79 I 152
79 I 152
Rubrum
27, Urteil vom 10. Juni 1953 i. S. Steîfen gegen Bäumlin und Obergerieht des Kantons Solothurn.
Art. 87 OG.
Sachverhalt
Hat die Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung für den Gläubiger einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge ?
Ari. 87 OT. Le refus de la mainlevée provisoire entraîne-t-il pour le créancier un préjudice non réparable ?
Verfahren. N®9 27. 153 Ari. 87 OG. Tl rifiuto del rigetto provvisorio dell’opposizione porta seco pel creditore un danno irreparabile ?
Der Beschwerdeführer Gottfried Steffen leitete am 17. Dezember 1952 für den Betrag von Fr. 5935.— nebst Zins Betreibung ein gegen Albert Bäumlin in Zuchwil und verlangte, als dieser Recht vorschlug, gestützt auf verschiedene Urkunden provisorische Rechtsöffnung, wurde aber vom Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Kriegstetten und durch Urteil vom 13. Februar 1953 auch vom Obergericht des Kantons Solothurn abgewiesen. Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde ergucht Steffen, das obergerichtliche Urteil wegen Verletzung von Art. 4BV (Willkür) aufzuheben.
Erwägungen
I. — Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. BGE 78 I 56) galten die letztinstanzlichen Entscheide, durch welche die provisorische Rechtsöffnung bewilligt oder verweigert wurde, als Endentscheide im Sinne von Árt. 87 OG. Im Urteil vom 18. März 19583 i. 8. Feldmann (BGE 79 I 44 ff.), auf dessen eingehende Erwägungen hier verwiesen wird, hat das Bundesgericht die Frage neu geprüft und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass der in einem Zwischenverfahren der Betreibung ergangene Entgcheid über die provisorische Rechtsöffnung einen blossen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG darstelle (BGE 79 I 45 Erw. 2). Ferner wurde in diesem Urteil entschieden, dass die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Schuldner keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 OG zur Folge habe, während offen gelassen wurde, ob der Gläubiger, dem die provisorische Rechtsöffnung verweigert wird, einen solchen Nachteil erleide (BGE 79 I 46 Erw. 3). Diese Frage stellt gich im vorliegenden Falle,
1.
Die Verweigerung der provisorischen Reclitsöffnung bewirkt vor allem eine Verlängerung des Zwangs- 154 Btaatsrecht.
vollstreckungsverfahrens, da der Gläubiger, um die Betreibung fortsetzen zu können, genötigt ist, Bestand und Umfang seines Anspruchs im Wege des ordentlichen Forderungsprozesses (Art. 79 SchKG) feststellen zu lassen. Eine Verlängerung des Verfahrens hat aber ein Zwischenentscheid stets zur Folge, wenn er auf der Beantwortung einer Frage beruht, die, anders gelöst, das Verfahren beendigen oder abkürzen würde. Soweit hierin ein bleibender Nachteil liegt, iet es ein bloss tatsächlicher, nicht ein rechtlicher Nachteil, wie ihn Art. 87 OG im Auge hat und die Rechtsprechung stets verlangt hat (BGE 63 I 76, 314; 64 I 98, 68T 168, 77 I 226 ; BIRCHMEIER, Handbuch des OG 8. 356). Die durch die Einschaltung des ordentlichen Prozesses bedingte Verlängerung des Betreibungsverfahrens stellt somit keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 OG dar. Ein solcher Nachteil liegt sodann auch nicht darin, dass der Gläubiger sich in diesem Prozess nicht mit der Vorlegung des Rechtsöffnungstitels begnügen kann, sondern Bestand und Umfang seines Ánspruchs zu beweisen hat. Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung bietet dem Gläubiger übrigens keinen Schutz vor diesen mit der Durchführung des ordentlichen Prozesses verbundenen Nachteilen, da dem Schuldner ja die Aberkennungsklage offen steht, deren einzige Besonderheit gegenüber der Forderungsklage nach Art, 79 SchKG — von der Frage des Gerichtsstandes abgesehen — in der Vertauschung der Parteirollen besteht (BGE 68 III 87, 71 ITI 92/3). Dagegen wird dem Gläubiger mit der Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung die ibm im Falle der Bewilligung nach Art. 83 Abs. 1 SchKG zustehende Befugnis genommen, provisorische Pfändung zu verlangen oder, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt, die Aufnahme eines Güterverzeichnisses zu beantragen, um zu verhindern, daes der Schuldner sich während des Aberkennungsprozesses seiner Aktiven entäussert oder diese von andern, ihm dann vorgehenden Gläubigern gepfändet und verwertet werden. Ob der Verlust dieser Sicherungsmittel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 OG darstellt, ist fraglich, weil danach nur Nachteile zu berücksichtigen sind, die der Zwischenentscheid unmittelbar und mit einiger Sicherheit zur Folge hat, nicht dagegen solche, die später einmal möglicherweise eintreten können (BGE
2.
I 47). Diese Frage kann indessen offen bleiben, da im vorliegenden Falle nicht geltend gemacht wird, dass die Verweigerung der provisorischen Rechtsöfnung in dieser Beziehung nachteilig sei für den Beschwerdeführer, denn er hat weder behauptet, er hätte im Falle der Erteilung der Rechtsöffnung von jenen Sicherungsmitteln Gebrauch gemacht, noch darzutun versucht, es bestehe Gefahr, dass die Aktiven des Schuldners von diesem beiseite geschafft oder von andern Gläubigern gepfändet würden.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.