16.031
Imposition des immeubles agricoles et sylvicoles. Loi
Intervention de procédure
Antrag der Mehrheit
Eintreten
Antrag der Minderheit
(Bertschy, Birrer-Heimo, Gössi, Jans, Landolt, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Schelbert, Schneeberger, Walti Beat)
Nichteintreten
Proposition de la majorité
Entrer en matière
Proposition de la minorité
(Bertschy, Birrer-Heimo, Gössi, Jans, Landolt, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Schelbert, Schneeberger, Walti Beat)
Ne pas entrer en matière
Müller Leo · Mit-M · Conseil national · Lucerne · Groupe PDC
Die WAK-NR hat die Vorlage betreffend Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke an der Sitzung vom 18. und 19. April 2016 beraten. Mit dieser Vorlage wird ein Auftrag des Parlamentes umgesetzt, der auf die Motion Müller Leo 12.3172, also auf meine Motion, zurückgeht. Die WAK-NR beantragt Ihnen mit 13 zu 12 Stimmen, auf diese Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.
Vor der Beratung führte die Kommission zwei Anhörungen durch. Angehört wurden die Finanzdirektoren, wobei kein Finanzdirektor anwesend war, sondern ihr Rechtsberater, Herr Ulrich Cavelti. Ebenso wurde die Agriexpert des Schweizer Bauernverbandes angehört, vertreten durch den Treuhandexperten Martin Würsch. In der Eintretensdebatte wurde von den Befürwortern der Vorlage geltend gemacht, dass eine jahrzehntelange, bewährte Praxis mit einem Bundesgerichtsurteil geändert worden war.
Bei Landwirten bestehe ein Unterschied zu anderen Unternehmen. Landwirte seien aufgrund der sogenannten Präponderanzmethode gezwungen, alle Grundstücke steuerlich im Geschäftsvermögen zu halten, sofern sie einen Betrieb bewirtschaften. Dagegen können andere Unternehmer wählen, welche Grundstücke sie im Geschäftsvermögen und welche sie im Privatvermögen halten wollen. Nach wie vor werden Grundstücke, die steuerlich dem Privatvermögen zugeordnet sind, über die Grundstückgewinnsteuer besteuert, was bis anhin den Landwirten auch möglich war. Zudem gelten für Unternehmer, die ihre Unternehmung in Form einer juristischen Person organisiert haben - und das sind die meisten Unternehmen -, wesentlich tiefere Steuersätze als bei den natürlichen Personen, also bei den Landwirten. Ebenso müssen juristische Personen auf ihrem Gewinn keine AHV-Beiträge bezahlen. Würde nun den Landwirten die Praxis gemäss Bundesgericht aufgezwungen, müssten sie auf ihren Grundstücken - Sie hören richtig - 15 bis 20 Prozent mehr Steuern und Abgaben bezahlen als juristische Personen. Weiter wurde argumentiert, dass die neue Praxis gemäss Bundesgericht einer konfiskatorischen Abschöpfung der Gewinne gleichkomme, zumal neu ja, und das wird in der Diskussion immer ausgeblendet, die Mehrwertabgabe gemäss Raumplanungsgesetz von mindestens 20 Prozent zu leisten ist.
Ein Teil der Kommissionsmitglieder wollte auf die Vorlage nicht eintreten und lehnte die Vorlage ab. Diese Mitglieder argumentierten, die Besteuerung nach bisherigem System, also über die kantonale Grundstückgewinnsteuer, entspreche nicht der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Zudem wurde argumentiert, die Rückkehr zur alten Praxis führe zu Mindereinnahmen an Steuern und AHV-Beiträgen von insgesamt rund 400 Millionen Franken. Mit diesem Geld könne man einen volkswirtschaftlichen Mehrwert erzielen, die Arbeitsproduktivität steigern oder die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen. Es sei ein Steuergeschenk, wenn auf solche Steuern und Abgaben verzichtet werde. Der entscheidende Punkt sei, dass man Sorge tragen müsse zu den Bundesfinanzen, und die Rückkehr zur alten Praxis sei auch gegenüber der urbanen Bevölkerung ungerecht. Man sprach von einer sogenannten Privilegierung.
Die Mehrheit der Kommission hat aber die zustimmenden Argumente höher gewichtet, und sie ist auf die Vorlage eingetreten und hat ihr zugestimmt.
Es lagen auch zwei Anträge vor, die verlangten, dass die zurzeit offenen Fälle nach der neuen Regelung beurteilt werden sollen. Damit will man die Lücke schliessen, die zwischen der bisherigen Praxis und der neuen Gesetzgebung besteht, und zwar will man sie so füllen, dass diese Fälle, die zwischendrin liegen, auch nach altem bzw., so hoffen wir, wieder nach neuem Recht beurteilt werden sollen, sodass durchgehend die gleiche Praxis gelten würde. Die Zustimmung zu diesen Anträgen war höher als die Zustimmung zur Gesamtvorlage, und zwar deshalb, weil argumentiert wurde, dass es sinnvoll sei, diese Lücke zu füllen, wenn jetzt gesetzgeberisch diese Änderung vorgenommen werde. Solche zufälligen Fälle sollten nicht anders beurteilt werden als die anderen, nämlich nach altem bzw. dann wieder nach neuem Recht.
Als Basis für die Beratung diente auch der Mitbericht der Finanzkommission unseres Rates. Diese hatte mit 13 zu 8 Stimmen bei 4 Enthaltungen beantragt, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen. Sie hat festgehalten, dass die Rückkehr zur alten Praxis keine Auswirkungen auf den vom Bundesrat unterbreiteten Legislaturfinanzplan habe. Auch ergebe sich kein Bereinigungsbedarf betreffend das Stabilisierungsprogramm 2017-2019.
Zusammenfassend halte ich fest, dass Ihnen die Mehrheit der WAK unseres Rates beantragt, auf diese Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen. Ich danke Ihnen, wenn Sie diesen Antrag unterstützen.
Feller Olivier · Mit-M · Conseil national · Vaud · Groupe libéral-radical
Le 2 décembre 2011, le Tribunal fédéral a rendu un arrêt qui a introduit une distinction inédite pour les exploitations agricoles entre les parcelles soumises au droit foncier rural et celles qui n'y sont pas soumises, pour déterminer le statut des gains réalisés en cas de vente d'un bien ou en cas de passage d'un bien de la fortune commerciale à la fortune privée. S'il s'agit d'un terrain soumis au droit foncier rural, le gain est imposé comme un gain immobilier. En revanche, et c'est ce qui est nouveau, si le terrain n'est pas soumis au droit foncier rural, le gain doit être imposé comme un revenu.
Cela a conduit un certain nombre d'agriculteurs à devoir payer beaucoup plus d'impôts que ce qui était prévu. Il y a eu une véritable explosion du montant d'impôt à payer dans un certain nombre de circonstances. Je prends l'exemple du canton de Vaud. Jusqu'au 2 décembre 2011, un agriculteur qui vendait un terrain à bâtir était soumis à l'impôt sur le gain immobilier et s'il possédait son terrain depuis plus de 24 ans, il était soumis à un taux d'impôt de 7 pour cent. Depuis le 2 décembre 2011, le même agriculteur est soumis à un impôt sur le revenu auquel il faut ajouter les cotisations AVS. Cela signifie que le taux d'impôt est de 40 à 50 pour cent, et il faut donc y ajouter les cotisations AVS.
Afin de revenir à la situation valable jusqu'au 2 décembre 2011, à savoir à la situation qui était appliquée avant l'arrêt du Tribunal fédéral, Monsieur Leo Müller, conseiller national, a déposé la motion 12.3172, qui a été adoptée en 2013 par notre conseil et en 2014 par le Conseil des Etats.
Le Conseil fédéral a mis en consultation un projet de loi correctrice en 2015. Aujourd'hui, nous sommes appelés à nous prononcer sur ce projet. Nous pouvons d'ailleurs remercier le Conseil fédéral pour la rapidité de son action.
La Commission de l'économie et des redevances a examiné le dossier le 6 avril dernier. Par 13 voix contre 12, elle vous propose d'entrer en matière et d'accepter le projet tel qu'il est proposé. Les défenseurs de la proposition de la minorité Bertschy considèrent, quant à eux, qu'il ne faut pas entrer en matière. Ils considèrent que la jurisprudence du Tribunal fédéral permet de rétablir l'égalité de traitement entre agriculteurs et autres indépendants. Ils considèrent aussi qu'en vertu de l'arrêt du Tribunal fédéral les collectivités publiques pourront encaisser davantage de recettes fiscales, ce qui est favorable aux collectivités publiques concernées.
La majorité de la commission considère qu'il faut entrer en matière. Tout d'abord, l'arrêt du Tribunal fédéral a créé une nouvelle inégalité de traitement. Je prends l'exemple de deux terrains en zone à bâtir qui sont l'un à côté de l'autre et qui présentent les mêmes caractéristiques. Le premier terrain appartient à un agriculteur, le second au frère de l'agriculteur, qui exerce une autre profession, par exemple boucher ou employé de banque. Eh bien, si l'agriculteur vend son terrain, il sera soumis à l'impôt sur le revenu avec un taux de 50 pour cent, plus les cotisations AVS à payer. Le terrain qui appartient au frère de l'agriculteur sera soumis, en cas de vente, à l'impôt sur le gain immobilier, avec un taux de 7 pour cent, si la durée de possession - en tout cas dans le canton de Vaud - est supérieure à 24 ans. Vous voyez donc que l'on crée une inégalité de traitement totale uniquement en raison du fait que le propriétaire du premier terrain exerce la profession d'agriculteur.
Un autre problème est que l'arrêt du Tribunal fédéral a été appliqué immédiatement après le 2 décembre 2011. En général, lorsque le Parlement adopte une loi fiscale, il prévoit une période transitoire qui permet aux administrés, aux contribuables de s'adapter aux changements. Ce n'est pas le cas avec l'arrêt du Tribunal fédéral. D'un jour à l'autre, l'ensemble des agriculteurs a été soumis à un nouveau régime fiscal qui a conduit à l'explosion du montant de l'impôt. Cela conduit d'ailleurs un certain nombre de propriétaires à renoncer à vendre leur terrain, ce qui aboutit au blocage d'un certain nombre de projets de construction d'infrastructures publiques ou de logements, ce qui inquiète notamment les milieux de la construction.
Je rappelle que la Commission de l'économie et des redevances, par 13 voix contre 12, vous invite à entrer en matière. Elle a également ajouté, par 18 voix contre 7, une disposition transitoire que nous aurons l'occasion de discuter.
Bertschy Kathrin · Mit-F · Conseil national · Berne · Groupe vert'libéral
Ich beantrage Ihnen im Namen einer starken Minderheit, nicht auf die Vorlage einzutreten. Es geht hier um die Besteuerung von Baulandgewinnen, nicht um landwirtschaftliches Land.
Die Mehrheit will hier ein ungerechtfertigtes Privileg, welches das Bundesgericht aufgehoben hat, wieder einführen. Es ist ein Privileg, das in der Praxis nur deshalb gewährt wurde, weil der Gesetzestext unklar formuliert war. Das Bundesgericht hat nun 2011 festgehalten, was landwirtschaftliches Land ist, nämlich Land, das bäuerlichem Bodenrecht unterstellt ist, das heisst Land, das langfristig für die landwirtschaftliche Nutzung zugänglich bleibt. Dieses Land wird privilegiert besteuert. Man verzichtet hier auf die Besteuerung der Wertzuwächse, damit sich der Vollzug im Steuerrecht nicht preistreibend auf den Boden, den man ja schützen will, auswirkt. Diese Privilegierung macht Sinn, wenn man Kulturland schützen will, und daran soll sich auch nichts ändern.
Anders ist es bei den Gewinnen aus Baulandreserven. Diese sind seit der Klarstellung des Bundesgerichtes beim Bund einkommenssteuerpflichtig. Das ist für mich eine Selbstverständlichkeit, denn hier handelt es sich um Planungsgewinne, die absolut leistungsfrei "erwirtschaftet" werden. Das braucht kein Steuerprivileg. Das Halten und Verkaufen von Bauland ist keine Tätigkeit, welche schützenswert oder subventionswürdig wäre. Es ist deshalb richtig, dass das Bundesgericht dieses Privileg aufgehoben hat.
Ich möchte Ihnen ein Rechenbeispiel machen - wir haben vorhin schon eines von der Mehrheit gehört -: Eine Bäuerin verkauft eine Baulandparzelle von 1000 Quadratmetern. Sie hat diese Parzelle für 50 Rappen pro Quadratmeter ihrem Vater abgekauft, also total 500 Franken bezahlt. Das Land liegt an der Grenze zur Siedlungszone und wird umgezont. Über Nacht steigt der Wert auf 1000 Franken pro Quadratmeter. Das Land wurde für 500 Franken gekauft und hat nun einen Wert von einer Million Franken. Mit dem geltenden Recht zahlt die Bäuerin eine Mehrwertabschöpfung, sie zahlt AHV-Abgaben, und es wird eine Einkommenssteuer bei Bund, Kanton und Gemeinde fällig. Es ist richtig, dass die Gesamtbelastung mit Steuern und Abgaben jetzt zusammengezählt zwei Drittel erreichen kann. Was aber vergessen geht, ist Folgendes: Der Gewinn beträgt hier immer noch 360 000 Franken, für einen Kaufpreis von ursprünglich 500 Franken. Das ist eine Rendite von über 700 Prozent. Planungsgewinne sind wie Sechser im Lotto. Es gibt keinen sachlichen Grund, diese beim Bund nicht zu besteuern; dafür gibt es keinen sachlichen Grund.
Die Mehrheit macht Härtefälle geltend. Aus unserer Sicht gilt es, zwei Fälle zu unterscheiden:
Der erste Fall betrifft jene, die von der Praxisänderung überrumpelt werden, die mit einem Gewinn rechnen, den sie nicht realisieren können. Das ist subjektiv empfunden ein Härtefall, auch wenn das objektiv kaum zutrifft. Die Kommissionsminderheit anerkennt aber, dass das im Einzelnen ein Härtefall sein kann, und ist auch einverstanden, wenn wir für diese Einzelfälle eine Lösung suchen.
Der zweite Fall: Es wird suggeriert, Bauern müssten Hof und "Heimetli" verlassen, wenn sie pensioniert werden, oder ihren Betrieb aufgeben, weil eine Steuerlast fällig wird und sie erdrückt. Das ist nicht richtig. Die Steuerschuld wird aufgeschoben, bis das Grundstück verkauft wird und ein Mittelzufluss erfolgt. Erst dann ist diese Steuer fällig.
Es gibt hier kein strukturelles Problem, wonach es mit der jetzt bestätigten Praxis zu Härtefällen kommt. Wir haben vielmehr den Eindruck, dass man wegen noch nicht geregelten Einzelfallbeispielen die ganze Masse der Baulandbauern privilegieren will.
Es wird argumentiert, das aktuelle Recht verletze die Rechtsgleichheit, Bauland im Privatvermögen werde anders besteuert als Bauland im Geschäftsvermögen. Baulandbauern fühlen sich ungerecht behandelt. Aber das Gegenteil ist der Fall. Nur die geltende Praxis stellt Rechtsgleichheit her. Jeder Gewerbetreibende muss den Wertzuwachs versteuern, auch bei den Bundessteuern. Ob man auf Bauland den Acker bebaut oder eine Bäckerei betreibt: Der Wertzuwachs des Grundstückes über die Zeit - und dazu gehört eben auch der Planungsgewinn bei einer Umzonung beim Bauern - wird bei beiden Gewerbetreibenden gleich besteuert.
Der Unterschied ist, dass ein gewerbetreibender Nichtbauer diesen Lottosechser, diesen Planungsgewinn durch Umzonung, nie realisieren kann, weil er gar nie in den Besitz von Landwirtschaftsland kommen kann. Er hat das Bauland vielleicht zu 1000 Franken pro Quadratmeter erworben und eben nicht zu 50 Rappen. Das ist der Unterschied. In Tat und Wahrheit ist auch die geltende Regelung immer noch ein riesiges Privileg für die Baulandbauern.
Als einzigen Grund für eine Zustimmung zu dieser Vorlage habe ich immer wieder gehört, dass es auch früher so war. Das ist aber kein sachlicher Grund, vor allem weil wir mit dieser Vorlage die Bundesverfassung doppelt verletzen: Sie widerspricht der Rechtsgleichheit, und sie widerspricht der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Eine Zustimmung bedeutet schlussendlich einen Verzicht auf 400 Millionen Franken. Das sind eben nicht nur weniger Mehreinnahmen, die noch nicht budgetiert sind; das sind Mindereinnahmen bei der AHV und bei den Steuern. Denn es gibt längst Kantone, die in diesem Bereich korrekt veranlagen und in denen diese Mittel fliessen. Es scheint mir darum eben nicht falsch, von Steuerausfällen und Mindereinnahmen bei der AHV zu sprechen. Diese werden auf 400 Millionen Franken pro Jahr geschätzt. Sie wissen, dass man dieses Geld volkswirtschaftlich sinnvoll investieren kann, sodass wir einen volkswirtschaftlichen Mehrwert erzielen und die Arbeitsproduktivität oder die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen können. Das ist bei dieser Vorlage aber sicher nicht der Fall. Es ist ein Steuergeschenk für Baulandgewinner.
Ich bitte Sie, auf diese Vorlage nicht einzutreten.
Hausammann Markus · Mit-M · Conseil national · Thurgovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Sehr geehrte Frau Kollegin Bertschy, zwischen 45 und 50 Prozent der landwirtschaftlichen Flächen, die in der Schweiz bewirtschaftet werden, sind nicht mehr in Bauernhand, sondern sind Pachtland. Sie gehören somit unter anderem auch Privatpersonen. Welchen Steueransatz hat eine Privatperson, wenn das Land einen Wertzuwachs erfährt?
Bertschy Kathrin · Mit-F · Conseil national · Berne · Groupe vert'libéral
Kollege Hausammann, es gibt einen Unterschied bei der Besteuerung einer Liegenschaft als Privatvermögen oder als Geschäftsvermögen. Darauf haben auch die Sprecher der Mehrheit hingewiesen. Diese Besteuerung lässt sich aber nicht direkt vergleichen. Man hat nämlich andere Vorteile, wenn man eine Liegenschaft als Geschäftsvermögen hält. Es ist so: Wenn man eine Liegenschaft als Privatvermögen hält, dann ist das oftmals Land, dessen Wertsteigerung schon beim Bund versteuert wurde. Das ist dann Land, das viel teurer gekauft wurde als zu einem Preis von 50 Rappen pro Quadratmeter.
Bourgeois Jacques · Mit-M · Conseil national · Fribourg · Groupe libéral-radical
Pour faire une planification financière, il faut tout d'abord évaluer l'ampleur des pertes financières. Pouvez-vous préciser le montant des pertes financières que vous évoquez? L'Administration fédérale des finances nous a indiqué qu'il lui était impossible de faire une évaluation.
Bertschy Kathrin · Mit-F · Conseil national · Berne · Groupe vert'libéral
Das kann ich sehr gerne tun. Die Kantone und der Bund schätzen - das kann man in der Botschaft nachlesen - die potenziellen Ausfälle bei den Steuern auf 200 Millionen Franken pro Jahr und bei der AHV ebenfalls auf 200 Millionen Franken pro Jahr. Man sagt jetzt seitens der Mehrheit, das Geld sei nicht budgetiert, daher seien es keine Ausfälle. Wir wissen aber, dass die Kantone das bereits so veranlagen. Deshalb sind es sehr wohl Ausfälle, die anfallen.
Salzmann Werner · Mit-M · Conseil national · Berne · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Frau Bertschy, Sie sagten, es sei ungerecht, wenn die Bauern dieses Privileg hätten. Können Sie mir erklären, was in Bezug auf die Präponderanz der Unterschied zwischen Gewerbebetrieben und Landwirtschaftsbetrieben ist?
Bertschy Kathrin · Mit-F · Conseil national · Berne · Groupe vert'libéral
Das habe ich Ihnen genau erklärt. Wenn Sie mir gut zugehört haben, dann haben Sie das mitgekriegt.
Schelbert Louis · Mit-M · Conseil national · Lucerne · Groupe des VERT-E-S
Die Mehrheit der Fraktion der Grünen beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten. Konkret sollen mit diesem Geschäft Baulandverkäufe durch Landwirte bevorzugt besteuert werden. Unsere Fraktion widersetzt sich dem Versuch, diesem ungerechtfertigten Steuerprivileg eine Rechtsgrundlage zu geben, erst recht, nachdem das Bundesgericht die Unrechtmässigkeit festgestellt hat.
Mit einem Bundesgerichtsentscheid von 2011 werden landwirtschaftliche Baulandgrundstücke dem Privat- und nicht dem Geschäftsvermögen zugeordnet. Je nachdem fällt die Steuer im Falle einer Veräusserung verschieden hoch aus. Das halten wir Grünen für richtig. Bauland, das nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird, soll nicht dem bäuerlichen Bodenrecht unterstehen. Damit wird das grundsätzliche Privileg, dass landwirtschaftliche Grundstücke nur zum Ertragswert besteuert werden, nicht angetastet. Man kann dieses mit den Verfügungsbeschränkungen begründen, die sich aus dem bäuerlichen Bodenrecht ergeben.
Für verkauftes Bauland traten mit dem Bundesgerichtsentscheid jene Regeln in Kraft, die das Gesetz in analogen Fällen für andere Selbstständigerwerbende, etwa im Gewerbe, vorsieht. Bei diesen ist klar, dass im Falle einer Veräusserung der Ertrag unter die Einkommens- und nicht unter die Grundstückgewinnsteuer fällt. Das soll gemäss Bundesgericht nun auch für die Landwirtschaft gelten, und es verweist auf die Rechtsgleichheit und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die gleiche Auffassung findet sich im Übrigen in der Lehre.
Die Vorlage will das Rad zurückdrehen und neu definieren, welche landwirtschaftlichen Grundstücke dem bäuerlichen Bodenrecht zuzuordnen seien. Dazu soll auch verkauftes Bauland gehören. Doch das gehört auch für uns Grüne definitiv nicht dazu. Anders als die knappe Kommissionsmehrheit wollen wir den Bundesgerichtsentscheid nicht rückgängig machen. Wir sehen, dass man ein liebgewordenes Privileg nur ungern abgibt. Das kann aber nicht der Massstab sein. Das Anliegen widerspricht der Verfassung, und wir lehnen es ab. Wir sind im Übrigen auch dagegen, die neue Regelung rückwirkend in Kraft treten zu lassen.
Der Bundesrat hatte die Motion seinerzeit abgelehnt und verzichtet heute darauf, die Annahme der Vorlage zu empfehlen. Das sagt über seine Haltung genug aus. In der Finanzdirektorenkonferenz votierten 20 Kantonsregierungen dagegen und nur 6 dafür. Der Bundesrat weist in der Botschaft darauf hin, dass Steuererträge von rund 200 Millionen Franken auf dem Spiel stehen und dass auch der AHV rund 200 Millionen Franken pro Jahr entgehen würden. Das in Kauf zu nehmen ist für uns Grüne auch wegen der knappen Mittel bei den Staatsfinanzen wie bei den Sozialversicherungen unverantwortlich.
Die Befürworter bemängeln zu hohe Steuern. Tatsache ist, dass nicht alles Steuern sind, was von ihnen als solche bezeichnet wird. Die Mehrwertabgabe, die mit dem neuen Raumplanungsgesetz eingeführt wurde, ist gerade keine Mehrwertabschöpfungssteuer, deren Ertrag in die allgemeinen Bundesmittel geht, sondern der Ertrag fliesst zweckgebunden wieder zurück. Auch bei der AHV handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern es sind Beiträge an eine Versicherung, die der gesamten Bevölkerung, inklusive Bauernstand, zugutekommen. Das wissen auch viele Bauern. 75 bis 90 Prozent der Landwirte hätten im Übrigen gar nichts von der Vorlage.
In der Tat steht auch der Bauernstand gar nicht geschlossen hinter dieser Vorlage. Insbesondere Landwirte mit kleinen und mittleren sowie mit Biobetrieben sind nicht dafür. Bei den kleinen und mittleren Bauern stellt sich auch ihr Verband, die Kleinbauern-Vereinigung, dagegen. Ihnen ist klar, dass die Vorlage keinen Einfluss auf den Strukturwandel in der Landwirtschaft hat. Sie wissen, dass der Staat finanziert sein muss, um Direktzahlungen auszurichten, und dass die AHV finanzielle Mittel braucht, wenn anständige Renten herausschauen sollen. Sie sind deshalb, wie wir Grünen auch, gegen Steuerprivilegien, die genau das infrage stellen.
Die Fraktion der Grünen beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten.
Grin Jean-Pierre · Mit-M · Conseil national · Vaud · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Monsieur Schelbert, vous avez parlé des terrains qui ne relèvent plus du droit foncier rural et qui sont vendus. Ce n'est pas là que réside l'important problème, mais c'est lorsque les terrains ne sont pas vendus et que l'agriculteur arrête son activité. Dans ce cas, son domaine passe de la fortune commerciale à la fortune privée: il reste dans son appartement, et on lui facture une valeur fictive momentanée de plusieurs centaines de milliers de francs. C'est là qu'il y a un problème. Est-ce que vous le comprenez?
Schelbert Louis · Mit-M · Conseil national · Lucerne · Groupe des VERT-E-S
Geschätzter Kollege Grin, wir haben uns in der Kommission auch zu dieser Frage ausführlich unterhalten. Ich habe mich nach der Sitzung noch einmal bei den Steuerbehörden erkundigt, wie es sich genau verhält. Es ist so, dass der Landwirt, wenn für ihn Probleme bestehen, einen Steueraufschub beantragen kann. Im Übrigen ist es so, dass aufgrund des Bundesgerichtsentscheids keine Vermögenssteuern anfallen. Von daher ist es für mich so, dass Probleme, die entstehen können, im Kontakt mit den Steuerbehörden auch gelöst werden können.
Walti Beat · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe libéral-radical
Der Inhalt der Vorlage wurde durch die Kommissionssprecher bereits ausführlich und korrekt dargestellt. Ich möchte nochmals in Erinnerung rufen, dass die Landwirtschaft bereits heute mehrfach privilegiert wird, was den Boden angeht. Das bäuerliche Bodenrecht stellt sicher, dass landwirtschaftliches Land nur von Selbstbewirtschaftern bzw. Bauern erworben und besessen werden kann. Alle anderen Menschen sind vom Erwerb solchen Landes ausgeschlossen. Der Wertzuwachs auf diesem Land - es wurde erwähnt - ist steuerfrei; so steht es im Gesetz, und so wird es bleiben. Diese Privilegien sind im Interesse einer funktionierenden multifunktionalen Landwirtschaft zu rechtfertigen, sie sind auch nicht bestritten.
Unter keinem Titel zu rechtfertigen ist meiner Meinung nach aber die Ausdehnung dieses Steuerprivilegs auf Gewinne, die mit dem Verkauf von Bauland realisiert werden. Das Ziel der Vorlage ist die Wiederherstellung einer Besteuerungspraxis, der das Bundesgericht 2011 ein Ende gemacht hat; sie wurde bereits dargestellt. Gegen die beabsichtigte Änderung mit dieser Gesetzgebung sprechen verschiedene, unter anderem gewisse verfassungsrechtliche Argumente.
Da geht es zum Ersten um die Gleichbehandlung mit allen anderen Selbstständigerwerbenden aus anderen Branchen. Sie unterstehen eben genau der Praxis, wie sie gemäss Bundesgericht seit 2011 nun auch für Landwirte Gültigkeit hat. Alle diese zitierten sogenannten Benachteiligungen gegenüber Selbstständigerwerbenden, die die Option hätten, Bauland im Privatvermögen zu halten, zielen ins Leere, weil sie, um landwirtschaftlich zu sprechen, Äpfel mit Birnen vergleichen, da dieses Land auch nicht ohne steuerliche Konsequenz im Privatvermögen ankommen kann.
Zum Zweiten - und das scheint mir das gewichtigste Argument zu sein - besteht eine Ungleichbehandlung innerhalb des Bauernstandes. Die vorgeschlagene gesetzliche Neuregelung schafft eine unter Umständen massive Begünstigung einer kleinen Minderheit unter den Landwirten. Glücklich sind diejenigen, die überhaupt Bauland haben, das irgendwann einmal eingezont wurde. Glücklich sind auch diejenigen, die ihr Bauland in einer Agglomeration mit hohen Baulandpreisen haben. Die übrigen Landwirte, in strukturschwachen Gegenden beispielsweise, profitieren von diesem beabsichtigten Privileg kaum.
Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit würde mit dieser Vorlage auch verletzt. Die Veräusserung von Bauland ist eine Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, weil reale Werte erzielt werden, von denen der Verkäufer profitiert.
Das massive Steuerprivileg schafft zu allem Überfluss noch einen konkreten, geldwerten, aber auch problematischen Anreiz zur Einzonung von zusätzlichem Bauland, was unter dem Titel "Kulturlandschutz" von diesem Haus hier als sehr ungünstig empfunden wurde, als es darum ging, die Volksinitiative zur Ernährungssicherheit zu beraten. Sie erinnern sich; es ist noch nicht lange her.
Schliesslich kommen noch die finanzpolitischen Überlegungen dazu, die wir nicht in den Wind schlagen sollten. Die beantragte Gesetzesänderung führt zu Mindererträgen von geschätzten 200 Millionen Franken pro Jahr auf Stufe Bund. Zusätzlich entgehen der AHV Beiträge in etwa gleichem Umfang - kein Pappenstiel in Zeiten klammer Kassen bei Bund und Sozialversicherungen.
Die Befürworter haben gemerkt, dass dieses partikuläre Anliegen im Grundsatz schlecht argumentativ zu vertreten ist. Sie konzentrieren sich deshalb auf die Schilderung von sogenannten Härtefällen, die durch die Praxisänderung des Bundesgerichtes entstanden sind. Dazu muss ich persönlich sagen: Ich kann das nachvollziehen. Das Bessere ist der Feind des Guten. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass im Zuge von Praxisänderungen wirklich Härtefälle entstehen. Die allergrösste Zahl dieser Härtefälle kann allerdings mit den erwähnten Steueraufschubstatbeständen erledigt werden. Steuern sind im Grossen und Ganzen dann zu zahlen, wenn auch Geld fliesst.
Mit einer Mehrheit der FDP-Fraktion möchte ich Sie also bitten, den Minderheitsantrag anzunehmen und auf diese Vorlage nicht einzutreten.
Der Effizienz zuliebe überziehe ich meine Redezeit ganz kurz und mache für den Fall, dass das Eintreten auf die Vorlage eine Mehrheit findet, bekannt: Wir würden die Rückwirkungsklausel in den Übergangsbestimmungen unterstützen, weil es unlogisch wäre, in einer so wichtigen Besteuerungsfrage eine fundamentale Praxisänderung innert weniger Jahre hin und her zu organisieren. Das würde zu einem wenig verständlichen Ergebnis bei den rechtsunterworfenen Steuerpflichtigen führen. Deshalb würden wir in diesem Falle dieser Rückwirkungsklausel zustimmen und den entsprechenden Minderheitsantrag ablehnen.
Im Grossen und Ganzen bitte ich Sie aber noch einmal, auf das Eintreten zu verzichten, also den Minderheitsantrag Bertschy zu unterstützen.
Stahl Jürg · 1VP-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 13.05 Uhr
La séance est levée à 13 h 05