Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

55 III 35

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Rubrum

10. Urteil der IT, Zivilabteilung vom 22. März 1929

Sachverhalt

I.

8. Bpar- und Leihkasze Huttwil gegen Masze Imobersteg.

Wenn in der Publikation betr. die Auflegung des Kollokationsplanes ein vom Zeitpunkt des Erscheinens des Amtsblattes verschiedener, späterer Zeitpunkt als Beginn der Auflagefrist angeführt wurde, bemisst sich auch die zehntägige Frist zur gerichtlichen À nfechtung des Kollokationsplanes (Art. 250 Abs. 1 SchKG) erst von diesem Zeitpunkte an.

Lorsque l’annonce concernant le dépôt de l’état de collocation indique comme date à laquelle le dépôt est effectué, une date postérieure à colle de la publication de la feuille d’avis officielle, le délai de 10 jours pour contester en justice l’état de collocation sart. 2507al. 1 LPD) ne court qu’à partir de cette date.

Ove Vavviso di deposito della graduatoria indichi, come data alla quale il deposito è avvenuto, una data posteriore a quella della publicazione nel foglio ufficiale, il termine di 10 giorni per contestare la graduatoria (art. 250 cap. 1 L. E. F.) non comincia che da questa data.

A. — Im Nachlassvertragsverfahren mit Vermögensabtretung des Johann Imobersteg-Zeller in Zweisimmen wurde der Spar- und Leihkasse Huttwil, welche eine Forderung im Betrage von Fr. 10,000 angemeldet batte, am 11. Mai 1928 vom Liquidator mitgeteilt, dass ihre Forderung mangels Vorlage von Beweismitteln, eventuell wegen Anfechtbarkeit, abgewiesen worden sei. Der Kollokationsplan sei zur Zeit aufgelegt ; die Anfechtungsfrist dauere bis und mit dem 24. Mai 1928. Wenn die Ansprecherin mit der Behandlung ibrer Ánsprache nicht einverstanden sei, 80 habe gie innert der Anfechtungsfrist beim Gerichtspräsidenten von Obersimmenthal Klage einzureichen.

36 Schuldbetreibungs- und Konakurarscht (Zivilabteilungen). N° 10.

Tags darauf, d. h. am 12. Mai 1928, erschien dann im Amtsblatt die Publikation betreffend die Auflage des Kollokationsplanes, in welcher bemerkt war, dass dieser vom 14. bis 24. Mai auf dem Bureau des Liquidators zur Einsicht aufliege und dass Klagen auf Anfechtung des Planes innert zehn Tagen seit der Publikation gerichtlich anhängig zu machen seien, ansonst dieser als anerkannt gelte.

B. — In. der Folge reichte die Spar- und Leihkasse Hottwil am 24. Mai 1928 gegen die Nachlasevertrags- und Liquidationsmasse des Joh. Imobersteg-Zeller bei dem erwähnten zuständigen Gerichte Klage auf Kollokation der von. ihr geltend gemachten Forderung ein.

C. — Mit Urteil vom 18. Oktober 1928 — den Parteien zugestellt am 10. November 1928 — hat der Appellationshof des Kantons Bern die Klage, ohne Prüfung ihrer materiellen Begründetheit, wegen Verspätung zurückgewiesen.

D. — Hiegegen bat die Klägerin am 24. November 1928 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren, es sei in Abänderung des angefochtenen Entscheides das Klagebegehren zuzusprechen.

E. — Die Beklagte hat Abweisung der Berufung, eventuell Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz beantragt.

Erwägungen

Die Vorinstanz hat die Klage deshalb als verspätet erachtet, weil Kollokationsklagen gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG binnen 10 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung der Auflegung anzuheben seien. Da die Publikation vorliegend am 12. Mai erfolgt sei und die vorgenannte Frist weder durch die individuelle Anzeige noch durch die Publikation selber habe rechtsgültig abgeändert werden können, hätte die Klägerin ihre Klage somit bis epütestens am 22. Mai einreichen müssen, was nicht geschehen sgei.

Die Vorinstanz bat mit Recht die Vorschrift des Art, 250 SchKG auf das vorliegende, Verfahren” grundsätzlich als anwendbar erachtet, da es sich hier um einen Nachlagsvertrag mit Vermögensgabtretung handelt (vgl. statt vieler BGE 48 III 8. 217). Allein von einer Versäumung der in dieser Bestimmung angeführten Fristss kann, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht die Rede sein. Riecktig isé allerdings, dass das Bundesgericht am 283. März 1911 in einem Falle, wo die Publikation der Kollokationsplanauflage am 5. November erfolgb war mit dem Bemerken, dass die Frist zu dessen Anfechtung bis zum 19. November laufe, eine daraufhin am 18. November eingeleitete Klage ale verspätet zurückgewiesen hat, weil das Konkursamt die in. Ark. 250 Abs. 1 SchKG statuierte 10 -tägige Frist, die vom Tage der Publikation an zu laufen beginne, nicht von siích aus habe abändern können (vgl. BGE 37 II

9.

124 f, = Sep.-Ausg. 14 8, 194 f.). Dadurch ist jedoch die vorliegend streitige Frage nicht präjudiziert, indem in jenem Falle die Auflage am Tage der Publikation, d. h. am 5. November, stattgefunden bat, so dass die ersb am 18. November eingeleitete Klage verspätet war, weil der Konkursbeamte das Ende der Anfechtungsfrisb nicht von sich aus über Gas gesetzliche Mass erstrecken konnte. Das trifft aber vorliegend nicht zu, da in der vorwürfigen Publikation ausdrücklich bemerkt worden war, dass der Kollokationsplan vom 14. Mai, und nicht schon vom Tage der Bekanntmachung im Amtsblatte (12. Mai) an zur Einsicht aufliege. Infolgedessen: begann aber auch die Klagefrist des Arf, 250 Abs. 1 SchKG ersb vom 14. Mai an zu laufen ; denn der Zweck dieser Vorschrift liegt darin, den Gläubigern zu ermöglichen, sich während 10 Tagen darüber schlüssig zu machen, ob sie eine Kollokationsklage einleiten wollen. Für dieses Überlegung bedarf es aber notwendig der Möglichkeit der Einsichtnahme in den Kollokationsplan, so0 dass die Klagefrist nicht echon vor der Auflegung zu laufen beginnen vermag. Die Bemerkung in der der Klägerin zugestellten individuellen 38 Sechuldhetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteitungen). N° 10, Anzeige, dass die Anfechtungsfrist bis zum 24. Mai laufe, entsprach daher den gesetzlichen Vorschriften, so daes hier nicht untersgucht zu werden braucht, welche Bedeu- «tung einer in einer solchen Anzeige erfolgten gesetzwidrigen Fristansetzung zukommt. Die Vorinstanz bat allerdings noch geltend gemacht, dass vorliegend der Kollokationsplan tatsgächlich schon vom 12. Mai an aufgelegen habe. Das spielt aber, nachdem in der Publikation — auf die die Gläubiger sich nach diesger Richtung verlassen können mussten — der 14. Mai als Anfangstermin für die Auflage angegeben worden war, keine Rolle. Lief somit die Klagefrist erst am 24. Mai abends 6 (18) Uhr ab, so war die festgestelltermassen an jenem Tage um 13 Ubr der Post übergebene Klage rechtzeitig eingereicht. Die Angelegenheit ist daher zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das angefochtene Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 18. Oktober 1928 aufgehoben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen Wird. :

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern Schuldbelreibungs- und Konkursracht. Poursuite eb faillibe.

— SEE

1.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGSUND KONKURSKAMMER ARRÊTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 250 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 janvier 2026.

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