21.047
Sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien. Bundesgesetz
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes)
Loi relative à un approvisionnement en électricité sûr reposant sur des énergies renouvelables (Modification de la loi sur l'énergie et de la loi sur l'approvisionnement en électricité)
Ziff. 2 Art. 13 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 13 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 13a
Antrag der Kommission
Streichen
Ch. 2 art. 13a
Proposition de la commission
Biffer
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Nur zuhanden des Amtlichen Bulletins: Mit dem Verzicht auf die vollständige Strommarktöffnung kann nun Artikel 13a gestrichen werden.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 14
Antrag der Kommission
Titel, Abs. 1, 3 Einleitung, Bst. a, 3bis
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3 Bst. f
Streichen
Abs. 3ter
Für die folgenden Anlagen sind ab deren Inbetriebnahme und bis zum 31. Dezember 2030 weder ein Netznutzungsentgelt noch Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen im Sinne von Absatz 1 zu entrichten:
a. Speicheranlagen ohne Endverbrauch;
b. Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas.
Abs. 3quater
Ab dem 1. Januar 2031 gelten die Befreiungen nur für diejenige Zeit, während der die Anlagen netzdienlich eingesetzt werden, und soweit die Energie aus erneuerbaren Quellen stammt.
Ch. 2 art. 14
Proposition de la commission
Titre, al. 1, 3 introduction, let. a, 3bis
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3 let. f
Biffer
Al. 3ter
Aucune rémunération pour l'utilisation du réseau ni aucune redevance ou prestation au sens de l'alinéa 1 ne doit être versée à des collectivités publiques pour les installations suivantes, à partir de leur mise en exploitation et jusqu'au 31 décembre 2030:
a. installations à des fins de stockage sans consommation finale;
b. installations à des fins de transformation d'électricité en hydrogène ou en gaz synthétique.
Al. 3quater
A partir du 1er janvier 2031, ces exemptions ne s'appliquent que pendant la période où les installations sont au service du réseau et pour autant que l'énergie provienne de sources renouvelables.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich werde gleich alle Absätze von Artikel 14 in einem Aufwisch behandeln.
Der Bundesrat hat mit der neuen Bestimmung von Absatz 3 Buchstabe f in Bezug auf die Festlegung der Netznutzungstarife einen expliziten Diskriminierungsschutz für Endverbraucher mit Eigenverbrauch und Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) einführen wollen. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, diesen expliziten Diskriminierungsschutz für Endverbraucher mit Eigenverbrauch und Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch auf Gesetzesstufe zu streichen. Die Kommission geht mit der Verwaltung einig, dass der Verzicht auf den expliziten Diskriminierungsschutz auf Gesetzesstufe keine Schlechterstellung der Eigenverbraucher und der ZEV bedeutet. Eine Diskriminierung wäre unzulässig. Der Bundesrat sollte gegebenenfalls spezifische Vorgaben direkt auf Verordnungsstufe erlassen.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Möchten Sie noch etwas sagen, Herr Berichterstatter?
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich habe noch eine Ergänzung zu Absatz 3bis: Die Eingrenzung "Speicherung ohne Endverbrauch" ist wichtig und sinnvoll; nur so kann effektives und isoliertes Speichern gezielt befreit werden. Ohne den Zusatz würde z. B. auch jede Autobatterie von den Netznutzungsentgelten befreit, weil man nicht zwischen Speicherung und Endverbrauch, also Strom, der später dann zum Fahren verwendet wird, unterscheiden könnte. Die von der Kommission beantragte Regelung entspricht dem von der Elcom propagierten Modell.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 15
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 2 Bst. a, d, 3 Einleitung, 3bis Einleitung, Bst. a, d, 3ter
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3 Bst. b
b. ... eines angemessenen Betriebsgewinns. Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC). Der Zinssatz für das Eigenkapital muss den Netzbetrieb im Monopol risikogerecht abbilden und unter Berücksichtigung des Regulierungsmodells im Rahmen internationaler Vergleichswerte liegen. Der Zinssatz für das Fremdkapital muss den jeweils aktuellen Marktgegebenheiten entsprechen.
Antrag der Minderheit
(Fässler Daniel, Bischof, Schmid Martin, Stark)
Abs. 3 Bst. b
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 15
Proposition de la majorité
Al. 1, 2 let. a, d, 3 introduction, 3bis introduction, let. a, d, 3ter
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3 let. b
b. ... d'exploitation approprié. Le taux d'intérêt calculé correspond à la part des coûts moyens du capital investi (coût moyen pondéré du capital ou Weighted Average Cost of Capital [WACC]). Le taux d'intérêt relatif au capital propre doit prendre en considération les risques liés à l'exploitation du réseau en situation de monopole et, en tenant compte du modèle de réglementation, correspondre aux valeurs comparables au niveau international. Le taux d'intérêt relatif aux capitaux de tiers doit tenir compte à chaque fois des spécificités du marché.
Proposition de la minorité
(Fässler Daniel, Bischof, Schmid Martin, Stark)
Al. 3 let. b
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Auch hier werde ich Ihnen eine Übersicht verschaffen. Anschliessend gehe ich auf die Anträge der Mehrheit und der Minderheit bei Absatz 3 Buchstabe b ein.
Der Bundesrat sieht in diesem Artikel verschiedene Anpassungen bei den anrechenbaren Netzkosten vor, die sich aufgrund materieller Anpassungen bei anderen Themen ergeben, so beispielsweise im Zusammenhang mit der Energiereserve oder der Flexibilitätsregulierung. Die Kommissionsmehrheit unterstützt die vom Bundesrat vorgesehenen Bestimmungen, beantragt jedoch eine Ergänzung in Absatz 3 Buchstabe b betreffend die Berechnung des Kapitalkostensatzes, des Weighted Average Cost of Capital (WACC). Sie will, dass der Zinssatz für das Eigenkapital bei der Berechnung des WACC den Netzbetrieb im Monopol risikogerecht abbildet, während der Zinssatz für das Fremdkapital den jeweiligen aktuellen Marktgegebenheiten entsprechen soll.
Das waren meine Informationen zur allgemeinen Einführung.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Bei Absatz 3 Buchstabe b haben wir eine Mehrheit und eine Minderheit.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Nur kurz zur Erklärung des Weighted Average Cost of Capital: Dieser kalkulatorische Zins für Netzkosten liegt seit 2017 bei 3,83 Prozent, das gibt eine Eigenkapitalrendite von 6,96 Prozent. Der Zins aus dem WACC beträgt jährlich rund 825 Millionen Schweizerfranken. Eine Reduktion des WACC würde eine Entlastung der Endverbraucher bringen. Eine Minderheit ist aber der Meinung, dass bei den kalkulatorischen Zinsen keine Anpassung vorgenommen werden sollte, und möchte bei der Version des Bundesrates bleiben. Die Minderheit wird von Herrn Kollege Fässler vertreten.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Wenn Sie die Fahne anschauen, könnten Sie denken, diese Minderheit sei mit vier Kommissionsmitgliedern etwas mager ausgefallen. Dem ist nicht so: Der Entscheid fiel in der Kommission mit 4 zu 4 Stimmen bei 5 Enthaltungen mit Stichentscheid der Präsidentin, das heisst äusserst knapp. Wenn man dieses Resultat betrachtet, sieht man, dass der Kommissionsmehrheit offenbar auch etwas die Überzeugung fehlte, dass das, was sie beschlossen hat, richtig ist.
Zum Inhaltlichen: Bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts gelten gemäss geltendem Recht die Betriebskosten, die Kapitalkosten sowie ein angemessener Betriebsgewinn als anrechenbare Netzkosten. Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ermittelt werden und setzen sich aus den kalkulatorischen Abschreibungen und den kalkulatorischen Zinsen auf den für den Netzbetrieb notwendigen Vermögenswerten zusammen. Das ist geltendes Recht, und daran soll sich auch nichts ändern.
Der Bundesrat schlägt in seiner Vorlage jedoch eine Klärung vor. Mit einer Änderung in den Absätzen 1 und 3 soll verdeutlicht werden, dass die anrechenbaren Betriebskosten keine Gewinnkomponente enthalten. Eine solche enthalten nur die anrechenbaren Kapitalkosten, indem der WACC, das heisst die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten, so festgesetzt wird, dass ein angemessener Betriebsgewinn resultiert. An der bisherigen Praxis wird sich dadurch gemäss Vorlage des Bundesrates und gemäss Meinung der Minderheit nichts ändern.
Eine knappe Kommissionsmehrheit möchte nun im Gesetz festschreiben, wie die kalkulatorischen Zinsen zu berechnen sind. Sie möchte gleichzeitig berücksichtigt haben, dass der Netzbetrieb im Monopolbereich risikoarm ist. Damit soll letztlich der massgebende durchschnittliche Kapitalkostensatz tiefer angesetzt werden können, um die Konsumentinnen und Konsumenten etwas zu entlasten.
Die Minderheit bezweifelt, ob sich damit am heutigen System wirklich etwas ändern würde. Sie gibt zudem zu bedenken, dass sich die Zinssituation nach dem Zinsanstieg wieder anders präsentiert als noch vor einem halben Jahr. Schliesslich befürchtet die Minderheit, dass mit der von der Mehrheit beantragten Formulierung in erster Linie Rechtsunsicherheit geschaffen würde.
Sollten Sie jetzt noch unsicher sein, wie Sie sich entscheiden möchten: Wir feiern ja heute den Tag der Mehrsprachigkeit. Man kann sich durchaus fragen, ob wir wirklich noch einen englischsprachigen Text in unserer Gesetzgebung brauchen.
In diesem Sinn empfehle ich Ihnen, beim Entwurf des Bundesrates und damit beim geltenden Recht und der heutigen Praxis zu bleiben.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Ihre Kommissionsmehrheit argumentiert ja in Bezug auf die Berechnung des Weighted Average Cost of Capital, dass dieser zu hoch sei und insbesondere für das Fremdkapital, zumindest was die vergangenen Jahre anbelangt, im Vergleich zu den Marktgegebenheiten bei den Netzbetreibern zu einer zu hohen Verzinsung geführt habe. Jetzt möchte Ihre Kommissionsmehrheit die Berechnungsmethodik politisch diskutieren und sich hier auch, sagen wir, in groben Zügen im Gesetz dazu äussern. Sie wissen, dass der WACC auf Verordnungsstufe geregelt wird, daran will auch Ihre Kommissionsmehrheit nichts ändern.
Der Bundesrat hat sich offen gezeigt. Bevor wir die Berechnungsmethodik anpassen, sollte die Vorlage beraten werden und in Kraft treten. Man wird das sicher anschauen und dann auch schauen, wie die Zinssituation aussieht.
Aber es geht hier auch etwas um Planungssicherheit. Wir sind uns, glaube ich, alle einig: Investitionen in die Netze müssen gemacht werden, dazu muss das Geld vorhanden sein. Hier ist mehr die Frage, ob das Parlament etwas zur Methodik sagen will. Aber Sie machen das hier relativ grob oder überlassen das wie bisher dem Bundesrat.
Im Prinzip gibt es hier keine grundlegende Differenz. Wenn Sie der Kommissionsmehrheit folgen, müsste man im Zweitrat sicher noch einmal anschauen, wie man die Thematik angehen will. Ihre Kommissionsminderheit sagt, gemäss Bundesrat, dass das hier nicht der Ort sei, um die Frage auf diese Art und Weise zu diskutieren. Wir können mit beidem leben.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 20 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 19 Stimmen
(3 Enthaltungen)
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Art. 15a; 15abis Titel, Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 15a; 15abis titre, al. 1
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 15b
Antrag der Kommission
Titel
Netzverstärkungskosten
Abs. 1
Netzverstärkungen, die notwendig werden zur Einspeisung von Elektrizität aus Produktionsanlagen von erneuerbaren Energien mit einer Leistung von über 150 kW, sind Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft.
Abs. 2
Der Bundesrat kann die Entschädigungshöhe unter Berücksichtigung der eingespeisten Energiemenge begrenzen.
Abs. 3
Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen nach Absatz 1 bedürfen einer Bewilligung der Elcom. Die nationale Netzgesellschaft vergütet dem Netzbetreiber gestützt auf diese Bewilligung die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen.
Ch. 2 art. 15b
Proposition de la commission
Titre
Coûts des renforcements du réseau
Al. 1
Les renforcements du réseau qui sont nécessaires à l'injection d'électricité issue d'installations de production d'énergies renouvelables d'une puissance supérieure à 150 kW font partie des services-système de la société nationale du réseau de transport.
Al. 2
Le Conseil fédéral peut plafonner le montant de la rémunération compte tenu de la quantité d'énergie injectée.
Al. 3
Les rétributions pour des renforcements du réseau selon l'alinéa 1 sont soumises à l'autorisation de l'Elcom. La société nationale du réseau de transport rétribue à l'exploitant du réseau les coûts des renforcements du réseau nécessaires sur la base de cette autorisation.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Das ist eine wichtige Bestimmung. Die Kommission schlägt mit dem neuen Artikel 15b eine gesetzliche Regelung zur Kostentragung bzw. zur Solidarisierung von Netzverstärkungskosten vor.
Die Kommission verlangt eine weitgehende Solidarisierung von Netzverstärkungskosten, die im Verteilnetz aufgrund des Anschlusses von Produktionsanlagen von erneuerbaren Energien entstehen werden. Die Netzverstärkungskosten werden dabei via Swissgrid an alle Endverbraucher der Schweiz verteilt, d. h. solidarisiert.
Auslöser und Motivation für eine solche Regelung ist die Fragestellung, wer die Netzverstärkungskosten, die beim Anschluss von grossen, frei stehenden Solaranlagen wie zum Beispiel Gondosolar entstehen können, bezahlen soll und wie. Es handelt sich beim Antrag der Kommission um eine breite Solidarisierung, da die Schwelle zum Zugang zu diesem Mechanismus bei einer Anlagenleistung von lediglich 150 Kilowatt tief angelegt ist. Diese Bestimmung ist nicht zu unterschätzen, da, wie Sie alle wissen, in den nächsten Jahren viele solche neuen Anlagen an das Netz angeschlossen werden müssen.
Es gibt keinen Minderheitsantrag.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Vielleicht noch ein paar Überlegungen, obwohl es hier keine Abstimmung gibt: Es ist klar, dass die Frage der Kostentragung für Verstärkungskosten im Verteilnetz, die beim Anschluss von Produktionsanlagen entstehen, geregelt werden muss. Was wir nicht gut fänden, ist, wenn die Investoren und Anlagenbetreiber mit den Netzverstärkungskosten belastet würden. Heute ist es einfach nicht so eindeutig. Deshalb ist eine klare gesetzliche Regelung der Tragung der Verstärkungskosten im Netz wichtig und sinnvoll.
Generell sollten die Kosten durch den Netzbetreiber übernommen und via Netznutzungsentgelte in Rechnung gestellt werden. Wir verstehen das grundlegende Anliegen Ihrer Kommission, wonach in gewissen Fällen Netzverstärkungskosten solidarisiert, das heisst konkret über das Übertragungsnetz auf alle Netznutzer verteilt werden sollten. Ich möchte einfach auf ein paar Probleme aufmerksam machen.
Die Kommission setzt jetzt die Schwelle zur Solidarisierung sehr tief an. Diese weitgehende Solidarisierung und damit auch umfangreiche Kostenverlagerung auf die Ebene von Swissgrid führt zu einer aus unserer Sicht unnötig starken Vermischung der Kosten des Übertragungsnetzes und des Verteilnetzes. Der Mechanismus soll gemäss Ihrer Kommission unabhängig davon angewendet werden, ob der Verteilnetzbetreiber die Kosten gut auch in seinem Netzgebiet übernehmen könnte. Wenn Verteilnetzbetreiber möglichst weitgehend die Kostenverantwortung für die Netzverstärkung in ihrem Netzgebiet übernehmen, dann werden intelligente, das heisst kostengünstige Lösungen im Netz auch rascher umgesetzt. Wenn man die Kosten hingegen einfach an die obere Ebene weiterdelegieren kann, dann fällt dieser Anreiz etwas weg.
Einfach noch einmal: Es sind hier noch ein paar Überlegungen zu machen. Im Grundsatz muss man sicher dafür sorgen, dass die Netzverstärkungskosten nicht zu einer Investitionsbremse werden. Das war das Anliegen Ihrer Kommission, und das unterstützen wir.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Gliederungstitel vor Art. 17a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 titre précédant l'art. 17a
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 17a
Antrag der Mehrheit
Titel
Zuständigkeit, Messentgelt und Messtarife
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Sie legen verursachergerechte Messtarife fest.
Abs. 3
Auf ihrer Basis erheben sie je Messpunkt das Messentgelt. Das erhobene Messentgelt darf die anrechenbaren Messkosten nicht übersteigen. Deckungsdifferenzen sind zeitnah auszugleichen.
Abs. 4
Anrechenbar sind die Betriebs- und Kapitalkosten, die durch die zuverlässige und effiziente Messung bei Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern anfallen; die Kapitalkosten enthalten einen angemessenen Betriebsgewinn.
Abs. 5
Der Bundesrat legt die Grundlagen zur Berechnung der anrechenbaren Messkosten fest. Er kann Tarifobergrenzen festlegen und regeln, ob und wie Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden verzinst werden.
Antrag der Minderheit
(Schmid Martin, Fässler Daniel, Knecht, Rieder, Stark)
Titel
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2, 3
Unverändert
Abs. 4, 5
Streichen
Ch. 2 art. 17a
Proposition de la majorité
Titre
Responsabilité ainsi que rémunération et tarifs de mesure
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Ils fixent des tarifs de mesure conformes au principe de causalité.
Al. 3
Sur la base de ces tarifs, ils perçoivent la rémunération au titre de la mesure par point de mesure. Cette rémunération ne doit pas dépasser les coûts de mesure imputables. Les différences de couverture doivent être compensées dans les meilleurs délais.
Al. 4
On entend par coûts imputables les coûts d'exploitation et de capital générés par une mesure efficace et fiable chez les consommateurs finaux, les producteurs et les exploitants de stockage; les coûts de capital incluent un bénéfice d'exploitation approprié.
Al. 5
Le Conseil fédéral fixe les bases de calcul des coûts imputables pour la mesure. Il peut fixer des plafonds pour les tarifs et définir les conditions auxquelles les différences de couverture résultant de périodes tarifaires antérieures portent intérêt.
Proposition de la minorité
(Schmid Martin, Fässler Daniel, Knecht, Rieder, Stark)
Titre
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2, 3
Inchangé
Al. 4, 5
Biffer
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Möchten Sie über den Antrag Ihrer Minderheit abstimmen lassen, Herr Schmid?
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Ich ziehe den Antrag der Minderheit zurück.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 17abis
Antrag der Kommission
Streichen
Ch. 2 art. 17abis
Proposition de la commission
Biffer
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Nur eine kurze Bemerkung: Aufgrund des Entscheids der Kommission gegen eine Teilmarktöffnung im Messwesen können diese Bestimmungen gestrichen werden.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 17ater; 17aquater
Antrag der Kommission
Streichen
Ch. 2 art. 17ater; 17aquater
Proposition de la commission
Biffer
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Es handelt sich wieder um das Gleiche: Die Teilmarktöffnung im Messwesen wurde gestrichen, deswegen kann auch Artikel 17ater gestrichen werden. Das Gleiche gilt auch für Artikel 17aquater.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 17b Abs. 2, 3; Gliederungstitel vor Art. 17bbis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 17b al. 2, 3; titre précédant l'art. 17bbis
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 17bbis
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2, 4, 5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
... ihrem Netzgebiet die folgenden garantierten Nutzungen ...
Ch. 2 art. 17bbis
Proposition de la commission
Al. 1, 2, 4, 5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
... de desserte, recourir à la flexibilité au service ...
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich werde auch den gesamten Artikel 17bbis in einem einzigen Aufwisch behandeln. Es gibt dort keine Minderheitsanträge.
Mit diesem Artikel steckt der Bundesrat einen Rahmen für die Nutzung von Flexibilität ab. Die Kommissionsmehrheit unterstützt den Entwurf des Bundesrates grundsätzlich. Unbestritten war insbesondere das übergeordnete Konzept der Inhaberschaft, wonach Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber die Inhaber der Flexibilität sind, die sich dank der Steuerbarkeit des Bezuges, der Speicherung oder der Einspeisung von Elektrizität nutzen lässt. Das bedeutet, dass andere Akteure, die diese Flexibilität nutzen wollen, den Inhabern normalerweise eine Vergütung schulden und die Nutzung der Flexibilität vertraglich regeln müssen.
Gemäss Entwurf des Bundesrates stehen den Verteilnetzbetreibern gegen Vergütung gewisse garantierte Nutzungsrechte zu, insbesondere die Abregelung eines gewissen Anteiles der Einspeisung. Die Kommission beantragt nun in Absatz 3 abweichend vom Konzept des Bundesrates, den Verteilnetzbetreibern diese Nutzungsrechte auch ohne Vergütung zuzugestehen. Die Verteilnetzbetreiber sollen also einen Teil der Erzeugung aus Netzgründen zurückweisen können, ohne jedoch die Produzenten dafür zu entschädigen.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Auch hier ganz kurz eine Bemerkung: Ich verlange keine Abstimmung, aber ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass wir hier sehr kritisch sind. Der Kommissionssprecher hat es gerade gesagt: Was Ihre Kommission hier entschieden hat, bedeutet, dass die Verteilnetzbetreiber Nutzungsrechte auch ohne Vergütung zurückweisen können. Durch diese Anpassung der Kommission in Absatz 3 ergibt sich einfach eine gewisse Asymmetrie zwischen verbrauchsseitiger und erzeugungsseitiger Flexibilität, d. h., verbrauchsseitig wird sie vergütet, aber erzeugungsseitig nicht. Der Bundesrat ist der Meinung, dass für das gute Funktionieren eines zukünftigen Flexibilitätsmarkts eine Symmetrie zwischen den beiden Arten der Flexibilität bestehen sollte. Wenn der Verteilnetzbetreiber einen Vorrang erhält, und das erst noch, ohne etwas dafür bezahlen zu müssen, dann wird sich erzeugungsseitig kaum ein funktionierender Flexibilitätsmarkt etablieren können.
Deshalb, noch einmal: Wir sehen das kritisch, und man wird das im Zweitrat sicher noch einmal anschauen müssen.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 2bbis. Abschnitt Titel
Antrag der Kommission
Lokale Elektrizitätsgemeinschaften
Ch. 2 section 2bbis titre
Proposition de la commission
Communautés électriques locales
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 17bbis a
Antrag der Kommission
Titel
Lokale Elektrizitätsgemeinschaften
Abs. 1
Endverbraucher, Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und Speicherbetreiber können sich zu einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft zusammenschliessen und die selbst erzeugte Elektrizität im Kreise dieser Gemeinschaft absetzen.
Abs. 2
Vorausgesetzt ist, dass die Teilnehmer:
a. im gleichen Netzgebiet, auf der gleichen Netzebene und örtlich nahe beieinander am Elektrizitätsnetz angeschlossen sind;
b. alle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind; und
c. gemeinsam eine vom Bundesrat festgelegte Mindestgrösse an Elektrizitätserzeugung und an nutzbarer Flexibilität im Verhältnis zur Anschlussleistung aufweisen.
Abs. 3
Die Teilnehmer der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft regeln untereinander ihr Verhältnis, insbesondere die Art und Weise ihrer Versorgung. Der Bundesrat kann dazu und zu anderen Inhalten dieser Regelung Anforderungen festlegen.
Ch. 2 art. 17bbis a
Proposition de la commission
Titre
Communautés électriques locales
Al. 1
Les consommateurs finaux, les producteurs d'électricité issue des énergies renouvelables et les exploitants de stockage peuvent se regrouper dans le cadre d'une communauté électrique locale et vendre au sein de cette communauté l'électricité qu'ils ont eux-mêmes produite.
Al. 2
Les participants doivent:
a. être raccordés au réseau d'électricité dans la même zone de desserte, au même niveau de réseau et être proches localement;
b. être tous équipés d'un système de mesure intelligent, et
c. présenter ensemble un volume minimum fixé par le Conseil fédéral pour la production d'électricité et la flexibilité utilisable par rapport à la puissance de raccordement.
Al. 3
Les participants à la communauté électrique locale règlent entre eux leur relation, notamment les modalités de leur approvisionnement. Le Conseil fédéral peut fixer des exigences à cet égard et concernant d'autres contenus de cette réglementation.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Auch hier nur für das Amtliche Bulletin: Der Bundesrat hat die vollständige Strommarktöffnung vorgeschlagen. Im vollständig geöffneten Strommarkt könnten sich sämtliche Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber gegenseitig Elektrizität verkaufen bzw. voneinander kaufen. Im Zusammenhang mit dem Grundsatzentscheid gegen diese vollständige Strommarktöffnung hat die Kommission verschiedene Alternativen geprüft, damit ein solcher Austausch von Elektrizität und damit eine Aufweichung des Monopols zumindest lokal möglich ist.
Im neuen Artikel 17bbis a führt die Kommission nun das Konzept der lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) ein. Der Artikel nennt die relevanten Bedingungen für die Teilnahme und die Bildung einer LEG. Zusätzlich zum Energieaspekt des ermöglichten gegenseitigen Austauschs von Elektrizität zwischen den Teilnehmern weist die LEG ebenfalls einen Netzaspekt auf. Sie ist im Netzgebiet örtlich auf eine Netzebene beschränkt, von der Netztopologie abhängig und damit eine Alternative zur Strommarktöffnung.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 17bbis b
Antrag der Kommission
Titel
Versorgung der Gemeinschaft und Verhältnis zum Netzbetreiber
Abs. 1
Die selbst erzeugte Elektrizität kann innerhalb der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft auch unter Inanspruchnahme des Verteilnetzes frei abgesetzt werden.
Abs. 2
Die lokale Elektrizitätsgemeinschaft kann einen Lieferanten freier Wahl mit der Deckung des verbleibenden Elektrizitätsbedarfs der nicht netzzugangsberechtigten Endverbraucher beauftragen. Übt sie dieses Wahlrecht nicht aus, wird der verbleibende Elektrizitätsbedarf dieser Endverbraucher in der Grundversorgung gedeckt.
Abs. 3
Netzzugangsberechtigte Endverbraucher können ihren Anspruch auf Netzzugang selbstständig ausüben.
Abs. 4
Der Verteilnetzbetreiber hat für die Endverbraucher der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft einen speziellen Netznutzungstarif zu gestalten. Dieser setzt sich aus den vollen Kosten für die Anschlussnetzebene und 75 Prozent der Kosten für die überliegenden Netzebenen zusammen.
Abs. 5
Das Netznutzungsentgelt ist dem Verteilnetzbetreiber von der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft geschuldet.
Abs. 6
Die lokale Elektrizitätsgemeinschaft stellt sicher, dass sich für die Abrechnung eruieren lässt, zu welchem Anteil die aus dem Verteilnetz bezogene Elektrizität aus interner und aus externer Erzeugung stammt.
Ch. 2 art. 17bbis b
Proposition de la commission
Titre
Approvisionnement de la communauté et relation avec le gestionnaire de réseau
Al. 1
L'électricité produite par la communauté électrique locale peut être librement commercialisée au sein de celle-ci également en utilisant le réseau de distribution.
Al. 2
La communauté électrique locale peut charger un fournisseur de son choix de couvrir les besoins en électricité restants des consommateurs finaux n'ayant pas droit à l'accès au réseau. Si elle ne fait pas usage de ce droit d'option, les besoins en électricité restants de ces consommateurs finaux sont couverts dans l'approvisionnement de base.
Al. 3
Les consommateurs finaux ayant droit à l'accès au réseau peuvent exercer ce droit de manière indépendante.
Al. 4
Le gestionnaire du réseau de distribution doit concevoir un tarif spécial d'utilisation du réseau pour les consommateurs finaux de la communauté électrique locale. Celui-ci se compose de la totalité des coûts pour le niveau de réseau de raccordement et de 75 pour cent des coûts pour les niveaux de réseau supérieurs.
Al. 5
La rémunération pour l'utilisation du réseau est due au gestionnaire de réseau de distribution par la communauté électrique locale.
Al. 6
La communauté électrique locale veille à ce qu'il soit possible de déterminer pour la facturation quelles sont les parts de l'électricité prélevée sur le réseau de distribution provenant de la production interne et de la production externe.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich halte zuhanden des Amtlichen Bulletins fest: Mit diesem neuen Artikel regelt die Kommission das Verhältnis der lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG), die wir gerade erst ins Gesetz aufgenommen haben, zu den Verteilnetzbetreibern und die Versorgung der Gemeinschaft mit Elektrizität. Für den Austausch der Elektrizität können Teilnehmer der LEG das öffentliche Verteilnetz in Anspruch nehmen. Eine LEG ist also grundsätzlich etwas anderes als ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch.
Die lokale Elektrizitätsgemeinschaft kann einen Lieferanten freier Wahl mit der Deckung des verbleibenden Elektrizitätsbedarfs der nicht netzzugangsberechtigten Endverbraucher beauftragen. Im Wesentlichen besteht keine Grössengrenze für LEG für eine Belieferung durch einen Dritten. Übt eine LEG dieses Wahlrecht nicht aus, wird der verbleibende Elektrizitätsverbrauch dieser Endverbraucher in der Grundversorgung gedeckt.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Gliederungstitel vor Art. 17bter
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 titre précédant l'art. 17bter
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 17bter
Antrag der Mehrheit
Die Netzbetreiber geben einander und den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, den Bilanzgruppen, der nationalen Netzgesellschaft und der Vollzugsstelle nach Artikel 64 EnG rechtzeitig, unentgeltlich, diskriminierungsfrei und in der notwendigen Qualität alle Daten und Informationen bekannt, soweit dies für eine ordnungsgemässe Elektrizitätsversorgung nötig ist.
Antrag der Minderheit
(Schmid Martin, Fässler Daniel, Knecht, Rieder, Stark)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 17bter
Proposition de la majorité
Les gestionnaires de réseau se communiquent et communiquent aux entreprises du secteur de l'électricité, aux groupes-bilan, à la société nationale du réseau de transport et à l'organe d'exécution visé à l'article 64 LEne en temps utile, gratuitement, de manière non discriminatoire et dans la qualité requise, toutes les données et les informations nécessaires au bon fonctionnement de l'approvisionnement en électricité.
Proposition de la minorité
(Schmid Martin, Fässler Daniel, Knecht, Rieder, Stark)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Der Antrag der Minderheit ist zurückgezogen worden.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 17bquater
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
...
a. Abwicklung der Lieferantenwechsel;
...
Abs. 2-4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Schmid Martin, Fässler Daniel, Knecht, Rieder, Stark)
Abs. 1 Bst. a
a. Abwicklung der Wechselprozesse nach Artikel 17a Absatz 5;
Ch. 2 art. 17bquater
Proposition de la majorité
Al. 1
...
a. traitement des processus de changement de fournisseur;
...
Al. 2-4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Schmid Martin, Fässler Daniel, Knecht, Rieder, Stark)
Al. 1 let. a
a. traitement des processus de changement visés à l'article 17a alinéa 5;
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Der Antrag der Minderheit ist zurückgezogen worden.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 17bquinquies
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 17bquinquies
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 17bsexies
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Der Datenregisterbetreiber muss von einzelnen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft unabhängig sein. ...
Abs. 2, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
... das er pro Messpunkt von den Verteilnetzbetreibern erhebt.
Antrag der Minderheit
(Schmid Martin, Fässler Daniel, Knecht, Rieder, Stark)
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 17bsexies
Proposition de la majorité
Al. 1
L'exploitant du registre de données est indépendant d'entreprises individuelles d'électricité. ...
Al. 2, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
Il perçoit pour chaque point de mesure une rémunération couvrant les coûts et conforme au principe de causalité auprès des gestionnaires d'un réseau de distribution.
Proposition de la minorité
(Schmid Martin, Fässler Daniel, Knecht, Rieder, Stark)
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Hier gibt es eine kleine Differenz zwischen dem Bundesrat und der Mehrheit der Kommission. Der Bundesrat schlägt mit diesem Artikel eine Regelung zur Organisation und Finanzierung des Datenregisterbetreibers vor. Die Kommission beantragt in Absatz 1 eine etwas mildere Formulierung betreffend die Unabhängigkeit des Datenregisterbetreibers von der Branche.
Es gibt keinen Minderheitsantrag mehr.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Der Antrag der Minderheit ist zurückgezogen worden.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Gliederungstitel vor Art. 17c; Art. 17c Titel, Abs. 2, 3; Gliederungstitel vor Art. 18
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 titre précédant l'art. 17c; art. 17c titre, al. 2, 3; titre précédant l'art. 18
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 18
Antrag der Kommission
Abs. 4
... Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
Abs. 4bis
Streichen
Abs. 6
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 7
Unverändert
Ch. 2 art. 18
Proposition de la commission
Al. 4
... Les statuts de celle-ci règlent les modalités.
Al. 4bis
Biffer
Al. 6
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 7
Inchangé
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich habe Ihnen bei der Einleitung zu dieser Vorlage mitgeteilt, dass unsere Kommission im zweiten Teil aufgrund des Entwurfes des Bundesrates insbesondere auch die Position von Swissgrid beurteilen musste. Es ist so, dass Swissgrid eine eigentümliche Stellung hat und einerseits eine privatrechtliche Aktiengesellschaft darstellt und andererseits öffentlich-rechtliche Aufgaben übernimmt. Die Kommission schlägt dem Bundesrat vor, die Position von Swissgrid generell zu überprüfen und allenfalls in Erwägung zu ziehen, für Swissgrid eine neue, vielleicht auch öffentlich-rechtliche Organisationsform zu suchen. Das wirkt sich dann in der Folge auch auf die einzelnen Abänderungsanträge Ihrer Kommission aus, die nicht immer mit dem Entwurf des Bundesrates einiggehen.
Der Entwurf des Bundesrates beruht in Bezug auf Swissgrid auf schon mehrere Jahre zurückliegenden Aufträgen der UREK-S und der UREK-N zur Stärkung der Unabhängigkeit und der Swissness von Swissgrid. Der Bundesrat hatte in Aussicht gestellt, im Rahmen dieser Vorlage Vorschläge zu machen. Das vom Bundesrat vorgesehene Konzept besteht hauptsächlich aus zwei Elementen, einerseits aus einer Rangfolge bei den Vorkaufsrechten, was dieses Instrument wirksamer macht, und andererseits flankierend dazu aus einer Suspendierung von Stimmrechten, falls die Vorgabe zur schweizerischen Beherrschung, wie sie schon heute besteht, nicht mehr erfüllt wäre.
Die Kommission hat der Neuordnung der Vorkaufsrechte zugestimmt. Mit der neuen Rangfolge haben zuerst die Kantone, dann die Gemeinden und erst als Letztes die schweizerischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ein Vorkaufsrecht. Das ist ein sinnvoller Beitrag zu einer stärkeren direkten öffentlichen Beteiligung als heute. Abgelehnt hat die Kommission eine Delegationsnorm an den Bundesrat zur Regelung zahlreicher Details zu den Vorkaufsrechten, weiter das Erfordernis der Branchenunabhängigkeit sämtlicher Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung sowie die Stimmrechtssuspendierung nach Artikel 18a. Es gibt aber in diesem Bereich keine Minderheitsanträge vonseiten der Kommission.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Haben Sie noch eine Bemerkung zu Absatz 7, Herr Rieder?
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Swissgrid hatte immer auch eine Aufgabe an der Schnittstelle vom Netzbetrieb zu anderen Bereichen. So ist sie zum Beispiel für den Abruf der Wasserkraft bzw. der Energiereserve zuständig. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, wäre eine noch konsequentere personelle Entflechtung wichtig, von der alle Mitglieder der Geschäftsleitung und der Verwaltung erfasst wären. Die Verwaltung wird den Fragenkomplex Swissgrid zusammen mit dem Bundesrat noch einmal aufgreifen müssen. Sie wird dann zusammen mit der UREK-N anschauen, ob es, wie bereits eingangs erwähnt, für Swissgrid angemessen ist, als privatrechtliche Aktiengesellschaft weiterzufahren, oder ob Massnahmen und Änderungen vorgeschlagen werden müssen.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 18a
Antrag der Mehrheit
Streichen
Antrag der Minderheit
(Mazzone, Baume-Schneider, Thorens Goumaz, Zanetti Roberto)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 18a
Proposition de la majorité
Biffer
Proposition de la minorité
(Mazzone, Baume-Schneider, Thorens Goumaz, Zanetti Roberto)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Es handelt sich eben gerade um diesen Komplex. Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass diesem Instrument fürs Erste nicht zugestimmt werden soll. Sie findet, dass der Fragenkomplex Swissgrid stärker vertieft und gesondert angeschaut werden müsste. Die Bestimmung gemäss Bundesrat würde unweigerlich zu Konflikten mit dem Aktienrecht führen. Daher ist die Mehrheit der Meinung, dass es verfrüht wäre, hier in diesem Bereich bereits zu legiferieren. Der Zweitrat wird wahrscheinlich die Möglichkeit haben, allenfalls eine bessere Lösung zu finden.
Die Minderheit Mazzone möchte dem Entwurf des Bundesrates folgen.
Mazzone Lisa · Mit-F · Ständerat · Genf · Grüne Fraktion
Il faut dire en préambule que la minorité partage totalement la remarque préliminaire du rapporteur de la commission, à savoir qu'il faudra, dans le cadre des travaux du deuxième conseil, regarder en détail la structure de Swissgrid et évaluer si elle est appropriée.
Cette minorité est à comprendre plutôt comme une invitation à une réflexion préalable sur l'ensemble des modifications qui ont été apportées. Il était difficile de dire qu'il faut renoncer à des instruments qui permettraient d'assurer la mise en oeuvre, notamment, des orientations de Swissgrid, avec la sécurité que son capital et les droits de vote soient détenus en majorité par les cantons et les communes. Il y a aussi, en arrière-plan, le fait que Swissgrid a été à quatre reprises invité par le Conseil fédéral à changer ses statuts et ne l'a pas fait. Il faut donc qu'il y ait des instruments pour pouvoir intervenir. Ceux-ci ne sont peut-être pas les bons, mais la proposition de la majorité, à savoir de dire qu'il faut laisser ainsi pour l'instant, ne nous semblait pas non plus satisfaisante. D'où la raison de ma proposition de minorité, alors que sur le fond, je pense que nous nous retrouvons avec la majorité.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Es stellt sich die Frage, wie weit die Bestimmungen des Bundesrates gehen. Sie beschlagen einerseits die Vorkaufsrechte der Aktionäre von Swissgrid, und andererseits gehen sie sehr weit, nämlich bis zur Suspendierung der Stimmrechte, falls eben gewisse Vorschriften verletzt werden. Das führt dann doch sehr weit, und daher ist hier aus Sicht der Mehrheit eine verfrühte Entscheidung im Gesetz wirklich falsch.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Grundsätzlich sind sich ja Mehrheit und Minderheit einig: Auch wenn Sie heute der Kommissionsmehrheit folgen, ist das Thema nicht abgehakt, sondern muss noch einmal angeschaut werden. Zur Stimmrechtssuspendierung, die wir vorgeschlagen haben, möchte ich noch sagen: Das ist also kein enteignungsähnliches Instrument. Es ist vielmehr ein möglichst massvoller und damit auch verhältnismässiger Eingriff in die Positionen der betroffenen Aktionäre. Das StromVG macht ja zu Swissgrid schon heute zahlreiche öffentlich-rechtliche Vorgaben, sodass Swissgrid ohnehin keine sogenannt waschechte Aktiengesellschaft nach Obligationenrecht ist. Aber das Anliegen, den Fragenkomplex Swissgrid nochmals grundlegend anzuschauen, ist berechtigt, auch im Lichte der immer zahlreicheren Aufgaben von Swissgrid an den diversen heiklen Schnittstellen zwischen dem Netzbetrieb und anderen Bereichen.
Wie auch immer Sie heute entscheiden: Es ist mir einfach ein Anliegen, dass, wenn Sie jetzt diesen Artikel 18a ablehnen, das nicht eine endgültige Absage an eine solche Lösung ist. Im Rahmen einer Auslegeordnung kann sie vielleicht auch wieder auf den Tisch kommen. Vielleicht ergeben sich aber auch andere Lösungen, die insgesamt sinnvoller erscheinen. Die Verwaltung wird das Thema im Hinblick auf die Diskussion in der UREK-N nochmals aufarbeiten. Es ist wichtig, das zu wissen, wenn Sie jetzt abstimmen. Das Thema soll nicht einfach abgehakt sein, wenn Sie Ihre Kommissionsmehrheit unterstützen. Umgekehrt hat die Sprecherin der Kommissionsminderheit Folgendes deutlich gemacht: Wenn Sie die Minderheit unterstützen, ist das dann nicht zwingend das Endresultat. Aber es wäre ein Hinweis, dass Sie in diesem Bereich sicher noch einmal über die Bücher gehen wollen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 30 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 13 Stimmen
(1 Enthaltung)
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Ziff. 2 Art. 20 Abs. 2 Bst. b, c, 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 20 al. 2 let. b, c, 3
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 20a
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3-5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Streichen
Ch. 2 art. 20a
Proposition de la commission
Al. 1, 3-5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Biffer
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Auch hier eine Übersicht: Der Bundesrat schlägt mit diesem neuen Artikel die Etablierung eines rechtlichen Rahmens für Massnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung einer Gefährdung des sicheren Betriebs des Übertragungsnetzes vor. Der Bundesrat schlägt, ausgehend von der bereits heute geltenden Regelung, ein gesetzlich geregeltes Kaskadenprinzip vor. Die nationale Netzgesellschaft vereinbart mit an das Übertragungsnetz angeschlossenen Verteilnetzbetreibern, Erzeugern, Endverbrauchern und Speicherbetreibern auf einheitliche Weise alle notwendigen Massnahmen, die sie zur Vermeidung oder Beseitigung einer Gefährdung des sicheren Betriebs des Übertragungsnetzes ergreift. Es geht also um die Vorbereitung für einen Gefährdungsfall, das ist der erste Schritt der Kaskade. Bei einer Gefährdung des sicheren Übertragungsnetzbetriebs gilt die Pflicht zur Befolgung der Anweisungen gemäss den abgeschlossenen Vereinbarungen.
Im zweiten Schritt der Kaskade wird gemäss Absatz 2 verlangt, dass die Betroffenen mit den entsprechenden Vereinbarungen sicherstellen, dass sie ihre Verpflichtungen gegenüber der Netzgesellschaft erfüllen können. Sie bereiten sich also auch für den Gefährdungsfall vor, regeln die notwendigen Massnahmen mit an ihr Netz angeschlossenen Endverbrauchern oder unterliegenden Verteilnetzbetreibern.
Die Kommission beantragt Ihnen aber die Streichung von Artikel 20a Absatz 2, wonach die Verteilnetzbetreiber mit entsprechenden Vereinbarungen sicherstellen, dass sie ihre Verpflichtungen gegenüber der Netzgesellschaft erfüllen können. Sie werden diese Aufgabe auch sonst tragen können.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Der Bundesrat hat hier eine andere Ansicht. Aber ich denke, das ist dermassen technisch, dass wir das im Zweitrat nochmals anschauen werden und daher nicht jetzt hier im Plenum debattieren müssen.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 20b; 21 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 20b; 21 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 22
Antrag der Mehrheit
Abs. 2 Bst. a, d-g, 2bis, 2ter
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2 Bst. b
b. Sie überprüft die Tarife und Entgelte für die Netznutzung und für die Elektrizitätslieferungen in der Grundversorgung sowie die Messtarife und das Messentgelt nach Artikel 17a Absätze 2 und 3. Vorbehalten ...
Abs. 2 Bst. c
Streichen
Antrag der Minderheit
(Schmid Martin, Fässler Daniel, Knecht, Rieder, Stark)
Abs. 2 Bst. b
b. Sie überprüft die Tarife und Entgelte für die Netznutzung und für die Elektrizitätslieferungen in der Grundversorgung sowie ... (Rest Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates)
Ch. 2 art. 22
Proposition de la majorité
Al. 2 let. a, d-g, 2bis, 2ter
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2 let. b
b. vérifier les tarifs et la rémunération pour l'utilisation du réseau et pour la fourniture d'électricité dans l'approvisionnement de base ainsi que les tarifs de mesure et la rémunération perçue au titre de la mesure visés à l'article 17a alinéas 2 et 3; les redevances ...
Al. 2 let. c
Biffer
Proposition de la minorité
(Schmid Martin, Fässler Daniel, Knecht, Rieder, Stark)
Al. 2 let. b
b. vérifier les tarifs et la rémunération pour l'utilisation du réseau et pour la fourniture d'électricité dans l'approvisionnement de base ainsi que ... (reste Adhérer au projet du Conseil fédéral)
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Zuhanden des Amtlichen Bulletins: Auch hier gibt es keine Mehr- und Minderheiten. Der Bundesrat beantragt in diesem Artikel gewisse Ergänzungen und Präzisierungen bei den Aufgaben der Elcom, dies insbesondere mit der beantragten vollständigen Strommarktöffnung, mit der vorgesehenen teilweisen Öffnung im Messwesen, mit der Energiereserve oder auch der Flexibilitätsregulierung. Die Kommissionsmehrheit unterstützt diese Anpassungen grundsätzlich, nimmt jedoch aufgrund des Verzichts auf die vollständige Strommarktöffnung Anpassungen vor. Weiter präzisiert die Kommissionsmehrheit Absatz 2 Buchstabe b passend zum Antrag der Kommissionsmehrheit zur Regulierung des Messwesens.
Eine Minderheit Schmid Martin verlangt hier, auf eine spezielle Regulierung des Messwesens zu verzichten; darüber haben wir aber bereits entschieden.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Der Antrag der Minderheit ist zurückgezogen worden.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 22a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
...
c. Elektrizitätstarife;
...
f. Messwesen;
...
Antrag der Minderheit
(Schmid Martin, Fässler Daniel, Knecht, Rieder, Stark)
Abs. 2 Bst. f
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 22a
Proposition de la majorité
Al. 1, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
...
c. tarifs de l'électricité;
...
f. systèmes de mesure;
...
Proposition de la minorité
(Schmid Martin, Fässler Daniel, Knecht, Rieder, Stark)
Al. 2 let. f
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ganz kurz: Die Kommission hat auf die Strommarktöffnung verzichtet, und daher gibt es diese Änderungen, die Sie hier aufgeführt sehen.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Der Antrag der Minderheit ist zurückgezogen worden.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 23; Gliederungstitel nach Art. 23
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 23; titre suivant l'art. 23
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 23a
Antrag der Kommission
Unverändert
Ch. 2 art. 23a
Proposition de la commission
Inchangé
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 25 Abs. 1; 26 Abs. 1; 27 Titel, Abs. 1bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 25 al. 1; 26 al. 1; 27 titre, al. 1bis
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 29
Antrag der Kommission
Abs. 1 Bst. a, d
Unverändert
Abs. 1 Bst. ebis, f, 2bis
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 29
Proposition de la commission
Al. 1 let. a, d
Inchangé
Al. 1 let. ebis, f, 2bis
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Auch hier äussere ich mich nur ganz kurz: Die UREK-S stellt einen Streichungsantrag, weil wir auf die Strommarktöffnung verzichtet haben. Das betrifft Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und d.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 30 Abs. 1bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 30 al. 1bis
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 33c
Antrag der Kommission
Abs. 1-4
Streichen
Abs. 5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 33c
Proposition de la commission
Al. 1-4
Biffer
Al. 5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Auch hier nur kurz für das Amtliche Bulletin: Auch diese Streichungsanträge haben mit dem Verzicht auf die Strommarktöffnung zu tun.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 34 Abs. 2, 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 34 al. 2, 3
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Anhang 1 - Annexe 1
Antrag der Minderheit
(Stark, Baume-Schneider, Germann, Mazzone, Thorens Goumaz, Zanetti Roberto)
Vorhaben von überwiegendem Interesse
a. Wasserkraftwerkvorhaben
Die nachfolgenden Vorhaben umfassen sämtliche zur Realisierung dieser Vorhaben nötigen und zur rationellen Nutzung der Wasserkraft gebotenen Massnahmen innerhalb eines Kraftwerks oder eines Kraftwerksgeflechts.
1. Vorhaben Chummsee
Kanton Wallis, Gemeinde Grengiols.
Ausbau der bestehenden Speicherkapazität im Chummibort-Tal. Schliessung der Lücke zwischen Heiligkreuz und Ze Binne. Pumpspeicherbetrieb zwischen Chummensee und Ze Binne.
2. Vorhaben Curnera-Nalps
Kanton Graubünden, Gemeinde Tujetsch.
Erhöhung der Staumauer des Lai di Curnera und Erhöhung der Staumauer des Lai da Nalps.
3. Vorhaben Gorner
Kanton Wallis, Gemeinde Zermatt.
Erstellung eines neuen Speichersees, Einleitung des Wassers in den Sammelkanal von Grande Dixence.
4. Vorhaben Gougra
Kanton Wallis, Gemeinde Anniviers.
Ausbau der oberen Stufe der Forces Motrices de la Gougra durch Erhöhung der Staumauer des Moirysees und Erhöhung Pumpkapazität in Mottec.
5. Vorhaben Griessee
Kanton Wallis, Gemeinde Obergoms.
Erhöhung der Staumauer des Griessees, neues Ausgleichsbecken und Pumpzentrale bei Altstafel. Benutzung der bestehenden Druckleitung und Infrastrukturen zwischen Altstafel und Griessee.
6. Vorhaben Grimselsee
Kanton Bern, Gemeinde Guttannen.
Erhöhung des Grimselsees um 23 Meter, Verlegung Grimselpassstrasse.
7. Vorhaben Lac d'Emosson
Kanton Wallis, Gemeinden Salvan und Finhaut.
Erhöhung Staumauer des Lac d'Emosson.
8. Vorhaben Lac des Toules
Kanton Wallis, Gemeinde Bourg-Saint-Pierre.
Erhöhung der Staumauer des Lac des Toules.
9. Vorhaben Lago del Sambuco
Kanton Tessin, Gemeinde Lavizzara.
Erhöhung der Staumauer des Lago del Sambuco und Erweiterung Kraftwerk Peccia. Verlegung der Strasse entlang des Sees.
10. Vorhaben Lai da Marmorera
Kanton Graubünden, Gemeinde Surses.
Erhöhung der Staumauer des Lai da Marmorera, Anpassung der Julierpassstrasse.
11. Vorhaben Mattmarksee
Kanton Wallis, Gemeinde Saas-Almagell.
Erhöhung des Staudamms des Mattmarksees.
12. Vorhaben Oberaarsee
Kanton Bern, Gemeinde Guttannen.
Erhöhung der Staumauer des Oberaarsees.
13. Vorhaben Oberaletsch klein
Kanton Wallis, Gemeinde Naters.
Nutzung des durch Gletscherrückzug entstehenden Sees im Bereich Oberaletschgletscher, unterirdische Zentrale nahe dem Gebidemsee. Keine Fassung zusätzlicher Gewässer.
14. Vorhaben Reusskaskade
Kanton Uri, Gemeinden Göschenen und Wassen.
Erhöhung des bestehenden Staudammes Göscheneralp. Option Ausbau des KW Wassen mit einer parallelen Stufe.
15. Vorhaben Trift
Kanton Bern, Gemeinde Innertkirchen.
Neuer Speichersee Trift, neue Fassung Steingletscher, neue unterirdische Zentrale Trift, Einleitung in bestehendes KWO-System.
b. Alpine Solaranlagen
Die nachfolgenden Vorhaben umfassen sämtliche zur Realisierung dieser Vorhaben nötigen und zur rationellen Nutzung der alpinen Solarkraft gebotenen Massnahmen innerhalb einer Solaranlage oder eines Solaranlagengeflechts.
16. -----
Proposition de la minorité
(Stark, Baume-Schneider, Germann, Mazzone, Thorens Goumaz, Zanetti Roberto)
Projets d'intérêt majeur
a. Projets de centrales hydrauliques
Les projets ci-après englobent toutes les mesures nécessaires à leur réalisation et toutes celles qu'une utilisation rationnelle de la force hydraulique impose au sein d'une centrale ou d'un réseau de centrales.
1. Chummensee
Canton du Valais, commune de Grengiols
Augmentation de la capacité de stockage dans la vallée de Chummibort. Comblement de la lacune entre Heiligkreuz et Ze Binne. Exploitation par pompage-turbinage entre Chummensee et Ze Binne
2. Curnera-Nalps
Canton des Grisons, commune de Tujetsch
Rehaussement du barrage du Lai di Curnera et du barrage du Lai da Nalps
3. Gorner
Canton du Valais, commune de Zermatt
Création d'un nouveau lac d'accumulation, déversement de l'eau dans la canalisation de la Grande Dixence
4. Gougra
Canton du Valais, commune d'Anniviers
Aménagement du niveau supérieur des Forces Motrices de la Gougra par le rehaussement du barrage du lac de Moiry et l'augmentation de la capacité de pompage à Mottec
5. Griessee
Canton du Valais, commune d'Obergoms
Rehaussement du barrage du Griessee, nouveau bassin de compensation et centrale de pompage à Altstafel. Utilisation de la conduite forcée et des infrastructures existantes entre Altstafel et Griessee
6. Grimselsee
Canton de Berne, commune de Guttannen
Rehaussement de 23 mètres du Grimselsee, déplacement de la route du col du Grimsel
7. Lac d'Emosson
Canton du Valais, communes de Salvan et de Finhaut
Rehaussement du barrage du lac d'Emosson
8. Lac des Toules
Canton du Valais, commune de Bourg-Saint-Pierre
Rehaussement du barrage du lac des Toules
9. Lago del Sambuco
Canton du Tessin, commune de Lavizzara
Rehaussement du barrage du lago del Sambuco et extension de la centrale de Peccia. Déplacement de la route le long du lac
10. Lai de Marmorera
Canton des Grisons, commune de Surses
Rehaussement du barrage du lai de Marmorera, adaptation de la route du Julierpass
11. Mattmarksee
Canton du Valais, commune de Saas-Almagell
Rehaussement du barrage du Mattmarksee
12. Oberaarsee
Canton de Berne, commune de Guttannen
Rehaussement du barrage du Oberaarsee
13. Oberaletsch klein
Canton du Valais, commune de Naters
Utilisation du lac résultant du retrait du glacier dans la zone de l'Oberaletschgletscher, centrale souterraine près du Gebidemsee. Pas de captage dans des cours d'eau supplémentaires
14. Reusskaskade
Canton d'Uri, communes de Göschenen et de Wassen
Rehaussement du barrage existant de Göscheneralp. Option extension de la centrale de Wassen avec un niveau parallèle
15. Trift
Canton de Berne, commune d'Innertkirchen
Nouveau lac d'accumulation Trift, nouveau captage dans le Steingletscher, nouvelle centrale souterraine Trift, introduction dans le système existant des centrales de Oberhasli
b. Installations solaires alpines
Les projets ci-après englobent toutes les mesures nécessaires à leur réalisation et toutes celles qu'une utilisation rationnelle de la force solaire alpine impose au sein d'une centrale ou d'un réseau de centrales.
16. -----
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich möchte einen kurzen Hinweis machen: Im Anhang sind nun sämtliche Projekte aufgeführt, die Sie bei Artikel 9bis beschlossen haben, insbesondere auch acht Projekte im Wallis, was mich natürlich sehr freut.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Wir haben bei Ziffer 2 Artikel 9bis über den Anhang 1 entschieden.
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Ziff. 3 Titel
Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
Ch. 3 titre
Loi fédérale sur l'aménagement du territoire du 22 juin 1979
Angenommen - Adopté
Ziff. 3 Art. 16a Abs. 1bis
Antrag der Kommission
Bauten und Anlagen zur Gewinnung und für den Transport von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen sind auf einem Landwirtschaftsbetrieb zonenkonform und unterliegen nicht der Planungspflicht, wenn:
a. die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Land- oder Forstwirtschaft des Standortbetriebes und von Betrieben in der Umgebung hat;
b. Substratmengen von jährlich höchstens 45 000 Tonnen genutzt werden; und
c. die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden.
Ch. 3 art. 16a al. 1bis
Proposition de la commission
Les constructions et installations nécessaires à la production et au transport d'énergie à partir de biomasse ou aux installations de compost qui leur sont liées sont conformes à l'affectation de la zone et ne sont pas soumises à une obligation d'aménager le territoire, si:
a. la biomasse utilisée est en rapport étroit avec l'agriculture ou la sylviculture de l'exploitation du lieu ou des exploitations environnantes;
b. des quantités de substrat utilisées n'excèdent pas 45 000 tonnes par an; et
c. les constructions et installations ne servent qu'à l'usage autorisé.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich gebe eine Übersicht über den Antrag der Kommission zu diesem Artikel. Die Kommission möchte den Bau von Biomasseanlagen in der Landwirtschaftszone vereinfachen. Sie übernimmt dazu den Wortlaut aus dem Geschäft 18.077, "Raumplanungsgesetz. Teilrevision. 2. Etappe", und streicht unter eng definierten Bedingungen die Planungspflicht für die Biomasseanlagen, die jährlich bis zu 45 000 Tonnen Substrat verarbeiten. Die Planungspflicht sowie die bisher unbestimmte maximal zulässige Grösse von Biomasseanlagen in der Landwirtschaftszone haben sich in den letzten Jahren vor den Gerichten als grosses Hemmnis für den Bau einiger Anlagen herausgestellt. Die neuen Formulierungen im Raumplanungsgesetz schaffen Klarheit und sollen damit den Bau zusätzlicher Biomasseanlagen ermöglichen. Der Entscheid der Kommission für diesen Antrag fiel einstimmig aus.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 3 Art. 18b
Antrag der Kommission
Titel
Weitere Bauten und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
Abs. 1
Solaranlagen auf freien Flächen ausserhalb der Bauzonen und ausserhalb der landwirtschaftlich genutzten Flächen gelten als standortgebunden, wenn sie:
a. eine installierte Leistung von mindestens 1 MW aufweisen;
b. in wenig empfindlichen oder in bereits mit anderen Bauten und Anlagen belasteten Gebieten gebaut werden; und
c. mit wenig Aufwand erschlossen und ans Stromnetz angeschlossen werden können.
Abs. 2
Solaranlagen auf freien, landwirtschaftlich genutzten Flächen gelten als zonenkonform und standortgebunden, wenn sie:
a. neben der Stromproduktion auch landwirtschaftlichen Interessen dienen, wie zum Beispiel der Erhöhung des landwirtschaftlichen Ertrags, dem Schutz oder der Verbesserung von Kulturen oder der Einzäunung von Weiden, Äckern oder anderen Flächen; oder
b. landwirtschaftlichen Versuchs- und Forschungszwecken dienen.
Abs. 3
Windenergieanlagen und ihre Erschliessungswege gelten im Wald als standortgebunden, wenn sie von nationalem Interesse sind und bereits eine strassenmässige Groberschliessung besteht.
Ch. 3 art. 18b
Proposition de la commission
Titre
Autres constructions et installations destinées à l'utilisation d'énergies renouvelables
Al. 1
Les installations solaires situées dans des espaces ouverts hors des zones à bâtir et hors des surfaces agricoles utiles sont considérées comme des constructions dont l'implantation est imposée par leur destination si:
a. elles délivrent une puissance nominale d'au moins 1 MW;
b. elles sont construites dans des zones peu sensibles ou dans des zones dans lesquelles se trouvent déjà d'autres constructions et installations; et
c. elles peuvent être aménagées et être exploitées et raccordées au réseau à peu de frais.
Al. 2
Les installations solaires situées dans des espaces agricoles sont considérées comme conformes à l'affectation de la zone et comme des constructions dont l'implantation est imposée par leur destination si:
a. outre la production d'électricité, elles répondent à des intérêts liés à l'agriculture, tels que l'augmentation du rendement agricole, la protection ou l'amélioration des cultures ou la clôture des pâturages, des champs ou d'autres surfaces; ou
b. elles sont utilisées à des fins de recherche ou d'essais agricoles.
Al. 3
Les installations éoliennes et leurs chemins de desserte sont considérés comme des constructions dont l'implantation est imposée par leur destination s'ils relèvent d'un intérêt national et si des installations routières d'équipement général sont déjà présentes.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Artikel 18b ist eigentlich auch ein Artikel, der für die weitere Zukunft des Solarpakets entscheidend sein könnte. Die Errichtung von frei stehenden Solaranlagen ausserhalb der Bauzone ist derzeit kaum möglich, da schwer nachgewiesen werden kann, dass kein alternativer Standort zur Verfügung steht - das Problem der Standortgebundenheit. Der Antrag möchte hier gewisse Anlagen als standortgebunden definieren und unterscheidet dabei raumplanerisch drei Räume:
Absatz 1, freie Flächen ausserhalb der Bauzone, ohne landwirtschaftlich genutzte Flächen: Hier geht es vor allem um Anlagen im alpinen Gebiet und Anlagen auf unproduktiven Flächen, ähnlich wie beim dringlichen Bundesgesetz, das Sie ja verabschiedet haben.
Absatz 2, landwirtschaftlich genutzte Flächen: Hier ist der Ansatz strenger und erlaubt nur Anlagen, die der Landwirtschaft dienen, die Produktion steigern oder Kulturen schützen. Die UREK-S ist hier strenger als die aktuelle Raumplanungsverordnung. Der Ständerat könnte allenfalls noch anders entscheiden, aber wir sind der Meinung, dass wir in diesem Konflikt zwischen Produktion und Energie der Produktion der Landwirtschaft den Vorrang geben müssen.
In Absatz 3 geht es um Windenergieanlagen im Wald. Ich habe zuerst auch gestaunt, dass das möglich ist, es geht aber. Windenergieanlagen gelten generell als standortgebunden. Der Antrag schafft Klarheit, dass dies auch im gut geschützten Wald gilt, sofern die Windenergieanlage von nationalem Interesse ist und eine Zufahrtsstrasse vorhanden ist.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich möchte zuhanden des Amtlichen Bulletins und auch zuhanden des Zweitrates etwas zu einer Begrifflichkeit sagen, die in den Absätzen 1 und 2 verwendet wird. In der Kommission haben wir diese Bestimmung - ich glaube, das darf ich hier offenlegen - sehr kurz beraten. Wir hatten zu wenig Zeit, um wirklich alle Begriffe zu klären. Ich wollte zuerst einen Einzelantrag einreichen, habe aber als Kommissionsmitglied davon abgesehen. Ich meine, dass der Begriff der landwirtschaftlich genutzten Flächen, wie er jetzt in den Absätzen 1 und 2 benutzt wird, nicht der richtige Begriff ist. Ich würde dem Zweitrat empfehlen, von der "ganzjährig bewirtschafteten Landwirtschaftszone" nach Artikel 16 des Raumplanungsgesetzes auszugehen. Damit hätten wir bei der Begrifflichkeit auch Konsistenz mit der RPG-2-Vorlage, die jetzt in der UREK des Nationalrates in der Beratung ist.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 43 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(1 Enthaltung)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté