Für die Zwecke dieses Abkommens:
bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
- natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Personengesellschaften und andere Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort echte wirtschaftliche Aktivitäten entfalten;
- juristische Gebilde nach dem Recht irgendeines Staates, die von Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei oder von juristischen Gebilden, welche ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort echte wirtschaftliche Aktivitäten entfalten, direkt oder indirekt kontrolliert werden.
bezeichnet der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Hypotheken, Pfandrechte;
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), Know-how und Goodwill;
- Öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
bezeichnet der Begriff «Hoheitsgebiet» das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, einschliesslich der an den Anrainerstaat angrenzenden Seezonen, über die er gemäss Völkerrecht Hoheitsrechte oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.