79 III 119
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Rubrum
28. Entscheid vom 83. September 1953 i. S. Rodax G.m.b.H.
Sachverhalt
Wenn. in einer Pfandbetreibung, gegen die kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, das Pfand wegen einer Drittansprache nicht verwertet werden kann, ist dem Betreibenden kein Pfandausfallschein auszustellen und kann er nicht verlangen, dass die Betreibung auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt werde (Art. 158 SchKG).
Lorsque dans une poursuite en réalisation de gage à laquelle il n’a pas été fait opposition le gage n’a pu être réalisé en raison dela revendication d’un tiers, on ne doit pas délivrer d’acte d’insuffisance de gage au créancier poursuivank et ce dernier n’a pas le droit de demander que la poursuite soit continuée par voie de saisiíie ou de faillite (art. 158 LP).
Se in un’esecuzione in via di realizzazione del pegno, nella quale non è stata fatta opposizione, il pegno non può essere realizzato a motivo della rivendicazione d’un terzo, l’ufficio non deve riülasciare un attestato d’insufficienza di pegno al creditore procedente e questi non può domandare il proseguimento dell’esecuzione in via di pignoramento o di fallimento (art. 158 LEF).
Am 1. September 1953 retinierte das Betreibungsamt Zürich 11 bei Hans Honegger für eine Mietzinsforderung der Rekurrentin als einzigen Gegenstand eine Couch. Diese wurde von einem Dritten zu Eigentum beanspruecht.
Nach Erhalt der Retentionsurkunde leitete die Rekurrentin gegen Honegger unter Verzicht auf die bei Stellung des Retentionsbegehrens angehobene Mietzinsbetreibung Nr. 21351 Betreibung auf Pfandverwertung ein (Nr. 36339). Honegger erhob dagegen keinen Rechtsvorschlag. Nachdem die Rekurrentin durch Stillechweigen während der ihr gemäss Ark. 106 SchKG mit Formular Nr. 22 angesetzten Frist auf das Retentionsrecht an der Couch verzichtet hatte, ersuchte sie das Betreibungsamt, ibr einen Pfandausfallschein auszustellen oder die Betreibung auf dem Wege der Pfändung fortzusetzen. Gegen den ablehnenden Bescheid des Betreibungsamtes vom 24. März 1953 führte sie Beschwerde. Von der untern und am 28. Juni 1953 auch von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, hält sie vor Bundesgericht an ihrem Begehren fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
1.
(Prozessuales).
2.
Art. 158 Abs. 1 SchKG gibt nach seinem unmissverständlichen Wortlaut dem Gläubiger nur Anspruch darauf, dass ihm gegebenenfalls bescheinigt wird, dass das Pfand wegen ungenügenden Angebotes nicht verwertet werden konnte oder dass der Erlös die Forderung nicht deckt. Thm das Recht auf eine enteprechende Bescheinigung zuzugestehen und gestützt darauf das Vorgehen nach Art. 158 Abs. 2 SckKG zu gestatten, wenn die Verwertung des Pfandes wegen einer Drittansprache unterblieben ist, wäre nur dann angängig, wenn die wortgetreue Auslegung des Gesetzes zu unhaltbaren, dem Sinne der gesetzlichen Vorschrift widersprechenden Folgen führen würde. Davon kann keine Rede sein. Ist in einer Pfandbetreibung, gegen die kein Rechtevorschlag erhoben wurde, die Verwertung an einer Drittansprache gescheiterkb, s0 ist die Vermutung für das Bestehen eines Forderungsrechtes des Betreibenden bei weitem nicht 80 stark,