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951.951

Verordnung
über Konjunkturbeobachtung1

vom 25. August 1982 (Stand am 1. Januar 2008)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1980 2
über Konjunkturbeobachtung und Konjunkturerhebungen,

verordnet:

1. Abschnitt Konjunkturforschung

Art. 1

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) 3 vergibt die Forschungsaufträge und sorgt für die Bekanntgabe der Ergebnisse.

2. Abschnitt Konjunkturbeobachtung

Art. 2 Beizug der Erhebungsorgane

Die Erhebungsorgane führen ihre Erhebungen so durch, dass die Ergebnisse der Konjunkturbeobachtung dienen.

Sie sprechen sich mit dem SECO über die Art und Weise der Auswertung ab. Das SECO kann sie beauftragen, besondere Analysen durchzuführen.

Art. 3 Beizug anderer Institutionen

... 4

Das SECO kann weitere geeignete Institutionen zur Konjunkturbeobachtung beiziehen. Es kann sie dafür entschädigen.

Art. 45

3. Abschnitt ...

Art. 5–116

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 127

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft.