Die Parteien gewährleisten eine wirksame Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden. Die Marktüberwachungsbehörden der Parteien arbeiten zusammen. Sie leisten einander in angemessenem Umfang Amtshilfe zum Zweck der Marktüberwachung, indem sie Informationen oder Unterlagen über Produkte sowie zu den im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz ansässigen Wirtschaftsakteuren bereitstellen.
Haben die Marktüberwachungsbehörden einer Partei festgestellt, dass ein Produkt im Sinne dieses Abkommens die Anforderungen der Rechtsvorschriften in Abschnitt I des betreffenden Kapitels von Anhang I nicht erfüllt, können sie alle geeigneten Massnahmen ergreifen; sind sie ferner der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität auch auf die andere Partei erstreckt oder ihren Ursprung in der anderen Partei hat, so informieren sie unverzüglich und unter Berücksichtigung des mit dem Produkt verbundenen Risikos die Marktüberwachungsbehörde der anderen Partei. Diese Mittteilung muss die verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere:
- die Angaben zur Identifizierung des nichtkonformen Produkts;
- die Angaben zu seinem Ursprung;
- die Angaben zur Art der angeblichen Nichtkonformität und zu der davon ausgehenden Gefahr;
- die Angaben zur Art und Dauer der ergriffenen nationalen Massnahmen;
- die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente;
- die Ergebnisse der Bewertung und der Massnahmen, zu denen sie den betreffenden Wirtschaftsakteur verpflichtet haben; und
- die Angaben zu allen geeigneten Massnahmen, die darauf abstellen, das Inverkehrbringen der Produkte auf ihrem heimischen Markt zu untersagen oder zu beschränken, die Produkte zurückzunehmen oder zurückzurufen.
Die andere Partei gewährleistet, dass unverzüglich geeignete restriktive Massnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt.
Stimmt eine der beiden Parteien der nationalen Massnahme nach Absatz 2 nicht zu, unterrichtet sie den Ausschuss binnen drei Monaten nach Empfang der Mitteilung über ihre Einwände. Hat eine Partei Einwände gegen eine Massnahme der anderen Partei erhoben, überprüft der Ausschuss unverzüglich die nationale Massnahme. Der Ausschuss konsultiert zudem die betreffenden Marktüberwachungsbehörden, um zur Schaffung von Transparenz und zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung beizutragen. Stimmt die Einwände erhebende Partei der nationalen Massnahme nach diesen Gesprächen weiterhin nicht zu, wird diese Meinungsverschiedenheit in die in Artikel 11 Absatz 4 genannte Liste der Abweichungen aufgenommen. Dies hindert die Marktüberwachungsbehörden jedoch nicht daran, die nationale Massnahme zu ergreifen.
Gelangt die Marktüberwachungsbehörde des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz zu der Auffassung, dass ein von einem Wirtschaftsakteur auf dem Markt des Vereinigten Königreichs und der Schweiz bereitgestelltes Produkt zwar mit den in Anhang I Abschnitt I des betreffenden Kapitels aufgeführten Rechtsvorschriften konform ist, jedoch ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder von Tieren, Gütern, Umwelt oder nationale Sicherheit darstellt, so kann sie alle geeigneten Massnahmen ergreifen und muss den Ausschuss und die betreffende Marktüberwachungsbehörde der anderen Partei unverzüglich darüber unterrichten. Aus dieser Mitteilung gehen alle verfügbaren Informationen hervor, insbesondere die zur Identifizierung des betreffenden Produkts erforderlichen Angaben sowie Angaben zu seinem Ursprung, seiner Lieferkette, zur Art des Risikos sowie zur Art und Dauer der ergriffenen nationalen Massnahmen. Erhebt eine Partei Einwände gegen eine Massnahme der anderen Partei, kann jene Partei die Angelegenheit nach Absatz 4 an den Ausschuss weiterleiten.
Nichts in diesem Artikel verpflichtet die Parteien zur Preisgabe von sensiblen personenbezogenen Daten, insbesondere von Daten in Bezug auf laufende verwaltungs- oder strafrechtliche Verfahren und Sanktionen.