22.058
Loi sur les douanes. Révision totale
Caroni Andrea · P-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical
Präsident (Caroni Andrea, Präsident): Das Wort hat der Berichterstatter, Herr Burkart, für eine einleitende Bemerkung.
Burkart Thierry · Mit-M · Conseil des Etats · Argovie · Groupe libéral-radical
Ich gebe zu, das jetzige Thema ist etwas weniger gesellig als die Einführung unseres Präsidenten, handelt es sich doch um einige sehr technische Fragen, die noch behandelt werden müssen. Der Nationalrat hat sich am 5. März über das Zollgesetz gebeugt und entsprechend Beschluss gefasst. Es sind nicht mehr unzählige Differenzen vorhanden, aber dennoch ein paar wenige, auf die es sich noch kurz einzugehen lohnt. Die WAK-S hat am 24. März und nochmals am 22. Mai zu im Wesentlichen vier Fragestellungen getagt, mit denen wir uns heute befassen wollen.
Als erster Punkt wurden verschiedene redaktionelle Anpassungen vorgenommen, dies aufgrund der Rückmeldung der Redaktionskommission sowie der Beschlüsse des Nationalrates. Es handelt sich zum grössten Teil um Klärungen im Zusammenhang mit Fussnoten und Verweisen - solchen, die auf der Fahne nicht erwähnt sind, aber auch einzelnen, die darauf erwähnt sind. Ich komme nachher noch kurz darauf zurück.
In diesem Zusammenhang haben wir als zweiten Punkt eine Änderung von Artikel 41 BAZG-VG vorgenommen. Dort wurden Fragen im Zusammenhang mit den Artikeln 103 und 105 des Mehrwertsteuergesetzes geklärt. Die Kommission hat einen entsprechenden Auftrag an die Verwaltung erteilt, und die Verwaltung hat eine Neuformulierung vorgelegt, die von der Kommission so beschlossen wurde. Die Neuformulierung ist auf Curia Vista einsehbar, es handelt sich aber um ausschliesslich redaktionelle und nicht um materielle Unterschiede.
Als dritten Punkt gibt es in Artikel 15 Absatz 4 noch eine Differenz zum Nationalrat. Ich komme nachher darauf zurück. Von unserer Kommission her gibt es hierzu aber keine Minderheit.
Als vierten Punkt beantragt Ihnen die Kommission, ansonsten überall dem Nationalrat zu folgen, auch im Zusammenhang mit dem Alkoholgesetz. Die Kommission machte sich darüber doch noch vertieft Gedanken, aber auch darauf werde ich nachher in der Detailberatung noch zurückkommen.
Caroni Andrea · P-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical
1. Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
1. Loi fédérale sur la partie générale relative à la perception des redevances et sur le contrôle de la circulation transfrontalière des marchandises et des personnes par l'Office fédéral de la douane et de la sécurité des frontières
Art. 1 Abs. 1 Bst. b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 1 al. 1 let. b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Burkart Thierry · Mit-M · Conseil des Etats · Argovie · Groupe libéral-radical
Hier wird eine ausschliesslich redaktionelle Änderung vorgenommen, die der Nationalrat eingebracht hat. Die Kommission empfiehlt Ihnen, dem Nationalrat zu folgen. Es gibt dazu keine Minderheit.
Caroni Andrea · P-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical
Angenommen - Adopté
Art. 7 Abs. 2bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 7 al. 2bis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 14 Abs. 1 Bst. f
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 14 al. 1 let. f
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Burkart Thierry · Mit-M · Conseil des Etats · Argovie · Groupe libéral-radical
Auch hierüber hat sich die Kommission unterhalten und sich damit vertieft befasst. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass es an sich nicht notwendig ist, hier eine Änderung im Sinne des Nationalrates vorzunehmen.
Der Expertenverband für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand (Expert Suisse) hat sich hierzu vernehmen lassen, und er hat sich in seinem Rückblick auf die Frühjahrssession 2025 wie folgt geäussert: "Mit dieser Regelung werden künftig Personen mit Unterstellungserklärung sowie Distanzverkäufer, die über den Kleinmengensenderstatus verfügen, anmeldepflichtig werden. Damit werden auch Plattformen erfasst, da diese immer Lieferungen nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a oder b MWSTG ausführen." Hier bestehe also eine klare Verbindung zum Mehrwertsteuergesetz.
Die Kommission ist dieser Auffassung einstimmig gefolgt und beantragt Ihnen, den Beschluss des Nationalrates zu unterstützen.
Caroni Andrea · P-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical
Angenommen - Adopté
Art. 15
Antrag der Kommission
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 4
Festhalten
Art. 15
Proposition de la commission
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 4
Maintenir
Burkart Thierry · Mit-M · Conseil des Etats · Argovie · Groupe libéral-radical
Hier gab es in der Kommission doch eine etwas längere Diskussion, die ich ganz kurz wiederzugeben versuche. Der Verweis auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 ist gemäss Verwaltung nicht notwendig. Es handelt sich um unabhängige Vereinfachungen, die für sich angewendet werden. Der vom Nationalrat bei Artikel 15 Absatz 4 hinzugefügte Verweis auf Artikel 23 BAZG-VG ist überflüssig, da die vorgesehenen Vereinfachungen in ihrer Anwendung allesamt freiwillig sind. Eine Pflicht zur Anwendung besteht nicht; das heisst, dass Unternehmen, welche die Konditionen für eine reduzierte Warenanmeldung gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 BAZG-VG erfüllen, diese auch für unkritische Warensendungen verwenden können. Wenn jemand diese Vereinfachung gemäss Artikel 15 Absatz 4 anwenden will, dann kann er das tun, es braucht dafür keine Bewilligung. Selbstverständlich kann jemand, der eine Bewilligung für eine Vereinfachung gemäss Artikel 23 hat, diese reduzierte Warenanmeldung dann auch anwenden. Die Vereinfachungen können also unabhängig voneinander angewendet werden. In diesem Sinne hält die Kommission des Ständerates einstimmig an Ihrem Beschluss fest.
Caroni Andrea · P-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical
Angenommen - Adopté
Art. 23 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 23 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 90
Antrag der Kommission
Abs. 1 Bst. b Ziff. 1, 3 Bst. b
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 90
Proposition de la commission
Al. 1 let. b ch. 1, 3 let. b
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 203 Abs. 1 Bst. a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 203 al. 1 let. a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Burkart Thierry · Mit-M · Conseil des Etats · Argovie · Groupe libéral-radical
Gemäss Auskunft der Verwaltung in der Kommission werden durch diese Formulierung die Anforderungen nicht erhöht. Die Formulierung "wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Verdacht besteht" statt "wenn der Verdacht besteht" bringt materiell keine Änderung - dies zuhanden der Materialien.
Caroni Andrea · P-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical
Angenommen - Adopté
Änderung anderer Erlasse
Modification d'autres actes
Ziff. 22 Art. 51 Abs. 3 Bst. a Ziff. 3, 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 22 art. 51 al. 3 let. a ch. 3, 4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Burkart Thierry · Mit-M · Conseil des Etats · Argovie · Groupe libéral-radical
Artikel 51 wurde aufgrund eines Antrages der WAK-S neu gegliedert. Der Nationalrat hat diese neue Version grundsätzlich übernommen, beantragt aber die Streichung der Ziffern 3 und 4 in Absatz 3 Buchstabe a. Damit wird vermieden, dass gleiche Sachverhalte in zwei Bestimmungen, also doppelt, geregelt werden. Die werkvertraglichen Lieferungen der neuen Ziffer 4 in Absatz 3 Buchstabe a sind bereits von Absatz 4 Buchstabe a erfasst. Die elektronischen Plattformen der neuen Ziffer 3 in Absatz 3 Buchstabe a sind bereits in Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 genannt.
In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen der Kommission, dem Beschluss des Nationalrates zu folgen. Der Beschluss in der Kommission war einstimmig.
Caroni Andrea · P-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical
Angenommen - Adopté
Ziff. 29 Art. 1 Abs. 2, 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 29 art. 1 al. 2, 4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Burkart Thierry · Mit-M · Conseil des Etats · Argovie · Groupe libéral-radical
Hierzu erlaube ich mir ein paar längere Ausführungen zu machen, weil die Kommission sich doch intensiv mit dieser Frage auseinandergesetzt hat.
Nachdem der Nationalrat am 7. März 2024 beschlossen hatte, die Änderungen des Alkoholgesetzes komplett aus der Vorlage zu streichen, hat der Ständerat am 19. Dezember 2024 verschiedene Anpassungen vorgenommen, damit Lücken in der Gesetzgebung geschlossen werden können. Der Nationalrat hat am 5. März 2025 Änderungen in Artikel 1 Absätze 2 und 4 des Alkoholgesetzes vorgenommen. Gemäss Absatz 2 sollen die Artikel 34, 39, 53, 68 bis 70, 79 Absätze 2 und 3 BAZG-VG für das Alkoholgesetz ausdrücklich keine Gültigkeit haben. Die Änderungen in Artikel 1 Absatz 2 des Alkoholgesetzes wirken sich speziell auf die Bestimmungen zum Veranlagungsverfahren an der Grenze aus, insbesondere wenn Spirituosen direkt von der Grenze steuerfrei in ein Lager verbracht werden sollen.
Anlässlich der Sitzung der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 24. März 2025 wurde die Verwaltung beauftragt, einen Bericht zu verfassen, der folgende Fragen klärt:
1. Was würde die Nichtanwendbarkeit der Artikel 34, 39, 53, 68 bis 70, 79 Absätze 2 und 3 BAZG-VG für das Alkoholgesetz aus Sicht des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit bewirken?
2. Gibt es eine Möglichkeit der Umsetzung auf Verordnungsstufe?
3. Wie ist die Haltung der Branche dazu?
Das BAZG hat einen Bericht verfasst, der diese Fragen beantwortet. Der Bericht ist in Curia Vista abrufbar, ist also öffentlich. Die Branche konnte, wie von der Kommission gewünscht, Stellung nehmen. Sie tat dies mit einem Schreiben vom 25. April 2025, das ich Ihnen der guten Ordnung halber und auch zuhanden des Amtlichen Bulletins kurz wiedergeben möchte.
Der Stellungnahme der Branche zu den Artikeln 34 und 39 BAZG-VG kann im Wesentlichen entnommen werden, dass diese der Ansicht ist, dass beim Zollverfahren "Einfuhr" im künftigen Recht bei der Warenbestimmung "Einfuhr in den freien Verkehr" keine Änderungen stattfinden würden. Auch die Bestimmungen im Alkoholgesetz blieben im künftigen Recht gleich. Daraus schliesst die Branche, dass Spirituosen mit der Warenbestimmung "Einfuhr in den freien Verkehr" auch künftig ins Steuerlager verbracht werden könnten, ohne dass sie in den alkoholsteuerrechtlich freien Verkehr überführt werden müssten, also genau wie heute. Aus diesen Gründen erachtet die Branche die Artikel 34 und 39 BAZG-VG als nicht notwendig. Ebenso würde man sich mit einer entsprechenden Verordnungsbestimmung über den Beschluss des Nationalrates hinwegsetzen.
Es wird betont, dass das Verbringen von Spirituosen in ein Steuerlager nichts mit dem grenzüberschreitenden Verkehr zu tun habe. Schliesslich würden die genannten Artikel dem BAZG neue Kompetenzen für die Regelung der Steuerlager geben, die über die heutigen Bestimmungen hinausgingen.
Bei den Artikeln 53, 68 bis 70 und 79 Absätze 2 und 3 BAZG-VG spricht sich die Branche ebenfalls weiterhin für einen Ausschluss der Anwendbarkeit auf das Alkoholgesetz aus. Der Ausschluss der Artikel 68 bis 70 BAZG-VG wird damit begründet, dass diese weiter gingen als die Bestimmungen von Artikel 34 des Alkoholgesetzes. Bei Artikel 79 Absätze 2 und 3 BAZG-VG sieht die Branche bei der Zustellfiktion ein Problem, denn die Zustellplattform sei eine staatliche Plattform, bei der das BAZG unvorhersehbar Steuerforderungen, Konzessionen oder Dokumente für den Werbebereich zustellen könne, wobei den Nutzerinnen und Nutzern die Verantwortung für die Bewirtschaftung, namentlich die Einsichtnahme in die Dokumente, übertragen werde. Dies sei nicht zumutbar und ineffizient.
Das BAZG hat zu diesen Ausführungen Stellung genommen. Ich möchte sie hier kurz wiedergeben.
Aus Sicht des BAZG liegt der zentrale Punkt im Ausschluss der Anwendbarkeit der Artikel 34 und 39 BAZG-VG auf das Alkoholgesetz. Die Branche verkenne, dass mit dem BAZG-VG wesentliche Änderungen bei der Warenbestimmung "Einfuhr in den freien Verkehr" einträten, die so im heutigen Zollverfahren der "Einfuhr" nicht gelten würden. Währenddem die Ware heute mit der Einfuhr "nur" in den zollrechtlichen freien Verkehr gelange, gelange sie künftig mit der Warenbestimmung "Einfuhr in den freien Verkehr" sowohl in den zollrechtlichen wie auch in den steuerrechtlichen freien Verkehr. Waren, die in ein Steuerlager verbracht würden, sollten aber künftig keine Waren des freien Verkehrs darstellen, da die Spirituosensteuer eben noch nicht erhoben worden sei. Damit die Spirituosen auch künftig in ein Steuerlager überführt werden könnten, ohne dass beim Grenzübertritt die Spirituosensteuer erhoben werde, brauche es die Warenbestimmung des Verbringens in ein Steuerlager. Ziel dieser Warenbestimmung und damit der Artikel 34 und 39 BAZG-VG sei es eben, gerade die heutige Regelung, mit welcher Spirituosen von der Grenze und der Steueraussetzung in ein Steuerlager überführt würden, ins neue Recht zu übertragen. Damit würden dem BAZG im Vergleich zu heute keine neuen Kompetenzen erteilt. Dies ist die Stellungnahme des BAZG.
Die Kommission hat sich intensiv mit diesen beiden Positionen auseinandergesetzt. Die Kommission empfiehlt Ihnen, der Position der Branche und damit dem Beschluss des Nationalrates zu folgen; sie tut dies mit 7 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung. Es gibt aber keinen Minderheitsantrag.
In diesem Sinne bitte ich Sie, dem Nationalrat zu folgen.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Conseil des Etats · Genève · Groupe socialiste
Comme l'a souligné le rapporteur, par 7 voix contre 5 et 1 abstention, la commission s'est ralliée à la position du Conseil national. En commission, j'avais proposé d'en rester au projet du Conseil fédéral, car, comme cela a été rappelé dans la note de l'Office fédéral de la douane et de la sécurité des frontières, la solution du Conseil fédéral était la seule manière de maintenir le mécanisme actuel qui fait que les importateurs de spiritueux payent à la frontière uniquement la taxe douanière et la taxe sur la valeur ajoutée (TVA). En effet, ils ne payent l'impôt sur l'alcool qu'au moment où la marchandise sort de l'entrepôt fiscal national pour être disponible à la consommation au sein de la population.
Je n'ai pas fait de proposition de minorité, parce que je considérais que ce n'était pas mon rôle de défendre les intérêts du secteur des spiritueux. En plus, le secteur des spiritueux, avec le système tel qu'il a été voté par la majorité et tel qu'il faudra l'appliquer, devra payer la TVA, les taxes douanières et l'impôt sur l'alcool à la frontière, et ce, même si les spiritueux sont stockés pendant de nombreux mois. Cela signifie que du capital est bloqué entre les mains de l'administration. Cela ne pose aucun problème vis-à-vis de ma vision de la société, mais il est vrai que cela réduit quand même la marge de manoeuvre financière du secteur spirituel et de l'importateur.
Je vous invite à suivre le Conseil fédéral pour un seul motif : le maintien d'une divergence avec le Conseil national permet encore de clarifier la question. Si vous lisez la note de l'administration qui a été publiée, vous verrez que si on veut maintenir le mécanisme actuel, comme c'est souhaité par la branche, il faudra avoir des ordonnances contraires à la loi que l'on est en train de voter.
Je pense que ce n'est pas dans notre manière de travailler de manière générale. Je vous invite donc à éviter cette situation et à faire en sorte que l'on garde cette divergence avec le Conseil national pour que l'on clarifie encore cet élément, parce que je suis convaincu que la position de la branche résulte du fait qu'elle n'a pas complètement saisi le changement de structure de la loi entre la loi sur les douanes en vigueur et la loi actuellement en projet.
Je vous invite donc à suivre le projet du Conseil fédéral.
Keller-Sutter Karin · BPR-F · Conseil fédéral · St-Gall
Sie haben gehört, dass der Nationalrat bei Artikel 1 Absatz 2 des Alkoholgesetzes entschieden hat, unter anderem die Anwendbarkeit der Artikel 34 und 39 BAZG-VG von der Gültigkeit im Alkoholgesetz auszuschliessen. Sie haben auch gehört - der Berichterstatter hat ausführlich darauf hingewiesen -, dass es hier zwischen der Verwaltung und der Branche ein unterschiedliches Verständnis gibt. Die Branche ist der Ansicht, dass die Anwendbarkeit dieser beiden Artikel nicht nötig sei, da ja schon alles im Alkoholgesetz geregelt sei. Es ist aber so, dass der Bundesrat mit dem neuen Rahmengesetz eine Vereinheitlichung der Systematik und der Rechtsgrundlagen vorsieht. Sämtliche Verfahren sollen im BAZG-VG geregelt werden, nicht wie eben heute teilweise im Alkoholgesetz.
Wenn Sie die Artikel 34 und 39 BAZG-VG von der Gültigkeit im Alkoholgesetz ausschliessen, führt das in der Konsequenz dazu, dass Spirituosen künftig nicht mehr steuerfrei von der Grenze in ein Steuerlager überführt werden können; die Waren müssen an der Grenze verzollt und versteuert werden, inklusive Erhebung der Spirituosensteuer. Herr Ständerat Sommaruga hat hier sehr präzise darauf hingewiesen. Das bringt für die betroffenen Unternehmen eine grosse Kapitalbildung mit sich. Mir ist effektiv nicht ganz klar, warum die Branche das unterstützen kann. Ich glaube auch, dass hier wirklich ein Missverständnis vorliegt. Der administrative Aufwand für die Branche würde grösser und würde auch für die Verwaltung erhöht.
Ich habe gesehen, dass es hier keine Minderheit gibt. Herr Sommaruga hat gesagt, er hätte eigentlich gerne eine Minderheit gemacht, aber es sei Sache des Bundesrates, hier diese Lösung zu verteidigen. Ich kann ja jetzt die Minderheit Sommaruga Carlo, die es nicht gibt, übernehmen und mindestens ermöglichen, dass Sie darüber abstimmen.
Wenn Sie der Fassung des Nationalrates zustimmen sollten, müsste man eine Lösung in der Verordnung finden; das dürfte nicht ganz einfach sein. Man kann dann nicht im Verordnungsrecht dem Gesetzeswortlaut widersprechen. Und wenn es nachher komplizierter ist, dann hoffe ich, dass das nicht auf die Verwaltung zurückfällt. Ich habe es auch zuhanden der Materialien deutlich gesagt, dass wir davon ausgehen, dass die Bürokratie damit sicherlich nicht abgebaut wird.
Caroni Andrea · P-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical
Präsident (Caroni Andrea, Präsident): Herr Sommaruga beantragt, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.
Vote
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Sommaruga Carlo ... 25 Stimmen
Für den Antrag der Kommission ... 19 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Caroni Andrea · P-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical
Präsident (Caroni Andrea, Präsident): Damit haben wir alle Differenzen behandelt. Das Wort für die Redaktionskommission hat Herr Ettlin.
Ettlin Erich · Mit-M · Conseil des Etats · Obwald · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Es liegt mir daran, Ihnen in diesem Zusammenhang im Sinne der Transparenz und auch für die Materialien noch ein Geschäft der Redaktionskommission zu unterbreiten. Es ist sehr technisch.
Bei der Kontrolle des Mineralölsteuergesetzes, das auch geändert wird, beim Abgleich dieses Erlasses mit dem geltenden Recht hat die Redaktionskommission festgestellt, dass im Mineralölsteuergesetz Bestimmungen geändert werden, die erst am 1. Januar 2025 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2030 befristet sind. Es handelt sich dabei um Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 2a, Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 20a. Diese Bestimmungen sind mit den Änderungen vom 15. März 2024 des CO2-Gesetzes verabschiedet worden. Wir haben also ein Gesetz verabschiedet, das schon wieder geändert wird. Da die Zollgesetzvorlage dem Parlament früher eingereicht worden ist, stellen sich für die Redaktionskommission zwei Fragen: Sollen diese vier genannten Bestimmungen bereits wieder überschrieben werden? Und falls ja, sollen sie ebenfalls bis am 31. Dezember 2030 befristet werden?
Die Redaktionskommission gelangte mit diesen Fragen an die WAK-S. Abklärungen beim BAZG, beim BAFU und bei der UREK haben ergeben, dass die Bestimmungen bereits wieder geändert werden sollen. Das BAZG bestätigt zudem, dass seitens des Bundesrates aber nie die Absicht bestand, an der Befristung etwas zu ändern.
Die WAK-S hat nun an der Sitzung vom 22. Mai die Redaktionskommission angewiesen, diesen gesetzgeberischen Willen klar darzustellen, das heisst, die vier erwähnten Bestimmungen zwar zu ändern, aber zu befristen. Deshalb wird Artikel 219 im 6. Kapitel, "Referendum und Inkrafttreten", so angepasst, dass in Absatz 3 festgehalten wird: Die Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d, 2a, 18 Absatz 2 und 20a der Ziffer 27 im Anhang 2 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 gelten bis zum 31. Dezember 2030.
Sie sehen, womit sich die Redaktionskommission den ganzen Tag so herumschlägt - danke für die Kenntnisnahme.
Caroni Andrea · P-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical
Präsident (Caroni Andrea, Präsident): Das Geschäft geht an den Nationalrat zurück.