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54 I 166

26. Urteil vom 4. April 1928 i. S. Anfeilchtsbehörds über Sohuläbetroibang und Konkurs des Kantons Basellandschaft gegen Gerichtspräcident Neuveville.

Árt. 64, 61 BV, Art. 81 SchKG. Vollstreckbarkeit von Entscheiden kantonaler Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs, wodurch der Beschwerdeführer in Anwendung von ÄÁri. 63 des Gebührentarifs zum SchKG zu den Kanzleikosten und einer Busse verurteilt wird, in der ganzen Schweiz (8 und 5). — Zulässigkeit des staatsrechflichen Rekurses schon gegen die Verweigerung, der Rechts- _ öffnung durch die untere Rechtsöffnungsbehörde (Erw. 2). Behörde, die im staatsrechtlichen Rekursverfahren die Vollstreckung zu betreiben legitimiert ist (Erw. 1).

Sachverhalt

A. — Mit Entscheiden vom 7. Oktober und 14. Oktober 1927 hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Baselland zwei vom heutigen ReKkursbeklagten Dr. N., Fürsprecher in Neuveville (Kt. Bern) namens von ihm vertretener Betreibungsgläubiger gegen die Betreibungsämter Arlesheim und Liestal erhobene Beschwerden abgewiesen und dem Dr. N. in Anwendung von Art. 63 des Gebührentarifs zum SchKG wegen missbräuchlicher (trölerischer) Beschwerdeführung die Kanzleikosten von 2 Fr. 70 Cts. und 3 Fr. 50 Cts., im Entscheid vom 7. Oktober 1927 überdies eine Busse von 10 Fr. auferlegt. Beide Entscheide sind nicht weitergezogen worden. Durch Zahlungsbefeh]l 2973 des Betreibungsamtes Neuveville betrieb der « Staat Baselland, vertreten durch die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanzlei des Obergerichts in Liestal)» den Dr. N.

für die erwähnten Beträge mit zusammen 16 Fr. 60 Cts. Der Betriebene schlug Recht vor. Ein von der « Kanzlei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Baselland » gestelltes Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung hat der Gerichtspräsident von Neuveville durch Entscheid vom 15. Dezember 1927 abgewiesen, mit der Begründung : dass für Disziplinarbussen die Vollstreckung ausser Kantons nicht verlangt werden könne (JAEGER, Kommentar zu Art. 31 SchKG Nr. 13 am Ende) und dasselbe auch für die eingeforderten Kanzleigebühren gelte. Das Konkordat vom 23. August 1912 betr. die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche (Rechtshilfekonkordat) sei auf Ansprüche dieser Art nicht anwendbar. Zudem wären auch die formellen Erfordernisse eines Rechtsöffnungsgesuchs i. S. von Art. 3 dieses Konkordates nicht in allen Teilen erfüllt. Es fehlten das dort vorgesehene Rechtskraftzeugnis und die Beglaubigung der Unterschriften der zu vollstreckenden Entscheide durch die kantonale Staatskanzlei.

Dem Rechtsöffnungsbegehren war nachstehende « Bescheinigung » der basellandschaftlichen Finanzdirektion vom 7. Dezember 1927 beigelegt worden : « Die Finanzdirektion des Kantons Baselland erklärt mit Gegenwärtigem, dass die Obergerichtskanzlei des Kantons Baselland, bezw. die derselben angegliederte Kanzlei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zum Einzug von Gebühren und Bussen gemäss Art. 63 des Gebührentarifs zum SchKG, die von der genannten Behörde rechtskräftig festgesetzt worden sind, zuständig ist. Eventuell] wird ihr Vollmacht zum Rechtsöffnungsverfahren gegen Advokat Dr. N, für die Betreibung Nr. 2973 des Betreibungsamtes Neuveville erteilt. »

B. — Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 13. Februar 1928 hat die Aufsic htsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Baselland beim Bundesgericht die Anträge gestellt, der Entscheid des Gerichtspräsidenten von Neuveville vom 15. Dezember 1927 sei aufzuheben ' 168 Staatsrecht.

und festzustellen, dass der rekursbeklagte Richter dem bei ihm gestellten Rechtsöffnungsgesuche Folge zu geben habe. Es wird geltend gemacht, dass die in Anwendung von Art. 63 des Gebührentarifs zum SchKG gefällten Bussen- und Kostenentscheidungen, weil auf einer eidgenössischen Vorschrift beruhend und in einem durch das eidgenössische Recht geregelten und den Kantonen aufgezwungenen Verfahren ergehend, auch im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft Nachachtung finden müssten, und in der Verweigerung der Vollstreckung für solche Entscheidungen ausser Kantons eine Verletzung von Art. 64, 61 und 4 BV, eventuell des Rechtshilfekonkordates von 1912 erblickt.

C. — Der Gerichtspräsident von Neuveville hat auf Abweisung des Rekurses geschlossen. Der Rekursbeklagte Dr. N. hat beantragt, auf den Rekurs sel micht einzutreten, eventuell er sei abzuweisen. Er bestreitet der beschwerdeführenden Behörde die Befugnis in dieser Sache zu handeln. Legitimiert dazu wäre höchstens der Regierungsrat von Baselland oder eine slatio fisci der Regierung. Im Rekurse sei aber nur noch von der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und nicht mehr von der Obergerichtskanzlei als Beschwerdeführerin die Rede. Dem Bundesgericht fehle überdies die Kompetenz darüber zu befinden, ob die formellen Voraussetzungen von Art. 3 des Rechtshilfekonkordates vom Gerichtspräsidenten mit Recht als nicht erfüllt betrachtet worden selen, und es könne die beschwerdeführende Behörde auch micht als Privater im Sinne von Art. 175 Ziff. 3 OG gelten. Da gegen die Abweisung der Rechtsöffnung die Nichtigkeitsbeschwerde an das bernische Obergericht möglich gewesen wäre, selen ausserdem die kantonalen Instanzen nicht erschöpft. Selbst beim Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen dürfte hier dem Rechtsöffnungsbegehren schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die Büssung des Rekurrenten durch die basellandschaftliche Aufsichtsbehörde erfolgt sei, ohne dass er vorher angehört und ihm Gelegenheit zurssjVerteidigung gegeben worden wäre. Es werde aber auch daran festgehalten, dass ein Ánspruch auf Vollstreckung derartiger Forderungen ausser Kantons überhaupt nicht bestehe. Das Konkordat von 1912 beziehe sich darauf nicht und auch sonst fehle eine Vorschrift des Bundesrechts, aus der die Rechtshilfepflicht hergeleitet werden könnte.

D. — Nachdem der rekurrierenden Behörde von der Legitimationseinrede des Rekursbeklagten durch den Instruktionsrichter Kenntnis gegeben worden war, hat sie am 24. März 1926 einen Beschluss des Regierungsrates Baselland vom 23. März eingesandt, wodurch er sich mit der Erhebung des staatsrechtlichen Rekurses einverstanden erklärt.

Erwägungen

1. Nach Art. 178 Ziff, 2 OG steht das Recht zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässìiger Rechte oder von Konkordaten und Staatsverträgen Bürgern (Privaten) und Kork - rationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich betreffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Dass als Korporation in diesem Sinne auch der Staat angesehen werden muss, wenn es sich um“die angeblich verfassungsWwidrige Verweigerung der Vollstreckung für einen ihm zustehenden, im eidgenössischen Betreibungsverfahren zu verfolgenden Geldanspruch handelt, wird vom Rekurrenten mit Recht nicht bestritten und kann, nachdem das SchKG auch die öffentlichrechtlichen Körperschaften für die Eintreibung ihrer Geldforderungen wie einen Privaten auf dieses Verfahren verweist, nicht bezweifelt werden, zumal wenn jene Weigerung nicht von den Behörden des eigenen, sondern eines fremden Kantons ausgegangen ist. Im vorliegenden Falle tritt aber die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs nicht selbst, in eigenem Namen als Beschwerdeführerin auf, weshalb auch die Einwendung

fehlgeht, dass sie als Behörde zur Erhebung einñes staatsrechtlichen Rekurses nach Art. 178 Ziff. 2 OG nicht legitimiert sei. Vielmehr beabsichtigt sie mit dem Rekurse einfach als Organ, Vertreter des Staates Baselland einem diesem zustehenden Anspruch zur Realisierung zu verhelfen, wie sich, ohne dass es noch besonderer Erwähnung in der Rekursschrift bedurft hätte, schon daraus ergibt, dass die Betreibung, deren Fortsetzung durch Beseitigung des vom Rekursbeklagten angebrachten Rechtsvorschlages zu erzwingen den Zweck des Rekurses bildet, für den Staat Baselland als Betreibungsgläubiger, vertreten durch die kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs bezw. die Kanzlei dieser Behörde angehoben worden ist. Fraglich kann demnach nur die Befugnis der rekurrierenden Behörde sein, den Staat in diesem Verhältnis zu vertreten, für ihn prozessual zu handeln. Sie bestimmt sich nach dem einschlägigen kantonalen basellandschaftlichen Recht. Durch die Bescheinigung der basellandschaftlichen Finanzdirektion vom 7. Dezember 1927 muss als nachgewiesen gelten, dass nach der dortigen Ordnung die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs als Behörde, die die Kosten- und Bussenauflagen nach Art. 63 des Gebührentarifs zum SchKG verfügt, auch die Eintreibung der betreffenden Beträge zu Handen des Staates durch ihre Kanzlei besorgen zu lassen hat. Hätte demnach der Kanzlei der Aufsichtsbehörde die Vertretungsbefugnis für den Staat im vorliegenden Verhältnis nicht abgesprochen werden können (BGE 36 I 614), wie dies der Rekursbeklagte ebenfalls anzunehmen scheint, so kann sie aber folgerichtig auch der Aufsichtsbehörde selbst, deren blosse Diensfstelle ja ihre Kanzlei ist, nicht aberkannt werden. Im übrigen wäre ein allfälliger prozessualer Mangel nach dieser Richtung auf alle Fälle dadurch geheilt, dass der Regierungsrat von Baselland als Organ, das auch nach tretung von Geldansprüchen des Staates nach aussen als befugt erachtet werden muss, sich durch den Beschluss vom 23. März 1928 mit der Erhebung des staatsrechtlichen Rekurses einverstanden erklärt und dadurch die unternommenen prozessualen Schritte genehmigt hat.

2. Ob gegen den angefochtenen Entscheid des Gerichtspräsidenten von Neuveville noch die kantonalrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde an den bernischen Appellationshof möglich gewesen wäre, ist unerheblich. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts bedarf es für Beschwerden wegen Verletzung von Art. 61 BV und damit auch von Art. 81 SchKG durch Verweigerung der Vollstreckung für ausserkantonale Gerichtsurteile der vorhergehenden Erschöpfung der kantonalen Instanzen nicht (BGE 29 I 443, 38 I 506, 39 I 210). Das nämliche trifft für die Rüge der Verletzung des Rechtshilskonkordates von 1912 durch Nichterteilung der Rechtsöffnung für den rechtskräftigen Verwaltungsentscheid eines anderen Kantons zu, nachdem auch hier die Rechtsöffnung gestützt auf einen Satz des überkantonalen (Konkordats-) Rechts zu gewähren wäre, dem Wesen nach also derselbe Beschwerdegrund geltend gemacht wird (Urteil vom 9. Oktober 1926 i. S. Gemeinde Weggis gegen Vermittlungsgerichtspräsident Engelberg). Es muss infolgedessen allgemein gelten, wenn die Abweisung der definitiven Rechtsöffnung mit der Begründung angefochten wird, dass für die als Rechtsöffnungstitel angerufene kantonále Entscheidung kraft Bundesrechts der ÁAnspruch auf Vollziehung in der ganzen Schweiz gegeben sei. Die Feststellung, ob ein solcher Satz des Bundesrechts bestehe, und der gegenseitigen Verpflichtungen, die er den Kantonen auferlegt, kommt in erster Linie der Bundesbehörde, bei Beschwerden aus Art. 175 Ziff. 3, 178 OG also dem Bundesgericht zu. Es rechtfertigt sich deshalb, dass das Bundesgericht zur Entscheidung hierüber unmittelbar schon gegenüber der Verweigerung der Vollstreckung durch die zu deren

Bewilligung zuständige untere kantonale (Rechtsöffnungs-) Behörde angegangen werden kann, ohne dass zuvor die kantonalen Rechtsmittelinstanzen durchlaufen zu sein brauchten.

3. Als Instanz, die auf Beschwerde benachteiligter Interessenten über die richtige Anwendung der Konkordate im einzelnen Falle zu wachen hat (Art. 175 Ziff. 3 0G), wäre das Bundesgericht entgegen der Meinung des Rekursbeklagten zweifellos auch zuständig zu prüfen, ob bei einem auf das BRechtshilfekonkordat von 1912 gestützten Rechtsöffnungsgesuche die Rechtsöffnung wegen Fehlens einzelner formeller Erfordernisse des Art. 3 dieses Konkordates habe versagt werden dürfen, Doch kommt darauf nichts an, weil, wie zu zeigen sein wird, die Vollstreckbarkeit der Entscheide der basellandschaftlichen Aufsichtsbehörde, auf die sich das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren bezieht, schon aus anderweitigen Rechtsgrundsätzen folgt, ohne dass hierfür auf das Konkordat von 1912 als Grundlage zurückgegriffen zu werden brauchte.

Die übrigen Einwendungen, welche der Rekursbeklagte 1n der Rekursantwort erhebt, beziehen sich nicht sowohl auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels des staatsrechtlichen Rekurses als auf das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Vollstreckung (Rechtsöffnung) und werden deshalb weiter unten in diesem Zusammenhange zu béhandeln sein.

4. Art. 81 Abs. 2 SchKG führt, indem er als Titel für die definitive Rechtsöffnung unter nöher geregelten Voraussetzungen auch vollstreckbare Urteile aus anderen Kantonen behandelt, die Vorschrift des Art. 61 BV aus, wonach die in einem Kanton gefällten rechtskräftigen Zivilurteile in der ganzen Schweiz sollen vollzogen werden können. Er hat demnach ebenfalls in erster Linie Urteile über zivilrechtliche Streitigkeiten im Auge. Das Bundesgericht hat denn auch in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass eine Pflicht zur Vollstreckung - von Urteilen ausserkantonaler Gerichte über öffen tlichrechtliche Ansprüche, wie z. B. die durch cin Strafurteil in Anwendung kantonaler Strasgesetze verhängten Geldsfrafen und Kosten, aus Art. 81 Abs. 2 SchKG nicht hergeleitet werden kann und nicht besteht, soWeit sie nicht etwa aus einer von den beteiligten Kantonen darüber gesechlossenen staatsvertraglichen Vereinbarung (Konkordat) folgt. Für die Entscheidungen von Verwaltungsbehörden über solche Ansprüche ergibt sich dies ohne weiteres schon daraus, dass Art. 80 Abs. 2 SchKG ihre Gleichstellung mit gerichtlichen Urteilen auf das Gebiet des Kantons, in dem die Entscheidung ergangen ist, beschränkt, weshalb denn auch die Kantone sich veranlasst gesehen haben, die in dieser Beziehung im interkantonalen Vollstreckungsrecht bestehende Liicke durch das Rechtshilfekonkordat von 1912 teilweise auszufüllen. Dabei ist immerhin der Begriff des Zivilurteils von jeher insofern in einem weiteren Sinne aufsgefasst worden, als er die auch in einem Verfahren zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche ergangenen Kostenentscheidungen umfasst, mag es sich nun um die staatlichen Gerichtskosten oder um die Parteikosten der Gegenpartei handeln und als Gläubiger der Fiskus oder die andere Partei auftreten. Und zwar gleichgiltig, ob die Kostenfestsetzung in Verbindung mit der Beurteilung der Hauptsache, als Bestandteil der Entscheidung über diese oder ohne solche, selbständig erfolgte, weil der Streit in der Sache selbst infolge Rückzuges der Klage, Verwirkung prozessualer Fristen, Vergleich, Klageanerkennung usW. dahingefallen war (BGE 31 I 96, 36 I 611 Erw. 2, 614). Im Entscheide in Sachen Rothschild vom 23. Dezember 1903 (BGE 29 I 441) hat das Bundesgericht ferner den Charakter. der Vollstreckung nach Art. 81 Abs. 2 SchKG teilhaftiger Urteile auch « allen denjenigen richterlichen

Erkenntnissen » zuerkannt, « die über Inzidentstreitigkeiten im Exekutionsverfahren in Anwendung des SchKG erlassen werden (Rechtsöffnungen, Konkurseröffnungen,

Bewilligung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung, Arresfaufhebung usw.) ». Es wies darauf hin, dass dieser Auslegung sprachlich keine Bedenken entgegenstehen, da auch richterliche Entscheidungen über streitige Fragen prozessualischer Natur als Urteile im weiteren Sinne bezeichnet zu werden pflegten. Massgebend war indessen nieht diese, sondern die andere Erwägung, dass die Schweiz für die im SchKG geordneten Verhältnisse des Exekutionsverfahrens ein einheitliches Rechtsgebiet bilde. « Die zur Handhabung des Gesetzes berufenen administrativen und richterlichen Behörden leiten, wenn auch die Kantone im Rahmen des Bundesgesetzes deren Organisation bestimmen (Art. 2 Abs. 3, Art. 3), die richterlichen Instanzen bezeichnen (Art. 22) und das gerichtliche Verfahren ordnen (Art. 25), doch ihre Kompetenzen und richterlichen Entscheidungsbefugnisse aus dem Bundesgesetze her, und soweit sie Funktionen ausüben, die ihnen dergestalt durch das eidgenössische Recht eingeräumt sind, müssen sich die Behörden verschiedener Kantone gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet sein. Diese Rechtshilfepflicht ist allerdings nicht, wie es z. B. für die nach eidgenössischen Gesetzen zu erledigenden Strafsachen in Art. 150 OG geschehen ist, im SchKG allgemein ausgesprochen, s0ndern nur für einzelne Akte der Betreibungsämter vVorgeschrieben (Art. 66 und 89) ; auch ergibt sie sich für die Konkursämter verschiedener Kantone ohne weiteres s2hon aus dem Grundsatz der Einheit und Attraktivkraft des Konkurses (Art. 55 und 197). Es wäre jedoch ein mit dem Wesen des einheitlichen Rechtsgebietes für das Exekutionsverfahren unverträglicher Rechtszustand, wenn die Rechtshilfepflicht nicht als allgemeines Prinzip für alle ihre Zuständigkeiten aus dem Bundesgesetz schöpfenden Behörden gelten, und wenn sie nicht speziell auch den Gerichten, die in Anwendung des Gesetzes über Tnzidentstreitigkeiten im Exekutionsverfahren zu entscheiden haben, obliegen würde. Vielmehr müssen richterliche Erkenntnisse dieser Art notwendigerweise im ganzen Gebiet der Schweiz Recht schaffen und dementsprechend in allen Kantonen vollzogen werden, und es kann daher auch, falls die Vollstreckung durch die Betreibung bewirkt wird, die Rechtsöffnung ohne Verletzung jener allgemeinen Pflicht zur Rechtshilfe nicht verweigert werden. Und zwar muss dies auch gelten, wenn nicht der Entscheid in der Hauptsache, sondern

nur der Kostenspruch vollzogen werden soll : denn dieser ist lediglich ein Bestandteil des Erkenntnisses, der als Akzessorium den Charakter und die rechtlichen Schicksale der Hauptsache teilt. » Dieselben Erwägungen müssen zum gleichen Ergebnis auch für die Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs führen, wodurch in Anwendung von Art. 63 des bundesrätlichen Gebührentarifs zum SchKG anlässlich der Abweisung einer betreibungsrechtlichen Beschwerde dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter die Kanzleikosten oder eine Busse auferlegt werden. Das SchKG verpflichtet in Art. 13 die Kantone je für ihr Gebiet eine Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Betreibungs- und Konkursämter zu schaffen und unaschreibt in den anschliessenden Artikeln den Zuständigkeits- und Pflichtenkreis dieser Behörde, sowohl was die von Amtes wegen auszuübende Kontrolle über den Geschäftsgang der Betreibungs- und Konkursämter des Kantons als die Behandlung von Beschwerden gegen diese Beamten seitens einer an einem bestimmten Betreibungs- und Konkursverfahren beteiligten Partei anlangt. Der Kanton m u s s somit kraft Bundesrechts, sobald eine materiell dem Beschwerdeverfahren unterstehende Angelegenheit vorliegt, auf die rechtzeitig und formrichtig angebrachte Beschwerde eines Beteiligten durch das Organ seiner Aufsichtsbehörde im Interesse des Beschwerdeführers tätig werden, gleichgiltig ob dieser in oder ausser Kantons wohnhaft ist und ohne im letzteren Falle die Anhandnahme der Beschwerde von

besonderen Bedingungen abhängig machen zu dürfen, wie insbesondere der vorhergehenden Sicherheitsleistung für finanzielle Auflagen, welche die Aufsichtsbehörde bei Abweisung der Beschwerde gegen den Beschwerdeführer zu verfügen in die Lage kommen könnte. Andererseits ist die Beschwerdeführung bei der Aufsichtsbehörde des Kantons, dem das betreffende Betreibungs- oder Konkursamt angehört, in allen Fällen, wo das SchKG nicht den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, für eine Partei das einzige Mittel, wodurch sie die Aufhebung oder Abänderung einer ikr nachteiligen Verfügung des Amtes erwirken kann. Gleichwie infolgedessen die beschwerdeführende Partei Anspruch darauf haben muss, dass der von Jener Behörde im Rahmen ibrer Kompetenz getroffene, rechtskräftig gewordene Sächentscheid im ganzen Geltungsgebiet des SchKG beachtet werde, s0 muss dies auch zu Gunsten des Kantons, dessen Aufsichtsbehörde den Entscheid gefällt hat, der Fall sein für die finanziellen Sanktionen, die bei missbräuchlicher oder trölerischer Beschwerdeführung gegen den Beschwerdeführer oder seinen Vertreter zu verhängen der Gebührentarif zum SChKG gestattet. Als Vollziehungsverordnung, die vom Bundesrat auf Grund ausdrücklicher Ermächtigung des SchKG (Art. 16) erlassen worden ist, bildet der Gebührentarif einen Bestandteil des eidgenössischen Schuldbetreibungs- und. Konkursrechts, der mit denselben Wirkungen ausgestattet ist wie das SchKG selbst. Die Bestimmung des Art. 63 Abs. 2 desselben bildet das Korrelat zu der in Art. 62 ebenda vorgesehenen grundsâtzlichen Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens vor den Aufsichtsbehörden. Sie soll verhindern, dass diese Gebührenfreiheit dazu missbraucht wird, die Aufsichtsbehörden offenbar grundlos zu behelligen und damit das richtige Funktionieren dieser Institution des eidgenössischen Rechts sichern. Dieser Zweck wäre aber vereitelt, wenn die nach Art. 63 Abs. 2 Tarif verhängten Kosten- und Bussauflagen von vorneherein gegenüber einem guten Teil der Beschwerdeführer, nämlich allen denjenigen, die ausser Kantons wohnen, tatsächlich wirkungslos blieben, weil sie im Wohnsitzkanton des Betreffenden nicht vollstreckt zu werden brauchten. Wer sich der bundesrechtlichen Einrichtung des Beschwerdeverfahrens bedient und unter Ausnützung der Rechtsstellung, die ihm das eidgenössische Verfahrensrecht gewährleistet, die Aufsichtsbehörde eines anderen

als seines Wohnsitzkantons angeht, muss sich auch den prozessualen Folgen unterziehen, die das eidgenössische Recht für den Fall missbräuchlicher oder trölerischer Beschwerdeführung vorsieht und kann die Verbindlichkeit eines dahingehenden Entscheides der von ihm selbst angerufenen Behörde nicht mit der Begründung bestreiten, dass er nur der Entscheidungsgewalt der Behörden seines Wohnsitzkantons unterstehe. Und ebensowenig kann es dem letzteren zukommen, wegen der ausserkantonalen Herkunft des Entscheides die Vollstreckung dafür abzulehnen. Als Ausübung einer Kompetenz, die das eidgenössische Exekutionsrecht der mit einer betreibungsrechtlichen Beschwerde befassten Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einräumt, muss vielmehr eine solche Verfügung folgerichtig im ganzen Gebiete Geltung haben, für die die angewendete eidgenössische Norm (Art. 63 Gebührentarif zum SchKG) selbst erlassen worden ist, also in der ganzen Schweiz. Die Rechtshilfepflicht der Kantone für die Vollziehung derartiger Entscheide ist demnach ein notwendiger Ausfluss des Art. 64 BV, der die Gesetzgebungshoheit im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht dem Bunde überträgt, und der Tatsache, dass gestützt darauf dieser Teil des Verfahrensrechts mit Einschluss der darin gegebenen Rechtsmittel durch Bundesgesetz einheitlich für die ganze Eidgenossenschaft geregelt worden ist. Und die Verweigerung der Vollstreckung für ausserkantonale Entscheide dieser Art enthält eine Missachtung jener verfassungsmässigen Ordnung, gegen die von Seite

des benachteiligten Kantons der Schutz des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof (Art. 175, 178 OG) muss angerufen werden können. So ist denn auch das Bundesgericht in einem neueren Entscheide (BEG 51 I 309) in analoger Weise dazu gekommen, aus der bundesrechtlichen Ordnung des Institutes der Vormundschaft eine allgemeine Rechtshüfepflicht der Kantone für die Vollziehung von Verfügungen der bundesrechtlich örtlich zuständigen Vormundschaftsbehörde herzuleiten, indem es den Kanton Genf zur Herausgabe einer auf sein Gebiet geflüchteten bevormundeten Person anhielt, deren Unterbringung in einer Erziehungsanstalt von der Vormundschaftsbehörde des Kantons, wo die Vormundschaft geführt wurde (Zürich), angeordnet worden war. Die Übertragung der Gesetzgebungshoheit an den Bund in einer bestimmten Materie hat nicht nur zur Folge, dass die Kantone in dieser Materie nicht mehr legiferieren dürfen. Es wird dadurch auch ausgeschlossen, dass sie von den formell ihnen verbliebenen Kompetenzen in einer Weise Gebrauch machen, welche die vom Bundesgesetzgeber mit den von ihm erlassenen Normen verfolgten Zwecke durchkreuzt und diese Normen tatsächlich ganz oder doch in zahlreichen Fällen unwirksam macht (BURCKHARDT, Kommentar S. 18—21, S. 608 Ziff. 2). Auch JAEGER, Kommentar zu Art. 81 SchKG Nr.13 a.E., der das Fehlen einer ausdrücklichen Vorschrift feststellt, die Entscheidungen wie denjenigen der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nach Art. 63 Gebührentarif den Charakter eines Rechtsöffnungstitels beilegen würde, vertritt denn die Auffassung, dass es - sich um eine Lücke handle, die durch die Rechtsprechung ausgefüllt werden müsse. In dem Urteile des bernischen Obergerichts Zeitschrift des bernischen Juristenvereins 63 S. 382 Nr. 18, das die Rekursantwort anruft, handelte es sich um die Frage, ob Disziplinarbussen zu den öffentlichrechtlichen Ansprüchen zählen, für die auf Grund des Rechtshilfekonkordates von 1912 die Rechtsöffnung gewährt werden muss, während für die hier in Frage stehenden Bussen nach Art. 63 Gebührentarif die Rechtshilfepflicht ohne Konkordat unmittelbar schon aus dem Bundesrecht (Art. 64 BV) folgt. Aus dem veröffentlichten Urteilsauszuge geht denn auch nicht hervor, dass damals ebenfalls eine Busse der letzteren Art im Streite gelegen hätte. Sollte es der Fall sein,

s0 müsste das Urteil im Ergebnis (grundsätzliche Verweigerung der Vollstreckung) als unrichtig bezeichnet werden.

Die Rechtshilfepflicht im umschriebenen Sinne kann ferner auch nicht davon abhängen, ob gegen den zu vollstreckenden Entscheid ein ordentliches eidgenössisches Rechtsmittel bestanden hätte, das zu ergreifen versäumt worden ist. Gerade für die richterlichen Inzidententscheide im Betreibungs- und Konkursverfahren, denen das Bundesgericht in BGE 29 I 441 Vollstreckbarkeit in der ganzen Schweiz zugesprochen hat, würde diese Voraussetzung überwiegend nicht zutreffen. Im vorliegenden Falle wäre die Weiterziehungsmöglichkeit zudem entgegen der Behauptung des RekursbeKklagten offenbar gegeben gewesen, indem Bussen- und Kostenentscheide nach Art. 63 Gebührentarif gleichwie andere Verfügungen eines Amtes oder einer Aufsichtsbehörde, die in Anwendung eidgenössischen Rechtes ergehen, nach der neueren Praxis der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts durch betreibungsrechtlichen Rekurs gemäss Art. 19 SchKG der Überprüfung dieser Instanz auf ihre Gesetzmässigkeit unterstellt werden können, während allerdings blosse Angemessenheitsfragen, wie überall, so0 auch hier sich der Kognition der eidgenössischen Oberaufsichtsbehörde entziehen (vgl. BGE 33 I 435; 36 I 782 Erw. 4; 37 I 561 Erw. 5, wodurch frühere abweichende Urteile überholt sind, ferner JAEGER zu Art. 19 SchKG Nr. 1). Bestätigt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts auf erhobenen Rekurs eine derartige Verfügung 180 Staaisreeht.

der kant. Aufsichtsbehörde, so0 geniesst ihr Entscheid und damit die bestätigte Busse zweifellos Vollstreckbarkeit im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft. Umsomehr ist es ausgeschlossen, dass die betroffene Partei die Verbindlichkeit des Kantonalen Entscheides für sìe dadurch verhüten könnte, dass sie unterlässt, von dem ihr zustehenden eidgenössischen Rechtsmittel Gebrauch zu machen.

5. Die interkantonale Rechtshilfepflicht für die Vollziehung solcher Entscheide aber ist, weil es sich um einen Anspruch auf Geldzahlung handelt, der nach Art. 38, 43 SchKG nur im Betreibungsverfahren durchgesetzt werden Kann, gleichbedeutend mit einer entsprechenden Ausdehnung des Institutes der definitiven Rechtsöffnung. Es muss somit diese von Bundesrechtswegen unter den gleichen Voraussetzungen gewährt werden, die Art. 81 Abs. 2 SchKG allgemein für die Vollstreckung ausserkantonaler behördlicher Entscheidungen aufstellt, ohne dass der Rechtsöffnungsbeklagte dem Gesuche mit anderen Einwendungen begegnen könnte, als diese Vorschrift ihm zur Verfügung stellt (Bestreitung der allgemeinen Erfordernisse der Vollstreckbarkeit, der Kompetenz der Behörde, von der der zu vollstreckende Entscheid ausgegangen ist, oder der regelrechten Ladung vor dieselbe, Nachweis der Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung). Im vorliegenden Falle steht aber die sachliche und örtliche Kompetenz der basellandschaftlichen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zu den von ihr am

7. und 14. Oktober 1927 gegen den Rekursbeklagten getroffenen Kosten- und Bussverfügungen ausser Streit. Auch das weiter zur Vollstreckbarkeit gehörende Erfordernis der formellen Rechtskraftf ist erfüllt, nachdem gegen die Entscheide innert Frist ein Rekurs nach Art. 19 SchKG nicht ergriffen worden ist. Dem Erfordernis der Gewährung des rechtlichen Gehörs sodann, “ s0Wweit es aus Art. 81 Abs. 2 SchKG hergeleitet werden beklagte Gelegenheit hatte der Aufsichtsbehörde die Gründe vorzutragen, die er für die von ihm gegen die Betreibungsämter Arlesheim und Liestal erhobenen Beschwerden geltend zu machen hatte. Davon, dass ihn die Aufsichtsbehörde noch besonders von der Absicht der Verhängung von Kangzleikosten und Busse nach Art. 63 Gebührentarif hätte unterrichten und ihm Gelegenheit zur Verteidigung dagegen hätte geben müssen, bevor sie eine solche Massnahme traf, kann bei der Natur der Massnahme’ als eines Prozessnachteils, der von Gesetzeswegen mit der materiell offensichtlich grundlosen Anrufung der Beschwerdeinstanz verknüpft ist, nicht die Rede sein, Es ist deshalb auch ausgeschlossen, dass in der Unterlassung einer solchen Anhörung ein Mangel der zu vollstreckenden Entscheide liegen könnte, der der Unterlassung der Ladung im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG gleichzustellen wäre. E Da andere Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsgesuch nicht erhoben worden sind und nicht in Betracht kommen können, ist, wie dies auch bei liquiden Vollstreckungsbegehren aus Art. 61 BV oder dem Rechtshilfekonkordate von 1912 regelmässig geschieht, die begehrte Rechtsöffnung direkt zuzusprechen, nicht nur die Sache zur Ausfällung eines neuen Entscheides ani den rekursbeklagten Richter zurückzuweisen (BGE 42 1101; 51 I 446 Erw. 4).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht - Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Gerichtspräsidenten von Neuveville vom

15. Dezember 1927 aufgehoben und der Rekurrentin in der Betreibung Nr. 2973/1927 des Betreibungsamtes Neuveville gegen den Rekursbeklagten die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von 16 Fr. 60 Cts., die Betreibungskosten und 7 Fr. 60 Cis. amtliche Kosten des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens erteilt.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 150, Art. 175 e Art. 178 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005, 1 luglio 2006, 1 gennaio 2007, 1 aprile 2007, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4, Art. 61 e Art. 64 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 7 febbraio 1999, 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 19, Art. 38, Art. 43, Art. 80 e Art. 81 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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