Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 25 décisions citantes n’a été analysée.

76 IV 53

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Rubrum

12, Urteil des Kassationshofes vom 10. März 1950 LS. Schmutz gegen Staatsanwaltsehaît des Kantons Luzern.

Ari. 25 Abs. 1 MFG verlangt : a) dass der Führer aufmerksam sei(Erw. 1); b): daes er die Ceacmwindigkeit des Fahrzeuges der Sichtweite anpasse (Erw. 3). :

Sachverhalt

L'art. 25 al. 1 LA exige: - a) que le conducteur soit attentif (consid. 1); b) qu’il adapte la vitesse du véhicule à la visibilitó sconsgid, 3).

Zart. 25 cp. 1 LA eige : a) che H conducente sia prudente (consid. 1); 5 d LA che adatti la velocità del veicolo alla visuale (consid. 3).

A.

— Schmutz führte am 5. Dezember 1948 um 18.30 Uhr ein Personenautomobil: mit 40 bis 45 km/h vom Ebnet gegen das Dorf Entlebuch. Wegen eines Motorradfahrers, 54 BSürassonverkehr. N° 12, der ihm entgegenfuhr, blendete er die Scheinwerfer ab, ohne die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges zu vermindern. Etwa 150 m nach der Kreuzung ‘begegnete er in der . Nähe der Grabenlochkapelle auf gerader und 6,5 m breiter Strasse einem Motorradfahrer, der am Strassenrand vom Polizisten Graber kontrolliert wurde. Auch das veranlasste Schmutz nicht, langsamer zu fahren. Etwas weiter vorne ging ein zweiter Polizist, Korporal Bucher, in der Richtung gegen Entlebuch und gab einem von dort her kommenden Motorradfahrer mit der Taschenlampe Haltezeichen. Ale “ Bucher den von hinten kommenden Personenwagen bemerkte, kehrte er sich um und takt einen Schritt gegen die Fahrbahn des Automobils. Unmittelbar darauf wurde er von dessen Vorderteil erfasst, auf die Strasse geworfen und verletzt. Schmutz hatte ihn infolge Unaufmerksamkeit vor dem Zusammenstoss nicht gesehen, obschon er ihn trotz der dunkeln Uniform, die siích gegenüber der-nassen Asphaltstrasse nur undeutlich abhob, aus 25 m Entfernung schwach und aus 20 m Entfernung mit Sicherheit hätte wahrnehmen können. Das Automobil kam unter Hinterlassung von Bremsspuren, die 8,2 m lang waren, zum Stohen.

B.

— Am 30. November 1949 verurteilte das Obergericht des Kantons Luzern Schmutz zu Fr. 30.— Busse. Es warf ihm vor, er habe Art. 25 Abs. 1 MFG übertreten, indem er unaufmerksam gewesen sei. Übrigens sei er auch zu schnell gefahren. Er scheine allerdings trotz seiner Geschwindigkeit von 40 bis 45 km /h dank guter Bremsen und Bereifung seines Fahrzeuges und leichten Ansteigens der Strasse zum Anhalten nur etwa 20 m benötigt zu haben. Trotzdem habe die Gefahr bestanden, dass er vor anderen Strassenbenützern nicht rechtzeitig anhalten könne, entsprächen doch die 20 m gerade der Entfernung, aus welcher Bucher mit Sicherheit habe wahrgenommen werden können.

C.

— Schmutz führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und er sei freizusPprechen.

Die Staataanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen Übertretung von Art. 25 Abs. I MFG könne nur bestraft werden, wer die Geschwindigkeit des Fahrzeuges nicht den gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen anpasse ; Unaufmerksamkeit als solche bei objektiv angemessener Geschwindigkeit sei dagegen nicht strafbar. Diese Auffassung hält nicht stand. Zwar spricht der Randtitel. der Bestimmung nur von « Geschwindigkeit ». Der Inhalt der Vorschrift gebt aber darüber hinaus. Der erste Satz schreibt dem Führer einerseits vor, sein Fahrzeug ständig zu beherrschen, anderseits, die Geschwindigkeit den gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen anzupassen. Dass das nicht das gleiche ist, ergibt sich schon aus dem Worte « und », das die beiden Satzteile miteinander verbindet. Beherrszchung des Fahrzeuges erfordert mehr als blosse Anpaseung der Geschwindigkeit an die Strasgenund Verkehrsverhältnisse. Sie verlangt, dass der Führer Herr der Maschine bleibe, jederzeit in der durch die Lage erforderten Weise rasgchestens auf sie einwirken, auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig reagieren könne. Das setzt unter anderem voraus, dass der Führer aufmerksam sei. Wer unaufmerksam ist, kann Gefahren für fremden Leib, fremdes Leben oder fremdes Eigentum nicht oder nicht rasch genug bannen, beherrscht sein Fahrzeug nicht und ist daher selbst dann strafbar, wenn trotz der Unaufmerksamkeit die Geschwindigkeit objektiv nicht übersetzt ist, ein Unfall nicht entsteht oder ein eingetretener Unfall nicht Folge der Unaufmerksamkeit ist.

2.

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er unaufmerksam gewesen sei. Er behauptet, der von der Vorinstanz vorgenommene Augenschein habe die Verhältnisse zur Zeit der Tat nicht abgeklärt ; alle Zeugen bestätigten, dass man Bucher am 5. Dezember 1948 überhaupt nicht LO Sirasbonvérkehr, Ne 12.

habe zehen können, Diese Ausführungen richten sich gegen die tatsächliche Feststellung des angefochtenen Urteils, wonach Bucher aus 20 m Entfernung mit Sicherheit zu _ sehen gewesen sei. Sie sind daher nicht zu hören ; tatsächliche Feststellungen der kantonalen Behörde binden den Kassationshof (Arb. 273 Abs. 1 lit. b, Art. 277bis Abs. I BStP). Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Polizeikorporal bis zum Zusammenstoss nicht wahrgenommen hat, obschon er ihn aus 20 m Entfernung hätte sehen können, ergibt sich, dass er nicht aufmerksam gewesen ist. Er ist daher zu Recht wegen Übertretung des Art. 25 Abs. 1 MFG bestraft worden, gleichgültig ob seine Unaufmerksamkeit Ursache des Unfalles war oder ob dieser darauf zurückzuführen sei, dass Bucher sich unvorsichtig verhielt. :

3.

Árt. 25 Abs. 1 MFG trifft auch zu, weil der Beschwerdeführer nach dem Abblenden seiner Scheinwerfer zu sgchnell gefahren iet. Nach der verbindlichen Feststellung des Obergerichts hat er eine Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h inne gehabt. Ob die Anhaltestrecke eines mit dieser Geschwindigkeit fahrenden Personenautomobils auf schlüpfriger Strasse allgemein etwa 42 m misst, wie das Obergericht annimmt, is6 unerheblich. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer, was die Vorinstanz für möglich hält, infolge besonderer Verhältnisse zum Anhalten bloss etwa 20 m benötigt hat, hat er die Geschwindigkeit nicht der Sichtweite angèpasst, wie er es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hätte tun miüssen (BGE 57 II 314; 60 IT 284; 65 I 199). Aus der Feststellung, dass Bucher ersf mit Sicherheit zu sehen war, als der Beschwerdeführer sich ihm auf 20 m genähert batte, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Hindernissen rechnen musste, die er bei abgeblendeten Scheinwerfern und den damaligen Verhältnissen (nasse Strasse) erst aus dieser Entfernung wahrnehmen konnte. Bei voller Aufmerksamkeit konnte er daber frühestens anhalten, wenn er das Hindernis érreichte. Das war zu Knapp. Der Führer muss eine gewisse Sicherheitssbreèke zwischen dèm' Hindernis und dem Punkte, an dem er bestenfalls anhalten kann, einrechnen, um jede Gefährdung auezuschliessen. Übrigens hätte der Beschwerdeführer auth Hindernissen begegnen können, die sich gegen ihn zu bewegt hätten. Um nach ihrem Auftauchen aus dem Dunkeln anzuhalten, standen ihm nicht volle 20 m zur Verfügung.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof - Die Niechtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

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