131.216.2
Verfassung des Kantons Unterwalden nid dem Wald
Vom 10. Oktober 1965 (Stand am 28. Dezember 2001)
Im Namen Gottes des Allmächtigen!
Das Volk von Nidwalden, in der Absicht, Freiheit und Recht zu schützen, die Wohlfahrt aller zu fördern und Nidwalden als Stand der Eidgenossenschaft zu stärken, hat die nachstehende Verfassung angenommen.
I. Die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger1 A. Grundrechte
Art. 1 Freiheitsrechte
Die Freiheit und die Würde des Menschen sind unverletzlich.
In den Schranken des Bundesrechts und der zur Wahrung der öffentlichen Ordnung erlassenen kantonalen Gesetze sind insbesondere gewährleistet: 1. die Freiheit des Glaubens und des Gewissens sowie die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen; 2. die freie Meinungsbildung, Meinungsäusserung und Meinungsverbreitung, im besondern die Freiheit der Presse; 3. die Vereinsfreiheit und die Versammlungsfreiheit; 4. die Niederlassungsfreiheit für alle Schweizer Bürger; 5. die körperliche Unversehrtheit; 6. die Bewegungsfreiheit des Menschen sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung; 7. die privaten Rechte und die unentziehbaren Ansprüche unter Vorbehalt einer im öffentlichen Interesse durchzuführenden Enteignung; 8. die Handels- und Gewerbefreiheit.
Angenommen an der Landsgemeinde vom10. Okt. 1965 (AB 1965 1081). Gewährleistungsbeschluss vom25. März 1966 (BBl 1966 I 558, 1965 III 619).
Art. 22 Rechtsgleichheit
Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltanschaulichen, politischen oder religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden.
Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau.
Art. 3 Rechtsschutz
Niemand kann dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.
Das rechtliche Gehör ist gewährleistet.
Bei Mittellosigkeit ist im Rahmen der Gesetzgebung der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gewährleistet.
Verwaltungssachen des kantonalen Rechts sind im Rahmen von Artikel 68 vom Richter überprüfbar.
Art. 4 Besonderer Schutz im Strafverfahren
Verhaftung, Haussuchung und Beschlagnahme können nur in einem gesetzlich geregelten Verfahren angeordnet werden; ungerechtfertigt Verhafteten ist vom Kanton angemessene Entschädigung zu leisten.
Die Strafuntersuchungen sind mit möglichster Beschleunigung durchzuführen; jeder Verhaftete muss innerhalb 24 Stunden verhört werden.
Zwangsmassnahmen zur Erwirkung eines Geständnisses sind unzulässig.
Art. 5 Rückwirkung
Rückwirkende Gesetze, die den Privaten neue Belastungen auferlegen, sind unzulässig.
Art. 6 Haftung
Öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten haben im Rahmen des Gesetzes den Schaden zu ersetzen, den ihre Behörden, Beamten und Angestellten in Ausübung einer nichtgewerblichen dienstlichen Verrichtung Dritten zufügen.
Art. 7 Ersatzanspruch
Der Entzug und die ähnlich einem Entzug wirkende Beschränkung eines privaten Eigentumsrechts oder eines vermögenswerten Anspruchs verpflichtet zu vollem Ersatz.
B. Politische Rechte
Art. 83 Aktivbürgerrecht
Das Aktivbürgerrecht können alle Personen ausüben, die das Schweizerbürgerrecht besitzen, im Kanton rechtlich niedergelassen sind, das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und denen nicht durch die Gesetzgebung das Aktivbürgerrecht entzogen ist.
Art. 94
Art. 10 Ausübung der politischen Rechte
Der Aktivbürger kann im Kanton und in seiner Wohnsitzgemeinde:
1. an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen; 2. vom Recht der Initiative und des Referendums Gebrauch machen; 3. in eine Behörde oder in ein öffentliches Amt gewählt werden; die Gesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen für die Wahlfähigkeit von Beamten ein Befähigungsausweis notwendig ist oder das Aktivbürgerrecht nicht vorliegen muss.
Art. 11 Petitionsrecht
Jedermann ist berechtigt, an die Behörden Petitionen zu richten.
Art. 12 Erwerb und Verlust des Bürgerrechts
Der Erwerb und der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts wird durch das Gesetz geregelt.
C. Pflichten
Art. 135 Bürgerpflicht
Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Kantons- und Gemeindegesetzgebung übertragen sind.
Die Teilnahme an den kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen ist Bürgerpflicht.
Jede Person, die das Aktivbürgerrecht besitzt, ist verpflichtet, das ihr verfassungsgemäss übertragene Amt für eine Amtsdauer zu übernehmen, soweit es sich um ein Nebenamt handelt; Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
II. Die öffentlichen Aufgaben A. Schule
Art. 14 Schulbesuch
Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen obligatorisch.
In den öffentlichen Schulen ist der Unterricht unentgeltlich, sofern die Gesetzgebung unter Wahrung des Bundesrechts nichts anderes bestimmt.
Die öffentlichen Schulen sind in vaterländischem und christlichem Geiste zu führen; sie müssen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.
Art. 15 richt
Volksschulunter- 1 Der Volksschulunterricht obliegt im Rahmen der Gesetzgebung den Gemeinden.
Der Kanton übt die Aufsicht über den Volksschulunterricht aus und unterstützt ihn durch Beiträge.
Art. 16 Berufsschulen
Dem Kanton obliegt die Führung und Förderung von Berufsschulen; Aufgaben der Berufsbildung können Wirtschaftsverbänden übertragen werden.
Art. 17 Höhere Unterrichtsanstalten
Der Kanton kann höhere Unterrichtsanstalten führen oder mit Beiträgen unterstützen.
Er kann zu diesem Zweck mit andern Kantonen Konkordate abschliessen.
Art. 18 Sonderschulen
Benachteiligten Kindern ist eine besondere Erziehung und Ausbildung zu geben.
Zu diesem Zweck führt oder unterstützt der Kanton Sonderschulen und Erziehungsheime.
Art. 19 Ausbildungsbeiträge
Der Kanton fördert im Rahmen der Gesetzgebung die wissenschaftliche und berufliche Ausbildung und Weiterbildung durch Beiträge.
Art. 20 Privatschulen
DasRecht zur Errichtung und Führung von Privatschulen ist im Rahmen der Gesetzgebung gewährleistet.
Privatschulen stehen unter der Aufsicht des Kantons.
Sie können im Rahmen der Gesetzgebung aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden.
B. Heimat und Kultur
Art. 21 Schutz der Natur
Der Kanton schützt die natürlichen Reichtümer des Landes.
Er fördert insbesondere die Massnahmen zur Reinerhaltung der Gewässer und der Luft, zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Waldungen, zum Schutz der Bergwelt sowie die Bestrebungen der Landes- und Ortsplanung.
Art. 22 Heimatschutz
Der Kanton fördert die Bestrebungen des Heimatschutzes und der Denkmalpflege.
Er hat das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, zu erhalten.
Art. 23 Förderung der Kultur
Der Kanton fördert das wissenschaftliche und künstlerische Schaffen sowie die Bestrebungen der Volkskultur.
Er kann Institutionen unterhalten oder unterstützen, die wesentliche kulturelle Aufgaben im Kanton erfüllen.
Art. 24 Volksbildung
Der Kanton ist bestrebt, die Erkenntnisse und die Leistungen von Wissenschaft und Kunst jedermann zugänglich zu machen.
C. Fürsorge und Sozialversicherung
Art. 25 Armenfürsorge
Die Armenfürsorge wird durch das Gesetz geregelt.
Art. 26 Besondere Versicherungen und Fürsorgeeinrichtungen
Der Kanton und die Gemeinden können in Ergänzung der Sozialversicherungen des Bundes und in den Bereichen, die nicht bundesrechtlich geordnet sind, besondere Versicherungen und Fürsorgeeinrichtungen schaffen.
Art. 27 Wohnungsfürsorge
Für das Wohnungswesen sind die Gemeinden zuständig.
Der Kanton kann für die Förderung des Wohnungsbaus einheitliche gesetzliche Bestimmungen erlassen und ihn mit Beiträgen unterstützen.
Art. 28 Gesundheitswesen
Der Kanton ist bestrebt, die Volksgesundheit zu heben.
Er regelt das Medizinalwesen.
Er kann die Krankenfürsorge gesetzlich ordnen und durch Beiträge unterstützen; er kann Spitäler und Heime führen oder unterstützen.
D. Schutz der Familie
Art. 29 Familie
In der Erfüllung ihrer Aufgaben sind Kanton und Gemeinden bestrebt, die Familie als Grundlage des Gemeinschaftslebens zu festigen.
E. Wirschaftsordnung
Art. 30 Industrie, Gewerbe und Handel
Der Kanton erlässt im Rahmen des Bundesrechts und dieser Verfassung die zur Förderung von Industrie, Gewerbe und Handel erforderlichen Vorschriften.
Er kann Anstalten und Werke, die der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons dienen, unterhalten oder unterstützen.
Art. 31 Landwirtschaft
Der Kanton trifft die in seiner Befugnis liegenden Massnahmen zur Erhaltung eines leistungfähigen Bauernstandes.
Er kann insbesondere die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, Güterzusammenlegungen und Bodenverbesserungen, die Beschaffung landwirtschaftlicher Kredite, die Qualitätsverbesserung der Produkte sowie das bäuerliche Bildungs- und Beratungswesen fördern.
F. Finanzordnung
Art. 32 Steuerhoheit
Kanton und Gemeinden besteuern nach Massgabe der Gesetzgebung das Einkommen und das Vermögen der natürlichen Personen sowie den Ertrag und das Kapital der juristischen Personen.
Die kantonale Gesetzgebung bestimmt die weitern Steuern, die von Kanton oder Gemeinden erhoben werden können.
Art. 336 Finanzausgleich
Der Finanzausgleich zugunsten von Gemeinden wird durch die Gesetzgebung geregelt.
III. Staat und Kirche
Art. 34 Römischkatholische Kirche
Die römisch-katholische Kirche ist Landeskirche.
11. Dez. 1972 (BBl 1972 II 1596 Art. 1 Ziff. 3 1397).
Der Landrat ist zuständig, den Kanton im Rahmen des Bundesrechts beim Abschluss der für das Verhältnis zum Bistum notwendigen Übereinkommen mit der Kurie zu vertreten.
Art. 35 Evangelischreformierte Kirche
Die evangelisch-reformierte Kirche ist öffentlichrechtlich anerkannt.
Art. 36 Weitere Kirchen
Alle übrigen Religionsgemeinschaften stehen unter den Grundsätzen des Privatrechts, soweit sie nicht durch das Gesetz öffentlichrechtlich anerkannt werden.
Art. 37 Selbständigkeit
Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen ordnen im Rahmen der Gesetzgebung ihre Angelegenheiten selbständig.
Wird durch die stimmberechtigten Kirchenglieder eine Kirchenverfassung erlassen, bedarf sie der Genehmigung durch den Landrat.
Art. 38 Zugehörigkeit zur Kirche
Die Kantonseinwohner sind Glieder einer öffentlichrechtlich anerkannten Kirche, sofern sie deren Konfession angehören; Übertritt und Austritt haben durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten der Kirchgemeinde oder Kapellgemeinde zu erfolgen.
Art. 39 Religionsunterricht
Der Religionsunterricht ist Schulfach auf allen Schulstufen.
Er wird von den öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen erteilt; mit deren Einverständnis können die Schulen den Bibelunterricht durch ihre Lehrkräfte erteilen lassen.
Art. 40 Klöster und kirchliche Stiftungen
Der Kanton gewährleistet den Fortbestand der Klöster und kirchlichen Stiftungen.
IV. Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen A. Allgemeine Vorschriften
Art. 41 Gewaltentrennung
Die rechtsetzende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt sind getrennt; keine Gewalt darf in den Wirkungsbereich der andern eingreifen.
Die Mitglieder des Landrates dürfen keinem kantonalen Gericht angehören.7
Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder dem Landrat noch einem Gericht noch einer Gemeindebehörde oder einem Korporationsrat angehören.
Die Mitglieder einer höhern Gerichtsinstanz dürfen nicht gleichzeitig einer ihr untergeordneten angehören.
Das Gesetz kann bestimmen, inwieweit Personen, die beim Kanton oder bei einer Gemeinde in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, nicht einer Kantons- oder Gemeindebehörde angehören dürfen.8
Art. 42 Wahlen
Die Wahlen sind als Mehrheitswahlen durchzuführen, soweit durch das Gesetz nicht die Verhältniswahl eingeführt wird.
Art. 43 Einberufung der Behörden
Die kantonalen und kommunalen Behörden sind einzuberufen:
1. wenn es die Geschäftsordnung vorsieht; 2. wenn es die Behörde beschliesst oder der Präsident anordnet; 3. wenn mindestens ein Viertel der Ratsmitglieder die Einberufung unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.
Art. 44 Beschlussfähigkeit
Diekantonalen und kommunalen Behörden sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlussfähigkeit der Gerichte wird durch die Gesetzgebung geregelt.
Art. 459 Amstdauer
Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre.
Art. 46 Amtsenthebung
Die Einstellung im Amt und die Amtsenthebung von Behördemitgliedern und Beamten wird durch das Gesetz geregelt.
Art. 47 Öffentlichkeit
Die Akten können vom Aktivbürger, der für das betreffende Geschäft stimmberechtigt ist, eingesehen werden.
Die Beratungen des Landrates und der Volksvertretung in der Gemeinde sind im Rahmen der Gesetzgebung öffentlich.
Die Öffentlichkeit der Verhandlungen der Gerichte und der Gemeindeversammlung wird durch die Gesetzgebung umschrieben.
Art. 48 Verwandtschaft
Dem Regierungsrat oder einem Gericht können nicht gleichzeitig angehören: 1. Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind; 2. die Ehegatten von Geschwistern.
Einer andern kantonalen oder kommunalen Behörde können Personen, die in gerader Linie blutsverwandt oder verschwägert sind sowie Geschwister nicht gleichzeitig angehören.
Über den durch Verwandtschaft gebotenen Rücktritt entscheidet das Los.
Art. 49 Amtssitz Notstandsordnung
Stans ist Hauptort des Kantons und Sitz der kantonalen Behörden.
Das Gesetz kann für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen dem Landrat, dem Regierungsrat und den administrativen Räten die Befugnis einräumen, für beschränkte Zeit in Abweichung von den Zuständigkeitsvorschriften dieser Verfassung Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung anzuordnen.
B. Die kantonalen Gewalten 1.11 Aktivbürgerschaft
Art. 50 Ausübung des Stimm- und Wahlrechts
Die Aktivbürgerinnen und Aktivbürger üben ihr Stimm- und Wahlrecht in den Politischen Gemeinden aus.
Sie können ihre Stimme persönlich an der Urne oder brieflich abgeben.
Art. 51 Wahlen
Die Stimmberechtigten wählen: 1. den Landrat; 2. den Regierungsrat; 3. die Abordnung in den Ständerat; 4. ...12 .13
...14
Art. 52 Obligatorische Abstimmungen
Der obligatorischen Abstimmung unterliegen:
1. der Erlass und die Änderung der Kantonsverfassung sowie der Beschluss der Gesamtrevision der Kantonsverfassung; 2. Anträge gemäss Artikel 54, denen der Landrat nicht zustimmt; 3.15 vom Landrat erlassene oder abgeänderte Gesetze, denen die Aktivbürgerschaft einen Gegenantrag gemäss Artikel 54a Absatz 3 gegenüberstellt;
4. unter Vorbehalt von Artikel 61 Ziffer 4 die Beschlüsse über einmalige Ausgaben, die 5 000 000 Franken, und über jährlich wiederkehrende Aufgaben, die 500 000 Franken übersteigen; 5. die Verabschiedung von Vernehmlassungen des Regierungsrates zuhanden des Bundes, soweit sie sich auf Atomanlagen, insbesondere Lagerstätten für radioaktive Abfälle, und sie vorbereitende Handlungen auf dem Gebiete des Kantons beziehen; 6. die Genehmigung von Verleihungen zur Benützung des Untergrundes für Ausbeutung, Produktion und Lagerung sowie deren vorbereitende Handlungen mit Ausnahme der Grundwasser- und Erdwärmenutzung.
Art. 52a Fakultative Abstimmungen
Der Abstimmung unterliegen, wenn es binnen zweier Monate seit Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses von 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern verlangt oder vom Landrat beschlossen wird: 1.16 die vom Landrat erlassenen Gesetze und die von ihm genehmigten interkantonalen Verträge; 2. die Beschlüsse des Landrates, die frei bestimmbare einmalige Ausgaben von mehr als 250 000 Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 50 000 Franken zur Folge haben; 3.17 die Beschlüsse des Landrates über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses und des Kirchensteuerfusses für juristische Personen.
Die Abstimmung ist binnen eines Jahres seit Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses durchzuführen.
Art. 53 Konsultative Abstimmungen
Der Landrat ist befugt, die Aktivbürgerschaft über die Aufnahme einzelner Grundsätze in die Gesetzgebung abstimmen zu lassen.
Das Ergebnis der konsultativen Abstimmung bindet den Landrat bei der Ausarbeitung der Gesetzgebung.
Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Erlasse, in denen die gleiche Frage aufgegriffen wird.
Art. 54 Antragsrecht
Anträge können als allgemeine Anregung oder, wenn sie nicht die Gesamtrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden.
Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten.
Die Anträge dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, sofern sie nicht die Verfassungsrevision verlangen, der Kantonsverfassung widerspricht.
Anträge können stellen:
1. 1000 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowie der Landrat, wenn die Gesamtrevision der Kantonsverfassung verlangt wird, 2. 500 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowie der Landrat, wenn die Teilrevision der Kantonsverfassung verlangt wird; 3. 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowie die in dieser Verfassung genannten Kantons- und Gemeindebehörden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Abänderung eines Gesetzes oder eines Finanzbeschlusses verlangt wird; handelt es sich um einen Finanzbeschluss zugunsten eines gemeinnützigen oder genossenschaftlichen Zwecks, sind auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts antragsberechtigt, die im Kanton ihren Sitz haben.
Bei Anträgen der Aktivbürgerschaft sind die Unterschriften binnen zweier Monate seit der Hinterlegung des Antrages auf der Standeskanzlei einzureichen.
Art. 54a Gegenvorschlag
Der Landrat kann einem Antrag einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
500 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger können einem Antrag des Landrates betreffend Teilrevision der Verfassung einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger können vom Landrat erlassenen oder abgeänderten Gesetzen einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.18
Bei Gegenvorschlägen der Aktivbürgerschaft sind die Unterschriften binnen zweier Monate seit der Hinterlegung des Gegenvorschlages auf der Standeskanzlei einzureichen; die Hinterlegung hat binnen zweier Monate seit Veröffentlichung der Vorlage des Landrates zu erfolgen.
Art. 55 Verfahren
Anträge, die der Abstimmung unterliegen, und Gegenvorschläge der Aktivbürgerschaft sind binnen eines Jahres seit der Einreichung zur Abstimmung zu bringen.
Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, ist die ausgearbeitete Vorlage binnen zweier Jahre zu verabschieden.
Anträge und Gegenvorschläge können von den bevollmächtigten Antragstellenden bis zur Veröffentlichung des Abstimmungstages zurückgezogen werden.
Der Gegenvorschlag ist gleichzeitig mit dem Antrag, beziehungsweise der Vorlage des Landrates, zur Abstimmung zu bringen; bei Rückzug des Antrages ist nur der Gegenvorschlag zur Abstimmung zu bringen.
Bei einem Gegenvorschlag können die Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowohl dem Antrag, beziehungsweise der Vorlage des Landrates, als auch dem Gegenvorschlag zustimmen oder beide ablehnen; stimmen sie beiden Vorlagen zu, ist jene angenommen, für welche in der gleichzeitig stattfindenden Eventualabstimmung mehr Stimmen abgegeben werden.
Das Verfahren bei mehreren Gegenvorschlägen regelt das Gesetz.
Art. 56 Korporationsangelegenheiten
Fürdie gesetzliche Regelung des Mitanteils und der Nutzung an Korporationsgütern sind nur jene Personen stimmberechtigt, die das Aktivbürgerrecht sowie im Kanton ein Korporationsbürgerrecht besitzen.
Das Antragsrecht steht neben den gemäss Absatz 1 stimmberechtigten Personen dem Landrat und den Korporationsräten zu.
2. Landrat
Art. 57 Zusammensetzung
Der Landrat besteht aus 60 Mitgliedern.
Art. 58 Wahlkreise
Für die Wahlen in den Landrat bildet jede politische Gemeinde einen Wahlkreis.
Jeder Wahlkreis wählt nach den Vorschriften des Gesetzes die Mitglieder, die ihm aufgrund der Einwohnerzahl zukommen; massgebend ist die kantonale Einwohnerstatistik vom31. Dezember des zweiten der Wahl vorausgehenden Kalenderjahres.19
Jeder Wahlkreis hat Anspruch auf mindestens zwei Sitze.20
Art. 5921 Konstituierung Wahlen
Der Landrat wählt auf die Dauer von einem Jahr die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Landratsbüros.
Die Präsidentin oder der Präsident ist für eine nächste einjährige Amtsdauer nicht wieder wählbar.
Der Landrat wählt: 1. den Landammann und die Landesstatthalterin oder den Landesstatthalter auf die Amtsdauer von einem Jahr aus der Mitte des Regierungsrates; für die nächste einjährige Amtsdauer ist die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber als Landammann nicht wieder wählbar; 2.23 die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Obergerichts; 3.24 die Präsidentinnen oder die Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Kantonsgerichts; 4.25 die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsgerichts; 5. die weiteren Behörden sowie die Beamtinnen und Beamten nach Massgabe der Gesetzgebung.
Die Amtsdauer der Präsidentinnen oder der Präsidenten der Gerichte hat mit jener des Landrats zusammenzufallen. Die Wahlen der übrigen 21. Juni 1989 (BBl 1989 II 954 Art. 1 Ziff. 3 I 565). 21. Juni 1989 (BBl 1989 II 954 Art. 1 Ziff. 3 I 565).
Richterinnen und Richter sind so vorzunehmen, dass alle zwei Jahre die Hälfte zu wählen ist.26
Art. 6027 Rechtsetzung
Der Landrat erlässt in Form des Gesetzes: 1. alle allgemeinverbindlichen Vorschriften, welche Rechte und Pflichten der natürlichen und juristischen Personen bestimmen; 2. alle grundlegenden Bestimmungen über Zuständigkeit, Organisation und Verfahren der öffentlichen Gewalten; 3. Einführungsbestimmungen zu bundesrechtlichen Erlassen, unter Vorbehalt von Artikel 64 Absatz 1 Ziffer 2.
Er genehmigt interkantonale Verträge mit rechtsetzendem Inhalt gemäss Absatz 1 Ziffer 1 und 2.
Er erlässt das für seine Tätigkeit notwendige Geschäftsreglement.
Art. 6128 Weitere Aufgaben
In die Zuständigkeit des Landrates fallen weiter:
1. die Ausübung der dem Kanton zustehenden Rechte der Initiative und des Referendums in der Eidgenossenschaft; 2. der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge und Gegenvorschläge gemäss Artikel 54 und 54a; 3.29 die Erläuterung der Kantonsverfassung und der Gesetze, jedoch nie in einem vor dem Gericht anhängigen Fall; 4. die Beschlussfassung über alle Ausgaben, die durch das Bundesrecht dem Kanton verbindlich vorgeschrieben sind, über alle ausgaben, für die dem Landrat durch das Gesetz Vollmacht erteilt ist, sowie über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben bis 5 000 000 Franken und jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis 500 000 Franken; 5. das Verfügungsrecht über das Finanzvermögen sowie im Rahmen von Ziffer 4 über das Verwaltungsvermögen, unter Vorbehalt von Artikel 65 Absatz 2 Ziffer 10; 6. die Beschlussfassung über den Unterhalt der im Besitz des Kantons stehenden Gebäude und Anlagen ohne Rücksicht auf Ziffer 4, jedoch unter Vorbehalt von Artikel 65 Absatz 2 Ziffer 9; 7. 30 der Beschluss über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses und des Kirchensteuerfusses für juristische Personen; 8. die Festsetzung des jährlichen Voranschlags und die Genehmigung der Staatsrechnung; 9.31 die Genehmigung von interkantonalen Verträgen im Rahmen von Ziffer 4, unter Vorbehalt von Artikel 65 Absatz 2 Ziffer 9; 10. die Beurteilung von Kompetenzkonflikten, in denen das Verfassungsgericht Partei ist; 11. das Recht der Begnadigung für Freiheitsstrafen; 12. die Oberaufsicht über die kantonale Verwaltung und die selbständigen Anstalten, insbesondere die Genehmigung der jährlichen Rechenschaftsberichte; 13. die Oberaufsicht über den Geschäftsgang der Gerichte, insbesondere die Genehmigung der jährlichen Rechenschaftsberichte; 14. alle übrigen durch die Gesetzgebung dem Landrat übertragenen Aufgaben.
Art. 62 Antragsrecht Zusammensetzung
Das Recht, dem Landrat Anträge zu stellen, haben jedes Mitglied des Landrates, jede Kommission des Landrates sowie der Regierungsrat und dessen Mitglieder.
Die Kommissionen des Landrates sind befugt, Mitglieder der Verwaltungsbehörden, Beamte und Angestellte zur Auskunftserteilung vorzuladen sowie der Verwaltung nicht angehörende Personen beizuziehen.
3. Regierungsrat Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
Art. 63 Departemente
Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet ein Departement.
Jedes Departement umfasst eine oder mehrere Direktionen, deren Geschäftsbereich durch die Gesetzgebung bestimmt wird.
Der Regierungsrat nimmt die Zuteilung der Direktionen vor.
Art. 6433 Rechtsetzung
Der Regierungsrat erlässt: 1. Vollzugsverordnungen, soweit ihn das Gesetz dazu ermächtigt; 2. Einführungsverordnungen zu bundesrechtlichen Erlassen, sofern sie allein Verfahren und Zuständigkeiten regeln.
Er erlässt zeitlich befristete Noterlasse; diese sind sobald als möglich dem Landrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und Befristung entscheidet.
Art. 65 Verwaltungsbefugnisse
Der Regierungsrat ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Landrates, die verwaltende Behörde des Kantons; er vertritt den Kanton nach aussen.
Er ist namentlich befugt und beauftragt:
1.34 die Erlasse durch eigene Verfügungen und durch Anweisungen an die ihm unterstellte Verwaltung zu vollziehen; 2. die Beschlüsse und die Entscheidungen anderer kantonaler Behörden zu vollstrecken, soweit diese Befugnis nicht besondern Organen vorbehalten ist; 3.35 die Beamtinnen und Beamten sowie die Angestellten der kantonalen Verwaltung zu wählen, soweit deren Wahl nicht durch die Gesetzgebung einer anderen Behörde übertragen ist; 4.36 unter Vorbehalt von Artikel 52 Ziffer 5 Vernehmlassungen zu erstatten, zu denen der Bund den Kanton auffordert; 5. die gesamte Staatsverwaltung zu überwachen und die sich selbst verwaltenden Anstalten nach Massgabe der Gesetzgebung zu beaufsichtigen;
6.37 die Gemeinden und Korporationen nach Massgabe der Gesetzgebung zu beaufsichtigen und bei schwerer Pflichtverletzung die notwendigen Massnahmen unter Vorbehalt der Beschwerde an den Landrat anzuordnen; 7. die Beschwerden gegen die Gemeinden und Korporationen sowie gegen die Departemente zu beurteilen, soweit nicht ein Gericht zuständig ist; 8.38 unter Vorbehalt von Artikel 52 Ziffer 6 die kantonalen Bewilligungen, Konzessionen und Verleihungen zu erteilen, soweit diese Aufgabe nicht nach Gesetz einer anderen Behörde übertragen ist; 9.39 unter Vorbehalt weitergehender ihm durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Landrates übertragenen Vollmachten frei bestimmbare einmalige Ausgaben bis 200 000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 40 000 Franken zu beschliessen; 10. das Kantonsvermögen zu verwalten und im Rahmen von Ziffer
darüber zu verfügen; 11. alle weitern durch die Gesetzgebung ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
4. Gerichte
Art. 66 Richterliche Unabhängigkeit
Die Gerichte sind unabhängig und nur der Gesetzgebung unterworfen.
Gesetze, die gegen diese Verfassung verstossen oder bundesrechtswidrig sind, und ebenso verfassungs- und gesetzwidrige Erlasse sind für die Gerichte unverbindlich.40
Art. 6741 Zivilrechtspflege Strafrechtspflege
Die Zivilgerichtsbarkeit wird im Rahmen der Gesetzgebung ausgeübt durch: 1. die von den politischen Gemeinden gewählten Friedensrichter; 2. das Kantonsgericht; 3. das Obergericht.
Für spezielle Streitigkeiten können durch die Gesetzgebung besondere Gerichte eingesetzt werden.
Die Strafgerichtsbarkeit wird im Rahmen der Gesetzgebung ausgeübt durch: 1. den Jugendanwalt und die Verhörrichter, die vom Landrat gewählt werden; 2. das Kantonsgericht; 3. das Obergericht.
Kantonale Verwaltungsbehörden, kantonale Ämter sowie Gemeindebehörden können durch die Gesetzgebung ermächtigt werden, Bussen auszufällen.
Art. 6843 Verwaltungsrechtspflege
In Verwaltungs- und Versicherungssachen obliegt die Rechtsprechung im Rahmen der Gesetzgebung dem Verwaltungsgericht, soweit eine Angelegenheit nicht in die endgültige Zuständigkeit des Landrates oder einer kantonalen Verwaltungsbehörde fällt.
Für spezielle Verwaltungssachen können durch die Gesetzgebung besondere Rekursbehörden eingesetzt werden.
Art. 69 Verfassungsgericht
Verfassungsgericht ist das Obergericht.
Das Verfassungsgericht beurteilt:
1. Streitigkeiten über die Ausübung der politischen Rechte und über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen im Kanton sowie, nach Beurteilung durch den Regierungsrat gemäss Artikel 65 Ziffer 7, in den Gemeinden und Korporationen; 2. Streitigkeiten über die Rechtmässigkeit von Gesetzen und Verordnungen des Kantons, der Gemeinden und Korporationen; 3. Kompetenzkonflikte zwischen kantonalen Instanzen, sofern da Verfassungsgericht nicht Partei ist; 4. Streitigkeiten über die Selbständigkeit der Gemeinden, Korporationen und öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen; 5.44 Beschwerden gegen Entscheide des Landrates oder des administrativen Rates über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge und Gegenvorschläge gemäss Artikel 61 Ziffer 2 oder
Artikel 83 Absatz 2 Ziffer 5;
6. die weitern durch Gesetz dem Verfassungsgericht zugewiesenen Angelegenheiten.
C. Die kommunalen Gewalten 1. Allgemeine Vorschriften
a. Grundlagen
Art. 70 Gemeinden
Der Bestand und die Selbständigkeit der Gemeinden ist gewährleistet.
Art. 71 Aufgaben
Die Gemeinden regeln alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich des Bundes oder des Kantons fallen.
Sie sind im Rahmen der Gesetzgebung befugt:
1. die eigene Organisation frei zu bestimmen und ihre Behörden, Beamten und Angestellten selbst zu wählen; 2. die in ihren Wirkungsbereich fallenden Aufgaben nach freiem Ermessen zu erfüllen.
Art. 7245 Zusammenwirken mit andern Gemeinden
Die Gemeinden können für die gemeinsame Aufgabenerfüllung mit Gemeinden innerhalb und ausserhalb des Kantons im Rahmen der Ge- 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 4 II 180).
setzgebung Verträge abschliessen, Gemeindeverbände bilden oder gemeinsame Anstalten errichten.
Art. 73 Organisation
Die Gemeindeversammlung, der administrative Rat und dessen Präsident sind die notwendigen Organe jeder Gemeinde.
Art. 74 Aufsicht
Die Gemeinden unterliegen der Aufsicht des Regierungsrates.
Bei schwerer Pflichtverletzung kann der Regierungsrat unter Vorbehalt des Rekurses an den Landrat einer Gemeinde das Recht der Selbstverwaltung ganz oder teilweise entziehen oder andere Massnahmen anordnen.
b. Gemeindeversammlung
Art. 7546 Durchführung
Die Gemeindeversammlung ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen.
Ausserordentliche Gemeindeversammlungen sind einzuberufen, wenn es der administrative Rat beschliesst, oder wenn es ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände verlangt; im letzten Fall hat die Gemeindeversammlung binnen dreier Monate stattzufinden.
Die Verhandlungen leitet die Präsidentin beziehungsweise der Präsident oder die Vizepräsidentin beziehungsweise der Vizepräsident oder das in der Wahl nächstfolgende Mitglied des administrativen Rates.
Art. 76 Obligatorische Abstimmung
In die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen:
1. der Erlass von Verordnungen und Reglementen, soweit hiezu nicht durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss der Gemeindeversammlung der administrative Rat zuständig erklärt wird; 2. die Wahl der Behörden und der nach Massgabe der Gesetzgebung von der Gemeindeversammlung zu wählenden Beamten; es steht den Gemeinden frei, die Wahl für die administra- tiven Räte und die Rechnungsrevisoren so festzulegen, dass alle zwei Jahre die Hälfte der Mandatsinhaber zu wählen ist; 3. die Festsetzung des Gemeindesteueransatzes; 4.47 die Beschlüsse über Ausgaben und finanzielle Verfügungen, welche die Finanzkompetenzen des administrativen Rates übersteigen; 5.48 die Festsetzung des jährlichen Voranschlages; 6. die Genehmigung der Gemeinderechnung.
Art. 77 Fakultative Abstimmung
Der Gemeindeversammlung sind die vom administrativen Rat erlassenen oder abgeänderten Verordnungen und Reglemente zu unterbreiten, wenn es binnen zweier Monate seit der Veröffentlichung des Erlasses von einem Zwanzigstel der Stimmberechtigten verlangt wird.49
Die Abstimmung ist an der nächsten Gemeindeversammlung durchzuführen.
Art. 78 Antragsrecht
Anträge können als allgemeine Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden; wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, so ist der Gemeindeversammlung binnen Jahresfrist die ausgearbeitete Vorlage zu unterbreiten.
Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten.
Anträge können stellen:
1.50 jeder Aktivbürger, jede Kommission und der administrative Rat der zuständigen Gemeinde; 2. juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die in der Gemeinde ihren Sitz haben, sofern es sich um einen Finanzbeschluss zugunsten eines gemeinnützigen oder genossenschaftlichen Zwecks handelt.
Die Anträge dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht widerspricht.
Art. 79 Urnenabstimmung
Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen, unter denen in Gemeindeangelegenheiten die Urnenabstimmung zu erfolgen hat.
Art. 80 Volksvertretung
Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen, unter denen Gemeinden die Gemeindeversammlung durch die Volksvertretung ersetzen können, sowie die Organisation und die Befugnisse der Volksvertretung.
c. Administrativer Rat
Art. 81 Zusammensetzung
Der administrative Rat (Gemeinderat, Schulrat, Kirchenrat oder Kapellrat) besteht aus drei bis elf Mitgliedern.
Aus dessen Mitte wählt die Gemeindeversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren den Präsidenten und den Vizepräsidenten.
Es steht dem administrativen Rat im Rahmen der Gesetzgebung zu, den Aufgabenbereich seiner Mitglieder zu umschreiben sowie Kommissionen zu bilden.
Art. 82 Verordnungsbefugnisse
Der administrative Rat erlässt unter Vorbehalt von Artikel 77:
1. Verordnungen und Reglemente, zu denen er durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss der Gemeindeversammlung zuständig erklärt wird; 2. Reglemente in nebengeordneten Fragen im Rahmen von Artikel 83 Ziffer 7.
Art. 83 Verwaltungsbefugnisse
Der administrative Rat ist die verwaltende Behörde der Gemeinde; er vertritt die Gemeinde nach aussen.
Er ist, unter Vorbehalt von Artikel 80, namentlich befugt und beauftragt: 1. das Protokoll der Gemeindeversammlung zu genehmigen; 2. die Gesetze, Verordnungen und Reglemente zu vollziehen; 3. die Beschlüsse und Entscheidungen der kantonalen Behörden und der Gemeindeversammlung zu vollziehen, soweit diese Befugnis nicht besondern Organen vorbehalten ist;
4. die Beamten und die Angestellten zu wählen, soweit deren Wahl nicht durch die Gesetzgebung einer andern Instanz übertragen ist; 5. über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge an die Gemeindeversammlung gemäss Artikel 78 Absatz 4 zu entscheiden; 6. Vernehmlassungen zu erstatten, zu denen der Kanton die Gemeinde auffordert; 7.51 im Rahmen der in der Gesetzgebung der Gemeinde umschriebenen Finanzkompetenzen frei bestimmbare einmalige Ausgaben und jährlich wiederkehrende Ausgaben zu beschliessen, ferner Ausgaben, die der Gemeinde durch die Gesetzgebung verbindlich vorgeschrieben oder für welche durch die Gesetzgebung oder den Beschluss der Gemeindeversammlung dem administrativen Rat weitergehende Vollmachten übertragen sind; 8. das Gemeindevermögen zu verwalten und im Rahmen von Ziffer 7 darüber zu verfügen; 9. Ausgaben für den Unterhalt der im Besitz der Gemeinde stehenden Gebäude und Anlagen ohne Rücksicht auf Ziffer 7 zu beschliessen; 10. alle weitern durch die Gesetzgebung ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
2. Gemeindearten
a. Politische Gemeinde
Art. 8452 Bestand
Eine politische Gemeinde darf nicht ohne Zustimmung der Aktivbürgerschaft der Gemeinde und des Kantons aufgeteilt oder mit einer andern Gemeinde vereinigt werden.
Art. 85 Aufgabe
Die politische Gemeinde regelt im Rahmen der Gesetzgebung alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht einer andern Gemeinde übertragen sind.
b. Schulgemeinde
Art. 86 Bestand
Das Gebiet der Schulgemeinde deckt sich mit jenem der politischen Gemeinde.
Die Schulgemeinde kann aufgehoben und deren Aufgaben und Befugnisse durch die politische Gemeinde übernommen werden, sofern die Stimmberechtigten dieser Zusammenlegung zustimmen; die Zusammenlegung kann durch Beschluss der Stimmberechtigten rückgängig gemacht werden.53
Art. 8754
c. Kirchgemeinde oder Kapellgemeinde
Art. 88 Bestand
Die Glieder der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen bilden Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden.
Die Neubildung, Zusammenlegung oder Teilung von Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten sowie des Landrates.55
Art. 89 Stimm- und Wahlrecht
Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verfassung; es kann durch die Kirchenverfassung auf weitere Kirchenglieder ausgedehnt werden.56
Der zuständige Pfarrer oder Kaplan ist von Amtes wegen Mitglied des Kirchen- oder Kapellrates.
Der Gemeindeversammlung der römisch-katholischen Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden, denen dieses hergebrachte Recht zukommt, steht die Ernennung (Präsentation) der Geistlichen zu.
14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 4 II 180).
Art. 90 Kirchensteuer
Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden können Kirchensteuern nur von den Kirchengliedern beziehen.
Der Kanton erhebt im Rahmen der Gesetzgebung einen Zuschlag zu den Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen; die Gesetzgebung regelt die Verteilung des Steuerertrags unter den öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen.57 V. Korporationen
Art. 91 Bestand
DieErrichtung neuer Korporationen bedarf der Zustimmung des Landrates.
Die Befugnis der Korporationen, ihr Vermögen selbst zu verwalten und zu nutzen, ist in den Schranken der Gesetzgebung gewährleistet.
VI. Die Revision der Verfassung
Art. 92 Teilrevision
Wird ein Antrag als ausgearbeitete Vorlage eingereicht, so erfolgt die Teilrevision der Verfassung unter Vorbehalt von Artikel 54 und Artikel 94 auf dem Wege der Gesetzgebung.
Wird ein Antrag als allgemeine Anregung eingereicht, so erfolgt die Teilrevision nach dem in Artikel 93 festgelegten Verfahren.
Art. 93 Gesamtrevision
Wird die Gesamtrevision der Verfassung gemäss Artikel 54 verlangt, ist das Begehren der Urnenabstimmung zu unterstellen.58
Ist die Gesamtrevision beschlossen, so obliegt die Ausarbeitung der neuen Verfassung dem Landrat, sofern nicht durch den Revisionsbeschluss ein Verfassungsrat mit dieser Aufgabe betraut wird.
Der Verfassungsrat zählt gleich viele Mitglieder wie der Landrat und ist binnen 90 Tagen nach den für die Wahl des Landrates geltenden Vorschriften zu wählen.59
Die revidierte Verfassung ist der Urnenabstimmung zu unterstellen.60
Art. 9461 Annahme der Verfassungsbestimmungen
Über die Annahme oder die Verwerfung der neuen Verfassungsbestimmungen oder der neuen Verfassung entscheiden die Aktivbürgerinnen und Aktivbürger an der Urne.62
In der Übergangsordnung kann das Inkrafttreten aller oder einzelner neuer Verfassungsbestimmungen aufgeschoben werden: 1. bis nach erfolgter eidgenössischer Gewährleistung; 2. bis nach erfolgter Anpassung der namentlich genannten bestehenden Erlasse.
VII. Übergangsordnung
Art. 95 Inkrafttreten
Diese Verfassung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Art. 96 Bisheriges Verfassungsrecht
Soweit Bestimmungen der bisherigen Verfassung für den Bestand und die Tätigkeit der kantonalen und kommunalen Organe notwendig sind, bleiben sie bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft.
Insbesondere gilt dies für die Verfahrensvorschriften der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung sowie für die Bestimmungen über die Gerichtsorganisation.
Art. 97 Gesetze und Verordnungen
Alle bestehenden Gesetze und Verordnungen bleiben in Kraft, soweit sie dieser Verfassung nicht widersprechen.
Gesetze und Verordnungen, die mit dieser Verfassung in Widerspruch stehen, sind durch den Landrat mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
Neue Gesetze, die auf Grund dieser Verfassung zu erlassen sind, müssen der Landsgemeinde beförderlich zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Art. 98 Haftung
Bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung über die Haftung öffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten gemäss Artikel 6 gilt die Regelung der bisherigen Verfassung (Art. 22 Abs. 2).
Art. 99 Strafgericht
Die in der bisherigen Verfassung der Justizkommission zugewiesenen Funktionen übernimmt bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung das Strafgericht; dieses besteht bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung aus drei Richtern und zwei Ersatzrichtern.
Bis zur Wahl des Strafgerichts durch den Landrat bleibt die bestehende Justizkommission im Amt.
Art. 100 Verwaltungsgericht
Bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung bleiben für die Beurteilung von Verwaltungssachen die in der bisherigen Gesetzgebung bezeichneten Instanzen zuständig.
Art. 101 Gemeinden
Bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung steht der Gemeindeversammlung die Wahl jener Beamten und Angestellten zu, die sie nach der bisherigen Verfassung gewählt hat.
Die von den Gemeinden auf Grund der bisherigen Gesetzgebung erhobenen Sondersteuern bleiben bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft.
Art. 102 Schulgemeinden
Damit der Bestand der Schulgemeinden gemäss Artikel 86 Absatz 1 verwirklicht werden kann, ist eine Regelung zu treffen, die alle erforderlichen Bestimmungen über die Teilung oder Zusammenlegung, insbesondere über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung und die Übergangsordnung, verbindlich festlegt.
Bei Zusammenlegung mehrerer Schulgemeinden sind deren Gemeindeversammlungen zuständig, ihre Vertretung für die Vorbereitung der Regelung zu bestimmen und die Regelung zu genehmigen; bei Teilung einer Schulgemeinde stehen die gleichen Befugnisse den Gemeindeversammlungen der betroffenen politischen Gemeinden zu.
Der Landrat ist auf Verlangen einer Verhandlungspartei verpflichtet, ein Schiedsgericht einzusetzen und, soweit er dies nicht dem Schiedsgericht überlassen will, das Schiedsverfahren festzulegen; wenn bis zum1. Januar 1970 zwischen den Verhandlungsparteien keine Regelung getroffen wird, hat der Landrat das Schiedsgericht von sich aus einzusetzen.
Das Schiedsgericht hat die Aufgabe, zwischen den Parteien eine gütliche Einigung herbeizuführen, oder, wenn das nicht möglich ist, die verbindliche Regelung mit allen erforderlichen Bestimmungen endgültig festzulegen.
Der Bestand der Schulgemeinden gemäss Artikel 86 Absatz 1 gilt, wenn kein früherer Zeitpunkt vereinbart wird, ab1. Januar 1975.
Art. 103 Kirchgemeinden
Wenn der zur römisch-katholischen Kirchgemeinde Stans gehörende Teil der Gemeinde Oberdorf sich von der Kirchgemeinde Stans loslösen will, ist für die Beschlussfassung gemäss Artikel 88 Absatz 2 anstelle der Kirchgemeinde Stans die Gemeindeversammlung der politischen Gemeinde Oberdorf zuständig; für den Beschluss sind nur jene Aktivbürger stimmberechtigt, die Glieder der römisch-katholischen Kirche sind.
Art. 10463 Steuerfüsse für die Kantons- und Kirchensteuer
Bis zum Inkrafttreten des Landratsbeschlusses über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses und eines Landratsbeschlusses über die Festsetzung des Kirchensteuerfusses für die juristischen Personen bleiben die bisherigen Steuerfüsse in Kraft.
Art. 105 Armengemeinden
Die bisherigen Armengemeinden bleiben bestehen, bis durch das Gesetz eine andere Ordnung eingeführt wird.
Sie haben ihre Aufgaben nach den Bestimmungen dieser Verfassung zu erfüllen; Artikel 94 Absatz 3 der bisherigen Verfassung bleibt bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft.
Art. 10664 Wahlen
Die Mitglieder der Behörden sowie die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zum Ende der laufenden Amtsdauer im Amt; eine Ersatzwahl findet statt, wenn die vorgeschriebene Mitgliederzahl nicht erreicht wird.
Die Wahl der Behörden sowie der Beamtinnen und Beamten ist unter Vorbehalt von Art. 59, 59a Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 sowie Art. 76 Ziff. 2 so anzuordnen, dass die Amtsdauer mit jener des Landrates zusammenfällt.65
Für die Abordnung in den Ständerat findet 1998 zusammen mit der Wahl des Regierungsrates eine Wahl für den Rest der Amtsdauer vom 26. April 1998 bis zum Ablauf der Amtsdauer des Nationalrates im Jahre 1999 statt.
...66
Für die Besetzung der Gerichtspräsidien, deren Amtsdauer im Jahr 2000 abläuft, findet im Jahr 2000 eine Wahl für den Rest der Amtsauer bis 2002 statt.67
Art. 107 Gewährleistungsverfahren
Der Landrat wird bevollmächtigt, jene Verfassungsbestimmungen mit der Bundesverfassung68 in Übereinstimmung zu bringen, die allenfalls durch die Bundesversammlung als mit der Bundesverfassung in Widerspruch stehend erklärt werden.
Sachregister Die Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung Abstimmung s. Volksabstimmung – Wahl Aktivbürgerschaft – durch den Landrat 59a1/5. – Ausübung des Stimm- und Wahlrechts 50 – durch den Regierungsrat 652/3. – durch die Gemeindeversammlung 762 Alter – Wählbarkeit 103 – als Voraussetzung zur Stimmberechti- – Unvereinbarkeiten 41 gung 8 – Verwandtschaft 48 Amt – Verantwortlichkeit 6 – Wählbarkeit8, 103 Begnadigung – Amtszwang 13 – Kompetenz des Landrates 6111. – Amtsdauer – Allgemeines 45 Behörden – Landammann, Landesstatthalter 59a1/1. – Amtsdauer 45 – Obergerichtspräsident 59a2 – Wahl51, 59a, 652/3., 762 – Kantonsgerichtspräsident 59a2 – Wählbarkeit 103 – Amtsenthebung von Beamten 46 – Unvereinbarkeiten 41 – Verwandtschaft zwischen – Gesetzesinitiative 523/2. Mitgliedern desselben Amtes 48 – Einberufung 43 – Unvereinbarkeiten 41 – Beschlussfähigkeit 44 – Amtssitz 49 – Verantwortlichkeit 6 – Amtsenthebung 46 Anregung allgemeine – Verwandtschaft 48 – bei Gesetzesinitiative 523/2. – Amtssitz 49 – bei Partialrevision der Verfas- – Staatsbehörden sung 523/1., 92 – Landrat 57–62 – bei Initiative in Gemeindeangelegenhei- – Regierungsrat 63–65 ten 78 – Gerichtsbehörden 66–69 Anträge – Gemeindebehörden 70–90 – Allgemeines s.
Initiative Bericht – Anträge an den Landrat 62 – Prüfung durch den Landrat Armenwesen 25 – Rechenschaftsberichte der Verwal- Aufsicht (Oberaufsicht) tung 6112. – des Landrates – Rechenschaftsberichte der Gerichte 6113. – kantonale Verwaltung, Anstalten 6112. – Geschäftsgang der Gerichte 6113. Beschlüsse – des Regierungsrates – Allgemeines s. Gesetze – Staatsverwaltung, Anstalten 652/5. – Beschlussfähigkeit 44 – Gemeinden 74 Budget s. Voranschlag – des Kantons – Volksschulunterricht 15 Bund – Privatschulen 20 – Ausübung der Rechte der Kantone gegenüber dem Bund 611. Ausgaben – Kompetenz des Landrates 614. Bürger – Kompetenz des Regierungsrates 652/9. – Aktivbürger – Kompetenz des administrativen Rates – Voraussetzungen 8 (Gemeinderates) 837 – Rechte (Stimmrecht, Wählbar- – Kompetenz der Gemeindeversamm- keit)10, 50-56 lung 764 – Kantonsbürgerrecht, Gemeindebürger- – Finanzreferen- recht 12 dum gegen Landratsbeschlüsse 52a1/2. – Bürgerpflicht 13 – Schweizerbürger Beamte – Niederlassungsfreiheit 14 – Amtsenthebung 46 – Stimmberechtigung 8 Departemente Direktionen des Regierungs- Gleichheit vor dem Gesetz 2 rates 63 Handels- und Gewerbefreiheit 18 Eigentum (private Rechte) Hausrecht – Garantie 17 – Gewährleistung 16 – Entschädigung bei Enteignung 7 – Haussuchungen 4 Enteignung17, 7 Initiative (Anträge) Entwurf ausgearbeiteter – Allgemeines 102 – bei Gesetzesinitiative 54 – Volksinitiative – bei Partialrevision der Verfassung 92 – Verfassungsrevision – bei Initiative in Gemeindeangelegenhei- – Teilrevision 544/2., 92 ten 78 – Totalrevision 544/1., 93 Erziehungswesen s.
Schulwesen – Gesetzesinitiative 544/3. – Anträge an Gemeindeversammlung 78 Expropriation17, 7 – des Landrates Finanzen – Verfassungsrevision – Finanzausgleich 33 – Teilrevision 523/1., 92 – Finanzreferendum 52a1/2. – Totalrevision 523/1. Freiheit s. verfassungsmässige Rechte – Gesetzesinitiative 523/2. – Standesinitiative 611. Gemeinden – des Regierungsrates – Allgemeines 70–74 – Anträge an den Landrat 62 – Aufsicht durch den Regierungsrat – Gegenvorschläge 54a, 55 652/6.,74 Kanton – Gemeindebehörden – Gemeindeversammlung 75–80 – Hauptort 49 – Kantonsbürger s. Bürger – administrativer Rat 81–83 – Kantonsgericht s. Gerichte – Gemeindeverbände 72 – politische Gemeinde 84, 85 – Kantonsvermögen, Verwaltung 652/10. – Schulgemeinde 86 Kirchen – Kirchgemeinde oder Kapellgemeinde – Allgemeines, Kirche und Staat 34–40 88–90 – Kirchgemeinden 88–90 – Kirchensteuern 90, 104 Gerichte – Allgemeines 66–69 Konzessionen, Erteilung von 526., 652/8. – Obergericht Korporationen – Wahl 59a1/2. – Allgemeines 91 – Kompetenzen67, 67a, 69 – Antragsrecht 532 – Kantonsgericht – Stimmrecht 531 – Kompetenzen67, 67a, Kultusfreiheit 11 – Verwaltungsgericht Landammann – Kompetenzen 68 Landrat – Verfassungsgericht 69 – Allgemeines 57–62 – Friedensrichter 67 – Wählbarkeit 103 Gesetze – Unvereinbarkeiten 41 – Gesetzesinitiative – Beschlussfähigkeit 44 – des Volkes (Antragsrecht) 523 – Amtsdauer 45 – verfassungsmässige Zulässigkeit 612.
– Öffentlichkeit der Beratungen 47 – Beschluss durch den Landrat 60 – Amtssitz 49 – Verbot rückwirkender Gesetze 5 – Kompetenz bei Verfassungsrevi- – Volksabstimmung 52a1/1. sion 92, 93 – Erläuterung 613. – Gesetzesinitiative 523/1. – Vollziehung 652/1. – Konsultativabstimmungen 53 Gewaltentrennung41, 66 Legislaturperiode 45 Gewerbefreiheit 18 Meinungsfreiheit 12 Glaubens- und Gewissensfreiheit 11 Niederlassungsfreiheit 14 Notstand 49a – Referendumsbegehren – ge- Obergericht s. Gerichte gen Bundesgesetze und Bundesbeschlü Öffentlichkeit sse 611. – der Akten, Landratssitzungen, – gegen kantonale Gesetze, Gerichtsverhandlungen 47 Beschlüsse, interkantonale Verträ- Petitionsrecht 11 – gegen Verordnungen des administratipolitische Rechte s. Rechte ven Rates 77 Pressefreiheit 12 – Finanzreferendum 52a1/2. Privatrechte s. Eigentum Regierungsrat – Allgemeines 63–65 Proportionalwahl des Landrates 58 – Amtsdauer 45 Rechnung – Amtssitz 49 – Staatsrechnung, Genehmigung 618. – Antragsrecht an den Landrat 62 – Gemeinderechnung, Genehmigung 766 – Rechtsetzung 64 Rechte – Unvereinbarkeiten 41 – politische – Verantwortlichkeit 6 – Stimmberechtigung8, 101 – Verwandtschaft 48 – Wählbarkeit 103 – Wahl 511/2. – Vorschlagsrecht s. Initiative – Zusammensetzung 62a – Wahlen Religion – Grundsatz 51 – Allgemeines s.
Kirchen – an der Gemeindeversammlung 762 – Religionsfreiheit 11 – des Landrates 58 Revision – durch die Stimmberechtigten 51 – der Kantonsverfassung – verfassungsmässige – Teilrevision 92 – Gleichheit vor dem Gesetz 2 – Gesamtrevision 93 – Glaubens-, Gewissens-, Kultusfrei- – Volksabstimmung 93, 94 heit 11 – Meinungs-, Pressefreiheit 12 Richter – Vereins- und Versammlungsrecht 13 – Allgemeines s. Gerichte – Niederlassungsfreiheit 14 – Recht auf verfassungsmässigen Richter 3 – körperliche Unversehrtheit 15 Schulwesen – Bewegungsfreiheit, Hausrecht 16 – Allgemeines 14–20 – Eigentumsgarantie 17 – Religionsunterricht 39 – Handels- und Gewerbefreiheit 18 – Schulgemeinde 86 – Recht auf verfassungsmässigen Schweizerbürger s. Bürger Richter, rechtliches Gehör 3 – Petitionsrecht 11 Staat – Gewaltentrennung 41 – Staatsbehörden s. Behörden – Staatsrechnung s. Rechnung Rechtspflege – Staat und Kirche 34–40 – Allgemeines s.
Gerichte – Recht auf verfassungsmässigen – Staatsverwaltung, Überwachung 652/5. Richter, rechtliches Gehör, unentgeltliche Ständerat Rechtspflege 3 – Wahl 511/3. – Verhaftung, Hausdurchsuchung, – Amtsdauer 45 Beschlagnahmung 4 Steuern – Verbot rückwirkender Gesetze 5 – Festsetzung des Gemeindesteueransat- – Ersatzanspruch bei Enteignung 7 zes 763 – Zivilrechtspflege, Ausübung 671 – Festsetzung der kantonalen Steuerfüs- – Strafrechtspflege, Ausübung 67a1 se 52a 1/3., 61 7., 104 Referendum – Finanzausgleich 33 – Referendum = Volksabstimmung – Kirchensteuer 90 – obligatorisches 52 – Steuerhoheit 32 – fakultatives 52a Stimmrecht – Aktivbürgerrecht – Voraussetzungen 8 – an der Gemeindeversammlung – Ausübung 10 – obligatorische 76 – in der Kirchgemeinde 89 – fakultative 77 – für Korporationsangelegenheiten 561 – Urnenabstimmung in Gemeindesa- Strafrechtspflege 67a chen 79 – über Verfassung 521., 93, 94 Unterrichtswesen s. Schulwesen – Volksbegehren s. Initiative Unvereinbarkeiten 41 – Volkswahlen s. Wahlen Verantwortlich- Vollziehung keit von öffentlichrechtlichen Körperschafte – der Erlasse 652/1., 832 n und Anstalten 6 – der Beschlüsse kantonaler Behör- Vereinsrecht 13 den 652/2., 833 – der Beschlüsse der Gemeindeversamm- Verfassung lung 833 – Erläuterung 613. – Volksabstimmung 521., 94 Voranschlag (Budget) – Festsetzung des kantonalen Voranschla- – Verfassungsrat 93 ges 652/10. – Verfassungsrevision s.
Revision – verfassungsmässige Zulässigkeit von – Festsetzung des Voranschlages der Gemeinde 765 Volksinitiativen 612. – verfassungsmässige Zulässigkeit von An- Vorschlagsrecht s. Initiative trägen an die Gemeindeversammlung 835 Wählbarkeit – Verfassungsgericht 69 – Allgemeines 103 Verhaftung 4 – Unwählbarkeit von Verwandten 48 Verhältniswahl des Landrates 58 Wahlen – Volkswahlen Verordnungen – kantonale 51 – des Regierungsrates 64 – des administrativen Rates 82 – an der Gemeindeversammlung 762 – Landrat 58 Versammlungsrecht 13 – Verfassungsrat 93 Versicherung – durch den Landrat – Sozialversicherungen 26 – Präsident, Vizepräsident und Büro 59 – Behörden und Beamte 6 Verträge. interkantonale – durch den Regierungsrat 652/3. – Kompetenz des Landrates60, 619. – durch den administrativen Rat 834 Verwaltung – Übergangsordnung 106 – Verwaltungsbeamte, Wahl 652/3. – Wahlkreise für Landratswahlen 58 – Staatsverwaltung, Überwachung 652/5. Wirtschaft – Verwaltungsgericht 68 – Industrie, Gewerbe, Handel 30 – verwaltende Behörde – Landwirtschaft 31 – des Kantons 65 – der Gemeinde 83 Zivilrechtspflege 67 Verwandtschaft zwischen Mitgliedern der- Zwangsabtretung17, 7 selben Behörde 48 Volk – Volksabstimmung – kantonal – Konsultativabstimmung 53 – obligatorische 52 – fakultative 52a