420.500
Gesetz über die Kindergärten im Kanton Graubünden
420.500
Gesetz über die Kindergärten im Kanton Graubünden (Kindergartengesetz)
Vom Volke angenommen am 17. Mai 1992 1)
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Der Kindergarten unterstützt und ergänzt die häusliche Erziehung des Zweck des Kindes. Er fördert die schöpferischen Kräfte des Kindes und seine kör- Kindergartens perliche, geistige und soziale Entwicklung, bereichert die kindliche Erlebnis- und Erfahrungswelt und pflegt das sprachliche Ausdrucksvermögen.
Der Kindergarten bemüht sich auch um die Integration behinderter und die Assimilation fremdsprachiger Kinder.
Er bereitet das Kind auf den Schuleintritt vor, ohne das Arbeitsprogramm des Schulunterrichts vorwegzunehmen.
Art. 2
Kindergärten, die von den Gemeinden oder im Auftrag und anstelle von Anerkannte Gemeinden von privatrechtlichen gemeinnützigen Institutionen im Sinne Kindergärten von Artikel 26 Absatz 2 dieses Gesetzes geführt werden, gelten als vom Kanton anerkannte Kindergärten.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für anerkannte Kindergärten mit öffentlich-rechtlicher oder mit privatrechtlicher Trägerschaft.
Art. 3
Jedes Kind ist berechtigt, während mindestens eines Jahres vor dem Kindergarten- Schuleintritt einen Kindergarten zu besuchen. besuch
a) Anspruch 2 Auf die Interessen und Bedürfnisse fremdsprachiger und behinderter Kinder ist in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
2) Über Ausnahmen bezüglich der Aufnahme behinderter Kinder in den Kindergarten entscheidet nach Anhören der Eltern, der Kindergartenlehrperson und der Kindergarteninspektorin die Kindergartenkommission.
1) B vom 10. September 1991, 259; GRP 1991/92, 614 1.01.2010 1
Art. 4
b) Freiwilligkeit 1 Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig.
Der Eintritt soll auf Beginn des Kindergartenjahres und der Besuch regelmässig erfolgen.
Art. 5
c) Unentgeltlich- Der Besuch des Kindergartens ist unentgeltlich. keit
Art. 6
Schularztdienst/ 1 Der schulärztliche und schulzahnärztliche Dienst ist in den anerkannten Schulzahnpflege und nicht anerkannten Kindergärten sicherzustellen. Die Verordnungen über den schulärztlichen Dienst 1) und über die Schulzahnpflege 2) in der Volksschule finden sinngemäss Anwendung.
Kontrolluntersuchungen sind für all jene Kinder obligatorisch, die im Jahre ihres Eintritts nicht bereits privatärztlich untersucht worden sind.
Art. 7
3) Schulpsycholo- Mit Einwilligung der Eltern kann der Schulpsychologische Dienst von gischer Dienst Kindergartenlehrpersonen oder von Kindergartenbehörden zu Abklärungen und Beratungen beigezogen werden.
Die Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst 4) gilt für den Kindergarten sinngemäss.
Art. 8
Jährliche und 1 Die jährliche Kindergartenzeit entspricht in der Regel der Schuldauer der wöchentliche Primarschule in der betreffenden Gemeinde. Kindergartenzeit
Die wöchentliche Kindergartenzeit für die Kinder beträgt mindestens 8 und höchstens 20 Stunden. Über Ausnahmen entscheidet das Erziehungsdepartement.
Über die Festlegung der Kindergartenzeit gemäss Absatz 1 und 2 entscheidet die Trägerschaft.
Art. 9
Kinderzahl 1 Eine Kindergartenabteilung darf nicht weniger als 5 und dauernd nicht mehr als 25 Kinder umfassen. Wenn ein oder mehrere fremdsprachige, behinderte oder anderweitig intensiv betreuungsbedürftige Kinder in einen 1) BR 421.800 2) BR 421.850 4) BR 421.050
1.01.2010 Kindergarten aufgenommen werden, ist die höchstzulässige Kinderzahl angemessen zu reduzieren.
Über Ausnahmen entscheidet das Erziehungsdepartement.
Art. 10
Die Kinder besuchen in der Regel den Kindergarten der Gemeinde, in Kindergartenort der sie sich mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters dauernd aufhalten.
Auf Gesuch des gesetzlichen Vertreters und mit Zustimmung der Wohngemeinde kann ein Kind in den Kindergarten einer Nachbargemeinde aufgenommen werden, wenn der Kindergartenbesuch durch einen kürzeren oder weniger beschwerlichen oder weniger gefährlichen Weg wesentlich erleichtert wird. Die beteiligten Gemeinden einigen sich über ein allfälliges Kindergartengeld, das die Wohngemeinde zu entrichten hat. In Streitfällen entscheidet das Erziehungsdepartement über Zuweisung und Kindergartengeld.
II. 1)Kindergartenlehrpersonen
Art. 11 2)
Als Lehrperson kann angestellt werden, wer im Besitz eines Bündner Anstellungs- Diploms, eines schweizerisch anerkannten Ausbildungsabschlusses oder voraussetzungen einer vom Amt erteilten Lehrbewilligung ist.
... 3)
Art. 12
4)Das Departement kann die Unterrichtsberechtigung entziehen und den Entzug der Entzug im Lehrdiplom vermerken, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit Unterrichtsberechtigung fehlt. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann das Departement den Entzug widerrufen und der betroffenen Person ein Lehrdiplom ohne Vermerk ausstellen.
427.200; tritt am 1. Januar 2006 in Kraft 427.200; tritt am 1. Januar 2006 in Kraft Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 25. April 2006; AGS 2006, KA 2006_1796; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
1.01.2010 3
1)Das Departement kann den Entzug und die Wiedereinräumung der Unterrichtsberechtigung den innerkantonalen schulischen Anstellungsbehörden bekannt geben und meldet diese der mit der Führung einer gesamtschweizerischen Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung betrauten Stelle.
… 2)
Art. 13 3)
Übungskinder- Die Regierung kann zur Gewährleistung des für die Kindergartenlehrpergärten sonenausbildung vorgeschriebenen Faches «Kindergarten-Praxis» Vereinbarungen mit Trägern von Kindergärten abschliessen und diesen im Rahmen des Voranschlages Beiträge ausrichten.
Art. 14 4)
Wahl, Verfahren Die Kindergartenlehrperson ist Angestellte der Trägerschaft des Kindergartens. Die Anstellung richtet sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen der Trägerschaft.
Art. 15 5)
Pflichten Die Kindergartenlehrperson führt den Kindergarten entsprechend den in
Artikel 1 umschriebenen Zielsetzungen und in Absprache mit der zuständigen Kindergarteninspektorin sowie mit der Trägerschaft.
vom 25. April 2006; AGS 2006, KA 2006_1796; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
AGS 2006, KA 3314, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
1.01.2010
Art. 16 1)
Die Trägerschaft des Kindergartens kann die Doppelbesetzung von Kin- Doppelbesetzung dergartenlehrpersonen-Stellen bewilligen. Dem Kanton dürfen aus einer von Kindergartenlehrper- solchen Anstellung keine höheren Lasten erwachsen als bei einer ungeteil- sonen-Stellen ten Besetzung der Stelle.
Art. 17 2)
Die Kindergartenlehrperson wird von der Trägerschaft aufgrund der er- Besoldung teilten Jahresstunden besoldet.
3) Der Grosse Rat setzt die Mindestbesoldung in der Verordnung über die Besoldung der Volksschullehrpersonen und Kindergartenlehrpersonen im Kanton Graubünden (LBV) fest. Die jährliche Mindestbesoldung ohne 13. Monatslohn ist im Rahmen von 50 000 Franken bis 78 000 Franken festzulegen. Diese Ansätze entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102,4 Punkten (Basisindex Dezember 2005).
Art. 18
4) Für Kindergartenlehrpersonen, die ihre Tätigkeit länger als eine Woche Stellvertretung aussetzen, sind wenn möglich Stellvertreterinnen einzusetzen.
Die Entschädigung der Stelleninhaberin und der Stellvertreterin ist Sache der Trägerschaft.
5) Der Kanton kann für Stellvertretungen im Zusammenhang mit der beruflichen Fortbildung der Stelleninhaberin während einer von ihm festgesetzten Höchstdauer Beiträge an die vertretene Kindergartenlehrperson und deren Stellvertreterin in der Höhe von 10 bis 50 Prozent der anrechenbaren Kosten leisten.
2009, A96; GRP 2008/2009, 400; mit RB vom 20. April 2009 auf Beginn des Kindergartenjahres 2009/2010 in Kraft gesetzt.
1.01.2010 5
Art. 19
1) Fortbildung Der Kanton kann die Fortbildung der Kindergartenlehrpersonen namentlich durch Veranstaltung von Kursen und Ausrichtung von Beiträgen fördern. Er kann die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen obligatorisch erklären.
Der Grosse Rat bestimmt den Kredit im Voranschlag.
Näheres regelt die Regierung.
III. Leitung des Kindergartens, Aufsicht und Beratung
Art. 20
Aufsichtsorgane Die Aufsicht über die Kindergärten wird ausgeübt durch 1. die Kindergartenkommissionen 2. die Kindergarteninspektorinnen 3. die Abteilung Volksschule/Kindergarten 4. das Erziehungsdepartement
5. die Regierung
Art. 21
Kindergarten- Jede Trägerschaft bestimmt eine aus mindestens drei Mitgliedern bestekommission hende, für die Leitung und Beaufsichtigung des Kindergartens verantwortliche Kindergartenkommission. Mit den Aufgaben der Kindergartenkommission kann auch der Schulrat der Gemeinde betraut werden.
Art. 22
2) Kindergarten- Die Regierung wählt für die Beratung der Kindergartenlehrpersonen inspektorin und Trägerschaften sowie für die Beaufsichtigung der Kindergärten Kindergarteninspektorinnen.
3) Zur Beratung der Kindergartenlehrpersonen bei speziellen Führungs- und Beziehungsproblemen, die eine heilpädagogische oder psychologische Hilfeleistung erfordern, kann der Schulpsychologische Dienst oder im Einvernehmen mit der zuständigen Kindergarteninspektorin in begründeten Fällen eine andere Fachinstanz beigezogen werden.
1.01.2010 Näheres bestimmt die Regierung in einer besonderen Verordnung.
Art. 23
Die Abteilung Volksschule/Kindergarten bearbeitet alle Aufgaben des Abteilung Kantons im Bereich der Kindergärten, soweit diese nicht anderen Organen Volksschule/ Kindergarten übertragen sind.
Art. 24
Die Oberaufsicht wird durch die Regierung ausgeübt. Regierung, Erziehungs-
Zuständiges Departement ist das Erziehungsdepartement. Es trifft die departement ihm nach diesem Gesetz zustehenden Verfügungen und Entscheide.
Art. 25 1)
Entscheide der Kindergartenkommission in Kindergartenangelegenheiten Rechtsweg kann der unmittelbar Betroffene innert 30 Tagen seit der Mitteilung an die von der Gemeinde zu bezeichnende Behörde weiterziehen.
Entscheide in Kindergartenangelegenheiten können innert 30 Tagen an das Departement weitergezogen werden.
IV. Pflichten der Kindergartenträger, Finanzierung der Kindergärten
Art. 26
Die Wohngemeinde ermöglicht jedem Kind den Besuch eines Kindergar- Pflichten und tens während mindestens eines Jahres vor dem Schuleintritt. Leistungen der Gemeinden
Gemeinden, die keinen eigenen Kindergarten führen und keinem Kindergarten-Gemeindeverband angehören, stellen den Kindergartenbesuch ihrer Kinder auf vertraglicher Grundlage sicher.
Die Gemeinden stellen die für die Führung der Kindergärten erforderlichen Räume und Einrichtungen auf ihre Kosten zur Verfügung. Sie halten sich dabei an die vom Erziehungsdepartement zu erlassende Wegleitung für den Bau und die Einrichtung von Kindergärten.
Sofern die Verhältnisse es erfordern, sind die Gemeinden für den Transport der Kinder zum Kindergarten besorgt.
Das für die Führung des Kindergartens notwendige Spiel- und Werkmaterial ist von der Trägerschaft des Kindergartens unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Erziehungsdepartement erlässt entsprechende Richtlinien.
1.01.2010 7 Die Trägerschaft hat auf ihre Kosten folgende Versicherungen abzuschliessen: 1. Versicherung der Kinder gegen Unfälle im Kindergarten, auf dem Weg von und zum Kindergarten sowie bei Veranstaltungen des Kindergartens; 2. 1)Haftpflichtversicherung für Kindergartenlehrpersonen und Kinder im Kindergartenbetrieb.
Die Regierung setzt die minimalen Versicherungsleistungen fest.
Art. 27
Leistungen des 1 Der Kanton leistet für die in den Finanzkraftgruppen 4 und 5 eingestuf- Kantons ten Gemeinden Beiträge an den Neubau, den umfassenden Umbau und die
a) Baubeiträge Erweiterung von Kindergärten sowie an Einrichtungen und Kindergartenmobiliar, die in Zusammenhang mit einem derartigen Bauvorhaben angeschafft werden. Der Beitragssatz beträgt 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Beitragsberechtigt sind Kindergartenbauten, die von einer vom Kanton anerkannten Trägerschaft erstellt werden, gemäss der Finanzkraft der Standortgemeinde.
Die Beiträge werden nur an fachgemäss ausgeführte Bauten ausgerichtet. Die Regierung setzt den Beitrag im Einzelfall fest.
In begründeten Fällen kann auch an die Mietkosten von Gebäuden ein Kantonsbeitrag ausgerichtet werden, wenn die Miete wesentlich geringere Kosten als ein Neu- oder Erweiterungsbau verursacht. Massgebend ist der Subventionsansatz für Bauten.
Näheres regelt die Regierung in einer Verordnung.
Art. 28
b) Beiträge an die 1 3)Der Kanton leistet an die Besoldung der Kindergartenlehrpersonen je Besoldung der Kindergartennach Finanzkraft der Gemeinde Beiträge von 10 bis 50 Prozent des vom lehrpersonen 2) Grossen Rat in der LBV festgelegten Pauschalbetrages. Der Pauschalbetrag ist im Rahmen von 59 000 Franken bis 76 000 Franken festzusetzen. Diese Ansätze entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102,4 Punkten (Basisindex Dezember 2005).
2009, A96; GRP 2008/2009, 400; mit RB vom 20. April 2009 auf Beginn des Kindergartenjahres 2009/2010 in Kraft gesetzt.
1.01.2010 Den Ansatz der Besoldungsbeiträge für Kindergärten, die von Kindern aus verschiedenen Gemeinden besucht werden, legt das Erziehungsdepartement fest.
Art. 29
In begründeten Fällen leistet der Kanton im Rahmen des Voranschlages an c) Beiträge an die Kindergärten Beiträge in der Höhe von 30 Prozent der anerkannten Ausla- Besoldung von Hilfskräften gen
für den Beizug von Hilfskräften zur Förderung fremdsprachiger und zur Betreuung behinderter Kinder,
für die Beratung durch andere Fachinstanzen gemäss Artikel 22 Absatz 2.
Art. 30
Die Beitragsleistungen des Kantons werden an die Kosten des Kindergar- d) Beiträge bei tens ausgerichtet, die bei einem Kindergartenbesuch von in der Regel zweijährigem Kindergartenmaximal zwei Jahren entstehen. besuch V. Schlussbestimmungen
Art. 31
Die Regierung erlässt die notwendigen Vollzugsvorschriften. Vollzug
Art. 32
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 1) dieser Revi- Inkrafttreten sion.
Auf diesen Zeitpunkt wird das Gesetz über die Kindergärten im Kanton Graubünden (Kindergartengesetz) vom 19. Juni 1983 2) ausser Kraft gesetzt.
1) Die Regierung hat am 16. Juni 1992 beschlossen:
Die Totalrevision des Kindergartengesetzes, vom Volke angenommen am 17. Mai 1992, wird auf Beginn des Kindergartenjahres 1992/93 in Kraft gesetzt. Ausgenommen hievon sind:
Art. 20 Ziff. 2
Art. 22 Abs. 1
Art. 22 Abs. 2, soweit die Mitwirkung des Kindergarteninspektorates vorgesehen ist
Art. 29 lit. b
Diese Bestimmungen werden auf Beginn des Kindergartenjahres 1993/94 in Kraft gesetzt.
1.01.2010 9