72 II 65
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Rubrum
14. Auszug aus dem Urteil der L. Zivilabteilung vom 13. Februar 1946 i. S. A.-G. für die Neue Zürcher Zeitung gegen Migros Genossenschaftsbund, Genossenschaît Migros und Duttweiler.
Organkhaftung, Art. 556 ZGB.
Sachverhalt
Die verantwortliche Zeitungeredaktion is Organ der Zeitungsunternehmung, auch wenn das in deren Statuten nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Responsabilité des organes d’une personne morale, art. 55 CC. La rédaction responsable d’un journal est un organe de lentreprise, môme 81 les statuts ne le prévoient pas expressément.
Responsabilità degli organi d'una persona giuridica (art. 55 CC). La redazione responsabile d’un giornale è un organo dell’azienda, anche 8e gli statuti non lo prevedono espressamente.
Im «Brückenbauer », der Zeitung des Migros-Genossenschafts-Bundes, erschienen im November 1942 drei Leitartikel, in welchen das Bidgenössische Kriegsernährungsamt einer ungerechten und speziell gegen das MigrosUnternehmen gerichteten Handlungsweise bezichtigt wurde. Zu diesen Vorwürfen nahm die « Neue Zürcher Zeitung » (NZZ) zweimal redaktionell Stellung. Sodann brachte gie in der gleichen Angelegenheit einen eingesandten Artikel unter dem Titel « Verletzung der Kkriegswirtschaftlichen Disziplin ». In der letztgenannten Veröffentlichung erblickten die Kläger eine schwere Beeinträchtigung ihrer Ppersönlichen Verhältnisse und ibrer geschäftlichen Interessensphäre. Deshalb belangten sie die A.-G. für die Neue Zürcher Zeitung auf Schadensersatz und Genugtuung. Die Beklagte bestritt ihre Passivlegitimation. Das Bundesgerioht wies diese Einrede zurück aus folgenden
Erwägungen
Nach der bundesgerichtlichen Rechteprechung ist Organ der juristischen Person nicht nur, wer dem obersten Ver- 6 AS 72 IL — 1946 66 Personenrecht, N° 14, waltungsausschuss angehört oder in ihm entscheidend mitwirkt, sondern auch, wer unter dessen Aufsicht die eigentliche Geschäftsführung besorgt (BGE 65 II 6 und dortige Verweisungen ; vgl. BGE 68 II 289Ff., 301). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Redaktion der- «NZZ » erfüllt. Die Beklagte verfolgt gemäss § 1 ihrer Statuten den Zweck, ihre Zeitung « als politisches und volkswirtschaftliches Organ zu verlegen und herauszugeben und die hierzu erforderlichen oder damit in Verbindung stehenden Dienst- und Geschäftszweige zu betreiben ». An der Realisierung dieses Gesellechaftezweckes hat die Redaktion als einer der wichtigsten Dienstzweige massgebenden Anteil. Zwar steht nach § 17 Abs. 1 der Statuten die Vertretung der Beklagten nach aussen und die verbindliche Unterschrift in deren Namen grundsätzlich dem Verwaltungskomitee zu. Allein darauf kommt es nach dem eingangs Gesagten nicht an ; jedenfalls dann nicht, wenn die im Mittelpunkt der Tätigkeit einer juristischen Person liegenden Funktionen in so selbständiger und unabhängiger Weise von dritten, d. h. nicht der eigentlichen Verwaltung angehörenden Personen ausgeübt werden, wie das bei der Redaktion der «NZZ » zutrifft. Dieser Gegichtspunkt ist in BGE 48 IT 56, wo es sich auch um die Redaktion der « NZZ » gehandelt hat, ausser Acht gelassen worden. Dort wurde ausschliesslich auf die Verwaltungstätigkeit im engeren Sinne abgestellt. Der Entscheid ist durch die seitherige Praxis überholt. Er kann nicht aufrecht erhalten werden. Mithin ist die Beklagte im vorliegenden Streitverhältnis vermöge der Organqualität ihrer Redaktion passiv legitimiert.