12.3031
Keine schleichende Ausdehnung von Gesamtarbeitsverträgen auf andere Branchen
Altherr Hans · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Altherr Hans, Präsident): Herr Germann hat mir mitgeteilt, er könne sich nicht entscheiden, ob er von der schriftlichen Antwort des Bundesrates teilweise oder gar nicht befriedigt sei, wünsche aber auf jeden Fall Diskussion. - Sie sind damit einverstanden.
Germann Hannes · 2VP-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Vorerst danke ich dem Büro des Ständerates, das meine Interpellation als dringlich erklärt hat. Das Büro des Nationalrates hat einen ähnlichen Vorstoss, eine parallele Interpellation, ebenfalls der Dringlichkeit unterstellt. Das ist auch der Grund für meine bloss teilweise Befriedigung; es liegt also weniger an der Antwort des Bundesrates als vielmehr an diesen Umständen. Sie zeigen, dass es nicht um ein Alltagsgeschäft geht. Wir stehen an einem Wendepunkt der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) mit grossen rechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Auswirkungen.
Worum geht es? Seit 1988 bestand für das Gastgewerbe ein GAV, der sogenannte GAV Gastro. Er galt für die gastgewerblichen Betriebe. Seit letztem Jahr gilt ein neuer GAV. Er kam nur mit einer knappen Mehrheit der Arbeitgeber als Sozialpartner zustande. Der neue GAV dehnt den Geltungsbereich nun auf jede gastgewerbliche Leistung aus. Im Klartext bedeutet dies, dass der GAV auf dem Weg der Allgemeinverbindlicherklärung auf zahlreiche Wirtschaftszweige und Berufe ausserhalb der traditionellen Gastronomie ausgedehnt wird. Das hat Auswirkungen, die wir in der Schweiz bisher nicht kennen und die aufgrund des Gesetzes zur Allgemeinverbindlicherklärung nicht zulässig sind. Der neue GAV gilt also - anders, als dies bei dem bis letztes Jahr gültigen GAV der Fall war - nicht nur für Restaurants und Hotels, sondern für jedes Unternehmen, das irgendeine gastgewerbliche Leistung erbringt, also für alle Spitäler, Kantinen, Heime usw., und dies unbesehen davon, ob Essen oder Getränke nur an Heiminsassen, Mitarbeiter und Patienten oder auch an Aussenstehende und Besucher abgegeben werden.
Ebenso gilt er für alle bäuerlichen Besenbeizen, für Bäckereien und für Kebab-Stände, welche nicht nur die Möglichkeit haben, Getränke und Esswaren zur Mitnahme abzugeben, sondern wo diese auch vor Ort verzehrt werden können. Er gilt für jedes Verkaufsgeschäft, das seinen Kundinnen und Kunden die Gelegenheit bietet, nebenbei eine Speise oder ein Getränk zu kaufen und im Geschäft zu verzehren, also auch für viele Metzgereien, die meisten Tankstellenshops usw., ja, er gilt sogar für Pizzakuriere. Das hat nun Auswirkungen, die gravierend sind und deren man sich erst schrittweise bewusst wird.
1. Der GAV wird auf Tausende von Betrieben ausgedehnt, die dem bisherigen GAV nicht unterstanden und die mit Gastronomie im eigentlichen Sinn nichts zu tun haben. Was hat die Betriebskantine eines Metallbaubetriebes oder eines Baugeschäftes mit dem eigentlichen Hotel- und Restaurantgewerbe gemeinsam? Herzlich wenig.
2. Der neue GAV Gastro kam wie erwähnt mit knapper Mehrheit zustande. Ein knapp genehmigter Branchen-GAV soll also weit über die Branche hinaus ausgedehnt werden und soll nun Betriebe wie Heime, Spitäler, Kantinen usw. erfassen. Eine knappe Mehrheit der Branche bestimmt über die Arbeitsbedingungen in zahlreichen weiteren Branchen. Das entspricht nicht unserem Verständnis von einem GAV und auch nicht unserem Verständnis von Sozialpartnerschaft.
3. Alle neu unterstellten Betriebe unterliegen der Abgabepflicht an die Sozialpartner des GAV Gastro. Jeder Betrieb, der eine gastgewerbliche Leistung erbringt, zahlt an die beteiligten Gewerkschaften, an Gastrosuisse und Hotelleriesuisse die sogenannte Kontrollabgabe von insgesamt 100 Franken für jeden Arbeitnehmer, der eine gastgewerbliche Leistung erbringt - also für alle, die Speisen zubereiten, verteilen, abräumen, die Kantine putzen usw. Nach den Schätzungen der betroffenen Branchen betrifft das mehrere Zehntausend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es werden also Millionenbeträge sein, welche die Arbeitgeber, obwohl sie der Gastrobranche nicht angehören, den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen dieser Branche abzuliefern haben. Mit Verlaub, die Allgemeinverbindlicherklärung ist für die beteiligten Gewerkschaften und Branchenorganisationen sozusagen eine Lizenz zum Gelddrucken; auch das entspricht nicht den Gepflogenheiten und dem Verständnis der schweizerischen Sozialpartnerschaft.
4. Es ist besonders stossend, dass innerhalb eines Unternehmens häufig zwei unterschiedliche Gesamtarbeitsverträge gelten, einer für die Mitarbeiter in der Kantine und einer für die übrigen, einer für das Personal in der Spitalküche und einer für das Pflegepersonal. Die Frage ist erlaubt: Welcher gilt nun für die Pflegerin und den Pfleger, welche das Essen ans Bett bringen? Sie sehen, dass man hier relativ weit in ein bewährtes System von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einbricht.
5. Schliesslich wird die Vertragsfreiheit einzelner Branchen ausgehebelt, was einen massiven Verstoss gegen das Verständnis der Sozialpartnerschaft darstellt.
Nun noch einige Bemerkungen zu den einzelnen Fragen. Zu Frage 1: Was unternimmt der Bundesrat, damit den gesetzlichen Vorgaben des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen künftig konsequent nachgelebt wird? Der Bundesrat übersieht meiner Ansicht nach in seiner Antwort, dass gerade die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für den Personalverleih ganz klar branchenübergreifend ist, die Gesuchsteller die Voraussetzungen nach dem Bundesgesetz in keiner Weise erfüllt haben und das Seco das Gesuch ohne jede nähere Prüfung durchgewinkt hat. Die Politik wird nun aufmerksam verfolgen, ob der Bundesrat bzw. das Seco bei der beantragten Ausweitung des Landes-GAV tatsächlich sämtliche materiellen Voraussetzungen gemäss Gesetz gewissenhaft prüft oder wiederum ohne jede Not geltendes schweizerisches Recht aufzugeben gedenkt.
Bei der Antwort auf Frage 2 gilt es noch die Nachfrage zu stellen, wie Betroffene in einem rechtsstaatlichen Verfahren schriftlich und begründet Einsprache erheben wollen, wenn ihnen keine Einsicht in die Akten der Gesuchsteller gewährt wird. Hier befriedigt die Antwort des Bundesrates in keiner Art und Weise. Der Bundesrat versteckt sich hinter einem zwanzigjährigen Urteil des Bundesgerichtes, das erst noch aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung stammt.
Zu Frage 3a: Hier geht die Antwort des Bundesrates an meiner Frage vorbei. Bei der Allgemeinverbindlicherklärung geht es um Branchen und nicht um Betriebsteile. Die Argumentation mit Betriebsteilen gehört zum Wunschdenken der Gewerkschaften. Sie möchten wohl schwindende Mitgliederzahlen und damit schwindende Einnahmequellen mit einer kompletten Aushöhlung der Vertragsfreiheit und gleichzeitig mit einer Lizenz zum Einkassieren von Beiträgen in anderen Branchen auffangen. Nur weil ein Metallverarbeiter oder ein IT-Dienstleister eine kleine Kantine unterhält, gehören diese Firmen wohl kaum zur Gastro- und Hotelbranche. Oder seit wann sind Spitäler, Heime oder Schulen der Gastro- und Hotelbranche zuzurechnen? Die freie Interpretation des Bundesrates erscheint hier doch eher als Willkür.
Zu Frage 3b, zur Massgeblichkeit der "Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige" (Noga) im Interesse der Rechtssicherheit: Diese Systematik ist vom Bundesamt für Statistik entwickelt worden und schafft in konstanter Praxis Rechtssicherheit in zahlreichen Bereichen der Verwaltung, vom Gesundheitsschutz über die Versicherungszweige bis hin zur Mehrwertsteuer. Ausgerechnet im bedeutsamen Bereich GAV und Allgemeinverbindlicherklärung soll sie jetzt nur noch ein Hilfsmittel und der Beliebigkeit ausgesetzt sein. Ganz offensichtlich soll der Fehlentscheid beim GAV Personalverleih gerechtfertigt werden.
Schliesslich noch zu Frage 4: Hier widerspricht die Antwort nach meinem Empfinden jedem demokratischen und rechtsstaatlichen Verständnis, besonders wenn in Juristenlatein ausgeführt wird, dass die Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV auf eine unbestimmte und variable Anzahl Personen eine generelle und abstrakte Wirkung habe. Dann gilt es, anerkannte völkerrechtliche und verfassungsmässige Rechte zu respektieren.
Wie sollen Tausende von betroffenen Personen und Unternehmen, vor allem KMU und Organisationen, ihren Standpunkt darlegen, wenn ihnen das rechtliche Gehör, sprich die Akteneinsicht, von allem Anfang an verweigert wird? Welchen Sinn haben die neuen Regeln über die Öffentlichkeit der Verwaltung überhaupt noch, wenn den Betroffenen erst im Nachhinein Einsicht in mögliche Fehlbeurteilungen gegeben wird und kein Rechtsmittel mehr besteht, um Fehlentscheide zu korrigieren? Beim Gesuch um Ausdehnung des Landes-GAV auf neue Branchen geht es um handfeste monetäre Interessen der Gesuchsteller, um Beträge in Millionenhöhe und darum, dass unter Ausschluss eines demokratischen Verfahrens Tausende von Betrieben auf einen Schlag unter ein Kartell gestellt werden. In einem solchen Fall von einem Vorgehen "ähnlich wie bei einer Vernehmlassung" zu sprechen zeugt nicht gerade von viel Sensibilität für eine derart wichtige Sache. Weitreichende, nichtanfechtbare Allgemeinverbindlichkeitsentscheide zu GAV bewegen sich gemäss der bundesrätlichen Antwort geradezu in einem rechtsfreien Raum und öffnen dem Seco Tür und Tor zu willkürlichen Beurteilungen. Das kann und darf so nicht mehr hingenommen werden.
Die Reaktionen, die ich auf diese dringliche Interpellation erhalten habe, auch aus anderen Branchen, zeigen, dass hier ein gravierendes Problem besteht - oder aber ein riesiges Missverständnis; und wenn dem so ist, bitte ich Sie, Herr Bundesrat, dieses Missverständnis auszuräumen und in Ihrem Haus für Ordnung zu sorgen.
Rechsteiner Paul · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion
Man kann sich zunächst fragen, welche Interessen hinter diesem Vorstoss, hinter dieser dringlichen Interpellation Germann stehen. Es wäre interessant, darüber mehr zu erfahren.
In formaler Art und Weise muss man ja feststellen, dass sich die dringliche Interpellation auf ein Rechtsverfahren bezieht, das beim Departement von Bundesrat Schneider-Ammann hängig ist. Die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages ist ein Rechtsverfahren: Die Publikation muss erfolgen, anschliessend erfolgt in einem Rechtsverfahren mit Rechtsmitteln dann die Allgemeinverbindlicherklärung. Sämtliche legitimierten Parteien, zu denen auch jene gehören, die mutmasslich Anlass zu dieser Interpellation gaben, haben die Möglichkeit, von ihren Rechten Gebrauch zu machen. Es ist auch Aufgabe im Rechtsverfahren, die öffentlichen Interessen zu prüfen. Das wird geschehen. Ich gehe davon aus, dass auf der Stufe des Departementes, aber auch in einem allfälligen Anfechtungsverfahren diese Interessen korrekt gewichtet werden.
Formal stellt sich nun die Frage, wie tunlich es wäre oder wo wir hinkämen, wenn Rechtsverfahren, die hängig sind - ich spreche das unter dem Aspekt der Gewaltentrennung an -, nun gleichzeitig jeweils zum Gegenstand von parlamentarischen Interventionen gemacht würden. Ich meine, dass es gute Gründe dafür gibt, solche Fragen, wie sie hier mit der dringlichen Interpellation nun angesprochen sind, in den dafür vorgesehenen Verfahren anzugehen, im Rechtsverfahren, das hängig ist. Wir haben keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass im Departement, aber auch im Rechtsverfahren korrekt entschieden wurde.
Das war die formale Vorbemerkung. Nun zum Materiellen: Wir sehen bei der Interpellationsbegründung, namentlich jetzt auch bei dem, was von Kollege Germann mündlich vorgetragen worden ist, ein Grundmisstrauen gegen das Institut der Gesamtarbeitsverträge und vor allem die Institution der Allgemeinverbindlicherklärung durchscheinen. Die Allgemeinverbindlicherklärung stellt - das muss festgehalten werden - nicht nur seit Langem eine bewährte Institution des Schweizer Rechts dar, sondern ist mit den flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit ein entscheidender Grundpfeiler unseres Dispositivs zum Schutz und zur Verteidigung der Löhne geworden. Es muss festgehalten und unterstrichen werden - wir werden ja auch im Laufe dieser Legislatur noch reichlich Gelegenheit haben, uns damit zu beschäftigen -, dass der Weg der bilateralen Verträge, der für die Schweizer Wirtschaft, für die Schweiz politisch und gesellschaftlich bis jetzt ein Erfolgspfad war, nur dann weiterhin begangen werden kann und Mehrheiten findet, wenn die Löhne, die Arbeitsbedingungen in der Schweiz geschützt werden, wenn mithin das Prinzip, dass in der Schweiz Schweizer Löhne bezahlt werden müssen, auch durchgesetzt wird. Die Mittel, um das durchzusetzen, sind nicht nur Lohnkontrollen, sondern auch die materiellen Bestimmungen, die die Löhne, namentlich in gefährdeten Branchen, schützen. Das probate Institut, um das zu erreichen, sind die Gesamtarbeitsverträge und ist die Allgemeinverbindlicherklärung dieser Gesamtarbeitsverträge, um auch Aussenseiter zu erfassen, die sich diesen Gesamtarbeitsverträgen nicht unterziehen wollen.
In einem geöffneten Arbeitsmarkt ist das elementar. Es gibt subsidiär die Möglichkeit, staatliche Minimallöhne zu erlassen, heute auf dem Weg des sogenannten Normalarbeitsvertrages. Nach dem Modell der Volksinitiative des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, die jetzt eingereicht worden ist und die zu prüfen sein wird, wird es diese Möglichkeit in Zukunft allenfalls in einem ausgedehnten Masse geben. Aber der bevorzugte Weg, auch für die Gewerkschaften, ist die Allgemeinverbindlicherklärung der Gesamtarbeitsverträge - und genau darüber sprechen wir.
Das Gastgewerbe ist eine der Branchen, die dumpinggefährdet ist und schon immer dumpinggefährdet war. Der Anteil von Immigrantinnen und Immigranten, die in dieser Branche arbeiten, ist sehr hoch. In diesem Sinne ist das Gastgewerbe eine Branche wie das Baugewerbe und das Baunebengewerbe, wo der Anteil an Migranten auch hoch ist, und entsprechend hoch ist im Gastgewerbe der Bedarf nach einem Schutz der Arbeitsbedingungen durch Gesamtarbeitsverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung. Es muss also festgehalten werden: Dieser Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe ist eine elementare Voraussetzung dafür, dass der Weg der bilateralen Verträge weiter beschritten und dass das Versprechen, wonach in der Schweiz Schweizer Löhne bezahlt werden, durchgesetzt werden kann.
Wenn wir uns vor Augen halten, wovon wir sprechen, ist es klar und offensichtlich, dass im Baugewerbe beispielsweise die Mindestlöhne gemäss Gesamtarbeitsvertrag doch deutlich höher sind als im Gastgewerbe. Das Gastgewerbe ist tendenziell eine Tieflohnbranche: Es war immer eine Tieflohnbranche und ist es bis heute geblieben. Wovon sprechen wir? Es geht um Mindestlöhne von 4100 Franken für gelernte Arbeitskräfte, und für Ungelernte ist der Mindestlohn 3400 Franken, wobei es während des ersten halben Jahres noch Abschlagsmöglichkeiten gibt für Leute, die sich einarbeiten müssen. Bei 3400 Franken Mindestlohn für Ungelernte und dieser Abschlagsmöglichkeit bewegen wir uns in Bereichen, wo nun wirklich elementare Arbeitsbedingungen abgesichert werden. Es nimmt mich wunder, wie man gegen die Verankerung von solchen Mindestlöhnen durch diesen GAV Gastgewerbe, der doch für eine gewisse Ordnung in der Branche sorgt, antreten kann.
Wenn schliesslich in der Begründung des Interpellanten angesprochen wird, dass es Konflikte mit anderen Regelungen gebe in Bereichen, wo Überschneidungen vorkommen, muss man an die allgemeinen Prinzipien bei der Kollision von Gesamtarbeitsverträgen mit solchen Regelungen erinnern: Es geht immer der speziellere und der bessere Gesamtarbeitsvertrag vor. Wenn in einem Spital ein Reglement für die gastgewerblichen Leistungen besteht, die nicht öffentlich angeboten werden, können diese natürlich nicht von diesem Gesamtarbeitsvertrag erfasst werden. Es gehen jeweils die spezielleren und besseren Arbeitsbedingungen vor, daran kann kein Zweifel bestehen. Wo aber versucht wird, gastgewerbliche Leistungen unter anderem Titel zu erbringen, um die minimalen Arbeitsbedingungen gemäss Gesamtarbeitsvertrag zu unterlaufen, ist es richtig, wenn der Schutz und die Schutzwirkung der Allgemeinverbindlicherklärung greift.
Der mittellangen Rede kurzer Sinn: Es ist hier festzuhalten, dass es sich um einen wichtigen, elementaren Gesamtarbeitsvertrag inklusive Allgemeinverbindlicherklärung für die Stabilisierung der Arbeitsbedingungen in der Schweiz unter den veränderten Bedingungen eines geöffneten Arbeitsmarkts handelt, in dem wir seit den bilateralen Verträgen neue Risiken haben. Da kann auf diesen Schutz nicht verzichtet werden. In formaler Hinsicht ist es nun wichtig, dass den Behörden die Gelegenheit gegeben wird, die Rechtsverfahren korrekt zu erledigen. Es gibt die Einsprachemöglichkeiten, Einsprachen sollen aber ohne politische Einwirkung erledigt werden.
Lombardi Filippo · 1VP-M · Ständerat · Tessin · Fraktion CVP-EVP
Ich stimme Herrn Kollege Rechsteiner zu, wenn er sagt, dass Gesamtarbeitsverträge wichtig sind, insbesondere auch in Grenzregionen; ich komme aus einem Grenzkanton. Gesamtarbeitsverträge sind wichtig, um Basislösungen zu sichern und um das sogenannte Lohndumping aus dem angrenzenden Ausland zu verhindern.
Warum habe ich diese Interpellation trotzdem mitunterschrieben? Das Problem ist die Ausdehnung der Allgemeinverbindlichkeit dieser Gesamtarbeitsverträge. Ich vertrete hier die Präsidenten von Sportvereinen; damit ist auch die Antwort auf die Frage von Herrn Rechsteiner gegeben, welche Interessen hinter dem Vorstoss stehen. Es sind in der Schweiz Tausende solcher Sportvereine tätig. Sie sind auf die Mitarbeit von Abertausenden von Freiwilligen angewiesen, die jeweils Restaurationsdienstleistungen zur Verfügung stellen. Die Freiwilligen tun dies als Unterstützung für den Club. Ihre Mitwirkung im Sportverein ist für die Mitfinanzierung des Sportbetriebs, der Nachwuchssektionen usw. absolut zentral.
Hier stelle ich dem Bundesrat folgende Zusatzfrage: Kann er zusichern, dass er bei seinen Entscheiden zu dieser Problematik die nötige Sorgfalt anwendet und dass die freiwilligen Mitarbeiter bei nichtgewinnorientierten Tätigkeiten - es gibt neben den Tätigkeiten in Sportvereinen auch andere gemeinnützige Tätigkeiten, bei denen sich diese Fragen stellen - weiterhin von einer Ausdehnung eines GAV ausgenommen werden? Sonst werden in vielen Fällen solche Sachen verschwinden. Es wird einerseits unmöglich sein, den administrativen Aufwand zu bewältigen, um all diese Freiwilligen einem GAV zu unterstellen. Andererseits wird die Sache bei vielen gemeinnützigen Tätigkeiten, insbesondere im Sport, auch finanziell nicht mehr tragbar sein.
Schneider-Ammann Johann N. · BR-M · Bundesrat · Bern
Aus der Tatsache, dass Sie eine dringliche Diskussion verlangen, müsste ich schliessen, dass der Schaden wächst, dass eine Fehlentwicklung beginnt. Aber das ist nicht der Fall. Deshalb ist die Dringlichkeit meiner Ansicht nach unbegründet. Ich bin allerdings froh, dass wir über die Angelegenheit debattieren, denn sie ist sehr wichtig, das habe ich in meiner Zeit als Unternehmer immer wieder erlebt. Ich bin aus praktischer Erfahrung überzeugt, dass das Instrument des sozialpartnerschaftlichen Gesamtarbeitsvertrages ein wichtiges Instrument ist; dass wir damit mit allergrösster Sorgfalt umgehen müssen, damit wir den Arbeitsmarkt möglichst offen, möglichst liberal halten können, gleichzeitig aber natürlich auch kontrolliert und geführt.
Für mich ist das ein Standortfaktor. Ich bin in den letzten Monaten immer wieder mit der Frage konfrontiert worden: "Jobs, Jobs, Jobs - wie macht ihr das, dass ihr in eurem Land eine so geringe Arbeitslosigkeit habt?" Eine der Antworten, neben der Dualität, lautet: Die Arbeitsmarktgesetzgebung ist relativ offen; die Firmen können mit dem Markt und den Marktmöglichkeiten atmen. Man stellt Leute ein, wenn der Markt es erlaubt, man kann wieder korrigieren, wenn einem der Markt das aufzwingt. Das lockerere Gesetz, das Gesetz, das nur so weit geht, wie es unbedingt nötig ist, ist auch deshalb so günstig, weil es über die Sozialpartnerschaft und damit über die Gesamtarbeitsverträge gelingt, gescheite, marktnahe Lösungen zu finden. So gesehen bin ich ein Vertreter des Systems der Gesamtarbeitsverträge, aber selbstverständlich in einem vernünftigen Rahmen.
Sie haben es gehört, und ich habe es eben auch meinerseits gesagt: Es ist eine Stärke des Arbeitsmarktes, dass die Sozialpartner die arbeitsmarktlichen Bedingungen miteinander aushandeln und festlegen, soweit das irgendwie möglich ist. Die Gesamtarbeitsverträge sind ein entscheidendes Moment, und der Arbeitnehmerschutz kann dann eben im Gesetz weniger stringent festgehalten werden, als es im Ausland getan wird. Ich muss noch einmal eine Bemerkung als ehemals international aktiver Unternehmer machen: Im Ausland, auch im nahen Ausland, stellt man Leute nicht mehr ein, weil die arbeitsmarktlichen Regelungen, die Arbeitsgesetze so stringent sind, dass man sich von den Leuten nicht mehr verabschieden kann, wenn der Markt ihre Beschäftigung nicht mehr zulässt; deshalb stellt man Leute nicht mehr ein.
Mit der Personenfreizügigkeit haben die GAV eine zusätzliche Bedeutung bekommen. Die Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung ist in einzelnen Bereichen angewendet worden, aber immer sehr vernünftig und nach ganz gründlicher Überprüfung. Das Instrument sind also die GAV und die Allgemeinverbindlichkeit, aber die Praxis hat sich nicht verändert. Der Bundesrat hat sich nicht die Herbeiführung eines Wendepunktes zuschulden kommen lassen, Herr Germann. Das ist nicht so, die Praxis ist geblieben, wie sie schon vor der Personenfreizügigkeit war. Die gesetzlichen Grundlagen bezüglich der Voraussetzungen und des Geltungsbereichs sind gleich streng wie vor der Einführung der Personenfreizügigkeit. Dies gilt, um es noch einmal deutlich zu sagen, auch für die Anwendung des Gesetzes.
In der Interpellation wird behauptet, mit der neuen Praxis des Bundesrates werde die Allgemeinverbindlichkeit auf Antrag des Staatssekretariates für Wirtschaft zu leichtfertig ausgesprochen und sie werde auf andere Branchen ausgedehnt. Das ist eine Behauptung. Anlass für diese Kritik ist - wie auch schon angesprochen - die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für den Personalverleih und jetzt auch das hängige Verfahren beim GAV für das Gastgewerbe.
Lassen Sie mich mit ganz wenigen Pinselstrichen etwas zum GAV für den Personalverleih sagen: Es ist der erste in dieser Branche für allgemeinverbindlich erklärte GAV. Er regelt das Verhältnis zwischen den Verleihbetrieben und deren Arbeitnehmern, die in die Einsatzbetriebe verliehen werden. Die Allgemeinverbindlicherklärung beschränkt sich auf die Verleihbetriebe, die eine entsprechende Bewilligung haben, die bei der Suva versichert sind und die eine gewisse Grösse haben. Die Branche ist der Personalverleih als Wirtschaftszweig. Diese Branche verleiht Personen an die Einsatzbetriebe. Die Einsatzbetriebe sind in den unterschiedlichsten Branchen. Es ist immer der Verleiher, der in einem Verhältnis zum Arbeitnehmer steht. Ein Einsatzbetrieb ist diesbezüglich eben kein Arbeitgeber. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt wie gesagt nur für die Verleihbranche und dehnt den GAV für den Personalverleih nicht auf andere Branchen aus.
Beim GAV für den Personalverleih handelt es sich - ich wiederhole mich - um einen neuen GAV. Es hat sich noch ein Abgrenzungsproblem innerhalb der IT-Branche eingeschlichen; das muss eingestanden werden. Wir haben eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um diesem Problem zu Leibe zu rücken und eine Lösung vorzuschlagen. Es wurde vorhin von Durchwinken gesprochen; ich verwahre mich dagegen. Aber es hat allen Beteiligten etwas die Erfahrung und damit die Aufmerksamkeit gefehlt, weshalb diese Abgrenzungsfrage jetzt noch offen ist und geklärt werden muss. Ich bin zuversichtlich, dass eine Klärung herbeigeführt werden kann.
Zum Gastgewerbe: Es ist so, die Sozialpartner haben ein Gesuch eingereicht. Sie wollen den Geltungsbereich ausdehnen, es sind typische Beispiele genannt worden, nämlich öffentlich zugängliche Restaurants von Spitälern oder von Detailhandelsketten. Da wollen die Sozialpartner die Arbeitsbedingungen angepasst wissen. Das Gesuch ist zurzeit hängig, und gegen das Gesuch sind hundert Einsprachen eingegangen. Diese Einsprachen wurden den Parteien nun zur Stellungnahme zugestellt. Der Bundesrat hat sich mit dem GAV Gastro noch nicht beschäftigt. Das Seco ist im Moment am Analysieren und wird zu gegebener Zeit mir und damit dem Bundesrat einen Vorschlag unterbreiten.
Wieder mit der Industrie gesprochen: Ich kann mir schlicht nicht vorstellen, dass eine Kantine in einem Metallbaubetrieb, wie es angesprochen wurde, dann auch dem GAV Gastro unterstellt werden soll. Umgekehrt habe ich Verständnis, dass die Gastrobranche das Anliegen hat, dass eine Restaurationskette, die von einem grossen Detailhändler betrieben wird, vergleichbare Arbeitsbedingungen einhalten muss wie das einzelne Restaurant. Aber dann ist es noch immer nicht gesagt, dass die Lösung ausschliesslich über den GAV und dessen Allgemeinverbindlicherklärung gefunden werden kann. Ich will mich hier und heute noch nicht verpflichten.
Ich will jetzt das Resultat der juristischen Analysen abwarten. Sie können sicher sein, die Anforderungen des Gesetzes an die Allgemeinverbindlicherklärung sind nicht nur streng, sondern sie werden auch sehr sorgfältig eingehalten. Wie gesagt, es gibt keine neue Praxis. Neu ist aber, dass die Sozialpartner sich in den verschiedenen Branchen bei Abgrenzungsfragen häufiger nicht mehr einigen können und damit der Bund als Schiedsrichter angesprochen wird. Mir würde natürlich der Weg, bei dem die Branchenverbände sich zusammenraufen und eine Lösung vorschlagen, sodass ein behördlicher Schiedsgerichtsspruch nicht mehr nötig wäre, sehr viel besser gefallen.
Fazit: Die GAV-basierte Sozialpartnerschaft ist für mich nach wie vor das Rezept. Die Arbeitsmarktgesetzgebung muss auf diesem Wege so offen wie möglich gehalten werden können. Bei der Praxis der Allgemeinverbindlicherklärung gibt es keine Änderung. Beim Personalverleih in der IT-Branche braucht es eine Nachbesserung, da sind wir an der Arbeit. Die Entwicklung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV Gastro ist in Prüfung.
Nehmen Sie nichts vorweg. Es ist jetzt eine ganze Anzahl von Behauptungen aufgestellt worden; ich gehe nicht auf jede einzelne ein, das ginge viel zu weit, aber die Allgemeinverbindlicherklärung ist in Prüfung, und die Prüfung wird sorgfältig vorgenommen. Die bundesrätliche Politik ist keine andere; es gilt der Grundsatz, dass es um Branchenlösungen geht, um nicht mehr und nicht weniger.