Für die Zwecke dieses Abkommens:
bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
- natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
- juristische Personen, die nach dem Rechte der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonst wie rechtmässig organisiert sind und im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
- juristische Personen, die nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründet sind, und (i)die zu mehr als 50 Prozent im wirtschaftlichen Eigentum von Personen der betreffenden Vertragspartei stehen; oder(ii)wenn bezüglich diesen juristischen Personen andere Personen der betreffenden Vertragspartei befugt sind, die Mehrheit der Geschäftsführer zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.
umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Guthaben, insbesondere
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Hypotheken und Pfandrechte;
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik‑, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), «Know-how» und «Goodwill»;
- öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
bezeichnet der Begriff «Ertrag» die Beträge, die eine Investition erbringt, und umfasst insbesondere, aber nicht ausschliesslich Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren.
umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» die an den betreffenden Staat angrenzenden Seezonen, über die er die Soveränitätsrechte oder die Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht ausüben kann.