18.069
CC. Modification (Droit des successions)
Aebi Andreas · P-M · Conseil national · Berne · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erbrecht)
Code civil suisse (Droit des successions)
Art. 216 Abs. 2, 4; Schlusstitel Art. 16a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 216 al. 2, 4; titre final art. 16a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Fehlmann Rielle Laurence · Mit-F · Conseil national · Genève · Groupe socialiste
La Commission des affaires juridiques s'est réunie aujourd'hui pour régler la dernière divergence avec le Conseil des Etats. La divergence portait sur l'article 216 alinéa 2 et sur la disposition transitoire à l'article 16a du titre final chapitre I.
La nouvelle version du Conseil des Etats est différente de la variante précédente de notre conseil, laquelle était également celle du Conseil des Etats. En effet, nous proposions de favoriser légèrement les descendants en compensation de la réduction de leur part obligatoire. La solution du Conseil des Etats prévoit maintenant de favoriser le conjoint survivant, ce qui correspond apparemment, dans la pratique, plutôt au souhait de la plupart des testateurs. La conséquence pratique est assez marginale, car il ne s'agit que d'un huitième de la participation au bénéfice.
La disposition transitoire introduite par notre conseil impliquait que le nouveau droit ne concerne que les testaments établis après son entrée en vigueur. Le Conseil des Etats a estimé que ce système serait source d'incertitudes pour des décennies. Il a donc fait un pas en direction de notre conseil afin de rendre cette disposition transitoire superflue et que le même droit régisse les anciens et les nouveaux contrats. Certains commissaires ont exprimé leur étonnement face à ce changement de concept et ne sont pas très enthousiasmés par cette nouvelle proposition. Néanmoins, ce qui a prévalu, c'est la question de la sécurité juridique qu'elle représente, à la fois pour le passé et le futur.
Notre commission propose donc, à l'unanimité, de se rallier au Conseil des Etats, ce qui permet d'éliminer la dernière divergence.
Au nom de la commission, je vous recommande donc de suivre cette proposition.
Vogt Hans-Ueli · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Wir sind in der Differenzbereinigung des Erbrechts. In diesem Rahmen beantragt Ihnen Ihre Kommission, die heute früh getagt hat, der Lösung des Ständerates zu folgen. Sie bringt die vom Bundesrat erhoffte Klärung in der noch umstrittenen Frage der erbrechtlichen Behandlung der überhälftigen Vorschlagszuweisung.
Sie haben das letzte Mal entschieden, der ursprünglichen bundesrätlichen und der ständerätlichen Lösung zu folgen. Sie haben aber, um Rechtsunsicherheit und Enttäuschung von Vertrauen zu vermeiden, entschieden, eine Übergangsregelung vorzusehen. Der Ständerat hat nun in der materiellen Frage, nämlich der Frage, ob die überhälftige Vorschlagszuweisung hinzugerechnet werden soll, eine Volte gemacht. In der Kommission war auch von Spitzkehre und Salto die Rede, verbunden mit der Hoffnung, dass der Salto zu einer geglückten Landung führt. Jedenfalls hat der Ständerat seine Position total gekehrt und sagt nun, wie es sicher der verbreiteten Praxis entspricht, dass die überhälftige Vorschlagszuweisung nicht zur Pflichtteilsmasse hinzugerechnet werden soll.
Damit kann unser Rat, und das beantragt Ihnen die Kommission, auf die letztes Mal beschlossene Übergangsregelung verzichten. Diese hätte vor allem dann eine Bedeutung gehabt, wenn die verfügbare Quote mitunter aufgrund der neuen Berechnung der Pflichtteilsmasse eingeschränkt worden wäre, kraft neuen Rechts. Das galt es mit den Übergangsbestimmungen zu vermeiden. Nachdem nun aber der Ständerat materiell etwas anderes - das Gegenteil, wie man sagen muss - vorsieht, braucht es die Übergangsregelung nicht mehr, auch wenn, wie in der Kommission gesagt wurde, damit natürlich nicht alle übergangsrechtlichen Probleme aus der Welt sind. Es kann sehr wohl sein, dass das neue Recht dazu führt, dass ein Erblasser dazumal, zu der Zeit, als er das Testament aufsetzte, eigentlich eine grössere Verfügungsfreiheit gehabt hätte, und daraus können sich Fragen ergeben.
Nichtsdestotrotz kann ich Ihnen als Berichterstatter mitteilen, dass sich der Beschluss des Nationalrates gelohnt hat, mit dem er das letzte Mal die Übergangsbestimmungen eingefügt hat. Denn nur unter dem Druck dieser Übergangsbestimmungen, die weder Bundesrat noch Ständerat wollten, gelang es, den Ständerat dazu zu bringen, sich um 180 Grad zu drehen und das Gegenteil dessen zu beschliessen, woran er zuvor während Monaten festgehalten hatte. Dasselbe gilt in Bezug auf den Bundesrat.
Dies gesagt, beantrage ich Ihnen im Namen der einstimmigen Kommission, dem Ständerat zu folgen und diese Differenz zu beseitigen.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Conseil fédéral · St-Gall
Sie haben es gehört, wir sind bei der Bereinigung der letzten Divergenz im ZGB, es geht um Artikel 216. Der Ständerat hat hier, auch unter Berücksichtigung der Diskussion in Ihrem Rat, ein neues Konzept vorgeschlagen, das die Bedenken, die hier vorgetragen wurden, beseitigen soll. Danach sollen die ehevertraglichen Zuwendungen bei der Berechnung der Pflichtteilsmasse der gemeinsamen Kinder nicht mehr berücksichtigt werden. Damit wird die Position des überlebenden Ehegatten weiter gestärkt. Diese Lösung widerspricht zwar inhaltlich dem ursprünglichen Entwurf des Bundesrates, aber es ist dem Bundesrat auch ein Anliegen - wir haben ja bei anderer Gelegenheit schon darüber gesprochen -, dass der bestehende Meinungsstreit gelöst und die Rechtssicherheit in dieser wichtigen Frage wiederhergestellt wird, und zwar sowohl für bestehende als auch für künftige Vereinbarungen.
In Abweichung zum Beschluss des Nationalrates wird mit der ständerätlichen Lösung jetzt auch vermieden, dass für die neuen Verfügungen ein anderes Regime als für die bestehenden gilt. Das Übergangsrecht wird hier also obsolet.
Ich beantrage Ihnen deshalb, sich im Sinne dieser Überlegungen ebenfalls dem Ständerat anzuschliessen.
Aebi Andreas · P-M · Conseil national · Berne · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Angenommen - Adopté
Präsident (Aebi Andreas, Präsident): Die Vorlage ist somit bereit für die Schlussabstimmung.