BKSE Handbuch Sozialhilfe
A Allgemeiner Teil
A.1. Bedeutung und Geltungsbereich
a) Asylsozialhilfe und Nothilfe im Asylbereich
Zusammenfassung
Personen im laufenden Asylverfahren, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sowie vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer mit weniger als sieben Jahre Aufenthalt werden mit Asylsozialhilfe unterstützt. Sie werden zunächst in Kollektivunterkünften untergebracht und erhalten einen Grundbedarf Asylsozialhilfe ausbezahlt. Zuständig für die Betreuung dieser Personen und Ausrichtung von Asylsozialhilfe sind regionale Partner im Auftrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI).
Wann die Übertragung von den regionalen Partnern in die kommunalenSozialdienste erfolgt, bestimmt sich nach verschiedenen Kriterien wie Aufenthaltsstatus und -dauer, Integrationsgrad und Familienkonstellation.
Personen im Asylbereich mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Asylsozialhilfe ausgeschlossen und können Nothilfe im Asylbereich beantragen. Zuständig für die Ausrichtung von Nothilfe im Asylbereich ist die Sicherheitsdirektion (SID).
Rechtliche Grundlagen
Art. 23 und 26 Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951, SR 0.142.30;
Art. 23 und 26 Abkommen über die Rechtstellung der Staatenlosen vom 28.9.1954, SR 0.142.40;
Art. 33 f., 53 ff. und 86 f. Bundesgesetz vom 16.12.2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG), SR 142.20;
Verordnung vom 15.8.2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA), SR 142.205;
Art. 42 f., 45 f., 74 f. und 80 ff. Asylgesetz vom 26.6.1998 (AsylG), SR 142.31;
Art. 3, 20, 24 und 24a Asylverordnung 2 vom 11.8.1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2), SR 142.312;
Art. 3, 6, 7, 10 und 16 ff. Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz vom 9.12.2019 (EG AIG und AsylG), BSG 122.20;
Art. 6 ff. Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz vom 20.5.2020 (EV AIG und AsylG), BSG 122.201;
Art. 46a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 11.6.2001 (SHG), BSG 860.1;
Art. 11 Sozialhilfeverordnung vom 24.10.2001 (SHV), BSG 860.111;
Art. 2, 5, 14 ff., 17 ff. und 35 ff. Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich vom 3.12.2019 (SAFG), BSG 861.1;
Art. 2 ff., 13 ff., 21 ff. und 32 ff. Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich vom 20.5.2020 (SAFV), BSG 861.111;
Direktionsverordnung vom 10.6.2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV), BSG 861.111.1;
SKOS-Merkblatt zur Sozialhilfe, Unterstützung von Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs, Bern 2019.
Materielle Regelung
1 Grundsatz und Zuständigkeiten
Mit Asylsozialhilfe werden Personen im laufenden Asylverfahren, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sowie vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer mit weniger als sieben Jahre Aufenthalt (Ausweise N, S und F [VA 7-]; Ausnahmen vgl. Stichwort vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer) unterstützt.
Für die Ausrichtung von Asylsozialhilfe sind die Stadt Bern, das Schweizerische Rote Kreuz Kanton Bern, die ORS Service AG sowie Asyl Berner Oberland im Auftrag der GSI zuständig.
Wurde eine Person des Asylbereichs rechtskräftig weggewiesen und wurde ihr eine Ausreisefrist angesetzt, muss sie die Kollektivunterkunft vor Ablauf der Ausreisefrist verlassen. Sie ist von der Asylsozialhilfe ausgeschlossen und hat lediglich Anspruch auf Nothilfe im Asylbereich. Für die Betreibung der Rückkehrzentren und die Ausrichtung von Nothilfe ist die ORS Service AG im Auftrag der SID zuständig.
Zur Unterstützung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer vgl. Stichwort vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer.
Zur Unterstützung von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl, vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen, anerkannten Staatenlosen sowie Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung vgl. Stichwort Flüchtlinge.
2 Asylsozialhilfe
2.1 Integration
Bei Personen im laufenden Asylverfahren steht die Vorbereitung der Integration oder der Erhalt von Ressourcen und Motivation im Vordergrund. Es sollen Grundkompetenzen und Grundkenntnisse einer Amtssprache erworben werden. Ein besonderes Augenmerk wird auf den Spracherwerb von Kindern gelegt. Im Weiteren sind Personen im laufenden Asylverfahren verpflichtet, sich gemäss ihren Möglichkeiten und Fähigkeiten aktiv an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen zu beteiligen.
Für anerkannte Flüchtlinge mit Asyl, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, Staatenlose,vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer sowie Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, werden individuelle Integrationspläne festgelegt. So kann die betroffene Person an Massnahmen zur spezifischen Integrationsförderung in den Bereichen frühe Förderung, Spracherwerb und Alltagsorientierung, Arbeitserwerb und Bildung oder in weiteren Bereichen teilnehmen. Der Integrationsfortschritt wird regelmässig überprüft. Ergibt die Überprüfung, dass der Integrationsplan selbstverschuldet nicht eingehalten wird, trifft der regionale Partner die erforderlichen Massnahmen.
2.2 Grundbedarf in der Asylsozialhilfe
Der Grundbedarf in der Asylsozialhilfe wird nach Unterstützungseinheit oder Haushaltsgrösse festgelegt. Es erfolgt keine Unterscheidung nach Alter.
Für Personen in Kollektivunterkünften wird folgender Grundbedarf ausgerichtet:
Unterstützungseinheit Pauschale pro Einheit / Monat Pro Person / Monat
1 Person CHF 717 CHF 717
2 Personen CHF 1’097 CHF 549
3 Personen CHF 1‘334 CHF 445
4 Personen CHF 1’534 CHF 384
5 Personen CHF 1’735 CHF 347
6 Personen CHF 1’880 CHF 313
Pro weitere Person + CHF 145
Pauschale stationärer Aufenthalt
Für Personen, die aus medizinischen oder anderen Gründen einer besonderen Unterbringung bedürfen (z.B. Akutspital, Reha-Klinik, psychiatrische Klinik, Behinderten- oder Pflegeheim) wird eine Pauschale für Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen ausgerichtet. Die Pauschalen sind in der SADV geregelt.
Unbegleiteten Minderjährigen in einem Wohnheim für unbegleitete Minderjährige oder in einer Pflegefamilie wird eine Pauschale in derselben Höhe ausgerichtet. Leben unbegleitete Minderjährige in einer Wohngruppe, erhalten sie eine Pauschale von höchstens 525 Franken pro Monat.
Personen in Untersuchungshaft werden mit einer Pauschale für persönliche Auslagen von drei Franken pro Tag unterstützt.
2.3 Unterkunft
Personen im laufenden Asylverfahren werden in einer ersten Phase zunächst in Kollektivunterkünften untergebracht. Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge können in einer zweiten Phase in einer individuellen Unterkunft untergebracht werden, wenn sie genügend Sprachkenntnisse haben, erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen Integrationsziele erreicht haben. Bilden mehrere Personen eine Unterstützungseinheit, müssen die Ziele von mindestens einer erwachsenen Person erreicht sein. Die Übernahme der Wohnkosten für individuelle Unterkünfte richten sich nach den kommunalen Mietzinsrichtlinien in der Sozialhilfe.
Ausnahmen: Flüchtlinge, Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung und anerkannte Staatenlose haben innerhalb des Zuweisungskantons freie Wohnsitzwahl. Die Wohnungssuche wird jedoch durch die regionalen Partner erst dann unterstützt, wenn die Kriterien zur Unterbringung gemäss der zweiten Phase erfüllt sind.
Unbegleitete Minderjährige werden in speziellen Wohnheimen untergebracht.
Besonders verletzliche Personen sind in einer individuellen Unterkunft unterzubringen, wenn ihnen die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft nicht zumutbar ist.
Familien mit Kindern können bereits vor Erbringung der Nachweise der Integrationsziele in individuellen Unterkünften untergebracht werden.
2.4 Medizinische Grundversorgung
Die Personen des Asylbereichs werden durch das Amt für Integration und Soziales (AIS) der GSI kollektiv krankenversichert. Es besteht keine freie Wahl des Leistungserbringers.
2.5 Situationsbedingte Leistungen
Als situationsbedingte Leistungen können insbesondere folgende Leistungen übernommen werden:
• Leistungen im Zusammenhang mit der Gesundheit
• Kosten für familienergänzende Kinderbetreuung, soweit sie von den Eltern zu tragen sind
• Babyausstattung bis 350 Franken oder Sachabgabe
• Aufwendungen für Tagesschulen, soweit sie von den Eltern zu tragen sind
• Aufwendungen für ausserordentliche Kosten im Zusammenhang mit der Integrationsförderung
• Gebühren für obligatorische Dokumente und Ausreisedokumente
• Transportkosten für gewisse amtliche Erledigungen und medizinische Angelegenheiten
• Erwerbsunkosten, soweit sie für die Ausübung der Tätigkeit unabdingbar sind
• Ausbildungsunkosten, soweit sie für das Absolvieren der Ausbildung unabdingbar sind
• Übersetzungskosten im Zusammenhang mit medizinischen Abklärungen oder freiwilligen Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutzes.
2.6 Motivationszulagen
Nicht erwerbstätige Personen, die das 16. Lebensjahr oder die obligatorische Schulzeit vollendet haben, erhalten Motivationszulagen, wenn sie
• sich nachweislich angemessen um ihre berufliche Integration bemühen und
• alle im individuellen Integrationsplan vereinbarten Massnahmen, Zwischenziele, Fristen und Termine einhalten.
Die Motivationszulage beträgt pro definiertes Ereignis höchstens 200 Franken.
Erwerbstätigen Personen kann für ausserordentliche Leistungen, welche die Chancen auf eine erfolgreiche Integration beschleunigen, eine für diese Leistung einmalige Motivationszulage von 100 Franken ausgerichtet werden. Pro Person und Jahr dürfen höchstens zwei Motivationszulagen ausgerichtet werden.
2.7 Einkommensfreibeträge in der Asylsozialhilfe
Ein Einkommensfreibetrag wird gewährt für Personen, die das 16. Altersjahr oder die obligatorische Schulzeit vollendet haben und im ersten Arbeitsmarkt tätig sind. Der Einkommensfreibetrag ist abhängig vom Beschäftigungsgrad und beträgt zwischen 200 und 400 Franken pro Monat:
Arbeitspensum EFB
1 bis 20 Prozent 200 Franken
21 bis 40 Prozent 250 Franken
41 bis 60 Prozent 300 Franken
61 bis 80 Prozent 350 Franken
81 bis 100 Prozent 400 Franken
Unterschreitet das monatliche Erwerbseinkommen den festgelegten Einkommensfreibetrag, so entspricht dieser dem effektiv erzielten Einkommen.
Während der Berufslehre wird ein Einkommensfreibetrag von 300 Franken ausgerichtet.
Auf Einkommen aus einer Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt sowie Ersatzeinkommen (Ausnahme: IV-Taggeld während der Berufslehre) wird kein Einkommensfreibetrag gewährt.
2.8 Kürzungen
Die Asylsozialhilfe wird bei Vorliegen von Pflichtverletzungen gekürzt. Namentlich die folgenden Tatbestände haben eine Kürzung zur Folge:
• fehlende Integrationsbemühungen oder mangelhaftes Erreichen der Integrationsziele aufgrund von Selbstverschulden
• fehlende oder ungenügende Mitwirkung
• Erwirken oder versuchtes Erwirken von Sozialhilfeleistungen durch unwahre oder unvollständige Angaben
• Missbräuchliche Verwendung von Sozialhilfeleistungen
• Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
• selbstverschuldete Bedürftigkeit.
Es ist nicht zulässig, wegen des gleichen Tatbestands eine Kürzung der Sozialhilfe zu verfügen und eine Strafanzeige wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe einzureichen.
Die Kürzung darf nur die fehlbare Person treffen und muss verhältnismässig sein. Das verfassungsmässig garantierte Minimum muss gewährleistet bleiben.
2.9 Einstellung
Eine ganze oder teilweise Einstellung der Sozialhilfe erfolgt, wenn die betroffene Person trotz vorgängiger Weisung
• eine ihr zur Verfügung stehende und zumutbare Arbeit oder die Teilnahme an einer Beschäftigungsmassnahme verweigert, durch welche ein (teilweise) existenzsichernes Einkommen generiert werden kann,
• einen bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen nicht geltend macht oder
• ohne zureichenden Grund auf anderweitige Einnahmen verzichtet.
Im Weiteren wird die Sozialhilfe ganz oder teilweise eingestellt, wenn Zweifel an der Bedürftigkeit bestehen, weil die betroffene Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Das Verfahren (Weisen, Mahnen, Verfügen) ist einzuhalten.
3 Übertragung in die kommunalen Sozialdienste
Wird einer Person mit Ausweis N, S oder F [VA 7-] – dazu gehören auch vorläufig aufgenommene Flüchtlinge – eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) erteilt oder hat sie Anspruch auf eine solche, werden die Bundesbeiträge eingestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist der Sozialdienst am Unterstützungswohnsitz für die Existenzsicherung zuständig. Dasselbe gilt für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F, VA 7+) und Resettlement- Flüchtlingenach einem Aufenthalt von sieben Jahren. Offensichtlich nicht integrierte vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer verbleiben in der Asylsozialhilfe (vgl. Stichwort «Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer»).
Erhalten Flüchtlinge mit Asyl eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) oder haben sie Anspruch darauf, längstens aber 5 Jahre seit dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches, werden die Bundesbeiträge ebenfalls eingestellt und die Zuständigkeit wechselt zum kommunalen Sozialdienst. Dies gilt auch für anerkannte Staatenlose, wobei die Fünfjahresfrist ab Anerkennung der Staatenlosigkeit zu laufen beginnt.
Wie die Zuständigkeiten zwischen regionalen Partnern und kommunalen Sozialdiensten bei Heirat bzw. Gründung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung, Geburt von Kindern und Familiennachzug geregelt sind, zeigt diese Übersicht Übersicht über die Zuständigkeiten der regionalen Partner und der Sozialdienste (Stand: Februar 2026),Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Paare in der Zuständigkeit des Asyl- / Flüchtlingsbereichs und der Sozialdienste.
Die Übertragung an die Gemeinden erfolgt in der Regel auf den ersten Tag des Folgemonats nach Einstellung der Bundesbeiträge (siehe vorstehend). Der letzte Monat, für den der regionale Partner die Sozialhilfe ausbezahlt, ist der Monat, in dem das folgende Datum liegt:
• vorläufige aufgenommene Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer sowie vorläufig aufgenommene Staatenlose: Erhalt Ausweis B oder C (bzw. Anspruch) oder 7 Jahre Aufenthalt in der Schweiz
• Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung; Erhalt Ausweis B oder C
• Flüchtlinge mit Asyl: Erhalt Ausweis C (bzw. Anspruch) oder 5 Jahre seit Einreichung Asylgesuch
• anerkannte Staatenlose: Erhalt Ausweis C (bzw. Anspruch) oder 5 Jahre seit Anerkennung Staatenlosigkeit
• Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung: Erhalt Ausweis C (bzw, Anspruch) oder 10 Jahre seit Gewährung des vorübergehenden Schutzes
Vom regionalen Partner getragene situationsbedingte Leistungen, die regelmässig anfallen, werden durch den kommunalen Sozialdienst überprüft. Dies gilt insbesondere auch für Qualifizierungs- und Integrationsmassnahmen des regionalen Partners. Die Kosten für vom regionalen Partner aufgegleisten Integrationsmassnahmen können in frühzeitiger Absprache mit dem neu zuständigen kommunalen Sozialdienst von diesem pro rata temporis übernommen und weitergeführt werden. Damit soll verhindert werden, dass für unterstützte Personen, die kurz vor der Übertragung an den kommunalen Sozialdienst stehen, ein Nachteil entsteht gegenüber denjenigen Personen, die noch länger in der kantonalen Zuständigkeit sind.
Der regionale Partner verfasst einen Übertragungsbericht und übermittelt diesen ca. zwei Monate vor der Übergabe dem zuständigen Sozialdienst. Er informiert namentlich über den Stand der Qualifizierungs- und Integrationsmassnahmen und verweist auf eine laufende Kostengutsprache sowie auf durch den kommunalen Sozialdienst zu tragende Kosten. Die unterstützte Person muss sich selbst beim kommunalen Sozialdienst anmelden und die erforderlichen Unterlagen abgeben.
Der Sozialdienst und der regionale Partner informieren sich gegenseitig umgehend, wenn es im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Übertragung oder bei einem gemischten Dossier zu einem Dossierabschluss kommt (finanzielle Selbständigkeit, Umzug, Kantonswechsel o.a.).
4 Nothilfe im Asylbereich
Anspruch auf Nothilfe im Asylbereich haben Personen mit abgewiesenem Asylgesuch und rechtskräftigem Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden und bei denen die Frist zum Verlassen der bisherigen Unterkunft abgelaufen ist.
Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person kein Bargeld von über 100 Franken (bzw. kein Guthaben von 100 Franken aus Arbeitsentgelt nach einer Haftentlassung) oder andere Vermögenswerte von über 500 Franken besitzt und dass sie keine Unterstützung von Dritten erhält.
Die Nothilfeleistungen beschränken sich grundsätzlich auf das verfassungsrechtliche Minimum. In der Regel werden sie in Form von Sachleistungen ausgerichtet und umfassen folgendes:
• die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft
• die Bereitstellung von Nahrung und Abgabe von Hygieneartikeln oder eine nach Grösse der Familieneinheit abgestufte Bargeldauszahlung (10 Franken pro Tag für eine Einzelperson bis 56 Franken pro Tag für eine siebenköpfige Familie; bei Famlieneinheiten bzw. Haushalten mit mehr als sieben Personen werden pro weitere Person 4 Franken hinzugerechnet).
• die Leistungen aus der obligatorischen Krankenversicherung
• Kleidungsstücke und andere Sachmittel bei dringendem und nachgewiesenem Bedarf.
Bei unbegleiteten Minderjährigen und anderen verletzlichen Personen werden die Nothilfeleistungen aufgrund ihrer besonderen Bedürfnisse festgelegt. Dies gilt namentlich für die Unterbringung. Zudem ist Kindern der Schulbesuch zu ermöglichen.
5 Siehe auch
Kantonale Vorgaben und Praxishilfen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs:
• Allgemeine Informationen: https://www.asyl.sites.be.ch,
• www.hallo-bern.ch; Infoseite für Direktbetroffene und NGO etc.
• Auskünfte / Schweigepflicht
• Ausländische Staatsangehörige
• Flüchtlinge
• Uebertragungsmodalitäten
• Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer
b) Auslandschweizer/-innen
Zusammenfassung
Der Bund richtet unter bestimmen Voraussetzungen Sozialhilfe für Auslandschweizer/-innen aus oder vergütet ihnen die Rückreisekosten.
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) Bundesgesetz vom 26.9.2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (ASG; SR 195.1) Verordnung vom 7.10.2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (V-ASG, SR 195.11)
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Der Bund leistet Auslandschweizerinnen und -schweizern grundsätzlich Sozialhilfe, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. Voraussetzung ist weiter, dass die Personen im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht.
Wenn eine Rückkehr in die Schweiz im Interesse des Bedürftigen oder in dem der Familie liegt, richtet der Bund keine oder keine weiteren Sozialhilfeleistungen im Ausland aus. In diesen Fällen übernimmt der Bund die Reisekosten für die Rückkehr. Er kann sie auch übernehmen, wenn sich eine Bedürftige oder ein Bedürftiger von sich aus zur Rückkehr entschliesst.
2 Vorgehen
Auslandschweizerinnen und -schweizer reichen Gesuche um Sozialhilfe des Bundes bei der zuständigen schweizerischen Vertretung ein.
3 Weiterführende Stellen
Soliswiss - Solidaritätsfonds der Auslandschweizer/-innen Effingerstrasse 45
3001 Bern
Telefon 031 380 70 30 Fax 031 380 60 28 www.soliswiss.ch
Auslandschweizer-Organisation Auslandschweizer-Sekretariat Alpenstrasse 26
3006 Bern
Telefon 031 356 61 00 Fax 031 356 61 01 www.aso.ch
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA Konsularische Direktion – Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS) Effingerstrasse 27
3003 Bern
Telefon 058 465 33 33 Fax 058 462 78 66 [email protected] www.eda.admin.ch -abteilungen/kd/sozialhilfe-auslandschweizerinnen-und-auslandschweizer.html
4 Siehe auch
• ZUG
c) Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer
Zusammenfassung
Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer werden während der ersten sieben Jahren nach der Einreise in die Schweiz durch regionale Partner im Auftrag der
GSI betreut. Anschliessend werden sie in der Regel dem Sozialdienst der Wohnsitzgemeinde übertragen, ausser die betroffene Person ist offensichtlich nicht integriert gemäss Art. 3 SAFV. Nach der Übertragung werden sie weiterhin mit dem tieferen Grundbedarf für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer unterstützt.
Rechtliche Grundlagen
Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 33 f., 41, 53 Abs. 5 und 83 ff. Bundesgesetz vom 16.12.2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG), SR 142.20;
Art. 30a, Art. 31 Verordnung vom 24.10.2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), SR 142.201
Art. 9 Verordnung vom 15.8.2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA), SR 142.205;
Asylgesetz vom 26.6.1998, SR 142.31;
Art. 3 Abs. 2 und 20 Asylverordnung 2 vom 11.8.1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2), SR 142.312;
Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz vom 9.12.2019 (EG AIG und AsylG), BSG 122.20;
Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG) vom 20.5.2020, BSG 122.201;
Art. 14 Abs. 2bis Bundesgesetz vom 20.12.1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), SR 831.10;
Art. 46a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 11.6.2001 (SHG), BSG 860.1;
Art. 8 Abs. 4, 4a, 4b, 4c und Art. 11 Sozialhilfeverordnung vom 24.10.2001 (SHV), BSG 860.111;
Art. 2, 5 und 35 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich vom 3.12.2019 (SAFG), BSG 861.1;
Art. 3 ff. Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich vom 20.5.2020 (SAFV), BSG 861.111;
SKOS-Merkblatt zur Sozialhilfe, Unterstützung von Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs, Bern 2019
Materielle Regelung
1 Zuständigkeit
Dieses Stichwort findet Anwendung auf vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer. Das Staatssekretariat für Migration verfügt eine vorläufige Aufnahme als Ausländer/in, wenn asylsuchenden Personen kein Flüchtlingsstatus zukommt, der Vollzug der Weg- oder Ausweisung jedoch nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist.
Sowohl vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer als auch vorläufig aufgenommene Flüchtlinge haben den Aufenthaltsstatus F. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sind jedoch aufgrund internationaler Vereinbarungen (Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge) wegen ihres Flüchtlingsstatus den Schweizerinnen und Schweizern in der Sozialhilfe gleichgestellt und haben deshalb eine andere Rechtstellung als vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer.
Für die Ausrichtung von Sozialhilfe an vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer mit weniger als 7 Jahren Aufenthalt (Ausweis F [VA 7-; Ausnahme siehe Ziff. 2.2 unten]) sind die Stadt Bern, das Schweizerische Rote Kreuz Kanton Bern, die ORS Service AG sowie Asyl Berner Oberland im Auftrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) zuständig (vgl. dazu im einzelnen das Stichwort «Asylsozialhilfe und Nothilfe im Asylbereich»).
2 Übertragung an den kommunalen Sozialdienst
2.1 Regelfall
Wird vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) erteilt oder haben sie Anspruch auf eine solche, ist der Sozialdienst am Unterstützungswohnsitz für die Existenzsicherung zuständig. Dasselbe gilt für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer ohne Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach einem Aufenthalt von sieben Jahren (Ausweis F, VA 7+).
Wie die Zuständigkeiten zwischen regionalen Partnern und kommunalen Sozialdiensten bei Heirat bzw. Gründung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung, Geburt von Kindern und Familiennachzug geregelt sind, zeigen diese beiden Übersichten: Übersicht über die Zuständigkeiten der regionalen Partner und der Sozialdienste (Stand: Februar 2026),Verheiratete oder in eingetragener
Partnerschaft lebende Paare in der Zuständigkeit des Asyl- / Flüchtlingsbereichs und der Sozialdienste
Zur Übertragung im einzelnen vgl. das Stichwort «Asylsozialhilfe und Nothilfe im Asylbereich».
2.2 Ausnahme
Für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, die sich seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz aufhalten, aber offensichtlich nicht integriert sind (Art. 3 SAFV), bleibt der regionale Partner zuständig. Als offensichtlich nicht integriert gelten vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, die nach sieben Jahren Aufenthalt bedürftig sind und die Integrationsziele aufgrund von Selbstverschulden nicht erreicht haben.
Selbstverschulden liegt insbesondere vor, wenn die unterstützte Person • sich weigert, an den für sie geplanten Integrationsmassnahmen aktiv teilzunehmen,
• eine zumutbare Arbeit oder eine zumutbare Ausbildung ablehnt oder ihrer Annahme entgegenwirkt,
• nicht oder ungenügend mit den für ihre Betreuung und Integration zuständigen Stellen und Behörden zusammenarbeitet (z.B. offensichtlich querulatorisches Verhalten gegenüber den Betreuungsstellen, Drohung gegenüber Betreuungspersonen, Einschränkung der individuellen Freiheit der anderen Familienangehörigen),
• während ihres Aufenthalts in der Schweiz eine Straftat begangen hat, für die sie zu einer unbedingten Geldstrafe oder zu einer bedingten, teilbedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
• während ihres Aufenthalts in der Schweiz erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet,
• wiederholt gegen die Hausordnung in einer Kollektivunterkunft verstossen hat.
Offensichtlich nicht integrierte Personen bleiben solange in einer Kollektivunterkunft untergebracht und werden mit Asylsozialhilfe unterstützt, bis sie den Nachweis der Integrationsziele (genügend Sprachkenntnisse und Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit) erbracht haben.
Der regionale Partner verfügt, dass er für die vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer zuständig bleibt und diese weiterhin mit Asylsozialhilfe unterstützt werden. Bei Änderung der Verhältnisse oder auf Gesuch der betroffenen Person hin überprüft er diesen Entscheid. Die betroffenen Personen können gegen die Verfügung beim Amt für Integration und Soziales (AIS) der GSI Beschwerde erheben.
3 Unterstützung durch den Sozialdienst
3.1 Grundbedarf für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer
Nach der Übertragung der Zuständigkeit für die Existenzsicherung an den Sozialdienst am Unterstützungswohnsitz wird den vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern vor Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme (für Kinder vgl. unten) weiterhin der tiefere Grundbedarf ausgerichtet. Dieser Betrag liegt ungefähr 30% unter dem regulären Grundbedarf gemäss Art. 8 Abs. 2 SHV:
Haushaltsgrösse Pauschale / Monat Pro Person / Monat
1 Person CHF 717.00 CHF 717.00
2 Personen CHF 1’097. 00 CHF 548.50
3 Personen CHF 1‘334. 00 CHF 444.65
4 Personen CHF 1’534. 00 CHF 383.50
5 Personen CHF 1’735. 00 CHF 347.00
6 Personen CHF 1‘880. 00 CHF 313.35
Pro weitere Person + CHF 145. 00
Der Grundbedarf für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer wurde basierend auf dem SKOS-Warenkorb per 1.7.2020 neu festgelegt. Die Ausgabenpositionen wurden jedoch anders gewichtet. So wurde insbesondere für Nahrungsmittel und Getränke ein grösserer Anteil des Grundbedarfs vorgesehen, für Bildung, Freizeit, Sport und Unterhaltung hingegen ein kleinerer. Trotzdem haben vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer weniger Geld für Nahrungsmittel und Getränke zur Verfügung als Personen, welche reguläre Sozialhilfe beziehen (Vgl. Rundmailversand der GSI 12/2020: Neustrukturierung Asyl- und Flüchtlingsbereich im Kanton Bern und indirekte Änderungen der Sozialhilfeverordnung per 1.7.2020).Link Berechnungstabelle
Ab dem Folgemonat nach Ablauf von zehn Jahren seit Erteilung der vorläufigen Aufnahme wird den vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern der Grundbedarf gemäss nachstehender Tabelle ausgerichtet (85% des regulären Grundbedarfs):
Haushaltsgrösse Pauschale / Monat Pro Person / Monat
1 Person CHF 855. 00 CHF 855. 00
2 Personen CHF 1’308. 00 CHF 654.00
3 Personen CHF 1‘590. 00 CHF 530.00
4 Personen CHF 1’830. 00 CHF 457.50
5 Personen CHF 2’070. 00 CHF 414.00
6 Personen CHF 2‘243 00 CHF 373.85
Pro weitere Person + CHF 173. 00
GBL VA nach 10 Jahren, Link Berechnungstabelle
Ausnahmen: Für den Grundbedarf von vorläufig aufgenommenen jungen Erwachsenen nach Ablauf von zehn Jahren seit Erteilung der vorläufigen Aufnahme gelten andere Regelungen (vgl. Stichwort «Junge Erwachsene»).
Vorläufig aufgenommene Kinder in der kommunalen Zuständigkeit werden immer mit den höheren Ansätzen unterstützt (85% des regulären Grundbedarfs). Mit Erreichen der Volljährigkeit werden ihnen die Ansätze für junge Erwachsene ausgerichtet, die mehr als 10 Jahre vorläufig aufgenommen sind. Wenn aber eine junge Person bereits volljährig ist, wenn sie in den Geltungsbereich des SHG wechselt, dann hat sie eigenständig seit 10 Jahren über eine vorläufige Aufnahme zu verfügen, bevor sie Anspruch auf den höheren GBL für junge Erwachsene mit vorläufiger Aufnahme hat.
Abgesehen vom Grundbedarf für den Lebensunterhalt bemessen sich für vorläufig Aufgenommene, die durch die Sozialdienste der Wohnsitzgemeinden unterstützt werden, die sozialhilferechtlichen Leistungen (z.B. medizinische Grundversorgung, Wohnkosten, Integrationszulagen / Einkommensfreibeträge oder situationsbedingte Leistungen) gleich wie für alle übrigen Sozialhilfebeziehenden.
Wird die vorläufige Aufnahme durch eine Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) ersetzt, erfolgt die Sozialhilfeunterstützung nach den regulären Grundbedarfsansätzen (vgl. Stichwort Grundbedarf für den Lebensunterhalt GBL).
3.2 Unterkunft
Vorläufig Aufgenommene befinden sich in der Regel in individuellen Unterkünften, sobald sie in die Zuständigkeit der kommunalen Sozialdienste fallen. Voraussetzung ist, dass sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen Integrationsziele erreicht haben. Bezüglich der Mieten gelten die regionalen Obergrenzen der kommunalen Sozialdienste. Für die jungen Erwachsenen gelten bezüglich Wohnkosten ebenfalls die spezifischen Regelungen der jeweiligen Sozialdienste. Haben die vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer noch keine Wohnung, unterstützt der Sozialdienst sie nach Möglichkeit bei der Suche einer Unterkunft.
Bei der Berechnung des Grundbedarfs von Personen in Zweck-Wohngemeinschaften wird - unabhängig von der Anzahl Personen im Haushalt - auf den Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt bzw. für die jeweilige Unterstützungseinheit (z.B. Elternteil mit Kind in einer WG) abgestellt und anschliessend wird dieser Grundbedarf reduziert (vgl. dazu Stichwort „Wohn- und Lebensgemeinschaften“). Da der Grundbedarf für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer vor Ablauf von zehn Jahren seit Erteilung der vorläufigen Aufnahme um rund ein Drittel tiefer gegenüber der regulären Sozialhilfe ist, erfolgt bei der Zweck-Wohngemeinschaft die Reduktion des Grundbedarfs ebenfalls angepasst in diesem Verhältnis um 7% (in der regulären Sozialhilfe erfolgt eine Reduktion um 10%). Nach Ablauf von zehn Jahren seit Erteilung der vorläufigen Aufnahme ist der Grundbedarf für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer um 15% tiefer gegenüber der regulären Sozialhilfe, weshalb bei der Zweck-Wohngemeinschaft die Reduktion des Grundbedarfs ebenfalls angepasst in diesem Verhältnis um 8.5% erfolgt (in der regulären Sozialhilfe erfolgt eine Reduktion von 10%).
3.3 AHV-Beiträge
Bei der Übertragung an die Gemeinden sind die vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse anzumelden, sofern dies nicht bereits erfolgt ist. Nicht erwerbstätige vorläufig Aufgenommene müssen erst dann AHV-Beiträge bezahlen, wenn sie als Flüchtling anerkannt wurden, eine Aufenthaltsbewilligung erhalten oder wenn ein Leistungsanspruch im Sinne des AHVG oder IVG entsteht (vgl. Stichwort „AHV-Mindestbeiträge“). Vorläufig Aufgenommene sind über ihre Erwerbstätigkeit bei der AHV/IV versichert. Geben sie ihre Erwerbstätigkeit auf, sind sie weiterhin als Nichterwerbstätige beitragspflichtig.
3.4 Krankenversicherung und Prämienverbilligung
Bis zum Wechsel in die Zuständigkeit des Sozialdienstes am Unterstützungswohnsitz sind die vorläufig Aufgenommenen bei der Visana kollektivversichert. Sobald das AIS vom regionalen Partner über die Übertragung informiert wird, erfolgt eine Mutationsmeldung an die Visana. Diese nimmt daraufhin den Wechsel in die individuelle Versicherungsform vor. Die Versicherung erfolgt in den ersten sieben Jahren Aufenthalt mit Unfalleinschluss und weist, je nach Situation, eine Franchise von CHF 300.00 oder CHF 2’500.00 auf. Mit dem Wechsel der Zuständigkeit zur Wohnsitzgemeinde unterliegt die Anpassung von Franchisen und/oder Versicherungsmodell des Krankenversicherungsgesetzes dem Sozialdienst bzw. der unterstützten Person. Nach Zuständigkeitswechsel gilt für die Krankenversicherung die Sozialhilfegesetzgebung (Art. 8 h SHV).
Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, die seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz leben, haben Anspruch auf Prämienverbilligung. Der kommunale Sozialdienst meldet die Personen im regulären Verfahren dem Amt für Sozialversicherungen.
4 Kürzungsmodalitäten
Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern in individuellen Unterkünften ist ebenfalls ein maximaler Kürzungsumfang von bis zu 30% vom Grundbedarf möglich. Beim Grundbedarf für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer stellt der maximale Kürzungsumfang eine massive Einschränkung in den Lebensunterhalt dar. Die Kürzung von 30% muss auf die Verhältnismässigkeit hin überprüft werden und ist zeitlich befristet nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig.
5 Konkubinatsbeitrag, Entschädigung für die Haushaltsführung, Elternbeitrag
Bei der Berechnung von Konkubinatsbeitrag, Entschädigung für die Haushaltsführung sowie Elternbeitrag (erweitertes Budget) ist für alle nicht unterstützten Personen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, der Grundbedarf gemäss Art. 8 Abs. 2 SHV anzuwenden (z.B. 1 Person: CHF 1‘006.00).
6 Härtefallbewilliung für berufliche Grundbildung
Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, welche sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz befinden und gut integriert sind, haben die Möglichkeit eine Härtefallbewilligung (Ausweis B) zu beantragen.
7 Meldepflicht Arbeitsvermittlung
Stellenlose, arbeitsmarktfähige vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, bei welchen das Potenzial für die Aufnahme einer beruflichen Grundbildung oder einer weiterführenden Ausbildung ausgeschöpft ist, sind den öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen zu melden (Art. 53 Abs. 5 AIG und Art. 9 VIntA). Die Einschätzung der Arbeitsmarktfähigkeit erfolgt mittels Formular durch den Sozialdienst.
8 Siehe auch
• Asylsozialhilfe und Nothilfe im Asylbereich
• Auskünfte / Schweigepflicht
• Ausländische Staatsangehörige
• Entschädigung für Haushaltsführung
• Flüchtlinge
• Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL)
• Junge Erwachsene
• Konkubinat
• Wohn- und Lebensgemeinschaften
A.2. Ziele der Sozialhilfe
Kein Inhalt
A.3. Prinzipien der Sozialhilfe
a) Frauenhäuser und andere Schutzunterkünfte
Zusammenfassung
Schutzunterkünfte (z.B. Frauenhäuser) bieten von Gewalt betroffenen Personen vorübergehend Schutz. Die finanzielle Unterstützung von Personen, die sich in Schutzunterkünften aufhalten, erfolgt primär nach dem OHG und subsidiär nach dem SHG.
Die Zuständigkeiten der Schutzunterkünfte und Sozialdienste sowie das Vorgehen unterscheiden sich je nachdem, ob die betroffenen Personen bereits vor dem Delikt bedürftig waren und Sozialhilfe bezogen oder nicht.
Für die Sozialhilfe von betroffenen Personen, welche mit Kindern in die Schutzunterkunft eintreten, gelten besondere Unterstützungsansätze. Je nach Schutzunterkunft kann es zudem angezeigt sein, dass der Sozialdienst eine zusätzliche Essenspauschale vergütet.
Erfolgt der Eintritt in die Schutzunterkunft wegen Gewalt in einer Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft oder einem Konkubinat, ist die betroffene Person über ihre Rechte gegenüber der gewaltausübenden Person aufzuklären. Unterhaltsansprüche sind grundsätzlich geltend zu machen.
Rechtliche Grundlagen Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG), SR 312.5
Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV), SR 312.51
Art. 5 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG), SR 851.1
Einführungsgesetz vom 2. September 2009 zum BG über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG), BSG 326.1
Kantonale Opferhilfeverordnung vom 28.4.2010, (KOHV), BSG 326.111
Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
BSIG Nr. 3/326.111/1.1 über das Verhältnis von Opferhilfe und Sozialhilfe vom 5. Dezember 2011
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Schutzunterkünfte (z.B. Frauenhäuser) bieten von Gewalt betroffenen Personen vorübergehend Schutz.
Tritt eine von Gewalt betroffene Person im Sinn des OHG in eine Schutzunterkunft ein, ist zu prüfen, wer welche Kosten übernimmt. Die Zuständigkeiten zwischen Opferhilfe und Sozialhilfe sind abzugrenzen.
Die Opferhilfe übernimmt diejenigen Kosten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Gewalt stehen bzw. infolge der Gewalt zusätzlich entstehen.
Werden Opfer oder Angehörige erst durch das Delikt sozialhilfeabhängig, kommt für die dringendsten Bedürfnisse die Opferhilfe auf (befristete Soforthilfe). Die Sozialhilfe hat aber bei Bedürftigkeit der betroffenen Person allenfalls ergänzende Leistungen zu erbringen (z.B. Krankenkassenprämien). Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten im Einzelnen vgl. Stichwort Opferhilfe sowie BSIG Nr. 3/326.111/1.1.
Waren Opfer oder Angehörige bereits vor dem Delikt sozialhilfeabhängig, wird die Sozialhilfe weiterhin erbracht. Entstehen durch die Straftat zusätzliche Kosten, sind diese durch die Opferhilfe zu übernehmen.
Es sind folgende Kosten zu unterscheiden, welche die Opferhilfe übernimmt:
• Soforthilfe (Finanzierung via Opferberatungsstelle): Finanzielle Soforthilfe, um die dringendsten Bedürfnisse des Opfers und/oder seiner Angehörigen abzudecken (z.B. Bezahlung einer Not- oder Schutzunterkunft, Krisenintervention mittels Psychotherapie, erste Abklärungen durch eine Anwältin oder einen Anwalt).
• Längerfristige Hilfe (Finanzierung via Kantonale Opferhilfe): Notwendige Kosten für die Unterstützung von Dritten, welche zur längerfristigen Bewältigung der Folgen der Straftat erforderlich sind (z.B. Vertretung durch einen Anwalt oder eine Anwältin im Strafverfahren, Psychotherapie, längerer Aufenthalt im Frauenhaus). Die Höhe des Kostenbeitrages ist abhängig von den finanziellen Verhältnissen des Opfers bzw. der Angehörigen.
• Überbrückungsgeld: Kosten für den Lebensunterhalt während maximal 21Tagen im Rahmen der Soforthilfe. Die Bemessung des Überbrückungsgeldes richtet sich nach der SHV.
• Aufenthaltskosten: Kosten für eine Notunterkunft während maximal 35 Tagen im Rahmen der Soforthilfe.
2 Unterstützungswohnsitz
Der Unterstützungswohnsitz richtet sich nach den Bestimmungen des ZUG (Art. 46 Abs. 1 SHG). Der Aufenthalt in der Schutzunterkunft begründet keinen neuen Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG), so dass der Unterstützungswohnsitz vor Eintritt in die Schutzunterkunft beibehalten wird.
3 Zuständigkeiten
3.1. Opfer/Angehörige waren bis zum Eintritt in die Schutzunterkunft nicht bedürftig a. Schutzunterkunft:
Klärt die Gesamtsituation der betroffenen Person ab.
Bei der Schutzunterkunft/Opferhilfeberatungsstelle können die Aufenthaltskosten während der ersten 35 Tage und das Überbrückungsgeld für die ersten 21 Tage geltend gemacht werden. Bei einem länger dauernden Aufenthalt stellt die Schutzunterkunft/Opferberatungsstelle, zusammen mit der betroffenen Person, beim Bereich Opferhilfe
der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ein Gesuch um längerfristige Hilfe.
b. Sozialdienst:
Prüft seine Zuständigkeit und klärt die Bedürftigkeit ab.
Garantiert, dass – sofern das Gesuch spätestens 5 Arbeitstage nach Eintritt in die Schutzunterkunft gestellt wird – das Erstgespräch mit der gesuchstellenden Person innerhalb von 14 Tagen stattfindet.
Erteilt eine subsidiäre Kostengutsprache, sofern die obgenannten Bedingungen erfüllt sind.
3.2. Opfer/Angehörige waren bei Eintritt in die Schutzunterkunft bereits bedürftig a. Sozialdienst:
Die Schutzunterkunft bezahlt nur die Aufenthaltskosten, aber kein Überbrückungsgeld. Die Existenzsicherung erfolgt während dieser Zeit durch die Sozialhilfe (vgl. Ziffer 4 nachstehend). Bei einem länger dauernden Aufenthalt ist beim
Bereich Opferhilfe des kantonalen Sozialamtes ein entsprechendes Gesuch um Übernahme der Aufenthaltskosten ab dem 36. Tag zu stellen.
b. Schutzunterkunft:
Macht gemäss OHG die durch die Straftat entstandenen zusätzlichen Kosten bei den kantonalen Behörden geltend (z.B. Aufenthaltskosten Schutzunterkunft, Selbstbehalt und Franchise, Anwaltskosten für das Strafverfahren).
4 Unterstützungsansätze während dem Aufenthalt in einer Schutzunterkunft
Während des Aufenthaltes in der Schutzunterkunft haben die betroffenen Personen grundsätzlich Anspruch auf einen frei verfügbaren Betrag von Fr. 387.00. Tritt die betroffene Person mit ihrem Kind oder ihren Kindern in die Schutzunterkunft ein, berechnet sich der Anteil für das Kind/die Kinder gestützt auf die Ansätze im Stichwort «Nebenkosten in stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen und Familienpflege». Daraus ergeben sich folgende Pauschalen für die Kinder:
Alter Betrag in CHF / Tag (Betrag in Betrag in CHF / CHF/ Monat x 12 / 365) Monat 0–5 4.60 140.00 6 4.75 144.00 7 4.85 148.00 8 5.00 152.00 9 5.15 156.00 10 5.25 160.00 11 6.75 205.00 12 7.05 215.00 13 7.40 225.00 14 7.75 235.00 15-17 9.35 285.00
Je nach Schutzunterkunft ist es unterschiedlich, was an Nahrungsmittel zur Verfügung gestellt wird. Aus diesem Grund kann es angezeigt sein, dass der zuständige Sozialdienst noch eine zusätzliche Essenspauschale vergütet. Die zusätzlichen Ansätze orientieren sich an den Abzügen für Mahlzeiten zur Verhinderung von Doppelzahlung (vgl. Kapitel 3 im Stichwort» Grundbedarf für den Lebensunterhalt» und die darin verlinkte Excel Tabelle):
Anteil 1 Person 2 Personen 3 4 5 Personen Mahlzei P P t e e r r
s s o o n n e e n n Morgenesse n 3.25 2.50 2.00 1.75 1.60 Mittagessen 4.35 3.35 2.70 2.35 2.10 Abendessen 3.25 2.50 2.00 1.75 1.60 Ganzer Tag 10.85 8.35 6.70 5.85 5.30 Es kann im Einzelfall auch angezeigt sein, darüber hinausgehende situationsbedingte Leistungen zu übernehmen.
5 Vorgehen bei Ehepaaren / eingetragener Partnerschaft oder Konkubinat
Es darf davon ausgegangen werden, dass die Schutzunterkunft die betroffene Person beim telefonischen Erstkontakt auf die Mög¬lichkeit der Ausweisung des Ehemanns/der Ehefrau bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin aus der Familienwohnung hinweist und ihr den Weg dazu aufzeigt.
Grundsätzlich wird die Einkommenssituation des Ehepaars bzw. des eingetragenen Paars oder des Konkubinatspaars (siehe Stichwort "Konkubinat") berücksichtigt. Das Ehepaar/eingetragene Paar wird so lange als Unterstützungseinheit betrachtet, als keine gerichtlichen Schritte für deren Auflösung eingeleitet wurden (siehe Stichwort "Trennung/Scheidung/Auflösung eingetragener Partnerschaft").
Die betroffene Person geht mit der Schutzunterkunft einen Beherbergungsvertrag ein und nur sie ist Schuldnerin. Da ihr Aufenthalt in der Schutzunterkunft ihrem Unterhalt dient, kann sie die Aufenthaltskosten in einem allfälligen Eheschutz-, Trennungs-, Scheidungs- oder Partnerschaftsauflösungsverfahren gegenüber der unterhaltspflichtigen Person geltend machen.
Verlangt wird von der betroffenen Person eine Abtretung ihrer Forderung auf ehelichen bzw. partnerschaftlichen Unterhalt während der Zeit in der Schutzunterkunft. Damit wird dem Sozialdienst die Möglichkeit gewährt, via Zivilklage die Unterhaltsbeiträge beim Ehemann/der Ehefrau bzw. bei dem eingetragenen Partner/der eingetragenen Partnerin einzufordern.
Die betroffenen Personen sind darüber zu informieren, dass sie bei den Verhandlungen mit der unterhaltspflichtigen Person auch die Übernahme der Kosten der Schutzunterkunft thematisieren.
6 Siehe auch
• Alimentenbevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen
• Häusliche Gewalt
• Konkubinat
• Nebenkosten in stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen und Familienpflege
• Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel
• Opferhilfe
• Stationäre Aufenthalte
• Trennung/Scheidung/Auflösung eingetragener Partnerschaft
• Unterstützung von Ehegatten / eingetragenen PartnerInnen
• Unterstützungswohnsitz
b) Freiwillige Leistungen Dritter
Zusammenfassung
Freiwillige Unterstützungsleistungen, die unterstützte Personen von Dritten erhalten, gehen der Sozialhilfe vor und sind im Budget als Einnahmen anzurechnen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Zuwendungen, die dem Zweck der Sozialhilfe entsprechen und Zuwendungen, die dem Zweck der Sozialhilfe nicht entsprechen.
Rechtliche Grundlagen
Art. 9 und Art. 23 SHG
SKOS A.3 und D.1
Urteile des BGer 2P.127/2000 vom 13.10.2000 und 2P.16/2006 vom 1.6.2006
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2005, VGE 22265
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Im Sozialhilferecht gilt das Subsidiaritätsprinzip, welches besagt, dass Sozialhilfeleistungen nur gewährt werden, wenn die bedürftige Person die Notlage nicht aus eigener Kraft beheben kann, oder wenn Mittel aus Leistungen Dritter nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar sind. Sozialhilfeleistungen sind auch subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, welche ohne rechtliche Verpflichtung erfolgen, wie beispielsweise Beiträge von privaten oder kirchlichen Sozialwerken oder freiwillige Leistungen von Angehörigen. Es besteht kein Wahlrecht zwischen der öffentlichen Sozialhilfe und privater Unterstützung, selbst wenn sie ohne rechtliche Verpflichtung geleistet wird. Deshalb sind Zuwendungen Dritter, welche tatsächlich erbracht werden oder aufgrund von Zusicherungen ohne weiteres erhältlich sind, bei der Bemessung der Unterstützung zu berücksichtigen.
2 Budgetanrechnung
2.1 Zuwendungen Dritter, die dem Zweck der Sozialhilfe entsprechen
Freiwillige Leistungen Dritter, die im Interesse der Sozialhilfe sind (Zweckübereinstimmung), werden vom Sozialdienst akzeptiert, d.h. in kostenneutraler Weise (sowohl auf der Einnahmen- wie auch auf der Ausgabenseite) im Budget angerechnet:
• Kommt beispielsweise eine Drittperson für eine sinnvolle Zusatzversicherung gemäss VVG auf, rechnet der Sozialdienst die Zuwendungen sowohl auf der Einnahmen- wie auch auf der Ausgabenseite ein.
• Dasselbe gilt, wenn eine Gotte die Kosten der Zahnzusatzversicherung des unterstützten Patenkindes übernimmt.
Grundsätzlich sind freiwillige Zuwendungen von Dritten dann nicht anzurechnen, wenn (kumulativ):
• sich die Zuwendungen in einem relativ bescheidenen Umfang bewegen, d.h. im aktuellen Budget nicht mehr als 20% des Grundbedarfs derjenigen Personen, die von der Leistung profitieren, ausmachen.
• die Zuwendungen ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden (oft mit einer besonderen Zweckbestimmung).
2.2 Zuwendungen Dritter, die nicht dem Zweck der Sozialhilfe entsprechen
Sämtliche Zuwendungen und Nutzungen, die eine deutliche Besserstellung der Klientel zur Folge haben, sind im Budget auf der Einnahmenseite anzurechnen.
Unterliesse man die Anrechnung in diesen Fällen, würde dies eine Bevorzugung der Klientel gegenüber Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen bedeuten. Eine deutliche Besserstellung resultiert insbesondere durch die Finanzierung von ausgiebigen und teuren Ferien, eines teuren Autos, eines Einfamilienhauses und einer erheblich über den Mietzinsrichtlinien liegenden Wohnung, wenn ein Umzug verweigert wird.
siehe auch
• Angebote zur Förderung von Kindern und Jugendlichen
• Mietzins
• Motorfahrzeuge (Auto)
c) Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel
Zusammenfassung
Mutmasslichen Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel wird durch die zuständige Ausländerbehörde eine Erholungs- und Bedenkzeit gewährt. Ist die betroffene Person zur Zusammenarbeit mit den Behörden sowie zum Abbruch aller Verbindungen zu den verdächtigen Tätern bereit, wird ihr für die Dauer des polizeilichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt. Während der Erholungs- und Bedenkzeit sowie der Dauer der Kurzaufenthaltsbewilligung besteht bei Bedürftigkeit Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Zuständig ist die Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration FIZ (www.fiz-info.ch) in Zürich (für die ersten sechs Monate) sowie die Stadt Bern (ab dem 181. Tag), im Auftrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI).
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz vom 16.12.2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG), SR 142.20
Verordnung vom 24.10.2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), SR 142.201
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB), SR 311.0
Art. 46a1 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (SHG), BSG 860.1
BSIG Nr. 3/326.111/1.1 vom 05.12.2011 zum Verhältnis Opferhilfe und Sozialhilfe.
Materielle Regelung
1 Zuständigkeit und Definitionen
Für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel, denen eine Erholungs- und Bedenk-zeit gewährt wurde oder die über eine Kurzaufenthaltsbewilligung verfügen, ist die GSI zuständig . Die GSI hat mit der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration FIZ (www.fiz-info.ch) in Zürich (für die ersten sechs Monate) sowie mit der Stadt Bern (ab dem 181. Tag) einen Leistungsvertrag zur Betreuung und finanziellen Unterstützung von Opfern von Menschenhandel abgeschlossen.
Opfer von Menschenhandel sind Personen, die sexuelle Ausbeutung erlebt haben (insb. im Bereich der Prostitution), als Arbeitskraft ausgebeutet wurden oder denen ein Körperorgan entnommen wurde/werden sollte.
Als Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sind Personen in einem Strafverfahren involviert, die zur Aufklärung der Straftat dienende Aussagen machen können.
2 Erholungs- und Bedenkzeit
Bestehen begründete Hinweise, dass es sich bei einer Ausländerin oder einem Ausländer ohne geregelten Aufenthalt um ein Opfer oder eine Zeugin oder einen Zeugen von Menschenhandel handelt, so gewährt die zuständige Ausländerbehörde eine Erholungs- und Bedenkzeit, während der sich die betroffene Person erholen kann und einen Entscheid über die weitere Zusammenarbeit mit den Behörden treffen muss. Während dieser Zeitspanne wird von ausländerrechtlichen Vollzugshandlungen abgesehen.
Die Dauer der von der kantonalen Behörde angesetzten Erholungs- und Bedenkzeit richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall; sie beträgt mindestens 30 Tage. Die Erholungs- und Bedenkzeit endet bereits vor Ablauf der angesetzten Frist, wenn die betroffene Person ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden bekundet und bestätigt, alle Verbindungen zu den verdächtigten Tätern abgebrochen zu haben.
Die Erholungs- und Bedenkzeit endet zudem, wenn die betroffene Person:
a) erklärt, dass sie zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden nicht bereit ist;
b) den Kontakt mit den verdächtigten Tätern freiwillig wieder aufgenommen hat
c) gemäss neuen Erkenntnissen kein Opfer oder keine Zeugin oder kein Zeuge von Menschenhandel ist; oder
d) in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst.
3 Kurzaufenthaltsbewilligung
Nach Ablauf der Bedenkzeit erteilt die zuständige Migrationsbehörde der betroffenen Person für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlungen oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung.
Läuft die Bedenkzeit ab oder besteht keine Notwendigkeit mehr für einen weiteren Aufenthalt im Rahmen des Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens, muss die betroffene Person die Schweiz verlassen. Ein weiterer Aufenthalt kann bewilligt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Die besondere Situation von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel ist zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
4 Betreuung und Unterstützung
Werden von der FIZ Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel betreut, die in den Zuständigkeitsbereich des Kantons Bern fallen, übernimmt die GSI gestützt auf den Leistungsvertrag während einer ersten Abklärungs- und Stabilisierungsphase für maximal sechs Monate sämtliche bei der FIZ anfallenden Kosten wie Beratung, Notunterkunft (in der Regel in der Schutzwohnung der FIZ), Leistungen nach dem Opferhilfegesetz sowie ausnahmsweise – im Sinne einer Überbrückungshilfe – auch die Existenzsicherung des Opfers (insbes. Lebensunterhalt, Krankenkassenprämien).
Bezüglich Existenzsicherung und Betreuung erfolgt nach sechs Monaten eine Ablösung durch den Sozialdienst der Stadt Bern. Der besonderen Situation von Opfern von Menschenhandel (insbes. Traumatisierung, soziale Isolation, psychische Belastung durch ein Strafverfahren, das ohne weiteres mehrere Monate oder sogar Jahre dauert) wird gebührend und individuell Rechnung getragen: Auch wenn diese Personen zu diesem Zeitpunkt nur eine Kurzaufenthaltsbewilligung / L-Bewilligung für die Dauer des Strafverfahrens haben (Art. 30 Abs. 1 Bst. e AIG i.V.m. Art. 36 VZAE), so sollten sie von geeigneten Integrationsmassnahmen Gebrauch machen können (z.B. Alphabetisierung- oder Sprachkurse, evt. BIAS-Angebote). Solche Integrations- und Stabilisierungsmassnahmen sind nicht zuletzt auch deshalb wünschenswert, weil die Strafverfahren nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn die Opfer dem damit verbundenen Druck über längere Zeit Stand halten können.
Die Kosten für die opferhilfespezifische Beratung durch die FIZ sowie die Finanzierung von weiteren Opferhilfeleistungen gemäss Opferhilfegesetz werden demgegenüber im Kanton Bern auch über die sechs Monate hinaus vom Sozialamt der GSI (Abteilung Opferhilfe) sichergestellt.
Meldet sich ein Opfer oder eine Zeugin bzw. ein Zeuge von Menschenhandel direkt beim Sozialdienst, so sind diese bei der FIZ anzumelden.
Die Stadt Bern unterstützt betroffene bedürftige Personen ab dem 181. Tag finanziell. Sie leistet zudem soziale Beratung und spezifische Betreuung bei der Bewältigung des Alltags sowie hinsichtlich einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimat- oder Herkunftsland. Die opferhilferechtliche Beratung wird weiterhin durch das FIZ gewährleistet und von der kantonalen Opferhilfestelle finanziert.
d) Opferhilfe
Zusammenfassung
Opfer ist, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
Leistungen der Opferhilfe: Beratung und Vermittlung von angemessener medizinischer, psychologischer, sozialer, materieller und juristischer Hilfe zur Bewältigung der Folgen der Straftat sowie Entschädigung (nur für Personenschaden) und Genugtuung.
Subsidiarität: Die Opferhilfe leistet nur, wenn weder die Täterschaft noch (Sozial-)Versicherungen ausreichende Leistungen erbringen. Im Verhältnis Opferhilfe- Sozialhilfe gilt, dass die Sozialhilfe die Grundversorgung sicher zu stellen hat und die Opferhilfe nur diejenigen Kosten übernimmt, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Straftat stehen bzw. infolge einer Straftat zusätzlich entstehen.
Mutmassliche und tatsächliche Opfer sind mit den spezialisierten Opferhilfe- Beratungsstellen im Kanton Bern zu vernetzen. Für Opfer von Menschenhandel ist die Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration FIZ in Zürich (für die ersten sechs Monate) sowie die Stadt Bern (ab dem 181. Tag), im Auftrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) zuständig.
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz vom 16.12.2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG), SR 142.20
Verordnung vom 24.10.2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), SR 142.201
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB), SR 311.0
Schweizerische Strafprozessordnung vom 05.10.2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0
Bundesgesetz vom 23.03.2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG), SR 312.5
Verordnung vom 27.02.2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV), SR 312.51
Einführungsgesetz vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Strafta-ten (EG OHG), BSG 326.1
Kantonale Opferhilfeverordnung vom 28. April 2010, BSG 326.111
Art. 46a1 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (SHG), BSG 860.1
Art. 8n Verordnung vom 24.10.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111
SKOS-Richtlinien
BSIG Nr. 3/326.111/1.1 über das Verhältnis von Opferhilfe und Sozialhilfe vom 5. Dezember 2011
Materielle Regelung
1 Wer ist Opfer nach OHG?
Opfer ist, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Auch Angehörige des Opfers haben Anspruch auf gewisse Leistungen der Opferhilfe.
2 Welche Leistungen und Rechte stehen dem Opfer zu?
Beratung und Soforthilfe: Die Opferhilfe-Beratungsstellen beraten das Opfer und/oder seine Angehörigen. Sie unterstützen die betroffene Person, bis sich deren gesundheitlicher Zustand stabilisiert hat und die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind. Sie leisten und vermitteln angemessene und notwendige medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe.
Die Beratungsstellen können auch finanzielle Soforthilfe leisten, um die dringendsten Bedürfnisse des Opfers und/oder seiner Angehörigen abzudecken (z.B. Bezahlung einer Notunterkunft oder eines Schutzhausaufenthaltes, Krisenintervention mittels Psychotherapie, erste Abklärungen durch eine Anwältin oder einen Anwalt). Die Hilfe der Beratungsstellen ist gratis. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstellen unterstehen der Schweigepflicht. Die Beratung ist vertraulich und auch anonym möglich.
Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter: Benötigen das Opfer oder dessen Angehörige für die Bewältigung der Folgen der Straftat über die finanzielle Soforthilfe hinaus Unterstützung von Dritten (z.B. Vertretung durch einen Anwalt oder eine Anwältin im Strafverfahren, Psychotherapie, längerer Aufenthalt im Frauenhaus), so kann die Opferhilfe diesbezügliche Kosten übernehmen. Die Höhe des Kostenbeitrages ist abhängig von den finanziellen Verhältnissen des Opfers bzw. der Angehörigen.
Im Kanton Bern ist für entsprechende Gesuche das Sozialamt der GEF (seit 1.1.2020: Amt für Integration und Soziales AIS der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion GSI) (Bereich Opferhilfe) zuständig.
Entschädigung und Genugtuung: Unter gewissen Voraussetzungen können das Opfer und/oder seine Angehörigen eine Entschädigung für Personenschäden (z.B. Erwerbsausfall, Versorgerschaden, Bestattungskosten) verlangen. Die Entschädigung bemisst sich nach der Höhe des Schadens (Maximalbetrag: Fr. 120‘000.--) und den finanziellen Verhältnissen des Opfers.
Eine Genugtuung für die erlittene seelische Unbill wird – unabhängig von seiner finanziellen Situation – ausgerichtet, sofern das Opfer durch die Straftat besonders schwer betroffen ist. Liegt der Tatort im Kanton Bern, ist das Gesuch grundsätzlich innert 5 Jahren seit der Straftat beim Amt für Integration und Soziales AIS der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion GSI (Bereich Opferhilfe) einzureichen, ansonsten verwirken die Ansprüche. Bei schweren Straftaten an Kindern oder wenn die Zivilansprüche im Rahmen eines Strafverfahrens geltend gemacht werden, gelten längere Verwirkungsfristen.
Von der Sozialhilfe sind Leistungen aus Genugtuung (inkl. Integritätsentschädigung) nur so weit anzurechnen, als sie bei Einzelpersonen Fr. 25‘000.--, bei Ehepaaren Fr.
40‘000.--, zuzüglich pro minderjähriges Kind Fr. 15‘000.--, maximal pro Familie Fr. 55‘000.-- übersteigen.
Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren: Für eine Übersicht vgl. Art. 117 StPO.
3 Verhältnis Opferhilfe – Sozialhilfe
Die Opferhilfe ist subsidiär, d.h. sie erbringt nur dann Leistungen, wenn weder die Täterschaft noch Versicherungen (insbesondere Sozial- und Haftpflichtversicherungen) Leistungen erbringen.
Die Opferhilfe übernimmt nur solche Kosten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Straftat stehen bzw. infolge einer Straftat zusätzlich entstehen. Sie kommt deshalb grundsätzlich nicht für Kosten der Grundversorgung, der Einkommenssicherung sowie Folgekosten von Trennung und Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf. Es obliegt somit der Sozialhilfe, die Existenzsicherung subsidiär zu den Leistungen der Opferhilfe zu gewährleisten. Konkret bedeutet dies:
War das Opfer bereits vor dem Delikt sozialhilfeabhängig, wird die Existenzsicherung (Grundbedarf, Wohnkosten, Krankenkassenprämien, usw.) weiterhin von der Sozialhilfe erbracht. Denn das Opfer ist nicht wegen der Straftat auf finanzielle Hilfe zur Existenzsicherung angewiesen, sondern aus anderen Gründen, welche schon vorher bestanden (kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Straftat). Die Opferhilfe übernimmt darüber hinaus diejenigen Kosten, die eine unmittelbare Folge der Straftat sind (z.B. von der Krankenkasse nicht gedeckte Behandlungskosten, Anwaltskosten für das Strafverfahren, von der Unfallversicherung nicht gedeckter Erwerbsausfall).
Ist das Opfer infolge der Straftat neu auf Sozialhilfe angewiesen, so können bei der Opferhilfe als Soforthilfe bei Bedarf unter anderem während maximal 21 Tagen die Lebensunterhaltskosten geltend gemacht werden, d.h. maximal bis das bedürftige Opfer mit dem zuständigen Sozialdienst vernetzt ist (kurzfristige Überbrückungshilfe). Auch bei einer Trennung/Scheidung infolge häuslicher Gewalt stehen die neu entstehenden Wohn- und Lebensunterhaltskosten grundsätzlich nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der häuslichen Gewalt, sondern sind eine normale Folge der Trennung/Scheidung, weshalb grundsätzlich der Sozialdienst die Lebenshaltungskosten zu tragen hat. Die Opferhilfe übernimmt in solchen Fällen lediglich diejenigen Kosten, die unmittelbare Folge der Straftat sind (z.B. von der Krankenkasse nicht gedeckte Behandlungskosten, Anwaltskosten für das Strafverfahren).
Sucht ein Opfer sowie allenfalls Angehörige Schutz in einer Notunterkunft (z.B. Frauenhaus), übernimmt die Opferhilfe als Soforthilfe die Aufenthaltskosten (Kost und Logis) von 35 Tagen. Sie kommt zudem bei Bedarf für die Lebensunterhaltskosten während dieser Zeit auf. Ausnahme: Waren das Opfer/die Angehörigen bereits vor der Straftat auf Sozialhilfe angewiesen, ist weiterhin der Sozialdienst für die Bezahlung der Lebensunterhaltskosten zuständig. Die Aufenthaltskosten werden hingegen auch in diesem Fall von der Opferhilfe übernommen. In Bezug auf die Finanzierung eines Frauenhausaufenthaltes siehe im Weiteren BSIG Nr. 3/326.111/1.1. vom 5. Dezember 2011 und das separate Stichwort Frauenhäuser und andere Schutzunterkünfte.
Der Sozialdienst am Unterstützungswohnsitz oder Aufenthaltsort ist grundsätzlich zahlungs- und vorleistungspflichtig (Art. 23 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 und 2 SHG und Art. 12 SHV). Hat der Sozialdienst Leistungen erbracht, für die eigentlich ein Anspruch gemäss OHG besteht, so kann dieser in der Regel auch nachträglich noch bei der Opferhilfe geltend gemacht werden. Das entsprechende Gesuch muss aber das Opfer (nicht der zuständige Sozialdienst) stellen. Hat der Sozialdienst Leistungen bevorschusst, kann er sich die Ansprüche gegenüber der Opferhilfestelle von der Klientel abtreten lassen.
vgl. separates Stichwort «Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel»
4 Vorgehen / Kontakte / weitere Informationen
Mutmassliche und tatsächliche Opfer und/oder deren Angehörige sind mit einer Opferhilfe-Beratungsstelle zu vernetzen.
Adressen der Beratungsstellen im Kanton Bern finden sich unterwww.gsi.be.ch> Soziales > Opferhilfe > Beratungsstellen.
Mutmassliche und tatsächliche Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sind mit der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration FIZ in Zürich (www.fiz-info.ch) zu vernetzen.
Auskunft über den Umfang der Leistungen der Opferhilfe sind erhältlich bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion GSI, Amt für Integration und Soziales AIS, Abteilung Opferhilfe, Rathausgasse 1, 3011 Bern, Tel. 031 633 78 26,[email protected]
Weitere Informationen zur Opferhilfe sind verfügbar unter:
• www.gsi.be.ch> Themen > Soziales > Opferhilfe.
• FachstelleGewaltBern, Information und Beratung für gewaltausübende Personen, http://www.fachstellegewalt.ch/
5 Siehe auch
• Frauenhäuser und andere Schutzunterkünfte
• Häusliche Gewalt
• Trennung/Scheidung/Auflösung eingetragener Partnerschaft
• Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel
e) Subsidiarität
Zusammenfassung
Leistungen der Sozialhilfe sind grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Leistungen jeglicher Art. Dieses Stichwort nennt die wichtigsten Ereignisse bzw. Zustände (fett gedruckten Überschriften), die eine Leistungsverpflichtung Dritter (Bemerkungen) auslösen und die jeweiligen Leistungsbereiche dazu. Auch Bestandteil der Subsidiarität, jedoch nicht des vorliegenden Stichworts, ist die (zumutbare) Eigenleistung der bedürftigen Person. Rechtliche Grundlagen Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (ZGB), SR 210 Bundesgesetz vom 18.06.2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG), SR 211.231 Bundesgesetz vom 30.09.2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG), SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30.03.1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht OR), SR 220 Bundesgesetz vom 02.04.1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG), SR 221.229 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (StGB), SR 311.0 Bundesgesetz vom 23.03.2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG), SR 312.5 Bundesgesetz vom 20.12.1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), SR 831.10 Bundesgesetz vom 19.06.1959 über die Invalidenversicherung (IVG), SR 831.20 Verordnung vom 17.01.1961 über die Invalidenversicherung (IVV), SR 831.201 Verordnung vom 09.12.1985 über Geburtsgebrechen (GgV), SR 831.232.21 Bundesgesetz vom 06.10.2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), SR 831.30
Bundesgesetz vom 25.06.1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenvorsorge (BVG), SR 831.40 Verordnung vom 03.10.1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV), SR 831.425 Verordnung vom 13.11.1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgevorgen (BVV3); SR 831.461.3 Bundesgesetz vom 18.03.1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10 Verordnung des EDI vom 29.09.1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV), SR 832.112.31 Bundesgesetz vom 20.03.1981 über die Unfallversicherung (UVG), SR 832.20 Verordnung vom 20.12.1982 über die Unfallversicherung (UVV), SR 832.202 Bundesgesetz vom 19.06.1992 über die Militärversicherung (MVG), SR 833.1 Bundesgesetz vom 25.09.1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG), SR 834.1 Bundesgesetz vom 24. 03.2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG), SR 836.2 Bundesgesetz vom 25.06.1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG), SR 837.0 Bundesgesetz vom 19.06.2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG), SR 837.2 Kantonale Gesetze: Gesetz vom 06.02.1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, BSG 213.22 Gesetz vom 18.11.2004 über die Ausbildungsbeiträge (ABG), BSG 438.31 Verordnung vom 05.04.2006 über die Ausbildungsbeiträge (ABV), BSG 438.312 Gesetz vom 13.11.2023 über Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG), BSG 860.3 Gesetz vom 09.03.2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG), BSG 860.2 Verordnung vom 24.11.2021 über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV), BSG 860.22 SKOS-Richtlinien
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass Sozialhilfe nur dann geleistet wird, wenn eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Sozialhilfe ist somit subsidiär gegenüber der Selbsthilfe (Einkommen, Vermögen), freiwilligen Leistungen Dritter und Leistungsverpflichtungen Dritter. Sozialhilfe wird ausgerichtet, wenn die Selbsthilfe oder die Dritthilfe nicht rechtzeitig, nicht ausreichend oder gar nicht vorhanden ist.
2 Leistungsverpflichtungen Dritter
Gegenstand des vorliegenden Stichwortes sind die Leistungsverpflichtungen Dritter. Die Liste ist nicht abschliessend. a) Krankheit KVG Übernahme von Kosten für Leistungen, die der Diagnose, der Behandlung und Pflege von Krankheiten (einschliesslich u.U. Zahnerkrankung) und Mutterschaft und ihrer Folgen sowie der Rehabilitation dienen. Dazu Medikamente, Mittel und Gegenstände. Vgl. insb. die Krankenpflegeleistungsverordnung KLV. Arbeitgeber / Arbeitgeberin Lohnfortzahlungspflicht (Art. 324a Abs. 1 OR) Berner Skala: • 3 bis 12 Monate Anstellungsverhältnis 21 Tage Lohnfortzahlung,
• im 2. Dienstjahr 30 Tage,
• im 3. Dienstjahr 60 Tage usw.
Kündigungsschutz (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR). Vorrangig GAV, NAV und EAV beachten! Taggeldversicherung Gemäss KVG oder gemäss Versicherungsvertragsgesetz und dem konkreten Versicherungsreglement AVB. Häufig 80% des versicherten Lohnes ab 3. Tag bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit bzw. Anspruch auf Invalidenrente, maximal 720 Tage. Zum Teil ist nach den AVB der Leistungsbeginn aufgeschoben oder es bestehen weitere Einschränkungen und Vorbehalte. b) Invalidität IV Eingliederungsorientierte Beratung (Art. 3a IVG) Früherfassung (Art. 3abis ff. IVG) Frühinterventionsmassnahmen (Art. 7d IVG) Medizinische Massnahmen, die auf Eingliederung gerichtet sind oder der Behandlung von Geburtsgebrechen dienen; bis zur Vollendung des 20. Altersjahres; u.U. bis zur Vollendung des 25. Altersjahr (Art. 12-14 IVG) Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG) Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 ff. IVG) Hilfsmittel (Art. 21 ff. IVG, HVI Liste der Hilfsmittel im Anhang)
Taggelder (Art. 22 ff. IVG) Invalidenrenten ab IV-Grad von 40% (Art. 28 ff. IVG) nach Vollendung des 18 Altersjahres Hilflosenentschädigung (Art. 42 ff. IVG); bei Geburtsgebrechen und Frühinvalidität u.U. Intensivpflegezuschlag (Art. 42ter IVG) Kinderrenten (Art. 38 IVG) zu den Invalidenrenten Assistenzbeitrag (Art. 42quater ff. IVG); u.U. bereits für Minderjährige möglich (Art. 39a IVV). BV Invalidenrente (Art. 23 ff. BVG) Hinterlassenenleistungen und Altersrenten. UV siehe Ereignis Unfall EL Existenzbedarf von erwachsenen IV-Rentner/-innen, Taggeldbezüger/innen (sechs Monate oder mehr) und Bezüger/innen von Hilflosenentschädigungen sichern. Anmeldung innerhalb von 6 Monaten seit Rentenzusprechung oder seit Eintritt in eine Institution. Jährliche EL aufgrund der Gegenüberstellung von regelmässigen Einnahmen und anerkannten Ausgaben. Krankheits- und behinderungsbedingte EL: Rechnungen innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung weiterleiten. VVG Leistungen aus Invaliditätskapitalversicherungen BLG Individuelle Unterstützungsleistungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen (z.B. Hilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen, im Haushalt oder bei der gesellschaftlichen Teilhabe, persönliche Überwachung, Kinderbetreuung und -erziehung, subsidiäre Pflege und Therapie sowie Planung und Organisation). c) Unfall UV Berufsunfall bei unselbständiger Tätigkeit (Art. 1a ff. UVG). Berufskrankheiten sind grundsätzlich von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt (Art. 9 UVG). Nichtberufsunfall ab 8 Stunden Arbeit pro Woche (Art. 13 UVV) bei Auflösung Arbeitsverhältnis 30 Tage Nachdeckung (Art. 3 UVG) Medizinische Behandlung (Art. 10 UVG): keine Franchise und Kostenbeteiligung
Kostenvergütungen (Art. 11 ff. UVG: Hilfsmittel, Ersatz für Sachschäden usw.) Unfalltaggelder (Art. 15 ff. UVG): Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten. Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt. Invalidenrenten ab IV-Grad von 10% bei länger dauernder Erwerbsunfähigkeit (Art. 18 ff. UVG) Integritätsentschädigung (Art. 24 ff. UVG) Hilflosenentschädigung (Art. 26 ff. UVG) Hinterlassenenrenten (Art. 28 ff. UVG) Beachte: Integritätsentschädigungen dürfen von der Sozialhilfe nur so weit angerechnet werden, als sie bei Einzelpersonen Fr. 25‘000, bei Ehepaaren Fr. 40‘000, zuzüglich pro minderjähriges Kind Fr. 15‘000, maximal pro Familie Fr. 55‘000 übersteigen KVG Unfalldeckung gemäss KVG für Versicherte, die nicht im Rahmen des UVG obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfall versichert sind. Übernahme von Kosten für Leistungen, die der Diagnose, der Behandlung und Pflege von Krankheiten einschliesslich Zahnerkrankung gemäss KLV. Dazu Medikamente, Mittel und Gegenstände. Kostenbeteiligung der versicherten Person (Franchise und Selbstbehalt). Soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt (Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG) Berner Skala: • 3 bis 12 Monate Anstellungsverhältnis 21 Tage Lohnfortzahlung,
• im 2. Dienstjahr 30 Tage,
• im 3. Dienstjahr 60 Tage usw.
Kündigungsschutz (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR) Haftpflicht Schadenersatz, insbesondere ungedeckter Lohnausfall Haushaltsschaden Genugtuung (Art. 46 f. OR) VVG Leistungen aus Unfallkapital- oder Taggeldversicherungen d) Alter AHV Ordentliche Altersrente für Frauen mit 64, Männer mit 65 (Art. 21 AHVG) AHV-Vorbezug: Frauen ab 62, Männer ab 63 (Art. 40 AHVG) mit lebenslanger Kürzung der Rente Das Referenzalter der Frauen wird ab 1.1.2025 schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht. Kinderrente (Art. 22ter AHVG) Hilflosenentschädigung (Art. 43bis AHVG) EL Existenzbedarf von AHV-Rentner/innen sichern. Anmeldung innerhalb von 6 Monaten seit Rentenzusprechung oder innert 6 Monaten seit Eintritt in eine Institution. Jährliche EL aufgrund der Gegenüberstellung von regelmässigen Einnahmen und anerkannten Ausgaben. Krankheits- und behinderungsbedingte EL: Anmeldung innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung. Die EL fängt Rentenkürzungen beim AHV-Vorbezug auf. BV Altersrente für Frauen ab 64, Männer ab 65 (Art. 13 ff. BVG) Das Referenzalter der Frauen wird ab 1.1.2025 schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht. Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und -konti dürfen frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des AHV-Rentenalters ausbezahlt werden (Art. 16 FZV). Gemäss SKOS D.3.3 sind diese Guthaben in der Regel (sowie Guthaben der Säule 3a) mit der Zusprechung einer ganzen Invalidenrente oder mit dem AHV-Vorbezug herauszulösen. Selbstvorsorge Gebundene (Säule 3a) und freie Selbstvorsorge (Säule 3b) Altersleistungen der Säule 3a dürfen frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des AHV-Rentenalters ausbezahlt werden (Art. Gemäss SKOS D.3.3 sind diese Guthaben in der Regel mit der Zusprechung einer ganzen Invalidenrente oder mit dem AHV- Vorbezug herauszulösen
e) ausländische Renten Voraussetzungen können abweichend geregelt sein (z.B. früheres Rentenalter). AHV/IV und EL-Leistungen für Ausländerinnen und Ausländer
Anfragen können an folgende Stelle gerichtet werden: Schweizerische Ausgleichskasse Internationale Verwaltungshilfe Postfach 3100
1211 Genf 2
Tel. 058 461 91 11 https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/particuliers/demander-une-rente-etrangere.html f) Tod AHV Witwen- oder Witwerrente (Art. 33 AHVG)
BV Hinterlassenenrenten, wenn die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode führte, versichert war (Art. 18 BVG).
UV Hinterlassenenrenten, wenn die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls stirbt (Art. 28 UVG).
EL Existenzbedarf von AHV-Rentner/innen sichern. Anmeldung innerhalb von 6 Monaten seit Rentenzusprechung. Jährliche EL aufgrund der Gegenüberstellung von regelmässigen Einnahmen und anerkannten Ausgaben.
ALV Wer infolge Todes des Ehegatten gezwungen ist, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern (und vermittlungsfähig ist), ist von der Beitragszeit befreit (Art. 14 Abs. 2 AVIG). Arbeitgeber/ Lohnnachgenuss von einem bzw. zwei Monatslöhnen für Personen, Arbeitgeberin denen gegenüber der Verstorbene eine Unterstützungspflicht erfüllt hat (Art. 338 Abs. 2 OR) Begünstigte Personen gemäss Versicherungsvertrag erhalten Leistung
VVG Leistungen aus Todesfallversicherungen
Lebensversicherung Begünstigte Personen gemäss Versicherungsvertrag erhalten Leistung Selbstvorsorge Begünstigte Personen der 3. Säule erhalten Leistung g) Arbeitslosigkeit Arbeitgeber/ Rechtmässigkeit der Kündigung prüfen Arbeitgeberin Kündigungsfristen eingehalten? (Art. 334 ff. OR) Kündigungsschutz (Art. 336 ff. OR) Lohnguthaben und ähnliches (Art. 322 ff. OR) ALV Insb. Arbeitslosenentschädigung; Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG), Insb. Arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 59ff. AVIG);
Beschäftigungs- und Bildungsmassnahmen, teilw. ohne Erfüllung der Beitragszeit möglich ÜLG Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose; Anspruchsvoraussetzungen (Art. 5 ÜLG) h) Heirat / Ehe / eingetragene Partnerschaft Ehepartner/Ehepartnerin Beistands- und Unterhaltspflicht EhepartnerIn bzw. eingetragene/ Eingetragene/r PartnerIn r PartnerIn (Art. 159 ZGB i.V.m. Art. 163 ZGB; Art. 12 PartG i.V.m. Art. 13 PartG) i) Trennung / Scheidung / Auflösung eingetragene Partnerschaft Ehepartner/ bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Art. 175 ff. Ehepartnerin ZGB) nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ff. ZGB) Kinderalimente (Art. 176 ZGB und Art. 276 ff. ZGB) Eingetragene/r PartnerIn Unterhalt bei Aufhebung des Zusammenlebens, aber grundsätzlich nicht bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 17 PartG und Art. 34 PartG) ALV Wer wegen Trennung oder Scheidung gezwungen ist, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern (und vermittlungsfähig ist), ist von der Beitragszeit befreit (Art. 14 Abs. 2 AVIG) j) Schwangerschaft Arbeitgeber/ Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und in den 16 Arbeitgeberin Wochen nach der Niederkunft (Art. 336c Abs. 1 lit. c OR) Lohnfortzahlungspflicht (Art. 324a Abs. 3 OR) k) Geburt / Mutter- bzw. Vaterschaft Vater/Mutter bei ungeklärter Vaterschaft Errichtung einer Beistandschaft und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Bei unverheirateten Paaren elterlichen Unterhalt und Sorgerecht durch die KESB/Gericht klären und festlegen (Art. 298a ff. ZGB).
Arbeitgeber/ Mutter- und Vaterschaftsentschädigung Arbeitgeberin bzw. Versichert sind Mütter und Väter, die unmittelbar vor der Ausgleichskasse Geburt ihres Kindes während neun Monaten lückenlos in der AHV obligatorisch versichert waren und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausübten (angerechnet werden auch Zeiten, in denen Taggelder wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ausgerichtet wurden).
Adoptionsentschädigung Anspruch auf eine Adoptionsentschädigung haben Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen. Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Entschädigung entsprechen im Wesentlichen derjenigen der Mutter- und Vaterschaftsentschädigung. Es können 14 Taggelder bezogen werden.
Familienzulagen (Art. 2 ff. FamZG)
Betreuungsentschädigung Eltern haben Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Betreuungsurlaub für kranke oder verunfallte Kinder. Anspruchsvoraussetzungen (Art. 16i ff. EOG) Alimentenfachstelle Alimentenbevorschussung (Art. 3 ff. Kantonales Gesetz über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen)
IV Kinderrenten (Art. 35 IVG)
Betreuungsgutscheine Vergünstigung der familienergänzenden Kinderbetreuung (Kitas und Tagespflege), wenn Gemeinde dies anbietet. Voraussetzung ist ein Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung (z.B. wegen Erwerbstätigkeit, Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen oder wegen sozialer bzw. sprachlicher Indikation beim Kind, vgl. Art. 36 ff. FKJV). l) Verwandtenunterstützung Verwandte in direkter Bluts- und Adoptivverwandte in direkter Linie (Art. 328 und Art. Linie 329 ZGB), wenn nach den gesamten Umständen zumutbar. Grenzwerte zur Prüfung der Verwandtenunterstützungspflicht: Alleinstehende steuerbares Einkommen von Fr. 120'000.- und/oder Vermögen von Fr. 250'000.-, Ehepaare steuerbares Einkommen von Fr. 180'000.- bzw. Vermögen von Fr. 500'000.- und je Kind Zuschlag von Fr. 20'000.- steuerbares Einkommen bzw. Fr. 40'000.- Vermögen. Grenzwerte, wenn die unterstützte Person zugunsten von Verwandten auf Vermögen verzichtet hat: Alleinstehende steuerbares Einkommen von Fr. 60'000.- und/oder Vermögen von Fr. 125'000.-, Ehepaare steuerbares Einkommen von Fr. 90'000.- bzw. Vermögen von Fr. 250'000.- und je Kind Zuschlag von Fr. 10'000.- steuerbares Einkommen bzw. Fr. 20'000.- Vermögen. m) Ausbildung Abteilung Ausbildungsbeiträge bezwecken die Existenzförderung während der
Ausbildungsbeiträge, Ausbildung. Das Berechnungssystem orientiert sich an den SKOS- Bildungs- und Richtlinien, kennt aber eigene Höchstwerte (Art. 2 lit. c ABG). Kulturdirektion des Kantons Bern Eltern Hat das Kind bei Erreichen der Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicher-weise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB)
Arbeitgeber/ Ausbildungszulagen (Art. 2 ff. FamZG) Arbeitgeberin bzw. Ausgleichskasse n) Strafvollzug Arbeitsentgelt Es wird grundsätzlich erwartet, dass zumindest die Kosten für die persönlichen Auslagen mittels Arbeitsentgelt selbst erwirtschaftet werden (Art. 83 StGB) Justizvollzug und Arbeitsentgelt o) Opfer einer Straftat OHG Opfer einer Straftat haben Anspruch auf Leistungen gemäss OHG. Beachte:Integritätsentschädigungen dürfen von der Sozialhilfe nur so weit angerechnet werden, als sie bei Einzelpersonen Fr. 25'000.-, bei Ehepaaren Fr. 40'000.-, zuzüglich pro minderjähriges Kind Fr. 15'000.-, maximal pro Familie Fr. 55'000.- übersteigen (Art. 8n Abs. 3 SHV).
Haftpflicht Schadenersatz, insbesondere ungedeckter Lohnausfall Haushaltsschaden Genugtuung (Art. 46 f. OR) EO Für besoldete Diensttage in der Armee, im Zivilschutz, im Zivildienst und im Rotkreuzdienst besteht Anspruch auf Erwerbsersatz. Zudem können Kinderzulagen beansprucht werden. Mehrauslagen für Betreuungskosten für Kinder im gemeinsamen Haushalt werden ebenfalls übernommen. https://www.ahv-iv.ch/p/6.01.d Merkblatt über den Schutz des Arbeitsverhältnisses bei Militärdienst, Schutzdienst und Zivildienst (admin.ch)
Militärversicherung Bei Unfall oder Krankheit in der Armee, Zivilschutz und Zivil-dienst MV (SUVA) auch während des Urlaubs, ist die Militärversicherung zuständig. Übernahme von Heilungskosten und Ausrichtung von Taggeldleistungen und Renten. Während eines mehr als 60-tägigen Diensts kann die Krankenkasse sistiert werden.
https://www.suva.ch/de-ch/versicherung/militaerversicherung
Sozialdienst der Hilfeleistungen durch Information, Beratung, Betreuung, Vermittlung Armee oder Ausrichtung finanzieller Zuschüsse. Insbesondere bei vorübergehend finanziellen Engpässen oder Vorschussleistungen bis der Erwerbsersatz fliesst. Die Beratungen erfolgen im persönlichen Gespräch bei familiären, finanziellen oder rechtlichen Fragen. Themen sind Arbeitsrecht (Kündigungsschutz, Lohnzahlungspflicht), Erwerbsersatz, Krankenkassenprämien, Betreibungen und ähnliches. https://www.vtg.admin.ch/de/mein-militaerdienst/dienstleistende/ sozialdienst.html
3 Siehe auch
• AHV-Leistungen
• AHV-Vorbezug
• Alimentenbevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen
• Arbeitslosenversicherung - Einstelltage
• Aus- und Weiterbildung
• Betreuungsurlaub für kranke oder verunfallte Kinder
• BVG Allgemein
• BVG Freizügigkeit
• EL-Krankheitskosten
• EL-Krankheitskosten
• Ergänzungsleistungen (EL)
• Familienzulagen
• Freiwillige Leistungen Dritter
• Grundeigentum
• Hilflosenentschädigung HE
• IV-Leistungen
• Justizvollzug und Arbeitsentgelt
• Kinderbetreuung (ambulant)
• Kindesunterhalt (inkl. Volljährige in Ausbildung)
• Krankenversicherung nach KVG
• Lebensversicherung
• Motorfahrzeuge (Auto)
• Entschädigung bei Mutterschaft oder Adoption
• Opferhilfe
• Trennung/Scheidung/Auflösung eingetragener Partnerschaft
• Ueberbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
• Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltsregelung
• Vermögen
• Verwandtenunterstützung
• Vorleistungspflicht
A.4. Rechte, Pflichten und Verfahrensgrundsätze A.4.1. Unterstützte Personen
a) Akteneinsicht
Zusammenfassung
Dieses Stichwort umschreibt das Akteneinsichtsrecht der Klientel und regelt das Verfahren, welches bei entsprechenden Gesuchen zur Anwendung kommt.
Rechtliche Grundlagen
Art. 6 und Art. 8 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), SR 0.101
Art. 13 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101
Art. 18 und Art. 26 Abs. 2 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV), BSG 101.1
Art. 27 Abs. 3 Gesetz vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz, IG), BSG 107.1
Art. 3 Bst. c, 4 Abs. 2 Bst. c, 14 und 20 ff. Datenschutzgesetz vom 19.02.1986 (KDSG), BSG 152.04
Art. 23 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG), BSG 155.21
Art. 57a Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
SKOS A.4.1
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Jede unterstützte Person hat jederzeit und unabhängig davon, ob ein spezifisches Interesse geltend gemacht wird, Anspruch auf Einsicht in alle Akten, welche die eigene Person betreffen. Der Akteneinsicht können allenfalls Geheimhaltungsinteressen Dritter (z.B. Persönlichkeitsrechte von am Verfahren Beteiligten, von Angehörigen oder von Drittpersonen) oder überwiegende öffentliche Interessen (z.B. Wahren von militärischen oder polizeilichen Geheimnissen, Stimmgeheimnis) gegenüberstehen. Der Anspruch auf Akteneinsicht bezieht sich auf sämtliche Akten (schriftliche und elektronische Aufzeichnungen), die personenbezogene Daten enthalten.
ACHTUNG: Es dürfen nur Daten der betroffenen Person herausgegeben werden (d.h. die Akten dürfen keine Hinweise auf andere Klientinnen und Klienten enthalten).
Es besteht grundsätzlich Anspruch darauf, dass vorhandene persönliche Daten richtig sind. Erweisen sie sich als objektiv unrichtig (etwa als Folge ihrer Unvollständigkeit), hat die betroffene Person einen Anspruch auf Berichtigung: Objektiv fehlerhafte Akten müssen korrigiert oder vervollständigt, ungeeignete oder unnötige Einträge vernichtet werden. Bei Aktenstücken, welche aus subjektiver Sicht fehlerhaft sind, hat die Klientel das Recht, eine Gegendarstellung einzureichen. Diese wird vom Sozialdienst in die Akten aufgenommen.
2 Akteneinsicht
Wenn die Klientel oder ihre Vertretung (durch Drittperson, nicht anwaltlich) gestützt auf eine entsprechende Vollmacht Anspruch auf Einsicht in die Akten geltend macht, ist zu prüfen, ob der Einsichtnahme ein Interesse (Geheimhaltungsinteresse Dritter) entgegensteht oder nicht. Ist dies nicht der Fall, vereinbart der Sozialdienst mit der Klientel oder ihrer Vertretung einen Termin. Dokumente, die Bezüge zu einem anderen Fall aufweisen (z.B. aufgrund ähnlich gelagerter Fragen) dürfen sich gar nicht bzw. lediglich in anonymisierter Form im Dossier befinden. Alle Akten, die den Fall betreffen, sind im Dossier zu belassen. Ein Ausdruck der elektronischen Daten (Stammdaten, Besprechungsnotizen und Kopien der Korrespondenz) die in ausgedruckter Form nicht bereits vorhanden sind, muss im Dossier vorliegen. Anlässlich des vereinbarten Termins kann die Klientel (grundsätzlich in Anwesenheit des zuständigen Sozialarbeiters oder der zuständigen Sozialarbeiterin) Einblick ins Dossier nehmen. Hierzu ist ihr genügend Zeit zu gewähren.
Der Anspruch auf Akteneinsicht umfasst das Recht, Notizen anzufertigen und Kopien der Akten selber auf einem Kopiergerät der Verwaltung zu erstellen.
3 Aktenherausgabe
Wird die Klientel anwaltlich vertreten, ist das Original-Dossier mit einem Ausdruck sämtlicher elektronischer Daten (Besprechungsnotizen etc.) oder Kopien des physischen und des elektronischen Dossiers dem Rechtsvertreter auf dessen Ersuchen und nach Vorliegen der entsprechenden Vollmacht mit eingeschriebener Post zuzustellen.
Stellt der Sozialdienst die Original-Akten in einem laufenden Verfahren dem Regierungsstatthalteramt oder einem Gericht zu, werden diese soweit nötig vorgängig kopiert, sofern sie nicht elektronisch vorhanden sind. Die Kopien können zwischenzeitlich - während der Abwesenheit des Original-Dossiers - zur weiteren Bearbeitung des Dossiers verwendet werden.
4 Pflicht zur Aktenerstellung
Wesentliche Vorbedingung des Einsichtsrechts ist das Bestehen von Akten. Die Behörden sind verpflichtet, alles in Akten festzuhalten, was für den Entscheid in der Sache wichtig ist und Grundlage der Beurteilung bilden kann (sog. Aktenführungspflicht). Sowohl Besprechungen mit der Klientel wie auch mündliche Auskünfte von Drittpersonen, die in einem Entscheid (z.B. Erlass einer Verfügung) beigezogen werden, sind schriftlich festzuhalten.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sämtliche Informationen, die dem Sozialdienst zur Verfügung stehen, auch der Klientel zugänglich sein müssen.
Demnach ist die Geheimhaltung "interner" Akten (z. B. Mitberichte, Notizen) nicht zulässig.
5 Einheitliche Dossierführung
Der Sozialdienst führt die Klientendossiers in einheitlicher Weise.
6 Weiterführende Stellen
Gemäss KDSG sind die Gemeinden verpflichtet, für ihren Bereich eine eigene Datenschutzaufsichtsstelle zu bezeichnen. Die Datenschutzaufsichtsstelle des Kantons Bern übt die Oberaufsicht aus.
siehe auch
• Aktenführung
• Auskünfte / Schweigepflicht
b) Auskünfte / Schweigepflicht
Zusammenfassung
Das Stichwort regelt das Vorgehen nach den Grundsätzen des Sozialhilfegeheimnisses, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit und erklärt die Auskunftsrechte und - pflichten gegenüber Behörden und Privaten und die Grundsätze der Datenbeschaffung durch den Sozialdienst.
Rechtliche Grundlagen
Art. 53 Abs. 5 und 97 Bundesgesetz vom 16.12.2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG), SR 142.20
Art. 82b Verordnung vom 24.10.2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), SR 142.201
Art. 9 Verordnung vom 15.10.2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
(VIntA), SR 142.205
Art. 443 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (ZGB), SR 210
Art. 91 Abs. 5 und Art. 222 Abs. 5 Bundesgesetz vom 11.04.1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1
Art. 320 und 321 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (StGB), SR 311.0
Art. 32 Bundesgesetz vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1
Art. 70bis Verordnung vom 31.10.1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), SR 831.101
Art. 77 Verordnung vom 17.01.1961 über die Invalidenversicherung (IVV), SR 831.201
Art. 24 Verordnung vom 15.01.1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), SR 831.301
Art. 17 Abs. 3 Verfassung des Kantons Bern vom 06.06.1993 (KV), BSG 101.1
Art. 2, Art. 3, Art. 5 Abs. 5, Art. 6, Art. 10, Art. 11, Art. 21 und Art. 25 Datenschutzgesetz vom 19.02.1986 (KDSG), BSG 152.04
Art. 2 und 10 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23.5.1989 (VRPG), BSG 155.21
Art. 22 Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG), BSG 213.316
Art. 146 Abs. 1 Polizeigesetz vom 10.2.2019 (PolG), BSG 551.1
Art. 155 Steuergesetz vom 21.5.2000 (StG), BSG 661.11
Art. 22 Abs. 1 Gesetz vom 6.6.2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, Unfall- und Militärversicherung (EG KUMV), BSG 842.11
Art. 19 Abs. 3 Kantonale Krankenversicherungsverordnung vom 25.10.2000 (KKVV), BSG 842.111.1
Art. 9, 10, 37, 44, 50 und 57a ff. Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Gesetz über die sozialen Leistungsangebote vom 9.3.2021 (SLG), BSG 860.2
BSIG Nr. 1/122.21/2.1, Weisung betreffend die Meldepflicht der Sozialdienste gegenüber den Migrationsbehörden vom 22.12.2023
BSIG Nr. 1/152.04/10.4, Modernisierung des europäischen Datenschutzrechts; Konsequenzen für die Gemeinden vom 27.8.2018
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Mitarbeitende des Sozialdienstes haben das Sozialhilfegeheimnis zu wahren, soweit dieses nicht entfällt (vgl. Ziff. 2). Unter gewissen Voraussetzungen sind sie zur Weitergabe von Informationen an Behörden und Privatpersonen berechtigt und/oder verpflichtet (vgl. Ziff. 3). Die Beschaffung von Informationen durch den Sozialdienst hat in erster Linie bei der betroffenen Person zu erfolgen. Ist dies nicht möglich oder sinnvoll, können Informationen nach den gesetzlichen Bestimmungen direkt bei Dritten eingeholt werden. Können Informationen auch auf diese Weise nicht beschafft werden, holt der Sozialdienst bei der betroffenen Person eine Vollmacht ein (vgl. Ziff. 4).
2 Sozialhilfegeheimnis und Anzeigepflichten und -rechte (Art. 8 SHG)
Personen, die sich mit dem Vollzug des Sozialhilfegesetzes befassen, haben Informationen über natürliche Personen, die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, geheim zu halten. Das Sozialhilfegeheimnis entfällt, wenn:
• eine gesetzliche Bestimmung die Informationsweitergabe ausdrücklich verlangt oder zulässt,
• die betroffene Person ausdrücklich in die Informationsweitergabe einwilligt,
• das Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben die Informationsweitergabe zwingend erfordert,
• eine Straftat zur Anzeige gebracht wird, oder
• die vorgesetzte Stelle zur Auskunftserteilung ermächtigt.
Personen, die sich mit dem Vollzug des Sozialhilfegesetzes befassen, sind unter bestimmten Voraussetzungen zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für bestimmte Delikte bekannt werden. Siehe dazu die separaten Stichwörter "Unrechtmässiger Sozialhilfebezug / Betrug " und "Häusliche Gewalt".
3 Weitergabe von Informationen an Behörden und Privatpersonen (Art. 57c SHG)
Die Datenbekanntgabe gilt als der datenschutzrechtlich bedeutendste Bearbeitungsschritt (neben Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten und Vernichten von Daten). Eine Bekanntgabe ist jede aktive Weitergabe und jedes passive Zugänglichmachen, die es einem Dritten ermöglicht, vom Inhalt personenbezogener Informationen Kenntnis zu nehmen.
Die mit dem Vollzug des Sozialhilfegesetzes betrauten Personen dürfen Informationen über natürliche Personen, die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, weitergeben, wenn und soweit das Sozialhilfegeheimnis entfällt (vgl. Ziffer 2 vorstehend).
Die mit dem Vollzug des Sozialhilfegesetzes betrauten Personen dürfen, sofern diese Voraussetzungen gemäss Ziffer 2 vorstehend erfüllt sind, Informationen auch an Behörden und Personen weitergeben, die keiner besonderen Geheimhaltungspflicht unterstehen.
3.1 Weitergabe aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
Informationen dürfen gestützt auf eine gesetzliche Grundlage insbesondere weitergegeben werden an:
• andere mit dem Vollzug der individuellen Sozialhilfe befasste Behörden. Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt die Voraussetzungen für die Rückerstattung ab und informiert alle Sozialdienste im Kanton Bern, die Anrecht haben auf eine Rückerstattung. Anfragen von innerkantonalen Gerichten beantwortet der Sozialdienst schriftlich. Akten werden in der Regel nur an übergeordnete Instanzen (Regierungsstatthalteramt und Verwaltungsgericht) herausgegeben. Falls Sozialarbeitende als Zeugen vor Gericht vorgeladen sind, ist ein Antrag auf Entbindung von der Schweigepflicht an die vorgesetzte Stelle zu stellen. Die Entbindung ist schriftlich vorzunehmen und dem zuständigen Gericht vorzulegen;
• die mit dem Vollzug der individuellen Sozialhilfe befassten Behörden anderer Kantone;
• die mit dem Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen beauftragten Stellen zur Erfüllung dieser Aufgaben;
• die mit dem Vollzug des Gesetzes über die sozialen Leistungsangebote SLG betrauten Leistungserbringer und Behörden;
• die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Rahmen von Art. 443 ZGB. Der Sozialdienst erstattet der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bericht
und stellt ihr Antrag, sofern die Anordnung von derartigen Massnahmen angezeigt ist;
• die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden nach Art. 146 Abs. 1 PolG (Erfüllung polizeilicher Aufgaben), ungeachtet der besonderen Geheimhaltungspflicht. Zur Anzeigepflicht im Zusammenhang mit Straftaten siehe die separaten Stichwörter „unrechtmässiger Sozialhilfebezug/Betrug“ und „Häusliche Gewalt“;
• die Strafverfolgungsbehörden im Strafverfahren gegen eine mit dem Vollzug dieses Gesetzes befasste Person, die zur eigenen Verteidigung aussagt;
• die zuständigen Ausländerbehörden aufgrund einer Anfrage gemäss Art. 97 Abs. 2 AIG und unaufgefordert nach Art. 97 Abs. 3 AIG, Art. 82b VZAE und BSIG Weisung Nr. 1/122.21/2.1. Der Sozialdienst hat gegenüber den Migrationsbehörden auf Nachfrage hin die für den Vollzug des AIG notwendigen Daten und Informationen bekannt zu gebe. Ohne Nachfrage der Migrationsbehörden sind den Migrationsbehörden je nach Aufenthaltsbewilligung und -zweck Personen ab der ersten Auszahlung von Sozialhilfeleistungen zu melden oder ab einer gewissen Höhe bezogener Sozialhilfe (vgl. im Detail die Tabelle im BSIG) Formular Meldepflicht. Minderjährige müssen nicht gemeldet werden, sofern sie ohne Eltern unterstützt werden. Wenn sie in einer meldepflichtigen Unterstützungseinheit - also Vater oder Mutter - angehören, dann sind immer sämtliche Leistungen der Unterstützungseinheit zu berücksichtigen und zu melden.
• die Einrichtungen und Organe der Sozialversicherungen, soweit das Bundesrecht eine entsprechende Datenbearbeitung vorsieht. Auf Anfrage hin besteht im Einzelfall eine Auskunftspflicht insbesondere in folgenden Fällen: Aufgrund von schriftlichen und begründeten Anfragen im Bereich sämtlicher Sozialversicherungen mit Ausnahme der Beruflichen Vorsorge (BVG), soweit es um die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen, Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge, Festsetzung und Bezug der Beiträge oder Rückgriff auf haftpflichtige Dritte geht. Eine Pflicht zur Auskunftserteilung ohne vorherige Aufforderung besteht insbesondere im Bereich der AHV, IV und EL bei jeder für den Leistungsanspruch wesentlichen Änderung (z.B. persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse), wenn die Leistungen an den Sozialdienst fliessen.
• die Steuerbehörden des Kantons und der Gemeinden im Rahmen von Art. 155 StG auf Ersuchen hin. Es werden kostenlos alle erforderlichen Auskünfte erteilt. Der Sozialdienst kann die Steuerbehörden von sich aus darauf
aufmerksam machen, wenn er vermutet, dass eine Veranlagung unvollständig ist;
• die Betreibungs- und Konkursbehörden im Rahmen von Art. 91 Abs. 5 und Art. 222 Abs. 5 SchKG. Auf Anfrage hin sind Behörden im Rahmen des Pfändungsvollzugs bzw. bei der Feststellung der Konkursmasse in gleicher Weise wie der Schuldner gegenüber dem Betreibungs- und Konkursamt auskunftspflichtig;
• die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 EG KUMV. Ein Auskunftsrecht besteht gegenüber dem Amt für Sozialversicherung (ASV) in folgenden Fällen:
im Hinblick auf Prämienverbilligungen werden Personen gemeldet, die Sozialhilfe empfangen;
diejenigen unterstützten Personen werden gemeldet, die über keine obligatorische Krankenversicherung gemäss KVG verfügen;
• Den öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen sind stellenlose, arbeitsmarktfähige anerkannte Flüchtlinge sowie vorläufig aufgenommene Personen zu melden, bei welchen das Potenzial für die Aufnahme einer beruflichen Grundbildung oder einer weiterführenden Ausbildung ausgeschöpft ist (Art. 53 Abs. 5 AIG und Art. 9 VIntA). Formular und Ausführungsbestimmungen.
Informationen dürfen nur weitergegeben werden, wenn die anfragenden Behörden und Personen den Gegenstand der verlangten Informationen genau bezeichnen sowie den Zweck und die Erforderlichkeit der Datenbearbeitung darlegen.
3.2 Ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person
Wird die Einwilligung zur Datenweitergabe von der betroffenen Person verweigert, kann dies eine Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten darstellen. In diesem Fall ist nach Mahnung und Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Kürzungsverfügung zu erlassen. Die Einwilligung gilt grundsätzlich nur für den Einzelfall. Eine Einwilligung muss schriftlich und unterzeichnet erfolgen und sollte folgende Elemente enthalten: Auskunft erteilendes Organ, Adressat, Zweck der Auskunftserteilung sowie den Gegenstand der Bekanntgabe.
3.3 Zwingend erforderlich zum Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben
"Zwingend erforderlich" heisst nach datenschutzrechtlichen Begriffen, dass die Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabe ohne Bekanntgabe der Daten schlechthin
nicht oder nur mit einem völlig unverhältnismässigen Aufwand möglich wäre. Bei besonders schützenswerten Personendaten – und dazu gehören Daten aus dem Bereich der Sozialhilfe – ist an die Prüfung der Verhältnismässigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen.
Zwingend erforderlich zum Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben sind beispielsweise folgende Fälle:
Die Sozialhilfe beachtet den Grundsatz der Subsidiarität: In Anwendung dieses Prinzips macht der Sozialdienst Ansprüche gegenüber den Sozialversicherungsträgern geltend. Der Sozialdienst ist verpflichtet, familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche geltend zu machen, die auf das unterstützende Gemeinwesen übergehen.
3.4 Weitergabe an Personen
Informationen dürfen nur weitergegeben werden, wenn die anfragenden Privatpersonen den Gegenstand der gewünschten oder verlangten Informationen genau bezeichnen und die Zulässigkeit der Weitergabe nachweisen.
3.4.1 Auskunft an Anwälte und Anwältinnen
Der Rechtsvertretung der unterstützten Person ist zuzubilligen, vom Sozialdienst über all das Auskunft zu erhalten, worüber auch die unterstützte Person ein Auskunftsrecht hat, soweit dies vom entsprechenden Mandatsverhältnis gedeckt ist. Dasselbe gilt für das Recht auf Akteneinsicht.
3.4.2 keine Auskunft an private Drittpersonen Grundsätzlich werden keine Auskünfte an private Drittpersonen erteilt, ausser sie sind durch die unterstützte Person entsprechend bevollmächtigt worden.
4 Informationsbeschaffung (Art. 57d SHG)
4.1 Mitwirkungspflicht
Informationen sind in der Regel im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Artikel 28 SHG bei der betroffenen Person zu beschaffen.
4.2 Auskunftspflichten und Mitteilungsrecht (Art. 57e SHG)
Ist die Informationsbeschaffung bei der betroffenen Person nicht möglich oder sinnvoll, können die Informationen gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen direkt bei Dritten eingeholt werden.
Folgende Behörden und Personen sind unter Vorbehalt der beruflichen Schweigepflicht nach Art. 321 StGB verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen mündliche und schriftliche Auskünfte, auch betreffend besonders schützenswerte Personendaten, zu erteilen:
• die Behörden des Kantons und der Gemeinden nach Art. 2 VRPG, namentlich die Behörden der Einwohnerkontrolle, die Ausländerbehörden, die Steuerbehörden (Link) und Polizeiorgane [Die EU-Datenschutzrichtlinie 2016/680 vom 27. April 2016 wurde mittels Einführungsverordnung zur EU- Datenschutzrichtlinie EV EDS, RRB 787/2018 ins kantonale Recht überführt. Sie gilt jedoch nur für den Straf- und Polizeibereich. Die kantonalen Straf- und Polizeibehörden dürfen deshalb Daten, die sie von ausländischen Behörden erhalten haben, nicht an die Sozialdienste weitergeben. Die Gemeinden können die EV EDS autonom einführen, um das europäische Datenschutzniveau zu erreichen und den Datenaustausch zu gewährleisten (vgl. dazu BSIG Nr. 1/152.04/10.4 vom 27.8.2018)],
• Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind,
• Personen, die mit einer Person, die Leistungen nach dem SHG beansprucht oder beantragt, in Hausgemeinschaft leben oder einer solchen Person gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind,
• die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Personen, die Leistungen nach dem SHG beanspruchen oder beantragen, betreffend Informationen über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, dessen Umfang und Inhalt sowie das damit erzielte Einkommen,
• Vermieterinnen und Vermieter von Wohnraum von Personen, die Leistungen nach dem SHG beanspruchen oder beantragen,
• die Einrichtungen und Organe der Sozialversicherungen, die dem Kanton übertragene Aufgaben wahrnehmen.
Die oben genannten Personen und Behörden sind namentlich verpflichtet, Auskünfte zu erteilen zur Abklärung
• der finanziellen und persönlichen Verhältnisse von Personen, die Leistungen nach dem SHG beanspruchen,
• der Ansprüche dieser Personen gegenüber Dritten,
• der Integration der unterstützten Person,
• der Rückerstattungspflicht nach diesem Gesetz.
Die oben genannten Personen und Behörden können den für den Vollzug des Sozialhilfegesetzes zuständigen Behörden von sich aus Informationen zukommen lassen, wenn sie sichere Kenntnis haben, dass die von der Meldung betroffenen Personen Sozialhilfe beziehen und die Informationen für die Abklärung der Ansprüche nach diesem Gesetz zwingend erforderlich sind.
4.3 Vollmacht
Für Informationen, die gestützt auf die vorstehenden Bestimmungen nicht beschafft werden können, holen die mit dem Vollzug des SHG betrauten Personen von den betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Gewährung von Sozialhilfe eine Vollmacht ein. Damit ermächtigt die betroffene Person den Sozialdienst, bei den darin aufgeführten Personen oder Stellen Informationen zur Abklärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse einzuholen, soweit diese Informationen für die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe erforderlich sind. Die Vollmacht ist zeitlich auf die Dauer des Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe beschränkt, längstens jedoch auf zwei Jahre. Sie kann jederzeit widerrufen werden.
5 Siehe auch
• Akteneinsicht
• Ausländische Staatsangehörige
• Häusliche Gewalt
• Unrechtmässiger Sozialhilfebezug / Betrug
• Verwandtenunterstützung
c) Beruflicher (Wieder-) Einstieg nach Geburt
Zusammenfassung
Von alleinerziehenden Eltern oder einem Elternteil, welcher nach der Geburt wegen Betreuungsaufgaben nicht arbeitet, wird erwartet, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen bzw. an einer Integrationsmassnahme teilnehmen, spätestens wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat. Der berufliche (Wieder-) Einstieg nach einer Geburt ist unter Berücksichtigung der individuellen Ressourcen und der Rahmenbedingungen so früh wie möglich zu planen.
Rechtliche Grundlagen
Art. 28 Abs. 2 Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Art. 8a Abs. 2 und Art. 8e Abs. 3 Verordnung vom 24.10.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111
SKOS C.6.4, SKOS C.6.7
Materielle Regelung
1 Grundsätzliches
Von alleinerziehenden Eltern oder einem Elternteil, welcher nach der Geburt wegen Betreuungsaufgaben nicht arbeitet, wird erwartet, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen bzw. an einer Integrationsmassnahme teilnehmen, spätestens wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat. Der berufliche (Wieder-) Einstieg nach einer Geburt ist unter Berücksichtigung der individuellen Ressourcen und der Rahmenbedingungen so früh wie möglich zu planen.
2 Berufliche Integration von Eltern
Damit beide Elternteile den Anschluss ans Erwerbsleben nicht verpassen, hat der Sozialdienst die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit/von Integrationsbemühungen laufend zu thematisieren (Suche nach geeigneten Stellen, familienergänzende Betreuungsangebote usw.). Beide Elternteile sind verpflichtet zur beruflichen Integration, weshalb diese mit beiden zu besprechen ist.
Bestehen Kindesschutzmassnahmen, ist die Zielsetzung der Aufnahme von Erwerbstätigkeit/von Integrationsbemühungen mit den involvierten Stellen und den Betroffenen in gegenseitiger Absprache zu treffen.
3 Siehe auch
• Einkommensfreibetrag EFB
• Einstellung / Nichteintreten
• Integrationszulage (IZU)
• Junge Erwachsene
• Kürzungen
• Zulagen
d) Kürzungen
Zusammenfassung
Die wirtschaftliche Hilfe wird bei Pflichtverletzung oder selbstverschuldeter Bedürftigkeit gekürzt.
Bei Nichtbefolgen von Weisungen ist wie folgt vorzugehen: schriftliche Aufforderung, der Weisung nachzukommen – Mahnung nach angemessener Frist – Erteilung rechtliches Gehör – Kürzungsverfügung.
Die Kürzung ist in der Form der anfechtbaren Verfügung für max. 12 Monate zu erlassen und darf nur die fehlbare(n) Person(en) betreffen.
Es können die Zulagen oder der Einkommensfreibetrag und die situationsbedingten Leistungen sowie maximal 30% des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt gekürzt werden. Insgesamt dürfen 70% des Grundbedarfs nicht unterschritten werden.
Rechtliche Grundlagen
Art. 6 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101
Art. 146 und Art. 148a Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (StGB), SR 311.0
Art. 8 Abs. 2 Verfassung des Kantons Bern vom 06.06.1993 (KV), BSG 101.1
Art. 20, Art. 21 und Art. 68 Gesetz vom 23.05.1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG), BSG 155.21
Art. 28, Art. 30 Abs. 2, Art. 36, Art. 10 und Art. 40 Abs. 4 Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
BVR 3/2010, S. 129 (Urteil Verwaltungsgericht Kanton Bern 100.2009.128U vom 19.11.2009)
Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 1.10.2018 shbv
Materielle Regelung
1 Kürzungsgründe
1.1 Pflichtverletzungen
Mit der Kürzung werden Pflichtverletzungen sanktioniert. Diese können bereits abgeschlossen sein (z.B. Ablehnung einer zumutbaren Stelle, keine oder ungenügende Teilnahme an einer Abklärungs- oder Integrationsmassnahme) oder noch anhalten (z.B. Weigerung Auskunft zu erteilen, Nichtbefolgung von Weisungen). In leichten, begründeten Fällen ist von einer Kürzung abzusehen.
Nicht zulässig ist eine Kürzung bei unrechtmässigem Sozialhilfebezug, wenn aufgrund des gleichen Verhaltens eine Strafanzeige gemäss Art. 148a StGB oder wegen Betrugs gemäss Art. 146 StGB eingereicht wird. Dies würde dem Verbot der Doppelbestrafung widersprechen. Die Verrechnung der Rückerstattungsforderung bleibt möglich.
1.2 Selbstverschuldete Bedürftigkeit
Mit der Kürzung wird ein zurückliegendes oder anhaltendes Fehlverhalten sanktioniert. Ein Selbstverschulden liegt vor, wenn die unterstützte Person die Verantwortung für sich selbst nicht trägt, die ein verständiger Mensch in der gleichen Lage für sich tragen würde. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden.
Wurde die Notlage in grober Weise selbstverschuldet, ist die wirtschaftliche Hilfe der unterstützten Person zu kürzen. Zudem ist die Sozialhilfe zurückzuerstatten.
Die zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfeleistungen kann eine selbstverschuldete Bedürftigkeit bewirken. Es gilt jedoch zu beachten, dass es grundsätzlich Sache der unterstützten Person ist, zu bestimmen, wie sie den Pauschalbetrag für den Grundbedarf einteilen will. Solange die materielle Grundsicherung der unterstützten Person und ihrer Familie nicht gefährdet ist, liegt keine zweckwidrige Verwendung vor, auch wenn ein Teil der Pauschale für Anschaffungen verwendet wird, welche gemäss SKOS-Richtlinien nicht zu den vorgesehenen Ausgabepositionen gehören oder nicht den empfohlenen Beträgen entsprechen.
Hinweis
Erbringt die unterstützte Person die vereinbarte(n) Eigenleistung(en) (z.B. Arbeitsbemühungen, Absolvierung eines Abklärungsmoduls, Arztzeugnis) nicht und erfüllt sie damit die Voraussetzungen für eine IZU nicht, besteht kein Anspruch auf eine Integrationszulage.
2 Vorgehen bei Kürzungen
2.1. bei Nichtbefolgen von Weisungen
1 Die unterstützte Person ist schriftlich unter Ansetzung einer genügend langen
Frist zu einem bestimmten Verhalten (Arbeitsbemühungen, Zusammenarbeit mit der Invalidenversicherung usw.) aufzufordern, unter Androhung der Rechtsfolgen (Kürzung) im Widersetzungsfalle (Weisung/Auflage). Die Weisung muss in einem Sachzusammenhang mit dem Sozialhilferecht stehen. Sie muss zudem zumutbar und verhältnismässig sein. Die Weisung erfolgt nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung, auch wenn die unterstützte Person mit der Weisung nicht einverstanden ist.
2 Die unterstützte Person ist nach Ablauf der angemessenen Frist schriftlich zu
mahnen, wenn sie sich nicht an die Weisung hält.
3 Nach erfolgloser Mahnung ist der unterstützten Person das rechtliche Gehör
zu gewähren, d.h. ihr ist Gelegenheit zu geben, sich zur Weisung respektive zur vorgesehenen Kürzung (Umfang, Dauer) zu äussern sowie Gründe für das Nichtbefolgen der Weisung anzugeben. Das rechtliche Gehör kann schriftlich oder mündlich wahrgenommen werden und ist zu dokumentieren Schritt 3 kann in der Regel zusammen mit Schritt 2 vorgenommen werden.
4 Kürzungsverfügung
Die Kürzung wegen Nichtbefolgung einer Weisung kann nur verfügt werden, wenn das Verfahren korrekt durchgeführt wurde: 1. Weisung, 2. Mahnung, 3. rechtliches Gehör (ev. Schritt 3 in Verbindung mit Schritt 2), 4. Kürzungsverfügung.
2.2 bei anderen Kürzungsgründen Wie oben unter 2.1. beschrieben, aber ohne Weisung und Mahnung. Eine Kürzung ohne vorherige Weisung erfolgt namentlich dann, wenn ein zurückliegendes Verhalten eine Pflichtverletzung darstellt. Ein solcher Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn der unterstützten Person wegen Diebstahls am Arbeitsplatz fristlos gekündigt wird oder sie ohne triftige Gründe selbst kündigt, ohne eine Anschlusslösung zu haben, und sie von der Arbeitslosenversicherung in der Anspruchsberechtigung eingestellt und deshalb sozialhilfeabhängig wird. Ein schwerer
Fall (Verletzung der Pflicht, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen) kann auch gegeben sein, wenn die unterstützte Person ohne triftig Gründe die Annahme einer vom RAV angebotenen Stelle verweigert. Liegt ein grobes Selbstverschulden oder ein unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe vor, ist die Sozialhilfe zurückzuerstatten.
Die Kürzung kann hier nur verfügt werden, wenn das Verfahren korrekt durchgeführt wurde: 1. rechtliches Gehör, 2. Kürzungsverfügung.
3 Kürzungsumfang
Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt kann um 5 bis maximal 30% gekürzt werden. Zudem können Zulagen für Leistungen (EFB und IZU) gestrichen werden.
Kürzungen dürfen nur die fehlbare(n) Person(en) treffen.
Die Kürzung muss dem Fehlverhalten der unterstützten Person angemessen und somit verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet ein differenziertes, fallspezifisches Vorgehen. Die Kürzung hat sowohl in persönlicher als auch in sachlicher und zeitlicher Hinsicht in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten zu stehen. So kann ein bestimmtes Verhalten je nach Umständen bei einer unterstützten Person eine leichte Pflichtverletzung darstellen, während es bei einer anderen Person als mittlere Pflichtverletzung einzustufen ist. Zudem ist folgendes zu beachten:
• Die Auswirkungen auf mitbetroffene Personen einer Unterstützungseinheit - insbesondere Kinder und Jugendliche - sind zu berücksichtigen;
• Das Ausmass des Fehlverhaltens ist bei Bestimmung des Kürzungsumfangs zu beachten. Die maximale Kürzung von 30% des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig;
• Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich zu befristen (vgl. Ziff. 4 nachstehend).
Achtung: Insgesamt darf der Grundbedarf für den Lebensunterhaltum maximal 30% unterschritten werden. Dies gilt auch, wenn neben der Kürzung eine Rückerstattung (mit Verrechnung des Grundbedarfs) vorgenommen wird. Können Kürzung und Rückerstattung aufgrund der Kürzungshöhe nicht gleichzeitig vorgenommen werden, hat zunächst die Kürzung und anschliessend die Rückerstattung zu erfolgen (zwingende Reihenfolge).
4 Kürzungsdauer
Kürzungen müssen zeitlich befristet sein. Die Dauer der Kürzung erfolgt je nach Fehlverhalten der unterstützten Person. Sie kann während maximal 12 Monaten angeordnet werden. Bei Kürzungen von 20% und mehr ist die Kürzung in jedem Fall auf maximal 6 Monate zu befristen und dann zu überprüfen. Beim Streichen der Zulagen (IZU oder EFB) dient die Befristung dazu, der unterstützten Person Gelegenheit zu geben, sich wiederum kooperativ zu verhalten. Wenn die unterstützte Person ihr Verhalten nicht ändert, kann die Kürzung um jeweils höchstens weitere 12 Monate verlängert werden. Die Verlängerung der Kürzung muss nach Ablauf der ersten Verfügung erneut verfügt werden. Vor Erlass der erneuten Verfügung ist zwingend das rechtliche Gehör zu gewähren.
5 Form der Kürzung
Die Kürzung ist in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen. Vor Erlass der Verfügung darf nicht gekürzt werden. Formlose Kürzungen sind unzulässig.
Wird Beschwerde gegen die Kürzungsverfügung eingereicht, kann während dem Beschwerdeverfahren nicht gekürzt werden. Ausnahme: Soll ein bestimmtes, künftiges Verhalten erreicht werden, kann mit der Kürzung verfügt werden, dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird (vgl. zur aufschiebenden Wirkung auch Stichwort «Weisung, Mahnung, Verfügung).
6 Siehe auch
• Arbeitslosenversicherung - Einstelltage
• Einkommensfreibetrag EFB
• Einstellung / Nichteintreten
• Eintrittsschwelle
• Integrationszulage (IZU)
• Rückerstattungspflicht
• Stationäre Aufenthalte
• Weisung, Mahnung, Verfügung
• Zulagen
e) Ortsabwesenheit und Ferien
Zusammenfassung
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für unterstützte Personen, die sich wegen Ferien- oder Ortsabwesenheiten nicht an ihrem Wohnort aufhalten.
Die Ortsabwesenheit ist zu verstehen als vorübergehender Aufenthalt im Ausland, in einem anderen Kanton oder in einer anderen Gemeinde zu familiären, gesundheitlichen oder anderen Zwecken. Ferien gelten ebenfalls als Ortsabwesenheit.
Für Ortsabwesenheiten von länger als 14 Tagen am Stückgilt eine Gesuchspflicht (Ausnahme: arbeitsvertragliche Ferienansprüche). Wird diese Pflicht verletzt oder ist die unterstützte Person trotz fehlender Bewilligung ortsabwesend, sind Sanktionen zu prüfen. Ab dem zweiten Monat Abwesenheit ist eine Anpassung des Grundbedarfs zu prüfen.
Bei unterstützten Personen, die wiederholt für längere Zeit abwesend sind, ist zu prüfen, ob sich der Unterstützungswohnsitz noch in der Gemeinde befindet.
Die Sozialhilfe finanziert grundsätzlich keine Ferien.
Rechtliche Grundlagen
Art. 64 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29.4.2004 (SR 0.831.109.268.1)
Art. 329a Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht, OR) vom 30.3.1911, SR 220
Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 5 Bundesgesetz vom 06.10.2006 (ELG), SR 831.30
Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz vom 24.6.1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG), SR 851.1
Art. 23 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2, Art. 28, Art. 46 Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
SKOS C.6.8
BVR 1998 S.319 ff.
BVR 2008 S. 221 ff.
Materielle Regelung
1 Grundsätze
1.1 Definitionen
Als Ortsabwesenheiten gelten im Folgenden vorübergehende Aufenthalte im Ausland, in einem anderen Kanton oder in einer anderen Gemeinde, die familiären, gesundheitlichen oder anderen Zwecken dienen.
Ferien gelten ebenfalls als Ortsabwesenheit.
1.2 Melde- und Gesuchspflicht
Unterstützte Personen, die Abwesenheiten planen, müssen den Sozialdienst entweder vorgängig informieren (arbeitsvertragliche Ferien von Erwerbstätigen) oder um eine Bewilligung dafür ersuchen (Ortsabwesenheiten von länger als 14 Tagen am Stück ).
1.3 Unterstützungspflicht des Sozialdienstes
Der Sozialdienst ist auch bei Abwesenheit der unterstützten Person verpflichtet, wirtschaftliche Hilfe zu leisten, sofern die Person bedürftig ist und sich deren Unterstützungswohnsitz in der unterstützenden Gemeinde befindet.
2 Vorgehen
2.1 Bei Ferienabwesenheiten von Erwerbstätigen
Ferien sind primär eine Erholungszeit für erwerbstätige unterstützte Personen oder solche, die in einem arbeitsmarktlichen Programm oder in einer Berufsausbildung sind. Es wird von dem im Arbeitsvertrag festgelegten Ferienanspruch ausgegangen. Ist der Ferienanspruch im Vertrag nicht geregelt, gilt das Obligationenrecht. Vertraglich vereinbarte Ferienansprüche benötigen für deren Bezug keine Bewilligung des Sozialdienstes, nur eine rechtzeitige Information über die geplante Abwesenheit. Der Ferienanspruch kann auf einmal bezogen werden.
2.2 Bei Ortsabwesenheiten
Eine Ortsabwesenheit (In- oder Ausland) kann verschiedene Gründe haben (z.B. familiäre oder gesundheitliche). Abwesenheiten von länger als 14 Tagen am Stück sind möglichst frühzeitig zu beantragen und zeitlich auf das Nötigste zu beschränken.
Bei der Prüfung des Gesuchs ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Anwesenheit der Person am Unterstützungsort notwendig sein kann, d.h. sie kann verpflichtet sein, an einer Integrations- oder Abklärungsmassnahme persönlich mitzuwirken, bei Vorstellungsterminen vorzusprechen oder ähnliche Verpflichtungen wahrnehmen zu müssen.
Erwerbstätige erledigen Angelegenheiten im Ausland (z.B. familiäre, gesundheitliche oder administrative) wenn möglich in den arbeitsvertraglichen Ferien.
3 Auswirkungen auf die Sozialhilfeunterstützung
3.1 Bei Ferienabwesenheiten
Der Sozialdienst übernimmt grundsätzlich keine Reise-/Ferienkosten.
3.2 Bei Ortsabwesenheiten im Ausland
Der Grundbedarf wird ab dem zweiten Monat an die effektiven Lebenshaltungskosten des jeweiligen Aufenthaltslandes angepasst; es wird jedoch maximal der im Kanton Bern geltende Grundbedarf ausbezahlt. Allgemeine Anhaltspunkte zu den Lebenshaltungskosten im Ausland können den Länderinformationen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA entnommen werden. Informationen zu weiteren Ländern finden Sie auch in der Wegleitung zum Familienzulagengesetz (Tabelle zur Kaufkraftanpassung) bei https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/internationalepreisvergleiche/preisniveauindizes.html oder https://de.numbeo.com/lebenshaltungskosten/startseite. Wird die Ortsabwesenheit erst im Nachhinein entdeckt, erfolgt die Anpassung mittels Rückerstattung.
3.3 Bei längeren Ortsabwesenheiten
Bei längeren oder wiederholten Ortsabwesenheiten ist zu prüfen, ob sich der Lebensmittelpunkt der unterstützten Person verschoben hat und der Unterstützungswohnsitz dementsprechend auch.
4 Verletzung der Gesuchspflicht
Die unterstützte Personist in geeigneter und nachweisbarer Form über ihre Gesuchspflicht bezüglich der Ortsabwesenheit und die Folgen einer Verletzung zu informieren.
Bei abgelehntem Gesuch ist die unterstützte Person unverzüglich schriftlich anzuweisen, die Ortsabwesenheit nicht anzutreten. Die Nichtbefolgung der Weisung hat, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, in der Regel eine Sanktion wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Folge.
Erfährt der Sozialdienst im Nachhinein von einer nicht bewilligten Ortsabwesenheit oder wurde das Gesuch um Abwesenheit nicht oder nicht für die ganze Abwesenheitsdauer bewilligt, kann dies Sanktionen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Folge haben. Eine Sanktionierung setzt voraus, dass die unterstützte Person aus ihr bekannten, konkreten Gründen (z.B. Teilnahme an einer Integrationsmassnahme oder Wahrnehmung eines vereinbarten Vorstellungsgesprächs) anwesend bleiben musste oder dass sie vorgängig in nachweisbarer Form darauf hingewiesen wurde, dass eine Ortsabwesenheit von länger als 14 Tagen am Stück nicht ohne Bewilligung erfolgen darf. Der unterstützten Person ist vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Bei begründeten Zweifeln an der Bedürftigkeit der unterstützten Person ist die Einstellung der Sozialhilfe zu prüfen.
5 Weitere Fragen
Da die Hinterlegung der Schriften lediglich ein Indiz für den Unterstützungswohnsitz darstellt, ist bei längeren Ortsabwesenheiten (In- oder Ausland), welche nicht mit dem Sozialdienst abgesprochen sind, zu prüfen, ob sich auch der Lebensmittelpunkt ins Ausland bzw. in einen anderen Kanton oder in eine andere Gemeinde verschoben hat. In diesen Fällen ist die örtliche Zuständigkeit der Unterstützungsgemeinde zu überprüfen. Anhaltspunkte für die Verschiebung des Lebensmittelpunkts können insbesondere sein:
• Aufenthalt der unterstützten Person bei Familienangehörigen im Ausland,
• Weitervermietung der ganzen Wohnung im Untermietverhältnis.
Eine längere Abwesenheit kann Folgen auf den ausländerrechtlichen Status der unterstützten Person oder ihre Flüchtlingseigenschaft haben.
Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die im Ergänzungsleistungsbereich geltende Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen. Zudem wird die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen eingestellt, wenn sich eine Person ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage)
oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate (90 Tage) ohne wichtigen Grund im Ausland aufhält. Die EL wird ab dem Kalendermonat, der auf die Rückkehr folgt, wieder ausgerichtet.
Leistungen der Arbeitslosenversicherung können für maximal 3 Monate in einen EU- Mitgliedsstaat exportiert werden (Leistungsexport).
6 Siehe auch:
• Ausländische Staatsangehörige
• Ergänzungsleistungen (EL)
• Kürzungen
• Situationsbedingte Leistungen (SIL)
• Verkehrsauslagen
• Unterstützungswohnsitz
• ZUG
f) Rechte und Pflichten
Zusammenfassung
Neben dem Recht auf Hilfe in Notlagen und dem Anspruch auf Sozialhilfe sind namentlich Verfahrensrechte wie der Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten, aus welchem wiederum Auskunfts- und Informationsrechte fliessen.
Personen, die Sozialhilfe beziehen, sind gegenüber dem Sozialdienst zu wahrheitsgetreuer Auskunft verpflichtet. Sie haben zudem Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen und alles vorzunehmen, das ihre Bedürftigkeit vermeidet, behebt oder vermindert. Sie sind auch verpflichtet, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen.
Rechtliche Grundlagen
Art. 12 und 29 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), SR 101
Art. 26 und 29 Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 (BSG 101.1)
Art. 23, 27 Abs. 2,. 28, 29 und 30 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
SKOS A.4
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Die Verfassung garantiert Personen, die in Not geraten und nicht in der Lage sind, für sich zu sorgen, das Recht auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein uner-lässlich sind. Der Anspruch auf Sozialhilfe besteht für bedürftige Personen, d.h. Personen, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt. Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person die materielle Grundsicherung und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben.
Die Unterstützung durch Sozialhilfe ist an die Mitwirkung der Hilfesuchenden gebunden. Die Pflichten der Klientel, die der Verbesserung ihrer Situation dienen, müssen im Einzelfall als Gegenleistung zur Sozialhilfe konkretisiert werden. Damit soll die Klientel aktiv handelnd in die Hilfstätigkeit einbezogen und ihre Möglichkeiten zur Selbsthilfe gefördert werden. Nicht alle hilfesuchenden oder Sozialhilfe beziehenden Personen sind jedoch in der Lage, mit eigenen Leistungen einen aktiven Beitrag zur Minderung der Bedürftigkeit beizutragen. Darauf ist bei der Anordnung der verlangten Aktivitäten Rücksicht zu nehmen.
2 Verfahrens- und Informationsrechte
Der Sozialdienst prüft in einem Verwaltungsverfahren, ob und in welcher Höhe Anspruch auf Sozialhilfe besteht, ob eine Leistungskürzung erfolgen soll oder ob Sozialhilfe zurückzuerstatten ist. Der betroffenen Person stehen Verfahrensrechte zu, wie Anspruch auf rechtliches Gehör und Verbot der Rechtsverweigerung und - verzögerung. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich ein umfassendes Akteneinsichtsrecht der Klientel (vgl. auch Stichwort Akteneinsicht). Zudem sind ihr grundsätzlich alle Verfügungen, nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftlich zu eröffnen und zu begründen (vgl. auch Stichwort Weisung, Mahnung, Verfügung). Monatsbudgets müssen der Klientel jedenfalls dann schriftlich eröffnet werden, wenn sich an den Beträgen etwas ändert.
3 Auskunftspflichten
Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Die Klientel ist verpflichtet, bei der Abklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie muss wahrheitsgetreu über ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Auskunft geben und insbesondere Einblick in Unterlagen gewähren, welche für die Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit und für die Budgetberechnung relevant sind (Mietverträge, Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, Gerichtsentscheide usw.). Die Klientel ist auf die Folgen falscher Angaben hinzuweisen.
4 Zumutbare Selbsthilfe
Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, sind zudem verpflichtet, Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen, das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren sowie eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person angemessen ist.
Die Klientel kann beispielsweise aufgefordert werden:
• eine günstigere Wohnung zu suchen
• eine Erwerbsarbeit zu suchen
• an einem Integrations- oder Beschäftigungsprogramm teilzunehmen
• eine zumutbare Stelle anzutreten
• einen Sprachkurs zu besuchen
• zuverlässig mit Fachstellen/Ärzten/Therapeuten zusammenzuarbeiten
• usw.
Die angeordneten Massnahmen müssen dabei stets auf das Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Notlage ausgerichtet sein oder die soziale/berufliche Integration fördern oder eigenverantwortliches Handeln der Klientel fördern.
siehe auch
• Akteneinsicht
• Auskünfte / Schweigepflicht
• Unrechtmässiger Sozialhilfebezug / Betrug
• Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL)
• Integrationszulage (IZU)
• Mietzins
• Motorfahrzeuge (Auto)
• Rückerstattungspflicht
• Weisung, Mahnung, Verfügung
g) Unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung
Ist die Klientel in ein Gerichtsverfahren involviert, kann sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen.
Rechtliche Grundlagen
Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. 04.1999 (BV), SR 101
Art. 26 Abs. 3 Verfassung des Kantons Bern vom 06.06.1993 (KV) , BSG 101.1
Art. 95 ff. Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19.12.2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272
Art. 130 ff. und 416 ff. Schweizerische Strafprozessordnung vom 05.10.2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0
Art. 111 ff. Gesetz vom 23.05.1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG), BSG 155.21
Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern betreffend Ermittlung der Prozessarmut (25.01.2011)
Art. 61 lit. a Bundesgesetz vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1
Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz vom 19.06.1959 über die Invalidenversicherung (IVG), SR 831.20
Art. 62 ff. Bundesgesetz vom 17.06.2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG), SR 173.110; insbesondere Art. 64 Abs. 1 BGG
Urteil des Bundesgerichtes 2P.234/2006 vom 14.12.2006, E.5.1
Urteil des Verwaltungsgerichtes 100.2009.250U vom 14.10.2009
Materielle Regelung
1 Grundsätze
In einem Gerichtsverfahren können erhebliche Kosten anfallen.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird einer Partei unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dies bedeutet, dass sie von der Bezahlung der Kosten grösstenteils und vorläufig befreit ist.
Der Sozialdienst klärt die Klientel über das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege und die Möglichkeit der Gesuchseinreichung auf.
2 Voraussetzungen
Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege wird von der verfahrensführenden Behörde erteilt, wenn der Gesuchsteller nicht über die nötigen Mittel verfügt (vgl. Kreisschreiben Nr. 1 zur sogenannten "Prozessarmut") und das Gerichtsverfahren nicht von vornherein aussichtslos ist.
Für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung ist zudem nachzuweisen, dass die Vertretung durch einen Anwalt oder eine Anwältin im konkreten Fall notwendig ist.
Dies ist insbesondere immer dann der Fall, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist.
3 Rückerstattungspflicht
Die Gerichts- und Anwaltskosten sind dem Staate bzw. dem Anwalt oder der Anwältin durch diejenige Partei, welche die unentgeltliche Rechtspflege geniesst, nachzubezahlen, wenn sie innerhalb von 10 Jahren seit dem Urteil zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen gelangt.
4 Vorgehen und Zuständigkeit
In Zivil- und Verwaltungsverfahren reicht die Klientel oder ihr Rechtsvertreter/ihre Rechtsvertreterin das Gesuch inkl. Beilagen beim für die Streitfrage zuständigen Richter ein, welcher auch über die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege entscheidet. Bei unterstützten Personen erleichtert die Abgabe eines aktuellen Budgets das Ausfüllen der Gesuchsformulare.
Link zum Formular:
http://www.justice.be.ch/justice/de/index/zivilverfahren/zivilverfahren/
5 Kostenverteilung und unentgeltliche Rechtspflege in den einzelnen
Rechtsgebieten Unentgeltliche Rechtspflege heisst nicht, dass für die prozessierende Person überhaupt keine Kosten entstehen. Es sind folgende Fälle auseinander zu halten:
5.1 Zivilprozess
In einem Zivilverfahren können folgende Kosten anfallen: Gerichtskosten sind die Kosten, welche dem Gericht für das Verfahren zu bezahlen sind; Parteikosten bzw. Parteientschädigung werden die Kosten genannt, welche der Gegenpartei zu bezahlen sind (in der Regel das Honorar des gegnerischen Anwalts). Die Gesamtheit der Gerichts- und Parteikosten wird als Prozesskosten bezeichnet.
Die Kosten werden wie folgt verteilt:
Wer verliert, muss die Gerichtskosten, die Parteikosten der Gegenpartei sowie die Kosten des eigenen Rechtsvertreters bezahlen.
Wer gewinnt, muss nichts bezahlen - die Gegenpartei wird kostenpflichtig.
Werden die aufgeteilt, ("wettgeschlagen"), so muss jede Partei ihre eigenen Kosten übernehmen.
Wem gemäss Art. 117 ZPO unentgeltliche Rechtspflege erteilt worden ist, ist befreit von:
• Vorschuss- und Sicherheitsleistungen
• den Gerichtskosten
• der Entschädigung für einen eventuell notwendigen Anwalt oder eine Anwältin.
Die unentgeltliche Rechtspflege befreit die verlierende Partei somit von der Bezahlung der Gerichtskosten sowie der Kosten ihres eigenen Anwalts (dieser wird zu einem tieferen Ansatz vom Staat entschädigt); nicht aber von der Bezahlung der Parteientschädigung an die Gegenpartei. Gewinnt die Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, muss sie ohnehin nichts bezahlen, da die Gegenpartei zu den Kosten verurteilt wird.
5.2 Verwaltungsverfahren
Im Verwaltungsverfahren gibt es ebenfalls Gerichtskosten - hier Verfahrenskosten genannt - und Parteikosten. Die Kosten werden analog dem Zivilverfahren verlegt, d.h. nach Massgabe des Obsiegens.
Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren richten sich nach der Zivilprozessordnung.
Gemäss Art. 53 SHG sind Verfahren in Sozialhilfesachen kostenlos. Im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falles müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Ansprecher auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Im Gesuchsverfahren zur Bemessung und Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe rechtfertigt sich die Beiordnung eines Rechtsvertreters daher in der Regel nicht. Entsprechende Anträge sind mit anfechtbarer Verfügung abzulehnen.
Im Sozialversicherungsrecht ist das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten in allen Sozialversicherungszweigen –mit Ausnahme der Invalidenversicherung – kostenlos. Auch hier kann die unentgeltliche Rechtspflege verlangt werden, so dass auch bei Invalidenversicherungs-Verfahren keine Kosten anfallen.
5.3 Strafverfahren
Die Kosten eines Strafverfahrens umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen, zu welchen auch die Kosten für amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung gehören.
In den in Art. 130 StPO vorgesehenen Fällen muss der Beschuldigte verteidigt werden (sog. notwendige Verteidigung). Beauftragt er nicht selber einen Anwalt oder eine Anwältin, so wird dem Beschuldigten eine amtliche Strafverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Weiter ordnet die Verfahrensleitung eine
Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Die amtliche Verteidigung erhält eine amtliche Entschädigung vom Staat.
Bei einem Freispruch entstehen keine Kosten für die freigesprochene Person. Der Anwalt oder die Anwältin hat die eigenen Forderungen gegenüber dem Staat selber einzu-treiben.
Bei einem Schuldspruch muss die verurteilte Person grundsätzlich die Verfahrenskosten bezahlen. Davon ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung. Diese übernimmt vorläufig der Staat. Die verurteilte Person muss sie zurückzahlen, wenn sie innert 10 Jahren wirtschaftlich dazu in der Lage ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft sind analog dem Zivilverfahren geregelt.
siehe auch
• Gerichtskosten
• Rechtsauskünfte
A.4.2. Sozialhilfeorgane
a) Aktenführung
Zusammenfassung
Dieses Stichwort regelt die Grundsätze der Aktenführung.
Rechtliche Grundlagen
Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV; SR 101)
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Jede schriftliche oder elektronische Aufzeichnung stellt ein Aktenstück im Sinne des Akteneinsichtsrechts dar. Der Sozialdienst ist verpflichtet, alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört, insbesondere:
• Angaben zum Klientensystem, Personendaten
• Sachverhalte die zu Entscheidungen geführt haben müssen nachvollziehbar dokumentiert sein, inkl. Ausgangslage, Rahmenbedingungen, Ziel, getroffene Entscheidungen und Handlungen
• Begründung der getroffenen Entscheide (Begründungspflicht)
• Ausrichtung von bzw. Verzicht auf ausserordentliche Leistungen inkl. dazugehöriger Begründung
• Gewährung des rechtlichen Gehörs
• Rahmenbudget, inkl. Begründung für die Gewährung oder Nichtgewährung von SIL und Zulagen/EFB, Festhalten des Unterstützungsbeginns und -endes
Als Akten gelten sowohl Notizen und Schreiben in Papier- wie auch in elektronischer Form. Auf Dokumenten betreffend Sozialhilfe (Korrespondenz von Amtsstellen, Drittpersonen, Klientel usw.) ist der Eingang zu datieren. Sämtliche Informationen, die dem Sozialdienst zur Verfügung stehen, müssen auch der Klientel zugänglich sein. Das Führen von „internen“ Akten (Schattendossiers, Handnotizen, geheime Akten usw.) ist nicht zulässig. Akten sind die „Visitenkarte“ der Verwaltung. Sie sind deshalb nach folgenden Gesichtspunkten zu führen:
2 Aktenführung
Klar
• Verständliche Akteneinträge: Akteneinträge müssen auch für Dritte (bei wechselnder Zuständigkeit, bei Dossierkontrollen, Regierungsstatthalteramt usw.) nachvollziehbar, vollständig, genau und verständlich sein. Sachverhalte müssen in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise in den Akten abgebildet werden.
• Vollständige Akteneinträge: Von jedem Kontakt (telefonisch, per Mail oder Besprechungstermin) mit der Klientel und weiteren relevanten Personen (z.B. Arbeitgeber) ist ein Akteneintrag zu verfassen, bzw. die entsprechende E-Mail ist in den Akten abzulegen.
Konkret
• Daten: Angabe von vollständigen Daten (nicht: „im letzten Sommer bestellten wir einen aktuellen IK-Auszug“, sondern: „am 03.07.2010 bestellten wir einen aktuellen IK-Auszug“).
• Namen: Die Zuordnung von erwähnten Personen ist immer aufzuführen (z.B. Herr Z., fallführender Betreuer bei der Regionalen Arbeitsvermittlung …).
Korrekt
• Sachlich: Akteneinträge sind in einem bündigen und prägnanten Stil zu verfassen.
• Wertfrei: Wertungen sind unerwünscht. Wertend ist beispielsweise der Eintrag: „Die Klientin gibt sich als Dame.“ Eine sachliche Beschreibung wäre: „Nach meinem Dafürhalten legt die Klientin Wert auf ein gepflegtes Äusseres.“
• Akteneinträge sollen sorgfältig und fehlerfrei sein (sowohl in orthographischer Hinsicht, wie auch, was den tatsächlichen Hergang anbelangt).
Systematisch
Zur Aktenführungspflicht gehört auch das Erfassen aller Unterlagen, welche zur Sache gehören. Die Aktenführung (Ablage) muss systematisch sein. Dies setzt voraus, dass sie nach festgelegten, allgemeinen, sachgerechten und zweckmässigen Kriterien erfolgt.
3 E-Mails
In E-Mails, welche den Austausch von Klientendaten betreffen, sind persönliche Bemerkungen, Kommentare und Wertungen zu unterlassen, wie z.B.:
• Ä schönä Abe
• Häb ganz es guets Wucheänd!
siehe auch
• Akteneinsicht
b) Ermessen in der Sozialhilfe Grundsätzlich wird in Gesetzen und Verordnungen geregelt, welche Leistungen staatliche Behörden erbringen dürfen bzw. erbringen müssen. Während beispielsweise in den Sozialversicherungen die Leistungen in einer Vielzahl von Erlassen detailliert umschrieben werden, verfügen die Sozialdienste über einen erheblichen Ermessenspielraum bezüglich Art und Umfang der Hilfe. Wesentlich und durch den Individualisierungsgrundsatz (Art. 25 SHG) gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Hilfe den Umständen des Einzelfalls gerecht werden muss. Das Sozialhilfegesetz, die Sozialhilfeverordnung und die SKOS-Richtlinien legen zwar verschiedene Leistungen (z.B. die Höhe des Grundbedarfs) fest, lassen aber für andere Leistungen (z.B. die SIL oder die Gewährung von Integrationszulagen) einen weiten Ermessenspielraum offen. Daran ändert auch das vorliegende Handbuch nichts. Zwar sind die Regelungen im Handbuch im Normalfall anzuwenden. So kann eine rechtsgleiche und transparente Sozialhilfepraxis sichergestellt werden. In Ausnahmefällen - wenn besondere Gründe vorliegen - darf und soll der Sozialdienst aber von den Regelungen des Handbuchs abweichen. Wesentlich ist, dass diese Abweichungen sachlich gut begründet sind, die grundlegenden rechtsstaatlichen
Prinzipien (z.B. das Willkürverbot oder das Verhältnismässigkeitsprinzip) beachten und im Dossier schriftlich festgehalten werden. Ermessen ist kein Freipass für eine Unterstützungspraxis „nach Belieben“. Ermessen eröffnet den Sozialdiensten aber Handlungsspielräume für sachgerechte Lösungen im Einzelfall.
c) Rechtsauskünfte
Zusammenfassung
Es gibt verschiedene Stellen, welche Rechtsauskünfte anbieten. Diese sind teils kostenlos, teils wird ein Unkostenbeitrag verlangt oder die Beratung ist an die Vereinsmitgliedschaft geknüpft.
Rechtliche Grundlagen
---
Materielle Regelung
Nachfolgend ist eine nicht abschliessende Auswahl an Stellen aufgelistet, die rechtliche Auskünfte und Beratungen anbieten.
1 Verschiedene Rechtsgebiete
Die regionalen Schlichtungsbehörden erteilen unentgeltlich einfache Rechtsauskünfte am Telefon oder persönliche Rechtsauskünfte in den Sprechstunden. Es werden nur mündliche Auskünfte erteilt. Schriftliche Anfragen werden nicht beantwortet. Die Beratung beschränkt sich auf drei zentrale Rechtsgebiete: Mietrecht, Arbeitsrecht und Gleichstellungsfragen nach dem Gleichstellungsgesetz (nur Schlichtungsbehörde Bern- Mittelland).
Link: http://www.justice.be.ch/justice/de/index/zivilverfahren/zivilverfahren/ rechtsberatung.html
Die regionalen Rechtsauskunftsstellen bieten (teils auf telefonische Voranmeldung) für einen Unkostenbeitrag bis maximal Fr. 50.-- pro Konsultation Rechtsberatungen an.
Auch der Gewerkschaftsbund bietet an verschiedenen Standorten Rechtsauskünfte an: http://www.sgb.ch/der-sgb/kantonale-buende/bern/
Bei der Frauenzentrale Bern können sich Frauen und Männer rechtlich beraten lassen. Sie erhalten einen ersten Überblick über die rechtliche Situation Ihres konkreten Problems und kompetente Ratschläge für das weitere Vorgehen. Die Beratung wird in Bern und Thun angeboten. Für eine Beratung von 30 Minuten wird ein Kostenbeitrag von Fr. 50.-- erhoben. Tel.: 033 221 67 66 oder 031 311 72 01,
Link: http://www.frauenzentralebern.ch/
Infra Bern bietet für Frauen eine kostenlose rechtliche Erstberatung von einer Stunde zu allen rechtlichen Fragen an. Tel. 031 311 17 95, Link: http://www.infrabern.ch/
2 Mietrecht
Mitglieder des Mieterverbands können sich kostenlos zu Fragen des Mietrechts beraten lassen. Zudem bietet eine kostenpflichtige Hotline telefonische Rechtsberatungen an.Tel. 0848 844 844, Link: https://www.mieterverband.ch/mv-be/ hilfe-von-fachleuten.html
3 Sozialversicherungsrecht
Folgende Organisationen bzw. deren Regionalstellen bieten eine kostenlose Rechtsberatung für Menschen mit Behinderungen an:
Pro Infirmis Bern, Tel. 058 775 15 65, Link:https://www.proinfirmis.ch/angebot/bern/sozialberatung-finanzielledirekthilfe.html
Inclusion Handicap, Rechtsdienst Zweigstelle Bern, Tel. 031 370 08 35, Link:https://www.integrationhandicap.ch/de/ Procap Schweiz
Folgende Organisation bzw. deren Regionalstellen bieten kostenpflichtige Rechtsberatung für Menschen mit Behinderungen an. Kinder mit Behinderungen werden zum Mitgliedertarif beraten:
Procap Bern, Tel. 031 370 12 00, Link: https://www.procap-bern.ch/beratungsozialdienste
4 Sozialrecht und Asylrecht
Die Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not gewährleistet qualifizierte Rechtsberatung in den Bereichen Sozialversicherungsrecht, Sozialhilferecht und Asylrecht. In begründeten Fällen wird zudem eine kostenlose anwaltschaftliche
Vertretung angeboten. Tel. 031 385 18 20, Link:https://rechtsberatungsstelle.ch/dienstleistungen/sozialrecht/
5 Kostenübernahme
Die Rechtsberatungskosten werden vom Sozialdienst als SIL übernommen, sofern die Beratung in Absprache und mit Einverständnis des Sozialdienstes erfolgte.
6 Siehe auch
• Gerichtskosten
• Häusliche Gewalt
• Opferhilfe
• Schulden
• Unentgeltliche Rechtspflege
d) Weisung, Mahnung, Verfügung
Zusammenfassung
Personen, die Sozialhilfe beziehen, müssen Weisungen des Sozialdienstes beachten. Tun sie dies nicht, werden sie entsprechend gemahnt. Kommen sie trotz Mahnung der Weisung nicht nach, erlässt der Sozialdienst eine anfechtbare Verfügung.
Rechtliche Grundlagen
Art. 1 ff., Art. 27, Art. 28 und Art. 51 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Art. 21 ff., Art. 49, Art. 52 und Art. 68 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG), BSG 155.21
SKOS A.3 und A.4
Urteil 8C_716/2009 des Bundesgerichtes vom 22.10.2009
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Jede Weisung, die der Sozialdienst der unterstützten Person erteilt, muss sich auf eine rechtliche Grundlage stützen und der Zielerfüllung des Sozialhilfegesetzes dienen, also auf die berufliche und soziale Integration der unterstützten Person, auf das Verhindern von Notlagen, den Ausgleich von Beeinträchtigungen, Verhindern von Ausgrenzung oder auf eigenverantwortliches Handeln der unterstützten Person ausgerichtet sein. Zudem muss die Weisung verhältnismässig und sachgerecht sein.
Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, sind verpflichtet, Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen, das zum Vermeiden/Beheben/Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren und eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen.
Die unterstützte Person wird mit Weisungen und Mahnungen zu einem bestimmten Verhalten (z.B. eine gewisse Anzahl von Arbeitsbemühungen pro Monat vorzulegen oder zuverlässig mit dem Arzt zu kooperieren) angehalten. Gegen Weisungen und Mahnungen stehen der unterstützten Person keine Rechtsmittel offen, da diese noch nicht in den Leistungsanspruch eingreifen. Die unterstützte Person kann erst die gestützt darauf erlassene Verfügung, welche die Konsequenzen bei Nichtbeachten der Weisung/Mahnung festlegt, anfechten.
Bei Ehepaaren und Konkubinatspaaren ist darauf zu achten, dass die Weisung, die Mahnung und die Verfügung jeweils allen betroffenen Personen eröffnet wird. Auch das rechtliche Gehör ist beiden zu gewähren.
Zu beachten ist, dass ein Zustellnachweis nur beim Versand mit Einschreiben erbracht wird, nicht bei A-Post Plus.
2 Weisung
Eine Weisung
• stützt sich auf eine rechtliche Grundlage,
• verlangt ein bestimmtes Verhalten der unterstützten Person, das geeignet ist die wirtschaftliche/persönliche Selbständigkeit der unterstützten Person zu fördern oder die zweckdienliche Verwendung der Sozialhilfegelder sicherzustellen,
• lässt sich bei Bedarf durchsetzen,
• nimmt Rücksicht auf die individuelle Situation der davon betroffenen Person (z.B. Gesundheitszustand),
• verlangt ein Verhalten, das realisierbar, messbar, verhältnismässig und für die unterstützte Person verständlich sein muss.
Die Weisung sollte die Androhung der Konsequenz im Falle des Nichtbefolgens enthalten. Die Weisung kann mündlich oder schriftlich erteilt werden, mündliche Weisungen sind aus Beweisgründen zu dokumentieren.
3 Mahnung
Kommt die unterstützte Person dem gemäss Weisung verlangten Verhalten innert angesetzter Frist nicht nach, so wird sie entsprechend ermahnt. Die Mahnung hat schriftlich zu erfolgen und muss die Androhung der Konsequenz für den Fall des Nichtbefolgens enthalten.
Rechtliches Gehör
Der unterstützten Person muss zudem das rechtliche Gehör gewährt werden, d.h. sie ist anzuhören, bevor eine Verfügung erlassen wird. Sie muss sich einerseits zum Sachverhalt und andererseits zu den angedrohten rechtlichen Konsequenzen äussern können. Die Möglichkeit zur Äusserung kann der unterstützten Person im Rahmen der Mahnung eingeräumt werden. Das rechtliche Gehör kann schriftlich oder mündlich wahrgenommen werden und ist zu dokumentieren.
Der unterstützten Person muss zudem das rechtliche Gehör gewährt werden, d.h. sie ist anzuhören, bevor eine Verfügung erlassen wird. Das rechtliche Gehör kann auch schriftlich gewährt werden.
4 Verfügung
Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt einer Behörde, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird.
Der Sozialdienst trifft und eröffnet seine Entscheide grundsätzlich in Form einer schriftlichen, beschwerdefähigen Verfügung. Begünstigende Entscheide können auch in anderer Form getroffen und eröffnet werden. Auf Verlangen der unterstützten Person ist jedoch auch für diese Entscheide eine Verfügung zu erlassen.
Die Verfügung muss folgendes enthalten:
• die Bezeichnung der verfügenden Behörde
• die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die sie sich stützt (Sachverhalt und Begründung)
• eine Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der unterstützten Person (falls sie das rechtliche Gehör wahrgenommen hat)
• die Verfügungsformel (Dispositiv)
• den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Angabe von Frist und Instanz
• die Adressatin/den Adressaten (alle betroffenen Personen)
• das Datum
• die Unterschrift
Mit einer Verfügung kann beispielsweise eine Kürzung angeordnet, die wirtschaftliche Hilfe eingestellt, das gestellte Gesuch um Sozialhilfe abgelehnt, das Budget oder eine Rückerstattungsforderung festgelegt werden usw. Die Verfügungsformel darf aber keine Weisungen, Mahnungen, Sachverhaltsschilderungen oder Begründungen enthalten.
5 Aufschiebende Wirkung
Wird eine Verfügung beschwerdeweise angefochten, kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Die Verfügung wird so lange nicht wirksam, bis das Verfahren mit einem rechtskräftigen Entscheid abgeschlossen wird. Die Sozialhilfe ist weiterhin so auszurichten, wie wenn die Verfügung nicht ergangen wäre. Je nachdem wie der Entscheid schliesslich ausfällt, muss eine rückwirkende Korrektur gemacht werden (Rückerstattung oder Nachzahlung).
Wird eine Kürzungsverfügung angefochten, ist die Sozialhilfe weiterhin ohne Kürzung auszurichten.
Die Anfechtung einer Einstellungsverfügung hat zur Folge, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterhin Sozialhilfe ausbezahlt werden muss.
Entzug der aufschiebenden Wirkung Die aufschiebende Wirkung kann von der verfügenden Behörde entzogen werden. Auch die Rechtsmittelbehörde kann die aufschiebende Wirkung entziehen oder wiederherstellen. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass die Rechtsfolgen der Verfügung unmittelbar wirksam werden und nicht erst wenn ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Wird beispielsweise eine Kürzung verfügt und der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, kann die Kürzung trotz Anfechtung im nächsten Monatsbudget vollzogen werden.
Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung müssen wichtige Gründe vorliegen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Entzug einer belastenden Verfügung erfordert. Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten.
Mit der Kürzungsverfügung soll in der Regel ein bestimmtes, künftiges Verhalten erreicht werden. Die geforderte Mitwirkung wird in Frage gestellt, wenn die Sanktion aufgrund eines lang dauernden Beschwerdeverfahrens nicht sofort vollzogen werden kann. Selbst wenn die Rechtsmittelbehörde die Verfügung im Beschwerdeverfahren schützt, kann die Kürzung aufgrund der Bedürftigkeit der unterstützten Person nicht nachgeholt werden. Die zu viel ausgerichtete Sozialhilfe muss in einem langwierigen Rückerstattungsverfahren zurückgefordert werden. Für die unterstützte Person resultiert hingegen mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Dringt sie nämlich mit der Beschwerde durch, erhält sie eine Nachzahlung.
Bei Einstellungsverfügungen ist die aufschiebende Wirkung nur sehr zurückhaltend zu entziehen. Mit Blick auf die Funktion der Sozialhilfe als unterstes Netz der sozialen Sicherheit wäre ein Entzug unverhältnismässig und hat zudem in den meisten Fällen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die betroffene Person zur Folge.
6 Siehe auch
• Einstellung / Nichteintreten
• Kürzungen
• Rückerstattungspflicht
A.5. Hilfe in Notlagen
a) Ausländische Staatsangehörige
Zusammenfassung
Dieses Stichwort gibt eine Übersicht über die Zuständigkeit und den Unterstützungsumfang bei ausländischen Staatsangehörigen mit Ausweis B, C, L oder F (VA 7+) und erläutert das Vorgehen bei ausländischen Staatsangehörigen ohne Aufenthaltstitel und ohne Wohnsitz im Kanton Bern.
Rechtliche Grundlagen
Art. 2 Abs.1 Anhang I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), SR 0.142.112.681
Art. 2 Abs. 1 Anhang K Anlage 1 zum Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), SR 0.632.31
Art. 12 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101);
Art. 29a, 32 ff., Art. 41, Art. 59, Art. 61 ff. und Art. 64 sowie Art. 83ff. Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG), SR 142.20;
Art. 35, 36 und 82b Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), SR 142.201;
Art. 66a bis 66d Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB), SR 311.0;
Art. 21 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger 21 (ZUG), SR 851.1
Art. 29 Abs. 1 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV), BSG 101.1;
Art. 3ff. und Art. 9 Einführungsgesetz vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG), BSG 122.20;
Art. 2, 7ff., Art. 12 und Art. 14 Einführungsverordnung vom 20. Mai 2020 zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EV AuG und AsylG), BSG 122.201;
Art. 30, 46, 46a und 46a1 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (SHG), BSG 860.1;
Art. 8l und 11 Sozialhilfeverordnung vom 24. Oktober 2001 (SHV), BSG 860.111;
Art. 1 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV); BSG 861.111.1;
BSIG Nr.: 1/122.21/2.1 vom 25.10.2018 (Meldepflichten der Sozialdienste gegenüber den Migrationsbehörden)
BSIG Nr.: 8/860.1/8.1 vom 25.7.2019 (Übernahme uneinbringlicher Kosten für medizinische Notfallbehandlungen und anschliessender Rückreisekosten durch die Sozialhilfe)
Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration zum Ausländerbereich (Weisungen AIG) vom Oktober 2013, Rz. 3.3.1.3.2
Erziehungsdirektion (heute: Bildungs- und Kulturdirektion) des Kantons Bern: Sprachkompetenzen nachweisen: Angebot; Eine Übersicht über Anbieter von anerkannten Sprachnachweisen im Kanton Bern.
SKOS-Merkblatt zur Sozialhilfe, Unterstützung von Personen aus dem EU/EFTA-Raum, Bern 2019
SKOS-Merkblatt zur Sozialhilfe, Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten, Bern 2019
Entscheid des Bundesgerichts 2C_283/2011 vom 30.7.2011
Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2020 370 vom 27.5.2021
Materielle Regelung
1 Grundsätze und Zuständigkeiten
Zuständig für den Vollzug des Ausländerrechts ist der Migrationsdienst des Amts für Bevölkerungsdienste (ABEV). Ausnahme: Die zuständigen Migrationsbehörden der Städte Bern (Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern), Biel (Abteilung Bevölkerung der Stadt Biel, Dienststelle Ausländerinnen / Ausländer) und Thun (Einwohnerdienste der Stadt Thun) entscheiden selbständig über die ausländerrechtliche Regelung von ausländischen Personen mit Wohnsitz in ihrer Gemeinde.
Für die Ausrichtung von Sozialhilfe oder Hilfe in Notlagen an ausländische Staatsangehörige sind die Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsgemeinden zuständig. Wie die Zuständigkeiten im Bereich der Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe sowie der Nothilfe im Asylbereich geregelt sind, ist in den Stichwörtern «Asylsozialhilfe und Nothilfe im Asylbereich» sowie «Flüchtlinge» und «vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer» ausgeführt.
Für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel, denen eine Erholungs- und Bedenkzeit gewährt wurde oder die über eine Kurzaufenthaltsbewilligung verfügen, ist die Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration FIZ (www.fizinfo.ch) in Zürich (für die ersten sechs Monate) sowie die Stadt Bern (ab dem 181. Tag) im Auftrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) zuständig (vgl. Stichwort Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel).
Die Unterstützung ausländischer Staatsangehöriger erfolgt grundsätzlich mit regulärer Sozialhilfe gemäss den gesetzlichen Vorgaben. Vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern wird ein tieferer Grundbedarf ausgerichtet (vgl. Stichwort «vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer»). Verschiedene ausländische Personengruppen sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen. Sie haben gegebenenfalls Anspruch auf Hilfe in Notlagen.
Personen mit hängigem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Familiennachzugs sind grundsätzlich nach denselben Ansätzen zu unterstützen wie die in der Schweiz lebenden Familienangehörigen, sofern ein Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde besteht und sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen.
2 Aufenthaltsregelung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen
2.1 Aufenthaltsregelung
Das Anwesenheitsrecht von ausländischen Personen in der Schweiz wird mit verschiedenen Bewilligungen geregelt. Niederlassungsbewilligungen (Ausweis C) sind unbefristet. Aufenthaltsbewilligungen (Ausweis B oder Ci für Angehörige von
Diplomaten) sind jeweils befristet – für EU/EFTA-Bürger in der Regel auf 5 Jahre, für Drittstaatsangehörige in der Regel auf ein Jahr. Kurzaufenthaltsbewilligungen (Ausweis L) werden für einen befristeten Aufenthalt von in der Regel weniger als einem Jahr ausgestellt. Der Ausweis F für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer sowie vorläufig aufgenommene Flüchtlinge ist ebenfalls auf ein Jahr befristet.
Zum Nachweis von Sprachkenntnissen als Integrationskriterium vgl. Stichwort «Sprachkurse und Alphabetisierungskurse».
2.2 Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen
Einen Monat vor Ablauf der Bewilligung erhält die Ausländerin oder der Ausländer Meldung von der zuständigen Behörde (Ausnahme: Ausweis L). Für die Verlängerungbzw. Erneuerung muss die unterstützte Person persönlich vorsprechen. Sofern das Dokument, welches einem ausländischen Staatsbürger oder einer ausländischen Staatsbürgerin den Aufenthalt in der Schweiz erlaubt (Ausweise B, C, L, F) abgelaufen und noch nicht wieder erneuert worden ist, ist die unterstützte Person aufzufordern, umgehend eine Verlängerung des jeweiligen Ausweises zu beantragen. Ein Untätigbleiben kann dazu führen, dass lediglich noch Anspruch auf Hilfe in Notlagen besteht (vgl. Ausführungen unter Ziffer 4.4). Die Aufenthaltsverlängerung ist einzelfallbezogen und situativ. Es gelten nicht die gleichen Voraussetzungen für alle Aufenthaltstitel.
3 Widerruf von Bewilligungen und Erlöschen des Aufenthaltsrechts
3.1 Widerruf von Bewilligungen
Ist eine Ausländerin, ein Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen, kann dies – soweit verhältnismässig – zur Nichtverlängerung oder zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung führen. Die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) kann nur dann widerrufen werden, wenn der Sozialhilfebezug dauerhaft und erheblich (Fr. 80‘000 oder mehr) ist. Statt eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung aus der Schweiz kann die Migrationsbehörde in leichteren Fällen auch eine Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Dies hat keinen Einfluss auf die Unterstützungspraxis.
Flüchtlinge dürfen nur dann ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit der Schweiz gefährden oder die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt haben.
3.2 Erlöschen des Aufenthaltsrechts (Art. 61a Abs. 3 AIG) Hält sich eine Person mit Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Mitgliedstaats zwecks Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf (mit Aufenthaltsbewilligung B oder Kurzaufenthaltsbewilligung L), erlischt das Aufenthaltsrecht bei freiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort. Es besteht lediglich Anspruch auf Hilfe in Notlagen.
Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach Beendigung, soweit das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ersten zwölf Aufenthaltsmonate endet. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die ausländische Person keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfe; auch wenn das Aufenthaltsrecht noch während sechs Monaten weiterbesteht. Sie kann jedoch gegebenenfalls Hilfe in Notlagen beanspruchen. Die zuständige kantonale Behörde trifft einen Widerrufsentscheid. Ausnahmen sind vorgesehen, wenn das Arbeitsverhältnis wegen vorübergehender krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit endet oder wenn ein anderer Aufenthaltsgrund greift (z.B. aus familiären Gründen). Auch besteht ein Bleiberecht, wenn eine Person dauernd arbeitsunfähig wird und sich während der letzten zwei Jahre ständig in der Schweiz aufgehalten hat oder Anspruch auf die Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers hat. In diesen Fällen besteht Anspruch auf Sozialhilfe.
Endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der ersten zwölf Aufenthaltsmonate unfreiwillig, hat die Person in der Regel Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Besteht Anspruch auf mehr als sechs Monate Arbeitslosenentschädigung, endet das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende dieser Entschädigung. Während dieser Fristen besteht weiterhin Anspruch auf Sozialhilfe.
4 Hilfe in Notlagen («eingeschränkte wirtschaftliche Hilfe»)
Nicht alle ausländischen Staatsangehörigen haben Anspruch auf Sozialhilfe. Wer von der Sozialhilfe ausgeschlossen ist, kann in Anwendung von Art. 12 der Bundesverfassung Hilfe in Notlagen beanspruchen. Jeder Mensch, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
Folgenden ausländischen Personengruppen wird keine Sozialhilfe, sondern nur Hilfe in Notlagen gewährt:
4.1 Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland
• Personen ohne Aufenthaltsbewilligung und ohne Wohnsitz (Durchreisende, Touristen)
Ausländischen Personen ohne Wohnsitz in der unterstützungspflichtigen Gemeinde und ohne Aufenthaltsbewilligung wird auf Ersuchen Hilfe in Notlagen ausgerichtet. Es kann sich dabei um folgende Personengruppen handeln:
• Durchreisende (Personen, die von A nach B unterwegs und zufällig in einer Berner Gemeinde in eine Notlage geraten sind)
• Ausländische Personen, die sich ohne geregelten Aufenthalt in der Gemeinde aufhalten.
• Ausländische Personen, die sich ausserhalb des Bewilligungskantons aufhalten. Sie haben im Aufenthaltskanton Anspruch auf Hilfe in Notlagen. Ausnahme: Wird der Unterstützungswohnsitz in einen anderen Kanton verlegt und ist ein Gesuch um Kantonswechsel hängig, besteht im neuen Kanton Anspruch auf Sozialhilfe.
• Personen mit hängigem Gesuch um Aufenthaltsbewilligung, die den Verfahrensausgang nicht in der Schweiz abwarten dürfen.
4.2 Kurzaufenthaltsbewilligung
Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter erhalten eine Bewilligung L, sofern sie die Voraussetzungen dafür erfüllen (z.B. ausreichende finanzielle Mittel). Personen mit Bewilligung L sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Ausnahmen vgl. Ziff. 4.3 nachfolgend). Sie haben, wenn sie bedürftig sind, Anspruch auf Hilfe in Notlagen. Die Kurzaufenthaltsbewilligung kann durch die zuständige Behörde widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind.
• Angehörige der EU oder EFTA auf Arbeitssuche in der Schweiz (Bewilligung L mit Aufenthaltszweck Stellensuche)
EU/EFTA-Staatsangehörige, die zur Stellensuche in die Schweiz einreisen, sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen. Sie haben, wenn sie bedürftig sind, Anspruch auf Hilfe in Notlagen. Das Gleiche gilt für ihre Familienangehörigen. Reichen die finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt nicht aus und beantragen diese Personen Sozialhilfe bzw. Hilfe in Notlagen, können sie von der Migrationsbehörde weggewiesen werden.
• Freiwillige Aufgabe des Arbeitsverhältnisses bei Ausweis B und L zwecks Erwerbstätigkeit
Das Aufenthaltsrecht erlischt bei der freiwilligen Aufgabe per sofort und damit geht der allfällige Anspruch auf Sozialhilfe unter (vgl. Ziff. 3.2 hiervor). Es besteht lediglich Anspruch auf Hilfe in Notlagen.
• Unselbständig Erwerbende bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den ersten zwölf Aufenthaltsmonaten und Verlust der Arbeitsstelle (Bewilligung B oder L zwecks Erwerbstätigkeit)
Im Zeitraum von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts nach Art. 61a Abs. 1 und 2 AIG besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Sozialhilfe (Art. 61a Abs. 3 AIG, vgl. Ziff. 3.2 hiervor), aber ein Anspruch auf Hilfe in Notlagen.
• Angehörige der EU oder EFTA mit Anspruch auf Sozialhilfe
Anspruch auf Sozialhilfe haben Personen mit Ausweis L, die sich für ein befristetes, unterjähriges Arbeitsverhältnis in der Schweiz aufhalten und Arbeitnehmereigenschaften aufweisen, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben oder aus anderen Gründen ein Bleiberecht haben (vgl. Ziff. 3.2 hiervor).
Ebenfalls mit Sozialhilfe zu unterstützen sind EU- oder EFTA-Staatsangehörige, die selbständig erwerbend sind sowie Personen ohne Erwerbstätigkeit (Personen in Ausbildung, Privatiers sowie Rentnerinnen und Rentner). Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist, dass die selbständige Erwerbstätigkeit existenzsichernd ist, bzw. dass die Personen ohne Erwerbstätigkeit über genügend finanzielle Mittel verfügen. Ist dies nicht mehr der Fall, wird die Bewilligung widerrufen und der Anspruch auf Sozialhilfe endet mit dem rechtskräftigen Widerruf und Ablauf der Ausreisefrist.
4.4 Personen ohne Aufenthaltsrecht
• Personen mit abgelaufener Aufenthaltsbewilligung B oder L
Werden Personen, deren befristet ausgestellte Aufenthaltsbewilligung abgelaufen ist, ohne dass eine Verlängerung beantragt wurde, vergeblich aufgefordert, die migrationsrechtlichen Verhältnisse zu regeln, verfügen sie über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr. Es ist ihnen Hilfe in Notlagen auszurichten.
• Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid oder rechtskräftigem Widerruf der Aufenthalts- resp. Niederlassungsbewilligung
Sofern die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung rechtskräftig widerrufen und die Ausreisefrist abgelaufen ist, besteht kein Anspruch mehr auf Sozialhilfe. Liegt gegen eine Person, die Sozialhilfe bezieht, ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid
vor und ist die Ausreisefrist abgelaufen, wird ihr bis zur Ausreise oder Ausschaffung ebenfalls nur noch Hilfe in Notlagen ausgerichtet.
• Personen mit rechtskräftiger strafrechtlicher Landesverweisung
Liegt eine obligatorische strafrechtliche Landesverweisung vor, besteht ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurteils kein Anspruch mehr auf Sozialhilfe – auch wenn noch eine Ausreisefrist läuft. Es ist Hilfe in Notlagen auszurichten. Bei einer rechtskräftigen nicht obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung besteht hingegen bis zu deren Vollzug bzw. bis zum Zeitpunkt der Ausreise Anspruch auf reguläre Sozialhilfe. Ausnahme: Werden Personen mit Flüchtlingsstatus (anerkannte Flüchtlinge mit Asyl sowie anerkannte Flüchtlinge mit vorläufiger Aufnahme) sowie Staatenlose des Landes verwiesen, kann die Landesverweisung in der Regel nicht vollzogen werden (siehe Art. 66d StGB). In diesen Fällen bleibt der Anspruch auf Sozialhilfe bestehen, bis die Verwaltungsbehörden – nach Rechtskraft der strafrechtlichen Landesverweisung – die Wegweisung rechtskräftig verfügt und der betroffenen Person eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz angesetzt haben.
4.5 Bemessung
4.5.1 Unzumutbare Rückreise:
Ist die Rückreise in den Heimatstaat nicht möglich oder nicht zumutbar, ist Hilfe in Notlagen auszurichten. Diese umfasst zum einen eine Pauschale für den täglichen Bedarf (Nahrung und Kleidung, vgl. Tabelle am Ende dieser Ziffer). Daneben werden die Kosten für die medizinische Grundversorgung bzw. medizinische Notfallbehandlungen übernommen. Im Bereich des Versicherungsobligatoriums sind die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung zu bezahlen. Schliesslich sind die Kosten für eine angemessene Unterbringung (z.B. Notwohnung oder reguläre Miete Innerhalb der Sozialhilferichtlinien) zu übernehmen. Die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Individualisierung gebieten es, auf besondere Bedürfnisse und die konkrete Situation Rücksicht zu nehmen. So kann ausnahmsweise Anspruch auf grundversorgende situationsbedingte Leistungen bestehen (z.B. Übernahme zusätzlicher medizinischer Kosten bei gesundheitlich eingeschränkten Personen, Stromkosten für eine Wohnung oder Kindesschutzmassnahmen).
Als Orientierungshilfe für den täglichen Bedarf werden analog zu den Ansätzen der Asylsozialhilfe für Personen in Kollektivunterkünften die folgenden Beträge empfohlen:
Haushalts-grösse Pauschale pro Unterstützungs- Pauschale pro seinheit in CHF Person und Tag in CHF
1 393.00 12.90
2 723.00 11.85
3 989.00 10.80
4 1’195.00 9.80
5 1'416.00 9.30
6 1'601.00 8.75
7 1’759.00 8.25
8 pro weitere Person plus 128.00
4.5.2 Zumutbare Rückreise:
Insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörigen, die sich mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalten, dürfte die Rückreise in den Heimatstaat in der Regel möglich und zumutbar sein. Von ihnen ist grundsätzlich zu erwarten, dass sie schnellstmöglich in ihr Heimatland zurückkehren, wenn sie den Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr finanzieren können. Vorbehalten bleiben Härtefälle, zum Beispiel wenn mit einer unmittelbar bevorstehenden Aufnahme der Erwerbstätigkeit gerechnet werden darf.
Ist die Rückreise in den Heimatstaat möglich und zumutbar, ist bis zur pflichtgemässen und selbständigen Ausreise oder bis zur mit den Migrationsbehörden abgesprochenen zwangsweisen Ausreise Hilfe in Notlagen gemäss den unter Ziffer 4.5.1 aufgeführten Vorgaben auszurichten.
Für den Reisetag, beschränkt sich die Hilfe in Notlagen auf die Rückreisekosten und ein Essensgeld für den Rückreisetag.
5 Vorgehen
Ausländische Staatsangehörige ohne Aufenthaltsbewilligung und ohne Wohnsitz in der Gemeinde müssen sich bei der Migrationsbehörde melden. Durchreisende werden jedoch zunächst an ihre Botschaften verwiesen, damit diese prüfen können, ob sie ihren Landsleuten die benötigte Hilfe zukommen lassen können.
Melden sich solche Personen beim Sozialdienst, werden sie direkt an die Einwohnerkontrolle verwiesen zwecks Prüfung und Regelung des Aufenthalts. Sie müssen dort persönlich vorsprechen.
Personen aus dem Asylbereich, für welche die Wohnsitzgemeinde noch nicht zuständig ist, werden an die regionalen Partner verwiesen.
Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid und abgelaufener Aufenthaltsbewilligung, solche ohne geregelten Aufenthalt und solche mit L- Bewilligung (Ausnahmen vgl. Ziffer 4.3) werden bis zur freiwilligen Ausreise oder Ausschaffung nach Rücksprache mit dem kommunalen Einwohnerdienst mit Hilfe in Notlagen unterstützt.
Der Sozialdienst kann die zuständige Migrationsbehörde anfragen, ob sich ein ausländischer Sozialhilfebezüger rechtmässig in der Schweiz aufhält.
Bestehen Gründe zur Annahme, dass eine Ausnahme gemäss Ziff. 3.2 vorstehend vorliegt, muss dies auf Antrag des Sozialdienstes vorfrageweise durch die zuständige Migrationsbehörde geprüft werden.
Der Sozialdienst hat gegenüber den Migrationsbehörden auf Nachfrage hin eine umfassende Meldepflicht für ausländische Personen, die Sozialhilfe beziehen. Ohne Nachfrage der Migrationsbehörden besteht die Meldepflicht gemäss BSIG Nr.: 1/122.21/2.1 vom 22.12.2023 (LINK).
6 Übersicht bezüglich Zuständigkeit und Unterstützungsumfang ausländischer
Staatsangehöriger
6.1 Zuständigkeit Sozialdienst
unterstützte Person Unterstützungsumfang
Ausweis C ordentliche Sozialhilfe gemäss Art. 8 SHV
Ausweis B (Ausnahmen vgl. ordentliche Sozialhilfe gemäss Art. 8 SHV weiter unten)
Ausweis Ci ordentliche Sozialhilfe gemäss Art. 8 SHV
Flüchtlinge (mit Asyl oder ordentliche Sozialhilfe gemäss Art. 8 SHV vorläufig aufgenommen), anerkannte Staatenlose und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung
EU-/EFTA-Staatsangehörige mit ordentliche Sozialhilfe gemäss Art. 8 SHV Ausweis L für ein befristetes,
unterjähriges Arbeitsverhältnis, solange Arbeitnehmereigenschaft
EU-/EFTA-Staatsangehörige mit ordentliche Sozialhilfe gemäss Art. 8 SHV Ausweis L mit selbständiger Erwerbstätigkeit
EU-/EFTA-Staatsangehörige mit ordentliche Sozialhilfe gemäss Art. 8 SHV Ausweis L ohne Erwerbstätigkeit (Personen in Ausbildung, Rentner, Privatiers)
Vorläufig aufgenommene gemäss SKOS; ausser Grundbedarf gemäss Ausländerinnen und Ausländer Art. 8 Abs. 4 SHV
EU-/EFTA-Staatsangehörige mit Hilfe in Notlagen (Art. 8l SHV) Ausweis B oder L zwecks Erwerbstätigkeit, wenn (kumulativ)
• Aufgabe oder Verlust der Arbeitnehmereigenscha ft
• vor 12 Monaten Aufenthalt
• kein Verbleiberecht
EU-EFTA-Staatsangehörige mit Hilfe in Notlagen (Art. 8l SHV) Ausweis L und Aufenthalt zur Stellensuche
Ausweis L, Hilfe in Notlagen (Art. 8l SHV) Drittstaatenangehörige
Rechtskräftiger Hilfe in Notlagen (Art. 8l SHV) Wegweisungsentscheid und Ausreisefrist abgelaufen (B, C, L,
Obligatorische strafrechtliche Hilfe in Notlagen (Artikel 8l SHV)
Landesverweisung ab Zeitpunkt des rechtskräftigen Strafurteils; nicht obligatorische strafrechtliche Landesverweisung ab Zeitpunkt des Vollzugs
Anerkannte Flüchtlinge und ordentliche Sozialhilfe gemäss Artikel 8 SHV Staatenlose mit strafrechtlicher obligatorischer oder nicht obligatorischer Landesverweisung, die nicht vollzogen werden kann
Durchreisende Hilfe in Notlagen (Art. 8l SHV)
Ausländische Staatsangehörige Hilfe in Notlagen (Art. 8l SHV) ohne Wohnsitz und geregelten Aufenthalt im Kanton
Abgelaufener Ausweis B oder L, Hilfe in Notlagen (Art. 8l SHV) vergebliche Aufforderung, die migrationsrechtlichen Verhältnisse zu regeln
6.2 andere Zuständigkeiten unterstützte Person Zuständige Behörde Unterstützun gsumfang
Personen des Asylbereichs (N; GSI/regionale Partner Asylsozialhilfe laufendes Verfahren)
Vorläufig aufgenommene GSI/regionale Partner Asylsozialhilfe Ausländerinnen und Ausländer mit weniger als 7 Jahren Aufenthalt in der Schweiz (F; laufendes Verfahren)
Flüchtlinge mit Asyl mit GSI/regionale Partner gemäss SKOS Ausweis B für 5 Jahre seit
Einreichung Asylgesuch
Vorläufig aufgenommene GSI/regionale Partner gemäss SKOS Flüchtlinge mit weniger als 7 J. Aufenthalt (F)
Personen mit rechtskräftigem SID/ORS Service AG Nothilfe im negativem Asyl- und Asylbereich Wegweisungsentscheid (ordentliche Rechtsmittel ausgeschöpft) und angesetzter Ausreisefrist
7 Weiterführende Links:
8 Weiterführende Stichwörter
• AHV/IV und EL-Leistungen für Ausländerinnen und Ausländer
• Asylsozialhilfe und Nothilfe im Asylbereich
• Flüchtlinge
• Landesverweisung („Ausschaffung“) wegen Sozialhilfe-Delikten
• Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel
• Persönliche Dokumente
• Sprachkurse und Alphabetisierungskurse
• Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer
b) Medizinische Notfallkosten für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz
Zusammenfassung
In ausserordentlichen Fällen sind die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Geburtshäuser - nachfolgend medizinische Leistungserbringer - befugt, die Vergütung uneinbringlicher Kosten von medizinischen Notfallbehandlungen und anschliessende Repatriierungskosten beim örtlich zuständigen Sozialdienst zu beantragen. Es handelt sich stets um medizinische Leistungen für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz.
Die Gemeinden bzw. ihre Sozialdienste sind zuständig, in Anwendung der Sozialhilfegesetzgebung darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Personen Anspruch auf Bezahlung von medizinischen Behandlungs- und Repatriierungskosten durch die sozialhilfepflichtige Gemeinde haben. Rechtliche
Rechtliche Grundlagen
Art. 3 Bundesgesetz vom 26.09.2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG), SR 195.1
Bundesgesetz vom 30.03.2011 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht), SR 220 a
Art. 21 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG), SR 851.1
Art. 57l Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Art. 8h1 und 8h2 Verordnung vom 24.10.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.11
BSIG Nr.: 8/860.1/8.1 vom 16.12.2021 (Übernahme uneinbringlicher Kosten für stationäre medizinische Notfallbehandlungen und anschliessender Repatriierungskosten durch die Sozialhilfe)
SKOS-Merkblatt (2014) Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und Touristen und Durchreisenden
Richtlinien der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) vom 14.05.1992 zur teilweisen Übernahme nicht einbringlicher Kosten von Rettungseinsätzen zu Lasten der öffentlichen Sozialhilfe sowie Kommentar zu den Richtlinien
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Voraussetzungen für eine Kostengutsprache auf Gesuch eines medizinischen Leistungserbringers:
• Beim Leistungserbringer handelt es sich um ein im Kanton Bern gelegenes Listenspital oder Listengeburtshaus,
• Es handelt sich um uneinbringliche Kosten für eine stationäre medizinische Notfallbehandlung und anschliessender Repatriierungskosten.
• Die behandelte Person hat keinen Wohnsitz in der Schweiz und der Kanton Bern ist zuständig gemäss ZUG.
Die Kostenübernahme ist nur möglich, wenn ein sogenannter ausserordentlicher Fall vorliegt. Ein ausserordentlicher Fall besteht, wenn ein medizinischer Notfall sofort stationär behandelt werden muss, d.h. mit der Erstversorgung muss ein lebensbedrohlicher Zustand beseitigt werden.
2 Zuständigkeit nach ZUG
Personen ohne Schweizer Wohnsitz, die in der Schweiz in Not geraten, werden vom Aufenthaltskanton mit Nothilfe unterstützt. Im Kanton Bern ist die Aufenthaltsgemeinde zuständig für die Leistung solcher Nothilfe. Massgebend ist die Gemeinde, in welcher der medizinische Notfall aufgetreten ist (z.B. Unfallort). Der Ort der Hospitalisation spielt keine Rolle.
3 Ausserordentlicher Fall
Ein ausserordentlicher Fall liegt vor, wenn ein medizinischer Notfall sofort eine Behandlung im Rahmen eines stationären Aufenthalts bei einem Leistungserbringer erfordert. Eine Behandlung ist sofort erforderlich, wenn mit einer Erstversorgung ein akuter lebensbedrohlicher Zustand zu beseitigen ist, um die betroffene Person danach in den Wohn- oder Heimatstaat zu verlegen.
4 Vorsorgliche Meldungen
Eine vorsorgliche Meldung der Leistungserbringer ist keine Voraussetzung für die Kostenübernahme durch das Gemeinwesen. Die Leistungserbringer können in folgenden Fällen eine vorsorgliche Fallmeldung machen:
• wenn die Zuständigkeit vorabgeklärt und/oder bestätigt werden soll;
• bei hohen Behandlungskosten (liegt im Ermessen der Leistungserbringer);
• wenn spezifische Hilfestellungen seitens Sozialdienst gewünscht sind, z.B. Abklärung, ob eine Repatriierung erfolgen soll (Auftragsklärung)
5 Gesuch um Kostengutsprache
Das Gesuch um Kostengutsprache muss mit dem vom Amt für Integration und Soziales (AIS) zur Verfügung gestellten amtlichen Formular beim zuständigen Sozialdienst eingereicht werden. Folgende Belege müssen beiliegen:
• Ein ärztlicher Bericht, der die in Rechnung gestellte Behandlung als Notfallbehandlung qualifiziert;
• Belege über erfolgte Teilzahlungen;
• Belege über die Uneinbringlichkeit, insbesondere über erfolglose Inkassobemühungen.
Zwischen dem medizinischen Notfall und dem Gesuchseingang beim Sozialdienst können im Einzelfall viele Jahre vergehen. Das Bedürfnis, die Leistungserbringer anzuhalten, ihre Forderungen zeitnah geltend zu machen, steht im Widerspruch zum Anliegen, dass die Leistungserbringer möglichst alles daransetzen sollen, das Geld anderweitig einzutreiben. Ist aus dem Gesuch des medizinischen Leistungserbringers ersichtlich, dass über mehrere Jahre hinweg weder Inkassobemühungen noch anderweitige Abklärungen zur Tilgung der offenen Kosten vorgenommen worden sind, sollte im Einzelfall geprüft werden, ob der Anspruch des medizinischen Leistungsverbringers verjährt ist. Zu prüfen wäre dabei bspw. die Regelung nach Artikel 60 OR (ausservertragliche Haftung), nach welcher Ersatzansprüche drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der ersatzpflichtigen Person, spätestens aber zehn Jahre nach Entstehung des Schadens ver-jähren. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die relative Verjährungsfrist in diesen Fällen mut-masslich nicht zum Zeitpunkt der Notfallbehandlung zu laufen beginnt, sondern zu jenem Zeitpunkt, in dem der Leistungserbringer Klarheit hat über die Uneinbringlichkeit der Notfallkosten (und damit über den «Schaden»).
6 Uneinbringlichkeit der Kosten
Voraussetzung für die Kostenübernahme durch den Sozialdienst ist der Nachweis der Uneinbringlichkeit. Der Leistungserbringer hat die Uneinbringlichkeit nachvollziehbar darzulegen und hinreichend zu belegen. Die Bedürftigkeit der betroffenen Person muss hingegen nicht nachgewiesen werden.
7 Nachweis der Uneinbringlichkeit
Depotzahlungen
Vor einer Notfallbehandlung müssen die medizinischen Leistungserbringer wenn möglich prüfen, ob die Patientin oder der Patient eine Depot- oder Sofortzahlungen leisten kann, z.B. durch die Belastung von Kreditkarten. Ein abweichendes Vorgehen ist zu begründen.
Rechnungsstellung
Nach erfolgter Behandlung müssen die Kosten direkt bei der betroffenen Person in Rechnung gestellt werden. Kostenbeteiligungen bei Kranken-, Reise- oder Unfallversicherungen oder bei Verwandten der betroffenen Personen sind abzuklären. Nötigenfalls müssen die med. Leistungserbringer ihre Ansprüche nach Möglichkeit abtreten lassen. EU/EFTA-Bürger:innen verfügen in der Regel über einen Kranken- und Unfallversicherungsschutz. Ergeben die Abklärungen, dass eine gültige Versicherung vorliegt, muss der Leistungserbringer die Abrechnung der Kosten über die Gemeinsame Einrichtung KVG (GE KVG) in Olten in die Wege leiten. Die Ergebnisse der Abklärungen müssen vorliegen.
Inkasso
Weiter müssen die medizinischen Leistungserbringer ein internationales Inkasso durchgeführt haben, um gegenüber dem bernischen Sozialdienst die Uneinbringlichkeit der Forderung zu belegen. Es müssen überzeugende Belege vorliegen, dass die Kosten trotz zumutbarem Bemühen beim Patienten bzw. der Patientin und Dritten (z.B. Krankenkasse) uneinbringlich sind (vgl. im einzelnen BSIG Nr.: 8/860.1/8.1, Ziffer 4, Ausführungen zu Handlungsschritt 5 sowie Vorlage Bericht Inkassostelle). Fehlen diese Belege ohne nachvollziehbare Begründung, darf keine Kostengutsprache erteilt werden und die medizinischen Leistungserbringer tragen die Kosten.
Allerdings muss die Bestätigung, dass ein internationales Inkasso mit mehrmaligen Kontaktaufnahmen durchgeführt wurde, im Kontext der hier beschriebenen, ausserordentlichen Fälle als nachvollziehbaren Beleg gelten.
Gemeinsames Inkasso
Sind mehrere Leistungserbringer involviert, können sie vereinbaren, das Inkasso für die gesamte Behandlungsdauer gemeinsam zu vollziehen. Eine entsprechende Übereinkunft muss im Gesuch um Kostengutsprache deklariert werden.
8 Rettungseinsätze
Eingehende Gesuche betreffend die Rückerstattung von ungedeckten Rettungskosten können gestützt auf die Richtlinien der SODK zur teilweisen Übernahme nicht einbringlicher Kosten von Rettungseinsätzen zu Lasten der öffentlichen Sozialhilfe übernommen werden. Die Rettungsorganisationen tragen 50% der uneinbringlichen Forderung sowie Rechnungsbeiträge von CHF 1000.- und weniger selbst.
9 Auslandschweizer/innen
Für Auslandschweizer/innen, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten und in Not geraten, ist grundsätzlich der Bund kostenersatzpflichtig. Gemäss Art. 3 Abs. 1 ASG qualifizieren sich Personen als Auslandschweizerin oder Auslandschweizer, wenn sie im Auslandschweizerregister des EDA registriert sind. Das Verfahren läuft regulär über die Sozialdienste. Die Spitäler müssen auf dem Gesuchsformular gemäss BSIG vermerken, dass es sich um Auslandschweizer handelt. Um diesen Kostenersatz geltend zu machen, hat die Auslandschweizerin bzw. der Auslandschweizer oder bei deren bzw. dessen Unvermögen Verwandte, Bekannte oder das Spital das Formular AS2-a des EDA auszufüllen (auffindbar auf der Webseite des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA, unter Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS), Kapitel Dokumente) und dem Sozialdienst einzureichen. Die Sozialdienste melden der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) unter [email protected], wenn sie Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer notfallmässig unterstützen und reichen an dieselbe Adresse das Formular AS2-a des EDA innert 30 Tagen nach dem Erhalt des Gesuchs um Sozialhilfe der Person oder um Kostengutsprache des medizinischen Leistungserbringers ein. Der Kanton (handelnd durch die GSI) hat drei Jahre Zeit, um die gewährte Leistung vom Bund zurückzufordern.
10 Rechtspflege
Der Gesetzgeber hat die medizinischen Leistungserbringer ermächtigt, beim zuständigen Gemeinwesen um Kostengutsprache zu ersuchen. Deshalb muss der zuständige Sozialdienst seinen Entscheid gegenüber dem Leistungserbringer verfügen, womit dieser als Verfügungsadressat auch beschwerdeberechtigt ist.
11. siehe auch • Nicht gedeckte Krankheits- und Gesundheitskosten
• Unterstützungswohnsitz
• Landesverweisung („Ausschaffung“) wegen Sozialhilfe-Delikten
B Persönliche Hilfe
B.1. Zweck der persönlichen Hilfe
Kein Inhalt
B.2. Anspruchsvoraussetzungen
Kein Inhalt
B.3. Inhalt, Art und Umfang der persönlichen Hilfe
a) Gewaltberatung
Zusammenfassung
Menschen, die innerhalb von Ehe, Familie und Partnerschaft Gewalt ausüben oder bei denen die Ge-fahr der Gewaltanwendung besteht, sind möglichst früh in eine spezifische Gewaltberatung (insbes. Lernprogramm gegen Gewalt in Ehe, Familie und Partnerschaft) zu vermitteln.
Bei Gewalt gegen ältere, kranke oder behinderte Menschen durch pflegende Angehörige kann eine Entlastung der Betreuungsperson zu einer Verbesserung der Situation führen.
Rechtliche Grundlagen
Art. 19 Abs. 1 Bst. e und f, Art. 27 Abs. 2 sowie Art. 35 Gesetz über die die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (SHG), BSG 860.1
Art. 307 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB), SR 210, in Verbindung mit Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB), SR 311.0
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Sozialdienste können sowohl im Rahmen von Abklärungen im Kindes- und Erwachsenenschutz als auch im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe bzw. der freiwilligen Beratungen mit häuslicher Gewalt befasst sein (siehe auch Stichwort: Häusliche Gewalt). Gewaltausübende Personen sollen in jedem Fall zur Inanspruchnahme spezifischer Hilfe motiviert werden.
2 Spezifische Beratungsangebote für gewaltausübende Erwachsene
Im Kanton Bern wird die spezifische Beratung für Personen, die häusliche Gewalt ausüben, von der Polizei- und Militärdirektion (seit 1.1.2020: Sicherheitsdirektion SID) sichergestellt und subventioniert, zuständig ist die Berner Interven-tionsstelle gegen Häusliche Gewalt, die im SID-Generalsekretariat angesiedelt ist.
2.1 Lernprogramm gegen Gewalt in Ehe, Familie und Partnerschaft für
gewaltausübende Männer Beim Lernprogramm handelt es sich um ein Training, in dem die Teilnehmer einmal wöchentlich während rund eines halben Jahres ihre handlungsbezogenen Problemlösungskompetenzen erweitern und sich emotionale und kognitive Fertigkeiten aneignen mit dem Ziel, Konflikte ohne Gewalt zu lösen (kein therapeutisches Angebot). Aufgrund seines modularen Aufbaus und der Arbeit in rollenden Gruppen ist ein Einstieg jederzeit möglich. Betroffene können ins Lernprogramm aufgenommen werden, wenn sie
• volljährig sind,
• über genügend Deutschkenntnisse verfügen, um sich an den Gruppendiskussionen beteiligen zu können (eine Gruppe ist speziell auf Männer mit wenig Deutschkenntnissen ausgerichtet),
• ohne Alkohol- oder Drogeneinfluss an den Kursabenden teilnehmen können und
• nicht vordergründig psychisch auffällig oder suizidgefährdet sind.
Bis heute wird das Gruppenprogramm nur für Männer angeboten. Bei genügender Nachfrage wäre die Eröffnung einer Frauengruppe möglich.
Für betroffene Männer und Frauen aus dem französischsprachigen Teil des Kantons steht ein entsprechendes (therapeutisches) Angebot des Service pour auteur-e-s de violence conjugale in Neuenburg offen.
2.2 Einzelberatungen
Frauen, Jugendliche und fremdsprachige Betroffene erhalten in Einzelberatungen Unterstützung. Bei Bedarf werden auch die Übersetzungskosten von der SID übernommen.
2.3 Kostenbeiträge der gewaltausübenden Personen
Unabhängig von den Subventionszahlungen der SID wird sowohl beim deutschsprachigen Lernprogramm als auch für die Einzelberatungen ein Teilnehmerbeitrag erhoben.
Da es sich beim französischsprachigen Lernprogramm um ein therapeutisches Angebot handelt, können die durch die Subventionen der SID nicht gedeckten Kosten über die obligatorische Krankenkasse abgerechnet werden. Die Teilnehmer / Teilnehmerinnen müssen jedoch für die Franchise und Selbstbehalte aufkommen.
Bei Bedürftigkeit kann der Sozialdienst die erwähnten Teilnehmerbeiträge resp. Franchisen/Selbstbehalte als sozialhilferechtliche Integrationsmassnahme finanzieren. Hinzu kommen allfällige Fahrkosten (Art. 19 Abs. 1 Bst. e und f sowie Art. 35 SHG).
2.4 Vorgehen
Freiwillige Gewaltberatung: Unabhängig davon, ob die häusliche Gewalt im Rahmen eines Abklärungsauftrages der KESB oder im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe bzw. der freiwilligen Beratungen festgestellt wird, soll die betroffene Person motiviert werden, professionelle Hilfe gemäss Ziff. 2.1 oder Ziff. 2.2 in Anspruch zu nehmen. Die Einwilligung zum Besuch des Lernprogramms oder der Gewaltberatung sollte wenn möglich schriftlich vereinbart werden. Mit Einverständnis der Klientel kann eine Vereinbarung direkt auch die Anmeldung für ein Erstgespräch bei der Berner Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt enthalten. Eine Kopie der Vereinbarung kann der Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt zugestellt werden. Diese wird sich um die Kontaktaufnahme für ein Erstgespräch mit der Klientel kümmern.
Verpflichtung durch Sozialdienst: Für einige betroffene Menschen kann es hilfreich sein, zu einer Beratung verpflichtet zu werden, insbesondere da ein freiwilliger Besuch des Lernprogramms häufig mit dem Eingeständnis schlimmer Gewaltanwendung gleichgesetzt wird. Sozialdienste können im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe bzw. der freiwilligen Beratung betroffene Personen allenfalls – in weiter Auslegung von Art. 27 Abs. 2 SHG – zu einer spezifischen Gewaltberatung verpflichten, wobei deren Nichtbefolgung zu Leistungskürzungen bei der wirtschaftlichen Hilfe gemäss Art. 36 SHG führen kann.
Empfehlung an KESB: Wird im Rahmen eines Abklärungsauftrages eine Kindswohlgefährdung infolge häuslicher Gewalt festgestellt und eine freiwillige Gewaltberatung ist nicht möglich, so kann der Sozialdienst der KESB empfehlen, gewaltausübende Eltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB und unter Androhung von Art. 292 StGB anzuweisen, eine spezifische Gewaltberatung zu besuchen.
3 Andere Angebote
3.1 Für gewaltausübende Personen
Liegt der Gewalt eine psychische Erkrankung zugrunde, ist eine Gewaltberatung gemäss Ziff. 2 nicht möglich. In solchen Fällen ist in der Regel eine therapeutische Behandlung angezeigt und die be-troffene Person soll an einen Therapeuten / eine Therapeutin verwiesen werden.
Für Kinder und Jugendliche mit problematischem Konfliktverhalten bietet die Erziehungsberatung Unterstützung an, teilweise auch in Gruppen (www.erz.be.ch/erziehungsberatung). Bei der Stiftung Passaggio steht ein Training für Jugendliche mit problematischem Konfliktverhalten zur Verfügung (www.stiftungpassaggio.ch/tjk/).
Bei Gewalt gegen ältere, kranke oder behinderte Menschen durch pflegende Angehörige kann bereits eine Entlastung der Betreuungsperson zu einer Verbesserung der Situation führen (vgl. www.pflege-entlastung.ch). Bei Gewalt gegen ältere Menschen können sich Betroffene und ihr Umfeld sowie Fachpersonen z.B. bei der Unabhängigen Beschwerdestelle für das Alter UBA beraten lassen (Tel. 058 450 60 60,www.uba.ch) oder bei der Stiftung Bernische Ombudsstelle für Alters- Betreuungs- und Heimfragen (Tel. 031 372 27 27,www.ombudsstellebern.ch).
3.2 Für Behörden, die mit aggressiven und drohenden Personen konfrontiert sind
Personen, die häusliche Gewalt ausüben, können u.U. auch gegenüber Behörden wie Sozialdiensten aggressiv auftreten. Informationen und Handlungsanleitungen zum Umgang mit aggressivem Kundenverhalten sind auf der Seite www.be.ch/drohungen zusammengestellt. Die Fachstelle Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Bern (Tel. 031 638 66 60) bietet Unterstützung bei der Einschätzung der Bedrohungslage an. In akuten Situationen (unmittelbare und ernsthafte Gefahr und / oder wenn Mitarbeitende Angst haben) ist die Polizei über die Notfallnummern 117 oder 112 einzuschalten.
4 Informationen/Hilfe/Zuständigkeiten betr. gewaltausübende Erwachsene
Aufzählung nicht abschliessend:
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, Berner Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt, Kramgasse 20, 3011 Bern, Tel. 031 633 50 33,www.be.ch/big(Informationen zum Lernprogramm, Versand von Broschüren, Weiterbildungsangebot)
Lernprogramm gegen Gewalt in Ehe, Familie und Partnerschaft & Einzelberatung, Tel. 079 308 84 05,www.be.ch/gewalt-beenden(Unterstützung für gewaltausübende
deutschsprachige Männer im Gruppensetting, Kontakt für Behörden via Tel. 031 633 50 33)
Service pour auteur-e-s de violence conjugale, Tel. 032 886 80 08,www.be.ch/stopviolence(Unterstützung für gewaltausübende französischsprachige Menschen im Gruppensetting)
Opferhilfe-Beratungsstellen Kanton Bern,https://www.gef.be.ch/gef/de/index/soziales/soziales/opferhilfe/
siehe auch
• Frauenhäuser und andere Schutzunterkünfte
• Häusliche Gewalt
• Opferhilfe
b) Häusliche Gewalt
Zusammenfassung
Als häusliche Gewalt gilt die Ausübung oder Androhung von physischer, psychischer oder sexueller Gewalt in einer bestehenden oder aufgelösten Partnerschaft (Ehe oder eheähnliche Beziehung).
Von den Mitarbeitenden des Sozialdienstes wird ein aktives Handeln beim leisesten Verdacht gefordert.
Das Stichwort nennt die Interventionsmöglichkeiten des Sozialdienstes sowie von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten.
Rechtliche Grundlagen
Art. 28 ff., insbesondere Art. 28b und 314d des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB), SR 210
Art. 55a, 111 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB), SR 311.0
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (Jugendstrafgesetz, JStG), SR 311.1
Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JSt-PO), SR 312.1
Art. 9 Abs. 1 lit. f des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regie-rungsstatthalter (RStG), BSG 152.321
Art. 48 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung vom 11. Juni 2009 (EG ZSJ), BSG 271.1
Art. 113 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (MG), SR 510.10
Art. 30b sowie 31 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (WG), SR 514.54
Art. 29, Art. 29a, Art. 32 und Art. 34 Abs. 2 des Polizeigesetzes vom 08. Juni 1997 (PolG), BSG 551.1
Art. 57a und 57b des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11.6.2001 (SHG), BSG 860.1
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Häusliche Gewalt liegt vor, wenn Partner innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten familiären, ehelichen oder eheähnlichen Beziehung physische, psychische oder sexuelle Gewalt ausüben oder androhen.
2 Formen der Gewalt
2.1 Physische Gewalt
Die Tötungsdelikte umfassen namentlich vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), Mord (Art. 112 StGB), Totschlag (Art. 113 StGB), fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) sowie versuchte Tötung.
Als schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) gilt die schwere und in der Regel bleibende Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen. Auch die lebensgefährliche Verletzung eines Menschen fällt unter diesen Tatbestand.
Eine einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) begeht, wer einen Menschen in anderer Weise (als durch eine schwere Körperverletzung) an Körper oder Gesundheit schädigt. Die einfache Körperverletzung reicht von einer sichtbaren, relativ rasch heilenden (z.B. Hämatome, Platzwunden etc.) bis zu längerdauernden, schweren Verletzungen, die aber grundsätzlich heilbar sind (z.B. Knochenbrüche, herausgeschlagene Zähne).
Wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 StGB) sind wiederholte Einwirkungen auf den Körper, welche rasch abklingen, nicht behandlungsbedürftig sind und die zu vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigungen von geringer Intensität führen.
Beispiele:
• mit einem scharfen Gegenstand (z.B. Messer, Schraubenzieher) zustossen oder mit einer Schusswaffe schiessen
• würgen
• mit einem Gegenstand schlagen oder versuchen zu schlagen
• einen Fusstritt, Faustschlag geben oder beissen
• stossen, packen, schütteln
• ohrfeigen
• Gegenstände anwerfen
2.2 Psychische Gewalt
Der Tatbestand der Drohung (Art. 180 StGB) setzt voraus, dass die Drohung schwer ist und das Opfer in Angst und Schrecken versetzt.
Eine Nötigung (Art. 181 StGB) begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Beispiele:
• mit dem Tod bedrohen
• mit einem Messer oder einer Schusswaffe bedrohen
• drohen, um jemandem Angst zu machen (z.B. damit, jemanden zu schlagen, ihm einen Gegenstand anzuwerfen, ihm die Haare zu schneiden, ihn einzusperren)
• Stalking
• jemanden aussperren oder daran hindern, ins Haus zu kommen
• jemanden zu einer Handlung zwingen (z.B. dazu, eine Unterschrift zu leisten)
• psychische Gewalt im weiteren Sinn:
2.3 Sexuelle Gewalt
Bei der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) wird jemand zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung genötigt. Die Vergewaltigung (Art. 190 StGB) besteht in der Nötigung einer weiblichen Person zum Beischlaf. Beispiele:
• alle sexuellen Handlungen, welche durch Drohungen oder Gewalt aufgezwungen werden.
Diese Aufzählungen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sind beispielhaft.
3 Von häuslicher Gewalt betroffene Personen
Im strafrechtlichen Sinn können Personen in bestehenden oder aufgelösten familiären, ehelichen oder eheähnlichen Beziehungen von häuslicher Gewalt betroffen sein:
• Eheliche Beziehungen und eingetragene Partnerschaften (gleichgeschlechtlich),
• nicht eheliche partnerschaftliche Beziehungen,
• auch wenn diese sich in Trennung befinden
• oder die Eheleute bereits geschieden sind, während höchstens einem Jahr nach der Scheidung.
4 Haltung und Zielsetzung des Sozialdienstes
Von den Mitarbeitenden wird erwartet:
Null-Toleranz gegenüber Gewaltakten in allen Formen. Häusliche Gewalt bildet hier nur einen Teilaspekt der generellen Gewaltproblematik. Häusliche Gewalt ist kein Kavaliersdelikt.
Im Kontakt mit der Klientel nicht wegschauen - sondern hinsehen und konfrontieren. Das heisst, auf entsprechende Bemerkungen eingehen, nachfragen. Handeln, wenn auch nur ein leiser Verdacht besteht, dass jemand von häuslicher Gewalt betroffen sein könnte.
Meldungen anderer Stellen nachgehen, allenfalls weiterleiten (s. dazu Datenschutzbestimmungen unter Punkt 6) und in jedem Fall eine Rückmeldung an die meldenden Stellen machen.
5 Interventionsmöglichkeiten des Sozialdiensts
Der Sozialdienst ist die Anlaufstelle für allfällige finanzielle Probleme im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt. D.h. der Sozialdienst wird meist erst nach einer akuten Phase kontaktiert, wenn es z.B. darum geht, Personen während und nach einer Trennung zu unterstützen, Frauenhausaufenthalte, Lernprogramme gegen Gewalt in Ehe, Familie und Partnerschaft zu finanzieren etc. (vgl. im Weiteren die Stichwörter Opferhilfe sowie Gewaltberatung).
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für die Abklärung von Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes. Sind Kinder involviert, wird eine Gefährdung des Kindeswohls immer geprüft.
6 Sozialhilfegeheimnis und Anzeigepflicht (Art. 57a und 57b SHG)
Grundsätzlich sind Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemeinden zur Anzeige verpflichtet, wenn sie konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen haben (Art. 57b Abs. 1 SHG). Die Mitteilungspflichten gemäss Art. 48 Abs. 1 des EG ZSJ und Art. 57b Abs. 1 SHG entfallen, wenn (alternativ)
a) die Informationen vom Opfer stammen, b) die Informationen von der Ehegattin oder vom Ehegatten, von der eingetragenen Partnerin oder vom eingetragenen Partner, von der Lebenspartnerin oder vom Lebenspartner, von einem Elternteil, Geschwister oder Kind des Opfers stammen, oder c) das Opfer Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner oder Lebenspartnerin oder
Lebenspartner, Elternteil, Geschwister oder Kind der vermuteten Täterschaft ist. (Art. 57b Abs. 2 SHG)
Erfahren Sozialarbeitende bei ihrer amtlichen Tätigkeit von konkreten Hinweisen für eine Gefährdung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität eines Kindes und können sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen, sind sie zur Meldung an die Kindesschutzbehörde verpflichtet.
7 Interventionsmöglichkeiten gemäss Strafgesetzbuch, Polizeigesetz, Gesetz über
die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter und Zivilgesetzbuch
7.1 Strafverfolgung bei häuslicher Gewalt
Offizialdelikte sind Tötungsdelikte inkl. Versuch (Art. 111 bis Art. 113 StGB), einfache und schwere Körperverletzung (Art. 122 und 123 StGB), wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126 Abs.2 StGB), Drohung (Art. 180 Abs.2 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 StGB).
Einfache Körperverletzungen, wiederholte Tätlichkeiten und Drohungen sind innerhalb einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder hetero- und homosexuellen Lebensgemeinschaft bis ein Jahr nach der Scheidung, Trennung oder Auflösung des gemeinsamen Haushalts, immer unabhängig vom Willen des Opfers, von den Strafverfolgungsbehörden zu verfolgen (schwere Straftaten werden unabhängig vom Beziehungsstatus immer verfolgt). Andere Familienmitglieder müssen bei den meisten Delikten innert drei Monaten einen Strafantrag stellen. Die Gewalt von Erwachsenen gegenüber Kindern (Kinder bis 18 Jahre) wird immer von Amtes wegen verfolgt. Die einmalige Tätlichkeit wird nur auf Antrag hin verfolgt.
Gewalt von Minderjährigen gegenüber anderen Personen (z.B. ihren Eltern) beurteilt sich nach den Regeln des Strafgesetzbuches. Für die Bestrafung und das Verfahren gelten die Vorschriften des Jugendstrafrechtes bzw. der Jugendstrafprozessordnung. Gewalt von volljährigen Kindern gegenüber ihren Eltern gilt nicht als häusliche Gewalt im strafrechtlichen Sinn.
7.2 Wegweisung / Fernhaltung / Sicherstellen von Waffen / Sicherheitsgewahrsam
Gewalttätige Personen können durch die Polizei vorübergehend von der gemeinsamen Wohnung weggewiesen oder für die Dauer von 14 Tagen von dieser und deren unmittelbarer Umgebung ferngehalten werden (Art. 29 PolG). Verlangt das
Opfer danach beim Zivilgericht weitere Massnahmen, wird die Fernhaltung automatisch um 14 Tage verlängert. Die Polizei kann einen Täter oder eine Täterin aber auch für höchstens 24 Stunden in Gewahrsam nehmen. Anschliessend ist ein richterlicher Entscheid für die Fortsetzung der Freiheitsentziehung nötig (Art. 34 Abs. 1 c PolG). Der polizeiliche Gewahrsam kann während längstens sieben Tagen ab Anhaltung als Sicherheitsgewahrsam fortgesetzt werden, falls eine Person eine erhebliche Gefahr für andere Personen darstellt.
Gemäss ZGB können die Gerichte zudem gewalttätigen Personen verbieten, die unmittelbare Umgebung der Wohnung des Opfers zu betreten oder sich dem Opfer zu nähern und mit ihm Kontakt aufzunehmen. Diese weiteren Schutzmassnahmen vor Drohungen und Nachstellungen (dem sog. Stalking) sind möglich, unabhängig davon, ob zwischen dem Opfer und der verletzenden Person eine Beziehung besteht oder je bestanden hat. Es empfiehlt sich der Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin, um Schutzmassnahmen gemäss Art. 28b ZGB zu beantragen.
Bei Verdacht auf Selbst- und/oder Drittgefährdung sowie bei Drohungen mit Waffen kann die Polizei die Waffen gestützt auf Art. 31 des Waffengesetzes sowie Art. 113 Abs. 2 des Militärgesetzes beschlagnahmen resp. entziehen. Soziale Dienste verfügen über ein Melderecht bei Gefährdung durch Waffen an die Polizei (Art. 30b WG) bzw. bei der zuständigen Stelle des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 113 Abs. 7 MG).
7.3 Täteransprache nach Polizeiinterventionen wegen häuslicher Gewalt
Nach Polizeieinsätzen wegen häuslicher Gewalt führen die zuständigen Regierungsstatthalterämter je nach Situation zeitnah ein Gespräch mit der mutmasslich gewaltausübenden Person durch, um die staatliche Null-Toleranz bei häuslicher Gewalt zu verdeutlichen und die Betroffenen zur Inanspruchnahme spezifischer Unterstützung zu motivieren. Sie tun dies gestützt auf den im RSTG verankerten Auftrag, häusliche Gewalt zu bekämpfen.
Adressen und Ansprechzeiten der Beratungsstellen im Kanton Bern finden sich unterwww.be.ch/gsi> Soziales > Opferhilfe > Beratungsstellen.
Berner Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt big, Generalsekretariat der Polizei- und Militärdirektion (seit 1.1.2020: Sicherheitsdirektion SID) des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, Tel. 031 633 50 33,www.be.ch/big(dort sind auch Infobroschüren erhältlich)
Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz Stadt Bern, Fachstelle Häusliche Gewalt, Predigergasse 10 Postfach, 3000 Bern 7, Tel. 031 321 63 02, Mail [email protected]
Lernprogramm gegen Gewalt in Ehe, Familie und Partnerschaft:http://www.pom.be.ch/pom/de/index/direktion/ueber-die-direktion/ big/lernprogramm.html
Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter UBA bei Gewalt gegen ältere Menschen,www.uba.ch, Tel. 058 450 60 60
Bernische Ombudsstelle für Alters-, Betreuungs- und Heimfragen:www.ombudsstellebern.ch, Tel. 031 372 27 27
Kantonspolizei Bern - Häusliche Gewalt: https://www.police.be.ch/police/de/index/praevention/praevention/gewalt-undopferschutz/haeusliche-gewalt.html
Fachstelle Gewalt Bern, Seilerstrasse 25, Postfach, 3001 Bern
Fachstelle Gewalt Biel, Silbergasse 9, 2502 Biel
Fachstelle Gewalt Langenthal, Bahnhofstrasse 32, 4900 Langenthal
Hotline 0 765 765 765, https://fachstellegewalt.ch/
siehe auch
• Frauenhäuser und andere Schutzunterkünfte
• Gewaltberatung
• Opferhilfe
• Trennung/Scheidung/Auflösung eingetragener Partnerschaft
c) Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel
d) Opferhilfe
e) Schulden
Zusammenfassung
Die Sozialhilfe erbringt Leistungen für die Gegenwart und sofern die Bedürftigkeit andauert für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit. Dementsprechend übernimmt die Sozialhilfe grundsätzlich keine Schulden.
Rechtliche Grundlagen
Art. 30 Abs. 4 Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Art. 10 Verordnung vom 24.10.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111
SKOS-Richtlinien B.3, C.1 und C.6.8
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Grundsätzlich übernimmt die Sozialhilfe keine Schulden. Gemäss Art. 10 Abs. 2 SHV kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn eine Verschlechterung der Lebenssituation im Sinne einer Verarmung, Obdachlosigkeit oder der Verlust medizinischer Versorgung droht. So kann beispielsweise die Übernahme von ausstehenden Mietzinsen im Ausnahmefall geprüft werden, wenn dadurch günstiger Wohnraum gesichert werden kann.
Der Sozialdienst steht der Klientel bei der Schuldenregelung beratend zur Seite. Dabei soll insbesondere verhindert werden, dass die Motivation zur Arbeitsintegration von unterstützen Personen wegen drohenden Lohnpfändungen gedämpft wird. Es ist zudem zu prüfen, ob ein Steuererlassgesuch zu stellen ist.
2 Schuldensanierung
Während der laufenden Sozialhilfeunterstützung ist eine Schuldenrückzahlung in der Regel nicht mehr möglich. Die Sozialhilfeleistungen sind nicht pfändbar. Schuldensanierungen werden vom Sozialdienst nicht durchgeführt. Damit Betroffene bei der Ablösung aus der Sozialhilfe nicht umgehend in eine Lohnpfändung geraten, kann spätestens im Rahmen des Ablösungsprozesses eine Abklärung bei den gemeinnützigen im Dachverband Schuldenberatung Schweiz angeschlossenen Fachstellen gemäss LinkSchuldenberatung Schweiz | Hilfe in Ihrer Regioneine Schuldenberatung eingeleitet werden.
3 Kostenübernahme
Die Erstberatungen sind bei den durch den Kanton Bern subventionierten Fachstellen kostenlos. Die Kosten für die Schuldenberatungen während der Sozialhilfeunterstützung können nicht durch von der Sozialhilfe übernommen werden. Der Einsatz von öffentlichen Mitteln zur Bildung einer Nachlassdividende oder für die Sanierung oder den Konkursvorschuss ist unzulässig, allenfalls sind Stiftungen oder Fonds anzufragen.
4 Leasing und Konsumkredit
In der Regel kann die Zahlungsverpflichtung von laufenden Leasingverträgen und Konsumkrediten nicht mehr erfüllt werden. Die Kündigung des laufenden Vertrages ist Sache der Klientel. Allenfalls kann die Fachstelle zur Beurteilung der Frage, ob die Schlussabrechnung rechtlich korrekt ist, einbezogen werden.
5 Links:
Schuldenberatung - Berner Schuldenberatung (schuldeninfo.ch) Schuldenberatung Schweiz | Hilfe in Ihrer Region
siehe auch
• Mietzins
C Materielle Grundsicherung
C.1. Zweck der materiellen Grundsicherung
Zusammenfassung
Dieses Stichwort erläutert die geltende Regelung betreffend AHV-Beiträge von nicht erwerbstätigen Personen und legt fest, unter welchen Voraussetzungen AHV- Mindestbeiträge von der Gemeinde übernommen werden.
Rechtliche Grundlagen
Art. 13a Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1
Art. 3 ff. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), SR 831.10, insbesondere Art. 10 AHVG und Art. 11 AHVG, Art. 14 Abs. 2 bis und Art. 16 Abs. 3 AHVG
Art. 32 und Art. 41 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), SR 831.101
Art. 3Abs. 2 lit. b Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG), SR 851.1
Art. 22 Abs. 2 Einführungsgesetz vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG), BSG 841.11
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Nichterwerbstätige bezahlen ab Beginn des dem 20. Geburtstag folgenden Jahres AHV-Beiträge. Dies bis zum Ende des Monates, in dem das ordentliche Rentenalter erreicht wird.
2 Höhe der Beiträge
Nicht erwerbstätige Personen, die von einem Sozialdienst unterstützt werden, schulden lediglich den Mindestbeitrag pro Kalenderjahr (Stand 2025: 530.- Franken). Die jeweils aktuell geltende Höhe des Mindestbeitrags kann der Website der AHV- Ausgleichskasse des Kantons Bern entnommen werden:www.akbern.ch
Wo Verwaltungskosten erhoben werden, werden diese vom Sozialdienst übernommen.
3 Pflicht zur Leistung des Mindestbeitrags
Als nicht erwerbstätig gelten alle Personen, die während eines Kalenderjahres kein oder ein so geringes Erwerbseinkommen erzielen, dass der Mindestbeitrag nicht erreicht wird. Dabei zählen nicht nur die 5,3%, welche vom Lohn abgezogen werden (Arbeitnehmerbeitrag). Die paritätischen Arbeitgeberbeiträge in gleicher Höhe werden ebenfalls angerechnet. Arbeitnehmende, die ein jährliches
Erwerbseinkommen von 5'000.- Franken (Stand: 2026) oder mehr erzielen, schulden somit reguläre AHV-Beiträge.
AHV-Beiträge werden nicht nur auf Erwerbseinkommen, sondern auch auf den folgenden Versicherungsleistungen abgezogen: EO-Entschädigungen für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaftsentschädigung, Taggelder und Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung, Taggelder (aber nicht Renten) der Invalidenversicherung und Taggelder (aber nicht Renten) der Militärversicherung. Diese Bezüge können somit bei der Prüfung, ob in einem Kalenderjahr ein ausreichendes Einkommen für das Erfüllen der Beitragspflicht erzielt wurde, ebenfalls berücksichtigt werden. Auf allen anderen Versicherungsleistungen (z.B. EL) werden keine AHV-Beiträge abgezogen.
Selbständigerwerbende bezahlen bis zu einem Einkommen von 10'100.- Franken (Stand: 2026) den Mindestbeitrag.
4 Anrechnung von bereits geleisteten Beiträgen
Wurden im Sinne der Ausführungen unter der vorstehenden Ziffer 3 AHV-Beiträge bezahlt, die jedoch unter dem Mindestbeitrag liegen, können diese angerechnet werden, d.h. es ist nur noch die Differenz geschuldet. Für die Anrechnung muss ein Antrag gestellt werden (Formular «Gesuch um Anrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge, die vom Erwerbseinkommen bezahlt wurden für Versicherte, die als Nichterwerbstätige gelten»:www.akbern.ch; «Formulare»). Der für den Beitragsbezug zuständigen AHV-Zweigstelle müssen gegebenenfalls entsprechende Belege (z. B. Lohnabrechnungen) unterbreitet werden.
5 Sonderregelung für verheiratete Personen/eingetragene Partner(innen)
Die Beitragspflicht von nicht erwerbstätigen Eheleuten gilt als erfüllt, wenn der Partner bzw. die Partnerin im Rahmen einer Erwerbstätigkeit Beiträge von mindestens 1'060.- Franken (Stand: 2026) pro Jahr bezahlt. Dabei zählen nicht nur die 5,3%, welche vom Lohn abgezogen werden (Arbeitnehmerbeiträge). Die paritätischen Arbeitgeberbeiträge in gleicher Höhe werden ebenfalls angerechnet. Bei Arbeitnehmenden ist demzufolge ein jährliches Erwerbseinkommen von 10'000.- Franken (Stand: 2026) erforderlich.
Die vorstehend beschriebene Regelung gilt auch für das Jahr der Eheschliessung und während des Getrenntlebens. Bei einer Scheidung wird die Beitragspflicht hingegen für das ganze Kalenderjahr, in welchem die Ehe geschieden wird, aufgrund des individuellen Einkommens und Vermögens berechnet. Die Sonderregelung gelangt zudem auch nicht mehr zur Anwendung, sobald die erwerbstätige Person eine Rente
der AHV (vor)bezieht. Im Kalenderjahr, in dem die Rente erstmals empfangen wird, wird sie bereits nicht mehr angewandt.
6 Sonderregelung für Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und
Ausländer sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung Nichterwerbstätige Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung entrichten erst dann Beiträge, wenn
• sie als Flüchtling anerkannt wurden
• ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird oder
• ein Leistungsanspruch im Sinne des AHVG oder der IVG entsteht.
Das heisst, dass der Beitragsbezug in diesen Fällen aufgeschoben wird. Diese Sistierung endet mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit definitiv. Falls eine solche Person später ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgibt, ist der Mindestbeitrag für die Folgezeit zu entrichten. Das heisst, dass bei Unterstützungsbeginn geklärt werden muss, ob bereits AHV-Beiträge entrichtet wurden. Nur wenn dies der Fall ist, muss der Mindestbeitrag entrichtet werden (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN), RZ 2172 ff).
7 Rückstände
Ausstehende AHV-Beiträge können für maximal 5 Jahre rückwirkend übernommen werden. Unbeachtlich ist, ob die örtliche oder sachliche Zuständigkeit des Sozialdiensts (z.B. Wohnsitz in der Gemeinde; anerkannte Flüchtlinge vor Erteilung der Niederlassung) während dem gesamten Zeitraum gegeben war. Das Ziel ist, Beitragslücken zu vermeiden, welche später zu Rentenkürzungen führen.
Betreuungsgutschriften (für die Betreuung von pflegebedürftigen Verwandten im gleichen Haushalt) können von den Versicherten für maximal 5 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.
8 Rückerstattung
AHV-Mindestbeiträge gelten nicht als Unterstützungsleistungen. Ist eine unterstützte oder vormals unterstützte Person zur Rückerstattung der bezogenen wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet, fallen die vom Gemeinwesen geleisteten Mindestbeiträge nicht unter die Rückerstattungspflicht.
Werden durch den Sozialdienst bezahlte AHV-Mindestbeiträge (z.B. bei einer Nachzahlung von Ergänzungsleistungen) rückwirkend ausbezahlt bzw. bei der Leistungsberechnung berücksichtigt, kann der Sozialdienst die geleisteten AHV- Mindestbeiträge auf freiwilliger Basis direkt bei der unterstützten Person einfordern. Ist diese mit der Rückerstattung nicht einverstanden, besteht im SHG keine rechtliche Grundlage für die Geltendmachung der Mindestbeiträge, weil es sich nicht um Sozialhilfeleistungen handelt. In diesem Fall kann der Sozialdienst diese innert eines Jahres seit Kenntnisnahme bei der Ausgleichskasse zurückfordern. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem der Mindestbeitrag geleistet wurde, kann keine Rückerstattung mehr gefordert werden.
9 AHV-Beiträge von Selbständigerwerbenden
Selbständigerwerbende Personen, die aufgrund einer definitiven Steuerveranlagung Beiträge schulden, die über dem Mindestbeitrag liegen, können bei ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch um Herabsetzung der Beiträge auf eben diesen Mindestbeitrag stellen. Dieses Gesuch wird mit der Sozialhilfeabhängigkeit begründet.
10 Merkblatt
Merkblatt der AHV-Informationsstelle "Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO (2.03)
11 Siehe auch
• AHV-Leistungen
• AHV-Vorbezug
• AHV/IV und EL-Leistungen für Ausländerinnen und Ausländer
b) Alimentenbevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen
Zusammenfassung
Rechtsgültig festgelegte und vollstreckbare Unterhaltsbeiträge für Kinder können vom Gemeinwesen bevorschusst werden. Bei der Bevorschussung von Unterhaltsleistungen geht der Unterhaltsanspruch von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen über.
Für nachehelichen Unterhalt oder Unterhalt nach aufgelöster Partnerschaft kann in der Regel unentgeltliche Inkassohilfe beansprucht werden, wenn die verpflichtete Person diesen nicht leistet.
Rechtliche Grundlagen
Art. 131, Art. 132, Art. 285, Art. 286a, Art. 290, Art. 291, Art. 292 und Art. 293 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (ZGB), SR 210
Art. 131 Schweizerisches Obligationenrecht vom 30.3.1911 (OR), SR 220
Verordnung vom 6.12.2019 über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV), SR 211.214.32
Art. 30c und 40 Bundesgesetz vom 25.6.1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), SR 831.40)
Art. 5 und 24fbis Freizügigkeitsgesetz vom 17.12.1993 (FZG), SR 831.42
Gesetz vom 6.2.1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (GIB), BSG 213.22
Verordnung vom 29.10.2014 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV), BSG 213.221
Gesetz vom 1.2.2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG), BSG 213.316
Art. 57 e32 Abs. 4, Art. 37 und Art. 38 Gesetz vom 11.6.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
SKOS D.4.2
Materielle Regelung
1 Grundsätze
1.1 Allgemeines
Kinder haben Anspruch auf Unterhalt von ihren Eltern, der die Kosten von Erziehung, Gewährleistung der Betreuung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen umfasst. Leben Eltern, beispielsweise nach einer Trennung mit alternierender Obhut, nicht ständig mit dem Kind zusammen, ist der Unterhalt je nach Konstellation und
finanzieller Leistungsfähigkeit der Eltern auch durch Geldzahlungen zu leisten. Die Unterhaltsbeiträge werden in einem Unterhaltstitel geregelt. Unterhaltstitel sind vollstreckbare Gerichtsentscheide oder Unterhaltsvereinbarungen, welche für minderjährige Kinder gerichtlich oder behördlich genehmigt werden müssen.
Nach einer Ehescheidung oder -trennung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft kann für die Betroffenen ebenfalls ein Anspruch auf Unterhaltsbeiträge bestehen. Voraussetzung ist, dass es den betroffenen Personen nicht zuzumuten ist, für den ihnen gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Diese Unterhaltsbeiträge werden auch in einem Unterhaltstitel geregelt (vollstreckbarer Gerichtsentscheid oder Unterhaltsvereinbarung).
Schuldet eine unterstützte Person einer anderen Person Unterhaltsbeiträge, übernimmt die Sozialhilfe diese nicht. Unterhaltsbeitragsschulden werden somit im Budget der unterstützten Person nicht als Ausgabe berücksichtigt. Für ein nicht sozialhilfeunterstütztes Kind kann sich der gesetzliche Vertreter, wenn ein Elternteil die Unterhaltsbeiträge nicht leistet, die Unterhaltsbeiträge in der Regel vom Gemeinwesen bevorschussen lassen. Nach einer Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft besteht, falls der Unterhalt nicht geleistet wird, die Möglichkeit von in der Regel unentgeltlicher Inkassohilfe.
Abgrenzung: Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen setzen das Vorliegen eines Unterhaltstitels voraus. Für das Vorgehen, wenn kein Titel besteht, vgl. das Stichwort «Kindesunterhalt (inkl. Volljährige in Ausbildung)».
1.2 Unterstützte Personen
1.2.1 Nachehelicher Unterhalt / Unterhalt nach aufgelöster eingetragener
Partnerschaft Werden die Unterhaltsbeiträge an unterstützte Personen nicht vollständig, nicht rechtzeitig, nicht regelmässig oder überhaupt nicht geleistet, übernimmt die zuständige Inkassostelle das Inkasso. Dabei wird der Unterhaltsanspruch von unterstützten Erwachsenen an die zuständige Inkassostelle abgetreten und von dieser in eigenem Namen geltend gemacht.
Bei Ablösung der unterstützten Person wird, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Inkassohilfe eingerichtet.
1.2.2 Kindesunterhalt
Kommt dieSozialhilfe vollständig oder teilweise für den Unterhalt des Kindes auf, weil unterhaltspflichtige Personen (Eltern) ihren Unterhaltspflichten nicht vollständig,
nicht rechtzeitig, nicht regelmässig oder überhaupt nicht nachkommen, gehen die entsprechenden Unterhaltsansprüche der vom Sozialdienst unterstützten Person im Rahmen der Bestimmungen des Bundeszivilrechts (ZGB) auf die Gemeinde über (Subrogation). Das unterstützende Gemeinwesen macht die Unterhaltsbeiträge in seinem eigenen Namen geltend. Die Inkassohilfe umfasst auch gesetzliche sowie vertraglich oder reglementarisch geregelte Familienzulagen, die vom Unterhaltstitel erfasst sind. Bei unterstützten Kindern findet in der Regel keine Bevorschussung statt.
Es ist darauf zu achten, dass Unterstützungseinheiten, bei denen die Einnahmen (Lohn, Rente etc.) zusammen mit den bevorschussbaren Unterhaltsbeiträgen höher als der Bedarf sind, abgelöst werden. Das Inkasso der Unterhaltsbeiträge ist dann in eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen umzuwandeln.
Ist das Kind im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme (auch nach KFSG, aber auch ausserhalb des KFSGs) dauerhaft fremdplatziert und finanziert der Kanton die Kosten vor (KJA, KESB oder SD), werden die Unterhaltsbeiträge nicht bevorschusst bzw. wird die Bevorschussung eingestellt und das Inkasso eröffnet. Ausnahme: kurze, bloss vorübergehende Fremdplatzierungen.
1.3 Nicht unterstützte Personen
1.3.1 Nachehelicher Unterhalt / Unterhalt nach aufgelöster eingetragener
Partnerschaft Für Unterhalt nach Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft besteht kein Anspruch auf Bevorschussung, es besteht jedoch die Möglichkeit der Inkassohilfe. Das Inkasso wird im Auftrag des ehemaligen Ehegatten / eingetragenen Partners geführt (Vermittlung aufgrund einer Inkassovollmacht). Die eingehenden Unterhaltsbeiträge werden laufend ausbezahlt, abzüglich der Verfahrenskosten und allfälliger Gebühren. Wird kein Inkassoerfolg erzielt, gehen die Betreibungs- und Gerichtskosten vollumfänglich zu Lasten der Inkassobehörde. Diese kann die Inkassohilfe einstellen, wenn die Unterhaltsbeiträge uneinbringlich sind (in jedem Fall ein Jahr nach dem letzten erfolglosen Inkassoversuch). Eine Einstellung der Inkassohilfe kann zudem erfolgen, wenn die berechtigte Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt oder wenn die Unterhaltsbeiträge seit einem Jahr regelmässig, rechtzeitig und vollständig bezahlt werden.
1.3.2 Kindesunterhalt
Kommt ein unterhaltspflichtiger Elternteil seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, haben nicht unterstützte Kinder Anspruch auf Bevorschussung von laufenden Unterhaltsbeiträgen, sofern diese gerichtlich festgelegt sind bzw. ein von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigter Vertrag besteht. Unterhaltsverträge zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern dienen als
Grundlage für die Alimentenbevorschussung, wenn sie nicht in rechtsmissbräuchlicher Absicht abgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Bevorschussung besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung mit den vollständigen Dokumenten eingereicht worden ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bevorschussung ist betragsmässig begrenzt auf die maximale einfache Waisenrente nach AHVG (vgl. Stichwort "AHV-Leistungen"). Vorausgesetzt ist weiter, dass das Vermögen und Einkommen des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt, in der IBV definierte Grenzbeträge nicht überschreitet. Für den darüber hinausgehenden Betrag steht nicht unterstützten Kindern lediglich Inkassohilfe zu. Die Bevorschussung für volljährige Kinder in Ausbildung erfolgt längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.
Beim Wechsel von der Bevorschussung zur Sozialhilfe (Kind wird neu unterstützt): Grundsätzlich wird die Alimentenbevorschussung bei einer eintretenden Sozialhilfeabhängigkeit eingestellt und das Dossier als reines Sozialhilfedossier weitergeführt. In diesen Fällen führt der Sozialdienst das Inkasso für die Unterhaltsbeiträge.
Ist aber die Sozialhilfeabhängigkeit voraussichtlich nur vorübergehend, wird die Bevorschussung maximal ein Jahr lang weitergeführt. Nach einem Jahr ununterbrochener Unterstützung wird die Bevorschussung immer eingestellt.
2 Meldung an / von Vorsorgeeinrichtungen
Befindet sich die verpflichtete Person mit regelmässig zu erbringenden Unterhaltsbeiträgen im Umfang von mindestens vier monatlichen Zahlungen in Verzug, so kann die Inkassostelle dies der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der verpflichteten Person melden.
Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der verpflichteten Person muss der Inkassostelle den Eintritt der Fälligkeit folgender Ansprüche der ihr gemeldeten verpflichteten Person unverzüglich melden:
a) Auszahlung der Leistung als einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von mindestens 1000 Franken;
b) Barauszahlung nach Artikel 5 FZG in der Höhe von mindestens 1000 Franken;
c) Vorbezug zur Wohneigentumsförderung
Sie muss der Inkassostelle auch die Verpfändung von Vorsorgeguthaben dieser Person nach Artikel 30b BVG sowie die Pfandverwertung dieses Guthabens melden.
3 Zuständigkeiten
3.1 Kindesunterhalt
Zuständig für die Inkassohilfe und Genehmigung der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder ist die von der Gemeinde bezeichnete Behörde.
3.2 Nachehelicher Unterhalt
Die berechtigte Person hat Anspruch auf Hilfe bei der Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen, wenn die verpflichtete Person ihre Unterhaltspflicht nicht erfüllt. Wird die berechtigte Person mit Sozialhilfeleistungen unterstützt, lässt sich der Sozialdienst die Unterhaltsbeiträge abtreten und macht sie im eigenen Namen geltend.
4 Weiterführende Stellen
www.alimente.ch
5 Siehe auch
• AHV-Leistungen
• Rückerstattungspflicht
• Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltsregelung
• Kindesschutzmassnahmen nach KESG, KFSG und SHG sowie Kostenbeteiligung/Elternbeitrag
• Kindesunterhalt (inkl. Volljährige in Ausbildung)
• Gemeinsame elterliche Sorge
• Trennung/Scheidung/Auflösung eingetragener Partnerschaft
c) Betreibung und betreibungsrechtliches Existenzminimum (BEX)
Zusammenfassung
Das betreibungsrechtliche Existenzminimum (BEX) ist der Betrag, welchen das Betreibungsamt bei einer Einkommenspfändung der Schuldnerin bzw. dem Schuldner
zu belassen hat. Liegt das BEX bei einer laufenden Einkommenspfändung unter dem Ansatz der SKOS-Richtlinien und enthält es alle Budgetposten, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen.
Das Stichwort erläutert das Vorgehen bei Einkommenspfändungen, das Einholen von Betreibungsregisterauszügen sowie den Umgang mit Zahlungsbefehlen und anderen Betreibungsurkunden. Es enthält Ausführungen zur Pfändbarkeit von Einkommen und Vermögenswerten sowie zum Schuldnerschutz und zur Auskunftspflicht des Sozialdienstes ans Betreibungsamt. Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz vom 11.04.1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1).
Kreisschreiben Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 01.04.2010
Art. 9 Verordnung vom 24.10.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111
SKOS C.3.1 Materielle Regelung
1 Grundsätze
• Sozialhilfeleistungen sind absolut unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG)
• Eine Einkommenspfändung schafft grundsätzlich keine Grundlage für einen Anspruch auf Soziahilfe. Das Gleiche gilt für Lohnabtretungen: Wird ein Teil des laufenden Einkommens zediert, ist der entsprechende Haushalt nicht bedürftig und hat keinen Anspruch auf Sozialhilfeunterstützung.
• Die wirtschaftliche Hilfe von Personen, die eine laufende Einkommenspfändung haben, entspricht höchstens dem BEX, auch wenn dieses tiefer ist als das SKOS-Budget. Die betreffenden Personen haben mit den aufgrund des betreibungsrechtlichen Existenzminimums errechneten finanziellen Mitteln auszukommen. Vorbehalten bleiben ausserordentliche Kosten (SIL), die nicht zu einer Anpassung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums führen.
• Der unterstützten Person entstandene Betreibungskosten werden vom Sozialdienst grundsätzlich nicht übernommen.
2 Betreibungsrechtliches Existenzminimum (BEX)
2.1 Begriff und Berechnung
Das BEX ist der Betrag, welchen das Betreibungsamt bei einer Einkommenspfändung der Schuldnerin bzw. dem Schuldner belässt. Die Berechnung des BEX richtet sich nach dem Kreis-schreiben B1 der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Es handelt sich nicht um absolute Vorgaben, sondern um Empfehlungen, die in der Regel angewendet werden. Es steht dem Betreibungsamt jedoch frei, Abweichungen zu gestatten, wenn dies im Einzelfall nach Prüfung der Umstände angemessen ist.
Beim BEX ist der Grundbetrag höher als beim sozialen Existenzminimum gemäss SKOS-Richtlinien. Beim BEX werden ausserdem Beiträge an Pensionskassen und Berufsverbände, unumgängliche Berufsauslagen und Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge berücksichtigt.
2.2 Verhältnis BEX – soziales Existenzminimum
Liegt bei einer laufenden Einkommenspfändung (d.h. es ist ein effektiv gepfändeter Lohn vorhanden, und nicht bloss ein Betreibungsverfahren hängig) das BEX unter dem Ansatz der SKOS-Richtlinien und enthält es alle Budgetposten, so besteht kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen (Art. 9 SHV). Ein den Grundbedarf gemäss SKOS- Richtlinien nicht deckendes BEX ist somit nicht durch Sozialhilfe zu ergänzen.
3 Vorgehen bei laufender Einkommenspfändung
Der Sozialdienst prüft in jedem Fall, ob das BEX korrekt berechnet worden ist. Ist dies nicht der Fall, interveniert der Sozialdienst beim zuständigen Betreibungs- und Konkursamt. a. Bei Unterstützungsbeginn
• Die unterstütze Person kommt mit einer Einkommenspfändung zum SD, das Betreibungsamt hat die Wohnungs- oder KK-Kosten (wegen Nichtbezahlens) bei der Berechnung des BEX nicht berücksichtigt. In diesem Fall kann die unterstützte Person den Antrag stellen, dass das Betreibungsamt die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer begleicht. Die Wohnungskosten übernimmt der Sozialdienst und interveniert beim zuständigen Betreibungs- und Konkursamt. Wird die Berechnung des BEX daraufhin nicht angepasst, so kann diese angefochten
werden: Mit der BEX-Berechnung erhält die Schuldnerin bzw. der Schuldner die Pfändungsurkunde, welche gemäss Rechtsmittelbelehrung innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen angefochten werden kann.
• In Fällen, in denen die unterstützte Person eine Einkommenspfändung hat und ihre Stelle verloren hat, ist gemäss den konkreten Umständen im Einzelfall (z.B. Anspruch auf ALV-Taggelder) zu prüfen, ob das BEX oder das soziale Existenzminimum nach SKOS massgebend ist. Die Unterstützung mit Sozialhilfe darf aber nicht zu einer Besserstellung gegenüber vorher bei korrekt bemessenem BEX führen und die gepfändete Lohnquote darf nicht durch Sozialhilfe ergänzt werden.
3.2 Während der Unterstützung
Der unterstützten Person wird während der Unterstützung das Einkommen gepfändet. Hier ist das BEX anzuwenden, sofern es tiefer ist als das SKOS-Budget. Es gibt keine Aufstockung mit Sozialhilfe.
Nach Beendigung der Einkommenspfändung erfolgt die Unterstützung gemäss den SKOS-Richtlinien.
4 Betreibungsregisterauszug
Ist die unterstützte Person verschuldet kann beim Betreibungsamt ein Auszug aus dem Betreibungsregister verlangt werden. Dies muss auf dem schriftlichen Weg erfolgen. Für Sozialhilfeempfangende wird der Auszug in der Regel kostenlos erstellt.
5 Zahlungsbefehle und andere Betreibungsurkunden
An die unterstützte Person adressierte Zahlungsbefehle und andere Betreibungsurkunden dürfen nicht von der Verwaltung (z.B. Sozialdienst) entgegen genommen werden. Adressatin der Zahlungsbefehle ist die unterstützte Person als Schuldnerin. Der Sozialdienst kann nicht von sich aus Rechtsvorschlag erheben. Würde der Sozialdienst Zahlungsbefehle entgegennehmen, so bestünde deshalb die Gefahr, dass die 10-tägige Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlages verpasst wird.
6 Pfändbarkeit von Einkommen und Vermögenswerten
In Art. 92 SchKG sind die unpfändbaren Vermögenswerte aufgeführt. Für den Sozialdienst ist unter anderem Folgendes wichtig: • Sozialhilfeleistungen sind unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG).
• Die Leistungen der AHV, IV und Ergänzungsleistungen sind ebenfalls unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG)
• Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind vor Eintritt der Fälligkeit ebenfalls unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziffer 10 SchKG). Gemäss Bundesgericht fällt auch die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a in diese Regelung.
• Beschränkt pfändbar sind hingegen IV-Taggelder und Leistungen aus einer Pensionskasse aufgrund von Invalidität (Art. 93 SchKG).
7 Schuldnerschutz
Die betriebene unterstützte Person kann sich gegen ungerechtfertigte Forderungen wehren und Rechtsvorschlag erheben. Gegebenenfalls rechtfertigen sich eine Schuldenbereinigung und der Beizug einer externen Fachberatung (vgl. Stichwort «Schulden»). Die Schuldnerin bzw. der Schuldner kann zudem jederzeit (gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber nicht nach erhobenem Rechtsvorschlag!) vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist (Art. 85a SchKG). Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
8 Auskunft ans Betreibungsamt
Der Sozialdienst muss dem Betreibungsamt auf Anfrage Auskunft über eine Person geben, die Sozialhilfe bezieht (Art. 91 Abs. 5 SchKG). Dabei ist er im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie die Schuldnerin bzw. der Schuldner. Der Sozialdienst muss also insbesondere über die Höhe der Sozialhilfeleistungen und deren Berechnung Auskunft geben, aber - wenn es für eine genügende Pfändung nötig ist - auch über die Vermögensgegenstände der Schuldnerin bzw. des Schuldners, sowie über seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten.
9 Weiterführender Hinweis
Verband der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie der Bereichsleiter Inkasso der Steuerverwaltung des Kantons Bern: siehe auch
• Auskünfte / Schweigepflicht
• Schulden
d) Bussen
Zusammenfassung
Bussen werden nicht von der Sozialhilfe übernommen. Die Klientel hat bei Erhalt einer Busse andere Handlungsmöglichkeiten (Zahlungsfrist erstrecken, Ratenzahlungen verlangen oder gemeinnützige Arbeit beantragen).
Rechtliche Grundlagen
Art. 106 f. und Schlussbestimmung der Änderung vom 13.12.2002 StGB
Art. 69 f. und Art. 74 ff. Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Bussen werden von der Sozialhilfe nicht übernommen. Es ist auf den Grundsatz "gemeinnützige Arbeit statt Freiheitsstrafe" hin zu wirken.
2 Handlungsmöglichkeiten der Klientel bei Erhalt einer Busse
Die von einem Gericht verhängten Bussen werden nach den Verhältnissen des Täters/ der Täterin bemessen. Ziel ist, dass dieser/diese durch die Busse die Strafe erleidet, die seinem/ihrem Verschulden angemessen ist. Für die Bezahlung der Busse bestimmt die Vollzugsbehörde eine Zahlungsfrist von bis zu zwölf Monaten. Zudem kann sie Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch hin die Zahlungsfrist verlängern. Wird die Busse nicht bezahlt, tritt an ihre Stelle die im Urteil aufgeführte Ersatzfreiheitsstrafe. Mit Zustimmung des Täters/der Täterin kann das Gericht an Stelle der ausgesprochenen Busse auch gemeinnützige Arbeit anordnen (4 Std. Arbeit entsprechen einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Freiheitsstrafe).
Nur wenn der/die Verurteilte die Busse nicht bezahlen kann, weil sich ohne sein/ihr Verschulden die für die Bemessung der Busse massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, kann beim zuständigen
Gericht/Untersuchungsrichter der Antrag auf Sistierung der Ersatzfreiheitsstrafe sowie
• die Verlängerung der Zahlungsfrist auf 24 Monate oder
• die Herabsetzung der Busse oder
• die Anordnung gemeinnütziger Arbeit
gestellt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird vollzogen, sofern die Busse trotz verlängerter Zahlungsfrist bzw. Herabsetzung nicht bezahlt wird oder die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht geleistet wurde.
Nach Erhalt der Verfügung für eine Busse oder Geldstrafe hat die Klientel die Möglichkeit, beim urteilenden Gericht innerhalb der auf der Verfügung vorgegebenen Frist (s. Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung) Einspruch zu erheben und einen Antrag für die Umwandlung in gemeinnützige Arbeit zu stellen. Wichtig: Nach Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung kann keine gemeinnützige Arbeit mehr geleistet werden. Wenn die Klientel also einen Antrag auf gemeinnützige Arbeit stellen will, muss sie das innerhalb der Frist tun.
Ein vollständiger Bussenerlass wäre lediglich über die Begnadigung möglich. Da Begnadigungsgesuche für Bussen in der Praxis aber chancenlos sind, erübrigt es sich, die Klienten/Klientinnen darauf aufmerksam zu machen.
3 Weiterführende Stellen
Bewährungs- und Vollzugsdienste BVD
Südbahnhofstrasse 14d
3001 Bern
031 633 55 00
https://www.pom.be.ch/pom/de/index/freiheitsentzug-betreuung/ einweisungsbehoerde/bewaehrungshilfe.html
e) Militärpflichtersatz
Zusammenfassung
Der Sozialdienst übernimmt die Kosten für den Militärpflichtersatz nicht. Die Kosten sind aus dem Grundbetrag zu begleichen.
Das Stichwort regelt die Vorgehensweise und Voraussetzungen für Ausnahmen und Erlass des Ersatzbeitrags.
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz vom 12.06.1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG), SR 661
Kantonale Verordnung vom 28.01.2004 betreffend den Vollzug des WPEG (BWPEV), BSG 668.61
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Wer seine Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllt, muss Wehrpflichtersatz bezahlen. Der Wehrpflichtersatz ist keine Steuer, sondern eine Ersatzabgabe. Er hat den Charakter einer subsidiären Form der Erfüllung der Wehrpflicht (deswegen gelten strenge Massstäbe für den Erlass). Die Ersatzabgabe bestimmt sich nach dem anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen, beträgt aber mindestens Fr. 400.- (Grundbetrag) pro Jahr. Bestimmte Personengruppen sind von der Ersatzabgabe befreit. Ist die Bezahlung der Ersatzabgabe innert vorgeschriebener Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Zahlungsfrist verlängert oder Ratenzahlungen bewilligt werden. Auch können Ersatzabgaben auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. Die Bezahlung des Wehrpflichtersatzes muss die Klientel aus dem Grundbetrag bestreiten, der Sozialdienst übernimmt keine solchen Kosten.
2 Ausnahmen
Vom Wehrpflichtersatz befreit sind insbesondere erheblich Behinderte, die entweder ein bestimmtes Einkommen nicht erreichen oder
• dienstuntauglich sind sowie eine Rente oder Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung /der Unfallversicherung beziehen oder
• dienstuntauglich sind und keine Hilflosenentschädigung beziehen, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllen.
Von der Ersatzpflicht ist zudem befreit, wer:
• dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
• zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
• das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.
Verfügungen über die Befreiung von der Ersatzabgabe können von der Klientel innert 30 Tagen mit Einsprache bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden.
3 Der Erlass der Ersatzabgabe
Wenn sich die Bezahlung des Wehrpflichtersatzes als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der Ersatzpflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete, kann die Ersatzabgabe ganz oder teilweise erlassen werden. Beim Erlass handelt es sich nicht um einen Gnadenakt, vielmehr hat der Ersatzpflichtige einen Rechtsanspruch auf ganzen oder teilweisen Erlass, wenn dafür die Voraussetzungen (Härte, Notlage) gegeben sind. Verfügungen über teilweisen Erlass können innert 30 Tagen mit Einsprache bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden.
4 Vorgehen und Zuständigkeit
Auf schriftliches Gesuch hin wird die Ersatzabgabe der Klientel auf den Grundbetrag reduziert. Voraussetzung ist lediglich, dass der Gesuchsteller den Bezug von Sozialhilfeleistungen nachweisen kann (in Form einer Bestätigung des Sozialdienstes). Das Gesuch und die Bestätigung müssen jährlich, nach erfolgter Veranlagung, eingereicht werden. Im Gesuch ist die gewünschte Ratenanzahl (maximal 3 Raten) anzugeben.
Ein vollständiger Erlass der Ersatzabgabe ist bei allen Personen, die über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum leben, nach der Praxis der Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Bern ausgeschlossen. Für Sozialhilfeempfänger kommt ein vollständiger Erlass nur in Ausnahmefällen in Betracht, z.B. bei einer stationären Therapie.
f) Schulden
g) Steuern und Quellensteuern
Zusammenfassung
Sozialhilfe Beziehende müssen eine Steuererklärung ausfüllen. Sozialhilfeleistungen und Ergänzungsleistungen sind steuerfrei, dennoch müssen sie in der Steuererklärung deklariert werden. Hingegen sind alle übrigen Einkommen grundsätzlich steuerpflichtig. Die Sozialhilfe übernimmt keine Steuern und in der Regel auch keine Kosten für das Ausfüllen von Steuererklärungen durch Dritte. Unter gegebenen Voraussetzungen kann ein Steuererlassgesuch gestellt werden.
Rechtliche Grundlagen
Art. 3 ff. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (DBG), SR 642.11
Art. 4 ff. Steuergesetz vom 21.05.2000 (StG), BSG 661.11
Art. 167 DBG sowie Art. 240 StG
Art. 166 DBG sowie Art. 239 StG
Art. 24 Bst. d DBG sowie Art. 29 Bst. d StG
Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung
SKOS C.1
BSIG Nr.: 8/860.111/4.1 vom 19. September 2007
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Sämtliche Personen, auch Sozialhilfe Beziehende, sind verpflichtet, eine Steuererklärung auszufüllen und einzureichen.
Steuern werden nicht von der öffentlichen Sozialhilfe übernommen. Dies trifft indirekt jedoch bei quellenbesteuerten Personen zu, denen der Arbeitgeber die Abzüge vom Erwerbseinkommen machen muss. Im Sozialhilfebudget wird der Lohn nach Abzug der Quellensteuer angerechnet.
Zu beachten ist, dass Sozialhilfeleistungen sowohl auf kantonaler wie auch auf eidgenössischer Ebene steuerfrei sind. Sie sind jedoch im Formular 2 (Ziff. 2.25) zur Steuererklärung als "weitere, anderweitige nicht steuerbare Einkünfte" zu deklarieren.
Das Ausfüllen der Steuererklärung ist Aufgabe der Klientel. Der Sozialdienst weist die Klientel jeweils im ersten Quartal des neuen Jahres auf diese Pflicht hin. Es ist darauf hinzuwirken, dass es nicht zu einer Veranlagung nach Ermessen kommt.
Kosten für das Erstellen der Steuererklärung durch Dritte sind in der Regel aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu bezahlen.
2 Vorgehen
2.1 Steuerdeklaration (Steuererklärung)
Vgl. hierzu die Wegleitung der Steuerbehörde
2.2 Steuerbescheinigung
Gemäss den Empfehlungen des Kantonalen Sozialamtes stellt der Sozialdienst der Klientel eine Bescheinigung über die ausbezahlten Sozialhilfeleistungen aus. Vgl. für das konkrete Vorgehen BSIG Nr. 8/860.111/4.1 vom 19. September 2007.
2.3 Steuererlass
Ein Steuererlass kann in Situationen, in der die Bezahlung von Steuern für die steuerpflichtige Person eine grosse wirtschaftliche Härte darstellt, beantragt werden. Geprüft wird beim Erlassgesuch unter anderem, ob bei Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum Ratenzahlungen möglich sind. (vgl. im Einzelnen die Informationen der bernischen Steuerverwaltung: Link).
Nur rechtskräftig veranlagte und in Rechnung gestellte Steuerforderungen können Gegenstand eines Erlassgesuchs sein. Bereits bezahlte Steuerbeträge werden nur erlassen, wenn die Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt geleistet worden ist. Ausnahme davon bildet der Steuererlass bei Personen, die quellenbesteuert sind.
Erlassen werden in der Regel der Steuerbetrag und die darauf entfallenden Zinsen.
Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen Belegen der zuständigen Behörde eingereicht werden.
Ist die Zahlung von Steuern und Zinsen innert der vorgeschriebenen Frist mit einer erheblichen Härte verbunden, so können durch die Steuerverwaltung auf Gesuch hin Zahlungsfristen erstreckt oder Teilzahlungen bewilligt werden (Zahlungserleichterungen).
Werden im Falle eines Steuererlasses Quellsteuern rückerstattet, sind diese als Einkommen anzurechnen. Die Rückerstattung ist vorgängig an den Sozialdienst abzutreten.
3 Zuständigkeit
Die steuerpflichtigen Personen haben sowohl ihre Steuererklärungen wie auch Erlass- und Stundungsgesuche bei der Steuerverwaltung der Wohngemeinde einzureichen. Gesuche um Erlass oder Stundung sind mit einer Begründung und den notwendigen Belegen abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die ihren Obliegenheiten im Veranlagungs- oder im Gesuchsverfahren nicht korrekt nachkommen, wird das Gesuch wegen fehlender Voraussetzungen abgewiesen.
4 Links
• Steuerverwaltung des Kantons Bern
• Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
C.2. Anspruchsvoraussetzungen
a) Ablösung / Austrittsschwelle
Zusammenfassung
Erreicht oder überschreitet das verfügbare Einkommen den ermittelten Bedarf, ist die unterstützte Person von der Sozialhilfe abzulösen. Bei schwankenden Einkommen, Auszahlung 13. Monatslohn, Taggeldauszahlungen etc. gelten spezielle Regelungen.
Rechtliche Grundlagen
Art. 8b, 8e1 und 8i1 Verordnung vom 24.10.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100 2018 442 E. 4.2.1
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Die Ablösung von der wirtschaftlichen Sozialhilfe erfolgt, wenn das verfügbare Einkommen den ermittelten Bedarf erreicht oder übersteigt. Zur Vermeidung von Schwelleneffekten sind bei der Ermittlung des Bedarfs vorhersehbare, ausgewiesene, bezifferbare und regelmässig wiederkehren-de situationsbedingte Leistungen und Zulagen im Sozialhilfebudget einzurechnen. Damit sind jene situationsbedingten Leistungen gemeint, welche auch tatsächlich zeitnah anfallen. Ebenfalls einzurechnen ist die Prämienverbilligung.
2 Ablösung bei grösserem Vermögensanfall
Die Klientel wird vom Sozialdienst bei der Ablösung darüber aufgeklärt, wie lange sie mit dem vorhandenen Überschuss auskommen können sollte. Sie wird darauf hingewiesen, dass, wenn sie nach einer wesentlich kürzeren Frist als der genannten erneut um Sozialhilfeleistungen ersucht, geprüft wird, ob eine grob
selbstverschuldete Notlage vorliegt, was zur einer Kürzung und allenfalls Rückerstattung der Sozialhilfe führen kann.
3 Schwankende Einkommen
Die Ablösung von der wirtschaftlichen Sozialhilfe erfolgt spätestens nach sechs Monaten, wenn die durchschnittlich verfügbaren Einnahmen, bei einem monatlich stark schwankenden Verdienst, während der Dauer von längstens sechs Monaten im Durchschnitt das Unterstützungsbudget decken.
Ist bei schwankenden Einkommen während laufender Unterstützung eine Ablösung von der Sozialhilfe mittel- und längerfristig nicht möglich, müssen von der Klientel laufend die Lohnabrechnungen verlangt und ein Budget erstellt werden. Einmalige oder mehrmalige Überschüsse im monatlichen Unterstützungsbudget müssen in den darauffolgenden Monaten als Einkommen im Unterstützungsbudget übernommen werden.
4. Budgetüberschuss 13. Monatslohn / Gratifikationen etc. Ein einmaliger Budgetüberschuss z.B. im Zusammenhang mit der Auszahlung des 13. Monatslohnes muss in den darauffolgenden Monaten (längstens sechs Monate) als Einkommen im Unterstützungsbudget angerechnet werden. Würde die Anrechnung in den Monatsbudgets länger als sechs Monate dauern, muss die betroffene Person von der Sozialhilfe abgelöst werden.
5 Budgetüberschuss bei Taggeldern
Hat die Klientel nach Anspruch auf Taggelder (z.B. IV, UV, Krankentaggeld) weiterhin Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, so hat sie einen allfälligen Überschuss für die Deckung ihres weiteren Unterhaltes zu verwenden. Der Sozialdienst rechnet diesen Überschuss als Einkommen an. Voraussetzung ist, dass die Taggelder zeitlich (gleiche Zeitspanne) und sachlich (Deckung des Unterhaltes) kongruent korrekt abgerechnet werden. Das heisst, eine Verrechnung der Leistungen Dritter mit Leistungen der Sozialhilfe vor dem Zeitpunkt einer Taggeldzahlung ist nicht erlaubt.
Rechnet der Sozialdienst der Klientel einen allfälligen Überschuss abgetretener Leistungen Dritter als Einkommen an, so handelt es sich dabei nicht um eine Verrechnung, sondern um eine korrekte Anrechnung verfügbarer Einkommen bzw. Eigenmittel. Dabei ist es unerheblich, ob die Leistungen Dritter nur für einen Monat oder für bis zu drei Monate ausbezahlt wurden.
Die obenstehende Regelung gilt auch für Leistungen, welche nicht an den Sozialdienst abgetreten sind.
siehe auch
• Einkommensfreibetrag EFB
• Einstellung / Nichteintreten
• Eintrittsschwelle
• Erwerbsunkosten
• Integrationszulage (IZU)
• Kürzungen
• Situationsbedingte Leistungen (SIL)
• Zulagen
• Vermögen
• Krankenversicherung nach KVG
b) Ausländische Staatsangehörige
c) Betreibung und betreibungsrechtliches Existenzminimum (BEX)
d) Eintrittsschwelle
Zusammenfassung
Haushaltungen sind unterstützungsbedürftig, wenn das monatliche Nettoeinkommen nicht ausreicht, um die Kosten für die Grundsicherung inklusive vorhersehbare situationsbedingte Leistungen und Zulagen zu decken (Eintritt).
Rechtliche Grundlagen
Art. 3 lit. f und Art. 30 und Art. 31 Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhil-fegesetz, SHG), BSG 860.1
Art.8b, 8e1 und 8i1 Verordnung vom 24.10.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverord-nung, SHV), BSG 860.111
SKOS C.1 und C.2.
Materielle Regelung
1 Grundsatz Eintritt
Vorhersehbare situationsbedingte Leistungen (SIL) werden bei der Bedürftigkeitsprüfung mit berücksichtigt. Es muss sich um ausgewiesene, bezifferbare und regelmässig wiederkehrende SIL handeln. Damit sind jene situationsbedingten Leistungen gemeint, welche auch tatsächlich zeitnah anfallen. Darunter fallen insbesondere Unkosten im Zusammenhang mit Berufstätigkeit, Kinderbetreuung, auswärtiger Verpflegung und nicht im Grundbedarf enthaltenen zusätzlichen Verkehrsauslagen, die regelmässig anfallen.
Um eine drohende Notlage abzuwenden, können im Sinne der Prävention SIL einmalig gewährt werden.
Bei der Berechnung der Eintrittsschwelle (erstmalige Bedarfsabklärung) werden Zulagen insofern als anrechenbarer Aufwand mit einbezogen, als die Klientel den Nachweis dafür erbringt, dass sie einer Erwerbstätigkeit im 1. Arbeitsmarkt nachgeht oder eine entlöhnte Berufslehre absolviert bzw. eine Eigenleistung erbringt. Ansonsten werden die Zulagen erst dann angerechnet, wenn die vereinbarte(n) Eigenleistung(en) nachweislich erbracht werden.
Durch die Berücksichtigung von vorhersehbaren SIL und Zulagen können Schwelleneffekte vermieden werden.
2 Verfahren
Bei der Ablehnung eines Unterstützungsgesuchs erfolgt dieser Entscheid in einer beschwerdefähigen Verfügung.
siehe auch
• Ablösung / Austrittsschwelle
• Einkommensfreibetrag EFB
• Einstellung / Nichteintreten
• Erwerbsunkosten
• Integrationszulage (IZU)
• Kürzungen
• Situationsbedingte Leistungen (SIL)
• Zulagen
• Subsidiarität
• Vermögen
e) Flüchtlinge
Zusammenfassung
Anerkannte Flüchtlinge mit Asyl werden in der Regel während den ersten fünf Jahren nach Einreichen des Asylgesuchs durch regionale Partner im Auftrag der GSI betreut; vorläufig aufgenommene Flüchtlinge während den ersten sieben Jahren nach der Einreise in die Schweiz. Anschliessend werden sie dem Sozialdienst der Wohngemeinde übertragen. Die Unterstützung erfolgt mit regulärer Sozialhilfe. Rechtliche Grundlagen Art. 23 und 26 Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951, SR 0.142.30; Art. 23 und 26 Abkommen über die Rechtstellung der Staatenlosen vom 28.9.1954, SR 0.142.40; Art. 31, 33 f., 53 Abs. 5, 83 Abs. 8 und 86 f. Bundesgesetz vom 16.12.2005 über die Ausländerin-nen und Ausländer und über die Integration (AIG), SR 142.20;Art. 9 Verordnung vom 15.8.2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA), SR 142.205; Art. 2 f., 51, 58 ff. und 80 ff. Asylgesetz vom 26.6.1998 (AsylG), SR 142.31; Art. 3 Abs. 1 und 24 Asylverordnung 2 vom 11.8.1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2), SR 142.312; Art. 14 Abs. 2bis Bundesgesetz vom 20.12.1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), SR 831.10; Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz vom 9.12.2019 (EG AIG und AsylG), BSG 122.20;
Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz vom 20.5.2020 (EV AIG und AsylG), BSG 122.201; Art. 46a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 11.6.2001 (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1; Art. 8 Abs. 5 Sozialhilfeverordnung vom 24.10.2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111 Art. 27 und 35 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich vom 3.12.2019 (SAFG), BSG 861.1; Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich vom 20.5.2020 (SAFV), BSG 861.111; SKOS-Merkblatt zur Sozialhilfe, Unterstützung von Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs, Bern 2019 Materielle Regelung
1 Zuständigkeit
Dieses Stichwort findet Anwendung auf anerkannte Flüchtlinge mit Asyl, anerkannte Flüchtlinge mit vorläufiger Aufnahme (auch vorläufig aufgenommene Flüchtlinge genannt), anerkannte Staatenlose sowie Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung (nachfolgend als Flüchtlinge bezeichnet). Nicht darunter fallen Personen im Asylverfahren sowie abgewiesene Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, welchen kein Flüchtlingsstatus zukommt sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung. Sowohl vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer als auch vorläufig aufgenommene Flüchtlinge haben den Aufenthaltsstatus F. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sind jedoch aufgrund internationaler Vereinbarungen (Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge) wegen ihres Flüchtlingsstatus den Schweizerinnen und Schweizern in der Sozialhilfe gleichgestellt und haben deshalb eine andere Rechtstellung als vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer. Für die Existenzsicherung und Integrationsförderung von Flüchtlingen ist die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) zuständig. Im Auftrag der GSI richten die Stadt Bern, das Schweizerische Rote Kreuz Kanton Bern, die ORS Service AG sowie Asyl Berner Oberland Sozialhilfe an Flüchtlinge aus.
2 Übertragung an den Sozialdienst der Wohnsitzgemeinde
Erhalten anerkannte Flüchtlinge mit Asyl eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) oder haben sie Anspruch darauf, längstens aber 5 Jahre seit dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches, wechselt die Zuständigkeit für die Existenzsicherung zum Sozialdienst am Unterstützungswohnsitz. Dies gilt ebenfalls für anerkannte Staatenlose, wobei die Fünfjahresfrist ab Anerkennung der Staatenlosigkeit zu laufen beginnt. Bei vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen oder vorläufig aufgenommenen Staatenlosen wechselt die Zuständigkeit zum kommunalen Sozialdienst mit dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) bzw. spätestens 7 Jahre nach der Einreise (F [VA 7+]). Ebenfalls 7 Jahre nach der Ein-reise wechselt die Zuständigkeit für Resettlement-Flüchtlinge. Die Zuständigkeit für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung wechselt mit dem Erhalt der oder dem Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) bzw. spätestens 10 Jahre nach Gewährung des vorübergehenden Schutzes.
Wie die Zuständigkeiten zwischen regionalen Partnern und kommunalen Sozialdiensten bei Heirat bzw. Gründung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung, Geburt von Kindern und Familiennach-zug geregelt sind, zeigt diese Übersicht: Übersicht über die Zuständigkeiten der regionalen Partner und der Sozialdienste (Stand: Februar 2026),Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Paare in der Zuständigkeit des Asyl- / Flüchtlingsbereichs und der Sozialdienste Zur Übertragung im Einzelnen vgl. das Stichwort «Asylsozialhilfe und Nothilfe im Asylbereich».
3 Unterstützung durch den Sozialdienst
3.1 Grundsatz
Bedürftige Flüchtlinge sind gegenüber anderen Sozialhilfebeziehenden weder besser noch schlechter zu stellen. Sie werden deshalb nach den Ansätzen und mit den Leistungen der regulären Sozialhilfe unterstützt.
3.2 Grundbedarf für Flüchtlinge in Kollektivunterkünften
Solange sich Flüchtlinge noch in Kollektivunterkünften befinden, wird ihnen der folgende Grundbedarf ausgerichtet: Unterstützungseinheit Pauschale pro Einheit / Monat Pro Person / Monat
1 Person CHF 599.00 CHF 599.00
2 Personen CHF 918.00 CHF 459.00
3 Personen CHF 1‘114.00 CHF 371.35
4 Personen CHF 1'282.00 CHF 320.50
5 Personen CHF 1‘491.00 CHF 298.20
6 Personen CHF 1‘685.00 CHF 280.85
7 Personen CHF 1‘852.00 CHF 264.55
Pro weitere Person + CHF 134.00 Der Ansatz berechnet sich ausgehend von der Hälfte des Grundbedarfs für einen Zweipersonen-haushalt minus prozentualen Abzügen des SKOS-Warenkorbs für Energieverbrauch, allgemeine Haushaltsführung und Bildung/Unterhaltung. Diese Leistungen müssen durch die Betreibenden der Kollektivunterkünfte zur Verfügung gestellt werden.
3.3 Unterkunft
Flüchtlinge haben innerhalb des Zuweisungskantons freie Wohnsitzwahl. Die Wohnungssuche wird jedoch durch die regionalen Partner erst dann unterstützt, wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen Integrationsziele erreicht haben (zweite Phase, vgl. Stichwort «Asylsozialhilfe und Nothilfe im Asylbereich» Ziff. 2.3). Vorausgesetzt ist eine reguläre ungekündigte Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zu einem Beschäftigungsgrad von mindestens 60% und einer Dauer von sechs aufeinanderfolgenden Monaten. Einer Person in Ausbildung auf Sekundarstufe II müssen die zuständigen Stellen Bildungserfolge in ungekündigtem Ausbildungsverhältnis während einer Dauer von sechs aufeinanderfolgenden Monaten attestieren. In Ausnahmefällen kann das Amt für Integration und Soziales der GSI Ausnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung bewilligen.
3.4 AHV-Beiträge
Bei der Übertragung an die Gemeinden sind die Flüchtlinge bei der zuständigen AHV- Ausgleichskasse anzumelden, sofern dies nicht bereits erfolgt ist. Sie müssen AHV- Beiträge bezahlen (vgl. Stichwort „AHV-Mindestbeiträge“).
3.5 Prämienverbilligung
Flüchtlinge haben Anspruch auf Prämienverbilligung.
3.6 Integrationsangebote
Flüchtlinge können die regulären Angebote der Sozialhilfe, wie BIAS, Motivationssemester, etc. besuchen.
4 Meldepflicht Arbeitsvermittlung
Stellenlose, arbeitsmarktfähige Flüchtlinge, bei welchen das Potenzial für die Aufnahme einer beruflichen Grundbildung oder einer weiterführenden Ausbildung ausgeschöpft ist, sind den öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen zu melden (Art. 53 Abs. 5 AIG und Art. 9 VIntA). Die Einschätzung der Arbeitsmarktfähigkeit erfolgt mittels Formulars durch den Sozialdienst. Link Formular und Ausführungsbestimmungen
5 Weiterführende Informationen
Kantonale Vorgaben und Praxishilfen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs: • Allgemeine Informationen:https://www.asyl.sites.be.ch •www.hallo-bern.ch; Infoseite für Direktbetroffene und NGO etc.
6 Siehe auch
• Ausländische Staatsangehörige
• Aus- und Weiterbildung
• Einkommensfreibetrag EFB
• Familienzulagen
• Integrationszulage (IZU)
• Kinderbetreuung (ambulant)
• Konkubinat
• Krankenversicherung nach KVG
• Sprachkurse und Alphabetisierungskurse
• Auskünfte / Schweigepflicht
• Asylsozialhilfe und Nothilfe im Asylbereich
• Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer
f) Gemeinsame elterliche Sorge
Zusammenfassung
Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, grundsätzlich unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Die gemeinsame elterliche Sorge kommt von Gesetzes wegen, durch gemeinsame Erklärung der Eltern oder durch behördliche bzw. gerichtliche Verfügung zustande. Die Zuteilung der elterlichen Sorge ist neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Leben die Eltern getrennt, ist der Grundbedarf nach Massgabe der Betreuuntsanteile auszurichten. Die alternierende Obhut ist auch bei der Anwendung der Mietzinsrichtlinien zu berücksichtigen.
Rechtliche Grundlagen
Art. 133, 134, 176, 179, 276, 287, 296, 298, 298a bis 298d, 308 und Art. 13c SchlT Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (ZGB), SR 210
Entscheid Obergericht Bern ZK 19 38 vom 13.8.2019
Entscheid Obergericht Bern ZK 19 380 vom 17.12.2019
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Die gemeinsame elterliche Sorge können unverheiratete, verheiratete und geschiedene Eltern haben, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt leben. Nicht vorausgesetzt ist, dass sich die Eltern über die Verteilung der Unterhaltskosten im Falle einer Trennung geeinigt haben. Deshalb muss nach einer Trennung oftmals ein Unterhaltstitel (Vereinbarung oder Urteil) erwirkt werden (vgl. Stichwort «Kindesunterhalt»).
2 Zustandekommen und Konstellationen
2.1 Kinder miteinander verheirateter Eltern
Auch wenn die Eltern nicht verheiratet sind, stehen die Kinder grundsätzlich unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern . Voraussetzung ist, dass das
Kindsverhältnis zum Vater besteht (Anerkennung oder gerichtliche Vaterschaftsfeststellung, vgl. Stichwort «Vaterschaftsfeststellung»).
2.2 Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern
Auch wenn die Eltern nicht verheiratet sind, stehen die Kinder grundsätzlich unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern . Voraussetzung ist, dass das Kindsverhältnis zum Vater besteht (Anerkennung oder gerichtliche Vaterschaftsfeststellung, vgl. Stichwort «Vaterschaftsfeststellung»).
Die gemeinsame elterliche Sorge kommt durch eine gemeinsame Erklärung der Eltern zustande oder wird durch das Gericht (im Rahmen einer Vaterschaftsklage) oder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB verfügt (vgl. unten).In einer gemeinsamen Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen, und sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben. Nicht erforderlich ist, dass die Eltern Angaben dazu machen, wie sie die Aufgaben konkret wahrnehmen wollen.
Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die KESB am Wohnsitz des Kindes anrufen. Die KESB verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist.
2.3 Scheidung oder Eheschutzverfahren
Lassen sich die Eltern scheiden oder wird der gemeinsame Haushalt im Rahmen eines Eheschutzverfahrens aufgehoben, regelt das Gericht die elterliche Sorge, die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie den Unterhaltsbeitrag.
Ist dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten, ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln. Die Zuständigkeiten sind wie folgt geregelt:
• Wenn sich die getrennten oder geschiedenen Eltern einig sind, ist die KESB für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut sowie für die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. Sie entscheidet auch über die Änderung des persönlichen Verkehrs und der Betreuungsanteile.
• Wenn die elterliche Sorge, die Obhut oder die Neuregelung der Unterhaltsbeiträge strittig sind, entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils oder Eheschutzentscheids zuständige Gericht über alle Kindesbelange. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des
Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.
• Sind nur die Betreuungsanteile und der persönliche Verkehr strittig, ist immer die KESB zuständig.
3 Grundbedarf und Mietzins
Der Grundbedarf ist gemäss SKOS entsprechend der effektiv wahrgenommenen Betreuungsanteile zu berechnen. Beispiel: Hält sich das Kind je zwei Wochen bei der mit Sozialhilfe unterstützten Mutter und je zwei Wochen beim nicht unterstützten Vater auf (alternierende Obhut), ist der Mutter die Hälfte des Grundbedarfs eines Zweipersonenhaushaltes plus der Grundbedarf eines Einpersonenhaushalts für die zweiten zwei Wochen auszurichten.
Beschränken sich die Kontakte des Kindes zu einem Elternteil auf Wochenendbesuche und Ferienaufenthalte, ist betreffend Grundbedarf bzw. Tagespauschale gemäss dem Stichwort «Wochenend- und Ferienaufenthalte von Kindern» zu verfahren.
Bei alternierender Obhut oder einem üblichen Wochenend- und Ferienbesuchsrecht von Kindern gelangt – soweit die Betreuung effektiv wahrgenommen wird – die Mietzinsrichtlinie zur Anwendung, welche einer Haushaltsgrösse bestehend aus dem unterstützten Elternteil und dem Kind entspricht, bzw. bei mehreren Kindern der Haushaltsgrösse bestehend aus dem unterstützten Elternteil sowie den Kindern abzüglich einer Person.
siehe auch
• Betreuungsurlaub für kranke oder verunfallte Kinder
g) Ortsabwesenheit und Ferien
h) Selbständig Erwerbende
Zusammenfassung
Dieses Stichwort regelt die speziellen Unterstützungsgrundsätze für Selbständigerwerbende. Damit die selbständige Erwerbstätigkeit vom Sozialdienst unterstützt wird, muss die betroffene Person für die entsprechende Tätigkeit persönlich geeignet sein und für die Tätigkeit muss eine günstige Wirtschaftlichkeitsprognose bestehen.
Rechtliche Grundlagen
D.3, H. 7-1 SKOS-Richtlinien
Art. 35 Sozialhilfegesetz (SHG)
BVR 2000 S. 213
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Für Selbständigerwerbende – hier verstanden als personenbezogene Unternehmung (besonders Ein-Mann- bzw. Ein-Frau-Betriebe) mit relativ bescheidenem Umsatz - gelten nach Massgabe des vorliegenden Stichworts die gleichen Unterstützungsgrundsätze wie für Unselbständige.
Es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, strukturell bedingte Verluste zu übernehmen und unrentable Wirtschaftstrukturen und -Betriebe zu stützen. Wenn die persönlichen Voraussetzungen und eine positive Wirtschaftlichkeitsprognose nicht gegeben sind, verlangt der Sozialdienst die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Vorbehalten bleiben die Fälle nach Ziffer 3.
Betriebskosten werden in der Regel keine übernommen. Sie können nur in begründeten Einzelfällen und in sowohl in betraglicher als auch in zeitlicher Hinsicht begrenztem Umfang ausnahmsweise vom Sozialdienst übernommen werden.
In jedem Fall muss geprüft werden, ob der Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit nicht geeigneter ist.
Um die finanzielle Lage beurteilen zu können, sind die verfügbaren Unterlagen des Betriebs (Bilanz und Erfolgsrechnung bzw. einfache Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, sog. „Milchbüchleinrechnung“) zu verlangen.
Von einem allfälligen Einbezug von Freizügigkeitsleistungen für den Aufbau einer Selbständigkeit ist grundsätzlich abzuraten, weil er weit reichende Folgen auf die (Alters-) Vorsorge hat.
2 Vorgehen
2.1 Voraussetzungen (persönliche Eignung)
Die Klientel erfüllt die beruflichen/gesundheitlichen Anforderungen zur Ausübung der entsprechenden Erwerbstätigkeit und weist keine hohe Verschuldung aus (die sonst in der Regel zum Konkurs führen würde).
Die Klientel ist bereit, einen Businessplan (Finanzierung und Ertrag, Produkte-, Dienstleistungspalette, Marketing usw.) zu erstellen, aus welchem ersichtlich wird, welche Ressourcen und Mittel der Betrieb braucht und wie diese zu beschaffen und zurückzuzahlen sind.
Die Klientel führt eine ordentliche Buchhaltung.
Die Klientel ist bereit, jeden Monat unaufgefordert Kontoauszüge und weitere Geschäftsunterlagen (z.B. Buchhaltung, Kassenabrechnung, Kassenbuch etc.) abzugeben.
2.2 Vorgehen nach Prüfung der persönlichen Eignung
Ist die persönliche Eignung im Sinne der beruflichen und gesundheitlichen Voraussetzungen gegeben, wird durch den Sozialdienst eine Wirtschaftlichkeitsprognose erstellt bzw. bei Bedarf an Fachpersonen (beadvanced.ch oder Adlatus Flyer mit Merkblatt) in Auftrag gegeben (siehe Ziffer 5).
Ist die persönliche Eignung nicht gegeben, ist die Klientel anzuweisen, sich auf eine unselbständige Tätigkeit zu bewerben. Bei Weigerung ist die Sozialhilfe zu kürzen. Im Einzelfall ist eine Einstellung der Sozialhilfe zu prüfen, sofern der Grundsatz der Subsidiarität verletzt ist.
2.3 Vorgehen nach der Wirtschaftlichkeitsabklärung
Ist die Wirtschaftlichkeitsprognose positiv, wird die selbständige Erwerbstätigkeit während sechs Monaten vom Sozialdienst geduldet. Ausnahmsweise kann diese First einmalig verlängert werden, wenn eine klare Verbesserung der finanziellen Situation (mindestens Deckung der Betriebskosten und darüber hinaus einen Beitrag an den Lebensunterhalt) kurz bevorsteht.
Fällt die Wirtschaftlichkeitsprognose negativ aus, so ist die Klientel anzuweisen, sich auf eine unselbständige Tätigkeit zu bewerben. Bei Weigerung ist die Sozialhilfe zu kürzen. Im Einzelfall ist eine Einstellung der Sozialhilfe zu prüfen, sofern der Grundsatz der Subsidiarität verletzt ist.
2.4 Vorgehen nach Ablauf der 6-Monate-Dauer
Wird die klare Verbesserung der finanziellen Situation (mindestens Deckung der Betriebskosten und darüber hinaus einen Beitrag an den Lebensunterhalt) innerhalb der Frist nicht erreicht, und wird keine Fristverlängerung im Ausnahmefall bewilligt, ist die Klientel anzuweisen, sich auf eine unselbständige Tätigkeit zu bewerben. Bei Weigerung ist die Sozialhilfe zu kürzen. Im Einzelfall ist eine Einstellung der Sozialhilfe zu prüfen, sofern der Grundsatz der Subsidiarität verletzt ist.
3 Ausnahmen
Bei fehlender Vermittlungsfähigkeit (zum Beispiel wegen Alter oder wegen fehlender Ausbildung) kann einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugestimmt werden, wenn der erzielte Erfolg mindestens den Betriebsaufwand deckt und mit dieser Tätigkeit die soziale Integration sichergestellt werden kann. Die betroffene Person ist zu verpflichten, eine minimale Rechnung zu führen (Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben, sog. „Milchbüchleinrechnung“). An Stelle des Einkommensfreibetrags wird lediglich eine Integrationszulage gewährt (vgl. Ziffer 4).
4 Einkommensfreibeträge
Einkommensfreibeträge werden gemäss Stichwort „EFB“ ausbezahlt.
Bei der Berechnung des Einkommensfreibetrages ist zu beachten, dass das Nettoeinkommen von Fr. 4’000.00 einem 100%-Arbeitspensum entspricht.
Zu erzielendes Erwerbseinkommen EFB bei selbständiger Erwerbstätigkeit in % in Franken Regelfall Alleinerziehende Bis 20 % Bis 800 Fr. 200 Fr. 300 21-30 % 801-1200 Fr. 250 Fr. 350 31-40 % 1201-1600 Fr. 300 Fr. 400 41-50 % 1601-2000 Fr. 350 Fr. 450 51-60 % 2001-2400 Fr. 400 Fr. 500 61-70 % 2401-2800 Fr. 450 Fr. 550 71-80 % 2801-3200 Fr. 500 Fr. 600 81-90 % 3201-3600 Fr. 550 Fr. 650 91-100% 3601-4000 Fr. 600 Fr. 700
5 Kosten für die Abklärung
Die Kosten für die Abklärung durch be-advanced.ch oder Adlatus sind im Rahmen der beruflichen Abklärungen (wie bei unselbständig Erwerbenden) via individuelles Unterstützungskonto zu finanzieren.
siehe auch
• Ablösung / Austrittsschwelle
• BVG Freizügigkeit
• Einkommensfreibetrag EFB
• Eintrittsschwelle
• Familienzulagen
• Kürzungen
• Motorfahrzeuge (Auto)
• Selbständig Erwerbende in der Landwirtschaft (Bauernfamilien)
i) Selbständig Erwerbende in der Landwirtschaft (Bauernfamilien)
Zusammenfassung
Für selbständig Erwerbende in der Landwirtschaft gelten grundsätzlich die gleichen Unterstützungsrichtlinien wie für die andern selbstständig Erwerbenden.
Im Unterschied zu letzteren stehen den in der Landwirtschaft tätigen aber Direktzahlungen und weitere Fördermassnahmen zu, weshalb eine Sozialhilfeunterstützung in der Regel nur in Ausnahmefällen und zeitlich befristet greifen kann.
Rechtliche Grundlagen
SKOS C.2
Materielle Regelung
1 Besondere Subsidiarität
Das Landwirtschaftsrecht kennt neben allgemeinen und ökologischen Direktzahlungen (erfolgen 2 Mal jährlich) weitere Fördermassnahmen und Beihilfen wie zinslose Darlehen, Beiträge an Umschulungen etc. Diese Leistungen sind alle geltend zu machen, bevor Sozialhilfe für eine Teilunterstützung oder eine Überbrückungshilfe gewährt wird. Wie bei anderen selbständig Erwerbenden ist es auch hier nicht die Aufgabe der Sozialhilfe, unrentable Wirtschaftsstrukturen und - betriebe zu unterstützen.
2 Abklärung
Die Einschätzung der Überlebensfähigkeit wie auch die Erstellung eines Budgets ist ohne einschlägige Kenntnisse des Landwirtschaftsrechts für den Sozialdienst kaum möglich. Deshalb ist grundsätzlich zur Klärung dieser Fragen eine Fachstelle beizuziehen. Die regionalen INFORAMA Beratungsstellen bieten kompetente Unterstützung an.
3 Kostenübernahme und Sozialhilfeunterstützung
Der Sozialdienst erteilt den Betroffenen schriftlich Weisung, ihren Betrieb von der INFORAMA Beratung abklären zu lassen. Die Kosten für die Betriebsanalyse werden vom Sozialdienst übernommen. Die regionale INFORAMA Beratungsstelle erhält eine Kopie des Auftrages im Sinne einer Vorinformation. Mit dem Auftrag soll geklärt werden, welche Massnahmen (Betriebsoptimierungen, Anpassungen der Betriebsführung, Erschliessen von Zusatzeinkommen oder auch Aufgabe des Landwirt-schaftsbetriebes) angezeigt sind.
4 Weiterführende Stelle
Inforama
siehe auch
• Selbständig Erwerbende
j) Todesfälle
Zusammenfassung
Bestattungen von unterstützten Personen sind grundsätzlich Sache der Familienangehörigen. Der Sozialdienst bezahlt keine Bestattungskosten, trägt jedoch noch bestimmte Kosten für den Todesmonat.
Rechtliche Grundlagen
Art. 7 Bundesverfassung vom 18.4.1999 (BV), SR 101
Art. 11 Bundesgesetz vom 20.12.1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), SR 831.10
Art. 3 Abs. 2 lit. b und lit. g Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24.6.1977 (ZUG), SR 851.1
Art. 573 und 593 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (ZGB), SR 210
Art. 230a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11.4.1889 (SchKG), SR 281.1
SKOS-Richtlinien E.2.5
Kantonale Verordnung vom 27.10.2010 über das Bestattungswesen (BestV), BSG 811.811
Art. 22 Abs. 2 Einführungsgesetz vom 23.6.1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG), BSG 841.11
Art 33a Sozialhilfeverordnung vom 24.10.2001 (SHV), BSG 860.111
BSIG Nr. 2/214.431/2.1 Information Massnahmen bei Todesfällen
Urteil des Bundesgerichts 2C_657/2017 vom 22.8.2019
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Die Bestattung der unterstützten Person ist grundsätzlich Sache der Familienangehörigen. Bestattungskosten gelten nicht als Sozialhilfeleistungen und sind nicht lastenausgleichsberechtigt. Der Sozialdienst trägt daher keine Bestattungskosten. Bei der Wohnsitzgemeinde ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf unentgeltliche Bestattung besteht. Das diesbezügliche Vorgehen richtete sich nach der jeweiligen kommunalen Regelung.
Stirbt eine unterstützte Person, ist zu prüfen, ob die Erben rückerstattungspflichtig sind.
2 Vorgehen und Zuständigkeit
2.1 Allgemeines
Die Anordnung der Bestattung von sozialhilfeunterstützten Personen wird grundsätzlich durch die Familienangehörigen vorgenommen.
2.2 Zahlungen nach dem Tode / Rückforderungen
Der Mietzins inkl. Nebenkosten wird bis zum Ende des Todesmonats übernommen. Laufende Rechnungen für Krankenkassenprämien und Mobiliarversicherungen sowie Franchisen, Selbstbehalte und Spitalbeiträge sind bis Ende des Todesmonats zu übernehmen, wenn sie vor dem Todeszeitpunkt gestellt worden sind. Rechnungen von Heimen, Spitälern und Ärzten sind subsidiär ebenfalls zu bezahlen, sofern sie vor dem Tod gestellt worden sind. Rechnungen für AHV-Mindestbeiträge sind zu begleichen, auch wenn sie nach dem Todeszeitpunkt ausgestellt werden. Forderungen, für die ausdrücklich Kostengutsprache geleistet worden ist, sind zu bezahlen. Es empfiehlt sich, für voraussehbare Heimkosten subsidiäre Kostengutsprache zu erteilen. Daueraufträge sind durch den Sozialdienst per sofort aufzuheben, allfällige Rückforderungen, KVG-Prämien sowie Versicherungsprämien macht der Sozialdienst geltend. Kostengutsprachen, in denen nicht steht, dass sie mit dem Tod der unterstützten Person erlöschen, sind durch den Sozialdienst zu widerrufen.
Zieht die Polizei zur Bescheinigung des Todes eine Ärztin oder einen Arzt bei, sind diese Kosten durch den Kanton, Sicherheitsdirektion zu übernehmen.
Machen Gläubiger der verstorbenen Person Forderungen gegenüber dem Sozialdienst geltend, sind sie an die zuständige Stelle der Gemeinde zu verweisen.
Bei ausgeschlagenen Verlassenschaften oder wenn keine Erben vorhanden sind, ist das Konkursamt für die Liquidation der Erbschaft zuständig. Der Sozialdienst übernimmt in solchen Fällen keine Kosten.
Falls ein Mietzinsdepot durch den Sozialdienst geleistet worden ist, fordert er dieses zurück. Der Sozialdienst ist ebenfalls zuständig für die Geltendmachung der Rückerstattungsforderung gegenüber dem Nachlass.
2.3 Grabunterhalt
Grabunterhaltskosten sind nicht von der Sozialhilfe zu tragen. Sofern die Angehörigen nicht für den Unterhalt aufkommen (können), empfiehlt sich die Bestattung im Gemeinschaftsgrab.
k) Uebertragungsmodalitäten
Zusammenfassung
Zieht eine unterstützte Person aus der Gemeinde weg, so sind bestimmte Kosten in der Regel noch einen Monat über das Datum des Wegzugs hinaus (Übertragungsmonat) vom bisherigen Sozialdienst zu übernehmen. Der bisherige Sozialdienst erstellt einen Übertragungsbericht zu Handen des neu zuständigen Sozialdienstes.
Rechtliche Grundlagen Art. 62 Abs. 3 Verordnung vom 24.11.2021 über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV), BSG 860.22
SKOS C.4.3
BSIG Nr. 8/842.114/2.1, Weisung „Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Sozialhilfebeziehende“ (Amt für Sozialversicherungen)
BSIG Nr. 8/860.111/2.5, Weisung KVG-Prämie für Sozialhilfebeziehende (Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion)
Entscheid Regierungsstatthalteramt Biel shbv 14/2015 vom 5.6.2015
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Damit unterstützte Personen genügend Zeit haben, um ihren Anspruch auf Sozialhilfe am neuen Ort abklären zu lassen, übernimmt das bisherige Sozialhilfeorgan bei deren Wegzug aus der Gemeinde (bzw. aus dem Kanton) für den auf den Umzug folgenden ganzen Kalendermonat die anfallenden Sozialhilfekosten, insbesondere:
• den Grundbedarf für den Lebensunterhalt
• die Zulagen
• regelmässig anfallende SIL
• die Umzugskosten (siehe separates Stichwort Umzugskosten)
• den ersten Monatsmietzins bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten
• die sofort erforderlichen Einrichtungsgegenstände
• die Krankenkassenprämie (für die Zuständigkeit zur Ausrichtung der Prämienverbilligung siehe die BSIG des ASV)
Die Klientel muss sich am neuen Wohnort selbst zum Sozialhilfebezug anmelden, der bisher zuständige Sozialdienst übernimmt dies grundsätzlich nicht.
Wenn nötig ist die Klientel beim Beantragen der Betreuungsgutscheine in der neuen Gemeinde zu unterstützen. Der Gutschein wird frühestens auf den Folgemonat nach Einreichung des vollständigen Gesuchs ausgestellt.
2 Situationsbedingte Leistungen
Vom bisherigen Sozialdienst getragene situationsbedingte Leistungen, die regelmässig anfallen, werden durch den neuen Sozialdienst überprüft. Allfällige Kündigungstermine und -fristen sind bei einem ablehnenden Entscheid zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Kinderbetreuungskosten bei erwerbstätigen oder vermittelbaren Eltern.
Im interkantonalen Verhältnis gibt es keine einheitliche Regelung, wie lange der bisherige Sozialdienst nach dem Umzug noch Leistungen erbringen muss.
3. weitere Rechnungen
Bei Unterstützungsbeginn oder bei Unterstützungsabschluss fallen Rechnungen (Arztrechnungen, Miet-Nebenkosten, Strom) gemäss dem Rechnungsdatum in die Zuständigkeit der Klientel oder des neu zuständigen Sozialdienstes.Massgebend ist das Rechnungsdatum und nicht die Periode, auf die sich die Rechnung bezieht (Behandlungszeitraum).
Diese Regelung gilt auch in Fällen, in denen erst nach Abschluss der Unterstützung Rechnungen ausgestellt werden, welche die Unterstützungsperiode betreffen. Begründung: zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist die Bedürftigkeit oder die Zuständigkeit nicht mehr gegeben.
Als Ausnahmen gelten Rechnungen für die noch eine gültige Kostengutsprache vorliegt. Insbesondere bei Vorliegen einer Kostengutsprache des bisherigen Sozialdiensts für regelmässig wiederkehrende Leistungen übernimmt der bisherige Sozialdienst die in seine Unterstützungsperiode fallenden Kosten - auch dann, wenn die Rechnung erst nach der Übertragung gestellt wird.
4 Übertragungsbericht
Der Übertragungsbericht ist bis spätestens zum Beginn des Übertragungsmonats zu übermitteln. Darin ist festzuhalten, bis wann der bisherige Sozialdienst zuständig ist und ab wann der neue Sozialdienst zuständig wird. Es dürfen keine Lücken in der Zuständigkeit entstehen.
Der Übertragungsbericht muss u.a. beinhalten:
• Angaben zum Unterstützungszeitraum und zur Höhe der bezogenen Sozialhilfe (Saldo aus Klientelkonto)
• Angaben aller aktueller oder geltend gemachter subsidiären Leistungen
• Alle unterstützungsrelevanten Daten inkl. Rückerstattungsverpflichtungen, AHV-Beiträge usw.
• Hinweise zur Zusammenarbeit, zum Gefahrenpotential, zu den Sprachkenntnissen usw., sofern von Bedeutung
• Durchgeführte oder geplante Integrationsmassnahmen, Ausbildungen, Sprachkurse usw.
• Besondere Auslagen (Mobiliar, Zahnbehandlungskosten, Sehhilfen usw.)
Dem Übertragungsbericht sind u.a. folgende Unterlagen beizulegen:
• Sozialversicherungsrechtliche Verfügungen/Unterlagen
• Aktuelle Situationsbeschreibung mit Zielvereinbarung
• Wichtige Dokumente wie Versicherungspolicen, neuer Mietvertrag, Kostengutsprachen usw.
• Abklärungen/Unterlagen von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen
• Weitere unterstützungsrelevante Dokumente und Belege (z.B. Budget)
• Unterlagen betreffend allfälligem Konkubinatsbeitrag/Haushaltsentschädigung usw.
• Fachstellenbestätigung für Betreuungsgutscheine
Der Übertragungsbericht ist in der Regel von der Klientel mitunterzeichnen zu lassen oder – wenn dies nicht möglich ist – ist die Klientel mit einer Kopie des Übertragungsberichtes zu informieren. Vorlage
5 Siehe auch
• Kinderbetreuung (ambulant)
• Mietzins
• Mobiliar
• Umzugs- und Reinigungskosten
• Unterstützungswohnsitz
• ZUG
l) Unterstützungsbeginn
Zusammenfassung
Gemäss Bedarfsdeckungsprinzip werden Sozialhilfeleistungen für die Gegenwart und die Zukunft, nicht jedoch für die Vergangenheit gewährt. Das Verfahren zur Abklärung der Bedürftigkeit wird mit einem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfe eingeleitet, welches auch mündlich gestellt werden kann. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat die gesuchstellende Person alle Unterlagen zu beschaffen, die der Sozialdienst für die Prüfung des Gesuches benötigt. Der Anspruch auf Sozialhilfe beginnt bei nachgewiesener Bedürftigkeit grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, in dem ein Gesuch gestellt worden ist.
Rechtliche Grundlagen
Art. 20 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG), BSG 155.21
Art. 8b und 8c, Art. 23, Art. 28 Abs. 1, Art. 30, Art. 40 Abs. 5, Art. 49 ff. Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (SHG), BSG 860.1
Art. 10 Abs. 2 Sozialhilfeverordnung (SHV), BSG 860.111
SKOS A.3, A.4.1
Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern vom 18. März 2009 (VGE 100.2008.23468U), vom 28. April 2010 (100.2009.343U) und vom 4. Mai 2010
Materielle Regelung
1 Grundsätze
1.1 Bedarfsdeckungsprinzip
Gemäss dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem Einzelfall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Der zuständige Sozialdienst hat für die Beseitigung der Notlage zu sorgen, wobei die Mittel ausreichend und rechtzeitig zur Verfügung stehen müssen.
Sozialhilfeleistungen werden für die Gegenwart und (sofern die Notlage anhält) für die Zukunft ausgerichtet, nicht aber für die Vergangenheit. Die Sozialhilfe erstreckt sich somit grundsätzlich nicht auf bereits überwundene Notlagen, weshalb eine gesuchstellende Person grundsätzlich nicht verlangen kann, dass ihr Sozialhilfeleistungen rückwirkend für die Zeit vor Eröffnung des Sozialhilfeverfahrens ausgerichtet werden, selbst wenn die Voraussetzungen (Bedürftigkeit) hierfür bestanden hätten. Sozialhilfeleistungen werden grundsätzlich ab Gesuchstellung ausgerichtet. Die Sozialdienste sind verpflichtet, den Sachverhalt abzuklären, sobald konkrete Hinweise für eine Notlage vorliegen.
1.2 Information der gesuchstellenden Personen
Der Sozialdienst informiert die gesuchstellenden Personen über ihre Rechte und Pflichten (z.B. durch Abgabe eines Merkblatts).
1.3 Unterstützungsbeginn
Der Beginn der Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen fällt bei nachgewiesener Bedürftigkeit mit der Gesuchstellung zusammen. In der Regel stellen die Sozialhilfe beantragenden Personen das Gesuch selbst. In Ausnahmefällen können Dritte das Gesuch stellen oder wird das Verfahren von Amtes wegen eröffnet.
Der Sozialdienst klärt ab, ob die gesuchstellende Person tatsächlich bedürftig ist und in welchem Ausmass sie unterstützt werden muss. Kommt der Sozialdienst zum Schluss, dass die Bedürftigkeit seit Gesuchstellung besteht, sind die Leistungen ab diesem Zeitpunkt auszurichten.
1.4 Mitwirkungspflicht
Die Gesuchsprüfung kann vom Sozialdienst nur vorgenommen werden, wenn die gesuchstellende Person sämtliche erforderlichen Unterlagen und Auskünfte über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt.
Informationen sind in der Regel im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der betroffenen Person zu beschaffen (z.B. Sozialhilfeantrag, Mietvertrag, Lohnausweise, Krankenkassenpolice, Bank- oder Postkontoauszüge usw.). Ist dies nicht möglich oder sinnvoll, können Informationen gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen direkt bei Dritten eingeholt werden.
Reicht die Klientel die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig ein, ist ihr eine Frist anzusetzen mit Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall. Kommt die Klientel ihren Mitwirkungspflichten bis zum Ablauf der Mahnfrist unbegründet nicht nach, erlässt der Sozialdienst eine Nichteintretensverfügung.
1.5 Nicht entscheidrelevante Unterlagen
Unterlagen, die für die Bedarfsabklärung verzichtbar sind, jedoch vom Sozialdienst zusätzlich verlangt werden (z.B. Auszug aus dem Betreibungsregister), stellen keine unbedingt erforderlichen Unterlagen dar. Legt die Klientel sie nicht fristgerecht vor, muss der Sozialdienst das Gesuch dennoch behandeln. Er kann Informationen auf der Grundlage von Art. 8c SHG auch selbst beschaffen. Ein Nichteintretensentscheid ist nur zulässig, wenn die zur Abklärung der Bedürftigkeit zwingend notwendigen Unterlagen nicht vollständig beschafft werden konnten.
1.6 Verfahrensabschliessender Entscheid
Der Unterstützungsbeginn und das Sozialhilfebudget müssen als begünstigende Entscheide nicht mit Verfügung eröffnet werden. Auf Verlangen ist jedoch auch für diese Entscheide eine Verfügung zu erlassen. Verfügungsweise werden ebenso Gesuchsabweisungen (fehlende Bedürftigkeit) und Nichteintretensentscheide (fehlende örtliche Zuständigkeit, fehlende Mitwirkung bei der Bedarfsabklärung) eröffnet. Zieht die Klientel ihr Gesuch zurück, erlässt der Sozialdienst keine Verfügung.
2 Ausnahmen vom Bedarfsdeckungsprinzip
2.1 Ausrichtung von Soforthilfe
Auch wenn Sozialhilfeleistungen grundsätzlich ab Gesuchstellung auszurichten sind, kann der Sozialdienst diesem Grundsatz erst nach Abschluss der notwendigen Abklärungen nachkommen. Damit die wirtschaftliche Existenz der gesuchstellenden Person bis zum Abschluss des Abklärungsverfahrens nicht gefährdet wird, muss der Sozialdienst – auf Gesuch hin oder bei entsprechenden Anzeichen von Amtes wegen – in einem vereinfachten Verfahren abklären, ob im Sinne einer vorläufigen Massnahme Soforthilfe auszurichten ist. Stellt sich nachträglich heraus, dass die gesuchstellende Person gar nicht bedürftig war, muss diese die bezogenen Leistungen zurückerstatten.
2.2 Übernahme von Schulden
Schulden können bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe gemäss Sozialhilfeverordnung ausnahmsweise berücksichtigt und getilgt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann.
3 Bereits vorhandene Unterlagen
Liegt dem Sozialdienst bereits ein Dossier aus einer früheren Unterstützung vor, erneuert der Sozialdienst dieses Dossier und verlangt von der Klientel nur noch
diejenigen Unterlagen, welche notwendigerweise aktuell sein müssen (u.a. aktuelle Lohnbelege, Kontoauszüge, Mietvertrag, KVG-Prämie). Zu den Dokumenten, die von der Klientel grundsätzlich nicht erneut beigebracht werden müssen, gehören u.a. AHV-Versichertenausweis, Geburtsurkunde, Scheidungsurteile.
siehe auch
• Einstellung / Nichteintreten
• Eintrittsschwelle
• Mietzins
• Schulden
• Weisung, Mahnung, Verfügung
m) Unterstützungswohnsitz
Zusammenfassung
Die Sozialhilfe obliegt in der Regel der Gemeinde, in der die bedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat. Der Unterstützungswohnsitz und der zivilrechtliche Wohnsitz korrelieren in den meisten Fällen.
Bei bestrittener oder sonst unklarer Zuständigkeit dürfen die Abklärungen nicht zu Lasten der unterstützten Person erfolgen. Die Gemeinde, bei der die bedürftige Person das Gesuch um Unterstützung zuerst gestellt hat, richtet die Sozialhilfe bis zur Klärung der Zuständigkeit als Vorleistung aus.
Rechtliche Grundlagen
Art. 12 und 115 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101
Art. 23 ff. Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB), SR 210
Art. 4 ff. Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG), SR 851.1
Art. 26 und 46 ff. Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (SHG) BSG 860.1
Art. 11d und Art. 12 ff. Sozialhilfeverordnung vom 24. Oktober 2001 (SHV), BSG 860.111
Art. 1 Abs. 4 Verordnung vom 24. Oktober 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV), BSG 213.316.1Interkantonale Vereinbarung über soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE)
SKOS C.2
SKOS Merkblatt «Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe», 2019BGE 138 V 23
Urteil 2A.420/1999 des Bundesgerichtes vom 2. Mai 2000
Urteil 8C_530/2014 des Bundesgerichts vom 7.11.2014
Urteil 8C_561/2023 des Bundesgerichts vom 22.05.2024
Urteil 8C_511/2025 vom 7.1.2026
BVR 2000, S. 507 ff., BVR 2010, S. 512 ff.
Urteil des Verwaltungsgerichts Bern 100.2018.340 vom 18. Juli 2019
BSIG Nr. 8/860.1/2.1 vom 25.11.2021 über die sozialhilferechtliche Zuständigkeit im Kanton Bern ab 01.01.2022
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Im innerkantonalen Verhältnis stellt das SHG auf den Unterstützungswohnsitz nach den Bestimmungen des ZUG ab. Der Unterstützungswohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, d. h. dort, wo sie sich tatsächlich niedergelassen und eingerichtet hat in der erkennbaren Absicht, hier ihren Lebensmittelpunkt zu haben. Kurz, wo sie wohnt oder wohnhaft ist. Subjektiv ist die Absicht dauernden Verbleibens nötig, objektiv muss diese Absicht durchführbar und gegen aussen erkennbar sein. Unterstützungswohnsitz und zivilrechtlicher Wohnsitz entsprechen sich zumeist, können jedoch in Spezialfällen voneinander abweichen.
Der Unterstützungswohnsitz geht unter, wenn eine Person für Dritte erkennbar wegzieht und ihren Wohnort verlässt, auch wenn sie noch keinen neuen Unterstützungswohnsitz begründet hat. In diesen Fällen ist die Aufenthaltsgemeinde
für die Unterstützung einer bedürftigen Person zuständig. Ein von vornherein lediglich vorübergehend geplanter Aufenthalt führt hingegen nicht zum Verlust des ursprünglichen Unterstützungswohnsitzes. Es muss klar ersichtlich sein, dass die Person die Absicht hat wegzuziehen und vorerst nicht wiederzukehren gedenkt. Die Anmeldung bei den Einwohnerdiensten - für Ausländerinnen und Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung -, begründet im Sozialhilferecht die (widerlegbare) Vermutung, die betroffene Person habe an diesem Ort ihren Unterstützungswohnsitz begründet. Damit entsteht - sofern die Person bedürftig ist - die (vorläufige) Leistungspflicht des betroffenen Gemeinwesens. Es kann jedoch auch Unterstützungswohnsitz begründet werden, wenn sich eine Person in der Gemeinde (noch) nicht anmelden konnte, aber erkennbar die Absicht des dauernden Verbleibs hat. Wenn sich die Person bereits längere Zeit ohne (korrekte) schriftenpolizeiliche Anmeldung in einer Gemeinde aufhält, hat die Gemeinde somit ihre Unterstützungszuständigkeit abzuklären und kann nicht einfach auf die fehlende schriftenpolizeiliche Anmeldung verweisen.
Im interkantonalen Verhältnis ist ebenfalls der Unterstützungswohnsitz massgebend, wie ihn das ZUG statuiert. Dieser Unterstützungswohnsitz befindet sich in dem Kanton, in dem die Person sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält Die polizeiliche Abmeldung allein besagt nicht, dass der Unterstützungswohnsitz aufgehoben ist. Die Person muss sich mit der Angabe, an einen bestimmten Ort ziehen zu wollen, abmelden und sich am neuen Ort polizeilich anmelden. Im Zweifelsfall muss der bisherige Wohnkanton den Wegzug beweisen. Wird kein neuer Unterstützungswohnsitz begründet, so leistet der Aufenthaltskanton volle Unterstützung (mit Kostenersatzpflicht des Wohnkantons).
Die Gemeinden dürfen antragstellende Personen weder abschieben noch dürfen sie ihnen den Zugang zur Sozialhilfe erschweren oder verwehren (z.B. durch formalistische Hürden). Bei Widerhandlung hat die fehlbare Gemeinde der Hilfe gewährenden Gemeinde sämtliche Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz ist vom Lastenausgleich ausgeschlossen. Ist die örtliche Zuständigkeit streitig, hat die Gemeinde, bei der die bedürftige Person das Gesuch um Unterstützung zuerst gestellt hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe bis zur Klärung der Zuständigkeit als Vorleistung zu gewähren.
Bei Wochenaufenthalt ist entscheidend, wo sich der Lebensmittelpunkt der unterstützten Person befindet und sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Es ist zu prüfen, ob die Person anzuweisen ist, sich bei der Einwohnerkontrolle am Ort ihres Lebensmittelpunktes anzumelden.
2 Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes
Im Unterschied zur rein zivilrechtlichen Betrachtungsweise, wo die schriftenpolizeiliche Anmeldung lediglich als Indiz für die Wohnsitzbegründung gewertet wird, begründet im sozialhilferechtlichen Kontext die Hinterlegung der Schriften die (widerlegbare) gesetzliche Vermutung, die betroffene Person habe an diesem Ort ihren Unterstützungswohnsitz begründet (siehe Grundsätze). Folgende Kriterien sind zu prüfen, wenn die Vermutung der Schriftenhinterlegung widerlegt werden soll:
• Wie sieht die Wohnsituation aus? Liegt ein Mietvertrag vor? Wurde er unbefristet abgeschlossen?
• Lebt die gesuchstellende Person in einer möblierten Mietwohnung? Wohnt sie allein oder zur Untermiete?
• Wo lebt die Familie? Wo befindet sich der Freundes- und Bekanntenkreis?
• Wo befinden sich die Möbel und persönlichen Gegenstände? Sind die Möbel zurzeit eingestellt? Seit wann und wo? Wer kommt für die Kosten der Einstellung auf?
• Hat die Person eine Postadresse?
• Wo befindet sich die Arbeitsstelle? In welchem geographischen Umfeld sucht die um Sozialhilfe ersuchende Person eine Stelle?
3 Klageverfahren
Ein innerkantonaler Kompetenzkonflikt zwischen zwei Gemeinden kann nicht einseitig mittels Leistungseinstellung gegenüber der unterstützten Person erledigt werden. Vielmehr ist diese Frage wegen unmittelbarer Betroffenheit der früheren Wohnsitzgemeinde zwingend unter Beizug derselben zu klären. Bei innerkantonalen Zuständigkeitskonflikten ist nach dem dafür vorgesehenen Verfahren beim Regierungsstatthalteramt auf Feststellung der Unterstützungszuständigkeit zu klagen. Solange die Nichtzuständigkeit der die Wohnsitznahme bestreitenden Gemeinde nicht geklärt ist, bleibt die bisherige Gemeinde leistungspflichtig.
Im interkantonalen Verhältnis findet das Verfahren nach ZUG Anwendung. Das Einsprache- und Beschwerdeverfahren nach Art. 33 f. ZUG wird in solchen Fällen über die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion abgewickelt.
4 Soforthilfe
Die befristete Soforthilfe ist von der Aufenthaltsgemeinde zu leisten, wenn die bedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz hat oder ausserhalb ihres
Unterstützungswohnsitzes auf sofortige Hilfe angewiesen ist. Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde.
5 Spezialsituationen (siehe auch Stichwort "Personen in besonderen
Wohnformen")
5.1 Heim, Institution, Spital
Die Unterbringung in einer Institution, in einem Heim oder in einem Spital begründet grundsätzlich keinen Unterstützungswohnsitz, auch wenn der Eintritt freiwillig erfolgt. Es bleibt grundsätzlich der Unterstützungswohnsitz vor der Unterbringung bzw. dem Eintritt massgebend. Hingegen kann der freiwillige und selbst bestimmte Eintritt einer Person unter Umständen zivilrechtlichen Wohnsitz begründen, wenn er auf Dauer angelegt ist (z.B. Eintritt in eine Alterswohnung). In Ausnahmefällen kann sich auch der sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz ändern, wenn sich beispielsweise bei einem Heimeintritt aus familiären Gründen der Lebensmittelpunkt dauerhaft verändert. Unter einem Heim ist ein organisierter, von einer oder mehreren Personen geleiteter und von Angestellten besorgter kollektiver Haushalt zu verstehen, der bezweckt, fremden Personen gegen Entgelt oder ausnahmsweise unentgeltlich Unterkunft, Verpflegung und gewisse weitere Dienstleistungen (Zimmer- und Wäschebesorgung, Betreuung, Pflege) zu gewähren. Als Spitäler sind ärztlich geleitete Heilstätten aller Art zu betrachten. Vom Begriff der anderen Institution werden jene Versorgungseinrichtungen erfasst, die weder als Spital noch als Heim gelten (z. B. Abklärungs- und Wiedereingliederungsstätten).
Um einer zeitgemässen Interpretation des Heimbegriffs gerecht zu werden, verlangt das Bundesgericht, dass in jedem Einzelfall konkret und unter umfassender Würdigung sämtlicher Umstände zu überprüfen ist, ob der Aufenthalt unter den Heimbegriff gemäss Art. 5 ZUG fällt. Bei der Beurteilung der Intensität des Heimverhältnisses sind namentlich folgende Kriterien heranzuziehen: Art und Mass der angebotenen Dienstleistung, Grad der feststellbaren Fremdbestimmung und Ausmass der Abhängigkeit der betroffenen Person. Je grösser die Fremdbestimmung und je höher der Grad der Abhängigkeit, desto eher ist von einer Unterbringung ohne Begründung eines Unterstützungswohnsitzes auszugehen.
5.2 Begleitetes und betreutes Wohnen
Bei Angeboten des betreuten und begleiteten Wohnens (Konzepte mit unterschiedlich ausgestalteten Wohn-, Betreuungs- und Therapieformen) gilt derselbe Grundsatz wie bei Heimen. Dabei gilt: Je mehr im Rahmen des betreuten und begleiteten Wohnens Sachhilfe in verschiedenen Bereichen angeboten wird, je grösser die
Fremdbestimmung und je höher der Grad der Abhängigkeit ist, umso mehr ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt demjenigen in einem Heim gleichzusetzen ist und kein neuer Unterstützungswohnsitz begründet wird.
Es kann meistens, jedoch nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass das Angebot Heimcharakter aufweist und die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes ausgeschlossen ist. Betreutes und begleitetes Wohnen wird dann nicht als Aufenthalt mit Heimcharakter qualifiziert, wenn sich z.B. die angebotene Dienstleistung auf Gespräche nach Wunsch beschränkt und ansonsten keine persönliche Betreuung oder Pflege bzw. keine ärztliche oder therapeutische Behandlung oder keine Ausbildung oder Rehabilitation angeboten werden. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Mietvertrag auf den Namen der unterstützten Person lautet.
Zum Teil verfügen Institutionen über Austritts- bzw. Nachsorgewohnungen. Weist das Wohnen in einer solchen Wohnung keinen Heimcharakter auf, kann dort ein neuer Unterstützungswohnsitz begründet werden, sofern die Absicht dauernden Verbleibens vorliegt. Lautet der Mietvertrag auf den Namen der unterstützten Person, ist dies ein Indiz für die Begründung eines eigenen Unterstützungswohnsitzes.
5.3 Keine fixe Unterkunft
Bei Personen mit wechselndem Aufenthaltsort ist zu prüfen, ob ein Unterstützungswohnsitz besteht. Zu berücksichtigen sind die Gesamtumstände und die äusserliche Gestaltung der Lebensverhältnisse. Kürzere Abwesenheiten, wie z.B. das befristete Unterkommen bei Bekannten, lassen den Unterstützungswohnsitz nicht untergehen. Der Verlust des Unterstützungswohnsitzes im innerkantonalen Kontext darf nicht leichtfertig angenommen werden, um unnötige Übertragungen zu verhindern.
Personen ohne fixe Unterkunft (Obdachlose), die keinen Unterstützungswohnsitz haben, sind vom Sozialdienst des Aufenthaltsorts zu unterstützen. Zivilrechtlich bleibt jedoch der Wohnsitz am früheren Wohnort bestehen.
Es kann immer nur einen zuständigen Aufenthaltsort geben. Wenn sich eine Person in kurzen Abständen in unterschiedlichen Gemeinden hin- und herbewegt, ist von konkurrierenden Aufenthaltsorten auszugehen. In diesen Fällen ist zu prüfen, zu welchem Aufenthaltsort die Person die engste Beziehung hat. Dies ist der Ort, an den sie immer wieder oder zumindest ab und an zurückkehrt, auch wenn sie sich tage- und wochenweise andernorts aufhält. Diese Gemeinde wird zuständig. Es kann aber auch Fälle geben, in denen nicht erkennbar ist, zu welchem Ort eine Person die
engsten persönlichen Beziehungen hat. In diesem Fall kann auch eine nur zufällige und kurzfristige Ortsanwesenheit einen Aufenthaltsort im Sinne des ZUG begründen.
5.4 Auf kurze Zeit befristete Miet- oder Untermietverhältnisse und Notunterkünfte Aufgrund von kurz befristeten Mietverhältnissen und in Notunterkünften kann grundsätzlich kein neuer Unterstützungswohnsitz begründet werden.
5.5 Ehegatten und eingetragene Partnerschaften
Jeder Ehegatte und jeder eingetragene Partner hat einen eigenen Unterstützungswohnsitz. Familienangehörige, welche in Hausgemeinschaft leben, werden als einheitlicher Unterstützungsfall behandelt. Getrennte Dossiers werden bei faktischer Trennung der Ehegatten geführt.
5.6 Minderjährige
5.6.1 Allgemein
https://www.gemeinden.dij.be.ch/de/start/bsig/bsig-datenbank.html? Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt. Indizien sind in diesen Fällen die Meldeadresse des Kindes, sein Schulort, das Zentrum seiner Freizeitgestaltung etc.
Lebt das Kind hingegen vorübergehend nicht bei den Eltern, teilt es den Unterstützungswohnsitz seiner Eltern bzw. des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt.
Von einem vorübergehenden Aufenthalt in einer Institution ist etwa dann auszugehen, wenn er von kurzer Dauer ist oder wenn ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrechterhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den Eltern bzw. einem Elternteil ziehen; dies unabhängig von der Dauer der Platzierung. Der Begriff «enger Kontakt» ist dabei im Einzelfall auszulegen. Unter «kurzer Dauer» ist ein Zeitraum von weniger als 6 Monaten zu verstehen.
Lebt das Kind dauerhaft nicht bei den Eltern, besteht ein eigenständiger Unterstützungswohnsitz am letzten Ort, an dem es mit den Eltern zusammengelebt hat.
Ist das Kind bevormundet, hat es einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Ort der Kindesschutzbehörde.
Wird das Kind volljährig, begründet es einen eigenen Unterstützungswohnsitz. Ausnahme: Lebte es bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit dauernd von den Eltern getrennt und dauert der (freiwillige oder unfreiwillige) Aufenthalt in einem Heim auch bei Eintritt der Volljährigkeit weiter an, bleibt der zuvor begründete Unterstützungswohnsitz bis zum Austritt aus dem Heim weiterbestehen (so genannter perpetuierter Wohnsitz). Dies gilt auch, wenn das Kind behördlich in einer Pflegefamilie untergebracht worden war. Ein Unterstützungswohnsitz am Wohnort der Pflegefamilie wird dann begründet, wenn das volljährig gewordene Kind freiwillig in der Pflegefamilie bleibt, keine weitere Betreuung notwendig ist, der Verbleib in der Pflegefamilie keinem Sonderzweck dient (z.B. Beendigung der Lehre) und wenn die Absicht des dauernden Verbleibens vorhanden ist.
5.6.2 Platzierungen
Die Zuständigkeit des platzierenden Kantons bzw. des letzten Orts, an dem das Kind mit den Eltern oder einem Elternteil zusammengelebt hat, bleibt bis zur Volljährigkeit erhalten, wenn das Kind dauernd nicht bei den Eltern wohnt. Allenfalls wird das kindesschutzrechtliche Mandat übertragen, was aber nichts an der finanziellen Unterstützungszuständigkeit ändert.
Lebt das Kind hingegen vorübergehend nicht bei den Eltern, teilt es den Unterstützungswohnsitz seiner Eltern bzw. eines Elternteils entsprechend den unter Ziffer 5.6.1 dargelegten Kriterien.
6 Interkantonale Vereinbarung über soziale Einrichtungen (IVSE)
Die IVSE ist eine interkantonale Vereinbarung, welche die Finanzierungsmodalitäten regelt, wenn Personen in sozialen Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons untergebracht sind. Dazu gehören stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (Bereich A), Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Beeinträchtigungen (Bereich B - Bedingung IV-Rente), stationäre Angebote im Suchtbereich (Bereich C) und Einrichtungen der externen Sonderschulung (Bereich D). Die Zuständigkeit im IVSE richtet sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz. Die Finanzierung erfolgt zwischen der Institution und der IVSE- Verbindungsstelle des Standortkantons, welcher dann mit der IVSE- Verbindungsstelle des Wohnkantons die Kostenübernahme organisiert. Die Kostenbeteiligungspflicht der Eltern ist zu beachten.
7 Siehe auch
• Ausländische Staatsangehörige
• Auslandschweizer/-innen
• Frauenhäuser und andere Schutzunterkünfte
• Kindesschutzmassnahmen nach KESG, KFSG und SHG sowie Kostenbeteiligung/Elternbeitrag
• Personen in besonderen Wohnformen
• Stationäre Aufenthalte
• Trennung/Scheidung/Auflösung eingetragener Partnerschaft
• ZUG
n) ZUG
Zusammenfassung
Das ZUG bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung Bedürftiger zuständig ist. Unterstützungspflichtig ist grundsätzlich der Wohnkanton, in Ausnahmefällen auch der der Aufenthaltskanton. Minderjährige haben in der Regel einen von den Eltern bzw. von einem Elternteil abgeleiteten Unterstützungswohnsitz. Es gibt aber auch Fälle, in denen das Kind einen eigenständigen Unter-stützungswohnsitz hat. Der Wohnkanton vergütet dem Aufenthaltskanton die Notfallhilfe. Rechtliche Grundlagen Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG), SR 851.1 Art. 54a Gesetz vom 11.6.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1 Ar. 13, 14 und 15 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111 Art. 1 Abs. 4 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 24. Oktober 2012 (KESV, BSG 213.316.1) BGE 135 III 66 BGE 137 V 143 BSIG-Nr. 8/860.1/2.1: Die sozialhilferechtliche Zuständigkeit im Kanton Bern ab 01.01.2022 BSIG Nr. 8/860.121/1.1: Vollzug des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) Materielle Regelung
1 Zweck des ZUG
Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung bedürftiger Personen bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung Bedürftiger zuständig ist und regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen. Es sagt jedoch nichts über die Bemessung der Unterstützungsleistungen aus. Die Zuständigkeitsregelung innerhalb des Kantons richtet sich nach dem kantonalen Sozialhilfegesetz.
2 Grundsätze
2.1 Zuständiger Kanton
Unterstützungswohnsitz hat die bedürftige Person in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Die schriftenpolizeiliche Anmeldung gilt in der Regel als Wohnsitzbegründung, falls nicht das Gegenteil nachgewiesen wird. Hat die bedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz, so wird sie vom Aufenthaltskanton unterstützt (vollumfängliche Hilfe). Ausländer/-innen ohne Wohnsitz in der Schweiz können nur im Sinne einer Notfallhilfe unterstützt werden. Danach ist die Rückkehr in den Wohnsitz- bzw. Heimatstaat zu veranlassen. Jeder Ehegatte/jede Ehegattin (bzw. eingetragener Partner/eingetragene Partnerin) hat einen eigenen Unterstützungswohnsitz. Familienangehörige, welche in Hausgemeinschaft leben, werden im ZUG abrechnungstechnisch als einheitlicher Unterstützungsfall erfasst. Der Sozialdienst wendet das Prinzip der Unterstützungseinheit generell für Familienangehörige im gleichen Haushalt an. Getrennte Dossiers werden bei faktischer Trennung der Ehegatten bzw. der Partner(innen) bei eingetragenen Partnerschaften geführt. Betreffend Unterstützung von zwei Wohnungen siehe Stichwort "Unterstützung von Ehegatten / eingetragenen PartnerInnen". Ist eine bedürftige Person mit Unterstützungswohnsitz in der Schweiz (ausgenommen Personen des Asylbereichs) ausserhalb ihres bzw. seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so muss der Aufenthaltskanton diese leisten (Notfallhilfe). Eine Abschiebung in den Wohnkanton ist nicht zulässig, aber die betroffene Person kann unterstützt werden, in den Wohnkanton zurückzukehren. Minderjährige Kinder, die wirtschaftlich unselbständig sind und dauernd nicht bei den Eltern leben, haben Unterstützungswohnsitz in demjenigen Kanton, in dem sie unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt haben. Ist das Kind bevormundet, hat es einen Unterstützungswohnsitz im Kanton, in welchem sich der Sitz der Kindesschutzbehörde befindet, unter deren Vormundschaft es steht. Minderjährige Kinder, die einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils haben, bei denen sie überwiegend wohnen, stellen rechnerisch einen separaten Unterstützungsfall dar (vgl. dazu BSIG-Nr. 8/860.1/2.1).
2.2 Kostenersatzpflicht
Der Wohnkanton vergütet dem Aufenthaltskanton die Notfallhilfe. Die ersatzpflichtigen Kosten, die der Kanton Bern als Wohnkanton gegenüber dem Aufenthaltskanton zu übernehmen hat, werden von der Wohnsitzgemeinde dem Aufenthaltskanton vergütet.
3 Rettungseinsätze
Ungedeckte Kosten für Rettungseinsätze können zu Lasten der öffentlichen Sozialhilfe übernommen werden, wenn sie nach dem Recht des Aufenthaltskantons gerechtfertigt sind und
die betroffene Person bedürftig ist. Die Bedürftigkeit ist anzunehmen, wenn der Leistungserbringer die Uneinbringlichkeit seiner Forderung nachweist (z.B. mittels Verlustschein).
4 Vorgehen und Zuständigkeit
Neue Unterstützungsfälle, für die nach ZUG eine Kostenersatzpflicht besteht, müssen dem ersatzpflichtigen Kanton so rasch wie möglich angezeigt werden. Im Kanton Bern sind die Unterstützungsanzeigen dem Amt für Integration und Soziales (AIS) der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) mit den vom AIS vorgeschriebenen Formularen einzureichen. 5. weiterführende Informationen
• Link Interkantonale Verrechnung von Sozialhilfeleistungen (be.ch)
• Merkblatt „Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe“ SKOS 2024
• Merkblatt „Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten“ SKOS
• Merkblatt „Unterstützung von Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs“ SKOS 2019
6 Siehe auch
• Ausländische Staatsangehörige
• Mietzins
• Unterstützungswohnsitz
• Unterstützung von Ehegatten / eingetragenen PartnerInnen
C.3. Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) C.3.1. Grundbedarf im Allgemeinen
a) Dispositionsfreiheit
Zusammenfassung
Über den Grundbedarf, die Integrationszulagen und den Einkommensfreibetrag darf die unterstützte Person frei verfügen. Solange Nahrung, Kleidung und Körperpflege
der unterstützten Person und ihrer Familie in einem angemessenen Umfang gewährleistet sind, können diese im Rahmen der Dispositionsfreiheit den Unterhaltsbeitrag auch für Anschaffungen und Ausgaben verwenden, welche nicht zum Grundbedarf gemäss SKOS-Richtlinien gehören. Bei zweckwidriger Verwendung der materiellen Hilfe durch die unterstützte Person sind geeignete Massnahmen zur Gewährleistung des Lebensunterhaltes zu prüfen.
Rechtliche Grundlagen
Art. 30 Abs. 1, Art. 32, Art. 36, Art. 39 Abs. 1 SHG
Art. 8, Art. 8a und Art. 8d SHV
SKOS C.3.1
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Der Verwendungszweck von gewissen Bestandteilen der Sozialhilfeleistungen wird zum vornherein bestimmt (Miete, Krankenkasse, SIL). Die ausgerichteten Leistungen für den Grundbedarf, die Integrationszulagen und der Einkommensfreibetrag sind dagegen als Pauschalbeträge zu verstehen. Sie ermöglichen es unterstützten Personen, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen und die Verantwortung dafür zu übernehmen. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt umfasst die folgenden Ausgabepositionen: Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren, Bekleidung und Schuhe, Energieverbrauch ohne Wohnnebenkosten, laufende Haushaltsführung inklusive Kehrichtsackgebühren, kleine Haushaltgegenstände, Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen, Verkehrsauslagen, Nachrichtenübermittlung, Unterhaltung und Bildung, Körperpflege, persönliche Ausstattung und auswärts eingenommene Getränke. Im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit steht es der Klientel frei, den Unterhaltsbeitrag auch für Anschaffungen und Ausgaben zu verwenden, welche nicht zum Grundbedarf gemäss SKOS-Richtlinien gehören (z.B. Ferienaufenthalte, Äufnen von Erspartem bis zum Vermögensfreibetrag gemäss SKOS D.3.1 etc.), solange Nahrung, Kleidung und Körperpflege der unterstützten Person und ihrer Familie in einem angemessenen Umfang gewährleistet sind.
2 Rechtsfolgen
Wenn eine unterstützte Person nicht in der Lage ist, ihre materielle Hilfe selber einzuteilen, kann dies dazu führen, dass wesentliche Bedürfnisse wie Nahrung,
Kleidung und Körperpflege nicht abgedeckt werden oder dass die Klientel Mittel zweckwidrig verwendet. In diesen Fällen stehen den Sozialdiensten zur Gewährleistung des Lebensunterhalts verschiedene Massnahmen zur Verfügung:
• Pro-Rata-Auszahlungen
• direkte Begleichung von anfallenden Kosten
• Sachleistungen
• Erteilen von Kostengutsprachen
• Aushändigen von Gutscheinen
• etc.
3 Vorgehen und Zuständigkeit
Stehen die von der Klientel getätigten Ausgaben in einem so unrealistischen Verhältnis zur ausbezahlten Sozialhilfe, dass die Klientel mit dem restlichen Betrag realistischerweise nicht auch noch für Nahrung, Kleidung und Körperpflege aufkommen kann, so ist abzuklären, ob die Klientel über nicht deklarierte Einkommensquellen verfügt.
siehe auch
• Unrechtmässiger Sozialhilfebezug / Betrug
• Einkommensfreibetrag EFB
• Freiwillige Leistungen Dritter
• Integrationszulage (IZU)
• Krankenversicherung nach KVG
• Mietzins
• Motorfahrzeuge (Auto)
• Ortsabwesenheit und Ferien
• Vermögen
b) Elektronische Medien
Zusammenfassung
Kosten für Radio- und Fernsehgeräte, Computer, Laptops, Drucker, Tablets und Smartphones sind im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten. Dasselbe gilt für Radio- und Fernsehanschluss-gebühren, Radio- und Fernsehabgaben sowie die Kosten für Internetzugang und -nutzung. Der Kauf von für die Ausbildung und den Beruf benötigten Computern können als SIL bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 400.00 übernommen werden.
Rechtliche Grundlagen
Art. 8 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101
Art. 69 ff. Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG), SR 784.40
Art. 13 Volksschulgesetz vom 19.03.1992 (VSG); BSG 432.210
SKOS C.3.1
SKOS-Merkblatt «Digitale Grundversorgung», 2022
BGE 2C 359/2009 vom 6. Oktober 2009
Materielle Regelung
1 Elektronische Medien (Fernseher und Computer)
Kosten für Radio- und Fernsehgeräte, Computer, Laptops, Drucker, Tablets und Smartphones sind im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten.
Wird für den Besuch einer nachobligatorischen Bildungseinrichtung (Berufsschule, Gymnasium, Fachmittelschule etc.) oder für die Berufsausübung ein Computer, Laptop oder ähnliches benötigt, können die Kosten als situationsbedingte Leistungen bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 400.00 übernommen werden. Welches Gerät angeschafft wird und welche Anforderungen dieses erfüllen muss, richtet sich nach den Vorgaben der Schule bzw. der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers.
Im Rahmen der obligatorischen Schulzeit hat die Schulgemeinde für die Kosten für Informatikausstattung aufzukommen, wenn sie ein Gerät für den Unterricht vorschreibt.
Aufwendungen für Computer, Laptops Drucker etc. für den privaten Gebrauch sind im GBL enthalten und nicht als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen. Für Reparaturen ist das Stichwort „Reparaturen und Unterhalt“ sinngemäss anwendbar.
Der Verein «wir lernen weiter» bietet die Möglichkeit für CHF 250.- Laptops zu bestellen (werden dem Verein durch die Trägergemeinden der Sozialdienste alte Geräte abgegeben, können diese Laptops für Fr. 150.- bestellen). Die Sozialdienste können dafür eine Partnerschaftsvereinbarung mit dem Verein abschliessen. Folgende Leistungen sind inkludiert:
• aufgerüsteter und funktionstüchtiger Laptop (Kulanz bei Defekten)
• Betriebssystem und Programme
• Versandkosten
• Endbenutzersupport mit Anleitungen, Forum und Videos Auch www.gewa-multimedia.ch bietet günstige EDV-Produkte an.
2 Internet
Die Kosten für Internetzugang und -nutzung sind im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten.
3 Gebühren
Radio- und Fernsehanschlussgebühren sind im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten und durch die Klientel aus diesem zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn diese über die Mietnebenkosten erhoben wird. Die Klientel kann den Kabelanschluss plombieren lassen, womit die entsprechenden Kabelgebühren entfallen.
Allfällige Kosten für die Plombierung oder deren Aufhebung durch den Kabelnetzbetreiber werden durch den Sozialdienst nicht übernommen.
Die Radio- und Fernsehabgaben werden der Klientel direkt von der Serafe AG in Rechnung gestellt. Sie sind ebenfalls im Grundbedarf für den Lebensunterhalt (Unterhaltung und Bildung) enthalten und von Sozialhilfeempfängerinnen und - empfängern zu entrichten. Personen, in deren Haushalt kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, können
sich bis zum 31.12.2023 von der Abgabe befreien lassen. Das Gesuch kann erst nach Erhalt der Rechnung gestellt werden und muss für jedes Jahr neu eingereicht werden.
Personen, die zusätzlich zu ihrer AHV- oder IV-Rente Ergänzungsleistungen des Bundes erhalten, werden auf schriftliches Gesuch hin von der Gebührenpflicht befreit. Sie müssen danach keine Empfangsgebühren mehr bezahlen.
siehe auch
• Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL)
• Mietzins
• Reparaturen und Unterhalt
c) Energie/Wasser
Zusammenfassung
Kosten für Energie sind aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu decken.
Heizkosten und Wasserkosten können als Wohnnebenkosten übernommen werden.
Sofern neben allgemeinem Strom auch die weiteren Elektrizitätskosten (Stromverbrauch im Haushalt) im Mietzins enthalten sind (d.h. der/die MieterIn erhält keine Rechnung vom Elektrizitätswerk), wird ein Abzug gem. SKOS vorgenommen.
Rechtliche Grundlagen
SKOS C.3.1
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Die Kosten für Energieverbrauch (Elektrizität, Gas etc.) sind im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten. Sowohl Teilrechnungen wie auch die Schlussabrechnung
aufgrund des effektiven Jahresverbrauchs müssen aus dem Grundbedarf beglichen werden.
Sind in den Stromrechnungen allfällige Warmwasser- und/oder Heizkosten (Elektroheizung, Gasheizung) separat ausgewiesen, können diese als Wohnnebenkosten übernommen werden, inkl. Gebühren. Werden die Wasserkosten zusammen mit dem Energieverbrauch in Rechnung gestellt, können sie als Wohnnebenkosten übernommen werden.
Lebt die unterstützte Person in einer Wohnung, in der das Warmwasser und/oder die Wohnung mit Strom geheizt werden und werden diese Kosten nicht über die Nebenkostenabrechnung verrechnet, wird bei dieser unterstützten Person der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 4.7 % reduziert. Anschliessend werden sämtliche Stromabrechnungen durch den Sozialdienst beglichen.
2 Spezielle Regelung
Wenn Kosten für Elektrizität in der Miete inbegriffen sind (z.B. bei Untermietverhältnissen), nimmt der Sozialdienst einen Abzug vom Grundbedarf gemäss Gewichtung der Ausgabepositionen der SKOS (4.7 %) vor.
3 Siehe auch
• Personen in besonderen Wohnformen
• Situationsbedingte Leistungen (SIL)
d) Familiäre und religiöse Anlässe
Zusammenfassung
Die Sozialdienste können Beiträge an einmalige familiäre oder religiöse Anlässe ausrichten.
Rechtliche Grundlagen
Art. 30 Abs. 1 Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1 SKOS C.3.1
Materielle Regelung
Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt umfasst grundsätzlich auch Kosten für Feste und Feierlichkeiten (z.B. kleine Geschenke). Der Klientel muss aber die soziale Integration, d.h. die Teilnahme am sozialen Leben möglich sein. Um dies sicherzustellen, kann der Sozialdienst für spezielle und einmalige familiäre Feste oder religiöse Anlässe aller Art und aller Religionen (wie z.B. Taufen, Konfirmationen, Firmungen, Hochzeiten usw.) Beiträge an die Klientel ausrichten. Diese dürfen pro Kalenderjahr die folgenden Maximalbeiträge nicht überschreiten:
Fr. 100.-- pro unterstützte Person, zusätzlich Fr. 50.-- für jede weitere unterstützte Person in der gleichen Unterstützungseinheit, maximal aber Fr. 300.-- pro Familie Diese Beiträge werden als SIL ausbezahlt und dem individuellen Konto belastet. Die Auszahlung von generellen Jahresendzulagen an die ganze Klientel des Sozialdiensts ist nicht lastenausgleichsberechtigt.
e) Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL)
Zusammenfassung
Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und stellt das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar. Im Kanton Bern gelten ab 01.01.2024 die von der SKOS für das Jahr 2022 empfohlenen Ansätze für den Grundbedarf. Ausgenommen sind junge Erwachsene, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, Flüchtlinge in Kollektivunterkünften sowie ausländische Staatsangehörige ohne Anspruch auf reguläre Sozialhilfe.
Rechtliche Grundlagen Art. 8 Verordnung vom 24.10.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111
SKOS C.3.1
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Allen Bedürftigen, die in einem Privathaushalt leben und fähig sind, einen solchen zu führen, steht der Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu.
Dieser umfasst die folgenden Ausgabenpositionen:
• Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren
• Bekleidung und Schuhe
• Energieverbrauch (Elektrizität, Gas etc.) ohne Wohnnebenkosten
• Laufende Haushaltsführung (Reinigung/Instandhaltung von Kleidern und Wohnung) inkl.Kehrichtsackgebühren
• Kleine Haushaltsgegenstände
• Gesundheitspflege ohne Selbstbehalt und Franchisen (z.B. selbst gekaufte Medikamente)
• Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/ Mofa)
• Nachrichtenübermittlung (z.B. Telefon, Post)
• Bildung und Unterhaltung (z.B. Radio/TV-Konzession und -Geräte, Computer, Drucker, Sport, Spielsachen, Zeitungen, Bücher, Schulkosten, Kino, Haustierhaltung)
• Körperpflege (z.B. Coiffeur, Toilettenartikel)
• Persönliche Ausstattung (z.B. Schreibmaterial)
• Auswärts eingenommene Getränke
• Übriges (z.B. Vereinsbeiträge, kleine Geschenke)
Der Grundbedarf wird als Pauschalbetrag ausgerichtet und die Klientel hat im Rahmen der Dispositionsfreiheit das Recht, den Betrag selbst einzuteilen und zu entscheiden, wieviel sie für die einzelnen Ausgabenpositionen oder andere Auslagen verwenden will.
2 Beträge
Im Kanton Bern gelten folgende Beträge für den GBL:
Haushaltsgrösse Äquivalenz- Grundbedarf Pauschale pro skala Pauschale Person/Mt. Mt./Fr
1 Person 1.00 1‘006.00 1‘006.00
2 Personen 1.53 1‘539.00 769.50
3 Personen 1.86 1‘871.00 623.65
4 Personen 2.14 2‘153.00 538.25
5 Personen 2.42 2‘435.00 487.00
pro weitere +204.00 Person
Ausnahmen: Ansätze für junge Erwachsene vgl. Stichwort „Junge Erwachsene“.
Vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern wird ein Grundbedarf für vorläufig aufgenommem Ausländerinnen und Ausländer ausgerichtet (vgl. Stichwort «vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer»).
Flüchtlinge und anerkannte Staatenlose, die in einer Kollektivunterkunft leben, erhalten ebenfalls einen angepassten Grundbedarf (vgl. Stichwort «Flüchtlinge»).
3 Abzüge für Mahlzeiten zur Verhinderung von Doppelzahlung
Um Doppelzahlungen von Mahlzeiten zu vermeiden, ist ein Abzug gemäss Haushaltgrösse pro Person und Mahlzeit/Tag im Budget vorzunehmen. Der Abzug für Mahlzeiten während Schul- und Ferienlagern, Spitalaufenthalten erfolgt ab dem 15. Tag. Bei längerdauernden Abwesenheiten wie z.B. bei externer Kinderbetreuung wird der Abzug ab dem effektiven Beginn vorgenommen. Die Abzüge ergeben sich aus folgender Berechnung: 33 % von Grundbedarf, dividiert durch 30.5 Tage, dividiert durch Anzahl Personen im Haushalt, davon 40 % für Mittag- und je 30 % für Abend- und Morgenessen. Es empfiehlt sich, bei regelmässigen Abwesenheiten einen pauschalisierten Durchschnittsbetrag abzuziehen. Link Excel-Berechnungstabelle
siehe auch • Dispositionsfreiheit
• Elektronische Medien
• Junge Erwachsene
• Mietzins
• Ausländische Staatsangehörige
• Flüchtlinge
• Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer
f) Tiere
Zusammenfassung
Die Kosten für die Tierhaltung sind im Grundbedarf enthalten, der Sozialdienst übernimmt keine solchen Kosten. Für Blindenführhunde leistet die IV Beiträge, Kosten für Diensthunde werden über den Arbeitgeber geregelt.
Rechtliche Grundlagen
SKOS C.3.1
Materielle Regelung
Die Kosten für die Tierhaltung sind im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten.
Für Blindenführhunde leistet die IV monatliche Beiträge an die Futterkosten und an die Tierarztkosten. Übersteigen die Tierarztkosten den jährlichen Maximalbetrag, werden die Mehrkosten von der IV nur gegen Vorlage der entsprechenden Belege zurückerstattet. Es sind kommunale Bestimmungen betreffend eine allfällige Befreiung von der Hundetaxe zu beachten.
Kosten für Diensthunde von Überwachungsfirmen werden über Spesen durch den Arbeitgeber abgegolten.
C.3.2. Grundbedarf im Besonderen
a) Fürsorgerische Unterbringung
Zusammenfassung
Wenn Personen mit bestimmten Schwächezuständen nicht anders behandelt oder betreut werden können, dürfen sie in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. Während der Dauer der Unterbringung können unter bestimmten Voraussetzungen eine Zwangsmedikation oder bewegungseinschränkende Massnahmen angeordnet werden. Die Anordnung der Massnahmen erfolgt durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder ärztliche Fachpersonen und kann beim Obergericht überprüft werden. Verfahrens- und Parteikosten werden in der Regel nicht erhoben. Die Massnahme- und Nebenkosten trägt primär die betroffene Person und subsidiär der Kanton bzw. der Sozialdienst.
Rechtliche Grundlagen
Art. 314b, 383, 426 ff. und 449 Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB), SR 210
Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG), BSG 213.316
Verordnung vom 24. Oktober 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV), BSG 213.316.1
Materielle Regelung
1 Grundlagen
Die Massnahmen gemäss Art. 426 ff ZGB umfassen die Fürsorgerische Unterbringung (FU) oder die Zurückbehaltung einer freiwillig eingetretenen Person in einer geeigneten Einrichtung. Weiter sind die medizinischen Massnahmen bei einer psychischen Störung und Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit gesetzlich geregelt. Die Massnahmen dienen dem Erwachsenenschutz. Sie sind
sinngemäss anwendbar, wenn ein Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden muss.
Eine Person, die an einer psychischen Störung (dazu gehören auch Suchtkrankheiten) oder geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, kann in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Als mögliche weniger einschneidende Massnahmen kommen die folgenden in Frage: Beratung, Betreuung, Weisungen der Sozialbehörden, erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen, ambulante Massnahmen gemäss KESG. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
Will eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und freiwillig in eine Einrichtung eingetreten ist, diese wieder verlassen, kann sie durch die ärztliche Leitung ohne Unterbringungsentscheid für höchstens drei Tage zurückbehalten werden, wenn sie
a) sich selbst an Leib und Leben gefährdet, oder
b) das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet.
Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt (Art. 432 ZGB).
Unter engen Voraussetzungen kann eine urteilsunfähige Person ohne ihrer Zustimmung medizinisch behandelt und/oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. In Notfällen dürfen die unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden. Nach der Entlassung aus der Einrichtung wird, soweit dies geboten ist, von der KESB eine Nachbetreuung angeordnet. Zudem können ambulante angeordnet werden.
Die für die Entlassung zuständige Einrichtung hat die KESB und eine allfällige Beiständin oder einen allfälligen Beistand so rechtzeitig über die bevorstehende Entlassung zu orientieren, dass die Nachbetreuung sorgfältig organisiert werden kann. (Art. 31 KESG)
2 Vorgehen und Zuständigkeit
Die Anordnung einer FU trifft die für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständige KESB. Liegt Gefahr im Verzug, sind nebst der KESB auch die in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte zur Anordnung einer FU für längstens sechs Wochen befugt. Spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer fällt die ärztliche FU dahin, sofern nicht ein Unterbringungsentscheid der KESB vorliegt.
Wird eine Person in einer Einrichtung zurückbehalten, darf sie die Einrichtung spätestens nach drei Tagen verlassen, soweit nicht eine FU angeordnet wurde. Die KESB überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist. Eine zweite Überprüfung findet nach weiteren sechs Monaten statt, danach mindestens jährlich.
Für die Anordnung einer medizinischen Behandlung ohne Zustimmung ist die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung zuständig, für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit die Einrichtung. Nachbetreuung und ambulante Massnahmen fallen in die Zuständigkeit der KESB, welche hierfür die Meinung bzw. einen Bericht der Arzt- bzw. Betreuungsperson einholt.
Gegen den Unterbringungsentscheid der KESB oder der Ärzteschaft kann die betroffene Person innert 10 Tagen schriftlich Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, erheben. Beschwerde führen können auch ihr nahestehende Personen (Beistands-, Vertrauensperson, Ehepartner, Kinder, Eltern etc.). Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit ein Entlassungsgesuch an die zuständige KESB stellen. Wird dieses abgelehnt, kann ebenfalls innert 10 Tagen beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Auch die weiteren, im Zusammenhang mit einer FU angeordneten Massnahmen (medizinische Behandlung ohne Zustimmung, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Nachbetreuung und ambulante Massnahmen), können beim Obergericht (Abteilung Kindes- und Erwachsenenschutzgericht) angefochten werden. Die Rechtsmittel im Gebiet der FU haben keine aufschiebende Wirkung, sofern dies nicht anders verfügt wird.
3 Kosten
Verfahrenskosten werden nicht erhoben. Ausnahme: Die Kosten für besondere Untersuchungen und Gutachten können in dem Umfang der betroffenen Person auferlegt werden, in welchem sie verwandtenunterstützungspflichtig wäre. Auf Parteikostenersatz oder Parteienentschädigung besteht grundsätzlich kein Anspruch; im Gesetz sind Ausnahmen vorgesehen.
Die Massnahmekosten (Kosten der fürsorgerischen Unterbringung) sind von der betroffenen Person zu tragen. Die KESB leistet Kostengutsprache für diejenigen Kosten, die nicht durch eine andere kantonale Stelle oder eine Krankenversicherung übernommen werden. Sofern die betroffene Person für die Kosten nicht oder nur teilweise aufkommen kann, gehen die uneinbringlichen Kosten zu Lasten des Kantons. Die Nebenkosten (Kosten für die medizinische Grundversorgung, Auslagen für Kleider und Toilettenartikel, Freizeitkosten, Taschengeld, usw.) sind ebenfalls in erster Linie durch die betroffene Person zu tragen. Subsidiär werden die Nebenkosten vom Sozialdienst übernommen.
siehe auch
• Personen in besonderen Wohnformen
• Stationäre Aufenthalte
• Sucht (Substanzabhängigkeit)
• Unterstützungswohnsitz
• ZUG
b) Junge Erwachsene
Zusammenfassung
Dieses Stichwort befasst sich mit der besonderen Lebenssituation der jungen Erwachsenen (18 - 25 Jahre) in der Phase zwischen Schule und Arbeitsaufnahme.
Rechtliche Grundlagen
Art. 30 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz vom 16.12.2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG), SR 142.20
Art. 30a Verordnung vom 24.10.2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), SR 142.201
Art. 3 lit. f und Art. 35 Abs. 3 Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Art. 8 Abs. 3, 4b und 4c Art. 8d, Art. 8e und Art. 8g Verordnung vom 24.10.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111
SKOS Kapitel C.3.2 und C.4.2
Materielle Regelung
1 Grundsätze/Zielgruppe
Als "junge Erwachsene" gelten in der Sozialhilfe alle Personen, auch diejenigen mit abgeschlossener Berufsausbildung, die den Berufseinstieg noch nicht
geschafft haben, zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr.
Die spezifische Lebenssituation junger Erwachsener in der Phase zwischen Schule, Berufsbildung und Arbeitsaufnahme und der Vergleich zu nicht unterstützten Personen in vergleichbarer Lebenslage verlangen eine sachlich differenzierte Anwendung der geltenden Unterstützungsrichtlinien und höchste Priorität für berufliche Integrationsmassnahmen.
Bei jungen Erwachsenen gilt es, dem Abschluss bzw. der Aufnahme einer zumutbaren Ausbildung erste Priorität beizumessen.
Der konsequente Netzwerkaufbau ist aus methodischer Sicht sofort einzuleiten, der erste Schritt dazu ist die frühzeitige Einbindung der Eltern.
2 Grundbedarf
Jungen Erwachsenen ohne Erstausbildung ist zuzumuten, entweder bei den Eltern zu wohnen oder eine anderweitige günstige Wohngelegenheit (familienähnliche oder Zweck-Wohngemeinschaft) zu suchen. Eine eigene Wohnung wird nur in Ausnahmefällen anerkannt.
2.1 im Haushalt der Eltern oder in einer familienähnlichen Wohngemeinschaft Leben junge Erwachsene im Haushalt der Eltern oder in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft, erhalten sie zur Deckung ihres Lebensunterhaltes den auf sie anteilmässig entfallenden Grundbedarf (Unterhaltsbetrag geteilt durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen = Kopfquote).
2.2 in einer Zweck-Wohngemeinschaft Junge Erwachsene, die in einer Zweck-Wohngemeinschaft leben, ohne eine Wirtschaftsgemeinschaft zu bilden, erhalten zur Deckung ihres Lebensunterhaltes anteilsmässig den Grundbedarf auf der Basis eines Zweipersonenhaushaltes (Pauschale von Fr. 770.-- pro Monat).
2.3 im eigenen Haushalt In begründeten Fällen wird die Führung eines eigenen Haushaltes anerkannt. Beispielsweise wenn eine junge erwachsene Person vor Eintritt der Unterstützungsbedürftigkeit schon einen eigenen Haushalt geführt und diesen mit Erwerbseinkommen finanziert hat. Die Betroffenen erhalten den um 20%
reduzierten ordentlichen Grundbedarf für den Lebensunterhalt für einen Einpersonenhaushalt (Pauschale von Fr. 805.-- pro Monat).
Der reguläre Grundbedarf gemäss Stichwort "Grundbedarf für den Lebensunterhalt" (Fr. 1‘006.-- bzw. Kopfquote) wird ausgerichtet, wenn der oder die junge Erwachsene:
• an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnimmt,
• einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht,
• eigene Kinder betreut.
Wird die Führung eines eigenen Haushalts nicht anerkannt, erhalten die jungen Erwachsenen anteilsmässig den Grundbedarf auf der Basis eines Zweipersonenhaushaltes (Pauschale von Fr. 770.-- pro Monat).
2.4 vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer zwischen dem vollendeten 18. und 25. Altersjahr werden vor Ablauf von 10 Jahren nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme mit dem tieferen Grundbedarf unterstützt, welcher ungefähr 70% des regulären Grundbedarfs entspricht. Ausnahme: Waren diese Personen bereits vor Erreichen der Volljährigkeit in der kommunalen Zuständigkeit und wurden als Minderjährige mit einem höheren Ansatz von 85% des regulären Grundbedarfs unterstützt, so gelten die nachstehenden Ausführungen für junge Erwachsene nach Ablauf von 10 Jahren seit Erteilung der vorläufigen Aufnahme auch für sie.
Für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer zwischen dem vollendeten 18. und 25. Altersjahr gelten nach Ablauf von 10 Jahren nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme die folgenden Grundbedarfsansätze:
• im Haushalt der Eltern oder in einer familienähnlichen Wohngemeinschaft: anteilsmässig auf sie entfallender Grundbedarf für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer mit 10 Jahren vorläufiger Aufnahme (Art. 8
• in einer Zweck-Wohngemeinschaft: Pauschale von Fr. 752.-- pro Monat;
• in einem eigenen Haushalt aus wichtigen Gründen: Fr. 793.-- pro Monat;
• in einem eigenen Haushalt, wenn sie die nachstehenden Kriterien erfüllen, gemäss Art. 8 Abs. 4a SHV:
- an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnehmen;
- einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder
- eigene Kinder betreuen.
• in einem eigenen Haushalt ohne wichtige Gründe oder Erfüllung der obenstehenden Kriterien: Fr. 752.-- pro Monat.
Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, welche während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben und sich in einer beruflichen Grundbildung befinden, haben die Möglichkeit, eine Härtefallbewilligung (Ausweis B) zu beantragen.
3 Miete
3.1 im Haushalt der Eltern oder in einer familienähnlichen Wohngemeinschaft Wohnt die junge erwachsene Person in der Wohnung der Eltern, richtet der Sozialdienst einen angemessenen Beitrag an die Miete aus, wenn den Eltern die Übernahme der vollen Wohnkosten nach den gesamten Umständen (wie persönliche Beziehung, finanzielle Verhältnisse) nicht zugemutet werden kann. In diesen Fällen ist ein Untermietvertrag abzuschliessen.
3.2 in einer Zweck-Wohngemeinschaft und im eigenen Haushalt Jungen Erwachsenen, die in einer Zweck-WG ohne gemeinsame Haushaltführung wohnen, wird ein Kopfanteil an den Mietzins angerechnet oder z.B. was für die Miete eines Zimmers im Verhältnis zur Wohnungsgrösse angemessen erscheint.
Bei anerkannter Führung eines eigenen Haushalts gelten die ordentlichen Ansätze gemäss Stichwort "Mietzins".
Für einen nicht anerkannten 1-Personenhaushalt wird maximal die Hälfte des Mietzinsansatzes für einen 2-Personenhaushalt ausgerichtet. Ab 2- Personenhaushalt gelten die ordentlichen Ansätze gemäss Stichwort "Mietzins".
4 Zulagen
Junge Erwachsene haben, je nach Situation und erbrachter Leistung, Anspruch auf eine Integrati-onszulage (IZU) oder bei entsprechender Erwerbstätigkeit, bzw. einer entlöhnten Berufslehre, auf einen Einkommensfreibetrag (EFB). Siehe dazu die separaten Stichwörter.
5 Erwerbsunkosten
Junge Erwachsene, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, haben Anspruch auf Übernahme der effektiven Erwerbsunkosten (Fahrkosten, auswärtige Verpflegung) gemäss Stichwort "Erwerbsunkosten". Für junge Erwachsene gelten bei den Erwerbsunkosten spezielle Ansätze, näheres dazu siehe im separaten Stichwort Erwerbsunkosten.
6 Ausnahmen
Bei jungen Erwachsenen (18 - 25 Jahre), deren Kinder in einem Heim oder einer Pflegefamilie fremdplatziert sind, aber regelmässig Wochenenden und Ferien zuhause verbringen, werden zusätzliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Aufenthalt der Kinder Zuhause (Wochenenden/Ferien) entstehen, nach Massgabe des Stichworts «Wochenend- und Ferienaufenthalte von Kindern» vom Sozialdienst übernommen.
7 Siehe auch
• Aus- und Weiterbildung
• Einkommensfreibetrag EFB
• Einstellung / Nichteintreten
• Entschädigung für Haushaltsführung
• Erwerbsunkosten
• Integrationszulage (IZU)
• Kürzungen
• Mietzins
• Zulagen
• Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL)
• Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer
• Wochenend- und Ferienaufenthalt von Kindern
• Wohn- und Lebensgemeinschaften
c) Justizvollzug und Arbeitsentgelt
Zusammenfassung
Die Vollzugskosten trägt der Kanton, die persönlichen Auslagen übernimmt der Sozialdienst, soweit sie nicht durch die eingewiesene Person selbst getragen werden können. Für die Gewährung von Sozialhilfe an Personen im Freiheitsentzug ist der Sozialdienst am Unterstützungswohnsitz der eingewiesenen Person zuständig.
Eingewiesenen Personen, die im Justizvollzug einer Arbeit nachgehen, wird ein entsprechendes Arbeitsentgelt ausbezahlt. Der Betrag, welcher der Klientel bei Austritt ausbezahlt wird, ist als Einkommen im Budget einzurechnen. Auf den Rückstellungen auf dem Sperrkonto ist gegebenenfalls der Vermögensfreibetrag zu gewähren.
Rechtliche Grundlagen
Art. 83 und 380 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB), SR 311.0
Art. 54 bis 64 Gesetz vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG), BSG 341.1
Art.44 bis 48 und 146 bis 149 Verordnung vom 22. August 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV), BSG 341.11
Art. 17 und 19 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen, BSG 349.1-1
Richtlinie vom 20. März 2020 betreffend das Arbeitsentgelt (SSED 17.0) und Richtlinie vom 26. März 2021 betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen (SSED 17.1) des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz
Hausordnungen und interne Bestimmungen der Vollzugseinrichtungen
Art. 78 bis 83 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
BSIG-Schreiben Auswirkungen der Totalrevision der Justizvollzugsgesetzgebung auf die Sozialhilfe Nr. 8/860.1/8.2 vom 6. November 2018
SKOS C.3.2 und D.3.1
Materielle Regelung
1 Begriffe
1.1 Vollzugskosten
Vollzugskosten sind Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Justizvollzug stehen. Sie umfassen insbesondere Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Betreuung, Sicherheit, Arbeit sowie interne Aus- und Weiterbildung in der Vollzugseinrichtung, vom Gericht oder von der Vollzugsbehörde angeordnete Therapien, den Transport zu und von einer Vollzugseinrichtung während des Vollzugs sowie Hin- und Rückfahrten zu Einvernahmen, zu Gerichtsterminen und zum Besuch von Ärztinnen, Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten.
1.2 Persönliche Auslagen
Persönliche Auslagen sind Kosten für den persönlichen Bedarf, die auch ausserhalb des Justizvollzugs anfallen können. Darunter fallen beispielsweise die medizinische Grundversorgung (Krankenkassenprämien, Franchise, Selbstbehalte), zahnärztliche Behandlungen, Brille und der frei verfügbare Betrag (entsprechend dem Stichwort «Stationäre Aufenthalte»). Der frei verfügbare Betrag beinhaltet Auslagen für beispielsweise Taschengeld, Kleider, Toilettenartikel, Telefonkosten usw.
2 Kostentragung
Gewisse Vollzugskosten werden gemäss Artikel 57 JVG durch den Kanton (Amt für Justizvollzug AJV) dem Lastenausgleich Sozialhilfe zugeführt.
Die persönlichen Auslagen werden grundsätzlich durch die eingewiesene Person selbst getragen. Diese kann in der Regel im Vollzug arbeiten und ein Arbeitsentgelt erwirtschaften. Ist dies nicht möglich (z.B. bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie in psychiatrischen Kliniken) oder reicht das Arbeitsentgelt nicht für die Begleichung aller persönlichen Auslagen, stellt die Vollzugseinrichtung einen Antrag auf Sozialhilfe. Zuständig ist der Sozialdienst am Unterstützungswohnsitz der eingewiesenen Person.
Tritt eine inhaftierte Person in ein Wohn- und Arbeitsexternat über, so sind die in diesem Zusammenhang anfallenden Mietkosten auch den persönlichen Auslagen zuzuordnen und bei ausgewiesener Bedürftigkeit von der Sozialhilfe zu übernehmen.
Der frei verfügbare Betrag, den die eingewiesene Person für ihre Auslagen benötigt, bestimmt sich nach dem Stichwort «Stationäre Aufenthalte». Es wird davon
ausgegangen, dass das Arbeitsentgelt bei Eingewiesenen im Straf- und Massnahmenvollzug zur Deckung der Auslagen ausreicht und der Sozialdienst keine zusätzlichen Zahlungen daran leisten muss. Die Bemessung des frei verfügbaren Betrags für Personen, die kein Arbeitsentgelt erwirtschaften können (z.B. Untersuchungs- und Sicherheitshaft), ist ebenfalls im Stichwort «Stationäre Aufenthalte» geregelt.
Bei Eingewiesenen mit längerem Aufenthalt sendet die Vollzugseinrichtung den Sozialdiensten bei Bedarf, jedoch spätestens per Ende Jahr sowie bei Austritt einen Kontoauszug der im Vollzug geführten Konten der Eingewiesenen. Damit wird sichergestellt, dass die Bedürftigkeit während des Vollzugs gegeben ist und ein allfällig gespartes Guthaben auf dem Zweckkonto durch den Sozialdienst mittels Rückerstattungsvereinbarung oder Rückerstattungsverfügung zurückgefordert werden kann.
3 AHV-Mindestbeiträge
Die Vollzugseinrichtung beteiligt sich mit mindestens 50% an den geschuldeten AHV- Mindestbeiträgen von eingewiesenen Personen im Straf- und Massnahmenvollzug. Die Eingewiesenen beteiligen sich zum anderen Teil an diesen Kosten.
4 Arbeitsentgelt
Das während des Vollzugs erwirtschaftete Arbeitsentgelt wird bei Eingewiesenen im Straf- und Massnahmenvollzug auf drei Konten verteilt: Freikonto, Zweckkonto (Sperrkonto 1) und ein Sperrkonto (Sperrkonto 2). Bei Bedarf wird zusätzlich ein Wiedergutmachungskonto (Sperrkonto 3) geführt. Sofern Eingewiesene in Untersuchungs- und Sicherheitshaft freiwillig arbeiten, wird das Arbeitsentgelt grundsätzlich auf dem Freikonto gutgeschrieben.
Freikonto Das Freikonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen, insbesondere für Aufwendungen wie z.B. Bekleidung, Körperpflege, Zeitungen, Telefon, Post etc. Dieses Konto wird in der Regel durch die eingewiesene Person verwaltet.
Zweckkonto (Sperrkonto 1) Das Zweckkonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen, insbesondere für zwingende situationsbedingte Leistungen (z.B. eine Brille, notwendige nicht KVGpflichtige Medikamente etc.). Die Vollzugseinrichtung kann Zahlungen ab dem Zweckkonto veranlassen oder auf Antrag der eingewiesenen Person bewilligen.
Sperrkonto (Sperrkonto 2) Das Sperrkonto dient der Bildung einer Rücklage für die Zeit nach der Entlassung. Vom
Arbeitsentgelt werden mindestens 10% auf dem Sperrkonto gutgeschrieben (entspricht ca. 50 Franken pro Vollzugsmonat bei einem durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelt). Das Geld auf dem Sperrkonto bildet eine während des Freiheitsentzugs unantastbare Rücklage. Nur in Ausnahmefällen, die in Art. 47 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung (JVV) geregelt sind, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung eine Belastung des Sperrkontos bewilligen (z.B. für Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Entlassungsvorbereitung stehen). Ansonsten ist es aber auch bei bedürftigen Personen während des Vollzugs rechtlich nicht möglich, auf das Sperrkonto zuzugreifen. Der Sozialdienst kann dieses Guthaben erst nach der bedingten bzw. endgültigen Entlassung berücksichtigen.
Bei Bedarf kann auch ein Wiedergutmachungskonto (Sperrkonto 3) für freiwillige oder gerichtlich angeordnete Wiedergutmachungszahlungen geführt werden.
Bei Krankheit ab dem dritten Tag, Unfall, unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit und fehlender Arbeitsmöglichkeit hat die eingewiesene Person Anspruch auf ein reduziertes Arbeitsentgelt.
5 Vorgehen
5.1 Unterstützung während Freiheitsentzug
Die Krankenkassenprämien gemäss KVG werden während des Freiheitsentzugs durch den zuständigen Sozialdienst übernommen, wenn die Person bedürftig ist.
Personen im Freiheitsentzug werden keine Zulagen (Integrationszulage, Einkommensfreibetrag) gewährt.
Richtet die Vollzugseinrichtung wegen unkooperativen Verhaltens (z.B. Arbeitsverweigerung) kein Arbeitsentgelt aus, leistet der Sozialdienst – über die Übernahme der KVG-Prämien hinaus – keine wirtschaftliche Hilfe. Zwingende SIL können im Einzelfall bewilligt werden (z.B. Gesundheitskosten).
5.2 Unterstützung nach Entlassung
Nach Beendigung des Vollzugs werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klientel erneut überprüft, u.a. die Guthaben auf dem Frei-, Zweck- und Sperrkonto. Es werden die üblichen Vermögensfreibeträge (gemäss SKOS D.3.1) auf dem Sperrkontoguthaben gewährt, sofern es sich um eine Neuunterstützung handelt.
5.3 Rückerstattung / Inkasso
Für Rückerstattungen in Zusammenhang mit den Vollzugskosten ist das Amt für Justizvollzug zuständig (z.B. Rückerstattung der Krankenversicherer für angeordnete, therapeutische Massnahmen). Bei direkter Abrechnung mit der Krankenkasse («tiers payant») können Kostenbeteiligungen im Zusammenhang mit therapeutischen Massnahmen zur Zahlung an das AJV weitergeleitet werden.
Die persönlichen Auslagen von eingewiesenen Personen (Ziff. 1.2) werden durch die Sozialdienste bei Dritten zurückgefordert (z.B. Rückerstattungen bei den Krankenkassen für Krankheitskosten, psychische Kriseninterventionen etc.).
Die geteilte Zuständigkeit für Rückerstattungen kann dazu führen, dass der Krankenversicherer zwei Zahlungsempfänger hinterlegen muss (Amt für Justizvollzug und Sozialdienst). Dies ist jedoch nicht immer möglich. In solchen Fällen kann es sein, dass der Sozialdienst in Absprache mit dem Amt für Justizvollzug die Rückerstattungen für die Vollzugskosten geltend macht (z.B. Rückerstattung der Krankenversicherer für angeordnete, therapeutische Massnahmen). Werden diese nicht vom Amt für Justizvollzug zurückgefordert, fliessen sie in den Lastenausgleich.
6 Spezialfall: Bedingte Entlassungen in spezialisierte Institutionen
In seltenen Fällen gibt es Situationen, in denen bedürftige Personen mit Sozialhilfe bedingt entlassen werden und eine spezialisierte Unterbringung während der bedingten Entlassung notwendig ist. Eine solche Weisung für eine spezialisierte Unterbringung (z.B. Wohnheim) wird durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) verfügt. Für einen möglichst reibungslosen Ablauf in der Praxis wurde mit dem Amt für Justizvollzug (AJV) vereinbart, dass die Kosten für die Unterbringung im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe durch die Sozialdienste vorfinanziert werden. Da diese Kosten aber in direktem Zusammenhang mit der Massnahme im Justizvollzug stehen, fordert der Sozialdienst die durch die spezialisierte Unterbringung entstandenen Mehrkosten regelmässig bei der BVD zurück. Ablauf:
1 Die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) informieren den Sozialdienst
über die Verfügung einer spezialisierten Unterbringung und die anstehende bedingte Entlassung.
2 Zum Zeitpunkt des ersten Rückforderungsanspruchs stellt der Sozialdienst
den BVD ein Gesuch um Kostenübernahme. Das Gesuch erfolgt in Form eines kurzen Schreibens mit einem Sozialhilfebudget der betroffenen Person an folgende Adresse:
Bewährungs- und Vollzugsdienste Vollzugskostenkontrolle Südbahnhofstrasse 14d
Postfach
3001 Bern
(die auf der Verfügung angegebene Dossier-Nr. dient als Referenzangabe für die BVD). 1. Die BVD nennen dem Sozialdienst den Betrag der monatlichen Mehrkosten, welche durch den Sozialdienst der BVD entweder monatlich, quartalsweise oder halbjährlich in Rechnung gestellt wird.
7 Weitergehende Informationen
Amt für Justizvollzug (AJV/SID) Fachbereich Finanzen Telefon: 031 635 60 11 E-Mail: [email protected]
7. siehe auch • Stationäre Aufenthalte
• Vermögen
d) Nebenkosten in stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen und Familienpflege
Zusammenfassung
Nebenkosten, welche bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen oder Familienpflege anfallen, sind Kosten, welche zusätzlich zu den Unterbringungs- bzw. Massnahmekosten (vorfinanziert durch KJA oder KESB oder im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe) anfallen. Sie werden grundsätzlich zu den im Stichwort aufgeführten Ansätzen ausgerichtet. Das Subsidiaritätsprinzip ist zu beachten.
Rechtliche Grundlagen
Art. 276, 308 Abs. 2 und323 Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210
Art. 40 - Art. 42 Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG), BSG 213.316
Art. 9 und Art. 10 Verordnung vom 24. Oktober 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV), BSG 213.316.1
Gesetz vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG), BSG 213.319
Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV), BSG 213.319.1
Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Art. 8h Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111
SKOS D.4.2
«Erweitertes SKOS-Budget», Praxishilfe SKOS 2020
Einheitliche Nebenkostenregelung des Alters- und Behindertenamts und des Kantonalen Jugendamts vom 3. Mai 2022
Hinweise des Kant. Jugendamts zur Berechnung des Pflegegeldes für Kinder in Familienpflege vom 1. Februar 2018
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Das Stichwort regelt die Nebenkosten bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in öffentlichen und privaten Einrichtungen sowie in der Familienpflege. Die Nebenkosten umfassen Zusatzkosten, die in den Unterbringungskosten (Aufenthalts-, Therapie- und Betreuungskosten) nicht enthalten sind.
2 Definition und Richtwerte
Als Nebenkosten, welche in der Regel durch die Einrichtung resp. Pflegefamilie in Rechnung gestellt werden,gelten Kosten für:
1 Kleider-, Wäsche- und Schuhanschaffungen
2 Persönliche Toiletten- und Bedarfsartikel
3 Taschengeld, inklusiv Handy, Telefon, Geschenke
4 Coiffeur
5 Hobby (gemäss Stichwort «Angebote zur Förderung von Kindern und
Jugendlichen»)
6 Lager innerhalb des Betreuungskonzepts Wohnen (exkl. Schule)
7 Reisen und individuelle Fahrten ausserhalb des Betreuungskonzepts
(beispielsweise Transportkosten in Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten, so auch für die Wahrnehmung von Gerichts- und Behördenterminen, für Arzttermine, etc.). Fahrten zur Wahrung des Besuchsrechts sind keine Nebenkosten
8 Therapien, die nicht zum Behandlungskonzept der Einrichtung gehören und
nicht von einer Fachstelle verordnet sind
9. auswärtige Verpflegung in Verbindung mit Integrationsleistung (Lehre, Teilnahme an Integrationsmassnahme ausserhalb der Institution)
10 Grössere Anschaffungen wie Skis, Velos, Instrumente, elektronischen
Kommunikationsmittel usw.
11 Urinproben
Für die unter Ziffer 1 Punkte1-5 oben aufgeführten Nebenkosten kann eine monatliche Akontozahlung vereinbart werden. Die Bestimmung der monatlichen Richtwerte ist nach Alter abgestuft:
bis 11. Geburtstag ab 11. Ab 15. Geburtstag bis Geburtstag Volljährigkeit
Kleider, Fr. 60.- Fr. 80.-- Fr. 100.- Wäsche- und Schuhanschaffu ngen
Persönliche Fr. 20.- Fr. 25.- Fr. 25.- Toiletten- und Bedarfsartikel
Taschengeld, Ab 6 Jahren Fr. 1.- pro Fr. 40.- pro Fr. 100.- pro Monat Handy Woche, pro Monat, zusätzliches Altersjahr plus Fr. 1.-. pro zusätzliches Altersjahr
plus Fr. 10.-
Coiffeur Fr. 10.- Fr. 10.- Fr. 10.-
Hobby Fr. 50.- Fr. 50.- Fr. 50.-
Total Fr. 140.- bis 160.- Fr. 205.- bis Fr. 285.- 235.-
Die Beträge sind als Kostendach zu verstehen. Begründete Ausgaben, welche die Beträge übersteigen oder ausserordentlich anfallen, sind nach vorgängiger Absprache mit den Sorgeberechtigten, beziehungsweise mit der Kostengutsprache leistenden Instanz möglich.
Weitere Nebenkosten (Ziffer 1 Punkte 6-11) sind individuell mit den Sorgeberechtigten, gesetzlichen Vertretungen oder dem Sozialdienst im Rahmen der Kostengutsprache vorgängig zu vereinbaren und monatlich unter Beilage von Quittungen in Rechnung zu stellen.
Liegt keine Kostengutsprache für die Begleichung der Nebenkosten (Ziffer 1-5 und/oder Ziffer 6-11) vor, gehen die Kosten zu Lasten der Einrichtung und werden nicht vom Sozialdienst übernommen.
Die individuellen Prämien für die Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung und Krankenversicherung (KVG) gelten auch als Nebenkosten, werden aber in der Regel nicht durch die Einrichtung oder Pflegefamilie in Rechnung gestellt. Werden die Kosten subsidiär von der Sozialhilfe übernommen, ist der Maximalbetrag für die Krankenversicherung gemäss Art. 8h SHV zu berücksichtigen. Für medizinisch bedingte Mehrkosten (wie z.B. Diät, Sehhilfen, Zahnbehandlung, Selbstbehalt etc.), ist vorgängig eine Kostengutsprache einzuholen und diese sind separat in Rechnung zu stellen. VVG-Prämien werden grundsätzlich nicht finanziert, ausser in begründeten Ausnahmefällen.
3 Finanzierung und Vorfinanzierung der Nebenkosten
In erster Linie sind die Unterhaltspflichtigen für die Begleichung der Nebenkosten zuständig (Art. 276 ZGB). Leben die Eltern zusammen oder besteht kein Unterhaltsvertrag, dann sind beide Elternteile unterhaltspflichtig im Sinne der Nebenkosten. Erhält ein Elternteil Kindesunterhalt, gilt grundsätzlich nur dieser als unterhaltspflichtig für die Nebenkosten.
Sind die Unterhaltspflichtigen nicht in der Lage, für die Nebenkosten aufzukommen, übernimmt, bei vorhandener Bedürftigkeit, die wirtschaftliche Hilfe diese Kosten.
Ist eine direkte Finanzierung durch die Unterhaltspflichtigen nicht gewährleistet oder aus methodischen Gründen problematisch, kann der Sozialdienst, auf Grundlage einer Vereinbarung (Einverständnis zur Vorfinanzierung, Abtretung von Unterhaltsbeiträgen, Familienzulagen etc.) mit den Unterhaltspflichtigen die Nebenkosten vorfinanzieren. In Pflegeverhältnissen finanziert der Sozialdienst in der Regel die Nebenkosten vor.
Kann mit den Eltern oder dem Elternteil keine Vereinbarung zur Vorfinanzierung der Nebenkosten abgeschlossen werden und ist somit deren Begleichung nicht gewährleistet, stellen die Mandatsführenden einen Antrag an die KESB zur Erweiterung der Beistandsaufgaben bzw. der Sozialdienst beantragt die Errichtung der Beistandschaft (Art. 308 Abs 2 ZGB) in Bezug auf die Sicherstellung der Finanzierung der Nebenkosten. Damit ist die mandatsführende Person rechtlich legitimiert, einen Antrag auf Sozialhilfe für das Kind zu stellen und die Finanzierung der Nebenkosten sicherzustellen.
4 Subsidiarität
Sämtliche für das Kind bestimmten Einnahmen (Renten, Ergänzungsleistungen, Unterhaltsbeiträge etc.) sind für die Deckung der Nebenkosten relevant. Werden Nebenkosten durch die wirtschaftliche Hilfe finanziert, sind soweit erforderlich die für das Kind bestimmten Einnahmen an den Sozialdienst auszahlen zu lassen, bei der Bedarfsberechnung einzubeziehen und im Sozialhilfebudget aufzuführen.
In vielen stationären Einrichtungen werden Lernendenlöhne, Praktikumsentschädigungen usw., die direkt an die Jugendlichen ausbezahlt werden, von den Institutionen mit den berechtigten Nebenkosten verrechnet, bzw. mit den Jugendlichen „budgetmässig“ verwaltet. Dieses Budget ist vom Sozialdienst zu genehmigen und ein allfälliger Überschuss zu Gunsten der Sozialhilfe einzufordern.
Über Einnahmen aus regelmässigen Sackgeldjobs (z.B. wöchentliches Babysitten) oder punktuellen Sackgeldjobs (Ferienjobs) sollen Jugendliche bis zu einem Betrag von Fr. 2'400 pro Jahr grundsätzlich selber verfügen können. Diesen Betrag übersteigende Einnahmen sind ohne Gewährung von Zulagen im Sozialhilfebudget anzurechnen.
Wenn nach der Deckung der Nebenkosten ein Restbetrag aus den für die Nebenkosten inkassierten Leistungen verbleibt, ist dieser für den laufenden Kindesunterhalt zu verwenden.
5 Vorgehen
5.1 Berechnung
Neben der Berechnung der Kostenbeteiligung für die Massnahmekosten (vgl. dazu Stichwort «Kindesschutzmassnahmen nach KESG, KFSG und SHG sowie Kostenbeteiligung/Elternbeitrag») ist eine Berechnung für die allfällige Übernahme der Nebenkosten nach SHG/SKOS zu machen. Hierzu sind die allgemeinen Positionen des erweiterten SKOS-Budgets (ohne Erweiterungen) anzuwenden (Siehe Praxishilfe SKOS 2020 «Erweitertes SKOS Budget»). Die Berechnung der Bedürftigkeit kann mit Hilfe des Excel-Tools erfolgen.
5.2 Rechnungslauf
Die Nebenkosten müssen grundsätzlich den Unterhaltspflichtigen in Rechnung gestellt werden. Werden die Nebenkosten durch die kommunalen Sozialdienste vorfinanziert, leisten diese entsprechende Kostengutsprache. Die Rechnungsstellung kann direkt an den zuständigen Sozialdienst erfolgen. Die Unterhaltspflichtigen erhalten jeweils eine Rechnungskopie zur Kenntnis und entrichten dem Sozialdienst die berechnete Kostenbeteiligung betreffend die Nebenkosten.
5.3 Kinderkonto der Institution
Der Leistungserbringer führt für die Verrechnung der anfallenden Kosten ein entsprechendes Kinderkonto und rechnet in der Regel monatlich ab. Es können auch pauschale Akontozahlungen gemäss Kostengutsprache vereinbart werden. Bei Pflegeverhältnissen kann ein vierteljährlicher Abrechnungsrhythmus vereinbart werden. Eine allfällige Differenz der aufgelaufenen (effektiven) Kosten zur Akontozahlung darf nicht für einen anderen Zweck als für die Nebenkosten des entsprechenden Kindes verwendet werden. Jährlich, spätestens aber bei Austritt des Kindes ist ein allfälliger Saldo zurückzuerstatten, respektive in Rechnung zu stellen.
6 Weiterführende Informationen
Linksammlung des AIS (https://www.kja.dij.be.ch/de/start/foerder--undschutzleistungen/informationen-fuer-leistungsbestellende-undleistungserbringende.html)
7 Siehe auch:
• Angebote zur Förderung von Kindern und Jugendlichen
• Aus- und Weiterbildung
• Einkommensfreibetrag EFB
• Einnahmen
• Erwerbsunkosten
• Integrationszulage (IZU)
• Kindesschutzmassnahmen nach KESG, KFSG und SHG sowie Kostenbeteiligung/Elternbeitrag
• Kindesunterhalt (inkl. Volljährige in Ausbildung)
• Verkehrsauslagen
• Situationsbedingte Leistungen (SIL)
• Vermögen
• Zulagen
e) Personen in besonderen Wohnformen
Zusammenfassung
Dieses Stichwort erläutert verschiedene Wohnformen (Notunterkünfte, begleitetes Wohnen, betreutes Wohnen, alternative Wohnformen) und ihre jeweiligen Auswirkungen auf das Unterstützungsbudget der betroffenen Person.
Rechtliche Grundlagen
Art. 23 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB), SR 210
Art. 4 ff. Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG), SR 851.1
Gesetz vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG), BSG 213.319
Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV), BSG 213.319.1
Art. 46 ff. Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe, (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Art. 8 und 12 ff. Verordnung vom 24.Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe, (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111
Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG), BSG 860.2
Verordnung vom 24. November 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLV), BSG 860.21
BVR 11/2000, S. 507 ff.
«SKOS-Warenkorb», Merkblatt SKOS 2019
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Der Sozialdienst ist im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet, eine geeignete Wohnform für die unterstützen Personen zu finanzieren. Bei Obdachlosigkeit oder mangelnder Wohnkompetenz kann eine besondere Wohnform angezeigt sein.
Achtung: Wohnangebote begründen in der Regel keinen Wohnsitz in der entsprechenden Gemeinde (siehe Stichwort Unterstützungswohnsitz).
Dieses Stichwort gilt für Personen ab 18 Jahren. Für Kinder und Jugendliche im stationären Aufenthalt gilt das Stichwort „Nebenkosten in stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen und Familienpflege“.
Ausnahmen: Für die Leistungen gemäss BLG ist das Stichwort «Leistungen für Menschen mit Behinderungen gemäss BLG» anwendbar. Auf Leistungen gemäss KFSG besteht Anspruch über die Volljährigkeit hinaus längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahr:
a) im Hinblick auf den Abschluss einer bereits vorher beanspruchten Leistung, oder
b) zur Unterstützung des Übergangs in die Selbständigkeit nach Abschluss einer stationären Leistung.
In diesen Ausnahmefällen erfolgt die Kostentragung nach Massgabe der Stichwörter «Kindesschutzmassnahmen nach KESG, KFSG und SHG sowie Kostenbeteiligung/Elternbeitrag» sowie «Nebenkosten in stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen und Familienpflege».
2 Wohnmöglichkeiten und Kostenübernahme
Verschiedene Institutionen stellen für die betroffenen Personen Angebote im Bereich Wohnen zur Verfügung. Die spezifischen Dienstleistungen der einzelnen Institutionen sind im Wohnführer ersichtlich:
www.wohnkonferenz.ch/web/wok/wohnfuehrer.htm.
2.1 Übersicht der Angebote
Die verschiedenen Wohnangebote unterscheiden sich nach Betreuungsintensität, rechtlichem Status und Kostenregelung. Die folgende Übersicht dient der Einordnung:
Notunterkunft (Ziff. 2.2): Vorübergehende Unterkunft bei Wohnungslosigkeit. Keine kantonale Betriebsbewilligung erforderlich. Kosten werden mit Kostengutsprache übernommen; Ziel: rasche Weiterleitung in stabile Wohnlösung.
Begleitetes Wohnen (Ziff. 2.3): Ambulante Unterstützung meist in eigener Wohnung oder Wohngemeinschaft. Keine kantonale Betriebsbewilligung erforderlich. Wohnkosten und Betreuungsleistungen müssen zwingend getrennt ausgewiesen und fakturiert werden. Ziel: selbständiges Wohnen.
Betreutes Wohnen (Ziff. 2.4): Stationäre Leistung mit intensiver Betreuung. Kantonale Betriebsbewilligung zwingend erforderlich. Auf www.meinplatz.ch sind die betreffenden Institutionen aufgeführt. Abrechnung über Gesamtpauschale zulässig. Ziel: Stabilisierung und Förderung; grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt.
2.2 Notunterkünfte
Eine Notunterkunft ist immer eine vorübergehende Lösung. Erste Priorität hat die Suche nach einer definitiven Wohnmöglichkeit.
Kostengutsprache / Budget
Für eine vorübergehende private Notunterkunft wird i.d.R. kein Mietzinsanteil ausgerichtet und das Budget nicht der neuen Haushaltsgrösse angepasst, da man davon ausgehen kann, dass private Lösungen i.d.R. nur kurzfristige Angebote sind (Dauer weniger als ein Monat).
In Notunterkünften können im Mietpreis Dienstleistungs- oder Infrastrukturkosten enthalten sein, die z.T. durch den Grundbedarf finanziert werden müssen (z.B. Frühstück, Telefon usw.). Für alle Notunterkünfte sind deshalb entsprechende Kostengutsprachen und eine Anpassung des Budgets notwendig (siehe Stichwort
Grundbedarf für den Lebensunterhalt). Die Kostengutsprache für alle Notwohnmöglichkeiten ist zu befristen und vor Ablauf der Frist ist die Situation neu zu beurteilen.
2.3 Begleitete Wohnmöglichkeiten
Das begleitete Wohnen ist eine ambulante Leistung und findet grundsätzlich in einer eigenen Wohnung oder Wohngemeinschaft statt. Die Unterstützung erfolgt individuell nach aktuellem Bedürfnis und Absprache (z.B. Kontrolle und Mithilfe beim Putzen, Waschen, Umgang mit Nachbarinnen und Nachbarn usw.). Das Ziel des begleiteten Wohnens ist im Idealfall der Bezug einer eigenen Wohnung und das selbständige eigenverantwortliche Wohnen. In besonderen Fällen ist die Einschränkung der Wohnfähigkeit irreversibel und das begleitete Wohnen muss dauerhaft etabliert werden.
Kostengutsprache / Budget Im begleiteten Wohnen sind im Mietpreis Betreuungs- und Infrastrukturkosten enthalten, die z.T. durch den Grundbedarf finanziert werden müssen (z.B. Telefon, Energie usw.). Für alle Wohnmöglichkeiten mit Begleitung sind deshalb entsprechende Kostengutsprachen und eine Anpassung des Budgets notwendig (siehe Stichwort Grundbedarf für den Lebensunterhalt). Wohnkosten und allfällige Betreuungskosten sind klar zu trennen und müssen separat ausgewiesen und fakturiert werden. Die Kostengutsprache für begleitetes Wohnen ist zu befristen und vor Ablauf der Frist ist die Situation neu zu beurteilen.
2.4 Betreute Wohnmöglichkeiten
Das betreute Wohnen richtet sich an erwachsene Menschen mit eingeschränkten Wohnkompetenzen, Personen mit vorübergehendem Betreuungsbedarf, Menschen mit psycho-sozialen Beeinträchtigungen oder psychischen Behinderungen.
Das Ziel des betreuten Wohnens ist die Stabilisierung der sozialen und gesundheitlichen Situation, die Förderung vorhandener Ressourcen sowie das Erlangen und Üben neuer Kompetenzen. Während des Aufenthaltes in einer betreuten Wohnmöglichkeit werden Perspektiven entwickelt, jedoch auch Grenzen der Rehabilitation und Förderung aufgezeigt. Das betreute Wohnen soll nicht auf Dauer angelegt sein.
Betreutes Wohnen ist eine stationäre Leistung und erfordert eine kantonale Betriebsbewilligung. Nur Institutionen mit entsprechender Bewilligung dürfen stationäre Leistungen anbieten und Gesamtpauschalen (inkl. Betreuung) verrechnen.
Kostengutsprache / Nebenkosten
Wird der Aufenthalt der unterstützten Person in einer betreuten Wohnmöglichkeit als zweckmässig erachtet, erteilt der Sozialdienst der jeweiligen Institution eine Kostengutsprache. Diese ist zu befristen und vor Ablauf der Frist neu zu beurteilen.
Die Institutionen des betreuten Wohnens richten in der Regel keine Nebenkosten aus (nicht in den Unterbringungskosten enthaltene Zusatzkosten wie Taschengeld, Verkehrsauslagen und Freizeitkosten). Die Nebenkosten, welche der Sozialdienst übernimmt, entsprechen der Pauschale beim stationären Aufenthalt. In den einzelnen Institutionen können zusätzliche Kosten anfallen, welche nicht in der Tagespauschale oder in den Nebenkosten inbegriffen sind (z.B. zusätzliche Fahrkosten, Essen für Wochenenden).
Tagesbeschäftigung
Bei betreuten Wohnmöglichkeiten ist neben den Zielen der gesundheitlichen Stabilisierung und Integration in die Gemeinschaft auch die Teilnahme an einem Taglohnprojekt/Beschäftigungsprogramm anzustreben. Der Sozialdienst übernimmt die Kosten, welche im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Taglohnprojekt / Beschäftigungsprogramm entstehen.
Verlängerung des Aufenthaltes / der Kostengutsprache
Die Institution führt mit den Beteiligten und dem Sozialdienst vor Ablauf der Kostengutsprache ein gemeinsames Standortgespräch durch. Das schriftliche Protokoll des Standortgesprächs ist die Grundlage für den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltes in der betreuten Wohnmöglichkeit. Der Sozialdienst prüft den Antrag und erteilt gegebenenfalls eine weitere Kostengutsprache.
2.5 Abgrenzung der Angebote
Der Sozialdienst prüft bei jedem Angebot insbesondere folgende Kriterien:
1 Methodische Indikation: Über die methodische Indikation entscheidet der
Sozialdienst in Kenntnis der gesamten Situation.
2 Bewilligungsstatus: Der Sozialdienst verlangt im Zweifelsfall von der
Institution einen Nachweis über die kantonale Betriebsbewilligung. Liegt eine kantonale Betriebsbewilligung für stationäres Wohnen vor, ist ein betreutes Wohnen mit Abrechnung anhand einer Gesamtpauschale möglich. Liegt keine entsprechende Betriebsbewilligung vor, ist nur ein begleitetes Wohnen möglich, bei der eine separate Kostenausweisung erforderlich ist.
3 Kostentransparenz: Sind Wohn- und Betreuungskosten klar getrennt
ausgewiesen?
• Bei begleitetem Wohnen: zwingend erforderlich
• Bei betreutem Wohnen: Gesamtpauschale zulässig (muss nachvollziehbar sein)
Angebote ohne klare Kostenstruktur oder ohne erforderliche Bewilligung werden nicht bewilligt.
3 Alternative Wohnformen
3.1 Wohnen auf dem Campingplatz
Der Aufenthalt auf einem Camping- / Zeltplatz ist i.d.R. nur zeitlich begrenzt möglich. In Ausnahmefällen übernimmt der Sozialdienst die Gebühren für die Platzmiete. Auslagen für die Benützung von gemeinschaftlichen Anlagen, die im Grundbedarf enthalten sind (z.B. Waschmaschinen-Benutzung) gehen zulasten der unterstützten Person.
3.2 Obdachlosigkeit
Obdachlose Personen, die keines der Wohnangebote in Anspruch nehmen wollen resp. sich täglich selber eine Schlafgelegenheit suchen, werden nach folgenden Grundsätzen unterstützt:
Lebensunterhalt Erwachsene
• Grundbedarf nach SHV für einen 1-Personenhaushalt
Lebensunterhalt Junge Erwachsene
• Hälfte des Grundbedarfs für einen Zweipersonenhaushalt
• für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer zwischen vollendetem 18. und 25. Altersjahr wird vor Ablauf von zehn Jahren seit Erteilung der vorläufigen Aufnahme für den Grundbedarf eine Pauschale von Fr. 717.00 ausgerichtet. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Erteilung der vorläufigen Aufnahme erhalten sie eine Pauschale von Fr. 752.00.
4 Siehe auch:
• Junge Erwachsene
• Leistungen für Menschen mit Behinderungen gemäss BLG
• Kindesschutzmassnahmen nach KESG, KFSG und SHG sowie Kostenbeteiligung/Elternbeitrag
• Nebenkosten in stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen und Familienpflege
• Stationäre Aufenthalte
• Sucht (Substanzabhängigkeit)
• Unterstützungswohnsitz
• Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer
• Wohn- und Lebensgemeinschaften
• www.meinplatz.ch
• Wohnführer (www.wohnkonferenz.ch/web/wok/wohnfuehrer.htm)
f) Stationäre Aufenthalte
Zusammenfassung
Dieses Stichwort regelt die Sozialhilfeunterstützung von Personen ab 18 Jahren, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Ausnahmsweise richtet sich die Unterstützung bei stationärem Aufenthalt über die Volljährigkeit hinaus nach dem KFSG.
Sind bei der Person im stationären Aufenthalt keine eigenen Ressourcen verfügbar, so wird der unterstützten Person grundsätzlich ein frei verfügbarer Betrag gemäss Ergänzungsleistungsrecht in der Höhe von Fr. 387.-- ausgerichtet.
Das Stichwort regelt das Verfahren mit Zulagen und die Sonderfälle Untersuchungshaft und Straf-/ Massnahmenvollzug. Es äussert sich zudem zu den Auswirkungen des stationären Aufenthaltes auf die Unterstützung bei Familiensystemen und Einpersonenhaushalten.
Rechtliche Grundlagen
Gesetz vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG), BSG 213.319
Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV), BSG 213.319.1
Art. 8a und 8b Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111
Einführungsverordnung vom 16.09.2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG), BSG 841.311
SKOS C.3.2
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Unter einem stationären Aufenthalt ist das Verweilen über Nacht in einer Behandlungs- oder Pflegeeinrichtung (z.B. Spital, psychiatrische Klinik, Wohnheim, Alters- und Pflegeheim) oder einer Haftanstalt von mindestens einem Monat zu verstehen. Ein stationärer Aufenthalt kann aus diagnostischen oder therapeutischen Gründen bzw. auf Anordnung einer Behörde notwendig sein oder der Rehabilitation dienen. Für die Bemessung der Lebenshaltungskosten ist entscheidend, ob die Unterbringung über Nacht und die Vollversorgung gewährleistet sind. Sind beide Kriterien erfüllt, wird eine freie Quote ausgerichtet. Ist dies nicht der Fall oder ist die Aufenthaltsdauer weniger als ein Monat, wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt ausgerichtet, wobei ab dem 15. Aufenthaltstag ein Abzug für Mahlzeiten vorzunehmen ist (vgl. Stichwort „Grundbedarf für den Lebensunterhalt GBL“).
Dieses Stichwort gilt für Personen ab 18 Jahren. Für Kinder und Jugendliche im stationären Aufenthalt gilt das Stichwort „Nebenkosten in stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen und Familienpflege“.
Ausnahme: Auf die Leistungen gemäss KFSG besteht Anspruch über die Volljährigkeit hinaus längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahr:
a) im Hinblick auf den Abschluss einer bereits vorher beanspruchten Leistung, oder
b) zur Unterstützung des Übergangs in die Selbständigkeit nach Abschluss einer stationären Leistung.
In diesen Ausnahmefällen erfolgt die Kostentragung nach Massgabe der Stichwörter «Kindesschutzmassnahmen nach KESG, KFSG und SHG sowie Kostenbeteiligung/Elternbeitrag» sowie «Nebenkosten in stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen und Familienpflege».
Gemäss SKOS-Richtlinien darf der frei verfügbare Betrag nicht isoliert, sondern muss im Zusammenhang mit der Unterhaltspauschale betrachtet werden. Bei Personen in Heimen, Kliniken oder ähnlichen Einrichtungen mit Vollversorgung und festen Pensionstarifen muss der frei verfügbare Betrag für persönliche Auslagen (Taschengeld, Kleider, Toilettenartikel, Telefonkosten etc.) gegebenenfalls ihrem Bedarf angepasst werden. Es muss jeweils im Einzelfall abgeklärt werden, welche Posten bereits durch Dienstleistungen der Institution (Heim, Klinik etc.) abgedeckt sind und für welche Positionen die unterstützte Person Geld benötigt und für welche nicht.
Der unterstützten Person im stationären Aufenthalt wird grundsätzlich die frei verfügbare Quote gemäss Ergänzungsleistungsrecht (EV ELG) von Fr. 387.-- ausbezahlt.
Verbringt eine Person das Wochenende zu Hause, ist ihr pro Tag ein Betrag entsprechend dem Anteil des Grundbedarfs für Mahlzeiten nach Haushaltsgrösse auszurichten Link Excel-Berechnungstabelle Die erforderlichen und belegten Verkehrsauslagen werden zusätzlich vergütet.
Bei Kürzungen oder Rückerstattungen dürfen 70% des frei verfügbaren Betrags nicht unterschritten werden.
Abzüge (z.B. VVG-Prämien, überhöhte Mietzinse) sind im Rahmen des Möglichen mit der unterstützten Person zu besprechen. Zu entscheiden ist dabei im Einzelfall unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im stationären Aufenthalt und der Höhe der Kosten, die in Abzug gebracht werden sollen.
2 Zulagen (IZU/EFB)
• Während einem stationären Aufenthalt wird in der Regel keine Zulage ausgerichtet.
• Erzielt die unterstützte Person mit einem internen oder externen Beschäftigungs- und Tagesstrukturangebot eine Entschädigung, wird diese bis zu einem monatlichen Betrag von Fr. 100-- nicht als Einnahme angerechnet. Liegt die erzielte Entschädigung über Fr. 100.-- wird sie angerechnet und der unterstützten Person wird im Gegenzug eine IZU ausgerichtet.
• Absolviert die unterstützte Person ein internes oder externes Angebot zur beruflichen Integration (z.B. Praktikum, Lehre) oder tritt sie eine Arbeitsstelle an, gelten die Richtlinien gemäss Stichwort „Zulagen“.
• Personen im Freiheitsentzug werden keine Zulagen gewährt.
3 Wohnen / Miete
Der Sozialdienst prüft die Situation bezüglich Miete bei Mehrpersonenhaushalten rechtzeitig und thematisiert mit der unterstützten Person die Höhe des Mietzinses und einen allfälligen Umzug (Reduktion des Mietzinses). Dabei ist die aktuelle und die künftige Situation des Familiensystems zu berücksichtigen (Zeitpunkt der Rückkehr des Familienmitglieds aus dem stationären Aufenthalt; Höhe des Betrags, um den die Wohnung über den Richtlinien liegt; Schulpflicht der Kinder, etc.). Auch bei Einpersonenhaushalten prüft der Sozialdienst die Mieten rechtzeitig.
4 Depotleistungen
Depotleistungen sind kein Bestandteil des existenzsichernden Grundbedarfs. Sie werden als Vermögensbildung oder privates Risiko eingestuft. Daher können aus der Sozialhilfe keine Depotzahlungen an Institutionen übernommen werden. Institutionen können stattdessen ihre monatliche Heimrechnung im Voraus stellen. Zusätzlich kann am Monatsende eine zweite Abrechnung für allfällige Korrekturen und Nebenkosten erfolgen. Die Institutionen haben weiter (unabhängig von der Sozialhilfe) die Möglichkeit mittels Zession die Heimkosten bei der EL zu sichern.
5 Sonderfälle
5.1 bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft Bei Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird in der Regel Fr. 5.- Taschengeld pro Tag (= Fr. 152.50 im Monat) sowie Fr. 35.- pro Monat für Toilettenartikel undzusätzlich die KVG-Prämieübernommen, sofern sie ihr Taschengeld nicht selbst erwirtschaften können.
5.2 bei Straf- und Massnahmenvollzug (Gefängnis und Anstalten des Massnahmenvollzuges) Bei Personen im normalen Vollzug wird davon ausgegangen, dass diese den frei verfügbaren Betrag selber erwirtschaften können, ebenso weitere Kosten wie die KVG-Prämie oder zwingende situationsbedingte Leistungen (z.B. Brillen). Ist dies nicht
möglich, werden diese Auslagen vom Sozialdienst übernommen, sofern die Bedürftigkeit der betroffenen Person ausgewiesen ist. Personen im Freiheitsentzug werden keine Zulagen gewährt (vgl. Ziffer 2 oben).
6 Unterstützung von Mehrpersonenhaushalten
6.1 bei Fällen, in denen der stationäre Aufenthalt nicht vorhersehbar war Bezieht auch die Familie der Person, die sich in einem stationären Aufenthalt befindet, Sozialhilfe, erfolgt die Unterstützung im Eintrittsmonat - wenn der Eintritt nicht vorhersehbar war - wie bisher.
Beispiel: Befindet sich der Vater (Ehepaar mit 2 Kindern) in Untersuchungshaft, unterstützt der Sozialdienst die Familie mit einem Grundbedarf von „4 von 4“ Personen zuzüglich Miete und KVG-Prämien. Der Vater erhält in diesem Fall keine frei verfügbare Quote. Ab dem auf den Eintritt folgenden Monat wird die Familie entsprechend der Anzahl Personen, die effektiv noch im Haushalt leben, unterstützt. Beispiel: Die Mutter und die beiden Kinder werden mit einem Grundbedarf von „3 von 3“ Personen zuzüglich Miete und KVG-Prämien unterstützt, der Vater erhält den Betrag gemäss Ziffer 5.1 oben.
6.2 bei Fällen, in denen der stationäre Aufenthalt vorhersehbar ist Ist der stationäre Aufenthalt des Familienmitgliedes vorhersehbar, so wird die Familie von Anfang an entsprechend der Anzahl Personen, die effektiv noch im Haushalt leben, unterstützt. Beispiel: Vorhersehbarer Haftantritt der Mutter (Ehepaar mit 2 Kindern), die Unterstützung der drei restlichen Familienmitglieder erfolgt mit einem Grundbedarf von „3 von 3“ Personen zuzüglich der bisherigen Miete und KVG- Prämien. Die Mutter wird gemäss Ziffer 5.2 oben unterstützt.
7 Unterstützung von Einpersonenhaushalten
Bei Einpersonenhaushalten und Erhalt der Wohnung sind zusätzlich zur frei verfügbaren Quote die Wohnungsfixkosten wie Strom, Radio- und Fernsehabgaben, Kabelanschluss etc. zu übernehmen.
8 Siehe auch:
• Einlagerung von Mobiliar
• Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL)
• Integrationszulage (IZU)
• Justizvollzug und Arbeitsentgelt
• Kürzungen
• Kindesschutzmassnahmen nach KESG, KFSG und SHG sowie Kostenbeteiligung/Elternbeitrag
• Mietzins
• Nebenkosten in stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen und Familienpflege
• Nicht gedeckte Krankheits- und Gesundheitskosten
• Sucht (Substanzabhängigkeit)
• Umzugs- und Reinigungskosten
• Zulagen
g) Wochenend- und Ferienaufenthalt von Kindern
Zusammenfassung
Unterstützte Eltern erhalten für Wochenendbesuche oder Ferienaufenthalte ihrer nicht im Haushalt lebenden Kinder eine pauschale Entschädigung pro Besuchstag.
Rechtliche Grundlagen
Art. 273, 274 und 276 Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210
Art. 8. Ziffer 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), SR 0.101
SKOS C.6.4 und D.4.2
Materielle Regelung
I Aufenthalt von Kindern in Institutionen
Wochenendbesuche bzw. Ferienaufenthalte von Kindern, die sich in einer Institution befinden (bzw. fremdplatziert sind) verursachen Mehrkosten im Budget der unterstützten Eltern (z.B. für Mahlzeiten, Verkehrsauslagen, Körperpflege, Unterhaltung und Freizeit).
II Wahrnehmung des Besuchsrechts
1 Grundsatz des Besuchsrechts
Das Besuchsrecht wird vom Gericht oder von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgesetzt. Die Ausübung des Rechts ist allenfalls von der obhutsberechtigten Person bzw. der Institution zu bestätigen.
Eltern bzw. ein Elternteil und das unmündige Kind, welches nicht mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt, haben gegenseitig ein Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr. Durch das Besuchsrecht sollen sie am Leben des Kindes teilnehmen und das Kind soll auch zu diesem Elternteil eine Beziehung aufbauen können. Das Recht der Eltern auf Kontakt mit dem von ihnen getrennt lebenden Kind ist Teil des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention (EMRK).
Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte richten sich vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung an den anderen Elternteil, der Entfernung der Wohnung der Eltern und dessen Lebensgestaltung. In der Praxis gilt die Regel, dass schulpflichtige Kinder drei Wochen Ferien und jedes zweite Wochenende bei der besuchsberechtigten Person verbringen.
Das Besuchsrecht kann nur ausgeschlossen werden, wenn seine Ausübung das Kindswohl gefährdet. In diesem Fall kann das Besuchsrecht durch die zuständige Behörde verweigert oder nachträglich entzogen werden.
Dieses Stichwort gilt nicht für Eltern, welche mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben (z.B. bei alleiniger oder alternierender Obhut).
2 Besuchskosten
Die Besuchskosten (Fahrkosten, Verpflegung) fallen regelmässig der besuchsberechtigten Person zur Last. Die Übernahme dieser Kosten berechtigt den oder die Unterhaltspflichtigen grundsätzlich nicht zur Kürzung der Kinderunterhaltsbeiträge, es sei denn, die Dauer des Aufenthalts des Kindes bei der besuchsberechtigten unterhaltspflichtigen Person würde das Übliche weit überschreiten.
III Konsequenzen für die Sozialhilfe
1 Wochenendbesuche
Besuchsberechtigte Personen, die von der Sozialhilfe unterstützt werden, erhalten für den Aufenthalt einen Pauschalbetrag von Fr. 15.- pro Kind und Tag (1 Tag = 24 Stunden). Dieser berücksichtigt die durch den Besuch entstehenden Mehrkosten im Budget der unterstützten Eltern (z.B. für Mahlzeiten, Verkehrsauslagen, Körperpflege, Unterhaltung und Freizeit).
2 Ferien
Besuchsberechtigte Personen, die von der Sozialhilfe unterstützt werden, erhalten für den Aufenthalt ihres Kindes einen Pauschalbetrag von Fr. 15.- pro Kind und Tag.
Bei ununterbrochenem Aufenthalt von über 14 Tagen wird der Grundbedarf der besuchsberechtigten Personen ab dem 15. Tag entsprechend der aktuellen Haushaltsgrösse angepasst.
Der Abwesenheit des Kindes beim hauptbetreuenden Elternteil wird ab dem 15. Tag mit einem entsprechenden Mahlzeitenabzug vom Grundbedarf Rechnung getragen (vgl. Stichwort Grundbedarf für den Lebensunterhalt).
3 Mietzins
Bei alternierender Obhut oder einem üblichen Wochenend- und Ferienbesuchsrecht von Kindern gelangt – soweit die Betreuung effektiv wahrgenommen wird – die Mietzinsrichtlinie zur Anwendung, welche einer Haushaltsgrösse bestehend aus dem unterstützten Elternteil und dem Kind entspricht, bzw. bei mehreren Kindern der Haushaltsgrösse bestehend aus dem unterstützten Elternteil sowie den Kindern abzüglich einer Person (Stichwort „Mietzins“).
4 Reisekosten
Fallen beim Transfer im unmittelbaren Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung zusätzliche Reisekosten an, werden diese vom Sozialdienst übernommen. Kinder reisen mit der Juniorkarte gratis.
5 Siehe auch
• Gemeinsame elterliche Sorge
• Mietzins
• Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL)
h) Wohn- und Lebensgemeinschaften
Zusammenfassung
Leben mehrere Personen zusammen, ohne eine Familie oder ein stabiles Konkubinat zu bilden, ist dies bei der Bemessung der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Rechtliche Grundlagen SKOS C.3.2, SKOS C.4.2, SKOS D.4.4 , SKOS D.4.5 Materielle Regelung
1 Grundsatz
Personen, die in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenleben, dürfen in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden. Soweit sie die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und finanzieren, sparen sie jedoch Kosten ein. Dem ist bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe Rechnung zu tragen.
2 Definitionen und Abgrenzungen
Es werden drei Formen des Zusammenlebens unterschieden, bei welchen sich die Höhe der wirtschaftlichen Hilfe je anders berechnet.
2.1 Familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft
Personen oder Gruppen, die ihre Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden (z.B. Geschwister, Kolleginnen, Freunde usw.), werden als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft bezeichnet. Indizien für eine familienähnliche Wohngemeinschaft sind langjährige Wohngemeinschaften mit den gleichen Personen, gemeinsame Freizeitaktivitäten, eine beendete Konkubinatsbeziehung, eine nahe Verwandtschaft und ähnliches. Für die Frage, ob eine Entschädigung für die Haushaltführung zu prüfen ist, vgl. Stichwort „Entschädigung für Haushaltführung“.
2.2 Konkubinat
Als Konkubinat gilt die Lebensgemeinschaft zweier nicht miteinander verheirateter Personen. Voraussetzung sind ein gemeinsamer Haushalt sowie die übereinstimmende Absicht, eine Partnerschaft zu führen – mit entsprechender materieller und/oder tatsächlicher Unterstützung. Ein stabiles Konkubinat (Wirtschafts-, Tisch- und Bettgemeinschaft) wird vermutet, wenn es mindestens fünf Jahre andauert oder wenn die beiden Personen mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben. Im Gegensatz dazu ist das einfache oder nicht stabile Konkubinat, bei welchem die genannten Kriterien nicht erfüllt sind, hinsichtlich der Berechnung der materiellen Unterstützung der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft gleichgestellt (Näheres unter Stichwort „Konkubinat“).
2.3 Zweck-Wohngemeinschaft und Untermiete
Werden die Haushaltsfunktionen nicht gemeinsam ausgeübt und finanziert, spricht man von einer Zweck-Wohngemeinschaft. Indiz hierfür sind eine weitgehende räumliche Trennung der benutzten Räume, häufige Abwesenheit der Mitbewohner, das
Bewohnen einer Mansarde mit Mitbenützung der Küche, Untermietverhältnis und ähnliches.
3 Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe
3.1 Allgemeines
Personen, die in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenleben, sind rechtlich nicht zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet. Ihre Einkommen und Vermögen dürfen deshalb nicht zusammengerechnet werden. Es ist vielmehr für jede Person ein individuelles Unterstützungskonto zu führen. Nicht unterstützte Personen haben die durch sie verursachten Kosten selbst zu tragen.
3.2 Grundbedarf
In familienähnlicher Wohngemeinschaft lebenden Personen wird derjenige Grundbedarf ausgerichtet, welcher einer Person in einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse ausgerichtet wird. In Zweck-Wohngemeinschaften entfallen die Synergieeffekte grösstenteils. Bei der Berechnung des Grundbedarfs ist deshalb – unabhängig von der Anzahl Personen im Haushalt – auf den Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt bzw. für die jeweilige Unterstützungseinheit (z.B. Elternteil mit Kind in einer WG) abzustellen. Dieser wird um 10% reduziert. Da der Grundbedarf für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer vor Ablauf von zehn Jahren seit Erteilung der vorläufigen Aufnahme um rund ein Drittel tiefer gegenüber der regulären Sozialhilfe ist, erfolgt bei der Zweck- Wohngemeinschaft die Reduktion des Grundbedarfs ebenfalls angepasst in diesem Verhältnis um 7%. (in der regulären Sozialhilfe erfolgt eine Reduktion um 10%). Nach Ablauf von zehn Jahren seit Erteilung der vorläufigen Aufnahme ist der Grundbedarf für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer um 15% tiefer gegenüber der regulären Sozialhilfe, weshalb bei der Zweck-Wohngemeinschaft die Reduktion des Grundbedarfs ebenfalls angepasst in diesem Verhältnis um 8.5% erfolgt (in der regulären Sozialhilfe erfolgt eine Reduktion von 10%). Für Junge Erwachsene vgl. Stichwort „Junge Erwachsene“.
3.3 Miete
Es wird ein Kopfanteil an den Mietzins angerechnet oder z.B. was für die Miete eines Zimmers im Verhältnis zur Wohnungsgrösse angemessen erscheint.
3.4 Hausrat-/Haftpflichtversicherung
Die Prämien werden anteilsmässig bis zu einem Maximalbetrag gemäss Stichwort „Hausrat-Haftpflicht“ übernommen.
3.5 Entschädigung für Haushaltführung
Werden nicht alle in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Personen mit Sozialhilfe unterstützt, haben nicht unterstützte Personen gegebenenfalls einen Beitrag an die Arbeit der unterstützten Person im gemeinsamen Haushalt zu leisten (Näheres unter Stichwort „Entschädigung für Haushaltführung“).
4 Siehe auch
• Entschädigung für Haushaltsführung
• Hausrat- / Haftpflichtversicherung
• Junge Erwachsene
• Konkubinat
• Mietzins
• Personen in besonderen Wohnformen
C.4. Wohnen C.4.1. Wohn- und Nebenkosten im Allgemeinen
a) Gemeinsame elterliche Sorge
b) Mietzins
Zusammenfassung
Mietzinse, soweit sie angemessen sind, und Nebenkosten werden grundsätzlich übernommen.
Auf überhöhte Wohnkosten ist die unterstützte Person hinzuweisen. Ist ein Wohnungswechsel zumutbar, so ist sie dazu anzuweisen. Die Wohnungssuche ist aus Beweisgründen zu dokumentieren. Ist der Wohnungswechsel ausnahmsweise nicht zumutbar, so werden die überhöhten Kosten übernommen.
Mietzinsausstände werden nur unter bestimmten Voraussetzungen (Ziffer 4) übernommen.
Sicherheitsleistungen bei Wohnungsmieten können durch die Sozialhilfe vorgeschossen werden.
Der Sozialdienst prüft regelmässig die den Mietverhältnissen der bedürftigen Personen zugrunde liegenden Referenzzinssätze und unterstützt sie bei der Geltendmachung einer Mietzinssenkung oder Anfechtung einer Mietzinserhöhung.
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR), SR 220
Art. 266a ff. OR (Kündigungsfristen und -termine)
Art. 264 OR (vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses)
Art. 269 ff. OR (missbräuchlicher Mietzins und Anfechtung des Mietzinses)
Art. 25, Art. 27, Art. 28, Art. 30 Abs. 4, Art. 31a, Art. 32, Art. 36 Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Art. 8o, Art. 10 und Art. 11c1 Verordnung vom 24.10.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111
SKOS C.4.1
BVR 2026 S. 118 (VGE 200 2020 104)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.5.2015 (VGE 200 2015 179)
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Mietzinse (exklusiv Nebenkosten) werden gemäss Mietvertrag übernommen, soweit sie angemessen sind.
Im Hinblick auf eine spätere Ablösung sollte ein Mietzins angestrebt werden, der dem möglichen Einkommen angepasst ist.
Ist die unterstützte Person als Hauswart tätig, sind Mietzins und Lohneinkommen separat zu veranschlagen, d.h. der Lohn darf nicht bei der Miete in Abzug gebracht werden, sondern muss im Budget als Einnahme einberechnet werden.
Wohnnebenkosten (gemäss SKOS-Richtlinien) sowie Schlussabrechnungen werden übernommen. Erscheint die Nebenkosten-Abrechnung überhöht, weist der Sozialdienst die unterstützte Person an, diese durch die Regionale Schlichtungsstelle überprüfen und gegebenenfalls mittels Klage korrigieren zu lassen.
Die verbrauchsabhängigen Kehrichtsackgebühren sind aus dem Grundbedarf zu decken. Davon zu unterscheiden ist die Grundgebühr, welche in der Regel von der Hauseigentümergemeinschaft via Nebenkosten auf die Mietenden überwälzt wird. Damit werden diese Kosten von der Sozialhilfe übernommen. Vereinzelt wird diese
Grundgebühr aber den Mietenden von der Gemeinde direkt in Rechnung gestellt, weshalb sie als Mietnebenkosten vom Sozialdienst übernommen werden. Gleiches gilt bei Wohneigentum.
2 Richtlinien für den Nettomietzins
Die Sozialbehörde legt unter Berücksichtigung des aktuellen regionalen Wohnungsmarkts Obergrenzen für Wohnkosten fest und überprüft diese regelmässig. Sie meldet der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion die festgelegten Obergrenzen jeweils zu Beginn des Jahres .
Bei alternierender Obhut oder einem üblichen Wochenend- und Ferienbesuchsrecht von Kindern gelangt – soweit die Betreuung effektiv wahrgenommen wird – grundsätzlich die Mietzinsrichtlinie zur Anwendung, welche einer Haushaltsgrösse bestehend aus der Haushaltsgrösse und dem Kind entspricht, bzw. bei mehreren Kindern der Haushaltsgrösse bestehend aus der Haushaltsgrösse sowie den Kindern abzüglich einer Person. Von dieser Regelung kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die einen höheren Wohnraumbedarf rechtfertigen. Kinder haben nicht grundsätzlich Anspruch auf ein eigenes Zimmer.
Bei Zweck-Wohngemeinschaften ist zu berücksichtigen, dass diese einen grösseren Wohnraumbedarf haben als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften gleicher Grösse.
3 Überhöhte Wohnkosten
Alle die festgelegten Mietzinsrichtlinien übersteigenden Mietzinse sind überhöht.
3.1 Vorgehen bei neuen Fällen
Bei der Fallaufnahme wird die unterstützte Person darauf aufmerksam gemacht, dass der Mietzins gemäss interner Richtlinie überhöht ist.
3.1.1 Wohnungswechsel zumutbar
Falls der Sozialdienst einen Wohnungswechsel als zumutbar erachtet (Grösse und Zusammensetzung der Familie, allfällige Verwurzelung, Alter, Gesundheitszustand, Grad der Integration), wird die unterstützte Person schriftlich angewiesen, eine richtlinienkonforme Wohnung zu suchen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, die Wohnungssuche dokumentieren zu lassen (z. B. durch Vorlegen von Anmeldeformularen bei Hauseigentümern und Hausverwaltungen). Entscheidet sich
die unterstützte Person gegen einen Umzug, trägt sie spätestens nach drei Monaten den überhöhten Mietzinsanteil aus dem Grundbedarf.
3.1.2 Wohnungswechsel nicht zumutbar
Ist ein Wohnungswechsel nachweislich nicht zumutbar, wird der gesamte (überhöhte) Mietzins während der Dauer der Unzumutbarkeit des Umzugs übernommen. Bei Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist ein aktuelles ärztliches Zeugnis vorzulegen, in welchem eine medizinische Begründung aufgeführt ist.
3.2 Vorgehen bei laufenden Fällen
Bei einem Umzug in eine Wohnung über den Mietzinsrichtlinien wird lediglich der Mietzins gemäss Richtlinie ausgerichtet. Es ist sicherzustellen, dass die unterstützte Person über die Mietzinslimiten informiert ist.
3.3 Vorgehen bei jungen Erwachsenen
Ob bei jungen Erwachsenen mit eigenem Haushalt ein Wechsel in eine andere, günstigere Wohnform verlangt werden kann, ist anhand der im Stichwort „Junge Erwachsene“ erwähnten Kriterien zu prüfen.
4 Mietzinsausstände
Für die Übernahme von Mietzinsausständen wird in der Regel keine wirtschaftliche Hilfe gewährt. Falls die Wohnung erhaltenswert ist, übernimmt der Sozialdienst ausnahmsweise die Mietzinsausstände, wenn
• dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann und es methodisch indiziert ist,
• der Mietzins richtlinienkonform ist,
• durch die Übernahme der Ausstände das Mietverhältnis erhalten werden kann,
• die Ausstände in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen (Kosten- Nutzen-Verhältnis).
Sind die obgenannten Bedingungen nicht alle erfüllt, werden keine Rückstände übernommen.
Bei grobem Selbstverschulden ist eine Rückerstattung vorzunehmen.
5 Vorgehen bei der Erteilung von Kostengutsprachen
Kostengutsprachen werden nur für Mietzinse innerhalb der Richtlinien erstellt.
Kostengutsprachen werden nur erteilt, wenn der sozialhilferechtliche Wohnsitz belegt werden kann.
Die subsidiären Kostengutsprachen müssen zwingend befristet werden und gelten nur für die Zeit der gesprochenen Dauer. Ist die Kostengutsprache in der Zwischenzeit zu sistieren, hat der Sozialdienst dies schriftlich vorzunehmen. Es ist unter allen Umständen zu vermeiden, dass Gutsprachen stillschweigend weiterlaufen. Sind Gutsprachen abgelaufen und vom Sozialdienst nicht erneuert worden, ist es Sache des Vermieters bzw. der Vermieterin, eine neue Kostengutsprache zu verlangen. Der Sozialdienst haftet nur für die Dauer der Kostengutsprache. Bei bevorstehender Ablösung oder Sistierung der Kostengutsprache sind die Vermietenden rechtzeitig zu informieren.
6 Sicherheitsleistungen bei Wohnungsmieten
Der Sozialdienst übernimmt grundsätzlich keine Mietzinsdepots oder Prämien von Mietkautionsversicherungen.
Der Sozialdienst kann der bedürftigen Person einen angemessenen Betrag vorschiessen, wenn diese eine Sicherheit für die Wohnungsmiete leisten muss.
Er lässt die bedürftige Person eine schriftliche Schuldanerkennung unterzeichnen, vereinbart mit ihr Abzahlungsraten und verrechnet diese unter Wahrung des Bedarfsdeckungsprinzips mit der wirtschaftlichen Hilfe.
Besteht vor der vollständigen Abzahlung des Vorschusses keine wirtschaftliche Bedürftigkeit mehr, hat die ehemals bedürftige Person
• den Restbetrag zurückzuzahlen oder
• die noch nicht abbezahlten Raten vereinbarungsgemäss bis zur vollständigen Abzahlung des Vorschusses zu tilgen.
Hat die bedürftige Person selbst ein Mietzinsdepot geleistet, stellt dessen Rückzahlung kein Einkommen dar, sondern wieder frei verfügbares Vermögen. Falls der freigewordene Betrag nicht wieder für ein Mietzinsdepot verwendet wird und der Vermögensfreibetrag bereits gewährt worden ist, muss der freigewordene Betrag als Vermögen angerechnet werden (vgl. Stichwort Vermögen).
7 Vorgehen bei missbräuchlichen Mietzinsen / Anpassung an hypothekarischen
Referenzzinssatz Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird. Wird für eine Wohnung oder ein Zimmer ein offensichtlich unverhältnismässiger Mietzins verlangt, ist zu prüfen, ob die unterstützte Person den Mietvertrag entsprechend anpassen lassen kann, nötigenfalls vor der zuständigen Schlichtungsbehörde bzw. im Klageverfahren. Angefochten werden kann eine Mietzinserhöhung, welche zu einem übersetzten Mietertrag führt, sowie – unter engeren Voraussetzungen – der Anfangsmietzins nach der Wohnungsübernahme. Bei Abschluss von Mietverträgen gilt für die Vermieterschaft die Formularpflicht zur Offenlegung des Vormietzinses (Formular «Mitteilung des Anfangsmietzinses»). Die unterstützen Personen sind darauf hinzuweisen, dass sie einen missbräuchlichen Anfangsmietzins anfechten können. Der Sozialdienst kann der unterstützten Person die nötige Unterstützung anbieten.
Eine Mietzinserhöhung aufgrund der Erhöhung des Referenzzinssatzes ist nur dann zulässig, wenn frühere Senkungen des Referenzzinssatzes ebenfalls an die Mieterschaft weitergegeben wurden. Zudem können die Berechnungen der Mietzinse fehlerhaft sein. Wichtig zu wissen ist, dass eine Anfechtung der Mietzinserhöhung vor der zuständigen Schlichtungsbehörde innert einer Frist von 30 Tagen seit deren Ankündigung erfolgen muss. Die Sozialdienste unterstützen und beraten die unterstützte Person bei der Geltendmachung des tieferen Referenzzinssatzes. Der Mieterinnen- und Mieterverband stellt einen Mietzinsrechner sowie Musterformulare für die Anfechtung zur Verfügung: https://www.mieterverband.ch/mv/mietrechtberatung/ratgeber-mietrecht/unterlagen-tools.html
8 Mietzinszahlungen bei Fallübertragungen
Der neue Mietzins ist auf die Richtlinien der neuen Gemeinde abzustimmen. Bei einem Wohnortswechsel klärt die unterstützte Person die Mietzinsrichtlinie der neuen Gemeinde ab. Waren die in der neuen Gemeinde geltenden Mietzinslimiten bereits vor Unterzeichnung des Mietvertrags bekannt, übernimmt der neue Sozialdienst von Beginn der Unterstützung nur den Mietzins gemäss den geltenden Richtlinien.
9 Untermietverhältnisse
Bei Untermietverhältnissen ist auch der Hauptmietvertrag dem Sozialdienst vorzulegen, damit geprüft werden kann, ob der Untermietzins angemessen ist.
Bei überhöhten Mietzinsen in Untermietverhältnissen gilt das Vorgehen von Kapitel 3 analog.
10 Aufnahme in Wohnung der Eltern / Kinder
Wohnt die unterstützte Person in der Wohnung der Eltern oder ihres Kindes, richtet der Sozialdienst einen angemessenen Beitrag an den Mietzins aus, sofern die Eltern oder das Kind nicht darauf verzichten. In diesen Fällen ist ein Untermietvertrag abzuschliessen. Leben junge Erwachsene noch bei ihren Eltern, vgl. Stichwort „Junge Erwachsene“.
11 Weiterführende Stellen
Regionale Schlichtungsbehörden
12 Siehe auch
• Einstellung / Nichteintreten
• Grundeigentum
• Junge Erwachsene
• Kürzungen
• Mobiliar
• Stationäre Aufenthalte
• Uebertragungsmodalitäten
C.4.2. Besondere Wohnkosten
a) Grundeigentum
Zusammenfassung
Dieses Stichwort legt fest, unter welchen Umständen bedürftige Personen trotz dem Besitz von Grundeigentum unterstützt werden und definiert Kriterien für die Beurteilung der Möglichkeit und der Zumutbarkeit der Verwertung von Grundeigentum. Es erläutert zudem das Vorgehen bei der Eintragung eines Grundpfandrechts.
Rechtliche Grundlagen
Art. 824 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (ZGB), SR 210
Art. 30a bis 30g Bundesgesetz vom 25.6.1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG), SR 831.40
Verordnung vom 3.10.1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der berufli-chen Vorsorge (WEFV), SR 831.411
Art. 30 Abs. 3, Art. 34 Abs. 1 bis Abs. 1c, Art. 40 Abs. 2, Art. 45 Abs. 5 Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Art. 10a Verordnung vom 24.10.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111
SKOS D.3.2
BSIG Nr. 8/860.1/6.1
BVR 2021 S. 530
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, vorhandenes Grundeigentum zu erhalten. Der Sozialdienst prüft, ob es zu verkaufen ist oder ob Gründe vorliegen, welche die Verwertung als unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Ziffer 2 nachfolgend).
Verfügen unterstützte Personen über Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und Miteigentumsanteile), so gehören diese Vermögenswerte zu den eigenen Mitteln. Personen, die Grundeigentum besitzen, sollen nicht besser gestellt werden als Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben. Verfügt die bedürftige Person über Grundeigentum, ist mit ihr grundsätzlich ein Vertrag auf Errichtung eines Grundpfands abzuschliessen (vgl. Ziff. 4 nachstehend).
2 Ausnahmen
2.1 Unmöglichkeit / Unzumutbarkeit der Verwertung
Kriterien zur Beurteilung der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit sind insbesondere:
Bei selbstbewohnten Bei nicht selbstbewohnten Liegenschaften Liegenschaften Das Alter der betroffenen Person - (insbesondere kurz vor der Pensionierung) Die Höhe der Die Höhe der Hypothekarbelastung auf der Hypothekarbelastung auf der Liegenschaft sowie generell die Tragbarkeit Liegenschaft sowie generell die der Liegenschaft unter Berücksichtigung der Tragbarkeit der Liegenschaft Aufwendungen und Erträge. unter Berücksichtigung der Aufwendungen. Durch die Veräusserung der Durch die Veräusserung der Liegenschaft kann Liegenschaft kann die Klientel die Klientel langfristig abgelöst werden. langfristig abgelöst werden. Die Klientel erhält in Zukunft mit - hoher Wahrscheinlichkeit Sozialversicherungsleistungen, mit welchen sie abgelöst werden kann und mit welchen sie auch die Liegenschaft erhalten kann. Herkunft der Eigenmittel (BVG- Herkunft der Eigenmittel (BVG-Gelder, private Gelder, private Darlehen o.ä.) Darlehen o.ä.)
Möglichkeit zur Verminderung Möglichkeit zur Verminderung der der Bedürftigkeit durch Bedürftigkeit durch Vermietung zusätzlicher Vermietung nicht bzw. selbst Räumlichkeiten. genutzter Räumlichkeiten.
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind die gesamten Lebensumstände (finanzielle Belastungen, Einkommensperspektiven, soziale Situation) der Klientel zu berücksichtigen.
2.2 Landwirtschaftliches Grundeigentum
Für landwirtschaftliches Grundeigentum gelten andere Verfahren, hier kommt gemäss Art. 798a ZGB das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zur Anwendung.
2.3 Grundeigentum im Ausland
Der Sozialdienst klärt ab, ob die Klientel im Ausland eine oder mehrere Liegenschaften besitzt. Der Sozialdienst dokumentiert die Ergebnisse dieser Abklärung im Dossier. Im Ausland liegendes Grundeigentum muss in der Schweiz unter Angabe von Wert und Ertrag als Vermögen in der Steuererklärung deklariert werden. Der Sozialdienst tätigt Abklärungen zu Grundeigentum im Ausland anhand der Schweizer Steuerdaten (Steuererklärung/Steuerveranlagung).
Bei Liegenschaften im Ausland ist jeweils im Einzelfall eine zweckmässige Lösung zu suchen. Eine Verwertung des Grundeigentums ist mit der Klientel zu besprechen. Die Klientel hat eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen, falls eine Verwertung nicht zumutbar ist (z.B. bewohnt durch Familienangehörige).
2.4 Bauland
Bauland stellt einen Vermögenswert dar und ist daher zu veräussern, soweit sein Wert den Vermögensfreibetrag übersteigt.
2.5 Wohneigentumsförderung
Für den Erwerb von Wohneigentum für den eigenen Bedarf kann das Vorsorgeguthaben vorbezogen oder verpfändet werden. Es kann maximal die Summe der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Gesuches vorbezogen werden. Wichtig zu wissen: Wer den Vorbezug beansprucht, nimmt die Kürzung des künftigen
Leistungsanspruchs in Kauf! Viele Vorsorgeeinrichtungen bieten daher eine Zusatzversicherung zum Ausgleich der gekürzten Leistungen an. Wurde Grundeigentum mit BVG-Geldern finanziert, ist zu prüfen, ob die Veräusserung überhaupt einen Erlös einbringen würde. Die BVG-Gelder müssen in diesem Fall nämlich wieder in die Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto einbezahlt werden und stehen der Klientel nicht zur freien Verfügung.
3 Vorgehen
Wenn der Sozialdienst feststellt, dass eine unterstützte Person Eigentümerin bzw. Miteigentümerin von Grundeigentum ist (oder geworden ist), wird festgehalten, was mit dem Grundeigentum passieren soll (Verkauf oder vorläufiger Verzicht und Errichtung eines Grundpfandrechts). Der Sozialdienst klärt den Sachverhalt anhand der folgenden Unterlagen: aktueller Grundbuchauszug, letzte Steuererklärung, aktueller Hypothekarvertrag, den Kaufvertrag und bei geerbten Liegenschaften die Erbgangsurkunde (Erbschaftsinventar/Erbteilungsvertrag oder ähnliches). Je nach Situation müssen für die Beurteilung des Sachverhalts noch weitere Unterlagen beschafft werden, z.B. bei Wohnbaugenossenschaften und Stockwerkeigentum. Anhand der zusammengetragenen Unterlagen prüft der Sozialdienst, ob die Verwertung des Grundeigentums möglich ist und entscheidet über die Zumutbarkeit und Möglichkeit der Verwertung.
3.1 Verwertung nicht möglich oder nicht zumutbar
Ist es in den oben unter Punkt 2. erwähnten Ausnahmesituationen nicht möglich oder nicht zumutbar, das Grundeigentum zu verwerten, so ist die Errichtung eines Grundpfandrechts zu prüfen (vgl. Ziff. 4 unten).
Die speziellen Bedingungen der Unterstützung sind mit der Klientel zu Beginn der Unterstützung zu besprechen. Aufwendungen für die Liegenschaft wie Steuern, nötigster Unterhalt (maximal werterhaltende Investition, Ziel: Liegenschaft soll bewohnbar bleiben, also nicht unbewohnbar werden), aber auch Erträge sind im Budget zu berücksichtigen. Der Hypothekarzins und die vertraglich vereinbarten Nebenkosten bzw. bei erhaltenswertem Wohneigentum die offiziellen Gebühren werden übernommen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zu den geltenden Mietzinslimiten stehen. Ist die Liegenschaft vermietet, werden Aufwand und Ertrag (die Mietzinseinnahmen) im Budget berücksichtigt. Der Ertrag muss den Aufwand übersteigen, die Vermietung darf kein Verlustgeschäft darstellen. Amortisationszahlungen sind im Unterstützungsbudget nicht zu berücksichtigen (Schuldenabbau). Der Klientel sollte empfohlen werden, dass sie mit der Bank das Gespräch sucht, damit die Amortisationszahlungen für vor dem 1.9.2014 eingegangene Hypothekarschulden eventuell für ein bis zwei Jahre ausgesetzt werden
können. Für nach jenem Zeitpunkt eingegangene Hypothekarschulden müssen die Amortisationszahlungen regelmässig geleistet werden, eine Aussetzung ist nicht möglich. Freiwillige Amortisationszahlungen werden während der Unterstützungsdauer nicht berücksichtigt.
3.2 Verwertung möglich und zumutbar
Ist die Verwertung zumutbar und möglich, ist die Klientel mittels Weisung dazu zu verpflichten, das Grundeigentum innerhalb einer dafür angesetzten Frist zu veräussern. Für den Unterlassungsfall wird die Einstellung der materiellen Hilfe angedroht. Die Verkaufsbemühungen sind zu dokumentieren. Weigert sich die Klientel, ihr Grundeigentum fristgemäss zu verkaufen, ist ihr mittels anfechtbarer Verfügung die Einstellung der Sozialhilfe zu eröffnen.
4 Grundpfand
Verfügt die bedürftige Person über Grundeigentum, ist mit ihr grundsätzlich ein Vertrag auf Errichtung eines Grundpfands abzuschliessen und dieser in das Grundbuch einzutragen. Mit dem Pfandbestellungsvertrag verpflichtet sich die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, zu Gunsten des unterstützenden Gemeinwesens ein Grundpfand zu errichten für die Sicherstellung der Pfandforderung. Die Pfandforderung umfasst die rückerstattungspflichtige wirtschaftliche Hilfe, welche im Eintragungszeitpunkt betragsmässig noch nicht feststehen muss. Der Vertrag muss durch einen Notar öffentlich beurkundet werden. Anschliessend hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer das Grundpfand zur Eintragung ins Grundbuch anzumelden. Die bedürftige Person ist Schuldnerin der Beurkundungskosten und der Grundbuchgebühren.
Keine Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags zur Errichtung eines Grundpfands besteht, wenn:
• zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedürftigkeit bereits feststeht, dass sie in absehbarer Zeit wegfällt;
• der Verkauf des Grundeigentums bereits feststeht;
• der amtliche Wert des Grundeigentums weniger als CHF 50'000 beträgt.
5 Kosten
Die Kosten für die Errichtung eines Grundpfands (Beurkundungskosten und die Grundbuchgebühren) können als situationsbedingte Leistung durch die Sozialhilfe übernommen werden. Kommt es zum Verkauf der Liegenschaft, unterliegen diese Kosten der Rückerstattung (Art. 40 Abs. 2 SHG).
6 Siehe auch
• Rückerstattungspflicht
• Vermögen
b) Junge Erwachsene
c) Wochenend- und Ferienaufenthalt von Kindern
d) Wohn- und Lebensgemeinschaften
C.4.3. Beginn und Beendigung von Mietverhältnissen
a) Exmission
Zusammenfassung
Verbleibt ein Mieter trotz rechtsgültiger Beendigung des Mietverhältnisses im Mietobjekt, kann der Vermieter vor Gericht die Ausweisung verlangen. Lässt der Mieter die in der Ausweisungsverfügung angesetzte Frist zum Auszug verstreichen, wird das Mietobjekt polizeilich geräumt. Die Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
Rechtliche Grundlagen
Art. 257d Schweizerisches Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR), SR 220
Art. 248, 257, 343, 308, 315, 319 und 325 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO), SR 272
Art. 292 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB), SR 311.0
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Zieht ein Mieter trotz rechtsgültiger Beendigung des Mietverhältnisses nicht auf den Übergabetermin hin aus dem Mietobjekt, kann er ausgewiesen werden.
2 Anwendungsfälle
• Ausserordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs
• Ordentliche Kündigung, die nicht angefochten wurde
• Zeitablauf
• Beendigung der Mieterstreckungsdauer
• Auflösungsvertrag
• Ausnahmsweise kann das Gesuch bereits vor dem Kündigungstermin gestellt werden, vorausgesetzt der Mieter erklärt beweisbar, dass er so oder so nicht ausziehen werde oder der Mieter ficht die ausserordentliche Kündigung an.
Bei spezifischen Fragen vgl. Informationen des Mieterverbandes (Link: http://www.mieterverband.ch oder http://www.asloca.ch ).
3 Verfahren
Das summarische Verfahren kommt bei unbestrittenem Sachverhalt und klarer Rechtslage zur Anwendung. I.d.R. erfolgt der Entscheid im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung. Die Berufungsfrist beträgt zehn Tage.
Bei unklarer Beweislage bzw. umstrittener Beendigung des Mietverhältnisses kommt es zunächst zu einem Verfahren vor der Schlichtungsbehörde. Diese kann nur schlichten, aber nicht die Ausweisung verfügen. Kommt es zu keiner Einigung zwischen den Parteien, kann das Gericht angerufen werden, welches die Ausweisung verfügen kann.
Im Ausweisungsentscheid wird eine Frist für den Auszug angesetzt, die i.d.R. fünf Tage beträgt. Hat der Mieter das Mietobjekt nach Ablauf dieser Frist nicht verlassen, wird dieses polizeilich geräumt. Der Vermieter darf nicht eigenmächtig handeln. Das eigenhändige Entfernen des Mieters aus dem Mietobjekt oder das Wechseln der Schliesszylinder ist nicht erlaubt. Die polizeiliche Räumung kann allenfalls verzögert werden, wenn der Streitwert über Fr. 10‘000.-- liegt und gegen die Ausweisung Berufung erhoben wird, da diesem Rechtsmittel von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Bei einem Streitwert unter Fr. 10‘000.-- ist die Ausweisung nicht berufungsfähig. Es kann lediglich Beschwerde erhoben werden, wobei keine aufschiebende Wirkung gilt, d.h. die Ausweisung kann sofort vollstreckt werden.
4 Kosten des Verfahrens
Die Kosten des Ausweisungs- und Räumungsverfahrens sowie unter Umständen Schadenersatz bei Nichtvermietbarkeit der Mieträume gehen zu Lasten des Mieters.
siehe auch
• Betreibung und betreibungsrechtliches Existenzminimum (BEX)
• Einlagerung von Mobiliar
• Mietzins
• Personen in besonderen Wohnformen
b) Uebertragungsmodalitäten
C.5. Medizinische Grundversorgung
a) KVG-anerkannte Krankheits- und Gesundheitskosten
Zusammenfassung
Dieses Stichwort listet verschiedene Arten von Krankheits- und Gesundheitskosten auf, welche von der obligatorischen Krankenversicherung nach KVG übernommen werden.
Rechtliche Grundlagen
SKOS-Richtlinien
Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV), SR 832.102
Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV), SR 832.112.31
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Bei Kosten für Behandlungen, die von der Krankenversicherung getragen werden, stellt sich die Frage der Kostenübernahme durch den Sozialdienst in der Regel nicht bzw. lediglich im Rahmen von Franchisen und Selbstbehalten. Es ist stets darauf zu achten, dass sämtliche Leistungen, bei welchen dies möglich ist, mit der Krankenversicherung abgerechnet werden. Durch die Krankenversicherung nicht gedeckte Kosten werden nach Massgabe des Stichworts „Nicht gedeckte Krankheits- und Gesundheitskosten“ übernommen.
2 Einzelne Leistungen
Folgende Leistungen werden von der Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise übernommen:
1 Ambulante Behandlung
2 Ärztliche Leistungen (inkl. Komplementärmedizin)
3 Ärztliche Psychotherapie
4 Mittel- und Gegenstände
5 Analysen
6 Arzneimittel
7 Spitalbehandlung
8 Zahnärztliche Behandlung
9 Nicht-ärztliche Leistungen (Chiropraktik sowie in ärztlichem Auftrag
ausgeführte Physiotherapie, Ergotherapie, ambulante Krankenpflege, Ernährungsberatung, Diabetesberatung, Logopädie und Apothekerleistungen)
10. Massnahmen der Prävention (z.B. Impfungen, Vitamin-Prophylaxe, Kontrolluntersuchungen)
11 Badekuren
12 Transport
13 Rettungskosten
14 Impfungen
15 Leistungen bei Mutterschaft
16 Leistungen im Ausland
Einzelheiten sind dem folgenden Link zu entnehmen:
https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/ krankenversicherung-leistungen-tarife.html
siehe auch
• Brille und Kontaktlinsen
• Diät
• EL-Krankheitskosten
• IV-Leistungen
• Krankenversicherung nach KVG
• Nicht gedeckte Krankheits- und Gesundheitskosten
• Zahnbehandlung
b) Krankenversicherung nach KVG
Zusammenfassung
Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden für Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger durch den Kanton verbilligt; sie sind Teil der materiellen Grundsicherung. Der Sozialdienst übernimmt nur unter begründeten Voraussetzungen die Kosten für freiwillige Krankenversicherungen.
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG), SR 832.10
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV), SR 832.102
Verordnung des EDI vom 25. November 2015 über die Prämienregionen, SR 832.106
Art. 8 Verordnung vom 7.11.2007 über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK), SR 832.112.4
Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung vom 6. Juni 2000 (EG KUMV), BSG 842.11
Kantonale Krankenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 (KKVV), BSG 842.111.1
Art. 8h Sozialhilfeverordnung vom 24. Oktober 2001 (SHV), BSG 860.111
BSIG Nr. 8/860.111/2.5, Weisung KVG-Prämie für Sozialhilfebeziehende der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (seit 1.1.2020: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion GSI)
BSIG Nr. 8/842/114/2.1, Weisung "Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Sozialhilfebeziehende" (Amt für Sozialversicherungen)
Materielle Regelung
1 Allgemeines
Die Krankenversicherung umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung; sie untersteht dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG). Alle Zusatzversicherungen sind freiwillig und unterstehen dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Diese Zweiteilung führt zu einer vollständigen Trennung der Rechtsmittelwege: Für erstere gilt das verwaltungsrechtliche Verfahren (mit Einsprache) und für letztere das zivilrechtliche Verfahren.
2 Krankenpflegeversicherung
• Versicherungsobligatorium: Die Krankenpflegeversicherung ist für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch.
• Volle Freizügigkeit: Die Versicherten können unabhängig von Alter und Gesundheitszustand ihre Krankenkasse frei wählen (siehe aber Ziff. 5 unten).
• Krankenkassenwechsel: Der Vertrag mit der Krankenkasse kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den 31. Dezember gekündigt werden (in Ausnahmefällen auf den 30. Juni); bei Prämienänderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist ein Kassenwechsel unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist möglich. Das Versicherungsverhältnis endet bei der bisherigen Krankenkasse erst, wenn die neue Krankenkasse ihr mitgeteilt hat, dass die betreffende Person ohne Unterbrechung neu bei ihr versichert ist. Versicherte mit Prämien- oder Kostenbeteiligungsausständen können die Krankenkasse nicht wechseln (siehe Ziff. 5 unten).
• Unfalldeckung: Für diejenigen Versicherten, die nicht im Rahmen des UVG obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfall versichert sind, gewährleistet die Krankenpflegeversicherung die Unfalldeckung. Die Unfallversicherung kann jederzeit in die Krankenpflegeversicherung eingeschlossen werden (siehe Ziff. 7 unten).
• Kostenbeteiligung: Wenn Leistungen für Arzt, Spital oder Medikamente erbracht werden, müssen sich Versicherte an diesen Kosten beteiligen. Die Beteiligung besteht aus einem im Voraus festgelegten Jahresbetrag, der so genannten Franchise sowie einem zusätzlichen Selbstbehalt von 10 Prozent (Maximum Fr. 700.--) und einen Spitalbeitrag von Fr. 15.-- pro Tag (mit
Ausnahme von Kindern, jungen Erwachsenen in Ausbildung sowie Frauen für Leistungen bei Mutterschaft).
• Prämienregionen:Der Kanton Bern ist in 3 durch das Bundesamt für Gesundheit festgelegte Prämienregionen aufgeteilt. Die Krankenkassen können für die Prämienregionen in begrenztem Umfang unterschiedliche Prämien festlegen. Die Prämienregion kann bei einem Heimaufenthalt vom zivilrechtlichen Wohnsitz abweichen und stimmt dann teilweise nicht mit der für die Prämienverbilligung massgebende Region überein.
3 Taggeldversicherungen
Taggeldversicherungen können sowohl auf Grundlage des KVG (Sozialversicherungsrecht) als auch des VVG (Privatversicherungsrecht) abgeschlossen werden. Die Unterscheidung ist rechtlich von grosser Bedeutung.
Der Abschluss einer Taggeldversicherung ist freiwillig. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Taggeld gemäss KVG zu versichern; sie können einzig einen Vorbehalt für vorbestandene Krankheiten anbringen. In der Regel sind Taggeldversicherungen nach KVG nicht zu empfehlen, da nur geringe Leistungen angeboten werden (vgl. auch Stichwort „Zusatzversicherungen“).
4 Krankenpflegeversicherung der Sozialhilfe Beziehenden
4.1 Kostenübernahme durch die Sozialhilfe
Die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) ist Teil der materiellen Grundsicherung gemäss den SKOS-Richtlinien. Der Sozialdienst übernimmt die Kosten für die obligatorische Grundversicherung (KVG) bis zu einem Maximalbetrag. Der Maximalbetrag entspricht der Prämienhöhe der 5 günstigsten Krankenversicherer bei tiefster Franchise und wird jährlich von der GEF (seit 1.1.2020: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion GSI) festgelegt. Der Maximalbetrag kann entweder über ein günstiges Grundversicherungsmodell oder über ein alternatives Versicherungsmodell und/oder bei gutem Gesundheitszustand über eine hohe Franchise eingehalten werden.
Übersteigt die Prämie den Maximalbetrag, übernimmt der Sozialdienst bis zum nächstmöglichen Termin, auf den hin die obligatorische Krankenpflegeversicherung oder das Versicherungsmodell gewechselt werden kann, die Differenz zwischen der effektiven Prämie und dem Maximalbetrag. Nach Ablauf dieses Termins wird nur noch der Maximalbetrag übernommen. Der Sozialdienst bezahlt der Krankenversicherung
i.d.R. die ganze Prämie direkt und verrechnet den Anteil, welcher den Maximalbetrag übersteigt, via Abzug im laufenden Budget.
Kann die versicherte Person den Versicherer nicht wechseln (vgl. dazu Ziff. 5 unten), übernimmt der Sozialdienst die effektive Prämie ebenfalls bis zum nächstmöglichen Termin, auf den hin die obligatorische Krankenpflegeversicherung gewechselt werden kann. Vgl. zudem Ziff. 4.2 nachfolgend.
4.2 Prämienverbilligung
Jede unterstützte Person hat Anspruch auf Beiträge zur Prämienverbilligung. Der Sozialdienst bezahlt die nicht verbilligten Bruttoprämien. Der Beitrag für die Prämienverbilligung wird vom ASV an den Sozialdienst bezahlt. Die Verbilligung entspricht für Sozialhilfe Beziehende der höchsten Stufe; ausser für Junge Erwachsene, welche in den meisten Fällen nur 50 Prozent der Prämie verbilligt erhalten. Bei Ablösung der unterstützten Person vom Sozialdienst muss die dem Sozialdienst ausgerichtete Prämienverbilligung in der Abrechnung berücksichtigt werden.
Bei einem Kantonswechsel muss der Wegzugskanton die Prämien der weggezogenen Person für das ganze verbleibende Kalenderjahr verbilligen. Erhält die unterstützte Person wegen des Zuzugs aus einem anderen Kanton bis Ende des Kalenderjahrs vom früheren Wohnkanton keine Prämienverbilligung ausbezahlt oder eine solche, die tiefer ist als die ordentliche Prämienverbilligung im Kanton Bern, wird die Differenz zur ordentlichen Prämienverbilligung zusätzlich zum Betrag gemäss Ziffer 4.1 oben gewährt.
Es kann vorkommen, dass der Wegzugskanton die Prämienverbilligung nach dem Wegzug nicht mehr bezahlt, obwohl er bis Ende des Kalenderjahrs dazu verpflichtet wäre. In diesen Fällen unterstützt der Sozialdienst die zugezogene sozialhilfebeziehende Person dabei, beim Wegzugskanton die Prämienverbilligung geltend zu machen, und verrechnet die nachbezahlten Beträge gegebenenfalls mit der bevorschussend ausgerichteten Prämienverbilligung.
4.3 Zwangsversicherung
Sofern sich die unterstützte Person trotz einer schriftlichen Weisung einer Anmeldung widersetzt, ist sie dem kantonalen Amt für Sozialversicherungen (ASV) zwecks der Einleitung einer Zwangsversicherung schriftlich zu melden.
5 Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen
Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat. Das ASV übernimmt bei Vorliegen eines Verlustscheins oder gleichwertigen Rechtstitels 85% der ausstehenden Forderungen der Krankenversicherungen. Solange die versicherte Person nicht sämtliche Ausstände bezahlt hat, ist ein Versicherungswechsel jedoch nicht möglich. Ausnahme: Bezahlen Eltern die Prämien für ihre minderjährigen Kinder nicht (bis zum Ende des Monats, in dem diese volljährig werden), so können die Kinder für diese Ausstände auch mit Erreichen der Volljährigkeit nicht belangt werden und dürfen als Volljährige den Versicherer trotz den Ausständen wechseln.
Im Kanton Bern gibt es für Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, keinen Leistungsaufschub (Leistungsstopp). Ausstände aus der Zeit vor 2012 werden den Krankenversicherern ebenfalls nach Vorlage der Verlustscheine durch das ASV vergütet, und zwar zu 100%.
6 Prämienzahlung
Die Prämienzahlung erfolgt in der Regel durch den Sozialdienst direkt an die Krankenversicherung.
7 Unfalldeckung
Für Arbeitseinsätze, die einer wirtschaftlichen Integration dienen (z.B. im Sinne einer beruflichen Ausbildung) oder die mit einem wirtschaftlichen Nutzen für den Arbeitgeber verbunden sind (z.B. Arbeitseinsatz im Veloverleih als kostenpflichtige Dienstleistung, Räumungs- und Umzugsarbeiten oder Erzeugung von Produkten zum Verkauf) besteht eine Pflicht des Arbeitgebers, eine Unfallversicherung abzuschliessen. Keine Versicherungspflicht besteht einzig dann, wenn der Arbeitseinsatz vorwiegend der sozialen Integration dient (z.B. Begleitung von betagten Personen beim Spaziergang oder Einkaufen, Mithilfe bei einer Kleidertauschbörse im Quartierzentrum).
Die bestehende Unfalldeckung ist bei der Krankenversicherung per Folgemonat des Einsatzbeginns auszuschliessen. Die Nachzahlung von durch den Sozialdienst bevorschussten Unfallversicherungsleistungen ist sicherzustellen. Per Folgemonat nach Ende des Arbeitseinsatzes ist die Unfalldeckung bei der Krankenversicherung wieder einzuschliessen. Der Kanton refinanziert die Prämien für die obligatorische Unfallversicherung.
8 Siehe auch
• Brille und Kontaktlinsen
• Diät
• EL-Krankheitskosten
• KVG-anerkannte Krankheits- und Gesundheitskosten
• Nicht gedeckte Krankheits- und Gesundheitskosten
• Sucht (Substanzabhängigkeit)
• Zahnbehandlung
• Zusatzversicherung nach VVG
C.6. Situationsbedingte Leistungen (SIL) C.6.1. Grundsätze
a) Situationsbedingte Leistungen (SIL)
Zusammenfassung
Situationsbedingte Leistungen sind auszurichten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei hat der Sozialdienst je nach Art der Leistung einen grösseren oder kleineren Ermessensspielraum. In jedem Fall ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit einzuhalten. Zudem ist zu beachten, dass gewisse Leistungen bereits im Grundbedarf enthalten sind.
Rechtliche Grundlagen
Direktionsverordnung vom 28. August 2015 über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV), BSG 860.111.1
SKOS C.6.1
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Situationsbedingte Leistungen (SIL) berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen. Sie ermöglichen es einerseits, Sozialhilfe individuell sowie nach Bedarf auszurichten und andererseits das Gewähren besonderer Mittel mit bestimmten Zielen zu verknüpfen. Daraus ergeben sich zwei Arten von SIL:
• grundversorgende SIL, die zu gewähren sind, sobald ein bestimmter Bedarf eingetreten ist
• fördernde SIL, die das Erreichen einer bestimmten Zielsetzung unterstützen
2 Grundversorgende SIL
Gewisse Kosten fallen nicht in jedem unterstützten Haushalt bzw. nur in bestimmten Situationen an. Tritt diese Situation ein, ist die Übernahme der Kosten aber stets nötig, weil sonst die Grundversorgung im Haushalt in Frage gestellt wird oder es für die unterstützten Personen nicht mehr möglich ist, selbständig zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. Beispiele grundversorgender SIL sind krankheits- und behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten. Hier hat der Sozialdienst teilweise keinen bzw. nur einen engen Ermessensspielraum.
3 Fördernde SIL
Die Übernahme dieser Kosten erscheint sinnvoll, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel näher gebracht wird. In diesen Fällen hat der Sozialdienst meist ein grosses Ermessen; aber gleichzeitig auch Gelegenheit und Verantwortung, unterstützte Personen zu befähigen oder ihre Lage zu stabilisieren bzw. zu verbessern.
4 Kriterien
Das Gewähren oder Nichtgewähren von SIL ist in jedem Fall fachlich zu begründen. Die übernommenen Kosten sollen stets in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Gleichzeitig ist zu vermeiden, dass die SIL in einem Umfang gewährt werden, welcher gegenüber der Situation von Haushalten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die nicht unterstützt werden, unangemessen erscheint.
Um eine drohende Notlage abzuwenden, können im Sinne der Prävention SIL einmalig gewährt werden.
5 Vorgehen
Die Aufwendungen für SIL werden im Unterstützungsbudget berücksichtigt. Dabei ist zu beachten, dass im Grundbedarf bereits gewisse Leistungen enthalten sind, die nicht zusätzlich vergütet werden (z.B. Auslagen für den öffentlichen Nahverkehr, Halbtaxabo).
Die einzelnen SIL sind in separaten Stichwörtern geregelt.
siehe auch
• Ablösung / Austrittsschwelle
• Eintrittsschwelle
C.6.2. Bildung
a) Angebote zur Förderung von Kindern und Jugendlichen
Zusammenfassung
Der Sozialdienst fördert die Integration von Kindern und Jugendlichen durch Vermittlung geeigneter Angebote und gezielte Kostenübernahme.
Rechtliche Grundlagen
Art. 302 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10.12.1907, SR 210
Art. 9a Volksschulgesetz vom 19.3.1992 (VSG), BSG 432.210
Art. 39 ff. Gesetz vom 9.3.2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG), BSG 860.2
Art. 15 Direktionsverordnung vom 28. August 2015 über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV), BSG 860.111.1
Verordnung vom 24.11.2021 über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV), BSG 860.22
SKOS C.6.1, C.6.2, C.6.4
BSIG-Weisung Nr. 8/860.22/2.1 (Information Hausbesuchsprogramme im Kanton Bern: Frühzeitige Hilfe für Familien mit Risikofaktoren)
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Der Sozialdienst unterstützt unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen die Teilnahme an spezifischen Angeboten zur frühzeitigen sprachlichen, schulischen, kulturellen und sozialen Integration der Kinder. Im Vordergrund stehen die nachfolgend aufgeführten Angebote und Fördermassnahmen:
2 Frühe Förderung
Frühe Förderung bezweckt, die Ressourcen von Kindern und ihren Familien generell und besonders bei Risikokumulation präventiv zu stärken, damit sich die Kinderihren individuellen Voraussetzungen entsprechend möglichst optimal und altersgemäss entwickeln können.
Spielgruppen: Spielgruppen sind im Kanton Bern nicht genehmigungspflichtig. Gewähr für eine qualitativ gute Betreuung bilden Spiel- und Waldspielgruppen, deren Leitungen eine anerkannte Ausbildung abgeschlossen haben. Es werden in der Regel Kinder ab drei Jahren bis zum Kindergartenalter aufgenommen und ein bis zweimal pro Woche für 2-3 Stunden betreut.
Kosten für Spielgruppen werden vom Sozialdienst übernommen, wenn:
• die Sprachkompetenz des Kindes erweitert werden muss oder
• die soziale Integration gefördert werden muss und
• die Spielgruppe französisch-, bzw. deutschsprachig ist.
• Die Kostenübernahme muss vorgängig beim Sozialdienst beantragt werden.
Hausbesuchsprogramme: Es bestehen regionale Angebote für Hausbesuchsprogramme (wie z.B. „schritt:weise“, „Primano“; «Hausbesuchsangebot Plus»), die der Integration dienen. Geringe Kostenbeteiligungen an Material und Spielsachen sind über den Grundbedarf zu bezahlen.
Vorschulische Sprachförderung: Kinder, deren Sprachstand in der Unterrichtssprache an ihrem Wohnsitz für den Eintritt in die Volksschule bei zu erwartender Entwicklung nachweislich ungenügend ist, können bis zum Eintritt in den Kindergarten altersgerecht im Erwerb dieser Unterrichtssprache gefördert werden Die Förderung erfolgt primär im Rahmen der familienergänzenden Kinderbetreuung. Bei nachgewiesenem Bedarf an Sprachförderung können Betreuungsgutscheine ausgegeben werden (vgl. dazu Stichwort «Kinderbetreuung (ambulant)»).
Muki-Sprachkurse (französisch und deutsch): Das Angebot richtet sich an fremdsprachige Mütter und ihre Kinder im Vorkindergartenalter (3-5 Jahre). Nebst den Grundzügen der Standardsprache erwerben die Mütter auch zusätzliche Kenntnisse, die ihnen bei der Alltagsbewältigung in der Schweiz helfen. Es handelt sich um Kurse, die ein Jahr dauern. Die Kurskosten werden bei regelmässiger und belegter Teilnahme vom Sozialdienst gemäss Stichwort "Sprachkurse" übernommen.
Mütter- und Väterberatung: Die Mütter- und Väterberatung Kanton Bern (MVB) berät Eltern und Bezugspersonen von Kindern bis zum 5. Geburtstag zu Entwicklung,
Erziehung, Ernährung, Gesundheit, Pflege und Familienfragen. Diese Angebote sind durch den Kanton finanziert und für die Eltern kostenlos. Die MVB bietet Einzel- und Gruppenberatungen sowie Online-, Telefon- oder Chat-Beratungen und bei Bedarf Hausbesuche an.
Elternbildung: Die Elternbildung dient dem Ziel, den Eltern Wissen und Fähigkeiten zu vermitteln und Handlungsoptionen zu eröffnen, die sie zur Erfüllung ihrer Erziehungs- und Sozialisationsaufgaben befähigen. Es handelt sich insbesondere um niederschwellige Leistungsangebote für Eltern, die aufgrund fehlender sprachlicher, kultureller oder finanzieller Ressourcen über einen eingeschränkten Zugang zu universellen Informations- und Bildungsangeboten im Erziehungsbereich verfügen.
3 Pädagogisch-therapeutische Massnahmen
Als pädagogisch-therapeutische Massnahmen gelten heilpädagogische Früherziehung, Logopädie, Psychomotorik sowie Massnahmen zur Erlernung einer Kommunikationsform bei Sinnesbeeinträchtigungen. Heilpädagogische Früherziehung ist die Begleitung und ganzheitliche Förderung von Kindern mit Entwicklungsverzögerungen, -einschränkungen oder -gefährdungen und die beratende Unterstützung der Familie und des sozialen Umfelds. Logopädie ist die Behandlung von Funktionen und Störungen des Sprech- und Sprachapparates. Psychomotorik ist eine Therapieform, bei welcher die Wechselwirkung von psychischen und physischen Prozessen im Vordergrund steht und welche auf Wahrnehmung und Bewegung basiert. Massnahmen zur Erlernung einer Kommunikationsform bei Sinnesbeeinträchtigungen umfassen die Schulung in ergänzter Lautsprache, Gebärdesprachekurse sowie Lormen (Taubblindenalphabet).
Pädagogisch-therapeutische Massnahmen werden bei entsprechendem Bedarf grundsätzlich vom Kanton bewilligt für Kinder vor Eintritt in den Kindergarten sowie Jugendliche nach Austritt aus der Volksschule bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs (Ausnahme betr. heilpädagogische Früherziehung vgl. nachfolgend). Sie werden vom Kanton unentgeltlich zur Verfügung gestellt, soweit nicht Dritte dafür aufkommen müssen; der Kanton übernimmt auch gewisse Transportkosten.
Die heilpädagogische Früherziehung findet in der Regel 1x pro Woche beim Kind zu Hause statt, in bestimmten Situationen auch an den Früherziehungsstellen oder einem anderen Aufenthaltsort des Kindes (z.B. Kindertagesstätte). Die heilpädagogische Früherziehung kann bewilligt werden für Kinder bis längstens zwei Jahre nach Eintritt in den Kindergarten. Nebst der Einzelförderung bietet der Früherziehungsdienst auch Gruppenförderung und nach Bedarf geführte Elterngruppen an. Weitere Informationen unter: http://www.fed-be.ch/index.php?
4 Weitere Angebote
Aufgabenbetreuung: Aufgabenbetreuung beinhaltet die Anleitung von Kindern, Aufgaben selbständig zu erledigen. Die Aufgabenbetreuung erfolgt im Rahmen der Betreuung in der Tagesschule (durch pädagogisch ausgebildetes Betreuungspersonal). Sie ist für die Tagesschülerinnen und -schüler nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Aufgabenhilfe: Die Aufgabenhilfe ist weitergehend als die Aufgabenbetreuung. Sie ist ein individuelles Unterstützungs- und Förderangebot, das als Einzelunterricht oder in kleinen Gruppen durchgeführt wird. Die Aufgabenhilfe dient nicht als Nachhilfeunterricht oder zur Erledigung von zusätzlichen Lerninhalten. Die Kosten werden bis zu einem Betrag von 100 Franken pro Monat übernommen.
Nachhilfeunterricht/Zusatzunterricht: In Ausnahmefällen (z.B. bei Zuzug aus einem anderen Kanton, aus dem Ausland) können die Kosten für Zusatzunterricht befristet übernommen werden, wenn eine entsprechende Empfehlung der Schule oder der Erziehungsberatung vorliegt (Aufarbeiten von ordentlichem Schulstoff).
Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK): Die Kosten HSK werden vom Sozialdienst nicht übernommen.
Schulreisen, Projektwochen und Schullager Die Kosten für Schulreisen oder Tagesausflüge im Rahmen des Schulunterrichts sind in der Regel durch den Grundbedarf bereits abgegolten.
Hingegen können sich situationsbedingte Aufwendungen z.B. im Rahmen von auswärtigen Projektwochen oder Schullagern ergeben. Die ausgewiesenen Kosten werden vom Sozialdienst gem. SIL übernommen.
Ausserordentliche Auslagen (z.B. Maturreise ins Ausland) müssen in jedem Fall vorgängig mit dem Sozialdienst abgesprochen werden.
Es sind finanzielle Beiträge durch die Schule oder die Gemeinde abzuklären (Schulfonds usw.).
Ausserschulische Freizeitaktivitäten: Ausserschulische Freizeitaktivitäten für Kinder haben längerfristig einen integrativen, gesundheitsfördernden und präventiven Charakter. Sie ermöglichen Kindern und Jugendlichen das Erlernen von sozialen Kompetenzen und eine ganzheitliche Entwicklung.
Die Sozialhilfe übernimmt die Kosten von Freizeitaktivitäten für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres unter folgenden Voraussetzungen:
• Die Freizeitaktivität ist zur Entwicklung, zur Integration, aus präventiver Hinsicht oder aus gesundheitlichen Gründen zum Wohl des Kindes oder des/der Jugendlichen zwingend erforderlich
• Die Freizeitaktivität entspricht dem Bedürfnis und Interesse des Kindes oder des/der Jugendlichen
• Bei gleichwertigen Angeboten ist grundsätzlich die kostengünstigere Variante zu wählen.
• Beiträge Dritter sind vorgängig abzuklären (z.B. Stipendien für Musikunterricht an der Musikschule)
Pro Jahr und Kind wird ein Maximalbetrag von bis zu 600 Fr. übernommen. Von diesem Maximalbetrag kann in begründeten Fällen abgewichen werden, um verhältnismässiges Handeln sicher zu stellen 1.
Offene Kinder- und Jugendarbeit: Die offene Kinder- und Jugendarbeit richtet sich primär an Kinder und Jugendliche von 6 bis 20 Jahren sowie an deren Umfeld und bezweckt insbesondere die soziale, kulturelle, politische und berufliche Integration, die Übernahme von Verantwortung für sich selbst und für die Gemeinschaft sowie die Gesundheitsförderung und Prävention.
5 Siehe auch:
• Kinderbetreuung (ambulant)
• Kindesschutzmassnahmen nach KESG, KFSG und SHG sowie Kostenbeteiligung/Elternbeitrag
• Nebenkosten in stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen und Familienpflege
• Sprachkurse und Alphabetisierungskurse
b) Aus- und Weiterbildung
Zusammenfassung
Vgl. Vortrag des Rechtsamtes der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (seit 1.1.2020: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion) an den Gesundheits- und Fürsorgedirektor zur SILDV vom 28.8.2015, S. 4.
Die Finanzierung einer Ausbildung erfolgt in erster Linie durch die Eltern (Erstausbildung) oder die auszubildende Person (Zweitausbildung). Reichen deren Mittel für die Bestreitung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht aus, ist ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge zu prüfen. Subsidiär können Sozialhilfeleistungen für Ausbildungen ausgerichtet werden, wenn sie aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt sind. Die zumutbare Eigenleistung der auszubildenden Person ist zu berücksichtigen.
Rechtliche Grundlagen
• Gesetz über die Ausbildungsbeiträge vom 18. Nov. 2004 (ABG, BSG 438.31)
• Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 5. April 2006 (ABV, BSG 438.312)
• Art. 33 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (BSG 155.21)
• Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 1991, BVR 1992, S. 72 ff.
• Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juni 2008, BVR 2008 S. 412 ff.
• Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2009, BVR 2010 S. 29 ff.
• Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 20. Juni 2012 shbv 36-2012
• Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 30. April 2013 shbv 87/2012
• SKOS –C.6.2, D.1, D.4.2
• Art. 9, 22, 23, 25, 28 Abs. 2, 40 und 43 Sozialhilfegesetz vom 11.6.2001 (SHG, BSG 860.1)
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Ein fehlender Berufsabschluss ist eine der wichtigsten Ursachen für Armut. Die Sozialhilfe strebt deshalb an, dass alle unterstützten Personen eine berufliche Grundbildung erfolgreich absolvieren und so ein existenzsicherndes Einkommen erzielen können.
Für die Finanzierung der Erstausbildung sind gestützt auf die elterliche Unterhaltspflicht in erster Linie die Eltern, für die Finanzierung einer Zweitausbildung in erster Linie die Auszubildenden selber zuständig. Sind die Eltern bzw. die Auszubildenden nicht in der Lage, für die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten aufzukommen, ist zu prüfen, ob bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD Ausbildungsbeiträge in der Form von Stipendien oder Darlehen geltend zu machen sind.
Die Gesetzgebung über die Ausbildungsbeiträge bezweckt unter anderem die Unterstützung der Existenzsicherung während der Ausbildung. Wie bei der Sozialhilfe werden die Ausbildungsbeiträge aufgrund einer Fehlbetragsrechnung ermittelt, wobei nebst den Ausbildungskosten auch die Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden. Das Berechnungssystem gemäss der Ausbildungsbeitragsgesetzgebung orientiert sich teilweise an den SKOS-Richtlinien, kennt aber eigene Höchstwerte.
Bei Personen, die keine Ausbildungsbeiträge (mehr) erhalten, weil sie die entsprechenden gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllen, oder bei Personen, bei denen die Stipendien nicht zur Deckung des Existenzbedarfs reichen, ist zu prüfen, ob eine Ausbildung das Armutsrisiko langfristig erheblich verringert (Kriterien siehe Ziffer 3.1).
2 Ausbildungsbeiträge/Stipendien
2.1 Grundsätze
Voraussetzung für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ist das Absolvieren einer anerkannten Ausbildung, die zu einem anerkannten Abschluss führt, ein stipendienrechtlicher Wohnsitz im Kanton Bern sowie ein ausgewiesener Fehlbetrag im Budget der Auszubildenden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden Ausbildungsbeiträge grundsätzlich in Form von nicht rückzahlbaren Stipendien gewährt. Ausnahme: Bei Ab- bzw. Unterbruch der Ausbildung ohne wichtigen Grund sind Stipendien zurückzuerstatten. Stipendien können auch für ein einmaliges Repetitionsjahr und nach einem Lehrabbruch gewährt werden.
Anerkannte Ausbildungen/Ausbildungsstätten:
• Vorbildung bzw. Sekundarstufe II (berufsvorbereitendes Schuljahr; Vorlehre; Gymnasium, Berufsmaturitätsschule, Fachmittelschule; ausbildungsspezifischer Vorbereitungskurs; Erwerb des eidgenössischen Berufsattests)
• Erstausbildung (Berufsausbildung, Studium an einer anerkannten Hochschule, Hochschulstudium für Personen mit Berufslehre)
• Zweitausbildung (Ausbildung, die nicht unter Erstausbildung fällt)
• Höhere Berufsbildung (Ausbildungsgang, der auf beruflicher Grundausbildung aufbaut und zu höherem eidgenössisch. anerkanntem Abschluss führt)
• Umschulung (nur wenn aus gesundheitlichen Gründen oder wegen struktureller Wandlungen auf dem Arbeitsmarkt notwendig)
Als Ausbildungsstätte anerkannt werden nebst den öffentlichen Ausbildungsstätten in der Schweiz und im Ausland auch die über ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem verfügenden privaten schweizerischen oder ausländischen Ausbildungsstätten sowie die in der Lehrlingsausbildung tätigen Betriebe, sofern die jeweiligen Ausbildungen zu einem vom Kanton, von der Eidgenossenschaft oder einem ausländischen Staat anerkannten Abschluss führen.
Folgende Personen haben im Kanton Bern Anspruch auf Stipendien:
• Personen mit Wohnsitz der Eltern im Kanton
• bevormundete oder verbeiständete Personen mit Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Kanton
• Personen mit Eltern im Ausland, letzterworbenem Heimatort im Kanton
• Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C oder Aufenthaltsbewilligung B, fünf Jahre Wohnsitz in der Schweiz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton
• anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, die dem Kanton zugewiesen wurden
• Personen mit abgeschlossener Erstausbildung bei zwei Jahren ununterbrochenem Wohnsitz im Kanton und finanzieller Unabhängigkeit
2.2 Darlehen
Für Zweitausbildungen werden ausschliesslich Darlehen gewährt. Für Ausbildungen der Tertiärstufe besteht ab dem vierten Jahr nur noch für einen Teil des anerkannten Bedarfs Anspruch auf Stipendien und für den fehlenden Anteil Anspruch auf Darlehen. Soweit keine Beitragsberechtigung für Stipendien besteht, können für Ausbildungen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe Darlehen gewährt werden. Zudem können für Ausbildungskosten, welche wesentlich über den anerkannten Kosten liegen, ergänzend Darlehen gewährt werden..
Während der Dauer der Ausbildung ist das Darlehen zinsfrei. Darlehen sind ab dem 1. Januar des zweiten Jahres, das nach dem Abschluss der Ausbildung folgt, zum Durchschnittszinssatz im allgemeinen Wohnungsbau zu verzinsen und innerhalb einer
Frist von 10 Jahren zurückzuerstatten. Dies gilt auch bei einem vorzeitigen Ab- oder Unterbruch der Ausbildung.
2.3 Härtefälle
Insbesondere in den beiden folgenden Härtefällen können auf entsprechendes Gesuch hin als Ergänzung zu ordentlichen Ausbildungsbeiträgen weitere Beiträge als Stipendien gewährt werden:
• für im Kanton Bern niedergelassene Auszubildende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz
• hohe Ausbildungskosten, sofern die Gewährung eines Darlehens eine unzumutbare Härte darstellt
2.4 Gesuchseinreichung
Gesuche um Ausbildungsbeiträge sind grundsätzlich online mit dem entsprechenden Formular zu stellen: www.erz.be.ch/ausbildungsbeitraege. Die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern, Abteilung Ausbildungsbeiträge, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern, erteilt entsprechende Auskünfte (Tel. 031 633 83 40). Die Formulare können auch in Papierform eingereicht werden.
Der Eingabetermin für Gesuche ist der 30. Juni für Ausbildungsjahre, die in der ersten Jahreshälfte beginnen und der 31. Dezember für Ausbildungsjahre, die in der zweiten Jahreshälfte beginnen. Zur Wahrung der Eingabefrist genügt grundsätzlich die Einreichung des Gesuches. Unterlagen und Belege können nachgereicht werden, wobei die Betragsberechnung erst bei Vollständigkeit der Unterlagen erfolgt.
Wird ein Gesuch unvollständig oder mit fehlenden Unterlagen eingereicht, setzt die Behörde eine kurze Nachfrist an. Ist das erneut eingereichte Gesuch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht vollständig (inkl. Unterlagen), gilt es als zurückgezogen.
Bei Gesuchen, welche nach dem Eingabetermin mit einer Verspätung bis zu drei Monaten eingereicht werden, werden die Ausbildungsbeiträge entsprechend gekürzt und nur für ganze Monate ausgerichtet. Auf Gesuche, die mit einer Verspätung von mehr als drei Monaten nach Eingabetermin eingereicht werden, wird nicht eingetreten. Für jedes Ausbildungsjahr ist ein neues Gesuch einzureichen.
Sind die Eltern der gesuchstellenden Person unbekannten Aufenthalts, muss die gesuchstellende Person den Nachweis erbringen, dass sie gesucht wurden.
Verweigern die Eltern die Unterschrift oder besteht aus wichtigen Gründen kein Kontakt mehr zwischen Eltern und Kind, ist dies ebenfalls der Behörde mitzuteilen.
3 Sozialhilfe für Personen in Ausbildung
3.1 Allgemein
Wenn eine nach dem kantonalen Ausbildungsbeitragsgesetz anerkannte Ausbildung sowie die Lebenshaltungskosten während der Ausbildung weder durch Elternbeiträge noch durch staatliche Ausbildungsbeiträge oder durch Drittmittel bzw. eigenen Verdienst finanziert werden können, prüft der Sozialdienst eine vollständige oder ergänzende Finanzierung über Sozialhilfeleistungen.
Beim Entscheid über die Finanzierung oder Mitfinanzierung von Ausbildungen durch die Sozialhilfe sind im Einzelfall folgende Kriterien massgebend:
• die Fähigkeiten der betroffenen Person (z.B. Eignungstest beim BIZ)
• das Alter und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person
• die beruflichen Perspektiven nach Abschluss der Ausbildung
• die Entwicklung des Arbeitsmarktes
• die Kosten der Ausbildung
• die Möglichkeit, neben der Ausbildung arbeitstätig zu sein
Sozialhilfeleistungen für Ausbildungen werden nur ausgerichtet, wenn sie aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt sind und eine Ausbildung nicht anders finanziert werden kann. Nur wenn dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit die wirtschaftliche Situation einer Person massgeblich und nachhaltig verbessert werden kann, dürfen Sozialhilfebeiträge ausgerichtet werden. Individuelle Neigungen und Vorlieben der betroffenen Person werden nur innerhalb der obigen Kriterien berücksichtigt. Sozialhilfeleistungen für Ausbildungszwecke sollen vor allem sicherstellen, dass eine Person ein existenzsicherndes Einkommen erzielen kann.
Der Entscheid über Sozialhilfeleistungen für Ausbildungen wird somit nach objektiven Gesichtspunkten gefällt, wobei insbesondere die damit erreichte Verbesserung der mittel- und langfristigen Erwerbsaussichten und die erfolgreiche Ablösung von der Sozialhilfe massgebend sind.
Erachtet der Sozialdienst die Ausbildung einer unterstützten Person als nicht zielführend (siehe oben), ist die Person anzuweisen, die Ausbildung abzubrechen und sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen bzw. sich um eine existenzsichernde, ausbildungsbegleitende Anstellung zu bemühen. Wird die Weisung nicht erfüllt, ist die Kürzung der Sozialhilfe bzw. deren (Teil-)Einstellung zu prüfen. Bei solchen Ausbildungen sind zudem keine ausbildungsbezogenen Kosten zu übernehmen.
Es ist zu prüfen, ob die auszubildende Person im Rahmen der Subsidiarität anzuhalten ist, ein Darlehen nach dem Gesetz oder der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABG/ABV) aufzunehmen.
Die Kosten für einen eigenen Haushalt werden nur dann berücksichtigt, wenn sie nach der Ausbildungsbeitragsgesetzgebung anerkannt werden.
3.2 Zumutbare Eigenleistung
Soweit es der auszubildenden Person mit Blick auf ihre Möglichkeiten und die zeitliche Inanspruchnahme (z.B. Prüfungszeiten, zeitlich intensives Studium oder Betreuungspflichten) als zumutbar erscheint, ist sie anzuweisen, neben der Ausbildung zu arbeiten. Studierende der Tertiärstufe sind anzuweisen, einen Beitrag von durchschnittlich mindestens Fr. 350.-- pro Monat zu erwirtschaften. Die Arbeitssuche ist nachzuweisen. Die pflichtwidrige Nichterfüllung der Weisung wird mit einer Kürzung sanktioniert (vgl. Stichwort «Kürzungen»). Kann die auszubildende Person nachweisen, dass sie keine Erwerbsarbeit erhielt oder dass keine Zeit fürs Arbeiten bleibt, wird sie nicht sanktioniert.
3.3 In speziellen Einzelfällen
In den nachfolgenden Fällen (es handelt sich dabei nicht um eine abschliessende Aufzählung) ist eine Unterstützung durch die Sozialhilfe während einer Ausbildung zu prüfen. Die Prüfung hat sich am konkreten Einzelfall zu orientieren und den Grundsatz der Subsidiarität zu respektieren (z.B. Ausschöpfung Darlehen und Härtefallbeiträge gemäss ABG/ABV; Fondsmittel, IV-Leistungen usw.).
Anzustreben ist in allen Fällen eine adäquate Ausbildung. Nach Möglichkeit ist eine berufsbegleitende Ausbildung zu wählen.
Typische Fallkonstellationen
3.3.1 Ausländische Auszubildende
Ausländische Auszubildende, die weder als Flüchtlinge anerkannt oder staatenlos sind noch seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz leben und einen B- oder C-Ausweis haben, können keine Stipendien beziehen. Im Einzelfall ist abzuklären, ob die Finanzierung der Ausbildung mittels Sozialhilfe eine sinnvolle Integrationsmassnahme darstellt.
3.3.2 Veränderte Einkommenssituation der Eltern
Die Stipendienberechnung stützt sich auf das Einkommen der Eltern aus dem Vorjahr (gemäss Steuererklärung). Es kann jedoch vorkommen, dass sich die Einkommenssituation der Eltern im laufenden Jahr entscheidend verändert hat, so
dass massiv weniger oder keine Elternbeiträge geltend gemacht werden können. In solchen Situationen muss der Sozialdienst die Unterstützung, bis zur Neuberechnung der Stipendien im Folgejahr weiterführen.
3.3.3 Bestrittene Elternbeiträge
In der Stipendienberechnung sind Elternbeiträge einberechnet. Wenn sich die Eltern weigern, ihre Beitragspflicht zu erfüllen und keine Einigung gefunden werden kann, muss die unterstützte Person ihren Anspruch vor Gericht einklagen. Ein solcher Prozess kann sich allerdings in die Länge ziehen, so dass sich für Personen in Erstausbildung eine Bevorschussung auf Elternbeiträge durch den Sozialdienst empfiehlt.
3.3.4 Ausbildungen in Privatschulen
Stipendien für Ausbildungen in Privatschulen können ebenfalls vom Sozialdienst bevorschusst werden, allerdings nur für den Lebensunterhalt, da die BKD lediglich einen Maximalbeitrag von Fr. 2'000.- (für Sekstufe II) bzw. Fr. 3'000.- (für Tertiärstufe) an die Schulkosten/Jahr anerkennt. Voraussetzung für eine Bevorschussung ist eine bejahende Empfehlung des Berufsinformationszentrums (BIZ). Die Finanzierung der höheren Schulkosten ist Sache der Klientinnen und Klienten. Sie können diese mittels Darlehen, Stiftungsbeiträgen, privaten Spendern etc. decken.
3.4 Rückerstattung/Abrechnung
Abrechnungen der Sozialhilfe bei Bevorschussung von Ausbildungsbeiträgen berücksichtigen lediglich den Anteil Ausbildungsbeiträge pro rata für den Unterstützungszeitraum, nicht die ganze effektiv ausgerichtete Sozialhilfe. Im Übrigen folgt die Rückerstattung den allgemeinen Grundsätzen.
4 Siehe auch:
• Alimentenbevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen
• Einnahmen
• Kindesschutzmassnahmen nach KESG, KFSG und SHG sowie Kostenbeteiligung/Elternbeitrag
• Integrationszulage (IZU)
• IV-Leistungen
• Junge Erwachsene
• Kürzungen
• Rückerstattungspflicht
• Handbuch "Verzeichnis der Fonds, Stiftungen und anderen finanziellen Hilfsquellen im Kanton Bern" (Ausgabe März 2011)
5 Weiterführender Link
https://www.erz.be.ch/erz/de/index/hochschule/hochschule/
c) Sprachkurse und Alphabetisierungskurse
Zusammenfassung
Wenn die Verbesserung der Sprachkenntnisse für die berufliche oder soziale Integration erforderlich ist, wird dies als Verpflichtung in die Zielvereinbarungen aufgenommen. Der Sozialdienst übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für den Kurs, für das Unterrichtsmaterial und die notwendigen Verkehrsauslagen.
Rechtliche Grundlagen
SKOS C.6.1
Art. 40 Abs. 4 Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Bundesgesetz vom 16.12.2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG), SR 142.20
Verordnung vom 15.08.2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA), SR 142.205
Kantonales Gesetz vom 14.06.2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG), BSG 435.11
Gesetz vom 25.3.2013 über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG), BSG 124.1
Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration zum Ausländerbereich (Weisungen AIG) vom Oktober 2013, Rz. 3.3.1.3.2
Erziehungsdirektion des Kantons Bern: Sprachkompetenzen nachweisen: Angebot; Eine Übersicht über Anbieter von anerkannten Sprachnachweisen im Kanton Bern.
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Für die Integration der Klientel ist es von entscheidender Bedeutung, dass sie sich in einer Amtssprache (Deutsch oder Französisch) verständigen und informieren kann.
2 Vorgehen
Der Sozialdienst prüft, welcher Kurs für die betroffene Person ideal ist. Dabei werden die Fähigkeiten und das Sprachniveau der Klientel berücksichtigt.
Um die Verbindlichkeit des Kursbesuches herzustellen, schliesst der Sozialdienst mit der betroffenen Person eine entsprechende Vereinbarung ab (z.B. Zielvereinbarung).
Der Sozialdienst übernimmt die effektiven Kurskosten sowie die Kosten für das Unterrichtsmaterial und die mit dem Kursbesuch zusammenhängenden zusätzlichen Verkehrsauslagen.
3 Sprachstandabklärung
Damit die Klientel denjenigen Kurs besuchen kann, der ihren Fähigkeiten und ihrem Sprachniveau am besten entspricht, kann eine Sprachstandabklärung sinnvoll sein (insbesondere bei Personen deren Lernfähigkeit unklar ist, die Analphabeten sind, die nur sehr geringe Schulbildung haben oder deren Fortschritte im Erlernen der Sprache minimal sind). Sprachstandabklärungen können beim Hilfswerk der evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS) in Auftrag gegeben werden (Deutsch intensiv - Français intensif; Startmodul), die Kosten für die Abklärung werden dem Sozialdienst nach Aufwand in Rechnung gestellt. Für weitere Informationen siehe auchhttp://www.heks.ch/schweiz/bern/deutsch-intensiv-francais-intensif/.
4 Nachweis von Sprachkenntnissen
Zum Nachweis von Sprachkompetenzen als Integrationskriterium dient ein anerkanntes Zertifikat, Diplom oder Attest. Eine Bestätigung über einen erfolgten Sprachkurs respektive das erreichte Sprachniveau ist nicht ausreichend. Wer keinen Kurs besucht hat, kann seine Sprachkenntnisse mittels eines anerkannten Sprachnachweises belegen. Die Prüfungsgebühren für anerkannte Zertifikate, Diplome, Atteste oder Sprachnachweise werden vom Sozialdienst übernommen,
wenn sie für die Verlängerung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zwingend benötigt werden. Zu Lasten der Klientel gehen die Kosten, wenn die Sprachkenntnisse für die Einbürgerung verlangt werden.
5 Weiterführender Link
https://www.weiterbildung-kurse.apps.be.ch/de/startseite.html
siehe auch
• Ausländische Staatsangehörige
• Persönliche Dokumente
C.6.3. Erwerb
a) Erwerbsunkosten
Zusammenfassung
Den Voll- und Teilzeiterwerbstätigen sowie nicht lohnmässig Honorierten werden die mit ihrer Arbeit verbundenen Unkosten in Höhe der effektiven Mehrkosten im Budget angerechnet (Kosten für auswärts eingenommene Mahlzeiten, für den öffentlichen Verkehr und sonstige Unkosten wie z.B. Arbeitskleidung und Arbeitsmaterial).
Rechtliche Grundlagen
SKOS C.6.3
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Voll- oder teilzeitliche Erwerbstätigkeiten und die Erbringung nicht lohnmässig honorierter Leistungen wie Teilnahme an Integrations- oder Qualifikationsmassnahmen sowie Absolvieren von Ausbildungen sind in der Regel mit Unkosten verbunden.
Diese belegten Unkosten werden in der Höhe der effektiven Mehrkosten im Budget angerechnet, soweit die Mehrkosten nicht von Dritten (Arbeitgeberin oder Arbeitgeber) getragen werden. Vorbehalten bleiben die (Mehr)kosten für auswärtige Verpflegung gemäss Ziffer 2 und für Verkehrsauslagen gemäss Ziffer 3.
Die Verrechnung mit Integrationszulagen oder Einkommensfreibeträgen ist nicht zulässig.
2 Kosten für auswärts eingenommene Mahlzeiten
Im Grundbedarf ist bereits ein Kostenanteil für Nahrungsmittel und Getränke enthalten, weshalb für auswärtige Verpflegung nur die Mehrkosten und nicht die
gesamten effektiven Kosten berücksichtigt werden. Diese Mehrkosten werden allen unterstützten Personen angerechnet, die einer der unter Ziffer 1 erwähnten Tätigkeiten nachgehen. Die Anrechnung wird in Form einer Pauschale vorgenommen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
• es handelt sich um eine Hauptmahlzeit
• die unterstützte Person verrichtet an einem Arbeitsplatz, in einem Beschäftigungsprogramm, einer Integrationsmassnahme, einem geschützten Arbeitsplatz oder einer Ausbildung etc. einen ganztägigen Einsatz (d.h. morgens und nachmittags oder im Rahmen einer Abend-/Nachtschicht)
In den SKOS-Richtlinien finden sich keine Einschränkungen, ab welcher minimalen Arbeitszeitdauer die Kosten zu übernehmen sind. Sinnvoll erscheint, nicht auf die Arbeitsdauer abzustellen, sondern darauf, ob eine Mahlzeit auswärts eingenommen werden muss und ob dadurch Mehrkosten gegenüber zu Hause eingenommenen Mahlzeiten entstehen.
Es gilt eine Pauschale von Fr. 10.- (Hauptmahlzeit), bei Personen zwischen dem vollendeten 16. und dem vollendeten 25. Altersjahr in der Regel Fr. 8.-. Die Pauschale ist pro Arbeitstag anzurechnen. Sie darf den Betrag von Fr. 200.- pro Monat bzw. Fr. 160.- pro Monat bei Lernenden sowie Schülerinnen und Schülern oder Studierenden bis zum 25. Altersjahr nicht überschreiten. Schülerinnen und Schüler benötigen während den Schulferien keine Essensentschädigung.
Werden Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Dritten (z.B. Arbeitgeber, Arbeitslosen- und Invalidenversicherung) getragen, sind diese Zahlungen als Einnahmen im Sozialhilfebudget zu berücksichtigen und der unterstützten Person ist die obgenannte Pauschale anzurechnen.
3 Auslagen für öffentlichen Verkehr
Der Sozialdienst übernimmt nur Kosten, welche für die Berufsausübung nötig sind.
Übernimmt der Sozialdienst nur einmalig oder sporadisch zusätzliche Fahrkosten, erfolgt kein Abzug vom Grundbedarf. Es wird aber nur der Preis für (vorgewiesene) Billette und Mehrfartenkarten der 2. Klasse zum Halbtax-Preis vergütet.
Übernimmt der Sozialdienst Kosten für ein Abonnement, welches den Nahverkehr nicht abdeckt, erfolgt kein Abzug vom Grundbedarf.
Übernimmt der Sozialdienst Kosten für ein Verkehrsverbund- oder Streckenabonnement, welches den Nahverkehr abdeckt, werden 6.1 % vom GBL (Kopfquote des-/derjenigen, der/die den öffentlichen Verkehr benutzt) abgezogen.
Im Falle eines Abzuges vom Grundbedarf fehlen der unterstützten Person die Mittel für die Kosten eines Halbtax-Abonnements. Deshalb ist die Übernahme der Kosten für ein Halbtax-Abonnement in begründeten Fällen zu prüfen.
4 Sonstige Unkosten
Sonstige Unkosten (z.B. für Arbeitskleider, Arbeitsmaterial) sind nach effektivem Aufwand - entsprechende Belege müssen vorgelegt werden - anzurechnen.
5 Siehe auch
• Aus- und Weiterbildung
• Einkommensfreibetrag EFB
• Fahrrad / Velo
• Integrationszulage (IZU)
• Motorfahrzeuge (Auto)
• Verkehrsauslagen
b) Motorfahrzeuge (Auto)
Zusammenfassung
Der Grundbedarf ist ein Pauschalbetrag, welchen die unterstützte Person grundsätzlich nach eigenem Gutdünken und somit auch für ein Motorfahrzeug verwenden darf. Darüber hinaus haben bedürftige Personen nur unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Beiträge an die Kosten für Betrieb und Unterhalt eines Motorfahrzeugs. Stellt das Motorfahrzeug einen Vermögenswert dar, welcher den Vermögensfreibetrag übersteigt, muss es verkauft werden. Die Unterhaltskosten für ein Motorfahrzeug dürfen das Budget nicht dermassen belasten, dass die Versorgung der unterstützten Person mit Nahrung, Kleidung, etc. nicht mehr sichergestellt ist.
Rechtliche Grundlagen
Art. 117 Gesetz vom 23.05.1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG), BSG 155.21
Art. 38a Strassenverkehrsverordnung (StrVV) vom 20.10.2004, BSG 761.111
Art. 3 Gesetz vom 12.03.1998 über die Besteuerung der Motorfahrzeuge (BFSG); BSG 761.611
Art. 15 f. Verordnung vom 28.10.1998 über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge und den Bezug von Forderungen durch das Strassenverkehrs- und Schifahrtsamt (BSFV); BSG 761.611.1
Art. 9, Art. 25, Art. 28, Art. 30, Art. 32 Abs. 3, Art. 34 Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Art. 8k Verordnung vom 24.10.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111
Urteil 100.2010.358U des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern vom 18.05.2011
SKOS C.6.3, D.3.1
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Ein Motorfahrzeug gehört nicht zum sozialen Existenzminimum und wird in der Regel auch nicht für eine angemessene Teilnahme am sozialen Leben benötigt. Die Kosten eines privaten Motorfahrzeugs werden im Sozialhilfebudget daher grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Die Sozialdienste haben Zugriff auf die Fahrzeugdaten der Strassenverkehrsbehörde
2 Ausnahme
Der Sozialdienst genehmigt die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs, wenn dieses aus gesundheitlichen Gründen, zu Erwerbszwecken oder aufgrund einer stark abgelegenen Wohnsituation benötigt wird. Erwerbstätige Personen sind dann auf ein Auto angewiesen, wenn sie das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können. Dies ist der Fall, wenn jemand einer Schichtarbeit (früh morgens oder spät abends) nachgeht oder an einem Ort arbeitet, der mit dem öffentlichen Verkehr nur schlecht zu erreichen ist. Ist eine unterstützte Person aus den genannten Gründen auf ein Auto angewiesen, werden die Kosten für das Motorfahrzeug als situationsbedingte Leistungen ins Unterstützungsbudget aufgenommen.
2.1 Kostenübernahme durch den Sozialdienst
Beiträge an die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt eines Motorfahrzeuges werden durch den Sozialdienst nur dann übernommen, wenn feststeht, dass ein Wohnungswechsel nicht angezeigt oder zumutbar ist und das Zurücklegen der in Frage stehenden Strecken mittels einer Taxifahrt bzw. einem Transportdienst einer Hilfsorganisation nicht möglich oder nicht günstiger ist.
Die Kosten für den Benzinverbrauch werden ins Unterstützungsbudget eingesetzt (Ansatz für Autos: Fr. 0.15 pro Kilometer2).
Die Auslagen für Versicherung (Teilkasko), Steuern usw. werden auf Antrag der unterstützten Person und nach Prüfung der Verhältnismässigkeit durch den Sozialdienst separat vergütet, im Zeitpunkt wenn sie anfallen. Für Reparaturen muss vorgängig anhand einer Offerte eine Kostengutsprache des Sozialdienstes eingeholt werden. Eine Parkplatzmiete wird vom Sozialdienst nur übernommen, sofern sie zwingend nötig ist.
Hinweis: Ist die Motorfahrzeughalterin oder der Motorfahrzeughalter oder eine im gleichen Haushalt lebende Person zufolge Krankheit, Unfall oder Invalidität auf ein Motorfahrzeug angewiesen, kann er oder sie von der Strassenverkehrssteuer befreit werden. Dazu ist ein Gesuch an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zu stellen. Die Befreiung ist für ein Fahrzeug pro Haushalt möglich.
Eine Neuanschaffung eines Occasions-Motorfahrzeuges kann in begründeten Einzelfällen finanziert werden, wenn dies zwingend nötig und wirtschaftlicher als die Reparatur des alten Fahrzeugs ist.
Gleichzeitig wird im Grundbedarf der Anteil für die Verkehrsauslagen (6.1% des GBL) abgezogen. Dieser Abzug erfolgt lediglich auf dem Grundbedarf derjenigen Person, die das Motorfahrzeug besitzt, nicht auf dem Grundbedarf der ganzen Unterstützungseinheit.
2.2 als Mittel zur Erwerbstätigkeit Sofern das Auto zur Erwerbstätigkeit benötigt wird (z.B. Aussendienst) ist zu beachten, dass der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin in der Regel die Kosten als Spesen separat vergütet. Sollte dies nicht der Fall sein, übernimmt der Sozialdienst die Kosten für die Steuern, die Versicherung, allfällige Reparaturen, Parkplatzmiete und Benzinkosten (vgl. oben). Bei Selbständigerwerbenden gehören die Kosten ins Betriebsbudget.
3 Motorfahrzeug als Vermögenswert
Sofern keine Ausnahme nach Ziffer 2 vorliegt und der Wert des privaten Motorfahrzeugs den Vermögensfreibetrag (inkl. sonstigem Vermögen der unterstützten Person) übersteigt, muss es verkauft werden. Eine Grobschätzung des Vermögenswertes kann zB.
über das Internet vorgenommen werden (http://www.autoscout24.ch, https://www.comparis.ch/carfinder/default oder https://auto.ricardo.ch/). Der Wert des Fahrzeuges kann auch direkt bei einem Autohändler oder einer Autohändlerin erfragt werden.
Wenn das Motorfahrzeug nach dieser Grobschätzung den Vermögensfreibetrag (inkl. sonstigem Vermögen der unterstützten Person) übersteigt, ist eine kostenpflichtige Bewertung durch Eurotax (https://www.eurotax.ch/de/fahrzeugbewertung/, Kostenpunkt Fr. 11.-) vorzunehmen. Die entstehenden Kosten übernimmt der Sozialdienst als SIL.
Für den Verkauf des Motorfahrzeuges, welches den Vermögensfreibetrag überschreitet, wird der unterstützten Person eine Frist gesetzt. Befolgt sie diese Weisung nicht, bestimmt der Sozialdienst das weitere Vorgehen (z.B. Anrechnung des Vermögenswertes als Einnahme, Einstellung, Rückerstattung etc.). Wird die Weisung befolgt und das Motorfahrzeug verkauft, wird derjenige Betrag, um den der Erlös den Vermögensfreibetrag nach SKOS überschreitet, als Einnahme im Budget angerechnet (sofern der unterstützten Person der Vermögensfreibetrag noch nicht gewährt wurde). Wurde der Vermögensfreibetrag bereits (bei Unterstützungsbeginn) gewährt, ist der gesamte Verkaufserlös als Einnahme im Budget anzurechnen.
4 Motorfahrzeug als Kostenfaktor
Stellt das private Motorfahrzeug keinen Ausnahmefall (vgl. Ziffer 2) und keinen den Vermögensfreibetrag übersteigenden Wertgegenstand (vgl. Ziffer 3) dar, werden die Kosten nicht im Budget berücksichtigt. Die Sozialarbeiterin, der Sozialarbeiter thematisiert mit der unterstützten Person das Kostenproblem. Bei einer voraussichtlich längerfristigen Unterstützung (d.h. länger als 6 Monate) prüft der Sozialdienst zudem, ob durch die Benutzung des Motorfahrzeuges zusätzliche finanzielle Engpässe entstehen. Eine Verschuldung ist zu verhindern.
Führt der Betrieb und Unterhalt eines nicht benötigten privaten Motorfahrzeuges zu finanziellen Nachteilen für im selben Haushalt lebende Familienangehörige oder dazu, dass sich die unterstützte Person verschuldet, so ist diese anzuweisen, die Nummernschilder zu hinterlegen. Im Widerhandlungsfall ist die fehlbare Person zu sanktionieren. Gegebenenfalls kann die Abgabe der Nummernschilder nach Vorliegen
einer rechtskräftigen Verfügung mittels Ersatzvornahme (d.h. die Polizei wird damit beauftragt, die Nummernschilder einzuziehen) durchgesetzt werden.
Als weitere Massnahme in Fällen von andauernder Unterhaltsvernachlässigung besteht schlussendlich auch noch die Möglichkeit der Einleitung eines Eheschutzverfahrens (durch die Ehefrau, den Ehemann) oder von Kindsschutzmassnahmen (Gefährdungsmeldung durch Sozialarbeitende).
5 Motorfahrzeuge mit Leasingverträgen
Bei Vorliegen eines Leasingvertrages wird die unterstützte Person angewiesen, mit einer Fachstelle (z.B. Schuldenberatungsstelle) Kontakt aufzunehmen, mit dem Ziel, den Leasingvertrag aufzulösen. Jeder Leasingvertrag muss auf seine Gültigkeit hin geprüft werden. Ein möglicher Ausstieg wird mit der Fachstelle besprochen. Die Kosten der Beratung bei der Fachstelle werden als situationsbedingte Leistungen übernommen. Es gilt der Grundsatz, dass während einer laufenden Unterstützung die Aufrechterhaltung eines Leasingvertrages unrealistisch ist. Je nach Empfehlung der beratenden Fachstelle wird der Leasingvertrag aufgelöst oder, wenn dies nicht verhältnismässig ist, erfolgt die Unterstützung mit Motorfahrzeugbesitz nach den üblichen, in diesem Stichwort festgehaltenen Grundsätzen. Der Sozialdienst übernimmt keine Leasingkosten.
6 Siehe auch:
• Einstellung / Nichteintreten
• Kürzungen
• Vermögen
c) Verkehrsauslagen
Zusammenfassung
Verkehrsauslagen inkl. Halbtax-Abonnemente (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa) sind grundsätzlich im Grundbedarf enthalten und daraus zu finanzieren. Zusätzliche, ausgewiesene, regelmässige oder auch einmalige Fahrkosten im Zusammenhang mit der Berufsausübung, mit Freiwilligenarbeit, der Teilnahme an Programmen und Kursen, der Ausübung des Besuchsrechts, Arztbesuchen usw. werden unter bestimmten Voraussetzungen übernommen. Dabei ist immer die kostengünstigste Variante zu wählen und allfällige vorgelagerte Leistungen sind
abzuklären (IV, Krankenversicherer usw.). Reisekosten ins Ausland werden grundsätzlich nicht übernommen.
Rechtliche Grundlagen
SKOS C.3.1 und C.6.3
Materielle Regelung
1 Grundbedarf für den Lebensunterhalt
Fahrten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel im Ortsnetz sind bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt berücksichtigt. Deshalb ist bei der Übernahme von Abonnementen, die den Nahverkehr abdecken, grundsätzlich nur die Differenz zu gewähren; also der Betrag, welcher 6.1 % des Grundbedarfes für den Lebensunterhalt übersteigt.
2 Übernahme zusätzlicher Verkehrsauslagen
Es werden nur belegte Fahrkosten übernommen, sofern sie im Zusammenhang mit der Berufsausübung und Stellensuche, mit Freiwilligenarbeit, der Teilnahme an Integrations- oder Qualifikationsprogrammen und -kursen, der Ausübung des Besuchsrechts u.ä. stehen. Fahrkosten für regelmässige Arzt-/Spitalbesuche übernimmt der Sozialdienst, soweit die Notwendigkeit ärztlich bestätigt ist. In der Regel sind Ärzte in der näheren Umgebung zu konsultieren.
3 Vorgehen
Übernimmt der Sozialdienst nur einmalig oder sporadisch zusätzliche Fahrkosten, erfolgt kein Abzug vom Grundbedarf. Es wird aber nur der Preis für (vorgewiesene) Billette und Mehrfahrtenkarten der 2. Klasse zum Halbtax-Preis vergütet.
Übernimmt der Sozialdienst Kosten für ein Verkehrsverbund- oder Streckenabonnement, welches den Nahverkehr abdeckt, werden 6.1 % vom GBL (Kopfquote des-/derjenigen, der/die den öffentlichen Verkehr benutzt) abgezogen.
Übernimmt der Sozialdienst Kosten für ein Abonnement, welches den Nahverkehr ausnahmsweise nicht abdeckt, erfolgt kein Abzug vom Grundbedarf.
Im Falle eines Abzuges der 6.1 % vom Grundbedarf (Warenkorbanteil für Verkehrsauslagen) fehlen der unterstützten Person die Mittel für die Kosten eines Halbtax- Abonnements. Deshalb ist die Übernahme der Kosten für ein Halbtax-Abonnement in begründeten Fällen zu prüfen.
4 Siehe auch
• Motorfahrzeuge (Auto)
• Ortsabwesenheit und Ferien
C.6.4. Familie
a) Beruflicher (Wieder-) Einstieg nach Geburt
b) Betreuungsurlaub für kranke oder verunfallte Kinder
Zusammenfassung
Eltern von schwer kranken oder verunfallten Kindern steht ein bezahlter Betreuungsurlaub von 14 Wochen zu.
Rechtliche Grundlagen
Art. 329b Abs. 3, Art. 329h, Art. 336c Abs. 1 lit. c und Art. 362 Abs. 1 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220
Art. 16i ff. Bundesgesetz vom 25.09.1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG), SR 834.1
Art. 35a ff. Verordnung vom 24.11.2004 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV), SR 834.11
Bundesamt für Sozialversicherungen, Kreisschreiben über die Betreuungsentschädigung (KS BUE)
Materielle Regelung
1 Anspruchsberechtigung
Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall schwer beeinträchtigt ist, haben Anspruch auf bezahlten Betreuungsurlaub, wenn sie Ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen.
Als gesundheitlich schwer beeinträchtigt gilt ein Kind, wenn
• eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;
• der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
• ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
• mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.
Anspruchsberechtigt sind Eltern, die erwerbstätig sind und – unter gewissen Voraussetzungen – arbeitslose sowie arbeitsunfähige Eltern.
2 Dauer des Urlaubs und Höhe der Entschädigung
Es besteht ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von 14 Wochen. Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden. Sind beide Eltern Arbeitnehmende, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 7 Wochen; die Eltern können aber auch eine andere Aufteilung wählen.
Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und kann während 14 Wochen innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten bezogen werden. Der Anspruch endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (nicht aber wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird). Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf die Hälfte der Taggelder, die Eltern können aber auch eine andere Aufteilung wählen.
Das Taggeld beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf Betreuungsentschädigung erzielt wurde. Der Maximalbetrag entspricht dem Maximalbetrag für die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung.
3. siehe auch • Hilflosenentschädigung HE
• IV-Leistungen
• Krankenversicherung nach KVG
• Entschädigung bei Mutterschaft oder Adoption
c) Kinderbetreuung (ambulant)
Zusammenfassung
Die Kostenübernahme für Kinderbetreuung (Tagesstätten für Kinder und Jugendliche, Tagespflege, Tagesschulen sowie weitere Angebote) erfolgt nach den Grundsätzen für grundversorgende situationsbedingte Leistungen (SIL). In der Regel werden vom Sozialdienst nur Kosten für das Betreuungspensum übernommen, welches durch einen Betreuungsgutschein vergünstigt ist oder wäre (bei nicht vergünstigten Angeboten). Die Betreuungsgutscheine können je nach Gemeinde anders ausgestaltet sein.
Um Doppelzahlungen von Mahlzeiten zu vermeiden, ist ein Abzug vom Grundbedarf für Mahlzeiten vorzunehmen.
Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 11 Jahren werden bei der Berechnung der Ergänzungsleitungen unter bestimmten Voraussetzungen als Ausgaben anerkannt.
Rechtliche Grundlagen
Art. 302 Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (ZGB), SR 210
Art. 16e Verordnung vom 15.1.1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELV), SR 831.301
Volksschulgesetz vom 19.3.1992 (VSG), BSG 432.210
Art. 43 ff. Gesetz vom 9.3.2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG), BSG 860.2
Verordnung vom 24.11.2021 über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV), BSG 860.22
Direktionsverordnung vom 24.11.2021 über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJDV), BSG 860.221
SKOS C.6.1 und C.6.4
Materielle Regelung
1 Gegenstand
Das Stichwort gilt für:
• familienergänzende Kinderbetreuung (Kindertagesstätten für Kinder bis zum Abschluss des Kindergartens[Kitas] und Tagespflege für schulpflichtige Kinder nach Abschluss des Kindergartens [Tageseltern ]);
• «Kinderbetreuung zu Hause SRK» und ähnliche Angebote (Die Angebote richten sich an erwerbstätige Eltern, die nicht wissen, wem sie ihr plötzlich erkranktes Kind anvertrauen sollen. Sie stehen auch Eltern zur Verfügung, die gesundheitliche Probleme haben oder sich in einer schwierigen Situation befinden) https://www.srk-bern.ch/de/fuer-sie-da/kinderbetreuung-zuhause/
2 Grundsätze der Kostenübernahme
Die Kostenübernahme durch den Sozialdienst hat allgemein nach den Grundsätzen für grundversorgende situationsbedingte Leistungen - in Erwägung der Kosten-/Nutzenrelation, der voraussichtlichen integrativen Wirkung, des Kindswohls und der Verhältnismässigkeit - sowie spezifisch gemäss den nachfolgenden Ziffern 3 und 4 zu erfolgen. Subventionierte Angebote sind vorrangig zu berücksichtigen.
3 Angebote mit Betreuungsgutschein
3.1 Definition und Grundzüge der Regelung
Die Vergünstigung der familienergänzenden Kinderbetreuung (Kitas und Tagespflege) erfolgt mittels Betreuungsgutscheinen. Betreuungsgutscheine sind eine geldwerte Leistung an die Kosten der Eltern für die Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung. Die Höhe der Betreuungsgutscheine bemisst sich nach der Einkommens- und Vermögenssituation der Erziehungsberechtigten, der Familiengrösse sowie dem Bedarf. Die Erziehungsberechtigten tragen die Betreuungskosten der familienergänzenden Kinderbetreuung mindestens im Umfang eines Minimalbetrags (Elterngebühr).
Die Kosten (Elterngebühr) werden vom Sozialdienst grundsätzlich nur für das durch denBetreuungsgutschein vergünstigte Betreuungspensum übernommen (vgl. aber Ziffer 4 nachstehend).
3.2 Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung
Einen Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung haben Erziehungsberechtigte:
a) die erwerbstätig sind,
b) die nach Arbeit suchen, vermittlungsbereit und arbeitsfähig sind,
c) die sich in einer Ausbildung der Sekundarstufe II oder einer berufsorientierten Aus- oder Weiterbildung befinden,
d) die an einem qualifizierenden Integrations- oder Beschäftigungsprogramm teilnehmen,
e) deren Betreuungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft eingeschränkt ist oder
f) deren Kinder im Hinblick auf den Volksschuleintritt eine soziale oder sprachliche Indikation aufweisen.
Einen zusätzlichen Bedarf haben Erziehungsberechtigte, deren Kinder aufgrund ihrer besonderen Bedürfnisse einen ausserordentlichen Betreuungsaufwand aufweisen, der höhere Betreuungskosten verursachen.
Eine Einschränkung der Betreuungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten aus gesundheitlichenGründen liegt vor, wenn die Betreuungsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist aufgrund
• einer eigenen anhaltenden gesundheitlichen Einschränkung,
• einer anhaltenden gesundheitlichen Einschränkung eines weiteren in ihrer Obhut stehenden Kindes oder
• eines dauerhaft in ihrer Pflege stehenden nahen Familienangehörigen.
Die Einschränkung der Betreuungsfähigkeit und der Umfang des familienergänzenden Betreuungsbedarfs müssen ärztlich bestätigt werden.
Eine soziale oder sprachliche Indikation liegt vor, wenn
• einem Kind aufgrund seiner sozialen Situation ohne familienergänzende Kinderbetreuung eine Benachteiligung droht oder
• einem mindestens zweijährigen Kind vor Eintritt in den Kindergarten im Hinblick auf den Volksschuleitritt aufgrund seiner sprachlichen Situation ohne familienergänzende Kinderbetreuung eine Benachteiligung droht.
Der Bedarf ist durch eine Fachstelle zu beurteilen, welche eine Empfehlung zum Betreuungsbedarf abgibt. Dazu gehört u.a. die Mütter- und Väterberatung Kanton Bern und der Sozialdienst sowie pädagogische Fachstellen, sofern die Erziehungsberechtigten bereits vor Gesuchstellung von diesen betreut werden.
3.3Erforderliches Beschäftigungs- bzw. Betreuungspensum Erziehungsberechtigte mit einem Bedarf nach Bst. a bis e erhalten nur bei Erreichen des erforderlichen Beschäftigungspensums einen Betreuungsgutschein. Das erforderliche Pensum hängt davon ab, ob das Kind bereits in den Kindergarten eingetreten ist und beträgt120 bzw. 140% für Erziehungsberechtigte mit gemeinsamer oder alternierender Obhut und 20 bzw. 40% für Erziehungsberechtigte mit alleinigerObhut). Das Pensum ist massgebend für den Umfang des Betreuungsgutscheins.
Das anspruchsberechtigte Betreuungspensum bei einem Bedarf nach Bst. f beträgt 20 bis 60% bei sozialer Indikation und 40% bei sprachlicher Indikation. Das Pensum ist massgebend für den Umfang des Betreuungsgutscheins (für den Fall, dass eine umfangreichere Betreuung erforderlich ist, vgl.Ziffer 4 nachstehend).
4 Angebote ohne Betreuungsgutschein
Nicht alle Gemeinden bieten vergünstigte familienergänzende Kinderbetreuung (Kita und Tagespflege) an und stellen Betreuungsgutscheine aus. Für die Tagesschule und Betreuungsangebote während den Schulferien werden ebenfalls keine Betreuungsgutscheine ausgestellt. Dasselbe gilt für die Kosten der Kinderbetreuung zu Hause SRK oder ähnlicher Angebote.
Die Kosten für nicht vergünstigte familienergänzende Kinderbetreuungsangebote sowie für Tagesschulen und Betreuungsangebote während den Schulferien werden subsidiär von der Sozialhilfe übernommen, wenn und soweit ein Betreuungsbedarf gemäss Ziffer 3 oben besteht.
Die Kosten einer stunden- oder tageweisen Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen können, sofern indiziert, bei sozialer Indikation über das vergünstige Pensum hinaus übernommen werden, da sie nicht Teil der Leistungen des KFSGs sind (ausser sozialpädagogische Tagesstruktur SPT nach KFSG),
Die Kosten für die «Kinderbetreuung zu Hause SRK»oder ähnliche Angebote trägt die Sozialhilfe, wenn kurzfristig keine andere Betreuungslösung gefunden werden konnte.
5 Abzüge für Mahlzeiten
Um Doppelzahlungen von Mahlzeiten zu vermeiden, ist ein Abzug gemäss Haushaltsgrösse pro Person und Mahlzeit/Tag im Budget vorzunehmen. Der Abzug für Mahlzeiten während Schul- und Ferienlagern, Spitalaufenthalten erfolgt ab dem 15. Tag. Bei längerdauernden Abwesenheiten wie z.B. bei externer Kinderbetreuung wird der Abzug ab dem effektiven Beginn vorgenommen. Die Abzüge ergeben sich aus
folgender Berechnung: 33 % des Grundbedarfs (Position «Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren» des Warenkorbs ohne alkoholische Getränke und Tabakwaren), dividiert durch 30.5 Tage, dividiert durch Anzahl Personen im Haushalt, davon 40 % für Mittag- und je 30 % für Abend- und Morgenessen. Link Berechnungstabelle
Für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, siehe Stichwort Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer.
Es wird empfohlen, einen pauschalisierten Durchschnittsbetrag abzuziehen.
6 Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei der EL-Berechnung
Kosten für die familienergänzende Betreuung von Kindern unter 11 Jahren in Kindertagesstätten, Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern sowie Tagesfamilien können bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen als Ausgaben berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass ein alleinerziehender Elternteil oder beide Elternteile:
• gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen, oder
• die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche Kinderbetreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht vollumfänglich wahrnehmen können.
7 Siehe auch / Querverweise
• Angebote zur Förderung von Kindern und Jugendlichen
• Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL)
• Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer
d) Wochenend- und Ferienaufenthalt von Kindern
C.6.5. Gesundheit
a) Brille und Kontaktlinsen
Zusammenfassung
Die obligatorische Krankenversicherung (KVG) übernimmt i.d.R. für Erwachsene keine Beiträge an Brillen und Kontaktlinsen. Dieses Stichwort regelt die Voraussetzungen und den Umfang für die Übernahme der Kosten von Brillenfassungen, Brillengläser und Kontaktlinsen durch den Sozialdienst.
Rechtliche Grundlagen
Art. 40 Abs. 4 Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
SKOS C.6.5
Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL), Position 25 SEHHILFEN
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Die Wahl der Brille und der Kontaktlinsen muss insgesamt den Kriterien der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit entsprechen.
2 Obligatorische Krankenversicherung (KVG) und VVG
Die obligatorische Krankenversicherung leistet weder Beiträge an die Kosten von Brillenfassungen noch an die Kosten für Brillengläser oder Kontaktlinsen. Bei schweren Sehbehinderungen und beim Vorliegen gewisser Krankheitsbilder leistet die Krankenversicherung gemäss MiGeL Beiträge.
Der Sozialdienst überprüft, ob ein Kostenbeitrag der Zusatzversicherung gemäss VVG geltend gemacht werden kann.
Für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr leistet das KVG pro Jahr an Brillengläser / Kontaktlinsen einen Beitrag von Fr. 180.--.
3 Brillenfassungen und -gläser
Aufgrund eines Kostenvoranschlages übernimmt der Sozialdienst die Kosten für Brillenfassungen bis zum Höchstbetrag von Fr. 200.-. Wenn möglich sollen neue Gläser in eine bestehende Fassung montiert werden.
Bei den Brillengläsern finanziert der Sozialdienst nur einfache und zweckmässige Lösungen. Mehrkosten für Spezialgläser (z.B. extradünne oder getönte Gläser) und Gleitsichtgläser werden nur übernommen, wenn eine medizinisch/fachliche Begründung von einer Augenärztin oder einem Augenarztbzw. einer Optikerin oder einem Optiker vorliegt.
Die unterstützte Person hat vorgängig eine Offerte erstellen zu lassen. Liegt diese über Fr. 400.-- für die Gläser, ist ein zweites Angebot einzuholen. Bei Gleitsicht- und Spezialgläsern kann der Betrag höher sein und ist im Einzelfall zu überprüfen.
4 Kontaktlinsen
Der Sozialdienst übernimmt die Kosten für Kontaktlinsen nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen. Pflegemittel und Aufbewahrungslösungen für Kontaktmittel sind im Grundbedarf für den Lebensunterhalt (Gesundheitspflege) enthalten.
5 Ersatz und Reparatur
Ist der Verlust einer Brille oder deren Beschädigung auf grobes Selbstverschulden zurückzuführen, gelangen die Regeln der Rückerstattung zur Anwendung.
6. siehe auch: • EL-Krankheitskosten
• Rückerstattungspflicht
• Link MiGeL: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicheru ng/krankenversicherung-leistungen-tarife/Mittel-und-Gegenstaendeliste.html
b) Diät
Zusammenfassung
Dieses Stichwort regelt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Mehrkosten für Ernährungsberatung und spezielle Ernährungsformen vom Sozialdienst übernommen werden.
Rechtliche Grundlagen
SKOS C.6.5
Art. 21 der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) vom 16.09.2009
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Die Kosten für eine anerkannte Ernährungsberatung werden subsidiär zu allfälligen Leistungen der Krankenkasse übernommen, mit dem Ziel, eine Veränderung in den Essgewohnheiten und beim Einkaufsverhalten zu erreichen. Diabetesdiäten, Reduktionsdiäten und cholesterinarme Kost führen aufgrund des vielseitigen und preisgünstigen Angebots von Diätprodukten nicht zu nennenswerten Mehrkosten. Der Umstand, dass Ernährungsgewohnheiten umgestellt werden, begründet als solches noch keine Mehrkosten. Nur in den nachstehend aufgelisteten Fällen werden deshalb Mehrauslagen bis zur Höchstlimite der EL-Richtlinien von Fr. 175.- pro Monat aufgrund eines Arztzeugnisses und einer Empfehlung durch die Ernährungsberatung übernommen.
2 Kostformen/Mehrkosten
Eine Kostenübernahme durch den Sozialdienst erfolgt nur, wenn dies im Einzelfall notwendig ist, tatsächlich Mehrkosten ausgewiesen sind, eine ärztliche Diätverschreibung vorliegt und entsprechende Abklärungen mit der AHV-Zweigstelle einer Kostenübernahme nicht entgegenstehen.
Kostform (die Mehrkosten Bezahlt durch KK Aufzählung ist nicht (KVG) / IV abschliessend) Ernährung bei Zöliakie Ja
Ernährung bei Ja, bis 4 jährig Ab 4 jährig Calcium- Kuhmilcheiweissintoler Supplement (KK) anz Dyspepsie bei Ja, bis 3 jährig (KK) Säuglingen Angeborene Ja (IV) Stoffwechselerkrankung en wie PKU o.ä. Dialysepatienten Ja Bei folgenden Kostformen ist analog EL-Richtlinien eher davon auszugehen, dass keine Mehrkosten entstehen:
• cholesterinarme Ernährung
• Kalium-, phosphor- und/oder salzarme, energiereiche Ernährung
• energiereiche Ernährung bei konsumierenden Krankheiten wie z.B. bei Krebs
• Ernährung bei Rheuma
• Ernährung bei Allergien
• Ernährung bei Diabetes Typ 1 und Typ 2
• Ernährung bei Übergewicht / Adipositas
• Lactosearme Ernährung
• gesunde Ernährung
Bei Morbus Crohn (chronisch-entzündliche Darmerkrankung) werden Mehrkosten nur dann übernommen, wenn ausgewiesen ist, dass die Spezialnahrung zusätzlich zur normalen Ernährung notwendig und ärztlich verordnet ist. Die ärztliche Verordnung muss sich auch dazu äussern, woraus diese ergänzende Spezialnahrung genau besteht. Muss die betroffene Person hingegen lediglich bestimmte Nahrungsbestandteile vermeiden oder sich in flüssiger Form oder in Tablettenform ernähren, entstehen keine Mehrkosten.
siehe auch
• EL-Krankheitskosten
• Ergänzungsleistungen (EL)
c) Empfängnisverhütung Verhütung
Zusammenfassung
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Rechtliche Grundlagen
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Materielle Regelung
Kosten im Zusammenhang mit Empfängnisverhütung werden auf Antrag der Sozialhilfebeziehenden als SIL übernommen.
d) Medizinische Notfallkosten für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz
e) Nicht gedeckte Krankheits- und Gesundheitskosten
Zusammenfassung
Dieses Stichwort regelt, ob und nach welchen Grundsätzen Krankheits- und Gesundheitskosten, welche nicht durch die Krankenpflegeversicherung getragen werden, durch den Sozialdienst übernommen werden.
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV), SR 832.102
Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV), SR 832.112.31
Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Art. 8h1 und 8h2 Verordnung vom 24.10.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.11
SKOS C.6.5
BSIG Nr.: 8/860.1/8.1 vom 16.12.2021 (Übernahme uneinbringlicher Kosten für stationäre medizinische Notfallbehandlungen und anschliessender Repatriierungskosten durch die Sozialhilfe)
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Die Kostenbeteiligung gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) - Selbstbehalte und Franchisen - sind von der Sozialhilfe als Teil der medizinischen Grundversorgung zu bezahlen. Bei weiteren Kosten, die nach KVG nicht übernommen werden, im konkreten Einzelfall aber sinnvoll und nutzbringend sind, ist in jedem Fall eine Kostenübernahme durch Zusatzversicherungen (VVG) oder andere (Sozial-)Versicherungen (UVG, AHV/IV, EL u.a.) zu prüfen. Insbesondere ist der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung für Kinder zu prüfen. Kommt keine Versicherung für die Kosten auf, können sie ausnahmsweise für einen begrenzten Zeitraum bis zu einem im Voraus festgelegten Maximalbetrag im Rahmen von SIL übernommen werden. Nachfolgend wird das Vorgehen bei einigen dieser ungedeckten Kosten beschrieben.
Nicht gedeckte Krankheitskosten können auch bei Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz entstehen. Unter gewissen Voraussetzungen werden für bedürftige Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz medizinische Notfallkosten, welche nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind, übernommen. Die Listenspitäler und Listengeburtshäuser können in ausserordentlichen Fällen direkt bei den Sozialdiensten die Übernahme von medizinischen Notfallkosten beantragen.
2 Selbstbehalte nach VVG
Selbstbehalte auf Leistungen aus Zusatzversicherungen werden vom Sozialdienst grundsätzlich nicht übernommen. Ausgenommen sind Selbstbehalte auf Gesundheitskosten, welche im Rahmen von SIL durch den Sozialdienst übernommen würden.
3 Spitalaufenthalt
Sowohl im System des tiers garant (versicherte Person ist Schuldnerin der Spitalrechnung) als auch in jenem des tiers payant (Krankenkasse ist Rechnungsschuldnerin) werden von der Sozialhilfe grundsätzlich nur die Kosten von
Franchise, Selbstbehalt und Spitalbeitrag übernommen (vgl. Stichwort „Krankenversicherung nach KVG“). Vorbehalten bleiben SIL, z.B. bei verschriebenen nicht-kassenpflichtigen Medikamenten. Es werden grundsätzlich keine Kosten übernommen, welche aus nicht KVG-konformem Spitalaufenthalt herrühren (z.B. Aufenthalt in der halbprivaten Abteilung).
Ab dem 15. Tag des Spitalaufenthalts erfolgt ein Abzug für Mahlzeiten (vgl. Stichwort „Grundbedarf für den Lebensunterhalt“). Vor der nächsten Sozialhilfeauszahlung wird die weitere Aufenthaltsdauer abgeklärt. Dauert der Spitalaufenthalt voraussichtlich noch länger als vier Wochen, erfolgt die Sozialhilfeunterstützung per Monatsbeginn gemäss Stichwort „Stationäre Aufenthalte“. Ist ein Austritt in den nächsten vier Wochen wahrscheinlich, wird das Budget mit Grundbedarf und Abzug der Mahlzeiten berechnet. Bei geplanten Aufenthalten von mehr als vier Wochen ist bereits ab Beginn gemäss Stichwort „Stationäre Aufenthalte“ zu unterstützen.
4 Medikamente
Bei KVG-pflichtigen Medikamenten kann ein Selbstbehalt von 10 oder 40 Prozent gelten. Mit einem Selbstbehalt von 40 Prozent werden Medikamente belegt, deren Preis erheblich teurer ist als der von entsprechenden Generika. Liste Swissmedic. Die Krankenkassen rechnen 25 Prozent dem ordentlichen Selbstbehalt an (Fr. 700.- resp. Fr. 350.- bei Kindern). Die 15 verbleibenden Prozent werden als nicht versicherte Kosten der versicherten Person belastet. Dies gilt, solange der maximale Selbstbehalt nicht ausgeschöpft ist. Sobald der maximale Selbstbehalt ausgeschöpft ist, übernimmt die Krankenkasse den vollen Preis der Medikamente.
Die unterstütze Person hat denjenigen Anteil selbst aus dem Grundbedarf zu bezahlen, welcher nicht dem Selbstbehalt angerechnet wird, somit 15 Prozent des Preises, solange der Selbstbehalt nicht ausgeschöpft ist. Aus verwaltungsökonomischen Gründen können die nicht von der Krankenkasse abgedeckten Kosten einmalig übernommen werden. Die unterstützte Person ist jedoch umgehend darauf hinzuweisen, dass sie zukünftig Generika oder kassenpflichtige Medikamente verlangen soll. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wird verfügt, dass hinsichtlich der fraglichen Medikation nur die Kosten für ein Generikum übernommen werden. Die Verfügung gilt für alle betreffend die fragliche Medikation künftig eingehenden Rechnungen. Für den Vollzug der Weisung gilt das Stichwort «Weisung, Mahnung, Verfügung» sinngemäss. Auf die Eigenverantwortung der unterstützten Person ist Rücksicht zu nehmen und sie ist durch den Sozialdienst entsprechend zu beraten. Der Sozialdienst nimmt gegebenenfalls auch direkt Rücksprache mit der betreffenden Ärztin oder dem betreffenden Arzt.
Kosten für selbst gekaufte Heilmittel (z.B. Vitaminpräparate, Salben, homöopathische Globuli usw.) sowie nicht KVG-pflichtige Medikamente (z.B. Schmerzmittel,
Erkältungsmedikamente, Vitaminpräparate, Spezialkosmetika usw.) werden nicht übernommen, da diese in der Regel im Grundbedarf für den Lebensunterhalt inbegriffen sind. Kosten für rezeptpflichtige, aber nicht KVG-konforme Medikamente (z.B. Ritalin für Erwachsene) werden vom Sozialdienst übernommen, wenn eine ärztlich begründete Verschreibung vorliegt.
5 Nicht kassenpflichtige Impfungen
Nicht KVG-pflichtige Impfungen werden vom Sozialdienst grundsätzlich nicht übernommen, da diese in der Regel nicht Teil der medizinischen Grundversorgung sind.
Eine Kostenübernahme kann ausnahmsweise erfolgen, wenn zumindest eine der folgenden Situationen vorliegt:
• Medizinische Notwendigkeit: Es liegt eine schriftliche ärztliche Begründung vor, und es besteht ein erhöhtes gesundheitsbezogenes Risiko (z.B. aufgrund chronischer Erkrankungen).
• Berufliche oder behördliche Vorgaben: Die Impfung ist für die Aufnahme oder Weiterführung einer Arbeit, Ausbildung, Therapie o.ä. zwingend erforderlich.
Und keine andere Kostenübernahme möglich ist: Es wurde abgeklärt, dass weder Versicherungen, Arbeitgeber noch andere Stellen die Kosten übernehmen und einer der obigen Gründe vorliegt.
Nicht übernommen werden:
• Reiseimpfungen
• Wunschimpfungen ohne erhöhte medizinische Indikation
6 Abnehmspritzen (GLP-1-A-Analoga, z.B. Ozempic, Wegovy)
Die Kosten für die Behandlung mit einer Abnehmspritze (GLP-1-Analoga wie Semaglutid-Produkte, z.B. Ozempic oder Wegovy) sind grundsätzlich über die OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) gedeckt, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und erfolgt deshalb keine Kostenübernahme durch die OKP, ist eine Finanzierung dieser Kosten über die Sozialhilfe nicht möglich. Steht der Entscheid der Krankenkasse noch aus oder wird die Rechtmässigkeit des ablehnenden Entscheids der Krankenkasse angefochten, kann die Sozialhilfe nicht subsidiär Vorleistungen erbringen i.S. einer Bevorschussung.
Liegt eine Kostengutsprache der Krankenkasse für solche Produkte vor, übernimmt der Sozialdienst die im Zusammenhang mit der Behandlung anfallenden und nicht durch die Krankenversicherung gedeckten Kosten im Rahmen der Sozialhilfe.
7 Pflege und Betreuung zu Hause, Haushaltshilfe und Mahlzeitendienst
Die Kosten für ärztlich verordnete Leistungen für die Pflege zu Hause (z.B. Spitex) werden zu einem Grossteil von der Kranken- oder Invalidenversicherung bzw. AHV bezahlt (Hilflosenentschädigung, Assistenzbeitrag). Für Personen ab 65 Jahren wird eine Patientenbeteiligung von maximal Fr. 15.35 pro Tag verrechnet. Diese wird von den Ergänzungsleistungen übernommen.
Hauswirtschaftliche und sozialbetreuerische Leistungen werden nicht von der Grundversicherung der Krankenkasse übernommen. Es ist zu prüfen, ob die Invalidenversicherung oder Ergänzungsleistungen einen Teil dieser Kosten übernehmen. Es gibt auch Zusatzversicherungen, welche solche Leistungen bezahlen.
Der Mahlzeitendienst (z.B. Pro Senectute) kann von Personen, die das 60. Altersjahr erreicht haben, angefordert werden, falls ein Bedarf besteht. Neben einer Auswahl von normalen Menus sind Diätmenus erhältlich. Der Grundbedarf ist gemäss Stichwort «Grundbedarf» anzupassen, soweit diese Kosten über die Sozialhilfe finanziert werden.
Der Sozialdienst übernimmt Kosten für Pflege und Betreuung zu Hause, Haushaltshilfe und Mahlzeitendienst, soweit sie medizinisch indiziert sind und keine andere Stelle dafür aufkommt.
8 Fusspflege/Pedicure
Nicht KVG-pflichtige Kosten für Fusspflege/Pedicure sind im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten und werden daher nur durch den Sozialdienst übernommen, wenn sie medizinisch indiziert sind.
9 Therapien (ambulant)
Beim Vorliegen besonderer Gründe können die Kosten für Therapien, die zwar durch eine Fachperson angeordnet sind, aber nicht von der Krankenkasse bezahlt werden, vom Sozialdienst übernommen werden (z.B. Physiotherapie, Ergotherapie, sofern nicht KVG-pflichtig; Maltherapie, Figurenspieltherapie).
Befindet sich die Person bei Unterstützungsbeginn in einer psychotherapeutischen Behandlung, welche von der Krankenkasse nicht bezahlt wird, können die Kosten für einen beschränkten Zeitraum von der Sozialhilfe übernommen werden. Es ist darauf hinzuwirken, dass die unterstützte Person zeitnah eine krankenkassenpflichtige
Behandlung aufnimmt (ärztliche Verordnung). In diesem Fall wird der Selbstbehalt von der Sozialhilfe übernommen.
10 Komplementär- und Alternativmedizin
Die nicht KVG-pflichtigen Kosten können vom Sozialdienst übernommen werden, sofern die Behandlung sinnvoll und ärztlich indiziert ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn:
• die schulmedizinischen Methoden nicht zum Erfolg geführt haben und daher Alternativen gesucht werden müssen oder
• es sich um eine wirksame Ergänzung zu einer bestehenden Behandlung handelt
Komplementär- und alternativmedizinische Leistungen können in der Regel bis max. Fr. 500.- pro Person und Jahr übernommen werden.
11 Behinderungsbedingte Spezialauslagen
Behinderungsbedingte Auslagen, die nicht im Rahmen der medizinischen Grundversorgung liegen und nicht von IV oder EL vergütet werden, im Einzelfall aber sinnvoll und nutzbringend sind (z.B. Schuheinlagen und andere Hilfsmittel, Behindertentransporte) können vom Sozialdienst übernommen werden.
12 Transporte durch Sanitätspolizei und Rettungskosten
Die Krankenversicherung bezahlt 50% der Kosten von medizinisch indizierten Krankentransporten,-maximal pro Kalenderjahr einen Betrag von Fr. 500.00.Ungedeckte Kosten werden vom Sozialdienst übernommen. Bei ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Sanitätspolizei ist eine Kostenbeteiligung der unterstützten Person zu prüfen.
An die Rettung von Personen in Lebensgefahr in der Schweiz (z.B. nach einem Bergunfall oder bei einem Herzinfarkt) bezahlt die Krankenversicherung ebenfalls die Hälfte, jedoch maximal Fr. 5'000.00 pro Jahr.
13 Pflegekosten (z.B. Palliativmedizin)
Leistungen der Akut- und Übergangspflege, welche im Anschluss an einen Spitalaufenthalt notwendig sowie ärztlich angeordnet sind, werden während längstens zwei Wochen durch Krankenpflegeversicherung und Wohnkanton getragen. Ausgenommen sind Hotellerieleistungen (Unterkunft und Verpflegung). Diese sind – ebenso wie die nach Ablauf der zwei Wochen entstehenden Kosten – subsidiär vom Sozialdienst zu übernehmen.
14 Fitnesskosten
Kosten für Fitnessabonnemente, Hallenbad und dergleichen werden – auch wenn sie ärztlich angeordnet sind – grundsätzlich nicht vom Sozialdienst übernommen.
15 Medizinische Notfallkosten für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz
Siehe die Ausführungen im Stichwort «uneinbringliche Notfallkosten für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz».
16 Siehe auch:
Brille und Kontaktlinsen Diät EL-Krankheitskosten Ergänzungsleistungen (EL) IV-Leistungen Krankenversicherung nach KVG KVG-anerkannte Krankheits- und Gesundheitskosten Medizinische Notfallkosten für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz Medizinische Notfallkosten für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz Rückerstattungspflicht Zahnbehandlung Zusatzversicherung nach VVG
f) Sucht (Substanzabhängigkeit)
Zusammenfassung
Die öffentliche Sozialhilfe unterstützt die Integration von Menschen mit Suchterkrankungen und ermöglicht ihnen den Ausstieg aus der Abhängigkeit oder die Stabilisierung der allgemeinen Situation. Soweit die Kosten für Entzugsbehandlungen, Rehabilitationen und weitere integrierende oder stabilisierende Angebote nicht von der Krankenkasse gedeckt sind, werden sie subsidiär von Kanton und Gemeinden getragen.
Rechtliche Grundlagen
Art. 30 ff. Gesetz vom 9.3.2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG), BSG 860.2
BSIG Nr. 8/860.1/3.1 vom 1. Juni 2013 Stationäre Suchttherapien in sozialtherapeutischen Institutionen und Familienplätzen (Schwerpunkt illegale Suchtmittel)
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Der Beratungs- und Hilfsprozess im Rahmen der öffentlichen Sozialhilfe ist darauf ausgerichtet, die Integration von Menschen mit Suchterkrankungen zu unterstützen, die körperliche und psychische Gesundheit zu fördern und den Ausstieg aus der Abhängigkeit zu ermöglichen.
Platzierungen für stationäre Suchttherapien müssen in der Regel im Kanton Bern erfolgen, Ausnahmen siehe Ziffer 3.2.
2 Behandlungsformen
Neben den öffentlichen Spitälern und den frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzten stehen spezialisierte Kliniken für stationäre Entzugsbehandlungen und Therapien sowie Ambulatorien zur Verfügung.
2.1 Stationäre Behandlung
Stationäre Behandlungen erfolgen in zwei Stufen:
2.1.1 Körperlicher Entzug
Die körperliche Entzugsbehandlung erfolgt in der Regel in einer spezialisierten Klinik oder in einer psychiatrischen Klinik. Im Kanton Bern sind dies unter anderem die Klinik Selhofen, Klinik Südhang, Privatklinik Meiringen und Les Vacheries (SP JBB), PZM und UPD.
2.1.2 Stationäre Rehabilitation in einer spezialisierten Institution
Im Anschluss an eine körperliche Entzugsbehandlung kann eine weiterführende stationäre sozialtherapeutische Behandlung in einer Institution notwendig sein. Es dürfen im Kanton Bern nur Institutionen mit kantonalem Leistungsvertrag und Betriebsbewilligung berücksichtigt werden. Die GEF (seit 1.1.2020: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion GSI) hat Leistungsverträge mit folgenden vier Organisationen abgeschlossen: Projekt Alp, Stiftung Suchttherapiebärn und Stiftung Terra Vecchia.
Die stationäre Suchttherapie ist in der Regel auf 12 Monate beschränkt. In begründeten Fällen können Gesuche für Verlängerungen um jeweils maximal 6 Monate bewilligt werden. Die maximale Aufenthaltszeit liegt bei 2 Jahren und kann nur in Ausnahmefällen überschritten werden. Die Entscheidkompetenz liegt beim Sozialdienst.
Neben sozialtherapeutischen stehen auch suchtmedizinische stationäre Therapieangebote zur Verfügung, welchen über die Krankenversicherungen finanziert sind. Diese werden insbesondere von den spezialisierten Kliniken Südhang und Wysshölzli bereitgestellt.
2.2 Ambulante Behandlung
Die ambulante Behandlung umfasst verschiedene Hilfsangebote, die je nach den Bedürfnissen der Klientel in Anspruch genommen werden können. Eine ambulante Behandlung zielt nicht zwingend auf die Erlangung der Abstinenz bzw. das Erreichen einer völligen Rehabilitation ab. Ambulante Behandlungen dienen ebenso der Stabilisierung der Lebenssituation, der Stabilisierung und Verbesserung der gesundheitlichen Situation, der Eindämmung der negativen Folgen des Substanzkonsums sowie der Förderung der Sozialverträglichkeit des Substanzkonsums und seiner Auswirkungen (z.B. Minimierung der Belastung des öffentlichen Raumes).
Zur Erreichung der erwähnten Ziele und Teilziele stehen suchtmedizinische und psychosoziale Hilfsangebote zur Verfügung. Zu den suchtmedizinischen Angeboten gehören die Zentren der heroingestützten Behandlung, die Substitutionsprogramme sowie die suchtmedizinischen Ambulatorien. Die Kosten dieser Angebote werden mehrheitlich durch die Krankenkassen getragen. Die psychosozial ausgerichteten ambulanten Beratungs- und Therapieangebote werden von den Organisationen Berner Gesundheit, Contact Netz und Blaues Kreuz bereit-gestellt und vollumfänglich durch die GSI finanziert.
Die von den sozialtherapeutischen Einrichtungen angebotene ambulante Nachsorge im Anschluss an eine stationäre Suchttherapie ist auf maximal 6 Monate beschränkt. Für Personen, die sich im Anschluss an die stationäre Suchttherapie in Berufsausbildungen des ersten Arbeitsmarkts befinden (Lehre, Attestausbildung), kann die Nachsorge maximal bis zum Ende der Ausbildungszeit verlängert werden. Eine verlängerte Nachsorge für Personen in Berufsausbildung soll nur dann zur Anwendung kommen, wenn keine anderen adäquaten Beratungsangebote (z.B. Job- Coaching) zur Verfügung stehen.
3 Kostenregelung
3.1 Entzugsbehandlungen
Die Inanspruchnahme von Entzugsbehandlungen wird vom Sozialdienst grundsätzlich unterstützt. Bei Entzugs-behandlungen werden die medizinischen Leistungen durch
die Krankenkassen finanziert. Für die freie Quote bzw. für situationsbedingte Leistungen (SIL) leistet der Sozialdienst vor Eintritt Kostengutsprache.
3.2 Stationäre Suchttherapien
Die Kostenübernahme stationärer sozialtherapeutischer Behandlungen erfolgt nach den Weisungen und Informationen der GSI. Der von der Klientel bzw. subsidiär vom Sozialdienst zu tragende Kostgeldbeitrag beläuft sich auf Fr.120.-- pro Tag. Die Suchttherapie-Einrichtung kann bei innerkantonalen Platzierungen die Differenz zwischen Kostgeld und Volltarif bei der GSI geltend machen. Für die Kostenübernahme muss vor Behandlungsantritt eine entsprechende Kostengutsprache ausgestellt sein (SIL). Der Sozialdienst klärt die Indikation der Zuweisung und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klientel ab. Zur Unterstützung der Indikationsklärung stellt die GSI einen Leitfaden zur Verfügung (vgl. Anhang 1 von BSIG Nr. 8/860.1/3.1). Als weitere Grundlagen für die Kostengutsprache dienen ein schriftliches Motivationsschreiben der Klientel sowie schriftliche Unterlagen zu den Therapie- und Nebenkosten. Die Einrichtungen dürfen keine Reservationspauschalen in Rechnung stellen. Im Gegenzug ist der Sozialdienst verpflichtet, die Einrichtung schnellstmöglich zu informieren, wenn ein Therapieaufenthalt nicht angetreten werden kann. Ein Betrag für persönliche Auslagen wird der Klientel durch den Sozialdienst separat vergütet (vgl. Stichwort „Stationäre Aufenthalte“).
Bei Therapie-Unterbrüchen (z.B. infolge Klinik- oder Gefängnisaufenthalt, Time-Out) von bis zu 7 Tagen kann die Therapie-Einrichtung den regulären Tagesansatz in Rechnung stellen. Bei Therapie-Unterbrüchen von mehr als 7 Tagen kann sie ab dem
8 Tag 50% des Tagestarifes in Rechnung stellen. Leistungen bei Therapie-
Unterbrüchen dürfen maximal für die Dauer von 4 Wochen abgegolten werden. Dabei muss die begründete Annahme bestehen, dass die Klientel wieder in die Therapie- Einrichtung zurückkehrt. Bei Therapie-Unterbrüchen von mehr als 4 Wochen erfolgt der Austritt (und ggf. Wiedereintritt zu einem späteren Zeitpunkt). Bei Therapie- Abbrüchen kann der Tagesansatz noch für 7 Tage in Rechnung gestellt werden. Der Sozialdienst hat die Rechnungen in Bezug auf diese Regelungen zu kontrollieren.
Für Platzierungen in ausserkantonalen Institutionen oder im Ausland kann der Sozialdienst unter den folgenden zusätzlichen Voraussetzungen (nebst Indikation und Abklärung der Bedürftigkeit) Kostengutsprache erteilen:
• die innerkantonalen Platzierungsmöglichkeiten wurden geprüft und die Abklärung hat ergeben, dass der Klientel im Kanton Bern kein geeignetes Therapieangebot zur Verfügung steht.
• das Therapieangebot ausserkantonal oder im Ausland verfügt über die notwendige Betriebsbewilligung, sofern eine solche nach dem Recht des Standortkantons/des Landes erforderlich ist.
• Die Kosten (Tagestarif) des Therapieangebots ausserkantonal oder im Ausland sind nicht höher als der bei innerkantonalen Einrichtungen anerkannte Höchsttarif (Fr. 380.--; Stand 2014)
3.3 Ambulante Nachsorge und betreutes/begleitetes Wohnen
Auch für die ambulante Nachsorge im Anschluss an eine stationäre Suchttherapie hat der Sozialdienst vorgängig Kostengutsprache zu leisten. Die Nachsorgeangebote werden mit maximal Fr. 600.-- monatlich entschädigt.
Kosten für das betreute und begleitete Wohnen in anerkannten Institutionen müssen vor Mietantritt bewilligt und eine entsprechende Kostengutsprache ausgestellt sein.
4 Wohnen
Personen mit Substanzabhängigkeit sind in ihrer Wohnfähigkeit häufig, insbesondere in Phasen intensiven Konsums, eingeschränkt.
Verschiedene Institutionen stellen für die betroffene Klientel Plätze in Wohnheimen, Wohngemeinschaften und Wohnungen zur Verfügung und betreuen die Klientinnen und Klienten während der Dauer des Mietverhältnisses (vgl. Stichwort „Personen in besonderen Wohnformen“). Im Idealfall gelingen der Bezug einer eigenen Wohnung und das selbständige, eigenverantwortliche Wohnen. In einigen Fällen ist die Einschränkung der Wohnfähigkeit dauerhaft und das begleitete Wohnen (in einer Wohnung) oder das betreute Wohnen (in einem Wohnheim) muss langfristig etabliert werden.
5 Tagesstruktur und Arbeitsangebote
Der Arbeit bzw. Tagesstruktur kommt im ambulanten Behandlungs-Setting eine grosse Bedeutung zu und dementsprechend steht der Klientel ein differenziertes Angebot an Tagesstruktur- und Arbeitsangeboten zur Verfügung. Es bestehen entwicklungsorientierte Arbeitsprogramme mit dem Ziel der Integration in den ersten Arbeitsmarkt, ebenso wie Beschäftigungsangebote, in deren Rahmen stabilisierende Zielsetzungen im Vordergrund stehen. Arbeits- und Beschäftigungsplätze werden von folgenden Organisationen angeboten: Klinik Südhang, Contact Netzes, Terra Vecchia, Blaues Kreuz.
6 Ausrichtung Sozialhilfe
Die von der Klientel konsumierten Substanzen beanspruchen erhebliche finanzielle Mittel. Es besteht deshalb die Gefahr, dass die Klientel mit dem Sozialhilfegeld Suchtmittel kauft. Dies hat, nebst der Vernachlässigung von alltäglichen Verrichtungen wie Hygiene, Ernährung und Kleidung, zur Folge, dass finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird. Um daraus entstehenden negativen Folgen (Mietzinsausstände, Wohnungsverlust, Zweckentfremdung von Rückerstattungen der Krankenkasse etc.) vorzubeugen, können bei Bedarf Direktzahlungen und individuelle Auszahlungsintervalle erfolgen oder Gutscheine (z.B. für Mahlzeiten) abgegeben werden. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn die Klientel im Rehabilitationsprozess weit fortgeschritten ist und das Einüben von Sozialkompetenzen im Hinblick auf eine mögliche Ablösung vom Sozialdienst im Vordergrund steht.
In Phasen mit hoch dosiertem Substanzkonsum, entsprechend hohem Finanzbedarf und chaotischer Lebensführung können individuelle Auszahlungsintervalle (täglich, mehrmals wöchentlich, wöchentlich) des Grundbedarfs vom Sozialdienst angeordnet werden.
siehe auch
• Integrationszulage (IZU)
• Personen in besonderen Wohnformen
• Stationäre Aufenthalte
g) Zahnbehandlung
Zusammenfassung
Dieses Stichwort bietet eine Übersicht mit der wesentlichen Handhabung zur notwendigen, einfachen, wirtschaftlichen, wirksamen, zweckmässigen und verhältnismässigen Zahnbehandlung.
Es regelt die Kostenübernahme bei Notfällen und Prophylaxe-Behandlungen (Dentalhygiene) sowie die Kostenübernahme bei weitergehenden Zahnbehandlungen.
Die Rückerstattung von Zahnarztkosten erfolgt nach den allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätzen. Die umfassende und detaillierte Handhabung zur
Übernahme von Zahnarztkosten durch die Sozialhilfe ab 01.05.2019 ist im BSIG Nr. 8/860.1/12.2 vom 12. Oktober 2021 geregelt.
Rechtliche Grundlagen Art. 14, 17 und 18 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin-terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), SR 831.30
Art. 46 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), SR 831.301
Art. 33 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10
Art. 60 Volksschulgesetz vom 19.03.1992 (VSG), BSG 432.210
Art. 32 Abs. 2, Art. 36 und Art. 40 Abs. 4 Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Art. 8i Verordnung vom 24.10.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111
SKOS C.1.4
Planungs- und Behandlungsempfehlungen VKZS (Vereinigung der Kantonszahnärzte und Kantons-zahnärztinnen der Schweiz), insbesondere:
• Empfehlungen für Standards von Zahnbehandlungen im Bereich Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe und Asylwesen, Januar 2018
• Formular Sozialzahnmedizin, Januar 2018
• VKZS Empfehlung A: Mitarbeit des Patienten, Attest Compliance, Januar 2018
• VKZS Empfehlung B: Zahnbehandlung unter Narkose, Januar 2018
• VKZS Empfehlung F: Kieferorthopädie / Zahnstellungskorrekturen (Kinder -18 Jahre), Ja-nuar 2018
BVR 2003 361, BVR 2003 366
BSIG Nr. 8/860.1/12.2 vom 12. Oktober (Übernahme von Zahnarztkosten durch die Sozialhilfe)
Schulzahnpflege – Empfehlungen der Bildungs- und Kulturdirektion (ohne Datum)
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Zusätzlich zur medizinischen Grundversorgung können auch zahnärztliche Behandlungen als situationsbedingte Leistungen zu Lasten der Sozialhilfe übernommen werden. Es werden nur die Kosten notwendiger, einfacher, wirtschaftlicher, wirksamer, zweckmässiger und verhältnismässiger Zahnbehandlungen von der Sozialhilfe übernommen. Dazu gehören: - Die Prophylaxe/ Dentalhygiene
• Notfallbehandlungen
• Die Erstuntersuchung
• Weitergehende Zahnbehandlungen/Sanierungen
Grundsätzlich muss vor allen Zahnbehandlungen ein Kostenvoranschlag eingereicht und durch einen Vertrauenszahnarzt/eine Vertrauenszahnärztin geprüft werden. Ausgenommen von einer vertrauenszahnärztlichen Prüfung sind:
• Notfallbehandlungen bis 300 Franken (für die Rechnungsstellung wird pro Notfall nur ein Termin akzeptiert)
• Erstuntersuchung bis 250 Franken
• Dentalhygiene bis 210 Franken
Weitergehende Zahnbehandlungen bis 1000 Franken: Bei Kostenvoranschlägen unter CHF 1’000.- entscheidet der Sozialdienst selber, ob er den Kostenvoranschlag an die Vertrauenszahnärztin / den Vertrauenszahnarzt weiterleiten will oder diesen selber prüft. Das Amt für Integration und Soziales der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion empfiehlt aber grundsätzlich, Kostenvoranschläge ab CHF 500.- vertrauenszahnärztlich überprüfen zu lassen.
Grundsätzlich sind die Klientinnen und Klienten in der Sozialhilfe darüber zu informieren, dass die Behandlung nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Einfachheit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit zu erfolgen hat. Dabei sind falsche Hoffnungen und Vorstellungen über unrealistische Behandlungen zu vermeiden. Sozialhilfebeziehende sind darüber informiert, dass nicht alle Zahnbehandlungen möglich sind und dass die Übernahme planbarer Behandlungen durch die Sozialhilfe von ihrer persönlichen Mitwirkung (Stabilisierung Mundhygiene) abhängt.
Vor einer weitergehenden Zahnbehandlung müssen die Klientinnen und Klienten aktiv über einen Zeitraum von 18 Monaten hinweg zu ihrer Mundhygiene beitragen. Allerdings ist es nicht Aufgabe der Sozialdienste, den Zustand der Mundhygiene ihrer Klientel zu beurteilen. Dies liegt in der Verantwortung der behandelnden Zahnärzte und Zahnärztinnen, welche den Befund auf dem Formular «Sozialzahnmedizin» festhalten und ihre Behandlungsempfehlung dementsprechend anpassen. Ohne gute Mundhygiene wird keine planbare Zahnbehandlung gutgeheissen. Es wird einzig eine allfällige Notfallbehandlung und die jährliche Prophylaxe (Dentalhygiene) finanziert.
2 Ablauf
In der verlinkten PDF-Datei sind die Abläufe von möglichen Zahnbehandlungen dargestellt:
• Ablauf bis zur Erteilung einer Kostengutsprache für weitere Zahnbehandlungen
• Ablauf bis zur Erteilung einer Kostengutsprache Dentalhygiene über 210 Franken (oder wenn sich ein weiterer Behandlungsbedarf ergibt)
3 Tarif
Die Kostenübernahme durch den Sozialdienst (mittels Kostengutsprache) für Untersuchungen/Behandlungen erfolgt ausschliesslich zu nachfolgend beschriebener Tarifstruktur und Taxpunktwert (gilt auch für kieferorthopädische Behandlungen):
• Der Kostenvoranschlag und die Abrechnung werden auf der Basis des UV/MV/IV-Tarifs aus dem Jahr 2018 erstellt. Es handelt sich dabei um die Tarife 222 (Dentotar) für zahnärztliche Leistungen und 223 (Tartec) für zahntechnische Leistungen. Der Taxpunkt beläuft sich auf CHF 1.00 (bei Zahntechnik plus Materialkosten plus Mehrwertsteuer).
• Die Höhe des zu verrechnenden Betrags pro erbrachter Leistung ergibt sich aus der Anzahl der Leistungseinheiten multipliziert mit der Anzahl Taxpunkte des UV/MV/IV-Tarifs (TP UV/MV/IV) multipliziert mit dem Taxpunktwert von CHF 1.00.
4 Vertrauenszahnärztinnen und –zahnärzte
Den Vertrauenszahnärztinnen und -zahnärzten kommt im Bereich der Sozialhilfe eine zentrale Rolle zu. Sie sind dafür zuständig, dass die Behandlungsempfehlungen des VKZS umgesetzt werden.
Auf der Website der GSI stehen unter anderem Leitlinien für vertrauenszahnärztliche Begutachtungen im Bereich Sozialzahnmedizin zur Verfügung. Die Leitlinien nennen Kriterien für die Eignung und Wahl von Vertrauenszahnärztinnen und -ärzten, gehen auf deren Rechte und Pflichten sowie auf das Forum der Vertrauenszahnärztinnen und -ärzte im Kanton Bern ein und erklären die Rolle der Ombudsstelle der SSO Bern. Im Falle von wiederholter, offensichtlicher Missachtung der Richtlinien, wiederholter Einreichung unvollständiger oder nicht lesbarer Unterlagen etc. definieren die Leitlinien das Vorgehen: In einem solchen Fall meldet der Vertrauenszahnarzt oder die Vertrauenszahnärztin dies dem Sozialdienst und dem Sekretariat der SSO Bern. Der Vertrauenszahnarzt / die Vertrauenszahnärztin empfiehlt dem Sozialdienst, ob und in welcher Höhe mutwillig verursachte, vertrauenszahnärztliche Begutachtungskosten zulasten des behandelnden Zahnarztes / der behandelnden Zahnärztin verrechnet werden sollen. Die definitive Entscheidung über den Abzug auf der Kostengutsprache trifft der Sozialdienst. Im Bereich Kinderzahnmedizin und Kieferorthopädie wird empfohlen, dass nur Spezialisten, d.h. Inhaber des entsprechenden Weiterbildungsausweises (Kinderzahnmedizin) oder Fachzahnarzttitels (Kieferorthopädie) die vertrauenszahnärztliche Beurteilung durchführen.
5 Übersicht der Kostenlimiten für Kostenvoranschläge und den Beizug eines
Vertrauenszahnarztes/einer Vertrauenszahnärztin: Art der Kostenlimite (CHF) Prüfung Kostengutsprache Zahnbehandlun Vertrauensza Sozialdienst g hnärztin/ - notwendig Vertrauensza hn-arzt
Notfallbehandlu bis 300.- Nein Nein ng (1 Termin)
Erstuntersuchu bis 250.- Nein Nein ng
Erstuntersuchu ab 250.- Ja Ja ng
Weitergehende bis 1'000.- Nein (im Ja Zahnbehandlun Ermessen des g Sozialdienste s)
Weitergehende ab 1'000.- Ja Ja
Zahnbehandlun g
Prophylaxe bis 210.- (1x pro Jahr) Nein Nein (Dentalhygiene)
Prophylaxe ab 210.- (oder Ja Ja (Dentalhygiene) mehrmals pro Jahr
Hinweis: Das Formular «Sozialzahnmedizin» wird durch den Zahnarzt in der Regel zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung einmalig ausgefüllt und in Rechnung gestellt. Das Formular wird mit der Tarifposition 4.0400 abgerechnet (76.70 Franken). Diese Kosten können – je nach Umfang der Untersuchung - zusätzlich übernommen werden. Das Formular wird nicht jedes Mal aufs Neue ausgefüllt und verrechnet, sondern im Dossier des Klienten aufbewahrt.
6 Glossar
• Prophylaktische Behandlung: Wird einmal jährlich durchgeführt und enthält die Zahnkontrolle sowie die Dentalhygiene.
• Notfall: Als Notfall gilt ein Termin zur Behandlung akuter Schmerzen und Entzündungen. Sollte sich aus dem Notfalltermin weiterer Behandlungsbedarf ergeben, muss eine Behandlungsplanung mit vorgängigem Kostenvoranschlag an den Sozialdienst erfolgen. Dieser leitet die Unterlagen bei Kosten über 1'000 Franken an den Vertrauenszahnarzt/die Vertrauenszahnärztin zur Prüfung weiter.
• Erstuntersuchung: Als Erstuntersuchung ist die Eintrittsuntersuchung eines neuen Patienten/einer neuen Patientin zu verstehen, der erstmals im Rahmen der Sozialhilfe zum Zahnarzt geht, wenn dies angezeigt ist. Ziel der Erstuntersuchung ist die Bestandsaufnahme und Bedarfsabklärung sowie das Ausfüllen des Formulars «Sozialzahnmedizin» durch den Zahnarzt/die Zahnärztin.
• Kostenvoranschlag: Übersicht der Leistungen, welche der Zahnarzt/die Zahnärztin als not-wendig zur Behandlung des Patienten/der Patientin erachtet.
• Formular «Sozialzahnmedizin»:Das Formular wird pro Klient/-in vom Zahnarzt/von der Zahnärztin ausgefüllt. Mithilfe des Formulars ist der Status der Mundhygiene des Patienten ersichtlich. Das Formular ist Teil der
Behandlungsplanung und dient dem Vertrauenszahnarzt als Bewertungsgrundlage eines eingereichten Kostenvoranschlags.
zur Indikation): Mit der Behandlungsplanung werden Ziel und Methode der Behandlung definiert. Die Behandlungsplanung umfasst insbesondere das Formular «Sozialzahnmedizin» und ist Grundlage für Kostenvoranschläge, die für vorgesehene Behandlungen erstellt werden.
7 Rechnungen
Rechnungen ohne Kostenvoranschlag, welche auf einer Notfallbehandlung oder auf einer Prophylaxe-Behandlung (Dentalhygiene) beruhen, sind vom Sozialdienst bezüglich des angewendeten Taxpunktwertes zu prüfen. Rechnungen für Notfallbehandlungen müssen als solche gekennzeichnet sein.
Rechnungen mit Kostenvoranschlag sind vom Sozialdienst bezüglich des angewendeten Taxpunktwertes zu prüfen. Überschreitungen des Kostenvoranschlags um mehr als 5% müssen begründet werden und werden nur entschädigt, wenn der Vertrauenszahnarzt/die Vertrauenszahnärztin die Notwendigkeit und die Unvorhersehbarkeit bestätigt. Ansonsten ist die Rechnung unbeglichen an den Zahnarzt/die Zahnärztin zurückzusenden mit Bitte um Korrektur der Abrechnung. Es bietet sich daher an, die Limite von 5% auf der Kostengutsprache aufzuführen.
Zahnarztrechnungen müssen der Krankenkasse oder dem Unfallversicherer nur eingereicht werden, wenn eine Zahnzusatzversicherung nach VVG besteht oder wenn die Behandlung wegen eines Unfalls nötig ist oder möglicherweise unter die Pflichtleistungen gemäss KVG fällt.
Zudem ist zu prüfen, ob im Rahmen der kommunalen Schulzahnpflege mittels Gesuchstellung Beiträge an zahnärztliche Behandlungskosten von Kindern bedürftiger Eltern erschlossen werden können.
8 Kieferorthopädische Behandlungen für Minderjährige
Kieferorthopädische Behandlungskosten bedürftiger Minderjähriger werden vom Sozialdienst gemäss der VKZS Empfehlung F Kieferorthopädie / Zahnstellungskorrekturen (Kinder – 18 Jahre) übernommen und die Kosten für die Erstellung der kieferorthopädischen Unterlagen (Modelle, Röntgen) werden vom Sozialdienst beglichen. Gemäss der VKZS-Empfehlung muss die Behandlung im Alter von 18 Jahren abgeschlossen sein.
Es ist immer zu prüfen, ob eine Zahnzusatzversicherung nach VVG besteht. Entsprechend lässt der Sozialdienst in einem solchen Fall die Rechnung(en) der Versicherung zwecks Kostenbeteiligung zukommen. Der Sozialdienst übernimmt die entsprechenden Kosten für Kinder bis zum 18. Altersjahr nach Massgabe des Stichworts «Zusatzversicherung nach VVG».
Der Kieferorthopäde/ die Kieferorthopädin prüft regelmässig, ob ein IV-Fall vorliegt. Erachtet er/sie die Voraussetzungen als gegeben, initiiert er/sie ein Abklärungsverfahren, indem er/sie die Eltern informiert und ihnen ein IV-Formular abgibt, mit welchem die Eltern das Gesuchsverfahren bei der IV-Stelle auslösen können. Sind keine Vergütungen der IV erhältlich, lässt der Sozialdienst die erste Teilrechnung der Krankenkasse zwecks Kostenbeteiligung nach KVG zukommen. Bei einer Leistungszusage durch die Krankenkasse sind auch die nachfolgenden Rechnungen der Krankenkasse zur Vergütung einzureichen.
Für Personen, welche als invalid im Sinn von Art. 46 der Ergänzungsleistungsverordnung gelten, kann mittels entsprechenden Gesuchs bei der Pro Infirmis um Beiträge aus "Finanzielle Leistungen für Menschen mit Behinderung" (FLB) nachgesucht werden.
9 Zahnbehandlung im Ausland (in der Heimat)
Der Sozialdienst bezahlt grundsätzlich weder Kosten für Zahnbehandlungen im Ausland noch für die Reise dazu.
10 Narkose (allgemeine Anästhesie)
Zahnsanierungen unter Narkose (allgemeiner Anästhesie) im Rahmen der Sozialbehandlungen sind in verschiedener Hinsicht aufwändig und sollen nur in Ausnahmefällen bewilligt (finanziert) werden. Hierbei sei auf die allgemeiner Anästhesie verwiesen.
Bei Erwachsenen und Jugendlichen ist ein ärztliches Zeugnis (Hausarzt, Psychiater usw.) notwendig.
Bei Kleinkindern und Kindern ist ein zweiter Behandlungsversuch durch einen anderen Zahnarzt vorauszusetzen.
Die Indikation für die Behandlung in Narkose ist von der durchführenden Zahnärztin/dem durchführenden Zahnarzt zu stellen. Neben dem Kostenvoranschlag für die zahnärztlichen Massnahmen ist zusätzlich der Kostenvoranschlag für die Narkose (Pauschale oder detaillierter KV des Anästhesiearztes/der Anästhesieärztin) einzureichen. Vorbehalten bleiben Notfälle.
Anästhesiearzt/-ärztin und Zahnarzt/-ärztin stellen gesondert Rechnung.
11 Nicht von der Sozialhilfe finanzierte Leistungen
Tarifpositionen, die im per 1.1.2018 gültigen UV/MV/IV-Tarif nicht enthalten sind, werden auch von der Sozialhilfe nicht übernommen. Dies betrifft insbesondere von der Klientel versäumte Sitzungen.
12 Weisung / Kürzung / Rückerstattung
Bei offensichtlicher oder durch eine Fachperson bestätigter schlechter Mundhygiene kann eine Weisung betreffend Mundhygiene erlassen werden. Die Zahnpflege wird periodisch durch den Zahnarzt/die Zahnärztin kontrolliert. Wird dieser Weisung nicht gefolgt, kann eine Kürzung der Leistungen verfügt und, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Rückerstattung der Zahnarztkosten wegen grobem Selbstverschulden veranlasst werden.
13 Weiterführende Stellen
Vereinigung der Kantonszahnärzte der Schweiz (VKZS):http://www.kantonszahnaerzte.ch/
14 FAQ, häufig gestellte Fragen
Link FAQ
15 Siehe auch
• Einstellung / Nichteintreten
• Kürzungen
• Rückerstattungspflicht
h) Zusatzversicherung nach VVG
Zusammenfassung
Die Prämien für freiwillige Zusatzversicherungen werden in der Regel vom Sozialdienst nicht übernommen. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG), SR 221.229.1
SKOS C.6.5
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Die medizinische Grundversorgung wird durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) sichergestellt. Zusatzversicherungen sind freiwillig und unterstehen dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).
Die Prämien für Zusatzversicherungen werden vom Sozialdienst in der Regel nicht übernommen. Ausnahmefälle bedürfen einer besonderen Begründung. Dabei ist darauf zu achten, dass die Kosten für die Zusatzversicherung(en) in einem sinnvollen Verhältnis zum dadurch erzielten Nutzen stehen und mit dem Aufwand von nicht unterstützten Haushalten vergleichbar sind.
2 Ausnahmen
Die Prämien für einen über die medizinische Grundversorgung hinausgehenden Versicherungsschutz sind daher i.d.R. dann zu übernehmen, wenn die zu erwartenden oder erbrachten Versicherungsleistungen höher sind als die Prämien.
2.1 Taggeldversicherungen
Taggeldversicherungen können sowohl auf Grundlage des KVG (Sozialversicherungsrecht) als auch des VVG (Privatversicherungsrecht) abgeschlossen werden. Die Unterscheidung ist rechtlich von grosser Bedeutung.
Die Mitgliedschaft in der kollektiven Krankentaggeldversicherung endet grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Taggeldversicherer ist verpflichtet, die versicherte Person über ihre Rechte zum Übertritt in die Einzelversicherung aufzuklären. Die versicherte Person hat ihr Übertrittsrecht innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung geltend zu machen. Es empfiehlt sich aufgrund der hohen Prämien, die Absicht des Übertritts vorzeitig mitzuteilen und den Taggeldversicherer um eine Offerte zu ersuchen. Der Abschluss einer Taggeldversicherung ist in der Regel nur sinnvoll, wenn eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
2.2 Zahnzusatzversicherungen für Kinder
Zahnstellungskorrekturen mittels Zahnspangen kommen bei Kindern sehr häufig vor, sind in der Regel sehr kostspielig und sind übers KVG nur in bedingten Fällen versichert. Die Kosten für die kieferorthopädischen und orthodontischen Korrekturen lassen sich bei den Krankenkassen gut und günstig zusätzlich versichern. Da der Sozialdienst einen hohen Wert auf die Prävention und Erhaltung einer guten Zahngesundheit legt, werden Zahnversicherungen für Kinder bis zum 18. Altersjahr übernommen. Diese Leistungen sind über die Zusatzversicherung VVG abzuschliessen. Zu beachten gilt, dass oft eine Alterslimite (meistens bis zum 4. Lebensjahr) für den Abschluss gilt und bei Bedarf auch ärztliche Atteste verlangt werden können. Die Klientel wird darüber aktiv informiert und aufgefordert, Offerten einzuholen, welche dem Sozialdienst vorgelegt werden. Die Versicherungen haben das Recht, einen Vertragsabschluss zu verweigern. Die Leistungen der Zusatzversicherungen können von Jahr zu Jahr ändern, daher empfiehlt es sich, bei den Offerten einen Vergleich via https://www.priminfo.admin.ch/de/praemien (Prämienrechner des Bundes) vorzunehmen. Wichtig ist, auf ein sinnvolles Verhältnis zwischen der Leistungsgrenze und der Franchise zu achten. Eine Zahnzusatzversicherung sollte eine monatliche Prämie von CHF 50.- nicht übersteigen.
4 Siehe auch:
• Krankenversicherung nach KVG
C.6.6. Wohnen und Umzug
a) Einlagerung von Mobiliar
Zusammenfassung
Die Klientel ist grundsätzlich selbst für die Einlagerung ihres Mobiliars verantwortlich. In begründeten Fällen werden die Kosten für die Einlagerung übernommen.
Rechtliche Grundlagen
SKOS C.6.8
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Grundsätzlich ist die Klientel selber für die Unterbringung ihres Mobiliars verantwortlich. Der Sozialdienst übernimmt keine vertraglichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Einlagerungen.
2 Einlagerung
Für Einlagerungen werden in begründeten Fällen die Kosten vorerst für maximal sechs Monate übernommen, sofern keine anderen Möglichkeiten bestehen und die Einlagerung die günstigere Variante ist. Kriterien zur Beurteilung sind:
• voraussichtliche Dauer der Einlagerung
• Wert des Mobiliars (in Bezug auf Kosten für Einlagerung und Erstausstattung)
• anfallende Kosten für Transport und Lagermiete Vor Ablauf der sechs Monate wird die Kostenübernahme für die Einlagerung überprüft und über eine allfällige Verlängerung entschieden.
3 Entsorgung
Kommt eine Einlagerung des Mobiliars nicht in Frage, ist grundsätzlich die Klientel für dessen zweckmässige und korrekte Entsorgung verantwortlich. Im Einzelfall kann eine Kostenübernahme durch den Sozialdienst geprüft werden. Nicht übernommen werden Kosten für die Entsorgung von Haus- und Sperrmüll.
siehe auch
• Mobiliar
• Umzugs- und Reinigungskosten
• Rückerstattungspflicht
b) Exmission
c) Mobiliar
Zusammenfassung
Erstausstattung (einmalig) und Ersatzbeschaffungen werden nur auf Antrag übernommen. Es muss vorab ein Kostenvoranschlag eingereicht und nach dem Kauf eine Quittung beim Sozialdienst vorgelegt werden.
Das Mobiliar muss einfach, notwendig und zweckmässig sein.
Rechtliche Grundlagen
C.6.6
Art. 13 Direktionsverordnung vom 28. August 2015 über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV), BSG 860.111.1
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Die Anschaffung von Erstausstattungen und Ersatzmöbeln sind gemäss SKOS und SILDV zu übernehmen. Die Erstausstattung muss einfach, notwendig und zweckmässig sein. Während der Sozialhilfedauer werden nur einmal Kosten für eine Erstausstattung ausgerichtet. Erstausstattungen werden nur auf Antrag bewilligt.
Für Neugeborene wird keine Erstausstattung finanziert, sofern die Eltern bei der Organisation «schwanger – wir helfen» genügend Mobiliar für das Kind beziehen können (vgl. Ziffer. 3). Bei «schwanger – wir helfen» kann gegen eine Gebühr von Fr. 300.- für die ersten drei Lebensjahre des Babys sämtliches Material (Kleider, Babymobiliar, Babywagen, Kinderstuhl, etc.) bezogen werden. Dies lohnt sich in der Regel nur, wenn die gesamte Erstausstattung bezogen wird und nicht bloss einzelne Gegenstände.
Im französischsprachigen Teil des Kantons bietet die Organisation oder «SOS – futures mamans» Erstausstattungen an.
Auch Ersatzanschaffungen werden nur auf Antrag bewilligt. Sie werden durch die Sozialhilfe nur übernommen, wenn sie zwingend notwendig sind. Von den nachstehend aufgeführten Maximalbeträgen kann in begründeten Fällen abgewichen werden, um verhältnismässiges Handeln sicher zu stellen (Vgl. Vortrag des Rechtsamtes der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (seit 1.1.2020: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion) an den Gesundheits- und Fürsorgedirektor zur SILDV vom 28.8.2015, S. 4).
2 Richtlinien
Erstausstattungen:
Im Rahmen der nachstehend aufgeführten Beträge steht es der unterstützten Person frei, neue oder gebrauchte Ware anzuschaffen.
Der Maximalbetrag für eine Erstausstattung beträgt Fr. 1'500.- für einen Einpersonenhaushalt. Pro weitere Person werden zusätzlich mit Fr. 500.-/ Person gerechnet.
Ersatzanschaffungen:
Was Maximale Kosten Matratze inkl. Molton und Fr. 300.- pro Person Lieferung Fr. 250.- pro Person Bettgestell inkl. Lattenrost und Fr. 100.- pro Person Lieferung Fr. 50.- pro Person Bettdecke inkl. Bettwäsche Kopfkissen inkl. Überzug
Sofa Fr. 200.- Schrank Fr. 150.- Esstisch Fr. 200.- Stuhl Fr. 40.- Büchergestell Fr. 100.- Staubsauger Fr. 80.-
3 Weiterführende Hinweise
• Gegen eine Gebühr von CHF 300.-Abgabe von Babyausstattungen für die ersten drei Lebensjahre: Schwanger - wir helfen
• http://www.sosfuturesmamans.org
• Betten, Matratzen, Bettinhalte: Winterhilfe Bern Mit der Bettenhilfe ermöglicht die Winterhilfe Menschen in sehr eingeschränkten finanziellen Verhältnissen die Anschaffung von Betten mit einem guten Preis-Leistungs-Verhältnis. Es steht der unterstützten Person grundsätzlich frei, ob sie das Angebot der Winterhilfe in Anspruch nehmen will, soweit die Kosten die Maximalbeträge gemäss Ziff. 2 nicht überschreiten. Die Bestellung erfolgt durch den Sozialdienst bei der Winterhilfe.
4 Siehe auch:
• ZUG
• Einlagerung von Mobiliar
• Rückerstattungspflicht
d) Reparaturen und Unterhalt
Zusammenfassung
Grundsätzlich ist die Klientel für einen sorgfältigen Umgang mit der Mietwohnung und den persönlichen Gegenständen verantwortlich. Kosten für Reparaturen an der Mietwohnung werden in der Regel nicht übernommen, da diese im Grundbedarf enthalten sind oder von der Vermieterschaft bezahlt werden müssen. Reparaturen an persönlichen Gegenständen der Klientel, deren Neuanschaffung mittels SIL finanziert würde, werden übernommen, sofern sie verhältnismässig sind.
Rechtliche Grundlagen
SKOS C.3.1 und C.6.8
Entscheid des Obergerichts Bern vom 27.6.2012 (ZK 12 157)
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Die Klientel ist für einen sorgfältigen Umgang mit der Mietwohnung und den persönlichen Gegenständen selber verantwortlich.
Der Sozialdienst übernimmt mit Ausnahme von Ziffer 4 (Boilerkosten) keine Kosten für Reparaturen/Unterhalt an der Mietwohnung. Grund: Grössere, d.h. den "kleinen Unterhalt" (vgl. Ziffer 3) übersteigende Reparaturen gehen zu Lasten der Vermieterschaft, während die Kosten für den "kleinen Unterhalt" zu Lasten der Mieterschaft im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind. Darin ist ein Anteil für die Instandhaltung der Wohnung (z.B. Auswechseln von Glühbirnen, Sicherungen oder Dichtungen; Austausch Duschschlauch; Ersatz Dampfabzugfilter; Schmieren von Scharnieren und Türschlössern; Entstopfung von Abflüssen u.a.) und die Anschaffung kleinerer Gegenstände vorgesehen (siehe unten Ziffer 3).
2 Reparaturen an Gegenständen der Klientel
Eine Reparatur an Gegenständen, deren Neuanschaffung mittels SIL finanziert würde, muss - damit sie vom Sozialdienst bezahlt wird - in vernünftigem Verhältnis zu den Kosten für eine Neuanschaffung stehen, weshalb immer ein Kostenvoranschlag vorgelegt werden muss.
Ist ein Defekt oder eine Beschädigung auf grobes Selbstverschulden zurückzuführen, hat dies eine Rückerstattung der Kosten mittels Verrechnung der künftigen Unterstützung zur Folge (Rückerstattungsvereinbarung oder Verfügung muss vorliegen).
3 Reparaturen an der Mietwohnung
Gemäss Mietrecht obliegt den Mieterinnen und Mietern der so genannte „kleine Unterhalt“: Während der Dauer des Mietverhältnisses umfasst die Unterhaltspflicht der Mieterschaft Reinigungs- und Ausbesserungsarbeiten, welche sie selbst ohne weiteres ausführen kann und bei welchen lediglich geringe Materialkosten anfallen.
Sobald eine Fachperson beigezogen werden muss, um den Mangel zu beheben, hat die Vermieterschaft dafür die vollen Kosten zu tragen. Daher ist es auch unzulässig, von der Mieterschaft einen Selbstbehalt für solche Reparaturkosten zu verlangen. Beauftragt die Mieterschaft von sich aus einen Handwerker für Arbeiten, welche unter den „kleinen Unterhalt“ fallen, muss sie die Kosten jedoch selber tragen.
4 Ausnahme
Die Kosten für periodisch anfallende Boilerentkalkungen in Mietwohnungen (i.d.R. alle fünf Jahre) werden im Sinne einer Gleichbehandlung mit denjenigen Mietverhältnissen, bei denen die periodisch anfallende Entkalkung der zentralen Boileranlage über die Heizkosten abgerechnet wird (=Regel), vollumfänglich von der Sozialhilfe übernommen.
5 Vorgehen
Reparaturen an Gegenständen und Reparaturen, die nicht zu der bereits im Grundbedarf enthaltenden laufenden Instandhaltung der Wohnung gehören, müssen dem Sozialdienst vorgängig mit Kostenvoranschlag vorgelegt werden. Bei solchen Anträgen prüft der Sozialdienst, ob allenfalls eine Versicherung für die Kosten aufkommt.
Die Kosten werden vom Sozialdienst in der Regel erst nach Vorlage einer entsprechenden Quittung übernommen. Hält sich die Klientel nicht an das Vorgehen, wird die Kostenübernahme durch den Sozialdienst abgelehnt.
Für die unter Ziff. 3 erwähnten Reparaturen am Mietobjekt ist der Klientel zu empfehlen, die Vermieterschaft mit der Auftragsvergabe zu betrauen. Dies hat den Vorteil, dass die Vermieterschaft Schuldnerin des mit der Reparatur beauftragten Unternehmens ist und die Forderung sodann bei der Mieterschaft eintreiben muss. Rechnungen der Vermieterschaft sind, sofern sie nicht den „kleinen Unterhalt“ betreffen, an die Vermieterschaft zur Bezahlung zurückzusenden.
siehe auch
• Hausrat- / Haftpflichtversicherung
• Kürzungen
• Mobiliar
• Rückerstattungspflicht
e) Umzugs- und Reinigungskosten
Zusammenfassung
Grundsätzlich organisiert die Klientel ihren Umzug selber, so dass lediglich Mehrkosten für ein Mietfahrzeug übernommen werden. Ausnahmen bestehen für Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder in anderen, begründeten Situationen.
Rechtliche Grundlagen
SKOS C.6.6
Art. 10 ff. Direktionsverordnung vom 28. August 2015 über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV), BSG 860.111.1
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Es wird davon ausgegangen, dass die Klientel das Packen und den Umzug selbstständig vornimmt, sodass in der Regel nur Mehrkosten für die Auto- bzw. Kleinlastermiete anfallen. Es werden grundsätzlich keine Mehrkosten für Zusatzleistungen übernommen.
Das gleiche gilt für die Reinigungs- und Entsorgungskosten. Auch hier wird davon ausgegangen, dass die Klientel ihre Wohnung selber reinigt.
Bei einem Wegzug aus dem Kanton Bern können die Maximalbeträge angemessen erhöht werden.
Umzugsabsichten sind vorgängig beim Sozialdienst zu melden und abzusprechen.
Von den nachstehend aufgeführten Maximalbeträgen kann in begründeten Fällen abgewichen werden, um verhältnismässiges Handeln sicher zu stellen. (Vgl. Vortrag des Rechtsamtes der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (seit 1.1.2020: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion GSI) zur SILDV vom 28.8.2015, S. 4)
2 Transportkosten
Die Auto- bzw. Kleinlastermiete für einen Tag wird vom Sozialdienst inkl. Versicherung und Benzin bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 250.- (Umzug innerhalb des Kantons
Bern) gegen Vorlage eines entsprechenden Beleges übernommen. Bei einem Wegzug aus dem Kanton Bern kann der Maximalbetrag angemessen erhöht werden.
3 Umzugs- und Reinigungskosten
Sofern die Klientel nicht in der Lage ist, den Umzug und die Umzugsreinigung selbständig zu erledigen, können die Kosten gemäss untenstehender Tabelle als SIL zusätzlich übernommen werden. Folgende Kriterien begründen unter anderem eine Ausnahme (im Zweifelsfall Arztzeugnis einfordern):
• Gesundheitliche Einschränkungen sind bereits bekannt (z.B. beim Lastenheben)
• kein privates Umfeld vorhanden, das beim Umzug und der Reinigung helfen kann
• kein Fahrausweis vorhanden bzw. eingeschränkte Fahrtüchtigkeit (z.B. bei Drogenkonsum, spezielle Medikation)
Es können folgende Maximalbeträge übernommen werden:
Haushaltsgrösse Umzugskosten Reinigungkosten 1-Personenhaushalt Fr. 800.- Fr. 600.- 2-Personenhaushalt Fr. 1’000.- Fr. 700.- 3-Personenhaushalt Fr. 1’200.- Fr. 800.- 4-Personenhaushalt Fr. 1’400.- Fr. 900.- 5-Personenhaushalt Fr. 1’500.- Fr. 1’000.- und grösser Bei einem Wegzug aus dem Kanton Bern können die Maximalbeträge angemessen erhöht werden.
4 Entsorgungskosten
Die Entsorgungskosten gehen grundsätzlich zulasten der Klientel. In Ausnahmefällen sind sie als SIL zusätzlich zu beantragen und in die Kostengutsprache aufzunehmen.
Sonstige Umzugs-, Reinigungs- und Entsorgungskosten sind von der Klientel zu tragen.
siehe auch
• Einlagerung von Mobiliar
• Mobiliar
• Reparaturen und Unterhalt
C.6.7. Integrationszulage für Nichterwerbstätige (IZU)
a) Integrationszulage (IZU)
Zusammenfassung
Dieses Stichwort regelt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Integrationszulage sowie den Umfang der Leistungen für soziale und berufliche Integration und für berufliche Qualifikation.
Rechtliche Grundlagen
Art. 3 lit. f und Art. 25, 27 und 35 Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Art. 8a, 8b und 8c Verordnung vom 24.10.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111
SKOS C.6.7
BVR 2021 S. 159
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Jede nicht erwerbstätige bedürftige Person, welche die obligatorische Schulzeit beendet hat und nachweislich aktiv (Bringschuld der Klientel) die vereinbarte Integrationsleistung erbringt, hat Anspruch auf eine Integrationszulage.
Eine Person hat gleichzeitig nur Anspruch auf eine Zulage oder einen EFB. Es wird der jeweils höhere Betrag ausgerichtet.
2 Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf eine IZU von Fr. 100.-- pro Monat haben Personen, die gemessen an ihren persönlichen Ressourcen nachweislich eine individuelle Anstrengung
unternehmen, um ihre Chancen auf eine erfolgreiche berufliche und/oder soziale Integration zu erhalten oder zu erhöhen.
Anspruchsberechtigt sind:
• Personen, die ein Praktikum mit Ausbildungscharakter (z.B. Schnuppereinsatz, Vorpraktikum, Praktikum im Rahmen eine Qualifizierungsmassnahme, Praktikum in Ausbildungen auf Tertiärstufe wie Fachhochschulen) oder eine Vorlehre absolvieren (Ausnahme: entlöhntes Praktikum als Teil einer EFZ/EBA Lehre oder Praktikum mit vorwiegend wertschöpfenden Merkmalen);
• Personen, die konsequent eine Arbeits- resp. Lehrstelle suchen;
• Personen, die nachweislich gemeinnützige oder nachbarschaftliche Arbeit in erheblichem Umfangleisten;
• Personen, die an Qualifizierungs-, Beschäftigungs- oder spezifischen Integrationsangeboten teilnehmen;
• Personen, die im 2. Arbeitsmarkt tätig sind;
• Selbständigerwerbende, bei denen wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit als soziale Integrationseigenleistung anerkannt wird (siehe Kapitel 4 im Stichwort „Selbständig Erwerbende“);
• Personen, die ihre Kinder betreuen (alleine oder gemeinsam erziehend) bis zum Abschluss des ersten Lebensjahres des jüngsten Kindes (erster Geburtstag). Sind beide Eltern nicht erwerbstätig und betreuen die Kinder, kann die Zulage nur einer Person gewährt werden;
• Personen, die pflegebedürftige Familienangehörige betreuen. Die Klientel muss den Nachweis für die Pflegebedürftigkeit der betreuten Personen und ihre Leistungen erbringen (z.B. anstatt Spitex, für Ausnahmen siehe das separate Stichwort „Hilflosenentschädigung“);
• Personen, die keine entlöhnte Berufslehre, aber eine andere anerkannte Ausbildung auf Sekundär- oder Tertiärstufe absolvieren (Brückenangebote wie berufsvorbereitendes Schuljahr/Vorlehre, Sekundarstufe II und Tertiärstufe); oder
• Personen, die Therapien wahrnehmen, sofern diese zielführend, regelmässig und methodisch begründet sind.
Die zu erbringende Leistung ist in einer Zielvereinbarung festzulegen.
Personen, die eine entlöhnte Berufslehre absolvieren, haben nicht Anspruch auf eine Integrationszulage, sondern auf Anrechnung eines Freibetrags von Fr. 300.- auf ihrem Erwerbseinkommen. Ein EFB Berufslehre wird auch angerechnet für entlöhnte Praktika, welche im Rahmen einer Berufslehre absolviert werden (beispielsweise Berufspraktikum als Teil der Handelsschule Kaufmann EFZ).
3 Weiterführender Link
Integrationsangebote im Kanton Bern: https://integrationsangebote.apps.be.ch/de
4 Siehe auch
• Beruflicher (Wieder-) Einstieg nach Geburt
• Aus- und Weiterbildung
• Einkommensfreibetrag EFB
• Hilflosenentschädigung HE
• Junge Erwachsene
• Selbständig Erwerbende
• Zulagen
b) Zulagen
Zusammenfassung
Das Zulagensystem basiert auf dem Prinzip von Leistung (der Klientel) und Gegenleistung (des Sozialdienstes). Entsprechend werden Zulagen nur dann ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen für den Erhalt einer Zulage erfüllt wurden. Die zu erbringende Eigenleistung wird vom Sozialdienst für jede unterstützte Person individuell definiert.
Rechtliche Grundlagen
Art. 3 lit. f, Art. 25, Art. 31 Abs. 2 lit. c Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Art. 8a ff. Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111
SKOS C.6.7 und D.2
BSIG Nr. 8/860.111/2.3 vom 8. November 2005
Materielle Regelung
1 Grundsätze und Zulagensystem
1.1 Anreizsystem
Zulagen sind personen- und nicht bedarfsbezogene Leistungen. Sie werden in Form von Integrationszulage (IZU) oder Einkommensfreibetrag (EFB) zugesprochen.
Zulagen sind ein Anreiz dafür, dass die Klientel zu ihrer sozialen und/oder beruflichen Integration beiträgt. Sie beruhen auf dem System der Leistung (Eigenleistung Klientel) und Gegenleistung (Leistung Zulage) und werden deshalb nicht voraussetzungslos ausgerichtet.
1.2 Festlegung der Eigenleistung(en)
Der Sozialdienst vereinbart die zu erbringende(n) Eigenleistung(en) mit der Klientel und hält diese schriftlich fest. Die Erfüllung der vereinbarten Eigenleistungen ist Voraussetzung für die Ausrichtung einer Zulage. Die Eigenleistungen müssen dem Einzelfall angepasst sein, d.h. sie entsprechen den Fähigkeiten, dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der Klientel. Sie müssen zudem sachgerecht, begründbar, präzis formuliert und kontrollierbar sein. Anspruch auf eine Zulage besteht nur, wenn die vereinbarten Eigenleistungen tatsächlich integral erbracht wurden.
Vorbehalt: Vorstehende Regelung gilt nicht für den Einkommensfreibetrag EFB. Eine Vereinbarung wird bei Erwerbstätigkeit nicht verlangt. Vielmehr wird der EFB entsprechend dem von der Klientel belegten Arbeitspensum gewährt.
1.3 Bringschuld der Klientel bzw. Nachweis
Den Nachweis, dass die vereinbarten Eigenleistung(en) erfüllt sind, muss die Klientel von sich aus erbringen. Ihr obliegt die Bringschuld (in der Regel innert Monatsfrist). Ein Anspruch auf eine Zulage entsteht nur dann, wenn die vereinbarten Eigenleistungen nachweislich erbracht wurden. Der Sozialdienst nimmt eine Rückerstattung mittels Verrechnung vor, wenn die Zulage zu Unrecht ausgerichtet worden war.
Richtet der Sozialdienst bei fehlendem Nachweis keine Zulage aus und ist die Klientel damit nicht einverstanden, kann sie jederzeit eine beschwerdefähige Verfügung verlangen und die Nichtausrichtung der Zulage beim Regierungsstatthalteramt anfechten.
1.4 Zeitpunkt der Ausrichtung von Zulagen
Bei laufenden Fällen prüft der Sozialdienst bei Erstellung des Budgets, ob die Klientel den Nachweis der Eigenleistungen erbracht hat. Nur wenn dies vollständig erfüllt ist, richtet der Sozialdienst die entsprechende Zulage aus.
Bei neuen Fällen entscheidet der Sozialdienst, ob die Voraussetzungen für eine Zulage erfüllt sind. Bei der Berechnung der Eintrittsschwelle werden die Zulagen insofern in die Berechnung der Bedürftigkeit mit einbezogen, als die Klientel den Nachweis dafür erbringt, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. eine Eigenleistung erbringt.
2 Höhe der Zulage
Die detaillierte Höhe ist im jeweiligen Stichwort geregelt. Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge dürfen pro Haushalt bis zu fünf Personen Fr. 850.- und pro Haushalt mit sechs und mehr Personen Fr. 1'000.- pro Monat nicht übersteigen.
3 Nachträgliche Ausrichtung von Zulagen
Die Klientel ist verpflichtet, den Sozialdienst unaufgefordert und unverzüglich über sämtliche Änderungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu informieren (z.B. neue Kita-Betreuung der Kinder, Pensenreduktion bzw. -aufstockung in Beschäftigungsprogramm usw.). Informiert die Klientel den Sozialdienst nicht rechtzeitig über eine Veränderung und richtet dieser eine zu hohe Zulage aus, fordert der Sozialdienst die in unrechtmässiger Weise bezogene Leistung zurück. Leistete der Sozialdienst keine oder eine zu tiefe Zulage, berücksichtigt er diese nachträglich.
siehe auch
• Ablösung / Austrittsschwelle
• Eintrittsschwelle
• Einkommensfreibetrag EFB
• Integrationszulage (IZU)
• Junge Erwachsene
• Kürzungen
• Rückerstattungspflicht
• Selbständig Erwerbende
• Stationäre Aufenthalte
• Sucht (Substanzabhängigkeit)
C.6.8. Weitere SIL
a) Fahrrad / Velo
Zusammenfassung
Anschaffungskosten für ein Velo werden in bescheidenem Umfang übernommen.
Rechtliche Grundlagen
---
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Der Sozialdienst übernimmt bei Bedarf die Kosten für ein Velo, jedoch nur nach vorgängiger Absprache. Anzuschaffen sind prioritär Occasionen in fahrtüchtigem, revidiertem Zustand.
Richtwert: Anschaffungskosten dürfen bis maximal Fr. 300.- pro Fahrrad betragen.
siehe auch
• Reparaturen und Unterhalt
b) Gerichtskosten
Zusammenfassung
Die Sozialhilfe übernimmt grundsätzlich keine Gerichtskosten.
Das Stichwort erläutert das Vorgehen bei Gerichtskosten im Straf- und Zivilverfahren, bei Kosten für Verwaltungsverfahren und die Besonderheit bei IV-Verfahren
Rechtliche Grundlagen
Art. 95 ff., 276 und 303 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272
Art. 416 ff. Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0
Dekret vom 24.03.2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts-behörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD), BSG 161.12
Art. 102 - 113 Gesetz vom 23.05.1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG), BSG 155.21
Art. 61 lit. a Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1
Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), SR 831.20
Art. 62 - 68 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG), SR 173.110, insbesondere Art. 64 Abs. 1 BGG
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Gerichtskosten (= Verfahrenskosten) bestehen aus pauschalierter Entschädigung für gerichtliche Tätigkeit (und für strafrechtliche Voruntersuchungen), Kanzleigebühren sowie Auslagen des Gerichts. Nicht unter diesen Begriff fallen die Parteikosten (wie z.B. Kosten des Anwalts). Grundsätzlich werden von der Sozialhilfe keine Gerichtskosten übernommen.
2 Vorgehen und Zuständigkeit
2.1 Gerichtskosten im Strafverfahren
Die Verfahrenskosten werden der angeschuldigten Partei auferlegt, soweit sie verurteilt worden ist.
Im Falle einer Schuldigerklärung ohne Rechtsfolge können die Kosten ganz oder teilweise dem Kanton auferlegt werden. Der Kanton trägt die Kosten auch bei Nichteintreten auf eine Anzeige, bei Aufhebung der Strafverfolgung oder bei Freispruch.
Werden die Verfahrenskosten auf Aufforderung der Gerichte nicht bezahlt, so sind sie auf dem Weg des Schuldbetreibungsverfahrens durch die Staatskasse zu vollstrecken.
Es besteht die Möglichkeit der Ratenzahlung. Gesuche um Ratenzahlung sind bei der folgenden Amtsstelle einzureichen: Justizleitung, Busseninkasso, Kramgasse 20, 3011 Bern, Tel. 031 633 76 19.
Stellt die Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten für die pflichtige Person eine unzumutbare Härte dar oder steht die Uneinbringlichkeit fest oder ist sie anzunehmen, so kann die unterstützte Person bei der jeweils zuständigen Gerichtsbehörde oder Staatsanwaltschaft ein Erlassgesuch stellen. Dem Gesuch sind beizulegen: eine Kopie des Gerichtsurteils und eine Bestätigung des Sozialamtes, dass die pflichtige Person Sozialhilfebezüger(in) ist, sowie eine Zusammenstellung der Schulden, welche die pflichtige Person beim Sozialamt hat.
2.2 Gerichtskosten im Zivilverfahren
Die Parteien haben die Gerichtskosten durch Vorschüsse sicherzustellen. Wer die Kosten endgültig trägt, wird im Urteil festgehalten. In der Regel werden sie der unterliegenden Partei auferlegt. Die unentgeltliche Rechtspflege (uR) befreit von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses, nicht aber vom Kostenersatz an den Prozessgegner, wie vom Urteil festgesetzt. Die familienrechtliche Unterhaltspflicht umfasst grundsätzlich auch die Prozesskosten und geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor. In familienrechtlichen Verfahren betreffend Unterhalt ist deshalb durch die bedürftige klagende Partei ein Prozesskostenvorschuss der beklagten Partei zu verlangen, wenn diese in guten finanziellen Verhältnissen ist. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses kann bei der Schlichtungsbehörde oder dem Gericht gestellt werden; gleichzeitig kann um unentgeltliche Rechtspflege ersucht werden für den Fall, dass das Gesuch um Prozesskostenvorschuss abgewiesen wird.
2.3 Verwaltungsverfahrenskosten
Die Frage der Verfahrenskosten wird primär durch die Spezialgesetzgebung geregelt. Im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren besteht grundsätzlich keine Pflicht, die Verfahrenskosten vorzuschiessen. Im Verwaltungsverfahren vor der ersten Instanz werden allfällige Verfahrenskosten in der Verfügung festgesetzt. Im Beschwerde- und
Klageverfahren werden die Kosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Das Einspracheverfahren wird kostenlos durchgeführt. In sozialversicherungsrechtlichen Fragen vor Verwaltungsgericht werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Auch in der Verwaltungsrechtspflege besteht die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege.
3 Besonderheit: IV-Verfahren
Das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten bei Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Streitigkeiten um die Bewilligung und Verweigerung von IV-Leistungen ist kostenpflichtig. Je nach Verfahrensaufwand werden die Verfahrenskosten (unabhängig vom Streitwert) im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt. Teilweise besteht im Rahmen der Krankenversicherung (Grund- oder Zusatzversicherung) eine Gesundheits-Rechtsschutzversicherung, welche u.a. Gerichtskosten für Streitigkeiten mit Sozialversicherungen übernimmt. Besteht keine Gesundheits-Rechtsschutzversicherung, können unterstützte Personen unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Kann ausnahmsweise kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden, sind die Verfahrenskosten bei der beschwerdeführenden Partei geltend zu machen und werden vom Sozialdienst als SIL übernommen, sofern das Verfahren in Absprache und mit Einverständnis des Sozialdienstes geführt wurde. Falls die beschwerdeführende Partei obsiegt, muss die IV-Stelle ihr die Kosten ersetzen.
siehe auch
• IV-Leistungen
• Gerichtskosten
• Rechtsauskünfte
• Unentgeltliche Rechtspflege
c) Hausrat- / Haftpflichtversicherung
Zusammenfassung
Die Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung sind gemäss SKOS- Richtlinien C.6.8 zu übernehmen.
Rechtliche Grundlagen
Art. 92 Bundesgesetz vom 11.04.1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1
SKOS C.6.8
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Die Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherungen sowie die minimalen Selbstbehalte bei von der Versicherung anerkannten Schadensfällen sind nicht im Grundbedarf enthalten, sondern werden zusätzlich als SIL (gemäss SKOS Kapitel C.6.8) ausbezahlt.
Es besteht für Sozialhilfebeziehende rechtlich keine Verpflichtung, eine Hausrat- oder Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Der Sozialdienst muss somit nicht dafür sorgen, dass die unterstützte Person über eine solche Versicherung verfügt oder dass die Prämien (welche als SIL übernommen werden) auch tatsächlich bezahlt werden. Es ist aber sinnvoll, der unterstützten Person den Abschluss einer Hausrat- oder Haftpflichtversicherung zu empfehlen. Sind Schäden, welche die unterstützte Person zu verantworten hat, nicht von einer Versicherung gedeckt, gehen diese nicht zu Lasten der Sozialhilfe.
2 Maximalwerte
Der Sozialdienst übernimmt die Versicherungsprämien im effektiven Betrag, jedoch maximal bis zu folgenden Beträgen:
Unterstützungseinheit Versicherungssumme Hausrat Jahresprämie für Hausrat inkl. Privathaftpflichtversi cherung
Einzelperson Fr. 30'000.-- Fr. 225.--
pro weitere Person Fr. 10'000.-- Fr. 50.--
Maximalbetrag Fr. 525.--
Die in der obenstehenden Tabelle aufgeführten Maximalbeträge basieren betreffend Hausrat auf folgenden Versicherungsbedingungen:
• mit Feuer, Wasser, Einbruch, Beraubung, Diebstahl am Standort
• ohne einfachen Diebstahl auswärts
• Selbstbehalt Fr. 200.-
3 Vorgehen
Prämien für Hausrat- und Haftpflichtversicherungen sowie die minimalen Selbstbehalte bei von der Versicherung anerkannten Schadensfällen sind als SIL (nicht Bestandteil des Grundbedarfs) zu übernehmen, gemäss obiger Tabelle.
Haftpflichtversicherungsleistungen für den Ersatz von persönlichen Effekten und Hausrat (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) werden der unterstützten Person nicht als Einnahme angerechnet, sofern sie dafür belegbar eine Ersatzanschaffung tätigt. Kauft sie sich eine günstigere Ersatzbeschaffung, wird ihr nur der Differenzbetrag als Einnahme angerechnet. Betrifft die Versicherungsleistung andere Vermögenswerte, ist sie nur als Einnahme anzurechnen, soweit sie den Vermögensfreibetrag übersteigt.
4 Versicherte Personen
In der Hausratversicherung sind in der Regel die in Hausgemeinschaft mit der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer lebenden Personen mitversichert. Die Privathaftpflichtversicherung umfasst oft auch volljährige, nicht berufstätige Kinder, welche nicht mit der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt leben. Ob Personen, welche mit der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer in Hausgemeinschaft leben, in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert werden können, ist im Einzelfall zu prüfen.
Sind in Hausgemeinschaft mit der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer lebende Personen mitversichert, müssen sie in der Regel in der Versicherungspolice aufgeführt werden.
siehe auch
• Mobiliar
• Reparaturen und Unterhalt
• Umzugs- und Reinigungskosten
• Vermögen
d) Ortsabwesenheit und Ferien
e) Persönliche Dokumente
Zusammenfassung
Die Kosten der Identitätskarte von Schweizerinnen und Schweizern werden via SIL übernommen. Nicht übernommen werden Kosten für Pässe.
Bei Ausländerinnen und Ausländern werden die Gebühren für die Verlängerung des Passes und des Ausländerausweises via SIL übernommen, sofern dies zwingend erforderlich ist.
Für die Ausstellung von Dokumenten und Ausweisen kann Ratenzahlung beantragt werden; Gebührenerlass grundsätzlich nicht.
Rechtliche Grundlagen
Art. 32 ff., Art. 41 und Art. 59 Bundesgesetz vom 16.12.2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG), SR 142.20
Bundesgesetz vom 22.06.2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG), SR 143.1
Verordnung vom 14.11.2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV), SR 143.5
Art. 13 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV), BSG 154.21
Merkblatt des Amts für Migration und Personenstand (heute: Amt für Bevölkerungsdienste) vom 1. Januar 2020 betreffend Umgang mit Gebühreninkasso bei Bedürftigkeit
Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration zum Ausländerbereich (Weisun-gen AIG) vom Oktober 2013, Rz. 3.3.1.3.2
Erziehungsdirektion des Kantons Bern: Sprachkompetenzen nachweisen: Angebot; Eine Übersicht über Anbieter von anerkannten Sprachnachweisen im Kanton Bern
Materielle Regelung
1 Persönliche Dokumente, Identitätspapiere und Reisedokumente
Bei Schweizerinnen und Schweizern wird unter persönlichen Identitätspapieren und Reisedokumenten die Identitätskarte verstanden. Die Kosten werden gegen Quittung via SIL übernommen. Nicht übernommen werden Passkosten für Schweizerinnen und Schweizer.
Bei Ausländerinnen und Ausländern werden die Gebühren für die zwingend erforderliche Verlängerung/Erneuerung des Passes und des Ausländerausweises gegen Quittung via SIL gemäss obigem Grundsatz übernommen. Gegebenenfalls kann für die Prüfung zur Erteilung oder Nichterteilung, Nichtverlängerung oder Widerruf einer Kurz-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung die unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden (vgl. Gesuchsformular um unentgeltliche Rechtspflege des MIP). Wo Beschaffungsunkosten (z.B. Reisekosten) zwingend erforderlich sind, wird die günstigste Variante übernommen.
Die Passverlängerung/-erneuerung für Ausländerinnen und Ausländer ist in der Regel über die Botschaft oder über das Konsulat möglich, mehrheitlich in Bern, in Einzelfällen in Zürich oder Genf. In Ausnahmefällen sind Zusatzdokumente in der Heimat zu beschaffen. Die Kosten für die Passverlängerung/-erneuerung sind sehr unterschiedlich. In der Regel sind die offiziellen Tarife über die Botschaft erhältlich. Es ist in jedem Fall eine offizielle Quittung zu verlangen.
Der C-Ausweis wird unbefristet ausgestellt. Er unterliegt jedoch einer fünfjährigen Kontrollfrist.
Der B-Ausweis muss durch nicht EU/EFTA Staatsangehörige jährlich erneuert werden, ebenso bei Adress- oder Zivilstandsänderung. Die Aufenthaltsbewilligung für EU/EFTA Staatsangehörige ist fünf Jahre gültig.
Die Gültigkeitsdauer des L-Ausweises für nicht-EU/EFTA und EU/EFTA- Staatsangehörige entspricht der Dauer des Arbeitsvertrags in der Schweiz (3 bis 12 Monate).
Der F-Ausweis muss jährlich erneuert werden.
Der Reiseausweis für Flüchtlinge ist ausschliesslich ein Reisepapier für Flüchtlinge, die keine persönlichen Dokumente beschaffen können. Die Kosten für die Verlängerung/Erneuerung des Reiseausweises gehen zulasten der unterstützten Person.
Transit- und Rückreisevisa sind ebenfalls ausschliesslich Reisepapiere. Die Kosten dafür gehen zulasten der unterstützten Person.
2 Familiendokumente
Unter Familiendokumenten werden Dokumente wie Familienbüchlein, Geburtsurkunden, Zivilstandsregisterauszug, usw. verstanden. Die dafür anfallenden Kosten sowie allfällige Übersetzungskosten können via SIL übernommen werden, soweit der Besitz eines Dokuments gesetzlich vorgeschrieben ist oder soweit dies für die Geltendmachung von Ansprüchen erforderlich ist.
3 Nachweis von Sprachkenntnissen
Zum Nachweis von Sprachkompetenzen als Integrationskriterium dient ein anerkanntes Zertifikat, Diplom oder Attest. Eine Bestätigung über einen erfolgten Sprachkurs respektive das erreichte Sprachniveau ist nicht ausreichend. Wer keinen Kurs besucht hat, kann seine Sprachkenntnisse mittels eines anerkannten Sprachnachweises belegen. Die Prüfungsgebühren für anerkannte Zertifikate, Diplome, Atteste oder Sprachnachweise werden vom Sozialdienst übernommen, wenn sie für die Verlängerung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung anfallen. Grundsätzlich zu Lasten der unterstützten Person gehen die Kosten, wenn die Sprachkenntnisse für Einbürgerung, Bewilligungs-erteilung oder Familiennachzug verlangt werden.
4 Kosten
Ratenzahlungen von Rechnungen können unabhängig vom Nachweis der Bedürftigkeit und formlos bei der zuständigen Behörde telefonisch oder schriftlich beantragt werden. Bedingung ist, dass die Schuld mit maximal 12 Monatsraten beglichen werden kann.
Ein Gebührenerlass ist für die Ausstellung von Zivilstandsdokumenten, von Ausweisen oder Visa durch den Migrationsdienst, von Schweizer identitätskarten oder Pässen, von Verlustmeldungen für Schweizer Reisedokumente und die Biometrieerfassungen für Ausländerausweise grundsätzlich ausgeschlossen.
Ein Erlass kann für die Kosten eines Verwaltungsverfahrens gewährt werden (z.B. Heirat, Familiennachzug, Kindsanerkennung, Namensänderungsgesuch).
5 Ausbildungsdokumente / Arbeitsbewilligung
Übersetzungen von Zeugnissen, Ausbildungsabschlüssen usw. werden via SIL übernommen, wenn sie im Interesse der beruflichen Integration oder zur Geltendmachung von Sozialversicherungsansprüchen erfolderlich sind.
Die Erwerbstätigkeit von Flüchtlingen (B-Ausweis) und vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (F-Ausweis) ist meldepflichtig. Das Formular muss vor Stellenantritt vom Arbeitgeber ausgefüllt und online übermittelt werden. Achtung: Auch Personen mit hängiger Verlängerung des B-Ausweises oder des F-Ausweises können eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die entsprechende Meldung erfolgt.
EU/EFTA-Staatsangehörige können sich bis zu drei Monate pro Kalenderjahr bewilligungsfrei in der Schweiz aufhalten. Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bis zu 3 Monaten besteht lediglich eine Meldepflicht. Für Aufenthalte von drei und mehr Monaten benötigen sie eine Aufenthaltsbewilligung, welche gleichzeitig die Arbeitsbewilligung darstellt.
6 Einbürgerungsdokumente und Einbürgerungskosten
Die Einbürgerungskosten werden aufgrund der finanziellen Verhältnisse festgelegt, für Jugendliche gilt ein ermässigter Tarif. Einbürgerungskosten können nur unter engen Voraussetzungen erlassen werden. Sie sind bereits vor Abschluss des Einbürgerungsverfahrens bekannt. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Einbürgerungsverfahren gehen zulasten der unterstützten Person.
f) Schulden
g) Uebersetzungskosten
Zusammenfassung
Die Amtssprachen im Kanton Bern sind Deutsch und Französisch. Im Verkehr mit den Sozialdiensten ist grundsätzlich die Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises zu verwenden. Übersetzungskosten übernimmt der Sozialdienst nur in Ausnahmefällen.
Rechtliche Grundlagen
Art. 18, Art. 70 und Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.04.1999 (BV), SR 101
Art. 6 Abs. 2 lit. c, Art. 15 und Art. 26 Abs. 2 Verfassung des Kantons Bern vom 06.06.1993 (KV), BSG 101.1
Art. 35, 102 und Art. 103 Gesetz vom 23.05.1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG), BSG 155.21
Art. 25 und Art. 53 Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Im Verkehr mit den Behörden gilt das in der Verfassung verankerte Prinzip der Amtssprache. Im Kanton Bern sind Deutsch und Französisch Amtssprachen, d.h. dass zwischen Verwaltung und Privatpersonen (mündlich und schriftlich) grundsätzlich die Amtssprache des Verwaltungskreises zur Anwendung gelangt. Das Prinzip der Amtssprache kann indes durch den ebenfalls in der Verfassung verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren durchbrochen werden. Das kann u.a. auch den Anspruch auf eine Übersetzung beinhalten.
2 Vorgehen
Wünscht die Klientel eine Übersetzungshilfe, obwohl keine der nachfolgenden Situationen gegeben ist, wird sie aufgefordert, sich selber eine Übersetzungshilfe zu besorgen. Für private Übersetzungsdienste übernimmt der Sozialdienst keine Kosten. Der Sozialdienst akzeptiert Kinder nicht als Übersetzende. Andere Familienmitglieder, Freunde und Bekannte werden nur mit der gebotenen Sorgfalt als Übersetzende akzeptiert.
Insbesondere in folgenden Situationen ist der Beizug einer professionellen Übersetzungshilfe erforderlich:
• Mündliche Gewährung des rechtlichen Gehörs vor belastenden Verfügungen (z.Bsp. Einstellung der Leistungen)
• Fälle, in denen es für die weitere Zusammenarbeit unerlässlich ist (z.B. Beschwerdegespräche), dass die konkreten Rechte und Pflichten einer Person unmissverständlich und neutral vermittelt werden
• Erstellung eines Zusammenarbeitsvertrags (v. a. in Fällen, die konfliktbeladen sind, und die nebst der sprachlichen auch eine „kulturelle Übersetzung“ erfordern)
• Fälle, in denen sich die Zusammenarbeit mit der von der Klientel beigezogenen privaten Übersetzungshilfe nicht bewährt (z.B. einseitige, d.h. nicht neutrale Übersetzung, ungefragtes Einmischen in Verfahren etc.)
Für schriftliche Übersetzungen muss die Klientel selber besorgt sein. Im Rahmen von SIL können ausnahmsweise die Übersetzungskosten für Diplome / Fähigkeitsausweise übernommen werden, sofern durch das Vorliegen dieser Dokumente in deutscher Sprache die rasche berufliche Integration und die Ablösung vom Sozialdienst (realistische Prognose) erheblich begünstigt wird.
3 Kosten
Die Kosten, die für die Inanspruchnahme einer Behörde sowie für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens anfallen, bilden Teil der sog. Verfahrenskosten. Diese Kosten können im Verwaltungsverfahren in Form einer Pauschalgebühr der gesuchstellenden, im Beschwerdeverfahren der unterliegenden Partei auferlegt werden. Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen werden (vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung) keine Verfahrenskosten erhoben: Das gesamte Verfahren ist für die Betroffenen kostenlos. Wird der Beizug einer Fachperson (Übersetzer/-in) aus verfahrensrechtlichen Gründen als angezeigt erachtet, sind die entstehenden Kosten nicht dem individuellen Konto zu belasten. Sie sind von jeglicher Rückerstattung befreit. Ist die Übersetzung aus methodischen Gründen angezeigt, so gelten sie als situationsbedingte Leistungen und sind dem individuellen Konto zu belasten.
4 Professionelle Übersetzung
Die professionellen Übersetzerinnen und Übersetzer sind verfahrensrechtlich den Expertinnen und Experten gleichgestellt und kennen in der Regel ihre Pflichten.
siehe auch
• Persönliche Dokumente
• Sprachkurse und Alphabetisierungskurse
• Unentgeltliche Rechtspflege
C.7. Auszahlung
Kein Inhalt
D Leistungsbemessung
D.1. Einnahmen
a) AHV-Leistungen
Zusammenfassung
Die AHV-Leistungen gehen der Sozialhilfe vor (Subsidiaritätsprinzip). Wer AHV- Leistungen und – wenn diese nicht existenzsichernd sind - Ergänzungsleistungen erhält, ist von der Sozialhilfe abzulösen, sofern Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht oder ausreichendes Einkommen vorliegt. Die Höhe der AHV-Rente hängt vom massgebenden Einkommen ab. Ist die AHV-Rente nicht existenzsichernd, besteht in der Regel Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
AHV-Leistungen müssen bei derjenigen Ausgleichskasse geltend gemacht werden, bei der zuletzt AHV-Beiträge entrichtet wurden.
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), SR 831.10
SKOS D.3.3
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Zwischen vorgelagerten Hilfsquellen und Sozialhilfeleistungen besteht kein Wahlrecht. Der Sozialdienst weist die unterstützte Person deshalb grundsätzlich dazu
an, den AHV-Vorbezug vorzunehmen. Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich auf den Bezug von AHV-Leistungen nach Erreichen des ordentlichen Referenzalters. Als Referenzalter gilt der Zeitpunkt, ab dem die Versicherten eine Altersrente ohne Kürzung beanspruchen können.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) richtet Leistungen im Alter und an Hinterbliebene aus. Es geht zur Hauptsache um Lohnersatz bei Erreichen des Referenzalters und bei Todesfällen. Wer AHV-Leistungen und – sofern diese nicht existenzsichernd sind - Ergänzungsleistungen bezieht, ist von der Sozialhilfe grundsätzlich abgelöst (Subsidiaritätsprinzip). Der AHV-Vorbezug ist zwei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Referenzalter möglich. Die Ablösung von der Sozialhilfe erfolgt somit auf das AHV-Vorbezugsalter hin. Ist die AHV-Rente nicht existenzsichernd, besteht in der Regel ein Rechtsanspruch auf Ergänzungsleistungen (EL).
Das Referenzalter für Männer liegt bei 65, ihr Vorbezugsalter bei 63 Jahren. Das Referenzalter der Frauen wird ab 1.1.2025 schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht. Frauen mit Jahrgängen der Übergangsgeneration (1961 bis 1969) können ihre AHV- Altersrente weiterhin mit 62 Jahren vorbeziehen; zudem sind Ausgleichsmassnahmen* vorgesehen. Ab Anfang 2028 gilt für alle das Referenzalter 65.
* Diese bestehen in einem Rentenzuschlag, wenn die Altersrente nicht vorbezogen wird; oder in tieferen Kürzungssätzen bei einem Vorbezug (vgl. Art. 34bis AHVG und Rentenbezug.html.
2 Leistungskatalog
In erster Linie geht es in der AHV um Renten. Mit Erreichen des AHV-Referenzalters besteht An-spruch auf eine ordentliche Altersrente. Die Rentenhöhe hängt vom massgebenden Einkommen ab. Dieses setzt sich aus Erwerbseinkommen und Gutschriften für das Erziehen von Kindern und das Betreuen von Angehörigen zusammen. Gemäss AHV-Gesetzgebung kann die Rente um 2 Jahre vorbezogen oder um bis zu 5 Jahren aufgeschoben werden. Gegebenenfalls kommt es zu einer Kürzung bzw. zu einem Zuschlag. Damit wird die Gleichbehandlung zu Personen sichergestellt, welche die Rente zum vorgesehenen Zeitpunkt beziehen.
Bei Todesfällen erhalten Witwen und Witwer 80%, Waisen 40% der entsprechenden Altersrente als Hinterlassenenrenten. Witwen beanspruchen die Leistungen ohne zeitliche Beschränkung. Einzig im Falle einer neuen Heirat werden sie eingestellt. Witwer verlieren den Anspruch, sobald das jüngste Kind 18 Jahre alt wird. Personen in eingetragener Partnerschaft sind Witwern gleichgestellt. Waisen beziehen die Rente bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, längstens aber bis zum 25. Altersjahr.
Die AHV übernimmt die Kosten von einigen ausgewählten Hilfsmitteln, wie zum Beispiel Hörapparaten oder Rollstühlen ganz oder teilweise. Ausserdem richtet die AHV eine Hilflosenentschädigung an Rentnerinnen und Rentner aus, welche mit den alltäglichen Lebensverrichtungen (Aufstehen, Anziehen, Körperpflege usw.) nicht mehr allein klarkommen.
3 Geltendmachung
Der Antrag auf Ausrichtung von Leistungen der AHV muss zusammen mit dem "Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde" (dient der Überweisung der laufenden Rente an den Sozialdienst) bei derjenigen Ausgleichskasse eingereicht werden, mit der aktuell bzw. zuletzt die AHV-Beiträge abgerechnet wurden. Formulare und Adressen der Ausgleichskassen stehen im Internet unterwww.ahv.ch zur Verfügung.
4. weiterführende Hinweise Pro Juventute unterstützt Witwen und Witwer mit Kindern sowie Halb- und Vollwaisen in finanzieller Not:http://www.projuventute.ch/Witwen-Witwer- Waisenfonds.1169.0.html
Vgl. ergänzend: Merkblätter der AHV-Informationsstelle Nr. 3.01, 3.02, 3.03, 3.04, 3.05 und 3.08
5 Siehe auch
• AHV-Vorbezug
• BVG Allgemein
• BVG Freizügigkeit
• Ergänzungsleistungen (EL)
• Hilflosenentschädigung HE
b) AHV-Vorbezug
Zusammenfassung
Die Sozialdienste verlangen von den unterstützten Personen grundsätzlich, die AHV- Leistungen 2 Jahre vor Erreichen des ordentlichen Referenzalters zu beziehen, da Sozialhilfeleistungen gegenüber anderen Leistungen subsidiär sind.
Rechtliche Grundlagen
Art. 21 und Art. 40 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), SR 831.10
Art. 56 und 67 Abs. 1bis Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), SR 831.101
Art. 15a Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), SR 831.301
Art. 9 und Art. 31 Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Art. 8 Verordnung vom 24.10.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111
SKOS D.3.3
Materielle Regelung
1 Vorbemerkungen
Personen, welche die AHV-Beitragspflicht erfüllen, können ihre Altersrente bis zu 2 Jahren vor Erreichen des ordentlichen Referenzalters beziehen. Als Referenzalter gilt der Zeitpunkt, ab dem die Versicherten eine Altersrente ohne Kürzung beanspruchen können. Für Männer liegt es bei 65 Jahren, somit können sie ab dem 63. Altersjahr die Rente vorbeziehen. Das Referenzalter für Frauen wird ab 2025 schrittweise auf das
65 Altersjahr erhöht. Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgang 1961 bis 1969)
können ihre Altersrente weiterhin mit 62 Jahren vorbeziehen. Der Vorbezug führt zu einer lebenslänglichen Kürzung der Rente. Der Kürzungssatz beträgt pro vorgezogenes Jahr 6,8%, bei zwei Jahren also insgesamt 13.6%*.
*Betreffend die Kürzungsansätze für Frauen der Übergangsgeneration vgl. Art. 40c Rentenbezug.html.
Der Anspruch kann ab Erreichen des Vorbezugsalters jederzeit auf Anfang des Folgemonats geltend gemacht werden. Es kann die ganze Rente oder ein Anteil zwischen 20% und 80% vorbezogen werden. Eine rückwirkende Geltendmachung ist nicht möglich. Anders als die Anmeldung im ordentlichen Referenzalter, welche in Ausnahmefällen auch durch den Sozialdienst erfolgen kann, muss die Anmeldung zum Rentenvorbezug von der versicherten Person persönlich oder von seiner gesetzlichen Vertretung erfolgen.
2 Grundsatz
Zwischen vorgelagerten Hilfsquellen und Sozialhilfeleistungen besteht kein Wahlrecht. Der Sozialdienst weist die unterstützte Person deshalb grundsätzlich dazu an, den AHV-Vorbezug vorzunehmen.
Die Renteneinbusse kann – im Rahmen der Maximalleistungen – vollumfänglich mit Ergänzungsleistungen aufgefangen werden. Während der Dauer des Vorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet. Die Ergänzungsleistungen beziehen aber die beim AHV-Rentner oder der AHV-Rentnerin lebenden Kinder in die Berechnung mit ein (Lebensbedarf pro Kind und KVG-Durchschnittsprämie). Die gesetzliche Ordnung stellt sicher, dass beim Rentenvorbezug im Rahmen der EL für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen lediglich die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet wird. Damit soll auch Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen der Rentenvorbezug ohne finanzielle Einbusse ermöglicht werden. Wird lediglich ein Teil der Rente vorbezogen, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen die ganze aufgrund des Vorbezugs gekürzte Rente als Einnahme angerechnet. Der Teilvorbezug wird somit nicht mit Ergänzungsleistungen aufgefangen. Es kann jedoch jederzeit auf Anfang des Folgemonats die ganze Rente vorbezogen werden.
3 Ausnahme
Bei Personen, die aktuell aus bestimmten Gründen (ausländische Staatsangehörige, Personen mit hohem BVG-Guthaben usw.) keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, wird aufgrund der Gesamtsituation eine sozialverträgliche Lösung gesucht.
4 Vorgehen
Der Sozialdienst weist die unterstützte Person frühzeitig an, sich für den AHV- Vorbezug sowie zum Bezug von Guthaben aus der 2. Säule bzw. Säule 3a oder von Ergänzungsleistungen anzumelden. Nach erfolgloser Mahnung und Gewährung des rechtlichen Gehörs ist die Einstellung der Sozialhilfe zu prüfen. Dies gilt auch bei einem Teil-Vorbezug, da die unterstützte Person jederzeit auf Anfang des
Folgemonats die ganze Rente vorbeziehen kann, womit sie in der Regel – mit Leistungen der beruflichen Vorsorge und/oder Ergänzungsleistungen – nicht mehr bedürftig ist.
5 Siehe auch
• AHV-Leistungen
• BVG Freizügigkeit
• Einstellung / Nichteintreten
• Ergänzungsleitungen (EL)
• Kürzungen
c) AHV/IV und EL-Leistungen für Ausländerinnen und Ausländer
Zusammenfassung
Dieses Stichwort erläutert die Anspruchsberechtigung von Ausländerinnen und Ausländern auf AHV- und IV-Leistungen sowie die Voraussetzungen für deren Auszahlung ins Ausland.
Rechtliche Grundlagen
Art. 18 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), SR 831.10
Art. 39 und Art. 42bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959, SR 831.20
Art. 5 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006, SR 831.30
Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV) vom 29. November 1995, SR 831.131.12
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Ausländische Staatsangehörige können drei verschiedenen Gruppen angehören, für die je andere Grundsätze gelten.
Der ersten Gruppe gehören Personen aus dem EU/EFTA-Raum an, diese sind den Schweizerinnen und Schweizern grundsätzlich gleich gestellt.
Der zweiten Gruppe gehören Personen aus Staaten an, mit welchen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Bei den ersten beiden Gruppen bleiben Rentenanwartschaften bestehen, auch wenn vor dem Bezug der Rente der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird.
Zur dritten Gruppe gehören Personen aus Staaten, die weder der EU/EFTA angehören noch mit der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben. Dieser Gruppe werden beim definitiven Verlassen der Schweiz die entrichteten AHV-Beiträge ausbezahlt und damit entfällt eine künftige Rente.
2 Viertelsrenten der IV
Die Viertelsrenten der Invalidenversicherung werden grundsätzlich nicht ins Ausland überwiesen, d.h. sie gelangen nur bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zur Auszahlung. Innerhalb der EU/EFTA gelangt diese Beschränkung indes nicht zur Anwendung, weder für Schweizer Bürger, die in ein EU/EFTA-Land ziehen noch für EU-Bürger oder für Angehörige eines EFTA-Staates, die sich in einem jeweiligen Mitgliedstaat niederlassen.
3 Ergänzungsleistungen
Für Ausländerinnen und Ausländer der dritten Gruppe gilt eine Karenzfrist von 10 Jahren. Für Flüchtlinge und Staatenlose eine solche von 5 Jahren. Mit anderen Worten darf an diese Personen eine Ergänzungsleistung erst ausgerichtet werden, wenn sie sich unmittelbar vor Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen während der vorstehend erwähnten Anzahl Jahre ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Unterbrüche bis zu 3 Monaten werden toleriert. Bei einer länger dauernden Landesabwesenheit beginnt die Karenzfrist mit der Wiedereinreise neu.
Im Rahmen von Sozialversicherungsabkommen wurden teilweise Regelungen getroffen, die für die Betroffenen günstiger sind. Für Angehörige von EU-Staaten gilt keine Karenzfrist.
Ergänzungsleistungen werden nicht ins Ausland exportiert. Dies gilt unabhängig von der Staatszugehörigkeit, also auch für Schweizerinnen und Schweizer.
4 Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag
Hilflosenentschädigungen werden nicht exportiert, auch nicht in den EU/EFTA-Raum. Dies gilt unabhängig von der Staatszugehörigkeit, also auch für Schweizerinnen und Schweizer. Dasselbe gilt für einen Assistenzbeitrag, da dieser eine Hilflosenentschädigung voraussetzt.
5 Stellung von Asylsuchenden
Die Stellung von Asylsuchenden unterscheidet sich von der Stellung der übrigen versicherten Personen nur insofern, als die AHV-Beiträge erst festgesetzt werden, wenn eine Anerkennung als Flüchtling erfolgt, eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird oder ein Anspruch auf Leistungen gegenüber der AHV oder IV entsteht.
6 Länderliste
Abkommen mit Staaten werden laufend ausgehandelt. Der aktuelle Stand kann jeweils beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Sozialversicherungsabkommen) überprüft werden.
7 Merkblattsammlung der Informationsstelle AHV/IV
• Nr. 10.01 „Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen“
• Nr. 10.03 "Informationen für Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat"
• Nr. 11.01 "Informationen für Flüchtlinge und Staatenlose"
• „Die Schweiz verlassen und in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ziehen“
siehe auch
• AHV-Leistungen
• Ergänzungsleistungen (EL)
• IV-Leistungen
d) Alimentenbevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen
e) Aus- und Weiterbildung
f) BVG Freizügigkeit
Zusammenfassung
Dieses Stichwort erklärt die schweizerische Freizügigkeitsordnung und ihre Relevanz für das Sozialhilferecht (Rückerstattung, Bedürftigkeit). Es legt fest, in welchen Situationen und unter welchen Voraussetzungen die Sozialdienste Abklärungen zu Freizügigkeitsguthaben tätigen sollen.
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz vom 12.12.1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG), SR 831.42, insbesondere Art. 24a FZG
Verordnung vom 3.10.1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV), SR 831.425, insbesondere Art. 16 Abs. 1 FZV i.V.m.
Art. 13 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), SR 831.40
Art. 9, 28, 34 Abs. 1 und Abs. 2, 40 und 42 Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
SKOS D.3.3
BGE 150
BVR 2013 S. 45 ff
BVR 2010 S. 366
Materielle Regelung
1 Grundsätze
1.1. BVG Leistungen der 2. Säule und der Säule 3a gehen der Sozialhilfe grundsätzlich vor. Der Sozialdienst weist die unterstützte Person deshalb an, diese Guthaben zusammen mit dem AHV-Vorbezug herauszulösen. Um der Zielsetzung der 2. Säule Rechnung zu tragen, darf die Anzehrung auslösbarer Freizügigkeitsguthaben grundsätzlich nicht früher erfolgen. Männer erreichen mit 65 Jahren das Referenzalter und mit 63 Jahren das AHV-Vorbezugsalter. Als Referenzalter gilt der Zeitpunkt, ab dem die Versicherten eine Altersrente ohne Kürzung beanspruchen können. Das Referenzalter für Frauen wird ab 1.1.2025 schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht. Ab Anfang 2028 gilt für alle das Referenzalter 65. Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgang 1961 bis 1969) können ihre AHV-Altersrente weiterhin mit 62 Jahren vorbeziehen.
Ab dem Bezugsalter für Freizügigkeitsguthaben (vgl. dazu Ziffer 3.2 nachstehend) bis zum Erreichen des AHV-Vorbezugsalters erfolgt die Unterstützung bei der Klientel, welche über Freizügigkeitsguthaben bzw. über Guthaben aus Säule 3a verfügen, mit der Auflage, dass die Guthaben nur nach vorgängiger schriftlicher Information des Sozialdienstes ausgelöst werden dürfen.
Löst die unterstützte Person diese Guthaben vor dem AHV-Vorbezugsalter heraus, sind sie als liquides Vermögen für den zukünftigen Lebensunterhalt zu verwenden und werden bei der Bedarfsbemessung vollumfänglich angerechnet.
Verweigert die unterstützte Person den AHV-Vorbezug (näheres dazu im Stichwort AHV-Vorbezug) und übersteigen die Freizügigkeitsguthaben/Guthaben aus der Säule 3a zusammen mit allfällig weiteren Vermögenswerten den massgebenden SKOS- Vermögensfreibetrag, ist die Unterstützung wegen fehlender Bedürftigkeit einzustellen. Eine erneute Unterstützung richtet sich nach dem massgebenden SKOS- Vermögensfreibetrag.
1.2. IV Vor dem AHV-Vorbezugsalter verlangt der Sozialdienst die Herauslösung der Freizügigkeitsguthaben sowie der Guthaben aus Säule 3a bei Zusprechung einer ganzen Invalidenrente aus der 1. Säule.
2 Rückerstattungen aus Freizügigkeitsguthaben
2.1 Grundsatz
Um die Zielsetzung der 2. Säule nicht zu gefährden, sind (ausgelöste) Freizügigkeitsguthaben nur unter engen Voraussetzungen zur Rückerstattung der bezogenen Hilfe heranzuziehen. Im Stichwort Rückerstattungspflicht sind diese Voraussetzungen im Detail aufgeführt.
2.2 Vorsorgefall Alter
Eine Rückerstattung kommt nur nach Massgabe der "wesentlich verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse" in Frage. Für die Beurteilung, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person wesentlich verbessert haben, ist das Freizügigkeitsguthaben rechnerisch in Einkommen umzuwandeln und zu den übrigen Einkünften (z.B. Renten) dazuzurechnen (vgl. Stichwort «Rückerstattungspflicht»).
2.3 Vorsorgefall Invalidität
Bei einem Vermögensanfall durch den Vorsorgefall Invalidität (ganze Rente) erfolgt eine Rückerstattung nach Massgabe der "wesentlich verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse". Das Freizügigkeitsguthaben rechnerisch in Einkommen umzuwandeln und zu den übrigen Einkünften (z.B. Renten) dazuzurechnen (vgl. Stichwort «Rückerstattungspflicht»).
2.4 Vorsorgefall Tod
Die Begünstigten aus der gesetzlichen / vertraglichen Regelung erwerben einen Direktanspruch auf Auszahlung des Guthabens. Sie werden rückerstattungspflichtig für die wirtschaftliche Hilfe, welche die verstorbene Person zu Lebzeiten bezogen hat.
3 Die Freizügigkeitsordnung
3.1 Vorbemerkungen
Arbeitnehmende, welche ihre bisherige Stelle und somit auch ihre bisherige Pensionskasse verlassen, ohne dass während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Vorsorgefall (Alter, Tod, Invalidität) eingetreten wäre, haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Freizügigkeit), welche dem angesparten Alterskapital entspricht. Treten sie eine neue Stelle an, so hat die frühere Pensionskasse die Austrittsleistung an die neue zur Weiterführung des BVG-Schutzes zu überweisen. Personen, welche
keine neue Arbeitsstelle antreten (können), haben die Wahl, die Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto zu übertragen oder in eine Freizügigkeitspolice umzuwandeln. Wird innerhalb von zwei Jahren keine Wahl getroffen, so hat die alte Pensionskasse die Austrittsleistung an die Auffangeinrichtung zu überweisen.
Sowohl über die Freizügigkeitspolice als auch über das Freizügigkeitskonto kann nicht frei verfügt werden, da beide Wertanlagen dem Vorsorgeschutz dienen (1). Vor Fälligkeit des Leistungsanspruchs kann das Policen-/Kontoguthaben (nachfolgend Freizügigkeitsguthaben genannt) weder abgetreten noch verpfändet werden.
(1) Vorbehalten bleibt die Barauszahlung, welche auf Verlangen möglich ist bei definitivem Verlassen der Schweiz (bei EU-Bürgern wird zusätzlich vorausgesetzt, dass sie nicht weiterhin in der Rentenversicherung eines Mitgliedstaates der EU, Islands oder Norwegens für die Risiken Alter, Tod und Invalidität obligatorisch versichert sind. Schliesslich dürfen sie nicht in Liechtenstein wohnen) oder bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder wenn die Austrittsleistung weniger als ein Jahresbeitrag beträgt. Bei Verheirateten und registrierten Partnerschaften ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der andere Partner schriftlich zustimmt.
Auf Freizügigkeitskonten, welche von Banken geführt werden, wird lediglich das Kapital deponiert. Dieses wird verzinst mit einem Zinssatz, der in der Regel höher als Zinssätze für Spareinlagen ist. Ein Risikoschutz besteht bei Freizügigkeitskonten nicht. Tritt ein Todes- oder Invaliditätsfall ein, besteht kein Anspruch auf Rentenleistungen. Wird ein solcher Schutz gewünscht, ist neben dem Freizügigkeitskonto eine Risikoversicherung abzuschliessen, welche prämienpflichtig ist.
Freizügigkeitspolicen, welche von Lebensversicherungen angeboten werden, bieten hingegen von Anfang an einen Risikoschutz, dafür wird das eingelegte Kapital nicht oder nur minimal verzinst. Der Risikoschutz ist nur sehr klein; er berechnet sich üblicherweise aus der Höhe des eingelegten Kapitals. Zusatzversicherungen für den Todes- oder Invaliditätsfall sind möglich.
3.2 Leistungen aus der Freizügigkeitsordnung
Leistungen erfolgen nur bei Eintritt eines Vorsorgefalls (Alter, Tod oder Invalidität). Vertrag oder Reglement der Bank/Versicherung bestimmen, ob die Leistung als Rente oder als Kapitalabfindung ausbezahlt wird. In der Mehrzahl der Fälle lagern Freizügigkeitsguthaben auf einem gebundenen Konto, ohne zusätzlichen Risikoschutz, was im Vorsorgefall zu einer Auszahlung des Guthabens in Form einer Einmalleistung (Kapitalleistung) führt. Im Erlebensfall wird die Leistung dem Konto-/Policeninhaber ausbezahlt, im Todesfall in nachstehender Reihe:
1. den Hinterlassenen (Witwen, Witwer, eingetragene Partner oder Partnerinnen, Waisen)
2 Personen, welche vom Policen-/Kontoinhaber in erheblichem Masse
unterstützt worden sind,
3. den übrigen gesetzlichen Erben.
Die Freizügigkeitsordnung der Pensionskasse sieht in der Regel vor, dass Leistungen aus der Freizügigkeitspolice respektive aus dem -konto frühestens 5 Jahre vor und spätestens 5 Jahre nach Erreichen des BVG- Referenzalters (Männer: 65 Jahre/Frauen: ab 1.1.2025 schrittweise Erhöhung von 64 auf 65 Jahre) ausbezahlt werden.
Somit können Männer ab 60 ihr Guthaben auslösen. Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgang 1961 bis 1969) können dies noch ab 59 Jahren. Ebenso kann – auf Begehren – das Guthaben ausgelöst werden, wenn der Konto-/Policeninhaber oder die - inhaberin eine ganze Rente der IV bezieht, und das Invaliditätsrisiko nicht zusätzlich versichert ist.
4 Zuständigkeit
Anders als etwa freie Sparguthaben oder rückkaufsfähige Lebensversicherungen, welche jederzeit versilberbar sind, werden Freizügigkeitskonten oder -policen vor Eintritt eines Vorsorgefalls von der Sozialhilfe nicht erfasst und folglich bei der Bedarfsbemessung auch nicht berücksichtigt. Sie stellen blosse Anwartschaften dar. Da ungewiss ist, ob sich solche Guthaben während Unterstützungsdauer zu versilberbaren Vermögenswerten verdichten, stünde der (Abklärungs-)Aufwand bei sämtlichen Unterstützungsdossiers in keinem Verhältnis zum möglichen Ertrag.
Es ist möglich, dass ein und dieselbe Person kumulativ sowohl eine Invalidenrente nach BVG beanspruchen als auch ein Freizügigkeitsguthaben besitzen kann. Z.B. wenn nicht die gesamte Austrittsleistung einer früheren Pensionskasse für den Einkauf in diejenige Vorsorgeeinrichtung verwendet werden musste, welche nun eine Rente erbringen muss
Da IV-Abklärungen mitunter Jahre dauern, kann es sein, dass – aufgrund einer rückwirkend zugesprochenen IV-Rente – eine Vorsorgeeinrichtung Invalidenleistungen erbringen muss, obwohl die versicherte Person längst aus der betreffenden Pensionskasse ausgeschieden ist und eine Austrittsleistung bezogen hat, weil während der Dauer der Mitgliedschaft kein Vorsorgefall eintrat. In solchen komplexen Fällen muss eine Rückabwicklung vorgenommen werden: Die frühere Vorsorgeeinrichtung muss eine Invalidenrente nach BVG bezahlen, während die versicherte Person die Austrittsleistung ganz oder teilweise zurückerstatten muss.
5 Vorgehen bei Suche nach Freizügigkeitsguthaben
Folgende Stelle kann bei der Suche nach Freizügigkeitskonten beigezogen werden:
• Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG, Geschäftsstelle, Eigerplatz 2, Postfach 1023, 3000 Bern 14, 031 380 79 75,[email protected]
Die Anfrage gewährt keine 100%ige Sicherheit, ist aber sicher eine grosse Hilfe für die Arbeit des Sozialdiensts.
Anfragen, die an die falsche Adresse gelangen, werden nicht weitergeleitet, sondern zurückgeschickt. Es muss von Anfang an schriftlich angefragt werden. Die unterstützte Person muss dafür eine Vollmacht erteilen.
6 Stiftung Auffangeinrichtung
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG übt zwei Funktionen aus. Einerseits ist sie Durchführungsstelle der Risikoversicherung (für Tod und Invalidität) von arbeitslosen Taggeldbezügern und -bezügerinnen, andererseits ist sie für die Führung von Freizügigkeitskonten zuständig.
Wird ein Rentengesuch gestellt – beispielsweise, weil der Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit während dem Bezug von Arbeitslosentaggeldern erfolgte –, ist das entsprechende Gesuch bei der
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Standort Deutschschweiz, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, 041 799 75 75, einzureichen.
Geht es um Auszahlungsbegehren betreffend Freizügigkeitskonten, ist die Anfrage an die
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Postfach, 8050 Zürich, 041 799 75 75, zu richten.
7 Siehe auch
• AHV-Vorbezug
• BVG Allgemein
• Einstellung / Nichteintreten
• Kürzungen
• Rückerstattungspflicht
g) Betreuungsurlaub für kranke oder verunfallte Kinder
h) EL-Krankheitskosten
Zusammenfassung
Es wird grundsätzlich zwischen der jährlichen Ergänzungsleistung (monatlich ausbezahlt) und den Krankheits- und Behinderungskosten unterschieden. Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten haben grundsätzlich alle Bezüger/-innen von Ergänzungsleistungen.
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz vom 02.04.1908 über den Versicherungsvertrag (VVG), SR 221.229.1
Bundesgesetz vom 06.10.2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), SR 831.30
Verordnung vom 15.01.1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), SR 831.301
Bundesgesetz vom 18.03.1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10
Einführungsgesetz vom 27.11.2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG), BSG 841.31
Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 16.09.2009 (EV ELG), BSG 841.311
Gesetz vom 13.06.2023 über Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG), BSG 860.3
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Bei den Ergänzungsleistungen (EL) wird unterschieden zwischen der jährlichen Ergänzungsleistung (welche aufgrund der regelmässigen und voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben berechnet und monatlich ausbezahlt wird) und der
Vergütung der (unregelmässig anfallenden) Krankheits- und Behinderungskosten, welche separat nach Vorlage der Belege erfolgt.
Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten haben grundsätzlich alle Bezüger/-innen von EL.
Bei Personen, die keinen Anspruch auf eine ordentliche EL haben, ist anhand der Verfügung zu prüfen, ab welchem Betrag Krankheitskosten geltend gemacht werden können.
2 Einreichungsfrist
Die Belege können der zuständigen AHV-Zweigstelle laufend zugestellt werden. Sie müssen vor Ablauf von 15 Monaten nach der Ausstellung der Rechnung bei der zuständigen AHV-Zweigstelle eingetroffen sein.
• Krankheitskosten von Verstorbenen werden nur dann vergütet, wenn diese innert 12 Monaten nach dem Tode geltend gemacht werden.
• Bei EL-Neuanmeldungen (rückwirkender EL-Anspruch) läuft die Frist von 15 Monaten ab jenem Zeitpunkt, in dem die Versicherten die EL-Verfügung erhalten haben.
3 Vergütbare Kosten
3.1 Beteiligungen an den Kosten der Krankenkasse
Pro Jahr übernimmt die EL höchstens Fr. 1’000.-- . Dies entspricht der Franchise von Fr. 300.-- und dem maximal möglichen Selbstbehalt von Fr. 700.--. Personen, welche sich gegen eine entsprechende Prämienreduktion für eine höhere Franchise entschieden haben, tragen somit das sich daraus ergebende finanzielle Risiko selbst.
Der Beitrag von Fr. 15.-- pro Tag an die Aufenthaltskosten (Unterbringung, Mahlzeiten) bei stationären Spitalbehandlungen wird nicht vergütet.
Für die Geltendmachung der Franchise und des Selbstbehaltes genügt es, die entsprechenden Original-Abrechnungen der Krankenkasse einzureichen. Der Ursprungsbeleg wird nicht benötigt.
3.2 Pflege, Hilfe und Betreuung zu Hause durch Angehörige
Die von Angehörigen erbrachte Grundpflege wird mit Fr. 25.- pro Stunde und maximal Fr. 9'600.- pro Jahr vergütet.
Leisten Angehörige Hilfe und Betreuung zu Hause (Zeitaufwand für Kontrollgänge, Spaziergänge etc.), werden ihnen diese Leistungen vergütet, sofern sie deswegen nachweislich eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden. Die Vergütung beträgt ebenfalls Fr. 25.- pro Stunde und kann höchstens im Umfang der Erwerbseinbusse ausgerichtet werden .
Keinen Anspruch auf diese Vergütungen haben Angehörige, wenn sie in der EL- Berechnung der hilfsbedürftigen Person eingeschlossen sind.
4 Zahnbehandlungen
Die EL übernimmt Kosten von einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Zahnbehandlungen im Rahmen des UV/MV/IV-Tarifs. Bei voraussichtlichen Kosten von mehr als Fr. 1'500.-- ist vor Durchführung der Behandlung die Einreichung eines Kostenvoranschlages vorgeschrieben.
Zahnarztrechnungen müssen in der Regel lediglich beim Bestehen einer entsprechenden Zusatzversicherung der Krankenkasse unterbreitet werden. Verneint sie ihre Leistungspflicht, benötigt die zuständige AHV-Zweigstelle den Originalbeleg zusammen mit der schriftlichen Stellungnahme der Krankenkasse zu fehlenden Leistungspflicht. Übernimmt die Krankenkasse die Kosten teilweise benötigt die zuständige AHV-Zweigstelle eine Kopie des Ursprungsbelegs zusammen mit der Abrechnung der Krankenkasse.
5 Diätmehrkosten
Für Diätmehrkosten werden auf Antrag die Mehrkosten bis zum jährlichen Maximalbetrag gedeckt, wenn ein aktuelles Arztzeugnis die medizinische Notwendigkeit der Diät bescheinigt und die entstehenden Mehrkosten tatsächlich belegt sind. Weil Reduktionsdiäten und cholesterinarme Ernährung in der Regel nicht mit Mehrkosten verbunden sind, lehnt die Ausgleichskasse in der Regel einen entsprechenden Antrag ab.
6. Transporte, Krankenpflege, Hilfsmittel, Haushalthilfen, Bade- und Erholungskuren Rechnungen für Transporte, Krankenpflege, Hilfsmittel, Haushalthilfen, Bade- und Erholungskuren müssen in jedem Fall der Krankenkasse unterbreitet werden. Verneint sie ihre Leistungspflicht, benötigt die zuständige AVH-Zweigstelle den Originalbeleg zusammen mit der schriftlichen Stellungnahme der Krankenkasse zur fehlenden Leistungspflicht. Übernimmt die Krankenkasse die Kosten teilweise, benötigt die zuständige AHV-Zweigstelle eine Kopie des Ursprungsbeleges zusammen mit der Abrechnung der Krankenkasse.
7 Ärztliches Zeugnis
Neben den in den vorstehenden Ziffern erwähnten Unterlagen benötigt die zuständige AHV-Zweigstelle ein ärztliches Zeugnis bzw. eine ärztliche Verordnung, wenn Kosten für eine der nachfolgend aufgeführten Positionen geltend gemacht werden sollen:
• Hilfsmittel
• Kuraufenthalte
• Haushaltshilfen (bei öffentlichen Spitex-Organisationen ist kein Zeugnis erforderlich)
• Transporte an den nächstgelegenen Behandlungsort
• Notfalltransporte
• Diätmehrkosten
8 Nicht vergütbare Kosten
Die nachfolgende Aufzählung beschränkt sich auf diejenigen nicht vergütbaren Kosten, welche erfahrungsgemäss zu Diskussionen Anlass geben. Sie ist in diesem Sinne nicht abschliessend.
8.1 Medikamente
Die Kosten für Medikamente, welche von der Krankenkasse nicht oder nur teilweise bezahlt werden, werden auch im Rahmen der Ergänzungsleistungen nicht mehr übernommen.
8.2 Behandlung durch nicht autorisierte Personen
Die Kosten für die Behandlungspflege durch nicht autorisierte Personen, welche gemäss Krankenversicherungsgesetz nicht direkt zulasten der Krankenkasse tätig sein dürfen, werden nicht vergütet.
8.3 Spitalaufenthalte
Ungedeckte Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in einem Spital entstehen, welches nicht im Wahlrecht der versicherten Person steht, werden nicht vergütet. Dabei handelt es sich um Kliniken, welche nicht der kantonalen
Spitalplanung entsprechen und somit nicht auf der sogenannten Spitalliste figurieren. In die gleiche Kategorie gehören nicht im Kanton Bern gelegene Spitäler (in Notfällen gehen die Kosten zulasten der Krankenkasse und des Kantons).
Ungedeckte Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der halbprivaten oder privaten Abteilung eines öffentlichen oder privaten Spitals entstehen, werden nicht vergütet.
9 Siehe auch
• Diät
• Ergänzungsleistungen (EL)
• Leistungen für Menschen mit Behinderungen gemäss BLG
• Hilflosenentschädigung
• Krankenversicherung nach KVG
• Zahnbehandlung
i) Einnahmen
Zusammenfassung
Gemäss Bedarfsdeckungsprinzip sind sämtliche Einnahmen im Budget der Klientel anzurechnen. Für den Unterhalt Minderjähriger bestimmte Leistungen sind entsprechend zu verwenden. Soweit zumutbar, muss das Kind den Unterhalt (teilweise) aus seinem Arbeitserwerb bestreiten. Über Einnahmen aus Sackgeldjobs können Jugendliche grundsätzlich selbst verfügen.
Aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität sind auch Zahlungen als Einnahmen anzurechnen, welche sich auf die Zeit vor der Sozialhilfeunterstützung beziehen. Wurde Sozialhilfe im Hinblick auf Sozialversicherungsleistungen bevorschusst, ist diese bei einer rückwirkenden Leistungszusprechung nach dem Grundsatz der Zeitidentität zurückzuerstatten. Der gelegentliche Verkauf von Gegenständen aus dem Eigentum der Klientel ist sozialhilferechtliche grundsätzlich nicht relevant.
Rechtliche Grundlagen
Art. 276 Abs. 3, Art. 319 f. und Art. 323 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (ZGB), SR 210
Art. 22 Abs. 2 Bundesgesetz vom 06.10.2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1
Art. 40 Abs. 3 Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
SKOS D.1
Entscheid Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland shbv 18/2017 vom 15.6.2017
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip sind die einer bedürftigen Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen. Grundsätzlich sind sämtliche verfügbaren Eigenmittel für die Berechnung der Bedürftigkeit massgebend bzw. müssen angerechnet werden. Hierbei werden die monatlichen Einnahmen den monatlichen Ausgaben gegenübergestellt.
Zu den massgebenden Einnahmen gehören nebst Lohn und Renten auch individuelle Prämienverbilligungen, Trinkgelder, Kinderzulagen, Stipendien, Alimente usw. Gratifikationen, 13. Monatslohn oder einmalige Zulagen gelten als Erwerbseinkommen und werden zum Zeitpunkt der Auszahlung voll angerechnet.
Allfällige Überschüsse eines Monats werden bei laufender Unterstützung in das Budget des Folgemonats übertragen.
Die Klientel hat alle Zahlungseingänge und Vermögenswerte zu deklarieren (z,B. auch Twint-Überweisungen und Guthaben in Kryptowährungen). Ob diese als Einnahmen anzurechnen sind, ist anhand der nachfolgend dargestellten Kriterien zu prüfen.
2 Einnahmen Minderjähriger
Die zur Deckung des Unterhalts bestimmten periodischen Leistungen wie Unterhaltsbeiträge (ausser Betreuungsunterhalt), Kinderzulagen und Sozialversicherungsrenten sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Auch mittelbar oder unmittelbar zur Deckung des Unterhalts und somit zum Verbrauch
bestimmte Leistungen wie Schadenersatz oder ähnliche Leistungen dürfen in Teilbeträgen gestützt auf Art. 320 Abs. 1 ZGB entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes – auch ohne Bewilligung der Kindesschutzbehörde – verbraucht, d.h. mit den Auslagen verrechnet werden.
Übersteigen die periodischen Leistungen des Kindes aber den auf das minderjährige Kind entfallenden Anteil im Unterstützungsbudget, so ist das Kind abzulösen. Der übersteigende Teil bildet Kindesvermögen im Sinn von Art. 319 ZGB (vgl. dazu Stichwort «Vermögen»).
Arbeitserwerb des minderjährigen Kindes steht unter seiner Verwaltung und Nutzung, auch wenn es zusammen mit seinen Eltern im gleichen Haushalt lebt (Art. 323 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sind in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb selbst zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). In entsprechendem Umfang reduziert sich das Unterstützungsbudget der Eltern, denn die Eltern können gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB verlangen, dass das Kind einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet. Es empfiehlt sich bei erwerbstätigen Jugendlichen ein eigenes Budget zu erstellen.
Über Einnahmen aus regelmässigen Sackgeldjobs (z.B. wöchentliches Babysitten) oder punktuellen Sackgeldjobs (Ferienjobs) sollen Jugendliche bis zu einem Betrag von Fr. 2'400 pro Jahr grundsätzlich selber verfügen. Diesen Betrag übersteigende Einnahmen sind ohne Gewährung von Zulagen im Sozialhilfebudget anzurechnen. Übersteigen diese Einnahmen den auf das Kind entfallenden Anteil im Unterstützungsbudget, so ist das Kind abzulösen. Der übersteigende Teil bildet Kindesvermögen im Sinn von Art. 319 ZGB (vgl. dazu Stichwort «Vermögen»).
3 Nachzahlungen für die Zeit vor Unterstützungsbeginn
Erhält die Klientel während der Unterstützung Leistungen ausbezahlt, die sich auf die Zeit vor Unterstützungsbeginn beziehen (z.B. Lohnnachzahlungen, Rückerstattungen der KK, Prämienverbilligung, Erstattung Heiz- und Nebenkosten, usw.), sind diese Einnahmen im Zeitpunkt der Auszahlung der Klientel im Budget einzurechnen. Es spielt für die Anrechnung im Sozialhilfebudget als Einkommen also keine Rolle, ob die Klientel die fraglichen Leistungen für einen Zeitraum erhält, in dem sie von der Sozialhilfe nicht unterstützt wurde. Es ist keine zeitliche Kongruenz nötig, da jegliches Einkommen unabhängig vom Entstehungszeitpunkt des Anspruchs angerechnet werden muss, sofern es sich nur während der Dauer der Unterstützung verwirklicht. Kommt es infolge der Nachzahlung zu einer Ablösung der Klientel, ist die Pflicht zur Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe zu prüfen.
4 Bevorschusste Sozialversicherungsleistungen
Wenn der Sozialdienst Sozialversicherungsleistungen (z.B. IV, EL) bevorschusst, muss er beim Versicherer die Auszahlung der bevorschussten Leistungen an ihn verlangen. Als Vorschuss gelten Sozialhilfeleistungen, welche denselben Zeitraum wie die Nachzahlung des Versicherers betreffen (Kriterium der Zeitidentität). Ein Vorschuss liegt nur insoweit vor, als die Sozialhilfeleistungen die Versicherungsleistungen des identischen Zeitraums nicht übersteigen. Eine Etappierung des Zeitraums (z.B. in Kalenderjahre) wird nur dann vorgenommen, wenn innerhalb des Nachzahlungszeitraums Unterbrüche in der Unterstützung vorliegen. Zusatzrenten für nicht unterstützte Personen werden nicht zur Rückerstattung herangezogen.
5 Zahlungseingänge aus dem Verkauf von Gegenständen
Der gelegentliche Verkauf von Gegenständen aus dem Eigentum der Klientel (z.B. Babyausstattung, Kinderkleider) über Internet-Plattformen oder auf Flohmärkten ist sozialhilferechtlich nicht relevant, da es sich um eine Verwertung von bereits vorhandenen Vermögenswerten handelt. Werden regelmässig Sachwerte gekauft und teurer verkauft, kann dies auf eine Handelstätigkeit hinweisen. Diesfalls ist der Erlös als Einnahme zu berücksichtigen. Zudem sind Onlineverkäufe durch die Klientel zu deklarieren, um zu vermeiden, dass sie den Verkaufspreis behält und von der Sozialhilfe die Kosten für eine Neuanschaffung verlangt.
6. siehe auch • Ergänzungsleistungen (EL)
• IV-Leistungen
• Nebenkosten in stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen und Familienpflege
• Rückerstattungspflicht
• Vermögen
j) Entschädigung bei Mutterschaft oder Adoption
Zusammenfassung
Mütter haben nach der Geburt in der Regel Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung von 14 Wochen, der andere Elternteil hat Anspruch auf eine Entschädigung von 14 Tagen innert 6 Monaten seit der Geburt. Bei Früh- und Totgeburten gelten spezielle Regelungen.
Bei der Aufnahme eines Kindes von unter vier Jahren zur Adoption besteht Anspruch auf eine Adoptionsentschädigung.
Der Anspruch ist bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend zu machen. Allfällige Nachzahlungen aufgrund von Bevorschussung sind durch den Sozialdienst sicherzustellen.
Rechtliche Grundlagen
Art. 324a, Art. 329b Abs. 3, Art. 329f und Art. 329g Bundesgesetz vom 30.03.1911 betreffend die Ergänzung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR), SR 220
Art. 5 und Art. 69 Bundesgesetz vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1
Art. 1a, Art. 4 ff. und Art. 23 ff. Bundesgesetz vom 20.12.1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), SR 831.10
Art. 72 und Art. 74 Bundesgesetz vom 18.03.1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10
Art. 16b ff. Bundesgesetz vom 25.09.1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG), SR 834.1
Art. 23 ff. Verordnung vom 24.11.2004 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV), SR 834.11
Materielle Regelung
1 Anspruchsberechtigung
Anspruch auf Entschädigung bei Mutterschaft haben Eltern, die unmittelbar vor der Geburt ihres Kindes während neun Monaten lückenlos in der AHV obligatorisch (nicht freiwillig) versichert waren und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausübten. Die minimale AHV-Versicherungsdauer von neun Monaten wird bei einer Frühgeburt entsprechend herabgesetzt. Die fünfmonatige Erwerbstätigkeit (innerhalb der neunmonatigen Versicherungsdauer) muss nicht zusammenhängend sein. Zudem ist der Beschäftigungsgrad nicht relevant. Angerechnet werden auch Zeiten, in denen Taggelder wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ausgerichtet wurden.
2 Höhe der Entschädigung und Auszahlung
Die Entschädigung bei Mutterschaft wird in Form von Taggeldern geleistet. Sie beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens (AHV-pflichtiger Lohn), welches die Mutter bzw. der andere Elternteil unmittelbar vor der Geburt erzielte. Maximal beträgt das Taggeld Fr. 220.- (also 80% von Fr. 275.-). Dies bedeutet, dass auch Eltern, die mehr als Fr. 8’250.- (30 x 275.-) verdienen, ein Taggeld von höchstens Fr. 220.- erhalten.
Das Taggeld wird auch an Samstagen und Sonntagen ausbezahlt.
3 Mutterschaftsentschädigung
Der Anspruch beginnt mit der Geburt des Kindes und dauert 98 Tage (14 Wochen). Die Mutter erhält ein Taggeld, wenn das Kind lebensfähig zur Welt kommt.
Wird das Kind tot geboren oder stirbt es bei der Geburt, so besteht der Anspruch auf Entschädigung nur, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
Muss das Neugeborene aus gesundheitlichen Gründen unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital bleiben und hat die Mutter bereits im Zeitpunkt der Niederkunft nachweisbar beschlossen, nach dem Mutterschaftsurlaub wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, verlängert sich der Taggeldanspruch um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage. Dass das Neugeborene nach der Geburt mindestens zwei Wochen im Spital bleiben muss, ist durch ein Arztzeugnis zu bestätigen. Für arbeitslose Mütter verlängert sich der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung in diesen Fällen, wenn die Taggelder der Arbeitslosenversicherung vor der Geburt nicht ausgeschöpft sind und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am Tag nach Ende des Mutterschaftsurlaubs noch offen ist.
4 Entschädigung des anderen Elternteils
Der Vater oder die Ehefrau der Mutter haben Anspruch auf den Bezug von 14 Taggeldern, welche innert 6 Monaten seit der Geburt bezogen werden müssen. Der Bezug kann tage- oder wochenweise erfolgen.
Kein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn das Kind tot geboren wird oder bei der Geburt stirbt.
5 Kein Anspruch bzw. Ende des Anspruchs
Stirbt eine Frau während der Geburt, erlischt ihr Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Stirbt eine Mutter bzw. ein anderer Elternteil während
des Bezugs der Entschädigung, erlischt ihr Anspruch auf Taggelder. Der Anspruch geht nicht auf die Hinterlassenen über. Beide Elternteile haben jedoch beim Tod des anderen Elternteils während oder innert kurzer Zeit nach der Geburt Anspruch auf einen längeren entschädigten Urlaub. Zudem entsteht mit dem Tod ein Anspruch auf AHV-Leistungen (Waisen- und Witwen- bzw. Witwerrente).
Nimmt eine Mutter vor Ablauf der 98 Tage ihre Arbeitstätigkeit wieder auf, so endet der Taggeldanspruch vorzeitig. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bloss um die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit handelt. Ein Anspruch auf Restauszahlung besteht nicht.
6 Verhältnis zu anderen Sozialversicherungen
Ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung besteht nicht, wenn die Versicherte infolge einer Abtreibung, Totgeburt oder Fehlgeburt für einige Zeit arbeitsunfähig ist. Die Arbeitsunfähigkeit ist als Krankheit im Sinne des Obligationenrechts zu behandeln.
Während des Bezugs einer Entschädigung bei Mutterschaft gemäss EOG werden keine Taggelder anderer Sozialversicherungen (ALV, IV, UV, MV) ausgerichtet. Bezogen die Eltern bis unmittelbar vor der Geburt Taggelder einer dieser Versicherungen und waren diese höher als die Entschädigung bei Mutterschaft, so entspricht die Entschädigung dem bisher bezogenen Taggeld, auch wenn dabei die Grenze von Fr. 220.- überschritten wird.
Die Versicherten sind während des ganzen Urlaubs kostenlos unfallversichert. Richtet der Arbeitgeber während der Dauer des Urlaubs einen Lohn aus, der höher ist als die Entschädigung bei Mutterschaft, hat er auf der Differenz zwischen der Entschädigung und seinen Lohnfortzahlungen UVG-Prämien zu entrichten (bis zum höchst versicherten Verdienst).
7 Anmeldung
Der Anspruch auf Entschädigung bei Mutterschaft muss bei der zuständigen AHV- Zweigstelle angemeldet werden. Zur Geltendmachung des Anspruchs sind grundsätzlich die Versicherten selbst befugt. Das Formular „Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung“ (Formular Nr. 318.750d) bzw. «Anmeldung für eine Vaterschaftsentschädigung» (Vater oder Ehefrau der Mutter; Formular Nr. 318.747) kann unter www.ahv-iv.ch heruntergeladen werden (Pfad siehe Ziffer 9 unten).
ACHTUNG: Um allfällige Rückerstattungsansprüche aus Bevorschussungen sicher zu stellen, füllt der Sozialdienst die erste Seite des Formulars 318.183 "Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV und EO (Mutterschaftsentschädigung)" aus, datiert und unterzeichnet es und stellt danach das Formular der zuständigen Ausgleichskasse zu.
Das weitere Verfahren entspricht dem Nachzahlungsverfahren in der IV (vgl. Stichwort "IV-Leistungen")
a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer
Bei Arbeitnehmenden wird in der Regel der Arbeitgeber die Entschädigung bei Mutterschaft beziehen und den Versicherten wie bis anhin den Lohn (80% davon) auszahlen. In diesem Fall ist auch der Arbeitgeber zur Geltendmachung des Anspruchs bei der zuständigen Ausgleichskasse berechtigt. Der Sozialdienst rechnet den Lohn weiterhin als Einnahme im Budget ein.
b) Selbständigerwerbende
Selbständigerwerbende Eltern machen den Anspruch direkt bei derjenigen Ausgleichskasse geltend, mit der sie die AHV-Beiträge abrechnen.
8 Adoptionsentschädigung
Anspruch auf eine Adoptionsentschädigung haben Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen. Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Entschädigung entsprechen im Wesentlichen derjenigen der Entschädigung bei Mutterschaft. Es können 14 Taggelder bezogen werden.
Der Adoptionsurlaub muss innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden. Bei einer gemeinschaftlichen Adoption besteht nur Anspruch auf eine Entschädigung, die Eltern können diese jedoch aufteilen. Werden gleichzeitig mehrere Kinder adoptiert, besteht ebenfalls nur Anspruch auf eine Entschädigung. Kein Anspruch besteht bei einer Stiefkinderadoption.
Zuständig für die Ausrichtung der Adoptionsentschädigung ist die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK).
9 Drittauszahlung
Taggelder bei Mutterschaft sowie Adoptionstaggelder sind Versicherungsleistungen und stellen ein Ersatzeinkommen dar. Im Bevorschussungsfall steht dem Sozialdienst ein gesetzliches Rückforderungsrecht zu, das er direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend macht. Zur Geltendmachung ist das Formular (318.183) zu verwenden (s. dazu Ziffer 7 oben).
10 Anmeldeformulare
Link
11 Siehe auch
• Betreuungsurlaub für kranke oder verunfallte Kinder
• IV-Leistungen
k) Ergänzungsleistungen (EL)
Zusammenfassung
Auf Ergänzungsleistungen (EL) besteht ein Anspruch, sofern das Einkommen von Beziehenden von AHV- und IV-Leistungen für die Deckung der gesetzlich anerkannten Ausgaben nicht ausreicht und eine bestimmte Vermögensgrenze nicht überschritten wird. Personen ohne AHV- oder IV-Leistungen haben ausnahmsweise ebenfalls Anspruch auf EL; allenfalls erst nach einer Karenzfrist.
Bei der EL-Festsetzung gibt es Konstellationen, in denen ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet oder ein Einkommens-/Vermögensverzicht hinzugerechnet wird. Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit oder die Unzulässigkeit der Anrechnung eines Vermögensverzichts liegt bei der unterstützten Person.
Der Anspruch ist bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend zu machen. Der Sozialdienst stellt sicher, dass allfällige Nachzahlungen aufgrund von Bevorschussung dem Sozialdienst ausbezahlt werden. Nur wenn die EL nicht für den (Familien-) Unterhalt verwendet wird, kann der Sozialdienst bei der Ausgleichskasse wegen Zweckentfremdung auch die Abtretung der laufenden Leistungen verlangen.
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz vom 6.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1
Bundesgesetz vom 20.12.1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), SR 831.10
Bundesgesetz vom 19.06.1959 über die Invalidenversicherung (IVG), SR 831.20
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), SR 831.30
Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), SR 831.301
Einführungsgesetz vom 27.11.2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG), BSG 841.31
Einführungsverordnung vom 16.9.2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG), BSG 841.311
Einführungsverordnung vom 12.8.2020 über die Umsetzung der EL-Reform (EV-EL- Reform), BSG 841.312
Art. 40 Abs. 3 Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)
Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2023 vom 29.4.2024
Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2023 vom 2.12.2024
Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2024 vom 1.9.2025
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) haben Beziehende von AHV- oder IV- Leistungen, wenn deren Einkommen für die Deckung der gesetzlich anerkannten Ausgaben nicht ausreicht. Keinen Anspruch haben Personen mit einem Reinvermögen, welches eine bestimmte Vermögensschwelle überschreitet (Fr. 100'000 für alleinstehende Personen, Fr. 200'000 für Ehepaare und Fr. 50'000 für rentenberechtigte Waisen und Kinder mit Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV). Selbstbewohntes Wohneigentum wird bei der Ermittlung des Reinvermögens nicht berücksichtigt.
Die Ergänzungsleistungen werden als Differenzbetrag zwischen dem anrechenbaren Einkommen und den anrechenbaren Ausgaben im Einzelfall ermittelt. Auf Ergänzungsleistungen besteht ein klagbarer Anspruch.
2 Bezugsberechtigte
2.1 Ordentliche Ergänzungsleistungen
Ergänzungsleistungen stehen Personen zu, die einen eigenen Anspruch auf eine Rente der AHV oder generell einen Anspruch auf eine Rente der IV haben. Zudem stehen sie Personen zu, die ab 18 Jahren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV haben oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen. Getrennte/geschiedene Personen, welche Zusatzrenten der AHV oder IV beziehen, haben grundsätzlich einen eigenen EL-Anspruch. Kinder können einen von den Eltern abgeleiteten EL-Anspruch haben. Die Personen müssen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Ausländische Staatsangehörige, Staatenlose und Flüchtlinge müssen sich zudem vorgängig während einer bestimmten Zeit ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist).
2.2 Ausserordentliche Ergänzungsleistungen
Schweizer/-innen, EU- und EFTA-Staatsangehörige, Staatenlose, Flüchtlinge und ausländische Staatsangehörige, die auf Grund eines Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente hätten, haben selbst keinen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer (von einem Jahr gemäss AHVG bzw. drei Jahren nach IVG) nicht erfüllen.
Ausnahme: Diese Personen, können einen EL-Anspruch haben wenn sie neben den allgemeinen Voraussetzungen – Aufenthalt und Wohnsitz, Karenzfrist, wirtschaftliche Voraussetzung – folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie haben dennoch einen eigenen EL-Anspruch, wenn sie neben den allgemeinen Voraussetzungen – Aufenthalt und Wohnsitz, Nationalität und Karenzfrist, wirtschaftliche Voraussetzung – folgende Voraussetzungen erfüllen:
• das ordentliche AHV-Referenzalter erreicht haben, oder
• verwitwet oder verwaist sind und die verstorbene Person die Mindestbeitragsdauer der AHV (ein Jahr) erfüllt hätte, oder
• zu mindestens 40 Prozent invalid sind.
Alle übrigen Ausländer/-innen, welche aufgrund der fehlenden Mindestbeitragsdauer keinen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV haben, können nur dann einen EL- Anspruch erwerben, wenn sie neben den allgemeinen Voraussetzungen - Aufenthalt und Wohnsitz, Karenzfrist, wirtschaftliche Voraussetzung -
• einen Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der AHV hätten, wenn die verstorbene Person die Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte; und
• im Zeitpunkt, ab welchem der EL-Anspruch entstehen würde, das ordentliche Referenzalter der AHV noch nicht erreicht haben.
2.3 Karenzfrist
Schweizer/innen und EU- oder EFTA-Staatsangehörige haben keine bestimmte Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der Schweiz zu erfüllen.
Flüchtlinge und staatenlose Personen müssen ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt während fünf Jahren (Karenzfrist) vor dem EL-Anspruchsbeginn ununterbrochen in der Schweiz gehabt haben.
Ausländer/-innen, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente hätten, müssen sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die EL verlangt wird, im Fall einer Hinterlassenen- oder IV-Rente während fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist). Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn die Personen eine AHV-Rente beziehen und vorher keine Hinterlassenen- oder IV-Rente bezogen haben .
Alle anderen Staatsangehörige haben eine zehnjährige Karenzfrist zu erfüllen.
Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen .
3 Beginn und Ende des Anspruchs
Der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Er erlischt auf Ende des Monats, in welchem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist.
Wird die EL-Anmeldung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder IV eingereicht, so beginnt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit dem Monat der Rentenanmeldung, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung. Wird die Rentenverfügung der AHV/IV beschwerdeweise angefochten, fängt der Fristenlauf nicht mit Zustellung der Rentenverfügung, sondern mit der Zustellung des Beschwerdeentscheids zu laufen an.
Wird die Anmeldung für eine jährliche EL innert sechs Monaten seit dem Eintritt in ein Heim eingereicht, so beginnt der Anspruch auf eine jährliche EL ab dem Monat, in welchem der Heimeintritt erfolgte.
Hält sich eine Person ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate (90 Tage) ohne wichtigen Grund im Ausland auf, wird die Auszahlung der EL eingestellt. Die EL wird ab dem Kalendermonat, der auf die Rückkehr folgt, wieder ausgerichtet .
4 Einreichen des Gesuchs und Nachzahlung
Auch das Einreichen eines unvollständigen Gesuchs genügt, um die Frist von sechs Monaten zu wahren. Für Kinder getrennter oder geschiedener Eltern, die bei beiden Elternteilen leben, ist bei der Anmeldung ein eigenes Dossier einzureichen. Das Kind gilt als bei beiden Elternteilen lebend, wenn eine alternierende Obhut besteht, aber auch wenn einer der Elternteile lediglich ein Besuchsrecht hat, sofern sich das Kind wiederholt über Nacht in der Wohnung dieses Elternteils aufhält. Damit der korrekte Beginn des Anspruchs des Kindes sichergestellt werden kann, wird empfohlen, das Gesuch innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der EL-Verfügung des Elternteils einzureichen.
Der Sozialdienst reicht bei der zuständigen AHV-Zweigstelle mit der Anmeldung das Formular 318.182 "Gesuch um Auszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ an eine Drittperson oder Behörde“ ein. Damit kann im Rahmen der Vorschüsse die Überweisung der EL-Nachzahlung an den Sozialdienst verlangt werden.
5 Hypothetisches Erwerbseinkommen
Auf Grund der Schadensminderungspflicht wird bei Teilinvaliden unter 60 Jahren davon ausgegangen, dass es ihnen im Rahmen der Resterwerbsfähigkeit möglich und zumutbar ist, ein Einkommen zu erzielen. Bei der EL-Festsetzung wird daher ein dem Invaliditätsgrad entsprechendes Tabelleneinkommen angerechnet, unabhängig davon, ob die versicherte Person tatsächlich erwerbstätig ist. Kann die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (Alter, mangelnde Ausbildung, fehlende Sprachkenntnisse, erfolglose Arbeitsbemühungen, vorübergehende krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sowie persönliche Umstände) kein Einkommen erzielen, kann gegebenenfalls von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abgesehen werden. Die Handhabung durch die Ausgleichskasse ist restriktiv.
Es ist an der versicherten Person, mittels erfolglos gebliebenen Arbeitsbemühungen die Unverwertbarkeit der (theoretischen) Resterwerbsfähigkeit zu belegen. Dem
Punkt "hypothetisches Einkommen" schenkt die AHV-Ausgleichskasse besondere Beachtung. Der Sozialdienst hat die unterstützte Person wo angebracht bei der Geltendmachung zu unterstützen.
Auch nicht invaliden Ehegatten-/innen von EL-Beziehenden sowie nicht invaliden Witwen oder Witwern ohne minderjähre Kinder wird ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Ihnen steht ebenfalls der Nachweis offen, dass ihnen die Verwertung der Erwerbsfähigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
6 Vermögensverzicht
In der EL-Berechnung wird ein Verzichtsvermögen angerechnet, wenn
• Vermögenswerte ohne rechtliche Verpflichtung unter ihrem Wert veräussert worden sind
1 Vermögensrückgänge nicht belegt werden können (u.a. mittels
Kontoauszügen) und somit Schenkungen nicht ausgeschlossen werden können oder
2 Betroffene vor der EL-Anmeldung über ihre Verhältnisse gelebt haben
(übermässiger Vermögensverbrauch)
Ein übermässiger Vermögensverbrauch liegt vor, wenn pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wird; bei Vermögen bis Fr. 100'000 liegt die Grenze bei Fr. 10'000 pro Jahr.
Liegt ein übermässiger Vermögensverbrauch vor, ist zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten abschliessend: • die Bestreitung des Lebensunterhalts (Personen mit ungenügendem Einkommen),
• Vermögensverminderungen aus einem anderen wichtigen Grund (Werterhalt von Liegenschaften, Zahnarztkosten, ungedeckte Krankheitskosten, Gewinnungskosten und Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung),
• unfreiwillige Vermögensverluste (es darf kein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der EL-beziehenden Person vorliegen),
• der Verbrauch von Genugtuungssummen.
• Bei Personen mit AHV-Altersrente werden für die Beurteilung einer übermässigen Vermögensverminderung bereits die letzten 10 Jahre vor Beginn des Rentenanspruchs berücksichtigt.
Das Verzichtsvermögen wird in der EL-Berechnung so berücksichtigt, wie wenn es noch vorhanden wäre. Es wird jedoch jährlich – ab Januar des zweiten Jahres – um Fr. 10'000 pro Jahr verringert.
Wurden Vermögenswerte wie z.B. Liegenschaften an die Kinder verschenkt, kann es sein, dass die schenkende Person wegen dem anzurechnenden Verzichtsvermögen kein EL-Anspruch hat und deshalb bedürftig ist. Leistungen der Kinder an die bedürftige Person können nur unter den Voraussetzungen der Verwandtenunterstützungspflicht rechtlich durchgesetzt werden (siehe dazu: Stichwort Verwandtenunterstützung). Zudem ist es nur mit dem Einverständnis der nicht unterstützten beschenkten Person möglich, eine Grundpfandsicherung auf der verschenkten Liegenschaft zu errichten. Die Sozialdienste versuchen, mit den beschenkten Verwandten, die erhebliches Vermögen haben, eine Vereinbarung zur freiwilligen Kostenbeteiligung zu treffen.
7 Auszahlung der laufenden Ergänzungsleistungen an den Sozialdienst
Eine Auszahlung der laufenden Ergänzungsleistungen an den Sozialdienst ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahme: Wenn nicht sichergestellt ist, dass die unterstützte Person die vom Versicherer direkt überwiesenen Ersatzeinkommen zweckentsprechend, d.h. für den eigenen Unterhalt und den Familienunterhalt verwendet, ersucht der Sozialdienst beim Versicherungsträger schriftlich um Auszahlung der laufenden Leistungen auf das Klientenkonto beim Sozialdienst. Dafür verwendet er das Formular 318.182 "Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde". Auf dem Formular wird vermerkt, dass die unterstützte Person auf die Unterstützung durch den Sozialdienst angewiesen ist. Es kann folgende Formulierung verwendet werden: „Hilfsbedürftigkeit bei Erledigung der finanziellen Angelegenheiten“ (Ziff. 3.1 des Formulars); „Berechtigte/r verwendet Leistungen nicht für den eigenen Unterhalt bzw. Unterhalt seiner Angehörigen“ (Ziff. 3.2 des Formulars). Müssen an den Sozialdienst ausbezahlte Ergänzungsleistungen zurückerstattet werden, wird der Sozialdienst rückerstattungspflichtig.
8 Siehe auch
• EL-Krankheitskosten
• Rückerstattungspflicht
• Verwandtenunterstützung
l) Familienzulagen
Zusammenfassung
Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, welche die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise ausgleichen. Die Familienzulagen umfassen Kinderzulagen und Ausbildungszulagen. Obligatorisch AHVversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Eltern im Mutter- bzw. Vaterschaftsurlaub, erwerbstätige, teilzeitbeschäftigte und nichterwerbstätige Eltern, arbeitslose Elternteile, arbeitslose alleinerziehende Mütter sowie selbständig Erwerbende sind anspruchsberechtigt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1
Art. 49ter Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV), SR 831.101
Art. 22 Abs. 3 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), SR 831.20
Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG), SR 836.2
Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV), SR 836.21
Art. 22 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG), SR 837.0
Gesetz vom 11.06.2008 über die Familienzulagen (KFamZG), BSG 832.71
Verordnung vom 17.09.2008 über die Familienzulagen (KFamZV), BSG 832.711
Wegleitung des BSV zum Familienzulagengesetz (FamZWL)
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Das Bundesgesetz regelt den Anspruch auf Familienzulagen für die ganze Schweiz einheitlich. Auch Nichterwerbstätige sind anspruchsberechtigt.
Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Familienzulagen werden als Einnahmen angerechnet und stehen der unterstützten Person nicht zusätzlich zur Sozialhilfe zur Verfügung. Familienzulagen können Personen geltend machen, die in überwiegendem Mass für den Unterhalt von
• Kindern
• Stiefkindern, wenn das Stiefkind überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils lebt
• Pflegekindern, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sind
• Geschwistern
• Enkelkindern
aufkommen. Die Familienzulagen umfassen gemäss Bundesgesetz mindestens Kinderzulagen (mindestens Fr. 215.- im Monat für Kinder bis 16 Jahre) und Ausbildungszulagen (mindestens Fr. 268.- im Monat für 15- bis 25-Jährige in einer nachobligatorischen Ausbildung). Beginnt das Kind vor Vollendung des 16. Lebensjahres eine Ausbildung, besteht bereits ab Vollendung des 15. Lebensjahres Anspruch auf Ausbildungszulagen. Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Voraussetzung der Ausbildungszulage ist, dass der/die Jugendliche tatsächlich eine Ausbildung absolviert. Dazu zählen Lehren, Schulen, Praktika und Kurse, die mindestens einen Monat dauern. Der/Die Jugendliche verliert seinen/ihren Anspruch auf die Ausbildungszulage, sobald er/sie mehr als die maximale AHV-Rente pro Jahr verdient.
2 Regelung im Kanton Bern
Die Kantone können in ihren Familienzulagenordnungen höhere Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen vorsehen. Im Kanton Bern sind höhere Zulagen vorgesehen. Der Ansatz beträgt 115%: Somit werden im Kanton Bern Kinderzulagen von Fr. 250.- und Ausbildungszulagen von Fr. 310.- bis zum Ende der Ausbildung, längstens bis zum 25. Geburtstag ausgerichtet.
3 Anspruchsberechtigung
Die in der AHV obligatorisch versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie selbständig Erwerbenden haben Anspruch auf Familienzulagen. Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Familienzulagen im ersten Dienstjahr noch während drei Monaten nach Erlöschen des gesetzlichen Lohnanspruchs und nachher für eine angemessene längere Zeit (je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen) ausgerichtet. Diese Regelung gilt bei selbständig Erwerbenden sinngemäss. Während eines Mutter bzw. Vaterschaftsurlaubs besteht weiterhin Anspruch auf Familienzulagen. Dies gilt bei einem Mutterschaftsurlaub von höchstens 16 Wochen auch ohne gesetzlichen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Für Nichterwerbstätige siehe Ziffer 3.3.
3.1 Erwerbstätige Eltern
Anspruchsberechtigt sind Erwerbstätige, sofern sie pro Jahr ein Einkommen erzielen, welches mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen AHV-Rente entspricht (Stand 2025: Fr. 7‘560.-). Erwerbstätige Eltern, welche weniger verdienen, gelten als Nichterwerbstätige.
3.2 Teilzeitbeschäftigte Eltern
Die vollen Familienzulagen erhalten auch Teilzeitbeschäftigte, wobei der Anspruch auf Zulagen erst ab einem Lohn in der Höhe des halben jährlichen Betrags der minimalen vollen AHV-Rente (Stand 2025: Fr. 7‘560.- im Jahr) entsteht. Sind beide Eltern in zwei verschiedenen Kantonen unselbständig erwerbend, so erhalten sie in jedem Fall die höheren Familienzulagen.
3.3 Nichterwerbstätige Eltern
Nichterwerbstätige (z.B. Sozialhilfeempfänger/-innen und IV-Rentner/innen) haben Anspruch auf Familienzulagen, wenn das steuerbare Einkommen den 1½-fachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden. Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden vom Kanton finanziert. Ist der andere Elternteil erwerbstätig und hat Anspruch auf Familienzulagen, so geht dessen Anspruch demjenigen des nichterwerbstätigen Elternteils vor.
3.4 Arbeitsloser Elternteil
Wer bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) angemeldet ist, erhält Taggelder sowie einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten Familienzulagen entspricht, auf die er Anrecht hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stehen würde. Aufgrund dieser Umrechnung kann es je nach Anzahl Taggelder im betreffenden Monat sein, dass der Betrag die vollen Fr. 250.- bzw. Fr. 310.- nicht ganz erreicht. Ist der andere Elternteil erwerbstätig und hat Anspruch auf Familienzulagen, so geht dessen Anspruch demjenigen des arbeitslosen Elternteils vor.
Die Frist für die Geltendmachung des Zuschlags im Rahmen der ALV beträgt – anders als bei den Familienzulagen (vgl. Ziffer 5) – drei Monate. Eine separate Auszahlung an Dritte ist gesetzlich nicht vorgesehen.
3.5 Arbeitslose alleinerziehende Mütter
Arbeitslose Mütter, die Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung haben, können Familienzulagen als Nichterwerbstätige beanspruchen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Höhe des steuerbaren Einkommens und auch dann, wenn sie Ergänzungsleistungen beziehen.
3.6 Selbständig Erwerbende
Selbständig Erwerbende erhalten Kinder- und Ausbildungszulagen, sofern sie ein Einkommen erzielen, welches mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen AHV-Rente entspricht (Stand 2025: Fr. 7‘560.-). Die Familienzulagen werden bei selbständig Erwerbenden vierteljährlich durch die Ausgleichskasse mit den geschuldeten AHV-Mindestbeiträgen verrechnet und direkt an die unterstützte Person ausbezahlt.
3.7 Anspruchskonkurrenz
Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu:
• der erwerbstätigen Person
• der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte
• der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte
• der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist
• der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
• der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Haben beide Eltern Anspruch auf Familienzulagen und leben sie in verschiedenen Kantonen, kann es sein, dass die Zulage im Kanton des nicht anspruchsberechtigten Elternteils höher wäre als die dem anspruchsberechtigten Elternteil ausgerichtete. In diesen Fällen hat derjenige Elternteil, welcher keine Familienzulage erhält, Anspruch auf eine Differenzzahlung.
4 Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge
Familienzulagen müssen zusätzlich zu Unterhaltsbeiträgen (Pflicht gestützt auf ein Gerichtsurteil oder eine Vereinbarung) geleistet werden.
5 Nachforderung
Ein rückwirkender Anspruch auf die Auszahlung von Familienzulagen kann geltend gemacht werden, doch ist dieser auf fünf Jahre vor der Anmeldung beschränkt. Dies gilt nicht für den Zuschlag der Arbeitslosenversicherung (vgl. Ziffer 3.4).
6 Ausbildungsunterbruch
Ausbildungszulagen können bei einem Unterbruch der Ausbildung aufgrund Krankheit max. noch während 12 Monaten geltend gemacht werden.
7 Koordination
Die Kumulation mit Kinderrenten der AHV oder IV ist zulässig.
Die Kumulation mit Taggeldern der Unfallversicherung ist zulässig.
Familienzulagen gehen IV-Taggeldern und Arbeitslosentaggeldern vor.
8 Auszahlungen an Dritte
Ist die Verwendung der Familienzulagen durch die leistungsberechtigte Person in Frage gestellt und/oder kann sie die Familienzulagen nicht selber verwenden, so ist es Drittpersonen und/oder Behörden unter gewissen Voraussetzungen möglich, ein Gesuch um Drittauszahlung einzureichen.
9 Auszahlungen ins Ausland
An EU-/EFTA-Bürger/innen, deren Kinder im EU-/EFTA-Raum leben, werden Familienzulagen ausbezahlt. Anspruch haben zudem Staatsangehörige von Ländern, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (vgl.www.bsv.admin.ch: Internationales / Abkommen / Sozialversicherungsabkommen / Zwischenstaatliche Vereinbarungen der Schweiz über Soziale Sicherheit).
10 Sonderregelungen
Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) bleibt bestehen. Diese Zulagen werden auch weiterhin durch die öffentliche Hand finanziert.
11 Weiterführende Hinweise
Zentrales Familienzulagenregister: https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/partenaires-et-institutions-/registrescentraux/registre-des-allocations-familiales.html
Der folgende Link bietet eine Online-Übersicht der Zulagen in den Kantonen der Schweiz: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/famz/grundlagen- und-gesetze/ansaetze.html
m) Freiwillige Leistungen Dritter
n) Hilflosenentschädigung HE
Zusammenfassung
Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat die hilflose Person. Ist diese auf Sozialhilfe angewiesen, wird die Hilflosenentschädigung im Sozialhilfebudget als Einnahme und bei den Ausgaben zur Begleichung der Kosten für die nötige Hilfe und Pflege angerechnet. Die Zweckbestimmung der Hilflosenentschädigung ist die Finanzierung der Mehrkosten, die sich aus dem Gesundheitszustand ergeben. Leisten unterstützte Personen die nötige Pflege, so wird ihnen – und nicht der hilflosen Person – die Hilflosenentschädigung im Unterstützungsbudget als Einnahme angerechnet und es kann ihnen eine Integrationszulage bzw. unter gewissen Voraussetzungen ein Einkommensfreibetrag gewährt werden.
Rechtliche Grundlagen
Art. 9, Art. 13, Art. 21 Abs. 4 und Art. 66 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1
Art. 43bis Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), SR 831.10
Art. 66bis Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), SR 831.101
Art. 42 ff. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), SR 831.20
Art. 35 ff. Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV), SR 831.201
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), SR 831.30
Art. 26 und Art. 27 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG), SR 832.20
Art. 37 ff. Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV), SR 832.202
Art. 20 und Art. 76 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG), SR 833.1
Verordnung vom 30.6.2021 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV), BSG 213.319.1
Art. 6 Einführungsgesetz vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV (EG ELG), BSG 841.31
Art. 15 f. Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV (EV ELG), BSG 841.311
Gesetz vom 13. Juni 2023 über Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG), BSG 860.3
Materielle Regelung
I. SOZIALHILFERECHT
1 Grundsatz in der Sozialhilfe
Wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen die Hilfe anderer Menschen benötigt, kann eine Hilflosenentschädigung (HE) erhalten (vgl. zu den Anspruchsvoraussetzungen im einzelnen Ziff. 2 nachstehend). Die HE wird ausgerichtet, damit sich die betroffene Person die notwendige Hilfe organisieren und bezahlen kann.
Bezieht die auf Hilfe angewiesene Person Sozialhilfe, wird die HE als Einnahme angerechnet und zur Begleichung der Kosten für die nötige Pflege und Hilfe verwendet. Bei Pflege durch ebenfalls unterstützte Familienangehörige wird die HE diesen als Einnahme angerechnet.
1.1 Familienpflege
Wird in einer Sozialhilfe beziehenden Familie ein Kind von der Familie gepflegt, sind die dem Kind ausgerichtete HE und ein allfälliger Intensivpflegezuschlag im Budget als Einnahmen anzurechnen. Kosten, die im Zusammenhang mit der Pflege und Betreuung zusätzlich entstehen, finanziert der Sozialdienst subsidiär mindestens in der Höhe der angerechneten HE-Einnahme. Der Sozialdienst kann auch Kosten übernehmen, die entstehen, wenn das Kind z.B. an einem Wochenende pro Monat zur Entlastung der Familie extern betreut wird.
Wird die Pflege eines Erwachsenen von Sozialhilfe beziehenden Familienmitgliedern übernommen, so ist diesen die HE als Einnahme anzurechnen.
Bezieht die auf Hilfe angewiesene, erwachsene Person ebenfalls Sozialhilfe, wird ihr die HE im Unterstützungsbudget nicht als Einnahmen angerechnet, sondern nur den pflegenden Angehörigen.
Im Budget der unterstützten, pflegenden Personen wird eine Integrationszulage als Honorierung für die Pflegeleistung gewährt. Wird die Pflege für eine schwer hilflose Person erbracht, ist anstelle der Integrationszulage ein Einkommensfreibetrag (EFB) zu gewähren. Bei mittlerer Hilflosigkeit kann je nach den konkreten Umständen ebenfalls ein EFB gewährt werden. Als massgebendes Einkommen gelten dabei sämtliche Vergütungen für die Pflegeleistungen (z.B. HE, Assistenzbeitrag der IV, Intensivpflegezuschlag, Vergütung von EL-Krankheitskosten, Vergütung von Assistenzleistungen gemäss BLG). Der EFB bemisst sich analog dem EFB für Selbständigerwerbende nach dem Einkommen der pflegenden Person. Die pflegende Person ist darauf hinzuweisen, dass allfällige arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu beachten sind.
1.2 Stationäre Pflege
Wird eine bedürftige Person nicht im Familienverband, sondern in einer Institution stationär gepflegt und kommt die Sozialhilfe für diese Kosten auf, wird die HE im Gegenzug als Einnahme im Budget eingerechnet. Kosten, die im Zusammenhang mit der Pflege und Betreuung zusätzlich entstehen, können vom Sozialdienst als SIL übernommen werden.
Sind Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf in einer Institution untergebracht, ist die Hilflosenentschädigung durch den Sozialdienst zu inkassieren. Nach Abzug allfällig geleisteter Nebenkosten überweist der Sozialdienst die Leistungen periodisch an das KJA oder die KESB.
II. SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE HINTERGRUNDINFORMATIONEN
2 Anspruch auf Hilflosenentschädigung
Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe oder der persönlichen Überwachung bedarf. Die Hilflosenentschädigung deckt die Kosten ab, die wegen des Zustandes der Hilflosigkeit entstehen, indem Dritte der versicherten Person für die Bewältigung des täglichen Lebens Hilfe leisten müssen.
Hilflosenentschädigungen werden von drei Sozialversicherern – AHV, IV und UV – geleistet. Ist die Hilflosigkeit Folge eines Unfalls und untersteht die verunfallte Person der obligatorischen Unfallversicherung, so besteht Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung.
Hilflosenentschädigungen werden bei Hilflosigkeit ausgerichtet und sind in dem Sinne nicht an eine Berentung geknüpft (Ausnahme: liegt nur eine psychische Einschränkung vor, ist der Bezug einer Rente Voraussetzung für den Anspruch auf HE).
Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht, wenn der Dauercharakter der Hilflosigkeit feststeht, d.h. wenn die Hilflosigkeit einer in der Schweiz wohnhaften Person während eines Jahres mindestens in leichtem Ausmass ununterbrochen bestand und voraussichtlich weiter andauern wird (Wartejahr). Im ersten Lebensjahr entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als eines Jahres eine Hilflosigkeit besteht.
Die Hilflosenentschädigung wird nur so lange ausgerichtet, als in der Schweiz Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt besteht. Begibt sich eine Person für mehr als
drei Monate ins Ausland oder verlegt sie ihren Wohnsitz ins Ausland, so entfällt der Anspruch. Ein Export ist selbst in den EU-Raum nicht möglich.
Bei einem Aufenthalt von mindestens 24 Tagen im Kalendermonat in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen der IV, entfällt der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für diesen Monat.
Die Hilflosenentschädigung wird für jeden vollen Kalendermonat sistiert, den die Person in einer Heilanstalt verbringt, oder wenn sie sich mehr als 24 Tage in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen aufhält.
3 Höhe der Hilflosenentschädigung
Die Höhe der Hilflosenentschädigung richtet sich nach dem Ausmass der Hilflosigkeit einer Person.
4 Leistungen bei Minderjährigen
4.1 Hilflosenentschädigung
Die Hilflosigkeit Minderjähriger bemisst sich grundsätzlich nach den gleichen Kriterien wie bei den Erwachsenen. Die Entschädigung berechnet sich pro Tag.
Halten sich Minderjährige in einem Heim oder Spital auf und kommt eine Kranken- oder Unfallversicherung für die Kosten auf, besteht bei einem Aufenthalt von mehr als einem Monat kein Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag. Der Anspruch besteht ausnahmsweise weiter, wenn die regelmässige Anwesenheit der Eltern notwendig ist und tatsächlich erfolgt.
Dasselbe gilt, wenn sich ein Kind oder ein/e Jugendliche/r auf Kosten der IV zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Sonderschulung, medizinische Behandlung, berufliche Eingliederung) stationär in einer Institution aufhält.
4.2 Intensivpflegezuschlag
Minderjährige, die nicht in einem Heim leben und einer besonders intensiven Betreuung bedürfen, erhalten zusätzlich zur Hilflosenentschädigung einen Intensivpflegezuschlag. Dieser hängt von der Dauer der täglichen Betreuung ab, wobei als Betreuung Massnahmen der Behandlungspflege wie auch der Grundpflege (z.B. Hilfe bei Körperhygiene) angerechnet werden. Nicht berücksichtigt wird der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch
medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogischtherapeutische Massnahmen.
5 Pflege, Hilfe und Betreuung als EL-Krankheitskosten
Von Angehörigen erbrachte Grundpflege-, Hilfe- und Betreuungsleistungen können unter gewissen Voraussetzungen als Kosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen geltend gemacht werden (vgl. dazu Stichwort «EL-Krankheitskosten»).
6 Anrechnung der Hilflosenentschädigung bei Ergänzungsleistungen
Bei Personen über 18 Jahre, die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben, gilt es, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu prüfen. Die Hilflosenentschädigung wird zusätzlich zur Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten (EL- Krankheitskosten) ausgerichtet. Ausnahme: Sind die Pflege- und Betreuungskosten bei mittlerer oder schwerer Hilflosigkeit höher als die Hilflosenentschädigung, werden Kosten über den Maximalbetrag hinaus ausgerichtet (vgl. Art. 14 ELG), und im Gegenzug wird die Hilflosenentschädigung von den Pflege- und Betreuungskosten in Abzug gebracht.
7 Anmeldeformular
Die Formulare Nr. 001.004, 001.005 und 009.002 für die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung der IV (Erwachsene oder Minderjährige) oder IV“ können heruntergeladen werden:
8 Siehe auch
• Einkommensfreibetrag EFB
• EL-Krankheitskosten
• Ergänzungsleistungen (EL)
• Integrationszulage (IZU)
• IV-Leistungen
• Leistungen für Menschen mit Behinderungen gemäss BLG
o) IV-Leistungen
Zusammenfassung
Anspruch auf IV-Rente haben Personen, deren Möglichkeiten zur Wiedereingliederung ausgeschöpft sind, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig waren und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind.
Zur eingliederungsorientierten Beratung / Früherfassung / Frühintervention kann sich eine versicherte Person selbst oder Dritte wie Familienangehörige, behandelnde Ärztinnen/Ärzte, Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, Versicherer sowie der betreuende Sozialdienst bei der IV-Stelle melden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Frühintervention.
Eingliederungsmassnahmen der IV sind medizinische Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art und die Abgabe von Hilfsmitteln. Schulische Massnahmen werden nicht erbracht.
Geldleistungen der IV sind Wartetaggelder, Taggelder, Renten, Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträge.
Rechtliche Grundlagen
Art. 111 ff. Gesetz vom 23.05.1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG); BSG 155.21
Art. 3 Gesetz vom 12.03.1998 über die Besteuerung der Motorfahrzeuge (BFSG); BSG 761.611
Art. 15 f. Verordnung vom 28.10.1998 über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge und den Bezug von Forderungen durch das Strassenverkehrs- und Schifahrtsamt (BSFV); BSG 761.611.1
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1
Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), SR 831.20
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV), SR 831.201
Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI), SR 831.232.51
Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen:
• Kreisschreiben über die Früherfassung und die Frühintervention (KSFEFI)
• Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME)
• Kreisschreiben über die Integrationsmassnahmen (KSIM)
• Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE)
• Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI)
• Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI)
• Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH)
• Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB); alle abrufbar unter: https:// sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6394
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Die schweizerische Invalidenversicherung IV ist eine obligatorische Versicherung, der alle in der Schweiz wohnhaften und/oder erwerbstätigen Personen angehören. Hauptziel der IV ist die (Wieder-)Eingliederung von gesundheitlich beeinträchtigten Personen ins Erwerbsleben. Gelingt dies nur teilweise oder gar nicht, werden zur Deckung des Existenzgrundbedarfs Renten ausgerichtet. Wenn die Leistungen der IV nicht ausreichen, können Ergänzungsleistungen beantragt werden.
Anspruch auf Renten der IV haben Personen, die im Sinne des Gesetzes invalid sind, d.h. die durch eine Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich ganz oder teilweise erwerbsunfähig sind. Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig waren und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind. Im Bereich der Eingliederungsmassnahmen genügt es teilweise bereits, dass eine Invalidität im erwähnten Sinne droht.
2 Leistungskatalog
2.1 Eingliederungsorientierte Beratung (Art. 3a IVG)
Ist die berufliche Eingliederung einer versicherten Person aus gesundheitlichen Gründen gefährdet oder besteht die Gefahr, dass sie aus gesundheitlichen Gründen an ihrem Arbeitsplatz nicht weiterbeschäftigt werden kann, kann sie sich
für eine Beratung an die IV-Stelle wenden. Nebst der versicherten Person können auch Arbeitgeber, behandelnde Ärztinnen und Ärzte oder betroffene Akteure des Bildungssystems bei der IV-Stelle um eine eingliederungsorientierte Beratung ersuchen.
2.2 Früherfassung (Art. 3abis ff. IVG, Art. 1ter ff. IVV)
Zur Früherfassung können folgende Personen sich melden oder gemeldet werden:
• Minderjährige ab dem vollendeten 13. Lebensjahr und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die
von Invalidität bedroht sind,
noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben,
von einer für die Unterstützung der Eingliederung von Jugendlichen zuständigen Instanz oder von der IV unterstützten Anbietern vorbereitender Massnahmen betreut werden.
• arbeitsunfähige oder von einer längeren Arbeitsunfähigkeit bedrohte Personen.
Meldeberechtigt sind u.a. Familienangehörige, behandelnde Ärzte und Ärztinnen, Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, Versicherer und Sozialdienste. Die versicherte Person ist über die Meldung zu informieren.
Die IV-Stelle klärt die persönliche Situation der versicherten Person, insbesondere die Ursachen und Auswirkungen der verminderten Ausbildungs- bzw. Arbeitsunfähigkeit ab und beurteilt, ob Massnahmen zur Frühintervention gemäss
Ziff. 2.3 angezeigt sind.
2.3 Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d IVG, Art. 1sexies ff. IVV)
Frühinterventionsmassnahmen sollen dazu beitragen, dass:
• gesundheitlich beeinträchtigte Jugendliche ab dem vollendeten 13. Altersjahr oder junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr beim Zugang zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und bei ihrem Eintritt in den Arbeitsmarkt unterstützt werden;
• arbeitsunfähige Versicherte ihren bisherigen Arbeitsplatz behalten können:
• die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebs eingegliedert werden.
Die IV-Stellen können folgende Massnahmen anordnen:
• Anpassungen des Arbeitsplatzes
• Ausbildungskurse
• Arbeitsvermittlung
• Berufsberatung
• sozial-berufliche Rehabilitation
• Beschäftigungsmassnahmen
• Beratung und Begleitung.
Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch und es wird kein Taggeld ausgerichtet.
2.4 Eingliederungsmassnahmen
Die IV kennt folgende Eingliederungsmassnahmen, auf welche ein Rechtsanspruch besteht:
Medizinische Massnahmen zur Eingliederung (Art. 12 IVG, Art. 2 ff. IVV)
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art (ausgenommen: Kapitalhilfe) teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind.
Medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG, Art. 3 ff. IVV)
Zur Behandlung von Geburtsgebrechen besteht Anspruch auf medizinische Massnahmen, auch wenn diese nicht auf die Eingliederung gerichtet sind.
Beratung und Begleitung (Art. 14quater IVG)
Die Beratung und Begleitung ist ein niederschwelliges Angebot an Versicherte und ihre Arbeitgeber, welches an die eingliederungsorientierte Beratung (vgl. Ziffer 2.1) und die Beratung und Begleitung in der Phase der Frühintervention (vgl. Ziffer 2.3) anschliessen kann.
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art.
Versicherte haben Anspruch auf gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Integrationsmassnahmen, wenn sie während mindestens 6 Monaten zu mindestens 50% arbeitsunfähig waren. Nicht erwerbstätige Personen vor Vollendung des 25. Altersjahrs haben zudem Anspruch auf solche Massnahmen, sofern sie von Invalidität bedroht sind. Erforderlich ist weiter, dass durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden. Die Versicherten müssen fähig sein, mindestens acht Stunden pro Woche an einer Integrationsmassnahme teilzunehmen. Es handelt sich einerseits um Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation sowie andererseits um Beschäftigungsmassnahmen. Diese können mehrmals zugesprochen werden. Sie dürfen die Dauer von einem Jahr nicht übersteigen, können aber in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden.
Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 ff. IVG, Art. 5 ff. IVV)
Zum Zweck der beruflichen Eingliederung sieht das IVG folgende Massnahmen vor:
• Berufsberatung
• erstmalige berufliche Ausbildung
• Umschulung
• Arbeitsvermittlung
• Arbeitsversuch
• Einarbeitungszuschuss
• Personalverleih
• Kapitalhilfe.
Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und -bezügern mit Eingliederungspotenzial besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Zudem kann der betroffenen Person sowie ihrem Arbeitgebenden während längstens drei Jahren Beratung und Begleitung zugesprochen werden (vgl. Art. 8a IVG).
Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 21 ff. IVG, Art. 14 ff. IVV)
Hilfsmittel dienen der Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung. Kosten für Zahnprothesen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
Die IV übernimmt keine schulischen Massnahmen (Früherziehung, Sprachheilbehandlung, Hörtraining, Sondergymnastik usw.).
2.5 Geldleistungen der IV
Die IV kennt folgende Geldleistungen:
Wartetaggeld
Anspruch auf ein Wartetaggeld haben nur jene Versicherte, die zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten müssen.
Taggeld
Ein Taggeld wird während der Dauer von Eingliederungsmassnahmen ausgerichtet. Es setzt sich zusammen aus einer Grundentschädigung und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern.
Anspruch auf ein Taggeld haben Versicherte, die
• an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder
• in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind.
Anspruch auf ein kleines Taggeld haben Versicherte, die
• in der erstmaligen beruflichen Ausbildung (z. B. Lernende) sind und entsprechende IV-Leistungen beziehen; oder
• an medizinischen Eingliederungsmassnahmen oder an Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung teilgenommen haben, die für die besuchte Ausbildung direkt erforderlich sind.
• Keinen Anspruch haben diese Versicherten, wenn sie eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt.
Für Versicherte, die eine höhere Berufsbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, gelten zusätzliche Voraussetzungen.
Der Taggeldanspruch entsteht frühestens nach Vollendung des 18. Altersjahrs (Ausnahme: erstmalige berufliche Ausbildung).
Höhe des Taggelds: Die Grundentschädigung beträgt 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielten Erwerbseinkommens. Für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung entspricht das auf einen Monat hochgerechnete Taggeld dem Lohn gemäss Lehrvertrag.
Nebst dem Taggeld wird ein Kindergeld ausgerichtet.
Renten
Voraussetzung für die Zusprechung einer Invalidenrente ist eine Mindestbeitragszeit von drei Jahren. In EU- und EFTA-Staaten zurückgelegte Beitragszeiten werden angerechnet. Renten werden frühestens sechs Monate nach Anmeldung bei der IV ausbezahlt. Somit müssen sich arbeitsunfähige Versicherte so früh wie möglich bei der IV anmelden (spätestens im sechsten Monat ihrer Arbeitsunfähigkeit), wenn sie keine Einbusse der Rentenleistung erleiden wollen.
Ab einem Invaliditätsgrad von 40% besteht Anspruch auf eine Rente. Ein Invaliditätsgrad von 40% berechtigt zu einer Rente von einem Viertel einer ganzen Rente. Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40% und 70% wird die Höhe der Rente in gesetzlich festgelegten prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt. Ab einem invaliditätsgrad von 70% wird eine ganze Rente ausgerichtet.
Für jedes Kind – bis zum vollendeten 18. Altersjahr bzw. bis längstens zum vollendeten 25. Alters-jahr, wenn es noch in Ausbildung ist – erhalten Rentner/innen eine Kinderrente. Beziehen beide Elternteile eine Rente der AHV oder IV, werden für das gleiche Kind zwei Zusatzrenten ausbezahlt. Die Kinderrente wird auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil ausbezahlt, wenn dieser die elterliche Sorge hat und das Kind bei ihm wohnt.
Soweit während drei Jahren nach einer Rentenaufhebung oder -herabsetzung erneut eine Arbeitsunfähigkeit (mindestens 50% während 30 Tagen) entsteht, kann die betroffene Person von der IV eine Übergangsleistung beanspruchen (Art. 32 IVG). Die IV-Stelle leitet die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. Ebenfalls während drei Jahren nach einer Rentenaufhebung oder -herabsetzung bleibt die betroffene Person bei derjenigen Vorsorgeeinrichtung versichert, welche bisher die Invalidenleistungen ausgerichtet hat. Grundsätzlich werden die
Invalidenleistungen weiterhin voll oder (entsprechend des aufgrund der Erwerbstätigkeit neu erzielten Einkommens) gekürzt ausgerichtet.
Ausserordentliche Ergänzungsleistungen stehen Personen zu, die keinen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV haben, weil sie die Mindestbeitragsdauer (von einem Jahr gemäss AHVG bzw. drei Jahren nach IVG) nicht erfüllen. Zu den Voraussetzungen siehe das separate Stichwort Ergänzungsleistungen.
Hilflosenentschädigung
siehe Stichwort Hilflosenentschädigung HE
Assistenzbeitrag (Art. 42quater ff. IVG, Art. 39a ff. IVV)
Mit dem Assistenzbeitrag können Versicherte, die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben und über das nötige Mass an Selbständigkeit verfügen, in Eigenregie eine oder mehrere Person(en) für die individuell benötigten Hilfeleistungen anstellen. Die anfallenden Kosten werden ihnen von der IV mit dem Assistenzbeitrag vergütet.
Der Assistenzbeitrag ermöglicht Personen mit Behinderung ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben zu Hause, entlastet pflegende Angehörige und ein Heimaufenthalt kann somit verhindert werden.
Minderjährigen soll mit Hilfe des Assistenzbeitrages der Besuch einer regulären Schule, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine reguläre Erwerbstätigkeit ermöglicht werden. Auch schwer pflegebedürftige Kinder und Jugendliche, die zuhause statt in einer Institution gepflegt werden, haben Anspruch auf den Assistenzbeitrag.
Der Assistenzbeitrag wird der versicherten Person gegen monatliche Vorlage einer Rechnung direkt ausbezahlt. Die versicherte Person (Arbeitgeberin) schliesst mit der Assistenzperson (Arbeitnehmerin), welche die Hilfeleistungen erbringt, einen Arbeitsvertrag ab. Die Assistenzperson darf nicht mit der versicherten Person verheiratet sein, mit ihr in eingetragener Partnerschaft leben oder in direkter Linie mit ihr verwandt sein.
Es empfiehlt sich, die Anspruchsberechtigung auf einen Assistenzbeitrag vor Erreichen des AHV-Alters prüfen zu lassen. Ein allfälliger Anspruch wird in der Regel für AHV-Rentner weitergewährt; hingegen kann er nach Erreichen des AHV- Alters nicht mehr neu geltend gemacht werden.
3 Zusammenarbeit mit der IV-Stelle
Die IV-Stelle und die Sozialdienste haben Guidelines für die Zusammenarbeit erstellt, in welchen es vor allem um die gegenseitige Information und
Akteneinsicht geht. Mittels Feedbackformular können der IV-Stelle Rückmeldungen gegeben werden.
4 Vorgehen bei IV-Anmeldung
Der Sozialdienst füllt zusammen mit der unterstützten Person das Anmeldeformular sowie das Formular 318.183 "Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV" (dient im Rahmen der Vorschüsse der Überweisung der Rentennachzahlung an den Sozialdienst) aus und lässt beide Formulare durch die unterstützte Person unterzeichnen. Die Unterlagen (Anmeldeformular, AHV- Ausweis, Verrechnungsformular) sind der IV-Stelle zusammen mit einem Kurzbericht (vgl. Berichtsformular) einzureichen. Die IV-Stelle nutzt den Kurzbericht für das Erstgespräch. Liegt er nicht vor, fehlt der IV-Stelle für das Erstgespräch die Einschätzung der Sozialdienste.
5 Vorgehen bei IV-Vorbescheiden
Die IV kennt als einzige Sozialversicherung das Vorbescheidverfahren. Die Parteien können innert 30 Tagen gegen diesen Vorbescheid Einwände erheben. Es handelt sich um eine gesetzliche und somit nicht verlängerbare Frist. Die IV erlässt daraufhin eine Verfügung, in welcher sie sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien zum Vorbescheid auseinandersetzt. Gegen die Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhoben werden.
Das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten bei Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Streitigkeiten um die Bewilligung und Verweigerung von IV-Leistungen ist kostenpflichtig. Je nach Verfahrensaufwand werden die Verfahrenskosten (unabhängig vom Streitwert) im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt. Teilweise besteht im Rahmen der Krankenversicherung (Grund- oder Zusatzversicherung) eine Gesundheits-Rechtsschutzversicherung, welche Anwalts- und Gerichtskosten für Streitigkeiten mit Sozialversicherungen übernimmt. Besteht keine Gesundheits-Rechtsschutzversicherung, können unterstützte Personen unentgeltliche Rechtspflege beantragen.
6 Vorgehen bei Nachzahlungen
Ist die Zusprechung einer Rente vorgesehen, setzt die für die Rentenberechnung zuständige Ausgleichskasse dem Sozialdienst eine Frist zur Geltendmachung der geleisteten Vorschüsse. Der Sozialdienst erhält das Formular 318.183 von der Ausgleichskasse wieder zugestellt, erstellt eine Abrechnung für den Nachzahlungszeitraum und sendet das ausgefüllte Formular (Verrechnungsantrag) an die Ausgleichskasse zurück. Die Unterschrift der unterstützten Person ist nicht erforderlich, aber aus methodischen Gründen sinnvoll.
Der Sozialdienst kontrolliert die Verfügungen (versicherungsmässige Voraussetzungen, Invaliditätsgrad, Kinderrenten, Anspruchsbeginn u.a.). Im Falle einer Nachzahlung überprüft er, ob diese zeitlich und betragsmässig mit dem Verrechnungsantrag übereinstimmt.
7 Auszahlung der laufenden Rente an den Sozialdienst
Wenn nicht sichergestellt ist, dass die unterstützte Person die vom Versicherer direkt überwiesenen Ersatzeinkommen zweckentsprechend, d.h. für den eigenen Unterhalt und den Familienunterhalt verwendet, ersucht der Sozialdienst beim Versicherungsträger schriftlich um Auszahlung der laufenden Leistungen auf das Klientenkonto beim Sozialdienst. Dafür verwendet er das Formular 318.182 "Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde". Er erbringt im Gesuch den Nachweis, dass die unterstützte Person nicht im Stande ist, die Geldleistungen zweckentsprechend zu verwenden und bestätigt, dass sie auf die Unterstützung durch den Sozialdienst angewiesen ist.
8 Befreiung von der Strassenverkehrssteuer
Ist die Motorfahrzeughalterin oder der Motorfahrzeughalter oder eine im gleichen Haushalt lebende Person zufolge Krankheit, Unfall oder Invalidität auf ein Motorfahrzeug angewiesen, kann er oder sie von der Strassenverkehrssteuer befreit werden. Dazu ist ein Gesuch an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zu stellen. Die Befreiung ist für ein Fahrzeug pro Haushalt möglich.
9. ergänzend: • Merkblätter der AHV-Informationsstelle 4.01, 4.02, 4.03, 4.04, 4.05, 4.06, 4.07, 4.08, 4.09, 4.10, 4.11 und 4.12
siehe auch
• AHV-Leistungen
• BVG Allgemein
• EL-Krankheitskosten
• Ergänzungsleistungen (EL)
• Gerichtskosten
• Hilflosenentschädigung HE
• Leistungen für Menschen mit Behinderungen gemäss BLG
• Rückerstattungspflicht
• Subsidiarität
• Unentgeltliche Rechtspflege
p) KVG-anerkannte Krankheits- und Gesundheitskosten
q) Kindesunterhalt (inkl. Volljährige in Ausbildung)
Zusammenfassung
Die Eltern haben, soweit es ihnen möglich ist, für den Unterhalt ihrer Kinder sowie für die Kosten von Erziehung, Gewährleistung der Betreuung, Ausbildung, Kindesschutzmassnahmen und Fremdplatzierungen aufzukommen. Während des Zusammenlebens mit dem Kind wird der Unterhalt durch Pflege und Erziehung geleistet. Leben Eltern nicht ständig mit dem Kind zusammen, ist der Unterhalt je nach Konstellation auch durch Geldzahlungen zu leisten. Bei einer Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wird der Kindesunterhalt in einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung oder einem Gerichtsurteil festgelegt. Trennen sich Eltern, die nicht verheiratet sind bzw. deren Partnerschaft nicht eingetragen ist, sollte der Kindesunterhalt ebenfalls geregelt werden. Wurden keine oder keine angemessenen Unterhaltsbeiträge festgelegt, ist zu prüfen, ob die unterstützte Person zur Erlangung oder Abänderung eines Unterhaltstitels anzuweisen ist oder ob zu diesem Zweck eine Beistandschaft errichtet werden muss. Unterhaltsbeiträge, die bezahlt werden, sind im Sozialhilfebudget als Einnahmen einzurechnen, nicht aber auf der Ausgabenseite.
Rechtliche Grundlagen
Übereinkommen vom 02.10.1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Haager Übereinkommen), SR 0.211.213.01
Übereinkommen vom 02.10.1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (Haager Übereinkommen), SR 0.211.213.02
Übereinkommen vom 30.10.2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen), SR 0.275.12
Art. 276 ff. und Art. 13c SchlT Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (ZGB), SR 210
Bundesgesetz vom 18.12.1987 über das internationale Privatrecht (IPRG), SR 291
Art. 3, 5, 6 und 11 Datenschutzgesetz vom 19.02.1986 (KDSG), BSG 152.04
Gesetz vom 1.2.2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG), BSG 213.316
Gesetz vom 03.12.2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG), BSG 213.319
Verordnung vom 30.06.2021 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV), BSG 213.319.1
Art. 37 und 38 Gesetz vom 11. 6.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
SKOS D.4.2
Entscheid Obergericht Bern ZK 19 38 vom 13.8.2019
Entscheid Obergericht Bern ZK 19 380 vom 17.12.2019
Entscheid Obergericht Bern KES 23 585 vom 8.1.2024
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Die Eltern haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Der Unterhalt umfasst auch die Kosten von Erziehung, Gewährleistung der Betreuung, Ausbildung, Kindesschutzmassnahmen, Fremdplatzierungen und ambulante Massnahmen.
Die elterliche Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.
Sie sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
Während des Zusammenlebens mit dem Kind wird der Unterhalt durch Pflege und Erziehung geleistet. Leben Eltern, beispielsweise nach einer Trennung mit alternierender Obhut, nicht ständig mit dem Kind zusammen, ist der Unterhalt je nach Konstellation und finanzieller Leistungsfähigkeit der Eltern auch durch Geldzahlungen zu leisten. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den in Form von Geldzahlungen zu leistenden Kindesunterhalt. Bei einer Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wird der Kindesunterhalt in einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung oder einem Gerichtsurteil festgelegt. Trennen sich Eltern, die nicht verheiratet sind bzw. deren Partnerschaft nicht eingetragen ist, sollte der Kindesunterhalt ebenfalls geregelt werden. Der zu bezahlende Unterhaltsbeitrag wird in einem Unterhaltstitel festgehalten (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB bzw. das Gericht genehmigte Vereinbarung oder Urteil). Es ist wichtig, dass ein Unterhaltstitel besteht, da nur dann die Unterhaltsbeiträge gegenüber dem oder der Unterhaltspflichtigen eingefordert und durchgesetzt werden können. Der Sozialdienst muss deshalb dafür sorgen, dass ein Unterhaltstitel vorliegt und dass die festgelegten Unterhaltsbeträge die Leistungsfähigkeit des oder der Pflichtigen nicht unterschreiten.
Abgrenzung: Werden Kindesschutzmassnahmen einvernehmlich vereinbart oder behördlich angeordnet, vgl. zu Finanzierung, Vorgehen und Zuständigkeiten die Stichwörter «Kindeschutzmassnahmen nach KESG, KFSG und SHG sowie Unterhaltspflicht/Kostenbeteiligung» und «Nebenkosten in stationären Kinder- und Familieneinrichtungen und Familienpflege». Ist das volljährige Kind nicht in Ausbildung, ist zu prüfen, ob die Eltern Verwandtenunterstützung leisten müssen; vgl. dazu das Stichwort «Verwandtenunterstützung». Für die Bevorschussung von Kindesunterhaltsbeiträgen durch das Gemeinwesen vgl. das Stichwort «Alimentenbevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen».
2 Vorgehen und Zuständigkeiten
Achtung: Der Sozialdienst kann von sich aus Klage erheben aber nur ein Jahr rückwirkend und nicht für künftigen Unterhalt. Aus diesem Grund soll wann immer möglich der Unterhalt durch das Kind eingeklagt werden.
Kommt der Sozialdienst für den Unterhalt des Kindes auf, geht der Unterhaltsanspruch während der Unterstützung/Bevorschussung auf das Gemeinwesen über. Das Vorgehen unterscheidet sich da-nach, ob ein gültiger Unterhaltstitel vorliegt oder nicht.
a) Mit Unterhaltstitel
Besteht bereits ein Unterhaltstitel, wird der Kindesunterhalt jedoch nicht bzw. nicht vollständig bezahlt, macht der Sozialdienst die Unterhaltsbeiträge bei dem oder der Unterhaltspflichtigen geltend – nötigenfalls mittels Betreibung (vgl. Stichwort «Alimentenbevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen»).
b) Ohne Unterhaltstitel
Liegt kein Unterhaltstitel vor und kann einvernehmlich keine Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen werden, muss der Unterhalt gerichtlich festgelegt werden. Obwohl der Unterhaltsanspruch bei einer Unterstützung des Kindes mit Sozialhilfe auf den Sozialdienst übergeht, verbleiben die Gestaltungsrechte und prozessualen Befugnisse grundsätzlich beim Kind. Dem Kind kommt die Aktivlegitimation zu, auf Festlegung des Unterhalts zu klagen. Soweit möglich und zumutbar, sind die Unterhaltsbeiträge durch einen Elternteil als gesetzliche Vertretung des Kindes gerichtlich festlegen oder abändern zu lassen. Bei Unmöglichkeit (z.B. wenn die Eltern zusammenleben und gemeinsam ins Recht zu fassen sind) oder Unzumutbarkeit (z.B. bei häuslicher Gewalt), ist bei der KESB eine Beistandschaft zur Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs zu beantragen. Erbringt der Sozialdienst Unterhaltsleistungen für das Kind, bevor ein Unterhaltstitel besteht oder während dem laufenden Verfahren, geht der Anspruch im Umfang der bevorschussten Beiträge auf den Sozialdienst über. In diesem Fall kann der Sozialdienst den Unterhaltsanspruch für maximal ein Jahr rückwirkend selbst auf dem Zivilweg geltend machen.
Liegt ein Unterhaltstitel vor, erscheinen die festgelegten Unterhaltsbeiträge jedoch nicht als angemessen, so kann eine Abänderungsklage ebenfalls nur durch das Kind oder den unterhaltsverpflichteten Elternteil eingeleitet werden. Die Neufestlegung von Unterhaltsbeiträgen ist zudem nur nach einer erheblichen, dauerhaften und unvorhergesehenen Veränderung der Verhältnisse möglich.
Ausnahme: Eine Neufestlegung ist auch ohne erhebliche Veränderung möglich, wenn: • die Unterhaltsbeiträge vor dem 1.1.2017 festgelegt wurden (Vereinbarung oder Urteil)
• die Unterhaltsbeiträge gemäss dem neuen Unterhaltsrecht (geltend ab 1.1.2017) nicht mehr angemessen sind, namentlich weil sie nur den Barunterhalt umfassen; und
• im Unterhaltstitel nur der Kindesunterhalt geregelt ist, nicht aber gleichzeitig der Unterhalt von einem Elternteil an den anderen
Wenn kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden kann, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt, ist dies im Unterhaltstitel festzuhalten (Mankofall). Kommt es später zu einer ausserordentlichen Verbesserung der Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils, kann im Rahmen der geleisteten Unterstützung eine Nachzahlung bis fünf Jahre zurückverlangt werden. Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der ausserordentlichen Verbesserung der Verhältnisse geltend gemacht werden.
2.1 Unterhaltsbeiträge für Minderjährige
1 Wenn kein Unterhaltstitel besteht oder die Unterhaltsbeiträge anzupassen
sind, wird der Elternteil des mit Sozialhilfe unterstützten unterhaltsberechtigten Kindes als seine gesetzliche Vertretung (nachfolgend gesetzliche Vertretung genannt) angewiesen, mit dem oder der Unterhaltspflichtigen den Abschluss einer genehmigungsfähigen Vereinbarung anzustreben. Der Kindesunterhalt muss wenn möglich rückwirkend mindestens ab Unterstützungsbeginn vereinbart werden. Der Sozialdienst leistet die notwendige Unterstützung im Rahmen der Beratung.
2 Kommt eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht zustande, ist diese der
KESB zur Genehmigung vorzulegen.
3 Kommt trotz Unterstützung des Sozialdiensts keine Einigung zustande, kann
direkt Klage beim Regionalgericht erhoben werden. Die gesetzliche Vertretung wird angewiesen, innert 30 Tagen eine Unterhalts- bzw. Abänderungsklage zu erheben – allenfalls mit anwaltlicher Unterstützung.
4 Kommt die gesetzliche Vertretung der Weisung nicht nach, ist eine Sanktion
zu prüfen.
5 Der Sozialdienst kann für den Teil des Unterhaltsanspruchs, der auf ihn
übergegangen ist (rückwirkende Unterhaltsbeiträge ab Unterstützungsbeginn bis max. ein Jahr rückwirkend), die Klage selbst erheben.
Ausnahme: Ist die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs der gesetzlichen Vertretung des Kindes nicht möglich oder zumutbar (vgl. dazu oben Ziffer 2), ist bei der KESB eine Beistandschaft zur Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs zu beantragen.
2.2 Unterhaltsbeiträge für Volljährige
Hat das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet
werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen. Zur Unterhaltsberechnung können die Berechnungsblätter für familienrechtliche Berechnungen von Daniel Bähler und Annette Spycher («Bählertabellen») verwendet werden. Die Unterhaltspflicht dauert so lange, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Ausnahme vgl. Ziffer 1 oben).
Ist das volljährige Kind in einer Ausbildung, ist zu prüfen, ob es Anspruch auf Stipendien hat. Kann der Bedarf des volljährigen Stipendienbezügers/der volljährigen Stipendienbezügerin mit Elternbeiträgen und Stipendien nicht vollständig gedeckt werden, so erfolgt eine ergänzende Unterstützung mit Sozialhilfe. Diese erfolgt unabhängig von der Berechnung, die die Abteilung für Ausbildungsbeiträge der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern bei der Prüfung des Stipendiengesuchs vorgenommen hat.
Ist eine über die Volljährigkeit hinausgehende Unterhaltspflicht im bestehenden rechtskräftigen Unterhaltstitel nicht geregelt, ist durch die unterhaltsberechtigte Person eine neue Unterhaltsregelung herbeizuführen. Die Unterhaltspflicht muss grundsätzlich gegenüber beiden Elternteilen geprüft werden. Ist bereits bekannt, dass der oder die Unterhaltsverpflichtete Sozialhilfe bezieht oder verschollen ist, kann auf eine Klage verzichtet werden.
1 Wenn kein Unterhaltstitel besteht oder die Unterhaltsbeiträge anzupassen
sind, wird der oder die volljährige Unterhaltsberechtigte (nachfolgend Unterhaltsberechtigte/r genannt) angewiesen, mit dem oder der Unterhaltspflichtigen den Abschluss einer Vereinbarung anzustreben. Der Unterhalt muss wenn möglich rückwirkend mindestens ab Unterstützungsbeginn vereinbart werden. Der Sozialdienst leistet die notwendige Unterstützung im Rahmen der Beratung.
2 Kommt eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht zustande, ist diese
grundsätzlich gültig. An stossende oder rechtsmissbräuchliche Unterhaltsregelungen ist der Sozialdienst jedoch nicht gebunden.
3 Kommt trotz Unterstützung des Sozialdiensts keine Einigung zustande, wird
der oder die Unterhaltsberechtigte angewiesen, innert 30 Tagen beim Regionalgericht eine Unterhalts- bzw. Abänderungsklage zu erheben – allenfalls mit anwaltlicher Unterstützung
4 Kommt der oder die Unterhaltsberechtigte der Weisung nicht nach, ist eine
Sanktion oder eine (Teil-)Einstellung zu prüfen.
5 Der Sozialdienst kann für den Teil des Unterhaltsanspruchs, der auf ihn
übergegangen ist (rückwirkende Unterhaltsbeiträge ab Unterstützungsbeginn bis max. ein Jahr rückwirkend), die Klage selbst erheben.
3 Datenschutz
Der Sozialdienst ist gesetzlich verpflichtet, Unterhaltsbeiträge geltend zu machen. Er ist daher berechtigt, Angaben über die finanziellen und persönlichen Verhältnisse der unterstützten Person an die Eltern weiterzugeben, soweit dies der Geltendmachung/Einforderung der Unterhaltsbeiträge dient. Eine Amtsgeheimnisentbindung ist nur erforderlich, wenn die Unterhaltsbeiträge vor Gericht eingefordert werden müssen.
4 Sozialhilferechtliche Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen
Bezahlt der unterhaltspflichtige Elternteil für das mit Sozialhilfe unterstützte Kind Unterhaltsbeiträge, so ist derjenige Teil dieser Beiträge, welcher auf den Barunterhalt entfällt, dem Kind als Einnahme anzurechnen. Der auf den Betreuungsunterhalt entfallende Teil ist dem nicht unterhaltspflichtigen unterstützten Elternteil als Einnahme im Sozialhilfebudget anzurechnen.
Schuldet eine unterstützte Person einer anderen (nicht unterstützten) Person Unterhaltsbeiträge, übernimmt die Sozialhilfe diese nicht. Unterhaltsbeitragsschulden werden somit im Budget der unterstützten Person nicht als Ausgabe berücksichtigt. Für ein Kind kann sich der gesetzliche Vertreter, wenn ein Elternteil die Unterhaltsbeiträge nicht leistet, die Unterhaltsbeiträge in der Regel vom Gemeinwesen bevorschussen lassen.
5 Siehe auch:
• Alimentenbevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen
• Aus- und Weiterbildung
• Auskünfte / Schweigepflicht
• Gemeinsame elterliche Sorge
• Gerichtskosten
• Kindesschutzmassnahmen nach KESG, KFSG und SHG sowie Kostenbeteiligung/Elternbeitrag
• Nebenkosten in stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen und Familienpflege
• Verwandtenunterstützung
r) Leistungen für Menschen mit Behinderungen gemäss BLG
Zusammenfassung
Erwachsene Menschen mit Behinderungen können ihren behinderungsbedingten Bedarf mit individuellen Unterstützungsleistungen sowie ergänzenden Angeboten decken. Diese werden durch den Kanton finanziert.
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG), SR 151.3
Art. 8 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1
Bundegesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), SR 831.20
Art. 4 Abs. 3 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen (ELG), SR 831.30
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG), SR 832.20
Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG), SR 833.1
Gesetz vom 13. Juni 2023 über Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG), BSG 860.3
Verordnung vom 22. November 2023 über Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV), BSG 860.31
Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG), BSG 860.2
Regierungsratsbeschluss vom 10. Dezember 2003 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE), BSG 862.71
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Die kantonalen Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen werden entsprechend ihrem individuellen behinderungsbedingten Bedarf gewährt. Dadurch werden die Selbstbestimmung und die Wahlfreiheit gefördert. Der Bedarf wird mittels eines standardisierten Abklärungsverfahrens erhoben.
2 Voraussetzungen und Bedarfserhebung
Anspruch auf kantonale individuelle Unterstützungsleistungen nach dem BLG haben Menschen mit Behinderungen. Das Gesetz definiert diesen Begriff wie folgt:
• volljährige Personen, die Anspruch auf eine Rente nach IVG, UVG oder MVG haben
• volljährige Personen, die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach IVG, UVG oder MVG haben, oder
• Personen, die bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters Leistungen der Behinderten-hilfe bezogen haben;
• ausnahmsweise können auch nichterwerbstätige Minderjährige einen Anspruch haben (vgl. Art. 4 Abs. 3 BLG).
Vorausgesetzt ist weiter der zivilrechtliche Wohnsitz sowie der gewöhnliche Aufenthalt im Kanton Bern (vorbehalten ist der Leistungsanspruch für Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz nach Massgabe der IVSE).
Schliesslich muss ein nicht anderweitig gedeckter individueller behinderungsbedingter Unterstützungsbedarf vorliegen.
Dies bedeutet, dass einerseits die Subsidiarität ausgeschöpft und sämtliche Leistungen (insbesondere der Sozialversicherungen) geltend gemacht werden müssen.
Andererseits setzt der Leistungsanspruch einen Mindestbedarf voraus. In einem vom Kanton vorgegebenen standardisierten Abklärungsverfahren wird anhand eines individuellen Hilfsplans (IHP) der behinderungsbedinge Unterstützungsbedarf abgeklärt. Dafür zuständig sind die Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen (FiB) und die Bedarfsprüfungsstelle (BPS ). Für Menschen mit Behinderungen, die in einem Wohnheim leben, wird die individuelle Bedarfsermittlung von einer Fachperson des Wohnheimes durchgeführt . Die Gesuche werden über eine Webapplikation abgewickelt : www.assistme.ch. Das Verfahren mündet in einer anfechtbaren Verfügung des Amts für Integration und Soziales (AIS) der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion. In der vierjährigen Einführungsphase (1.1.2024 – 31.12.2027) haben nicht alle Menschen mit
Behinderungen einen Rechtsanspruch auf Leistungen gemäss dem BLG. Die Umstellung erfolgt phasenweise pro Quartal.
3 Leistungen
Individuelle Unterstützungsleistungen sind subjektbezogene personale Leistungen und umfassen alle von Personen erbrachte Dienstleistungen. Dazu gehören etwa Hilfestellungen bei alltäglichen Lebensverrichtungen, im Haushalt oder bei der gesellschaftlichen Teilhabe, persönliche Überwachung, Kinderbetreuung und - erziehung, subsidiäre Pflege und Therapie sowie Planung und Organisation. Ob die Leistungen in Institutionen oder im ambulanten Setting erbracht werden, spielt keine Rolle. Ambulante personale Leistungen (Assistenzleistungen) können durch private und öffentliche Betriebe, Organisationen, Behinderteninstitutionen sowie natürliche Personen erbracht werden. Die Assistenzleistung kann im Angestelltenverhältnis (Assistenzperson) oder im Auftragsverhältnis (Assistenzdienstleister) erfolgen. Berufsbeistandspersonen können – im Gegensatz zu privaten Mandatsträgerinnen und -trägern – für von ihnen betreute Personen keine Assistenzleistungen erbringen. Angehörige können in begrenztem Umfang Assistenzleistungen erbringen und abrechnen. Für Kosten, die Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit ihrer Rolle als Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber für Assistenzpersonen entstehen, wird ein Freibetrag von geringem Umfang gewährt. Es handelt sich nicht um einen Freibetrag im Sinn des Sozialhilferechts, sondern um einen Betrag von maximal CHF 150.00 pro Monat, welcher der berechtigten Person für den genannten Zweck zur freien Verfügung steht.
In Institutionen wie Wohnheimen oder Tagesstätten fallen Kosten für die Bereitstellung des Angebots an, welches Konzepte, Fachpersonen, Organisationsstrukturen und behindertengerechte Infrastrukturen bedingt. Diese nicht personalen Leistungen sind ebenfalls subjektbezogen und entweder in den durch die behinderte Person zu bezahlenden Tarif (zahlbar aus der EL-Obergrenze für den Heimaufenthalt) enthalten oder bei Tagesstätten über eine normierte Vergütung finanziert.
Für Personen mit einem ausserordentlich hohen Betreuungs- und Unterstützungsbedarf werden zudem eine begrenzte Anzahl Plätze als Leistungsangebot für Intensivbetreuungsplätze für Menschen mit besonders anspruchsvollem Unterstützungsbedarf bereitgestellt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen solchen Platz.
4 Beginn und Ende des Anspruchs
Der Anspruch auf personale Leistungen entsteht frühestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Zulassung zum Bedarfsermittlungsverfahren. In der Einführungsphase (1.1.2024 – 31.12.2027) beginnt der Anspruch auf Leistungen erst ab Rechtskraft der Leistungsgutsprache.
Besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf vorgelagerte, insbesondere sozialversicherungsrechtliche Beiträge und Leistungen, liegt aber noch kein rechtskräftiger Ent-scheid vor, wird das Verfahren bis zum Vorliegen dieses Entscheides sistiert. Während der Dauer der Sistierung werden auf Gesuch hin vorsorgliche Bei¬träge ausgerichtet.
Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem nicht mehr alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, oder mit dem Tod.
5 Siehe auch
• Hilflosenentschädigung HE
• IV-Leistungen
• Ergänzungsleistungen (EL)
s) Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel
t) Opferhilfe
u) Trennung/Scheidung/Auflösung eingetragener Partnerschaft
Zusammenfassung
Trennt sich ein Ehepaar oder ein in eingetragener Partnerschaft lebendes Paar oder kommt es zu einer Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, hat die unterhaltsberechtigte unterstützte Person Unterhaltsbeiträge geltend zu machen.
Rechtliche Grundlagen
Art. 117 f., Art. 119 ff., und Art. 175 f. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (ZGB), SR 210
Bundesgesetz vom 18.6.2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG), SR 211.231
Art. 275 f. und Art. 307 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19.12.2008, SR
Art. 6, Art. 32 Abs. 3 Bundesgesetz vom 24.6.1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG), SR 851.1
Art. 30 Abs. 3, Art. 37 und Art. 38 Gesetz vom 11.6.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Sind die Ehegatten oder die eingetragenen Partner(innen) kein Paar mehr, steht es ihnen frei, sich zu trennen und nicht mehr zusammenzuleben. In diesem Fall werden zwei Unterstützungsdossiers geführt.
Der Sozialdienst klärt ab, ob die unterstützungsbedürftige Person in ungetrennter Ehe/eingetragener Partnerschaft lebt, ob im Eheschutzverfahren oder Verfahren um Aufhebung des Zusammenlebens Unterhaltsbeiträge festgelegt worden sind, ob sie geschieden ist bzw. ihre eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst wurde oder ob ein gerichtliches Trennungs-, Scheidungs- oder Auflösungsverfahren hängig ist.
2 Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Art. 175 f. ZGB) bzw. Aufhebung des
Zusammenlebens (Art. 17 PartG) Hebt ein Ehepaar den gemeinsamen Haushalt auf, bleibt die gegenseitige Unterhaltspflicht bestehen. Kommt keine Einigung über die geschuldeten Unterhaltsbeiträge zustande, so werden auf Begehren eines Ehegatten die vom andern Ehegatten zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge gerichtlich festgesetzt und gegebenenfalls die Benützung von Wohnung und Hausrat geregelt. Bei der Aufhebung des Zusammenlebens einer eingetragenen Partnerschaft gilt dasselbe.
Die Unterhaltsbeiträge können rückwirkend bis zu einem Jahr vor Einreichen des Eheschutzgesuchs eingefordert werden. Mit Hilfe des Gerichtsentscheids kann für die Unterhaltsbeiträge im Betreibungsverfahren definitive Rechtsöffnung beantragt werden.
Vorgehen und Zuständigkeit:
Die unterstützungsbedürftige Person wird angewiesen, innert 30 Tagen beim Gericht ein Begehren um Festlegung der Unterhaltsbeiträge zu stellen – möglichst ab Unterstützungsbeginn (Eheschutzverfahren bzw. Verfahren um Aufhebung des Zusammenlebens nach PartG). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Ehegatte/eine Ehegattin bzw. ein Partner/eine Partnerin im Ausland lebt. Die unterstütze Person wird auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Prozessführung hingewiesen, und es wird ihr empfohlen, sich durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin vertreten bzw. durch eine unentgeltliche Rechtsberatungsstelle beraten zu lassen.
Der Sozialdienst unterstützt die unterstützte Person bei der Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge in geeigneter Form (Beratung, Vermittlung von Fachpersonen wie Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte bzw. Frauenberatungsstellen).
Kommt die betroffene Person der Weisung nicht nach, sind Sanktionen zu prüfen.
Werden bereits während dieser Zeit durch den Partner/die Partnerin Zahlungen geleistet, werden diese als Einnahmen eingerechnet.
3 Scheidung (Art. 119 ff. ZGB und Art. 276 ZPO) bzw. gerichtliche Auflösung der
eingetragenen Partnerschaft (Art. 29 ff. PartG und Art. 307 ZPO) Soll die Ehe geschieden werden und kommt keine Vereinbarung zustande, werden die Nebenfolgen der Scheidung in einem Urteil geregelt. Dies betrifft insbesondere die Unterhaltsbeiträge, die güterrechtliche Auseinandersetzung, die Elternrechte und - pflichten. Verändern sich die Verhältnisse nach dem Urteil wesentlich oder ist die im Urteil getroffene Unterhaltsregelung stossend, kann beim Gericht eine Abänderung des Urteils beantragt werden.
Nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist grundsätzlich jede Partnerin und jeder Partner für den eigenen Unterhalt verantwortlich. Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft werden nur in Ausnahmefällen gesprochen.
Vorgehen und Zuständigkeit:
Bei bereits laufendem Gerichtsverfahren ist die unterstützungsbedürftige Person anzuweisen, innert 30 Tagen die Festlegung der Unterhaltsbeiträge im Rahmen vorsorglicher Massnahmen durch das Gericht zu beantragen. Existiert bereits ein Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen oder ein rechtskräftiges Urteil über die Scheidungsfolgen, so gelten diese Unterhaltsbeiträge.
Für den in einem Urteil oder einer gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung festgesetzten nachehelichen Unterhalt kann Inkassohilfe beansprucht werden (vgl. Stichwort Alimentenbevorschussung und Inkasso für Unterhaltsbeiträge).
4 Ehetrennung (Art. 117 f. ZGB)
Neben dem Eheschutz und der Ehescheidung gibt es die Ehetrennung. Diese kann von den Ehegatten unter den gleichen Voraussetzungen wie die Scheidung verlangt werden. Mit der Ehetrennung tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein; im Übrigen werden die Bestimmungen des Eheschutzes angewendet. Die Ehetrennung kommt in der Praxis selten vor.
5 Siehe auch
• Alimentenbevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen
• Gemeinsame elterliche Sorge
• Kindesschutzmassnahmen nach KESG, KFSG und SHG sowie Kostenbeteiligung/Elternbeitrag
• Mietzins
• Rechtsauskünfte
• Unentgeltliche Rechtspflege
• Unterstützung von Ehegatten / eingetragenen PartnerInnen
• Unterstützungswohnsitz
v) Ueberbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
Zusammenfassung
Personen, die nach Vollendung des 60. Altersjahres von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, haben unter gewissen Bedingungen Anspruch auf Überbrückungsleistungen bis zum Erreichen des Rentenalters oder des Rentenvorbezugsalters.
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG), SR 837.2
Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV), SR 837.21
Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV Nr. 5.03 Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Personen, die kurz vor dem Rentenalter ihre Stelle verlieren, geraten oft in eine schwierige Lage. Sie haben nur geringe Chancen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Durch die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose wird verhindert, dass sie nach der Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung auf ihr Vermögen oder ihr Altersguthaben zurückgreifen müssen, um die Zeit bis zum Erreichen des Rentenalters zu überbrücken.
2 Voraussetzungen
Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen setzt folgendes voraus:
• Aussteuerung nach dem vollendeten 60. Altersjahr;
• Insgesamt mindestens 20 AHV-Beitragsjahre, davon mindestens 5 nach dem
50 Altersjahr, mit einem jährlichen Einkommen in der Höhe von mindestens
75% der maximalen AHV-Alternsrente oder entsprechenden Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der AHV;
• Kein Anspruch auf eine Altersrente der AHV oder eine Invalidenrente der IV; und
• Vermögen unter Fr. 50'000 für alleinstehende Personen oder unter Fr. 100'000 für Ehepaare bzw. eingetragene Partnerschaft (selbstbewohntes Wohneigentum wird nicht angerechnet ).
Zudem muss die anspruchsberechtigte Person jährlich nachweisen, dass sie sich weiterhin um die Integration in den Arbeitsmarkt bemüht .
3 Bestandteile und Höhe der Überbrückungsleistungen
Die jährliche Überbrückungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, jedoch maximal Fr. 44'123 für eine alleinstehende Person und Fr. 66'184 für ein Ehepaar bzw. ein in eingetragener Partnerschaft lebendes Paar . Verzichtet der/die Ehepartner*in bzw. eingetragene Partner*in freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, wird ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt. Zudem werden weitere Einnahmen oder Vermögenswerte, auf welche verzichtet wurde, als Einkünfte angerechnet .
Zusätzlich zur jährlichen Überbrückungsleistung werden gewisse Krankheits- und Behinderungskosten rückvergütet, sofern sie nicht bereits durch eine andere Versicherung (z.B. Kranken-, Unfall- oder Invalidenversicherung) gedeckt sind. Die Vergütung ist betragsmässig begrenzt und muss innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht werden.
4 Beginn und Ende des Anspruchs
Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist .
Übergangsregelung: Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen kann ab 1.7.2021 geltend gemacht werden. Personen, die nach dem 1.1.2021 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurden, können rückwirkend Überbrückungsleistungen beantragen .
Die Überbrückungsleistung wird bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet. Bei Personen, bei denen absehbar ist, dass sie nach der Pensionierung im AHV-Alter Ergänzungsleistungen erhalten werden, endet der Anspruch auf Überbrückungsleistungen, sobald sie die Altersrente vorbeziehen können .
5 Personen mit Wohnsitz im Ausland
Überbrückungsleistungen können auch an Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU, Island, Liechtenstein oder Norwegen ausgerichtet werden. In diesen Fällen ist die Höhe der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen der Kaufkraft des Wohnsitzstaates anzupassen.
Weiterführende Informationen: Webseite der Ausgleichskasse Kanton Bern,https://www.akbern.ch/de/private/ueberbrueckungsleistungen/ueberbrueckun gsleistungen-fuer-aeltere-arbeitslose/
siehe auch
• AHV-Vorbezug
• BVG Allgemein
• Ergänzungsleistungen (EL)
w) Unterstützung von Ehegatten / eingetragenen PartnerInnen
Zusammenfassung
Ehepaare und Paare, die in eingetragener Partnerschaft leben, werden als eine Unterstützungseinheit behandelt. Mehrkosten für getrennte Wohnsitze werden nur ausnahmsweise übernommen.
Rechtliche Grundlagen
Art. 163ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (ZGB), SR 210
Art. 128 Bundesgesetz vom 30.3.1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR), SR 220
Art. 13 und 34 Bundesgesetz vom 18.6.2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG), SR 211.231
Art. 6 und 32 Abs. 3 Bundesgesetz vom 24.6.1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG), SR 851.1
Art. 37 ff. Gesetz vom 11.6.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
SKOS D.4.1
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Dieses Stichwort gilt für den Unterhalt während des Zusammenlebens bei bestehender Ehe bzw. bei eingetragener Partnerschaft. Unterhaltsleistungen zwischen getrennten oder geschiedenen Ehegatten bzw. eingetragenen Partner(inne)n richten sich nach dem Stichwort Trennung/Scheidung/Auflösung eingetragene Partnerschaft.
Ehegatten sorgen gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Die Ehegatten verständigen sich untereinander, welchen Beitrag jeder von ihnen an den Unterhalt der Familie leistet (Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder usw.). Diese Abmachungen können nicht einseitig geändert werden.
Gleichgeschlechtliche eingetragene Partner(innen) sorgen gemeinsam nach ihren Kräf-ten für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft.
2 Subsidiarität
Die Unterhaltspflicht der Ehegatten/der gleichgeschlechtlichen Partner(innen) geht der öffentlichen Sozialhilfe vor. Während der ungetrennten Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft behandelt der Sozialdienst die Ehegatten/die eingetragenen Partner(innen) als eine Unterstützungseinheit.
3 Mehrauslagen bei in 2 Haushalten ungetrennt lebender Ehegatten / eingetragene
Partner(innen) In der Regel wohnen beide Ehegatten bzw. beide eingetragenen Partner(-innen) zusammen im selben Haushalt und werden rechnerisch als ein Unterstützungsfall behandelt (Art. 32 Abs. 3 ZUG)
Führen die Ehegatten oder eingetragenen Partner(innen), welche in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben, zwei Haushalte, bleibt die Unterstützungseinheit grundsätzlich bestehen. Es wird ein Budget aufgestellt und die durch die Führung von zwei Haushalten entstehenden Mehrauslagen werden nicht übernommen. Im Budget wird nur ein Mietzins (der am zivilrechtlichen Wohnsitz) berücksichtigt. Ausnahmsweise kann eine zweite Miete zusätzlich übernommen werden (z.B. wenn die Wohnung am Arbeitsort günstiger ist als die Wegkosten oder wenn der Zweitwohnsitz für die Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit notwendig ist). In der Regel ist davon auszugehen, dass diese Unterstützung von zwei Haushalten zeitlich befristet erfolgt.
Besteht Unklarheit über das Weiterbestehen der Ehe/eingetragenen Partnerschaft, sind Abklärungen bei der zuständigen Einwohnerkontrolle bzw. Steuerbehörde und beim Ehemann/bei der Ehefrau zu tätigen.
Lebt eine/r der Ehegatten oder eingetragenen Partner(innen) im Ausland, sind soweit möglich Abklärungen über dessen Leistungsfähigkeit zu treffen. Es gibt auch die
Möglichkeit, den Unterhalt in einem Eheschutzverfahren gerichtlich festsetzen zu lassen.
siehe auch
• Alimentenbevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen
• Konkubinat
• Mietzins
• Unterstützungswohnsitz
• Kindesschutzmassnahmen nach KESG, KFSG und SHG sowie Kostenbeteiligung/Elternbeitrag
• Trennung/Scheidung/Auflösung eingetragener Partnerschaft
x) Verwandtenunterstützung
Zusammenfassung
Familiäre Unterstützungsleistungen gehen der Sozialhilfe vor und sind deshalb grundsätzlich einzufordern. Damit Verwandte zu solchen Leistungen verpflichtet werden können, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.
Rechtliche Grundlagen
Art. 279, 289 Abs. 2, 328 und 329 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (ZGB), SR 210
Art. 3, 5, 6 und 11 Datenschutzgesetz vom 19.02.1986 (KDSG), BSG 152.04
Art. 164 Abs. 3 Steuergesetz vom 21.5.2000 (StG), BSG 661.11
Art. 37 ff., 57a und 57d Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Art. 10b, 10c und 10d Verordnung vom 24.10.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111
SKOS D.4.3
BGE 132 III 97, BGE 133 III 507, BGE 136 III 1, Urteile 5C.186/2006 vom 21.11.2007 und 5C.299/2006 vom 22. Juni 2007 des Bundesgerichtes
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Da Sozialhilfeleistungen zu anderen Hilfsquellen subsidiär sind, macht der Sozialdienst grundsätzlich alle zulässigen finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten geltend. Verwandtenbeiträge sind ein Bestandteil der familiären Unterstützung und Solidarität und gehen den Sozialhilfeleistungen vor. Die gegenseitige Unterstützungspflicht besteht in auf- und absteigender Linie (Kinder-Eltern-Grosseltern). Nicht unterstützungspflichtig sind dagegen Geschwister und Stiefeltern sowie Stiefkinder und verschwägerte Personen.
Abgrenzung zur Entschädigung für Haushaltführung: Wo ein gemeinsamer Haushalt zwischen Eltern und erwachsenen Kindern besteht, ist im Budget der unterstützten Person nach Möglichkeit eine Entschädigung für die Haushaltführung einzurechnen (siehe dazu das separate Stichwort). Die Verwandtenunterstützung kommt allenfalls ergänzend hinzu, sofern die entsprechenden Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
2 Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen bei der Geltendmachung von Verwandtenbeiträgen kumulativ gegeben sein:
• Die Notlage des/der Berechtigten: Fehlen der für den Unterhalt notwendigen Mittel. Die Notlage darf nicht auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruhen.
• Unterstützungspflichtige Verwandte: Der Sozialdienst prüft die Verwandtenbeitragsmöglichkeit.
• Die Leistungsfähigkeit des/der Pflichtigen: Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts lebt in günstigen Verhältnissen, wem aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation eine wohlhabende Lebensführung möglich ist. Eine Einschränkung, nicht aber eine wesentliche Verschlechterung des Lebensstandards ist zumutbar.
3 Ausnahmen
Erscheint die Heranziehung einer pflichtigen Person wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann auf die Einforderung der Verwandtenunterstützung verzichtet
werden. Die Heranziehung einer pflichtigen Person kann beispielsweise dann unbillig sein, wenn zwischen den betroffenen Personen jegliche persönliche Beziehung fehlt, oder wenn die unterstützte Person ein schweres Verbrechen gegenüber der unterstützungspflichtigen Person begangen hat.
4 Vorgehen
Der Sozialdienst führt die Prüfung der Verwandtenbeitragsmöglichkeit anhand von Steueranfragen durch. Seine Anfrage an die Steuerbehörde muss der Sozialdienst mit der Verpflichtung zur Abklärung der Verwandtenunterstützung (Art. 37 Abs. 1 SHG) begründen. Es können nur Steuerfaktoren, d.h. die Steuerregisterdaten „steuerbares Einkommen“, „steuerbares Vermögen“ und „amtlicher Wert“ abgefragt werden. Datenschutzrechtliche Bestimmungen werden damit nicht verletzt. Das Gegenrecht für Anfragen aus anderen Kantonen ist im Kanton Bern gewährleistet.
Die Berechnung eines allfälligen Verwandtenbeitrages erfolgt gemäss den SKOS- Richtlinien.
Hat eine bedürftige Person zugunsten von unterstützungspflichtigen Verwandten auf Vermögen verzichtet, erfolgt die Berechnung einer allfälligen Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 10b bis 10d SHV. Danach ist von einer Unterstützungspflicht auszugehen, wenn die begünstigen Verwandten über ein anrechenbares Einkommen (steuerbares Einkommen plus Vermögensverzehr) verfügen, das die folgenden Beträge übersteigt:
• bei alleinstehenden Verwandten CHF 60'000, zuzüglich CHF 10'000 pro minderjährigem oder in Ausbildung stehendem Kind;
• bei verheirateten Verwandten oder Verwandten, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, CHF 90'000, zuzüglich CHF 10'000 pro minderjährigem oder in Ausbildung stehendem Kind.
Ergibt die Berechnung, dass ein Verwandtenbeitrag geschuldet ist, setzt sich der Sozialdienst mit den Verwandten in Verbindung und versucht, eine Einigung über deren Beiträge zu erzielen. Kann keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, ist die Unterstützungspflicht klageweise geltend zu machen ( Art. 328 f. ZGB).
5 Datenschutz
Der Sozialdienst ist gesetzlich verpflichtet, Verwandtenunterstützung geltend zu machen. Er ist daher berechtigt, Angaben über die finanziellen und persönlichen Verhältnisse der unterstützten Person an die Angehörigen weiterzugeben, soweit dies der Geltendmachung/Einforderung der Verwandtenbeiträge dient. Eine
Amtsgeheimnisentbindung ist nur erforderlich, wenn die Verwandtenbeiträge vor Gericht eingefordert werden müssen.
6 Weiterführende Informationen
LINK
siehe auch
• Auskünfte / Schweigepflicht
• Entschädigung für Haushaltsführung
y) Vorleistungspflicht
Zusammenfassung
Eine Vorleistungspflicht besteht nur in umstrittenen Fällen der Kranken-, Arbeitslosen-, Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge nach BVG, in welchen nicht klar ist, welche Versicherung leistungspflichtig ist.
Weigert sich ein Klient Vorleistungen zu beantragen, wird die Sozialhilfe wegen selbstverschuldeter Notlage gekürzt bzw. werden sämtliche Sozialhilfeleistungen eingestellt, sofern die Subsidiarität verletzt ist.
Die Vorleistungspflicht ist grundsätzlich von Vorschusszahlungen der Sozialhilfe abzugrenzen.
Rechtliche Grundlagen
Art. 70 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.10.2000 (ATSG), SR 830.1
Art. 8, Art. 15, Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25.06.1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG), SR 837.0
Art. 15 Abs. 2 und Abs. 3 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31.08.1983, (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV), SR 837.02
Art. 26 Abs. 4 Bundesgesetz vom über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenvorsorge 25.06.1982 (BVG), SR 831.40
Art. 9 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Das schweizerische Sozialversicherungsrecht kennt kein umfassendes System der Vorleistungspflicht. Die Vorleistungspflicht ist vielmehr auf folgende vier Sachverhalte beschränkt.
Vorleistungspflichtig sind:
die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder, deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist
die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversircherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist
die Unfallversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Unfallversicherung oder die Militärversicherung umstritten ist
die berufliche Vorsorge nach BVG für Renten, deren Übernahme durch die berufliche Vorsorge nach BVG oder die Unfall- bzw. Militärversicherung umstritten ist.
Eine Vorleistungspflicht besteht, wenn eine dieser vier Versicherungen Zweifel hat, ob nicht eine andere Sozialversicherung leistungspflichtig ist, jedoch noch nicht entschieden ist, welche leisten muss.
2 Vorgehen
Voraussetzung für die Vorleistungspflicht ist, dass die berechtigte Person bei den möglicherweise leistungspflichtigen Sozialversicherern (z.B. bei der IV und der ALV) zum Leistungsbezug angemeldet ist. Das Gesuch um Ausrichtung von Vorleistungen kann jederzeit eingereicht werden. Es kann sowohl von der berechtigten Person, wie auch durch einen Sozialversicherungsträger eingereicht werden. Da Sozialdienste
keine Gesuche um Vorleistung einreichen können, sind entsprechende Anträge von der Klientel zu unterzeichnen. Weigert sich die Klientel, das Gesuch zu unterschreiben, ist sie schriftlich zu ermahnen, und es ist ihr in den Rechtsfolgen eine Kürzung wegen selbstverschuldeter Notlage bzw. eine Einstellung sämtlicher Leistungen anzudrohen, wenn diese existenzsichernd wären.
3 Vorleistungspflicht der Krankenversicherung
Eine Vorleistungspflicht der Krankenversicherung besteht, wenn die Unfallkausalität einer Gesundheitsschädigung streitig ist und von den beteiligten Medizinalpersonen kontrovers beurteilt wird. Die Vorleistungspflicht der Krankenversicherung gilt sowohl für Sachleistungen (diagnostische, therapeutische oder pflegerische Zielsetzung) wie auch für Geldleistungen (freiwillige Taggeldversicherung gemäss KVG).
4 Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung ist vorleistungspflichtig, wenn eine versicherte Person nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht die Vorleistungspflicht dann, wenn eine behinderte Person in der Lage ist, eine angepasste Tätigkeit zu einem Pensum von mindestens 20 Prozent des Normalarbeitspensums anzunehmen. Ist die behinderte Person auch dazu bereit, so ist die Entschädigung aufgrund eines hundert Prozent Arbeitsausfalls festzulegen. Erst wenn die Invalidenversicherung über den Invaliditätsgrad entschieden hat, kann die Arbeitslosenversicherung das Taggeld der nun festgelegten Restarbeitsfähigkeit anpassen. Bis zum Entscheid der IV besteht gemäss Bundesgericht Anspruch auf ein ungekürztes Taggeld der ALV.
Zu unterscheiden von behinderten Personen sind Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Bei diesen Versicherten besteht keine Vorleistungspflicht, sondern sie haben Anspruch auf eine definitive Leistung der Arbeitslosenversicherung.
Die Vorleistungspflicht gemäss ATSG kommt nur zum Zuge, wenn eine IV-Anmeldung bereits erfolgt ist oder die betroffene Person die Grundvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen der ALV erfüllt (z.B. Beitragszeit erfüllt, teilweise vermittelbar). Eine Vorleistung ist nicht möglich, wenn die Abklärungen betreffend Bezugsberechtigung für die ALV noch hängig sind.
5 Vorleistungspflicht der Unfallversicherung
Bringt die Militärversicherung vor, sie sei nicht leistungspflichtig (z.B. weil sich der Unfall nicht während der Deckungszeit der Militärversicherung ereignet habe), hat die Unfallversicherung vorzuleisten.
6 Vorleistungspflicht der Beruflichen Vorsorge
Die berufliche Vorsorge ist vorleistungspflichtig, wenn die Leistungspflicht zwischen ihr und der Unfallversicherung bzw. der Militärversicherung strittig ist, d.h. wenn die UV oder MV ihre Leistungspflicht ablehnen. Voraussetzung für die Vorleistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung ist, dass eine definitive Leistungspflicht besteht. Mit anderen Worten: Ist noch unklar, ob überhaupt eine Invalidität und damit ein Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge besteht, liegt kein Vorleistungsfall vor. Die Frage der Vorleistungspflicht stellt sich somit nur, wenn die Leistungspflicht feststeht, jedoch noch unklar ist, welche Versicherung sie erbringen muss. Es müssen somit mindestens zwei Versicherungsverhältnisse vorliegen. Bestand nur ein einziges, geht es nicht um eine Vorleistungspflicht, sondern um die direkte Beurteilung der Leistungspflicht.
Die Vorleistungspflicht setzt keine durchgehende Deckung der beruflichen Vorsorge voraus. Es ist auch nicht erforderlich, dass die versicherte Person beim Eintritt des Vorsorgefalls noch in der Vorsorgeeinrichtung versichert ist.
Die Vorleistungspflicht greift typischerweise dann, wenn eine Vorsorgeeinrichtung brieflich ihre Leistungsverweigerung mitteilt oder gänzlich unklar ist, welche Vorsorgeeinrichtung definitiv leistungspflichtig ist (Merke: Pensionskassen dürfen keine Verfügungen erlassen!). Befindet sich die gesuchstellende Person beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, bei welcher sie zuletzt versichert war. Diese ist solange vorleistungspflichtig, bis die definitiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung feststeht. Steht die definitiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, kann die vorleistende Vorsorgeeinrichtung Rückgriff auf die definitiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung nehmen. Sie kann auch auf andere Sozialversicherungen (z.B. auf Nachzahlungen der Ergänzungsleistungen), jedoch nicht auf die versicherte Person, welche die Vorleistung erhalten hat, Rückgriff nehmen.
Die Anordnung der Vorleistungspflicht muss nicht zwingend in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die endgültige Leistungspflicht ergehen, sondern kann auch losgelöst von einem solchen getroffen werden. Somit können Vorsorgeeinrichtungen ihre Vorleistungspflicht nicht davon abhängig machen, dass bereits gegen eine andere Vorsorgeeinrichtung eine Klage eingereicht wurde.
7 Abgrenzung von der Vorleistungspflicht: Vorschusszahlungen der
Sozialversicherer
Die Sozialversicherer können Vorschusszahlungen ausrichten, wenn der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen ist, sich deren Ausrichtung aber verzögert. Eine Vorschusszahlung kommt nur in Frage, wenn keine Zweifel an der Leistungspflicht des Sozialversicherers bestehen. Voraussetzung ist somit, dass der Anspruch nachgewiesen ist und sich die Ausrichtung verzögert. Vorschusszahlungen zielen auf die Vermeidung von zeitlichen Verzögerungen ab, während es bei der Vorleistungspflicht um die Vermeidung von Kompetenzkonflikten geht, wenn mehrere Sozialversicherer behaupten, sie seien nicht leistungspflichtig.
Da das Gesetz in Art. 70 Abs. 1 ATSG lediglich eine Kann-Formulierung vorsieht, besteht kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf die Ausrichtung einer Vorschusszahlung.
8 Hinweis
Subsidiaritätstool BKSE (nur für Mitglieder)
siehe auch
• BVG Allgemein
• Subsidiarität
D.2. Einkommensfreibetrag (EFB)
a) Einkommensfreibetrag EFB
Zusammenfassung
Dieses Stichwort regelt die Voraussetzungen, den Umfang und das Vorgehen für die Ausrichtung eines Einkommensfreibetrags (EFB). Unbedingte Voraussetzung ist dabei, dass die unterstützte Person tatsächlich einer bezahlten Erwerbstätigkeit im 1. Arbeitsmarkt nachgeht oder eine entlöhnte Berufslehre absolviert. Praktika generieren einen Anspruch auf einen Einkommensfreibetrag, wenn sie vorwiegend wertschöpfende Merkmale aufweisen oder wenn entlöhnte Praktika im Rahmen einer schulischen Berufslehre absolviert werden. Vorlehren generieren grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Einkommensfreibetrag. Sie berechtigen zum Bezug einer Integrationszulage.
Rechtliche Grundlagen
Art. 3 lit. f, Art. 9, Art. 28, Art. 40 Abs. 4 Gesetz vom 11.6.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Art. 8d bis Art. 8f Verordnung vom 24.10.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111
SKOS D.1 und D.2
BVR 2021 S. 159
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Voraussetzung für die Ausrichtung eines Einkommensfreibetrages (EFB) ist, dass die unterstützte Person einer bezahlten Erwerbstätigkeit im 1. Arbeitsmarktnachgeht oder eine entlöhnte Berufslehre absolviert.
Eine Erwerbstätigkeit im 1. Arbeitsmarkt bezeichnet eine Anstellung im regulären Arbeitsmarkt (freie Wirtschaft), welche in der Regel einen orts- und branchenüblichen Lohn generiert. Zumindest ein Teil des Lohns muss direkt durch den Arbeitgeber finanziert werden und dieser Teil darf nicht subventioniert sein. Die Arbeitnehmenden befinden sich in einem wirtschaftsnahen Umfeld und somit in einem regulären Arbeitsverhältnis. Hauptmerkmale dieser Anstellungsverhältnisse sind Wertschöpfung und Leistungsorientierung. Folgende Tätigkeiten generieren einen Anspruch auf EFB:
• Arbeitsvermittlungsstelle Etcetera Der Lohn der vermittelten Personen wird durch die Auftraggebenden finanziert.
• Teillohnmodell / Leistungslöhne (z.B. Jobtimal) Dem Arbeitsverhältnis liegt ein orts- und branchenüblicher Monatslohn zugrunde. Die Arbeitgebenden bezahlen einen an die Leistungsfähigkeit angepassten Lohn. Der Leistungslohn ist nicht subventioniert.
• Einarbeitungszuschüsse (EAZ) Anstellungen, welche mit Einarbeitungszuschüssen gefördert werden, basieren auf einem regulären Arbeitsvertrag mit orts- und branchenüblichem Lohn. Die Arbeitgebenden erhalten in der Anfangszeit einen Teil des Lohnes refinanziert.
• Praktika mit vorwiegend wertschöpfenden Merkmalen Diese Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein:
Das Praktikum beinhaltet ein Erwerbseinkommen;
Das Praktikum findet im 1. Arbeitsmarkt statt;
3 Das Praktikum ist Teil eines beruflichen Wiedereinstiegs oder erfolgt
direkt nach Abschluss einer Ausbildung bzw. Qualifizierung (Einstieg).
Keinen Anspruch auf einen EFB, dafür aber auf eine Integrationszulage, generieren Praktika mit Ausbildungscharakter (z.B. Schnuppereinsatz, Vorpraktikum, Praktikum im Rahmen eine Beschäftigungs-/Integrationsprogrammes/eines Kurses/einer Qualifizierungsmassnahme, Praktikum in Ausbildungen auf Tertiärstufe wie Fachhochschulen).
Die Höhe des EFB richtet sich nach dem effektiv ausgewiesenen Beschäftigungsgrad gemäss Lohnabrechnung. Das Abstellen auf hypothetisch zu erzielende Erwerbseinnahmen ist unzulässig. Der EFB wird vom Sozialdienst nur ausgerichtet, wenn die unterstützte Person den Nachweis der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung (Lohnabrechnung(en), Arbeitsvertrag, Lehrvertrag usw.) vorlegt.
Ist die unterstützte Person länger als einen Monat wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft arbeitsunfähig und erhält entsprechende Taggelder oder eine Lohnfortzahlung, wird ihr ab dem zweiten Monat kein EFB mehr ausbezahlt.
Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während der Unterstützung erfolgt der erste EFB im Folgemonat. Bei Beendigung einer Erwerbstätigkeit wird der EFB bis zum Folgemonat des letzten Gehaltes ausgerichtet.
Nimmt die unterstützte Person gleichzeitig an einem Integrationsprogramm teil und geht einer bezahlten Erwerbstätigkeit nach, ist ihr die jeweils höhere Leistung (IZU oder EFB) zu gewähren. Die kumulierten Zulagen und Freibeträge pro unterstützten Haushalt sind bei einer Haushaltsgrösse bis fünf Personen auf Fr. 850.-, ab 6 Personen auf Fr. 1'000.- pro Monat beschränkt. Stabile Konkubinate und eingetragene Partnerschaften sind den übrigen Haushalten gleichgestellt.
2 Tätigkeiten im Stundenlohn
Bei Tätigkeiten im Stundenlohn entspricht ein Vollzeitpensum einer 40-Stunden- Woche (8 Stunden pro Tag abzüglich Feiertage und Ferien, ausmachend 160 Stunden pro Monat). Link Berechnungs-Tabelle
3 Spezialfälle
Ist das Arbeitspensum nicht eruierbar (z.B. Zeitungen vertragen, Heimarbeit) oder erhält die unterstützte Person für die Arbeit einen nicht marktüblichen Lohn (z.B. Tageseltern), so wird der EFB wie bei selbständig Erwerbenden nach Ziffer 6 bemessen.
4 Einkommensfreibetrag bei Erwerbstätigkeit
Jeder unterstützten Person, welche das 16. Altersjahr oder die obligatorische Schulzeit vollendet hat und eine Erwerbstätigkeit im 1. Arbeitsmarkt ausübt, wird ein Freibetrag auf dem Erwerbseinkommen gewährt. Anspruchsberechtigt ist die einzelne erwerbstätige Person d.h. pro Haushalt fallen möglicherweise mehrere EFB an. Es gilt jedoch die Höchstgrenze pro Haushalt zu beachten (siehe Ziffer 1).
Bei Alleinerziehenden mit einem oder mehreren schul- oder vorschulpflichtigen Kindern unter 16 Jahren liegt der EFB jeweils Fr. 100.- höher (vgl. Tabelle*). Als alleinerziehend in diesem Sinn gelten Personen, bei welchen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• ein oder mehrere Kinder unter 16 Jahren
• hat die Obhut für die Kinder inne
• lebt nicht mit einer Partnerin oder einem Partner zusammen.
Nicht als alleinerziehend gelten auch Mütter und Väter, die mit Personen zusammenleben, die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben übernehmen. Ebenso nicht als alleinerziehend gelten Eltern, welche nach einer Trennung oder Scheidung die Betreuung zu (annähernd) gleichen Anteilen wahrnehmen. Ob eine Mutter oder ein Vater als alleinerziehend gilt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Unterschreitet das erzielte monatliche Erwerbseinkommen den festgelegten EFB, ist der EFB gleich hoch wie das erzielte Einkommen.
Arbeitspensum EFB bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Regelfall Alleinerziehende*
bis 20 % Fr. 200 Fr. 300
21 – 30 % Fr. 250 Fr. 350
31 – 40 % Fr. 300 Fr. 400
41 – 50 % Fr. 350 Fr. 450
51 – 60 % Fr. 400 Fr. 500
61 – 70 % Fr. 450 Fr. 550
71 – 80 % Fr. 500 Fr. 600
81 – 90 % Fr. 550 Fr. 650
91 – 100 % Fr. 600 Fr. 700
5 Einkommensfreibetrag während der Berufslehre
Jede unterstützte Person, die eine entlöhnte Berufslehre absolviert, hat Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags von Fr. 300.- auf ihrem Erwerbseinkommen. Unter einer Berufslehre werden alle beruflichen Grundbildungen verstanden, d.h. sowohl die 2-jährige berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) als auch die 3- oder 4-jährige berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ).
Ein EFB Berufslehre wird auch angerechnet für entlöhnte Praktika, welche im Rahmen einer schulischen Berufslehre absolviert werden (beispielsweise Berufspraktikum als Teil der Ausbildung Kauffrau / Kaufmann an einer Handelsschule). Diese Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein: • Das Praktikum beinhaltet ein Erwerbseinkommen;
• Das Praktikum findet im Rahmen einer EFZ- oder EBA-Lehre statt.
6 Einkommensfreibetrag (EFB) bei selbständig Erwerbenden und in Spezialfällen
gemäss Ziffer 3 Der EFB bemisst sich bei selbständig Erwerbenden und in Spezialfällen gemäss obenstehender Ziffer3 nicht nach der Arbeitszeit, sondern nach dem Einkommen:
Zu erzielendes Erwerbseinkommen EFB bei selbständiger Erwerbstätigkeit
Regelfall Alleinerzi in % in Franken ehende
bis 20 % 200/300*-800 Fr. 200 Fr. 300
21 – 30 % 801-1200 Fr. 250 Fr. 350
31 – 40 % 1201-1600 Fr. 300 Fr. 400
41 – 50 % 1601-2000 Fr. 350 Fr. 450
51 – 60 % 2001-2400 Fr. 400 Fr. 500
61 – 70% 2401-2800 Fr. 450 Fr. 550
71 – 80 % 2801-3200 Fr. 500 Fr. 600
81 – 90 % 3201-3600 Fr. 550 Fr. 650
91 – 100% 3601-4000 Fr. 600 Fr. 700
Unterschreitet das erzielte monatliche Erwerbseinkommen den festgelegten EFB, ist der EFB gleich hoch wie das erzielte Einkommen.
* bei Alleinerziehenden
7. siehe auch • Alleinerziehende
• Aus- und Weiterbildung
• Eintrittsschwelle
• Integrationszulage (IZU)
• Junge Erwachsene
• Konkubinat
• Kürzungen
• Rückerstattungspflicht
• Selbständig Erwerbende
• Vermögen
• Zulagen
b) Zulagen D.3. Vermögen D.3.1. Grundsätze und Freibeträge
a) Erbschaften
Zusammenfassung
Die unterstützte Person muss eine nicht überschuldete Erbschaft antreten und gegebenenfalls die Erbteilung vornehmen oder verlangen. Wenn sie aufgrund der Erbschaft nicht mehr bedürftig ist, erfolgt die Ablösung von der Sozialhilfe. Bei einer Erbschaft ist zudem zu prüfen, ob die unterstützte Person, die geerbt hat, rückerstattungspflichtig ist. Der Sozialdienst holt die erforderlichen Unterlagen ein, um Höhe und Realisierbarkeit der geerbten Vermögenswerte feststellen zu können.
Rechtliche Grundlagen
Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Bundesverfassung (BV)
Art. 457 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB), SR 210
Art. 28 und Art. 249 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO), SR 272
Art. 6 Abs. 1 und 3, Art. 7, Art. 56 ff. Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB), BSG 211.1
Art. 11 Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ), BSG 271.1
Art. 23, Art. 40, Art. 42 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Art. 11b Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111
Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Errichtung des Inventars, BSG 214.431.1
SKOS D.3.1
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Dieses Stichwort regelt den Fall, in dem die unterstützte Person etwas erbt. Ist sie hingegen Erblasser/in, richtet sich das Vorgehen nach dem separaten Stichwort Rückerstattungspflicht, insbesondere die Rückerstattungspflicht von Erben/Erbinnen der unterstützten Person.
2.Vorgehen bei einer Erbschaft Gestützt auf eine Vollmacht der unterstützten Person nimmt der Sozialdienst mit dem zuständigen Willensvollstrecker oder Notar Kontakt auf, um Unterlagen zur Erbschaft einzuholen. Die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft beträgt drei Monate und kann aus wichtigen Gründen von der zuständigen Behörde verlängert werden. Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, wird die Ausschlagung vermutet. Die unterstützte Person ist gegebenenfalls rechtzeitig anzuweisen, eine nicht überschuldete Erbschaft anzutreten. Dazu ist sie im Rahmen der Subsidiarität verpflichtet. Schlägt sie die
Erbschaft aus, sind Sanktionen sowie eine Rückerstattung wegen grob selbstverschuldeter Notlage (vgl. dazu Ziffer 3 unten) zu prüfen.
Bestehen bei einer Erbschaft mehrere Erben/Erbinnen, bilden sie eine Erbengemeinschaft und werden Gesamteigentümer/innen über die Erbmasse. Solange die Erbschaft nicht geteilt ist, kann ein einzelner Erbe/eine einzelne Erbin nicht ohne Zustimmung der anderen über das Vermögen verfügen. Es kann somit weiterhin eine finanzielle Notlage bestehen, weshalb bevorschussend weiterhin mit Sozialhilfe unterstützt werden muss. Die Rückerstattung der bevorschussend ausgerichteten Sozialhilfe ist sicherzustellen. Insbesondere kann eine Abtretung des angefallenen Erbteils gemäss Art. 635 Abs. 2 ZGB verlangt werden.
Die unterstützte Person ist anzuweisen, die Erbteilung vorzunehmen bzw. zu verlangen. Es ist eine angemessene Frist zur Erbteilung anzusetzen. Jeder Erbe/jede Erbin kann vor Gericht jederzeit eine Teilung der Erbschaft verlangen.
Begünstigungen aus beruflicher Vorsorge und Lebensversicherungen fallen nicht in die Erbmasse und sind bei der begünstigten Person separat abzuklären.
3 Ablösung und Rückerstattung
Der Vermögensfreibetrag (vgl. SKOS D.3.1) wird der unterstützten Person pro Unterstützungsperiode nur einmal, bei Unterstützungsbeginn, gewährt. Erbt eine unterstützte Person, ist daher grundsätzlich die (allenfalls vorübergehende) Ablösung von der Sozialhilfe zu prüfen. Erbt sie Sachwerte oder Wertgegenstände, so ist zu prüfen, ob deren Veräusserung möglich und zumutbar ist. Erbt sie Bargeld, ist für die Ablösung der Zeitpunkt massgebend, in dem die unterstützte Person das Geld zur freien Verfügung auf ihrem Konto hat.
Kann die unterstützte Person über eine ungeteilte Erbschaft nicht sofort verfügen, ist für die Zeit bis zur Realisierung oder Realisierbarkeit der Vermögenswerte eine Rückerstattung wegen realisierbaren oder realisierten Vermögenswerten zu prüfen. Erfolgt aufgrund der Erbschaft eine Ablösung, ist zudem eine Rückerstattung wegen wesentlich verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse zu prüfen. Wird eine nicht überschuldete Erbschaft ausgeschlagen, ist schliesslich eine Rückerstattung wegen grob selbstverschuldeter Notlage zu prüfen. Ob eine grob selbst verschuldete Notlage mit Rückerstattungspflicht vorliegt, ist auch zu prüfen, wenn sich die dank Erbschaft abgelöste Person wieder beim Sozialdienst anmeldet. Dann wird anhand eines erweiterten SKOS-Budgets mit doppeltem Grundbedarf ermittelt, wie lange sie von der gemachten Erbschaft hätte leben können. Meldet sich die betroffene Person vor Ablauf dieser Frist wieder beim Sozialdienst, muss sie die Ausgaben, welche über dem erstellten Budget liegen, belegen. Der Sozialdienst entscheidet, ob die Bedürftigkeit dadurch in grober Weise selbstverschuldet wurde.
Eine selbstverschuldete Bedürftigkeit ist zudem mit einer Kürzung zu sanktionieren (nach Massgabe des Stichworts «Kürzungen»).
4 Vorgehen und Zuständigkeit
4.1 Zu beschaffende Unterlagen
Je nach Konstellation im Einzelfall und nach Wohnkanton des/der Verstorbenen sind die vorhandenen Unterlagen, welche über die Erbschaft Auskunft geben, unterschiedlich. Dies können beispielsweise sein: - Siegelungsprotokoll
• Steuerinventar / öffentliches Inventar / Erbschaftsinventar
• Erbteilungsvertrag
• letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag)
• Erbenschein
• Akten über die amtliche Liquidation einer Erbschaft
Bei Unklarheiten ist abzuklären, welche Unterlagen im konkreten Fall beschafft werden müssen.
4.2 Während der Unterstützung beim Sozialdienst
Sobald der Sozialdienst Kenntnis von einer erhaltenen oder in Aussicht stehenden Erbschaft bei der unterstützten Person hat, sind folgende Unterlagen einzuholen:
• Vollmacht/Ermächtigung der unterstützten Person, dass der Sozialdienst zusätzliche Informationen direkt beim Willensvollstrecker/bei der Willensvollstreckerin bzw. beim Notar/bei der Notarin oder beim zuständigen Erbschaftsamt einholen kann. Die Vollmacht muss eine entsprechende Entbindung der betroffenen Person/Amtsstelle vom Amts-/Berufsgeheimnis enthalten. Zudem muss die unterstützte Person die entsprechende Stelle (Notar/in, Erbschaftsamt, Willensvollstrecker/in etc.) in der Vollmacht beauftragen, vor Auszahlung der Erbschaft an die unterstützte Person mit dem Sozialdienst Kontakt aufzunehmen..
• Angaben (Name, Adresse) zum Erblasser/zur Erblasserin (verstorbene Person), den Erben/Erbinnen und zum Willensvollstrecker/zur Willensvollstreckerin bzw. zuständigen Erbschaftsamt oder Notariat.
• Falls bekannt: Ungefähre Höhe der zu erwartenden Erbschaft und ungefährer Zeitpunkt der Auszahlung.
siehe auch
• Grundeigentum
• Kürzungen
• Rückerstattungspflicht
• Vermögen
b) Justizvollzug und Arbeitsentgelt
c) Motorfahrzeuge (Auto)
d) Vermögen
Zusammenfassung
Bevor eine Unterstützung mit Sozialhilfe erfolgen kann, hat die Klientel ihr Vermögen bis auf den entsprechenden Freibetrag zu verbrauchen, soweit das möglich und zumutbar ist. Spezielle Vorschriften bestehen für Genugtuung und Integritätsentschädigung, das Kindesvermögen und für Vermögenswerte, deren Realisierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dieses Stichwort äussert sich auch zu den Spezialfällen, in welchen ein Motorfahrzeug ein erheblicher Vermögenswert darstellt und in welchen Grundeigentum (Bauland, Haus, Eigentumswohnung) im Ausland vorhanden ist.
Rechtliche Grundlagen
Art. 318 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (ZGB), SR 210
Art. 4 Abs .6 Bst. c und Art. 7 Gesetz vom 30.9.2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG), SR 211.223.13
Art. 82 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11.04.1889 (SchKG), SR 281.1
Art. 34 und Art. 40 Abs. 2 Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Art. 8n Verordnung vom 24.10.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111
SKOS D.3
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Flüssiges Vermögen wie Bargeld, Bank- und Postkontoguthaben, Forderungen, Wertgegenstände etc. ist zu verwerten und durch die Klientel für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden. Ebenso sind gebundene Vermögenswerte wie Motorfahrzeuge, Liegenschaften etc. durch die Klientel zu verwerten und der Erlös für den Lebensunterhalt zu verwenden, es sei denn, die Realisierung der Vermögenswerte ist nicht möglich oder nicht zumutbar (siehe unten). Der unterstützten Person wird aber ein Vermögensfreibetrag zugestanden (siehe unten). Vermögenswerte, auf die bei einer Schuldbetreibung nicht zugegriffen werden kann, sind von der Verwertung in jedem Fall ausgenommen.
2 Ausnahmen
2.1 Vermögensfreibeträge
Der unterstützten Person werden zu Beginn der Unterstützung auf das liquide Vermögen Vermögensfreibeträge in nachfolgender Höhe zugestanden:
für Einzelpersonen Fr.4'000.-
für Ehepaare Fr.8'000.-
für jedes minderjährige Kind Fr.2'000.-
- jedoch max. Fr. 10'000.- pro Unterstützungseinheit.
Diese Vermögensfreibeträge sind einer unterstützten Person nur einmal pro Unterstützungsperiode zu gewähren – bei Unterstützungsbeginn.
Kommt eine unterstützte Person während der Unterstützung in den Genuss von Vermögen, wird der Vermögensfreibetrag nicht gewährt und das Vermögen voll im Budget angerechnet.
Handelt es sich um erhebliches Vermögen, das eine nachhaltige Ablösung vom Sozialdienst ermöglicht, so muss die Klientel abgelöst werden und es ist eine Rückerstattung zu prüfen.
Zweck dieses Vermögensfreibetrages ist es, der unterstützten Person eine für die Persönlichkeitsentfaltung notwendige und hinreichende wirtschaftliche Bewegungsfreiheit zu erhalten.
2.2 Genugtuung und Integritätsentschädigung
Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigung sind nur so weit anzurechnen, als sie bei Einzelpersonen Fr. 25‘000.--, bei Ehepaaren oder eingetragener Partnerschaft Fr. 40‘000.-- sowie zuzüglich pro minderjähriges Kind Fr. 15‘000.--, maximal pro Unterstützungseinheit aber Fr. 55‘000.-- übersteigen.
Solidaritätsbeiträge von Fr. 25'000.-- für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen sind ebenfalls nicht anzurechnen.
2.3 Kindesvermögen
Verfügt ein minderjähriges Kind über Vermögen, darf dieses Vermögen grundsätzlich weder bei der Ermittlung der Bedürftigkeit noch im Unterstützungsbudget eingerechnet werden. Erträge des Kindesvermögens (Sparzinsen auf Guthaben) können für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes eingesetzt werden. Soll ausnahmsweise das Substrat (das eigentliche Kindesvermögen) angezehrt werden, ist bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde um Zustimmung zu ersuchen. Diese entscheidet über die Höhe und das zeitliche Intervall der zu entnehmenden Beträge.
2.4 Vermögenswerte, deren Realisierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist
Vermögenswerte, deren Realisierung nicht (sofort) möglich oder nicht zumutbar ist, können beispielsweise sein: Wertschriften, Versicherungsleistungen etc. Für Liegenschaften gilt das separate Stichwort Grundeigentum.
Das Vorgehen betreffend solche Vermögenswerte gestaltet sich folgendermassen: Der Sozialdienst erfasst und dokumentiert die nicht realisierbaren Vermögenswerte. Er beurteilt die Zumutbarkeit und Möglichkeit der Verwertung.
Ist die Verwertung zumutbar und möglich, verlangt der Sozialdienst, dass die Klientel die Vermögenswerte innert angemessener Frist verkauft. Der Sozialdienst erlässt hierzu eine schriftliche Weisung. Sofern die Klientel ihren Lebensbedarf mit den über dem Vermögensfreibetrag liegenden Vermögenswerten decken könnte, informiert der Sozialdienst sie, dass nach Ablauf der Frist die finanzielle Unterstützung gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip eingestellt wird. Im Unterlassungsfall ist die Einstellung der Klientel mittels anfechtbarer Verfügung zu eröffnen. Zudem ist die Rückerstattung wegen realisiertem oder realisierbarem Vermögen zu prüfen – auch wenn die Person weiterhin bedürftig ist und unterstützt wird.
Ist die Verwertung vorhandener Vermögenswerte nicht zumutbar oder nicht möglich, hat der Sozialdienst die Rückerstattungsverpflichtung – soweit nötig und möglich – sicherzustellen (z.B. Abtretungvertragliches Grundpfand).
3 Spezialfälle
3.1 Motorfahrzeug als erheblicher Vermögenswert
Ausnahmsweise kann eine bewilligte Benutzung eines Motorfahrzeuges vorliegen, wenn die Klientel das Motorfahrzeug für Arbeit oder aus gesundheitlichen Gründen benötigt. Ist dies nicht der Fall und übersteigt der Wert des privaten Motorfahrzeugs den Vermögensfreibetrag gemäss Ziffer 2.1 hiervor (inkl. sonstigem Vermögen der Klientel), so prüft der Sozialdienst, ob das Motorfahrzeug zu veräussern ist und durch ein billigeres ersetzt werden muss.
Kommt der Sozialdienst zum Schluss, dass das Motorfahrzeug veräussert werden muss, verlangt er dies mit einer schriftlichen Weisung und unter Ansetzung einer angemessenen Frist. Sofern die Klientel ihren Lebensbedarf mit den über dem Vermögensfreibetrag liegenden Vermögenswerten decken könnte, informiert der Sozialdienst sie darüber, dass nach Ablauf der Frist die finanzielle Unterstützung gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip eingestellt werde.Zudem ist die Rückerstattung wegen realisiertem oder realisierbarem Vermögen zu prüfen – auch wenn die Person weiterhin bedürftig ist und unterstützt wird. Eine Grobschätzung des Vermögenswertes kann über das Internet vorgenommen https://www.comparis.ch/carfinder/default oder https://auto.ricardo.ch/). Der Wert des Fahrzeuges kann auch direkt bei einem Autohändler oder einer Autohändlerin erfragt werden.
Wenn das Motorfahrzeug nach dieser Grobschätzung den Vermögensfreibetrag (inkl. sonstigem Vermögen der Klientel) übersteigt, ist eine kostenpflichtige Bewertung
durch Eurotax (https://www.eurotax.ch/de/fahrzeugbewertung/, Kostenpunkt Fr. 11.-) vorzunehmen. Die entstehenden Kosten übernimmt der Sozialdienst als SIL.
3.2 Grundeigentum
Grundeigentum ist als Vermögen der Klientel im Dossier festzuhalten. Bei Grundeigentum erfolgt eine Unterstützung überbrückungsweise, wenn die Verwertung des Vermögens der Klientel nicht (sofort) möglich, nicht verhältnismässig oder nicht zumutbar ist. In diesem Fall hat die Klientel eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen und der Sozialdienst lässt in der Regel ein gesetzliches Grundpfandrecht im Grundbuch eintragen (siehe dazu das separate Stichwort Grundeigentum).
siehe auch: • Justizvollzug und Arbeitsentgelt
• Betreibung und betreibungsrechtliches Existenzminimum (BEX)
• BVG Freizügigkeit
• Grundeigentum
• Lebensversicherung
• Motorfahrzeuge (Auto)
• Rückerstattungspflicht
• Ueberbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
D.3.2. Grundeigentum
a) Grundeigentum
D.3.3. Altersvorsorge
a) AHV-Leistungen
b) AHV-Vorbezug
c) BVG Allgemein
Zusammenfassung
Das vorliegende Stichwort erläutert das System der beruflichen Vorsorge nach BVG und die Sicherungsmöglichkeiten, die sich für den Sozialdienst daraus ergeben.
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
Art. 8k1 Verordnung vom 24.10.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Mit wenigen Ausnahmen sind alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmenden, die einen Mindestjahreslohn von mehr als Fr. 22'680.- (Stand: 2025) erzielen, obligatorisch versichert. Ebenso unterstehen Bezügerinnen/Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (für die Risiken Tod und Invalidität, nicht aber für das Risiko Alter) der obligatorischen Versicherung. Hauptziel des BVG (sog. 2. Säule) ist die Sicherung der gewohnten Lebenshaltung in Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV (sog. 1. Säule). Versichert sind ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres die Risiken Tod und Invalidität, und ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres zusätzlich Altersleistungen. Der maximale versicherte Jahreslohn beträgt zurzeit Fr. 90'720.- (Stand: 2025).
Das Referenzalter der Frauen wird ab 1.1.2025 schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht. Ab Anfang 2028 gilt für alle das Referenzalter 65. Als Referenzalter gilt der Zeitpunkt, ab dem die Versicherten eine Altersrente ohne Kürzung beanspruchen können.
Im BVG sind die Mindestleistungen festgelegt, die eine Vorsorgeeinrichtung versichern muss. Viele Vorsorgeeinrichtungen bieten heute einen umfassenderen Versicherungsschutz mit weitergehenden, sog. überobligatorischen Leistungen an. Umfang und Anspruchsvoraussetzungen dieser überobligatorischen Leistungen sind im entsprechenden Reglement der Vorsorgeeinrichtung geregelt.
Die Versicherung beginnt bei Antritt des Arbeitsverhältnisses - bzw. für Arbeitslose mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird - und endet bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses bzw. sobald der Anspruch auf ALV- Taggelder erschöpft ist. Für die Risiken Tod und Invalidität besteht während längstens
30 Tagen Nachdeckung, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht sofort
eine neue Stelle antritt. Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterführung der Versicherung.
2 Leistungen nach BVG
2.1 Altersleistungen
Ein Anspruch auf Altersleistungen besteht für Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben. Das Referenzalter der Frauen wird ab 1.1.2025 schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht. Die einzelne Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement auch vorsehen, dass der Anspruch mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht.
In der Regel werden monatliche Renten ausgerichtet, das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann aber auch eine Kapitalabfindung vorsehen.
Zusätzlich zur Altersrente besteht für jedes Kind, das im Falle des Todes des Rentenbezügers eine Waisenrente beantragen kann, Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe der Waisenrente.
Versicherte Personen, deren Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 58. Altersjahrs durch Kündigung des Arbeitgebers aufgelöst wird, können die Versicherung von Gesetzes wegen bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung nach den gleichen Bedingungen weiterführen. Für die Weiterführung der 2. Säule der Altersvorsorge wird keine wirtschaftliche Hilfe gewährt.
2.2 Invalidenleistungen
Ab einem Invaliditätsgrad von 40% besteht Anspruch auf eine Invalidenrente. Ein Invaliditätsgrad von 40% berechtigt zu einer Rente von einem Viertel einer ganzen Rente. Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40% und 70% wird die Höhe der Rente in gesetzlich festgelegten prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt. Ab einem Invaliditätsgrad von 70% wird eine ganze Rente ausgerichtet.
Zusätzlich zur Invalidenrente besteht für jedes Kind, das im Falle des Todes des Rentenbezügers oder der -bezügerin eine Waisenrente beantragen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe der Waisenrente. In diesen Fällen gilt es zudem auch den EL Anspruch der Kinder zu klären.
Wichtig und zu beachten ist, dass die Versicherteneigenschaft lediglich bei Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit bestanden haben muss. Für spätere Verschlimmerungen (dies kann Jahre später sein!) bleibt die „alte“ Pensionskasse zuständig. Bei lang dauernder Krankheit und bei rechtzeitiger Anmeldung in der IV entspricht im BVG der Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit dem Beginn des Wartejahres in der IV. Oder anders ausgedrückt: Die Versicherteneigenschaft nach BVG muss ein Jahr vor dem Rentenbeginn nach IVG bestanden haben. Der Beschluss der IV-Stelle ist hinsichtlich Feststellung Invaliditätsgrad und Eintritt invalidisierende Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich auch massgebend im BVG-Bereich.
2.3 Hinterlassenenleistungen
Die überlebende Ehefrau/der überlebende Ehemann hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn sie/er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.
Die überlebende Ehefrau/der überlebende Ehemann, die/der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.
Kinder haben Anspruch auf Waisenrenten. Pflegekinder verfügen nur dann über einen Rechtsanspruch, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufkam.
Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 60%, die Waisenrente 20% der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte.
Die geschiedene Ehefrau/der geschiedene Ehemann ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und der geschiedenen Ehefrau/dem geschiedenen Ehemann im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde.
Eingetragene Partnerschaften sind Ehepaaren gleichgestellt: Die überlebende Partnerin bzw. der überlebende Partner hat somit Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.
2.4 Freizügigkeitsleistungen
• siehe Stichwort BVG Freizügigkeit
3 Sicherungsmöglichkeiten zu Gunsten des Sozialdienstes
BVG-Leistungsansprüche können vor ihrer Fälligkeit (d.h. bei Entstehung des Leistungsanspruchs; z.B. Erreichen der Altersgrenze für Altersleistungen, genügende Erwerbsunfähigkeit für Invalidenleistungen) weder abgetreten noch verpfändet werden. Hingegen ist es zulässig, dass die unterstützte Person die Vorsorgeeinrichtung bereits vor Fälligkeit der Ansprüche freiwillig damit beauftragt, das Geld – sobald es fliesst – direkt an den Sozialdienst zu überweisen.
Nach der Fälligkeit sind die BVG-Renten pfändbar wie Lohn und können abgetreten werden (im Gegensatz zum AHV-/IV-Bereich erstreckt sich das Abtretungsverbot nicht auf die BVG-Renten). Die Unterstützung von Personen, welche über fällige BVG- Ansprüche verfügen, kann von der Abtretung der fälligen Ansprüche abhängig gemacht werden.
4 Verfahren
Die Anmeldung zum Bezug von Leistungen ist zusammen mit einer allfälligen Abtretung direkt bei der zuständigen Vorsorgeeinrichtung einzureichen.
5 Durchführungsstelle der obligatorischen Versicherung für Arbeitslose
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist die Vorsorgeeinrichtung für Arbeitslose, welche die Risiken Tod und Invalidität versichert:
• Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Telefon 041 799 75 75
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG verwaltet Freizügigkeitskonti:
• Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Administration Freizügigkeitskonten, Postfach, 8036 Zürich, Telefon 041 799 75 75
6 Siehe auch
• BVG Freizügigkeit
d) BVG Freizügigkeit
e) Ergänzungsleistungen (EL)
f) Lebensversicherung
Zusammenfassung
Lebensversicherungsprämien werden vom Sozialamt grundsätzlich nicht übernommen.
Nach dem Grundsatz der Subsidiarität muss geprüft werden, ob nicht eine Auflösung (Rückkauf) der Lebensversicherung zu fordern ist. Falls dies nicht zu fordern ist, kommt entweder die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung oder die vorzeitige Auszahlung eines Teils des Versicherungsbetrags in Betracht.
Die ausnahmsweise Übernahme von Lebensversicherungsprämien kommt nur bei sehr kurzfristiger Hilfe in Betracht oder wenn eine baldige Auszahlung der Versicherung zu erwarten ist.
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG), SR 221.229.1, insbesondere die Artikel 89 ff. VVG
Art. 40 Abs. 3 Sozialhilfegesetz SHG i.V.m. Art. 34 Sozialhilfegesetz SHG
Art. 10 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV), SR 831.425
Art. 3 Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3), SR 831.461.3
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der jeweiligen Versicherungsgesellschaft
Versicherungspolice
SKOS D.3.3
Materielle Regelung
1 Grundsatz
1.1 Gebundene Vorsorge (Säule 3a)
Zum Zweck der Vorsorge kann neben dem gebundenen Vorsorgesparen über eine Bank die gebundene Vorsorge in Form einer Lebensversicherung gewählt werden. Art und Umfang der im Vorsorgefall fälligen Leistungen sind in den dazugehörigen vertraglichen Bestimmungen (Allgemeine Vertragsbedingungen, AVB) geregelt.
1.2 Freie Vorsorge (Säule 3b)
Lebensversicherungen können verschieden ausgestaltet sein und durch einmalige oder wiederkehrende Zahlungen finanziert werden. Massgebend sind die vertraglichen Bestimmungen. Versicherbar sind der Tod, das Erreichen eines bestimmten Alters oder die Invalidität. Die gleiche Police kann alle diese Risiken oder auch nur einzelne von ihnen einschliessen. Häufig ist die "gemischte Lebensversicherung", deren Kennzeichen ist, dass die Versicherungsgesellschaft auf jeden Fall die Versicherungsleistung zu erbringen hat, sei es, dass die versicherte Person ein bestimmtes Alter erreicht, sei es dass sie bereits vorher stirbt. Die gemischte Versicherung ist regelmässig mit einem Sparvorgang verbunden. Lebensversicherungsprämien werden vom Sozialamt grundsätzlich nicht übernommen.
2 Vorgehen
2.1 bei der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) Die Altersleistung kann bei Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung oder frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV- Referenzalter (Männer 65; Frauen, ab 1.1.2025 schrittweise Erhöhung von 64 auf 65) bezogen werden.
2.2 Bei der freien Vorsorge (Säule 3b)
Sie bilden – ähnlich den Krankenzusatzversicherungen – nicht Bestandteil des sozialen Existenzminimums. Dem Subsidiaritätsprinzip folgend, wonach mögliche Selbsthilfe der Sozialhilfe vorzugehen hat, muss geprüft werden, ob nicht eine vorzeitige Auflösung des Lebensversicherungsvertrags möglich und sinnvoll ist. Kriterien sind nebst dem Verhältnis von bezahlten Prämien und Rückkaufswert (vgl. unter Ziffer 2.2.2 "Rückkauf") und der Laufzeit der Versicherung insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand und die persönlichen Umstände der betroffenen Person. Als zumutbar gilt grundsätzlich eine Auflösung, wenn der Rückkaufswert höher ist als die Hälfte der einbezahlten Prämien. Der Rückkaufswert muss den Vermögensfreibetrag übersteigen, falls dieser zu gewähren ist.
Der Sozialdienst weist die unterstützte Person an, bei der Lebensversicherung eine Rückkaufsofferte einzuholen. Die Offerte mit dem allfälligen Rückkaufswert prüft der Sozialdienst zusammen mit der Aufstellung der geleisteten Prämien und der Police.
Erweist sich die vorzeitige Auflösung als geboten, ist die unterstützte Person anzuweisen, von der Versicherungsgesellschaft den Rückkauf der Versicherung zu verlangen unter Androhung, dass im Falle des unbenutzten Fristablaufs eine (Teil-)Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe vorgenommen werde.
Ist die vorzeitige Auflösung der Versicherung nicht geboten, z.B. weil der Rückkaufswert tiefer ist als die Hälfte der bisher einbezahlten Prämien (vgl. oben), so kann die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung (vgl. unter Ziffer 2.2.3 "Umwandlung") geprüft werden. Als Alternative bietet sich die Vorauszahlung an (vgl. unter Ziffer 2.2.4 "Vorauszahlung").
2.2.1 Prämienbefreiung
Bei lang dauernder Krankheit oder Invalidität kann die unterstützte Person entsprechend der Police von der Prämienpflicht befreit werden.
2.2.2 Rückkauf
Bei Lebensversicherungen, die mit einem Sparvorgang verbunden sind, besteht die Möglichkeit, die Versicherung vorzeitig aufzulösen und von der Versicherungsgesellschaft zum heutigen Wert auszahlen zu lassen. Voraussetzung ist
allerdings, dass die Prämien während mindestens dreier Jahre bezahlt worden sind. Ein entsprechender Antrag ist von der unterstützten Person zu stellen. Die Versicherungsgesellschaft muss der unterstützten Person auf Verlangen den aktuellen Rückkaufswert bekannt geben.
2.2.3 Umwandlung
Die unterstützte Person kann die Umwandlung ihrer Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, vorausgesetzt, sie hat dafür die Prämien während mindestens dreier Jahre entrichtet. Bei der Umwandlung bleibt die Versicherung bestehen. Da aber künftig keine Prämien mehr bezahlt werden, erfährt die Versicherungssumme eine entsprechende Reduktion.
2.2.4 Vorauszahlung
Gewisse Versicherungspolicen sehen vor, dass die Versicherungsgesellschaft der unterstützten Person auf Wunsch hin einen Teil der Versicherungssumme vorzeitig ausbezahlt. Der Vorschuss muss nicht zurückbezahlt werden, andererseits verringert sich natürlich die künftige Versicherungsleistung.
3 Siehe auch
• BVG Freizügigkeit
• Kürzungen
• Vermögen
D.3.4. Kindesvermögen
Kein Inhalt D.4. Finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten D.4.1. Eheliche und partnerschaftliche Unterhaltspflichten
a) Trennung/Scheidung/Auflösung eingetragener Partnerschaft
b) Unterstützung von Ehegatten / eingetragenen PartnerInnen
D.4.2. Elterliche Unterhaltspflichten
a) Alimentenbevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen
b) Aus- und Weiterbildung
c) Gemeinsame elterliche Sorge
d) Kindesschutzmassnahmen nach KESG, KFSG und SHG sowie Kostenbeteiligung/Elternbeitrag
Zusammenfassung
Ambulante und stationäre Kindesschutzmassnahmen dienen dem Schutz von gefährdeten Kindern und werden entweder einvernehmlich mit den Erziehungsberechtigten beschlossen oder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordnet.
Bei Kindesschutzmassnahmen, welche durch die KESB angeordnet werden, erfolgt die Vorfinanzierung durch die KESB. Die einvernehmlichen Kindesschutzmassnahmen sind grösstenteils im Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) geregelt und werden durch das Kantonale Jugendamt des Kantons Bern (KJA) vorfinanziert. Bei einvernehmlichen Kindesschutzmassnahmen, welche nicht im Leistungskatalog des KFSG enthalten sind, erfolgt die Vorfinanzierung durch die wirtschaftliche Hilfe gemäss dem Sozialhilfegesetz (SHG) und der Sozialhilfeverordnung (SHV).
Die Eltern haben, soweit es ihnen möglich ist, für den Unterhalt ihrer Kinder sowie für die Kosten von Erziehung, Gewährleistung der Betreuung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen aufzukommen. Sie haben sich deshalb im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit an den Kosten dieser Massnahmen zu beteiligen.
Rechtliche Grundlagen
Übereinkommen vom 02.10.1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Haager Übereinkommen), SR 0.211.213.01
Übereinkommen vom 02.10.1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (Haager Übereinkommen), SR 0.211.213.02
Übereinkommen vom 30.10.2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen), SR 0.275.12
Art. 276 ff. und Art. 13c SchlT Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (ZGB), SR 210
Bundesgesetz vom 18.12.1987 über das internationale Privatrecht (IPRG), SR 291
Bundesgesetz vom 24.06.1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG), SR 851.1
Art. 3, 5, 6 und 11 Datenschutzgesetz vom 19.02.1986 (KDSG), BSG 152.04
Art. 4 Abs. 1 Bst. e Gesetz vom 06.02.1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, BSG 213.22
Art. 40 ff. Gesetz vom 01.02.2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG), BSG 213.316
Art. 10a Verordnung vom 24.10.2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV), BSG 213.316.1
Art. 3 Abs. 1 Bst. o Verordnung vom 19.09.2012 über die Zusammenarbeit der kommunalen Dienste mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die Abgeltung der den Gemeinden anfallenden Aufwendungen (ZAV), BSG 213.318
Gesetz vom 03.12.2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG), BSG 213.319
Verordnung vom 30.06.2021 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV), BSG 213.319.1
Art. 37 und 38 Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Verordnung vom 24.10.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111
Interkantonale Vereinbarung über soziale Einrichtungen (IVSE)
SKOS D.4.2 BSIG Nr. 8/860.1/2.1 vom 25.11.2021 über die sozialhilferechtliche Zuständigkeit im Kanton Bern ab 01.01.2022
Entscheid Obergericht Bern ZK 19 38 vom 13.8.2019
Entscheid Obergericht Bern ZK 19 380 vom 17.12.2019
Entscheid Obergericht Bern KES 23 585 vom 8.1.2024
Aktualisierung BGE 148 III 296
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Kindesschutzmassnahmen dienen dem Schutz von gefährdeten Kindern. Sie finden Anwendung, wenn ein individueller Förder- und Schutzbedarf besteht und die fachlich indizierten Leistungen nicht von den Familien selbst erbracht werden können. Die Kindesschutzmassnahmen werden entweder behördlich angeordnet oder im Einvernehmen mit den Eltern beschlossen. Die Eltern beteiligen sich, soweit sie dazu in der Lage sind, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht an den Massnahmekosten.
2 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Umsetzung von behördlich angeordneten Massnahmen im Rahmen des KESG richtet sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes.
Im einvernehmlichen Bereich richtet sich die Zuständigkeit nach dem Unterstützungswohnsitz gemäss SHG, welches auf das ZUG verweist (vgl. auch Stichwort «Unterstützungswohnsitz», Ziffer 5.6).
Das KFSG definiert keine Zuständigkeit, sondern regelt den Zugang zu den Leistungen resp. deren Finanzierung (Kinder mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern haben grundsätzlich Zugang zur Vorfinanzierung des Kantons). Aus diesem Grund ist derjenige Sozialdienst für die Abwicklung und Fallführung nach KFSG zuständig, in welchem das Kind seinen Unterstützungswohnsitz gemäss ZUG begründet.
Im interkantonalen Bereich richtet sich die sozialhilferechtliche Zuständigkeit nach dem ZUG. Liegt der Unterstützungswohnsitz des Kindes ausserhalb des Kantons Bern, ist der Kanton für Finanzierung der Massnahmen- und der Nebenkosten zuständig, in dem sich der Unterstützungswohnsitz befindet. Für die Finanzierung von Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Sonderschulen, welche von der Interkantonalen Vereinbarung über soziale Einrichtungen (IVSE) anerkannt sind, ist die IVSE relevant. Siehe BSIG.
3 Arten von Kindesschutzmassnahmen
3.1 Behördlich angeordnete Massnahmen
Die KESB ist frei in der Wahl der Kindesschutzmassnahmen und kann auch Massnahmen ausserhalb des KFSG-Leistungskatalogs anordnen.
3.2 Leistungskatalog gemäss KFSG
Der Leistungskatalog, definiert in Art. 2 und 3 KFSV, umfasst, mit wenigen Ausnahmen, die Kindesschutzmassnahmen ausserhalb des präventiven Bereiches (familienergänzende Betreuung etc.):
Stationäre Leistungen (nicht abschliessend):
• längerfristige Unterbringung in einem offenen Rahmen,
• befristete Unterbringung in einem offenen Rahmen,
• Unterbringung in einem geschlossenen oder halbgeschlossenen Rahmen,
• Unterbringung mit intensiver Begleitung,
• Unterbringung von Kindern mit Behinderungen,
• Unterbringung von Kindern mit Behinderungen und ausserordentlich hohem Betreuungsbedarf (KaB-Leistung),
• Begleitung in einer Eltern-Kind-Einrichtung,
• Unterbringung in einer Pflegefamilie
Ambulante Leistungen (abschliessend):
• Nachbetreuung im Anschluss an eine stationäre Leistung,
• Betreuung in sozialpädagogischen Tagesstrukturen,
• Unterstützung bei der Wahrnehmung des Besuchsrechts,
• sozialpädagogische Familienbegleitung,
• Intensivbegleitung in der Familie,
• sozialpädagogische Begleitung bei Langzeitunterbringungen in der Familienpflege,
• sozialpädagogische Begleitung bei Wochenunterbringungen in der Familienpflege,
• sozialpädagogische Begleitung bei Krisenunterbringungen in der Familienpflege,
• Vermittlung von Pflegeplätzen in der Langzeitunterbringung,
• Aus- und Weiterbildung von Pflegefamilien.
Neben Minderjährigen können junge Erwachsene (Volljährige längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs, sofern bereits vor Erreichen der Volljährigkeit KFSG- Leistungen bezogen wurden) KFSG-Leistungen beziehen:
a) im Hinblick auf den Abschluss einer bereits vorher beanspruchten Leistung, oder
b) zur Unterstützung des Übergangs in die Selbstständigkeit nach Abschluss einer stationären Leistung.
3.3 Einvernehmliche Massnahmen ausserhalb des KFSG
Auch im einvernehmlichen Kindesschutz gibt es vereinzelt Massnahmen, welche nicht im Leistungskatalog enthalten sind. Dazu gehören Jugendcoachings, Tagesstrukturen zur beruflichen Integration, nicht aus einem stationären Aufenthalt resultierende begleitete Wohnformen etc.
4 Vorfinanzierung und Kostenbeteiligung / Elternbeitrag
Werden Kindesschutzmassnahmen durch den Kanton (KESB und KJA) oder den Sozialdienst vorfinanziert, ist eine Kostenbeteiligung bzw. ein Elternbeitrag der Eltern zu prüfen. Die Eltern müssen, gestützt auf ihre Unterhaltspflicht nach Art. 276 ZGB, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, für den Unterhalt des minderjährigen oder volljährigen, noch in Erstausbildung stehenden Kindes aufkommen. Der Unterhalt umfasst auch die Kosten von Erziehung, Gewährleistung der Betreuung, Ausbildung, Kindesschutzmassnahmen, Fremdplatzierungen und ambulante Massnahmen. Die
unterhaltspflichtigen Eltern leisten einen Beitrag an die Massnahmekosten im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
4.1 für behördlich angeordnete Massnahmen Die Kosten für durch die KESB behördlich angeordnete Kindesschutzmassnahmen werden durch die KESB vorfinanziert. Die KESB beauftragt den Sozialdienst mit der Abklärung der Kostenbeteiligung. Diese berechnet sich nach den Bestimmungen von KFSG und KFSV (vgl. Ziffer 4.2 nachfolgend). Der Sozialdienst inkassiert die mit Vereinbarung oder Urteil festgesetzte Kostenbeteiligung.
4.2 nach KFSG Im einvernehmlichen Bereich werden die Kindesschutzmassnahmen nach KFSG durch den Kanton (KJA) vorfinanziert. Der Sozialdienst führt die Berechnung der Kostenbeteiligung nach KFSG mit Hilfe des Exceldokuments Rechner Kostenbeteiligung des KJA durch. Die KESB und das KJA publizieren eine Liste mit häufigen Fragen (FAQ) und beantworten Fragen zur Kostenbeteiligung via Hauptnummer 031 633 76 33 oder [email protected]. Es wird keine Berechnung der Kostenbeteiligung vorgenommen, wenn die Eltern Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen.
Das KJA inkassiert die mit Vereinbarung oder Urteil festgesetzte Kostenbeteiligung.
Das massgebende Einkommen setzt sich wie folgt zusammen:
• Nettoeinkommen gemäss letzter gültiger Steuerveranlagung (bei quellensteuerpflichtigen Personen, Nettoeinkommen vor Abzug der Quellensteuer, bei Selbständigerwerbenden gemäss letzten drei rechtskräftigen Steuerveranlagungen oder Taxationseinschätzung),
• Familienzulagen,
• Renten der AHV / IV Eltern und Kinder,
• Einkommen aus privater und beruflicher Vorsorge,
• Einkommen aus Vermögen, der gegenüber der leistungsbeziehenden Person unterhaltspflichtigen Person,
• Unterhaltsleistungen,
• Übrige Einkünfte, wie Ersatzeinkommen ALV, Versicherungsleistungen usw.
• ein Anteil von 5% des Nettovermögens (ohne Geschäftsvermögen),
Folgende Abzüge können – soweit steuerlich abzugsberechtigt und bei Selbständigerwerbenden nicht bereits im steuerbaren Erfolg eingerechnet – beim massgebenden Einkommen vorgenommen werden:
• geleistete Unterhaltsbeiträge (gemäss Unterhaltstitel),
• die von der beitragspflichtigen Person getragenen Kosten der Tagesbetreuung für jedes unterhaltsberechtigte Kind,
• Versicherungsbeiträge,
• Krankheits- und Unfallkosten,
• die behinderungsbedingten Kosten der beitragspflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG), soweit die beitragspflichtige Person die Kosten selber trägt,
• Berufskosten
• für jedes unterhaltsbedürftige Kind Fr. 5‘000.- (auch bei platzierten Kindern). Bei alternierender Obhut können beide Elternteile den Abzug geltend machen. Steht einem Elternteil bloss ein Besuchsrecht zu, kann er den Abzug ebenfalls geltend machen (vorausgesetzt, das Kind übernachtet bei ihm).
Die Berechnung der Kostenbeteiligung nach KFSG ist bei beiden Elternteilen vorzunehmen - auch wenn bereits eine Unterhaltsregelung besteht. Die Kostenbeteiligung bemisst sich ausschliesslich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Unterhaltspflichtigen und nicht pro Kind oder nach dem Umfang des Leistungsbezugs. Leben die Unterhaltspflichtigen im gleichen Haushalt, werden die Einkommen und Abzüge beider Personen in einer Berechnung berücksichtigt und der Freibetrag einmalig abgezogen. Haben gemeinsam besteuerte Ehepaare nichtgemeinsame Kinder, für die sie nicht gemeinsam unterhaltspflichtig sind, trifft die Beitragspflicht nicht beide. Dem unterhaltspflichtigen Ehegatten wird in diesem Fall nur die Hälfte des ehelichen Vermögens angerechnet (Vermutung der Errungenschaftsbeteiligung). Sollte eine andere Aufteilung des Vermögens unter dem Ehepaar gelten, ist ein entsprechender Nachweis beizubringen.
Die Höhe der Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen beträgt pro Jahr zehn Prozent des über dem Freibetrag von Fr. 55'000.- liegenden massgebenden Jahreseinkommens, jedoch monatlich höchstens einen Zwölftel der jährlichen Kostenbeteiligung sowie höchstens die effektiven Kosten der erbrachten Leistungen.
Junge Erwachsene mit eigenem steuerbaren Einkommen oder Vermögen sowie minderjährige Personen beteiligen sich an den Kosten der von ihnen bezogenen stationären Leistungen. Die Höhe der Kostenbeteiligung beträgt dabei pro Jahr zehn Prozent des über dem Freibetrag von Fr. 55'000.- liegenden massgebenden Jahreseinkommens, pro Monat jedoch höchstens einen Zwölftel der jährlichen Kostenbeteiligung sowie höchstens die effektiven Kosten der erbrachten Leistungen.
Für minderjährige Personen und junge Erwachsene besteht keine Pflicht zur Kostenbeteiligung an ambulanten Leistungen.
Eine Neuberechnung findet statt, sofern sich die Einkommenssituation um +/- 10 Prozent verändert hat. Die beteiligungspflichtigen Personen müssen massgebende Veränderungen melden.
Wenn das Kind Ergänzungsleistungen(EL) bezieht, ist zu beachten, dass die Unterbringungskosten nur bei behördlich angeordneten Massnahmen in der EL- Berechnung als Auslagen anerkannt werden, nicht aber bei einvernehmlichen Massnahmen. Dies hat Auswirkungen auf die Berechnung der Kostenbeteiligung (vgl. dazu Schematische Darstellung über einvernehmliche und angeordnete Kindesschutzmassnahmen, Ziffer 3).
Bei stationären Leistungen im Rahmen eines Besuchs eines separativen besonderen Volksschulangebots kann auf Antrag beim KJA eine Reduktion der Kostenbeteiligung erfolgen. Die Eltern können zwischen zwei Modellen wählen (siehe Merkblatt). Die Voraussetzungen richten sich nach Art. 34 KFSV.
4.3 einvernehmliche Massnahmen ausserhalb des KFSG Nicht im Leistungskatalog des KFSG enthaltene Massnahmen des einvernehmlichen Kindesschutzes werden durch den Sozialdienst nach SHG/SHV vorfinanziert. Die Massnahmen müssen notwendig, bedarfsgerecht, verhältnismässig und kostengünstig sein. Die Unterhaltspflicht resp. der Elternbeitrag richtet sich nach den Vorgaben der SKOS (D.4.2). Der Sozialdienst berechnet und inkassiert die Elternbeiträge. Berechnungstool Elternbeiträge (Version Februar 2024)
Ergibt der errechnete monatliche Elternbeitrag Fr. 50.- und weniger, kann auf dessen Einforderung verzichtet werden. Die für den Unterhalt des Kindes bestimmten Leistungen (z.B. Familienzulagen, IV-Kinderrenten etc.) werden bei Unterbringungen grundsätzlich vollumfänglich eingefordert, sofern es nicht Gründe gibt, welche dagegensprechen (Bedürftigkeit der Eltern, finanzielles Engagement der Eltern für die Kinder etc.).
5 Vorgehen
5.1 behördlich angeordnete Massnahmen
1 Nach der Beauftragung mit der Abklärung der Kostenbeteiligung durch die
KESB fordert der Sozialdienst zunächst schriftlich bei den Eltern die Berechnungsgrundlagen ein und nimmt gegebenenfalls Rücksprache mit der KESB. Können die für die Berechnung notwendigen Informationen nicht bei den Beitragspflichtigen selbst beschafft werden, kann sie der Sozialdienst direkt bei den Steuerbehörden einholen.
2 Der Sozialdienst erläutert den Eltern die Berechnung der Kostenbeteiligung
und versucht, eine Vereinbarung abzuschliessen und unterzeichnen zu lassen. Die Kostenbeteiligung ist rückwirkend mindestens ab Unterstützungsbeginn zu vereinbaren. Nach der Unterzeichnung wird die Vereinbarung von der KESB genehmigt.
3 Kann keine Einigung erzielt werden, reicht der Sozialdienst die
Berechnungsgrundlagen mit einem Vorschlag bei der KESB ein. Das KJA kann den Unterhalt vor dem Regionalgericht einfordern.
4 Der Sozialdienst inkassiert die mit Vereinbarung oder Urteil festgesetzte
Kostenbeteiligung.
5 Überprüfung: Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind alle zwei
Jahre (z.B. durch Einfordern der Steuerveranlagung) zu überprüfen. Ändert sich das massgebende Einkommen um mehr als 10%, ist die Kostenbeteiligung neu zu berechnen.
5.2 einvernehmliche Massnahmen nach KFSG
1 Die Sozialdienste der Gemeinden (kommunale Dienste) gelten gemäss Artikel
2 Absatz 3 Buchstabe a KFSG als Leistungsbesteller. Sie beantragen via KJA-FS
die entsprechenden Massnahmen beim KJA. Im Rahmen des Antrages (oder zeitnah) berechnet der Sozialdienst die Kostenbeteiligung nach KFSG.
2 Der Sozialdienst fordert schriftlich bei den Eltern die Berechnungsgrundlagen
ein. Können die für die Berechnung notwendigen Informationen nicht bei den Beitragspflichtigen selbst beschafft werden, kann sie der Sozialdienst direkt bei der Steuerbehörde einholen.
3 Der Sozialdienst erläutert den Eltern die Berechnung der Kostenbeteiligung
und versucht, eine Vereinbarung abzuschliessen und unterzeichnen zu lassen.
Die Kostenbeteiligung ist rückwirkend mindestens ab Unterstützungsbeginn zu vereinbaren.
4 Kommt eine Vereinbarung zustande, reicht der Sozialdienst die
unterschriebene Vereinbarung (mit Berechnung) dem KJA ein.
5 Besteht keine Verhandlungsbereitschaft der Eltern, belegt und dokumentiert
der Sozialdienst dies gegenüber dem KJA. Das KJA fordert die Kostenbeteiligung auf dem zivilen Klageweg ein. Das KJA inkassiert die mit Vereinbarung oder Urteil festgelegte Kostenbeteiligung.
6 Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind alle zwei Jahre (z.B. durch
Einfordern der Steuerveranlagung) zu überprüfen. Ändert sich das massgebende Einkommen um mehr als 10%, ist die Kostenbeteiligung neu zu berechnen.
5.3. einvernehmliche Massnahmen nach SHG/SHV
1 Der Sozialdienst fordert schriftlich bei den Eltern die Berechnungsgrundlagen
ein.
2 Der Sozialdienst erläutert den Eltern die Berechnung der Elternbeiträge und
versucht, eine Vereinbarung abzuschliessen und unterzeichnen zu lassen. Die Elternbeiträge sind rückwirkend mindestens ab Unterstützungsbeginn zu vereinbaren.
3 Kommt keine Einigung über die Elternbeiträge zustande, müssen diese auf
dem Klageweg geltend gemacht werden. Dem Sozialdienst kommt keine Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Elternbeiträgen zu. Soweit möglich und zumutbar, sind die Unterhaltsbeiträge durch einen Elternteil als gesetzliche Vertretung des Kindes gerichtlich einzufordern. Bei Unmöglichkeit (z.B. wenn die Eltern zusammenleben und gemeinsam ins Recht zu fassen sind) oder Unzumutbarkeit (z.B. bei häuslicher Gewalt), ist bei der KESB eine Beistandschaft zur Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs zu beantragen.
4 Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind alle zwei Jahre (z.B. durch
Einfordern der Steuerveranlagung) zu überprüfen. Ändert sich das massgebende Einkommen um mehr als 10%, wird eine Neuberechnung der Kostenbeteiligung empfohlen.
6 Bevorschussung und Inkasso von Unterhaltsleistungen
Ist das Kind im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme dauerhaft fremdplatziert und finanziert der Kanton oder der Sozialdienst die Kosten vor, werden die Unterhaltsbeiträge nicht bevorschusst bzw. wird die Bevorschussung eingestellt und das Inkasso eröffnet. Bei kurzen, bloss vorübergehenden Fremdplatzierungen wird die Bevorschussung hingegen weitergeführt.
7 Nebenkosten
Die Nebenkosten (nicht in den Unterbringungskosten enthaltene Zusatzkosten wie Taschengeld, Verkehrsauslagen und Freizeitkosten) sind bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Eltern immer durch den Sozialdienst zu finanzieren; unabhängig davon, ob die Massnahme behördlich angeordnet ist oder nicht (vgl. dazu Stichwort «Nebenkosten in stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen und Familienpflege»).
8 Datenschutz
Der Sozialdienst ist gesetzlich verpflichtet, die Kostenbeteiligung bzw. den Elternbeitrag geltend zu machen. Er ist daher berechtigt, Angaben über die finanziellen und persönlichen Verhältnisse der unterstützten Person an die Eltern weiterzugeben, soweit dies der Geltendmachung oder Einforderung der Kostenbeteiligung bzw. des Elternbeitrags dient. Eine Amtsgeheimnisentbindung ist nur erforderlich, wenn die Kostenbeteiligung bzw. der Elternbeitrag vor Gericht eingefordert werden muss.
9 Weiterführende Informationen
Linksammlung KJA
10 Siehe auch:
• Alimentenbevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen
• Aus- und Weiterbildung
• Auskünfte / Schweigepflicht
• Gemeinsame elterliche Sorge
• Kindesunterhalt (inkl. Volljährige in Ausbildung)
• Nebenkosten in stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen und Familienpflege
• Unterstützungswohnsitz
• Verwandtenunterstützung
e) Kindesunterhalt (inkl. Volljährige in Ausbildung)
f) Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltsregelung
Zusammenfassung
Dieses Stichwort gibt einen Überblick über die geltende Regelung zur Entstehung des Kindsverhältnisses. Weigert sich die Mutter, den Vater bekannt zu geben, werden keine hypothetischen Alimente angerechnet und in der Regel keine Kürzungen vorgenommen.
Rechtliche Grundlagen
Art. 255 ff., Art. 261 ff., insbesondere Art. 276 und 308 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB), SR 210
Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, SR 0.107; insb. Art. 7 Abs. 1
Merkblatt des Amts für Migration und Personenstand (heute: Amt für Bevölkerungsdienste) vom 1. Januar 2020 betreffend Umgang mit Gebühreninkasso bei Bedürftigkeit
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Zur Mutter entsteht das Kindsverhältnis mit der Geburt. Bei einem Kind, das während der Ehe oder vor Ablauf von 300 Tagen seit Auflösung der Ehe durch Tod geboren wird, gilt der Ehemann als Vater. Bei unverheirateten Eltern wird das Kindsverhältnis zwischen dem Kind und dem Vater durch Anerkennung (des Vaters), durch letztwillige Verfügung, durch Adoption oder durch das Gericht begründet. Bei ungeklärter Vaterschaft können sowohl die Mutter als auch das Kind auf Feststellung des Kindesverhältnisses klagen (Art. 261 Abs. 1 ZGB).
2 Vorgehen und Zuständigkeit
Bei unverheirateten Müttern meldet das Zivilstandsamt die Geburt des Kindes der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).
Die KESB schreibt nach einer Frist von 6 Wochen nach der Geburt die unverheiratete Kindsmutter an und fordert sie auf, die Vaterschaft zu regeln.
Falls nach 4 Monaten keine Kindsanerkennung erfolgt ist, wird der Sozialdienst beauftragt, die Verhältnisse abzuklären und die Mutter/Eltern bei der Kindesanerkennung und allenfalls bei der Ausarbeitung des Unterhaltsvertrages zu beraten. Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die KESB verbindlich (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Es besteht kein gesetzliches Zwangsmittel, den Unterhalt regeln zu lassen, ausser wenn das Kindswohl durch eine Unterlassung gefährdet sein sollte.
Für die Kindsanerkennung kann gegebenenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden (vgl. Gesuchsformular um unentgeltliche Rechtspflege des Amts für Bevölkerungsdienste). Die Kosten für die Ausstellung von Zivilstandsdokumenten werden von der Sozialhilfe übernommen, soweit der Besitz eines Dokuments gesetzlich vorgeschrieben ist oder soweit dies für die Geltendmachung von Ansprüchen erforderlich ist.
3 Bestrittene Vaterschaft
Ist keine Anerkennung erfolgt oder auf Grund des Fehlens einer Unterhaltsregelung das Kindeswohl gefährdet, stellt der abklärende Sozialdienst, unter Berücksichtigung des Kindswohls, Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Die Beistandsperson kann mit einer entsprechenden Prozessvollmacht der KESB ein Gerichtsverfahren zur Feststellung der Vaterschaft und Regelung des Unterhalts einleiten.
4 Fehlender Unterhaltsvertrag
Die Mutter kann den Unterhaltsanspruch auch eigenständig als gesetzliche Vertreterin des Kindes beim Gericht einklagen. Falls sie damit überfordert ist, kann sie bei der KESB diesbezüglich eine Beistandschaft beantragen.
5 Nicht-Bekanntgabe des Vaters und deren Auswirkungen auf die Sozialhilfe
Kann der Vater nicht festgestellt werden (z.B. Nicht-Bekanntgabe der Mutter, Samenspende etc.) werden in der Sozialhilfe keine hypothetischen Alimente angerechnet und in der Regel keine Kürzungen vorgenommen.
6. siehe auch • Alimentenbevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen
• Gemeinsame elterliche Sorge
• Persönliche Dokumente
D.4.3. Verwandtenunterstützung
a) Verwandtenunterstützung
D.4.4. Konkubinatsbeitrag
a) Konkubinat
Zusammenfassung
Als Konkubinat gilt eine familienähnliche Lebensgemeinschaft zweier Personen, die nicht miteinander verheiratet sind. Konkubinatspaare sind nicht als Unterstützungseinheit zu erfassen, es wird für beide Personen ein eigenes individuelles Konto geführt. Für die Unterstützung mit Sozialhilfe wird zwischen stabilem und einfachem Konkubinat unterschieden.
Rechtliche Grundlagen
Art. 23, Art. 25, Art. 30, Art. 31 Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Art. 8 und 8n Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111
SKOS D.4.4, «Erweitertes SKOS-Budget», Praxishilfe SKOS 2020
BVR 2014 S. 147
BVR 2014 S. 162
BVR 2019 S. 450
Materielle Regelung
1 Grundsätze
Familienähnliche Gemeinschaft Als Konkubinat gilt die Lebensgemeinschaft zweier nicht miteinander verheirateter Personen. Voraussetzung sind ein gemeinsamer Haushalt sowie die übereinstimmende Absicht, eine Partnerschaft zu führen – mit entsprechender materieller und/oder tatsächlicher Unterstützung. Das Konkubinat ist eine Art der "familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft".
Keine Unterstützungseinheit Konkubinatspaare sind mangels gegenseitiger rechtlicher Hilfepflicht nicht als Unterstützungseinheit zu erfassen. Einkommen und Vermögen der Konkubinatspartner bzw. -partnerinnen dürfen daher nicht zusammengerechnet werden (ausser siehe Ziffer 3.2 und 3.3). Dies hat zur Folge, dass für jede unterstützte erwachsene Person ein eigenes individuelles Konto geführt werden muss.
Materielle Gleichstellung Konkubinatspaare, bei denen beide Personen unterstützt werden, sind materiell, d.h. hinsichtlich des Budgetvolumens nicht besser zu stellen als ein unterstütztes Ehepaar.
Gleichgeschlechtliche Paare Gleichgeschlechtliche Partnerschaften werden in der Sozialhilfe analog zu den Konkubinatspaaren behandelt. Eingetragene gleichgeschlechtliche Paare sind den Ehepaaren gleichgestellt.
2 Stabiles und einfaches Konkubinat
Das Sozialhilferecht unterscheidet zwischen stabilem (qualifiziertem) und einfachem Konkubinat.
2.1 Stabiles Konkubinat
Ein stabiles Konkubinat (Wirtschafts-, Tisch- und Bettgemeinschaft) darf vermutet werden,
• wenn es mindestens fünf Jahre andauert oder
• wenn die beiden Personen mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben.
Dass das Vorliegen eines stabilen Konkubinats nach einem fünf Jahre andauernden Bestehen des Konkubinats vermutet werden darf, geht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zurück. Die SKOS empfehlen demgegenüber eine Dauer des Zusammenlebens von zwei Jahren als Vermutungsbasis.
Besteht das Konkubinat noch nicht seit fünf Jahren, hat der zuständige Sozialdienst die Möglichkeit, Beweise vorzubringen, die trotzdem auf ein stabiles Konkubinat schliessen lassen (z.B. längere Beziehung vor dem gemeinsamen Haushalt). Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht haben die unterstützten Personen bei der Beweiserhebung mitzuwirken. Die vollumfängliche Beweislast obliegt aber dem Sozialdienst.
2.2 Einfaches Konkubinat
Von einem einfachen Konkubinat spricht man, wenn die in Ziffer 2.1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Einfache Konkubinate fallen unter den Begriff "familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft" (SKOS D.4.5, Entschädigung für Haushaltsführung).
3 Fallgruppen
3.1 Einfaches Konkubinat bzw. eine andere Form von Wohn- und
Lebensgemeinschaft, in welcher lediglich eine Person bedürftig ist und Sozialhilfe bezieht Das Konkubinatspaar ist nicht als Unterstützungseinheit zu erfassen, d.h. Einkommen und Vermögen der beiden Personen dürfen nicht zusammengerechnet werden. Die nicht unterstützte(n) Person(en) hat/ haben alle Kosten, die sie verursacht/verursachen, selber zu tragen (siehe dazu separates Stichwort Entschädigung für Haushaltsführung).
3.2 Stabiles Konkubinat, in dem nur ein Partner bzw. eine Partnerin bedürftig ist und Sozialhilfe beantragt Liegt ein stabiles Konkubinat vor, werden Einkommen und Vermögen der nicht unterstützten Person im Budget der unterstützten Person angemessen berücksichtigt. Um den von der nicht unterstützten Person zu leistenden Konkubinatsbeitrag zu ermitteln, sind grundsätzlich zwei Budgets zu erstellen: ein SKOS-Budget für die unterstützte Person, sowie ein erweitertes SKOS-Budget für die nicht unterstützte Person. Siehe neue Budgetvorlage zur Berechnung der Konkubinats- und Haushaltsentschädigung (ab April 2026).
Unter den Titel "SKOS-Budget" fallen bei den Ausgaben jene Positionen, die auch bei unterstützten Personen angerechnet werden. Der Unterschied liegt einzig in der Pauschalisierung von Kosten der medizinischen Grundversorgung (obligatorische Grundversicherung) und für Franchise und Selbstbehalte (1/12 der vertraglich festgehaltenen Franchise und des maximalen Jahresselbstbehalts) und der monatlichen, anteilmässigen Anrechnung der Hausrat- und Haftpflichtversicherung. Das erweiterte SKOS-Budget setzt sich aus dem "SKOS-Budget" und den "Erweiterungen" zusammen («Erweitertes SKOS-Budget», Praxishilfe SKOS 2020). Die Abzahlung von Schulden wird im erweiterten SKOS-Budget angerechnet, sofern sie rechtskräftig oder vertraglich gebunden sind und tatsächlich geleistet werden. Dies, um eine Betreibung zu vermeiden, welche dazu führen würde, dass die leistungspflichtige Person die Zahlungen an den/die Wohnpartner/-in nicht mehr leisten könnte. Neben den genannten Erweiterungen sind weitere nachweislich notwendige, zweckmässige und effektiv bezahlte Aufwendungen zu berücksichtigen.
Hat die nicht unterstützte Person den Status der vorläufigen Aufnahme, ist bei der Berechnung des Konkubinatsbeitrags (erweitertes Budget) der Grundbedarf gemäss Art. 8 Abs. 2 SHV anzuwenden (z.B. 1 Person: CHF 1‘006.00).
Auf der Einnahmenseite wird nebst dem Erwerbseinkommen der nicht unterstützten Person jegliches Ersatzeinkommen einschliesslich Ergänzungsleistungen aufgeführt. Dabei ist beim Ersatzeinkommen ein analoger Einkommensfreibetrag zu berücksichtigen. Dieser analoge Einkommensfreibetrag ist nach der Bemessungsregel
des Einkommensfreibetrags für selbständig erwerbende Personen und Spezialfälle festzulegen. Zum Einkommen werden auch die Vermögenserträge hinzugerechnet.
Bei der Berücksichtigung des Vermögens der nicht unterstützten Person gilt für diese der Vermögensfreibetrag für Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigung (vgl. Art. 8n Abs. 3 SHV). Es besteht somit kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wenn das Vermögen der nicht unterstützten Person diesen Wert übersteigt.
Weist das erweiterte SKOS-Budget einen Überschuss auf, ist dieser im Budget der unterstützten Person als Einnahme anzurechnen.
3.3 Konkubinat (stabiles oder einfaches), in denen beide Partner/innen bedürftig sind Jede Person hat einen unabhängigen Anspruch auf Sozialhilfe, und es werden zwei Dossiers geführt. Da ein Konkubinat rechtlich keine Unterstützungseinheit darstellt, ist es nicht zulässig, nur einen Fall bzw. lediglich ein Konto zu führen und die (ganze) Sozialhilfe nur an eine Person auszurichten (Probleme bei einer allfälligen Rückerstattung).
4 Kinder im Haushalt
Nichtgemeinsame Kinder Rechtlich besteht keine Grundlage, den/die Konkubinatspartner/in zu verpflichten, für die Kinder des Partners bzw. der Partnerin aufzukommen.
Gemeinsame Kinder Wenn das Einkommen des nicht unterstützten Konkubinatspartners seinen Bedarf und den seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder deckt, ist das Budget zur Berechnung des Konkubinatsbeitrags zu erweitern («Erweitertes SKOS-Budget», Praxishilfe SKOS 2020).
Die Verpflichtungen des nicht unterstützten Konkubinatspartners werden gemäss folgender Reihenfolge berücksichtigt, wobei bei mangelnden Einnahmen zuerst die letzten Positionen wegfallen:
1 Eigener Bedarf
2 Bedarf im gleichen Haushalt lebender eigener und gemeinsamer Kinder
3 Rechtlich geschuldete und tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen
(gegenüber Kindern, ehemalige Partner-/innen, welche nicht im gleichen Haushalt wohnen)
4 Laufende Steuern (1/12 der jährlichen Steuern)
5 Unterstützung des/der Konkubinatspartner/-in
Wenn das Einkommen des nicht unterstützten Konkubinatspartners seinen Bedarf und den seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder nichtdeckt, sind die Kinder bzw. ist deren Bedarf im Budget der unterstützten Person anzurechnen; zur Berechnung des Konkubinatsbeitrags - welcher in diesem Fall eigentlich einem Unterhaltsbeitrag an die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder und die Partnerin/den Partner gleichkommt - ist das Budget sodann nicht zu erweitern («Erweitertes SKOS-Budget», Praxishilfe SKOS 2020).
Die Verpflichtungen des nicht unterstützten Konkubinatspartners werden gemäss folgender Reihenfolge berücksichtigt, wobei bei mangelnden Einnahmen zuerst die letzten Positionen wegfallen:
1 Eigener Bedarf
2 Bedarf im gleichen Haushalt lebender eigener und gemeinsamer Kinder und
des/der Konkubinatspartners)-in
Bei Konkubinaten mit gemeinsamen Kindern werden Schuldabzahlungen nicht berücksichtigt, da diese Konkubinate betreibungsrechtlich wie eine Familie behandelt werden und somit der Familienunterhalt der Schuldentilgung vorgeht.
Vgl. auch das Praxisbeispiel der SKOS,Link
5 Vorgehen
Die Budgetierung wird verfügt und beiden Personen separat eröffnet.
6 Siehe auch
• Einkommensfreibetrag EFB
• Entschädigung für Haushaltsführung
• Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer
D.4.5. Entschädigung für Haushaltsführung
a) Entschädigung für Haushaltsführung
Zusammenfassung
Dieses Stichwort definiert die Kriterien für die Anrechnung einer Entschädigung für Haushaltsführung und die Höhe der Entschädigung. Rechtliche Grundlagen
Art. 530 ff. Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR), SR 220 Art. 23, 25, 30 und 31 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 11.06.2001 (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1 Art. 8 und 8n Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24.10.2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111 SKOS D.4.5, «Erweitertes SKOS-Budget», Praxishilfe SKOS 2020 BGE 142 V 513 BVR 2014 S. 147 BVR 2014 S. 162 BVR 2006, S. 22 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.02.2006 (VGE 22505) BVR 2019, S. 450 Materielle Regelung
1 Grundsatz
Unterstützte Personen sind verpflichtet, nach Kräften zur Behebung ihrer Notlage beizutragen. Von unterstützten Personen in familienähnlichen Wohn- oder Lebensgemeinschaften wird erwartet, dass sie die verfügbare Zeit für den gemeinsamen Haushalt und andere Dienstleistungen zugunsten der nicht unterstützten Wohnpartner/innen aufwenden. Dabei handelt es sich für die nicht unterstützten Personen um einen wirtschaftlich messbaren Vorteil, der nach den Vorschriften über die einfache Gesellschaft grundsätzlich entgeltlich und daher im Unterstützungsbudget der unterstützten Personen anzurechnen ist. Die Haushaltsführung durch die unterstützte Person zugunsten von nicht unterstützten Kindern, Eltern, Partner und Partnerin (abschliessende Aufzählung) wird grundsätzlich erwartet, das heisst, es kommt nicht auf die tatsächlich erbrachte Leistung an, die Entschädigung für Haushaltsführung ist anzurechnen.
Wo aufgrund fehlender Voraussetzungen eine Haushaltsführung nicht erwartet, aber dennoch geleistet wird, ist eine Entschädigung für Haushaltsführung zu verlangen und anzurechnen. Eine Haushaltsführung kann nur unter folgenden Voraussetzungen erwartet werden: • Die Personen leben in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft, Zweck-Wohngemeinschaften sind ausgeschlossen.
• Die unterstützte Person ist zeitlich und persönlich zur Haushaltsführung in der Lage. Zu berücksichtigen sind insbesondere ihre Gesundheit, Erwerbstätigkeit und die Teilnahme an Ausbildungs- und Integrationsmassnahmen.
• Die Mitbewohner sind selber in der Regel voll erwerbstätig. Besteht keine oder nur eine Teil-Erwerbstätigkeit, ist davon auszugehen, dass der Haushalt teilweise selber geführt wird. In diesen Fällen ist die mögliche Entschädigung entsprechend zu reduzieren (Vgl. dazu Kapitel 2).
Wo aufgrund fehlender Voraussetzungen eine Haushaltsführung nicht erwartet, aber dennoch geleistet wird, ist eine Entschädigung für Haushaltsführung zu verlangen und anzurechnen. Abgrenzung zur Verwandtenunterstützung nach Art. 328 ZGB: Wo ein gemeinsamer Haushalt zwischen Eltern und erwachsenen Kindern besteht, ist im Budget der unterstützten Person nach Möglichkeit eine Entschädigung für Haushaltsführung einzurechnen. Die Verwandtenunterstützung kommt allenfalls ergänzend zur Entschädigung für Haushaltsführung hinzu, sofern die entsprechenden Voraussetzungen dafür erfüllt sind (siehe Stichwort Verwandtenbeiträge).
2 Kriterien für die Anrechnung einer Entschädigung für Haushaltsführung
Die Anrechnung einer Entschädigung für Haushaltsführung richtet sich nach den beiden folgenden Kriterien: 2.1 finanzielle Verhältnisse der Person, die von den Haushaltsarbeiten profitiert Für die Bestimmung der finanziellen Verhältnisse werden dem Einkommen der nicht unterstützten Person deren Auslagen gegenübergestellt. Ist die nicht unterstütze Person nicht oder nur teilweise erwerbstätig, wird angenommen, dass sie den Haushalt anteilig selbst führt. Die Entschädigung für die Haushaltsführung wird deshalb im Verhältnis zum Beschäftigungs-grad (BG) der nicht unterstützten Person angerechnet, wobei empfohlen wird: • Beschäftigungsgrad (BG) bis 20%: Es wird keine Entschädigung angerechnet.
• BG 21 – 79%: Entschädigung entsprechend dem Beschäftigungsgrad
• BG ab 80%: Anrechnung einer vollen Entschädigung.
Je höher der Beschäftigungsgrad, desto höher ist die Entschädigung, da die nicht unterstütze Person weniger Zeit für den Haushalt aufwenden kann und die unterstützte Person entsprechend mehr Leistungen erbringt. 2.2 erwartete Arbeitsleistung der unterstützten Person Der Umfang der von der unterstützten Person erwarteten Arbeitsleistung im Haushalt [aufgewendete Zeit für die Hausarbeiten (z.B. einkaufen, kochen, waschen, putzen) und andere Dienstleistungen (z.B. Betreuung von Kindern der nicht unterstützten Person)] hängt von ihrer zeitlichen Verfügbarkeit und ihrer Arbeitsleistungsfähigkeit ab. Insbesondere sind deren Erwerbstätigkeit, Teilnahme an Ausbildungs- oder Integrationsmassnahmen und die gesundheitliche Situation zu beachten. Es wird empfohlen die Entschädigung für die Haushaltsführung entsprechend der Erwerbstätigkeit oder Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Integrationsmassnahme wie folgt herabzusetzen: • Beschäftigungsgrad (BG) bis 20%: Es wird eine volle Entschädigung angerechnet.
• BG 21 – 79%: Es wird eine Entschädigung angerechnet, welche der Differenz zwischen 100% und dem BG entspricht. Beispiel: BG 40%, Entschädigung wird zu 60% (100% - 40%) angerechnet.
• BG ab 80%: keine Anrechnung einer Entschädigung.
2.3 Spezialfälle
Spezialfälle werden im Einzelfall nach Ermessen beurteilt und entschieden.
3 Höhe der Entschädigung für Haushaltsführung
Die Höhe der Entschädigung ist grundsätzlich anhand der konkreten Umstände festzulegen und ist abhängig von der erwarteten Arbeitsleistung der unterstützten Person und von der finanziellen Leistungsfähigkeit der pflichtigen Person. Es sind zwei Budgets zu erstellen: Ein SKOS-Budget für die unterstützte Person, sowie ein erweitertes SKOS-Budget für die nicht unterstützte Person. Siehe neue Budgetvorlage zur Berechnung der Konkubinats- und Haushaltsentschädigung (ab April 2026). Unter den Titel "SKOS-Budget" fallen bei den Ausgaben jene Positionen, die auch bei unterstützten Personen angerechnet werden. Der Unterschied liegt einzig in der Pauschalisierung von Kosten der medizinischen Grundversorgung (obligatorische Grundversicherung) und für Franchise und Selbstbehalte (1/12 der vertraglich festgehaltenen Franchise und des maximalen Jahresselbstbehalts) und der monatlichen, anteilmässigen Anrechnung der Hausrat- und Haftpflichtversicherung. Das erweiterte SKOS-Budget setzt sich aus dem "SKOS-Budget" und den "Erweiterungen" zusammen («Erweitertes SKOS-Budget», Praxishilfe SKOS 2020). Die Abzahlung von Schulden wird im erweiterten SKOS-Budget angerechnet, sofern sie rechtskräftig oder vertraglich gebunden sind und tatsächlich geleistet werden. Dies, um eine Betreibung zu vermeiden, welche dazu führen würde, dass die leistungspflichtige Person die Zahlungen an den/die Wohnpartner/-in nicht mehr
leisten könnte. Neben den genannten Erweiterungen sind weitere nachweislich notwendige, zweckmässige und effektiv bezahlte Aufwendungen zu berücksichtigen. Hat die nicht unterstützte Person den Status der vorläufigen Aufnahme, ist bei der Berechnung der Entschädigung für die Haushaltsführung (erweitertes Budget) der Grundbedarf gemäss Art. 8 Abs. 2 SHV anzuwenden (z.B. 1 Person: CHF 1‘006.-). Auf der Einnahmenseite wird das Erwerbseinkommen der nicht unterstützten Person aufgeführt. Führt die unterstützte Person effektiv den Haushalt, obwohl die nicht unterstützte Person nicht erwerbstätig ist (vgl. dazu Ziffer 1 oben), ist jegliches Ersatzeinkommen einschliesslich Ergänzungsleistungen einzubeziehen. Dabei ist beim Ersatzeinkommen ein analoger Einkommensfreibetrag zu berücksichtigen. Dieser analoge Einkommensfreibetrag ist nach der Bemessungsregel des Einkommensfreibetrags für selbständig erwerbende Personen und Spezialfälle festzulegen. Zum Einkommen werden auch die Vermögenserträge hinzugerechnet. Die Hälfte des Überschusses wird bis maximal Fr. 950.-- angerechnet. Wohnt die unterstützte Person mit mehreren entschädigungspflichtigen Personen zusammen, ist der Betrag angemessen zu erhöhen. Der Betrag an die unterstützte Person ist im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit mindestens zu verdoppeln, wenn eines oder mehrere Kinder der pflichtigen Person betreut werden. Eine Reduktion der Entschädigung für Haushaltsführung rechtfertigt sich, wenn die nicht unterstützte erwerbstätige Person zugunsten der unterstützten Person oder deren Kinder Arbeitsleistungen erbringt, die das im Zusammenleben übliche Mass eindeutig überschreiten.
4 Verfahren
1 Der Sozialdienst klärt den Sachverhalt ab und hält ihn in einer
Besprechungsnotiz fest.
2 Sind die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Entschädigung für
Haushaltsführung gemäss oben stehenden Grundsätzen gegeben, weigert sich die unterstützte Person und/oder der/die betroffene Wohnpartner/in aber, die finanziellen Verhältnisse der Wohnpartner/innen offen zu legen, wird grundsätzlich der von der SKOS empfohlene Maximalbetrag (allenfalls doppelter Ansatz bei Kinderbetreuung) als Einkommen im Unterstützungsbudget angerechnet. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wird der unterstützten Person und der/dem betroffenen Wohnpartner/in die Möglichkeit gegeben, sich hierzu zu äussern und die erforderlichen Unterlagen nachzureichen.
3 Die Entschädigung für Haushaltsführung ist der unterstützten Person mittels
Verfügung zu eröffnen.
5 Siehe auch
• Einkommensfreibetrag EFB
• Kindesunterhalt (inkl. Volljährige in Ausbildung)
• Konkubinat
• Verwandtenunterstützung
• Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer
E Rückerstattung
E.1. Rechtmässig bezogene Leistungen E.1.1. Günstige Verhältnisse
E.1.2. Bevorschusste Leistungen
E.1.3. Sicherungsmassnahmen
E.1.4. Rückerstattungspflichtige Leistungen
E.1.5. Rückerstattungspflichtige Personen
E.2. Zweckentfremdete Leistungen
E.3. Auszahlung ohne Rechtsgrund E.3.1. Unrechtmässiger Bezug
E.3.2. Falschauszahlungen
E.4. Verrechnung von unrechtmässig bezogenen oder zweckentfremdeten Leistungen mit laufender Unterstützung
Kein Inhalt
E.5. Verzicht oder Stundung
Kein Inhalt
F Auflagen, Sanktionen, Ablehnung und Einstellung
F.1. Auflagen
a) Aus- und Weiterbildung
b) Beruflicher (Wieder-) Einstieg nach Geburt
c) Weisung, Mahnung, Verfügung
F.2. Sanktionen
a) Arbeitslosenversicherung - Einstelltage
Zusammenfassung
Arbeitslosenentschädigung wird infolge von Wartezeiten und/oder Einstellungen nicht vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit an ausgerichtet. Eine Einstellung kann namentlich wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, ungenügenden Arbeitsbemühungen und der Verletzung von Kontrollvorschriften oder Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) verfügt werden. Je nach dem Grad des Verschuldens kann für bis zu 60 Tagen eingestellt werden. Der Sozialdienst verlangt von der unterstützten Person die Wahrnehmung von Anfechtungsmöglichkeiten (Einsprache, Verwaltungsgerichtsbeschwerde) und leistet bei Bedarf Hilfestellung. Wurde die unterstützte Person von der Arbeitslosenversicherung in der Anspruchsberechtigung eingestellt, ist die Kürzung und Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen zu prüfen.
Rechtliche Grundlagen
Art. 64 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29.4.2004 (SR 0.831.109.268.1)
Art. 18 und 30 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigug (AVIG)
SR 837.0; Art. 6a, 44 und 45 Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV)
SR 837.02; Art. 28, 36 und 40 Absatz 4 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (SHG), BSG 860.1
SKOS F.3
Materielle Regelung
A Die Arbeitslosenversicherung
1 Wartezeiten
Die Arbeitslosenentschädigung wird als Ersatz bei Erwerbsausfällen geleistet. Sie wird aus verschiedenen Gründen nicht vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit an ausgerichtet. Zum einen wird die Auszahlung erst nach gesetzlich normierten Wartezeiten ausgerichtet, deren Dauer von der Höhe des versicherten Verdienstes, von Unterhaltspflichten gegenüber Kindern sowie von ausbildungsbedingten Erwerbsausfällen abhängig ist. Andererseits kann die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung infolge einer sanktionsweisen Einstellung aufgeschoben sein.
2 Einstellung
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine Verwaltungssanktion des Arbeitslosenversicherungsrechts. Die versicherte Person hat den "Schaden", den sie der Versicherung durch ihr vorwerfbares Verhalten verursacht hat, mitzutragen. Damit sollen Missbräuche verhindert werden.
Die Gründe für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sind im Gesetz (Art. 30 AVIG) abschliessend aufgezählt. Die wichtigsten sind die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, ungenügende Arbeitsbemühungen und die Verletzung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen des RAV.
Bei fehlbarem Verhalten wird die versicherte Person - abgestuft nach dem Grad ihres Verschuldens - in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Bei leichtem Verschulden können bis zu 15 Einstelltage verfügt werden, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis
30 Einstelltage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Einstelltage. Schweres
Verschulden liegt immer vor bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit und bei Aufgabe einer zumutbaren Stelle ohne Zusicherung einer neuen - sofern ohne entschuldbaren Grund erfolgt.
Als Verschulden gelten sowohl der Vorsatz (bewusste und gewollte bzw. in Kauf genommene Herbeiführung des der Sanktion unterliegenden Sachverhaltes) wie auch die Fahrlässigkeit (Mangel an der zumutbaren Sorgfalt). Der Verschuldensbegriff im Bereich der Arbeitslosenversicherung (ALV) ist ein spezifischer. So gilt die Arbeitslosigkeit bereits dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person dieses Ereignis nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen hätte vermeiden können. Ist der Eintritt der Arbeitslosigkeit jedoch ausschliesslich objektiven Faktoren zuzuschreiben, liegt kein Selbstverschulden vor.
3 Anfechtungsmöglichkeiten
Gegen Verfügungen der Arbeitslosenkasse kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden, gegen Einsprache-Entscheide innert derselben Frist Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsgrundsatzes verlangt der Sozialdienst von der unterstützten Person die Wahrnehmung von Anfechtungsmöglichkeiten und leistet bei Bedarf Hilfestellung.
4 Leistungsexport
Leistungen der Arbeitslosenversicherung können für maximal 3 Monate in einen EU- Mitgliedsstaat exportiert werden (Leistungsexport).
B Folgerungen für die Sozialhilfe
1 Kürzung
1.1 Gründe
Im Zusammenhang mit ALV-Einstelltagen können Sozialhilfeleistungen gekürzt werden, wenn
• jemand seine Bedürftigkeit selber verschuldet hat. Da der Verschuldensbegriff des Arbeitslosenversicherungsrechts mit demjenigen des Sozialhilferechts nicht identisch ist, muss das Verschulden nach dem Massstab des Sozialhilferechts geprüft werden. Für das Sozialhilferecht entscheidend ist, ob die unterstützte Person vorsätzlich oder fahrlässig eine Pflichtverletzung beging und wie schwer diese Pflichtverletzung wiegt; oder ob
• jemand seine Pflichten gemäss Sozialhilfegesetz (Art. 28 SHG) missachtet hat. Die Sozialarbeiterin bzw. der Sozialarbeiter hat die Pflichtverletzung nach den Kriterien des Sozialhilferechts zu beurteilen.
1.2 Umfang der Kürzung
Die Kürzung muss in angemessenem Verhältnis zum Fehlverhalten (Grundsatz der Verhältnismässigkeit) stehen.
1.3 Verfahren
Die Kürzung kann gleich beim ersten Budget vorgenommen werden, da in diesen Fällen eine vorgängige Mahnung nicht notwendig ist. Das rechtliche Gehör ist in jedem Fall zu gewähren.
2 Rückerstattung
Wer seine Bedürftigkeit in grober Weise selber verschuldet, hat – zusätzlich zur ob genannten Kürzung – die Unterstützung zurückzuerstatten, die deswegen ausgerichtet werden musste.
siehe auch
• Kürzungen
• Rückerstattungspflicht
• Weisung, Mahnung, Verfügung
b) Kürzungen
c) Landesverweisung („Ausschaffung“) wegen Sozialhilfe- Delikten
Zusammenfassung
Machen sich ausländische Personen des Betrugs im Bereich der Sozialhilfe oder des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs schuldig, werden sie grundsätzlich aus der Schweiz weggewiesen. Ausnahmsweise können die Strafverfolgungsbehörden in Härtefällen auf eine Landesverweisung verzichten. In leichten Fällen von unrechtmässigem Sozialhilfebezug bildet die Landesverweisung die Ausnahme.
Rechtliche Grundlagen
Art. 12, 66a, 66abis, 146 und 148a Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB), SR 311.0
Art. 57b Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2020 370 vom 27.5.2021
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Ausländische Personen, welche sich des Betrugs gemäss Art. 146 StGB im Bereich der Sozialhilfe oder des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig machen (vgl. Stichwort unrechtmässiger Sozialhilfebezug / Betrug), werden grundsätzlich aus der Schweiz weggewiesen. In Härtefällen oder sonstigen Ausnahmetatbeständen kann von einer Ausweisung abgesehen werden.
2. obligatorische Landesverweisung Eine ausländische Person, die wegen Betrugs gemäss Art. 146 StGB im Bereich der Sozialhilfe oder wegen unrechtmässigem Sozialhilfebezug gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB verurteilt worden ist, wird unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz weggewiesen.
Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt die Strafverfolgungsbehörde nach den folgenden Kriterien: Integration, familiäre und finanzielle Situation, Arbeits- oder Ausbildungswille, Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Gesundheitszustand und Wiedereingliederungsaussichten im Ursprungsland. Eine Ausnahme von der Landesverweisung kann auch gemacht werden, wenn die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.
Dies ist der Fall, wenn die Person
im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung B, C oder Ci ist,
bloss eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen zu gewärtigen hat und
keine Vorstrafe gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB aufweist oder in den letzten fünf Jahren nie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist.
Der besonderen Situation von ausländischen Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist Rechnung zu tragen.
3. nicht obligatorische Landesverweisung Bei einer Verurteilung wegen eines leichten Falls von unrechtmässigem Sozialhilfebezug (Art. 148a Abs. 2 StGB) kommt es in der Regel nicht zu einer Landesverweisung. Ob ein leichter Fall vorliegt, beurteilt sich nach der Höhe der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfe (abgestufte Erheblichkeitsschwellen) sowie weiteren Elementen wie der Dauer des unrechtmässigen Bezugs sowie der Schwere des Verschuldens (Gemäss Bundesgerichtsurteil 6B_1108/2021vom 27.4.2023 ist bei
Deliktsbeträgen unter Fr. 3'000.00 stets von einem leichten Fall auszugehen. Im mittleren Bereich von Fr. 3'000.00 bis Fr. 35'999.99 ist anhand der gesamten Tatumstände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft soweit vermindert ist, dass sich die Annahme eines leichten Falls rechtfertigt. Bei Deliktsbeträgen ab Fr. 36'000.00 liegt grundsätzlich kein leichter Fall vor, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken.). Diese Beurteilung erfolgt ebenfalls durch die Strafverfolgungsbehörde.
Die ausländische Person kann jedoch auch in einem solchen Fall aus der Schweiz weggewiesen werden, wenn ihr Verhalten, die neu vorgeworfene Straftat, die Vorstrafen und die zu stellende Prognose ihren weiteren Verbleib in der Schweiz als mit dem öffentlichen Interesse unvereinbar erscheinen lassen.
4 Vorgehen
Die unterstützte Person ist über das Risiko einer Landesverweisung als Folge unrechtmässigen Sozialhilfebezugs zu orientieren. Es wird empfohlen, diese Informationen schriftlich zu erteilen und unterzeichnen zu lassen.
Eine Anzeigepflicht besteht bei Betrug gemäss Art. 146 StGB und unrechtmässigem Sozialhilfebezug gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB (vgl. Art. 57b SHG).
Liegt eine obligatorische strafrechtliche Landesverweisung vor, besteht ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurteils kein Anspruch mehr auf Sozialhilfe – auch wenn noch eine Ausreisefrist läuft. Es ist Hilfe in Notlagen auszurichten. Bei einer rechtskräftigen nicht obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung besteht hingegen bis zu deren Vollzug bzw. bis zum Zeitpunkt der Ausreise Anspruch auf reguläre Sozialhilfe. Ausnahme: Werden Personen mit Flüchtlingsstatus (anerkannte Flüchtlinge mit Asyl sowie anerkannte Flüchtlinge mit vorläufiger Aufnahme) sowie Staatenlose des Landes verwiesen, kann die Landesverweisung in der Regel nicht vollzogen werden (siehe Art. 66d StGB). In diesen Fällen bleibt der Anspruch auf Sozialhilfe bestehen, bis die Verwaltungsbehörden – nach Rechtskraft der strafrechtlichen Landesverweisung – die Wegweisung rechtskräftig verfügt und der betroffenen Person eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz angesetzt haben
Um Missbrauchsfälle zu vermeiden, sind eine wirksame Prävention, Kontrolle und Sanktionierung essentiell.
weiterführende Informationen • Bericht „Umsetzung der Ausschaffungsinitiative per 1. Oktober 2016“ der SKOS
siehe auch • Ausländische Staatsangehörige
• Kürzungen
• Unrechtmässiger Sozialhilfebezug / Betrug
• Subsidiarität
• Weisung, Mahnung, Verfügung
d) Ortsabwesenheit und Ferien
e) Unrechtmässiger Sozialhilfebezug / Betrug
f) Weisung, Mahnung, Verfügung
F.3. Ablehnung und Einstellung von Leistungen
a) Einstellung / Nichteintreten
Zusammenfassung
Dieses Stichwort regelt die Voraussetzungen für den Nichteintritt aufgrund fehlender Mitwirkung beim Nachweis der Bedürftigkeit, sowie die Voraussetzungen für die Einstellung bei laufender Unterstützung aufgrund fehlender Mitwirkung beim Nachweis der Bedürftigkeit, fehlender Notlage, Verweigerung der Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen.
Rechtliche Grundlagen
Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101
Art. 2 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB), SR 210
Art. 8b, Art. 9, Art. 23 Abs. 2, Art. 28, Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Art. 20 und Art. 68 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG), BSG 155.21
SKOS F.3
BSIG Nr. 8/860.1/28.1
Urteile des Bundesgerichts:2P.147/2002 vom 4.3.2002 und 2P.7/2003 vom 14.1.2003
BGE 121 I 367, BGE 122 II 193 und BGE 130 I 71
Materielle Regelung
1 Grundsatz
Eine gänzliche Einstellung bzw. ein vollständiger Entzug der Sozialhilfe als Sanktion ist unzulässig. Das Sozialhilferecht kennt als repressive Massnahmen (nebst der Ermahnung/Verwarnung) einzig die Kürzung. Eine Einstellung erfolgt dann, wenn die Bedürftigkeit wegen fehlender Angaben oder Unterlagen nicht geprüft werden kann oder wenn durchsetzbare und bezifferbare Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
Die Einstellung betrifft die ganze Unterstützungseinheit. Wenn Kinder oder andere schutzbedürftige Personen betroffen sind, ist eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu prüfen.
2 Voraussetzungen für Nichteintreten und Einstellung
2.1 Fehlende Mitwirkung zum Nachweis der Bedürftigkeit
Wenn sich eine Person weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Dokumente beizubringen, und wenn die Angaben und Dokumente nicht auf andere Weise beschafft werden können, wird auf das Sozialhilfegesuch nicht eingetreten. Bei laufender Unterstützung wird die Sozialhilfe gänzlich eingestellt. Die Informations- und Mitwirkungspflichten müssen derart verletzt sein, dass der Sozialdienst nicht in der Lage ist, über das Bestehen der Bedürftigkeit ordnungsgemäss zu entscheiden. Mitwirkungspflichtverletzungen, welche die Entscheidungsgrundlagen von lediglich untergeordneter Bedeutung betreffen, führen demgegenüber ausschliesslich zu einer Kürzung (z.B. Fehlen von Lebenslauf, Arztzeugnis, Arbeitsbemühungen).
2.2 Fehlende Notlage (Verletzung der Subsidiarität)
Die Einstellung der Unterstützungsleistungen bzw. die Anrechnung von der unterstützten Person zustehenden, bezifferbaren und durchsetzbaren Ansprüchen auf Ersatzeinkommen ist dann zulässig, wenn eine Person sich selber aus der finanziellen Notlage befreien könnte, sich jedoch ausdrücklich weigert, diese Selbsthilfe zu leisten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie ein zumutbares und nach wie vor offenes Stellenangebot nicht annimmt oder sie sich weigert, einen ihr zustehenden, bezifferbaren und durchsetzbaren Anspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen (z.B. Kranken-, IV- oder ALV-Taggelder). Weiter ist die Einstellung zulässig bei Weigerung der unterstützten Person, an einem Beschäftigungsprogramm oder einer Integrationsmassnahme teilzunehmen, welche den Lebensbedarf ganz oder teilweise sicherstellt. Ist die zur Verfügung stehende Verdienstmöglichkeit (Arbeitsstelle, Massnahme, Programm) befristet, ist die Einstellung nur für die entsprechende Dauer zulässig.
Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt grundsätzlich als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungsaufgaben verhindert ist.
3 Veränderte Situation
Die betroffene Person hat jederzeit – auch nach Rechtskraft des Leistungsentzuges – die Möglichkeit, sich erneut beim Sozialdienst zu melden. Dieser hat zu prüfen, ob sich die Situation aktuell verändert hat und gegebenenfalls ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht.
4 Vorgehen
• Weisung: Der Sozialdienst erteilt eine Weisung und setzt eine Frist an (z.B. Einreichen von für die Prüfung der Bedürftigkeit erforderlichen Unterlagen, Aufnahme der zumutbaren und konkret zur Verfügung stehenden Arbeitsstelle).
• Mahnung: Kommt die Person innerhalb der gesetzten Frist der Weisung nicht nach, ist die betroffene Person schriftlich zu ermahnen. Gleichzeitig sind die Konsequenzen bei Nichtbefolgen der Weisung deutlich zu machen.
• Rechtliches Gehör: Der unterstützten Person muss das rechtliche Gehör gewährt werden, d.h. sie ist anzuhören, bevor eine Verfügung erlassen wird. Sie muss sich einerseits zum Sachverhalt und andererseits zu den angedrohten rechtlichen Konsequenzen äussern können. Die Möglichkeit zur Äusserung kann der unterstützten Person im Rahmen der Mahnung eingeräumt werden. Das rechtliche Gehör kann schriftlich oder mündlich wahrgenommen werden und ist zu dokumentieren.
• Verfügung: Wird die Weisung gleichwohl nicht erfüllt, so kann eine teilweise oder gänzliche Einstellung der Sozialhilfe erfolgen. Die Einstellung ist in einer anfechtbaren Verfügung festzuhalten. Bei Einstellungsverfügungen ist die aufschiebende Wirkung nur sehr zurückhaltend zu entziehen. Mit Blick auf die Funktion der Sozialhilfe als unterstes Netz der sozialen Sicherheit ist ein Entzug unverhältnismässig und hat zudem in den meisten Fällen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die betroffene Person zur Folge
5 Siehe auch
• Auskünfte / Schweigepflicht
• Kürzungen
• Weisung, Mahnung, Verfügung
b) Sozialinspektion
Zusammenfassung
Mit einer Sozialinspektion werden die Verhältnisse einer Person ausschliesslich in sozialhilferechtlich relevanter Hinsicht abgeklärt. Voraussetzungen sind das Vorliegen eines begründeten Verdachts auf unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe und die Ausschöpfung der eigenen Möglichkeiten zur Sachverhaltsermittlung durch den Sozialdienst. Im Rahmen der Sozialinspektion werden Beweismittel erhoben, insbesondere kann eine Person zeitlich begrenzt und auf öffentlich einsehbarem Grund überwacht werden.
Rechtliche Grundlagen
Art. 50a bis 50g Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
Art. 19 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG), BSG 155.21
Art. 23a bis 23d, 32a und 32b Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111
Materielle Regelung
1 Voraussetzungen
Sozialinspektionen sind besondere Sachverhaltsabklärungen im Einzelfall, die nur vorgenommen werden dürfen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass
• eine Person unrechtmässig Leistungen bezieht, bezogen hat oder zu erhalten versucht, und
• der Sozialdienst die eigenen Möglichkeiten zur Ermittlung des Sachverhalts ausgeschöpft hat.
Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn sich beim zuständigen Sozialarbeitenden und der Sozialdienstleitung belegbare und plausible Hinweise auf einen Verdacht ergeben.
2 Umfang der Abklärungen
Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren klären die Verhältnisse der betroffenen Personen ab, insbesondere hinsichtlich
• der Erwerbstätigkeit,
• der Wohnsituation,
• der Arbeitsfähigkeit und
• der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
3 Art der Abklärungen
Im Rahmen der Sozialinspektion werden die im Verwaltungsverfahren üblichen Beweismittel erhoben (z.B. Urkunden, Auskünfte der Parteien oder Dritter, Augenschein, technische Mittel mit Urkundencharakter). Soweit erforderlich können insbesondere auch eine Überwachung der betroffenen Person ohne ihr Wissen sowie ein unangemeldeter Besuch am Arbeits- oder Wohnort vorgenommen werden. Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren dürfen die Wohnung und den Arbeitsort nur betreten, wenn die Berechtigten zustimmen.
4 Überwachung im Besonderen
Die Überwachung einer Person ohne ihr Wissen stellt einen Eingriff in ihr Recht auf Schutz der Privatsphäre dar. Sie darf deshalb ausschliesslich innerhalb der gesetzlichen Grenzen und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebots erfolgen. So dürfen die betroffenen Personen nur zeitlich begrenzt und auf öffentlich einsehbarem Grund überwacht werden. Sie müssen ohne technische Hilfsmittel erkennbar sein. Der Einsatz von Bildträgern (z.B. Fotos, Videos) ist jedoch erlaubt.
Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren dürfen das Verhalten der betroffenen Personen nicht beeinflussen.
5 Anordnung
Die Anordnung einer Sozialinspektion erfolgt durch die Leitung des Sozialdienstes. Für jede Anordnung einer Überwachung hat der Sozialdienst zudem vorgängig die Zustimmung der Sozialbehörde einzuholen.
Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren müssen zur Aufnahme von Beweismitteln ermächtigt sein.
Die Anordnung einer Sozialinspektion wird mit Angaben über die den Verdacht begründenden Tatsachen in das Dossier der betroffenen Person eingetragen. In einem schriftlichen Inspektionsauftrag wird insbesondere festgelegt, welche Beweismittel die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren verwenden dürfen. Bei einer Überwachung ohne Wissen der betroffenen Person sowie unangemeldeten Besuchen am Arbeits- oder Wohnort ist zudem eine zeitliche Begrenzung festzuhalten. Daneben muss der Auftrag namentlich folgende Angaben enthalten: die erforderlichen Personendaten der betroffenen Person, eine Beschreibung des Verdachts und der ihn begründenden Tatsachen, die Ergebnisse der bereits erfolgten Abklärungen, eine klare Umschreibung der erforderlichen Abklärungen.
Treten im Verlauf einer Sozialinspektion neue Verdachtsmomente auf, die ebenfalls anhand einer Sozialinspektion abgeklärt werden sollen, so ist dafür ein neuer Auftrag erforderlich.
6 Ergebnisse der Abklärung
Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren erstatten dem Sozialdienst Bericht, ob der Verdacht erhärtet oder entkräftet werden konnte, sowie allfälligen Empfehlungen wie die Erhebung einer Strafanzeige. Die verwertbaren Beweismittel werden dem Sozialdienst übergeben und die untauglichen unverzüglich vernichtet. Die im Rahmen der Sozialinspektion erfassten Daten werden im Dossier der betroffenen Person abgelegt. Die betroffene Person wird vom Sozialdienst nach Abschluss der Sozialinspektion über die Beweismittelerhebungen informiert.
7 Finanzierung
Das kantonale Sozialamt (seit 1.1.2020: Amt für Integration und Soziales AIS) vergütet Gemeinden, die eigene Sozialinspektorate führen, Besoldungskostenpauschalen gemäss Art. 32a SHV.
Gemeinden, die Dritte mit der Durchführung von Sozialinspektionen beauftragen, vergütet das AIS diese Kosten bis höchstens Fr. 4‘000.-- pro betroffene Person und Kalenderjahr. Wenn zur Beweismittelerhebung Überwachungen durchgeführt werden, vergütet das AIS Kosten bis höchstens Fr. 6‘000.-- pro betroffene Person und Kalenderjahr.
siehe auch
• Unrechtmässiger Sozialhilfebezug / Betrug
G Weitere Inhalte der Handbücher
G.1. Weitere Inhalte der Handbücher