Lexipedia
AccueilActualitéExplorerRépertoire
ConditionsConfidentialitéAssistance
Se connecter

Frühinvalide Bezügerinnen und Bezüger einer ausserordentlichen IV-Rente sollen den Anspruch darauf nicht verlieren, wenn sie den Wohnsitz ins Ausland verlegen

61082 · Amtliches Bulletin

Du 12 juin 2023

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/ab-bo-bu/61082/de/fruhinvalide-bezugerinnen-und-bezuger-einer-ausserordentlichen-iv-rente-sollen-den-anspruch-darauf-nicht-verlieren-wenn-sie-den-wohnsitz-ins-ausland-verlegen

Consulté le 10 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Bulletin officiel
Source

Objet parlementaire: Les bénéficiaires précoces d'une rente d'invalidité extraordinaire ne devraient pas perdre le droit à leur rente s'ils transfèrent leur domicile à l'étranger (22.491)

22.491

Frühinvalide Bezügerinnen und Bezüger einer ausserordentlichen IV-Rente sollen den Anspruch darauf nicht verlieren, wenn sie den Wohnsitz ins Ausland verlegen

Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Antrag der Mehrheit

Der Initiative keine Folge geben

Antrag der Minderheit

(Graf Maya, Crevoisier Crelier, Herzog Eva, Stöckli)

Der Initiative Folge geben

Proposition de la majorité

Ne pas donner suite à l'initiative

Proposition de la minorité

(Graf Maya, Crevoisier Crelier, Herzog Eva, Stöckli)

Donner suite à l'initiative

Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten.

Müller Damian · Mit-M · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion

Die parlamentarische Initiative Engler verlangt, dass auch Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, den Anspruch auf eine ausserordentliche IV-Rente gemäss Artikel 39 IVG und Artikel 42 AHVG nicht verlieren.

Ausserordentliche IV-Renten werden nur an Personen ausgerichtet, welche während mindestens eines Jahres nie beitragspflichtig waren, das gemäss Artikel 39 IVG und Artikel 42 AHVG. Die Leistungen werden gewährt, um den Betroffenen ein Mindesteinkommen für ihren Lebensunterhalt zu garantieren. Grundsätzlich wird diese Leistung nur an Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausgerichtet. Schweizerinnen und Schweizer können sich eine ordentliche AHV- oder IV-Rente jedoch auch im Ausland auszahlen lassen. Sie sind damit frei, ihren Wohnsitz zu wählen.

Bei einer ausserordentlichen IV-Rente ist das anders. Der Bezüger oder die Bezügerin muss auf die Rente verzichten, wenn er oder sie ins Ausland zieht. Diese Regelung führt gemäss dieser parlamentarischen Initiative zu einer als ungerecht empfundenen Benachteiligung von Menschen mit einem Geburtsgebrechen. Die Initiative will die Neuregelung allenfalls auf Schweizerbürgerinnen und -bürger beschränken, falls vorhandene oder fehlende Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit Drittstaaten und/oder der Europäischen Union dies erfordern würden.

Der Bundesrat begründet die heutige Regelung damit, dass die ausserordentliche IV-Rente keine eigentliche IV-Rente sei. Sie habe den Charakter einer Ergänzungsleistung oder eben von Sozialhilfe. Eine Ergänzungsleistung könne man auch nicht ins Ausland exportieren. Die aktuell geltende Ausnahme sieht wie folgt aus: Nur wenn Schweizerinnen oder Schweizer oder EU/EFTA-Staatsangehörige vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig waren, sehen die im Verhältnis zur EU und zur EFTA anwendbaren EU-Koordinationsverordnungen den Export der ausserordentlichen Renten in EU/EFTA-Staaten vor.

Ausserordentliche Renten sind beitragsunabhängig und werden wie die Ergänzungsleistung und die Hilflosenentschädigung ausschliesslich durch die öffentliche Hand finanziert. Nach den international geltenden Grundsätzen werden beitragsunabhängige Leistungen, die ersatzweise oder ergänzend zu Versicherungsleistungen wie Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten gewährt werden, immer durch den Staat ausgerichtet, in dem ein Wohnsitz und gegebenenfalls eine Steuerpflicht begründet wird. In der 6. IV-Revision wurde festgehalten, dass der Export unter der Voraussetzung möglich sei, dass ein Staatsvertrag dies vorsieht. Die Schweiz hat allerdings im Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union und im Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation sowie in allen bilateralen Sozialversicherungsabkommen keinen Export von ausserordentlichen Renten vorgesehen. Auch in den neusten Abkommen mit Tunesien oder dem Vereinigten Königreich ist der Export von ausserordentlichen Renten nicht vorgesehen.

Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion Gysi Barbara 22.4480, "Export von ausserordentlichen IV-Renten ermöglichen und Gerechtigkeit herstellen", festgehalten hat, sieht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Nichtexport der ausserordentlichen Renten generell keinen Verstoss gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen das Diskriminierungsverbot im Besonderen. Das Exportverbot soll vielmehr dem Anreiz entgegenwirken, nur zwecks Erhalts einer Rente in die Schweiz einzureisen. Ohne dieses Verbot könnten Personen, die nie erwerbstätig waren, z. B. Geburtsinvalide, einen Anspruch auf ausserordentliche Renten erwerben, wenn sie bei der Einreise in die Schweiz entsprechend tiefe Voraussetzungen erfüllen. Verlassen diese Personen die Schweiz wieder, müssen ohne Exportverbot die so erworbenen ausserordentlichen Renten exportiert werden.

Sollen die ausserordentlichen Renten exportiert werden, müssen zudem alle heute gültigen zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen revidiert werden. Das international geltende Prinzip der Nichtexportierbarkeit von beitragsunabhängigen Sonderleistungen würde als Ganzes aufgeweicht.

Eine Mehrheit der Kommission empfiehlt Ihnen deshalb, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Eine Minderheit hat für Folgegeben plädiert.

Ich bitte Sie, die Mehrheit zu unterstützen und der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.

Graf Maya · Mit-F · Ständerat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion

Die Minderheit beantragt Ihnen, der parlamentarischen Initiative Engler in der ersten Phase Folge zu geben.

Ausserordentliche IV-Renten werden ja praktisch ausschliesslich an Personen mit einer Geburts- und Frühbehinderung ausgerichtet. Personen mit einer ausserordentlichen IV-Rente sind daher in vielen Fällen auf vollumfängliche Pflege und Betreuung angewiesen. Diese notwendige Pflege und Betreuung erfolgt teilweise durch Dritte, finanziert durch Assistenzbeiträge, in vielen Fällen aber entweder in Wohnheimen oder durch die Eltern der Rentenbeziehenden. In aller Regel werden zusätzlich zu diesen ausserordentlichen IV-Renten Ergänzungsleistungen ausgerichtet. Wir sprechen heute aber nur über diese ausserordentlichen Renten und die sogenannte Exportmöglichkeit.

Wie wir gehört haben und wie es Kollege Engler in seiner parlamentarischen Initiative aufzeigt, gibt es heute die Ungerechtigkeit, dass Bezüger und Bezügerinnen von ausserordentlichen IV-Renten, die in der Schweiz wohnen, sich also hier aufhalten, ihre Rente nur dann weiterhin ausgerichtet erhalten, wenn sie in der Schweiz bleiben. Sie müssen hierbleiben, weil sonst der Lebensunterhalt nicht mehr finanziert wird.

Nun gibt es aber, wie auch bei allen anderen Menschen in unserem Land, Fälle, in denen die Familienangehörigen, es sind meistens die Eltern von Bezügern und Bezügerinnen von ausserordentlichen IV-Renten, die Schweiz nach ihrer Pensionierung verlassen und in ihr Heimatland zurückkehren möchten. Dies tun sie aber nur, wenn sie ihre rentenbeziehenden Angehörigen, meist ihre Kinder, mitnehmen können. Oder die Bezügerinnen oder Bezüger ausserordentlicher IV-Renten ziehen z. B. nach dem Tod ihrer Eltern, die sie gepflegt haben, zu im Ausland lebenden Familienangehörigen, z. B. zu ihren Geschwistern, Tanten oder Onkeln.

Dies ist heute nicht möglich, da die ausserordentlichen IV-Renten dann eben eingestellt würden und es so für den Lebensunterhalt im Ausland nicht reichen würde. Die Folge: Die Betroffenen und auch ihre Familienangehörigen verbleiben in der Schweiz und verzichten somit auf eine Rückkehr in ihr Heimatland bzw. auf die Auswanderung, oder sie können nicht zu ihren Familienangehörigen gehen. Dies ist stossend, und es ist so, dass viele betroffene Menschen nicht verstehen, warum für sie ein anderes Recht gilt als für die anderen und warum die ausserordentlichen Renten nicht exportiert werden können.

Es ist aber auch aus finanzpolitischen Überlegungen nicht sinnvoll, denn wir müssen beachten, dass ja nur die ausserordentlichen Renten exportiert würden, aber beispielsweise eben nicht die Ergänzungsleistungen oder die Kosten für ein Wohnheim. Da würden also auch in der Schweiz Kosten entfallen.

Daher möchten wir Ihnen beantragen, dass Sie der parlamentarischen Initiative Folge geben, auch damit die vom Mehrheitssprecher Müller Damian angeführten Probleme, die hier anstehen, angegangen werden und diese in einer zweiten Phase abgeklärt werden können - vorausgesetzt, dass die Schwesterkommission der parlamentarischen Initiative ebenfalls Folge gibt. So kann man sich dann in einem ersten Schritt mit diesem berechtigten Anliegen der Bezügerinnen und Bezüger der ausserordentlichen IV-Renten, mit dem sogenannten Exportrecht, und mit den Fragen befassen, die sich ergeben haben, und Lösungsmöglichkeiten erarbeiten.

Im Namen der Minderheit bitte ich Sie, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben und hier den Weg frei zu machen, um eine Lösung für diese doch stossende Ungleichbehandlung zu finden.

Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Ich bedanke mich bei der Kommission für die Vorprüfung dieser parlamentarischen Initiative. Ich bedanke mich bei der Minderheit dafür, dass sie sich dafür einsetzt, dieser parlamentarischen Initiative eine Chance zu geben, in der zweiten Phase überprüft werden zu können.

Ich wurde im Rahmen eines Bürgerkontakts auf das Problem aufmerksam gemacht. Eine Schweizer Familie mit einem autistischen Sohn entschied sich, die Schweiz zu verlassen, auch weil das Leben im Ausland für die Familie erschwinglicher war und man sich das Leben in der Schweiz kaum mehr leisten konnte. Man wurde dann überrascht, dass die Kinderrente plötzlich infrage gestellt wurde. Die Familie hat ihren autistischen Sohn bis zum Erwachsenwerden bei sich betreut und keine Heime oder sonstigen Gesundheitseinrichtungen beansprucht. Sie hat viel Aufopferung betrieben, um das Kind und jetzt den Erwachsenen bei sich behalten zu können. Ich habe Verständnis für die Situation dieser Eltern, die es nicht verstehen und es als krasse Ungerechtigkeit empfinden, dass derjenige, der - ob Schweizer oder Ausländer - in der Schweiz eine ordentliche IV-Rente erhält, jederzeit das Land verlassen und diese Rente mitnehmen kann.

Zur Begründung wird gesagt, dass es sich um eine ausserordentliche und keine ordentliche Rente handele, weil der Bezüger nicht mindestens drei Jahre Abgaben in die Sozialversicherung geleistet hätte. Wie wollte denn das Kind oder der junge Erwachsene in die Situation kommen, über drei Jahre Abgaben in die Sozialversicherung zu leisten? Darin liegt ja genau der Grund: seine Invalidität. Insofern ist also auch die Definition dessen, was eine "ordentliche" und was eine "ausserordentliche" Invalidenrente ist, schon sehr fraglich. Aus Sicht des Betroffenen, der invalid ist, keiner Arbeit nachgehen kann bzw. nie einer Arbeit nachgehen konnte, gibt es keinen Unterschied, ob die Invalidität erst später eingetreten ist oder von Geburt an bestand. Ja, ich empfinde das als ungerecht. Es ist mindestens prüfenswert, ob eine Korrektur nicht angemessen wäre.

Es wird argumentiert, es handle sich um eine Quasiversicherungsleistung, die mehr aus dem Bereich der Sozialhilfe als aus dem Bereich der Versicherung stamme. Es wird argumentiert, sie werde mit Steuergeldern bezahlt und nicht mit den Beiträgen der Versicherten. Dazu muss ich sagen, dass es doch einen relevanten Unterschied zu Ergänzungsleistungen oder Assistenzbeiträgen gibt, die man dafür erhält, das Leben in der Schweiz finanzieren zu können. Dass Ergänzungsleistungen nicht mitgenommen werden können, verstehe ich gut. Auch Assistenzbeiträge sollen nicht mitgenommen werden können. Aber eine IV-Rente, ob es sich um eine ausserordentliche oder um eine ordentliche handelt, müsste meines Erachtens mitgenommen werden können.

In der zweiten Phase wäre zu überprüfen, ob der Export z. B. in Staaten, die solche ausserordentlichen Beiträge für Niedergelassene vorsehen, ausgeschlossen werden kann, um zu verhindern, dass jemand gleichzeitig in den Genuss von Beiträgen aus dem Herkunfts- und aus dem Gastland käme. Weil gesagt wird, es handle sich nicht um eine Versicherungsleistung, kann das nicht Teil des Sozialversicherungsabkommens sein. Es stellt sich somit die Frage, ob nicht auch ein autonomes Vorgehen der Schweiz für in der Schweiz geborene Invalide möglich wäre.

Ich möchte Sie bitten, dieser parlamentarischen Initiative eine Chance zu geben, damit das Anliegen vertiefter überprüft werden kann.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für Folgegeben ... 17 Stimmen

Dagegen ... 24 Stimmen

(1 Enthaltung)

Schluss der Sitzung um 18.00 Uhr

La séance est levée à 18 h 00