12.3013
Rahmengesetz für Sozialhilfe
Lombardi Filippo · P-M · Ständerat · Tessin · Fraktion CVP-EVP
Antrag der Mehrheit
Ablehnung der Motion
Antrag der Minderheit
(Bruderer Wyss, Maury Pasquier, Rechsteiner Paul, Stöckli)
Annahme der Motion
Proposition de la majorité
Rejeter la motion
Proposition de la minorité
(Bruderer Wyss, Maury Pasquier, Rechsteiner Paul, Stöckli)
Adopter la motion
Il presidente (Lombardi Filippo, presidente): Avete ricevuto un rapporto scritto della commissione. Il Consiglio federale propone di respingere la mozione.
Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hat an ihrer Sitzung vom 28. März 2013 die Motion 12.3013, "Rahmengesetz für Sozialhilfe", geprüft und beantragt Ihnen mit 7 zu 4 Stimmen, die Motion abzulehnen.
Die Motion verlangt vom Bundesrat - notabene ohne Begründung - die Schaffung eines schlanken Rahmengesetzes für die Sozialhilfe in analoger Weise zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion und verweist auf seine Haltung zur Motion Weibel 11.3714, die wortwörtlich mit der vorliegenden Motion identisch ist und die der Bundesrat wegen der verfassungsmässigen Kompetenzordnung abgelehnt hat. Er hat aber erwähnt, dass er trotzdem einen gewissen Harmonisierungsbedarf sehe, und hat vorgeschlagen, dass er, falls die Motion im Erstrat durchkäme, im Zweitrat eine Abänderung in einen entsprechenden Prüfungsauftrag beantragen würde. Es lag der Kommission kein weiterer Vorschlag vor.
Der Nationalrat nahm die Motion in der Herbstsession 2012 mit 107 zu 53 Stimmen an.
Die Mehrheit der SGK ist klar der Auffassung, dass die Motion sehr unklar formuliert ist. Sie verlangt ein Rahmengesetz für die Sozialhilfe, analog zum ATSG; das ist aber nicht vergleichbar. Das ATSG klärt und harmonisiert primär die Definitionen der verschiedenen Sozialversicherungen. Das ist nicht das, was der Nationalrat laut Protokoll der Verhandlungen im Nationalrat erreicht haben will: Dort geht es einerseits um eine Festlegung der Zuständigkeiten und der Grundsätze der Sozialhilfe, andererseits aber auch um eine Harmonisierung der Standards für die Existenzsicherung, das Festlegen der sozialen und beruflichen Integration als verbindliche Ziele der Sozialhilfe und sogar um ihre Harmonisierung mit weiteren bedarfsabhängigen Leistungen wie Alimentenbevorschussung, Ausbildungsbeiträgen oder Ergänzungsleistungen für Familien.
Gemäss unserer Verfassung ist Sozialhilfe Sache der Kantone und Gemeinden. In Artikel 115 der Bundesverfassung, "Unterstützung Bedürftiger", heisst es klar: "Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt."
Die Sozialhilfe in der Schweiz funktioniert gut. Die Leistungen werden nahe bei den Betroffenen gesprochen, sie können an die entsprechenden regionalen Verhältnisse angepasst werden. Es gibt unter den Kantonen Richtlinien, die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos) vorgeschlagen werden. Obwohl es in letzter Zeit zu Austritten aus der Skos kam, richten die meisten Kantone und Gemeinden ihre Unterstützung nach diesen Richtlinien. Sie sind aber nicht gesetzlich dazu verpflichtet, ausser wenn der entsprechende Kanton sie in einem demokratischen Verfahren als verbindlich übernommen hat.
Die Mehrheit der Kommission ist überzeugt, dass eine Harmonisierung im Bereich der Sozialhilfe durch ein Rahmengesetz nicht angebracht ist. Denn je nach Situation, je nachdem, wie und warum jemand in eine schwierige Lage gekommen ist, sind die Massnahmen anders. So hat Armut nicht nur einfach mit fehlendem Einkommen zu tun. Es können auch Ausbildungsmängel, Gesundheitsdefizite, es können zu hohe finanzielle Verpflichtungen und anderes der Grund sein. Deshalb sind die Sozialdienste der Gemeinden vielfältig gefordert. Es ist in der Sozialhilfe nicht sinnvoll, einheitliche Parameter verbindlich festzulegen.
Wir haben verschiedene Zuschriften erhalten. Einige verlangen ein Rahmengesetz für die Bestimmung der Zuständigkeiten, aber ohne die Festlegung von Mindeststandards. Die Zuständigkeiten sind aber klar gegeben, somit braucht es kein neues Gesetz. Andere wünschen die Prüfung einer Koordination mit anderen Sozialwerken. Man muss aber sagen, dass diese Motion dafür nicht verwendet werden kann, denn sie verlangt kurz und knapp, ohne Begründung, ein Rahmengesetz analog dem ATSG. Die Umwandlung in ein Postulat ist mit dem neuen Parlamentsgesetz nicht mehr möglich.
Die Kommission wird aber die Gelegenheit haben, im Rahmen der Behandlung des Berichtes "Einkommenseinbussen aufgrund der Ausgestaltung von Bedarfsleistungen und Abgaben", den Kollege Hêche mit einem Postulat vom März 2009 (09.3161) verlangt hat, in einer der nächsten Sitzungen nochmals näher anzuschauen. Dann kann die SGK entscheiden, ob die Koordination der Beteiligten für die institutionelle Zusammenarbeit, die wir im Rahmen der IV-Revision aufgenommen haben, noch weitere Verpflichtungen oder Grundsätze zur Zusammenarbeit braucht. Es liegt im Interesse aller, dass die Koordination der Invalidenversicherung, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren, der Arbeitslosenversicherung, der Sozialhilfe und der öffentlichen Berufsberatung gelingt, dass sie gut zusammenarbeiten. Es gibt auch gute Beispiele dafür, ich nenne hier nur die Kantone Zürich, Luzern und St. Gallen.
Ich bitte Sie also namens der Mehrheit der Kommission, diese Motion abzulehnen.
Bruderer Wyss Pascale · Mit-F · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Ich möchte zunächst unserer geschätzten Kommissionspräsidentin zustimmen und wirklich auch festhalten, dass der Vergleich mit dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der in der Motion leider explizit ausgeführt ist, tatsächlich zu hinterfragen ist. Das ATSG hat in der Tat eine andere Bedeutung und kann hier nicht als Vorbild für ein Rahmengesetz im Bereich der Sozialhilfe herhalten.
Ansonsten aber teile ich das Grundanliegen der Motion, und ich möchte diese Position kurz ausführen. Ich sehe den Handlungsbedarf, in diesem Bereich eine formelle Harmonisierung der Standards und der Ziele zu ermöglichen, so die Standards für die Existenzsicherung oder eben das Festlegen der sozialen und beruflichen Integration als Zielsetzung für die Sozialhilfe. Eine Koordination der Sozialhilfe mit anderen Systemen der sozialen Sicherheit - zum Beispiel die Alimentenbevorschussung, zum Beispiel die Ausbildungsbeiträge - tut meines Erachtens durchaus not, nicht nur aus Gründen der Rechtsgleichheit, sondern auch aus volkswirtschaftlichen Überlegungen, denn die fehlende Koordination hat mitunter eben doch auch störende Schwelleneffekte und damit auch negative Erwerbsanreize zur Folge.
Es geht mit dieser Motion nicht darum, Leistungen auszudehnen oder Zuständigkeiten in der Umsetzung zu verändern. Wenn wir im Amtlichen Bulletin die Verhandlungen des Nationalrates nachlesen, dann sehen wir, dass dies nicht die Absicht ist. Es geht um eine formelle Harmonisierung, nicht um materielle Veränderungen. Aus diesem Grund teilen wir seitens der Minderheit auch nicht die verfassungsrechtlichen oder die föderalistischen Bedenken.
Ein solches Gesetz wird, das wissen Sie bestimmt, auch vom Schweizerischen Arbeitgeberverband ausdrücklich begrüsst. Ich zitiere den Verband und seine öffentliche Stellungnahme: "Eine Harmonisierung wäre vielmehr in folgenden Bereichen angezeigt: Regelung der Zuständigkeiten; Festlegung der sozialen und beruflichen Integration als verbindliche Zielsetzungen für die Sozialhilfe; organisatorische Standards; Verfahrensvorschriften; Koordination der Sozialhilfe mit anderen Systemen der sozialen Sicherheit; Harmonisierung der Sozialhilfe mit weiteren bedarfsabhängigen Leistungen wie Alimentenbevorschussung, Ausbildungsbeiträgen oder Ergänzungsleistungen für Familien; Datenschutz." Diese Argumentation entspricht ja durchaus auch der Logik jener kritischen Stimmen, die sich mehr demokratische Legitimität für Richtlinien und Standards erhoffen und wünschen, als es heute der Fall ist. Aber ich stimme der Kommissionspräsidentin zu - das war auch der Tenor in unserer Kommission -, dass die Sozialhilfe gut funktioniert.
Zum Schluss: Der Bundesrat verneint den Handlungsbedarf nicht, und er wäre auch bereit, wie uns dargelegt wurde, eine modifizierte Motion entgegenzunehmen. Leider entschloss sich dann aber die Kommission dazu, zumindest zum aktuellen Zeitpunkt auf eine solche Modifikation zu verzichten. Wir bedauern dies seitens der Minderheit. Wir empfehlen Ihnen, den Weg weiterzugehen, den der Nationalrat hier mit dieser Motion und dem überdeutlichen Mehr, mit welchem er diese Motion angenommen hat, vorgespurt hat.
Ich möchte Ihnen empfehlen, der Minderheit zu folgen und die Motion anzunehmen.
Kuprecht Alex · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die von der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit eingereichte Motion verlangt, eine adäquate gesetzliche Grundlage zur Schaffung eines schlanken Rahmengesetzes für die Sozialhilfe in Analogie zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts zu schaffen.
Zuerst dürfen wir einmal festhalten, dass die Sozialhilfe als Auffangnetz für Bedürftige in unserem Land gut funktioniert. Dafür verantwortlich zeichnen primär die Gemeinden. Sie sind am nächsten bei den Leistungsbezügern, kennen die örtlichen und regionalen Gegebenheiten und entrichten auf diesen Grundlagen die bedarfsgerechten Zuschüsse. In Artikel 43a der Bundesverfassung sind die Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung von staatlichen Aufgaben definiert. Diese Verfassungsgrundlage hält auch fest, dass der Bund nur Aufgaben übernimmt, welche die Kraft der Kantone und somit auch ihrer Gemeinwesen übersteigen. Explizit festgehalten ist dabei in Absatz 2, dass das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, auch über diese Leistung bestimmen kann. Ein neues Rahmengesetz würde wohl in die verfassungsmässige Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen eingreifen, was ich aus föderalistischen Gründen in Bezug auf die Kantonsautonomie ablehne. Aus dem gleichen Grunde wurde auch schon die Motion Weibel 11.3714 zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt.
Jetzt kann man natürlich die These aufstellen, dass es sich hier lediglich um ein formelles Rahmengesetz handle und dass damit kein direkter Einfluss auf die Höhe von allfälligen materiellen Sozialleistungen genommen werde - allein, mir fehlt der Glaube.
Zahlreiche Regelungen in Bezug auf die Entrichtung von Sozialhilfeleistungen sind formell und materiell bereits in den Skos-Richtlinien festgelegt. Diese Richtlinien, welche durch die Allgemeinverbindlicherklärung in den Kantonen einen praktisch regulativ anwendbaren Gesetzescharakter erhalten, sind anerkannt, werden als Massstab für die zu erbringenden Leistungen in den Gemeinden angewandt und geben den verantwortlichen Stellen trotzdem die notwendige Flexibilität bei der Anwendung. Den regionalen Unterschieden bezüglich Kostenhöhe bei den Zuschüssen für das Wohnen und bei den Krankenkassenbeiträgen kann somit Rechnung getragen werden.
Ein Rahmengesetz, wie es die Skos anstrebt, soll jedoch wesentlich weiter gehen, als nur formelle Regelungen zu schaffen. Mit Brief vom Januar 2013 an die Mitglieder unserer Kommission wird zwar festgehalten, dass Sozialhilfe einer subsidiären Grundsicherung gleichkomme und den Existenzbedarf gewährleiste, Ziel solle es jedoch sein, dass mit den anderen Leistungssystemen verbindlich zusammengearbeitet werden könne, um einen einheitlichen Parameter zur Existenzsicherung zu schaffen, was einen gesetzlichen Rahmen auf Bundesebene erfordere. Die Abstimmung mit anderen Sozialwerken sei national zu regeln. Das bedeutet, dass eine Harmonisierung und Koordination unter den verschiedenen Systemen der sozialen Sicherung angestrebt wird, so u. a. mit der Alimentenbevorschussung oder den Familienergänzungsleistungen, die jedoch in den wenigsten Kantonen entrichtet werden.
Betrachtet man die Stossrichtung dieses anvisierten Rahmengesetzes, so stellt man relativ rasch fest, dass mit diesem Rahmengesetz harmonisierte Standards für die Existenzsicherung geschaffen werden sollen. Interessanterweise hält die Skos in ihrem Brief ja auch fest, dass damit in der Sozialhilfe vergleichbare Standards geschaffen werden sollen. Diese sollen zu Aussagen zu den Zielen, zu den Grundsätzen, zur Anspruchsberechtigung, zu den Voraussetzungen für die Sozialhilfe, zur Definition des Existenzminimums, zu den Rechten und Pflichten der Sozialhilfebezüger, zu allgemeingültigen Verfahrensfragen, zu den Rechtsmitteln sowie zur Organisation und Kontrolle führen.
Ob mit derartigen Regelungen die Autonomie der Kantone und die regionalen Bedürfnisse der vollziehenden Gemeinden noch gewährleistet werden können, ist meines Erachtens stark in Zweifel zu ziehen. Das unterstreicht auch die Absicht, dass damit dem Bund eine Steuerungs- und Koordinationsfunktion zukommen soll. Steuerungs- und Koordinationsfunktionen auf Bundesebene bleiben jedoch nie absolut und führen in der Regel zu Nivellierungen von Leistungen und somit zu höheren Kosten, in diesem Fall für die Gemeinden.
Auch organisatorische Standards und Verfahrensvorschriften sind Eingriffe in ein eigentlich gut funktionierendes System. Dabei stellt sich die Frage, ob grundlegende Aspekte der Organisation und der Verfahren in der Sozialhilfe wie Fragen der Rechtsmittel, Auflagen und Sanktionen oder noch professionellere Strukturen überhaupt notwendig sind. Die die Sozialhilfe durchführenden Organe bestehen aus vollamtlichen Angestellten der Gemeinwesen und werden auch durch subsidiäre Verwaltungsorgane kontrolliert. Zudem wären diese weiteren Professionalisierungen nicht kostenlos und würden den Verwaltungsaufwand massiv erhöhen, ohne dass wohl ein zusätzlicher Nutzen für die Bedürftigen spürbar wäre.
Der Aufwand für die Sozialhilfe ist in den vergangenen Jahren auf allen Stufen unseres Gemeinwesens massiv angestiegen. Es gilt nun, bremsend einzuwirken und die Schaffung weiterer, nichtzwingender Grundlagen zu vermeiden und zu unterlassen. Die Sozialhilfe in unserem Land funktioniert gut. Die verfahrensmässigen Grundlagen zur Aufgabenerfüllung sind klar und reichen aus. Die Kantone nehmen zusammen mit ihren Gemeinden ihre Verantwortung, wie sie in Artikel 43a unserer Bundesverfassung zugeordnet ist, zugunsten ihrer Bürgerinnen und Bürger bestens wahr. Koordination und formelle Absprachen lassen sich im Rahmen der Sozialhilfedirektorenkonferenz bewerkstelligen und bei ausgewiesenem Bedarf auch national umsetzen.
Ich bitte Sie deshalb, sich der Kommissionsmehrheit anzuschliessen und die Motion abzulehnen. Die Standesinteressen können damit am besten gewahrt werden.
Maury Pasquier Liliane · Mit-F · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Vous l'avez remarqué, je figure dans la minorité qui vous propose d'adopter cette motion. J'aimerais vous citer deux documents à l'appui de cette position.
Le premier est le rapport du Conseil fédéral du 21 novembre 2012 intitulé "Pertes financières pour les ménages dues aux modalités des prestations et des contributions sous condition de ressources", qui conclut ainsi: "En dépit de tous ces efforts, les prestations et les contributions sous condition de ressources restent à l'origine de pertes financières pour les ménages dans 24 cantons, état en 2011. Le plus souvent, les pertes sont induites par l'avance sur contributions d'entretien, c'est le cas dans 19 cantons. Dans le segment de revenus donnant droit à l'aide sociale, les ménages subissent des pertes financières dans 14 cantons. Dans 16 cantons, les règles d'imposition du revenu du travail entraînent des pertes financières. L'échelonnement du barème de l'accueil extrafamilial pour enfants a des effets indésirables dans 9 cantons et celui de la réduction individuelle des primes dans 6 cantons."
Vous pouvez le constater à cette énumération, il y a nécessité d'agir. C'est ce que reconnaît l'Union des villes suisses dans un courrier adressé aux membres de la Commission de la sécurité sociale et de la santé publique en date du 5 février 2013. Là aussi, je me permets d'en citer un paragraphe: "Tout comme la Conférence des directrices et directeurs cantonaux des affaires sociales et d'autres associations actives dans ce domaine, telles que l'Union patronale suisse et la Conférence suisse des institutions d'action sociale, l'Union des villes suisses et l'Initiative des villes pour la politique sociale soutiennent la revendication d'une loi-cadre pour l'aide sociale. Les compétences des cantons, des villes et des communes n'y sont pas remises en question. L'objectif est de mieux coordonner les assurances sociales sur le plan national."
J'aimerais vous inciter à retenir l'objectif de la motion, même si vous trouvez sa formulation quelque peu problématique, notamment dans la référence à la loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales. Je pense qu'on a eu, par le passé, l'occasion de voir que le Conseil fédéral pouvait faire preuve de créativité dans la mise en oeuvre de motions et que, pour celle-là, il est envisageable qu'il en fasse autant.
La nécessité d'agir étant reconnue, le soutien de nombreuses associations patronales, syndicales, des cantons et des communes devrait nous inciter à considérer cette motion avec plus de bienveillance et, par conséquent, à l'adopter aujourd'hui.
Eberle Roland · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich bitte Sie ebenfalls, diese Motion abzulehnen.
Die Sozialhilfe ist der zentrale Pfeiler der sozialen Sicherheit unserer Bevölkerung. Die Sozialhilfe hat damit die Bedeutung einer subsidiären Grundsicherung, und diese funktioniert bekanntlich sehr gut. Die Erfahrung zeigt, dass auch ohne gesetzlichen Rahmen auf Bundesebene eine Zusammenarbeit mit den anderen Leistungssystemen gut möglich ist. Für eine bessere Abstimmung mit den Sozialwerken braucht es keine nationale Regelung; ebenso benötigen wir keine Harmonisierung der bedarfsabhängigen Leistungen wie Alimentenbevorschussung, Ergänzungsleistungen für Familien usw.
Das Rahmengesetz soll vergleichbare Standards mit Aussagen zu Zielen, Grundsätzen, Anspruchsberechtigung und Voraussetzungen der Sozialhilfe, Definition des Existenzminimums, verallgemeinerbaren Verfahrensfragen, Rechtsmitteln, Organisation und Kontrolle festlegen. Tatsache ist, dass das Sozialhilfesystem in der Schweiz gut funktioniert, indem Kantone und Gemeinden ihre Standards in Anlehnung an die Skos-Richtlinien definieren. Es braucht kein Zwangskorsett des Bundes. Es besteht zudem die Gefahr, dass einheitliche Standards eine Anpassung nach oben beinhalten.
Im Übrigen gilt für Verfahrensfragen ohnehin kantonales Verfahrensrecht. Das Zuständigkeitsgesetz regelt die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vollumfänglich. Es ist absolut unnötig, dass die Zuständigkeiten in ein neues Rahmengesetz für die Sozialhilfe verpackt werden.
Die Sozialhilfe ist geradezu ein Modellfall, der zeigt, wie der Föderalismus funktionieren soll. Die Sozialhilfe ist bekanntlich das Netz, mit dem unseren Mitmenschen die Möglichkeit geboten wird, bei finanzieller Not Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diese Hilfe muss von den Lebenshaltungskosten vor Ort abhängig bleiben und kann nicht schweizweit über einen Leisten geschlagen werden. Schon die Skos-Richtlinien decken den Föderalismus nicht mehr in allen Teilen ab und berücksichtigen die kantonalen Gegebenheiten nicht mehr in allen Teilen. Damit können die Kantone gerade noch so leben. Ein Rahmengesetz würde vermutlich den unterschiedlichen Bedürfnissen verschiedener Regionen nicht mehr Rechnung tragen. Ich denke an unterschiedliche Anspruchshaltungen, Erfordernisse zwischen Stadt und Land, zwischen Berg und Tal, aber auch zwischen Ost und West. Wir stellen fest - das ist ja die Aussage des Föderalismus -, dass wir Unterschiede akzeptieren wollen. Deshalb haben wir uns so organisiert. Diesen Unterschieden können wir Rechnung tragen, indem wir den Kantonen und Gemeinden ihre Pflichten überlassen.
Ich bitte Sie deshalb, diese Motion abzulehnen.
Schwaller Urs · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP-EVP
Die Motion verlangt die Schaffung eines schlanken Rahmengesetzes für die Sozialhilfe. Wer will nicht schlank bleiben? Aber wie im täglichen Leben wird es hier beim Wunsch bleiben. Wenn wir ein solches Gesetz machen, werden wir am Schluss ein dichtes, schwerfälliges Regelwerk haben.
Meines Erachtens gehört es zum Föderalismus, dass man in diesem Land bereit ist, unterschiedliche Lösungen in den Kantonen zu akzeptieren. Es gibt zudem in diesem Bereich keine scharfe und genaue Trennung zwischen formellen und materiellen Regeln. Erinnern Sie sich nur an die Diskussion, welche wir über die Begriffe "Sozialhilfe" und "Nothilfe" geführt haben. Meines Erachtens kann man hier keine scharfe Trennung machen.
Wenn wir sagen, dass ein harmonisierendes oder auch standardisierendes Rahmengesetz zu kantonalen Mindeststandards führt, zu Mindeststandards, die man von Genf bis Romanshorn durchsetzen will, dann kommen wir zu einem weiteren Eingriff in die kantonalen Kompetenzen. Es handelt sich zudem um einen Bereich, der in diesem Land gut funktioniert; Beispiele wurden aufgeführt.
Es gibt keinen Grund, hier ein solches Rahmengesetz zu machen bzw. dieser Motion zuzustimmen.
Rechsteiner Paul · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion
Die Beratungen in der Kommission haben gezeigt, dass die Zeit für dieses Gesetzesvorhaben nicht reif ist, so bescheiden es auch formuliert ist. Deshalb wollte ich eigentlich gar nichts sagen. Ich bin jetzt aber einigermassen erstaunt darüber, dass die Kollegen zu meiner Linken - Herr Kuprecht und Herr Eberle - voll des Lobes für die Skos sind. Die Skos-Richtlinien sind hier von ihnen gelobt worden, aber alle, die die medialen Debatten verfolgen, können unschwer feststellen, dass die Skos-Richtlinien massiv unter Beschuss gekommen sind. Wenn man jetzt sagen will, bei den Skos-Richtlinien müsse etwas geändert werden bzw. sie seien nicht demokratisch legitimiert - es ist ein Problem, wenn in einem wichtigen Rechtsbereich die "Gesetze" gewissermassen auf privater Ebene erlassen werden, auch wenn sie nachher durch öffentliche Körperschaften übernommen werden -, dann wäre die Konsequenz, dass man eben Regeln schaffen müsste, die demokratisch legitimiert sind.
Die Motion strebt ein sehr bescheidenes Ziel an. Die Regelungen sollen die materielle Seite der Sozialhilfe nicht beschlagen. Man könnte auch andere Standpunkte vertreten, aber das ist das Ziel dieser Motion, das ist die Idee. Es geht um den Erlass formeller Regelungen in einem schlanken Rahmengesetz. Es ist bemerkenswert - wir sind auch die Kammer der Kantone -, dass die kantonalen Sozialdirektoren für ein solches Gesetz sind. Es wäre an sich nicht schlecht, wenn man auch den kantonalen Sozialdirektoren Gehör schenken würde.
Herr Kollege Schwaller, Sie kennen das ja durchaus: Wir haben im Bereich der Sozialhilfe schon heute formelle Regelungen, wenn auch nur minimale, und zwar über das sogenannte Zuständigkeitsgesetz. Herr Stähelin, der aus dem Rat ausgeschiedene Kollege aus dem Kanton Thurgau, hat es zustande gebracht, dass jetzt in einem kleinen Modernisierungsschritt endlich vom Heimatprinzip zum Wohnortsprinzip gewechselt worden ist. Es wäre durchaus in der Logik dieser formellen Regelungen, die ja Fragen der Zuständigkeit betreffen, auch eine gewisse Harmonisierung formeller Verfahrensregeln vorzusehen, wie sie mit der doch sehr bescheidenen Motion verlangt werden.
Es ist klar, dass bei der Sozialhilfe die materiellen Regelungen letztlich entscheidender sind als die formellen. Bei der Armutsbekämpfung, im Bereich der sogenannten Working Poor, sind also Dinge wie anständige Mindestlöhne letztlich entscheidender oder auch die Frage - Herr Kuprecht hat darauf hingewiesen -, wie es mit dem Prozess in den Kantonen weitergeht; es gibt ja eine Entwicklung bei den Ergänzungsleistungen für Familien, und wir werden sehen, wie dieser Prozess in den Kantonen weitergeht. Solche Dinge, die verhindern sollen, dass Familien mit Kindern in Armut geraten, diese Prozesse, die das Materielle betreffen, sind für die von Armut Betroffenen sicher entscheidender. Ich meine aber, dass irgendwann der Zeitpunkt kommen wird, in dem bei der Sozialhilfe in unserem Land auch eine gewisse Harmonisierung stattfinden wird und muss, und diese kann letztlich nur gesetzgeberisch legitimiert sein.
Eberle Roland · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich lasse mir das Wort nicht gerne im Munde umdrehen. Ich habe sehr differenziert über die Skos-Richtlinien berichtet. Wir können erstens gerade noch damit leben, und die Anlehnung an diese Richtlinien ist der zweite wesentliche Punkt.
Weshalb ich nochmals das Wort ergriffen habe: Die demokratische Legitimation, sich an die Skos-Richtlinien anzulehnen, ist mindestens in unserem Parlament im Kanton Thurgau so geschehen. Das ist eine demokratische Legitimation auf föderativer Stufe, und das finde ich so korrekt. Deshalb musste ich da noch kurz interpellieren.
Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Erlauben Sie mir noch ein paar kurze Bemerkungen dazu. Es ist einfach so, dass die Motion kurz und klar und ohne Begründung ein Rahmengesetz analog zum ATSG verlangt. Wenn wir allerdings das Amtliche Bulletin des Nationalrates nachlesen, dann sehen wir, was alles an Wünschen in Bezug auf dieses Rahmengesetz vorgebracht wird. Gemäss dem Sprecher der nationalrätlichen Kommission geht es um die Festlegung der Zuständigkeiten, um die Grundsätze der Sozialhilfe, aber auch um die Harmonisierung der Standards für die Existenzsicherung, um das Festlegen der sozialen und beruflichen Integration als verbindliche Ziele der Sozialhilfe sowie um die Harmonisierung mit weiteren bedarfsabhängigen Leistungen. Das ist einfach so.
Frau Bruderer hat den Arbeitgeberverband zitiert. Allerdings hat sie den Schluss seiner Stellungnahme nicht auch erwähnt. Er will ein Rahmengesetz, aber ohne Standards, und das ist fettgedruckt. Da muss ich Ihnen sagen, dass das Illusionen sind; das können wir nicht einhalten.
Erinnern Sie sich noch an die Diskussion, die wir hier im Rahmen des Familienartikels über die Harmonisierung der Alimentenbevorschussung geführt haben? Das geht genau in dieses Thema. Da war die Mehrheit in diesem Saal dafür, dass man das nicht aufnehmen kann. Die Bevölkerung hat nachher nicht einmal den Familienartikel gutgeheissen.
Wir hatten im Nationalrat eine Subkommission Existenzsicherung, das war Mitte 2005, die hat ein Rahmengesetz für die Sozialhilfe festgelegt. Das ging von der Kommission in die Vernehmlassung, und die grosse Mehrheit der Kantone wollte das nicht, weil sie fanden, es sei ihre Aufgabe, hier tätig zu werden. Die Skos-Richtlinien sind Richtlinien, da gebe ich Herrn Rechsteiner völlig Recht. Das heisst, man hat Handlungsspielraum, in dem man sich frei bewegen kann, weil man die Leistungen adäquat zum entsprechenden Fall anpassen kann. Die Richtlinien sind nicht rechtlich legitimiert, dass man den Entscheid per Gesetz oder gegen ein Gesetz anfechten könnte. Das ist genau der Vorteil der heutigen Lösung.
Ich bitte Sie, hier der Mehrheit der SGK zu folgen und die Motion abzulehnen.
Berset Alain · BR-M · Bundesrat · Freiburg
Cette motion a recueilli une large adhésion au Conseil national, bien que le Conseil fédéral ait recommandé son rejet. Par contre, elle n'a pas convaincu votre commission, au point que cette dernière n'a pas non plus voulu vous proposer de modifier la motion et de suivre la voie privilégiée par le Conseil fédéral en cas d'acceptation au premier conseil.
Ces divergences de vues nous confortent en fait dans notre position initiale, à savoir, du côté du Conseil fédéral, que la motion va trop loin en demandant l'élaboration d'un projet de loi. Mais elle soulève néanmoins des questions sur l'aide sociale qui méritent d'être examinées, d'autant que cet examen semble souhaité par de nombreux acteurs du domaine. Le large appui rencontré en faveur de cet examen va des organisations concernées à l'Union patronale suisse, pour ne citer que ces institutions.
En résumé, il faut constater que la motion suscite beaucoup de sympathie, mais qu'elle ne réunit pas de consensus, alors que, pour avoir du succès en politique, il vaudrait mieux le contraire: peu importe de susciter de la sympathie, mais il faut au moins réunir un consensus. Le mieux, c'est toujours quand on a les deux, mais ça, c'est quand même assez rare.
Dans ces conditions, la question qui se pose à nous ici n'est peut-être plus celle d'élaborer une loi-cadre, mais celle de savoir quel est le meilleur service que nous pouvons rendre à l'aide sociale pour qu'elle puisse au mieux remplir sa mission dans le système de sécurité sociale.
En présence de forts arguments contradictoires, le Conseil fédéral a décidé de privilégier la voie la plus sereine possible pour répondre à cette question et il se propose, dans le cadre de ses compétences - comme cela a déjà été annoncé -, d'examiner les problèmes actuels de l'aide sociale, d'écouter les voix qui s'expriment d'un côté et de l'autre, de se faire un avis sur les moyens dont les cantons disposent pour remplir ces tâches et de contribuer ainsi à la réflexion. Cela peut être fait par le Conseil fédéral dans le cadre de ses propres compétences - les travaux sont de toute manière déjà en cours. Le Conseil fédéral estime par contre que la motion va trop loin.
Je vous invite donc à suivre la majorité de votre commission et à rejeter la motion.
Lombardi Filippo · P-M · Ständerat · Tessin · Fraktion CVP-EVP
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 12 Stimmen
Dagegen ... 27 Stimmen
(2 Enthaltungen)