13.469
Garantir l'égalité pour toutes les formes d'union
Intervention de procédure
Antrag der Mehrheit
Der Initiative keine Folge geben
Antrag der Minderheit
(Flach, Chevalley, Kiener Nellen, Jositsch)
Der Initiative Folge geben
Proposition de la majorité
Ne pas donner suite à l'initiative
Proposition de la minorité
(Flach, Chevalley, Kiener Nellen, Jositsch)
Donner suite à l'initiative
Rossini Stéphane · P-M · Conseil national · Valais · Groupe socialiste
Le président (Rossini Stéphane, président): Vous avez reçu un rapport écrit de la commission.
Bertschy Kathrin · Mit-F · Conseil national · Berne · Groupe vert'libéral
Die parlamentarische Initiative 13.469 fordert die Gleichstellung aller Lebensgemeinschaften. Sie betrifft das öffentliche Recht. "Lebensgemeinschaften" heisst die Ehe, die eingetragene Partnerschaft und das Konkubinat.
Mit der Verankerung in Artikel 8 der Bundesverfassung schafft man ein neues Grundrecht. Analog der Gleichstellung von Frau und Mann soll auch die Gleichstellung der Lebensgemeinschaften verankert werden. Das betrifft nicht den privatrechtlichen Bereich. Im privatrechtlichen Bereich sollen für die verschiedenen Lebensgemeinschaften unterschiedliche Rechtsfolgen resultieren, das ist so gewollt. Wenn Paare beispielsweise auf einen Pflichtteil im Erbrecht, auf einen gemeinsamen Familiennamen, auf eine Errungenschaftsbeteiligung verzichten wollen, dann sollen sie das so machen können. Das kann so gewollt sein, und aus staatlicher Sicht ist das nicht zu werten. Andere Ungleichbehandlungen aber, die das öffentliche Recht betreffen, namentlich das Steuerrecht, das Sozialversicherungsrecht, sollen nicht mehr zulässig sein. Reformbedarf besteht aber auch bei der erleichterten Einbürgerung, auch hier sind Vorstösse hängig.
Da die Norm ein Grundrecht ist, bindet sie auch die Kantone, die verschiedenen Lebensgemeinschaften gleichzubehandeln. Die Überlegung ist nicht neu, dass das öffentliche Recht zivilstandsneutral ausgestaltet sein soll, das heisst, dass Paare die gleichen öffentlich-rechtlichen Pflichten und Rechte haben, unabhängig davon, was für eine zivile Rechtsgemeinschaft sie eingegangen sind. Es soll nicht vom Zivilstand abhängen, wie viel Steuern sie zahlen sollen oder wer welche Sozialversicherungsleistungen erhält. Heute werden die Institute Ehe, eingetragene Partnerschaft und Konkubinat unterschiedlich behandelt. Die Diskussion war am aktuellsten im Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Paare sind effektiv benachteiligt oder aber auch bevorzugt, je nach Zivilstand und je nachdem, wie sie die bezahlte Erwerbstätigkeit untereinander aufteilen und auch wie viel sie verdienen.
Die WAK des Nationalrates hat sich im Rahmen der Abschaffung der Heiratsstrafe eingehend mit diesem Thema befasst. Sie hat - ich gebe Ihnen das etwas verkürzt wieder - Folgendes festgestellt: Je egalitärer Paare verdienen, umso besser fahren sie im Konkubinat. Je ungleicher sie die Erwerbsarbeit aufteilen, umso besser sind sie in einer Ehe gestellt. Probleme kriegen wir dann, wenn sich Eheleute oder Konkubinate umgekehrt verhalten. Dann gibt es Benachteiligungen von Konkubinaten, und dann ist auch von Heiratsstrafe die Rede. Solange wir diese Lebensgemeinschaften nicht gleichbehandeln, wird es immer gefühlte und tatsächliche Ungleichbehandlungen geben. Wir haben festgestellt, dass die meisten Länder dies anders handhaben und Sozialversicherungen und Steuerrecht eben nicht nach Zivilstand unterscheiden. Für uns Grünliberale ist es eine Selbstverständlichkeit, die Gleichstellung der Lebensgemeinschaften auch umzusetzen.
Flach Beat · Mit-M · Conseil national · Argovie · Groupe vert'libéral
Artikel 8 Absatz 3bis der Bundesverfassung soll lauten: "Die verschiedenen Lebensgemeinschaften sind einander gleichgestellt."
In der Verfassung regeln wir die Grundrechte, sorgen für Gerechtigkeit und verhindern Willkür. Darum ist auch die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau in unserer Verfassung verankert. Dieselbe Verfassung garantiert aber heute keine Gleichstellung aller Lebensgemeinschaften, also von Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Konkubinat. In verschiedenen Bereichen wird die Ehe heute als Institut privilegiert, in anderen diskriminiert. Das wohl bekannteste Beispiel ist die steuerliche Heiratsstrafe. Wenn Sie die Heiratsstrafe wirklich abschaffen wollen, ohne neue Diskriminierungen zu schaffen, beim Konkubinat beispielsweise, müssen Sie diesem Vorstoss zustimmen: Nur dieser Verfassungsartikel gewährleistet, dass künftig keine Lebenspartnerschaft mehr im Bereich der Steuern oder der Sozialversicherungen benachteiligt wird. Sie erinnern sich an die CVP-Initiative: Diese will die Diskriminierung der Ehe beseitigen, schafft jedoch leider gleichzeitig eine Diskriminierung des Konkubinats und von gleichgeschlechtlichen Paaren in der Verfassung.
Ein moderner und liberaler Staat, eine Gesellschaft wie die unsere darf sich von den realen Lebensmodellen der Menschen nicht abwenden. Vielmehr muss der Staat Sorge zu allen Lebensmodellen tragen. Es kommt nicht darauf an, ob zwei Menschen einen Ehering tragen, wenn sie eine Gemeinschaft bilden, um aus Liebe und gegenseitiger Fürsorge ihr Leben zu teilen. Die neue Verfassungsbestimmung enthält demnach den Grundsatz, dass der Staat nicht eine bestimmte Form des Zusammenlebens privilegieren soll. Bund und Kantone sollen sich nicht bei der Frage einmischen, in welcher Form die Menschen zusammenleben wollen. Privatrechtlich können und sollen die Partner weiterhin vereinbaren können, was sie wollen.
Für uns Grünliberale ist zentral, dass diese Institute, die der Staat zur Verfügung stellt - die Ehe, die eingetragene Partnerschaft -, allen Menschen zur Verfügung stehen, unabhängig von ihrem Geschlecht, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung. Dies fordern wir in der parlamentarischen Initiative "Ehe für alle" (13.468). Alles andere ist eines modernen Rechtsstaats nicht mehr würdig.
In dieser Initiative hier geht es einzig darum, dass es im öffentlichen Recht - da, wo der Staat tätig ist, wo er seine Regeln für die von ihm bestimmten möglichen Formen des Zusammenlebens bestimmt - keinen Unterschied mehr geben soll: Unter welchem Titel die Gemeinschaft zusammenlebt, ob sie aus Verliebten unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts besteht, soll im Steuerrecht, in der AHV und in ähnlichen Bestimmungen keine Rolle mehr spielen.
Stimmen Sie deshalb der Initiative und der Minderheit der Kommission für Rechtsfragen zu, und schaffen Sie diese Ungleichbehandlung der Lebensgemeinschaften in der Verfassung ab!
Merlini Giovanni · Mit-M · Conseil national · Tessin · Groupe libéral-radical
Ihre Kommission hat diese parlamentarische Initiative der grünliberalen Fraktion am 20. Februar dieses Jahres behandelt und ist mit 12 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung zum Schluss gelangt, ihr sei keine Folge zu geben.
Die parlamentarische Initiative fordert, dass in Artikel 8 der Bundesverfassung ein neuer Absatz 3bis eingefügt wird, welcher die verschiedenen Lebensgemeinschaften einander gleichstellt. Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung, das haben wir jetzt gerade auch von Kollegin Bertschy gehört, verlangt also die rechtliche Gleichbehandlung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft und des Konkubinats, und sie würde als Grundrecht auch die Kantone verpflichten. Es wird aber keine Gleichbehandlung dieser drei Formen von Lebensgemeinschaften im Privatrecht, insbesondere nicht im Ehe-, Erb- und Vertragsrecht, verlangt, sondern eben nur im öffentlichen Recht, namentlich im Steuer-, Sozialversicherungs-, Einbürgerungs-, Ausländer- und Asylrecht und nicht zuletzt auch im Adoptionsrecht. Die Überlegung, die dahintersteckt - das haben wir auch gehört -, geht dahin, dass das öffentliche Recht zivilstandsneutral ausgestaltet sein soll. Das heisst, dass Paare die gleichen öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten haben sollen, unabhängig davon, was sie für eine zivile Rechtsgemeinschaft eingegangen sind. Es soll eben nicht vom Zivilstand abhängen, wie viel Steuern sie zahlen oder welche Sozialversicherungsleistungen sie erhalten.
Die Kommissionsmehrheit bestreitet grundsätzlich nicht, dass die eingetragene Partnerschaft, welche in der Schweiz den homosexuellen Paaren zur Verfügung steht, in den Bereichen des öffentlichen Rechts der Ehe gleichgestellt sein sollte, sodass Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung vermieden werden können. In Bezug auf gleichgeschlechtliche Paare, welche in einer eingetragenen Partnerschaft leben und sich gemäss der heute noch herrschenden Lehre nicht auf die Ehegarantie von Artikel 14 der Bundesverfassung, sondern lediglich auf das Diskriminierungsverbot nach Artikel 8 der Bundesverfassung berufen können, stellt sich die Frage, ob eine Artikel 14 der Bundesverfassung entsprechende Institutsgarantie geschaffen werden sollte. Man sieht nämlich nicht ein, wieso eingetragene Partnerschaften in grundrechtlicher Hinsicht nicht mehr geschützt werden sollten als etwa eine Kommune, die sich ohne über Artikel 8 der Bundesverfassung hinausgehenden Schutz zu einem gemeinsamen Leben zusammengefunden hat. Anders ist es aber beim Konkubinat: Als faktische Lebensgemeinschaft ist das Konkubinat bis auf eine Ausnahme - Norwegen - in keiner europäischen Rechtsordnung als familienrechtliches Institut anerkannt und gesetzlich geregelt.
Solange ein Paar faktisch zusammenlebt, besteht im Allgemeinen kein rechtlicher Regelungsbedarf. Es wäre in einer liberalen Gesellschaft bedenklich, das Konkubinat der Ehe rechtlich gleichzustellen, fehlt doch beim Ersteren der Ehewille einer oder beider Parteien. Eine Regelung mit ähnlichen Schutzmassnahmen käme einem ungerechtfertigten Eingriff in die Privatautonomie der Parteien gleich. Darüber hinaus würde eine solche rechtliche Gleichstellung de facto die Abschaffung der Ehe als gesellschaftliche Institution bedeuten, da der Eheschliessung dann nur noch eine rituelle Funktion zukäme.
Es wäre auch unangebracht, die Schutzfunktion verschiedener eherechtlicher Vorschriften, insbesondere in Bezug auf die Folgen der Auflösung der Lebensgemeinschaft, schematisch auf das Konkubinat zu übertragen. Dass es Probleme auch beim Scheitern einer faktischen Partnerschaft oder bei deren Auflösung durch Tod geben kann, genügt noch nicht, um das Konkubinat der Ehe rechtlich gleichzustellen. Um solchen Problemen vorzubeugen, haben die Parteien schon heute die Möglichkeit, entsprechende Vereinbarungen und letztwillige Verfügungen zur einseitigen oder zur gegenseitigen wirtschaftlichen Absicherung rechtzeitig abzuschliessen. Es ist demzufolge durchaus denkbar und sogar wahrscheinlich, dass ein hetero- oder homosexuelles Paar gerade deshalb das Konkubinat als faktische Lebensgemeinschaft der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft vorzieht, weil es deren Rechtsfolgen wenigstens vorübergehend - aus welchen Gründen auch immer - eben vermeiden will.
Eine weitere, nicht zu unterschätzende Schwierigkeit bestünde darin, das Konkubinat rechtlich zu definieren. Da es beim faktischen Zusammenleben an einem nach aussen kundgegebenen förmlichen Akt fehlt, braucht es anderweitige Kriterien. Auch der Bundesrat weist in seinem Bericht zum Postulat Fehr Jacqueline 12.3607 darauf hin, dass nur objektive, nachvollziehbare und erkennbare Kriterien der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit dienen. Finanzielle Ansprüche an das Bestehen einer faktischen Gemeinschaft anzuknüpfen, ohne ganz eindeutige Kriterien anzuwenden, führe bloss zu Streitigkeiten und Gerichtsverfahren. Objektive Kriterien sind aber in diesem Bereich schwer zu finden. Das naheliegende Kriterium des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt ist unzulänglich - abgesehen davon, dass Konkubinatspartner strengere Erfordernisse erfüllen müssten als Ehegatten, da für diese das Zusammenleben rechtlich nicht verlangt wird -, gibt es doch Paare, die weitgehend zusammenleben und sich gegenseitig unterstützen, jedoch getrennt wohnen. Wie wären sie dann einzustufen? Innere Tatsachen und Überzeugungen wären als Kriterium ebenfalls untauglich, da sie schwer nachzuweisen wären und ebenfalls zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen würden.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen und dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.
Nidegger Yves · Mit-M · Conseil national · Genève · Groupe de l'Union démocratique du Centre
La Commission des affaires juridiques s'est réunie le 20 février 2015 pour examiner l'initiative parlementaire du groupe vert'libéral "Garantir l'égalité pour toutes les formes d'union".
Par 12 voix contre 9, elle a décidé de ne pas y donner suite et elle vous recommande d'en faire de même.
Techniquement, les auteurs de l'initiative souhaitent enrichir l'article 8 de la Constitution, qui est consacré à l'égalité de traitement, d'un alinéa qui parlerait de l'égalité de traitement des différentes formes d'union en disant qu'elles doivent être placées sur pied d'égalité. Les droits fondamentaux sont des droits exercés ordinairement de façon individuelle. L'idée de droits fondamentaux pouvant être exercés à deux est une nouveauté tout à fait créative, presque autant que la fiscalité de l'énergie qui aura valu aux initiants une des claques historiques les plus mémorables de l'histoire des droits populaires. Il faut rappeler que l'égalité de traitement, c'est l'obligation qu'a l'Etat de traiter des situations semblables de manière semblable. Elle a pour corollaire l'interdiction de traiter de manière semblable les situations dissemblables ou l'obligation de traiter différemment des situations différentes.
D'un côté, on a le mariage ou le partenariat enregistré, qui sont des institutions où deux personnes prennent la décision de créer un régime matrimonial commun avec des conséquences de droit civil; elles ont des obligations en termes de prévoyance, qu'on vient de traiter tout à l'heure. Le concubinat est un état de fait dans lequel deux personnes, ou peut-être plusieurs, vivent dans le même appartement selon leur décision, sans pour autant générer des biens communs ou des solidarités particulières. Le concubinat n'intéresse le droit qu'au moment de sa dissolution qui se fait selon les règles de la société simple, c'est-à-dire que deux associés, au paiement d'un loyer et à l'ameublement d'un appartement, doivent liquider leur situation le jour où ils se désassocient. Là, s'arrête la question juridique.
Alors, donner à l'Etat l'obligation de traiter de la même façon le mariage, le partenariat et le concubinat ne serait possible qu'en traitant les deux personnes mariées ou les deux personnes au bénéfice d'un partenariat comme des concubins, c'est-à-dire comme deux individus qui ont fait un choix purement privé, et en enlevant la dimension d'institution à ces deux institutions, ce qui paraît un petit peu curieux. Ou alors, il faudrait que le concubinat fût considéré, par le seul fait de cohabitation, comme un mariage avec toutes les obligations qui s'attachent au mariage. Je doute à ce moment-là qu'il existe encore des gens pour risquer de cohabiter sous le même toit.
Pour être clair, cette initiative parlementaire est impraticable, si tant est qu'elle soit compréhensible. La majorité de votre commission vous recommande de lui réserver le traitement qu'elle mérite, c'est-à-dire de ne pas y donner suite.
Vote
Abstimmung - Vote
Für Folgegeben ... 68 Stimmen
Dagegen ... 111 Stimmen
(9 Enthaltungen)
Schluss der Sitzung um 18.50 Uhr
La séance est levée à 18 h 50