09.077
Loi sur les finances de la Confédération. Modification
Zuppiger Bruno · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Bei der Änderung des Finanzhaushaltgesetzes geht es um einige Anpassungen in verschiedenen Fachbereichen. Sie umfasst eigentlich drei Elemente, nämlich erstens verschiedene Anpassungen rund um das neue Rechnungsmodell (NRM), zweitens eine gesetzliche Regelung möglicher gewerblicher Aktivitäten einiger Bundesverwaltungsstellen und drittens die Regelung der Befugnisse der Eidgenössischen Finanzverwaltung im Prozessführungs- und Inkassobereich.
1. Zu den Anpassungen ans NRM: Das NRM wurde auf den 1. Mai 2006 in Kraft gesetzt. Im Wesentlichen hat es sich bewährt. Die Staatsrechnungen und Budgets des Bundes kommen heute transparenter und übersichtlicher daher. Die Erfahrung hat jetzt aber gezeigt, dass noch einige punktuelle Gesetzesanpassungen nötig sind.
Der erste Punkt betrifft die Frage der Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen. Diese unterliegen heute noch einer Nachtragspflicht. Eine Befreiung von der Nachtragspflicht bringt jedoch eine erhebliche Reduktion des administrativen Aufwandes.
Der zweite Punkt betrifft Artikel 6. Hier soll der Eigenkapitalausweis als eigenständiger Teil der Jahresrechnung im Gesetz verankert werden.
Der dritte Punkt betrifft die spezifischen Sonderrechnungen für den Infrastruktur- und den FinöV-Fonds. Beim Infrastrukturfonds soll künftig auch die Netzfertigstellung im Nationalstrassenbereich aktiviert werden. Heute werden im Prinzip lediglich die Investitionen für die Engpassbeseitigung aktiviert. Weiter sollen Darlehen für den Schienenverkehr, welche bereits zu einem früheren Zeitpunkt gewährt worden sind, aktiviert und wertberichtigt werden. Es geht hier um eine explizite rechtliche Grundlage.
Zudem wird heute im Gesetz auf der Passivseite von "Dotationskapital" gesprochen. Der Begriff soll durch den Begriff "Eigenkapital" ersetzt werden, weil nicht nur die erstmalige Einlage in den Infrastrukturfonds, sondern auch die Fondsmittel, welche wegen Bauverzögerungen nicht verwendet werden, Eigenkapital darstellen, und zwar so lange, bis sie wirklich verwendet werden.
Beim FinöV-Fonds soll erstens darauf verzichtet werden, die Vorschüsse des Bundes, welche auf der Passivseite in der Bilanz ausgewiesen werden, gleich wieder zu aktivieren und die Bilanz so wieder auszugleichen. Dieser Vorgang ist von der Rechnungslegung her nicht sachgerecht; dies bereitet bei der Erstellung der konsolidierten Rechnung des Bundes Probleme.
Zweitens sind die Bestimmungen des Finanzhaushaltgesetzes respektive des Fondsreglements zur Verzinsung des FinöV-Fonds gegenstandslos, weil der Fonds so ausgestaltet ist, dass er gar kein Nettovermögen ausweisen kann. Wenn nämlich die Projekte beendet und die gewährten Vorschüsse dem Bund zurückbezahlt sind, soll der Fonds wieder aufgelöst werden. Somit kann er gar nie in die Situation kommen, dass er ein verzinsliches Vermögen auszuweisen hat. Betroffen sind hier die Artikel 2 und 7 des Fondsreglements.
2. Zur gesetzlichen Regelung möglicher gewerblicher Tätigkeiten der Bundesverwaltung: Mit dem neuen Rechnungsmodell wurde in Artikel 41 des Finanzhaushaltgesetzes festgelegt, dass von einer Bundesstelle künftig nur dann gewerbliche Leistungen an Dritte erbracht werden dürfen, wenn sie durch ein Gesetz dazu ermächtigt wird. Dieser Artikel wurde bisher nicht in Kraft gesetzt, weil zuerst geklärt werden musste, auf welchen Leistungen der Bundesrat beharren und auf welche er verzichten will. Bisher wirkte der Artikel aber vor allem prophylaktisch, weil verschiedene Bundesstellen von sich aus auf die Erstellung gewisser Leistungen verzichtet haben, welche die Privatwirtschaft konkurrenzieren könnten.
Der Bundesrat beantragt nun, in insgesamt neun Fällen eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. In vier Fällen soll dies direkt über das Finanzhaushaltgesetz geregelt werden, weil in diesen Bereichen kein Spezialgesetz besteht. Es handelt sich um die Bundesreisezentrale des EDA, das Informatik-Service-Center des EJPD, das Bundesamt für Bauten und Logistik sowie das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation. In den übrigen fünf Fällen haben wir Spezialgesetze, nämlich für das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung, für das Bundesamt für Strassen, für das Bundesamt für Landwirtschaft, für das Bundesamt für Metrologie (Metas) und für die Schweizerische Nationalbibliothek. Hier wird unter Änderung des bisherigen Rechts eine gesetzliche Grundlage geschaffen.
Sämtliche Anpassungen beruhen auf einem einheitlichen Standard, der verfassungskonform ist. Es müssen bestimmte, im Gesetz festgelegte Kriterien erfüllt werden. Insbesondere muss ein enger Zusammenhang zwischen der Grundaufgabe des Amtes und dieser Leistung bestehen. Es wird auch festgelegt, was unter "Dritte" verstanden wird.
3. Zu den Anpassungen im Bereich Inkasso und Prozessführung: Dies betrifft Artikel 59 des Finanzhaushaltgesetzes. Bereits heute ist die Finanzverwaltung befugt, die Eidgenossenschaft in vermögensrechtlichen Fragen vor Gericht zu vertreten.
Bruderer Wyss Pascale · P-F · Conseil national · Argovie · Groupe socialiste
Herr Zuppiger, die Kommissionssprecher haben fünf Minuten Redezeit zur Verfügung. Sie haben nun schon sieben Minuten gesprochen, aber Herr Levrat gibt Ihnen noch eine Minute dazu.
Zuppiger Bruno · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Nun sollen hier drei Präzisierungen vorgenommen werden. Erstens soll, wie erwähnt, die Vertretungsbefugnis der Eidgenössischen Finanzverwaltung beschränkt werden. Dort soll es vor allem darum gehen, dass öffentlich-rechtliche Verhältnisse künftig nicht mehr nur durch die EFV vertreten werden können, sondern auch zuständige Subventionsbehörden solche Kompetenzen wahrnehmen können. Zweitens soll eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass die Inkassostelle bei säumigen Zahlern Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse einholen kann. Drittens soll eine Grundlage geschaffen werden, welche es der Finanzverwaltung erlaubt, Nachlassverträgen zuzustimmen, um Verlustscheine von Schuldnern unabhängig von spezialrechtlichen Erlassbestimmungen zurückkaufen und bewirtschaften zu können.
Der Ständerat hat diesen Änderungen einstimmig zugestimmt, und auch die Finanzkommission des Nationalrates beantragt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten. Wir kommen beim Minderheitsantrag Schelbert noch etwas genauer auf die gewerblichen Tätigkeiten zurück.
Levrat Christian · Mit-M · Conseil national · Fribourg · Groupe socialiste
Comme vous l'avez entendu, le rapporteur de langue allemande a été particulièrement précis et complet, de telle manière que je vais pouvoir résumer mes propos.
Le Conseil fédéral nous propose de modifier la loi du 7 octobre 2005 sur les finances de la Confédération (LFC), de même que d'autres actes normatifs régissant des domaines en rapport avec le nouveau modèle comptable, les prestations commerciales et le recouvrement de créances. Il prévoit aussi, et c'est le second projet, d'apporter une légère modification à l'ordonnance de l'Assemblée fédérale du 9 octobre 1998 portant règlement du fonds pour les grands projets ferroviaires (règlement du fonds FTP).
En un mot et en trois points, voici ce que j'ai à dire:
1. L'application du nouveau modèle comptable lors des exercices 2007 et 2008 a montré qu'il était nécessaire de procéder à quelques modifications au niveau de la LFC. De ce fait, quelques dispositions de la loi du 6 octobre 2006 sur le fonds d'infrastructure et du règlement du fonds FTP doivent également être modifiées.
2. Il est par ailleurs prévu d'autoriser certaines unités administratives à fournir, dans une mesure limitée, des prestations commerciales à des tiers. A cet effet, la LFC est complétée par un article 41a. Ce nouvel article entraîne la modification subséquente de cinq autres lois fédérales, comme l'a expliqué le rapporteur de langue allemande.
Dans la mesure où une proposition de minorité est déposée à cet article, permettez-moi de rappeler les limitations à l'activité commerciale d'unités de la Confédération, qui sont contenues dans le projet: premièrement, ces prestations doivent être étroitement liées aux tâches principales de l'unité administrative concernée; deuxièmement, elles ne doivent évidemment pas entraver l'exécution des tâches principales; troisièmement, elles ne doivent pas exiger des ressources matérielles et humaines supplémentaires; quatrièmement, elles sont fournies à des prix permettant au moins de couvrir les coûts calculés sur la base d'une comptabilité analytique. Laissez-moi dire sur ce point qu'il s'agit pour l'essentiel de légaliser une pratique qui existe déjà au sein de l'administration fédérale, parfois en l'absence de bases légales explicites, bases légales rendues nécessaires par l'article 41a LFC.
3. Les modifications proposées précisent en outre les compétences de l'Administration fédérale des finances en matière de recouvrement de créances et de conduite des procès et en donnent une définition plus adaptée à la pratique. Ces modifications sont d'ordre avant tout technique. Elles ne posent pas, au sens de la commission, des problèmes politiques d'une ampleur particulière.
Nous vous invitons par conséquent à entrer en matière sur le projet et à l'adopter.
Bruderer Wyss Pascale · P-F · Conseil national · Argovie · Groupe socialiste
Die CVP/EVP/glp-Fraktion wird auf die Vorlage eintreten und die Anträge der Mehrheit unterstützen.
Füglistaller Lieni · Mit-M · Conseil national · Argovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Die SVP-Fraktion ist ebenfalls für Eintreten und wird der Vorlage zustimmen. Ebenfalls wird sie bei Artikel 41 die Mehrheit unterstützen und den Antrag der Minderheit Schelbert ablehnen.
Wir möchten damit die Bemühungen des Bundesrates unterstützen, die notwendigen Anpassungen des Finanzhaushaltgesetzes an das neue Rechnungsmodell vorzunehmen. Dieses neue Rechnungsmodell hat sich bewährt, und die punktuellen Anpassungen hinsichtlich Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen werden ohnehin transparent dargestellt. Deshalb können wir uns damit einverstanden erklären, dass diese von der Nachtragspflicht ausgenommen werden. Ebenfalls einverstanden sind wir mit den künftig möglichen Darstellungen des Eigenkapitalausweises und den buchhaltungstechnischen Klärungen und Anpassungen beim FinöV- und beim Infrastrukturfonds. Die neuen Artikel 41 und 41a finden wir sachdienlich, weil sie eine klare Begrenzung hinsichtlich der Möglichkeit der Leistungserbringung darstellen, indem Verwaltungseinheiten gegenüber Dritten nur dann gewerbliche Leistungen erbringen dürfen, wenn sie durch ein Gesetz dazu ermächtigt sind. Das ist gegenüber der Privatwirtschaft richtig und fair.
Wir stimmen deshalb diesen Änderungen zu und bitten Sie, dies ebenfalls zu tun.
Kiener Nellen Margret · Mit-F · Conseil national · Berne · Groupe socialiste
Die SP-Fraktion tritt auf die Gesetzesrevision ein. Sie ist nötig; sie bringt die Anpassungen, die sich aufgrund der Erfahrungen in der Praxis als nötig erwiesen haben, insbesondere in Bezug auf das neue Rechnungsmodell. Ich kann mich kurzhalten, Frau Präsidentin, um Wiederholungen zu vermeiden: Die SP-Fraktion wird der Vorlage zustimmen.
Bei Artikel 41 bezüglich der Ausdehnungen der gewerblichen Tätigkeiten bestehen in unserer Fraktion unterschiedliche Auffassungen. Das ersehen Sie auch aus der Zusammensetzung der Minderheit Schelbert. Der Antrag der Minderheit wäre gewissermassen ein grosser Sprung nach vorne in der Ermächtigung der Erbringung gewerblicher Leistungen durch Verwaltungseinheiten. Dafür bestehen in unserer Fraktion Sympathien. Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass hinsichtlich einer generellen Ermächtigung schon ein gewisser Widerspruch in der Komposition der Voraussetzungen durch die Minderheit Schelbert liegt, denn die Buchstaben b und c beissen sich gewissermassen mit dem Antrag. Zunächst heisst es in Absatz 1, dass alle Verwaltungseinheiten Dritten gegenüber gewerbliche Leistungen erbringen dürfen, was dann aber mit den Buchstaben b und c an die eng definierte Kondition gebunden ist, dass die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigt werden darf bzw. dass auch keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erforderlich sein dürfen. Stellen wir uns z. B. Folgendes vor: Das Bundesamt für Statistik als Verwaltungseinheit wäre ja sehr wohl in der Lage, viele nützliche Statistiken, z. B. für Organisationen und für Unternehmungen, zu erstellen; aber ohne einigermassen bedeutende zusätzliche sachliche und personelle Mittel wäre das nicht möglich.
Die konsequente Ausdehnung des Konzepts dieser Ermächtigung auf alle Verwaltungseinheiten des Bundes bedürfte also noch einer gründlicheren Prüfung und Aufarbeitung, als dies die Minderheit Schelbert macht. Aber wie gesagt, unsere Fraktion wird hier uneinheitlich abstimmen.
Bänziger Marlies · Mit-F · Conseil national · Zurich · Groupe des VERT-E-S
Die Grünen treten ebenfalls auf die Revision des Finanzhaushaltgesetzes ein und unterstützen in der Detailberatung dann selbstverständlich die Minderheit Schelbert.
Die Revision des Finanzhaushaltgesetzes ist eine an sich unbestrittene Vorlage; der Ständerat hat sie ohne jede Änderung verabschiedet. Die nun vorliegende Fahne enthält wirklich nur diesen einzigen Minderheitsantrag, den wir noch diskutieren werden und den zu unterstützen ich Sie bitte.
Das neue Rechnungsmodell verfeinert einerseits die Rechnungslegung des Bundesrates und macht sie auch übersichtlicher. Die Unterlagen, die der Finanzkommission zur Verfügung stehen, um ihrer Aufgabe als Aufsichtskommission gerecht werden zu können, sind vielfältig und gut, und das neue Rechnungsmodell ist ein weiterer Schritt in diese Richtung. In einem ersten Schritt wurde das Finanzhaushaltgesetz im Hinblick auf das neue Rechnungsmodell totalrevidiert und entsprechend angepasst. Mit den Erfahrungen wurde dann diese kleine Revision des Finanzhaushaltgesetzes notwendig. Aus Sicht der Grünen machen die Anpassungen darum Sinn, weil nicht die Kontrollfunktion des Parlamentes eingeschränkt wird, sondern eine grössere Übersichtlichkeit gewährleistet wird. Und letztlich muss gerade eine sinnvolle Arbeitsweise der Aufsichtskommission das Ziel sein - dies gilt auch für die Rechnungslegung -, damit wir unsere Aufgabe tatsächlich wahrnehmen können.
Allerdings gilt es, in Teilbereichen auch ein Augenmerk auf mögliche Gefahren zu haben. Es wurde schon zwei-, dreimal auf den Bereich der Nachtragskredite hingewiesen. Was wir zukünftig bei den Nachtragskrediten auch nicht mehr ausgewiesen haben werden, sind die zusätzlich erwachsenden Personalausgaben, die mit einem allenfalls zu bewältigenden Nachtragskredit ausgewiesen werden. Anders gesagt: Wenn wir einen Nachtragskredit bewilligen, heisst das immer, dass mehr Geld gebraucht wurde oder eine zusätzliche Aufgabe zu bewilligen ist, die im Laufe des Jahres kurzfristig angefallen ist. Solche Aufgaben ziehen in aller Regel immer auch personellen Aufwand nach sich. Dieser personelle Aufwand wurde bisher im Rahmen eben dieser Nachtragskredite speziell ausgewiesen, waren speziell zu bewilligen. Mit der Revision des Finanzhaushaltgesetzes entfällt dies. Das heisst, es wird uns nicht mehr bewusst sein, es wird uns nicht mehr einfach vor die Nase gesetzt werden, inwieweit eine neue zusätzliche Ausgabe eben auch eine zusätzliche Belastung des Personals darstellt. Das ist deswegen bemerkenswert, weil wir im Rahmen der Rechnung 2009 schon festgestellt haben, dass die Zeitguthaben, die Ferienguthaben in der Bundesverwaltung ein Problem darstellen, weil Überstunden geleistet werden und weil eben sehr oft, vor allem beim höheren Kader, die Ferien schlicht nicht bezogen werden können. Hier besteht ein grosser Handlungsbedarf.
Es ist nicht Absicht der Grünen, einen Antrag zu stellen, aber es ist unsere Absicht, explizit auch darauf hinzuweisen, dass es hier aus unserer Sicht einen zusätzlichen Effort braucht, um immer im Einklang zu haben, was der Bund für Aufgaben zu erledigen hat, ob er dazu auch über das notwendige Personal verfügt und ob dieses Personal die gestellten Aufgaben tatsächlich auch ohne ständige Überstunden und ohne ständige Ferienguthaben zu lösen vermag.
In diesem Sinne empfehlen wir Ihnen Eintreten und auch Gutheissen der Vorlage, inklusive des Minderheitsantrages Schelbert.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Conseil fédéral · Appenzell Rh.-Ext.
Man hat aus den Voten gut gespürt: Es handelt sich hier um eine sehr technische Vorlage. Es ist in der Tat auch ein Aufräumen auf technischer Ebene, im Wesentlichen im Zusammenhang mit dem neuen Rechnungsmodell. Dieses Rechnungsmodell ist im Finanzhaushaltgesetz verankert.
Wir haben drei Kategorien von Fragestellungen und Problemen gebildet, um hier eine Sammelvorlage zu präsentieren. Einzelne dieser Themen sind schon etwas älter, andere sind neu dazugekommen. Es sind drei Gebilde:
Das erste Thema sind Anpassungen im Bereich des neuen Rechnungsmodells. In diesem Zusammenhang gibt es gewisse Fragen um Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen, die von der Nachtragspflicht auszunehmen sind. Wir haben im Finanzhaushaltgesetz klare Regeln für die Abschreibungen. Sie sind vorhanden; deshalb kann man in Bezug auf die Nachtragspflicht an die bestehenden Regeln anschliessen. Die Entscheide - das darf man beruhigenderweise sagen - werden immer mit dem Budget zusammen zu treffen sein. Sie stehen in Übereinstimmung mit den Ipsas-Normen, mit den Buchhaltungsnormen, die der Bund anzuwenden hat. Insofern geht es hier tatsächlich um technische Dinge. Ebenfalls in dieses Kapitel gehören der Eigenkapitalausweis als Teil der Jahresrechnung und schliesslich die Tatsache, dass wir die Darstellung des Infrastrukturfonds und des FinöV-Fonds neu gliedern wollen. Die Details für die beiden Fonds sind von den Kommissionssprechern beschrieben worden. Ich verzichte deshalb darauf, auf diese technischen Details jetzt noch einmal einzugehen.
Das zweite Thema, das wir Ihnen unterbreiten, ist die Frage einer gesetzlichen Grundlage für bestimmte gewerbliche Tätigkeiten durch die Verwaltung. Es gibt in der Verwaltung verschiedene Orte, an denen Dienstleistungen erbracht und Produkte geschaffen werden, die sich durchaus in der Wirtschaft, in den Märkten verwenden lassen. Die Versuchung ist natürlich da, in Zeiten, in denen die Amtsdirektoren unter Kostendruck und unter Effizienzdruck stehen, zu sagen: Warum sollen wir nicht auch gewisse unserer Produkte mit Gewinn in die Märkte verkaufen können und damit einerseits unsere Tätigkeit noch zusätzlich auslasten und andererseits sogar noch einen Gewinn für die Bundeskasse erzielen?
Der Bundesrat hat sich vor drei Jahren ausgiebig über diese Frage unterhalten. Es geht hier um ordnungspolitische Fragen. Es kann nicht sein, dass die Bundesverwaltung zum Marktteilnehmer gegenüber der Wirtschaft wird und z. B. KMU konkurrenziert in Fragen, bei denen diese kalkulieren und Preise offerieren müssen und vielleicht gegenüber der Bundesverwaltung weniger lange Spiesse haben. Das ist ordnungspolitisch abzulehnen, und deshalb muss eine durch Bundesstellen erbrachte Tätigkeit gewerblicher Art eng begrenzt sein. Das ist der Grund, weshalb der Bundesrat den Minderheitsantrag, der dies hier ausweiten möchte, klar ablehnt.
Drittes Kapitel: Hier geht es um die Befugnisse der Eidgenössischen Finanzverwaltung. Es sind im Wesentlichen Befugnisse beim Eintreiben von Geld im weitesten Sinne, wenn Sie so wollen, Befugnisse, die mit der Vertretung bei vermögensrechtlichen Ansprüchen in Zivilverfahren oder in Schuld-, Betreibungs- und Konkursverfahren zusammenhängen. Dann sind es aber auch Kompetenzen im Zusammenhang mit Auskünften über Einkommens- und Vermögensverhältnisse von säumigen Schuldnern - natürlich immer mit dem Ziel, effizienter zu dem Bund zustehenden Einnahmen zu kommen. Schliesslich soll die Finanzverwaltung auch ermächtigt werden, Nachlassverträgen zuzustimmen und Verlustscheine vom Schuldner unabhängig von spezialrechtlichen Erlassbestimmungen zurückzukaufen. Damit soll eben auch diese zentrale Inkassostelle klare Möglichkeiten haben, ihre Aufgabe vertieft und besser wahrzunehmen.
Das ist ein Strauss von Massnahmen; es handelt sich wie gesagt um eine sogenannte Aufräumaktion rund um das Finanzhaushaltgesetz.
Der Bundesrat ersucht Sie, auf diese Vorlage einzutreten, sie zu verabschieden. Er lehnt den Antrag der Minderheit Ihrer Kommission zur gewerblichen Tätigkeit ab.
Bruderer Wyss Pascale · P-F · Conseil national · Argovie · Groupe socialiste
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
1. Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt
1. Loi sur les finances de la Confédération
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Art. 6 Bst. cbis; 33 Abs. 3 Bst. c; 35 Bst. a Ziff. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I introduction, art. 6 let. cbis; 33 al. 3 let. c; 35 let. a ch. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 41
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Schelbert, Bänziger, Vischer, Wyss Ursula)
Abs. 1
Verwaltungseinheiten dürfen Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese:
a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
Abs. 2
Die gewerblichen Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das zuständige Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
Art. 41
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Schelbert, Bänziger, Vischer, Wyss Ursula)
Al. 1
Les unités administratives peuvent fournir des prestations commerciales à des tiers:
a. si elles sont liées étroitement aux tâches principales;
b. si elles n'entravent pas l'exécution des tâches principales; et
c. si elles n'exigent pas d'importantes ressources matérielles et humaines supplémentaires.
Al. 2
Les prestations commerciales sont fournies à des prix permettant au moins de couvrir les coûts calculés sur la base d'une comptabilité analytique. Le département compétent peut autoriser des dérogations pour certaines prestations si ces dérogations n'entraînent pas de concurrence avec le secteur privé.
Art. 41a
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Schelbert, Bänziger, Vischer, Wyss Ursula)
Streichen
Art. 41a
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Schelbert, Bänziger, Vischer, Wyss Ursula)
Biffer
Schelbert Louis · Mit-M · Conseil national · Lucerne · Groupe des VERT-E-S
Bei den Artikeln 41 und 41a des Finanzhaushaltgesetzes beantrage ich als Sprecher einer Minderheit, die vom Bundesrat vorgeschlagene und von der Kommissionsmehrheit mitgetragene Lösung umzukehren. Unter den vorgeschlagenen, strengen Bedingungen sollen alle Bundesdienststellen befugt sein, sich auch dem Wettbewerb zu stellen. Nach dem Wortlaut des Entwurfes dürften neu nur die vier in Artikel 41a genannten Bundesinstanzen gewerbliche Dienstleistungen erbringen: die Bundesreisezentrale, das Informatik-Service-Center des EJPD, das Bundesamt für Bauten und Logistik sowie das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation.
In der Botschaft legt der Bundesrat dar, dass heute gemäss Landwirtschaftsgesetz die Versuchs- und Untersuchungsanstalten des Bundesamtes für Landwirtschaft sowie das Eidgenössische Gestüt in Avenches unter bestimmten Voraussetzungen gewerbliche Leistungen erbringen können. Zum andern will der Bundesrat das Militärgesetz sowie das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz ebenfalls mit einer entsprechenden Bestimmung ergänzen. Nun begründet der Bundesrat in der Botschaft zur Änderung des Finanzhaushaltgesetzes, weshalb für die erwähnten vier weiteren Dienststellen das Erbringen von gewerblichen Dienstleistungen wichtig sei. In der Botschaft ist ebenfalls dargelegt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen:
1. Die Aktivität muss mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen.
2. Die Erfüllung der Hauptaufgaben darf nicht beeinträchtigt werden.
3. Die Leistungen dürfen keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
Im Weiteren werden im Gesetz zumindest kostendeckende Preise auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung verlangt. Auch muss die Verwaltung noch weitere Bedingungen erfüllen und namentlich mit den finanziellen Ressourcen haushälterisch umgehen.
Mit anderen Worten und zusammengefasst: Die Hürden sind hoch. Tatsächlich bestehen Sicherungen und Sicherheiten, die gewährleisten, dass Bundesdienststellen keine Konkurrenzen durch begünstigende Verhältnisse schaffen können. Wettbewerbsverzerrungen werden ausgeschlossen. Frühere, möglicherweise sachlich begründete Konkurrenzvorteile sind unter diesen Umständen nicht mehr gegeben.
Damit sind wir einverstanden, das wollen wir nicht infrage stellen. Hingegen fragt sich die Minderheit, weshalb trotz dieser hohen Hürden ein komplizierter Mechanismus eingeführt werden soll, der für jede zusätzliche Dienststelle eine Gesetzesänderung erfordert. In der Botschaft zur Änderung des Finanzhaushaltgesetzes finden sich keine Ausführungen dazu. Wenn die Regeln so klar sind, gibt es keinen sachlichen Grund, Bundesdienststellen mit Restriktionen zu versehen. Private Konkurrenz ist immer möglich, staatliche zu den gleichen Bedingungen würde aber nur beschränkt zugelassen. Das leuchtet nicht ein. Die private Wirtschaft muss sich jeder fairen Konkurrenz stellen, allenfalls auch einer staatlichen. Entsprechend sollen Dienststellen im Rahmen der dargelegten Bedingungen die gleichen Chancen haben.
Ich bitte Sie, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.
Zuppiger Bruno · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Sie haben die Begründung des Antrages der Minderheit Schelbert gehört. Herr Schelbert möchte eigentlich die gewerblichen Leistungen an Dritte in die Kompetenz der Verwaltungseinheiten hinunterdelegieren und nicht mehr die hohe Hürde über den Bundesrat beziehungsweise über die Gesetze aufrechterhalten, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind.
Die Mehrheit der Kommission ist der Ansicht, dass die Hürde für die Erbringung von gewerblichen Leistungen an Dritte hoch gehalten werden muss. Es darf nicht sein, dass Hauptaufgaben plötzlich in Verwaltungseinheiten zu Nebenaufgaben degradiert werden. Denn es ist sehr wichtig, dass man Leistungen der Bundesverwaltung auch in einem engen Rahmen behält und dort einsetzt, wo Bundesverwaltungsaufgaben geregelt oder gelöst werden müssen. Hinzu kommt, dass mit einer solchen Öffnung durchaus Konkurrenz gegenüber der Privatwirtschaft entstehen kann. Das ist nicht von der Hand zu weisen, und ich glaube, dass wir in unserem Land eine Wirtschaftsstruktur haben, die wettbewerbsmässig gut aufgestellt ist und auch im harten Wettbewerb diese Leistungen selber erbringen kann. Daher hat die Kommission den damaligen Antrag Schelbert mit 16 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.
Damit ich am Schluss nicht mehr sprechen muss: Die Vorlagen wurden nach der Ablehnung dieses Antrages so bereinigt von der Kommission einstimmig verabschiedet.
Vote
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 102 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 47 Stimmen
Intervention de procédure
Art. 59 Abs. 2, 3; Ziff. II, III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 59 al. 2, 3; ch. II, III
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Vote
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 151 Stimmen
(Einstimmigkeit)
Intervention de procédure
2. Verordnung der Bundesversammlung über das Reglement des Fonds für die Eisenbahn-Grossprojekte
2. Ordonnance de l'Assemblée fédérale portant règlement du fonds pour les grands projets ferroviaires
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. II
Antrag der Kommission
Diese Änderung tritt gleichzeitig mit der Änderung vom 18. Juni 2010 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005 in Kraft.
Ch. II
Proposition de la commission
La présente modification entre en vigueur en même temps que la modification du 18 juin 2010 de la loi fédérale du 7 octobre 2005 sur les finances.
Angenommen - Adopté
Vote
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 152 Stimmen
(Einstimmigkeit)