78 III 54
78 III 54
Rubrum
54 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 9, 9, Entseheid vom 7. März 1952 i. S. Brändli.
Die Betreibung einer unter Güterverbindung stehenden Ehefrau für eine Vollschuld (Art. 207 ZGB), wobei der Ehemann als ihr Vertreter hinsichtlich des eingebrachten Gutes mitzubetreiben ist (Art. 68 bis SchKG), bleibt von einer dem Ehemanne gewährten Nachlasstundung (Art. 297 SchKG) unberührt.
Sachverhalt
La pourauite dirigée contre une femme mariée sous le régime de l'union des biens en raison d’une des dettes énumérées à l’art. 207 CC, cas dans lequel le mari doit être poursuivi concurrement avec elle (art. 68 bis LP), n’esb pas affectée par le sursis qui aurait été accordé au mari (art. 297 LP).
L'’esecuzione promossa contro una donna maritata sotto il regime dell’unione dei beni per uno dei debiti di cui all’art. 207 CC, ipotesi in cui il marito dev’essere escusso contempoerancamente alla moglie (art. 68 bis LEF), non è influenzata da una moratoria concessa al marito (art. 297 LEF).
A.
— Der Rekurrent betrieb Frau Anna Schmid-Stauf_ facher für eine Vollechuld nach Art. 207 ZGB mit doppeltem Zahlungsbefehl Nr. 4532 des Betreibungsamtes Linthal im Sinne von Art. 68 bis SchKG und erhielt gegen gie und deren Ehemann als « Vertreter » für das eingebrachte Frauengut definitive Rechtsöffnung. Gepfändet wurden ein elektrischer Blocher, ein Radioempfänger und eine grün überzogene Couch. (Wenige Tage später vollzog das Betreibungsamt die Pfändung in Betreibungen, die gegen den Ehemann als Schuldner angehoben waren. Es bezeichnete diese Pfändung als « Nachtrag » zu derjenigen in der Betreibung Nr. 4532, was jedes rechtlichen Grundes entbehrt und unbeachtlich ist).
BPB. — Die Schuldnerin erhielt einen Aufschub der vom Gläubiger Ende Juli 1951 verlangten Verwertung mittels Abschlagszahlungen. Sie stellte diese dann aber ein, als der Ehemann am 15. November 1951 eine Nachlassstundung von vier Monaten erhielt.
C.
— Nanmehr bestand der Gläubiger auf der Durchführung der Verwertung, und als das Betreibungsamt diese mit Hinweis auf die dem Ehemann gewährte Nachlassstundung verweigerte, führte er Beschwerde. In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, hält er mit vorliegendem Rekurs daran fest, dass seinem Begehren entsprochen werden müsse.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
1.
, — Da die gepfändeten Sachen vermutungsweise zum eingebrachten Frauengut gehören, und Sondergutseigenschaft nicht nachgewiesen ist, muss der Ehemann der Schuldnerin nach wie vor, auch für die Durchführung der vom Rekurrenten verlangten Verwertung, als Mitbetriebener im Sinne von Art. 68 bis SchKG gelten. Bei dieser Sachlage hält die obere kantonale Aufsichtsbehörde dafür das dem Nachlassschuldner nach Art. 297 SchKG zugute kommende Betreibungsverbot müsse ohne weiteres auch den Stilleatand der gegen die Ehefrau als Schuldnerin gerichteten Betreibung zur Folge haben, an der der Ehemann nur als « Vertreter » für das eingebrachte Frauengut beteiligt ist.
2.
Indessen hat das mit der Nachlassstundung verbundene Betreibungsverbot nur den Zwecken des angestrebten Nachlassvertrages, vorweg der Sicherung des vorausgehenden Verfahrens, zu dienen. Es ist daher nur auf die Betreibungen zu beziehen, die auf Verwertung von Vermögen des Nachlasspetenten gerichtet sind. Dies trifft freilich auch dann zu, wenn er nicht als Schuldner, sondern als Eigentümer eines für die Schuld eines Dritten haftenden Pfandes betrieben wird. Soweit die Nachlassstundung Pfandbetreibungen überhaupt entgegensteht (vgl. Art. 297 Abs. 2 SchKG), unterliegt somit jenem Verbot auch die Betreibung eines Nachlassstundung geniessenden Dritteigentümers des Pfandes (Art. 88 Abs. 3 VZG, dessen letzten Satz BGE 51 III 234 Klarstellt). Wieso aber die - Nachlassstundung einen Grund bilden sollte, sog. Vollschuldbetreibungen (Art. 207 ZGB) gegen die Ehefrau des Nachlasspetenten als Schuldnerin nicht zuzulassen, ist nicht einzugehen. Vermögen des Ehemannes wird damit nicht in Anspruch genommen und 56 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 9, das von ihm eingeleitete Nachlassverfahren nicht beeinträchtigt, in dem es ja nur um die Bereinigung seiner eigenen Schuldverhältnisse, nicht auch derjenigen der Ehefrau geht. Als unerheblich erscheint unter diesem Gesichtepunkte die unter Umständen für den Ehemann bestehende Möglichkeit, die ihm kraft seines Nutzungsrechtes (Árt. 201 ZGB) während der Nachlasstundung anfallenden Erträgnisse des eingebrachten Frauengutes (zum Teil) zu ersparen und zur Erfüllung des Nachlassvertrages zu verwenden. Diese (meistens geringfügige) Nebenwirkung des ehemännlichenNutzungsrechtes bildet keinen hinlänglichen Grund, die Interessen der Gläubiger der Ehefrau bhintanzustellen und solche Vollschuldbetreibungen den Wirkungen der dem Ehemanne eben nur für seine Verbindlichkeiten gewährten Nachlassstundung zu unterwerfen.
3.
Nichts Abweichendes folgt aus Art. 56 Ziff. 4 SchKG. Diese Vorschrift scheint freilich die Nachlassstundung gewissermassen einem Rechtsstillstande gleichzustellen. Allein sie fasst den dieser Rechtewohltaten (der einen oder andern) Teilhaftigen nur als « Schuldner » ins Auge. Zur Frage, ob die Wirkungen des Rechtsstillstandes oder der Nachlassstundung auch dann Platz greifen, wenn der Betreffende in anderer Eigenschaft betrieben ist bezw. betrieben werden soll, nimmt Art. 56 SchKG nicht Stellung. Aus Art. 57, e SchKG ergibt sich nur für den Militärdienst, dass davon auch Betreibungen gegen den Dienstpflichtigen als gesetzlichen Vertreter anderer Personen bis auf weiteres betroffen werden. Ob sich diese Regel auf andere Fälle von Rechtsstillstand übertragen lasse, kann dahingestellt bleiben ; ebenso, ob die Vertretung der Ehefrau hinsichtlich des eingebrachten Gutes als gesetzliche Vertretung im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten sei (vgl. STAUFFER, N. 48 ffÆ. zu Art. 15 der Schlussbestimmungen des rev. OR, der die Stellung des mitzubetreibenden Ehemannes anders auffasst und in N. 96 insoweit BGE 41 III 274 als durch Art. 68 bis SchKG überholt betrachtet). Eine andere Frage ist freilich, ob nicht der Ehemann um seiner eigenen Rechte am eingebrachten Frauengut willen von solchen Vollschuldbetreibungen verschont bleiben müsse, wenn und solange er Rechtestillstand geniesst (sei es wegen Militärdienstes oder auch aus anderem Grunde). Wie dem aber auch sein möge, kann der dem Ehemanne gewährten Nachlasssiundung keine 80 weitgehende Wirkung zugeschrieben werden. Der Umstand, dass er ein solches Verfahren eingeleitet hat, um seine eigene Vermögenslage zu sanieren, hindert ihn keineswegs, an einem sein Vermögen nicht in Anspruch nehmenden Betreibungsverfahren teilzunehmen. Und, wie bereits dargetan, ist eine Betreibung für Vollschulden der Ehefrau nicht geeignet, den Zwecken der vom Ehemann erlangten Nachlassstundung Abbruch zu tun.
4.
Die Beschwerde des Gläubigers der Ehefrau erweist sich somit als begründet. Ob sie rechtzeitig geführt wurde, erscheint zwar angesichts der Schlussbemerkungen der Beschwerde in Verbindung mit der Beilage Nr. 13 als zweitelhaft. Wiewohl anfänglich Rechtsverweigerung vorlag, unterlag die ausdrückliche Ablehnung des Gläubigerantrages dann doch der Beschwerde nur während gesetzlicher Frist (vgl. BGE 56 III 54). Allein die Frage der Fristwahrung mag aufsich beruhen bleiben, da ja dem Gläubiger auf alle Fälle unbenommen bliebe, beim Betreibungsamte nochmals die ungesäumte Durchführung der Verwertung zu verlangen. Nach dem Ausgeführten kommt auf das Nachlassverfahren des Ehemannes nichts an, und den Verwertungsaufschub hat die Schuldnerin verwirkt.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbeir. u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt Linthal angewiesen, die Verwertung vorzunehmen.