15.073
Loi sur les services financiers (LSFin) et loi sur les établissements financiers (LEFin)
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
1. Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen
1. Loi sur les services financiers
Art. 4 Abs. 5bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 4 al. 5bis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 6 Abs. 2
Antrag der Kommission
Festhalten
Art. 6 al. 2
Proposition de la commission
Maintenir
Angenommen - Adopté
Art. 8 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 8 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Barazzone Guillaume · Mit-M · Conseil national · Genève · Groupe PDC
J'aimerais simplement mentionner, puisqu'il y a eu un long débat sur l'article 8 qui concerne le lien entre le droit civil et le droit public, que votre commission s'est ralliée, par 16 voix contre 8 et 1 abstention, à la position du Conseil des Etats. Elle a renoncé à la formulation imaginée par notre conseil à l'article 8 alinéa 1 de la loi sur les services financiers, selon laquelle, lorsque les obligations prudentielles "sont respectées, les obligations de droit civil apparentées sont également remplies". Ce concept, mélangeant le droit civil et administratif, aurait été difficilement applicable et aurait constitué un changement fondamental des règles en vigueur qui prévoient que le juge civil peut s'inspirer, sans y être lié, des obligations prudentielles pour rendre ses décisions. Par ailleurs, la commission a estimé que ce concept aurait pu inciter la FINMA à adopter de nouvelles règles prudentielles de nature législative, c'est-à-dire des normes primaires, ce qui, d'après la commission, n'était pas souhaitable.
Walti Beat · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe libéral-radical
Sie konnten der Fahne entnehmen, dass die Kommission mit ihren Anträgen zahlreiche Differenzen zum Ständerat bereinigt. Wir werden darauf verzichten, zu diesen bereinigten Differenzen noch das Wort zu ergreifen. Die Ausnahme wollen wir hier bei Artikel 8 machen, weil es doch eine systematisch wichtige Frage ist, die auch in der Diskussion der ersten Runde politisch einige Wellen geworfen hat. Es geht um die Frage der Gleichschaltung der zivil- und der aufsichtsrechtlichen Pflichten. Wir hatten versucht, eine Formulierung zu finden, die zum Ausdruck bringt, dass ein Finanzdienstleister, der sich an die neuen, umfassenderen aufsichtsrechtlichen Pflichten gemäss Fidleg hält, auch die zivilrechtlichen Pflichten gegenüber seinen Kunden einhalten soll. Es hat sich in der weiteren Diskussion gezeigt, dass eine solche Formulierung technisch schwierig ist und nicht in jedem Fall einfach zu einem befriedigenden Ergebnis führt. Die Kommission hat sich deshalb entschlossen, auf diese Änderung in Artikel 8 zu verzichten. Es bleibt also sozusagen bei der bestehenden Zweiteilung der zivil- und der aufsichtsrechtlichen Welt, die sich allerdings in der Praxis sehr gut etabliert hat. Wir sehen hier nun keinen Handlungsbedarf mehr.
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
Angenommen - Adopté
Art. 9 Abs. 2ter
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 9 al. 2ter
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 10
Antrag der Mehrheit
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 5
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Birrer-Heimo, Jans, Marra, Masshardt, Pardini, Rytz Regula)
Abs. 5
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 10
Proposition de la majorité
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 5
Maintenir
Proposition de la minorité
(Birrer-Heimo, Jans, Marra, Masshardt, Pardini, Rytz Regula)
Al. 5
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Conseil national · Lucerne · Groupe socialiste
Wir haben noch drei Minderheitsanträge im Differenzbereinigungsverfahren zum Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) und Finanzinstitutsgesetz (Finig).
Artikel 10 regelt die Informationspflicht, und in Absatz 5 geht es um die Informationspflicht der Finanzdienstleister. Dass diese festgeschrieben und die Einhaltung eingefordert wird, ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit.
Der Finanzdienstleister hat seine Kundinnen und Kunden über wesentliche Änderungen zu informieren. Absatz 5 unterscheidet dabei, ob die Information umgehend oder beim nächsten Kundenkontakt zu erfolgen hat. Geht es beispielsweise um den Aufsichtsstatus des Finanzdienstleisters oder um allgemeine, mit Finanzinstrumenten verbundene Risiken, so kann die Information beim nächsten Kundenkontakt erfolgen. Umgehend informiert werden muss beispielsweise, wenn sich wesentliche Änderungen bei der persönlich empfohlenen Finanzdienstleistung und den damit verbundenen Risiken und Kosten ergeben. Es ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, dass hier der Finanzdienstleister eine Pflicht hat. Wer argumentiert, dass ein guter Finanzdienstleister das sowieso tun werde, hat auch kein Problem mit diesem Absatz, da der Finanzdienstleister ihn ja erfüllt. Aber bei jenen, die dieser Pflicht nicht nachkommen, bei einem Fehlverhalten des Finanzdienstleisters bietet Absatz 5 den gesetzlichen Rahmen, damit sich eine Kundin oder ein Kunde auch wirksam wehren kann.
Ich bitte Sie, hier dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen und diese Informationspflicht im Fidleg zu belassen.
Müller Leo · Mit-M · Conseil national · Lucerne · Groupe PDC
Heute behandeln wir erneut die Vorlagen Fidleg und Finig, und Sie erlauben mir, beim ersten Votum kurz die Position der CVP-Fraktion zu diesen Vorlagen respektive zu den Differenzen bekanntzugeben.
Es ist das Ziel in dieser Session, dieses Geschäft zu bereinigen, die Differenzbereinigung durchzuführen und dann dieses Geschäft in die Schlussabstimmung zu bringen. Wir haben noch sieben Differenzen gegenüber dem Ständerat, wobei es bei drei Differenzen Minderheitsanträge gibt, über die wir heute diskutieren. Das Wichtigste vorab: Die CVP-Fraktion unterstützt überall die Anträge der Mehrheit der Kommission und beantragt Ihnen, der Mehrheit zu folgen.
Ich komme jetzt zur Differenz bei Artikel 10 Absatz 5. Hier schlägt Ihnen die Mehrheit vor, Absatz 5 von Artikel 10 zu streichen, weil er doch recht differenziert formuliert ist. Gemäss Entwurf des Bundesrates sollen die Kundinnen und Kunden jeweils beim nächsten Kundenkontakt oder bei grösseren Veränderungen umgehend informiert werden. Das ist eine aus unserer Sicht unklare Formulierung. Wir sind der Meinung, dass es zu wenig klar ist, ob die neuen Informationen dann jährlich, monatlich, wöchentlich oder sonst wie mitgeteilt werden sollen. Deshalb ist dieser Passus zu streichen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass wir ja in diesem Gesetz verschiedene Kundenkategorien definiert haben, und diese sind völlig unterschiedlich zu informieren. Schliesslich ist es auch eine privatrechtliche Frage, wie das Verhältnis zwischen Finanzdienstleister und Kunden ausgestaltet werden soll: Das ist eine vertragliche Frage, die im Privatrecht und nicht im öffentlichen Recht über alle Kategorien gleich zu regeln ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung des Bundesrates und des Ständerates über die internationalen Normen hinausgeht: Offenbar kennt Mifid II diese Regelung nicht. Es wäre ein typischer Swiss Finish, wenn das so geregelt würde.
Deshalb schlagen wir Ihnen vor, hier den Entwurf des Bundesrates abzulehnen und der Mehrheit der Kommission zu folgen.
Matter Thomas · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Im Finanzdienstleistungsgesetz und im Finanzinstitutsgesetz konnten mittlerweile praktisch alle Differenzen zum Ständerat bereinigt werden. Es gibt noch drei Minderheitsanträge von Kollegin Birrer-Heimo.
Die SVP-Fraktion wollte ursprünglich die Gesetzgebung Fidleg und Finig als Gesamtes ablehnen. Nachdem nun aber ganz wesentliche Anliegen von uns aufgenommen worden sind und das Gesetz stark verbessert und verschlankt worden ist, kann die SVP-Fraktion mittlerweile hinter dieser Vorlage stehen. Auf die drei Minderheitsanträge möchte ich hier nicht im Einzelnen eingehen; das hat mein Vorredner schon getan, und das werden auch die Kommissionssprecher ausführlich tun.
Ich ersuche Sie namens der SVP-Fraktion, die Minderheitsanträge Birrer-Heimo abzulehnen und jeweils die Mehrheit zu unterstützen.
Maurer Ueli · VPBR-M · Conseil fédéral · Zurich
Von den Differenzen, die bei den beiden Vorlagen noch bestehen, ist das eine Differenz, die aus unserer Sicht politisch nicht von grosser Bedeutung ist. Es geht um die Frage, ob bei wesentlichen Änderungen zu informieren ist.
Die Minderheit Ihrer Kommission unterstützt den Bundesrat. Ich habe schon vorher zuhanden der Materialien gesagt, dass wir das im ordentlichen Auftragsverhältnis sehen, wie das auch festgelegt ist. Wir meinen also nicht, dass hier eine zusätzliche Norm geschaffen wird, sondern wir wiederholen eigentlich das, was in anderen Grundlagen bereits besteht. Wenn Sie der Minderheit Ihrer Kommission, dem Ständerat und dem Bundesrat zustimmen, hätten Sie eine Differenz ausgeräumt, für die es sich dann definitiv nicht lohnt, noch lange weiterzukämpfen, weil es keine politisch-materielle Frage, sondern eher eine Normierungsfrage ist.
Ich bitte Sie also, der Minderheit Ihrer Kommission und dem Ständerat zu folgen.
Barazzone Guillaume · Mit-M · Conseil national · Genève · Groupe PDC
A l'article 10 alinéa 5 LSFin, votre commission, par 18 voix contre 7, a décidé de maintenir une divergence avec le Conseil des Etats. A cet article, qui prévoit, selon la version du Conseil fédéral et du Conseil des Etats que "lorsque les informations mentionnées à l'article 9 subissent des modifications substantielles, les prestataires de services financiers en informent leurs clients: a. lors du contact suivant, pour les informations mentionnées à l'article 9 alinéa 1; b. immédiatement, pour les informations mentionnées à l'article 9 alinéa 2", votre commission vous propose de maintenir notre position en biffant l'alinéa 5. La commission considère que la disposition souhaitée par le Conseil des Etats relève du "Swiss finish" et que les obligations prévues par cette disposition ne sont pas prévues, en tout cas pas de la même manière, dans la législation de l'Union européenne, en particulier dans la directive MiFID II. La commission considère en outre qu'il serait très difficile de déterminer ce qui est une modification substantielle, comme l'indique l'article 10 alinéa 5, et que ces règles devraient être prévues contractuellement en droit civil et non pas dans le droit prudentiel de la LSFin. Elle considère que les règles actuelles de la bonne foi en droit prévoient déjà une obligation en la matière pour les prestataires de services financiers et, enfin, que les obligations prévues à l'alinéa 3 seraient très difficilement applicables par les établissements financiers de petite ou moyenne taille.
J'aimerais revenir rapidement sur l'article 6 LSFin, qui concerne les obligations de formation et de perfectionnement. La première divergence qui persiste entre notre commission et le Conseil des Etats concerne ces obligations de formation. Il n'existe plus de divergence concernant l'alinéa 3, ce dernier ayant été biffé par le Conseil des Etats et notre conseil. Cet alinéa prévoyait que le "Conseil fédéral fixe les exigences en matière de formation et de perfectionnement des prestataires de services financiers pour lesquels il n'existe pas de normes minimales appropriées". A l'unanimité, la commission a décidé de maintenir la formulation de notre conseil qui prévoit que les "prestataires de services financiers définissent les normes minimales spécifiques applicables à la branche en matière de formation et de perfectionnement. Le Conseil fédéral peut déclarer ces normes obligatoires pour la branche concernée." La commission a souligné que la version qui vous est soumise permettrait de mettre une certaine pression sur les prestataires de services financiers afin qu'ils définissent eux-mêmes des standards de manière autonome, c'est-à-dire qu'ils adoptent une autoréglementation. La commission a rappelé que la définition des normes minimales prévues à l'article 6 alinéa 2 n'était pas une option mais une obligation pour les prestataires de services financiers. Par ailleurs, biffer les alinéas 2 et 3, comme l'a décidé le Conseil des Etats serait très risqué, selon la commission, puisque, dans les faits, aucune autoréglementation ne serait requise le cas échéant.
Walti Beat · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe libéral-radical
In der ersten Lesung des Gesetzes hatten wir die Bestimmung, die im Minderheitsantrag thematisiert wird, nicht besprochen, weil dazu damals kein Minderheitsantrag vorlag. Das hat sich nun offensichtlich geändert.
Inhaltlich ist die Kommission der Meinung, dass die hier geforderte nachlaufende Informationspflicht bei wesentlichen Veränderungen der dem Kunden zu übermittelnden Informationen unverhältnismässig und in vielen Fällen auch kaum praktikabel wäre. Es stellt sich zum Beispiel die Frage, was "wesentlich" heisst. Hier gibt es sicher Abgrenzungsschwierigkeiten. Was vor allem aber auch zu beachten ist, ist, dass die Kundenbeziehungen auf privatrechtlicher Ebene inhaltlich sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können. Das geht vom vollständigen Vermögensverwaltungsvertrag, bei dem eine solche Informationspflicht möglicherweise durchaus plausibel erscheint, bis hin zu reinen Execution-only-Geschäften, bei denen die Beziehung des Finanzdienstleisters zum Kunden sehr lose ist und bei denen es einfach auch nicht angezeigt erscheint, dass man dem Finanzdienstleister solche nachlaufenden Informationspflichten sozusagen durch das Gesetz aufs Auge drückt. Die geforderte Bestimmung wäre vor allem für kleinere Finanzdienstleister eine grosse Herausforderung, um nicht zu sagen, sie wäre sogar unpraktikabel, weil sie gezwungen wären, für alle Kunden das gesamte Anlageuniversum permanent zu überwachen, um auf jeden Fall keine nachlaufende Informationspflicht zu verletzen. Das halten wir für nicht sachgerecht. Diese inhaltlich legitime Frage gehört eben auf die privatrechtliche Ebene, wo das Verhältnis zwischen Kunde und Finanzdienstleister geregelt ist, und nicht in dieses aufsichtsrechtliche Gesetz, das wir hier beraten.
Ich möchte auch noch anfügen, dass bereits nach der vorliegenden Fahne die Ersteller von sogenannten Basisinformationsblättern verpflichtet sind, diese à jour zu halten; Sie finden das in Artikel 65 Absatz 1 Fidleg. Wenn sich also wesentliche Änderungen ergeben, muss das in diesen Unterlagen abgebildet werden. Diese Unterlagen sind ja auch für die Kunden jederzeit zugänglich. Insofern ist die Transparenz auf jeden Fall sichergestellt.
Ich möchte zum Schluss auch noch erwähnen, dass die entsprechende europäische Regulierung Mifid eine solche Pflicht, wie sie hier im Minderheitsantrag gefordert ist, nicht vorsieht.
Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 18 zu 7 Stimmen ohne Enthaltung, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
Vote
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 128 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 49 Stimmen
(0 Enthaltungen)
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
Art. 16 Abs. 3; 38 Abs. 1 Bst. e; 60 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 16 al. 3; 38 al. 1 let. e; 60 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 72
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Wer in Prospekten, im Basisinformationsblatt oder in ähnlichen Mitteilungen unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Angaben macht, ohne dabei die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, haftet dem Erwerber eines Finanzinstruments für den dadurch verursachten Schaden.
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Birrer-Heimo, Bertschy, Jans, Marra, Masshardt, Pardini, Rytz Regula)
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 72
Proposition de la majorité
Al. 1
Quiconque présente des indications inexactes, trompeuses ou non conformes aux exigences légales au moyen du prospectus, de la feuille d'information de base ou de communications semblables, sans agir avec la diligence requise, répond envers l'acquéreur d'un instrument financier du dommage ainsi causé.
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Birrer-Heimo, Bertschy, Jans, Marra, Masshardt, Pardini, Rytz Regula)
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Conseil national · Lucerne · Groupe socialiste
In Artikel 72 des Fidleg geht es um die wichtigen Haftungsbestimmungen. Ich bitte Sie, hier bei der bundesrätlichen Fassung zu bleiben. Zum einen stellt diese klar, dass jeder haftet, der an den Prospekten, am Basisinformationsblatt oder an anderen Mitteilungen mitgewirkt hat. Das sagt bereits das heutige Recht, das Obligationenrecht, und zwar gilt dies gemäss Aussagen in der Kommission seit etwa zwanzig Jahren. Es ist weder eine neue Bestimmung noch etwas Unübliches. Der Bundesrat hat in seiner Formulierung von Artikel 72 Bestimmungen des geltenden Rechtes übernommen, so die Prospekthaftung nach Artikel 752 OR sowie die Beweislastumkehr, die bereits im Kollektivanlagengesetz Anwendung findet.
Nun will die Mehrheit der WAK-NR diese Beweislastumkehr rückgängig machen, was in der Praxis bedeutet: Fehlerhafte Finanzdienstleister werden deswegen kaum je zur Rechenschaft gezogen, weil die Beweislast bei den geschädigten Anlegerinnen und Anlegern liegt. Die Erfahrungen mit Opfern von Lehman Brothers zum Beispiel haben deutlich gezeigt, wer da jeweils den Kürzeren zieht, nämlich die Opfer, die Anlegerinnen und Anleger, die über den Tisch gezogen wurden. Unterstützen Sie bei Artikel 72 Absatz 1 die Version des Bundesrates, mit der dem Anlegerschutz Rechnung getragen wird. Mit der Fassung des National- und des Ständerates ist dies zu wenig der Fall. Es ist ja die letzte Bestimmung, die direkt auf das Fidleg zielt; wir haben dann noch eine zum OR.
Wenn ich noch kurz etwas zum Fazit sagen darf: In der jüngsten Ausgabe der "Volkswirtschaft", beileibe kein linkes oder alternatives Heft, sondern eine durch und durch bürgerliche Zeitschrift des Seco, gibt es einen Artikel mit dem Titel "Das Fidleg: eine Vorlage mit Verbesserungspotenzial". Ein ausgewiesener Fachmann der Materie schreibt, es sei nach dem, was das Parlament jetzt gemacht hat, fraglich, ob das Fidleg mit den Regelungen in der EU noch äquivalent ist, und das war eines der Hauptziele, damit der Marktzugang hier gewährleistet ist. Im Artikel wird zum Beispiel erwähnt, dass National- und Ständerat bei den Abweichungen bei der Sorgfalts- und Treuepflicht so weit gegangen sind, dass die geplante Fassung hinter das heute geltende Recht, hinter den heute geltenden Standard zurückgeht. Am Schluss steht in diesem Artikel, das Gesetz entspreche in verschiedenen Punkten nicht mehr den Zielen des Fidleg, denn der Anlegerschutz werde herabgesetzt und die Finanzdienstleister würden mit unnötigen Abgrenzungsproblemen konfrontiert werden. Dies die Einschätzung eines Experten, eines fachkompetenten Menschen zum jetzigen Stand der Beratung des Fidleg.
Sie haben so viel getan, um den Anlegerschutz zu schwächen. Wenn Sie jetzt in Artikel 72 auch noch die Haftungsbestimmungen verwässern, dann haben Sie hier definitiv eine nicht mehr äquivalente Fassung, und Sie haben definitiv den Anlegerschutz total geschwächt.
Ich bitte Sie, wenigstens hier dem Bundesrat bzw. der Minderheit zu folgen.
Lüscher Christian · Mit-M · Conseil national · Genève · Groupe libéral-radical
L'article 72 de la loi sur les services financiers est une disposition très importante dans cette législation. Il traite de la responsabilité, lors de l'acquisition d'un instrument financier par un client, au cas où le prospectus ou la feuille d'information de base contiendrait des indications trompeuses ou inexactes. Cette disposition répond à un certain nombre de questions. D'abord, qui est responsable? Ensuite, est-ce que cette responsabilité est causale ou non? Si elle ne l'est pas, qui a le fardeau de la preuve? Enfin, quel est le comportement visé par cette disposition?
L'article 72, tel qu'il a été voulu par le Conseil fédéral, était une disposition assez étendue en tant qu'elle visait l'ensemble des personnes qui avaient participé à l'élaboration du prospectus ou de la feuille d'information de base. Elle instaurait un renversement du fardeau de la preuve en ce sens que c'était aux auteurs du prospectus ou de la feuille d'information de base de prouver qu'ils n'avaient pas commis de faute qui leur serait imputable.
Cette disposition n'a pas été adoptée telle quelle par notre conseil. Il a voulu, dans un premier temps, restreindre le nombre d'instruments qui étaient visés par cette disposition puisqu'il ne s'agissait que du prospectus. Au terme d'une formulation qui est probablement maladroite, il a enlevé le renversement du fardeau de la preuve pour ne prévoir, en réalité, rien du tout! Cela a amené le Conseil des Etats à imaginer que notre conseil voulait instaurer une responsabilité causale, ce qui n'est pas le cas. D'ailleurs, le Conseil des Etats est revenu en arrière en adoptant à peu de chose près la formulation du Conseil fédéral. Il a réintroduit la feuille d'information de base au nombre des instruments concernés par la responsabilité et il a de nouveau prévu une inversion du fardeau de la preuve en changeant la formulation, à savoir en parlant de "diligence requise" au lieu de "faute". On n'est pas bien sûr de comprendre la distinction.
Toujours est-il que la commission de notre conseil a réexaminé cette disposition. Elle a réintroduit la mention de la feuille d'information de base. Elle propose la formulation suivante à l'article 72 alinéa 1: "Quiconque présente des indications inexactes, trompeuses ou non conformes aux exigences légales au moyen du prospectus, de la feuille d'information de base ou de communications semblables, sans agir avec la diligence requise, répond envers l'acquéreur d'un instrument financier du dommage ainsi causé."
La commission l'a dit expressis verbis lors de ses séances relatives à l'analyse de ces dispositions: il s'agit bien d'une responsabilité pour faute, sans inversion du fardeau de la preuve.
Le groupe libéral-radical se prononcera également en faveur de la proposition de la commission en ce qui concerne l'alinéa 2. Nous nous rallions ainsi à la décision du Conseil des Etats en ce sens qu'il y a une responsabilité plus forte pour le prospectus et la feuille d'information de base, tandis que la responsabilité concernant le résumé est limitée au cas où les informations qui y figurent seraient trompeuses, inexactes ou contradictoires par rapport aux autres parties du prospectus.
Donc, le groupe libéral-radical vous demande d'adopter le texte tel que la majorité de la commission l'a accepté et se rallie à la décision du Conseil des Etats pour l'alinéa 2.
Müller Leo · Mit-M · Conseil national · Lucerne · Groupe PDC
Wir befinden uns hier im Kapitel über die Haftung, bei Artikel 72 Fidleg. Die grundsätzlichen Haftungsregeln sind im OR geregelt, und diese haben sich bewährt. Aus Sicht der CVP-Fraktion ist nicht ohne Not von diesen Grundsatzregeln, die im OR festgelegt sind, abzuweichen. Wir sind der Meinung, dass hier keine Not besteht, um von den allgemeinen Haftungsregeln abzuweichen.
Zum Artikel selbst: Artikel 72 haben wir im Nationalrat ja bereits in der ersten Lesung in der Herbstsession des letzten Jahres behandelt. Die Formulierung damals war nicht sehr geglückt, das zeigte auch die Diskussion im Ständerat, wo offenbar unklar war, was wir mit dieser Regelung eigentlich wollten. Deshalb haben wir uns nochmals über diesen Artikel gebeugt und eine bessere Formulierung gesucht und, meine ich, auch gefunden.
Einerseits wird hier jetzt auch das Basisinformationsblatt wieder erwähnt, wie das der Bundesrat bereits vorgeschlagen hat. Andererseits sind wir der Meinung, dass klar geregelt werden soll, ob eine Kausalhaftung bestehen soll oder nicht. Hier haben wir jetzt die Formulierung reingenommen - ich spreche immer von der Mehrheit -, dass "Sorgfalt anzuwenden" sei. Wir sprechen also von Sorgfalt; deshalb gehen wir davon aus - und es ist auch so -, dass wir hier keine Kausalhaftung regeln, sondern eben etwas anderes, nämlich die Verschuldenshaftung. Der Begriff Sorgfalt soll im Gesetz niedergeschrieben werden. Das Dritte ist die sogenannte Beweislastumkehr. Der Bundesrat schlägt ja vor, die Beweislast sei hier umzukehren. Wir wollen das nicht; wir sind der Meinung, dass hier die allgemeinen Haftungsregeln des OR gelten sollen, also keine Beweislastumkehr. Das ist auch der Normalfall. Wir kennen diese Regel im schweizerischen Recht. Wer etwas will, muss es fordern und muss das Fehlverhalten auch beweisen, und das soll auch hier gelten. Wenn wir hier eine Beweislastumkehr regeln, besteht die Gefahr einer grossen Prozessflut. Anlegerinnen und Anleger werden versuchen, einfach mal etwas geltend zu machen, und dann muss der Finanzdienstleister beweisen, dass er nichts Falsches gemacht hat. Das widerspricht unserem grundsätzlichen Rechtsempfinden in der Schweiz.
Ich bitte Sie deshalb, hier bei Artikel 72 der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.
Maurer Ueli · VPBR-M · Conseil fédéral · Zurich
Dieser Artikel hat eine bewegte Vergangenheit, wenn man dem so sagen kann. Der Bundesrat hat sich bei der ursprünglichen Formulierung am geltenden Recht orientiert. Der Ständerat hat ihr zugestimmt, und der Nationalrat hat sie dann umformuliert und damit wohl versehentlich in Absatz 1 eine Kausalhaftung geschaffen. Die WAK-SR hat diese Kausalhaftung wiederum korrigiert, und im Plenum des Ständerates ging diese Fassung dann durch. Die nationalrätliche Kommission hat dann ihrerseits den korrigierten Artikel des Ständerates korrigiert, über den wir jetzt diskutieren. Aus unserer Sicht ist damit wieder diese Kausalhaftung geschaffen worden.
Der Nationalrat wollte diese Ergänzung ursprünglich eigentlich weglassen, aber aus unserer Sicht wäre das so nicht geregelt. Die Frage ist eben jene des Verschuldens und der Kausalhaftung. So, wie der Artikel jetzt in der Version der Kommissionsmehrheit formuliert ist, besteht aus unserer Sicht eine Kausalhaftung. Das war nicht beabsichtigt. In der Formulierung der Mehrheit Ihrer Kommission fehlen Begriffe wie "Verschulden", "absichtlich" oder "fahrlässig", und es fehlt eine Formulierung, die darauf hinweist, dass damit keine Kausalhaftung gemeint ist. Das müsste aus unserer Sicht zur Schaffung der notwendigen Klarheit korrigiert werden.
Ich bitte Sie daher, der Fassung der Minderheit Ihrer Kommission bzw. des Bundesrates zuzustimmen.
Walti Beat · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe libéral-radical
Wie Herr Bundesrat Maurer soeben ausgeführt hat, hat diese Bestimmung eine bewegte Vorgeschichte. Die bundesrätliche Variante hätte eine Beweislastumkehr für unrichtige Angaben in Prospekten und Basisinformationsblättern mit sich gebracht, hätte diese Haftung auf sämtliche am Prospekt Mitwirkenden ausgedehnt und nicht explizit nur auf die Informationslieferanten beschränkt. Es war das Ziel des Nationalrates in der ersten Lesung, diese Beweislastumkehr zu beseitigen. Gleichzeitig wurde aber durch die gewählte Formulierung unbeabsichtigt eine Kausalhaftung stipuliert. Der Ständerat versuchte das dann wiederum zu korrigieren und näherte sich mit seiner Formulierung tatsächlich der Verschuldenshaftung an, die es in den Augen des Gesetzgebers auch war und heute noch ist, allerdings weiterhin mit einer grundsätzlichen Beweislastumkehr.
Die Kommission hat sich noch einmal über diese Formulierung gebeugt und legt Ihnen hier mit dem Mehrheitsantrag einen Vorschlag zum Entscheid vor, der eben sicherstellen soll, dass eine Verschuldenshaftung und keine Kausalhaftung eingeführt werden soll; dies ist das Verständnis der Kommission. Die Verschuldenshaftung gemäss obligationenrechtlicher Ordnung soll beibehalten werden, auch soll keine Beweislastumkehr stipuliert werden. Weiter soll die Haftung auf die echten Ersteller dieser Informationsinstrumente und nicht auch beispielsweise auf die reinen Vertreiber ausgedehnt werden, weil diese ja keine Möglichkeit haben, auf die Inhalte dieser Instrumente und Dokumente Einfluss zu nehmen. Dann finden Sie in der Formulierung auch, dass das Basisinformationsblatt wieder in den gleichen Absatz integriert wurde wie die Bestimmungen zum Prospekt. Dies ist eben eine Folge der Wiedereinführung der Verschuldenshaftung, weil nämlich mit dieser Wiedereinführung eine sachgerechte, differenzierte Haftung für Prospekt und Basisinformationsblatt in der praktischen, konkreten Überprüfung sichergestellt werden kann.
Ein umfassender Prospekt ist hinsichtlich Informationsgehalt und hinsichtlich Sorgfalt, die für die detailgetreue inhaltliche Aussage aufzubringen ist, etwas anderes als ein Basisinformationsblatt, das sachlogisch und natürlicherweise in grösserem Stile Zusammenfassungen enthält und nur das grosse Bild dessen zeigt, was eben in einem Prospekt en détail festgehalten ist. Deshalb ist durch eine verschuldensabhängig ausgestaltete Haftung eine Differenzierung zwischen diesen Instrumenten möglich und auch richtig. Dies ist im Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission abgebildet.
Ich bitte Sie, diesem Antrag zu folgen. Die Kommission hat ihn mit 18 zu 7 Stimmen bei 0 Enthaltungen beschlossen.
Barazzone Guillaume · Mit-M · Conseil national · Genève · Groupe PDC
L'article 72 est une disposition importante de la loi sur les services financiers puisqu'il définit la norme de responsabilité concernant le prospectus. Dans sa version initiale, le Conseil fédéral avait prévu un renversement du fardeau de la preuve. C'est cette version que la minorité Birrer-Heimo souhaite réintroduire. En corrigeant la version du Conseil fédéral, notre conseil avait supprimé la phrase qui prévoyait le renversement du fardeau de la preuve. Ce faisant, notre conseil avait, peut-être à tort, donné l'impression qu'il souhaitait instaurer une responsabilité causale, ce qui n'avait jamais été le cas lors des débats en commission.
Dans sa version modifiée, le Conseil des Etats avait maintenu le renversement du fardeau de la preuve. Je rappelle que, selon la version du Conseil des Etats, la personne responsable aurait dû prouver qu'elle avait agi avec la "diligence requise". Selon la version du Conseil fédéral, elle aurait dû prouver "qu'aucune faute ne lui (était) imputable".
La majorité de la commission a souhaité supprimer la responsabilité causale ainsi que le renversement du fardeau de la preuve qu'avait prévu le Conseil fédéral. Elle prescrit une responsabilité pour faute. Ainsi, elle a approuvé une nouvelle version de l'article 72 alinéa 1, par 18 voix contre 7 et 0 abstention.
Cette version précise: "Quiconque présente des indications inexactes, trompeuses ou non conformes aux exigences légales au moyen du prospectus, de la feuille d'information de base ou de communications semblables, sans agir avec la diligence requise, répond envers l'acquéreur d'un instrument financier du dommage ainsi causé." Selon le système proposé, les mandataires des établissements financiers sont exclus de la norme de responsabilité, Monsieur Lüscher l'a rappelé. La version du Conseil fédéral contenait l'expression: "toute personne qui a participé à la présentation ou à la diffusion ... répond ..." On passe, dans la version de la majorité de la commission, à: "Quiconque présente des indications inexactes, trompeuses ou non conformes aux exigences légales ..."
S'agissant de l'article 72 alinéa 1, nous avons encore une divergence de vues entre le Conseil fédéral et la majorité de la commission. Le Conseil fédéral continue à estimer qu'il s'agit là d'une responsabilité causale alors que, très clairement, la majorité de la commission considère que la nouvelle formulation instaure une responsabilité pour faute. C'est le lésé, selon la majorité de la commission, c'est-à-dire l'acquéreur d'un instrument financier en l'occurrence, qui devra prouver que le responsable n'a pas agi avec la diligence requise et prouver le dommage ainsi que les liens de causalité entre la faute et le dommage.
Si le Conseil des Etats, lors de son examen, considère que nous avons maintenu une responsabilité causale et qu'il souhaite également, comme notre conseil, la supprimer, ainsi que le renversement du fardeau de la preuve, peut-être faudra-t-il alors imaginer une nouvelle formulation de manière à ce que la majorité extrêmement claire qui se dégagera dans notre conseil puisse être prise en compte.
Notons enfin que, contrairement à ce que prévoyait la formulation initiale de notre conseil, la norme de responsabilité pour faute, prévue à l'article 72 alinéa 1, comprend désormais à nouveau la feuille d'information de base, Monsieur Walti l'a rappelé tout à l'heure. La responsabilité atténuée à l'article 72 alinéa 2 concerne donc uniquement le résumé du prospectus, ce que prévoyait par ailleurs la version initiale du Conseil fédéral.
Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Conseil national · Lucerne · Groupe socialiste
Herr Kollege Barazzone, dieser Artikel 72 zeigt jetzt etwas, das sich durch die gesamte Debatte des Fidleg und des Finig hindurchzieht: Das ist eine komplexe Vorlage. Sie sagen jetzt, dass die Kausalhaftung ganz klar nicht mehr gemeint sei. Der Bundesrat sagt, dass er es immer noch so verstehe. Was gilt nun?
Wir haben jetzt da wie auch bei anderen Artikeln bei verschiedenen Positionen dieses Fidleg hin und her gebastelt. Was gilt nun: Kausalhaftung - ja oder nein?
Barazzone Guillaume · Mit-M · Conseil national · Genève · Groupe PDC
Je crois que nous avons été assez clairs: Monsieur Walti et moi-même avons indiqué qu'en cas de doute sur une formulation peu claire, c'est la volonté du législateur qui doit être prise en compte. S'agissant de l'article 72 alinéa 1 de la loi sur les services financiers, nous considérons qu'il n'y a plus de responsabilité causale, qu'il s'agit d'une responsabilité pour faute.
La version qui vous est proposée ne prévoit, selon nous, plus de responsabilité causale, et il n'y a plus de renversement du fardeau de la preuve. Nous en revenons donc au système général dans lequel celui qui subit un dommage - c'est-à-dire le lésé et, en l'occurrence, l'acquéreur d'un produit financier -, doit prouver à la fois la faute, le dommage et les liens de causalité naturels et adéquats entre la faute et le dommage.
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
Le président (de Buman Dominique, président): Le groupe UDC me prie de vous communiquer qu'il soutiendra la proposition de la majorité.
Vote
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 127 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 51 Stimmen
(5 Enthaltungen)
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
Art. 78 Abs. 1; 90 Abs. 2; 92 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 78 al. 1; 90 al. 2; 92 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 93
Antrag der Kommission
Abs. 1
Festhalten
Abs. 1bis
Mit Busse bis zu 250 000 Franken ...
Art. 93
Proposition de la commission
Al. 1
Maintenir
Al. 1bis
Est puni d'une amende de 250 000 francs ...
Barazzone Guillaume · Mit-M · Conseil national · Genève · Groupe PDC
Je serai très bref. Par 17 voix contre 8, la commission a décidé de maintenir une divergence avec le Conseil des Etats en matière de sanctions. Cela concerne l'article 93 de la loi sur les services financiers, et en particulier les alinéas 1 et 1bis.
La commission a souhaité maintenir des sanctions différenciées concernant le prospectus, avec une amende de 500 000 francs au plus, et la feuille d'information de base, avec une amende de 250 000 francs au plus. Une des raisons qui expliquent cette divergence, c'est la nature même de la protection qui est recherchée. Dans le cas des sanctions concernant le prospectus, on souhaite protéger l'ensemble des investisseurs, puisque le prospectus est un instrument qui permet à l'ensemble des investisseurs sur le marché de prendre une décision d'investissement, alors que, s'agissant de la feuille d'information de base, le nombre de personnes visées est beaucoup plus restreint, puisqu'elle concerne des clients de la banque qui doivent investir, par exemple, dans des produits financiers.
Nous avons maintenu une divergence en raison du fait que le prospectus et la feuille d'information de base ne peuvent pas être mis sur le même plan. Afin de trouver un compromis avec le Conseil des Etats, le montant maximum concernant la feuille d'information de base s'agissant des amendes a été augmenté de 100 000 francs à 250 000 francs.
Walti Beat · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe libéral-radical
Nur kurz: Ich möchte nicht die Argumentation aus der ersten Beratung zu Artikel 93 wiederholen, sondern Sie nur darauf hinweisen, dass die Kommission - und es liegt kein anderslautender Minderheitsantrag vor - das Haftungsregime respektive den Strafrahmen für Regelverletzungen im Zusammenhang mit Prospekten und Basisinformationsblättern weiterhin differenzieren will. Die Kommission hält die Verhältnismässigkeit der Sanktionsdrohungen für eher gewahrt mit der Version des Nationalrates, an der festzuhalten wir Sie bitten. Wir möchten dem Ständerat in dieser Frage nicht folgen. Immerhin hat die Kommission beschlossen, den Strafrahmen für falsche Angaben im Basisinformationsblatt nicht auf 100 000 Franken, sondern auf bis zu 250 000 Franken festzulegen - dies eine kleine materielle Änderung, eine doch signifikante Erhöhung der maximalen Strafdrohung.
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
Angenommen - Adopté
Änderung anderer Erlasse
Modification d'autres actes
Ziff. 1 Art. 40a Abs. 2
Antrag der Mehrheit
Die Bestimmungen gelten nicht für Versicherungsverträge, für Bank- oder Finanzdienstleistungsverträge und für den Erwerb oder die Veräusserung von Finanzinstrumenten durch Finanzinstitute im Sinne des Bundesgesetzes über die Finanzinstitute vom ... und Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934, soweit die Bank- oder Finanzdienstleistungen oder Finanzinstrumente bestehenden Kunden des Finanzinstituts oder der Bank angeboten werden.
Antrag der Minderheit
(Birrer-Heimo, Bertschy, Jans, Marra, Masshardt, Pardini, Rytz Regula)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 40a al. 2
Proposition de la majorité
Ces dispositions ne sont pas applicables aux contrats d'assurance, aux contrats portant sur des prestations bancaires ou financières, ni lors de l'acquisition ou la cession d'instruments financiers par des établissements financiers au sens de la loi fédérale du ... sur les établissements financiers et par des banques au sens de la loi du 8 novembre 1934 sur les banques, lorsque les prestations bancaires ou financières ou les instruments financiers sont proposés à des clients existants de l'établissement financier ou de la banque.
Proposition de la minorité
(Birrer-Heimo, Bertschy, Jans, Marra, Masshardt, Pardini, Rytz Regula)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Conseil national · Lucerne · Groupe socialiste
Diese letzte Bestimmung, bei der ich einen Minderheitsantrag eingereicht habe, hat es in sich. Es geht um das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften, das nun mit einer Anpassung von Artikel 40a Absatz 2 des Obligationenrechtes deutlich verschlechtert wird. Ich bitte Sie dringend, diesen Schnellschuss aus einer der vielen Sitzungen zum Fidleg und Finig abzulehnen.
Die Mehrheit der WAK-NR will für bestehende Kunden von Banken und Finanzinstituten Bank- und Finanzdienstleistungsverträge vom geltenden vierzehntägigen Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen ausnehmen. Diese OR-Bestimmung war nicht Gegenstand dieser Vorlage. Betroffene Kreise konnten sich auch nicht dazu äussern. Eine Vernehmlassung hat nicht stattgefunden. Es geht aber um ein sehr wichtiges Recht für Konsumentinnen und Konsumenten und auch für Sie und Ihre Angehörigen. Es geht darum, etwas Unüberlegtes, das zu Hause am Stubentisch beschlossen wurde, widerrufen zu können.
Sie haben gute Gründe, gegen diese Aufhebung zu sein. Die Aufhebung dieses Widerrufsrechts ist unverhältnismässig. Finanzielle Entscheidungen haben weitreichende Folgen für die betroffene Person und für ganze Familien. Es gab und gibt Fälle, in denen sich durch Fehlinvestitionen das Ersparte oder sogar ausbezahlte Pensionskassenvermögen in Luft aufgelöst haben. Wenn nun das Widerrufsrecht für Finanzdienstleistungen aufgehoben wird, hätte dies zur Folge, dass jemand zwar beispielsweise den übereilten Kauf eines Staubsaugers oder eines kombinierten TV-Handy-Abonnements bei einem Haustürgeschäft oder Telefonverkauf widerrufen könnte, nicht jedoch einen Bank- oder Finanzdienstleistungsvertrag, der über die finanzielle Situation von ganzen Familien entscheiden kann.
Natürlich muss jeder und jede Eigenverantwortung wahrnehmen. Jeder und jede von uns wurde aber auch schon einmal überrumpelt. Alle haben schon einmal Entscheidungen gefällt, die sie mit etwas zeitlichem Abstand bereuten. Denken Sie dabei auch an betagte Personen, die sich je nach gesundheitlicher Situation schlechter wehren können, wenn sie bedrängt oder überredet werden.
Die vorliegende Fassung der Mehrheit der WAK, das Widerrufsrecht nicht generell, sondern nur für bestehende Kunden von Banken und Finanzinstituten aufzuheben, macht die Sache auch nicht besser. Die Erfahrung zeigt, dass Falschberatungen mit weitreichenden finanziellen Folgen oft geschahen, als bereits eine Kundenbeziehung bestand. Gerade weil ein Vertrauensverhältnis besteht, sind Kunden gegenüber den Vorschlägen von Banken und Vermögensverwaltern oft weniger kritisch.
Ein Beispiel: Ein älterer Herr hat schon seit vielen Jahren ein Konto bei einer Bank, und nun erbt er ein paar Hunderttausend Franken. Er hat bisher noch nie einen Finanzdienstleistungsvertrag abgeschlossen. Ein Bankberater, der seinen Umsatz noch etwas erhöhen muss und entsprechende Zielvorgaben hat - ich kenne solche Vorgaben, und ich kenne auch die schwierige Situation von Bankberatern -, macht nun einen Finanzdienstleistungsvertrag, der zwar für ihn lukrativ ist, für denjenigen aber, der ihn abschliesst, nicht unbedingt. Das ist nicht mehr widerrufbar, auch wenn es am Samstagnachmittag passiert ist.
Denken Sie daran: Ein aktiver Missbrauch des Widerrufsrechts, wie er hier auch schon stipuliert wurde, ist hier nicht möglich. Denn heute gilt ganz klar nach Gesetz: Der Kunde hat kein Widerrufsrecht, wenn er selber die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat. Dann ist das nicht möglich; die Aussagen, die zum Teil gemacht wurden, stimmen nicht.
Noch zum letzten Beispiel: Wenn es trotzdem so ist, dass jemand einen Widerruf macht, wenn sich vor allem bei Wertpapieren zum Beispiel der Kurs ändert, dann könnte man - abgesehen davon, dass das seit Jahrzehnten nie ein Problem war, diese Geschäfte gibt es seit Jahrzehnten -, wenn man trotzdem ein Problem daraus machen will, hier beim Widerrufsrecht zum Beispiel in Artikel 40f OR eine Bestimmung einfügen, die dem Gedanken des Kursgewinnes, des Kursverlustes Rechnung trägt. Damit könnte man eine spezifische Lösung für das finden, was einige von Ihnen als Problem sehen. Aber schaffen Sie dieses Widerrufsrecht für Finanzdienstleistungs- und Vermögensverwaltungsverträge nicht einfach so ab. Das hat gravierende Folgen gerade für die finanzielle Situation von Familien.
Deshalb bitte ich Sie dringend: Sehen Sie davon ab. Wenn Sie das ändern wollen, gibt es das Mittel der Kommissionsmotion, dann machen Sie ein ordentliches Vernehmlassungsverfahren, schauen Sie, wo wirklich Handlungsbedarf besteht; so werden Sie allfälligen Bedenken Rechnung tragen können. Ich bitte Sie, dieses bedeutende Recht nicht auszuhöhlen.
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
Le président (de Buman Dominique, président): Les groupes PDC, libéral-radical et UDC me prient de vous communiquer qu'ils voteront pour la majorité.
Maurer Ueli · VPBR-M · Conseil fédéral · Zurich
Wir befinden uns hier im Obligationenrecht. Bei diesem Artikel 40a hat der Bundesrat nicht legiferiert, er hat Ihnen also keinen entsprechenden Vorschlag gemacht. Die Formulierung bei Absatz 2 wurde durch Ihre Kommission aufgenommen und vom Ständerat dann abgelehnt. Ihre Kommission hat den Vorschlag noch einmal umformuliert, mit der Einschränkung auf bestehende Kundenbeziehungen.
Grundsätzlich könnte man wohl damit umgehen. Das wäre aus unserer Sicht in der Praxis wahrscheinlich handhabbar. Wir empfehlen Ihnen aber trotzdem, der Minderheit und damit dem Bundesrat zu folgen. Ich denke nicht, dass bei einer Grundsatzfrage im Rahmen einer Kommissionsberatung eine solche Änderung erfolgen sollte, ohne dass sie in einer Vernehmlassung war. Es betrifft eine grundsätzliche Frage; die Regelung hat sich - die Sprecherin der Minderheit hat es ausgeführt - eigentlich bewährt. Auf dem Weg der Kommissionsarbeit hier eine Änderung einzubringen entspricht eigentlich nicht unseren gesetzgeberischen Gepflogenheiten.
Obwohl die Formulierung nun wahrscheinlich praktikabel wäre, bitte ich Sie, bei der Minderheit bzw. beim Bundesrat zu bleiben und hier nicht zu legiferieren.
Barazzone Guillaume · Mit-M · Conseil national · Genève · Groupe PDC
Dans ce domaine, qui concerne le droit de révocation prévu à l'article 40a du Code des obligations, votre commission a décidé de maintenir une exception au droit de révocation portant sur les prestations bancaires ou financières ou lors de l'acquisition ou la cession d'instruments financiers par des établissements financiers.
Rappelons les arguments principaux qui avaient présidé à cette décision de notre part. Le droit de révocation concerne l'ensemble des relations contractuelles en Suisse. S'agissant des instruments financiers, la majorité de notre conseil avait considéré que, dans la mesure où le cours des actions, des instruments financiers, pouvait très rapidement évoluer, le droit de révocation en matière d'instruments financiers était très peu ou très difficilement praticable sans poser ensuite d'énormes problèmes de restitution de prestations, de remboursement éventuel de plus-values indûment perçues.
C'est la raison pour laquelle cette exception dans le droit de révocation sera désormais possible uniquement, selon la formulation de la commission, "lorsque les prestations bancaires ou financières ou les instruments financiers sont proposés à des clients existants de l'établissement financier ou de la banque". L'exception est donc justifiée pour les clients existants, c'est-à-dire ayant déjà une relation contractuelle avec l'établissement financier. En revanche, donnant suite partiellement aux organisations de protection des consommateurs, notre commission a décidé de protéger ces derniers de comportements abusifs émanant d'établissements vendant des produits ou des services non sollicités, donc à des clients n'ayant pas encore de relation contractuelle avec ces établissements.
C'est par 16 voix contre 7 et 1 abstention que votre commission a adopté cette proposition de compromis qui vous est soumise.
Walti Beat · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe libéral-radical
Zuerst ein praktischer Hinweis: Der Titel der Bestimmung im OR, die hier zur Diskussion steht, enthält den Begriff "Haustürgeschäfte". Das müssen Sie sich nicht allzu bildhaft vorstellen. Wir diskutieren hier Fragestellungen, die ebenso den Geschäftsabschluss via Telefon oder auch den Online-Bereich betreffen können. Diese Bereiche sind offensichtlich heute schon sehr wichtig und werden es in Zukunft wohl noch weiter werden. Deshalb ist es schon eine sehr relevante Frage, die hier diskutiert wird.
Insgesamt - daran möchte ich nochmals erinnern - ist der Konsumentenschutz durch die hier diskutierte Regulierung im Fidleg und im Finig doch sehr deutlich verbessert worden, beispielsweise was die Informationspflichten der Anbieter angeht, die Erkundigungspflicht gegenüber den Kunden, die Angemessenheitsprüfung, d. h. die Prüfung, ob eine Anlageempfehlung eben einem konkreten Kunden, einer konkreten Kundin angemessen ist. Das muss mitberücksichtigt werden, wenn wir hier die Legitimität des Widerrufs sogenannter Haustürgeschäfte diskutieren.
Die Kommission hat in der Differenzbereinigung einen Kompromiss gefunden und schlägt Ihnen diesen zur Zustimmung vor, der das Risiko einer Übervorteilung von Kunden durch überfallartige Geschäftsabschlüsse ausschliessen soll. Es ist eine Einschränkung des Ausschlusses des Widerrufsrechts auf Fälle von bestehenden Kundenbeziehungen eines Finanzdienstleisters. Das heisst, alle Vorkehren gemäss Fidleg, die dem Kundenschutz dienen, müssen bereits einmal eingehalten worden sein. Es ist also bereits eine ordentliche Kundenbeziehung vorhanden.
Umgekehrt ist die Mehrheit eben der Meinung, dass es unbillig wäre, Kunden generell während vierzehn Tagen ein Widerrufsrecht für den Erwerb von Finanzprodukten einzuräumen, von Produkten notabene, die in diesen vierzehn Tagen durchaus erheblichen Wertschwankungen unterworfen sein können. Das wäre nach Ansicht der Kommission nicht legitim.
Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, den Minderheitsantrag abzulehnen.
Vote
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 129 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 58 Stimmen
(3 Enthaltungen)
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
2. Bundesgesetz über die Finanzinstitute
2. Loi fédérale sur les établissements financiers
Art. 19 Abs. 1bis, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 19 al. 1bis, 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 70
Antrag der Kommission
Abs. 3, 5
Festhalten
Abs. 3bis
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Nidegger
Abs. 3, 5
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 70
Proposition de la commission
Al. 3, 5
Maintenir
Al. 3bis
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Nidegger
Al. 3, 5
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Développement par écrit
Rien dans le but de la loi (protection des investisseurs et bon fonctionnement des marchés financiers) ne justifie de s'en prendre aux gérants en fin de carrière, sortis du marché de l'acquisition de clients, qui se borneront à s'occuper pour quelques années encore des anciens clients qui leur sont personnellement attachés et qui leur ont fait confiance toute leur vie. Le Conseil fédéral a considéré qu'il serait contraire au principe de proportionnalité d'imposer à ces gérants "grandfathers" pour quelques années seulement la lourde procédure d'autorisation requise par le nouveau droit. Cela les conduirait à renoncer à leur activité. Le Conseil des Etats ayant suivi le Conseil fédéral et maintenu cette position à plusieurs reprises, je propose de ne pas maintenir une divergence inutile sur ce point et de nous rallier au Conseil des Etats.
Le président (de Buman Dominique, président): Je vous rappelle que le dépositaire de la proposition ne peut pas prendre lui-même la parole.
Maurer Ueli · VPBR-M · Conseil fédéral · Zurich
Ich habe leider den Antrag nicht, ich kann dazu nicht Stellung nehmen.
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
Le président (de Buman Dominique, président): Je donnerai donc d'abord la parole aux rapporteurs, afin de permettre à Monsieur le conseiller fédéral Maurer d'étudier la proposition Nidegger.
Walti Beat · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe libéral-radical
Bei diesem Einzelantrag geht es um das sogenannte Grandfathering für bestehende Vermögensverwalter. Diese Frage wurde bereits in der ersten Runde diskutiert. In der Kommission wurde diese Differenz zum Ständerat einstimmig aufrechterhalten, das heisst, diese Bestimmungen wurden ohne Diskussion und Gegenantrag so bestätigt, wie wir das in der ersten Runde beschlossen hatten.
Ich möchte einfach nochmals daran erinnern, worum es geht. Wir beschliessen hier eine grundsätzlich neue Regulierung für unabhängige Vermögensverwalter. Wir haben die Übergangsfrist für alle unterstellten Finanzdienstleister von ursprünglich zwei auf neu drei Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes erhöht. Das heisst, bis das Gesetz bei den Rechtsunterworfenen wirklich greift, werden wahrscheinlich vier bis fünf Jahre ins Land gehen, was schon eine anständig lange Übergangsfrist für alle Beteiligten ist, um sich diesen Gegebenheiten anzupassen.
Es ist halt einfach so, dass alles, was weiter führt, wie hier der Einzelantrag das fordert, der für zehn Jahre eine weitere Übergangsfrist schafft, in der Praxis ein Problem ist. Denn je weiter die Zeit ins Land geht, desto unklarer wird dann, welche Akteure welcher Regulierung unterstehen oder eben nicht. Ganz praktisch werden diese Akteure auch zunehmend ein Problem haben, beispielsweise mit Depotbanken, die mutmasslich mit solchen Akteuren gar nicht mehr im Geschäftskontakt werden stehen wollen. Die Frage ist also wirklich, wie praktisch relevant eine solche ausgedehnte Übergangsfrist überhaupt noch wäre. Es liegen auch Stellungnahmen seitens der Branche vor - insbesondere vom Verband Schweizerischer Vermögensverwalter -, die sich zur Streichung der Übergangsfrist positiv äussern, die also eine solche ausgedehnte Übergangsfrist explizit nicht mehr wollen, weil sie die Homogenität der Rechtsordnung für alle am Markt Beteiligten als etwas Wichtiges erachten.
Ich empfehle Ihnen deshalb namens der einstimmigen Kommission, diesen Einzelantrag abzulehnen und beim Antrag Ihrer Kommission zu bleiben.
Barazzone Guillaume · Mit-M · Conseil national · Genève · Groupe PDC
S'agissant de l'article 70 alinéa 3, la commission a décidé de maintenir la position de notre conseil et ainsi de faire perdurer une divergence avec le Conseil des Etats en biffant la clause dite de "grandfathering" qui prévoit la disposition suivante: "Les gestionnaires de fortune qui, au moment de l'entrée en vigueur de la présente loi, exercent leur activité depuis au moins quinze ans et ne tombent pas sous le coup de l'article 20 alinéa 2, sont dispensés de demander une autorisation pour l'activité de gestionnaire de fortune dès lors qu'ils n'acceptent pas de nouveaux clients."
C'est à l'unanimité que la commission a maintenu sa position en biffant à nouveau cet alinéa 3.
Les membres de la commission ont considéré, d'une part, qu'il n'y avait pas de raison objective d'accorder une exception aux gestionnaires de fortune et, d'autre part, que la clause transitoire générale de l'article 70 alinéa 2, qui prévoit un délai de trois ans pour satisfaire aux nouvelles exigences et demander une autorisation, était amplement suffisante.
Maurer Ueli · VPBR-M · Conseil fédéral · Zurich
Ich bitte Sie ebenfalls, den Antrag Nidegger abzulehnen.
Es gibt im Wesentlichen zwei Gründe für die Ablehnung. Zum einen ist es nicht eine mehrheitliche Meinung der Branche, dass dieses Grandfathering beibehalten werden solle. Es sind allenfalls Ausnahmen, die das fordern. In der Beratung hat sich gezeigt, dass es kein Bedürfnis ist, auf diese Forderung einzugehen. Zum Zweiten, denke ich, ist es ein gesetzgeberischer Unsinn, wenn Sie in einem Gesetz einen einzelnen Absatz erst nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren in Kraft setzen bzw. ausser Kraft setzen. In einer Gesetzgebung einen einzelnen Artikel zehn Jahre stehenzulassen macht keinen Sinn. Das ist absurd und schafft entsprechende Interpretationsprobleme.
Ich bitte Sie also, den Antrag Nidegger abzulehnen.
Vote
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 110 Stimmen
Für den Antrag Nidegger ... 72 Stimmen
(1 Enthaltung)
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Abrogation et modification d'autres actes
Ziff. II Ziff. 15 Art. 1abis Abs. 3 Bst. a, b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. II ch. 15 art. 1abis al. 3 let. a, b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 15 Art. 11 Abs. 2bis, 3; Art. 14; 14a; 14b
Antrag der Kommission
Festhalten
Ch. II ch. 15 art. 11 al. 2bis, 3; art. 14; 14a; 14b
Proposition de la commission
Maintenir
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 17 Art. 15 Abs. 2 Bst. a1, e; Art. 43p Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. II ch. 17 art. 15 al. 2 let. a1, e; art. 43p al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté