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Beschulung von Flüchtlingskindern

36218 · Amtliches Bulletin

Du 14 déc. 2015

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/ab-bo-bu/36218/de/beschulung-von-fluchtlingskindern

Consulté le 11 sept. 2026

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Source

Objet parlementaire: Scolarisation des enfants de réfugiés (15.5603)

15.5603

Beschulung von Flüchtlingskindern

Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern

Zu Frage 1: Gemäss Bundesverfassung unterstehen alle Kinder im schulpflichtigen Alter der obligatorischen Schulpflicht und haben Anspruch auf einen unentgeltlichen Grundschulunterricht. Demnach unterstehen auch ausländische Kinder, die sich im Rahmen eines laufenden Asylverfahrens oder als Flüchtlinge in der Schweiz aufhalten, der obligatorischen Schulpflicht. Die Einschulung erfolgt in der Regel zeitnah nach der Zuweisung an die Kantone.

Zu Frage 2: Nein, aufgrund der verfassungsmässigen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen fällt die Sicherstellung und Gewährung des obligatorischen Schulunterrichts in die ausschliessliche Kompetenz der Kantone. Diese sind somit auch für die Finanzierung des Schulwesens zuständig.

Zu Frage 3: Aufgrund der erwähnten verfassungsmässigen Aufgabenteilung sind die Kantone auch für Lehrpläne, Unterrichtsmittel und für die generelle Konzeption des Schulwesens zuständig. Der Bund hat in diesem Bereich keine Kompetenzen.