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Schwerverkehrsabgabegesetz. Änderung

12670 · Amtliches Bulletin

Du 6 juin 2007

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/ab-bo-bu/12670/de/schwerverkehrsabgabegesetz-anderung

Consulté le 3 sept. 2026

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  2. Confédération
  3. Bulletin officiel
Source

Objet parlementaire: Loi relative à une redevance sur le trafic des poids lourds. Modification (06.091)

06.091

Schwerverkehrsabgabegesetz. Änderung

Brun Franz · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Das Schwerverkehrsabgabegesetz ist seit dem 19. Dezember 1997 in Kraft. Die tatsächliche Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) erfolgte ab dem 1. Januar 2001. Sie wird auf Transportfahrzeugen von mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht erhoben und gilt für alle schweizerischen und ausländischen Fahrzeuge auf dem gesamten öffentlichen Strassennetz.

Die Abgabenerhebung verlief in den ersten Jahren nahezu problemlos. Es zeigte sich aber, dass gewisse administrative Abläufe effizienter gestaltet werden müssen. Um das Erhebungs- und Bezugsverfahren zu verbessern, will der Bundesrat in der Schwerverkehrsabgabeverordnung Massnahmen zur Bekämpfung der Säumigkeit der Zahler einführen. Dafür ist allerdings zunächst eine Revision des Schwerverkehrsabgabegesetzes notwendig. Insbesondere fehlt die gesetzliche Grundlage für den Einzug von Kontrollschildern oder Fahrzeugausweisen bei Verfehlungen gegen die Obliegenheiten wie Einbau und Reparatur des Erfassungsgerätes sowie Bezahlung der LSVA. Der Bundesrat möchte ferner die bestehenden Massnahmen verstärken.

Zur Gesetzesvorlage: Es handelt sich um Gesetzesänderungen in vier Punkten. Diese Änderungen sind für die Vollzugsbehörde von grosser Bedeutung. Sie sollen ermöglichen, die Verfahren straffer und effizienter zu führen, schneller und effektiver gegen Fahrzeughalter vorzugehen, die mit verschiedenen Machenschaften die LSVA schuldig bleiben. Mit den Änderungen sollen weiter Versprechen eingelöst werden, die der Bundesrat in den Stellungnahmen zu den Motionen Giezendanner 04.3715 und Schmid-Sutter Carlo 04.3721 abgegeben hat.

1. Die wichtigste Massnahme ist der Entzug der Kontrollschilder bei säumigen oder renitenten Steuerzahlern. Das ist das wirksamste Mittel, um die Bezahlung der LSVA durchzusetzen. Diese Kontrollschilderentzüge sind gestützt auf Verordnungsbestimmungen durchgeführt worden. Die Zollrekurskommission hat die Rechtmässigkeit dieser Massnahmen mangels einer formellen gesetzlichen Grundlage als nicht gegeben erachtet. Diese Grundlage wird jetzt mit der Änderung des Strassenverkehrsgesetzes bei Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 5 eingeführt.

2. Die Strafverfolgung durch die Zollverwaltung ist die Voraussetzung dafür, dass man der parlamentarischen Initiative Stamm 05.408 gerecht werden kann. Die Beurteilung von Widerhandlungen, die inländische Fahrzeuge betreffen, ist heute Sache der Kantone, für die ausländischen Fahrzeuge ist die Zollverwaltung zuständig. Dieses Verfahren ist sowohl für die Kantone als auch für den Bund langwierig und umständlich. Zudem wird die Strafverfolgung nicht in allen Kantonen gleich gehandhabt. Die Übertragung der Strafverfolgung an die Zollverwaltung, die ja bereits für die ausländischen Fahrzeuge zuständig ist, ist eine logische Konsequenz. Dieser Änderung von Artikel 22 des Schwerverkehrsabgabegesetzes, wonach Widerhandlungen einheitlich nach Bundesverwaltungsstrafrecht durch die Zollverwaltung und nicht mehr von den Kantonen beurteilt werden, stimmen auch die Kantone zu.

3. Hier geht es um das Einspracheverfahren für die Veranlagungen: Wir sind hier nicht mehr im Strafbereich, sondern im Bereich der Steuerveranlagung. Das Verwaltungsgerichtsgesetz, das auf den 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, hat dieses Einspracheverfahren bereits eingeführt. Es handelt sich bei der beantragten Änderung von Artikel 23 Absatz 3 des Schwerverkehrsabgabegesetzes lediglich um eine Präzisierung. Diese Vereinfachung der Einsprachemöglichkeit ist auch im Sinne der Betroffenen.

4. Hier geht es um das Opportunitätsprinzip: Dieses bedeutet, dass es der Stelle, die befugt ist, ein Strafverfahren zu eröffnen, obliegt zu entscheiden, ob sie ein Verfahren eröffnen will oder nicht, dies vor allem bei Bagatellfällen. Im konkreten Fall geht es um das versehentliche Nichtdeklarieren des Anhängers durch den Chauffeur im Erfassungsgerät. Dies ist ebenfalls eine Forderung der parlamentarischen Initiative Stamm. Um hier Klarheit zu schaffen, beantragt Ihnen die Kommission einstimmig, in Artikel 20 Absatz 1 des Schwerverkehrsabgabegesetzes das Anliegen aufzunehmen, dass das fahrlässige Nichtdeklarieren des Anhängers am ordnungsgemäss funktionierenden Erfassungsgerät straffrei bleibt.

Die KVF hat die Gesetzesrevision an den beiden Januarsitzungen beraten und die Vorlage einstimmig gutgeheissen. Es liegen auch keine Minderheitsanträge vor. Ich bitte Sie namens der KVF, auf die Vorlage einzutreten und den beantragten Gesetzesänderungen zuzustimmen.

Fattebert Jean · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Vous me permettrez d'être relativement bref sur ce toilettage de loi qui n'est pas contesté. La redevance sur le trafic des poids lourds liée aux prestations est basée sur l'article 85 alinéa 1 de la Constitution, la loi relative à une redevance sur le trafic des poids lourds du 19 décembre 1997 et l'ordonnance pertinente du 6 mars 2000. La perception effective de cette redevance a commencé le 1er janvier 2001. Bien que très lourde pour les assujettis, la perception s'est déroulée sans grands problèmes les premières années.

Toutefois, il est apparu que certains processus administratifs pourraient être aménagés de manière plus efficace. Des adaptations marginales des dispositions légales sont nécessaires. Il s'agit en bref d'améliorer les procédures de perception, notamment pour les mauvais payeurs, mais aussi d'éviter les lourdeurs entre les cantons et la Confédération et de clarifier les compétences.

D'autre part, suite à la critique de certaines procédures légales, le Conseil fédéral désire modifier la loi fédérale du 19 décembre 1958 sur la circulation routière, ceci de manière à introduire une base légale plus claire pour les mesures contestées.

On va donner des responsabilités à la Confédération, à savoir aux douanes, et en enlever aux cantons, mais il faut noter que les amendes rapportent moins aux cantons que les coûts administratifs.

A sa séance du 8 janvier dernier, la commission est entrée en matière sans opposition et a accepté tous les articles, sauf l'article 20. Elle a demandé des compléments d'information à l'administration. Suite à ces informations, à sa séance du 29 janvier, elle a également accepté sans opposition d'ajouter l'article 20 alinéa 1bis selon lequel "la non-déclaration par négligence d'une remorque à un appareil de saisie fonctionnant de façon conforme n'est pas punissable".

Il s'agit là de la concrétisation de l'initiative parlementaire Stamm 05.408, "Appareil de saisie de la RPLP (Tripon). Dépénalisation des erreurs de manipulation". Il se trouve en effet que le système de saisie des données est performant, mais ne permet aucune erreur de manipulation. Nous commettons toutes et tous des erreurs de manipulation sur un ordinateur. Si, à chaque fois, nous devions être frappés d'une amende lourde, nous crierions aussi à l'injustice. La sanction doit être prise en tenant compte de la bonne foi.

La commission vous recommande d'accepter ce projet.

Giezendanner Ulrich · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die SVP-Fraktion ist im Grundsatz mit dieser Revision des Schwerverkehrsabgabegesetzes einverstanden, denn die zahlungsunwilligen Unternehmer verursachen vor allem Wettbewerbsverzerrungen. So wurden im Jahre 2005 etwa 10 Millionen Franken an Abgaben nicht bezahlt. Sie wissen, dass ich persönlich eine Motion eingereicht habe; der Kommissionssprecher, Herr Brun, hat es bereits gesagt. Auch ist die parlamentarische Initiative Stamm 05.408 noch hängig. Deshalb bitte ich Sie, vor allem bei Artikel 20 der Kommission zu folgen; damit wäre auch die parlamentarische Initiative Stamm erledigt.

Herr Bundesrat, bei dieser Gelegenheit möchte ich Sie daran erinnern, wenn Sie an der Sitzung vom 22. Juni 2007 über die Erhöhung der LSVA beraten, dass diese in keiner Art und Weise gerechtfertigt ist. Bitte denken Sie daran, dass es in der Botschaft in Bezug auf Artikel 85 Absatz 1 der Bundesverfassung klar heisst: "Mit dieser Abgabe sollen dem Schwerverkehr die Kosten angelastet werden, die er der Allgemeinheit verursacht und nicht bereits durch andere Abgaben oder Leistungen bezahlt." Tatsache ist: Der Güterverkehr hat heute eine Überdeckung von 7 Prozent. Da sind wir uns einig, Herr Bundesrat. Deshalb bitte ich Sie als bürgerlichen Bundesrat und Finanzminister: Seien Sie gerecht, und helfen Sie mit, dass hier nicht eine weitere Erhöhung erfolgt, die für die schweizerische Wirtschaft eine Wettbewerbsverzerrung darstellt. Sonst wäre nämlich dieses Gesetz auch sinnlos, das Wettbewerbsverzerrungen wirklich bekämpfen würde.

Ich bitte Sie: Stimmen Sie dieser Gesetzesänderung und dem Antrag der Kommission im Sinne der parlamentarischen Initiative Stamm 05.408 zu.

Theiler Georges · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die FDP-Fraktion ist für Eintreten auf diese Vorlage und stimmt den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu. Sie bittet Sie, diesen zuzustimmen, und dankt dem Bundesrat und der Verwaltung für die speditive Behandlung. Die FDP ist für Effizienz im Saal: Die FDP hat gesprochen. (Heiterkeit)

Simoneschi-Cortesi Chiara · 2VP-F · Nationalrat · Tessin · Christlichdemokratische Fraktion

Permettetemi di parlare italiano, ci sono le traduzioni.

La modifica della legge federale concernente la tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni si è resa necessaria per vari motivi. Innanzitutto, poiché nel corso dei primi anni di applicazione - sappiamo che è stata introdotta nel 2001 - ci si è resi conto che certe procedure amministrative potrebbero essere più efficienti. Se, infatti, il rilevamento e la riscossione alla frontiera si sono via via automatizzati per il tramite di apparecchi elettronici, le altre procedure, soprattutto quelle miranti a lottare contro i debitori in mora, vanno assolutamente migliorate.

Inoltre, la legalità di determinate procedure o meglio la mancanza di una base legale sicura è stata contestata dalla commissione dei ricorsi. In secondo luogo, la Commissione dei trasporti e delle telecomunicazioni ha voluto approfittare di questa revisione per dar seguito all'iniziativa Stamm, che chiedeva che gli errori non intenzionali di manipolazione dell'apparecchio Tripon - quando si procede alla dichiarazione del rimorchio - non siano punibili. Questo anche perché l'apparecchio rileva comunque la presenza di un rimorchio, dunque la tassa la si paga comunque e l'Amministrazione federale delle dogane non ci perde. In effetti, una moltitudine di procedure di ricorso sono pendenti proprio a causa di questa prassi. Dunque, a un certo momento, la cosa diventava anche discriminatoria, poiché di fatto ogni cantone decideva se procedere a una condanna o meno - visto che abbiamo, per il momento ancora, 26 sistemi di procedura civile e penale.

Il gruppo popolare democratico porta la sua adesione alla revisione della legge, così come è uscita dai lavori commissionali. Il progetto di legge, l'abbiamo sentito, si prefigge la modifica di tre punti molto importanti per le autorità che devono applicare la legge. Queste modifiche dovrebbero permettere di rendere più efficienti le procedure e di prendere delle misure contro i proprietari di camion in modo più veloce. Non entro nel merito delle misure, poiché sono già state ampiamente spiegate.

Volevo ancora dire due parole sulla questione dell'iniziativa parlamentare Stamm, che giaceva sul tavolo della nostra commissione da novembre del 2005: la nostra commissione ha voluto approfittare della revisione di legge, che ci giungeva dal Consiglio federale, per concretizzare la richiesta dell'iniziativa Stamm. Si tratta di una precisa proposta di modifica, che avevamo anche già inoltrato nel 2005, che però non avevamo trovato nel progetto di legge. La trovate ora all'articolo 20 capoverso 1bis, dove si dice: "La non déclaration par négligence d'une remorque à un appareil de saisie fonctionnant de façon conforme n'est pas punissable." Dunque non è punibile, se volete, questa inavvertita e non intenzionale manipolazione dell'apparecchio. Dunque, anche qui abbiamo fatto chiarezza.

Vi prego di votare il progetto di legge, così come è uscito dalla maggioranza della commissione.

Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.

Die Kommissionssprecher haben das Projekt vorgestellt. Ich habe dieser Vorstellung im Sinne der Ausführungen von Herrn Theiler eigentlich nichts beizufügen. Dennoch möchte ich Sie um Verständnis bitten, dass ich nun aus der Sicht der Verwaltung und des Bundesrates noch drei Bemerkungen dazu mache und Herrn Giezendanner noch eine Antwort gebe:

1. Zunächst zu den Widerhandlungen: Nicht wahr, bis jetzt war es so, dass die Widerhandlungen von inländischen Fahrzeughaltern durch die Kantone und jene von ausländischen Fahrzeughaltern durch die Eidgenössische Zollverwaltung verfolgt wurden. Jetzt zeigt sich, dass solche Widerhandlungen in aller Regel, ob sie jetzt ausländischen oder inländischen Ursprungs sind, vorwiegend von der Zollverwaltung festgestellt werden und dass wir die Fälle an die Justizbehörden der Kantone übergeben müssen. Das führt gelegentlich zu Verzögerungen; denn in diesen Verfahren müssen manchmal auch die kantonalen Staatsanwaltschaften eingeschaltet werden, und das führt zu Verzögerungen, auch in Bagatellfällen, für die das gar nicht nötig wäre. Das sorgt für Unmut. Deshalb begrüssen wir diese Übertragung der Zuständigkeit auf die Eidgenössische Zollverwaltung ausdrücklich. Damit streben wir ein einheitliches und verwaltungsökonomisches Verfahren und, damit verbunden, auch Rechtssicherheit an.

2. Zu den Einspracheverfahren: Nicht wahr, die Veranlagung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe ist typischerweise das, was wir ein Massenverfahren nennen. Da können immer wieder einmal Erhebungs- oder Rechenfehler vorkommen. Bisher konnten diese Rechnungen und diese Fehler, wenn sie denn auftauchten, nicht direkt angefochten werden, sondern es musste nachträglich eine Verfügung einverlangt werden, und die konnte dann erst angefochten werden. Das war ebenfalls ein sehr umständliches Prozedere. Das wollen wir jetzt vereinfachen, indem wir die Möglichkeit bekommen, eine einsprachefähige Veranlagungsverfügung zu erlassen.

3. Die letzte Bemerkung bezieht sich auf die Verweigerung oder je nachdem auf den Entzug des Fahrzeugausweises bzw. der Kontrollschilder. Die Zollverwaltung hat seit dem 1. Januar 2001 von den zuständigen kantonalen Behörden den Entzug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises verlangt, wenn der Fahrzeughalter trotz Mahnungen diese Abgabe nicht bezahlte. Nun hat dies die ehemalige Eidgenössische Zollrekurskommission in einem Entscheid gerügt und hat das Vorgehen der Zollverwaltung in dem Sinne verurteilt, dass sie gesagt hat, es fehle die gesetzliche Grundlage.

Das Bundesgericht hat nun vor wenigen Tagen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und damit eigentlich das ursprüngliche Urteil der Zollrekurskommission bestätigt. Mit dem Entscheid des Bundesgerichtes wurde der Zollverwaltung das bisher wichtigste Instrument im Kampf gegen die Zahlungsunwilligen entzogen, und es wäre anzunehmen, dass vermehrt Halter - im Wissen darum, dass die Kontrollschilder nicht mehr entzogen werden können - die LSVA nicht mehr bezahlen. Das führt natürlich einerseits zu Einnahmenausfällen, andererseits aber auch zu Ungerechtigkeit gegenüber denen, welche die Abgabe bezahlen. Daraus entstehen letztlich sogar Wettbewerbsverzerrungen, und diese könnten in dem einem starken Wettbewerbsdruck unterworfenen Transportgewerbe durchaus existenzgefährdenden Charakter bekommen.

Das kritisierte Fehlen einer Ermächtigung in einem formellen Gesetz kann mit dieser Änderung geheilt werden, und das ist mit ein Grund, weshalb Ihnen der Bundesrat empfiehlt, diese Änderungen heute vorzunehmen. Natürlich werden jetzt die Kantone aufgrund dieser Änderungen ein bisschen von ihren Busseneinnahmen verlieren. Aber andererseits fallen auch administrative Verfahren im Zusammenhang mit diesen Aufgaben weg, und das dürfte sich in etwa kompensieren.

Zu Herrn Giezendanner möchte ich erstens sagen, dass die gesetzliche Grundlage, um die LSVA zu erhöhen, besteht. Zweitens möchte ich ihm sagen, dass auch die fiskalpolitischen Voraussetzungen dergestalt sind, dass wir eigentlich mit einer solchen Erhöhung rechnen. Drittens möchte ich ihm aber sagen, dass natürlich Spielraum besteht, eine Entscheidung zu treffen, die der Entwicklung im Gewerbe in Bezug auf die Technologie der Fahrzeuge entgegenkommen kann. Aber dann, das müssen Sie zur Kenntnis nehmen, ist es ein Entgegenkommen und keine Pflicht des Bundesrates.

Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die beiden Berichterstatter verzichten auf das Wort.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe

Loi fédérale sur des mesures visant à améliorer les procédures liées à une redevance sur le trafic des poids lourds liée aux prestations

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Art. 14a; 21; 22; 23 Abs. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, ch. I introduction, art. 14a; 21; 22; 23 al. 3

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 20

Antrag der Kommission

Abs. 1bis

Das fahrlässige Nichtdeklarieren des Anhängers am ordnungsgemäss funktionierenden Erfassungsgerät bleibt straffrei.

Art. 20

Proposition de la commission

Al. 1bis

La non-déclaration par négligence d'une remorque à un appareil de saisie fonctionnant de façon conforme n'est pas punissable.

Angenommen - Adopté

Ziff. II, III

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. II, III

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 159 Stimmen

(Einstimmigkeit)