57 I 261
57 I 261
Rubrum
43. Urteil vom 21. November 1931
Sachverhalt
I.
S. Politische Gemein: 6 Bt, Gailen gegen Schläpfer, Art. 4 BV. Die Rechnungen der Verwaltung. des Schlachthofes der Stadt St. Gallen für Gebühren für die Benützung des Schlachthofes, speziell für das Schlachten und die Fleischan, sind Verfügungen über öffentlichrechtliche Verpflichtungen. die nach Art. 80 Abs. 2 SchKG und Art. 24 litt. b d. sf. gall.
Ts zZ. BehRG cinen Rechtsöffnungstitel bilden.
1. Nach Art. 1 der vom Gemeinderat von St. Gallen am 17. Februar 1920 erlassenen, vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 27. Februar 1920 genehmigten Verordnung betreffend den Schlachthof und die Fleischau besteht für das Schlachten der Schlachtzwang im Schlachthof. Art. 44 bestimmte die von den Benützern zu bezahlenden Gebühren. Dieser Tarif ist vom Stadtrat auf Grund einer in der Verordnung enthaltenen Ermächtigung durch einen neuen vom 20. Dezember 1930 /6. Januar 1931 ersetzt worden.
B. — Für die Gebühren stellt die Schlachthofverwaltung dem Pflichtigen monatlich Rechnungen zu. Diese sind innert 8 Tagen auf der Stadtkasse zu begleichen, Reklamationen sind innert 8 Tagen bei der Schlachthofverwaltung anzubringen. Von Anfang 1931 an bezahlte “ Schläpfer die ihm zugestellten Gebührenrechnungen nicht. Die Politische Gemeinde St. Gallen erliess deshalb an ibn Zahlungsbefehle und zwar a) am 23. März einen. Zahlungsbefehl für die Rechnungen, pro Januar und Februar 1931 im Betrage von 1472 Fr. und 2909 Fr. 80 Cts. und b) am 16. Juli 1931 für die Rechnungen pro März, April, Mai und Juni im Betrage von 1485 Fr. 25 Cts., 1757 Fr. 35 Cis, 1607 Fr. 40 Cts. und 1908 Fr. 85 Cts. Schläpfer anerkannte von den. Rechnungen die Gebühren, die nicht auf das Sehlachten und die Fleischau fielen, und erhob im übrigen Rechtsvorschlag.
Daraufhin verlangte die Politische Gemeinde St. Gallen gegen ihn die definitive Rechtsöffnung. Schläpfer widerSetzte sich dem Begehren, und dieses wurde sowohl vom erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter als auch am 15. September 1931 von der kantonalen Rekursinstanz in Betreibungs- und Konkurssachen (dem Rekursrichter), an die die Gemeinde St. Gallen rekurriert batte, abgewiesen. Der Entscheid der kantonalen Rekursinstanz berubt im wesentlichen auf folgenden Erwägungen : Bei dem Sehlachthofbetrieb handle es sich um einen kommunalen, öffentlichen Gewerbebetrieb, der sich allerdings selbst erhalten solle. Eine solche Unternehmung könnte aber auch von Privaten betrieben werden (OSER, Komm. zum OR, II. Auflage, Art. 61 N. 13), Es erscheine nun als stossend und allzuweitgehend, wenn man Ansprüche aus dem kommunalen Schlachthofbetrieb resp. die blosse Rechnungsstellung aus diesem Betriebe den über öffentlichrechtliche Verpflichtungen ergangenen rechtskräftigen Entscheiden, Beschlüssen und Verfügungen des Art. 24 lit. b EG z. SchKG gleichstellen und daraufhin definitive Rechtsöffnung erteilen wollte ; die Konsequenzen einer derartigen Exekutionemöglichkeit in der scharfen Form der definitiven Rechtsöffnung wären nicht abzuschätzen (vgl. auch EGGER, Anm. 8 litt. c zu Art. 55 ZGB). :
C. — Gegen diesen Entscheid hat die Politische Gemeinde St. Gallen rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde erhoben, in der sie geltend macht, derselbe verstosse gegen. Art. 4 der BV, und beantragt : Es sei der Entscheid der kantonalen Rekursinstanz aufzuheben und es sei die Sache im Sinne neuer Beurteilung an dieselbe oder an die erste Instanz zurückzuweisen ; eventuell es sei die definitive Rechtsöffnung zu bewilligen, unter Kostenfolge. Es handle sieh, wird ausgeführt, um eine über eine öffentlichrechtliche Verpflichtung ergangene rechtskräftige Verfügung der Gemeinde St. Gallen, die nach Art. 24 lit. b des EG z. SchKG hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gemäss Art. 80 Abs, 2 SchKG gleichgestellt sei. Dass es sich um eine gewerbliche Verrichtung handle, sei gleichgültig. Die Rechnungen gtützten sich auf die Verordnung und den Tarif ; dies seien die Verwaltungsakte, wodurch die Gebührenpflicht geregelt werde. Es wird auf den bundesgerichtlichen Entscheid AS 47 I No. 33 verwiesen.
D. — Der beschwerdebeklagte Schläpfer trägt auf Abweisung der Beschwerde an und macht geltend : Art. 80 Abs. 2 des SchKG beziehe sich nur auf öffentlichrechtliche Verpflichtungen im engern Sinne, wie Steuern uesw. ; jedenfalls sei es nicht willkürlich, wenn die Bestimmung s0 ausgelegt werde. Eine blosse Rechnung sei, auch wenn sie, was hier bestritten werde, von einer kompetenten Stelle ausgehe, weder ein Beschluss noch ein Entscheid, auch nicht eine Verfügung ; dafür fehle ein Minimum der Form, allerwenigstens müsste sie eine Unterschrift tragen. Jedenfalls sei es nicht willkürlich, wenn der Rekursrichter in den Rechnungen keine Verfügung erblickt habe. Nur auf öffentlichrechtliche Verpflichtungen beziehe sich Art. 24 lit. b des EG z. SchKG. Die Verpflichtung, Schlachthofgebühren zu bezahlen, sei aber keine golche, weder im engern, noch im weitern Sinne. Auch wenn man die Rechnungen der Schlachthofverwaltung als Verfügungen gelten lassen müsste, s0 enthielten sie nicht eine Verfügung einer st. gallischen Gemeinde als solcher. Nur die Gemeinde könne Verfügungen im Sinne von Art. 24 lit. b erlassgen, nicht irgend- 264 Staatesrecht.
ein untergeordnetes Organ derselben. Für die Gemeinde als ganzes brauche es für eine Verfügung aber mindestens einen Beschluss des Stadtrates und eine gehörige Mitteilung desselben ; möglicherweise sei sogar mehr erforderlich.
Der kantonale Rekursrichter verweist auf seinen Entscheid.
Erwägungen
1.
Es ist ohne weiteres klar, dass die in der Ver- . ordnung der Stadt St. Gallen betreffend den Schlachthof und die Fleischau und dem dazugehörigen Tarif vorgesehenen Gebühren öffentlichrechtliche Verpflichtungen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des SchKG sind. Sie werden bezogen für die Benützung einer öffentlichen Anstalt der Gemeinde St. Gallen. Die Bestimmungen über die Organisation und den Betrieb einer solchen Anstalt tragen öffentlichrechtlichen Charakter, wie sie auch von der Gemeinde als allgemein verbindliche Vorschriften erlassgen worden sind. Und ‘überhaupt ist unerfindlich, wie man die Benutzung des Schlachthofes als privatrechtliches Verhältnis auffassen könnte. Ebenfalls ist ohne weiteres klar, dass die Gemeinden zum FErlass solcher Vorschriften unter Vorbehalt der Genehmigung der Kantonsregierung zuständig sind (vgl. Art. 10 der bundesrätlichen Verordnung vom 29. Januar 1909 betreffend das Schlachten, die Fleischau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren), was denn auch gar nicht bestritten ist.
2.
Handelt es sich aber bei den Gebühren für die Benützung des Schlachthofes um öffentlichrechtliche Verpflichtungen, s0 sind die Rechnungen, die dafür ausgestellt werden, zweifellos verbindliche Verfügungen im Sinne von Arï. 24 lit. b des st. gallischen EG z. SchKG. Sie stellen die Anwendung einer allgemeinen Gebührenpflicht auf den einzelnen Fall dar und bilden so die konkrete Gebührenauflage. Es entspricht der Natur der . Sache, dass diese Rechnungen von der Verwaltung des Schlachthauses ausgestelli werden, der die Handhabung von Verordnung und Tarif obliegt. Es kann keine Rede davon sein, dass die Gebührenauflage im einzelnen vom Organ, das im allgemeinen für die Gemeinde handelt, sie Dritten gegenüber vertritt, dem Stadtrat, festgestellt sgein müsse, um verbindlichen Charakter zu haben. Soweit die Rechnungen der Verordnung oder dem Tarif nicht entsprechen sollten, müsste dagegen Beschwerde geführt werden, wie denn auch auf ein Reklamationsrecht in den Rechnungen selbst hingewiesen ist; ob nicht auch eine Beschwerde an die Gemeindebehörden gegeben sei, kann dahingestellt bleiben, da hier weder eine Reklamation bei der Schlachthausverwaltung, noch eine Beschwerde bei den Gemeindebehörden erhoben worden ist. Mit den Rechnungen, die dem Beschwerdebeklagten zugestellt wurden, war also in verbindlicher Weise seine Gebühren pflicht auch der Höhe nach bestimmt. Dass sie nicht unterschrieben waren, ändert hieran nichts : das Erfordernis der Unterschrift isb nirgends aufgestellt und liesse sich nur daraus erklären, dass damit die Echtheit eines Sehriftstückes festgestells wird ; diese ist aber im vorliegenden Falle trotz fehlender Untersechrift nicht zu beanstanden. Auch wird nicht etwa geltend gemacht, dass die Ansätze in den Rechnungen nicht dem Tarif entsprechen, sondern der Beschwerdebeklagte möchte sich der Zahblungspfliecht deshalb entziehen, weil er die Gebührenansätze für das Schlachten und die Fleischau im Tarif selber für unrichtig hält. Das kann aber nicht im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden.
3.
Aus dem Gesagten folgt mit Notwendigkeit, dass die Gemeinde St. Gallen berechtigt ist zu verlangen, dass ibr für die in Betreibung gesetzien Gebührenforderungen die definitive Rechtsöffnung erteilt werde. Der Rekursriehter glaubt diese versagen zu sollen, weil es zu weit ginge, kommunalen Betrieben, die sich als Gewerbebetriebe darstellten, hinsichtlich der für die Benutzung zu entrichtenden Gebühren eine s0 scharfe Exekutionsmöglichkeit 266 Stastsrecht.
zu geben. Mit einer solchen Erwägung weicht aber der Rekurgrichter offensichtlich von der rechtlichen Ordnung ab ; denn es kommt danach nicht darauf an, ob man es mit einem Gewerbebetriebe zu tun babe, sondern darauf, ob der Betrieb öffentlichrechtlich organisiert sei und die Verfügungen für die Benutzung sich als öffentlichrechtliche darstellen (vgI. dazu BGE 47 T 8. 224 f.). Der Entscheid des Rekursrichters ist deshalb wegen Missachtung klaren Bechtes aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu bewilligen, womit immerhin die Frage nicht entschieden sein soIl, wie es sich bei den Gebühren für andere Gemeindebetriebe verhält.
Demnack erkennt das Bundesgerickt :
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Rekursrichters des Kantons St. Gallen vom 15. September 1931 aufgehoben und der Rekurrentin in den Betreibungen No. 3446 und 8305 (von 1931) des Betreibungsamtes von St. Gallen gegen den Rekursbeklagten für die Betreibungssummen, soWweit sie nicht anerkannt worden sind, samt den Betreibungs- und den 57 Fr. 20 Cts. betragenden Rechtsöffnungskosten die definitive Rechtsöffnung erteilt.
IT. VERSAMMLUNGSFREIHEIT LIBERTÉ DE RÉUNION
44.
Anzzug aus dem Urteil vom 10. Juli 1981
45.
S. Moszer und Micpeteiligte gegen Obergericht Aargau.
Regierungsratsbeschluss, wodurch eine angekündigte Verzsammlung und die Aufforderung zur Teilnahme daran wegen mit Bestimmtheit oder doch hoher Wahrscheinlichkeit vorauszusehender Störung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe durch die Vereammlungsteilnehmer allgemein, unter Strafandrohung gegenüber fjedem Zuwiderhandelnden verboten wird, und anschliessende gerichtliche Bestrafung wegen Übertretung dieses Brlasses. Anfechtung des Verbots und der Strafurteile wegen Verletzung der Versammlungsfreiheit und des Grundsatzes nulla poena siíne lege (Art. 18 und 19 der aargauischen KV). Abweisung.
Ein Aufruf des Kommunistischen Tugendverbandes (K. F. YV.) Baden forderte . die « Tungarbeiter, Jungarbeiterinnen und Lehrlinge von Baden und Umgebung » zur Teilnahme an einem « Roten Treffen des revolutionären Jungprotetariats von Zürich und Baden » auf, das am 10. und 11. Mai 1930 in Baden auf dem Schulhausplatz und in Wettingen abgehalten werden sollte, um gegen die zu niedrigen Löhne und die Ausbeutung der Lehrlinge und jungen Arbeiter zu protestieren. Zunächst sahen die Gemeindebehörden von Baden sich nicht veranlasst gegen die Veranstaltung etwas vorzukehren. Nachdem dann aber noch ein Blatt « Der junge B. B. C. » (gemeint ist Brown, Boveri & Cie.) « Buetzer » verteilt worden war, das mit einem erneuten Aufruf zu der erwähnten Versammlung eine Reihe heftiger und beleidigender Angriffe gegen die Direktoren der genannten Gesellschaft, die Kirche und ihre Diener verband und als symbolisches Bild ein mit einem Beil gefälltes Kreuz enthielt, verboten der Gemeinderat und das Bezirksamt Baden die Abhaltung der Kundgebung in Baden und Umgebung. Als trotz der Bekanntgabe dieses Verbotes am Samstag 10. Mai nachmittags eine Anzahl junger Kommunisten aus Zürich in Baden einrückten, um die Demonstration gleichwohl durchzuführen, stiessen sie auf die aufgebotene Polizei. 7 Teilnehmer, welche den polizeilichen Anordnungen Widerstand entgegensetzten, wurden verhaftet, davon aber 5 noch am gleichen Abend, die zwei letzten am folgenden Tage wieder entlassen. Die auf den 11. Mai angesetzte Versammlung fand dann nicht statt. Dagegen sagte der in Zürich erscheinende « Kämpfer, offizielles Organ der Kommunistischen Partei der Schweiz » in der Nummer vom Montag, 12. Mai 1930 eine Kommunistische