03.3241
Einschränkung der Entschädigungsberechtigten und Kürzung der Entschädigungen für Führungskräfte in der Verwaltung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Lauri Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die Motion, um die es jetzt geht, ist von der Finanzkommission des Nationalrates während der Vorbereitungszeit des Entlastungsprogramms 2003 formuliert worden. Sie beauftragt den Bundesrat, den Kreis der Entschädigungsberechtigten über eine Änderung von zwei Artikeln der Bundespersonalverordnung einzuschränken und die Entschädigungen zu kürzen, welche den Führungskräften des Bundes bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden.
Die Motion zielt nicht auf alle Mitarbeitenden, die von einer Kündigung betroffen sind, sondern auf die Führungskräfte des Bundes, wie sie in Artikel 78 der Bundespersonalverordnung aufgelistet sind, zum Beispiel Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, Amtsdirektoren, Amtsdirektorinnen, Generalsekretäre, Generalsekretärinnen, Informationschefs, persönliche Mitarbeitende der Departementschefs. Die Entschädigungen betragen im Kündigungsfall mindestens einen Monatslohn und höchstens zwei Jahreslöhne. In bestimmten Fällen sind Entschädigungen auch im Umfang von mehr als zwei Jahresgehältern möglich. Für die genannten Personen gelten vereinfachte Kündigungsmöglichkeiten. Sie können zum Beispiel darin bestehen, dass dem Departementschef beziehungsweise der Departementschefin die gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist oder dass der Wille zu dieser Zusammenarbeit fehlt.
Die Finanzkommission war sich darüber im Klaren, dass dem Bundesrat im Verkehr und in der Zusammenarbeit mit seinen obersten Chefbeamten ein erheblicher Spielraum eingeräumt werden muss. Wir gaben uns Rechenschaft darüber, dass eine positive Weiterentwicklung der Geschäfte nur schwer möglich wäre, wenn diese Freiheit nicht bestehen würde, und dass deshalb eine allzu starre Regelung nicht sinnvoll sein kann.
Dagegen wurde auch die Meinung vertreten, man finde sicher auch gute Kader im Bund, ohne dass man ihnen zum Voraus exzessive Abgangsentschädigungen in Aussicht stellen müsse. Die Verwaltung - so wurde in der Kommission gesagt - solle sich dem Trend widersetzen, im Bereich der Abgangsentschädigung eine Angleichung an gewisse Erscheinungen in der Privatwirtschaft anzustreben.
Weiter war in der Kommission unbestritten, dass es darum gehen müsse, den Umfang des Personenkreises und auch den Umfang der Entschädigung in Zukunft eher restriktiver als heute vorgesehen auszugestalten. Dabei legte die Kommission Rechenschaft darüber ab, dass in der Finanzdelegation seit längerer Zeit der Dialog mit dem Bundesrat gesucht und geführt wird, um hier zu etwas restriktiveren Vorschriften und auch zu einer etwas restriktiveren Praxis zu kommen. Die Finanzkommission erwartet denn auch vom Bundesrat, dass er diesen Dialog mit der Finanzdelegation in absehbarer Zeit weiterführt und dieses pendente Dossier abschliesst.
Schliesslich legte die Finanzkommission aber auch Rechenschaft darüber ab, dass hier eine im letzten Jahr eingereichte Motion vorliegt, die nach altem Parlamentsrecht zu behandeln ist. Gemäss dem alten Geschäftsverkehrsgesetz beauftragt die Motion den Bundesrat, den Entwurf zu einem Bundesgesetz oder Bundesbeschluss vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen. Nach dem ehemaligen Geschäftsreglement unseres Rates kann sich eine Motion nicht auf den an den Bundesrat delegierten Rechtsetzungsbereich beziehen. Möglich ist indessen ein Postulat.
Das ist auch einer der Gründe, weshalb wir dem Rat beantragen, diese Motion in der Form eines Postulates beider Räte zu überweisen.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Der Bundesrat möchte eigentlich nicht einmal ein Postulat; er beantragt Ihnen die Ablehnung dieser Motion, und das aus Gründen, die vom Kommissionspräsidenten teilweise schon genannt wurden. Die ganze Problematik ist nämlich nicht neu, sie ist im Rahmen der Finanzdelegation schon seit längerer Zeit immer wieder behandelt worden. Gerade auch die Frage der Abgangsentschädigungen ist neuerdings wieder thematisiert worden, zuletzt im Herbst 2003 zwischen meinem Vorgänger und der Finanzdelegation. Damals wurde gesagt, dass man im Bundesrat eine Änderung der Bundespersonalverordnung anvisiere. Diese Änderung ist jetzt unterwegs, und wir werden sie dem Bundesrat noch diesen Sommer, wenn möglich noch vor der Sommerpause, vorlegen. Darin sehen wir vor, dass für alle Kategorien des Bundespersonals eine generelle Reduktion der Abgangsentschädigungen von zwei Jahreslöhnen auf einen Jahreslohn vorgenommen wird. Das ist eine substanzielle Reduktion; aber wir möchten damit nicht gleichzeitig eine Einschränkung des Kreises der Entschädigungsberechtigten verbinden.
Aus diesen Gründen - erstens, weil das Problem vor der Lösung steht, und zweitens, weil wir es im erwähnten Punkt etwas anders betrachten - beantragen wir Ihnen Ablehnung der Motion.
Schiesser Fritz · P-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die Kommission beantragt, die Motion als Postulat beider Räte zu überweisen. Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Abstimmung - Vote
Für Annahme des Postulates .... 31 Stimmen
Dagegen .... 5 Stimmen