11.316
Discrimination de personnes handicapées. Modification du Code pénal suisse
Lustenberger Ruedi · P-M · Conseil national · Lucerne · Groupe PDC-PEV
Antrag der Mehrheit
Der Initiative keine Folge geben
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Kiener Nellen, Schneider Schüttel, Schwaab, Sommaruga Carlo)
Der Initiative Folge geben
Proposition de la majorité
Ne pas donner suite à l'initiative
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Kiener Nellen, Schneider Schüttel, Schwaab, Sommaruga Carlo)
Donner suite à l'initiative
Präsident (Lustenberger Ruedi, Präsident): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe socialiste
Mit der Minderheit ersuche ich Sie, der Standesinitiative des Kantons Basel-Landschaft Folge zu geben. Warum?
Die Initiative verlangt, dass Diskriminierungen aufgrund von Behinderungen strafrechtlich geahndet werden. Die Mehrheit der Kommission ist der Ansicht, das sei nicht nötig oder nicht adäquat, weil auch andere in der Verfassung erwähnte Diskriminierungstatbestände - ich verweise auf Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung - nicht speziell strafrechtlich geahndet würden. Nur Diskriminierungen aufgrund der Rasse seien strafrechtlich ein Tatbestand, alle anderen Diskriminierungen nicht.
Die Minderheit ist klar der Meinung, dass diese Argumentation nicht stichhaltig ist, wenn man die Diskriminierung von Behinderten wirklich bekämpfen will. Wir haben ein positiv-rechtliches Ausführungsgesetz, es ist das Bundesgesetz, das die Gleichstellung von Behinderten durchsetzt, nämlich das Behindertengleichstellungsgesetz. Dieses Gesetz ist von unserem Parlament verabschiedet worden und bereits seit längerer Zeit in Kraft. Was wir aber nicht haben, ist ein explizites strafrechtliches Verbot der Diskriminierung von Behinderten. Die Minderheit ist der Meinung, dass solche Diskriminierungen strafrechtlich geahndet werden müssen. Anlass für die parlamentarische Initiative aus dem Kanton Basel-Landschaft war im Übrigen eine Initiative, die aus den Reihen der SVP kam, und zwar ging es um eine Werbung des Bundesamtes für Sozialversicherungen, die mittels fast paradoxer Interventionen auf das Problem der Behinderung aufmerksam machen wollte. Bundesrat Didier Burkhalter hat diese missverständliche Werbung gestoppt, das stimmt, aber das ändert nichts an der Tatsache, dass wir natürlich gleichwohl zahlreiche Diskriminierungen feststellen.
In der Kommission wurde auch der Fall erwähnt, wonach einer Person, die sich im Rollstuhl fortbewegen muss, der Zugang zu einem Kino verwehrt wurde. Damals stellte das Bundesgericht fest, dies sei keine Diskriminierung. Im täglichen Leben treffen wir zigfach auf Diskriminierungen, auf subtile Benachteiligungen von Menschen mit einer Einschränkung, und die Minderheit ist klar der Meinung, dass man diese auch mit einer strafrechtlichen Bestimmung ahnden soll.
Sie werden mir jetzt entgegnen, es gebe noch andere Diskriminierungen, die man bekämpfen müsse. Es ist in der Tat so, es gibt verschiedene Arten von Diskriminierungen, bei denen die strafrechtliche Ahndung zur Diskussion gestellt wird. Wir bedauern es ausserordentlich, dass man in der Kommission für Rechtsfragen den im Postulat Naef 12.3543 verlangten Bericht zum Recht auf Schutz vor Diskriminierung nicht abgewartet hat. Wenn wir der Standesinitiative jetzt aber Folge geben und der Ständerat dies ebenfalls tut - er hat ihr im ersten Durchgang keine Folge gegeben -, können wir das Anliegen und dessen Umsetzung in einem zweiten Durchgang genau überprüfen. Wir können dabei die Ergebnisse des Berichtes zum Postulat Naef berücksichtigen, bevor wir die Gesetzgebung mit einem strafrechtlichen Tatbestand entsprechend ergänzen und die Standesinitiative umsetzen.
Das ist das richtige Vorgehen, davon ist die Minderheit überzeugt. Ich ersuche Sie, ihr zu folgen.
Nidegger Yves · Mit-M · Conseil national · Genève · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Le 5 septembre 2013, la Commission des affaires juridiques a examiné une initiative du canton de Bâle-Campagne visant à inscrire dans le Code pénal une nouvelle disposition consacrée à la discrimination à l'encontre des personnes handicapées sur le modèle de l'article 261bis CP qui actuellement réprime les appels à la discrimination ou à la haine raciale.
La commission a décidé, par 17 voix contre 5 et 2 abstentions, de ne pas donner suite à cette initiative cantonale. Une minorité, dont les arguments viennent de vous être présentés, souhaite en revanche lui donner suite.
Le contexte de cette initiative cantonale s'inscrit dans une campagne de l'Office fédéral des assurances sociales de 2009. Celui-ci avait mis sur pied une campagne pour une meilleure intégration des handicapés, évidemment pas pour les discriminer. Il s'y est pris en organisant une campagne d'affichage en deux temps. Dans un premier temps, des slogans qui étaient supposés provoquer le débat disaient des choses comme: "Les handicapés sont incapables de travailler!" Dans un deuxième temps venaient des slogans qui étaient positifs et qui disaient: "Vous ne verrez jamais des handicapés au travail tant que l'on jettera leur curriculum vitae ou leurs offres d'emploi à la poubelle." Cette façon de faire, qui avait pour objectif de provoquer le débat, a été prise au premier degré par certains citoyens qui se sont plaints à l'OFAS. D'autres ont même déposé des plaintes pénales et l'on s'est rendu compte que, faute de dispositions pénales réprimant la discrimination - ou ce qui était perçu comme telle - prétendument commise par l'OFAS, on ne pouvait pas poursuivre. D'où cette initiative du canton de Bâle-Campagne demandant aux Chambres fédérales de combler ce que le canton avait alors considéré comme une lacune.
La décision extrêmement nette de la commission, qui ne désire pas donner suite à cette initiative, est motivée par plusieurs raisons. Les trois principales en sont les suivantes.
D'abord, même si une telle disposition réprimant la discrimination à l'encontre des handicapés avait existé à l'époque de la campagne de l'OFAS, elle n'aurait pas abouti à la condamnation souhaitée par les initiants, tout simplement parce que l'intention derrière la campagne n'était absolument pas de discriminer et qu'en droit pénal c'est l'intention subjective de l'auteur de l'acte reproché qui compte et non pas l'impression qu'elle peut avoir donné sur un observateur distant. De plus, il existe déjà dans le Code pénal des dispositions qui visent à réprimer l'injure, l'insulte, les atteintes à l'intégrité physique, tout ce qui peut être éventuellement le résultat concret d'un acte discriminatoire, sans qu'il soit nécessaire de viser tel ou tel groupe de personnes. Quant à la disposition traitant de l'incitation publique à la haine raciale, elle a des raisons historiques et des connotations politiques différentes.
Finalement, il existe la Convention du 13 décembre 2006 relative aux droits des personnes handicapées qui protège ces personnes. Il existe une loi sur l'égalité pour les handicapés, il existe des dispositions de droit civil comme l'article 28 du Code civil qui protège la personnalité de toute personne, y compris celle des personnes handicapées, si elles viennent à être lésées. Contrairement à l'impression du canton de Bâle-Campagne, il n'y a donc pas de vide juridique qu'il nous faudrait combler.
Pour cette raison, nous vous recommandons à l'instar du Conseil des Etats de ne pas suivre l'avis de la minorité mais celui de la majorité de la commission. La commission a, par 17 voix contre 5 et 2 abstentions, décidé, comme vous le ferez sans doute, de ne pas donner suite à cette initiative.
Vogler Karl · Mit-M · Conseil national · Obwald · Groupe PDC-PEV
Die Standesinitiative des Kantons Basel-Landschaft verlangt einen neuen Artikel 261ter im Strafgesetzbuch, welcher - analog zum Rassendiskriminierungsverbot gemäss Artikel 261bis StGB - die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen unter Strafe stellt. Auslöser dafür war eine Plakatkampagne des Bundesamtes für Sozialversicherungen von Ende 2009 mit dem Ziel, Behinderte zu integrieren, statt ihnen mit Vorurteilen zu begegnen. Die in den ersten Satzteilen der Kampagne bewusst negativ gehaltenen und erst in den zweiten Satzteilen ins Positive gewendeten, optisch aber kleiner dargestellten Aussagen lösten damals zahlreiche empörte Reaktionen aus und führten zur vorliegenden Standesinitiative.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, und zwar mit 15 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Standesinitiative keine Folge zu geben. Warum das? Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung schützt Menschen vor verschiedenen Diskriminierungen, und zwar in einem weiteren Umfang, als diese strafbar sind. Namentlich erwähnt die Verfassung auch das Diskriminierungsverbot wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Strafrechtlich geschützt in der Schweiz ist nur die Diskriminierung wegen der Rasse, der Ethnie oder der Religion.
Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass kein Handlungsbedarf besteht, eine Strafnorm zu schaffen, welche die Diskriminierung behinderter Menschen analog zu Artikel 261bis StGB untersagt. Bereits heute bestehen verschiedene Regelwerke zum Schutze Behinderter vor Diskriminierung. Dazu gehören das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das Behindertengleichstellungsgesetz, der Schutz vor Persönlichkeitsverletzungen gemäss den Artikeln 28ff. ZGB sowie Tatbestände verbaler Beschimpfung, Bedrohung, körperlicher Gewalt oder Sexualdelikte, die gegen Menschen mit Behinderung gerichtet und gemäss Strafgesetzbuch strafbar sind. Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass eine Spezialregelung für Diskriminierungen von behinderten Menschen im Strafrecht fehl am Platze ist. Diskriminierungen solcher Art können nicht mit der Diskriminierung wegen Rasse, Ethnie oder Religion gleichgesetzt werden, weil ein behinderter Mensch naturgemäss nicht über alle Fähigkeiten eines gesunden Menschen verfügt. Deshalb wäre es problematisch, eine allgemeine Strafbarkeit für das Verweigern einer für die Allgemeinheit bestimmten Leistung gegenüber behinderten Menschen einzuführen. Selbst das Behindertengleichstellungsgesetz sieht denn nicht überall die Pflicht vor, bauliche Schranken zu beseitigen. Auch gilt es zu beachten, dass die Initiative nur einen kleinen Teil der in Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung aufgeführten möglichen Diskriminierungen aufnimmt.
Bei der vorliegenden Initiative kommt hinzu, dass diese auf einer Kampagne beruht, welche zweifelsohne nicht zur Diskriminierung aufrufen wollte. Das Gegenteil trifft zu. Es fehlte am entsprechenden Vorsatz. Strafbar gemäss dem eingereichten Entwurf wäre aber nur die vorsätzliche Begehung. Die Initianten der genannten Kampagne hätten somit auch mit einem entsprechenden Artikel im StGB strafrechtlich gar nicht verfolgt werden können.
Wie Sie gehört haben, beantragt Ihnen die Kommissionsminderheit, der Standesinitiative Folge zu geben, dies auch unter Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid 138 I 475. Die Minderheit stösst sich am entsprechenden Sachverhalt und beurteilt diesen als nicht zu duldende Diskriminierung, und dies, obwohl es auch für die Minderheit zumindest diskutabel ist, ob eine Bestimmung im Strafrecht eine wirklich adäquate Antwort auf das Problem ist.
Eine abschliessende Bemerkung zur Kommissionsberatung: Ihre Kommission hat es mit 16 zu 8 Stimmen ebenfalls abgelehnt, den Bericht zum Postulat Naef 12.3543, "Bericht zum Recht auf Schutz vor Diskriminierung", abzuwarten und erst anschliessend die Standesinitiative des Kantons Basel-Landschaft zu behandeln.
Zusammengefasst ersuche ich Sie, der Standesinitiative des Kantons Basel-Landschaft, analog dem Ständerat, keine Folge zu geben. Wie gesagt, beantragt Ihnen dies eine klare Kommissionsmehrheit. Das Stimmenverhältnis in der Kommission betrug 15 zu 7 bei 2 Enthaltungen.
Lustenberger Ruedi · P-M · Conseil national · Lucerne · Groupe PDC-PEV
Präsident (Lustenberger Ruedi, Präsident): Die Kommissionsmehrheit beantragt, der Initiative keine Folge zu geben. Eine Minderheit beantragt, der Initiative Folge zu geben.
Vote
Abstimmung - Vote
Für Folgegeben ... 45 Stimmen
Dagegen ... 121 Stimmen
(15 Enthaltungen)