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Garantie du secret bancaire

17520 · Bulletin officiel

Du 1 juin 2010

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/ab-bo-bu/17520/fr/garantie-du-secret-bancaire

Consulté le 11 sept. 2026

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Objet parlementaire: Garantie du secret bancaire (08.465)

08.465

Garantie du secret bancaire

Intervention de procédure

Antrag der Mehrheit

Der Initiative keine Folge geben

Antrag der Minderheit

(Kaufmann, Baader Caspar, Flückiger, Müller Philipp, Pelli, Rime, Schibli, Theiler)

Der Initiative Folge geben

Proposition de la majorité

Ne pas donner suite à l'initiative

Proposition de la minorité

(Kaufmann, Baader Caspar, Flückiger, Müller Philipp, Pelli, Rime, Schibli, Theiler)

Donner suite à l'initiative

Fehr Hans · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Wir sprechen vom Bankkundengeheimnis, und ich mache kein Geheimnis daraus: Wenn Sie mich ohne Krawatte sehen, will ich offenlegen, dass ich vorhin etwas sehr Gutes gegessen habe, und dem ist meine Krawatte zum Opfer gefallen - aber nicht das Bankkundengeheimnis.

Worum geht es? Das Bankkundengeheimnis soll gemäss Artikel 13 Absatz 3 der Bundesverfassung gewährleistet sein. Ich muss das nicht lange begründen, wenn man sieht, was für Attacken vonseiten der EU, gegenwärtig vor allem vonseiten der USA, vonseiten der OECD gegen den Finanzplatz Schweiz laufen. Nur, darum geht es, nicht um irgendwelche Schönrednereien, es geht um den Finanzplatz Schweiz; man will ihn schwächen. Man benützt dazu auch illegale Mittel. Angebliche Rechtsstaaten benützen geklaute Daten; das hat meines Erachtens manchmal fast totalitäre Züge.

Bei der Verankerung des Bankkundengeheimnisses geht es um den Schutz der Privatsphäre, darum, dass dieser Schutz wirklich gewährleistet ist. Das sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Es geht zudem um den Schutz des Privateigentums, und es geht leider in der heutigen Situation auch um den Schutz vor einer schwachen Regierung, die kapituliert, die heute nachgibt und morgen schon wieder. Sie haben im Bericht der GPK gelesen, wie das mit den USA gelaufen ist. Auch da braucht es leider einen Schutz vor der eigenen Regierung.

Ich bitte Sie, das Bankkundengeheimnis, mit Betonung auf "Kunden", zu gewährleisten - es kann auch Sie, es kann auch Leute aus allen politischen Lagern treffen. Die Respektierung der Privatsphäre und des Privateigentums sollte ein zentraler Grundpfeiler des demokratischen Rechtsstaates sein.

Ich begründe nun noch den Minderheitsantrag: Ich staune, dass die WAK, in der doch lauter gescheite Leute sitzen, sagt, das sei ein falsches Signal, das könne im Ausland als Provokation aufgefasst werden. Ja, wo leben wir denn? Das ist ja unglaublich. Es wird auch gesagt, die Schweizer Position bei den Doppelbesteuerungsabkommen könne durch die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Verfassung geschwächt werden. Entschuldigung - da lachen ja die Hühner, wenn sie etwas zu lachen hätten. Die Position der Schweiz wird im Gegenteil gestärkt, wenn wir das Bankkundengeheimnis in der Bundesverfassung explizit festgeschrieben haben.

Ich bitte Sie noch einmal, im Sinne der Minderheit zu stimmen; ich vertrete hier Hans Kaufmann, der an einer anderen Sitzung ist.

Man sagt uns, die Frage sei in der Verfassung schon genügend geregelt, das Bankkundengeheimnis sei gewährleistet. Die Praxis zeigt, dass das ganz klar nicht der Fall ist. Wir sind der Meinung, dass das Volk darüber entscheiden soll; darum eben das Festschreiben in der Verfassung.

Und zum Schluss erinnere ich Sie daran, dass eine grosse Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger in einer repräsentativen Umfrage kürzlich gesagt hat: "Jawohl, wir wollen am Bankkundengeheimnis festhalten."

Glauben Sie also keinen schönen Reden, laufen Sie nicht diesem "Betrugsgeschwätz" nach. Es geht darum, die Privatsphäre und das Privateigentum zu schützen, so, wie es eines demokratischen Rechtsstaates würdig ist.

Bischof Pirmin · Mit-M · Conseil national · Soleure · Groupe PDC/PEV/PVL

Ihre Kommission beschloss mit 12 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der eben vorgestellten parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.

Für die Kommission ist unbestritten, dass das Bankkundengeheimnis einer der zentralen Pfeiler der schweizerischen Wirtschaftsordnung ist. Unbestritten ist, dass das Bankkundengeheimnis eine wichtige Ausformung des Schutzes der Privatsphäre ist und dass es eben auch zur schweizerischen Staatsvorstellung gehört, dass nicht nur Gesundheitsdaten oder andere persönliche Daten, sondern eben auch finanzielle Daten und namentlich Daten, die bei einer Bank liegen, dem Schutz der Privatsphäre unterliegen. Anders gesagt: Nach schweizerischem Staatsverständnis hat der Staat nicht einfach alles zu wissen, ausser es sei ihm irgendwo verboten, etwas zu wissen, sondern umgekehrt sind meine privaten Daten und erst recht meine geheimen Daten grundsätzlich nur mir zugänglich, und der Staat soll nur Zugriff auf solche Daten bekommen, wenn es einen zwingenden Grund dafür gibt. So weit, so gut.

Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen aber trotzdem oder gerade deshalb, der Initiative keine Folge zu geben, die den folgenden Satz als Artikel 13 Absatz 3 neu in die Bundesverfassung einfügen möchte: "Das Bankkundengeheimnis ist gewährleistet." Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen dies aus zwei einfachen Überlegungen heraus.

Die erste Überlegung: Das Bankkundengeheimnis, wie ich es eben umschrieben habe, ist heute in der schweizerischen Rechtsordnung bereits verankert und stark geschützt, und zwar nicht nur in der Gesetzgebung, also beispielsweise im Bankengesetz, sondern auch in der Bundesverfassung, nämlich in Artikel 13. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichtes seit Begründung des Bankkundengeheimnisses in der Schweiz im Jahre 1934 ist das Bankkundengeheimnis unter dem Dach von Artikel 13 der Bundesverfassung gleich stark geschützt wie die anderen Elemente der Privatsphäre. Das heisst umgekehrt aber auch, dass das Bankkundengeheimnis nicht stärker geschützt ist als die anderen Elemente der Privatsphäre. Das Bankkundengeheimnis ist also heute in der Bundesverfassung nicht privilegiert, beispielsweise gegenüber dem Arztgeheimnis, dem Anwaltsgeheimnis oder dem Beichtgeheimnis. Das heisst, dass meine Gesundheitsdaten gleich stark geschützt sind wie meine Finanzdaten, und auch die Daten, die ich bei einem Anwalt habe, weil er mich verteidigt, sind gleich gut geschützt wie meine Finanzdaten.

Die Kommission ist der Auffassung, dass das richtig ist und dass meine Gesundheits- oder Krankheitsdaten nicht schlechter geschützt sein sollen als meine Finanzdaten. Sie sollen einfach gleich gut geschützt sein; so steht es heute in der Bundesverfassung, so wird es seit den Dreissigerjahren konstant praktiziert, und das ist auch richtig. Es braucht also keinen zusätzlichen Schutz in der Bundesverfassung, weil damit eine ungerechtfertigte Privilegierung geschaffen würde.

Die zweite Überlegung: Die Implementierung eines neuen Absatzes in der Bundesverfassung bedürfte ja einer Volksabstimmung. Eine solche Volksabstimmung würde mit Sicherheit weltweit Aufmerksamkeit erregen. Das könnte nach Auffassung der Mehrheit der Kommission dazu führen, dass bestehende oder auszuhandelnde Doppelbesteuerungsabkommen durch unsere ausländischen Partner infrage gestellt würden. Wenn wir also zusätzlich zum bestehenden Bankkundengeheimnis noch ein neues verankern, könnten sich ausländische Staaten mit Recht fragen, welche Teile von Doppelbesteuerungsabkommen denn mit der Schweiz künftig noch möglich seien und welche nicht.

Zudem hoffe ich, dass wir uns alle einig sind, dass das Bankkundengeheimnis etwa im Bereich des organisierten Verbrechens heute schon nicht mehr besteht. Gelder, die aus dem Frauenhandel, aus dem verbotenen Waffenhandel oder aus ähnlichen kriminellen Tätigkeiten kommen und in der Schweiz angelegt sind, fallen heute schon nicht unter das Bankkundengeheimnis. Wenn wir nun eine absolute Formulierung in die Verfassung eintragen, könnte sich die Frage solcher Gelder stellen. Es könnte sich zudem die Frage stellen, welche der neuen Doppelbesteuerungsabkommen, die wir gerade aushandeln und die zum Teil bereits in dieser Session den Räten vorgelegt werden, mit der neuen Verfassungsformel noch konform wären und welche nicht. Das heisst, die Eintragung dieses zusätzlichen Satzes in die Bundesverfassung würde paradoxerweise nicht etwa eine Klärung bringen - wir haben heute klare Verhältnisse in Bezug auf das Bankkundengeheimnis -, es würde im Gegenteil zu einer Verunklärung führen, indem eine Differenzierung zur heutigen Bestimmung geschaffen würde, was nach Auffassung der Mehrheit der Kommission nicht wünschenswert ist.

Ich bitte Sie daher im Namen der Mehrheit der Kommission, der Initiative keine Folge zu geben.

Fehr Hans · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Herr Bischof, nachdem Sie ja auch im persönlichen Namen - Sie sind nicht bei der Minderheit - und als seinerzeitiger Verantwortlicher der nicht eben erfolgreichen Solothurner Kantonalbank sprechen, stelle ich Ihnen die folgende Frage: Müssten Sie nicht ein immanentes Interesse haben, das Bankkundengeheimnis und die Privatsphäre zu schützen, statt es hier zu zerreden?

Bischof Pirmin · Mit-M · Conseil national · Soleure · Groupe PDC/PEV/PVL

Ja, Herr Kollege, Sie haben absolut Recht. Sie wissen, dass es eines meiner persönlichen Anliegen ist, das Bankkundengeheimnis in der Schweiz zu schützen. Ich habe selber Vorstösse eingereicht, um es in der bestehenden Gesetzgebung zu verstärken, etwa indem eine Verletzung des Bankgeheimnisses als strafbare Vortat zur Geldwäscherei definiert werden soll. Entsprechend würden dann eben Verletzungen des Bankgeheimnisses tatsächlich geahndet. Mit einer verwirrlichen Neueintragung in der Bundesverfassung bewirken Sie aber das Gegenteil. Anstatt Klarheit über das Bankgeheimnis, das wir heute haben, zu schaffen, bewirken Sie eine Verunklärung, und das wünsche ich nicht.

Fässler-Osterwalder Hildegard · Mit-F · Conseil national · St-Gall · Groupe socialiste

Herr Bischof, ich bin jetzt nicht sicher, ob Sie als Kommissionssprecher nicht doch den exakten Begriff für dieses Problem verwenden sollten: Sie haben jetzt mehrfach vom "Bankkundengeheimnis" gesprochen; diesen Begriff gibt es im Gesetz gar nicht. Wollen Sie jetzt über das Bankkundengeheimnis oder über das Bankgeheimnis sprechen?

Bischof Pirmin · Mit-M · Conseil national · Soleure · Groupe PDC/PEV/PVL

Ich habe mich nicht versprochen, Frau Kollegin. Wir sprechen tatsächlich über das Bankkundengeheimnis, denn die Initianten verlangen wörtlich, dass das Bankkundengeheimnis gewährleistet ist. In diesem Punkt haben die Initianten auch Recht. Das schweizerische Bankgeheimnis ist ein Bankkundengeheimnis. Es ist nicht etwa ein Grundsatz, das die Banken schützt oder die anderen Finanzdienstleister, sondern nur und ausschliesslich die Bankkunden werden geschützt. In Bezug auf die weibliche Form wäre ich bereit, noch eine Ausdehnung vorzunehmen: die Bankkundinnen und -kunden. Aber es ist kein Bankgeheimnis als Bankenschutzgarantie.

Schlüer Ulrich · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Wenn es das Ziel ist, Bankkunden Sicherheit für ihre Privatsphäre zu sichern; wie soll denn die bewusste Nichtnennung des Bankkundengeheimnisses in der Verfassung Vertragspartner dazu führen, genau das anzuerkennen, was wir den Privatkunden garantieren wollen?

Bischof Pirmin · Mit-M · Conseil national · Soleure · Groupe PDC/PEV/PVL

Das ist genau gleich präzise und auf der gleichen Stufe gesichert wie das Arztgeheimnis und das Anwaltsgeheimnis, und zwar seit den Dreissigerjahren. Beide stehen ebenfalls nicht in der Bundesverfassung; beide sind aber unverrückbar wie Quadersteine und wie das Bankkundengeheimnis in der Schweiz de lege lata geschützt, also gestützt auf die schweizerische Gesetzgebung. Daran gibt es keinen Zweifel, und da sind auch keine Reformen geplant. Da ist der Schutz der Bundesverfassung heute schon vollumfänglich und eben klar gewährleistet. Das sage nicht einfach ich oder die Mehrheit der Kommission; das entspricht der konstanten Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes seit den Dreissigerjahren.

Rennwald Jean-Claude · Mit-M · Conseil national · Jura · Groupe socialiste

Au nom de la majorité de la Commission de l'économie et des redevances, je vous demande de ne pas donner suite à cette initiative parlementaire du groupe UDC.

En préambule, je constate que l'UDC fait preuve d'obstination, ce qui à certains égards peut être considéré comme une qualité en politique, puisqu'elle avait déposé le 17 juin 2002 une initiative pratiquement identique, l'initiative parlementaire 02.432, "Maintien du secret bancaire". Mais la majorité de votre commission fait preuve de la même obstination et est donc pourvue de la même qualité, puisque qu'elle vous propose comme à l'époque de ne pas donner suite à cette initiative parlementaire de l'UDC. A ses yeux, c'est faire preuve d'une certaine forme d'irresponsabilité que de vouloir inscrire dans la Constitution fédérale que "le secret bancaire est garanti". En effet, pourquoi ce seul secret professionnel devrait-il faire l'objet d'une garantie au niveau constitutionnel? Les autres secrets professionnels - secret médical ou secret de rédaction par exemple - auraient-ils moins de valeur pour le bon fonctionnement de la société et la préservation de la sphère privée?

L'article 47 de la loi sur les banques ne mentionne pas explicitement la notion de secret bancaire, mais les termes "secret professionnel", dont le non-respect peut faire l'objet d'une sanction pénale de six mois d'emprisonnement ou d'une amende jusqu'à 50 000 francs. En outre, d'autres normes juridiques traitent du secret bancaire: la protection de la personnalité, le droit des contrats, le droit pénal, ou encore le droit fiscal.

J'en reviens à l'article 47 de la loi sur les banques, qui mentionne à l'alinéa 5 que "les dispositions de la législation fédérale et cantonale sur l'obligation de renseigner l'autorité et de témoigner en justice sont réservées". Par "législation fédérale", il faut bien sûr entendre des lois fédérales, en particulier le Code pénal et les dispositions pénales qui figurent dans des lois particulières, ainsi que les traités internationaux.

Concernant cette initiative parlementaire, le minimum serait dès lors d'y faire figurer les mêmes réserves. La Suisse devrait continuer à respecter ses engagements internationaux, à commencer par la lutte contre le blanchiment d'argent sale et contre la circulation de l'argent provenant du crime organisé. Il y a d'autres engagements internationaux - en particulier l'entraide administrative en matière fiscale avec les Etats-Unis - qui peuvent entraîner la levée du secret bancaire.

Mais donner suite à cette initiative parlementaire, alors que la Suisse négocie des conventions de double imposition et qu'elle a conclu avec l'Union européenne un accord sur la fiscalité et un autre sur la fraude, serait une véritable provocation pour les autres parties. Cela affaiblirait la position suisse et restreindrait considérablement la marge de manoeuvre du Conseil fédéral. Donc, cela irait exactement à l'opposé des buts que poursuit Monsieur Hans Fehr.

Même dans l'optique des auteurs de l'initiative, si l'on veut résister jusqu'au bout aux pressions internationales, il n'est pas nécessaire d'inscrire la garantie du secret bancaire dans la Constitution fédérale: ce qui figure dans la loi sur les banques, confirmé par une abondante jurisprudence, est largement suffisant.

Enfin, ce n'est sans doute pas un hasard si cette initiative parlementaire intervient au moment même où nous discutons les conventions de double imposition, puisque le groupe UDC les a combattues. Sa démarche, avec cette initiative parlementaire, s'inscrit par conséquent dans la même logique.

Pour toutes ces raisons, je vous invite, au nom de la Commission de l'économie et des redevances, qui s'est prononcée dans ce sens par 12 voix contre 10 et 2 abstentions, à ne pas donner suite à cette initiative parlementaire.

Vote

Abstimmung - Vote

Für Folgegeben ... 78 Stimmen

Dagegen ... 102 Stimmen