22.26.17
Gesundheitsgesetz
Kantonsrat St.Gallen 22.26.17
Gesundheitsgesetz
Botschaft und Entwurf der Regierung vom 19. Mai 2026
Zusammenfassung 3
Entwurf (Gesundheitsgesetz) 129
Zusammenfassung
Das geltende Gesundheitsgesetz wurde im Jahr 1979 erlassen und weist mittlerweile 15 Nachträge auf. Vor dem Hintergrund der geänderten Rahmenbedingungen auf kantonaler und nationaler Ebene und diverser, in der Zwischenzeit ergangener anderer Erlasse, aber auch mit Blick auf die Themen und Fragestellungen, die heute das Gesundheitswesen prägen, ist eine Gesamtrevision des Erlasses angezeigt. Entsprechend hiess der Kantonsrat in der Aprilsession 2022 die Motion 42.21.20 «Totalrevision Gesundheitsgesetz – ein neues, zeitgemässes Gesundheitsgesetz für unseren Kanton» und in der Sommersession 2025 zusätzlich die Motion 42.24.13 «Höchstkosten für Leistungen pflegender Angehöriger» gut. Ebenfalls im April 2022 überwies der Kantonsrat die Motion 42.21.23 «Verbot von Konversionstherapien».
Das neue Gesundheitsgesetz soll weiterhin die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung (mit Ausnahme der separat geregelten Spitalversorgung), der Gesundheitsvorsorge und des Gesundheitsschutzes sowie die damit verbundenen Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten regeln. Ausgehend vom heutigen Verständnis des Gesundheitswesens, wonach dieses nicht nur den Schutz und die Wiederherstellung der Gesundheit umfasst, stärkt das neue Gesundheitsgesetz die Sichtbarkeit der Gesundheitsvorsorge gemäss seiner heutigen Bedeutung und regelt den Bereich in einem eigenen Kapitel. Darin wird die Aufgabenteilung zwischen Kanton, politischen Gemeinden und Schulträgern klarer festgelegt. Der Kanton ergreift wie bisher Massnahmen zur Gesundheitsförderung, Prävention und Früherkennung, die auf das individuelle Gesundheitsverhalten oder auf gesundheitsförderliche Lebensbedingungen für die Bevölkerung hinwirken. Neu erarbeitet er hierfür einen mehrjährigen Gesundheitsvorsorgeplan. Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Massnahmen durch Eigenleistungen wie die Kommunikation vor Ort.
Im Bereich der Gesundheitsvorsorge in der öffentlichen Volksschule werden die – schon heute geltenden – obligatorischen ärztlichen und zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen neu auf Gesetzesstufe verankert und löst eine Schulgesundheitskommission die bisherige Schulzahnpflegekommission ab. Wie bisher regelt der Kanton die Grundzüge der schulischen Gesundheitsvorsorge, während die Schulträger weiterhin für deren Organisation und den Vollzug zuständig sind und die Kosten der obligatorischen Vorsorgemassnahmen tragen.
Mit dem neuen Gesundheitsgesetz werden die Voraussetzungen verbessert, dass sich zukunftsweisende Versorgungsmodelle weiter ausbreiten können. Hierzu wird die Gesetzesgrundlage geschaffen, dass der Kanton die Entwicklung und Erprobung integrierter Versorgungsmodelle oder überbetrieblicher Digital-Health-Lösungen befristet unterstützen kann. Als förderungswürdig gelten u.a. Versorgungsmodelle, die strukturierte und verbindlich geregelte, interprofessionelle oder interdisziplinäre Kooperationen sowie eine digitale Integration vorsehen, und die im Ergebnis zur Verbesserung der Qualität oder Wirtschaftlichkeit der Gesundheitsversorgung beitragen. Des Weiteren soll er Kosten von integrierten Versorgungsmodellen übernehmen können, die durch die bestehenden Vergütungssysteme nicht oder ungenügend abgegolten werden. Die Regierung schlägt hierfür einen Kostenrahmen von jährlich 1,0 Mio. Franken vor.
Im Bereich der Langzeitpflege wird der Bereich der stationären Versorgung durch Pflegeheime aus dem Sozialhilfegesetz ins Gesundheitsgesetz transferiert und mit dem ambulanten Bereich der Spitexversorgung zusammengeführt. Dies berücksichtigt einerseits die bereits von der Regierung vorgenommene Zusammenführung der beiden Bereiche im Gesundheitsdepartment
per 1. Januar 2025 und erlaubt anderseits die konsistente Regelung der gesamten Langzeitpflege. So gilt neu, dass der Kanton die Planungsgrundlagen sowohl für die stationäre als auch die ambulante Pflegeversorgung erarbeitet und die Gemeinden auf dieser Basis die Angebotsplanung für die Pflegeheimplätze und die pflegerischen Spitexleistungen vornehmen. Des Weiteren legt der Kanton künftig die qualitativen Mindestanforderungen sowohl für die Pflegeheime und alle (nicht nur die privaten) Spitex-Betriebe fest und unterstellt alle (nicht nur die privaten) Pflegeheime und Spitex-Betriebe der Betriebsbewilligungspflicht und seiner Aufsicht. Im Bereich der Finanzierung der pflegerischen Spitex-Leistungen wird ein Normkostenmodell eingeführt, das vom Verband St.Galler Gemeindepräsidien initiiert und mit diesem sowie den Spitex- Verbänden erarbeitet wurde.
Das neue Gesundheitsgesetz schafft des Weiteren die gesetzliche Grundlage für Beiträge an einen Masterstudiengang in Humanmedizin bzw. den Medical Master am Standort St.Gallen. Die bisherige Kooperation zwischen der Universität St.Gallen (HSG) und der Universität Zürich (UZH) für einen Joint Medical Master, die nur noch bis im Sommer 2030 weitergeführt wird, soll durch eine bilaterale Kooperation zwischen der UZH und den bisher beteiligten st.gallischen Spitälern (HOCH und Ostschweizer Kinderspital), der Psychiatrie St.Gallen sowie der Ärzteschaft abgelöst werden. Da sich die HSG nicht mehr an diesem Studienangebot beteiligt, werden gleichzeitig die Bestimmungen im Universitätsgesetz gestrichen, die der HSG einen Lehr- und Forschungsauftrag für die Humanmedizin erteilen.
Die bisher auf Gesetzesstufe nur punktuell geregelten Patientenrechte werden im neuen Gesundheitsgesetz in Verbindung mit den Berufspflichten umfassend geregelt. So wird das Recht auf Einsicht und Herausgabe der Patientendokumentation einschliesslich der damit verbundenen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten der Gesundheitsfachpersonen und weiterer Leistungserbringer gesetzlich verankert. Ebenso werden – ergänzend zu übergeordnetem Recht – die Geheimhaltungspflichten der Gesundheitsfach- und ihrer Hilfspersonen sowie die Zulässigkeit von Zwangsbehandlungen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder nicht geplante Ausdehnungen von Operationen klar geregelt.
Im Bereich der Bewilligungen werden die Berufsausübungsbewilligungen (BAB) und Betriebsbewilligungen grundlegend neu geregelt. Künftig besteht der Zweck der BAB einzig darin, sicherzustellen, dass Personen, die in eigener fachlicher Verantwortung einen Gesundheitsberuf ausüben, dafür geeignet sind. Zweck der Betriebsbewilligungen ist es hingegen, die angemessene Organisation und Infrastruktur der Gesundheitsbetriebe zu gewährleisten.
Die Voraussetzungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung bzw. die Pflicht, eine BAB zu lösen, sind heute grösstenteils im Bundesrecht geregelt. Auf kantonaler Ebene wird das neue Gesundheitsgesetz nur noch für medizinische Masseurinnen und Masseure, Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker sowie Podologinnen und Podologen eine BAB-Pflicht vorschreiben, da deren Berufsausübung mit einem erheblichen Schädigungspotenzial verbunden ist. Dabei ist – analog zum Bundesrecht – für die BAB-Pflicht unerheblich, ob der Beruf wirtschaftlich selbständig oder im Anstellungsverhältnis, in einem öffentlichen oder privaten Gesundheitsbetrieb ausgeübt wird. Die übrigen bisherigen kantonalrechtlichen BAB- Pflichten werden mit dem neuen Gesundheitsgesetz aufgehoben (Augenoptikerinnen und Augenoptiker, Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker, Drogistinnen und Drogisten, Klinische Psychologinnen und Klinische Psychologen, Logopädinnen und Logopäden, Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementär- und Alternativmedizin, Zahntechnikerinnen und Zahntechniker). Weiterhin bewilligungspflichtig bleibt das Ausüben eines Berufs unter fachlicher Aufsicht, wenn die Voraussetzungen für eine BAB nicht erfüllt sind. Für diese Fälle stehen künftig die Assistenzbewilligung (für Personen in Ausbildung), die Überbrückungsbewilligung (für Personen mit ausländischem Weiterbildungstitel oder Bildungsabschluss) und die Bewilligung als Spitalärztin oder Spitalarzt unter fachlicher Aufsicht
(dauerhaft im Spital tätige Ärztinnen und Ärzte ohne abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzttitel) zur Verfügung. Bei den Assistenzbewilligungen ist die Regierung befugt, diese für einzelne Berufe oder Betriebe durch eine Meldepflicht zu ersetzen oder vollständig darauf zu verzichten. Keine BAB benötigen Personen, die zwar die Voraussetzungen für eine BAB erfüllen, aber weiterhin ausschliesslich unter fachlicher Aufsicht arbeiten. Für diese Personen besteht zukünftig eine Meldepflicht, wobei die Regierung auch hier Ausnahmen vorsehen kann.
Der Betriebsbewilligungspflicht sind künftig Betriebe unterstellt, die einen hohen Komplexitätsgrad aufweisen oder bei denen ein hohes Gefährdungspotenzial für die Gesundheit der Patientinnen und Patienten besteht. Dies sind Spitäler, psychiatrische Kliniken und Rehabilitationskliniken, Pflegeheime mit mehr als fünf Pflegeplätzen, Spitex-Betriebe, Rettungsdienste, medizinische Laboratorien, Betriebe der Dentalhygiene, Augenoptikgeschäfte sowie Betriebe, die telemedizinische Leistungen erbringen. Dabei gilt die Betriebsbewilligungspflicht neu auch für die öffentlich-rechtlichen Betriebe und die bisher von der Betriebsbewilligungspflicht befreiten privaten Gesundheitseinrichtungen (Ostschweizer Kinderspital, Kinder- und Jugendpsychiatrisches Zentrum Klinik Sonnenhof, Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste St.Gallen sowie die Kliniken Valens und Walenstadtberg). Nicht mehr bewilligungspflichtig sind hingegen die bisherigen «medizinischen Institute» wie insbesondere die Arzt-, Zahnarzt- oder Physiotherapiepraxen.
Weitere Anpassungen des Gesundheitsgesetzes betreffen die Regelung des Schutzes vor Tabakprodukten und Passivrauchen. Aufgrund der Entwicklungen im Bundesrecht erübrigt sich der Grossteil der bisherigen kantonalen Regelungen. Neu eingeführt wird indes ein Rauchverbot auf öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen. Im Rettungswesen werden die Beitragstatbestände präzisiert und insbesondere der Betrieb der Sanitätsnotrufzentrale als Aufgabe des Kantons aufgeführt. Im Bereich der übertragbaren Krankheiten wird angesichts der noch hängigen Revision des eidgenössischen Epidemiengesetzes die geltende Regelung weitgehend übernommen, aufgrund der Erfahrungen aus der Covid-19-Pandemie werden allerdings die Gemeinden stärker in den Vollzug einbezogen. Des Weiteren werden die umfangreichen organisationsrechtlichen Bestimmungen des geltenden Gesundheitsgesetzes künftig auf jene Funktionen beschränkt, deren Tätigkeit zwingend eine gesetzliche Grundlage benötigt (Amtsärztinnen und Amtsärzte, Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt). Daneben bleibt aufgrund der besonderen Bedeutung der Gesundheitsvorsorge die Funktion der Präventivmedizinerin bzw. des Präventivmediziners im Gesetz verankert. Verzichtet wird hingegen auf den Gesundheitsrat, der heute nur noch selten bis nie zum Einsatz kommt.
Die Motion 42.24.13 «Höchstkosten für Leistungen pflegender Angehöriger» und deren Anliegen, die Restkostenfinanzierung für ambulante Pflegeleistungen zu differenzieren, wird mit einer Drittänderung des Pflegefinanzierungsgesetzes erfüllt. Diese schafft die gesetzliche Voraussetzung für eine Abstufung der Restkosten, die sich nach den fachlichen Qualifikationen des Pflegepersonals, der Dauer des Anfahrtswegs zu den Patientinnen und Patienten sowie den Betriebszeiten der Leistungserbringer richtet. Damit kann u.a. spezifisch die Situation der pflegenden Angehörigen berücksichtigt werden.
Entgegen der ursprünglichen Absicht nicht in die Vorlage aufgenommen wurde derweil das Verbot von Konversionstherapien gemäss Motion 42.21.23. Die Thematik wird derzeit auf Bundesebene im Rahmen des Postulats 21.4474 «Überprüfung der Verbreitung sogenannter Konversionstherapien in der Schweiz und Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung» behandelt. Im Rahmen dieses Auftrags erarbeitet der Bund umfassende Grundlagen, um beurteilen zu können, welche bundes- oder allenfalls kantonalrechtlichen Gesetzesanpassungen für ein wirksames Verbot notwendig sind. Die Regierung schlägt vor, die Arbeiten auf Bundesebene abzuwarten, bevor kantonalrechtliche Vorschriften geprüft werden.
Das neue Gesundheitsgesetz führt aufgrund der vorgeschlagenen Anpassungen im Bewilligungs- und Aufsichtswesen zu einem Personalmehraufwand von voraussichtlich 300 bis 500 Stellenprozenten oder jährlich rund 360'000 bis 600'000 Franken. Dieser soll dem Kantonsrat als ein über das ordentliche Personalbudget hinausgehender Niveaueffekt beantragt werden. Des Weiteren legt der vorliegende Gesetzesentwurf aufgrund der vorgesehenen Förderung von integrierten Versorgungsmodellen sowie der Finanzierung von Vorhalteleistungen für grosse Schadenereignisse die Grundlage für jährlich wiederkehrende Jahresausgaben von 1,38 Mio. Franken. Der Erlass untersteht damit dem fakultativen Finanzreferendum (und dem fakultativen Gesetzesreferendum. Der geplante Vollzugsbeginn des neuen Gesundheitsgesetzes ist der 1. Januar 2028.
Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren
Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Vorlage Botschaft und Entwurf eines neuen Gesundheitsgesetzes (nGesG).
1 Ausgangslage
1.1 Geltendes Gesundheitsgesetz
Das geltende Gesundheitsgesetz des Kantons St.Gallen (sGS 311.1; abgekürzt GesG) wurde im Jahr 1979 erlassen und beinhaltet die zentralen organisatorischen und inhaltlichen Bestimmungen zur Regelung des Gesundheitswesens. So regelt es die Aufgaben und Zuständigkeiten von Kanton und Gemeinden in der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitsversorgung (ohne die separat geregelte Spitalversorgung). Weiter bestimmt es die Voraussetzungen, Pflichten und Rechte im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Gesundheitswesen und dem Betrieb von Gesundheitseinrichtungen. Darüber hinaus regelt es die Massnahmen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten sowie die Vorkehrungen gegen Gesundheitsschädigungen und enthält Ausführungen zum Verkehr mit Heilmitteln. Das Gesundheitsgesetz wird durch eine Reihe von Vollzugserlassen auf Verordnungsstufe ergänzt.
Das geltende Gesundheitsgesetz wurde seit seinem Erlass in insgesamt 15 Nachträgen punktuell den aktuellen Bedürfnissen, Problemstellungen und geänderten kantonalen und nationalen Rahmenbedingungen angepasst. Die Teilrevisionen beinhalteten im Wesentlichen folgende Themen: – Einführung des Gesamtkonzepts Palliative Care (XIV. Nachtrag, Vollzug ab 1. Januar 2019); – Regelung des ärztlichen Notfalldienstes (XV. Nachtrag, Vollzug ab 1. März 2026; XIII. Nachtrag, Vollzug ab 1. Januar 2018); – Schutz vor Passivrauchen (XII. Nachtrag, Vollzug ab 1. Januar 2014; XI. Nachtrag, Vollzug ab 1. Juli 2010; IX. Nachtrag, Vollzug ab 1. Oktober 2008); – Werbeverbot für Tabakerzeugnisse und Abgabeverbot von Tabakerzeugnissen an unter 16- Jährige (VI. Nachtrag, Vollzug ab 1. Januar 2008; V. Nachtrag, Vollzug ab 1. Oktober 2006).
1.2 Rahmenbedingungen der Revision
1.2.1 Auftrag des Kantonsrates
Die vom Kantonsrat in der Aprilsession 2022 gutgeheissene Motion 42.21.20 «Totalrevision Gesundheitsgesetz – ein neues, zeitgemässes Gesundheitsgesetz für unseren Kanton» lud die Regierung ein, ein revidiertes Gesundheitsgesetz zu unterbreiten, das die Herausforderungen im Gesundheitswesen umfassend behandelt, aber bewährte und gut strukturierte Inhalte des aktuell geltenden Gesetzes übernimmt.
Ihren Vorstoss begründeten die Motionärinnen und Motionäre damit, dass das geltende Gesundheitsgesetz aus drei Gründen revisionsbedürftig sei: Erstens enthalte es Lücken (z.B. Kantonszahnärztin / Kantonszahnarzt) sowie auf ihre Relevanz und Notwendigkeit zu prüfende Inhalte (z.B. Zusammensetzung und Aufgaben des Gesundheitsrates, Verordnungen zu den Betriebsbewilligungen für medizinische Betriebe und Verordnungen zur Komplementärmedizin). Zweitens stelle sich die Frage, ob das Gesundheitsgesetz wegweisende und schwergewichtige Themenfelder der letzten Jahre strukturiert und umfassend abbilde, darunter die neuen Modelle und Konzepte der integrierten Gesundheitsversorgung, die Neuausrichtung der Spitalstrategie, die Herausforderungen durch die Pandemie sowie die Entwicklungen in den Bereichen E-Health und Digitalisierung. Drittens wurde die – bereits früher diskutierte – Kompetenzaufteilung des Bereichs «Betreuung und Pflege» als revisionsbedürftig erachtet, wonach das Departement des Inneren für die stationäre Pflege (in Alters- und Pflegeheimen) und das Gesundheitsdepartement für die ambulante Pflege (u.a. Spitex) verantwortlich ist. Die Motionäre sprachen sich dafür aus, dass der Bereich künftig umfassend im Gesundheitsdepartement angesiedelt wird.
Der Bereich ambulante Pflege wird zusätzlich in der Motion 42.24.13 «Höchstkosten für Leistungen pflegender Angehöriger» thematisiert, die in der Junisession 2025 gutgeheissen wurde. Mit Blick auf die rasche Verbreitung von Anstellungen von pflegenden Angehörigen durch Spitex-Betriebe und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Restkostenfinanzierung von Pflegeleistungen durch die Gemeinden, wurde die Regierung eingeladen, eine Änderung des Gesetzes über die Pflegefinanzierung (sGS 331.2; abgekürzt PFG) vorzulegen, mit der eine Differenzierung der Höchstkosten für ambulante Pflegeleistungen möglich ist.
Ebenfalls in der Aprilsession 2022 hiess der Kantonsrat die Motion 42.21.23 «Verbot von Konversionstherapien» gut und lud die Regierung ein, die gesetzlichen Grundlagen für ein Verbot sogenannter Konversionstherapien1 insbesondere bei Minderjährigen zu schaffen.
Eine weitere Motion hatte zum Ziel, E-Zigaretten und alle nikotinhaltigen Produkte im Kanton St.Gallen den gleichen rechtlichen Vorgaben wie Zigaretten und herkömmlichen Raucherwaren zu unterwerfen (42.20.16; «Jugendschutz auch bei nikotinhaltigen E-Zigaretten»). Mit Blick auf das im Oktober 2021 verabschiedete Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten wurde diese Motion in der Junisession 2022 jedoch abgeschrieben.
1.2.2 Bundesrecht
Das schweizerische Gesundheitsrecht liegt mehrheitlich im Kompetenzbereich der Kantone. Nichtsdestotrotz sind gemäss der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) einige Bereiche dem Bund vorbehalten bzw. in den letzten Jahren dem Bund zugewiesen worden. Es handelt sich um folgende Bereiche: – Regelung der Kranken- und Unfallversicherung (Art. 117 BV); – Aus- und Weiterbildung von Berufen der medizinischen Grundversorgung und Anforderungen an die Ausübung dieser Berufe (Art. 117a Abs. 2 Bst. a BV); – Vorschriften über den Umgang mit Lebensmitteln, Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können (Art. 118 Abs. 2 Bst. a BV) sowie zum Schutz vor ionisierenden Strahlen (Art. 118 Abs. 2 Bst. c BV); – Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren (Art. 118 Abs. 2 Bst. b BV); – Verbot von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht (Art. 118 Abs. 2 Bst. b BV); – Regelung der Forschung am Menschen (Art. 118b BV);
1 Medizinische und andere Interventionen, die darauf gerichtet sind, die sexuelle Orientierung oder die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person gezielt zu verändern oder zu unterdrücken.
– Regelung der Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich (Art. 119 BV) sowie der Gentechnologie im Ausserhumanbereich (Art. 120 BV); – Regelung der Transplantationsmedizin (Art. 119a BV).
Gestützt auf diese Verfassungsbestimmungen wurden verschiedene Bundesgesetze erlassen, die bei der Revision des kantonalen Gesundheitsgesetzes zu berücksichtigen sind. Darunter befinden sich Erlasse, die einerseits gewisse Regelungen des geltenden Gesundheitsgesetzes überflüssig machen und anderseits zusätzliche Regelungen verlangen. Zu nennen sind insbesondere: – Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz [SR 811.11; abgekürzt MedBG]) vom 23. Juni 2006; – Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz [SR 811.21; abgekürzt GesBG]) vom 30. September 2016; – Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz [SR 935.81; abgekürzt PsyG]) vom 18. März 2011; – Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz [SR 812.21; abgekürzt HMG]) vom 15. Dezember 2000; – Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz [SR 813.1; abgekürzt ChemG]) vom 15. Dezember 2020; – Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz [SR 817.0; abgekürzt LMG]) vom 29. Juni 2014; – Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [SR 818.101; abgekürzt EpG]) vom 28. September 2012; – Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (SR 818.33; abgekürzt KRG) vom 18. März 2016; – Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SR 818.31) vom 3. Oktober 2008; – Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz [SR 818.32; abgekürzt TabPG]) vom 1. Oktober 2021; – Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (SR 816.1; abgekürzt EPDG) vom 19. Juni 2015; – Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10; abgekürzt KVG) vom 18. März 1994; – Bundesgesetz über die Unfallversicherung (SR 832.20; abgekürzt UVG) vom 20. März 1981.
1.2.3 Kantonale Vorgaben
Auf kantonaler Ebene führt Art. 15 der Verfassung des Kantons St.Gallen (sGS 111.1; abgekürzt KV) im Bereich Gesundheit folgende Staatsziele auf: – die Bevölkerung erhält zu für sie tragbaren Bedingungen eine ausreichende Gesundheitsversorgung; – es bestehen eine wirksame und breit gefächerte Gesundheitsvorsorge und Gesundheitserziehung; – die Bevölkerung kann Sport betreiben.
Zu berücksichtigen sind auch andere kantonale Gesetze, auf die das Gesundheitsgesetz abgestimmt werden muss oder die infolge der Revision des Gesundheitsgesetzes ihrerseits angepasst werden müssen. Zu nennen sind namentlich: – Veterinärgesetz (sGS 643.1; abgekürzt VetG): Das Gesundheitsgesetz gilt künftig ausdrücklich nur noch für den Humanbereich. Damit muss nicht mehr für einzelne Bestimmungen oder Regelungsbereiche des Gesundheitsgesetzes separat geprüft werden, ob sie auch für den Veterinärbereich gelten. Diejenigen Bestimmungen des geltenden Gesundheitsgesetzes, die den Veterinärbereich betreffen (z.B. Vorgaben zur Berufsausübungsbewilligung, zur Aufsicht oder zum Vollzug der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung), werden ins Veterinärgesetz überführt, wobei teilweise auf das Gesundheitsgesetz zurückverwiesen wird. Dies erlaubt es,
einzelne Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes gezielt zu übernehmen und so z.B. die Berufsausübung einheitlich zu regeln. – Sozialhilfegesetz (sGS 381.1; abgekürzt SHG): Das Gesundheitsgesetz regelt neu die ambulante und die stationäre Langzeitpflege. Entsprechend wird der Teil «Stationäre Einrichtungen für Betagte und Sterbehospiz-Einrichtungen» einschliesslich der Änderungen gemäss VII. Nachtrag zum SHG (22.23.06, Förderung und Finanzierung von Spezialpflegeangeboten) ins Gesundheitsgesetz integriert. – Pflegefinanzierungsgesetz (sGS 331.2; abgekürzt PFG): Die Restkostenfinanzierung der ambulanten Pflege soll künftig statt auf Höchstkostenansätzen auf einem Normkostenmodell basieren. Die Bestimmungen zur Finanzierung der ambulanten Pflege werden an dieses Modell angepasst. – Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich Pflege (sGS 312.2; abgekürzt EG-BFAP): Die im Jahr 2021 angenommene Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» wird gemäss den Vorgaben des Bundesrates in zwei Etappen umgesetzt. Die erste Etappe betrifft die Förderung der Ausbildung im Bereich Pflege. Auf kantonaler Ebene wird dieser Bereich mit dem neuen EG-BFAP geregelt. Da die Geltung des EG-BFAP auf acht Jahre beschränkt ist, werden die Bestimmungen über die Ausbildungsverpflichtung und die daran anschliessende Ersatzabgabe sowie die Beiträge an Ausbildungsverbunde ins neue Gesundheitsgesetz übernommen. – Universitätsgesetz (sGS 217.1; abgekürzt UG): Da sich die Universität St.Gallen künftig nicht mehr am Medical Master St.Gallen beteiligt, wird dessen gesetzliche Grundlage ins Gesundheitsgesetz aufgenommen und aus dem Universitätsgesetz gestrichen.
Weitere Erlasse, die kleinere Änderungen erfahren, sind das Volksschulgesetz (sGS 213.1; VSG), das Einführungsgesetz zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung (sGS 315.1; abgekürzt EG-LMG), das Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (sGS 320.1; abgekürzt SPFG), das Gesetz über den Spitalverbund (sGS 320.2; abgekürzt GSV), das Gesetz über den Psychiatrieverbund (sGS 320.5; abgekürzt GPV), das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.11; abgekürzt EG-KVG), das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) sowie das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (sGS 962.1; abgekürzt EG-StPO).
1.3 Projekt der Regierung zur Revision des Gesundheitsgesetzes
Das geltende Gesundheitsgesetz wurde in den vergangen rund vierzig Jahren mehrfach angepasst, aber nie einer grundsätzlichen Gesamtschau unterzogen. Zugleich haben in den letzten Jahren verschiedene Rahmenbedingungen auf kantonaler und nationaler Ebene geändert sowie neue Themen und Fragestellungen an Bedeutung gewonnen, die eine adäquate Abbildung in der kantonalen Gesetzgebung benötigen.
Im Rahmen einer Kaderklausur identifizierte das Gesundheitsdepartement im Herbst 2022 sieben Themenfelder, die im Rahmen einer Gesamtschau und Gesamtrevision des Gesundheitsgesetzes zu bearbeiten seien. Diese umfassten: – Zuständigkeiten der kantonalen Organe und Stellen mit hoheitlichen Funktionen sowie Grundsätze der Ausrichtung von Staatsbeiträgen; – Zuständigkeiten im Bereich der Langzeitpflege zwischen dem Kanton und den Gemeinden sowie zwischen dem Departement des Inneren und dem Gesundheitsdepartement; – Neuregelung des Bereichs Bewilligungen und Aufsicht; – Umgang mit neuen Ansätzen der Gesundheitsversorgung einschliesslich der Digitalisierung; – Stellung und gesetzliche Verankerung der Gesundheitsvorsorge; – Regelung des Bereichs Heilmittel und Medikamentenabgabe; – weitere Themen wie Patientenrechte, Suizidhilfe oder Rettungsversorgung.
Auf Basis dieser Grundlage erteilte die Regierung am 11. Oktober 2022 dem Gesundheitsdepartement den Auftrag für ein Projekt zur Revision des Gesundheitsgesetzes. Im Projektauftrag wurden folgende Phasen definiert: 1. Grundlagenerarbeitung bestehend aus Ist-Aufnahme, Identifikation des Revisionsbedarfs und Erarbeitung von Lösungsvorschlägen bzw. Eckpunkten der künftigen Rechtsgrundlage unter Einbezug der zentralen internen und externen Anspruchsgruppen; 2. Erarbeitung des Entwurfs von Gesetz und Botschaft; 3. Vernehmlassung des Entwurfs von Gesetz und Botschaft und Ausarbeitung des massgeblichen Verordnungsrechts; 4. Beschlussfassung der Regierung, Zuleitung von Botschaft und Entwurf an den Kantonsrat.
Zur strategischen Steuerung des Projekts wurde ein Lenkungsausschuss (LA) eingesetzt, in dem der Vorsteher des Gesundheitsdepartementes (Vorsitz), die Vorsteherin des Departementes des Innern, weitere Vertreterinnen und Vertreter der beiden Departemente sowie ein Mitglied des Gesundheitsrates Einsitz nahmen. Für die Projektarbeiten setzte die Regierung eine Projektorganisation mit Vertretungen des Gesundheitsdepartementes, des Departementes des Innern, des Finanzdepartementes und der Staatskanzlei (Recht und Legistik) ein. Die Projektleitung wurde einer externen Stelle übertragen.
1.4 Vorgezogene Anpassung der Zuständigkeiten in der Langzeitpflege
Bereits nach der ersten Projektphase und mit Unterstützung einer externen Beratungsfirma klärte die Regierung im Frühjahr 2024 die im Motionsauftrag gestellte Frage der künftigen departementalen Zuständigkeit der ambulanten und stationären Langzeitpflege. Sie beschloss, den Bereich auf 1. Januar 2025 vollständig im Gesundheitsdepartement anzusiedeln und das Geschäftsreglement der Regierung entsprechend anzupassen. Der Entscheid, die Zuständigkeit einem einzigen Departement zu übertragen, erfolgte aufgrund der Schwachstellen, die sich aus der bisherigen Aufteilung auf zwei Departemente ergaben.
Die Wahl des Gesundheitsdepartementes wiederum basierte zum einen auf der zunehmenden Bedeutung des pflegerischen Anteils sowohl im Spitexbereich als auch in Pflegeheimen. Zum anderen sah die Regierung in der Integration der stationären Pflege ins Gesundheitsdepartement die Möglichkeit, zukunftsorientierte, integrierte und interdisziplinäre Ansätze der Gesundheitsversorgung um ein zentrales Handlungsfeld zu erweitern.
Im Gegenzug soll das Departement des Innern künftig einen stärkeren Fokus auf die Alterspolitik und die nicht-pflegerischen Angebote erhalten. Dazu gehören die Umsetzung der Gestaltungsprinzipien der Alterspolitik, die Koordination der verschiedenen alterspolitischen Anspruchsgruppen (z.B. Netzwerk kommunale Altersverantwortliche, Fachkommission für Altersfragen) und die gesamthafte Abbildung und Planung der Leistungen im Altersbereich.2
Aufgrund der neuen Zuständigkeiten hat das Gesundheitsdepartement den bei der Verabschiedung des VII. Nachtrags SHG (Förderung und Finanzierung von Spezialpflegeangeboten) vom Kantonsrat erteilten Auftrag übernommen, eine gesetzliche Regelung für die Förderung und Finanzierung der spezialisierten Demenzbetreuung zu prüfen. Im neuen Gesundheitsgesetz wird eine mögliche Finanzierung insofern vorbereitet, als die Regierung künftig die Kompetenz haben soll, weitere Spezialpflegeangebote zu bezeichnen. Ob die spezialisierte Demenzpflege dazugehören wird, ist indes Gegenstand weiterer inhaltlicher Abklärungen. Entsprechend den
www.sg.ch/gesundheit-soziales/soziales/alter/alterspolitik.html.
Vorgaben von Art. 95 des Geschäftsreglements des Kantonsrates (sGS 131.11, abgekürzt GeschKR) wird die Regierung dem Kantonsrat bis Mai 2027 einen Bericht über ihre Erkenntnisse vorlegen.
1.5 Medical Master
Die Universitäten Zürich (UZH) und St.Gallen (HSG) und führen seit dem Herbstsemester 2020 einen gemeinsamen Masterstudiengang in Humanmedizin (Joint Medical Master [JMM]). Im Sommer 2024 teilten sie in einer gemeinsamen Medienmitteilung mit, die Evaluation des Studiengangs habe ergeben, dass der Koordinationsaufwand für eine gemeinsame Ausbildung sehr hoch und die Gestaltungsmöglichkeiten auf beiden Seiten eingeschränkt seien. In der Folge verlängerten sie die im Jahr 2017 abgeschlossene Kooperationsvereinbarung nur noch bis 31. Juli 2026. Über eine darüber hinaus andauernde Fortführung der Kooperation konnten die beiden Partneruniversitäten keine Einigung erzielen. Damit für die Studierenden Planungssicherheit besteht, einigten sich die HSG und UZH aber darauf, den JMM im Sinne einer Übergangslösung längstens bis 31. Juli 2030 weiterzuführen.
Die Regierung befasste sich am 21. Januar 2025 an einem Regierungsworkshop mit möglichen Optionen für eine Lösung, welche die medizinische Ausbildung im Kanton St.Gallen langfristig sicherstellt, und erteilte am 18. März 2025 einen Projektauftrag «Weiterführung des Medical Masters in St.Gallen». Um einen zeitlich nahtlosen Übergang vom JMM zu einer Nachfolgelösung sicherzustellen, beschloss die Regierung, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen bereits im Rahmen der Totalrevision des Gesundheitsgesetzes zu schaffen.
2 Schwerpunkte der Gesetzesvorlage
2.1 Verständnis von Gesundheit und Gesundheitswesen
Der Gesundheitsbegriff hat sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt und berücksichtigt heute mehrere Dimensionen des Wohlbefindens. Während in der Vergangenheit Gesundheit hauptsächlich mit der Abwesenheit von Krankheit und Gebrechen gleichgesetzt wurde, ist heute das von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) geprägte Verständnis breit akzeptiert, das Gesundheit als einen Zustand des körperlichen, psychischen und sozialen Wohlergehens beschreibt.
Das Verständnis des Gesundheitswesens hat sich ebenfalls erweitert. Neben dem Schutz der Gesundheit und deren Wiederherstellung im Rahmen des Gesundheitsversorgungssystems gehört heute einerseits die Palliativversorgung zum Gesundheitswesen, also die Linderung von Symptomen und der bestmögliche Erhalt der Lebensqualität bei unheilbaren Krankheiten, um ein würdevolles Sterben zuzulassen. Anderseits wird – wie bereits in der Kantonsverfassung verankert (vgl. Abschnitt 1.2.3) – auch die Gesundheitsvorsorge mit Gesundheitsförderung, Prävention und Früherkennung als integraler Bestandteil des Gesundheitswesens erachtet. Damit ist die Auffassung verbunden, dass das Individuum im Rahmen seiner Fähigkeiten und Möglichkeiten eine aktive Rolle in der Selbstverantwortung für die eigene Gesundheit übernehmen soll, hierfür jedoch mehr in die Gesundheitskompetenz des Einzelnen investiert werden muss.
Das Zusammenspiel von Selbstverantwortung und Stärkung der Gesundheitskompetenz ist auch vor dem Hintergrund bedeutsam, dass die Gesundheit eines Menschen am stärksten durch sein Verhalten (rund 40 Prozent) sowie die Umwelt und die sozio-ökonomischen Bedingungen (rund 30 Prozent) geprägt wird, während die genetische Ausstattung (20 Prozent) und
die Gesundheitsversorgung (10 Prozent) von nachgeordneter Bedeutung sind.3 Der Gesundheitszustand in einer Bevölkerung ist also massgeblich davon abhängig, inwiefern der Einzelne der eigenen Gesundheit Sorge trägt und einen gesunden Lebensstil pflegt. Gleichzeitig sind die gesundheitlichen Ungleichheiten in der Bevölkerung zu beachten, die primär durch Unterschiede im Bildungsniveau, der beruflichen Stellung sowie der wirtschaftlichen Situation hervorgerufen werden. Diese führen zu systematischen Unterschieden sowohl im körperlichen als auch psychischen Gesundheitszustand in unterschiedlichen Gruppen und manifestieren sich am deutlichsten bei Erkrankungen, deren Entstehung und Verlauf durch Verhalten und äussere Rahmenbedingungen beeinflusst werden können.4 Die Stärkung der Gesundheitskompetenz ist entsprechend auch dahingehend auszurichten, dass ein Ausgleich der unterschiedlichen gesundheitlichen Voraussetzungen erreicht und das Potenzial für eine bessere Gesundheit in der gesamten Bevölkerung genutzt wird.
Das neue Gesundheitsgesetz nimmt das umfassendere Verständnis von Gesundheit und Gesundheitswesen und die Rolle der Selbstverantwortung in den allgemeinen Bestimmungen auf. Dort wird auch festgehalten, dass sich Kanton und Gemeinden dafür einsetzen, dass alle Einwohnerinnen und Einwohner ungeachtet ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation Zugang zu einer ausreichenden Gesundheitsversorgung und im Falle einer unheilbaren Krankheit Anrecht auf Palliativmassnahmen haben.
Neu aufgenommen wird zudem der Grundsatz, dass der Kanton die wechselseitige Abhängigkeit der Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt anerkennt und die Gesundheit auf der Basis eines integrierten Ansatzes gefördert wird. Dies widerspiegelt den «One Health»-Ansatz, der eine interdisziplinäre Zusammenarbeit propagiert, um Gesundheitsrisiken frühzeitig zu erkennen und effektiv zu bekämpfen.5 Auf Bundesebene ist One Health in der gesundheitspolitischen Strategie des Bundesrates «Gesundheit2030» verankert und im «Unterorgan One Health» arbeiten Bundesämter, Kantons- und Verbandsvertreter aus den Bereichen Humanmedizin, Veterinärmedizin, Natur-, Umwelt und Lebensmittelwissenschaften gemeinsam an ausgewählten Gesundheitsthemen.6 Mit der Verankerung von One Health im neuen Gesundheitsgesetz soll der Ansatz der disziplinen- und departementsübergreifenden Diskussion und Lösungsfindung auf kantonaler Ebene fortgeführt werden.
2.2 Gesundheitsvorsorge
2.2.1 Ausgangslage
Der Zweck der Gesundheitsvorsorge mit Gesundheitsförderung, Prävention und Früherkennung besteht darin, Gesundheitsprobleme zu verhindern bevor sie auftreten oder schwere Krankheitsverläufe zu vermeiden. Damit wird nicht nur das individuelle Wohlbefinden verbessert, sondern können auch die Belastung des Gesundheitssystems verringert und die Gesundheitskosten reduziert werden. Die Gesundheitsförderung wirkt hierzu fortlaufend auf Lebensgewohnheiten und Lebensbedingungen hin, die der Gesundheit zuträglich sind. Massnahmen der Prävention zielen darauf, Erkrankungen und Unfälle zu verhüten, ihre Zahl und Schwere zu vermindern und Krankheits- und Unfallfolgen abzuschwächen. Die Früherkennung hat zum Ziel, mittels Screening-Programmen und Vorsorgeuntersuchungen Krankheiten vor dem Auftreten von Symptomen frühzeitig zu diagnostizieren und zu behandeln.
www.economiesuisse.ch/de/artikel/gesundheit-vier-faktoren-die-fuer-die-gesundheit-wichtiger-sind-als-behandlungen-und 4 U.a. S. Geyer, Soziale Ungleichheit und Gesundheit/Krankheit, in: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) (Hrsg.), Leitbegriffe der Gesundheitsförderung und Prävention, 2021. www.blv.admin.ch/blv/de/home/das-blv/auftrag/one-health.html.
Die moderne Präventivmedizin unterscheidet die auf den einzelnen Menschen bezogene individualmedizinische Prävention und die auf grössere Bevölkerungsgruppen ausgerichtete sozialmedizinische Prävention. Letztere war ursprünglich vor allem auf die Bekämpfung und Ausrottung der grossen Seuchen ausgerichtet (z.B. durch Verbesserung der hygienischen Massnahmen oder Massenimpfungen gegen Pocken). Später verstärkten sich die Bemühungen in der Aids- und Suchtprävention (Drogen, Rauchen) und hinsichtlich verbesserter Gesundheitsvorschriften beim Arbeits- und Umweltschutz sowie einer umfassenderen Gesundheitserziehung. Präventivmedizinische Massnahmen stehen immer auch im engen Zusammenhang mit der Sozialpolitik, da ungünstige soziale Bedingungen (Armut) als eine wichtige Ursache von Krankheitsanfälligkeit anerkannt sind. In diesem Kontext können Massnahmen der Gesundheitsvorsorge als präventive Sozialinvestitionen dazu beitragen, Heilbehandlungen und finanzielle Unterstützungsleistungen (inkl. Rentenzahlungen) zu vermeiden.
Die Zuständigkeit für die Gesundheitsförderung und Prävention liegt grösstenteils bei den Kantonen. Die Kompetenzen des Bundes beschränken sich nach Art. 118 BV im Wesentlichen auf den Bereich Gesundheitsschutz (vgl. Abschnitt 1.2.2). Dort hat der Bund die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten sowie den Umgang mit Lebensmitteln, Heilmitteln und Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gebrauchsgegenständen, welche die Gesundheit gefährden können – im Sinne der Produktesicherheit und der entsprechenden Informations- und Präventionsmassnahmen – geregelt. Im Bereich der Tabakprodukte und elektronischen Zigaretten ist ein erster Teil an Schutzmassnahmen am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten. Diese werden mit der Umsetzung der Initiative zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung voraussichtlich auf Anfang 2027 ergänzt, so dass sich diesbezügliche kantonale Regelungen zu einem wesentlichen Teil erübrigen. Ferner bestehen bundesrechtliche Regelungen in den Bereichen Unfallprävention, Arbeitssicherheit (Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gemäss UVG) und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
Insbesondere im Bereich der Prävention von nichtübertragbaren und psychischen Krankheiten fehlt dem Bund jedoch eine umfassende gesetzliche Grundlage, so dass die Verantwortung für die rechtliche Verankerung von Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention bei den Kantonen liegt. Gleiches gilt für die Gesundheitserziehung, die in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fällt.
Auf Kantonsebene enthält das geltende Gesundheitsgesetz unter dem Titel Gesundheitsvorsorge bereits verschiedene Bestimmungen zur Gesundheitserziehung, zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Früherkennung von Krankheiten (Art. 37 GesG). Die Aufgabenerfüllung ist einerseits dem Kanton zugewiesen, der Massnahmen der Gesundheitsvorsorge trifft und sich an diesen beteiligen oder sie durch Beiträge unterstützen kann (Art. 21 GesG). Anderseits sind die Gemeinden dazu verpflichtet, die Aufklärung, Beratung und Hilfe in der Gesundheitsvorsorge zu fördern und, soweit erforderlich, für deren Durchführung zu sorgen (Art. 25 GesG). Sie errichten und unterstützen Beratungsstellen (Art. 40 GesG).
Die kantonalen Aufgaben der Gesundheitsvorsorge sind der Präventivmedizinerin oder dem Präventivmediziner übertragen (Art. 7 GesG), der bzw. dem eine programmatische, beratende, unterstützende sowie eine zwischen den verschiedenen Gesundheitsfachpersonen, Gemeinden, Schulen und Betrieben koordinierende Funktion zukommt (Art. 38 und 39 GesG). Die Präventivmedizinerin oder der Präventivmediziner erfüllt ihre bzw. seine Aufgaben aktuell im Rahmen des von ihr bzw. ihm geleiteten Amtes für Gesundheitsvorsorge (AGVO). Dieses umfasst zum einen die Abteilung Präventivmedizin, die für Massnahmen zur Verhütung und Früherkennung spezifischer Krankheiten zuständig ist und u.a. Impfungen, den Bereich der Schulgesundheitsdienste sowie das Programm zur Früherkennung von Brustkrebs umfasst. Zum anderen führt das AGVO die Abteilung ZEPRA, die für die nicht-medizinische Prävention und Gesundheitsförderung zuständig ist und in den Bereichen Bewegung und Ernährung, Psychische Gesundheit, Gesundheit im Alter, Suchtprävention, Jugendschutz und Gesundheitsförderung im Betrieb Projekte und Programme umsetzt.7
2.2.2 Regelungsanpassungen
Im neuen Gesundheitsgesetz wird der Bereich Gesundheitsvorsorge, der die Gesundheitsförderung, die Prävention und die Früherkennung von Krankheiten umfasst, stärker sichtbar gemacht und in einem eigenen Gesetzeskapitel geregelt. Die wesentlichen Anpassungen betreffen folgende Bereiche:
a) Aufgabenteilung Kanton und Gemeinden Auch im neuen Gesundheitsgesetz sind Kanton, politische Gemeinden und Träger der öffentlichen Volksschule gemeinsam für die Gesundheitsvorsorge zuständig. Jedoch werden die Zuständigkeiten gegenüber heute klarer festgehalten und die Aufgabenerfüllung verbindlicher geregelt.
Die Gesundheitsvorsorge umfasst einerseits Massnahmen, die auf das individuelle Gesundheitsverhalten abzielen und anderseits strukturelle Massnahmen, die auf gesundheitsförderliche Lebensbedingungen für die Bevölkerung hinwirken. Der Kanton ergreift wie bisher sowohl individuelle als auch strukturelle Massnahmen der Gesundheitsvorsorge. Hierzu kann er sich weiterhin an den nationalen Programmen zur Gesundheitsförderung, Prävention und Früherkennung beteiligen, eigene kantonale Programme entwickeln und umsetzen sowie die Gemeinden und andere relevante Akteure in Fragen der Gesundheitsvorsorge unterstützen. Die Gemeinden beteiligen sich an der Umsetzung der kantonalen Massnahmen durch Eigenleistungen wie beispielsweise die Mitwirkung bei der Kommunikation oder die Koordination und Vernetzung der massgeblichen Anspruchsgruppen vor Ort.
Anknüpfend an die bestehenden Zuständigkeiten und die zentrale Rolle der Gemeinden bei der Gestaltung der Lebensbedingungen für ihre Bevölkerung – insbesondere in den Bereichen Raumplanung, Verkehr, Umwelt sowie öffentliche Infrastruktur – weist das neue Gesundheitsgesetz den Gemeinden des Weiteren die Aufgabe zu, gesundheitsförderliche Lebenswelten für die Bevölkerung zu schaffen. Damit sollen Gesundheitsaspekte bei der Planung und Weiterentwicklung des Lebensraums, namentlich etwa bei der Ausgestaltung öffentlicher Räume, der Förderung von Bewegung und Begegnung, der Sicherstellung von Naherholung, bei Massnahmen zum Schutz vor Hitze, Lärm und Unfallrisiken sowie bei Wohnraum und Bepflanzung, berücksichtigt werden. Welche Schwerpunkte gesetzt werden und welche Massnahmen angezeigt sind, bestimmen die Gemeinden eigenständig gestützt auf ihre örtlichen Gegebenheiten, Bedürfnisse sowie finanziellen Möglichkeiten. Eine gesundheitsförderliche Gestaltung des Lebensraums trägt zur Lebensqualität, Attraktivität und langfristigen Kostenstabilität der Gemeinden bei.
Die kantonalen Aufgaben der Gesundheitsvorsorge werden weiterhin unter der fachlichen Leitung der kantonalen Präventivmedizinerin oder des kantonalen Präventivmediziner erfüllt. Für die Gemeindeebene legt das Gesundheitsgesetz fest, dass die Gemeinde eine für Gesundheitsfragen und damit auch für die Gesundheitsvorsorge zuständige Stelle bezeichnet. Diese Stelle nimmt innerhalb der Gemeinde zu gesundheitsrelevanten Geschäften Stellung und ist zugleich Anlaufstelle für den Kanton, wenn für die Umsetzung kantonaler Programme die Unterstützung der Gemeinden notwendig ist.
7 Neben dem AGVO nehmen auch andere kantonale Stellen Aufgaben in der Gesundheitsvorsorge wahr, namentlich das Kantonsarztamt, das Amt für Soziales, das Amt für Sport und das Amt für Volksschule.
Das geltende Gesundheitsgesetz verpflichtet die Gemeinden zur Errichtung und Unterstützung von Beratungsstellen im Bereich der Gesundheitsvorsorge (Art. 40 GesG). Diese allgemein gehaltene Bestimmung wird nicht ins revidierte Gesundheitsgesetz übernommen. Zwar ist es aus präventiver Sicht notwendig, dass die Gemeinden Mütter- und Väterberatungsstellen führen, welche die Eltern von Kindern im Säuglings- bis Vorschulalter wohnortnah und niederschwellig bei Fragen zur Ernährung, Entwicklung, Gesundheitskontrolle und Erziehung beraten.8 Diese Aufgabe soll künftig jedoch im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.1; abgekürzt EG-ZGB) verankert werden. Dieses verpflichtet die Gemeinden bereits heute zur ganzheitlichen Kinder- und Jugendhilfe (Art. 58bis EG-ZGB). Darüber hinaus soll mit der Sammelvorlage «Erledigung parlamentarische Aufträge im Bereich der frühen Förderung (EPAFF)» und dem darin enthaltenen XIII. Nachtrag EG-ZGB eine Angebotspflicht der Gemeinden im Bereich der frühen Förderung eingeführt werden. Letztere umfasst mit der sozialen Integration, Bildung und Gesundheit mehrere Wirkungsbereiche und beinhaltet als Teil des verpflichtenden Grundangebots u.a. die Bereitstellung der Mütter- und Väterberatung.
b) Gesundheitsvorsorge in der öffentlichen Volksschule Mithilfe regelmässiger schulärztlicher und schulzahnärztlicher Untersuchungen können Auffälligkeiten in der körperlichen Entwicklung und Gesundheitsprobleme frühzeitig entdeckt und behandelt werden, was für das körperliche und seelische Wohl der Kinder und Jugendlichen und die schulische Entwicklung bedeutsam ist. Entsprechend der Wichtigkeit dieses Bereichs sollen die heute lediglich auf Verordnungsstufe9 geregelten Aufgaben und Zuständigkeiten in der schulischen Gesundheitsvorsorge im Gesundheitsgesetz verankert werden, wobei die – bereits heute – obligatorischen Vorsorgemassnahmen (jährliche Zahnuntersuchung, Zahnprophylaxe, periodischen Untersuchung des Gesundheitszustandes, Impfkontrolle) ausdrücklich im Gesetz genannt werden. Der Kanton soll weiterhin die Vorgaben zum Inhalt und Vollzug der schulischen Gesundheitsvorsorge erlassen, während die Schulträger für den Vollzug und die Organisation der schulischen Gesundheitsvorsorge zuständig bleiben. Zudem haben die Schulträger wie bisher die Kosten der obligatorischen Vorsorgemassnahmen, die vom Schulgesundheitsdienst durchgeführt werden, zu tragen. Wie bereits heute ist es möglich, dass Eltern die obligatorischen Vorsorgemassnahmen auf eigene Kosten ausserhalb des Schulgesundheitsdienstes bei einer eigens gewählten Fachperson (Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt oder Dentalhygienikerin/Dentalhygieniker) durchführen lassen.
Die Vorschriften über die Gesundheitsvorsorge in der Schule gelten für die öffentliche Volksschule, d.h. für Schülerinnen und Schüler, die einen der in Art. 2 VSG genannten Schultypen besuchen. Bei der Erarbeitung des Entwurfs des neuen Gesundheitsgesetzes wurde geprüft, ob am Alter der Schülerinnen und Schüler bzw. der Schulpflicht nach Art. 45–49 VSG angeknüpft werden könnte, damit auch Schülerinnen und Schüler von Privatschulen und von Mittelschulen erfasst würden. Aus Gründen der Vollzugspraktikabilität wird jedoch weiterhin am Begriff der öffentlichen Volksschule angeknüpft. Mit dieser Regelung werden rund 97 Prozent der Kinder und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter erfasst10, zumal die Vorschriften über die Gesundheitsvorsorge in der öffentlichen Volksschule zukünftig auch für die anerkannten privaten Sonderschulen gelten werden (vgl. die Anpassung von Art. 1 Abs. 1bis VSG, hinten bei den Drittänderungen).
Insgesamt wird die heutige Praxis der schulischen Gesundheitsvorsorge unverändert weitergeführt. Abweichend gilt, dass die Regierung anstelle der bisherigen Schulzahnpflegekommission
Im Rahmen der Sammelvorlage «Erledigung parlamentarische Aufträge im Bereich der frühen Förderung (EPAFF)» zeigte sich bei einer Befragung im Jahr 2023, dass alle Gemeinden im Kanton über eine Mütter- und Väterberatung verfügen. Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (sGS 211.21) und Schulzahnpflegeverordnung (sGS 213.13). 10 Zahlenbasis Schuljahr 2020/21 aus dem Bericht der Regierung vom 4. Januar 2022 «Perspektiven der Volksschule 2023» (40.22.01).
künftig eine Schulgesundheitskommission wählen wird. Diese soll die Regierung und die zuständige Stelle des Kantons in inhaltlichen und vollzugsbezogenen Fragen der schulischen Gesundheitsvorsorge beraten. In der Schulgesundheitskommission werden die massgeblichen Akteurinnen und Akteure (insbesondere Schulträger, [Kinder-]Ärzte- und Zahnärzteschaft, Lehrerschaft) vertreten sein. Dies soll gewährleisten, dass die Massnahmen der schulischen Gesundheitsvorsorge breit abgestützt und für die verschiedenen Anspruchsgruppen nachvollzieh- und umsetzbar sind. Grösse und genaue Zusammensetzung werden in einer Verordnung festgelegt.
c) Mehrjähriger Gesundheitsvorsorgeplan Die gesundheitsrelevanten Herausforderungen einer Gesellschaft unterliegen einem steten Wandel. So verändern sich die von Gesundheitsrisiken besonders betroffenen Bevölkerungsgruppen, die Art und Ursachen von Gesundheitsrisiken sowie auch die Rahmenbedingungen, unter denen Gesundheitsprobleme vermieden werden können. Angesichts dieser Dynamik erweist es sich als wenig sinnvoll, Handlungsschwerpunkte oder Interventionsbereiche direkt im Gesetz festzuschreiben. Vielmehr ist es zielführend, in regelmässigen Abständen einen Prozess zur Entwicklung eines kantonalen Gesundheitsvorsorgeplans zu durchlaufen, der auf wissenschaftlichen Grundlagen und aktuellen Daten basiert. Mit einem solchen Prozess kann der Kanton flexibel auf sich ändernde gesundheitliche Probleme der Bevölkerung reagieren.
Im neuen Gesundheitsgesetz ist entsprechend vorgesehen, dass der Kanton regelmässig einen Gesundheitsvorsorgeplan erarbeitet, umsetzt und evaluiert. Der Plan hat sich dabei auf die bestehende Datenlage abzustützen. Im Vordergrund steht die Gesundheitsbefragung des Bundesamtes für Statistik zum Gesundheitszustand der Bevölkerung, die auf Verlangen der Kantone erweitert werden kann (Erhöhung kantonale Stichprobe, Zusatzauswertungen). Zusätzliche Grundlagen sind weitere nationale Befragungen mit kantonalen Auswertungen (z.B. im Bereich Sucht), kantonale Erhebungen und wissenschaftliche Quellen.
Des Weiteren hat sich der Gesundheitsvorsorgeplan in die nationalen Strategien und Programme im Bereich Gesundheitsvorsorge – aktuell namentlich die nationale Strategie zur Prävention nichtübertragbarer Krankheiten (NCD-Strategie), nationale Strategie Sucht sowie die kantonalen Aktionsprogramme der Gesundheitsförderung Schweiz – einzufügen und deren Umsetzung für den Kanton zu konkretisieren und bei Bedarf zu ergänzen. Daneben kann der Kanton bei Bedarf neue gesundheitliche Herausforderungen behandeln, wenn diese auf nationaler Ebene (noch) nicht aufgegriffen werden oder für den Kanton besonders relevant sind.
Der Gesundheitsvorsorgeplan wird unter der Leitung der Präventivmedizinerin oder des Präventivmediziners erarbeitet und durch das zuständige Departement verabschiedet. Er wird vorgängig mit den anderen betroffenen Departementen abgesprochen. Auch werden die politischen Gemeinden vorgängig zu den geplanten Themen und Zielen angehört.
d) Früherkennungs- und Impfprogramme Die Früherkennung von Krankheiten bei Einzelpersonen obliegt der Ärzteschaft, den Apotheken und anderen Gesundheitsfachpersonen wie zum Beispiel den Hebammen. Die Früherkennung auf Ebene der Bevölkerung oder bei bestimmten Personengruppen ist hingegen Aufgabe des Kantons. Dieser lässt – national abgestimmt – bereits heute Programme zur systematischen Früherkennung von Krankheiten durchführen, so in den Bereichen Brustkrebs und Darmkrebs. Darüber hinaus ist der Kanton für die Durchführung von Impfungen gemäss dem eidgenössischen Epidemiengesetz zuständig. Ferner führt der Kanton kantonale Impfpromotions- und Impfprogramme durch. Künftig sollen diese Aufgaben gesamthaft im Gesundheitsgesetz geregelt sein.
e) Gesundheitsbildung Aus präventiver Sicht ist es sinnvoll, von Gesundheitsfachpersonen sowie von weiteren Mitarbeitenden in Betrieben und Einrichtungen des Sozial- oder Bildungswesens Grundkenntnisse in der Gesundheitsvorsorge zu verlangen. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass die brachliegenden Potenziale der Gesundheitsvorsorge in den entsprechenden Systemen erkannt und genutzt werden können. Entsprechend soll in Umsetzung von Art. 15 Bst. b KV die Gesetzesgrundlage geschaffen werden, mit der die Regierung die genannten Personen zu Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Gesundheitsvorsorge verpflichten und der Kanton solche Bildungsangebote (auch für die zuständigen Stellen in den Gemeinden, vgl. oben Bst. a) durchführen kann.
2.3 Neue Versorgungsmodelle
2.3.1 Ausgangslage
2.3.1.a Integrierte Versorgung Das Gesundheitswesen der Schweiz ist stark fragmentiert. Wichtige Treiber dafür sind die fortlaufende Spezialisierung der Fachpersonen und die zunehmende Differenzierung von Krankheitsbildern und Diagnosen. Gleichzeitig mangelt es an Vernetzung und Koordination der Akteure, sowohl bei den Behandlungsleistungen und den (vor- und nachgelagerten) Betreuungsleistungen als auch bei den Vergütungssystemen und Datenflüssen. Umso wichtiger sind Informations-, Beratungs- und Koordinationsleistungen, die sicherstellen, dass die richtigen Entscheide getroffen, die erforderlichen Fachleute eingebunden und die massgeblichen Kostenträger gefunden werden. Allerdings werden diese Leistungen heute nur bedingt vergütet. In der Folge verschlechtern sich Behandlungsergebnisse und Patientensicherheit und das Gesundheitssystem verteuert sich.
Vor diesem Hintergrund sind neue, zukunftsgerichtete Ansätze der Gesundheitsversorgung in erster Linie darauf auszurichten, die bestehenden Strukturen innerhalb und zwischen Akteuren und Organisationen des Gesundheitswesens durchlässiger zu machen. Das Mittel der Wahl sind integrierte oder koordinierte Ansätze zur Gesundheitsversorgung. Solche Ansätze (= Kriterien integrierter Versorgung): – stellen die Bedürfnisse und Präferenzen der betroffenen Menschen ins Zentrum (Patientinnen- und Patientenorientierung bzw. Kundenorientierung); – betrachten die betroffenen Menschen und ihre Vertrauenspersonen als Partner und Ressource, welche die Behandlung samt vor- und nachgelagerter Betreuung wesentlich unterstützen können (Partizipation); – streben nach einem strukturierten und verbindlichen Zusammenspiel der Akteure im Gesundheits- und Sozialbereich (Leistungserbringer, betroffene Menschen, Angehörige, Freiwillige, Kostenträger, Produkteanbieter) über den ganzen Behandlungs- und Betreuungsweg von Selbstsorge, zu Prävention, ambulanten und stationären Leistungen bis hin zu Palliative Care (ganzheitliches Verständnis von Gesundheit); – verstehen die Behandlung und Betreuung von betroffenen Menschen als interprofessionelle und interdisziplinäre Teamleistung (Integration); – nutzen digitale Hilfsmittel, um den medienbruchfreien Austausch und die mehrfache Nutzung von behandlungsrelevanten Daten zu organisieren sowie Prozesse zu vereinfachen und zu automatisieren (Digital Health).
Mit dieser Ausrichtung fokussieren integrierte Ansätze auf die Steigerung von Qualität und Effizienz, u.a. mit früheren Diagnosen, Vermeiden von Begleiterkrankungen, weniger Fehlversorgung, weniger Doppelspurigkeit, besseren Behandlungsergebnissen und mehr Patientensicherheit. Je besser diese Steigerung an Effektivität und Effizienz gelingt, desto eher können in der Folge die Kosten gesenkt werden.
Im Kanton St.Gallen sind bereits hilfreiche Voraussetzungen für die stärkere Vernetzung und Koordination der Gesundheitsversorgung vorhanden. So gehört der Kanton St.Gallen zu den ersten Kantonen, in denen sich Ärztenetze sowie interprofessionelle Versorgungsnetze und -angebote entwickelten (z.B. Pizolcare, Rajovita, Thurvita), die heute als Anknüpfungspunkte für neue oder weitergehende Integrationsansätze dienen können. Ebenso bestehen langjährige Erfahrungen mit interprofessionellen Projekten im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention (z.B. StoppSturz zur Sturzprävention in der Gesundheitsversorgung, PEPra zur Prävention und Früherkennung von nicht übertragbaren Krankheiten, Sucht und psychischer Gesundheit in der ambulanten Grundversorgung). Schliesslich werden in den Bildungsangeboten des Departementes für Gesundheit der Fachhochschule St.Gallen interprofessionelle Teamarbeit und moderne Aufgabenteilungen (z.B. in Richtung Advanced Practice Nurse, APN) explizit gefördert.
Demgegenüber ist im Kanton St.Gallen − wie auch in anderen Kantonen − die Vernetzung im digitalen Bereich erst in Ansätzen erkennbar. Zwar sind zahlreiche IT-Systeme im täglichen Einsatz. Proprietäre «Insellösungen» und eine fragmentierte Systemlandschaft behindern aber den Einsatz von übergreifenden Digital-Health-Lösungen. Daten sind ein Kernelement der digitalen Transformation: Standardisierte Datenstrukturen und -inhalte sind die Grundvoraussetzung dafür, dass Systeme nahtlos zusammenarbeiten können (d.h. interoperabel sind) und Informationen nicht mehrfach, sondern nur einmal erhoben werden müssen (Once-Only-Prinzip). Es fehlt ein verbindlicher Ordnungsrahmen für Digital Health, der die Interoperabilität der Systeme und die Mehrfachnutzung der Daten sicherstellen kann.
Die zentralen Stellschrauben für durchlässigere Strukturen im Gesundheitswesen liegen beim Bund. Allem voran regelt das KVG, welche Leistungen von den Krankenversicherungen finanziert werden, und legt damit die Weiterentwicklungen in diesem Bereich fest. Hierzu gehören mehrere KVG-Revisionen, die für eine stärker integrierte Versorgung relevant sind, darunter die einheitliche Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen (EFAS) oder die Anerkennung von Netzwerken zur koordinierten Versorgung als Leistungserbringer (Teil des Kostendämpfungspakets 2). Daneben soll das nationale Programm DigiSanté unter der Leitung des Bundesamtes für Gesundheit in den Jahren 2025–2034 die notwendigen Voraussetzungen für die digitale Transformation im Gesundheitswesen (u.a. Festlegung einer einheitlichen Zielarchitektur für die Informationssysteme sowie von eindeutigen Identifikatoren, Datenstrukturen, technischen und semantischen Standards) sowie die notwendige nationale Infrastruktur für einen sicheren und nahtlosen Datenaustausch schaffen.
2.3.1.b Elektronisches Patienten- bzw. Gesundheitsdossier Das elektronische Patientendossier (EPD) − bzw. künftig das elektronische Gesundheitsdossier (EGD) − ist eine Sammlung von behandlungsrelevanten Daten aus der Krankengeschichte bzw. Patientendokumentation, die von den Gesundheitsfachpersonen zu führen ist (vgl. unten Abschnitt 2.6.1.b), sowie von Informationen, welche die Patientin oder der Patient selbst erfasst hat. Ziel des EPD ist die die jederzeitige Verfügbarkeit von behandlungsrelevanten Daten, was die Qualität der medizinischen Behandlung stärken, die Behandlungsprozesse verbessern, die Patientensicherheit erhöhen, die Effizienz des Gesundheitssystems steigern und die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten fördern soll.
Derzeit sind Listenspitäler (Akutspitäler, psychiatrische Kliniken, Rehabilitationskliniken), Pflegeheime, Geburtshäuser sowie ab 2022 neu zugelassene Arztpraxen aufgrund des KVG verpflichtet, sich via einer Stammgemeinschaft nach Art. 11 Bst. a EPDG dem EPD-System anzuschliessen (vgl. Art. 37 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 1 Bst. f KVG) und bei Patientinnen und Patienten, die ein EPD haben, wichtige Informationen aus den Patientendokumentationen dort abzulegen. Die im EPD gespeicherten Daten können von den Patientinnen und Patienten jederzeit abgerufen und für Gesundheitsfachpersonen freigegeben werden. Diese Eigenverwaltung und Freigabe seitens der Patientinnen und Patienten als Inhaberinnen und Inhaber des EPD unterscheidet das EPD von den Patientendokumentationen, die den Gesundheitsfachpersonen gehören.
Die Rahmenbedingungen für die Einführung und Verbreitung des EPD sind auf Bundesebene im EPDG geregelt. Das Gesetz wird derzeit umfassend revidiert und soll zukünftig Bundesgesetz über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG) heissen. Mit der Revision sollen vorab die Zuständigkeiten von Bund und Kantonen bezüglich des EPD bzw. des EGD und dessen Finanzierung klar geregelt werden. Gemäss Botschaft des Bundesrates zum EGDG vom 5. November 2025 ist neu vorgesehen, die technische Infrastruktur zu zentralisieren und dem Bund die Verantwortung für den Betrieb und die Weiterentwicklung des EGD zu übertragen. Die Kantone sollen derweil den Betrieb in ihrem Gebiet gewährleisten und die laufenden Betriebskosten tragen. Darüber hinaus soll das EGD künftig entlang der gesamten Behandlungskette verbindlich eingesetzt werden. Hierzu soll die Anschlusspflicht an das EGD auf alle Leistungserbringer ausgedehnt werden, welche zulasten der obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) oder der Invaliden-, Unfall- und Militärversicherung abrechnen. Zudem sollen künftig alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz automatisch und kostenlos ein EGD erhalten. Wer kein Dossier wünscht, kann Widerspruch gegen die Eröffnung eines solchen einlegen (sog. Opt-Out).
Um die Finanzierung des EPD bis zum Inkrafttreten des revidierten EGDG sicherzustellen, beschlossen die eidgenössischen Räte eine Teilrevision des EPDG, die am 1. Oktober 2024 in Kraft trat. Mit der Teilrevision wurde eine befristete Übergangsfinanzierung eingeführt (vgl. Art. 23a ff. EPDG), in deren Rahmen Stammgemeinschaften während fünf Jahren vom Bund Finanzhilfen für die Sicherstellung des Betriebs und Weiterentwicklung des EPD erhalten können. Die Finanzhilfen werden in Form eines festen Betrags pro eröffnetes EPD ausgerichtet, wobei in der Vergangenheit eröffnete EPD ebenfalls beitragsberechtigt sind. Der Bundesbeitrag beträgt maximal Fr. 30.– je eröffnetes EPD. Ursprünglich bewilligten die eidgenössischen Räte hierfür einen Zahlungsrahmen von insgesamt 30 Mio. Franken bzw. durchschnittlich 6 Mio. Franken je Jahr. Im Rahmen der Sparmassnahmen für einen ausgeglichenen Bundeshaushalt wurde der Zahlungsrahmen für die Jahre 2026 bis 2028 auf 2 Mio. Franken je Jahr gekürzt. Zurzeit ist offen, ob die ursprüngliche, fünfjährige Befristung der Übergangsfinanzierung ausreicht, um auch den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des neuen EGDG abzudecken.
Die Ausrichtung der Finanzhilfen ist an die Bedingung geknüpft, dass die Kantone die Stammgemeinschaften in mindestens gleichem Umfang wie der Bund finanziell unterstützen.
2.3.2 Regelungsanpassungen
Das neue Gesundheitsgesetz soll die Voraussetzungen verbessern, dass sich integrierte Versorgungsmodelle weiter ausbreiten und entwickeln können. Im Vordergrund stehen dabei finanzielle Anreize, welche die Bottom-Up-Entstehung zukunftsweisender Modelle erleichtern und beschleunigen können. Der Kanton St.Gallen folgt damit dem Beispiel verschiedener anderer Kantone, die in ihrer Gesundheitsgesetzgebung die Förderung von neuen Versorgungsmodellen ausdrücklich verankert haben (in der Deutschschweiz: AG, BE, GL, LU, VS, ZH). Vorgesehen sind folgende neuen Förderinstrumente, wobei die Regierung in einer Verordnung noch detailliertere Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für die einzelnen Fördertatbestände festsetzen wird:
a) Förderung von Pilotprojekten und Massnahmen zur Stärkung der Integration Zum einen ermöglicht das neue Gesundheitsgesetz dem Kanton ganz allgemein, Massnahmen zur Stärkung der integrierten Versorgung zu initiieren oder umzusetzen (Art. 23 Abs. 1 nGesG). Beispiele hierfür sind Aktionspläne (z.B. in den Bereichen Interprofessionalität, Advanced Practice Nurses, digitale Vernetzung), Gefässe für den regelmässigen Erfahrungsaustausch zwischen den Akteuren (z.B. Innovationsboard, Regionalkonferenzen) oder Initiativen im Bereich Versorgungsforschung und Evaluation.
Zum anderen wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, dass der Kanton die Entwicklung und – in beschränktem Umfang – den Betrieb von integrierten Versorgungsmodellen mit Beiträgen unterstützen kann (Art. 23 Abs. 2 nGesG). Als förderungswürdig gelten Versorgungsmodelle, wenn sie zentrale Kriterien integrierter Versorgungsmodelle (vgl. oben Abschnitt 2.3.1.a) erfüllen, also strukturierte und verbindlich geregelte Kooperations- und Gemeinschaftsvorhaben, interprofessionelle und interdisziplinäre Zusammenarbeitsformen (einschliesslich des Einsatzes von nichtärztlichen Fachpersonen mit erweiterten Kompetenzen wie Advanced Practice Nurses) sowie den Einbezug der Ressourcen der betroffenen Menschen und ihrer Vertrauenspersonen. Zudem sollen nur Versorgungsmodelle mit Beiträgen unterstützt werden, welche die Nutzung von Digital-Health-Instrumenten und anderer einheitlicher Arbeitsinstrumente vorsehen und die eine Verbesserung der Qualität oder Wirtschaftlichkeit der Gesundheitsversorgung herbeiführen. Ferner ist vorgesehen, die Beitragsdauer für Pilotprojekte analog zum Experimentierartikel des Bundes (Art. 77o KVV) auf 3 Jahre zu begrenzen, wobei im Sinn einer Anschubfinanzierung bereits beim Förderentscheid ersichtlich sein muss, inwiefern ein Pilotprojekt skalierbar ist und nach Abschluss in den Regelbetrieb überführt werden kann. Die Ausrichtung von Beiträgen hängt des Weiteren davon ab, dass sich die Antragstellerin oder der Antragsteller angemessen, wenigstens zur Hälfte, an den Kosten beteiligt.
b) Beiträge an ungedeckte Kosten Als zweites Förderinstrument schafft das neue Gesundheitsgesetz in Art. 23 Abs. 2 Bst. c eine gesetzliche Grundlage, dass der Kanton für die Umsetzung integrierter Versorgungsmodelle notwendige Leistungen mitfinanzieren kann, sofern diese durch die bestehenden Vergütungssysteme nicht oder nicht vollständig abgegolten werden. Dies betrifft (aktuell) die mangelhafte Vergütung von Koordinationsleistungen sowie fehlende oder lückenhafte Tarife für nichtärztliche Fachpersonen mit erweiterten Kompetenzen. Mit diesem neuen Fördertatbestand ergänzt das Gesundheitsgesetz Art. 24 SPFG, nach dem der Kanton den Spitälern Beiträge an ungedeckte Kosten gewähren kann.
c) Förderung von digitalen Diensten Zur Verbesserung des Datenmanagements und -austauschs im Gesundheitswesen ist es notwendig, die Daten inhaltlich, strukturell und technisch zu standardisieren. Im Bereich der Digitalisierung soll der Kanton deshalb die Möglichkeit erhalten, die Anwendung von nationalen Standards und Empfehlungen sowie die Entwicklung und Umsetzung von Digital-Health-Lösungen (Austauschplattformen, Informationssysteme, Applikationen, Vorgaben zur Gewährleistung der Informationssicherheit usw.) unterstützen zu können, sofern mehrere Betriebe daran beteiligt sind (Art. 23 Abs. 2 Bst. d nGesG).
d) Elektronisches Patientendossier Im Bereich des EPD wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass der Kanton Beiträge an neu eröffnete EPD gemäss Übergangsfinanzierung des teilrevidierten EPDG ausrichten kann (Art. 25 Abs. 2 nGesG).
2.4 Langzeitpflege
2.4.1 Ausgangslage
2.4.1.a Aufgabenteilung Kanton und Gemeinden Langzeitpflege bezeichnet die Pflege und Betreuung von Menschen mit Unterstützungsbedarf, wenn diese wegen ihres hohen Alters, einer Krankheit oder einer Behinderung nicht mehr in der Lage sind, alle alltäglichen Aufgaben allein zu bewältigen. Die Pflegeleistungen werden von Spitex-Betrieben und selbständig erwerbenden Pflegefachkräften bei den Betroffenen zu Hause (ambulante Langzeitpflege) oder in Pflegeheimen (stationäre Langzeitpflege) erbracht.
Im Kanton St.Gallen ist die Sicherstellung der Langzeitpflege eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und politischen Gemeinden:
Die Bereitstellung der Langzeitpflege liegt grösstenteils im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden. Diese stellen die Hilfe und Pflege zu Hause bzw. die Versorgung mit Spitex-Leistungen sicher (Art. 23 GesG und Art. 12 PFG) und sorgen – gestützt auf kantonale Planungsrichtwerte – für ein bedarfsgerechtes Grundangebot an stationären Pflegeplätzen in Betagten- bzw. Pflegeheimen (Art. 28 SHG). Die Gemeinden tragen des Weiteren die Pflegekosten, soweit diese nicht durch die OKP oder andere Sozialversicherungen und den Selbstbehalt der Leistungsnutzenden gedeckt sind (Art. 9 und 16 PFG). Dem Kanton obliegt demgegenüber die Förderung der spezialisierten Langzeitpflege. Mit dem VII. Nachtrag SHG wurden die Zuständigkeiten des Kantons im stationären Bereich zuletzt dahingehend erweitert, dass er seit dem 1. Januar 2025 nicht nur für die Palliativpflege in Sterbehospizen, sondern auch für die spezialisierte Pflege in den Bereichen Gerontopsychiatrie sowie Schwerst- und komplexe Pflege die Angebotsgestaltung und Finanzierung der Zusatzkosten übernimmt. Die mit dem VII. Nachtrag SHG eingeführten Erweiterungen werden im Wesentlichen unverändert ins neue Gesundheitsgesetz übernommen und lediglich redaktionell neu formuliert und gegliedert.
Ebenfalls ist der Kanton für die Zulassung der Leistungserbringer zum Erbringen von Leistungen zulasten der OKP zuständig (stationär: Art. 39 Abs. 3 KVG; ambulant: Art. 36 KVG). Desgleichen obliegt ihm die Bewilligung und Beaufsichtigung der privaten Pflegeheime (Art. 32 und 33 SHG) und der Spitex-Betriebe (Art. 51 GesG). Hingegen liegt die Aufsicht über die öffentlichen Pflegeheime und Spitex-Betriebe – wozu auch die privatrechtlichen Betriebe zählen, die mit einer Gemeinde eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben – bei den Gemeinden.11
Darüber hinaus unterstützt der Kanton im ambulanten Bereich Spitex-Betriebe und Gemeinden mit Fachberatung und Information (Art. 36ter GesG). Zudem übernimmt er Aufgaben in der Pflegeentwicklung mit dem Ziel, eine qualitativ hochwertige Pflegeversorgung für die Bevölkerung sicherzustellen und die interdisziplinäre, interprofessionelle sowie institutionenübergreifende Zusammenarbeit zu fördern. Im Zuständigkeitsbereich des Kantons liegt schliesslich die Steuerung des Angebots an Pflegefachkräften. Hierzu wurde im Jahr 2024 das EG-BFAP erlassen, das u.a. Pflegeheime und Spitex-Betriebe zur Ausbildung von Pflegefachkräften verpflichtet. Die Bestimmungen sollen zu einem späteren Zeitpunkt mit Vorgaben zu den Arbeitsbedingungen im Pflegebereich ergänzt werden (im Rahmen der Umsetzung der zweiten Etappe der eidg. Pflegeinitiative).
Die bestehende Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden wurde im Rahmen der Gesetzgebungsprojekts gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Departemente, des Verbandes St.Galler Gemeindepräsidien (VSGP) und der Fachverbände (Curaviva St.Gallen, senesuisse, Spitex-Verband SG/AI/AR) eingehend diskutiert. Hierbei wurden verschiedene
«Private» Pflegeheime oder Spitex-Betriebe sind Betriebe mit privater Trägerschaft ohne Leistungsvereinbarung mit einer Gemeinde. Als «öffentliche» Pflegeheime oder Spitex-Betriebe gelten Betriebe mit öffentlicher Trägerschaft oder mit einer Leistungsvereinbarung mit einer Gemeinde.
Schwachstellen identifiziert, die durch die ungleiche Regulierung des ambulanten und stationären Bereichs sowie durch unklare oder fehlende Zuständigkeiten hervorgerufen werden. Dies betrifft:
– Angebotsplanung und -steuerung: Im Spitex-Bereich fehlt eine übergeordnete Angebotssteuerung. Planungsrichtwerte, die mit Blick auf eine kantonal einheitliche Versorgung erstellt werden, und die anschliessend als Grundlage für die konkrete Angebotsplanung der Gemeinden dienen, bestehen nur für die Pflegeheime. Daraus resultiert ein Risiko von Fehlplanungen, aber auch eine fehlende Übersicht des gesamten Pflege- und Unterstützungsbedarfs12 in den – zunehmend ineinandergreifenden – stationären, teilstationären, ambulanten und vorgelagerten Sektoren. Zwar berücksichtigen die kantonalen Planungsarbeiten für den stationären Bereich zusehends auch den ambulanten Sektor, doch fehlt eine verbindliche Regelung für die Erarbeitung und Weiterverwendung dieser Grundlagen.
– Mindestanforderungen und Aufsicht: Kantonale regulatorische Mindestanforderungen bestehen nur für Pflegeheime und die privaten Spitex-Betriebe, nicht aber für die öffentlichen Spitex-Betriebe. Bei diesen kommen höchstens Mindestanforderungen der Spitex-Verbände zur Anwendung. Ebenso fragmentiert sind die Zuständigkeiten für die Aufsicht. Pflegeheime werden entweder von der zuständigen Stelle des Kantons beaufsichtigt oder aber von der zuständigen Stelle der Gemeinde (vgl. Art. 33 Abs. 1 SHG). Private Spitex-Betriebe unterstehen der Aufsicht der für die Betriebsbewilligung zuständigen Stelle des Kantons, während bei öffentlichen Spitex-Betrieben keine kantonale Aufsicht vorgesehen ist. Die unterschiedlichen Aufsichtszuständigkeiten sind mit zeitlich und inhaltlich unterschiedlichen Prüfdichten verbunden. Auch kann die Aufsicht durch die Gemeinde mit Governance-Problemen behaftet sein, wenn die Gemeinde zugleich Trägerin des Pflegebetriebs ist. In kleineren Gemeinwesen und bei begrenzten personellen Ressourcen besteht zudem die Gefahr, dass (betriebs-)interne und externe Aufsichtstätigkeiten vermischt werden.
– Spezialisiertes Angebot: Spezialisierte Pflegeangebote sind im Kanton sehr unterschiedlich verfügbar. Gerade kleinere Spitex-Betriebe und Pflegeheime sind oft nicht in der Lage, für spezialisierte Leistungen das notwendige Fachpersonal zu finden oder genügend auszulasten. Sinnvoll wären regionale Verbundslösungen, teilweise auch überregionale oder kantonsweite Projekte. Solche scheitern teils an ungeklärten Finanzierungszuständigkeiten und möglichen Finanzierungsfolgen. Auch können Projekte aufgrund der Heterogenität auf der Gemeindeseite nicht immer erfolgreich umgesetzt werden. So zeigte sich in der Vergangenheit, dass überregionale Projekte zur Unterstützung oder Weiterentwicklung der ambulanten Pflegeversorgung in Zusammenarbeit mit Dritten nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung realisiert werden konnten, wenn dies eine Leistungsvereinbarung mit der Gemeindeseite (aber nicht mit jeder einzelnen Gemeinde) erforderte und der Kanton nicht zuständig war. Während mit dem VII. Nachtrag SHG im stationären Bereich die Aufgabenteilung dahingehend definiert wurde, dass die Gemeinden für das wohnortnahe Grundangebot zuständig sind und der Kanton das überregionale spezialisierte Angebot fördert, fehlt ein solcher Ansatz im Spitex- Bereich.
2.4.1.b Pflegefinanzierung Wie oben erwähnt, tragen die Gemeinden die Restkosten der Pflegeleistungen. Gemäss Art. 6 und 14 PFG legt die Regierung Höchstansätze der stationären bzw. ambulanten Pflegekosten per Verordnung fest. Dessen ungeachtet, bestehen insbesondere im ambulanten Bereich beträchtliche, historisch gewachsene Unterschiede in der Abgeltung der Pflegeleistungen. Während die Gemeinden die Restkostenfinanzierung mit Spitex-Betrieben mit Leistungsaufträgen
Unterstützungsleistungen in den Bereichen Administration, Haushalt, Betreuung und Pflege.
individuell aushandeln, bestehen für private Spitex-Betriebe, freiberufliche Pflegefachkräfte und spezialisierte Organisationen pauschale Leistungsvereinbarungen, die der VSGP mit den jeweiligen Verbänden aushandelt.
Aus dieser Situation ergeben sich im ambulanten Bereich verschiedene Probleme: Erstens entsprechen die Höchstansätze nicht mehr den Realitäten der verschiedenen Abgeltungsmodelle. Zweitens sind mit den bestehenden Verträgen spezialisierte Spitex-Leistungen wie die Psychiatrie- und Kinder-Spitex unterfinanziert. Drittens kommen mit der Angehörigenpflege neue Geschäftsmodelle auf den Markt, für die es noch keine angemessene Finanzierungslösung gibt. Letzteres gab Anlass zur Motion 42.24.13 «Höchstkosten für Leistungen pflegender Angehöriger», die eine Differenzierung der Restkostenfinanzierung für ambulante Pflegeleistungen fordert. Schliesslich stellen die unterschiedlichen Abgeltungsansätze die Wettbewerbsneutralität zwischen öffentlichen und privaten Leistungserbringern in Frage und führen für die Gemeinden zu einer aufwändigen und komplizierten Abwicklung der Restfinanzierung.
2.4.2 Regelungsanpassungen
2.4.2.a Aufgabenteilung Kanton und Gemeinden Auf Basis der identifizierten Schwachstellen soll die Aufgabenteilung im Bereich Langzeitpflege zwischen Kanton und Gemeinden angepasst werden. Neben Anpassungen des Gesundheitsgesetzes sind hierfür auch Anpassungen des Gesetzes über die Pflegefinanzierung notwendig. Des Weiteren wird der Abschnitt III/1bis «Stationäre Einrichtungen für Betagte und spezialisierte Pflegeeinrichtungen» des Sozialhilfegesetzes mit Ausnahme von Art. 35 (Fachkommission für Altersfragen) ins neue Gesundheitsgesetz transferiert. Das neue Gesundheitsgesetz regelt damit künftig sowohl die ambulante als auch die stationäre Langzeitpflege.
Anzumerken ist hier, dass der Begriff des Pflegeheims im Sinn des neuen Gesundheitsgesetzes nicht mehr auf die Betreuung und Pflege von betagten Menschen fokussiert (vgl. dazu die bisherige Umschreibung in Art. 28 Abs. 1 SHG), sondern grundsätzlich alle Betriebe erfasst, die Leistungen der stationären Betreuung und Pflege erbringen, unabhängig vom Alter der betreuten oder gepflegten Menschen. Ausgenommen bleiben Behinderteneinrichtungen, Sonderschulinternate und Einrichtungen der stationären Suchthilfe, obwohl solche Einrichtungen teilweise auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt sind. Das Gesundheitsgesetz und das Pflegefinanzierungsgesetz definieren den Begriff des Pflegeheims somit weiterhin unterschiedlich.
a) Unterscheidung Grund- und Spezialangebot Im ambulanten Bereich soll der mit dem VII. Nachtrag SHG für den stationären Bereich eingeführte Grundsatz übernommen werden, wonach die Gemeinden für das Grundangebot zuständig sind und der Kanton überregionale spezialisierte Pflegeangebote fördert. Zur spezialisierten Pflege wird die Langzeitpflege in Gerontopsychiatrie, die Schwerst- und komplexe Langzeitpflege sowie die spezialisierte palliative Langzeitpflege gezählt.
b) Angebotsplanung Künftig soll der Kanton nicht nur für die stationäre, sondern auch für die ambulante Langzeitpflegeversorgung Planungsgrundlagen in Form von Prognosewerten erarbeiten. Dabei sollen auch Zwischenformen bzw. intermediäre Angebote wie Tages- und Nachtstrukturen sowie Kurzzeitaufenthalte in Pflegeheimen einbezogen werden. Die Planungsarbeiten sollen mit Blick auf das Kontinuum von Pflege, Betreuung und Begleitung erarbeitet werden und sowohl die ganze Versorgungskette (weitere ambulante Grundversorger, Spitäler, Rehakliniken usw.), die Gesundheitsvorsorge als auch die Bereiche Wohnen und soziale Teilhabe der älteren Bevölkerung berücksichtigen.
Neu soll im Gesundheitsgesetz festgelegt werden, dass der Kanton Prognosewerte für die Langzeitpflege bereitstellt und die Gemeinden auf dieser Basis die Angebotsplanung für die
Pflegeheimplätze und (zusätzlich) die pflegerischen Spitex-Leistungen vornehmen. Anderseits soll in Art. 45bis SHG ergänzt werden, dass der Kanton Planungsgrundlagen zur Förderung der integrierten Angebotsgestaltung für betagte Menschen erstellt. Letzteres spiegelt eine zukunftsgerichtete und ganzheitlich ausgerichtete Alterspolitik, die weiter geht als die Bereitstellung von geeigneten Pflegeangeboten für Betagte. Es ist wichtig, dass die ältere und alte Bevölkerung umfassende vor- und nebengelagerte Angebote (Beratung, Betreuung, Koordination) in ihrem Wohnumfeld vorfindet. Nur so können sie weiterhin in ihrem Umfeld verbleiben und am gesellschaftlichen Leben teilhaben. Zu denken ist an Sozialberatungsangebote, die im besten Fall frühzeitige Heimeintritte verhindern können, indem sie Alternativen aufzeigen und Unterstützungsangebote koordinieren. Oder generationenübergreifende Quartierprojekte, welche die betagte Bevölkerung in das gesellschaftliche Leben einbinden und ihnen eine sinnvolle Aufgabe geben. Während die medizinisch-pflegerischen Planungsgrundlagen künftig gänzlich durch das Gesundheitsdepartment erstellt werden, bleibt das Departement des Innern für die Planung der Angebote zuständig, die einen Fokus auf die Bereiche Wohnen und soziale Teilhabe legen. Dies ist vor allem deshalb sinnvoll, weil zahlreiche Schnittstellenthemen wie etwa die Familienpolitik oder die Behindertenpolitik im Departement des Innern angesiedelt sind.
c) Mindestanforderungen Der Kanton soll künftig qualitative Mindestanforderungen nicht nur für die Pflegeheime und privaten Spitex-Betriebe, sondern auch für die öffentlichen Spitex-Betriebe festlegen. Er soll die Festlegung wiederum in einer ganzheitlichen, bereichsübergreifenden Sichtweise vornehmen und insbesondere die Konsistenz der Anforderungen zwischen dem ambulanten und stationären Bereich sicherstellen. Das Erfüllen der Mindestanforderungen soll künftig für alle Pflegebetriebe mit Sitz in St.Gallen Voraussetzung für die Betriebsbewilligung und damit indirekt auch für die Zulassung zur Leistungsabrechnung bei der OKP sein. Zusätzlich werden die Pflegebetriebe grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Kostenrechnung zu führen und der zuständigen Stelle des Kantons diejenigen Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Angebotsplanung (Kanton und Gemeinden), Festlegung der Höchst- bzw. Normansätze für die Pflegekosten (Kanton) und administrative Abrechnung (Gemeinden bzw. zentrale Abrechnungsstelle) benötigt werden.
d) Betriebsbewilligung und Aufsicht Neu benötigen sowohl die privaten als auch die öffentlichen Anbieter von Langzeitpflegeleistungen – genauer Pflegeheime mit mehr als fünf Pflegeplätzen und alle Spitex-Betriebe mit mehr als einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter – eine Betriebsbewilligung des Kantons. Dementsprechend wird der Kanton künftig nicht nur für die Beaufsichtigung der privaten, sondern auch der öffentlichen Pflegebetriebe zuständig sein. Mit der Vereinheitlichung der Zuständigkeiten im Bereich Bewilligung und Aufsicht gleicht der Kanton St.Gallen seine Gesetzgebung an jene der umliegenden Kantone an. So benötigen in allen Nachbarkantonen ausser dem Kanton Appenzell Ausserrhoden die Pflegebetriebe unabhängig von ihrer Trägerschaft eine kantonale Bewilligung und in allen Nachbarkantonen, ausgenommen im Kanton Zürich, ist eine kantonale Stelle für die Aufsicht zuständig.
Die nachfolgende Tabelle zeigt zusammenfassend die im neuen Gesundheitsgesetz vorgesehenen Zuständigkeiten von Kanton und Gemeinden.
Kanton Gemeinden Planung − Bereitstellung der Planungsprognosen − Angebotsplanung der ambulanten und Steue- für die ambulante Pflegeversorgung und stationären Pflege (Grundangerung und die stationären Plätze in Pflege- bot) auf Basis der kantonalen Progheimen (Grund- und Spezialangebot) nosen und in Koordination mit den anderen Gemeinden − Bedarfsplanung für das Pflegepersonal, Steuerung der Fachkräfteaus-/weiterbildung ambulant und stationär (gem. EG-BFAP)
Bereit- − Förderung von überregionalen spezia- − Bereitstellung der ambulanten und stellung lisierten ambulanten und stationären stationären Pflege (Grundangebot), Pflegeangeboten ggf. gemeinsam mit anderen Gemeinden und/oder mittels Leistungsvereinbarung durch private Organisationen
Bewilligung − Festlegung der kantonalen Mindest- und Auf- anforderungen für alle privaten und sicht öffentlichen ambulanten und stationären Leistungserbringer − Betriebsbewilligungspflicht für alle privaten und öffentlichen ambulanten und stationären Leistungserbringer; Bewilligungserteilung nur bei Erfüllen der kantonalen Mindestanforderungen − OKP-Zulassung aller Leistungserbringer − Kantonale Aufsicht über alle privaten und öffentlichen ambulanten und stationären Leistungserbringer
Finanzie- − Festlegung von kantonalen Norm- − Restfinanzierung der ambulanten rung kostenansätzen und Abgeltungen für und stationären Pflegekosten sub- (vgl. nach- Zusatzleistungen für die ambulanten sidiär zur OKP und den Leistungsstehend Ab- Pflegekosten und von kantonalen nutzenden (Grundangebot) schnitt Höchstansätzen für die stationären 2.4.2.b) Pflegekosten − Möglichkeit der Abgeltung von ambulanten Zusatzleistungen − Beiträge an den Zusatzaufwand von spezialisierten ambulanten und statio- − Möglichkeit der Beiträge an nichtnären Pflegeleistungen pflegerische Leistungen der Hilfe zu Hause und ergänzende Dienstleistungen
Tabelle 1: Zuständigkeiten von Kanton und Gemeinden in der Langzeitpflege (Änderungen im Vergleich zum geltenden Recht sind unterstrichen)
2.4.2.b Pflegefinanzierung von ambulanten Leistungen, inkl. Leistungen durch pflegende Angehörige Im Rahmen der vorliegenden Revision soll für die ambulante Langzeitpflege ein neues Abgeltungsmodell umgesetzt werden, das in Zusammenarbeit mit dem VSGP, den Spitex-Verbänden und mit VertreterInnen von öffentlichen und privaten Spitex-Betrieben sowie der freiberuflichen Pflegefachkräfte erarbeitet wurde. Das neue Abgeltungsmodell wird durch eine Änderung des PFG (vgl. Drittänderungen) eingeführt und setzt die Motion 42.24.13 «Höchstkosten für Leistungen pflegender Angehöriger» um.13
a) Grundzüge des neuen Abgeltungsmodells Im Grundsatz soll sich die Restfinanzierung der Gemeinden der (A-, B-, C-)Pflegeleistungen nach der Krankenpflege-Leistungsverordnung (SR 832.112.31; abgekürzt KLV) künftig sowohl für öffentliche als auch private Leistungserbringer einheitlich nach Normkosten bemessen. Die Normkosten sollen nach vorgegebenen Versorgungsniveaus abgestuft werden und damit verbundene Unterschiede in den Personalanforderungen, Anfahrtszeiten und Betriebszeiten berücksichtigen. Darüber hinaus sollen Gemeinden Abgeltungen für definierte Zusatzleistungen ausrichten können. Vorgesehen sind Zusatzabgeltungen für die verbindliche Bereitschaft zur Betreuung aller Klientinnen und Klienten in einem Gebiet (Versorgungspflicht), erweiterte Betriebszeiten und Nachteinsätze sowie das Erbringen von Pflegeleistungen, die spezialisiertes bzw. höher qualifiziertes Personal erfordern. Sowohl die Normkosten als auch die Zusatzabgeltungen sollen vom Kanton festgelegt werden und sich auf die effektiven Kosten, den Typ und die Struktur der Leistungserbringenden bzw. auf deren Kosten-, Leistungs- und Stammdaten abstützen (mit Art. 17f nPFG sowie Art. 26 Abs. 2 und 3 nGesG wird entsprechend eine Datenlieferpflicht eingeführt).
b) Herleitung der Normkostentarife und Zusatzabgeltungen Um auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesundheitsgesetzes die Restfinanzierung nach dem neuen Abgeltungsmodell umsetzen zu können, hat das Gesundheitsdepartement das auf gesundheitsökonomische Fragestellungen spezialisierte Forschungsbüro Polynomics mit der datenbasierten Ermittlung von Normkostenansätzen und Zusatzabgeltungen beauftragt. Im Wissen, dass die Datenbasis aufgrund der aktuell fehlenden Datenlieferpflicht nur auf freiwillig bereitgestellten Daten beruhen kann, wurde der Auftrag auf folgende Kostensätze bzw. darauf basierende Tarife beschränkt: – Normkostentarif für KLV-A/B/C-Leistungen für Spitex-Betriebe ohne Versorgungspflicht; – Normkostentarif für KLV-C-Leistungen, die durch pflegende Angehörige erbracht werden – Zusatzabgeltung (Zuschlag) für Versorgungspflicht; – Zusatzabgeltung (Zuschlag) für spezialisierte Spitex-Betriebe (Psychiatrie- und Kinder-Spitex).
Die Datensammlung erfolgte nach einem gemeinsamen Aufruf des VSGP, der Spitex-Verbände sowie des SBK im Spätsommer 2025. In der Folge lieferten 14 Spitex-Betriebe mit Versorgungspflicht, drei auf Angehörigenpflege ausgerichtete Organisationen, drei spezialisierte Spitex-Betriebe sowie drei freiberufliche Pflegefachkräfte die erforderlichen Daten für das Jahr 2024. Zusätzlich standen von einzelnen Spitex-Betrieben mit Versorgungspflicht differenzierte Angaben zu den Vollkosten zu somatischen und spezialisierten, psychiatrischen Pflegeleistungen vor. Keine Dateneingaben erfolgten seitens der Spitex-Betriebe ohne Versorgungspflicht.14
Im Bereich der stationären Pflegefinanzierung bleibt das Finanzierungsmodell unverändert. Anzumerken ist des Weiteren, dass die Finanzierung der Langzeitpflege voraussichtlich im Jahr 2032 erneut ändern wird, wenn auf eidgenössischer Ebene die KVG-Reform zur einheitlichen Finanzierung der ambulanten und stationären Gesundheitsleistungen (EFAS) auch für den Pflegebereich in Kraft treten soll. 14 Die Rücklaufquoten betrugen 38 Prozent bei den Spitex-Betrieben mit Versorgungspflicht und 33 Prozent bei den auf Angehörigenpflege ausgerichteten Betrieben sowie den spezialisierten Spitex-Betrieben.
Die vorliegende Datenbasis erlaubt es, die Tarife für Spitex-Betriebe mit Versorgungspflicht sowie für spezialisierte Pflegeleistungen datenbasiert abzuleiten. So weist Polynomics bei den somatischen Pflegeleistungen der Spitexbetriebe mit Versorgungspflicht Median-Vollkosten von 125 Franken für KLV-A-, 129 Franken für KLV-B- und 119 Franken für KLV-C-Leistungen aus. Psychiatrische Pflegeleistungen weisen über alle Leistungsarten hinweg um 3 bis 10 Prozent höhere Vollkosten auf:
1 Quartil Median 3. Quartil
Spitex-Betriebe mit Versorgungspflicht – KLV A 123.35 125.20 137.60 – KLV B 120.80 129.10 138.75 – KLV C 108.85 118.75 129.10 a) Psychiatrie-Spitex – KLV A 137.90 +12.70 (10,2 %) – KLV B 132.85 +3.75 (2,9 %) – KLV C 127.25 +8.50 (7,2 %) Angehörigenpflegeb) – KLV C 90.20 –28.55 (–24 %)
Tabelle 2: Vollkosten pro verrechnete Stunden 2024 (in Franken). Quelle: Bericht Polynomics. a) Kursiv: Differenz spezialisierte psychiatrische Pflege zu somatischer Pflege. b) Kursiv: Differenz Angehörigenpflege zu Spitex-Betrieben mit Versorgungspflicht.
Bei den Organisationen, die auf Angehörigenpflege ausgerichtet sind, liegen für zwei Organisationen Daten vor. Die Vollkosten für die KLV-C-Leistungen belaufen sich auf rund 90 Franken. Die Aussagekraft bei nur zwei Spitex-Betrieben ist selbstredend beschränkt, nichtsdestotrotz lässt sich festhalten, dass sich die Minderkosten von rund 24 Prozent im Vergleich zu den Spitex-betrieben mit Versorgungsauftrag prozentual in der Grössenordnung bewegen wie die seit 1. Januar 2026 erstmals differenzierten Tarife für KLV-C-Leistungen gemäss Rahmenvertrag zwischen dem VSGP und den Spitex-Organisationen (Differenz –19 %).15
Für Spitex-Organisationen ohne Versorgungspflicht liegen keine Kostenrechnungsdaten vor. Hingegen haben mehrere andere Kantone differenzierte Tarife für Spitex-Betriebe mit und ohne Versorgungspflicht eingeführt, auf die für eine erste Festlegung der Ansätze in St.Gallen abgestellt werden kann. In den Nachbarkantonen gelten aktuell folgende Norm- bzw. Höchstkostenansätze (Recherche und Zusammenstellung durch das Beratungsbüro INFRAS):16
Die gesetzlichen Höchstansätze für KLV-C-Leistungen (Grundpflege) betragen per 1. Januar 2026 Fr. 79.80 für nicht durch Angehörige erbrachte Leistungen und Fr. 68.90 (–14 %) für durch Angehörige erbrachte Leistungen. Die im Rahmenvertrag VSGP-Spitex-Organisationen festgelegten Tarife betragen Fr. 85.10 und 68.90 (–19 %). Thurgau hat gemeindespezifische Lösungen.
AI AR GL GR SZ ZH Mittlere Differenz (jeweils ohne Maximal- und Minimalwert) Spitex-Betriebe ohne Versorgungspflicht – KLV A 114.70 121.80 113.66 100.60 106.00 115.40 – KLV B 97.70 112.30 107.10 95.00 91.00 95.16 – KLV C 83.70 100.40 105.80 86.00 79.00 81.82 Spitex-Betriebe mit Versorgungspflichta) – KLV A 114.70 145.50 142.59 118.30 106.00 159.20 0% +19 % +25 % +18 % 0% +38 % +21 % – KLV B 97.70 134.20 129.97 111.80 91.00 154.52 0% +20 % +21 % +18 % 0% +62 % +20 % – KLV C 83.70 120.00 129.84 101.20 79.00 146.36 0% +20 % +23 % +18 % 0% +79 % +20 % Angehörigenpflegeb) 0% –16 % –53 % –27 % –20 % –53 % –21 %
Tabelle 3: Norm-/Höchstkostenansätze für ambulante Pflege pro Stunde (in Franken) in Nachbarkantonen, Stand Januar 2026. Quelle: Auswertung INFRAS. a) Kursiv: Differenz Spitex mit Versorgungspflicht zu Spitex ohne Versorgungspflicht. b) Kursiv: Differenz Angehörigenpflege zu Spitex-Betrieben mit Versorgungspflicht. c) Normkosten für Spitex-Betriebe ohne Versorgungspflicht ohne Wegzeiten.
c) Normkostentarife und Zusatzabgeltungen ab Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes Die vorliegenden Informationen erlauben die Festlegung der wichtigsten Normkosten und Zuschläge für die Zeit ab Inkrafttreten des neuen Gesundheitsgesetzes. Voraussichtlich betrifft dies den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis 31. Dezember 2029. Auf das Jahr 2030 können dann die Ansätze erstmals auf Basis der vollständig vorliegenden Kostenrechnungen berechnet werden.17
2.5 Medical Master
2.5.1 Ausgangslage
Der Bundesrat führte in der «Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2017–2020»18 vom 24. April 2016 aus, dass der Bedarf an Ärztinnen und Ärzten seit längerer Zeit nicht mehr mit im Inland ausgebildeten Fachkräften gedeckt werden könne. So hätten im Jahr 2014 861 Personen ein eidgenössisches Diplom als Ärztin oder Arzt erworben, während im gleichen Jahr 2'576 ausländische Diplome anerkannt worden seien.19 Er
Aus heutiger Sicht ist der Zeitplan für die Anpassung der Tarife wie folgt: – 01.01.2028: Inkraftsetzung neues Gesundheitsgesetz, Start Normkostenmodell und Kostenrechnungspflicht; – 30.04.2029: Abgabe Kostenrechnungen Spitex-Betriebe (analog Pflegeheime); – drittes Quartal 2029: Berechnung Normkostentarife und Zuschläge, Festlegung durch die Regierung für 2030; – 30.04.2030: Abgabe Kostenrechnungen Spitex-Betriebe; – drittes Quartal 2030: Berechnung Normkostentarife und Zuschläge, Festlegung durch die Regierung für 2031; – 01.01.2032: Start Pflegefinanzierung nach EFAS. 18 BBl 2016, 3089 ff. 19 BBl 2016, 3139.
beantragte daher für die BFI-Förderperiode 2017–2020 einen zweckgebundenen Kredit von 100 Mio. Franken für ein Sonderprogramm Humanmedizin, mit dem Ziel, die Masterabschlüsse in Humanmedizin in der Schweiz auf einen Richtwert von 1'300 je Jahr zu erhöhen.20
Bereits im April 2016 reichte die HSG beim Bund einen Antrag auf projektgebundene Beiträge aus dem Sonderprogramm ein. Die Beiträge waren für den Aufbau eines Joint Medical Masters (JMM) in St.Gallen bestimmt, der ab dem Herbstsemester 2017 40 Studienplätze in einem gemeinsamen Masterstudiengang der Universität Zürich (UZH) und der HSG, unter Einbezug des Kantonsspitals St.Gallen, schaffen sollte. Der Bund gewährte für die Jahre 2017–2020 einen Beitrag von insgesamt Fr. 3'610'538.–.
Die Umsetzung des JMM erforderte Anpassungen im Gesetz über die Universität St.Gallen. Einerseits war der gesetzlich definierte Aufgabenbereich der HSG um den Bereich Humanmedizin zu erweitern. Anderseits wurde für die organisatorische Abwicklung des JMM ein spezielles Institut der HSG unter dem Namen «School of Medicine» gegründet, dem folgende Aufgaben zugewiesen wurden:21 – Koordination und Organisation des Lehrangebots, der Qualitätssicherung und des Prüfungswesens in St.Gallen; – Informationsstelle für künftige und aktuelle Studierende des JMM; – Betreuung der Studierenden in St.Gallen; – Bereitstellen von Lern- und Arbeitsräumen sowie der entsprechenden Infrastruktur für Studierende; – Vergabe von Lehraufträgen, Lehrveranstaltungen oder Entsendungen im Rahmen eines vereinbarten Lehrbudgets für den St.Galler Teil; – Sicherstellen der Basis für Forschung im Schnittbereich zwischen Medizin und den an der HSG vertretenen Fachgebieten.
Am 10. Juni 2018 stimmten die Stimmberechtigten des Kantons St.Gallen mit grosser Mehrheit dem entsprechenden VI. Nachtrag zum UG (nGS 2018-064) zu. Damit waren die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, dass die ersten Studierenden im Herbstsemester 2020 ihr Masterstudium im JMM aufnehmen konnten. Im Herbstsemester 2025 waren dann 110 Studierende im JMM eingeschrieben22, verteilt auf drei Studienjahrgänge.
Die HSG und die UZH regelten den JMM in einer bereits im Jahr 2017 abgeschlossene Kooperationsvereinbarung. Diese galt ursprünglich bis Ende 2025 und wurde mit Vertragszusatz vom 4./8./11./27. Juli 2022 verlängert bis 31. Juli 2026. Über eine darüber hinaus andauernde Fortführung der Kooperation konnten die beiden Partneruniversitäten keine Einigung erzielen. Sie teilten im Sommer 2024 in einer gemeinsamen Medienmitteilung mit, die Evaluation der gemeinsamen Masterausbildung habe ergeben, dass der Koordinationsaufwand für eine gemeinsame Ausbildung sehr hoch und die Gestaltungsmöglichkeiten auf beiden Seiten eingeschränkt seien. Die Regierung ihrerseits teilte in der Antwort vom 4. Juni 2024 auf die Interpellation 51.24.43 «St.Gallen braucht den Joint Medical Master!» mit, den für das Studienprogramm Verantwortlichen beider Universitäten sei klar gewesen, dass die Kooperation mit der UZH überarbeitet werden müsse, um das Modell JMM zukunftsgerichtet und nachhaltig zu verankern. Die entsprechenden Arbeiten bzw. Abklärungen seien jedoch noch nicht so weit fortgeschritten gewesen, dass den zuständigen Gremien konkrete Entscheidungsgrundlagen und Anträge hätten unterbreitet werden können.
20 BBl 2016, 3171. Vgl. Botschaft und Entwurf der Regierung vom 15. August 2017 für einen VI. Nachtrag zum Gesetz über die Universität St.Gallen (Joint Medical Master in St.Gallen), ABl 2017, 2816. 22 Quelle: Medienmitteilung der HSG vom 5. September 2025, abrufbar unter www.unisg.ch/fileadmin/
Die Regierung befasste sich am 21. Januar 2025 an einem Regierungsworkshop mit möglichen Optionen für eine Lösung, welche die medizinische Ausbildung im Kanton St.Gallen langfristig sicherstellt, und erteilte am 18. März 2025 einen Projektauftrag «Weiterführung des Medical Masters in St.Gallen». Als Ziel des Projekts wurde definiert, die Fortführung des Medical Masters als bilaterale Kooperation zwischen dem Spitalverbund HOCH und einer Universität mit bestehender medizinischer Fakultät vertieft zu prüfen. Da das Entwickeln und Umsetzen einer Anschlusslösung für den JMM eine gewisse Zeit erforderte bzw. noch erfordern wird und damit die Studierenden, die den JMM bereits begonnen hatten, diesen ordentlich beenden können, einigten sich HSG und UZH darauf, den JMM im Sinn einer Übergangslösung bis längstens 31. Juli 2030 weiterzuführen.
2.5.2 Regelungsansatz und Überblick über den Stand der Umsetzung
Das neue Gesundheitsgesetz regelt nicht, wie der zukünftige Medical Master konkret ausgestaltet werden wird, sondern schafft lediglich die gesetzliche Grundlage, um einen Medical Master mit Beiträgen unterstützen zu können, und definiert die grundsätzlichen Beitragsvoraussetzungen. Grundvoraussetzung ist, dass der Medical Master von einer Hochschule mit einer medizinischen Fakultät in Zusammenarbeit mit Spitälern, psychiatrischen Kliniken, Rehabilitationskliniken und Arztpraxen durchgeführt wird und zwar an Standorten im Kanton St.Gallen. Im Weiteren wird die Regierung ermächtigt, den Medical Master durch eine Kooperationsvereinbarung zu regeln.
Wie bereits erwähnt, sind Gespräche mit den verschiedenen Stakeholdern im Gange, in denen abgeklärt wird, wie der bisherige JMM durch einen Medical Master ersetzt werden kann. Aktuell steht eine bilaterale Kooperation zwischen einerseits der UZH und anderseits den bisher beteiligten st.gallischen Spitälern (HOCH und Ostschweizer Kinderspital), der Psychiatrie St.Gallen sowie der Ärzteschaft im Vordergrund. Die HSG wird sich am JMM nicht mehr beteiligen, weshalb der bisherige Studiengang in einen Medical Master der UZH umgewandelt werden muss. Vorgängig sind die Bestimmungen im Universitätsgesetz zu streichen, die der HSG einen gesetzlichen Lehr- und Forschungsauftrag für die Humanmedizin erteilen und ein spezielles Institut der HSG unter dem Namen «School of Medicine» vorsehen.
Die Regierungen der Kantone Zürich und St.Gallen werden voraussichtlich noch im Sommer 2026 eine gemeinsame Absichtserklärung über die Durchführung eines Medical Master-Studiengangs der UZH in St.Gallen abschliessen. Die verbindliche Kooperationsvereinbarung soll im Frühling 2027 abgeschlossen werden, unter dem Vorbehalt, dass das neue Gesundheitsgesetz bzw. die Bestimmungen über den Medical Master vom Kantonsrat verabschiedet und spätestens bis Sommer 2027 rechtsgültig werden.
2.6 Patientenrechte und die Berufspflichten der Leistungserbringer
Die Rechte der Patientinnen und Patienten sind eng verknüpft mit den Berufspflichten der Personen, die Gesundheitsdienstleistungen erbringen. Damit die Patientin oder der Patient ein Recht ausüben kann, braucht es auf der Gegenseite einen Adressaten, gegenüber dem das Recht geltend gemacht werden kann. Der Adressat wird aus dem geltend gemachten Recht zu einem Handeln oder Unterlassen verpflichtet. Recht und Pflicht stehen also in einem gegenseitigen Bezugsverhältnis. Im Abschnitt 2.6 werden die Patientenrechte und die Berufspflichten daher gemeinsam behandelt.
2.6.1 Ausgangslage
2.6.1.a Patientenrechte Im geltenden Gesundheitsgesetz gewährt Art. 40bis Menschen mit einer unheilbaren Krankheit Anspruch auf Palliativmassnahmen und statuiert in Abs. 2 einen Anspruch auf würdevolle
Sterbebegleitung sowie ein würdevolles Abschiednehmen. Zudem begründet Art. 34 Abs. 2 GesG ein Recht der Patientin oder des Patienten und von Angehörigen, gegen eine Obduktion Einspruch zu erheben. Es handelt sich dabei um die einzigen individuellen Patientenrechte, die im Gesundheitsgesetz heute auf Gesetzesstufe normiert sind. Insbesondere enthält das GesG keinen umfassenden Abschnitt über die Rechte der Patientinnen und Patienten. Auch wird der Begriff «Patientenrechte» nur gerade in Art. 32bis GesG verwendet, in welchem die Regierung ermächtigt wird, die Rechte und Pflichten von Patientinnen und Patienten zu regeln, die in einem Spital auf der Spitalliste des Kantons behandelt werden (Listenspital).
Gestützt auf Art. 32bis GesG hat die Regierung die Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (sGS 321.2; abgekürzt PatV) erlassen. Die PatV gilt zwar für alle Listenspitäler mit Standort im Kanton St.Gallen, nicht aber für private Spitäler, die nicht auf der Spitalliste stehen, und auch nicht für Patientinnen und Patienten in Pflegeheimen. Die PatV enthält neben Bestimmungen über Aufnahme, Austritt und Entlassung der Patientinnen und Patienten einen Abschnitt über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten, in welchem die Themen Behandlungs- und Betreuungsanspruch, Aufklärung und Einwilligung sowie Besuchsrecht geregelt werden. In einem weiteren Abschnitt sind die Pflicht zum Führen einer Patientendokumentation geregelt sowie die entsprechenden Auskunfts- und Einsichtsrechte sowohl der Patientinnen und Patienten als auch von Dritten.
2.6.1.b Berufspflichten Die Berufspflichten für universitäre Medizinalberufe, für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie für Gesundheitsberufe nach dem GesBG sind heute in der Bundesgesetzgebung23 geregelt. Es handelt sich dabei um abschliessende Regelungen. Kantonale Vorschriften sind nur noch zulässig, soweit sie die bundesrechtlich geregelten Berufspflichten präzisieren oder konkretisieren. Sie dürfen die Berufspflichten aber nicht erweitern (vgl. dazu den Entscheid des Bundesgerichtes 2C_95/2021 vom 27. August 2021, insb. Erw. 5.3.2).
Dementsprechend verweist das geltende Gesundheitsgesetz hinsichtlich der Ausübung eines medizinischen Berufs auf das MedBG (vgl. Art. 44 Abs. 1 GesG). Ergänzend hierzu werden Personen, die einen medizinischen Beruf ausüben, durch Art. 50 ff. GesG verpflichtet, in dringenden Fällen Beistand zu leisten sowie – wenn sie über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen – sich am Notfalldienst ihrer Standesorganisation zu beteiligen. Letzteres wird in Art. 13 der Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe (sGS 312.0; abgekürzt VMB) wiederholt. Eine eigenständige kantonalrechtliche Berufspflicht statuiert Art. 16 VMB, der Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, im Auftrag von Behörden Gutachten und Untersuchungen durchzuführen bzw. solche Aufträge nur aus wichtigen Gründen abzulehnen. Die übrigen in Art. 11 ff. VMB aufgeführten Regeln zur Berufsausübung haben seit der umfassenden Geltung des MedBG für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung keine eigenständige Bedeutung mehr. Immerhin ist hier aber auf Art. 14 f. VMB hinzuweisen, welche die Pflicht zur Führung einer Krankengeschichte bzw. einer Patientendokumentation konkretisieren.
Für die übrigen Berufe der Gesundheitspflege hat die Regierung – gestützt auf Art. 46 Abs. 2 GesG – die Berufspflichten in der Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (sGS 312.1; abgekürzt VBG) geregelt. Ergänzend hierzu erklärt Art. 46 Abs. 3 GesG die Bestimmungen über die Ausübung der medizinischen Berufe für anwendbar, im Ergebnis also wiederum die Berufspflichten des MedBG. Teilweise werden die in der VBG geregelten Berufspflichten heute durch das Bundesrecht überlagert, insbesondere die allgemeinen Grundsätze in Art. 12 VBG. Im Bereich der Gesundheitsberufe, die nicht vom GesBG oder vom PsyG geregelt sind, gelten die Berufspflichten des VGB allerdings noch immer umfassend. Zu
Art. 40 MedBG, Art. 16 GesBG und Art. 27 PsyG.
nennen ist hier insbesondere die Schweigepflicht für diejenigen Gesundheitsberufe, die nicht in Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) aufgezählt sind.
Andere Kantone haben Patientenrechte und Berufspflichten auf Gesetzesstufe verankert. So wird etwa im Bereich der Patientenaufklärung geregelt, dass Patientinnen und Patienten oder ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter Anspruch haben auf eine Aufklärung zu Diagnose, Behandlungsplan, Risiken sowie teilweise auch zu Behandlungsalternativen, Übernahme der Kosten und Behandlungsergebnis (z.B. GR, TG, AR, AI). Im Weiteren haben einige Kantone (ZH, GR, AR) die Pflicht zur Patientendokumentation und die dabei geltenden Grund-sätze (Eindeutigkeit über die Urheberschaft und Datierung von Eintragungen, jederzeitige Abrufbarkeit, unabänderbare Speicherung, Aufbewahrungsfrist) gesetzlich geregelt. Ferner enthalten die gesetzlichen Regelungen das Recht auf Einsicht und Herausgabe der Patientendokumentation. Weitere kantonalgesetzliche Regelungen betreffen: – Recht auf Behandlung nach Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und medizinischen Grundsätzen im Interesse der Patientinnen und Patienten (GR, TG, AR); – Recht auf Achtung der persönlichen Freiheit und Würde und Recht auf Selbstbestimmung bezüglich medizinischer und pflegerischer Massnahmen (GR, TG, AR, AI); – Mitwirkungspflicht der Patientinnen und Patienten im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Pflicht zur Erteilung notwendiger Auskünfte (GR, TG).
2.6.1.c Zwangsmassnahmen Weder das geltende Gesundheitsgesetz noch die PatV enthalten Bestimmungen über die zwangsweise Behandlung oder über andere Zwangsmassnahmen wie Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die beiden Erlasse beruhen auf der Annahme, dass Zwangsmassnahmen ausreichend durch das Strafprozessrecht und das Bundesrecht, insbesondere das Erwachsenenschutzrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) geregelt sind (vgl. die Erläuterungen des Gesundheitsdepartementes zur PatV24, Abschnitt 3.1.2).
Das ZGB lässt nur in einem sehr engen Bereich Zwangsbehandlungen zu, nämlich nur bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten, die sich wegen einer psychischen Störung und aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) in stationärer Behandlung befinden (vgl. Art. 434 ZGB). In einer Notfallsituation kann auch bei einer urteilsfähigen Patientin oder einem urteilsfähigen Patienten, die bzw. der sich in stationärer Behandlung befindet, eine Zwangsbehandlung vorgenommen werden, sofern es sich um eine Massnahme handelt, die zum Schutz der Patientin bzw. des Patienten oder zum Schutz Dritter unerlässlich ist (vgl. Art. 435 ZGB). Zudem können die Kantone gestützt auf Art. 437 Abs. 2 ZGB ambulante Massnahmen gegen psychische Störungen vorsehen, die zwangsweise angeordnet werden können. Im Kanton St.Gallen findet sich die gesetzliche Grundlage für solche Massnahmen in Art. 38 f. des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (sGS 912.5; abgekürzt EG-KES). Nach Art. 39 Abs. 1 EG-KES kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde insbesondere die Einnahme medizinisch indizierter Medikamente oder die Teilnahme an einer Therapie anordnen.
Abgesehen von den oben genannten Fallkonstellationen sieht das ZGB keine Zwangsbehandlungen gegen den Willen einer Patientin oder eines Patienten vor. Da das ZGB den Kindes- und Erwachsenenschutz abschliessend regelt, dürfen die Kantone ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 437 Abs. 2 ZGB keine eigenen Bestimmungen erlassen, die Zwangsbehandlungen zum Schutz von Interessen der betroffenen Patientin oder des Patienten vorsehen.
Abrufbar unter www.sg.ch/gesundheit-soziales/gesundheit/aufsicht0/patienten.html.
Neben den Zwangsbehandlungen regelt das ZGB als weitere Zwangsmassnahme die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von urteilsunfähigen Personen in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen (vgl. Art. 383 ff. ZGB). Es geht dabei um die Beschränkung der körperlichen Bewegungsmöglichkeiten durch mechanische oder andere Mittel, wobei in der Lehre umstritten ist, ob das Ruhigstellen einer urteilsunfähigen Person durch Medikamente noch unter Art. 383 ZGB fällt oder schon als Zwangsbehandlung gilt. Art. 383 ff. ZGB gelten auch für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Personen, die aufgrund einer psychischen Störung, einer geistigen Behinderung oder wegen schwerer Verwahrlosung fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht sind (vgl. Art. 438 ZGB). Hingegen bietet Art. 383 ZGB keine Grundlage für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von (urteilsfähigen oder urteilsunfähigen) Patientinnen und Patienten, die freiwillig in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik eingetreten sind.
2.6.2 Regelungsanpassungen
Im neuen Gesundheitsgesetz werden die Rechte der Patientinnen und Patienten und die Berufspflichten in je eigenen Abschnitten geregelt (vgl. Art.63 ff. und Art. 101 ff. nGesG). Da die beiden Bereiche im gegenseitigen Bezugsverhältnis stehen, sind ihre Geltungsbereiche identisch und betreffen in beiden Geltungsbereichen die Gesundheitsfachpersonen25 sowie die Drogistinnen und Drogisten, Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker und Logopädinnen und Logopäden. Prophylaxeassistentinnen und Prophylaxeassistenten unterstehen nicht direkt den Berufspflichten, obwohl sie eine Tätigkeit ausüben, die der Tätigkeit von Dentalhygienikerinnen und Dentalhygienikern sehr ähnlich ist. Sie sind aber nicht berechtigt, ihren Beruf selbständig auszuüben, sondern sind immer entweder in einer Zahnarztpraxis oder einem Betrieb der Dentalhygiene angestellt. Allerdings unterstehen sie als Hilfsperson der Schweigepflicht nach Art. 109 nGesG oder dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB.
2.6.2.a Patientenrechte a) Patientendokumentation Die Pflicht, eine Patientendokumentation zu führen, wird im neuen Gesundheitsgesetz bei den Berufspflichten geregelt (vgl. Art. 103 f. nGesG). Dort wird definiert, wer eine Patientendokumentation führen muss und was diese enthalten muss. Hingegen wird im Abschnitt über die Rechte der Patientinnen und Patienten geregelt, nach welchem Recht sich die Einsicht in die Patientendokumentation richtet und in welcher Form die Einsicht zu gewähren ist (Art. 64 f. nGesG).
Zu berücksichtigen ist, dass Patientendokumentationen in der Regel schützenswerte Personendaten im Sinn der Datenschutzgesetzgebung enthalten, so dass der Anspruch der Patientinnen und Patienten auf Einsicht in ihre Daten und auf die Herausgabe dieser Daten bereits durch das anwendbare Datenschutzgesetz gewährleistet ist (vgl. Art. 17 des kantonalen Datenschutzgesetzes [sGS 142.1; abgekürzt kt. DSG] und Art. 25 des eidgenössischen Datenschutzgesetzes [SR 235.1; abgekürzt eidg. DSG]). Die Bekanntgabe solcher Daten an Dritte wird sodann durch das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB stark eingeschränkt. Das neue Gesundheitsgesetz ergänzt die bestehende Rechtslage, indem es einen Anspruch auf Herausgabe der Patientendokumentation in einem gängigen elektronischen Format verankert. Zwar enthält auch Art. 28 eidg. DSG dieses Recht, doch gilt dieses nur gegenüber privaten Leistungserbringern und nur, wenn die Daten automatisiert bearbeitet wurden. Gegenüber Listenspitälern besteht heute ein Herausgabeanspruch aus Art. 20 Abs. 2 PatV, der allerdings erst nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zur Anwendung kommt, während das kt. DSG gar keinen Anspruch auf Herausgabe der Patientendokumentation vorsieht.
Im neuen Gesundheitsgesetz gilt als Gesundheitsfachperson, wer einen Beruf des Gesundheitswesens in eigener fachlicher Verantwortung oder unter fachlicher Aufsicht ausübt, für dessen Ausübung in eigener fachlicher Verantwortung eine Berufsausübungsbewilligung benötigt wird (vgl. Abschnitt 2.7).
b) Zwangsbehandlungen Im Bereich der Einwilligung in eine Behandlung können nur sehr beschränkt kantonale Regeln aufgestellt werden. Ärztliche Behandlungen erfüllen – wenn sie eine gewisse Intensität aufweisen – den Straftatbestand der Körperverletzung und sind schon aus diesem Grund nur zulässig, wenn sie durch eine Einwilligung der Patientin oder des Patienten abgedeckt sind. Ob bzw. in welchem Umfang urteilsunfähige oder minderjährige Patientinnen und Patienten gültig in eine Behandlung einwilligen können und durch wen sie dabei vertreten werden, ist ebenfalls weitgehend im Bundesrecht geregelt, insbesondere in Art. 19c und 378 ZGB. Auch die Zwangsmassnahmen, insbesondere die Zwangsbehandlungen zum Schutz von Interessen der betroffenen Patientin oder des Patienten, sind durch das ZGB weitgehend und abschliessend geregelt (vgl. vorn Abschnitt 2.6.1.c). Das neue Gesundheitsgesetz hält dies in Art. 67 als Grundsatz fest, und regelt in Art. 69, unter welchen Voraussetzungen eine medizinische Operation über das mit der Patientin oder dem Patienten vereinbarte Mass hinaus ausgedehnt werden darf. Eine solche Ausdehnung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, da es sich dabei – mangels Zustimmung der Patientin oder des Patienten – um eine Zwangsbehandlung handelt.
c) Einschränkung der Bewegungsfreiheit Im Weiteren erlaubt Art. 68 nGesG über den Anwendungsbereich von Art. 383 und 438 ZGB hinaus, die Bewegungsfreiheit von Patientinnen und Patienten einzuschränken. Es kann nicht nur in Wohn- und Pflegeheimen oder im Rahmen einer FU notwendig werden, die Bewegungsfreiheit einer Patientin oder eines Patienten einzuschränken, sondern auch in Spitälern, psychiatrischen Kliniken und Rehabilitationskliniken. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten, die in einem Wohn- und Pflegeheim oder im Rahmen eines FU in einer Einrichtung untergebracht sind, abschliessend im ZGB geregelt ist (vgl. oben Abschnitt 2.6.1.c).
Im Gesundheitsgesetz soll daher vorab die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von urteilsfähigen Patientinnen und Patienten geregelt werden, da es dabei nicht um typische Aspekte des Erwachsenenschutzrechts im Sinn des ZGB geht. Bei einer urteilsfähigen Patientin oder einem urteilsfähigen Patienten kann eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit gerechtfertigt sein, wenn sie oder er durch ihr bzw. sein Verhalten sich selbst oder Dritte ernsthaft gefährdet oder das Gemeinschaftsleben schwerwiegend stört.
d) Lehrveranstaltungen Art. 70 nGesG regelt neu ausdrücklich, dass Patientinnen und Patienten nur mit ihrer Zustimmung oder mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung in Lehrveranstaltungen beigezogen werden dürfen.
e) Aufnahme- und Behandlungspflicht im Spitalbereich Art. 33 des geltenden Gesundheitsgesetzes statuiert für Listenspitäler eine Aufnahme- und Behandlungspflicht für unaufschiebbare Behandlungen. Diese (Betriebs-)Pflicht wird heute einerseits von Art. 41a KVG überlagert, der Listenspitäler verpflichtet, im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und ihrer Kapazitäten eine Aufnahmebereitschaft für Personen mit Wohnsitz im Standortkanton zu gewährleisten. Für Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Standortkantons gilt die Aufnahmepflicht aufgrund von Leistungsaufträgen sowie in Notfällen. Anderseits sieht Art. 11 SPFG vor, dass sich die Listenspitäler im Leistungsauftrag zur Aufnahme von Patientinnen und Patienten verpflichten müssen und Art. 12 SPFG bestimmt, dass der Leistungsauftrag mit Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung einer Notfallaufnahme verbunden werden kann. Vor diesem Hintergrund wird auf die Übernahme von Art. 33 GesG ins neue Gesundheitsgesetz verzichtet.
2.6.2.b Berufspflichten a) Pflicht zur Patientenaufklärung Eine Regelung der Patientenaufklärung im Gesundheitsgesetz ist an sich nicht nötig. Eine ausführliche, schriftliche Patientenaufklärung wird Ärztinnen und Ärzten in den Standesregeln ausdrücklich vorgeschrieben und von allen Leistungserbringern schon aus Haftungsgründen im Eigeninteresse vorgenommen. Nichtsdestotrotz soll eine Bestimmung ins neue Gesundheitsgesetz aufgenommen werden, die Gesundheitsfachpersonen dazu verpflichtet, Patientinnen und Patienten in einer geeigneten, verständlichen und der Situation angepassten Weise über ihren Gesundheitszustand zu informieren. Damit soll darauf hingewirkt werden, dass die Patientenaufklärung adressatengerecht erfolgt. Zudem wird ausdrücklich festgehalten, dass bei der Aufklärung die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden müssen.
b) Pflicht zur Patientendokumentation Künftig wird die Pflicht zur Führung einer Patientendokumentation auf Gesetzesstufe festgehalten (zur Zulässigkeit einer kantonalen Regelung vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_95/2021 vom 27. August 2021 Erw. 6.3.2). Eine sorgfältige Patientendokumentation ist mit Blick auf die Zunahme komplexer Krankheitsbilder und die steigende Zahl beteiligter Leistungserbringer im Diagnose-, Behandlungs- und Pflegeprozess von zentraler Bedeutung.
Grundsätzlich bleibt es den Leistungserbringern überlassen, ob sie die Dokumentation elektronisch oder in Papierform führen. Da jedoch neu ein Recht der Patientin oder des Patienten geschaffen wird, die Herausgabe der Patientendokumentation in einem gängigen elektronischen Format zu verlangen (Art. 65 nGesG), wird für die Leistungserbringer einen Anreiz geschaffen, die Patientendokumentation elektronisch zu führen.
Wie bisher schreibt das kantonale Gesundheitsrecht eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren vor. Diese wird neu im Gesundheitsgesetz festgelegt und nicht nur in einer Verordnung. Die Fixierung einer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist dient nicht nur den Interessen der Patientinnen und Patienten, sondern auch jenen der Leistungserbringer und der Aufsichtsbehörde. Die Patientinnen und Patienten haben zwar schon nach dem Auftragsrecht des Obligationenrechts (SR 220; abgekürzt OR) einen Anspruch darauf, dass der Leistungserbringer die Patientendokumentation während der ganzen Dauer des Behandlungsverhältnisses aufbewahrt, da er sonst der auftragsrechtlichen Rechenschaftspflicht nicht nachkommen kann. Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht schützt die Interessen der Patientinnen und Patienten aber darüber hinaus, indem sie die faktischen Voraussetzungen für die Durchsetzung des Einsichts- und Herausgaberechts nach Art. 64 f. nGesG schafft. Diese Rechte werden oft erst nach Beendigung eines Behandlungsverhältnisses geltend gemacht, z.B. bei einem Wechsel der Hausärztin oder des Hausarztes oder wenn sich im Nachhinein Behandlungsfehler bemerkbar machen. Wäre die Patientendokumentation zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden, ginge das Einsichts- und Herausgaberecht ins Leere. Dem Interesse der Leistungserbringer dient die gesetzliche Aufbewahrungspflicht aus datenschutzrechtlicher Sicht. Art. 6 des eidg. DSG schreibt vor, dass Daten vernichtet oder anonymisiert werden müssen, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist begründet in diesem Sinn einen Rechtfertigungsgrund, die Daten über das Ende des Behandlungsverhältnisses aufbewahren zu dürfen (vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates zum eidg. DSG, BBl 2017, 7026), soweit ein solcher Rechtfertigungsgrund nicht schon im Andauern der Verjährungsfrist erblickt wird. Und schliesslich dient die Aufbewahrungspflicht auch den Interessen der Aufsichtsbehörden, indem sie ermöglicht, dass das Einhalten der Dokumentationspflicht auch im Nachhinein kontrolliert werden kann.
2.7 Bewilligung und Aufsicht
2.7.1 Ausgangslage
2.7.1.a Berufsausübungsbewilligungen Im Bereich der Berufsausübungsbewilligungen (BAB) besteht ein schwer zu durchschauendes Nebeneinander von bundesrechtlichen und kantonalrechtlichen Bewilligungspflichten. Grundsätzlich gehen die Bewilligungspflichten des Bundesrechts vor, wobei dies aus dem geltenden kantonalen Gesundheitsrecht nur teilweise erkennbar ist. Bundesrechtlich geregelt sind folgende Berufe bzw. Berufsbewilligungspflichten: – im Medizinalberufegesetz: – Ärztinnen und Ärzte; – Zahnärztinnen und Zahnärzte; – Chiropraktorinnen und Chiropraktoren; – Apothekerinnen und Apotheker; – Tierärztinnen und Tierärzte; – im Gesundheitsberufegesetz: – Pflegefachfrau und Pflegefachmann; – Physiotherapeutin und Physiotherapeut; – Ergotherapeutin und Ergotherapeut; – Hebamme; – Ernährungsberaterin und Ernährungsberater; – Optometristin und Optometrist; – Osteopathin und Osteopath; – im Psychologieberufegesetz: – Psychotherapeutin und Psychotherapeut.26
Das Bundesrecht regelt bei diesen Berufen nicht nur die Bewilligungsvoraussetzungen, sondern auch die Voraussetzungen für den sogenannten administrativen Entzug der Bewilligung27 sowie die Berufspflichten und das Disziplinarrecht. Allerdings regelt das Bundesrecht nur die Ausübung des Berufs in eigener fachlicher Verantwortung. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein bundesrechtlich geregelter Beruf unter fachlicher Aufsicht – z.B. als Assistenzärztin oder Assistenzarzt – ausgeübt werden darf, beurteilt sich weiterhin nach kantonalem Recht (vgl. zum Begriff der fachlichen Aufsicht Abschnitt 2.7.2.d).
Das geltende Gesundheitsgesetz kombiniert bei den Bewilligungspflichten zwei unterschiedliche Regelungsansätze. Art. 43 GesG erklärt jede Tätigkeit, die auf die Abklärung und Behandlung von Krankheiten und von anderen körperlichen oder seelischen Gesundheitsstörungen ausgerichtet ist, sowie die Geburtshilfe für bewilligungspflichtig. In der Folge definiert das Gesundheitsgesetz jedoch keine Bewilligungsvoraussetzungen, die für diese Tätigkeiten gelten, sondern unterscheidet nach Berufen. Für die Ausübung der medizinischen Berufe bzw. die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen verweist Art. 44 GesG auf das MedBG. Die anderen Berufe der Gesundheitspflege unterstehen nach Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 GesG nur dann der Bewilligungspflicht, wenn die beruflichen Tätigkeiten im Interesse der öffentlichen Gesundheit der Kontrolle bedürfen. Die entsprechenden Berufe sind in Art. 3 VBG aufgeführt:28
26 Das Psychologieberufegesetz regelt auch die anerkannten Hochschulabschlüsse für Psychologie sowie die eidgenössischen Weiterbildungstitel in Kinder- und Jugendpsychologie, klinischer Psychologie, Neuropsychologie und in Gesundheitspsychologie. Es sieht für diese Berufe aber keine Bewilligungspflicht vor. Der administrative Entzug setzt im Gegensatz zum Entzug aus disziplinarischen Gründen kein Fehlverhalten der Berufsperson voraus. Eine BAB kann z.B. administrativ entzogen werden, wenn die Berufsperson aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ihren Beruf ordnungsgemäss auszuüben. Die Auflistung in Art. 3 VBG enthält sieben weitere Berufe, die heute aber durch Bundesrecht geregelt sind (Pflegefachfrau/Pflegefachmann, Physiotherapeutin/Physiotherapeut, Ergotherapeutin/Ergotherapeut, Hebamme, Ernährungsberaterin/Ernährungsberater, Osteopathin/Osteopath sowie Psychotherapeutin/Psychotherapeut). Die formell noch bestehenden kantonalen Regelungen zu diesen Berufen haben keine Wirkung mehr, da sie vollständig vom Bundesrecht verdrängt werden.
– Augenoptikerin und Augenoptiker; – Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker; – Drogistin und Drogist; – Klinische Psychologin und klinischer Psychologe; – Logopädin und Logopäde; – Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur; – Podologin und Podologe; – Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter; – Therapeutin und Therapeut der Komplementär- und Alternativmedizin; – Zahntechnikerin und Zahntechniker.
Voraussetzungen für die BAB sind bei den kantonalrechtlich geregelten Berufen einerseits fachliche Voraussetzungen, die je nach Beruf unterschiedlich sind (vgl. Art. 19 ff. VBG). Anderseits muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller – gleich wie bei den bundesrechtlich geregelten Berufen29 – vertrauenswürdig sein sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten (Art. 44 GesG).
Das Gesundheitsdepartement erteilte im Geschäftsjahr 2025 rund 1'930 BAB. Davon stützten sich rund 1'600 Bewilligungen auf das Bundesrecht, während lediglich 326 Bewilligungen (= knapp 17 Prozent) einen kantonalrechtlich geregelten Beruf (191 BAB) oder eine kantonalrechtlich geregelte Assistenzbewilligung (135) betrafen. Von den kantonalrechtlichen BAB betraf mehr als die Hälfte – nämlich 124 Bewilligungen (= rund 65 Prozent) – den Bereich der Komplementär- und Alternativmedizin.
2.7.1.b Betriebsbewilligungen Nach Art. 51 GesG ist der Betrieb privater Spitäler, psychiatrischer Kliniken, medizinischer Laboratorien, medizinischer Institute30 sowie von Rettungs- und Transportdiensten und von Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex-Betriebe) bewilligungspflichtig. Bewilligungsvoraussetzungen sind, dass das Personal über die notwendigen fachlichen Fähigkeiten verfügt, die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden sind und eine gute Betriebsführung gewährleistet ist.
Keine Betriebsbewilligung brauchen die öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Zudem nimmt Art. 5 der Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege (sGS 325.11; abgekürzt VEG) verschiedene private Betriebe von der Bewilligungspflicht aus, nämlich: – das Ostschweizer Kinderspital; – das Kinder- und Jugendpsychiatrische Zentrum Klinik Sonnenhof; – die Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste St.Gallen; – die Kliniken Valens und Walenstadtberg.
Apotheken und Drogerien sowie Einrichtungen der Veterinärmedizin sind ebenfalls von der Bewilligungspflicht ausgenommen bzw. diese Betriebe unterstehen den besonderen Vorschriften des Heilmittelrechts und des Veterinärrechts (vgl. Art. 1 Abs. 2 VEG).
Eine weitere gewichtige Ausnahme findet sich in Art. 21 Abs. 2 VEG, wonach medizinische Institute keine Betriebsbewilligung benötigen, wenn die Person, auf deren Name und Rechnung die Leistungen erbracht werden, sowie alle Mitarbeitenden, die einen medizinischen Beruf oder einen Beruf der Gesundheitspflege ausüben, über eine BAB verfügen.
Vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG; Art. 12 Abs. 1 Bst. b GesBG; Art. 24 Abs. 1 Bst. b PsyG. Medizinische Institute sind nach Art. 21 Abs. 1 VEG Einrichtungen zur Erbringung von ambulanten medizinischen oder gesundheitspflegerischen Leistungen, also nicht nur – wie die Bezeichnung vermuten liesse – Arztpraxen, sondern auch Physiotherapiepraxen, Betriebe der Komplementär- und Alternativmedizin, Podologiepraxen und weitere Einrichtungen der ambulanten Gesundheitspflege.
Das Gesundheitsdepartement erteilte oder verlängerte im Geschäftsjahr 2025 insgesamt 300 Bewilligungen für den Betrieb einer privaten Einrichtung der Gesundheitspflege. Den grössten Anteil machten Betriebsbewilligungen für Arzt- und Zahnarztpraxen aus (131 Bewilligungen), gefolgt von den Bewilligungen für Spitex-Betriebe (52 Bewilligungen) und für Physiotherapiebetriebe (50 Bewilligungen).
2.7.1.c Schwachstellen der geltenden Regelung Aufgrund der Veränderungen im Bundesrecht sind die kantonalen BAB nicht mehr auf das System der bundesrechtlich geregelten Bewilligungen abgestimmt. Das geltende kantonale Recht enthält Bewilligungspflichten für Berufe, die schon längst vom Bundesrecht geregelt werden. Auch die Ausnahmen von der BAB-Pflicht für Mitarbeitende von öffentlichen Einrichtungen sind nicht mehr zulässig, da die Übergangsfristen des Bundesrechts für diesen Bereich am 31. Januar 2025 abgelaufen sind (vgl. dazu auch die Ausführungen in Abschnitt 2.7.2.d zur Frage, was als Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung gilt).
Zudem stellt das geltende Bundesrecht bei der Bewilligungspflicht darauf ab, ob der Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübt wird, während das kantonale Recht noch immer daran anknüpft, ob der Beruf wirtschaftlich selbständig ausgeübt wird.
Aus diesem Grund funktioniert zum einen das Zusammenspiel zwischen BAB und Betriebsbewilligung, wie es in Art. 21 Abs. 2 VEG und Art. 7 VBG für medizinische Institute vorgesehen ist, nicht mehr. Nach diesem Konzept brauchten entweder alle Mitarbeitenden eine BAB oder aber der Betrieb eine Betriebsbewilligung. Da das geltende Bundesrecht inzwischen für alle Mitarbeitenden, die einen Medizinal- oder Gesundheitsberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, eine BAB vorschreibt, braucht ein medizinisches Institut, das als Einzelunternehmen geführt wird, unabhängig von der Betriebsgrösse meist keine Betriebsbewilligung. Hingegen brauchen medizinischen Institute, die in Form einer juristischen Person geführt werden, weiterhin immer eine Betriebsbewilligung, selbst wenn es sich um einen Kleinbetrieb handelt, in dem neben der Firmeninhaberin oder dem Firmeninhaber keine weiteren Angestellten arbeiten. Der Anknüpfungspunkt für die Betriebsbewilligung sind also nicht mögliche Gesundheitsschäden, die aus einem unsachgemässen Betrieb folgen können, sondern allein die Rechtsform des Betriebs. Dieser falsche Anknüpfungspunkt hat sich durch die Änderungen im Bundesrecht deutlich akzentuiert.
Zum anderen haben die Stellvertreterbewilligungen für medizinischen Berufe ihre Berechtigung verloren. Der Zweck dieser Bewilligungen bestand darin, dass die Stellvertreterin oder der Stellvertreter für die kurze Zeit der Stellvertretung keine eigene BAB lösen, sondern lediglich die Voraussetzungen für eine BAB erfüllen musste. Da das geltende Bundesrecht für die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung bei allen universitären Medizinalberufen eine BAB vorschreibt, braucht jede Stellvertreterin und jeder Stellvertreter in diesem Bereich zwingend eine eigene BAB, so dass eine zusätzliche Stellvertretungsbewilligung nicht mehr notwendig ist.
Im Weiteren wirkt die Auswahl der kantonal geregelten Gesundheitsberufe bzw. der Bewilligungspflichten nach Art. 3 VBG etwas zufällig. Zum Beispiel lässt sich nicht erklären, warum der Beruf der Augenoptikerin oder des Augenoptikerin bewilligungspflichtig ist, nicht aber der Beruf der Hörsystemspezialistin bzw. des Hörsystemspezialisten. Oder warum es für Ergotherapie eine BAB braucht, nicht aber für Psychomotorik, obwohl sich deren Anwendungsgebiete überschneiden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es mehr Gesundheitsberufe gibt, als die heutige Aufzählung in der VBG vermuten lässt. Auf www.berufsberatung.ch werden für die Gesundheitsbranche über 150 Berufe angegeben, ohne Berücksichtigung der Hochschulberufe. Darunter finden sich Berufe wie Fachfrau/Fachmann Operationstechnik HF, Orthoptistin/Orthoptist, Zahnprothetikerin/Zahnprothetiker, Biomedizinische Analytikerin/
Analytiker HF oder Beraterin/Berater für respiratorische Erkrankungen, die alle klar in den Anwendungsbereich von Art. 43 Abs. 1 Bst. a GesG fallen. Für diese Berufe stellt aber weder das Bundesrecht noch das kantonale Gesundheitsrecht eine BAB zur Verfügung.
2.7.2 Regelungsanpassungen
2.7.2.a Vorbemerkung zum neuen Regelungskonzept Im neuen Gesundheitsgesetz sollen die BAB und die Betriebsbewilligung grundlegend neu geregelt werden. Die beiden Bewilligungstypen sollen je eigene Funktionen wahrnehmen: – Mit einer BAB sollen die fachlichen Kenntnisse, die Vertrauenswürdigkeit sowie die physische und psychische Konstitution der Person, die einen Gesundheitsberuf ausüben will, sichergestellt werden. – Mit einer Betriebsbewilligung sollen organisatorische und infrastrukturmässige Anforderungen an einen Betrieb sichergestellt werden. Dabei können Vorgaben an die fachliche Leitung oder den Personalmix einer Organisation gemacht werden (z.B. Vorgaben zum Mix aus Pflegefachpersonen und Pflegehelfer/-innen in Pflegeheimen und Spitex-Betrieben).
2.7.2.b Berufsausübungsbewilligungen, die beibehalten werden Das neue Gesundheitsgesetz wird keine Generalklausel in Form des geltenden Art. 43 Abs. 1 Bst. a GesG mehr enthalten. Stattdessen wird es gleich wie das Bundesrecht die bewilligungspflichtigen Berufe im Einzelnen bezeichnen. Ebenfalls in Angleichung ans Bundesrecht wird die kantonalrechtliche BAB-Pflicht zukünftig daran anknüpfen, ob der Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübt wird. Es wird also keine Rolle mehr spielen, ob der Beruf wirtschaftlich selbständig oder im Anstellungsverhältnis ausgeübt wird, und ebenso wird es unerheblich sein, ob der Beruf in einer öffentlichen oder einer privaten Einrichtung des Gesundheitswesens ausgeübt wird.
Die kantonalrechtliche BAB-Pflicht wird auf diejenigen Berufe beschränkt, bei denen die Berufsausübung mit einem erheblichen Schädigungspotenzial verbunden ist. Es sollen diejenigen Berufe bewilligungspflichtig sein, bei denen die Patientin oder der Patient durch eine fehlerhafte Berufsausübung an der Gesundheit geschädigt werden kann. Dementsprechend wird die BAB- Pflicht für folgende Berufe beibehalten (Art. 74 nGesG):
– Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur: Die Methoden der medizinischen Masseurinnen und Masseure unterscheiden sich deutlich von derjenigen anderer Massageberufe. Neben den klassischen Massagetechniken wenden sie Lymphdrainage, Colon- und Periostbehandlungen, Myofasziale Triggerpunkt-Therapie, Taping, unblutiges Schröpfen, Bindegewebsmassagen sowie Thermo-, Hydro-, Balneo- und Elektrotherapien an. Die Ausbildung zur medizinischen Masseurin oder zum medizinischen Masseur mit eidgenössischem Fachausweis dauert in Vollzeit 1–2 Jahre und umfasst inklusive Praktikum knapp 5'200 Stunden.
Das Schädigungspotenzial ist bei einigen der oben erwähnten Methoden erheblich. Zudem ermöglicht es die Bewilligungspflicht, Methoden wie die Lymphdrainage oder Dorn/Breuss Massagen den Personen mit einer BAB vorzubehalten, so dass sie nur von genügend ausgebildeten Gesundheitsfachpersonen ausgeübt wird (vgl. dazu Art. 79 nGesG).
– Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker: Als Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker gilt eine Gesundheitsfachperson, die Krankheiten mit den Mitteln ihres Fachgebiets feststellt, lindert und zur Heilung anregt und dabei den Anspruch hat, gesundheitliche Störungen auf der Basis eines alternativmedizinischen Gesamtsystems zu erkennen und zu behandeln. Im Unterschied zu den Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementär- und Alternativmedizin nach Art. 3 VBG, die sich meist auf einzelne Heilmethoden und damit auch auf bestimmte Krankheitsbilder beschränken, haben Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit einem eidgenössischen Diplom ein umfassenderes Tätigkeitsfeld und behandeln auch
Patientinnen und Patienten mit unklaren Krankheitssymptomen. Es ist daher wichtig, dass die Tätigkeit als Naturheilpraktikerin oder der Naturheilpraktiker Personen vorbehalten ist, die eine medizinische Grundausbildung absolviert haben und einschätzen können, ob eine Patientin oder ein Patient mit alternativmedizinischen Therapiemitteln behandelt werden kann oder ob die Patientin oder der Patienten an die Schulmedizin zu überweisen ist.
– Podologin und Podologe: Bei der Podologie ist zwischen der Behandlung von Patientinnen und Patienten, die zur einer Risikogruppe gehören, und der Behandlung von Personen ohne Risikofaktoren zu unterscheiden. Bei Patientinnen und Patienten, die einer Risikogruppe angehören31, besteht das Risiko, dass sie Verletzungen, Entzündungen und Infektionen an ihren Füssen nicht wahrnehmen. Zudem fördern die verminderte Infektabwehr und verminderte Durchblutung bei diesen Personen das Risiko, dass bei der Behandlung entstandene Verletzungen schlecht oder gar nicht heilen und im schlimmsten Fall eine Amputation des Fusses notwendig wird. Es steht daher fest, dass podologische Leistungen für Patientinnen und Patienten, die einer Risikogruppe angehören, nur von Personen mit einer BAB erbracht werden dürfen.
Hingegen erfordert eine podologische Tätigkeit an Personen ausserhalb der Risikogruppe keine BAB. Da die Definition der relevanten Risikogruppen im Verlauf der Zeit ändern kann, wird die Podologie aus verwaltungsökonomischen Gründen generell der Bewilligungspflicht unterstellt, wobei auf Verordnungsebene zwei unterschiedliche Arten von Podologie-BAB vorgesehen sind. Die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die zur einer Risikogruppe gehören, wird weiterhin den diplomierten Podologinnen und Podologen HF vorbehalten sein. Die Podologinnen und Podologen EFZ werden eine BAB mit eingeschränkter Berechtigung erhalten, die aber eine selbständige Tätigkeit erlaubt.
Damit auf Entwicklungen in den Gesundheitsberufen flexibel reagiert werden kann, wird die Regierung ermächtigt, durch Verordnung weitere Berufe der BAB-Pflicht zu unterstellen, sofern diese ein vergleichbares Gefährdungspotenzial aufweisen (vgl. Art. 75 nGesG). Solche Unterstellungen unter die BAB-Pflicht sind aber zu befristen bzw. möglichst bald ins Gesetz zu überführen. Umgekehrt soll die Regierung bewilligungspflichtige Berufe von der Bewilligungspflicht ausnehmen können, wenn sich deren Gefährdungspotenzial erheblich verringert hat.
2.7.2.c Aufgehobene Berufsausübungsbewilligungen Bei folgenden Berufen soll künftig auf eine kantonalrechtliche BAB verzichtet werden:
– Augenoptikerin und Augenoptiker: Nach der aktuellen Bildungsverordnung32 ist der Beruf der Augenoptikerin/des Augenoptikers EFZ eine Mischung aus Verkaufs- und Handwerksberuf. Diese Tätigkeiten können bei der Kundschaft keine gesundheitlichen Schäden bewirken. Die Notwendigkeit einer BAB beruhte früher darauf, dass Augenoptikerinnen und Augenoptiker Korrekturwerte für Brillengläser bestimmen und Kontaktlinsen anpassen durften, wenn sie die eidgenössische höheren Fachprüfung in Augenoptik bestanden hatten. Art. 2 Abs. 1 Bst. f und Art. 11 GesBG setzen für diese Tätigkeiten heute eine BAB als Optometristin oder Optometrist FH voraus. Auf eine BAB für den Beruf der Augenoptikerin oder des Augenoptikers kann daher verzichtet werden.33
31 Vgl. zu den Risikogruppen Anhang 3 des Bildungsplans Podologin / Podologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 29. September 2020, abrufbar unter Podologin EFZ (ab Lehrbeginn 2021) / Podologe EFZ (admin.ch). 32 SR 412.101.221.27. Es braucht jedoch eine Bestimmung für Personen, die mit einem altrechtlichen Abschluss bzw. der eidgenössischen höheren Fachprüfung in Augenoptik neu eine Tätigkeit im Kanton St.Gallen aufnehmen wollen, z.B. weil sie aus einem anderen Kanton zuziehen. Diese übergangsrechtliche Regelung ist jedoch auf Verordnungsebene zu treffen, wenn die geltende VBG ans neue Gesundheitsgesetz angepasst wird, da die
– Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker: Im Bereich der Dentalhygiene soll künftig auf eine BAB verzichtet werden, weil der Beruf – zumindest im Anstellungsverhältnis – in aller Regel nicht in eigener fachlicher Verantwortung, sondern unter der Aufsicht einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes ausgeübt wird. Hingegen wird für Dentalhygiene-Praxen, die nicht von einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt fachlich geleitet werden, eine Betriebsbewilligungspflicht eingeführt (Art. 90 Abs. 1 Bst. c nGesG). Damit kann sichergestellt werden, dass die Leitung bei einer Dentalhygienikerin oder einem Dentalhygieniker liegt und keine Dentalhygiene-Praxen entstehen, in denen ausschliesslich Prophylaxeassistentinnen oder -assistenten arbeiten. In die Betriebsbewilligung soll auch die bisherige Bewilligung für Lokal- und Oberflächenanästhesieanwendungen (vgl. Art. 47 Abs. 2 VBG) und die Bewilligung zur Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach Art. 52 der eidgenössischen Verordnung über die Arzneimittel integriert werden.
– Drogistin und Drogist: Auch bei den Drogistinnen und Drogisten wird künftig auf die BAB verzichtet, da faktisch schon bisher nur die Leiterin oder der Leiter einer Drogerie eine BAB benötigte (vgl. Art. 28 Abs. 2 Bst. a der Heilmittelverordnung [sGS 314.3; nachfolgend HMV] und Art. 7 Abs. 2 VBG). Die fachlichen Anforderungen an die Leiterin oder den Leiter einer Drogerie und an die weiteren Fachpersonen sowie die Berechtigung zur Anwendung von Arzneimitteln werden zukünftig vollständig im Rahmen der Betriebsbewilligung geprüft bzw. erteilt.
– Klinische Psychologinnen und Psychologen: Im Gesundheitswesen arbeiten praktisch keine klinischen Psychologinnen und Psychologen, da sie nicht therapeutisch tätig sein dürfen.34 In den psychiatrischen Kliniken und psychotherapeutischen Institutionen sind zwar viele Personen mit einem Studienabschluss in klinischer Psychologie tätig. Diese befinden sich jedoch grösstenteils in der Weiterbildung zur Psychotherapeutin/zum Psychotherapeuten und benötigen keine BAB, sondern eine Assistenzbewilligung. Hingegen arbeiten klinische Psychologinnen und Psychologen bei schulpsychologischen Diensten und ähnlichen Einrichtungen. Sie benötigten hierfür jedoch schon bisher keine BAB (vgl. Art. 7 Abs. 1 VBG), da die meist öffentlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber keine gesundheitspolizeiliche Betriebsbewilligung brauchten (vgl. Art. 51 GesG). Anzumerken ist auch, dass schon bisher nicht jede psychologische Tätigkeit bewilligungspflichtig war, sondern nur die psychologische Beratung und psychodiagnostische Beurteilung bei seelischen Krankheiten und seelischen Gesundheitsstörungen (vgl. Art. 41 Abs. 1 VBG). So ist etwa die psychologische Beratung bei Eheproblemen seit jeher bewilligungsfrei zulässig. Vor diesem Hintergrund kann auf die BAB für die klinische Psychologie verzichtet werden.
– Logopädin und Logopäde: Der Grossteil der Logopädinnen und Logopäden ist in öffentlichen Einrichtungen – insbesondere in Schulen – tätig.35 Hierfür ist bereits heute keine BAB erforderlich. Die BAB-Voraussetzungen für die privatwirtschaftliche Tätigkeit sind in Art. 54 VBG geregelt, der jedoch direkt auf Art. 50 KVV verweist, der die OKP-Zulassung sehr detailliert regelt. Die Voraussetzungen für die OKP-Zulassung und für die BAB sind also identisch. Entsprechend kann auf die BAB-Pflicht für Logopädinnen und Logopäden verzichtet werden, da die notwendigen fachlichen Anforderungen bei den privat tätigen Logopädinnen und Logopäden im Rahmen der OKP-Zulassung geprüft werden.
– Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter: Die Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter kann nie allein gestützt auf eine BAB ausgeübt werden, sondern es braucht immer
Bewilligungspflicht und die Bewilligungsvoraussetzungen für Augenoptikerinnen und Augenoptiker aktuell in der VBG geregelt sind. Die therapeutische Tätigkeit erfordert eine BAB nach Art. 22 PsyG. Vgl. auch Art. 41 Abs. 2 VBG. 35 Gemäss dem Nationalen Register der Gesundheitsberufe (NAREG) sind im Kanton St.Gallen nur 25 Logopädinnen und Logopäden mit einer BAB privatwirtschaftlich tätig.
auch eine Betriebsbewilligung (vgl. Art. 87 Abs. 1 Bst. h nGesG), da bei einem Rettungsdienst die organisatorischen und infrastrukturmässigen Gegebenheiten von grosser Bedeutung sind. Dementsprechend sind bereits heute praktisch alle Rettungssanitäter/-innen im Anstellungsverhältnis tätig und benötigen nach geltendem Recht keine eigene BAB. Die BAB-Pflicht kann vor diesem Hintergrund aufgehoben werden. Die fachlichen Anforderungen an die Rettungssanitäter/-innen werden zukünftig vollständig im Rahmen der Betriebsbewilligung geprüft und die Berechtigung zur Anwendung von Arzneimitteln kann gestützt auf Art. 96 nGesG erteilt werden.
– Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementär- und Alternativmedizin (KAM): Im Unterschied zu den anderen kantonal geregelten Berufen beschreibt der Beruf der KAM-Therapeutin oder des KAM-Therapeuten kein klar umschriebenes Berufsfeld. Vielmehr üben KAM- Therapeutinnen und -Therapeuten in der Regel einzelne Methoden aus einer Vielzahl von komplementär- und alternativmedizinischen Methoden aus. Heute erhält der Grossteil der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller eine KAM-BAB, weil sie für eine oder mehrerer Methoden im sogenannten Erfahrungsmedizinischen Register (EMR) registriert sind (vgl. Art. 51 VBG36). Allerdings wurde das EMR für die Zulassung der Therapeutinnen und Therapeuten als Leistungserbringer bei den Krankenkassen-Zusatzversicherungen entwickelt. Dementsprechend enthält es inzwischen über 100 Methoden und 80 verschiedene (Berufs-)Abschlüsse, die ein sehr unterschiedliches Gefährdungspotenzial aufweisen. Daraus ergibt sich, dass mit der KAM-BAB sehr unterschiedliche Tätigkeiten mit unterschiedlichem Gefährdungspotenzial geregelt werden, was nicht zielführend ist. Im neuen Gesundheitsgesetz wird daher die umfassende Bewilligungspflicht für Methoden der Komplementär- und Alternativmedizin aufgehoben und nur die BAB-Pflicht für die Naturheilpraktikerin/den Naturheilpraktiker beibehalten. Ergänzend hierzu wird die Regierung gestützt auf Art. 79 nGesG verschiedene Behandlungsmethoden mit einem hohen Gefährdungspotenzial, die auch im Bereich der Komplementär- und Alternativmedizin verwendet werden, verbieten oder Personen mit einer BAB vorbehalten.
– Zahntechnikerin und Zahntechniker: Zahntechnikerinnen und Zahntechniker stellen Produkte her, die anschliessend von einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt eingesetzt werden. Die Qualitätskontrolle kann also den Zahnärztinnen und Zahnärzten, die immer über eine BAB verfügen müssen, überlassen werden. Zudem können zahntechnische Produkte ausserkantonal oder im Ausland erworben werden, so dass eine Bewilligungspflicht beschränkt auf Zahntechnikerinnen und Zahntechniker mit einem Betriebsstandort im Kanton St.Gallen nicht sinnvoll ist. Im Übrigen unterstehen die Produkte, die eine Zahntechnikerin oder ein Zahntechniker herstellt, der eidgenössischen Medizinprodukteverordnung37, so dass die Produktesicherheit gewährleistet ist.
Ebenfalls ersatzlos aufgehoben werden die bisherigen Stellvertretungsbewilligungen (vgl. dazu oben Abschnitt 2.7.1.c).
2.7.2.d Bewilligungen für das Ausüben eines Berufs unter fachlicher Aufsicht Wie vorn erwähnt, regelt das Bundesrecht nur die Ausübung eines Medizinal- oder Gesundheitsberufs in eigener fachlicher Verantwortung. Das Ausüben eines Berufs unter fachlicher Aufsicht wird weiterhin vom kantonalen Recht geregelt (vgl. Abschnitt 2.7.1.a). Die Recht-
Die übrigen in Art. 51 VBG genannten Fähigkeitsnachweise haben heute praktisch keine Bedeutung mehr. In letzter Zeit weisen die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller allerdings vermehrt eine eidgenössische höhere Fachprüfung als Fähigkeitsnachweis vor. 37 SR 812.213.
setzungskompetenzen sind somit – zumindest auf der theoretischen Ebene – klar abgegrenzt, da ein Beruf entweder in eigener fachlicher Verantwortung oder aber eben unter fachlicher Aufsicht ausgeübt wird. Unklar bzw. in der ganzen Schweiz umstritten ist jedoch seit einiger Zeit, was unter Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung zu verstehen ist. Nach der bisherigen Praxis des Gesundheitsdepartementes wurde die Tätigkeit von Personen, die ihre Ausbildung abgeschlossen hatten und die Voraussetzung für eine BAB erfüllten, immer als Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung beurteilt. Eine Tätigkeit unter Aufsicht war demnach nur für Personen in Ausbildung möglich. Demgegenüber stellen sich mehrere Kantone auf den Standpunkt, dass nur Personen, die ihren Beruf wirtschaftlich selbständig ausüben oder die eine Leitungsfunktion haben, eine BAB benötigen. Die Frage wird letztlich vom Bundesgericht oder vom Bundesgesetzgeber entschieden werden müssen. In jedem Fall aber müssen für beide Formen der Berufsausübung zwingend die fachlichen Voraussetzungen definiert werden, da auch die Tätigkeit unter Aufsicht gewisse fachliche Kenntnisse voraussetzt.
Das neue Gesundheitsgesetz sieht vor, dass Personen, welche die Voraussetzung für eine BAB erfüllen, ihren Beruf aber weiterhin unter fachlicher Aufsicht ausüben möchten, das Ausüben des Berufs unter fachlicher Aufsicht bewilligungsfrei gestattet werden kann. Es genügt eine Meldepflicht, wobei auch diese für einzelne Berufe – durch Verordnung – aufgehoben werden kann. Anzumerken ist, dass Personen unter fachlicher Aufsicht nicht zulasten der OKP tätig sein dürfen, zumindest nicht im ambulanten Bereich. Hierfür ist zwingend eine BAB erforderlich (vgl. z.B. für Ärztinnen und Ärzte Art. 39 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Bst. a KVV oder für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten Art. 52 Bst. c in Verbindung mit Art. 47 Bst. a KVV).
Hingegen bleibt das Ausüben eines Berufs unter fachlicher Aufsicht durch Personen, welche die Voraussetzung für eine BAB (noch) nicht erfüllen, grundsätzlich weiterhin bewilligungspflichtig. Es stehen hierfür die Assistenzbewilligung, die Bewilligung als Spitalärztin oder Spitalarzt unter fachlicher Aufsicht sowie die Überbrückungsbewilligung zur Verfügung:
– Assistenzbewilligung: Die bisherigen Assistenzbewilligungen werden im Wesentlichen unverändert weitergeführt. Neu werden auch für Tätigkeiten im Rahmen einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf – z.B. für die praktische Tätigkeit während der Ausbildung zur Physiotherapeutin oder zum Physiotherapeuten – Assistenzbewilligungen erteilt. Zudem erhält die Regierung die Kompetenz, auf Verordnungsebene die Assistenzbewilligung für bestimmte Berufe durch eine Meldepflicht zu ersetzen und gegebenenfalls auch auf die Meldepflicht zu verzichten. Ein Ersatz der Bewilligungspflicht durch eine Meldepflicht kommt für Berufe in Frage, bei denen die Ausbildung vereinheitlicht und stark strukturiert ist, was insbesondere auf die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte zutrifft. Der weitergehende Verzicht auf die Meldepflicht wird voraussichtlich nur für Betriebe in Frage kommen, die über eine qualifizierte Anerkennung als Weiterbildungsstätte verfügen, d.h. insbesondere für Spitäler der Weiterbildungskategorie A. Eine Weiterbildungsbefugnis ad personam wird lediglich für den Verzicht auf die Assistenzbewilligung, nicht aber auch für den Verzicht auf die Meldepflicht genügen.
Inwieweit die Regierung bei den übrigen Medizinal- und Gesundheitsberufen bzw. bei den übrigen Betrieben von den oben erwähnten Verordnungskompetenzen Gebrauch machen wird, bedarf noch weiterer Abklärungen. Jedenfalls gelten Praktikumstätigkeiten bis vier Monate nicht als Ausüben des Berufs unter fachlicher Aufsicht und sind damit bewilligungsfrei.
Im Bereich der Psychotherapie wird voraussichtlich weiterhin eine formelle Assistenzbewilligung verlangt werden, da zahlreiche angehende Psychotherapeutinnen und -therapeuten ihre theoretische Ausbildung an ausländischen, in der Schweiz nicht akkreditierten Weiterbildungsstätten absolvieren. Es gilt hier zu verhindern, dass in der Schweiz Assistenztätigkeiten
ausgeübt werden, die nicht zu einem eidgenössischen oder eidgenössisch anerkennbaren Weiterbildungstitel führen. Allerdings bedarf es auch hier noch weiterer Abklärungen.
Ebenfalls nicht vorgesehen ist, die Assistenzbewilligung für ausserordentliche Assistenzen von Ärztinnen und Ärzten durch eine Meldepflicht zu ersetzen.
– Bewilligung als Spitalärztin oder Spitalarzt unter fachlicher Aufsicht: Diese neue Bewilligungsform ist für Ärztinnen und Ärzte vorgesehen, die ihre Weiterbildung zum Facharzttitel nicht vollenden, sondern dauerhaft in einem Spital, einer psychiatrischen Klinik oder einer Rehabilitationsklinik als angestellte Ärztin oder als angestellter Arzt tätig sein wollen. Damit diese Bewilligung nicht zur Umgehung der BAB-Pflicht missbraucht werden kann, wird ihre Gültigkeitsdauer in der Verordnung auf fünf Jahre befristet und als Bewilligungsvoraussetzung der Nachweis über eine genügende Aufsicht verlangt werden.
– Überbrückungsbewilligung: Die Überbrückungsbewilligung ist für Personen vorgesehen, die über einen ausländischen Weiterbildungstitel oder Bildungsabschluss für einen Medizinal- oder Gesundheitsberuf verfügen und diesen für den Erhalt einer BAB vorgängig bei der zuständigen schweizerischen Stelle anerkennen lassen müssen. Diese Anerkennungsverfahren dauern je nach Beruf sehr lange. Die Überbrückungsbewilligung ist als Massnahme gegen den Fachkräftemangel gedacht und soll es den Betrieben ermöglichen, Interessentinnen und Interessenten schon vor Erhalt der BAB zu beschäftigen, um so gleich lange Spiesse zu den ausserkantonalen Anbietern von Arbeitsstellen zu schaffen.
Aufgrund des nicht unerheblichen Potenzials für Missbräuche wird die Höchstdauer der Überbrückungsbewilligung gesetzlich auf zwei Jahre festgelegt, wobei Verlängerungen ausgeschlossen sind.
2.7.2.e Betriebsbewilligungen Wie einleitend dargelegt, sollen mit der Betriebsbewilligung organisatorische und infrastrukturmässige Anforderungen an den Betrieb sichergestellt werden. Allerdings sieht das neue Gesundheitsgesetz nur für diejenigen Betriebe eine Betriebsbewilligungspflicht vor, die in Bezug auf die genannten Anforderungen einen hohen Komplexitätsgrad aufweisen oder bei denen für die Gesundheit der Patientinnen und Patienten ein hohes Gefährdungspotenzial besteht.
Eine Betriebsbewilligung benötigen aufgrund dieser Kriterien Spitäler, psychiatrische Kliniken und Rehabilitationskliniken, medizinischen Laboratorien, Pflegeheime mit mehr als fünf Plätzen auf der Pflegeheimliste, Spitex-Betriebe sowie Rettungsdienste.
Betriebe der Dentalhygiene, die nicht von einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt fachlich geleitet werden, benötigen eine Betriebsbewilligung, damit die fachliche Leitung durch eine ausreichend ausgebildete Dentalhygienikerin oder einen Dentalhygieniker sichergestellt werden kann. Ebenso benötigen Augenoptikgeschäfte eine Betriebsbewilligung, um sicherstellen zu können, dass optometrische Leistungen durch Optometristinnen oder Optometristen erbracht werden. Betriebe, die telemedizinische Leistungen ab einem Betriebsstandort im Kanton erbringen, benötigen neu ebenfalls eine Betriebsbewilligung, unabhängig davon, ob sich ihr Angebot an Patientinnen und Patienten im Kanton richtet.
Die Betriebsbewilligungspflicht wird neu auch für die öffentlich-rechtlichen Betriebe und die bisher nach Art. 5 VEG von der Betriebsbewilligungspflicht ausgenommenen privaten Gesundheitseinrichtungen (Ostschweizer Kinderspital, Kinder- und Jugendpsychiatrisches Zentrum Klinik Sonnenhof, Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste St.Gallen sowie Kliniken Valens und Walenstadtberg) gelten. Diese Ausnahmen sind nicht mehr sachgerecht, nachdem sich der Kanton bei den meisten Betrieben aus den Leitungsorganen zurückgezogen hat. Im Bereich
der Langzeitpflege wird die Betriebsbewilligungspflicht auf Spitex-Betriebe mit einem Leistungsauftrag einer politischen Gemeinde ausgedehnt, die bisher nach Art. 26 Abs. 1 VBG ausgenommen waren, sowie auf öffentliche Pflegeheime, die bisher im Sozialhilfegesetz geregelt und dort von der Betriebsbewilligungspflicht ausgenommen waren (vgl. zur Ausdehnung des Begriffs des Pflegeheims auch Abschnitt 2.4.2.a). Die Ausdehnung der Betriebsbewilligungspflicht im Bereich der Langzeitpflege erfolgt aus Gründen der Gleichbehandlung der verschiedenen Anbieter und damit alle Anbieter im Interesse der Governance der kantonalen Aufsicht unterstellt werden können.
Als Auffangtatbestand sieht Art. 90 Abs. 2 nGesG vor, dass die Regierung weitere Betriebe mit einem besonders hohen medizinischen Gefährdungspotenzial durch Verordnung der Betriebsbewilligungspflicht unterstellen kann. Ausserhalb des Gesundheitsgesetzes geregelt bleibt die Betriebsbewilligungspflicht gemäss Heilmittelgesetzgebung für Apotheken und Drogerien. Ebenso bleibt die Bewilligungspflicht bzw. die Anerkennung von Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen der stationären Suchthilfe und Sonderschulinternaten ausschliesslich im Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (sGS 381.4; abgekürzt BehG), dem Suchtgesetz (sGS 311.2; abgekürzt SuG) und VSG geregelt, auch wenn diese Einrichtungen Leistungen der stationären Betreuung und Pflege erbringen.38 Um sicherzustellen, dass für diese Einrichtungen die gleichen Bestimmungen im Bereich Pflege wie für die Pflegeheime gelten, sind entsprechende Bestimmungen in den bewilligungsrelevanten Qualitätsrichtlinien eingefügt. Die Zuständigkeit für alle Einrichtungen für Menschen mit Behinderung liegt beim Departement des Innern, das neben den verschiedenen Betriebs- und Betreuungsaspekten weiterhin auch die Einhaltung der relevanten pflegespezifischen Qualitätsrichtlinien kontrolliert und bei Bedarf die notwendigen Massnahmen trifft. Analog kontrolliert das Bildungsdepartement Sonderschulinternate, die ganz oder teilweise pflegerische Leistungen abrechnen. Der entsprechende verwaltungsinterne Wissensaustausch und der Einbezug des Gesundheitsdepartementes sind in diesen Fragen gewährleistet.
2.8 Weitere Anpassungen des Gesundheitsgesetzes
2.8.1 Gesundheitsdaten
Für die effiziente Aufgabenerfüllung im Bereich Gesundheitsvorsorge ist eine ausreichende - Basis an Gesundheitsdaten auf kantonaler Ebene und der punktuelle Zugang zu personenbezogenen Daten unumgänglich. Mit dem neuen Gesundheitsgesetz soll der Kanton deshalb ermächtigt werden, Gesundheitsdaten zu statistischen Zwecken auszuwerten, sofern dies für seine Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Ferner soll das zuständige Departement Daten, die es für die Durchführung von auf Personengruppen bezogene Massnahmen (z.B. Brustkrebs- oder Darmkrebsscreening) oder die Führung des Krebsregisters benötigt, aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform abrufen oder Dritten das Abrufverfahren auf die Einwohnerdatenplattform erlauben können.
2.8.2 Tabakprodukte und Passivrauchen
Der Schutz vor den schädlichen Auswirkungen von Tabakprodukten und von elektronischen - Zigaretten sowie der Schutz vor dem Passivrauchen wird heute weitgehend durch die Bundesgesetzgebung gewährleistet.
Art. 23 TabPG – in Kraft seit dem 1. Oktober 2024 – verbietet die Abgabe von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten an Minderjährige, so dass die bisherige, weniger strenge Regelung von Art. 52ter des geltenden Gesundheitsgesetzes, der die Altersgrenze auf 16 Jahre
Einrichtungen für Menschen mit Behinderung wurden in Umsetzung von Massnahmen im Haushaltsgleichgewicht 2022plus und im Entlastungspaket 2026 auf die Pflegeheimliste aufgenommen, um erbrachte pflegerische Leistungen über die Krankenversicherer abrechnen zu können.
festsetzte, nicht weitergeführt werden muss. Dasselbe gilt für Art. 52bis GesG, der die Werbung für Tabakerzeugnisse verbietet, da Art. 18 TabPG weitergehende Werbeverbote enthält.
Das Rauchverbot nach Art. 52quater GesG entspricht weitgehend Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Passivrauchen (SR 818.31; nachfolgend BSP). Zwar werden die Messe- und Ausstellungsräume sowie die Festzelte und Festwirtschaften (Art. 52quater Abs. 2 Bst. i und j GesG) in Art. 1 Abs. 2 BSP nicht ausdrücklich genannt. Beide Erlasse verbieten jedoch grundsätzlich das Rauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, so dass davon auszugehen ist, dass das bundesrechtliche Rauchverbot auch in Messe- und Ausstellungsräumen sowie in Festzelten und Festwirtschaften gilt. Zudem gilt das bundesrechtliche Rauchverbot auch in geschlossenen Räumen, die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen (vgl. Art. 1 Abs. 1 BSP), und in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. i BSP). Das bundesrechtliche Rauchverbot hat somit einen weiteren Anwendungsbereich als Art. 52quater GesG, weshalb im neuen Gesundheitsgesetz auf die Fortführung von Art. 52quater verzichtet werden kann.
Im neuen Gesundheitsgesetz sind somit nur die – bereits bisher geltenden – Verschärfungen gegenüber dem bundesrechtlichen Schutz vor den schädlichen Auswirkungen von Tabakprodukten und von elektronischen Zigaretten sowie vor dem Passivrauchen zu regeln, nämlich das Verbot von Raucherlokalen, das Verbot von Ausschankvorrichtungen in Rauchzimmern sowie die Meldepflicht für Verkaufsstellen von Tabakprodukten oder elektronischen Zigaretten (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 21 nGesG). Als neue Verschärfung soll ein Rauchverbot auf öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen eingeführt werden. Ein Rauchverbot auf Spielplätzen schützt Kinder vor den gesundheitlichen Risiken des Passivrauchens und verhindert, dass sie mit giftigen Zigarettenstummeln in Kontakt kommen. Gleichzeitig wird durch die Vorbildwirkung rauchfreier Spielumgebungen das Risiko gesenkt, dass Kinder später selbst mit dem Rauchen beginnen.
2.8.3 Errichtung und Betrieb von kantonalen oder kommunalen Gesundheitseinrichtungen
Das neue Gesundheitsgesetz enthält keine Berechtigungen des Kantons mehr, Einrichtungen der ambulanten oder stationären Gesundheitsversorgung zu führen, wie sie im geltenden Gesundheitsgesetz teilweise noch enthalten gewesen waren. Die öffentlichen Spitäler des Spitalverbundes und das Zentrum für Labormedizin beruhen seit langem auf eigenständigen Gründungserlassen (GSV und Gesetz über das Zentrum für Labormedizin [sGS 320.22]) und benötigen keine gesetzliche Grundlage im Gesundheitsgesetz mehr. Sollte zukünftig ein Bedürfnis entstehen, dass der Kanton selbst eine Einrichtung der ambulanten oder stationären Gesundheitsversorgung betreibt, wäre für die entsprechende Einrichtung ein eigenständiger Gründungserlass in Form eines Gesetzes zu schaffen. Die Regelungen in Art. 18, 19 und 20 GesG müssen daher nicht ins neue Gesundheitsgesetz übernommen werden.
Dies gilt auch für die bisher in Art. 18 Abs. 1 erwähnten Gesundheits- oder Notfallzentren. Zwar wird Art. 21ter GesG unverändert ins neue Gesundheitsgesetz übernommen (vgl. Art. 24 nGesG). Jedoch enthielt Art. 21ter weder eine Berechtigung noch eine Verpflichtung des Kantons, selbst solche Zentren zu führen, sondern Art. 21ter Abs. 4 ermächtigte die Regierung vielmehr, den Spitalverbund zu verpflichten, ein Gesundheits- oder Notfallzentrum zu führen, wenn in einer Region kein hinreichendes Angebot besteht.
Auch Art. 26 GesG muss nicht weitergeführt werden. Zum einen ist unwahrscheinlich, dass eine politische Gemeinde neu ein Spital, Labor oder medizinisches Institut errichten und betreiben wird. Falls doch, wird es hierfür ein kommunales Gesetz brauchen oder einen entsprechenden kommunalen Kreditbeschluss. Jedenfalls braucht es keine Bestimmungen im kantonalen
Gesundheitsgesetz, die den Gemeinden die Befugnis einräumt, selbst ein Spital zu betreiben, da dies von der Gemeindeautonomie abgedeckt ist.
2.8.4 Rettungswesen
Die Bestimmungen über die sanitätsdienstliche Rettung werden weitgehend unverändert aus dem geltenden Recht übernommen. Allerdings wird klargestellt, dass der Kanton nur die landgestützte sanitätsdienstliche Rettung sicherstellt. Für die Seerettung sind nach Art. 13 der Schifffahrtsverordnung (sGS 714.11) die Ufergemeinden zuständig. Die Bergrettung und die Rettung aus der Luft werden nicht vom Kanton sichergestellt, können jedoch mit Beiträgen unterstützt werden. Dasselbe gilt neu für die Wasserrettung aus Fliessgewässern und für die Rettung aus überschwemmten Gebieten im Fall von Hochwasser.
Neu wird der Betrieb einer Sanitätsnotrufzentrale ausdrücklich als Aufgabe des Kantons aufgeführt. Der Kanton kann die Durchführung der sanitätsdienstlichen Rettung und den Betrieb der Sanitätsnotrufzentrale an Dritte übertragen, wofür der Dritte zu entschädigen ist. Die Rettungsdienste finanzieren ihren Betrieb allerdings im Wesentlichen aus den Entschädigungen für geleistete Primär- und Sekundäreinsätze, die sie von den Krankenversicherern und den Patientinnen und Patienten erhalten.
Art. 21bis des geltenden Gesundheitsgesetzes, der das Gesundheitswesen in ausserordentlichen Lagen regelt, wird ausgedehnt und regelt neu das Rettungswesen bei grossen Schadenereignissen.
2.8.5 Übertragbare Krankheiten
Die Regelung in Art. 52 des geltenden Gesundheitsgesetzes stammt aus der Zeit, als auf Bundesebene noch das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 18. Dezember 1970 und das Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulos vom 13. Juni 1928 galten. Diese beiden Erlasse des Bundes wurden per 1. Januar 2016 vom geltenden EpG abgelöst. Aktuell ist auf Bundesebene eine grössere Teilrevision des EpG hängig, in der insbesondere Erkenntnisse aus der Covid-19-Pandemie berücksichtigt werden sollen.
Zwar wurden Art. 52 GesG und die Vollzugsverordnung vom 13. Mai 1986 zur eidgenössischen Gesetzgebung über übertragbare Krankheiten (sGS 313.1; abgekürzt VEpG) nie an die oben erwähnten Änderungen des Bundesrechts angepasst. Angesichts der hängigen Teilrevision des EpG ist es dennoch angezeigt, den bestehenden Art. 52 GesG vorläufig weitgehend unverändert ins neue Gesundheitsgesetz zu übernehmen und lediglich klarer zu strukturieren. Allerdings rechtfertigen die Erfahrungen aus der Covid-19-Pandemie, die Gemeinden stärker in den Vollzug der Epidemiegesetzgebung einzubeziehen und dem Kanton die Möglichkeit einzuräumen, die politischen Gemeinden und Schulgemeinden zur Übernahme von Aufgaben zu verpflichten. Hingegen wird darauf verzichtet, Bestimmungen über die Vorratshaltung von wichtigen medizinischen Gütern – insbesondere von Schutzmaterial – ins neue Gesundheitsgesetz aufzunehmen, da die Teilrevision des EpG voraussichtlich eine entsprechende Bestimmung enthalten wird (vgl. Art. 44 Abs. 4 des Vernehmlassungsentwurfs Teilrevision EpG vom November 2023).39
2.8.6 Heilmittel
Das geltende Gesundheitsgesetz regelt in Art. 54bis und 54ter die Zuständigkeiten für den Vollzug der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung. Inhaltlich hat sich die Regelung bewährt und soll im Wesentlichen beibehalten werden. Allerdings sollen die materiellen Bestimmungen zum grössten Teil auf die Verordnungsebene verschoben werden. Die Bewilligungspflichten im
Abrufbar unter www.fedlex.admin.ch/de/consultation-procedures/ended/2023.
Heilmittelbereich ergeben sich direkt aus dem Bundesrecht und brauchen keine zusätzliche Grundlage im Gesundheitsgesetz. Die Kantone können zwar in Teilbereichen eigenständige Bewilligungsvoraussetzungen statuieren (vgl. Art. 30 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 4 HMG sowie Art. 8 der eidgenössischen Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich [SR 812.212.1; abgekürzt AMBV]). Die geltende Heilmittelverordnung übernimmt in diesen Teilbereichen aber weitgehend die Bewilligungsvoraussetzungen des Bundesrechts.40
Nicht mehr notwendig ist die Umschreibung des Begriffs Detailhandel. Zum einen ist dieser Begriff im geltenden HMG nicht mehr enthalten, zum anderen wird die Abgabe von Arzneimitteln weitgehend im HMG geregelt, so dass keine kantonale Definitionszuständigkeit besteht. Davon ausgenommen ist die Selbstdispensation, d.h. die Abgabe von Arzneimittel direkt durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte an ihre Patientinnen und Patienten. Diese wird im neuen Gesundheitsgesetz unverändert beibehalten.
Die Vollzugszuständigkeiten müssen ebenfalls nicht im neuen Gesundheitsgesetz geregelt werden, zumal diese bereits heute (auch) in der Heilmittelverordnung festgelegt sind (vgl. Art. 2 HMV, der im Wesentlichen Art. 54bis Abs. 1 GesG wiederholt).
2.8.7 Organisation
Das geltende Gesundheitsgesetz enthält verschiedene organisationsrechtliche Bestimmungen. Hierzu ist einleitend anzumerken, dass die Grundsätze der Staatsverwaltung im Staatsverwaltungsgesetz (sGS 140.1; abgekürzt StVG) geregelt sind und die Regierung die nähere Organisation durch Verordnung festlegt (vgl. Art. 16 Bst. d StVG). Zuständigkeiten müssen nur dann direkt in einem Gesetz festgelegt werden, wenn Aufgaben durch Personen ausserhalb der Kantonsverwaltung erledigt werden und diesen Personen hierfür hoheitliche Befugnisse übertragen werden sollen. In den übrigen Fällen ist es sachgerecht, die organisatorische Zuordnung der Aufgaben auf Verordnungsstufe zu regeln, damit die Organisation einfacher an veränderte Bedürfnisse angepasst werden kann.
Art. 7–12 GesG zählen die folgenden Funktionen im Gesetz auf, wobei die mit den Funktionen verbundenen Aufgaben sehr rudimentär und nicht abschliessend im Gesetz umschrieben sind: – Gesundheitsrat; – Präventivmediziner; – Kantonsarzt; – Amtsärzte; – Gerichtsmediziner; – Kantonschemiker. Von den oben aufgeführten Funktionen werden im neuen Gesundheitsgesetz nur noch die Amtsärztinnen / Amtsärzte, die Präventivmedizinerin / der Präventivmediziner sowie neu die Kantonszahnärztin / der Kantonszahnarzt geregelt. Die Amtsärztinnen und Amtsärzte sowie die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt üben ihre Tätigkeit aktuell nicht als Angestellte des Kantons, sondern im Nebenamt aus. Da sie bei ihrer Tätigkeit teilweise hoheitliche Befugnisse ausüben, müssen diese beiden Funktionen in den Grundzügen im Gesetz geregelt werden. Bei der Präventivmedizinerin oder beim Präventivmediziner ist zwar nicht vorgesehen, die Funktion in einem Nebenamt zu besetzen und es sind mit dieser Funktion nicht zwingend hoheitliche Befugnisse verbunden. Sie wird dennoch weiterhin direkt im Gesetz erwähnt, um die Bedeutung der Gesundheitsvorsorge zu betonen.
Zu den Amtsärztinnen und Amtsärzte ist einleitend anzumerken, dass die in Art. 9 des geltenden Gesundheitsgesetzes enthaltene Umschreibung nicht den tatsächlichen Aufgaben der
Art. 3 HMV (Herstellung von Arzneimitteln) übernimmt Art. 6 Abs. 1 Bst. b HMG sowie Art. 8 Abs. 1 und 4 AMBV; Art. 4 HMV (Lagerung von Blut) übernimmt Art. 37 HMG; Art. 8 ff. HMV (Abgabe von Arzneimitteln), die Qualitätssicherung ist bereits in Art. 30 Abs. 2 HMG vorgeschrieben.
Amtsärztinnen und Amtsärzte entspricht. Insbesondere üben die Amtsärztinnen und Amtsärzte keine Aufsichtsfunktionen aus und sie sind in keinem Bereich Vollzugsorgan des Gesundheitsdepartementes. Vielmehr ergeben sich ihre Aufgaben aus verschiedenen Erlassen ausserhalb des Geschäftsbereichs des Gesundheitsdepartementes. Aktuell haben die Amtsärztinnen und Amtsärzte folgende Aufgaben: – Legalinspektion beim aussergewöhnlichen Todesfall (Art. 46 Abs. 4 EG-StPO); – Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung (FU) bis zu einer Dauer von sechs Wochen (Art. 43 Abs. 1 EG-KES); – Prüfung der physischen und psychischen Gesundheit von Ärztinnen und Ärzten über 70 (Art. 9 VMB); – Ausstellen des Leichenpasses für die Überführung eines Leichnams ins Ausland (Art. 30 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen [sGS 458.11; nachfolgend VO GFB); – Entgegennahme der Benachrichtigung über eine Totgeburt (Art. 29 Bst. c VBG); – Anordnung der Sektion einer Leiche aus gesundheitspolizeilichen Gründen (Art. 11 Bst. b VO GFB); – Zustimmung zur Graböffnung vor Ablauf der Grabesruhe (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VO GFB); – Verkürzung der Bestattungsfrist (Art. 16 Abs. 1 Bst. b VO GFB); – Verfügen von Massnahmen gegen die Weiterverbreitung einer Krankheit, nach Absprache mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt (Art. 3 VEpG).
Die Umschreibung der Aufgaben der Amtsärztinnen und Amtsärzte soll mit dem neuen Gesundheitsgesetz wieder den bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen angepasst werden.
Die Kantonsärztin / der Kantonsarzt und die Kantonschemikerin / der Kantonschemiker sind Funktionen, die das Bundesrecht den Kantonen ausdrücklich vorschreibt (vgl. Art. 53 Abs. 1 EpG und Art. 49 Abs. 1 Bst. a LMG). Im Weiteren wird die Funktion der Kantonsapothekerin / des Kantonsapothekers in mehreren Bestimmungen des Bundesrechts als bestehend vorausgesetzt (vgl. Art. 53 Abs. 2 EpG, Art. 11 der eidgenössischen Epidemienverordnung [SR 818.101.1; abgekürzt EpV], Art. 20 GUB/GGA-Verordnung [SR 910.12]). Beides erfordert jedoch nicht, die drei Funktionen auf kantonaler Ebene im Gesetz zu regeln, sondern die mit ihnen verbundenen Aufgaben können, soweit sie sich nicht direkt aus dem Bundesrecht ergeben, durch Verordnung umschrieben werden. Die Kompetenz zur Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird für die genannten drei Funktionen im Übrigen bereits in Art. 132 der Personalverordnung (sGS 143.11; abgekürzt PersV) geregelt bzw. der Regierung zugewiesen.
Ebenso kann darauf verzichtet werden, den Gerichtsmediziner weiterhin im Gesundheitsgesetz aufzuführen. Die Aufgaben und die Organisation des heutigen Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital ergeben sich schon heute nicht mehr aus Art. 10 GesG, sondern aus dem gestützt auf das GSV erlassenen Statut des Spitalverbundes (sGS 320.30; abgekürzt SSV) und den weiteren Organisationserlassen von HOCH Health Ostschweiz. Im Übrigen bestimmt Art. 40 Bst. a EG-StPO selbständig, dass Fachpersonen des Instituts für Rechtsmedizin als amtliche Sachverständige für die Bereiche der forensischen Medizin gelten.
Nicht weitergeführt wird der Gesundheitsrat, der sich aus elf Mitgliedern, vorwiegend aus dem Bereich der Medizinalberufe, zusammensetzt. Gemäss Art. 5 GesG berät der Gesundheitsrat das zuständige Departement in Fragen der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitspolizei und schlägt entsprechende Programme oder Massnahmen vor. Des Weiteren nimmt er zu Gesetzes- und Verordnungsvorlagen Stellung und gibt politischen Gemeinden Gelegenheit, bei Geschäften mit erheblichen Auswirkungen ihre Interessen zu vertreten. Art. 6 überträgt dem Gesundheitsrat zudem die Kompetenz, Offenlegungen von Berufsgeheimnissen gemäss Art. 321 StGB zu bewilligen.
Die Prüfung der Tätigkeit des Gesundheitsrates im Rahmen der Erarbeitung dieser Vorlage ergab, dass der Gesundheitsrat heute nur noch selten bis nie zum Einsatz kommt, so dass eine Fortführung in der bisherigen Form entsprechend entbehrlich ist. Die Zuständigkeit für die Entbindung vom Berufsgeheimnis wird an das zuständige Departement übertragen, zumal bei Angestellten des Spitalverbundes, des Psychiatrieverbundes und des Zentrums für Labormedizin bereit heute der Rechtsdienst des Gesundheitsdepartementes die Entbindung vom Berufsgeheimnis erteilt (vgl. Nr. GD.A.09 des Anhangs Gesundheitsdepartement zur Delegationsverordnung [sGS 141.41; abgekürzt DelV]). Es handelt sich hierbei um rein rechtliche Bewilligungen, für die kein medizinisches Fachwissen erforderlich ist. Besteht künftig Bedarf für ein beratendes Gremium soll das zuständige Departement eine solches gezielt für bestimmte Fragestellungen einsetzen. Eine gesetzliche Grundlage im Gesundheitsgesetz ist hierfür indes nicht notwendig.
Im Weiteren weist das geltende Gesundheitsgesetz die Aufgaben der öffentlichen Gesundheitspflege und der Gesundheitspolizei, die der politischen Gemeinde übertragen sind, direkt dem Gemeinderat zu (vgl. Art. 13 GesG) und schreibt der Schulgemeinde vor, einen Schularzt und einen Schulzahnarzt zu wählen (vgl. Art. 16 GesG). Das neue Gesundheitsgesetz weist den politischen Gemeinden und den Schulträgern zwar weiterhin verschiedene Aufgaben zu, insbesondere im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der Langzeitpflege. Es überlässt die interne Aufgabenzuteilung aber der Gemeinde bzw. dem Schulträger, mit Ausnahme der Vorgaben an die Organisation des Schulgesundheitsdienstes (vgl. Art. 14 nGesG).
Schliesslich ist die Regierung gemäss geltendem Gesundheitsgesetz für die Wahl der Vertretung des Staates in Organen von Spitälern und psychiatrischen Diensten zuständig, wenn eine Vertretung durch Beschluss des Kantonsrates, der Stiftungsurkunde oder durch Vereinbarung vorgesehen ist (Art. 2 Abs. 2 Bst. d GesG). Auf diese Bestimmung kann verzichtet werden. Soweit Art. 2 Abs. 2 Bst. d GesG lediglich das zuständige Wahlorgan bezeichnet, wird die Bestimmung von Art. 16 Bst. g StVG überlagert, der in allgemeiner Form festlegt, dass die Regierung die Vertretung des Staates in zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen bezeichnet. Soweit Art. 2 Abs. 2 Bst. d GesG generell eine Vertretung des Kantons in Organen von Spitälern vorsieht (vgl. dazu die Erläuterungen in der Botschaft zum Entwurf des Gesetzes über die Spitalplanung und -finanzierung, ABl 2011, 1519, insb. 1555), ist heute in den Gründungserlassen der öffentlichen Spitäler direkt geregelt, ob der Kanton Einsitz in ein Leitungsorgan nimmt (vgl. z.B. Art. 5 GSV und Art. 6 GPV, die beide keine zwingende Vertretung des Kantons mehr vorsehen).
2.8.8 Strafbestimmungen
Das neue Gesundheitsgesetz regelt Verstösse gegen gesundheitspolizeiliche Vorschriften, die von Gesundheitsfachpersonen begangen werden, abschliessend im Disziplinarrecht. Dasselbe gilt für Betriebe, die der gesundheitspolizeilichen Aufsicht unterstehen. Eigene Strafbestimmungen sind neuen im Gesundheitsgesetz nur notwendig für Verstösse, die von Personen begangen werden, die nicht dem Disziplinarrecht unterstehen. Dies trifft auf den Verstoss gegen die elterliche Sorgepflicht nach Art. 15 Abs. 2, den Verstoss gegen das Rauchverbot auf öffentlichen Kinderspielplätzen nach Art. 21, den Verstoss gegen die Überweisungspflicht nach Art. 123 nGesG, sowie teilweise auf den Verstoss gegen Meldepflichten nach Art. 80 Abs. 3 und Art. 88 Bst. d zu.
Verstösse gegen die heilmittelrechtliche Bewilligungspflicht nach Art. 94 ff. können zwar ebenfalls durch Personen begangen werden, die nicht dem Disziplinarrecht unterstehen. Solche Verstösse werden aber von der Strafbestimmung nach Art. 86 Abs. 1 Bst. a HMG erfasst und daher nicht im neuen Gesundheitsgesetz geregelt.
2.9 Verbot von Konversionstherapien
Nach dem Verständnis in der Motion 42.21.23 «Verbote von Konversionstherapien» sind Konversionstherapien «Bemühungen, die sexuelle Orientierung oder die Geschlechtsidentität eines Menschen durch gezielte Interventionen zu beeinflussen». Die Regierung umschrieb in ihrer Antragstellung auf Gutheissung vom 14. Dezember 2021 die Konversionstherapie als Behandlung, die darauf abzielt, die sexuelle Orientierung oder die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person zu ändern oder zu unterdrücken. In der Standesinitiative, die der Kanton Basel-Stadt am 7. Juni 2022 beim Bund eingereicht hatte, werden die Konversionstherapien umschrieben als «psychologische Therapien, die zum Ziel haben, die homosexuelle Veranlagung eines Menschen in eine heterosexuelle Neigung ‹umzupolen› oder die Geschlechtsidentität von betroffenen Personen zu verändern».
Bereits die drei angeführten Begriffsumschreibungen zeigen, dass der Begriff der Konversionstherapie klärungsbedürftig ist. Insbesondere stellt sich die Frage, ob nur psychologische Therapien zu regeln sind oder ob auch medizinische Eingriffe wie Geschlechtsumwandlungen, Veränderungen von Geschlechtsmerkmalen bei Kindern oder der Einsatz von Pubertätshemmern regelungsbedürftig sind.
Beim Bund wurden in den letzten Jahren neben der oben erwähnten Standesinitiative mehrere Vorstösse zum Thema Konversionstherapie eingereicht. Die Bundesversammlung hat diesen Vorstössen keine Folge geleistet, soweit darin konkrete gesetzgeberische Massnahmen verlangt wurden. Hingegen ist beim Bund das Postulat 21.4474 «Überprüfung der Verbreitung sogenannter Konversionstherapien in der Schweiz und Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung» hängig.
Es wird daher vorgeschlagen, das Verbot von Konversionstherapien nicht im Rahmen der laufenden Totalrevision zu behandeln, sondern zumindest den Bericht zum Postulat 21.4474 abzuwarten, in dem die Thematik umfassend dargestellt werden wird. Es wird auch erst dann beurteilt werden können, ob weitere Themen wie die oben erwähnten Veränderungen von Geschlechtsmerkmalen bei Kindern und der Einsatz von Pubertätshemmern zu berücksichtigen sind.
Anzumerken ist, dass Konversionstherapien, die von Gesundheitsfachpersonen mit einer Berufsausübungsbewilligung durchgeführt werden, bereits nach geltendem Recht eine Verletzung der Berufspflicht darstellen können. Die Tätigkeit der in der Motion 42.121.23 genannten Coaches, Sexualberaterinnen und Sexualberater, Geistlichen und selbsternannte Heilerinnen und Heiler, die ebenfalls Konversionstherapien anbieten, wird jedoch weder im geltenden noch im revidierten Gesundheitsgesetz geregelt. Ein Verbot von Konversionstherapien wäre im revidierten Gesundheitsgesetz daher nur beschränkt am richtigen Ort. Zudem sollten Fragen rund um den Wechsel der Geschlechtsidentität auf Bundesebene geregelt werden, da kantonale Regelungen sehr einfach durch ausserkantonale Behandlungen umgangen werden können.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Gesundheitsgesetz
3.1.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 bis 4 Die Art. 1 bis 4 enthalten neben dem Zweckartikel weitere Bestimmungen mit programmatischem Charakter. Die Bestimmungen begründen keine unmittelbar durchsetzbaren Rechte oder Pflichten, zeigen aber die handlungsleitenden Grundsätze, die bei der Anwendung des Gesetzes zu berücksichtigen sind.
Die in Art. 1 aufgezählten Werte sind untereinander gleich gewichtig und haben keinen grundsätzlichen Vorrang gegenüber Werten und Interessen, die Grundlage anderer Erlasse bilden wie zum Beispiel die Sicherheit oder die Nachhaltigkeit. Sie sind aber in Abwägungen, die gesundheitspolitische oder gesundheitspolizeiliche Fragen betreffen, beizuziehen. Die Nennung der Verschiedenheit der Menschen soll dabei zum Ausdruck bringen, dass die Gesundheit nicht bei allen Menschen im genau gleichen Ausmass gefördert werden muss. Alte Menschen oder Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen haben in der Regel mehr Förderbedarf als junge, gesunde Menschen.
Zum Verhältnis zwischen der in Art. 2 Abs. 2 genannten Selbstverantwortung und dem nach Art. 2 Abs. 3 angestrebten Ausgleich gesundheitlicher Ungleichheit wird auf die Ausführungen in Abschnitt 2.1 verwiesen.
Art. 3 stützt sich auf das Staatsziel nach Art. 15 KV, wonach sich der Staat zum Ziel setzt, dass die Bevölkerung zu für sie tragbaren Bedingungen eine ausreichende Gesundheitsversorgung erhält.
Art. 4 übernimmt Art. 40bis Abs. 1 des bisherigen Gesundheitsgesetzes. Dementsprechend kann im Wesentlichen auf die Erläuterungen in der Botschaft zum XIV. Nachtrag zum Gesundheitsgesetz vom 20. November 2018 (ABl 2018, 1198) verwiesen werden. Neu werden die therapeutischen Palliativmassnahmen ausdrücklich genannt, was jedoch keine Ausweitung des Begriffs der Palliative Care bewirken soll, sondern lediglich der Verdeutlichung dient, dass Palliativmassnahmen auch therapeutische Massnahmen umfassen können.
Palliative Care umfasst alle Massnahmen, die das Leiden eines unheilbar kranken Menschen lindern, um ihm eine bestmögliche Lebensqualität bis zum Tod zu gewährleisten. Palliativ Care setzt nicht erst dann ein, wenn die Krankheit akut lebensbedrohlich ist. Grundsätzlich liegt der Schwerpunkt der Palliative Care aber auf der Zeit, in der die Heilung der Krankheit als nicht mehr möglich erachtet wird und kein primäres Ziel mehr darstellt.
Palliative Care strebt auch an, die nahestehenden Bezugspersonen von Patientinnen und Patienten zu unterstützen sowie diesen eine würdevolle Sterbebegleitung und ein würdevolles Abschiednehmen zu ermöglichen. Dieser bisher in Art. 40bis Abs. 1 verankerte Grundsatz wird neu in Art. 120 bei den Pflichten der Gesundheitseinrichtungen geregelt, da er gegenüber allen sterbenden Patientinnen und Patienten gilt, unabhängig davon, ob diese zuvor palliativ gepflegt wurden (z.B. auch bei Unfallopfern).
Art. 5 Das neue Gesundheitsgesetz regelt im Gegensatz zum Bisherigen nur die Gesundheit von Menschen, während die Tiergesundheit zukünftig abschliessend im Tierschutz-, Tierseuchen- und Veterinärrecht geregelt wird. Jedoch bekennt sich der Kanton in Art. 5 Abs. 2 zur Gesundheitsförderung auf der Basis eines integrierten Ansatzes (One Health) und schlägt damit eine Brücke zwischen den beiden Regelbereichen (vgl. dazu Abschnitt 2.1).
Art. 6 Bst. a: Der im Gesundheitsgesetz verwendete Begriff der Gesundheit geht über das Fehlen von Krankheiten und Gebrechen hinaus. Er lehnt sich an die Umschreibung in der Präambel der Verfassung der WHO vom 22. Juli 194641 an.
41 SR 0.810.1.
Bst. b: Der Begriff des Listenspitals bezeichnet alle Arten von Betrieben, die auf einer der drei Spitallisten (Spitalliste Akutsomatik42, Spitalliste Psychiatrie43, Spitalliste Rehabilitation44) aufgeführt sind, also Spitäler, psychiatrische Kliniken und Rehabilitationskliniken. Der Begriff «Spital», der im Gesundheitsgesetz an verschiedenen Stellen verwendet wird, meint hingegen nur Einrichtungen, die der stationären Behandlung akutsomatischer Krankheiten und Verletzungen dienen.
Bst. c: Als Pflegeheim gilt ein Betrieb, der Leistungen der stationären Betreuung und Pflege erbringt. Ausgenommen sind Betriebe, die der Gesetzgebung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung45, der Volksschulgesetzgebung46 (Sonderschulen mit Pflegeplätzen) oder dem Suchtgesetz47 unterstehen. Diese besonderen Betriebe können zwar mit Pflegeplätzen auf der Pflegeheimliste nach Art. 4b PFG aufgeführt sein. Sie sind aber auch dann nur Pflegeheime im Sinn des PFG und nicht Pflegeheime im Sinn des GesG. Zudem ist die Pflege von Menschen mit Behinderung nicht generell vom Begriff «Langzeitpflege» im Sinn von Art. 26 ff. ausgenommen, da Spitex-Leistungen auch den Pflegebedarf von Menschen mit Behinderung umfassen.
Der Begriff des Pflegeheims umfasst auch Einrichtungen, die nur oder hauptsächlich nicht-pflegerische Betreuungsleistungen für betagte Menschen anbieten, insbesondere Betagtenheime, in denen die pflegerischen Leistungen durch einen Spitex-Betrieb erbracht werden.
Bst. d: Nach dieser Begriffsdefinition ist nicht jede Leistung, die von einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder von einer selbständig erwerbenden Pflegefachperson erbracht wird, eine Spitex-Leistung. Als Spitex-Leistung gelten nur Pflegeleistungen im Sinn des eidgenössischen Krankenversicherungsrechts, d.h. Pflegeleistungen nach Art. 25a KVG bzw. nach Art. 7 KLV, und nur wenn sie ambulant erbracht werden.
Bst. e: Das Gesundheitsgesetz knüpft in verschiedenen Bestimmungen an den Begriff des Spitex-Betriebs an, so bei der Betriebsbewilligungspflicht (Art. 90), bei der Ausbildungsverpflichtung (Art. 36) oder bei der Angebotsplanung und Datenlieferungspflicht (Art. 26). Als Spitex-Betrieb gelten alle juristischen und natürlichen Personen, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Spitex-Leistungen erbringen. Damit sind Personen, die in einem Anstellungsverhältnis Spitex-Leistungen erbringen, bereits begrifflich ausgenommen.
Bst. f: Die Bestimmung übernimmt im Wesentlichen die Aufzählung aus Art. 28 Abs. 3 SHG, der mit dem VII. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz eingeführt wurde. Es kann daher auf die Erläuterungen in der Botschaft der Regierung vom 24. Oktober 2023 zum VII. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz48 verwiesen werden (vgl. auch die Ausführungen in Abschnitt 2.4.2.a a) der vorliegenden Botschaft).
Die Delegationsnorm in Bst. f Ziff. 4 soll es ermöglichen, insbesondere die Demenzpflege den Bestimmungen über die spezialisierte Langzeitpflege unterstellen zu können, ohne hierfür das Gesundheitsgesetz ändern zu müssen (vgl. dazu Abschnitt 1.4).
42 sGS 331.41. 43 sGS 331.42. 44 sGS 331.43. 45 sGS 381.4. 46 sGS 213.1, insb. Art. 39 ff. 47 sGS 311.2. 48 ABl 2025-00.125.007.
Bst. g: Der Begriff der Gesundheitsfachperson umfasst alle Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, unabhängig davon, ob sie den Beruf in eigener fachlicher Verantwortung oder unter Aufsicht ausüben. Voraussetzung ist, dass es sich um einen Beruf handelt, der nur mit einer Bewilligung des Kantons St.Gallen in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübt werden darf. Dementsprechend gilt auch als Gesundheitsfachperson, wer einen Beruf unter fachlicher Aufsicht bewilligungsfrei ausübt, wenn die Ausübung dieses Berufs in eigener fachlicher Verantwortung eine Bewilligung erfordern würde. Insbesondere gelten Personen, die in der Ausbildung zu einem bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf sind, schon als Gesundheitsfachperson im Sinn von Art. 6 Bst. g.
Hingegen genügt es nicht, wenn ein Beruf aufgrund der Bundesgesetzgebung bewilligungspflichtig ist, sondern es muss im konkreten Fall aufgrund der örtlichen Anknüpfung eine Bewilligung des Kantons St.Gallen erforderlich sein (vgl. dazu Art. 89).
Bst. h: Telemedizin liegt vor, wenn für die Diagnostik oder Behandlung von Krankheiten und Verletzungen Kommunikationstechnologien eingesetzt werden, um eine medizinische oder therapeutische Dienstleistung über eine räumliche Distanz hinweg zu erbringen. Zurzeit stehen dabei audiovisuelle Kommunikationstechnologien im Vordergrund. Die Bestimmung ist jedoch technologieoffen formuliert, damit auch zukünftige Entwicklungen etwa im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI) abgedeckt sind. Zudem muss die Diagnostik oder Behandlung einzelfallbezogen erfolgen, wodurch Plattformen ausgeschlossen werden, die in allgemeiner Form Behandlungsvorschläge für bestimmte Krankheiten und Verletzungen machen, oder in allgemeiner Form über die Symptome einer Krankheit informieren.
3.1.2 Gesundheitsvorsorge
3.1.2.a Allgemeines Art. 7 Art. 7 umschreibt die Tätigkeitsfelder, die unter den Begriff der Gesundheitsvorsorge fallen: – Gesundheitsförderung zielt darauf ab, die Gesundheit einzelner Menschen, bestimmter Personengruppen oder der ganzen Bevölkerung zu verbessern oder zu erhalten, insbesondere durch Förderung gesunder Lebensgewohnheiten, Lebensführung und Lebensbedingungen; – Mit Gesundheitsberatung ist Beratung gemeint, bei der den Patientinnen und Patienten Informationen vermittelt werden, wie sie das Leben mit einer Krankheit besser bewältigen und/oder das Verschlimmern ihrer Krankheit verhindern können. Hingegen fällt die Beratung in rechtlichen Fragen, wie sie etwa die SPO-Patientenorganisation anbietet, nicht unter den Begriff der Gesundheitsberatung, weshalb hierfür keine Beiträge gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Bst. b ausgerichtet werden dürfen (vgl. aber Art. 25 Abs. 1 Bst. c, der Beiträge an gemeinnützige Organisationen vorsieht, die Interessen von Patientinnen und Patienten vertreten und diese in rechtlichen und medizinischen Fragen beraten und unterstützen); – Prävention hat zum Ziel, Erkrankungen und Unfälle zu verhüten sowie die gesundheitlichen Auswirkungen von Erkrankungen und Unfällen zu vermindern; – Die Früherkennung von Krankheiten hat zum Ziel, mittels Vorsorgeuntersuchungen und Screening-Programmen Krankheiten vor dem Auftreten von Symptomen frühzeitig zu diagnostizieren, damit sie frühzeitig behandelt werden können.
Abs. 2 grenzt die Gesundheitsvorsorge nach dem Gesundheitsgesetz von Präventionstätigkeiten ab, die sich auf das SuG stützen. Im Bereich der Suchtprävention und Suchthilfe geht das SuG in der Regel dem Gesundheitsgesetz vor. Lediglich der Schutz vor den schädlichen Auswirkungen von Tabakprodukten und von elektronischen Zigaretten richtet sich nach dem Gesundheitsgesetz (vgl. Art. 21, der eine besondere Bestimmung im Sinn von Art. 7 Abs. 2 ist). Hingegen lässt Art. 9 Abs. 2 Bst. b, der Massnahmen der Gesundheitsvorsorge regelt, keine Beiträge an Massnahmen der Suchtprävention zu.
Das Verhältnis zwischen Gesundheitsgesetz und Epidemiengesetzgebung verhält sich gerade umgekehrt. Die Gesundheitsvorsorge nach dem Gesundheitsgesetz umfasst grundsätzlich auch die übertragbaren Krankheiten. Die Epidemiengesetzgebung geht aber vor, wenn sie eine abweichende Regelung enthält oder Massnahmen vorsieht, die das Gesundheitsgesetz nicht kennt. Hingegen schliesst die Epidemiengesetzgebung nicht aus, dass im Bereich der übertragbaren Krankheiten Beiträge gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Bst. b ausgerichtet werden. So stützen sich etwa Beiträge für Präventionsmassnahmen der Lungenliga49 im Bereich der Tuberkulose oder Präventionsmassnahmen der AIDS-Hilfe auf Art. 9 Abs. 2 Bst. b ab.
Art. 8 bis 10 Art. 8 hält fest, dass die Gesundheitsvorsorge eine gemeinsame Aufgabe des Kantons, der politischen Gemeinden und der Träger der öffentlichen Volksschule ist. Die Aufgaben des Kantons und der politischen Gemeinden werden in Art. 9 und 10 umschrieben und voneinander abgegrenzt. In Bezug auf Art. 9 Abs. 1 Bst. b ist anzumerken, dass der Kanton sowohl Massnahmen treffen kann, welche die Gesundheitskompetenz von Einzelpersonen fördern, als auch Massnahmen, welche auf Personengruppen oder die gesamte Bevölkerung ausgerichtet sind. Im Übrigen kann auf den Überblick und die Ausführungen in Abschnitt 2.2.2 verwiesen werden. Die Aufgaben der Träger der öffentlichen Volksschule sind in Art. 14 geregelt.
Art. 9 legt nicht nur die Aufgaben des Kantons bei der Gesundheitsvorsorge fest, sondern umschreibt auch die Massnahmen, mit denen er diese Aufgaben erfüllen soll. Dabei ist vor allem auf Art. 9 Abs. 2 Bst. b hinzuweisen, der für den Bereich der Gesundheitsvorsorge die allgemeine Grundlage für Beiträge an Dritte bildet. Neben Art. 9 Abs. 2 Bst. b enthält das Kapitel über die Gesundheitsvorsorge spezifische Beitragstatbestände mit zum Teil engeren Beitragsvoraussetzungen (vgl. z.B. Art. 19 Abs. 2). Die spezifischen Beitragstatbestände gehen Art. 9 Abs. 2 Bst. b vor. Es ist nicht zulässig, einen Beitrag, der thematisch durch einen spezifischen Beitragstatbestand geregelt wird, über Art. 9 Abs. 2 Bst. b laufen zu lassen, um dadurch die engeren Beitragsvoraussetzungen des spezifischen Beitragstatbestands zu umgehen.
Zu den Aufgaben der politischen Gemeinde gehört das Schaffen von gesundheitsförderlichen Lebenswelten für ihre Bevölkerung. Art. 10 Bst. a übernimmt damit einen Begriff aus der Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung vom 21. November 198650. Nach Art. 10 Bst. b hat die politische Gemeinde zudem die Durchführung von kantonalen Massnahmen der Gesundheitsvorsorge zu unterstützen, soweit nicht der Schulträger zuständig ist (vgl. dazu Abschnitt 2.2.2 b).
Art. 11 Vgl. dazu Abschnitt 2.2.2 c).
3.1.2.b Gesundheitsvorsorge in der öffentlichen Volksschule Art. 12 bis 14 Der Begriff der öffentlichen Volksschule richtet sich nach Art. 2 VSG. Er umfasst auch die anerkannten privaten Sonderschulen (vgl. die Änderung von Art. 1bis VSG durch den vorliegenden Erlass, hinten Abschnitt 3.2.1). Nicht zur öffentlichen Volksschule gehört das Untergymnasium im Sinn von Art. 8 des Mittelschulgesetzes (sGS 215.1), auch wenn es das siebte und achte Jahr der Volksschule umfasst.
Die Aufgaben des Kantons sind auf drei Stufen verteilt:
Beiträge an die Lungenliga für die Bekämpfung von Tuberkulose sind hingegen auf Art. 58 abzustützen.
– Die Regierung regelt unter Vorbehalt von Art. 15 und 16 die Grundzüge der Gesundheitsvorsorge in der Schule sowie die organisatorischen Aspekte der kantonalen Schulgesundheitskommission durch Verordnung (Art. 12 und Art. 13 Abs. 3). Sie wählt die Mitglieder der Schulgesundheitskommission; – Die Aufgaben der zuständigen Stelle des Kantons werden nicht direkt im Gesundheitsgesetz umschrieben, sondern von der Regierung durch Verordnung geregelt, gestützt auf ihre Kompetenz zur Organisation der Verwaltung. Es ist vorgesehen, dass die zuständige Stelle des Kantons ergänzende Regelungen in Form von Weisungen und Vorgaben erlässt und den Vollzug der Schulträger unterstützt und beaufsichtigt. Unter Vollzugsunterstützung ist nicht die Unterstützung in Einzelfällen gemeint, da dies zu Konflikten mit der Aufsichtsfunktion führen könnte, sondern die Unterstützung in Form von Merkblättern oder Mustern für Verfügungen und Verträge, die allen Schulträgern nützen; – Die kantonale Schulgesundheitskommission hat ausschliesslich beratende Funktion. Sie kann sowohl die Regierung als auch die zuständige Stelle des Kantons beraten. Zudem gibt sie zuhanden der Schulträger eine Empfehlung über die Preise von obligatorischen Vorsorgemassnahmen ab, damit die Schulträger die zu erwartenden Ausgaben zuverlässig budgetieren können. Zur Grösse und Zusammensetzung der Schulgesundheitskommission vgl. Abschnitt 2.2.2 b).
Der Schulträger sorgt für die Durchführung der schulischen Gesundheitsvorsorge. Er muss die schulische Gesundheitsvorsorge nicht selbst – d.h. mit eigenem, angestelltem Personal – durchführen, sondern er kann Private mit der Durchführung beauftragen, soweit die von der Regierung gestützt auf Art. 12 erlassene Verordnung dies zulässt. Der Begriff des Schulgesundheitsdienstes in Art. 14 Abs. 2 meint also nicht eine bestimmte Organisationseinheit oder bestimmte Funktionen des Schulträgers, sondern ist ein Sammelbegriff für diejenigen verwaltungsinternen und verwaltungsexternen Stellen und Personen oder Organisationen, welche die schulische Gesundheitsvorsorge tatsächlich durchführen (vgl. aber die engere Bedeutung des Begriffs «Schulgesundheitsdienst» in Art. 16 Abs. 2, wo darauf abgestellt wird, ob ein Rechtsverhältnis zwischen dem Schulträger und der Person, welche die schulische Gesundheitsvorsorge tatsächlich durchführt, besteht).
Art. 15 Art. 15 zählt die obligatorischen Vorsorgemassnahmen abschliessend auf. Die Regierung wird gestützt auf Art. 12 die einzelnen Vorsorgemassnahmen in einer Verordnung inhaltlich umschreiben, wobei Folgendes vorgesehen ist:
a) Jährliche Zahnuntersuchung: – Karieskontrolle, Mundhygienestatus, Stand des Zahnwechsels, kieferorthopädische Kurzbeurteilung; – Fluoridierung der bleibenden Backen- sowie der Milchbackenzähne (nur mit Zustimmung der Eltern); – Einmalige Bissflügelaufnahme in der Oberstufe zum Erkennen von Karies (nur mit Zustimmung der Eltern). b) Zahnprophylaxe: – Orientierung über eine gesunde Ernährung; – Anleitung zur Mundhygiene und zur richtigen Zahnpflege. c) Periodische Untersuchung des Gesundheitszustandes: während der Volksschulzeit drei schulärztliche Untersuchungen mit folgenden – nach Altersstufe unterschiedlichen – Untersuchungsschwerpunkten: – Messen von Länge und Gewicht; – Abhören der Herztöne; – Messen von Puls und Blutdruck; – Kontrolle von Augen und Gehör;
– Beurteilung des Bewegungsapparates; – Individuelle Beratung in Fragen der Gesundheit und Pubertät; – Früherkennung von Risikogruppen. d) Impfkontrolle: Überprüfung des Impfausweises. Zur Impfkontrolle ist anzumerken, dass Art. 21 Abs. 1 Bst. b EpG den Kantonen vorschreibt, den Impfstatus von Kindern und Jugendlichen während der obligatorischen Schulzeit regelmässig zu überprüfen. Nach Art. 36 EpV ist der Impfstatus mindestens zweimal, zu Beginn und gegen Ende der obligatorischen Schulzeit zu überprüfen und den Eltern von unvollständig geimpften Kindern und Jugendlichen die Impfung nach dem nationalen Impfplan zu empfehlen.
Das Obligatorium richtet sich an die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern. Diese bzw. die Inhaberin und der Inhaber der elterlichen Sorge werden in Abs. 2 ausdrücklich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Kind an den obligatorischen Vorsorgemassnahmen teilnimmt. Die ausdrückliche Verpflichtung ist erforderlich, da nach Art. 145 Abs. 1 Bst. a ein Verstoss gegen die Sorgepflicht mit Busse bestraft werden soll. Verweigert das Kind selbst die Teilnahme an einer obligatorische Vorsorgemassnahme, die in seine höchstpersönlichen Rechte eingreift, könnten die Eltern nicht belangt werden (vgl. Art. 15 Abs. 2 Satz 2).
Anzumerken ist, dass es der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge freisteht, die obligatorischen Vorsorgemassnahmen durch eine freigewählte Fachperson (Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt oder Dentalhygienikerin/Dentalhygieniker) durchführen zu lassen statt vom Schulgesundheitsdienst. Der Schulträger kann jedoch einen Nachweis verlangen, dass die obligatorischen Vorsorgemassnahmen durchgeführt wurden (zu den Kosten siehe die Erläuterungen zu Art. 16).
Die Teilnahme an den übrigen Massnahmen der schulischen Gesundheitsvorsorge ist freiwillig und erfordert die Zustimmung der Schülerin oder des Schülers bzw. – wenn die Schülerin oder der Schüler in Bezug auf die zu beurteilende Massnahme nicht urteilsfähig ist – der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge.
Art. 16 Art. 16 Abs. 1 und 2 regeln, wer die Kosten der obligatorischen Vorsorgemassnahmen tragen muss und in welcher Höhe. Wird eine Vorsorgemassnahme vom Schulgesundheitsdienst durchgeführt, übernimmt der Schulträger wie bisher die vollen Kosten der Massnahme. Als Schulgesundheitsdienst gelten alle Personen, die in direktem Auftrag des Schulträgers Vorsorgemassnahmen durchführen, also angestellte und/oder gewählte Schulärztinnen und -ärzte oder Schulzahnärztinnen und -ärzte, aber auch (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte, die sich gegenüber dem Schulträger vertraglich verpflichtet haben, Vorsorgemassnahmen im Auftrag des Schulträgers durchzuführen. Da zwischen diesen Personen und dem Schulträger eine Rechtsbeziehung besteht, die der Schulträger inhaltlich mitgestalten kann und die einen Einfluss auf die Kostenhöhe hat, rechtfertigt es sich, dem Schulträger die vollen Kosten aufzuerlegen.
Hingegen trägt die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge die Kosten selbst, wenn sie oder er eine obligatorische Vorsorgemassnahme nicht vom Schulgesundheitsdienst durchführen lässt, sondern eine andere Fachperson (Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt oder Dentalhygienikerin/Dentalhygieniker) damit beauftragt. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
Hat der Schulträger keine Personen bezeichnet, die in seinem Auftrag obligatorische Vorsorgemassnahmen durchführen müssen, trägt er immer die vollen Kosten der obligatorischen Vorsorgemassnahmen. Die Eltern werden nicht mit den Kosten für die von ihnen gewählten Fachperson belastet.
Der Schulträger kann nach Abs. 3 die Kosten von weiteren Vorsorgemassnahmen übernehmen. Abs. 3 bildet in diesen Fällen die gesetzliche Grundlage für die Ausgabe, so dass der Schulträger nur noch über einen entsprechenden Budgetposten verfügen muss.
3.1.2.c Weitere Bereiche der Gesundheitsvorsorge Art. 17 Art. 17 Abs. 1 wird teilweise von Art. 21 EpG überlagert, der die Kantone verpflichtet, Impfungen gegen übertragbare Krankheiten zu fördern. Der Beitragstatbestand von Abs. 2 beschränkt sich aber nicht auf nationale Impfprogramme gegen übertragbare Krankheiten, sondern umfasst auch kantonale Impfprogramme sowie Impfprogramme gegen nicht übertragbare Krankheiten.
Art. 18 Ein Programm im Sinn von Art. 18 ist auf die systematische, niederschwellige Früherkennung von Krankheiten in der gesamten Bevölkerung oder bei bestimmten Personengruppen ausgerichtet. Es zielt darauf ab, Krankheiten vor dem Auftreten von Symptomen frühzeitig zu diagnostizieren, damit die Krankheit rechtzeitig behandelt werden kann (vgl. dazu auch vorn die Erläuterungen zu Art. 7 Abs. 1 Bst. c).
Die Einschränkung in Abs. 2, wonach Beiträge an Programme zur Früherkennung nur zulässig sind, wenn die Früherkennung nicht von Dritten kostendeckend angeboten werden kann, gilt nicht für nationale Programme (Abs. 3).
Art. 19 Art. 32 Abs. 1 KRG schreibt den Kantonen vor, ein kantonales Krebsregister zu führen. Art. 19 übernimmt diese Verpflichtung ins kantonale Recht und ermöglicht es der zuständigen Stelle des Kantons, Dritte mit der Führung des Krebsregisters zu beauftragen (vgl. Abs. 2).
Abs. 3 bildet die in Art. 13 Bst. a KRG vorgeschriebene gesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe von Daten aus dem Krebsregister an Organisationen, die Früherkennungsprogramme durchführen. Die Erlaubnis gilt nur für die Bekanntgabe von Daten an Früherkennungsprogramme im Sinn von Art. 18, d.h. für Programme, die entweder vom Kanton durchgeführt oder mit Beiträgen unterstützt werden, und für nationale Programme. Art. 13 Bst. b KRG setzt für die Datenbekanntgabe zudem voraus, dass die Patientin oder der Patient am Früherkennungsprogramm teilgenommen hat.
Abs. 3 führt die Daten, die bekannt gegeben werden dürfen, abschliessend auf. Als diagnostische Daten im Sinn von Bst. e gelten Diagnose, Diagnosedatum, Topografie, Histologie und Tumorstadium.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Verpflichtung des Kantons aus Art. 32 Abs. 2 KRG dafür zu sorgen, dass das Krebsregister seine Daten mit dem kantonalen und kommunalen Einwohnerregister abgleichen kann, hinten in Art. 62 Abs. 3 umgesetzt wird.
Art. 20 Art. 20 übernimmt inhaltlich den Restbestand aus Art. 53 des geltenden Gesundheitsgesetzes, soweit dieser heute noch eine Bedeutung hat.
Art. 53 GesG bildete ursprünglich die gesetzliche Grundlage für die Verordnung über die Hygiene im Coiffeurberuf vom 17. Dezember 1962 und die Verordnung über die gesundheitspolizeilichen Anforderungen an die Wasseraufbereitungsanlagen in öffentlichen Bädern mit künstlichen Becken vom 15. Dezember 1970. Die Verordnung über die Hygiene im Coiffeurberuf wurde vor längerer Zeit aufgehoben und die gesundheitspolizeilichen Anforderungen an die Wasserqualität
in Bädern, die nicht natürlich befüllt werden, sind heute durch das Bundesrecht, insbesondere in der Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innern über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (SR 817.022.11) geregelt.
Entsprechend dem verbliebenen, deutlich engeren Anwendungsbereich von Art. 53 des geltenden Gesundheitsgesetzes ermächtigt Art. 20 die Regierung nur noch zum Erlass von gesundheitspolizeilichen Vorschriften für öffentlich zugängliche Naturbäder und bildet neu die gesetzliche Grundlage für die Naturbäderverordnung (sGS 313.75).
Art. 21 Zu den Regelungen der Bundesgesetzgebung vgl. den Überblick vorn in Abschnitt 2.8.2.
Im Unterschied zum Bundesrecht (vgl. Art. 3 BSP) verbietet Art. 21 Abs. 2 Bst. a Raucherlokale. Als Raucherlokal gilt ein Restaurationsbetrieb, der nicht nur ein Rauchzimmer im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Bst. b bzw. Art. 2 Abs. 2 BSP führt, sondern in dem in allen Räumen bzw. auf der Gesamtfläche das Rauchen erlaubt ist. Dieses Verbot war bisher in Art. 52quater des geltenden Gesundheitsgesetzes enthalten. Da die genannte Bestimmung nicht integral ins neue Gesundheitsgesetz überführt wird (vgl. Abschnitt 2.8.2), müssen Raucherlokale ausdrücklich verboten werden.
Abs. 2 Bst. b erhöht das Alter für den Zutritt zum Rauchzimmer von bisher 16 Jahren (vgl. Art. 52sexies Abs. 2 des geltenden Gesundheitsgesetzes) auf 18 Jahre. Diese Erhöhung rechtfertigt sich, da sich die Altersgrenze für den Erwerb von Tabakprodukten (und von elektronischen Zigaretten) aufgrund von Art. 23 TabPG ebenfalls auf 18 Jahre erhöht hat.
Abs. 2 Bst. c führt die Regelung von 52sexies Abs. 1 des geltenden Gesundheitsgesetzes weiter, wonach in Rauchzimmern keine Ausschankvorrichtungen vorhanden sein dürfen.
Abs. 2 Bst. d führt eine Meldepflicht für Verkaufsstellen ein, die Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten verkaufen.
Abs. 2 Bst. e führt ein Rauchverbot auf öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen ein. Der Begriff «öffentlich zugänglich» orientiert sich an Art. 1 BSP. Er bedeutet nicht, dass der Kinderspielplatz auf öffentlichem Grund stehen muss. Auch der Kinderspielplatz einer privaten Wohnsiedlung mit vielen Bewohnerinnen und Bewohnern gilt als öffentlich zugänglich. Nicht öffentlich zugänglich ist hingegen ein Kinderspielplatz, der nur einer kleinen Anzahl von Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung steht, z.B. der Kinderspielplatz auf dem Grundstück eines Ein- oder Zweifamilienhauses. Das Rauchverbot beschränkt sich auf Spielplätze, die vorab für Kinder bestimmt sind. Damit sind nicht alle minderjährigen Personen gemeint. So sind etwa eine Skateranlage, ein Pumptrack oder eine Parkouranlage kein Kinderspielplatz, da solche Anlagen sehr stark auch oder gar ausschliesslich von Jugendlichen benützt werden.
Abs. 3 schafft die kantonalrechtliche Grundlage dafür, dass anerkannte Fachorganisationen mit der Durchführung von Testkäufen nach Art. 24 TabPG beauftragt werden können. Nach Satz 2 werden die Kosten aus der Durchführung von Testkäufen durch verwaltungsexterne Organisationen der Spezialfinanzierung nach Art. 14 SuG belastet (vgl. dazu Art. 7 Abs. 2), wobei das Verfahren nach Art. 14 Abs. 2 SuG einzuhalten ist. Das bedeutet konkret, dass die Regierung durch die Freigabe von Mitteln aus dem Alkoholzehntel darüber entscheidet, in welchem Umfang Testkäufe durchgeführt werden können (vgl. dazu auch die gleichlautende Anpassung im EG-LMG bei den Drittänderungen Abschnitt 3.2.4).
Art. 22 Art. 22 regelt nicht die berufliche Aus- und Weiterbildung für Berufe des Gesundheitswesens, sondern es geht hier um spezifische Aus- und Weiterbildungen, in denen Grundkenntnisse in der Gesundheitsvorsorge vermittelt werden und die für einen weiteren Kreis von Personen für verbindlich erklärt werden können (vgl. dazu Abschnitt 2.2.2 0.
3.1.3 Gesundheitsversorgung
3.1.3.a Neue Versorgungsansätze Art. 23 Zu den verschiedenen Fördertatbeständen vgl. die Ausführungen in Abschnitt 2.3.2.
Ergänzend ist anzumerken, dass Satz 2 von Art. 23 Abs. 2 Bst. c eine Doppelsubventionierung von integrierten Versorgungsmodellen verhindern soll. Die Ausnahme gilt aber nur für Dritte, die tatsächlich Beiträge nach Art. 24 Abs. 1 Bst. c SPFG erhalten. Es genügt nicht, wenn sie bloss zum Kreis der nach Art. 24 Abs. 1 Bst. c SPFG grundsätzlich Beitragsberechtigten gehören. Beiträge an ein integriertes Versorgungsmodell können also gestützt auf Art. 23 Abs. 2 Bst. c nGesG oder gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. c SPFG ausgerichtet, nicht aber kumuliert werden.
Ergänzend ist zu Art. 23 Abs. 2 Bst. d anzumerken, dass im Bereich der digitalen Dienste bzw. der Gewährleistung von Interoperabilität und Informationssicherheit nur Beiträge ausgerichtet werden für Massnahmen, die sich überbetrieblich auswirken, z.B. das Erarbeiten von Datenstandards. Hingegen werden einzelbetriebliche Massnahmen, wie z.B. der Anschluss an ein bestehendes digitales System, nicht mit Beiträgen unterstützt.
Die Ausrichtung von Beiträgen nach Abs. 2 Bst. a, b und d setzt im Weiteren grundsätzlich voraus, dass sich die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger wenigstens zur Hälfte an den Kosten der Massnahme beteiligt, die durch den Beitrag unterstützt wird (vgl. Abs. 3). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Kosten grundsätzlich im Verhältnis 1:1 aufgeteilt werden sollen, sondern die für die Beitragsgewährung zuständige Stelle hat einen angemessenen Beitrag der Beitragsempfängerin oder des Beitragsempfänger zu verlangen, der je nach Art der Massnahme auch deutlich höher als 50 Prozent der Kosten sein kann. Zudem werden nur Massnahmen unterstützt, welche die Digitalisierung mitumfassen. Die entsprechenden Massnahmen müssen also mindestens in einem Teilbereich eine Digitalisierung der Leistungen bewirken oder verbessern.
3.1.3.b Ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung Art. 24 Art. 24 übernimmt in unveränderter Form Art. 21ter des geltenden Gesundheitsgesetzes, der im Rahmen der Anpassung der Organisation der Spitalverbunde am 25. Juni 2024 mit dem V. Nachtrag zum GSV ins Gesundheitsgesetz eingefügt worden war.
Zum Begriff des Gesundheits- und Notfallzentrums kann auf die Erläuterungen in der Botschaft zum IV. Nachtrag zum GSV (ABl 2020-00.016.254, Abschnitte 3.3.1 und 7.1) sowie auf Art. 2bis GSV in der Fassung gemäss IV. Nachtrag zum GSV verwiesen werden.
Art. 25 Art. 25 präzisiert die verschiedenen Beitragstatbestände des geltenden Gesundheitsgesetzes aus dem Bereich der Gesundheitsversorgung und fasst sie in einer Bestimmung zusammen. Beiträge für die Gesundheitsvorsorge laufen neu alle über die Beitragstatbestände, die im II. Kapitel geregelt sind, insbesondere über Art. 9 Abs. 2 Bst. b (vgl. dazu die synoptische Darstellung der bestehenden Beiträge in Tabelle 4 weiter hinten in Abschnitt 4).
Abs. 1 Bst. a ersetzt Art. 18 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 des geltenden Gesundheitsgesetzes. Er bildet Grundlage für Beiträge an Dritte, die medizinische (einschliesslich präventivmedizinische), therapeutische oder pflegerische Leistungen erbringen. Kumulative Voraussetzung ist, dass die Leistungen im öffentlichen Interesse sind und dass sie ohne staatliche Unterstützung nicht angeboten werden. Das neue Gesundheitsgesetz enthält allerdings auch spezifische Beiträge an medizinische oder pflegerische Leistungen, z.B. die Beiträge an Rettungsorganisationen nach Art. 56. Solche spezifische Beitragstatbestände gehen Art. 25 Abs. 1 Bst. a vor. Es ist nicht zulässig, einen Beitrag, der thematisch durch einen spezifischen Beitragstatbestand geregelt wird, über Art. 25 Abs. 1 Bst. a laufen zu lassen, um dadurch allfällig engere Beitragsvoraussetzungen des spezifischen Beitragstatbestands zu umgehen.
Abs. 1 Bst. b ersetzt Art. 21a des geltenden Gesundheitsgesetzes. Es geht hier insbesondere um die Beratung von «normalen» Pflegebetrieben im Bereich der palliativen Pflege und um die Koordination von palliativen Angeboten. Beiträge an den Zusatzaufwand für die palliative Langzeitpflege sind ausdrücklich ausgenommen, da diese in Art. 30 geregelt sind.
Abs. 1 Bst. c bildet neu die gesetzliche Grundlage für Beiträge an Organisationen, welche die Interessen von Patientinnen und Patienten vertreten und diese in medizinischen, therapeutischen, pflegerischen sowie in rechtlichen oder sozialen Fragen beraten und unterstützen. Die rechtlichen und sozialen Fragen müssen einen Bezug zu einer medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Behandlung haben. Allgemeine Rechtsberatungs- oder Sozialberatungsstellen werden nicht unterstützt. Zudem werden nur gemeinnützige Organisationen unterstützt.
Abs. 2 bildet die gesetzliche Grundlage, damit der Kanton durch einen kantonalen Beitrag Finanzhilfen des Bundes nach Art. 23a Abs. 3 EPDG51 auslösen kann (vgl. dazu Abschnitt 2.3.1.b).
3.1.3.c Langzeitpflege Vorbemerkung Langzeitpflege bezeichnet die Pflege und Betreuung von Menschen mit Unterstützungsbedarf über einen längeren Zeitraum, wenn diese wegen ihres hohen Alters, einer Krankheit oder einer Behinderung nicht mehr in der Lage sind, alle alltäglichen Aufgaben allein zu bewältigen (vgl. Abschnitt 2.4.1).
Art. 26 Die Angebotsplanung hat sich auf konkrete Daten zu stützen, insbesondere auf die Prognosewerte des zuständigen Departementes, die ebenfalls datenbasiert errechnet werden.
Damit die benötigten Daten beim Kanton vorhanden sind, begründet Abs. 2 eine Datenlieferungspflicht für Pflegeheime und Spitex-Betriebe. Die Regierung kann allerdings kleine Spitex- Betriebe von der Datenlieferungspflicht ausnehmen (vgl. Abs. 3 Satz 2), was insbesondere für die Spitex-Betriebe, die nicht der Bewilligungspflicht nach Art. 90 Abs. 1 Bst. g unterstehen (Einpersonen-Spitex-Betriebe), vorgesehen ist. Inhaltlich sind nicht nur die Daten zu liefern, die für die Angebotsplanung benötigt werden, sondern auch Daten, welche die Regierung für die Festsetzung der Höchstansätze52, Normkosten53 und Abgeltungen für Zusatzleistungen54 nach dem PFG benötigt.
Die Datenlieferungspflicht gilt nicht für Daten, die der Kanton beim Bundesamt für Statistik (BfS) beziehen kann. Dadurch soll vermieden werden, dass die Leistungserbringer dieselben Daten an mehrere Behörden liefern müssen. Allerdings darf das BfS dem Kanton nur Daten bekannt geben, die für die Planung des stationären Bereichs erforderlich sind, jedoch keine Daten für die Angebotsplanung im Spitex-Bereich (vgl. Art. 30b Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 KVV), so dass sich in diesem Bereich doppelte Datenlieferung nicht vermeiden lassen.
Die Daten werden in der Regel in anonymisierter Form einverlangt. Die Regierung kann aber eine Datenlieferungspflicht für Personendaten und besonders schützenswerte Daten festlegen, wenn diese für die in Abs. 2 genannten Zwecke erforderlich sind (vgl. Abs. 4). Für solche Daten gilt die Verpflichtung zur Anonymisierung, sobald der Zweck der Bearbeitung die Anonymisierung zulässt (vgl. Art. 7 Abs. 1 kt. DSG). Der Begriff «erforderlich» verweist auf Art. 5 Abs. 1 kt. DSG und ist enger zu verstehen als der Begriff der benötigten Daten.
Art. 27 Die Pflicht der politischen Gemeinde zur Angebotsplanung umfasst im Bereich der stationären Pflege nur Plätze in Pflegeheimen im Sinn von Art. 6 Bst. c. Die politischen Gemeinden müssen also keine Angebotsplanung für Pflegeplätze in Betrieben erstellen, die der Gesetzgebung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung, der Volksschulgesetzgebung oder dem Suchtgesetz unterstehen. Bei diesen Pflegeplätzen obliegt die Angebotsplanung dem Kanton (vgl. Art. 13 BehG, Art. 37bis VSG und Art. 12 SuG). Bei den Spitex-Leistungen ist hingegen auch die Pflege von Menschen mit Behinderung in die Angebotsplanung einzubeziehen, soweit es sich nicht um spezialisierte Langzeitpflege im Sinn von Art. 6 Bst. f handelt (vgl. dazu nachfolgenden Absatz).
Als Grundangebot gilt die Langzeitpflege, die keine spezialisierte Langzeitpflege im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Bst. f ist. Zudem werden die nicht-pflegerischen Leistungen im Sinn von Art. 34, die von Spitex-Betrieben erbracht werden, von der Pflicht zur Angebotsplanung nicht erfasst, da sie nicht unter den Begriff der Langzeitpflege fallen.
Die Angebotsplanung vermittelt Leistungserbringern keinen Rechtsanspruch, auf die Pflegeheimliste aufgenommen zu werden oder als Spitex-Betrieb eine Leistungsvereinbarung mit der politischen Gemeinde abschliessen zu können. Dies gilt zumindest für private Anbieter. Die politische Gemeinde hat einen bedingten Anspruch auf Aufnahme ihres Pflegeheims auf die Pflegeheimliste, wenn sie sonst ihre Verpflichtung aus Art. 29 Abs. 1 Bst. a nicht erfüllen kann.
Die Angebotsplanung des Kantons für die spezialisierte Langzeitpflege umfasst sowohl die ambulante als auch die stationäre Langzeitpflege.
Art. 28 Art. 28 auferlegt den Gemeinden, ihre Angebotsplanung mit den benachbarten Gemeinden oder den Gemeinden einer Planungsregion zu koordinieren. Diese Koordinationspflicht lehnt sich an Art. 39 Abs. 2 KVG an, der die Kantone verpflichtet, ihre Spitalplanung zu koordinieren. Es wird erwartet, dass die Gemeinden nicht nur den eigenen Bedarf und das eigene Angebot, sondern auch Patientenströme berücksichtigen. Eine Gemeinde soll nicht nur den Bedarf der eigenen Wohnbevölkerung, sondern auch die Nachfrage aus und ein allfälliges Überangebot in benachbarten Gemeinden in ihre Angebotsplanung einbeziehen.
Abs. 2 sieht vor, dass die Regierung Planungsregionen festlegen kann. Die Regierung wird von dieser Kompetenz allerdings erst dann Gebrauch machen, wenn die Koordinationsbemühungen der Gemeinden nicht erfolgreich sind.
Art. 29 Die Versorgungs- bzw. Angebotspflicht umfasst gleich wie die Planungspflicht Plätze in Pflegeheimen im Sinn von Art. 6 Bst. c sowie Spitex-Leistungen mit Ausnahme der Angebote der spezialisierten Langzeitpflege (vgl. die Erläuterung zu Art. 27). Das Angebot ist bedarfsgerecht, wenn es der Angebotsplanung nach Art. 27 und damit auch den Prognosewerten nach Art. 26 entspricht.
Die politische Gemeinde muss das Grundangebot nicht zwingend selbständig erbringen. Sie kann sich mit anderen Gemeinden zusammenschliessen, wobei als Zusammenarbeitspartner nicht nur andere politische Gemeinden, sondern auch Ortsgemeinden in Frage kommen (anders noch Art. 28 Abs. 2 Bst. a SHG). Sie kann die Versorgungsleistungen auch durch Dritte erbringen lassen, wobei diese nicht zwingend über einen Leistungsauftrag mit der Gemeinde verfügen müssen. Wird ein Angebot, das zur Abdeckung des bedarfsgerechten Angebots benötigt wird, von Privaten «freiwillig» erbracht, liegt es an der Gemeinde zu beurteilen, ob diese freiwilligen Leistungen durch eine Leistungsvereinbarung mit den Privaten abgesichert werden müssen bzw. ob sie kurzfristig ersetzt werden könnten, wenn die privaten Leistungserbringer ihre Angebote einstellen. Zumindest bei Pflegeheimplätzen wird ein kurzfristiger Ersatz in der Regel nicht möglich sein.
Art. 30 und 31 Die spezialisierte Langzeitpflege fällt in die Zuständigkeit des Kantons. Er muss das bedarfsgerechte Angebot allerdings nicht selbst bereitstellen, sondern in Fortführung der Bestimmung von Art. 28 Abs. 3 SHG lediglich fördern. Es schliesst hierzu Leistungsvereinbarungen mit Betrieben ab, welche die Voraussetzungen an die Qualitätsanforderungen für spezialisierte Langzeitpflege erfüllen, und gewährt ihnen Beiträge an den Zusatzaufwand. Allerdings ist der Kanton nicht verpflichtet, mit allen Betrieben, welche die genannten Voraussetzungen erfüllen, eine Leistungsverpflichtung abzuschliessen, sondern er muss nur das bedarfsgerechte Angebot abdecken.
Neu kann er auch mit Betrieben der ambulanten spezialisierten Langzeitpflege und – falls sich zukünftig ein entsprechender Bedarf ergibt – mit ausserkantonalen Pflegeheimen eine Leistungsvereinbarung nach Art. 30 Abs. 2 abschliessen.
Die Beiträge des Kantons nach Art. 30 Abs. 2 (vgl. bisher Art. 30b SHG) heben die Zuständigkeit der Gemeinden für die Restkostenfinanzierung weder auf, noch vermindern sie diese. Der Kanton leistet nur an den Zusatzaufwand, der durch die spezialisierte Langzeitpflege entsteht, einen Beitrag, nicht aber an die gleichzeitig anfallende «normale» Langzeitpflege. Abs. 2 Bst. a bis d zählt exemplarisch mögliche Arten von Zusatzaufwand auf. Zudem ermächtigt Abs. 3 die Regierung, zusätzliche Beiträge zur Deckung von Debitorenverlusten vorzusehen, die einer Leistungserbringerin oder einem Leistungserbringer der spezialisierten palliativen Langzeitpflege entstanden sind. Wie bisher soll sowohl eine Abgeltung von tatsächlich anfallendem Zusatzaufwand als auch eine Abgeltung mittels abgestufter Pauschalen möglich sein, wobei die Auswahl des anzuwenden Abgeltungsmodells auf Verordnungsstufe festgelegt werden wird (vgl. Art. 30 Abs. 3 sowie S. 13 und 19 in der Botschaft der Regierung vom 24. Oktober 2023 zum VII. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz55). Die Beiträge zur Deckung von Debitorenverlusten sollen wie bisher nur auf begründeten Antrag gewährt werden – also nicht als Pauschalbeitrag – und nur für Debitorenverluste, die der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer trotz gebotener Sorgfalt entstanden sind (vgl. den bisherigen Art. 30b Abs. 4 SHG).
Nach Art. 31 kann die zuständige Stelle des Kantons die Zuweisung von Patientinnen oder Patienten in die spezialisierte Langzeitpflege überprüfen. Damit die zuständige Stelle des Kantons
55 ABl 2025-00.125.007.
diese Überprüfung vornehmen kann, benötigt sie Einsicht in alle relevanten Daten einschliesslich von Gesundheitsdaten der Patientin oder des Patienten. Art. 31 begründet eine entsprechende Auskunftspflicht der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers und schafft damit die gesetzliche Grundlage, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie das Pflegepersonal solche individuellen Gesundheitsdaten an die zuständige Stelle des Kantons weiterleiten müssen und dürfen.
Die zuständige Stelle des Kantons löscht die besonders geschützten Personendaten und Daten, die durch die Schweigepflicht oder das Berufsgeheimnis geschützt sind, sobald die Überprüfung der Zuweisung abgeschlossen ist. Die Überprüfung gilt als abgeschlossen, sobald die zuständige Stelle des Kantons die Zuweisung bestätigt hat oder wenn der Anspruch auf Beiträge an den Zusatzaufwand rechtskräftig beurteilt wurde. Eine Anonymisierung der besonders geschützten Personendaten, wie sie in Art. 7 Abs. 1 kt. DSG vorgeschrieben ist, ist vor Abschluss der Überprüfung regelmässig nicht möglich. Da diese Daten nach Abschluss der Überprüfung nicht mehr benötigt werden, sind sie zu löschen und dürfen auch nicht in anonymisierter Form weiterbearbeitet werden.
Art. 32 Keine Anmerkungen.
Art. 33 Bst. a entspricht im Wesentlichen Art. 36ter Bst. a des bisher geltenden Gesundheitsgesetzes. Bst. b wird um die Pflegeheime erweitert, da diese neu im Gesundheitsgesetz geregelt werden, und auf alle Gemeindearten ausgedehnt, da Pflegeheime teilweise von Spezialgemeinden betrieben werden.
Art. 34 Mit dieser Bestimmung werden diejenigen Teile von Art. 23 und 36bis des bisher geltenden Gesundheitsgesetzes, die nicht bereits in den neuen Art. 29, 30 und 33 enthalten sind, ins neue Gesundheitsgesetz übernommen. Gleichzeitig wird die teilweise Integration von Art. 36quater in Art. 17 PFG korrigiert bzw. die entsprechenden Bestimmungen ins Gesundheitsgesetz rückübertragen. Das PFG regelt nur die Finanzierung der Pflegeleistungen (vgl. Art. 1 PFG) bzw. die Restkostenfinanzierung im Sinn von Art. 25a Abs. 5 KVG, weshalb die in Art. 17 PFG geregelten Beiträge für nicht-pflegerische Leistungen im PFG ein Fremdkörper sind.
Die «Hilfe zu Hause» in Abs. 1 umfasst auch Leistungen, die zugunsten von Personen im betreuten Wohnen erbracht werden. Ergänzende Dienstleistungen im Sinn von Abs. 2 sind z.B. Beratung in Gesundheitsfragen, Tagesheime, Abend- und Nachtdienste, Pikettdienste, Mahlzeitendienst, präventive Hausbesuche, Notrufdienst, Transportdienst (vgl. die Botschaft der Regierung zum Gesetz über die Umsetzung des NFA, in: ABl 2007, 696).
3.1.3.d Ausbildung in Medizinalberufen und in Gesundheitsberufen Art. 35 bis 38 Diese Bestimmungen entsprechen inhaltlich weitgehend den Art. 2 bis 5 EG-BFAP (vgl. dazu vorn Abschnitt 1.2.3). Art. 35 nGesG unterscheidet sich im Wortlaut von Art. 2 EG-BFAP, um klarzustellen, dass die Bedarfsplanung auf die Angebotsplanung nach Art. 26 abzustellen ist und es nicht eine zusätzliche kantonale Versorgungsplanung gibt. Zudem werden die Begriffsdefinitionen aus Art. 1 Bst. a und b EG-BFAP nicht in die Begriffsdefinitionen von Art. 6 übernommen, sondern Art. 35 und 36 regeln direkt, dass es um Ausbildungsplätze für die praktische Ausbildung von nicht-universitären Gesundheitsberufen geht und zwar um die von der Regierung bestimmten Gesundheitsberufe. Es handelt sich dabei um die Berufe, die aktuell in Art. 2 der Verordnung zum EG-BFAP (sGS 312.21) aufgeführt sind.
Der Begriff «Listenspitäler» umfasst wie bisher alle Betriebe, die auf einer Spitalliste im Sinn von Art. 8 SPFG aufgeführt sind (vgl. Art. 1 Bst. f EG-BFAP). Allerdings müssen Geburtshäuser neu durch Verordnung von der Ausbildungsverpflichtung ausgenommen werden (vgl. Art. 36 Abs. 4).
Hinsichtlich Art. 36 ist darauf hinzuweisen, dass die Ausbildungsverpflichtung für alle Betriebe gilt, die mit Pflegeplätzen auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt sind, unabhängig davon, ob der Betrieb ein Pflegeheim im Sinn von Art. 6 Bst. c ist. Eine Ausbildungsverpflichtung besteht also auch für Betriebe auf der Pflegeheimliste, die der Gesetzgebung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung, der Volksschulgesetzgebung oder dem Suchtgesetz unterstehen und daher nicht als Pflegeheim gelten (vgl. Art. 6 Bst. c Satz 2). Demgegenüber haben «Einpersonen-Spitex-Betriebe» keine Ausbildungsverpflichtung, da sie nicht der Bewilligungspflicht nach Art. 90 Abs. 1 Bst. g unterstehen. Wie bisher können Sterbehospize – sowie neu Spitex-Betriebe, die Leistungen der spezialisierten palliativen Langzeitpflege erbringen – durch Verordnung von der Ausbildungsverpflichtung ausgenommen werden (vgl. Art. 36 Abs. 4 Bst. e).
Ebenfalls wie bisher können sich Betriebe ohne Ausbildungsverpflichtung – wenn sie dennoch Ausbildungsplätze anbieten – einem Ausbildungsverbund anschliessen und ihren Ausbildungsplatz dort einbringen.
Art. 39 Abs. 1 Bst. a bildet neu den gesetzlichen Rahmen für Beiträge an einen Medical Master. Wie vorn erwähnt (vgl. Abschnitt 2.5.2) können Beiträge geleistet werden an einen Medical Master, der von einer Hochschule mit einer medizinischen Fakultät durchgeführt wird. Als Hochschulen gelten Einrichtungen im Sinn von Art. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (SR 414.20), d.h. kantonale Universitäten, Eidgenössische Technische Hochschulen (ETH) und Fachhochschulen.
Die Hochschule muss den Medical Master in Zusammenarbeit mit Spitälern, psychiatrischen Kliniken, Rehabilitationskliniken und Arztpraxen durchführen. Die aufgeführten medizinischen Einrichtungen müssen die Ausbildung an Standorten im Kanton St.Gallen durchführen. An Studiengänge, die von einer Einrichtung mit Standort im Kanton St.Gallen an einem ausserkantonalen Standort durchgeführt werden, werden keine Beiträge geleistet. Hingegen ist nicht erforderlich, dass die Hochschule zwingend mit allen vier Arten von medizinischen Einrichtungen zusammenarbeitet.
Die Beiträge werden an die Hochschule oder an deren Trägerschaft geleistet, je nachdem wer Partei der Kooperationsvereinbarung sein muss, was sich nach dem Organisationsrecht des Hochschulkantons – bzw. bei einer Zusammenarbeit mit der ETH nach dem Organisationsrecht des Bundes – richtet.
In Abs. 2 Bst. a wird die Regierung ermächtigt, die Beiträge an den Medical Master und die Zusammenarbeit mit der Hochschule durch eine Kooperationsvereinbarung zu regeln. Die in Abs. 1 Bst. a aufgeführten medizinischen Einrichtungen sind nicht berechtigt, selbständig eine Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule abzuschliessen. Sie können nur ermächtigt werden, Einzelheiten der Zusammenarbeit direkt mit der Hochschule zu regeln.
Unmittelbar begründet die Kooperationsvereinbarung nur Rechte und Pflichten zwischen dem Kanton St.Gallen und der Hochschule oder dem Träger (Trägerkanton oder Bund) der Hochschule. Der Kanton St.Gallen hat daher durch entsprechende Zusatzvereinbarungen mit den medizinischen Einrichtungen dafür zu sorgen, dass diese den Verpflichtungen des Kantons St.Gallen aus der Kooperationsvereinbarung nachkommen können, soweit es sich um Verpflichtungen handelt, die nur die medizinischen Einrichtungen direkt erfüllen können. Zudem kann die Regierung den Spitalverbund und den Psychiatrieverbund verpflichten, den Medical Master in Zusammenarbeit mit der Hochschule durchzuführen (Abs. 3).
Abs. 1 Bst. b bildet neu die gesetzliche Grundlage für die finanzielle Unterstützung des seit längerem bestehenden Ausbildungsgangs «Curriculum Hausarztmedizin Ostschweiz», der vom Kantonsspital bzw. vom Spitalverbund geführt wird. Nach Abs. 2 Bst. b ist die Regierung für den Abschluss der entsprechenden Leistungsvereinbarung mit dem Spitalverbund zuständig. In der Leistungsvereinbarung sind neben der Höhe der Beiträge auch die Modalitäten und Bedingungen der Beitragsgewährung zu regeln.
Art. 40 Abs. 1 ersetzt im Wesentlichen Art. 19 Abs. 2 des geltenden Gesundheitsgesetzes. Neu werden auch das therapeutische und das pflegerische Fachpersonal erwähnt. Diese Berufe fallen somit nicht mehr wie bisher unter den Begriff des medizinischen Hilfspersonals. Als medizinisches Hilfspersonal gelten weiterhin z.B. Personen, die beim Samariterverband einen Nothelferkurs absolvieren.
Für Personen, die sich in der Ausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF oder zur Pflegefachfrau FH oder zum Pflegefachmann FH befinden, gilt die Ausnahme aus Abs. 2 wonach während der Geltung des EG-BFAP keine Beiträge an die Ausbildung zur Pflegefachperson gestützt auf Art. 40 Abs. 1 ausgerichtet werden. Dabei wird nicht darauf abgestellt, ob die betreffende Person tatsächlich Ausbildungsbeiträge nach EG-BFAP erhält, sondern es ist entscheidend, ob sie eine Ausbildung macht, die mit Ausbildungsbeiträgen nach EG- BFAP unterstützt werden kann. Wer also z.B. das Höchstalter nach EG-BFAP überschritten hat, kann auch keine Ausbildungsbeiträge nach Art. 40 Abs. 1 erhalten.
Abs. 3 regelt die Beiträge an Organisationen der Arbeitswelt (OdA) für die Umsetzung von Aufgaben, die ihnen das Berufsbildungsrecht zuweist. Neben der OdA Gesundheit Soziales, die jährlich mit Fr. 420'000.– unterstützt wird (je hälftig von Gesundheitsdepartement und Departement des Innern), fallen weitere OdA von Gesundheitsberufen in den Anwendungsbereich von Abs. 3. Anzumerken ist, dass Art. 40 Abs. 3 nicht nur die nicht-universitären Gesundheitsberufe im Sinn von Art. 35 Abs. 2 erfasst, sondern generell Berufe des Gesundheitswesens.
Art. 41 und 42 Art. 41 und 42 übernehmen die Regelung von Art. 8 und 9 EG-BFAP, wobei Art. 42 Abs. 3 auch die Rückforderung von Beiträgen regelt. Diese ist im EG-BFAP in einer eigenen Bestimmung (Art. 17 EG-BFAP) geregelt. Inhaltlich sind die beiden Regelungen im Wesentlichen identisch. In Art. 42 Abs. 5 wird jedoch die handelnde Person, die durch ein strafbares Verhalten Beiträge erschleichen oder zweckwidrig verwenden kann, genauer bezeichnet, da ein Ausbildungsverbund selbst keine strafbaren Handlungen begehen kann.
Der Begriff «Ausbildungsplatz Pflege» in Art. 42 Abs. 1 meint wie bisher nach Art. 1 Bst. a EG- BFAP einen Arbeitsplatz für die praktische Ausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF oder zur Pflegefachfrau FH oder zum Pflegefachmann FH.
3.1.3.e Ambulanter Notfalldienst Art. 43 bis 54 Nach Art. 50bis Abs. 2 des geltenden Gesundheitsgesetzes sind Medizinalpersonen, die über eine BAB verfügen, verpflichtet, am Notfalldienst ihrer Standesorganisation teilzunehmen. Eine Medizinalperson kann von der Erfüllung dieser Pflicht befreit werden, hat dann aber eine Ersatzabgabe zu leisten.
Das Verwaltungsgericht beurteilte in seinem Entscheid B 2023/225 vom 8. Januar 2025 die gesetzliche Grundlage der Ersatzabgabe im Kanton St.Gallen als ungenügend. Seit diesem Zeitpunkt war es nicht mehr zulässig, eine Ersatzabgabe zu verlangen, so dass zu befürchten war, dass den Standesorganisationen der Ärztinnen und Ärzte erhebliche Einnahmen wegfallen würden, mit denen sie Entschädigungen für geleistete Notfalldienste ausrichteten. Um zu verhindern, dass die Ärztinnen und Ärzte wegen der Kombination dieser beiden negativen Faktoren (Wegfall der Entschädigungen und Wegfall der «Sanktion» in Form der Ersatzabgabe) in grosser Zahl den Notfalldienst verweigern und der Kanton den Wegfall der Einnahmen aus der Ersatzabgabe kompensieren muss, legte die Regierung dem Kantonsrat im Rahmen der Gesetzesvorlagen für das Entlastungspaket 2026 einen XV. Nachtrag zum (geltenden) Gesundheitsgesetz vor. Darin wurde der Notfalldienst neu geregelt und eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Ersatzabgabe geschaffen.
Der Kantonsrat verabschiedete den XV. Nachtrag zum GesG am 3. Dezember 2025. Wie von der Regierung bereits damals angekündigt worden war, werden nun die Bestimmungen des XV. Nachtrags zum GesG unverändert in den Entwurf des neuen Gesundheitsgesetzes übernommen. Zur Kommentierung der Art. 43 bis 54 kann daher vollumfänglich auf die Erläuterungen in der Botschaft der Regierung zum Entlastungspaket 2025 bzw. zum XV. Nachtrag zum Gesundheitsgesetz vom 23. September 2025 verwiesen werden (vgl. ABl 2025-00.228.448).
3.1.3.f Rettungswesen Art. 55 Art. 55 übernimmt im Wesentlichen Art. 18bis des geltenden Gesundheitsgesetzes, nimmt allerdings die Wasserrettung, die Bergrettung und die Rettung aus der Luft aus (vgl. dazu vorn Abschnitt 2.8.4). Unter sanitätsdienstlicher Rettung wird vorab die präklinische Versorgung der Patientinnen und Patienten verstanden, d.h. die medizinische Versorgung von Notfallpatientinnen und -patienten am Ort des Notfallereignisses und ihren Transport in ein Notfallspital.
Abs. 2 bezeichnet neu den Betrieb einer Sanitätsnotrufzentrale ausdrücklich als Aufgabe des Kantons, was aber der bisherigen, langjährigen Praxis entspricht. Die Sanitätsnotrufzentrale deckt das ganze Gebiet des Kantons ab, einschliesslich der Gewässer. In diesem Bereich ist der Vorbehalt der Seerettung nicht anwendbar.
Die zuständige Stelle des Kantons kann wie bisher die Erledigung der Aufgaben aus Abs. 1 und 2, d.h. die Organisation und Durchführung der sanitätsdienstlichen Rettung und/oder den Betrieb der Sanitätsnotrufzentrale, an Dritte übertragen. Als Dritte gelten insbesondere selbständige Rettungsorganisationen wie die Rettung St.Gallen AG oder die Regio 144. Da lediglich die Erledigung der Aufgabe übertragen wird und nicht die Verpflichtung aus Abs. 1 selbst, muss die Aufgabe den Dritten nicht durch Erlass übertragen werden, sondern die zuständige Stelle des Kantons kann die Dritten direkt – d.h. durch Leistungsvereinbarung – beauftragen.
Art. 56 Art. 56 bildet die Grundlage für Beiträge an Organisationen, die Leistungen im Bereich der Wasserrettung, der Bergrettung oder der Rettung aus der Luft erbringen. Bei diesen Formen der Rettung macht die Suche nach verunfallten Personen und deren Bergung oft einen grossen Teil des Rettungseinsatzes aus. Der Begriff der Rettung nach Art. 56 geht daher über den Begriff der sanitätsdienstlichen Rettung nach Art. 55 hinaus.
Die Seerettung bleibt in der Zuständigkeit der Ufergemeinden (vgl. Art. 13 der Schifffahrtsverordnung) und erhält keine Beiträge nach Art. 56.
Art. 57 Art. 57 Abs. 1, 3 und 4 entsprechen inhaltlich Art. 21bis des geltenden Gesundheitsgesetzes. Zur Kommentierung kann daher im Wesentlichen auf die Botschaft der Regierung vom 21. Oktober 2003 zum Bevölkerungsschutzgesetz verwiesen werden (vgl. ABl 2003, 2399, insb. 2425). Allerdings wird der Anwendungsbereich umfassend auf grosse Schadenereignisse ausgedehnt und beschränkt sich nicht mehr auf ausserordentliche Lagen im Sinn von Art. 16c des Bevölkerungsschutzgesetzes (sGS 421.1; abgekürzt BevSG). Als grosses Schadenereignis gilt ein Schadenereignis mit mehr als fünf verletzten Personen.
Zudem hält Abs. 1 neu ausdrücklich fest, dass der Kanton lediglich Vorsorge für die medizinische Versorgung, die psychologische Betreuung und die sanitätsdienstliche Rettung bei grossen Schadenereignissen treffen muss. Das heisst, er muss organisieren, wie die medizinische Versorgung, psychologische Betreuung und sanitätsdienstliche Rettung bei einem grossen Schadenereignissen ablaufen sollen. Er muss die Versorgung, Betreuung oder Rettung jedoch nicht durch eigene Mittel sicherstellen.
Hingegen kann er gemäss Abs. 2 Beiträge an Dritte ausrichten, die Vorhalteleistungen für grosse Schadenereignisse erbringen. Insbesondere kann er Beiträge an Dritte für die Organisation der Psychologischen Ersten Hilfe gewähren sowie an Träger von Feuerwehren, die sanitätsdienstliche Einsatzmittel für grosse Schadenereignisse bereithalten. Dies betrifft aktuell die Sanitätszüge einzelner Feuerwehren und die Sanitätshilfsstelle des Sicherheitsverbunds Region Wil. Es handelt sich bei Abs. 2 um eine Kann-Bestimmung. Es besteht kein Anspruch auf Beiträge. Insbesondere kann der Kanton anhand seiner Vorsorgeplanung frei entscheiden, in welchen Regionen Beiträge an sanitätsdienstliche Einsatzmittel von Feuerwehren gewährt werden sollen. Zudem sind Doppelsubventionierungen ausgeschlossen, was insbesondere die Organisation der psychologischen Betreuung betrifft, die aktuell durch den Psychiatrieverbund «Psychiatrie St.Gallen» erfolgt und als gemeinwirtschaftliche Leistung nach dem SPFG abgegolten wird.
3.1.3.g Übertragbare Krankheiten Art. 58 und 59 Der Kanton kann die Gemeinden und Dritte zur Abwehr und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten beiziehen. Allerdings sehen Art. 58 und 59 zwei unterschiedliche Arten des Beizugs vor.
Werden gestützt auf Art. 58 Massnahmen zur Abwehr und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten durch Dritte durchgeführt, beruht dies auf einer Vereinbarung zwischen dem Kanton und dem Dritten, in der unter anderem die Entschädigung geregelt wird. Beim Dritten kann es sich um eine natürliche Person oder um eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts handeln, z.B. eine Apothekerin, eine Arztpraxis, einen Verein oder ein öffentlichrechtliches Spital. Denkbar ist auch eine Vereinbarung zwischen dem Kanton und einer politischen Gemeinde. Bei dieser Art der Zusammenarbeit können nur Aufgaben zur Erledigung übertragen werden, die keine hoheitlichen Befugnisse voraussetzen. Zudem sind je nach Art der Massnahme die gesundheitspolizeilichen Bewilligungspflichten zu beachten. Insbesondere muss die beauftragte Person über eine BAB als Ärztin oder Arzt verfügen, wenn sie ärztliche Massnahmen durchführen soll.
Die zuständige Stelle des Kantons kann aber gestützt auf Art. 59 auch bestimmte Aufgaben einseitig einer Gemeinde im Sinn von Art. 1 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2; abgekürzt GG) – insbesondere einer politischen Gemeinde oder einer Schulgemeinde – zur Erledigung zuweisen. Die Regierung bezeichnet die entsprechenden Aufgaben durch Verordnung, während die zuständige Stelle des Kantons im konkreten Fall festlegt, welche Aufgaben eine Gemeinde
übernehmen muss. Vorgesehen sind hier insbesondere die Kontrolle von Isolationsanordnungen, Durchführung von Testungen und Ähnlichem.
Weist der Kanton einer Gemeinde eine Aufgabe zu, leistet er einen Beitrag an die Kosten, die der Gemeinde aus der Erledigung der Aufgabe entstehen. Der Kanton übernimmt aber nicht die vollen Kosten.
3.1.4 Forschung und Gesundheitsdaten
Art. 60 Art. 60 entspricht teilweise Art. 20 des bisher geltenden Gesundheitsgesetzes, der ursprünglich bezweckte, die Forschungstätigkeit des Kantonsspitals auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen (vgl. Botschaft des Regierungsrates zum [ersten] Entwurf eines Gesundheitsgesetzes vom 8. Januar 1974, ABl 1974, 156 f.). Die Aufgaben des Kantonsspitals bzw. des Spitalverbundes sind heute in Art. 3 GSV geregelt und umfassen auch die Forschung. Zudem wird die Forschung heute mittels der Beiträge für gemeinwirtschaftliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b SPFG unterstützt.
Art. 60 Abs. 2 erlaubt daher nur noch Beiträge an die anwendungsorientierte Forschung und nur, wenn die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger bzw. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller keine gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWL) für seine Forschungstätigkeit erhält. Damit sollen Doppelsubventionierungen vermieden werden. Allerdings kommt die Ausnahme nicht nur dann zur Anwendung, wenn die die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller für genau dasselbe Forschungsprojekt GWL erhält, sondern es genügt, dass sie oder er GWL für seine Forschungstätigkeiten erhält. Forschungsgelder sollen nicht aus GWL-Beträgen und Beiträgen nach Art. 60 Abs. 2 zusammengesetzt werden können.
Art. 61 Abs. 1 erlaubt die Auswertung von Gesundheitsdaten aus Vorsorgemassnahmen der schulischen Gesundheitsvorsorge sowie aus Impf- und Früherkennungsprogrammen zu statistischen Zwecken, insbesondere zur Beurteilung von Reichweite und Wirksamkeit der Vorsorgemassnahmen und Programme. Er bildet damit die nach Art. 4 Abs. 1 kt. DSG notwendige gesetzliche Grundlage für die erweiterte Zweckverwendung. Die Daten müssen dem Kanton aber in anonymisierter Form geliefert werden, da Art. 61 Abs. 1 keine Befreiung vom ärztlichen Berufsgeheimnis beinhaltet.
Abs. 2 stellt klar, dass Abs. 1 kein unbeschränktes Auswerten von Gesundheitsdaten zulässt. Zu beachten sind insbesondere: – die Anonymisierungsvorschrift von Art. 7 kt. DSG; – Art. 11 Bst. b des Statistikgesetzes (sGS 146.1; nachfolgend StatG) über die Aufnahme ins Mehrjahresprogramm. Art. 61 begründet keine gesetzlich vorgeschriebene Erhebung im Sinn von Art. 11 Bst. a StatG.
Art. 62 Nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt (sGS 453.1; abgekürzt NAG) dürfen öffentliche Organe Daten aus der Einwohnerdatenplattform abrufen, wenn sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Impfprogramme und Programme zur Früherkennung von Krankheiten lassen sich nur dann effizient abwickeln, wenn der Erstkontakt zum Zielpublikum gezielt hergestellt werden kann, indem z.B. Personen einer bestimmten Altersgruppe oder eines bestimmten Geschlechts angeschrieben werden können. Art. 62 Abs. 1 anerkennt in diesem Sinn, dass für die Erfüllung dieser Aufgaben Daten aus der Einwohnerdatenplattform benötigt werden.
Art. 62 Abs. 1 Bst. c setzt Art. 32 Abs. 2 KRG um (vgl. die Erläuterungen zu Art. 19).
Den Organen, die sich mit der Durchführung solcher Programme befassen, wird aber nicht unbeschränkter Zugriff auf alle Daten gewährt, die in der Einwohnerdatenplattform vorhanden sind, sondern der Zugriff beschränkt sich nach Abs. 2 auf Daten, die zwingend benötigt werden bzw. unentbehrlich im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Bst. b kt. DSG sind und die nur mit unverhältnismässigem Aufwand auf andere Weise beschafft werden können.
3.1.5 Rechte der Patientinnen und Patienten
Art. 63 Der Geltungsbereich der Rechte der Patientinnen und Patienten deckt sich mit jenem der Berufspflichten (vgl. Art. 101). Er umfasst die Gesundheitsfachpersonen gemäss Art. 6 Bst. g sowie die Drogistinnen und Drogisten, Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker, sowie Logopädinnen und Logopäden (soweit diese Leistungen zulasten der OKP abrechnen) und die Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter.
Im Weiteren hält Abs. 2 fest, dass die Rechte der Patientinnen und Patienten auch gegenüber Betrieben gelten, die Leistungen durch Personen erbringen, welche die Rechte der Patientinnen und Patienten zu beachten haben. Als Gegenstück haben diese Betriebe gewisse Pflichten, welche die Rechte der Patientinnen und Patienten spiegeln (vgl. z.B. Art. 119 zur Aufbewahrung der Patientendokumentation).
Art. 64 Art. 64 regelt nur das Einsichtsrecht gegenüber der Gesundheitsfachperson oder dem Betrieb, der die Patientendokumentation führt, und nicht z.B. gegenüber einem Versicherer oder einem Gericht, das die Patientendokumentation bei seinen Akten hat. Zudem können gesetzliche Auskunftspflichten einen Anspruch auf Einsicht in die Patientendokumentation begründen, z.B. Auskunftspflichten der Gesundheitsfachperson gegenüber Sozialversicherern oder gegenüber der gesundheitspolizeilichen Aufsichtsbehörde.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 richtet sich die Einsicht in die Patientendokumentation nach dem anwendbaren Datenschutzrecht (vgl. dazu Abschnitt 2.6.2 a). Dies betrifft sowohl die materiellen Voraussetzungen der Einsicht als auch das Verfahren. Die Frage, ob das kantonale oder das eidgenössische Datenschutzrecht anwendbar ist, lässt sich allerdings nicht immer schlüssig beantworten, da die beiden einschlägigen Gesetze ihren Geltungsbereich unterschiedlich anknüpfen. Aus diesem Grund unterstellt Abs. 2 alle (Gesundheits-)Betriebe mit einer öffentlich-rechtlichen Trägerschaft dem kt. DSG. Diese Unterstellung beschränkt sich auf die Einsicht in die Patientendokumentation und bedeutet nicht, dass diese Betriebe immer vollständig dem kt. DSG unterstehen. Zudem gilt Abs. 2 nur für Betriebe mit einer öffentlich-rechtlichen Trägerschaft nach dem Recht des Kantons St.Gallen, nicht aber z.B. gegenüber dem Universitätsspital Zürich.
Der Begriff der Einsicht nach Art. 64 umfasst auch die Auskunft im Sinn von Art. 17 Abs. 1 kt. DSG und Art. 25 Abs. 1 eidg. DSG.
Mit Abs. 3 wird formellgesetzlich klargestellt, dass die Aufnahme eines privaten Leistungserbringers auf die Spitalliste oder die Pflegeheimliste nicht dazu führt, dass der Leistungserbringer einem öffentlichen Organ gleichgestellt wird und damit dem kantonalen Datenschutzgesetz untersteht (vgl. Art. 2 Abs. 1bis kt. DSG). Diese Frage ist, soweit eine entsprechende ausdrückliche Regelung fehlt, in der Lehre umstritten.
Art. 65 Die Patientendokumentation steht im «Eigentum» der Person, die sie angelegt hat und nach Art. 104 zur Aufbewahrung verpflichtet ist. Es besteht kein Anspruch der Patientin oder des Patienten auf Herausgabe des Originals.
Die Patientin oder der Patient kann aber immer die Herausgabe einer Kopie der Patientendokumentation verlangen. Zudem kann sie oder er verlangen, dass die Daten in einem gängigen elektronischen Format herausgegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn die Daten nur in analoger Form geführt wurden. Als gängiges elektronisches Format gelten insbesondere Word- und Excel-Dateien sowie PDF, nicht aber blosse Bilddateien wie JPEG u.Ä. Selbstverständlich kann sich die Patientin oder der Patient mit einer Papierkopie begnügen.
Wurde die Patientendokumentation in elektronischer Form geführt, kann nach Abs. 2 die Herausgabe einer Kopie im ursprünglichen Datenformat verlangt werden, damit sie der neue Leistungserbringer auf seinem IT-System direkt weiterführen kann. Allerdings setzt dies voraus, dass dieser die gleiche oder eine kompatible Datenbanklösung verwendet. Eine Konvertierung der Daten kann vom herausgabepflichtigen Leistungserbringer nicht verlangt werden.
Die Daten der Patientendokumentation sind nach Abs. 3 einmalig kostenlos herauszugeben oder zu übertragen. Die Regierung kann durch Verordnung Ausnahmen vorsehen. Vorgesehen ist dies insbesondere für Fälle, in denen die Herausgabe oder Übertragung der Daten einen erheblichen Aufwand verursacht. Die kantonale Kostenregelung wird teilweise durch das eidgenössische Datenschutzgesetz überlagert, das einen eigenständigen Anspruch auf Herausgabe von Daten enthält und in Art. 28 Abs. 3 eidg. DSG die Kosten abweichend vom Gesundheitsgesetz regelt. Allerdings ist der Herausgabeanspruch nach Art. 28 eidg. DSG gegenüber Art. 65 GesG eingeschränkt, so dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob die für die Patientin oder den Patienten grosszügigere Kostenregelung des eidg. DSG anwendbar ist.
Art. 66 Die Patientin oder der Patient hat Anspruch darauf, dass unrichtige Daten berichtigt werden, wenn das anwendbare Datenschutzrecht dies vorsieht. Allerdings dürfen unrichtige Daten nicht gelöscht werden, sondern sie müssen durch Ergänzung korrigiert werden (vgl. Art. 103 Abs. 3). Es besteht ein Interesse daran, dass in einer Patientendokumentation auch Diagnosen festgehalten werden, die sich im weiteren Verlauf der Behandlung als unrichtig erweisen, damit die unrichtige Diagnose nicht erneut gestellt wird.
Art. 67 Art. 67 hält fest, dass Zwangsbehandlungen eine formelle Gesetzesgrundlage benötigen. Das neue Gesundheitsgesetz selbst regelt lediglich die Ausdehnung einer Operation über das vereinbarte Mass hinaus (vgl. Art. 69) und enthält keine weiteren Tatbestände von Zwangsbehandlungen. Für Personen im Strafvollzug sind Zwangsbehandlungen in Art. 59a Bst. c und Art. 61 Abs. 2 EG-StPO geregelt. In Bezug auf das Bundesrecht kann auf Abschnitt 2.6.1.c verwiesen werden.
Art. 68 Art. 68 dehnt inhaltlich die Regelung von Art. 383 ZGB (vgl. Abschnitt 2.6.1.c) auf Spitäler und Rehabilitationskliniken sowie auf urteilsfähige Patientinnen und Patienten aus. Zudem gilt Art. 68 nicht nur für den stationären Bereich, sondern auch für ambulante Patientinnen und Patienten von Spitälern, psychiatrischen Kliniken und Rehabilitationskliniken, wobei bei diesen Personen wohl nur in Ausnahmefällen eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit notwendig ist.
Bei einer urteilsfähigen Patientin oder einem urteilsfähigen Patienten kann eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit gerechtfertigt sein, wenn die Patientin oder der Patient durch ihr bzw. sein Verhalten sich selbst oder Dritte ernsthaft gefährdet oder das Gemeinschaftsleben schwerwiegend stört. Die Patientin oder der Patient darf also z.B. durch ein Gitter davor geschützt werden, aus dem Bett zu fallen. Es besteht ein legitimes Interesse der Einrichtung, die Patientin oder den Patienten vor zusätzlichen Schädigungen zu schützen, für die sie haftpflichtig werden
könnte. Da sich die Patientinnen und Patienten in einem Spital in der Regel ihre Mitpatientinnen und -patienten nicht aussuchen können, besteht in besonderen Fällen auch ein legitimes Interesse, die Bewegungsfreiheit einer Patientin oder eines Patienten zum Schutz der Mitpatientinnen und -patienten zu beschränken. Z.B. kann es in einer Notfallaufnahme notwendig werden, eine renitente Patientin oder einen renitenten Patienten vom übrigen Betrieb abzusondern und sie oder ihn zeitweise in einem Behandlungszimmer einzuschliessen.
Art. 68 ist auch auf urteilsunfähige Patientinnen und Patienten anwendbar, soweit nicht die Bestimmungen des Bundesrechts anwendbar sind. Es wäre insbesondere in psychiatrischen Kliniken nicht sinnvoll, wenn bei einer freiwillig eingetretenen Patientin oder einem freiwillig eingetretenen Patienten, die bzw. der zum Zeitpunkt des Eintritts noch urteilsfähig war, eine FU angeordnet werden müsste, damit die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden kann, zumal die materiellen Voraussetzungen und der Rechtsschutz in Art. 68 den Bestimmungen des ZGB entsprechen.
Nach Abs. 2 haben die Einrichtungen schriftlich festzulegen, welche Ärztinnen und Ärzte eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit anordnen dürfen. Das Verfahren zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit richtet sich nach Art. 384 f. ZGB. Das bedeutet unter anderem, dass gegen die ärztliche Anordnung Rekurs bei der örtlich zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erhoben werden kann.
Art. 69 Die Ausdehnung einer Operation über das mit der Patientin oder dem Patienten vereinbarte Mass hinaus ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Es reicht nicht, wenn durch die Ausdehnung Kosten eingespart werden können oder der Patientin bzw. dem Patienten eine zweite Operation erspart werden kann. Zudem darf die Operation auch dann nicht ausgedehnt werden, wenn die Voraussetzungen von Bst. a und b erfüllt sind, die Patientin oder der Patient sich aber gegen eine weitergehende Behandlung ausgesprochen hatte.
Art. 70 Art. 70 lehnt sich an die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 kt. DSG an, der das Bearbeiten von besonders schützenswerten Personendaten regelt. Bei einem Einbezug einer Patientin oder eines Patienten in eine Lehrveranstaltung werden zwangsläufig besonders schützenswerte Personendaten offengelegt.
Als klinischer Unterricht im Sinn von Abs. 3 gilt insbesondere die Visite durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt, an der Personen in Aus- oder Weiterbildung teilnehmen und andere Formen des klinischen Unterrichts, die am normalen Behandlungsort der Patientin oder des Patienten durchgeführt werden. Nicht als klinischer Unterricht gilt demgegenüber die Behandlung oder Fallbesprechung einer Patientin oder eines Patienten in einem Hörsaal oder ähnlichem.
Art. 71 In Spitälern darf eine Obduktion durchgeführt werden, wenn eine der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Obduktionen in privaten Arztpraxen sind nicht zulässig. Allerdings wird die Einschränkung des bisherigen Rechts, wonach nur Spital- und Klinikpatientinnen und -patienten obduziert werden durften, aufgehoben.
Bei der Obduktion gilt wie bisher (vgl. Art. 34 GesG) das Einspracheprinzip. Eine Obduktion erfordert keine ausdrückliche Zustimmung der Patientin oder des Patienten bzw. einer vertretungsberechtigten Person. Diese können nach Abs. 2 die Obduktion aber untersagen.
Wird die Obduktion nach den Bestimmungen des anwendbaren Strafprozessrechts durch die zuständige schweizerische Strafverfolgungsbehörde angeordnet, gelten die oben genannten Einschränkungen nicht (vgl. Abs. 3). Dasselbe gilt, wenn das zuständige Departement eine Obduktion anordnet, weil Verdacht auf eine übertragbare Krankheit besteht. Zudem untersteht der Obduktionsbericht in diesen beiden Fällen nicht dem ärztlichen Berufsgeheimnis, sondern dem Amtsgeheimnis, da die Obduktion eine amtliche Handlung ist.
Im Bereich der Obduktionen nach Abs. 1 untersteht der Obduktionsbericht jedoch dem ärztlichen Berufsgeheimnis. Die bisher geltende Regelung in Art. 24 Abs. 1 PatV, wonach nächste Angehörige Einsicht in den Schlussbericht einer Obduktion nehmen können, wird bei der Anpassung des Verordnungsrechts ans neue Gesundheitsgesetz aufgehoben werden. Das ärztliche Berufsgeheimnis ist in Art. 321 StGB und damit im Bundesrecht geregelt. Ausnahmen hiervon sind nur in einem eng begrenzten Ausmass zulässig (vgl. die in Art. 110 geregelten Ausnahmen). Es gibt keinen Grund, Angehörigen generell die Einsicht in den Obduktionsbericht zu gewähren. Wenn berechtigte Interessen für die Einsicht bestehen, kann die zuständige Stelle des Kantons gestützt auf eine Interessenabwägung die Entbindung vom Berufsgeheimnis bewilligen.
3.1.6 Gesundheitspolizei
3.1.6.a Bewilligungen Allgemeine Grundsätze Art. 72 Einschränkungen und Auflagen sind nur zur Sicherung von gesundheitspolizeilichen Interessen zulässig. Zum Beispiel kann eine BAB entgegen dem Grundsatz von Art. 77 Abs. 1 im Einzelfall befristet werden, wenn Zweifel bestehen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Bewilligungsvoraussetzungen dauerhaft erfüllen wird. Hingegen sind Befristungen zwecks Kapazitätssteuerung in der Regel nicht zulässig, da es sich dabei meist um ein gesundheitspolitisches und nicht um ein gesundheitspolizeiliches Interesse handelt.
Als Auflage ist z.B. eine Anordnung in der Betriebsbewilligung denkbar, dass die Leitungsperson des Betriebs oder ihre Stellvertretung während den Hauptbetriebszeiten anwesend sein muss. Die Notwendigkeit einer Auflage muss sich aber aus den speziellen Verhältnissen des Einzelfalls oder einer bestimmten Betriebsart ergeben, da das neue Gesundheitsgesetz bei den Betriebspflichten keine Anwesenheitspflichten statuiert.
Abs. 2 enthält für die BAB des Bundesrechts einen Vorbehalt. Die einschlägigen Bundesgesetze stellen nicht auf die Sicherung gesundheitspolizeilicher Interessen ab, sondern lassen Einschränkungen und Auflagen zu, «soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden […] Versorgung erforderlich ist (vgl. Art. 37 MedBG, Art. 13 Art. GesBG und 25 PsyG).
Art. 73 Art. 73 regelt den Verzicht auf eine bestehende, gültige Bewilligung. Der Verzicht muss zwingend schriftlich erklärt werden. Er muss aber nicht begründet werden. Die Schriftform dient nicht primär der Beweissicherung, sondern soll die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber vor einem voreiligen Verzicht auf die Bewilligung schützen. Ein mündlich erklärter Verzicht oder eine schriftliche Verzichtserklärung, die nicht unterzeichnet ist, ist nicht formgültig und damit nicht wirksam.
Der Verzicht ist ein sogenanntes Gestaltungsrecht. Er wirkt nicht ab dem Zeitpunkt, in welchem die Verzichtserklärung verschickt wird – d.h. der Post übergeben ist – sondern erst ab Empfang durch die Bewilligungs- oder die Aufsichtsbehörde. Hingegen braucht es grundsätzlich kein weiteres Handeln der Behörde, damit der Verzicht wirksam ist. Insbesondere muss das Erlöschen der Bewilligung nicht durch Verfügung festgestellt oder herbeigeführt werden. Allerdings ist der
Verzicht als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich und unwiderruflich. D.h. ein Verzicht, der an eine Bedingung geknüpft wird, ist nicht wirksam, es sei denn, die Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde kann den Eintritt der Bedingung selbst herbeiführen (sog. Potestativbedingung).
Folge des Verzichts ist, dass die früher einmal bewilligte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt oder von einer bewilligten Berechtigung – z.B. der Berechtigung zur Selbstdispensation nach Art. 95 – kein Gebrauch mehr gemacht werden darf.
Bewilligungspflichtige Berufe Art. 74 Zum Begriff der Tätigkeit «in eigener fachlicher Verantwortung» vgl. die Ausführungen in den Vorbemerkungen zum Abschnitt 2.7.2.d.
Ob ein bestimmter Beruf ausgeübt wird, richtet sich nach den ausgeübten Tätigkeiten und nicht nach der Berufsbezeichnung, welche die betreffende Person für sich verwendet. Welche Tätigkeiten zu einem Beruf gehören, richtet sich nach den Berufs- und Ausbildungsreglementen für den entsprechenden Beruf. Diese umschreiben, welche Tätigkeiten typischerweise zu einem Beruf gehören. Die nach kantonalem Recht bewilligungspflichtigen Berufe bzw. deren Tätigkeitsfelder werden in der Verordnung zum Gesundheitsgesetz näher umschrieben werden.
Zur Bewilligungspflicht nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b ist anzumerken, dass nur die umfassende naturheilpraktische Tätigkeit bewilligungspflichtig ist, d.h. eine Tätigkeit, die umfangmässig einer Fachrichtung entspricht, für die ein eidgenössisches Diplom als Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker erworben werden kann (zurzeit: Ayurveda-Medizin, Homöopathie, Traditionelle Chinesische Medizin [TCM] sowie traditionelle Europäische Naturheilkunde [TEN]). KAM-Therapeutinnen und KAM-Therapeuten, die sich auf einzelnen Methoden beschränken (z.B. Kinesiologie oder anthroposophische Heileurythmie), dürfen ihre Tätigkeit neu bewilligungsfrei ausüben.
Art. 75 Abs. 1 ermächtigt die Regierung, weitere Berufe der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Da eine Bewilligungspflicht ein erheblicher Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ist und deshalb grundsätzlich eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erfordert, setzt Art. 75 enge Grenzen für die Unterstellung weiterer Berufe unter die Bewilligungspflicht.
Zum einen muss es sich um einen Beruf mit einem hohen Gefährdungspotenzial handeln. Das Gefährdungspotenzial kann aus der Gefährlichkeit der Tätigkeit an sich folgen – d.h. auch bei fehlerfreier Ausübung der Tätigkeit bestehen – oder daraus, dass bei fehlerhafter Ausübung der Tätigkeit erhebliche Gesundheitsschäden entstehen können. Die Gefährdung muss erheblich sein, d.h. mit dem Gefährdungspotenzial der übrigen bewilligungspflichtigen Berufe vergleichbar sein. Es genügt zudem nicht, wenn in einem ausgesprochenen Spezialfall eine einzelne Patientin oder ein einzelner Patient gefährdet werden könnte. Anderseits ist auch nicht vorausgesetzt, dass immer alle Patientinnen und Patienten erheblich gefährdet werden können. Ein erhebliches Gefährdungspotenzial für bestimmte Risikogruppen genügt.
Hingegen müssen keine konkreten Gefährdungen nachgewiesen werden, sondern es genügt ein abstraktes Gefährdungspotenzial. Die Bewilligungspflicht setzt also nicht voraus, dass konkrete Gefährdungen nachgewiesen sind, sondern es genügt, wenn eine Tätigkeit geeignet ist, die Gesundheit der Patientin oder des Patienten erheblich zu gefährden.
Zum anderen wird die Regierung nur zum Erlass einer zeitlich befristeten Bewilligungspflicht ermächtigt. Die Verordnung ist so zu befristen, dass die Bewilligungspflicht erlischt, wenn der Beruf nicht innert der fünf Jahre in die Aufzählung der bewilligungspflichtigen Berufe nach Art. 74 Abs. 1 dieses Erlasses aufgenommen worden ist.
Art. 76 Abs. 1 regelt die Bewilligungsvoraussetzungen für die kantonal geregelten Berufe. Die Bewilligungsvoraussetzungen lehnen sich inhaltlich den Voraussetzungen der bundesrechtlich geregelten Bewilligungen an (vgl. Art. 36 Abs. 1 MedBG, Art. 12 GesBG und Art. 24 PsyG).
Die notwendigen fachlichen Qualifikationen für die kantonal geregelten Berufe wird die Regierung durch Verordnung festlegen. Es sind folgende Nachweise vorgesehen: – Medizinische Masseurin oder Medizinischer Masseur: eidgenössischer Fachausweis; – Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker: eidgenössisches Diplom oder das entsprechende Zertifikat der OdA Alternativmedizin (OdA AM) über den Abschluss der Ausbildungsmodule M1 bis M6. Das Zertifikat berechtigt zur Ausübung des Berufs in eigener fachlicher Verantwortung unter Begleitung durch eine akkreditierte Mentorin oder einen akkreditierten Mentor; – Podologin oder Podologe: – eidgenössisches Fähigkeitszeugnis «Podologin EFZ» oder «Podologe EFZ» – gleichwertiger Abschluss nach Art. 24 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Podologin/Podologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 29. September 202056; – Diplom einer höheren Fachschule «dipl. Podologin HF» oder «dipl. Podologe HF» gemäss Rahmenlehrplan Podologie vom 12. November 2010 in der Fassung vom 12. Dezember 2014 oder eine gleichwertige Ausbildung gemäss Ziff. 7.1 des Rahmenlehrplans.
Genügende Kenntnisse der deutschen Sprache hat, wer die selbständige Sprachanwendung gemäss Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen beherrscht. Für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen sowie im Bereich der Psychotherapie kann die Bewilligungsbehörde die kompetente Sprachanwendung gemäss Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verlangen.
Abs. 3 hält fest, dass sich die Bewilligungsvoraussetzungen für die nach Bundesrecht bewilligungspflichtigen Berufe sich nach der Bundesgesetzgebung richten. Der Vorbehalt gilt zwar bereits aufgrund des generellen Vorrangs des Bundesrechts. Er wird hier aber ausdrücklich erwähnt, damit bei Verweisen innerhalb des Gesundheitsgesetzes auf Art. 76 klar ist, dass die bundesrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen mitgemeint sind (vgl. z.B. Art. 80 Abs. 1).
Art. 77 Art. 77 gilt nicht nur für die kantonal geregelten Berufe nach Art. 74 Abs. 1 und Art. 75, sondern auch für die nach Bundesrecht bewilligungspflichtigen Berufe. Das Bundesrecht regelt die Gültigkeitsdauer der BAB nicht, sondern überlässt dies den Kantonen.
Eine BAB wird nach Abs. 1 zwar grundsätzlich auf unbefristete Dauer erteilt. Die Regierung kann die BAB aber für einzelne Berufe befristen. Eine Befristung ist insbesondere für die BAB der Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker vorgesehen, die noch nicht über ein eidgenössisches Diplom verfügen, sondern erst das Zertifikat der OdA AM und für die Zulassung zur Höheren Fachprüfung mindestens 800 Stunden Berufspraxis nachweisen müssen. Diese Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker sollen eine auf fünf Jahre befristete BAB erhalten, die zur Ausübung des Berufs unter dem Mentorat einer von der OdA AM akkreditierten Mentoratsperson berechtigt. Es handelt sich dabei nicht um eine Tätigkeit unter Aufsicht im Sinn von Art. 80 ff., da die Berufstätigkeit in der Regel wirtschaftlich selbständig und damit auch in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübt wird.
Art. 78 Die BAB erlischt neu von Gesetzes wegen, sobald die Inhaberin oder der Inhaber das 70. Altersjahr vollendet hat. Eine Verlängerung setzt voraus, dass die Inhaberin oder der Inhaber weiterhin physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet. Der Nachweis hierfür muss von der Inhaberin oder vom Inhaber erbracht werden, wobei das Gesetz keine bestimmte Art des Nachweises vorschreibt. Es liegt im Ermessen der Bewilligungsbehörde, welche Nachweise sie als genügend erachtet. Insbesondere ist sie nicht an ein amtsärztliches Zeugnis gebunden, wenn sie begründete Zweifel daran hat, dass die Inhaberin oder der Inhaber physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet.
Da den betroffenen Personen die BAB oft erteilt worden war, als die fachlichen Voraussetzungen für den Erhalt einer BAB anders ausgestaltet waren als heute, richten sich die Anforderungen an die fachliche Qualifikation nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt galten, als die zu verlängernde BAB erteilt worden war. Im Übrigen ist vorgesehen, dass sowohl die erstmalige Verlängerung einer altershalber ablaufenden BAB als auch die nachfolgenden Verlängerungen gebührenfrei erfolgen, sofern die Verlängerungsgesuche vor Ablauf der BAB eingereicht werden. Zudem ist ein gegenüber dem ordentlichen BAB-Bewilligungsverfahren vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Beides ist jedoch nicht im Gesetz, sondern durch Verordnung zu regeln.
Art. 79 Die Regierung wird in Art. 79 ermächtigt, Tätigkeiten, welche die Gesundheit von Patientinnen oder Patienten erheblich gefährden können, vollständig zu verbieten oder Personen mit einer Berufsausübungsbewilligung vorbehalten. Diese Ermächtigung kompensiert teilweise die Streichung der bisher umfassenden Bewilligungspflicht nach Art. 43 des geltenden Gesundheitsgesetzes und ermöglicht, auf zukünftige Gefährdungen zeitgerecht reagieren zu können.
Insbesondere ermöglicht Art. 79, dass die Regelung von Art. 53 VBG, die den KAM-Therapeutinnen und KAM-Therapeuten bestimmte Tätigkeiten verbietet, ins neue Recht übernommen werden kann. Diese Tätigkeiten müssen verboten oder Personen mit einer BAB vorbehalten bleiben, obwohl bzw. gerade weil der KAM-Bereich zukünftig weitgehend ohne Bewilligung zulässig ist. Ausserdem sollen einige Tätigkeiten, die heute mit einer KAM-BAB erlaubt sind, zukünftig nicht bewilligungsfrei ausgeübt werden dürfen, sondern Personen mit einer BAB vorbehalten sein, z.B. Lymphdrainage.
Vorbemerkungen zu Art. 80–88 Grundsätzlich hat eine Gesundheitsfachperson keine Wahlfreiheit, ob sie eine BAB lösen will oder nicht. Übt sie ihre Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung aus, muss sie zwingend über eine BAB verfügen. Ohne eigene BAB darf die Gesundheitsfachperson ihren Beruf nur unter fachlicher Aufsicht ausüben. Dabei unterscheidet das nGesG, ob die Gesundheitsfachperson die Bewilligungsvoraussetzungen für eine BAB bereits erfüllt, aber trotzdem nur unter fachlicher Aufsicht arbeiten will (Art. 80), oder ob die Gesundheitsfachperson die Bewilligungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt (Art. 81–86).
Art. 80 Art. 80 erlaubt der Gesundheitsfachperson, welche die Voraussetzungen für eine BAB erfüllt, ihren Beruf bewilligungsfrei auszuüben, wenn sie ausschliesslich unter fachlicher Aufsicht tätig ist.
Dabei verlangt Abs. 2 eine unmittelbare fachliche Aufsicht. Es genügt daher nicht, wenn nur die oberste Leitung eines Betriebs oder einer Organisationseinheit mit vielen Mitarbeitenden über eine BAB verfügt, da die oberste Leitung keine unmittelbare fachliche Aufsicht über alle Mitarbeitenden ausüben kann. Allerdings ist keine direkte Aufsicht im Sinn einer ständigen Anwesenheit der Aufsichtsperson notwendig, sondern der notwendige Umfang der fachlichen Aufsicht richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial des Berufs (vgl. Art. 87 Abs. 2). Der in Art. 87 Abs. 2 ebenfalls erwähnte Ausbildungsstand spielt bei der bewilligungsfreien Berufsausübung nach Art. 80 keine entscheidende Rolle, da die beaufsichtigte Person die Voraussetzungen für eine BAB erfüllen muss und dementsprechend sogar über eine ausreichende Ausbildung für das Ausüben des Berufs in eigener fachlicher Verantwortung verfügen würde. Im Übrigen bestimmt die Regierung durch Verordnung, wie viele Personen eine Fachaufsicht gleichzeitig beaufsichtigen darf (vgl. Art. 88 Bst. c).
Anzumerken ist, dass die Fachaufsicht über eine BAB für den gleichen Beruf wie die Person unter ihrer fachlichen Aufsicht verfügen muss (vgl. Abs. 2). Eine Ausnahme gilt im Bereich der Psychotherapie, wo die Fachaufsicht auch durch Ärztinnen und Ärzte ausgeübt werden kann, die über den Facharzttitel «Psychiatrie und Psychotherapie» oder «Kinder und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie» verfügen.
Abs. 3 schreibt vor, dass Gesundheitsfachpersonen, die ihren Beruf unter fachlicher Aufsicht ausüben, der zuständigen Stelle des Kantons gemeldet werden müssen. Da das neue Gesundheitsgesetz die Betriebsbewilligungspflichten gegenüber dem geltenden Gesundheitsgesetz stark einschränkt, kann die Aufsichtsbehörde nicht mehr anhand der Betriebsbewilligung kontrollieren, welche Personen in einem Betrieb tätig sind und ob sie eine BAB benötigen. Die Meldepflicht ermöglicht es, gezielte Kontrollen durchzuführen, ob die Gesundheitsfachpersonen ohne BAB tatsächlich unter Aufsicht arbeiten und ob die Aufsicht genügend wahrgenommen wird. Da die Kontrollen im Betrieb erfolgen müssen, ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldepflichtig. Die Regierung kann allerdings durch Verordnung einzelne Berufe von der Meldepflicht ausnehmen (vgl. Satz 2 von Abs. 3). Die Ausnahme kann auf bestimmte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eines Berufs beschränkt werden. Insbesondere ist vorgesehen, die Meldepflicht für Pflegefachpersonen, die in Spitälern arbeiten, durch Verordnung aufzuheben. Das Gesundheitsdepartement hat allen Spitälern im Kanton genaue Vorgaben gemacht, ab welcher Funktionsstufe eine Pflegefachperson im Spital der BAB-Pflicht untersteht bzw. welche Pflegefachpersonen nach Einschätzung des Gesundheitsdepartementes ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. Die damit angestrebte administrative Entlastung sowohl der Spitäler als auch der Verwaltung soll nicht durch die Meldepflicht nach Abs. 3 teilweise rückgängig gemacht werden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass Abs. 3 lediglich eine Meldepflicht statuiert. Die bewilligungsfreie Berufsausübung hängt nicht davon ab, dass die zuständige Behörde den Eingang der Meldung bestätigt hat oder sogar die Zulässigkeit der bewilligungsfreien Berufsausübung bejaht. Allerdings kann ein Verstoss gegen die Meldepflicht gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber bzw. gegenüber dem Betrieb mit einer Disziplinarbusse oder einer strafrechtlichen Busse geahndet werden. Zudem kann die Aufsichtsbehörde sowohl gegenüber der Gesundheitsfachperson als auch gegenüber dem Betrieb eine zusätzliche Disziplinarmassnahme wegen Verletzung der Bewilligungspflicht auferlegen, wenn sich bei der Kontrolle herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine bewilligungsfreie Berufsausübung nicht erfüllt waren.
Art. 81 Wie in den Vorbemerkungen erwähnt regelt Art. 81 im Unterschied zu Art. 80 das Ausüben eines bewilligungspflichtigen Berufs durch Personen, welche die Voraussetzungen für eine BAB (noch) nicht erfüllen. Die zur Verfügung stehenden Bewilligungen sind in Art. 81 Abs. 1 abschliessend aufgezählt. Vgl. dazu auch oben Abschnitt 2.7.2.d. Die in Art. 81 Bst. a genannte Assistenzbewilligung kann für bestimmte Berufe durch eine Meldepflicht ersetzt werden oder sogar ohne Meldepflicht bewilligungsfrei zugelassen werden (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 85 Bst. d und e).
Art. 82 Als Praktikum gilt die Tätigkeit im Berufsfeld eines bewilligungspflichtigen Berufs, die vor oder während der Ausbildung zu einem bewilligungspflichtigen Beruf ausgeübt wird. Gemeint sind damit z.B. Kurzpraktika während der Ausbildung zur Physiotherapeutin oder zum Physiotherapeuten, die Unterassistenzen und Famulaturen während des Medizin- oder Pharmaziestudiums oder das sogenannte Häfelipraktikum57. Nicht mehr unter den Begriff des Praktikums fällt hingegen z.B. das lange Praktikum von 9–10 Monaten am Ende der Physiotherapieausbildung, selbst wenn dieses auf mehrere Teilpraktika aufgeteilt wird, die einzeln gerechnet je für sich weniger als vier Monate dauern.
Die Abgrenzung gegenüber den Tätigkeiten, für die eine Assistenzbewilligung nach Art. 81 Bst. a erforderlich ist, erfolgt einerseits über die kurze Dauer der Praktikumstätigkeit von höchstens vier Monaten. Anderseits schreibt Bst. b vor, dass die Praktikantin oder der Praktikant ständig von einer ausgebildeten Person angeleitet und fachlich beaufsichtigt werden muss. Der Praktikant oder die Praktikantin soll keine Tätigkeiten selbständig ausüben dürfen, sondern hauptsächlich zuschauen und/oder Tätigkeiten nur unter direkter Aufsicht ausüben.
Im Unterschied zur Fachaufsicht nach Art. 80 Abs. 2 und Art. 83 Bst. e, die immer von einer Person mit BAB ausgeübt werden muss, lässt Art. 82 Bst. b auch weniger qualifizierte Personen als unmittelbare Aufsicht zu. Insbesondere sind Assistenzärztinnen und Assistenzärzte berechtigt, Unterassistenzen zu beaufsichtigen. Die Verantwortung für die Tätigkeiten einer Praktikantin oder eines Praktikanten trägt in solchen Konstellationen letztlich diejenige Person, welche die Fachaufsicht im Sinn von Art. 80 Abs. 2 oder Art. 83 Bst. e ausübt, d.h. zum Beispiel die Oberärztin, die den Assistenzarzt beaufsichtigt, der die unmittelbare Aufsicht über die Praktikantin ausübte.
Art. 83 Die Bewilligungsvoraussetzungen entsprechen weitgehend Art. 76. Allerdings sind die geforderten fachlichen Kenntnisse sowie die physischen und psychischen Voraussetzungen auf das Ausüben des Berufs unter Aufsicht auszurichten. Zudem gilt auch hier, dass die Fachaufsicht über eine BAB für den gleichen Beruf wie die Person unter ihrer fachlichen Aufsicht verfügen muss (vgl. Bst. e), wobei im Bereich der Psychotherapie die Ausnahme gilt, dass die Fachaufsicht auch durch Ärztinnen und Ärzte ausgeübt werden kann, die über den Facharzttitel «Psychiatrie und Psychotherapie» oder «Kinder und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie» verfügen.
Die Regierung kann nach Bst. e durch Verordnung regeln, dass die Fachaufsicht neben einer BAB über zusätzliche fachliche Qualifikationen verfügen muss. Dies betrifft insbesondere die Assistenzbewilligung, für die von der Fachaufsicht z.B. die SIWF-Anerkennung58 als Praxisweiterbildnerin/Praxisweiterbildner verlangt werden wird.
Art. 84 Der Begriff der Aus- oder Weiterbildung in Abs. 1 Bst. a und b ist weit zu verstehen. Er umfasst alle Ausbildungsschritte, die nach Abschluss der allgemeinen Schulbildung absolviert werden und auf das Erfüllen der BAB-Voraussetzungen ausgerichtet sind. Hingegen gilt eine Person, die über einen noch nicht anerkannten ausländischen Ausbildungsabschluss verfügt, während der Dauer des Anerkennungsverfahren nicht als Person in Ausbildung, selbst wenn sie von der Anerkennungsbehörde zu zusätzlichen Ausbildungsleistungen verpflichtet wurde. Personen im Anerkennungsverfahren haben eine Überbrückungsbewilligung nach Art. 86 zu lösen und erhalten keine Assistenzbewilligung.
Praktikum für Medizinstudierende im Bereich Pflege. SIWF = Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung.
Nach Abs. 1 Bst. b setzt die Assistenzbewilligung in der Regel voraus, dass es sich um eine Weiterbildung zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel handelt, was wiederum voraussetzt, dass der Weiterbildungstitel nach dem einschlägigen Bundesgesetz akkreditiert ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 MedBG und Art. 12 PsyG). Die Bewilligungsbehörde kann aber eine Assistenzbewilligung für die Weiterbildung zu einem ausländischen Weiterbildungstitel erteilen (Abs. 2). Es besteht aber kein Rechtsanspruch auf eine solche Assistenzbewilligung, sondern es liegt im Ermessen der Bewilligungsbehörde, ob und unter welchen Voraussetzungen sie ausländische Weiterbildungsgänge berücksichtigt. Bei ausländischen Weiterbildungsgängen steht zum Zeitpunkt der Assistenztätigkeit nämlich meist noch nicht fest, ob der Weiterbildungsgang anerkannt werden wird.
Abs. 3 übernimmt die Regelung von Art. 26a Abs. 2 VMB. Die ausserordentliche Assistenz bezweckt, Personen, die keinen schweizerischen Studienabschluss in Humanmedizin haben, die direkte Zulassung zur eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin zu ermöglichen. Nach der aktuellen Praxis der hierfür zuständigen eidgenössischen Medizinalberufekommission (Mebeko) wird die Inhaberin oder der Inhaber eines registrierten Diploms als Ärztin oder Arzt nach 36 Monaten klinischer Tätigkeit in der Schweiz zum Staatsexamen zugelassen, auch wenn die betreffende Person kein Studium in Medizin an einer schweizerischen Universität absolviert hat. Umfasst die klinische Tätigkeit in der Schweiz 60 Monate, wird der Inhaberin oder dem Inhaber eines registrierten Diploms zudem der praktische Teil des Staatsexamens erlassen. Anzumerken ist, dass kein Rechtsanspruch auf eine ausserordentliche Assistenzbewilligung besteht.
Art. 85 Faktisch ist eine ärztliche Tätigkeit ohne BAB nur im stationären Bereich möglich, da die OKP- Zulassung für den ambulanten Bereich eine BAB voraussetzt (vgl. Art. 38 Abs. 1 Bst. a KVV). Dementsprechend wird die Bewilligung nach Art. 85 nur für die ärztliche Tätigkeit in einem Spital, einer psychiatrischen Klinik oder einer Rehabilitationsklinik erteilt und nur an angestellte Ärztinnen und Ärzte. Eine Tätigkeit als Belegärztin oder Belegarzt unter Aufsicht ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 80 erfüllt sind, d.h. die Belegärztin oder der Belegarzt die BAB-Voraussetzungen erfüllt.
Die Bewilligung als Spitalärztin oder Spitalarzt soll nicht Einfallstor für ausländische Ärztinnen und Ärzte ohne anerkanntes Diplom werden, weshalb ein bloss registriertes Diplom nicht ausreicht (vgl. Bst. b). Für diese Personen steht die ausserordentliche Assistenzbewilligung nach Art. 84 Abs. 3 zur Verfügung.
Auch widerspricht die Bewilligung nach Art. 85 den Bemühungen, den Fachkräftemangel im Gesundheitswesen zu vermindern, und sie führt zu beruflichen Sackgassen. Die Bewilligung wird daher nur an Personen erteilt, die wenigstens zwei Vollzeitjahre in der Schweiz als Assistenzärztin oder Assistenzarzt tätig gewesen sind, damit die Facharztausbildung nicht leichtfertig abgebrochen wird.
Art. 86 Die Überbrückungsbewilligung kann erteilt werden, sobald das Gesuch um Anerkennung des ausländischen Weiterbildungstitels oder Bildungsabschlusses bei der zuständigen schweizerischen Stelle eingereicht ist. Zudem darf das Gesuch nicht offensichtlich aussichtslos sein, was vorab von der Bewilligungsbehörde zu beurteilen ist. Beurteilt die Anerkennungsbehörde später im Verlauf des Anerkennungsverfahrens das Gesuch als aussichtslos, kann die Bewilligungsbehörde die Überbrückungsbewilligung widerrufen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Überbrückungsbewilligung. Insbesondere kann die Bewilligungsbehörde eine Überbrückungsbewilligung verweigern, wenn Hinweise vorliegen, dass der Betrieb, in dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller arbeiten wird, Überbrückungsbewilligungen «missbräuchlich» verwendet. Missbrauch liegt etwa vor, wenn ein Betrieb wiederholt Personen auf Basis einer Überbrückungsbewilligung beschäftigt und diese jeweils vor Abschluss des Anerkennungsverfahrens oder nach einem negativen Anerkennungsentscheid durch die nächste Person mit Überbrückungsbewilligung ersetzt.
Nach Art. 33a Abs. 1 MedBG setzt jedes Ausüben eines universitären Medizinalberufs voraus, dass die Berufsperson im Register nach Art. 51 MedBG eingetragen ist. Auch das Ausüben eines universitären Medizinalberufs unter fachlicher Aufsicht erfordert den Registereintrag, was von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zu kontrollieren ist (vgl. Art. 33a Abs. 3 MedBG). Die Überbrückungsbewilligung für einen universitären Medizinalberuf wird daher nur an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erteilt, die bereits im Register eingetragen sind.
Um Missbräuche zu verhindern, wird die Überbrückungsbewilligung bewusst restriktiv ausgestaltet. Insbesondere ist zu verhindern, dass die Person mit einer Überbrückungsbewilligung das Anerkennungsverfahren bewusst verzögert. Aus diesem Grund wird die Überbrückungsbewilligung auf höchstens zwei Jahre befristet und eine Verlängerung ist gesetzlich ausgeschlossen (vgl. Abs. 3).
Art. 87 Das korrekte Ausüben der fachlichen Aufsicht ist eine Berufspflicht der mit der Fachaufsicht betrauten Person. Es handelt sich dabei um eine kantonalrechtliche Präzisierung der bundesrechtlichen Berufspflicht aus Art. 40 Bst. a MedBG, Art. 16 Bst. a GesBG und Art. 27 Bst. a PsyG. Dementsprechend kann die Verletzung der Fachaufsicht disziplinarisch geahndet werden.
Der notwendige Umfang der fachlichen Aufsicht richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial des betroffenen Berufs und dem Ausbildungsstand der beaufsichtigten Person (vgl. dazu die Einschränkung beim bewilligungsfreien Ausüben eines Berufs unter fachlicher Aufsicht nach Art. 80, vorn Erläuterungen zu Art. 80). Die Bewilligungsbehörde kann den Umfang der fachlichen Aufsicht in der konkreten Bewilligung nach Art. 81 umschreiben oder allgemeine Richtlinien erlassen, was insbesondere für das bewilligungsfreie Ausüben eines Berufs nach Art. 80 sinnvoll erscheint. Die Bewilligungsbehörde kann es auch zulassen, dass die fachliche Aufsicht erst im Nachhinein erfolgt. Sie kann also z.B. zulassen, dass eine Psychotherapeutin in Ausbildung das Therapiegespräch mit einem Patienten selbständig und ohne Anwesenheit der Fachaufsicht führt und sich die Fachaufsicht nachträglich über den Inhalt und Verlauf des Therapiegesprächs informiert.
Nach Abs. 3 ist die Fachaufsicht nicht nur dafür verantwortlich, dass sie der Person unter ihrer Aufsicht keine Aufgaben überträgt, welche die beaufsichtigte Person fachlich überfordern, sondern sie hat auch dafür zu sorgen, dass andere weisungsbefugte Personen dieser Person keine solchen Aufgaben zuweisen. Die beaufsichtigte Person ist allerdings mitverantwortlich, dass sie keine Aufgaben übernimmt, welche die Grenzen der fachlichen Kompetenzen überschreiten, die sie bisher erworben hat (vgl. Art. 113 Abs. 2 und Art. 114 Abs. 1).
Art. 88 Bst. a: Die Bewilligungen nach Art. 81 sind im Unterschied zur BAB immer befristet. Die Regierung regelt die Gültigkeitsdauer der Bewilligungen nach Art. 81 Bst. a und b durch Verordnung. Sie kann für Assistenzbewilligungen (Bst. a) die Anzahl der Verlängerungen begrenzen oder eine maximale Gesamtdauer der Bewilligungen festlegen. Bei der Bewilligung als Spitalärztin oder Spitalarzt (Bst. b) wird die Anzahl der Verlängerungen nicht durch Verordnung geregelt, da diese Beschäftigungsart auf unbefristete Zeit ausgerichtet ist und eine Verlängerung der Bewilligung nur aufgrund von besonderen Umständen des Einzelfalls verweigert werden kann. Die Höchstdauer der Überbrückungsbewilligung nach Art. 81 Bst. c wiederum ist direkt im Gesetz, in Art. 86 Abs. 2 festgelegt.
Es sind folgende Befristungen durch Verordnung vorgesehen: – Bewilligung als Spitalärztin/Spitalarzt: fünf Jahre; – Assistenzbewilligung Psychotherapie: sechs Jahre, einmal verlängerbar um drei Jahre; – ausserordentliche Assistenzbewilligung nach Art. 84 Abs. 3: beschränkt auf die Dauer der klinischen Tätigkeit, die für die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin erforderlich ist (36 oder 60 Monate, vgl. Erläuterungen zu Art. 84 Abs. 3), wobei der Beschäftigungsgrad berücksichtigt wird.
Bst. b: Die fachlichen Qualifikationen für das Ausübung eines Berufs unter fachlicher Aufsicht sind nur dann durch Verordnung festzulegen, wenn sie nicht bereits auf Gesetzesstufe geregelt sind. Dementsprechend hat die Regierung nur für die Assistenzbewilligungen der verschiedenen Berufe fachliche Qualifikationen als Bewilligungsvoraussetzung festzulegen. Die Regierung wird sich dabei an den Studien- und Ausbildungsreglementen orientieren, die für die entsprechenden Berufe gelten
Bst. c: Die Regierung bestimmt, wie viele Personen eine Fachaufsicht gleichzeitig beaufsichtigen darf. Für die Assistenzbewilligungen wird sie sich an den geltenden Regelungen in Art. 26 Abs. 4 VMB und Art. 37 VBG orientieren. Für die Überbrückungsbewilligung, die Bewilligung als Spitalärztin/Spitalarzt unter fachlicher Aufsicht und für das bewilligungsfreie Ausüben eines Berufs unter fachlicher Aufsicht wird sie die zulässige Anzahl beaufsichtigte Personen je Fachaufsicht nach Anhörung der betroffenen Berufsverbände festlegen.
Bst. d und e: Die Regierung kann für einzelne Berufe die Assistenzbewilligung durch eine Meldepflicht ersetzen sowie Berufe (oder bestimmte Betriebe) sowohl von der (Assistenz-)Bewilligungspflicht als auch von der Meldepflicht ausnehmen (vgl. dazu vorn Abschnitt 2.7.2.d).
Bst. f: Betrifft die Meldepflichten nach Art. 80 Abs. 3 sowie allfällige Meldepflichten, die gestützt auf Art. 88 Bst. d in der Ausführungsverordnung festgelegt werden.
Art. 89 Die Bundesrecht bestimmt, dass es für das Ausüben eines Medizinal- oder Gesundheitsberufs eine Bewilligung des Kantons braucht, «auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird» (vgl. Art. 34 MedBG, Art. 11 GesBG und Art. 22 PsyG). Die drei Bundesgesetze lassen aber offen, was darunter genau zu verstehen ist. Art. 89 definiert daher den örtlichen Umfang der Bewilligungspflicht sowohl für die bundesrechtlichen BAB als auch für die kantonal geregelten Bewilligungen.
Eine Bewilligung braucht einerseits, wer den Beruf unter physischer Anwesenheit im Kanton ausübt. Dies trifft auf die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die sich im Kanton St.Gallen aufhalten, meistens zu. Allerdings benötigt z.B. ein Radiologe, der bei einem st.gallischen Radiologiebetrieb angestellt ist, aber an seinem ausserkantonalen Wohnsitz zu Hause arbeitet – d.h. dort die Bilder auswertet –, keine BAB für den Kanton St.Gallen. Daran ändert nichts, dass er das Ergebnis seiner Arbeit zu seinem Arbeitgeber – oder direkt an eine Arztpraxis – in den Kanton St.Gallen liefert.
Anderseits benötigt eine Gesundheitsfachperson immer eine st.gallische Bewilligung, wenn sie für einen Betrieb mit Sitz oder Betriebsstandort im Kanton tätig ist, der hauptsächlich telemedizinische Leistungen erbringt (Telemedizin-Betrieb), unabhängig davon, ob sie ihren Beruf unter physischer Anwesenheit im Kanton ausübt. In der Telemedizin sind die Mitarbeitenden oft nicht am Betriebsstandort des Unternehmens tätig, sondern arbeiten in vielen Fällen von zu Hause aus. Diese «Heimarbeit» ist für die Vollzugsbehörde am Ort der Tätigkeit praktisch nicht erkennbar. Zudem kann die Tätigkeit vom Ausland her erbracht werden. Es rechtfertigt sich daher, im Bereich der Telemedizin die BAB-Pflicht nicht nur an den Tätigkeitsort der leistungserbringenden Person anzuknüpfen, sondern auch an den Betriebsstandort oder Sitz des Telemedizin-
Betriebs. Im umgekehrten Fall – d.h. wenn eine Medizinal- oder Gesundheitsfachperson für einen ausserkantonalen Betrieb der Telemedizin tätig ist – benötigt sie eine st.gallische Bewilligung, wenn sie ihren Beruf unter physischer Anwesenheit im Kanton ausübt, selbst wenn sie ausschliesslich ausserkantonale Patientinnen und Patienten telemedizinisch behandelt (vgl. Art. 89 Bst. a).
Bewilligungspflichtige Betriebe Art. 90 Wie vorn erwähnt, benötigen neu auch öffentlich-rechtliche Einrichtungen sowie Einrichtungen und Betriebe mit einem öffentlich-rechtlichen Leistungsauftrag eine Betriebsbewilligung (vgl. Abschnitt 2.4.2.a). Dies betrifft insbesondere die in Bst. a und f genannten Einrichtungen und Betriebe. Allerdings benötigen nicht alle Pflegeheime eine Betriebsbewilligung, sondern nur diejenigen Pflegeheime, die mehr als fünf Plätze auf der Pflegeheimliste haben. Damit sollen sehr kleine Pflegeheime von der Bewilligungspflicht ausgenommen werden. Ebenso brauchen Einpersonen-Betriebe, die Spitex-Leistungen erbringen, keine Betriebsbewilligung (vgl. Art. 90 Bst. g).
Als Rettungsdienst im Sinn von Bst. h gelten Betriebe, die Primäreinsätze der Kategorien P1– P3 oder Sekundäreinsätze der Kategorien S1–S2 gemäss den Richtlinien zur Anerkennung von Rettungsdiensten des Interverbands für Rettungswesen durchführen. Betriebe, die lediglich Sekundäreinsätze der Kategorien S3 und S4 und Patiententransporte (S4) durchführen, gelten nicht als Rettungsdienst im Sinn von Bst. h. Für diese Transporte schreiben die genannten Richtlinien nicht vor, dass eine diplomierte Rettungssanitäterin oder ein diplomierter Rettungssanitäter der Einsatzequipe angehören muss. Anzumerken ist, dass nicht nur gewerbsmässige Rettungsdienste eine Betriebsbewilligung benötigen, sondern auch gemeinnützig tätige Rettungsdienste.
Abs. 2 ermächtigt die Regierung, für weitere Betriebe eine Bewilligungspflicht einzuführen. Dies ist aber nur für Betriebe zulässig, die in einem Bereich mit einem besonders hohen medizinischen Gefährdungspotenzial tätig sind, was insbesondere auf invasive Tätigkeiten zutreffen kann.
Art. 91 Die Betriebsbewilligung wird zwar dem Rechtsträger des Betriebs erteilt (vgl. Art. 92 Abs. 1), aber für einen bestimmten Betriebsstandort ausgestellt. Dementsprechend braucht der Rechtsträger für jeden wirtschaftlich eigenständigen Betriebsstandort eine separate Betriebsbewilligung (Abs. 2).
Aktuell erbringen von den in Art. 90 Abs. 1 aufgeführten bewilligungspflichtigen Betriebsarten vorab Spitex-Betriebe und Rettungsdienste Leistungen im Kanton St.Gallen ab ausserkantonalen Betriebsstandorten durch Mitarbeitende, die physisch im Kanton St.Gallen anwesend sind. Vereinzelt werden auch Leistungen der Dentalhygiene mobil erbracht. Bei ortsgebundenen Betrieben wie insbesondere den Spitälern, psychiatrischen Kliniken und Rehabilitationskliniken ist es zum Vornherein nicht möglich, dass sie ab einem ausserkantonalen Betriebsstandort Leistungen im Kanton St.Gallen erbringen. Dies gilt zumindest für den stationären Bereich.
Nach Abs. 3 müssen Spitex-Betriebe und Betriebe der Dentalhygiene auch dann im Kanton St.Gallen eine Betriebsbewilligung lösen, wenn sie ihre Leistungen ab einem ausserkantonalen Betriebsstandort im Kanton St.Gallen erbringen.
Damit ist e contrario klar, dass Leistungen der übrigen in Abs. 1 genannten Betriebsarten selbst dann keine Betriebsbewilligungspflicht begründen, wenn sie ab einem ausserkantonalen Betriebsstandort für Patientinnen und Patienten im Kanton St.Gallen erbracht werden. Dies betrifft
insbesondere medizinische Laboratorien. Auch Telemedizin-Betriebe mit Sitz und Betriebsstandort ausserhalb des Kantons St.Gallen benötigen keine st.gallische Betriebsbewilligung, wenn sie Patientinnen und Patienten im Kanton St.Gallen beraten.
Eine weitere Ausnahme bzw. Erweiterung ermöglicht Abs. 4, wonach die Regierung den örtlichen Umfang der Bewilligungspflicht für Rettungsdienste und für Betriebe, die gestützt auf Art. 90 Abs. 2 der Bewilligungspflicht unterstellt werden, durch Verordnung festlegt. Es ist bei beiden Kategorien eine differenzierte Regelung erforderlich, die auf die verschiedenen Erscheinungsformen dieser Betriebsarten Rücksicht nimmt. Bei Rettungsdiensten wird unterschieden werden müssen, ob der Betrieb hauptsächlich Primäreinsätze leistet – also die Erstversorgung am Einsatzort und den Transport zum Notfallspital – oder Sekundäreinsätze, d.h. Verlegungstransporte von einem stationären Leistungserbringer zu einem anderen. Insbesondere ergibt sich bei Betrieben, die Primäreinsätze leisten, das Erfordernis einer st.gallischen Betriebsbewilligung daraus, dass diese Rettungsdienste zum Anschluss an die Sanitätsnotrufzentrale verpflichtet werden müssen.
Art. 92 Rechtsträger ist in der Regel der «Eigentümer» eines Betriebs. Da nicht alle Betreiber eines bewilligungspflichtigen Betriebs gleichzeitig Eigentümer der Betriebsmittel (Liegenschaften, techn. Infrastruktur usw.) sind, wird der Begriff «Rechtsträger» verwendet. Fallen Eigentümer und Betreiber auseinander, gilt der Betreiber als Rechtsträger.
Abs. 1 Bst. a: Eine zweckmässige Betriebsorganisation liegt vor, wenn sie einen ordnungsgemässen Betrieb gewährleistet. Art. 92 Abs. 1 Bst. a definiert nur ein Minimum, d.h. es genügt, wenn mit der Betriebsorganisation der Zweck erfüllt werden kann, selbst wenn es im konkreten Anwendungsfall andere Organisationsmöglichkeiten gibt, mit denen der Zweck besser erreicht werden könnte.
Dementsprechend meint das Erfordernis der klaren Organisationsstruktur nicht, dass die Bewilligungsbehörde dem Betrieb eine bestimmte Organisationsstruktur vorschreiben darf. Der Betrieb muss nur – aber immerhin – die Organisationsstruktur klar geregelt, insbesondere Verantwortlichkeiten und Kompetenzen innerhalb des Betriebs klar festgelegt haben.
Die Regierung kann gestützt auf Abs. 2 Vorgaben zum Personalmix machen. Dabei kann sie nicht nur die Anzahl Gesundheitsfachpersonen vorschreiben, die in einem Betrieb beschäftigt werden muss, sondern auch Vorgaben zur Anzahl und Qualifikation von weiterem Fachpersonal. Entsprechende Vorgaben sind für Pflegeheime und Spitex-Betriebe sowie für Betriebe der Dentalhygiene vorgesehen.
Abs. 1 Bst. b: Ein Betrieb erhält keine Betriebsbewilligung, wenn er Gesundheitsfachpersonen ohne die notwendigen BAB beschäftigt – und zwar unabhängig davon, ob eine Bewilligungspflicht des Kantons St.Gallen oder eine im konkreten Fall anwendbare ausserkantonale Bewilligungspflicht nicht eingehalten ist. Dementsprechend verlangt Art. 92 Abs. 1 Bst. b, dass der Betrieb nicht nur für den Kanton St.Gallen nachweist, dass jede vom Betrieb beschäftigte Gesundheitsfachperson zur Ausübung des Berufs berechtigt ist – d.h. über eine BAB verfügt oder zur bewilligungsfreien Ausübung des Berufs berechtigt ist –, sondern für alle Kantone, in denen die Person tätig ist. Z.B. hat ein Betrieb der mobilen Dentalhygiene mit Sitz im Kanton St.Gallen, der auch im Kanton Thurgau Leistungen erbringt, nachzuweisen, dass seine Mitarbeitenden in beiden Kantonen ihren Beruf ausüben dürfen.
Abs. 1 Bst. c: Die Infrastruktur ist zweckmässig, wenn sie es erlaubt, die betrieblichen Leistungen ordnungsgemäss zu erbringen. Z.B. könnte ein Spital, das keine Patientenzimmer, sondern nur einen grossen Schlafsaal hat, heute nicht mehr als zweckmässig anerkannt werden, da die
notwendige Hygiene und Infektionsverhütung nicht gewährleistet sind. Hingegen ist der Komfort in den Patientenzimmern keine Frage der Zweckmässigkeit, sondern eine Frage der Angemessenheit, die in Bst. c nicht erwähnt wird.
Abs. 1 Bst. d: Die Regierung wird gestützt auf Abs. 2 in der Verordnung umschreiben, was unter einer angemessenen Betriebshaftpflichtversicherung zu verstehen ist, insbesondere in Bezug auf die Deckungssumme und den Selbstbehalt (vgl. dazu auch Art. 111 Bst. b).
Art. 93 Keine Anmerkungen.
Heilmittelrechtliche Bewilligungen Art. 94 Im Sinn eines Hinweises hält Abs. 1 fest, dass sich die heilmittelrechtlichen Bewilligungen nach der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung59 richten. Diese regelt die Bewilligungspflichten weitgehend abschliessend (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a und Art. 7a HMG, Herstellungsbewilligung für bestimmte in Apotheken hergestellte Arzneimittel; Art. 27 HMG, Versandhandel mit Arzneimitteln; Art. 30 HMG, Abgabe von Arzneimitteln; Art. 34 Abs. 4 HMG, Lagerung von Blut oder Blutprodukte]).
Immerhin können die Kantone bei einigen wenigen heilmittelrechtlichen Berechtigungen den Umfang selbst umschreiben (vgl. Art. 24 Abs. 3 HMG, Anwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch nichtärztliche Gesundheitsfachpersonen [vgl. dazu unten Art. 96] und Art. 25 Abs. 5 HMG, Abgabe von komplementärmedizinischen Arzneimitteln [vgl. dazu unten Art. 97]) und selbst darüber entscheiden, ob sie die sogenannte Selbstdispensation zulassen (vgl. dazu unten Art. 95).
Auch die Bewilligungsvoraussetzungen sind zu einem grossen Teil im Bundesrecht geregelt, wobei aber die Kantone zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen aufstellen können (vgl. Art. 30 Abs. 3 HMG, Abgabe von Arzneimitteln und Art. 8 der eidgenössischen Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich [SR 812.212.1; abgekürzt AMBV] betreffend kantonale Herstellungsbewilligung) oder die Bewilligungsvoraussetzung umfassend regeln müssen (vgl. Art. 34 Abs. 4 HMG, Lagerung von Blut oder Blutprodukte). Dementsprechend ermächtigt Abs. 2 die Regierung nur zur Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen, soweit die eidgenössische Heilmittelgesetzgebung dem Kanton eine entsprechende Kompetenz einräumt. Da es sich bei oben genannten Bewilligungen um Betriebsbewilligungen handelt, hat sich die Regierung dabei an den Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 92 zu orientieren, die für die übrigen gesundheitspolizeilichen Betriebsbewilligungen gelten.
Anzumerken ist, dass das HMG nicht nur die Arzneimittel, sondern auch Medizinprodukte regelt, d.h. Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, Geräte, In-vitro-Diagnostika, Software, Implantate, Reagenzien, Materialien und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. b HMG). Im Bereich der Medizinprodukte gibt es jedoch keine Bewilligungspflichten, jedenfalls keine, die in die Vollzugszuständigkeit der Kantone fallen.
Art. 95 Wie bereits erwähnt, überlässt die eidgenössische Heilmittelgesetzgebung dem Kanton den Entscheid darüber, ob Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte ihren Patientinnen und Patienten Arzneimittel abgeben dürfen (Selbstdispensation). Es geht dabei nicht um
59 Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz [SR 812.21]) und zugehörige Verordnungen.
die Anwendung von Arzneimitteln während der Behandlung in der Praxis, sondern darum, dass der Patientin oder dem Patienten Arzneimittel aus der Praxisapotheke mitgeben werden, so dass die Patientin oder der Patient die Arzneimittel nicht in einer Apotheke beziehen muss.
Art. 95 führt die Regelung von Art. 54ter Abs. 2 Ziff. 2 des geltenden Gesundheitsgesetzes fort und erklärt die Selbstdispensation ausdrücklich als zulässig. Die Regierung regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und den Umfang der Abgabeberechtigung durch Verordnung, wobei sie sich dabei nicht ausschliesslich an Art. 92 orientieren muss, da die entsprechende Bewilligung wie bisher der einzelnen Ärztin oder dem einzelnen Arzt bzw. der einzelnen Zahnärztin oder dem einzelnen Zahnarzt erteilt werden können soll und nicht dem Betrieb.
Art. 96 Nach Art. 24 Abs. 3 HMG können die Kantone bewilligen, dass neben den Ärztinnen und Ärzten bzw. den Zahnärztinnen und Zahnärzten weitere Personen mit einer angemessenen Ausbildung verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden – d.h. während einer Behandlung unmittelbar einsetzen. Sie dürfen aber die Arzneimittel der Patientin oder dem Patienten nicht mitgeben. Die angemessenen Ausbildungen sind in Art. 52 Abs. 2 der Verordnung über die Arzneimittel (SR 812.212.21; abgekürzt Arzneimittelverordnung, VAM) aufgelistet. Es handelt sich um: – Bachelor of Science FH in Hebamme; – diplomierten Dentalhygienikerinnen HF und Dentalhygienikern HF; – diplomierten Chiropraktorinnen und Chiropraktoren; – diplomierten Rettungssanitäterinnen HF und -sanitätern HF; – Personen nach Art. 49 VAM, d.h. Fachleute der Komplementärmedizin mit eidgenössischem Diplom; – Bachelor of Science in Optometrie FH.
Die Regierung bestimmt nach Abs. 1 einerseits, welche Berufsgruppen aus obiger Liste berechtigt sind, verschreibungspflichtige Arzneimittel anzuwenden. Anderseits legt sie fest, welche Arzneimittel die einzelne Berufsgruppe anwenden darf. Art. 96 begründet nicht nur eine Ermächtigung der Regierung, diese Fragen durch Verordnung zu regeln, sondern verpflichtet die Regierung zum Erlass einer entsprechenden Verordnung. Inhaltlich sollen die bestehenden Abgabeberechtigungen übernommen werden, wie sie aktuell auf der Internetseite der Kantonsapotheke publiziert sind.
Art. 97 Art. 97 betrifft nicht die Anwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, sondern die Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Art. 25 HMG bezeichnet in Abs. 1 die Berufsgruppen, die nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen und bestimmt in Abs. 3, dass das Schweizerische Heilmittelinstitut (swissmedic) die von der Abgabeberechtigung umfassten Arzneimittel festlegt. Abgabeberechtigt sind einerseits die oben bei Art. 96 aufgelisteten Berufsgruppen sowie eidgenössisch diplomierte Drogistinnen und Drogisten (sowie die Personen, die verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen).
Darüber hinaus können die Kantone weitere Personen bzw. Berufsgruppen, die über eine kantonal anerkannte Ausbildung verfügen, zur Abgabe bestimmter Arzneimittelgruppen zulassen, insbesondere zur Abgabe von komplementärmedizinischen Arzneimitteln (vgl. Art. 25 Abs. 5 HMG). Art. 97 ermächtigt und verpflichtet die Regierung, die abgabeberechtigten Berufsgruppen bzw. die notwendigen Ausbildungen sowie die von der Abgabeberechtigung umfassten Arzneimittel festzulegen.
Für Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker im Sinn von Art. 74 Abs. 1 Bst. b folgt die Abgabeberechtigung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zukünftig direkt aus Art. 49 VAM. Hingegen wird bei der Erarbeitung des Verordnungsrechts zum Gesundheitsgesetz näher
geprüft werden müssen, ob die heute bestehenden Abgabeberechtigungen für Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementär- und Alternativmedizin, die nicht über ein eidgenössisch anerkanntes Diplom verfügen, weitergeführt werden können. Voraussichtlich werden für diese Berufsgruppe keine neuen Abgabeberechtigungen erteilt werden können, sondern es wird nur eine Besitzstandsgarantie für bestehende Abgabeberechtigungen, die in den entsprechenden BAB enthalten sind, geben.
Art. 98 Das neue Gesundheitsgesetz beruht auf dem Konzept, dass für Personen mit BAB-Pflicht die Anwendungs- und/oder Abgabeberechtigung generell abstrakt in einer Verordnung definiert wird und die heilmittelrechtliche Bewilligung in der BAB enthalten ist.
Personen ohne BAB hingegen brauchen eine Anwendungs- oder Abgabebewilligung, da Art. 30 Abs. 1 HMG eine kantonale Bewilligung vorschreibt und ihnen also eine individuelle Bewilligung erteilt werden muss. Dies betrifft insbesondere Dentalhygienikerinnen und -hygieniker sowie Rettungssanitäterinnen und -sanitäter. Art. 98 bildet die gesetzliche Grundlage für solche eigenständigen Anwendungs- oder Abgabebewilligungen.
Art. 99 Art. 99 bildet neu die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeiten nach Art. 18a und die Impfungen nach 18b HMV, die von Apothekerinnen und Apothekern erbracht werden.
Art. 100 Art. 100 bildet neu die gesetzliche Grundlage für Art. 13 f. HMV.
3.1.6.b Berufs- und Betriebspflichten Berufspflichten Art. 101 Der Geltungsbereich der Berufspflichten entspricht dem Geltungsbereich der Rechte der Patientinnen und Patienten (vgl. Art. 63 Abs. 1). Es unterstehen also nicht nur Personen, die eine BAB haben und/oder benötigen, den Berufspflichten (vgl. die in Bst. b bis e genannten Berufsgruppen).
Art. 102 Schwerpunkt der Regelung von Art. 102 ist, dass die Patientinnen und Patienten in verständlicher Form aufgeklärt werden. Die Aufklärung hat in einer Form zu erfolgen, welche die konkrete Patientin oder der konkrete Patient verstehen kann. Es genügt z.B. nicht, wenn der Patientin oder dem Patienten einfach nur mitgeteilt wird, welches die nächste Untersuchungshandlung ist, sondern die Patientin oder der Patient muss verstehen können, warum die nächste Untersuchungshandlung gemacht wird und welche Auswirkungen diese für sie oder für ihn für hat. Die Patientin oder der Patient muss befähigt werden, aufgrund der Aufklärung einer Behandlung informiert zustimmen zu können. Im Weiteren hängt das Ausmass der notwendigen Aufklärung von der Schwere der Erkrankung und/oder den Auswirkungen der vorgeschlagenen Behandlung ab. Anzumerken ist, dass die medizinische Untersuchung oder Behandlung ein höchstpersönliches Recht der betroffenen Person betrifft. Urteilsfähige Kinder und Jugendliche müssen daher der Untersuchung oder Behandlung grundsätzlich selbst zustimmen. Dementsprechend hat die Aufklärung primär ihnen gegenüber zu erfolgen und für sie verständlich zu sein.
Nach Abs. 2 sind die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. Dies betrifft vorab Behinderungen beim Sprechen und Hören, aber auch Einschränkungen beim Verstehen von Informationen. Implizit kommt in Abs. 2 zum Ausdruck, dass Menschen, die aufgrund einer Behinderung kognitiv eingeschränkt sind, so weit wie möglich persönlich in die Aufklärung einbezogen werden sollen. Menschen mit Behinderung sind direkt, soweit nötig
unter Beizug von vertretungsberechtigten Personen, zu informieren. Es ist eine geeignete Form der Kommunikation zu wählen, die es erlaubt, über Zweck, Art, Folgen und Risiken des Eingriffs zu informieren.
Bei der Aufklärungspflicht handelt es um eine Berufspflicht der behandelnden Person, welche diese aktiv zu erfüllen hat. Es genügt nicht, wenn der Patientin oder dem Patienten erst auf Nachfrage die notwendigen Informationen gegeben werden.
Abs. 3 meint Hinderungsgründe, die in der Person der Patientin oder des Patienten begründet sind, insbesondere Notfallsituationen mit einer vorübergehende Urteilsunfähigkeit. Hinderungsgründe auf Seiten der behandelnden Person gelten nur in Ausnahmefällen als genügender Grund, die Patientin oder den Patienten nicht vorgängig aufzuklären.
Der Anspruch auf Aufklärung steht der Patientin und dem Patienten aus Gründen ihrer Persönlichkeitsrechte zu. Er ist daher auch dann nachträglich zu erfüllen, wenn sich an der Art der Untersuchung oder Behandlung nichts mehr ändern lässt.
Art. 103 Logopädinnen und Logopäden unterstehen den Berufspflichten des neuen Gesundheitsgesetzes nur, soweit sie Leistungen zulasten der OKP abrechnen. Dementsprechend müssen sie nur für Patientinnen und Patienten, die sie über die OKP abrechnen, eine Patientendokumentation im Sinn von Art. 103 führen.
Vollständig von der Dokumentationspflicht ausgenommen sind Apothekerinnen und Apotheker sowie Drogistinnen und Drogisten, soweit sie nicht-verschreibungspflichtige Heilmittel abgeben oder Mittel und Gegenstände, auf welche die eidgenössische Heilmittelgesetzgebung60 nicht anwendbar ist. Allerdings schreibt Abs. 2 Bst. d vor, dass die Patientendokumentation Auskunft über die abgegebenen Heilmittel geben muss, was auch die nicht-verschreibungspflichtigen Heilmittel umfasst. Das Zusammenspiel der beiden Bestimmungen ist so zu verstehen, dass Ärztinnen und Ärzte, die umfassend der Dokumentationspflicht unterstehen, in der von ihnen geführten Patientendokumentationen auch die Abgabe von nicht-verschreibungspflichtigen Heilmitteln dokumentieren müssen, während Apothekerinnen und Apotheker sowie Drogistinnen und Drogisten in diesem Bereich vollständig von der Dokumentationspflicht befreit sind.
Abs. 2 umschreibt den zur Sicherstellung der gesundheitspolizeilichen Aufsicht notwendigen Inhalt einer Patientendokumentation. Es handelt sich aber nicht um eine im Sinn des Datenschutzrechts abschliessende Aufzählung, d.h. welche (zusätzlichen) Aufzeichnungen eine Patientendokumentation aus datenschutzrechtlicher Sicht enthalten darf, regelt das im konkreten Fall anwendbare eidg. oder kt. DSG.
«Aktuell» in Abs. 3 bedeutet, dass die Eintragungen möglichst unmittelbar nach Vornahme der eintragungspflichtigen Tätigkeit gemacht werden. Fortlaufend heisst, dass je Patientin oder Patient eine Dokumentation geführt wird, in der alle Behandlungen eingetragen werden. Abs. 3 schreibt zudem vor, dass unrichtige Daten nicht gelöscht werden dürfen, sondern durch eine Ergänzung berichtigt werden. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Vorschrift im Sinn von Art. 32 Abs. 1 Bst. a eidg. DSG.
Art. 104 Abs. 1: Die Patientendokumentation muss während der ganzen Dauer eines Behandlungsverhältnisses und zehn Jahre darüber hinaus aufbewahrt werden. Bei einem unbefristeten «Dauerverhältnis», wie es insbesondere zwischen Hausärztin/Hausarzt und Patientin/Patient besteht,
Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (SR 812.21) und zugehörige Verordnungen.
beginnt die zehnjährige Aufbewahrungsfrist mit jeder neuen Behandlung oder Konsultation neu zu laufen und umfasst auch sämtliche älteren Einträge in der Patientendokumentation.
Aus Sicht der Interessen der Aufsichtsbehörden genügt eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren ab Abschluss der letzten Behandlung, d.h. ab definitiver Beendigung des Behandlungsverhältnisses, da die absolute Verjährungsfrist für aufsichtsrechtliche Massnahmen nach der Bundesgesetzgebung zehn Jahre beträgt (vgl. Art. 46 Abs. 3 MedBG, Art. 22 Abs. 3 GesBG und Art. 33 Abs. 3 PsyG). Auch aus Sicht der Patientinnen und Patienten genügt eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist, da die Einsicht in eine mehr als zehn Jahre alte Patientendokumentation in den seltensten Fällen einen aktuell relevanten Erkenntnisgewinn bringen wird. Hingegen hat der Leistungserbringer ein berechtigtes Interesse, die Patientendokumentation während der gesamten Verjährungsfrist, die bis zwanzig Jahre dauern kann (vgl. Art. 60 Abs. 1bis und Art. 128a OR), aufbewahren zu dürfen. Dies erfordert jedoch nicht, die gesetzliche Aufbewahrungspflicht auf zwanzig Jahre zu erhöhen (vgl. zum geltenden Recht Art. 15 Abs. 1 VMB und Art. 18 Abs. 3 VBG, die beide eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist vorsehen).
Die Regeln über die Aufbewahrungspflicht richten sich primär an die Person, welche die Patientendokumentation erstellt hat. Nach Abs. 3 untersteht allerdings eine Person, die ihre Tätigkeit im Anstellungsverhältnis ausübt, nicht der Aufbewahrungspflicht. An ihrer Stelle ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zur Aufbewahrung verpflichtet (vgl. Art. 116 Abs. 1).
Abs. 2: Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist darf die Patientendokumentation vernichtet werden. Es besteht keine Rechtspflicht, die Zustimmung der Patientin oder des Patienten einzuholen. Die aufbewahrungspflichtige Person trägt jedoch die Beweislast für den Ablauf der Aufbewahrungsfrist.
Die aufbewahrungspflichtige Person muss die Patientendokumentation nicht zwingend vernichten, sondern darf diese behalten, solange das Datenschutzrecht keine Vernichtung verlangt. Insbesondere ist es zulässig, die Patientendokumentation weiter aufzubewahren, solange Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis nicht verjährt sind. Möglich ist auch, dass bei bestimmten Erkrankungen oder Behandlungen die Patientendokumentation im Interesse der Patientin oder des Patienten über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist hinaus aufbewahrt wird, z.B. bei Krebserkrankungen von Kindern, da bei späteren Komplikationen oder Zweitkarzinomen, die Jahrzehnte später auftreten können, die Behandlung erschwert sein kann, wenn die Patientendokumentation der Ersterkrankung vernichtet wurde.
Anzumerken ist, dass bei einer Verlängerung der Aufbewahrung über die die gesetzliche Aufbewahrungsfrist hinaus auch das Einsichtsrecht der Patientin oder des Patienten aus Art. 64 und 65 weiter andauert.
Ein öffentliches Organ darf eine Patientendokumentation nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht nicht ohne Weiteres vernichten, sondern muss diese dem zuständigen Archiv zur Übernahme anbieten (vgl. Art. 11 ff. des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung [sGS 147.1]). Art. 104 ist zwar eine Berufspflicht, die sich an Personen richtet, die meist kein öffentliches Organ sind. Jedoch können z.B. Amtsärztinnen/Amtsärzte und Gefängnisärztinnen/Gefängnisärzte öffentliche Organe sein. Aufgrund des Verweises in Art. 119 gilt Art. 104 Abs. 2 zudem auch für Betriebe und somit unter anderem für öffentlich-rechtliche Spitäler, die öffentliche Organe sind.
Art. 105 Art. 105 regelt den Fall, dass die aufbewahrungspflichtige Person ihre berufliche Tätigkeit aufgibt. Dies kann unterschiedliche Auswirkungen auf die Aufbewahrungspflicht haben.
– Übergibt die aufbewahrungspflichtige Person die Patientendokumentation an die Patientin oder den Patienten, erlischt ihre Aufbewahrungspflicht mit der Übergabe. Ab diesem Zeitpunkt trägt die Patientin oder der Patient die Verantwortung für die sichere Aufbewahrung der Patientendokumentation. – Die Aufbewahrungspflicht erlischt auch, wenn die aufbewahrungspflichtige Person die Patientin oder den Patienten über die bevorstehende oder bereits erfolgte Aufgabe der beruflichen Tätigkeit informiert, die Patientin oder der Patient auf diese Information aber nicht reagiert. Die Aufbewahrungspflicht endet in diesem Fall sechs Monate nach Erhalt der Information. – Übergibt die aufbewahrungspflichtige Person die Patientendokumentation an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger, geht die Aufbewahrungspflicht auf die Nachfolgerin oder den Nachfolger, wobei die Aufbewahrungsfrist nicht neu beginnt, sondern weiterläuft. Als Nachfolgerin oder Nachfolger gilt diejenige natürliche oder juristische Person, die von der aufbewahrungspflichtigen Person den Betrieb oder die Patientin oder den Patienten übernimmt.
Gibt die aufbewahrungspflichtige Person ihre berufliche Tätigkeit auf, ohne eine der oben genannten Vorkehrungen hinsichtlich der Patientendokumentation zu treffen, ist sie weiterhin zur Aufbewahrung verpflichtet.
Art. 105 betrifft nur die Aufbewahrungspflicht. Die Frage, ob die ursprünglich aufbewahrungspflichtige Person für ihre eigenen Bedürfnisse eine Kopie der übergebenen Patientendokumentation anlegen darf, beurteilt sich nach dem anwendbaren Datenschutzrecht. Zudem regelt Art. 105 nur die Aufbewahrungspflicht nach dem Gesundheitsgesetz und gilt nicht für die bundesrechtlich geregelten Aufbewahrungspflichten und -fristen, für die das Bundesrecht teilweise eigene Regeln enthält (vgl. z.B. Art. 36 AMBV).
Art. 106 Zum anwendbaren Datenschutzgesetz vgl. die Erläuterungen zu Art. 64. Neben dem Datenschutzrecht ist auch das Berufsgeheimnis zu beachten.
Abs. 2 gilt nur für eine Patientendokumentation, für die eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist läuft, wobei damit sowohl die zehnjährige Frist nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 gemeint ist als auch längere Aufbewahrungsfristen des Bundesrechts. Bewahrt eine aufbewahrungspflichtige Person die Patientendokumentation nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist auf, muss sie zwar der Patientin oder dem Patienten aufgrund des Datenschutzrechts Einsicht in die Daten gewähren. Sie ist aber nicht verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, dass die Einsicht in die Patientendokumentation auch im Fall ihres Todes oder eines Konkurses noch sichergestellt ist.
Art. 106 enthält keine inhaltlichen Vorgaben, wie die ordnungsgemässe Einsicht in die Patientendokumentation und/oder deren Herausgabe durchzuführen ist. Die zur Aufbewahrung verpflichtete Person muss sich selbst überlegen, wie sie die Einsicht und/oder Herausgabe im Fall ihres Todes oder Konkurses sicherstellen will. Je nachdem ob die Patientendokumentation in Papierform oder elektronisch – entweder autonom oder durch IT-Dienstleister – geführt wird, sind unterschiedliche Lösungen denkbar.
Art. 107 Die zuständige Stelle des Kantons entscheidet nach Ermessen, ob und in welchen Fällen von Abs. 1 eine amtliche Aufbewahrung einer Patientendokumentation angeordnet wird. Es besteht keine Pflicht des Kantons, sämtliche Patientendokumentationen zu übernehmen, bei denen die aufbewahrungspflichtige Person die Einsicht und Herausgabe nicht mehr gewährleisten kann.
Die Einsicht in amtliche aufbewahrte Patientendokumentationen und deren Herausgabe richtet sich nach dem kt. DSG. Allerdings sind Einsicht und/oder Herausgabe bei amtlich aufbewahrten
Patientendokumentationen für die Patientin oder den Patienten nicht in allen Fällen kostenfrei (vgl. Art. 108 Abs. 3, der von Art. 19 kt. DSG abweicht).
Die amtliche Aufbewahrung wird durch die zuständige Stelle des Kantons befristet (Abs. 2), wobei eine kürzere Frist als die Aufbewahrungsfrist nach Art. 104 Abs. 1 angeordnet werden kann. Nach Ablauf der Frist werden die amtlich aufbewahrten Patientendokumentationen vernichtet.
Art. 108 Art. 105 regelt neu und ausführlich die Kosten der amtlichen Aufbewahrung, da die Anzahl dieser Fälle in den letzten Jahren stark zugenommen hat und dabei oft sehr viele Patientendokumentationen betroffen waren. Zum Regelungsinhalt wird auf den Wortlaut der Bestimmung verwiesen.
Art. 109 und 110 Ein Grossteil der Gesundheitsfachpersonen untersteht dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB. Die kantonalrechtliche Schweigepflicht aus Art. 109 gilt nur für die nach kantonalem Recht bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufe (vgl. Art. 74) sowie die weiteren Berufe, für welche die Berufspflichten gelten (vgl. Art. 101). Die Unterscheidung hat jedoch keine praktische Bedeutung, da die beiden Geheimhaltungsverpflichtungen inhaltlich identisch sind und auch die Ausnahmen in Art. 110 jeweils für beide Geheimhaltungsverpflichtungen gelten.
Die Ausnahmen von der Schweigepflicht und vom Berufsgeheimnis sind in Art. 110 abschliessend aufgezählt. Hinzuweisen ist dabei auf Folgendes: – Die zuständige Stelle des Kantons kann die zur Geheimhaltung verpflichtete Person von der Schweigepflicht oder vom Berufsgeheimnis entbinden (Bst. b). Es wird hierfür eine Interessenabwägung vorgenommen zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Patientin oder des Patienten und den Interessen derjenigen Person, welche die Entbindung von der Geheimhaltungsverpflichtung beantragt oder von Dritten (Angehörige, Strafverfolgungsbehörden usw.), die das Entbindungsgesuch veranlasst haben. – Bst. c verweist auf Melderechte und -pflichten sowie auf Auskunfts- und Zeugnispflichten, die grösstenteils ausserhalb des GesG geregelt sind. Ob und in welchem Umfang ein solches Recht oder eine solche Pflicht gilt, ist in den entsprechenden Gesetzen geregelt und bildet nicht Gegenstand des GesG. Eine Ausnahme bildet die Auskunftspflicht nach Art. 31 Abs. 2. – Bst. d enthält neu eine Ausnahme für die Herausgabe von geschützten Unterlagen zur Abklärung eines aussergewöhnlichen Todesfalls (agT). Die Herausgabe kann von derjenigen schweizerischen Strafverfolgungsbehörde angeordnet werden, die für die Untersuchung des agT zuständig ist, also auch von einer ausserkantonalen Strafverfolgungsbehörde oder von der Militärjustiz. Nach dem geltenden Gesundheitsgesetz muss die zur Geheimhaltung verpflichtete Person in solchen Fällen beim Gesundheitsdepartement ein Gesuch um Entbindung von der Geheimhaltungsverpflichtung einreichen, was lediglich unnötigen administrativen Aufwand bei allen Beteiligten verursacht, da solche Gesuche praktisch immer bewilligt werden. – Bst. e und f regeln die in der Praxis bisher umstrittene Frage, ob sich eine vom Aufsichtsverfahren betroffene Person oder eine Drittperson gegenüber der Aufsichtsbehörde auf die Schweigepflicht oder das Berufsgeheimnis berufen und Auskünfte verweigern kann, und ob eine zur Geheimhaltung verpflichtete Person von der Schweigepflicht oder vom Berufsgeheimnis entbunden werden muss, bevor sie eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen eine andere Gesundheitsfachperson einreichen darf. Art. 110 sieht für beide Konstellationen eine gesetzliche Ausnahme von den Geheimhaltungsverpflichtungen vor, da sonst die Aufsichtstätigkeit stark erschwert oder teilweise gar verunmöglicht würde.
– Nach Art. 9c SHG leistet der Kanton Nothilfe an Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz im Ausland, die sich vorübergehend und ohne Aufenthaltsbewilligung im Kanton aufhalten und während ihres Aufenthalts im Kanton in Not geraten. Gestützt auf diese Bestimmung
kann eine Gesundheitsfachperson beim Kanton ein Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache einreichen, wenn sie einer Ausländerin oder einem Ausländer bei einem medizinischen Notfall Hilfe leistet. Werden die Kosten der Hilfeleistung in der Folge von der Ausländerin oder vom Ausländer nicht bezahlt, vergütet der Kanton der Gesundheitsfachperson die uneinbringlichen Kosten. Sowohl das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache als auch das Einfordern der Kosten auf dem Betreibungsweg erfordern ein Offenlegen von geschützten Informationen. Eine Entbindung von der Schweigepflicht oder vom Berufsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde scheitert in vielen Fällen daran, dass die Kosten des Entbindungsverfahrens mit internationalem Bezug die einzufordernden Kosten der medizinischen Hilfe übersteigen. Bst. g berechtigt die Gesundheitsfachperson daher, im Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache das Behandlungsverhältnis offen zu legen. Für das Geltendmachen der Kosten dürfen gegenüber staatlichen Behörden oder gegenüber privaten Inkassobüros weitere Informationen offengelegt werden, soweit diese zum Erreichen des Zwecks notwendig sind (vgl. dazu auch Abs. 2).
Nach Abs. 3 sind Hilfspersonen nicht berechtigt, selbständig ein Gesuch um Entbindung von der Schweigepflicht oder vom Berufsgeheimnis zu stellen. Das Gesuch muss von einer Person eingereicht werden, die einen Beruf ausübt, der in Art. 321 StGB oder in Art. 101 aufgeführt ist.
Art. 111 Art. 11 Abs. 1 schränkt die Kostentragungspflicht gegenüber Art. 94 Abs. 1 VRP ein. Nach der Regelung von Art. 94 Abs. 1 VRP könnten die Kosten des Entbindungsverfahrens immer der zur Geheimhaltung verpflichteten Person auferlegt werden, da diese das Entbindungsverfahren durch ihr Gesuch veranlasst. In vielen Fällen verfolgt die zur Geheimhaltung verpflichtete Person mit dem Entbindungsgesuch jedoch keine eigenen Interessen, weshalb das Gesundheitsdepartement bisher die Entbindungsgesuche in der Regel kostenfrei behandelte. Angesichts dessen, dass Anzahl und Komplexität der Entbindungsverfahren stark zugenommen haben, kann diese Praxis nicht uneingeschränkt weitergeführt werden.
Neu können die Kosten des Entbindungsverfahrens der zur Geheimhaltung verpflichteten Person auferlegt werden, wenn diese mit ihrem Entbindungsgesuch eigene Interessen verfolgt. Zusätzlich muss das Entbindungsverfahren entweder von der zur Geheimhaltung verpflichteten Person «mitverschuldet» sein oder einen grossen Aufwand verursachen. Einen grossen Aufwand verursachen insbesondere Entbindungsgesuche, die Patientinnen oder Patienten mit Wohnsitz im Ausland betreffen, da je nach betroffenem Staat eine Zustellung der Entbindungsverfügung auf diplomatischen Weg erfolgen muss und/oder die Entbindungsverfügung in die Sprache des betroffenen Staates übersetzt werden muss. Die Kosten können der zur Geheimhaltung verpflichteten Person unabhängig vom Ausgang des Entbindungsverfahrens auferlegt werden – also sowohl bei einer Gutheissung des Entbindungsgesuchs als auch bei einer Abweisung.
Nach Abs. 2 können die Kosten des Entbindungsverfahrens Dritten auferlegt werden, wenn diese sich am Verfahren beteiligt haben und mit ihren Interessen unterliegen. Das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis oder von der Schweigepflicht muss zwar immer von der zur Geheimhaltung verpflichteten Person eingereicht werden. Reicht diese das Gesuch nicht in eigenem Interesse ein, sondern weil Dritte von ihr Auskünfte aus einer Patientendokumentation verlangen, werden die Dritten meist ins Entbindungsverfahren beigeladen. Eine Beteiligung am Verfahren liegt aber erst vor, wenn eine Drittperson im Entbindungsverfahren eigene Anträge stellt oder Stellungnahmen einreicht.
Es liegt im Ermessen der für die Entbindung zuständigen Stelle, ob sie die amtlichen Kosten ganz oder teilweise Dritten auferlegt. Eine Kostenauflage kann angezeigt sein, wenn das Entbindungsverfahren einen grossen Aufwand verursacht, was bei einer Patientin oder einem
Patienten mit Wohnsitz im Ausland der Fall sein kann oder wenn sich Erbinnen und Erben einer verstorbenen Patientin oder eines verstorbenen Patienten mit gegensätzlichen Interessen am Entbindungsverfahren beteiligen. Allerdings soll die für die Entbindung zuständige Stelle auch die Kosten eines nicht besonders aufwändigen Entbindungsverfahrens einer Drittperson auferlegen können, wenn diese aus haltlosen Gründen die zur Geheimhaltung verpflichtete Person um Auskunft aus einer Patientendokumentation ersucht. Amtlichen Stellen werden keine Kosten auferlegt, selbst wenn das Entbindungsverfahren mit grossem Aufwand verbunden sein sollte. Dies betrifft insbesondere die Erwachsenenschutzbehörde, die gestützt auf Art. 448 ZGB eigenständig die Entbindung einer Gesundheitsfachperson vom Berufsgeheimnis beantragen kann.
Art. 112 Art. 112 statuiert nicht direkt eine Berufspflicht, sondern regelt, ob bzw. unter welchen Umständen die Einstellung einer Behandlung kein Verstoss gegen die ärztliche Berufspflicht ist. Ob ein Verzicht auf lebenserhaltende Massnahmen strafrechtlich zulässig ist oder unter welchen Voraussetzungen die Ärztin oder der Arzt an eine entsprechende Weisung der Patientin oder des Patienten gebunden ist – d.h. die Behandlung einstellen muss – ist im Bundesrecht geregelt (vgl. insbesondere Art. 115 und 128 StGB sowie Art. 370 ff. ZGB).
Aus Abs. 1 ergibt sich, dass der Entscheid über das Einschränken oder das Einstellen von lebenserhaltenden Massnahmen von einer Ärztin oder einem Arzt mit einer BAB getroffen werden muss. Dies gilt sowohl für den Erstentscheid als auch für die in Bst. b vorgeschriebene ärztliche Zweitmeinung. Personen, die den ärztlichen Beruf unter fachlicher Aufsicht ausüben, und Personen mit einem anderen Beruf sind zu beidem nicht berechtigt.
Zudem muss gemäss Bst. d die nach Art. 378 ZGB vertretungsberechtigte Person dem Verzicht auf lebenserhaltende Massnahmen zustimmen. Diese hat nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Patientin oder des urteilsunfähigen Patienten zu entscheiden (vgl. Art. 378 Abs. 3 ZGB). Fehlt eine vertretungsberechtigte Person, hat die KESB eine Vertretungsbeistandschaft zu errichten (vgl. Art. 381 Abs. 1 ZGB), die dann als vertretungsberechtigte Person im Sinn von Art. 112 gilt (vgl. Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).
Abs. 2 behält abweichende Weisungen in einer Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag vor. Die Patientin oder der Patient kann darin den Verzicht auf lebenserhaltende Massnahmen sowohl erleichtern als auch erschweren.
Art. 113 und 114 Wie oben erwähnt gelten die Berufspflichten des Bundesrechts für die bundesrechtlich geregelten Berufe unmittelbar, zumindest für das Ausüben eines solchen Berufs in eigener fachlicher Verantwortung (vgl. Abschnitt 2.6.1.b und 2.7.1.a). Diese Berufspflichten müssen auch für die kantonal geregelten Berufe und das Ausüben von bundesrechtlich geregelten Berufen unter fachlicher Aufsicht gelten.
Für das Ausüben eines kantonalrechtlich geregelten Berufs in eigener fachlicher Verantwortung verweist Art. 113 Abs. 1 auf die Berufspflichten nach Art. 16 GesBG. Art. 16 GesBG entspricht weitgehend Art. 40 MedBG und Art. 27 PsyG.
Nach Art. 113 Abs. 2 ist Art. 16 GesBG auf Personen, die einen kantonal geregelten Beruf unter fachlicher Aufsicht ausüben, nicht unmittelbar, sondern nur sachgemäss anwendbar. Insbesondere ist die Verpflichtung zu lebenslangem Lernen (Art. 16 Bst. b GesBG) bei Personen, die erst in Ausbildung sind und daher ihren Beruf unter fachlicher Aufsicht ausüben, zu relativieren.
Auch für Personen, die einen nach Bundesrecht bewilligungspflichtigen Beruf unter fachlicher Aufsicht ausüben, gelten nach Art. 114 die Berufspflichten des Bundesrechts nur sachgemäss. Zudem sind Assistenzärztinnen und Assistenzärzte von der Beistandspflicht nach Art. 40 Bst. g MedBG befreit (vgl. Art. 114 Abs. 2). Das Praktikum im Bereich eines nach Bundesrecht bewilligungspflichtigen Berufs gilt nach Art. 82 nicht als Ausüben dieses Berufs – sondern eben als Praktikumstätigkeit –, weshalb Praktikantinnen und Praktikanten zum Vornherein nicht den Berufspflichten unterstehen (allerdings unterstehen sie der Schweigepflicht, soweit sie eine Hilfsperson im Sinn von Art. 321 StGB oder Art. 109 Abs. 1 sind).
Art. 115 Das Bundesrecht schreibt als Berufspflicht ein lebenslanges Lernen bzw. eine lebenslange, kontinuierliche Fortbildung vor (vgl. Art. 40 Bst. b MedBG, Art. 16 Bst. b GesBG und Art. 27 Bst. b PsyG). In der Regel haben die Berufsverbände hierzu Richtlinien erlassen. Die Regierung kann solche Richtlinien als verbindlich erklären oder, wenn Richtlinien fehlen, eigene Vorgaben festlegen.
Die Betriebshaftpflichtversicherung ist bei der Betriebsbewilligung eine Bewilligungsvoraussetzung und kann nach Art. 92 Abs. 2 von der Regierung näher geregelt werden. Bei den bundesrechtlichen geregelten Berufen ist die Berufshaftpflichtversicherung ausdrücklich «nur» eine Berufspflicht, weshalb die Regierung in Art. 115 nochmals zum Erlass von ergänzenden Vorschriften betreffend Haftpflichtversicherung ermächtigt werden muss.
Für Personen, die ihren Beruf im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausüben, wird die Berufshaftpflichtversicherung in der Regel von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber abgeschlossen. Die Verordnungskompetenz nach Art. 115 beinhaltet daher implizit auch die Ermächtigung, bei der Deckungssumme zwischen Einzelversicherung und «Betriebsversicherung» zu unterscheiden, selbst wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber keine Betriebsbewilligung benötigt.
Betriebspflichten Art. 116 Das Gesundheitsgesetz definiert den Begriff des Betriebs nicht. Immerhin enthält Art. 90 Abs. 1 eine Auflistung der bewilligungspflichtigen Betriebe, die einen Hinweis darauf gibt, was unter Betrieb zu verstehen ist. Im Sinn einer nicht abschliessenden Definition lässt sich der Betrieb umschreiben, als örtliche, technische und organisatorische Einheit zum Zweck der Erbringung von Dienstleistung. Wesentlich für den Betriebsbegriff des Gesundheitsgesetzes ist, dass auch ein Einzelunternehmen ein Betrieb ist, wenn neben der Inhaberin oder dem Inhaber angestellte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beschäftigt werden, d.h. die Inhaberin oder der Inhaber des Einzelunternehmens als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber auftritt.
Ein Betrieb, der eine gesundheitspolizeiliche Betriebsbewilligung des Kantons St.Gallen benötigt, untersteht nach Bst. a immer den Betriebspflichten des Gesundheitsgesetzes, und zwar unabhängig davon, wo er seinen Sitz oder Betriebsstandort hat (z.B. ein ausserkantonaler Spitex-Betrieb nach Art. 91 Abs. 3), und unabhängig davon, ob er Personal beschäftigt, das im Kanton St.Gallen den Berufspflichten untersteht (z.B. ein medizinisches Labor, das nicht von einer Ärztin oder einem Arzt, sondern von einer Person mit einer vom Bund anerkannten Hochschulausbildung [vgl. Art. 54 Abs. 3 KVV] geleitet wird).
Zahlenmässig bedeutsamer sind jedoch die Betriebe nach Bst. b Ziff. 1, also Betriebe mit Sitz oder Standort im Kanton, die zwar keine Betriebsbewilligung nach dem nGesG benötigen, aber Personen beschäftigen, die den Berufspflichten des Gesundheitsgesetzes unterstehen (vgl. dazu Art. 101).
Daneben sind Konstellationen möglich, in denen der Betrieb seinen Sitz oder Standort im Kanton St.Gallen hat, hier jedoch nicht der Betriebsbewilligungspflicht untersteht und dessen Mitarbeitende nicht den Berufspflichten des Gesundheitsgesetzes unterstehen, weil sie alle in anderen Kanton tätig sind (vgl. das Beispiel des Radiologiebetriebs in den Erläuterungen zu Art. 89). Ein solcher Betrieb untersteht den Betriebspflichten des GesG, wenn er Personen beschäftigt, die in einem anderen Kanton gesundheitspolizeilichen Berufspflichten unterstehen. Bst. b Ziff. 2 bezweckt, dass gegen den Betrieb Massnahmen getroffen werden können, wenn seine Mitarbeitenden gegen ausserkantonale Berufspflichten verstossen und der Betrieb für die Verstösse mitverantwortlich ist.
Anzumerken ist, dass für gewisse Betriebe neben den Betriebspflichten des nGesG zusätzlich Betriebspflichten nach anderen Erlassen gelten können. So gelten etwa für Behinderteneinrichtungen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, neben den Betriebspflichten des nGesG auch die Betriebspflichten aus der Betriebsbewilligung nach Art. 9 BehG. Die Regierung wird durch Verordnung regeln, welches Departement in solchen Fällen für die Aufsicht zuständig ist.
Art. 117 Im Bereich der Berufspflichten besteht eine gemeinsame Verantwortlichkeit. Zwar haben die Mitarbeitenden eines Betriebs von sich aus ihre Berufspflichten zu erfüllen und sie können bei Verstössen disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Nach Abs. 1 ist aber auch der Betrieb verantwortlich dafür, dass seine Mitarbeitenden ihre Berufspflichten erfüllen. Er hat einerseits die Voraussetzungen zu schaffen, dass die Mitarbeitenden ihre Berufspflichten erfüllen können. Vor allem aber darf er nicht tatenlos zusehen, wenn er von Verstössen gegen Berufspflichten erfährt. Gemeint sind nicht nur die Berufspflichten nach dem Gesundheitsgesetz, sondern auch allfällige für die Mitarbeitenden geltenden Berufspflichten anderer Kantone (vgl. Art. 116 Bst. b Ziff. 2).
Zudem ist der Betrieb direkt dafür verantwortlich, dass alle seine Mitarbeitenden über die notwendigen BAB oder Bewilligungen für eine Tätigkeit unter Aufsicht verfügen oder berechtigt sind, ihren Beruf bewilligungsfrei unter Aufsicht auszuüben. Es liegt in seiner Verantwortung zu kontrollieren, dass die notwendigen Bewilligungen im Zeitpunkt des Stellenantritts vorliegen.
Abs. 3 stellt klar, dass das Erfüllen der Meldepflichten, die das GesG der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber auferlegt, eine Betriebspflicht ist, sofern die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber in den Geltungsbereich der Betriebspflichten nach Art. 116 fällt.
Art. 118 Die Dokumentationspflicht ist bzw. bleibt eine Berufspflicht der einzelnen Mitarbeitenden. Der Betrieb hat gemäss Art. 117 Abs. 1 aber dafür zu sorgen, dass die Mitarbeitenden ihre Dokumentationspflicht erfüllen. Zudem wird er durch Art. 118 Abs. 1 berechtigt, Patientendokumentationen ganz oder teilweise zusammenzulegen. Die Zusammenlegung kann zeitlich und/oder sachlich erfolgen. Z.B. können Physiotherapeutinnen, die einen Patienten zu verschiedenen Zeitpunkten behandeln, ihre Einträge alle in dieselbe Patientendokumentation machen. Darüber hinaus ist auch ein bereichsübergreifendes Zusammenlegen der Patientendokumentation zulässig, so dass z.B. alle Ärztinnen und Ärzte, die Physiotherapeutin oder der Physiotherapeut sowie die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut, die eine Patientin oder einen Patienten behandeln, ihre Einträge alle in dieselbe Patientendokumentation machen können.
Es bleibt dem Betrieb überlassen, ob und wie er gemeinsame Patientendokumentationen führen lassen will. Voraussetzung ist, dass der vorgesehene Umfang der Zusammenlegung durch die Zustimmung der Patientin oder des Patienten abgedeckt ist.
Nach Abs. 2 hat der Betrieb sicherzustellen, dass erkennbar ist, von wem die Eintragungen in einer zusammengelegten Patientendokumentation stammen. Das ist einerseits notwendig, damit überprüfbar bleibt, ob die einzelnen Mitarbeitenden ihre Dokumentationspflicht erfüllt haben. Anderseits muss aus der Patientendokumentation erkennbar bleiben, wer aus welchen Gründen zu welchen Diagnosen gekommen ist oder welche Behandlungen angeordnet wurden, damit allfällige Fehler dem verantwortlichen Mitarbeitenden individuell zugeordnet werden können.
Art. 119 Art. 119 Abs. 1 Satz 1 ist das Gegenstück zu Art. 104 Abs. 3. Dementsprechend kann auf die Erläuterungen zu Art. 104 bis 108 verwiesen werden.
Art. 120 Der Artikeltitel zu Art. 120 spricht von Sterbebegleitung. Damit soll deutlich gemacht werden, dass es um Patientinnen und Patienten geht, die im Sterben liegen bzw. dass Abs. 1 keinen Anspruch von unheilbaren Patientinnen und Patienten auf Sterbehilfe begründet. Abs. 1 entspricht im Übrigen weitgehend der bereits gelebten Praxis, wonach eine sterbende Patientin oder ein sterbender Patient im Spital in ein Einzelzimmer verlegt wird und dass die Rettungsdienste am Unfallplatz für einen Sichtschutz sorgen.
Art. 120 ist auf das Sterben ausserhalb des eigenen häuslichen Umfelds ausgerichtet, d.h. in einer Umgebung, welche die Patientin oder der Patient nicht frei gestalten kann. Aus diesem Grund sind Spitex-Betriebe in der Aufzählung in Abs. 1 nicht erwähnt. Im eigenen häuslichen Umfeld kann die Patientin oder der Patient – nötigenfalls mit Unterstützung durch Angehörige oder anderen engen Bezugspersonen – selbst Bedingungen schaffen, die ein Sterben in Ruhe und Würde erlauben.
Art. 120 Abs. 2 übernimmt inhaltlich Art. 40bis Abs. 2 des geltenden Gesundheitsgesetzes. Er umfasst sowohl das Abschiednehmen während des Sterbens als auch das Abschiednehmen von der Patientin oder vom Patienten nach ihrem oder seinem Tod.
Art. 121 Die Pflicht, das Behandlungs- oder Pflegeverhältnis zu regeln, gilt nur für öffentlich-rechtliche Einrichtungen nach st.gallischem Recht. Art. 121 knüpft bewusst an die Rechtsnatur der Einrichtung und nicht an die Rechtsnatur des Behandlungs- oder Pflegeverhältnisses an, da dieses umstritten sein kann und weil das Behandlungs- oder Pflegeverhältnis dem Bundesprivatrecht unterstellt werden kann (vgl. Abs. 3).
Die Rechtsnatur und die Grundzüge des Behandlungs- oder Pflegeverhältnisses sind grundsätzlich im Gründungserlass zu regeln. Die Trägerschaft kann aber das oberste Leitungsorgan der Einrichtung ermächtigen, Rechtsnatur und Inhalt der Behandlungs- oder Pflegeverhältnisse zu regeln. Die Ermächtigung kann im Gründungserlass enthalten sein oder erst später erteilt werden, wobei sich dann nach dem Organisationsrecht der Trägerschaft entscheidet, in welcher Form dies zu geschehen hat.
Die Bestimmung hat für bestehende Einrichtungen lediglich hinweisenden Charakter. Insbesondere bedeutet der Verzicht auf eine entsprechende Übergangsbestimmung im GesG, dass bestehende öffentlich-rechtliche Pflegeheime ihre Gründungserlasse nicht nachträglich an Art. 121 anpassen müssen. Bei der Aufnahme auf die Pflegeheimliste wird zukünftig aber darauf geachtet werden, dass Art. 121 bei Neugründungen eingehalten ist.
Für den Spitalverbund und den Psychiatrieverbund wird Art. 121 durch je einen Nachtrag zum GSV und zum GPV umgesetzt (vgl. hinten bei den Drittänderungen).
Art. 122 Nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a kt. DSG ist für die Videoüberwachung eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich, wenn besonders schützenswerte Personendaten erhoben werden. Dies ist bei Einrichtungen, in denen Patientinnen und Patienten behandelt oder gepflegt werden, regelmässig der Fall, da durch die Videoüberwachung das Bestehen eines Behandlungsverhältnisses und damit eine Angabe über die Gesundheit dokumentiert wird.
Nach Abs. 1 muss die Videoüberwachung dem Schutz von Personen und Sachen dienen. Die Bestimmung bietet keine Grundlage, mittels Videoüberwachung die Arbeit von Mitarbeitenden zu überwachen. Aufgrund der Zweckbindung nach Art. 4 Abs. 1 kt. DSG dürfen daher z.B. durch die Videoüberwachung erfasste Zigarettenpausen der Mitarbeitenden nicht zeitmässig ausgewertet und mit der Arbeitszeiterfassung abgeglichen werden.
Nach Abs. 2 muss die Videoüberwachung in Anlehnung an Art. 4 Abs. 2 kt. DSG für die betroffenen Personen erkennbar sein.
Nach Abs. 3 regelt das zuständige Leitungsorgan der Einrichtung die Einzelheiten der Videoüberwachung durch Reglement. Mit Reglement ist eine generell-abstrakte Regelung und nicht ein Einzelfallbeschluss gemeint, selbst wenn nur eine einzelne Kamera aufgestellt wird. Welches Leitungsorgan für die Regelung zuständig ist, bestimmt das Organisationsrecht der Einrichtung.
3.1.6.c Pflichten von Personen und Betrieben ohne Berufs- oder Betriebspflichten Art. 123 Art. 123 ist eine Kompensation oder Rückversicherung dafür, dass die Bewilligungspflicht im Bereich der Komplementär- und Alternativmedizin nahezu vollständig aufgehoben wird. Die Bestimmung stellt sicher, dass Patientinnen und Patienten, deren Zustand ärztliche Abklärung oder Behandlung erfordert, nicht von Personen oder Betrieben behandelt werden, deren fachliche Kompetenzen nicht staatlich geprüft wurden.
Abs. 2 lässt das Weiterführen der nicht-ärztlichen Behandlung nur zu, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind: – Zum einen muss die Patientin oder der Patient die nicht-ärztliche Behandlerin oder den nichtärztlichen Behandler über das Resultat der ärztlichen Abklärung informieren. Dies verhindert, dass die Überweisungspflicht nur pro forma eingehalten wird. – Zum anderen muss die Ärztin oder der Arzt der weiteren Abklärung oder Behandlung durch eine nicht-ärztliche Person zustimmen oder die Patientin bzw. der Patient muss schriftlich und ausdrücklich erklären, dass sie oder er auf eine ärztliche Behandlung verzichtet.
Ein Verstoss gegen die Überweisungspflicht kann mit Busse geahndet werden (vgl. Art. 145 Abs. 2) und dazu führen, dass die fehlbare Person oder der fehlbare Betrieb der gesundheitspolizeilichen Aufsicht unterstellt wird (vgl. Art. 124 Abs. 2 Bst. a).
3.1.6.d Gesundheitspolizeiliche Aufsicht Art. 124 Der gesundheitspolizeilichen Aufsicht unterstehen alle Personen und Betriebe, für welche die Berufs- oder Betriebspflichten des Gesundheitsgesetzes gelten. Dies schliesst auch Personen ein, die den bundesrechtlichen Berufspflichten unterstehen, da die Berufspflichten des Gesundheitsgesetzes für alle Gesundheitsfachpersonen i.S. von Art. 6 Bst. g gelten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur Personen, die über eine BAB verfügen, der gesundheitspolizeilichen Aufsicht unterstehen, sondern alle Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens in eigener fachlicher Verantwortung oder unter fachlicher Aufsicht ausüben, für dessen Ausübung in eigener fachlicher Verantwortung das neue Gesundheitsgesetz oder die Bundesgesetzgebung eine Bewilligung des Kantons St.Gallen vorschreibt (vgl. Art. 124 Abs. 1 i.V.m. Art. 101 Bst. a und Art. 6 Bst. g), sowie die in Art. 101 Bst. b bis e genannten Berufsgruppen, die keine BAB benötigen. Dieser weite Anwendungsbereich stellt sicher, dass sich eine Person nicht einfach dadurch der gesundheitspolizeilichen Aufsicht und den Disziplinarmassnahmen entziehen kann, dass sie in Verletzung der Bewilligungspflicht keine BAB löst. Zudem ermöglicht der weite Anwendungsbereich der gesundheitspolizeilichen Aufsicht, Verstösse gegen Bewilligungspflichten disziplinarisch zu ahnden und auf zusätzliche Strafbestimmungen in diesem Bereich zu verzichten.
Nach Abs. 2 kann die zuständige Stelle des Kantons weitere Personen oder Betriebe durch Verfügung der Aufsicht unterstellen. Die Unterstellung unter die Aufsicht ermöglicht der Aufsichtsbehörde, aufsichtsrechtliche Abklärungen zu treffen und hierfür die gesetzlich vorgesehenen Zwangsmittel einzusetzen. Ohne die Unterstellung unter die Aufsicht hätte die Aufsichtsbehörde praktisch keine Möglichkeit, einen Sachverhalt abzuklären, da die betroffene Person oder der betroffene Betrieb nicht verpflichtet wäre, Auskünfte zu erteilen. Die Mitwirkungspflicht nach VRP, bei der es sich ohnehin nur um eine Obliegenheit handelt, reicht nicht aus.
Voraussetzung für die Unterstellung unter die Aufsicht kann der begründete Verdacht sein, dass die Person oder der Betrieb die Überweisungspflicht nach Art. 123 dieses Erlasses verletzt hat (Abs. 2 Bst. a). Es sind keine mehrfachen Verletzungen der Überweisungspflicht vorausgesetzt, sondern es genügt der Verdacht, dass die Überweisungspflicht einmal verletzt wurde.
Die Unterstellung unter die Aufsicht kann bei einem Betrieb auch verfügt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass in den Betriebsräumlichkeiten bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden (Abs. 2 Bst. b). Es geht hier um Konstellationen, in denen z.B. in einem Kosmetikbetrieb, der an sich nicht der Aufsicht untersteht, Botoxinjektionen gemacht werden. Diese Tätigkeit ist Ärztinnen und Ärzten mit einer BAB vorbehalten. Damit überhaupt erst abgeklärt werden kann, ob gegen gesundheitspolizeiliche Vorschriften verstossen wurde, muss der Betrieb der Aufsicht unterstellt werden. Eine Abklärung bzw. Kontrolle auf der Ebene der Ärztin oder des Arztes ist oft nicht möglich, da deren Namen meist nicht bekannt sind.
Nach Abs. 2 Bst. c kann der Betrieb, der als Arbeitgeber seine Meldepflichten nach Art. 80 Abs. 3 oder Art. 88 Bst. d missachtet, der Aufsicht unterstellt werden. Es geht hier um Betriebe, die von einem ausserkantonalen Standort aus medizinische Leistungen im Kanton erbringen und hierfür Personal einsetzen, das im Kanton physisch anwesend bzw. tätig ist. In Frage kommen Physiotherapiebetriebe, die ihre Leistungen mobil erbringen, oder Arztpraxen, die sich auf die mobile Betreuung von Altersheimen spezialisieren. Bei diesen Betrieben soll das Einhalten der Meldepflichten als Arbeitgeberin oder Arbeitgeberin nicht nur durch die Strafandrohung aus Art. 145 Abs. 3, sondern vor allem durch aufsichtsrechtliche Massnahmen sichergestellt werden können (vgl. das Tätigkeitsverbot nach Art. 128 Abs. 1 Bst. c).
Ein begründeter Verdacht liegt nicht erst vor, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 Bst. a oder b sachverhaltsmässig belegt werden können. Der Zweck der Unterstellung unter die Aufsicht besteht ja gerade darin, den Sachverhalt genauer abklären zu können. Die Stelle des Kantons, welche die Unterstellung unter die Aufsicht verfügt, wird aber immerhin begründen müssen, worauf sich ihr Verdacht stützt.
Nach Abs. 3 kann die Unterstellungsverfügung nicht selbständig angefochten werden. Wie bereits mehrfach erwähnt, dient die Unterstellung unter die Aufsicht in erster Linie dazu, den massgebenden Sachverhalt aufsichtsrechtlich abklären zu können. Dementsprechend lässt sich die Unterstellungsverfügung in der Regel (noch) nicht rechtsgenügend begründen. Ordnet die Aufsichtsbehörde aufgrund der Sachverhaltsabklärungen aufsichtsrechtliche Massnahmen an,
kann mit dem Rechtsmittel gegen die Massnahmen noch nachträglich die Unterstellung unter die Aufsicht vorfrageweise angefochten werden.
Art. 125 Keine Anmerkungen.
Vorbemerkung zu Art. 126 bis 128 Die in Art. 126 aufgeführten Aufsichtsmassnahmen sind vorab auf die direkte Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands ausgerichtet. Demgegenüber haben die in Art. 127 und 128 geregelten Disziplinarmassnahmen vorab präventiven Charakter und sollen die Wiederholung von rechtswidrigen Handlungen oder Zuständen verhindern.
Die Unterscheidung hat vor allem hinsichtlich der Verjährung eine Bedeutung. Aufsichtsmassnahmen verjähren nicht im technischen Sinn. Sie können aber unverhältnismässig sein, wenn der rechtswidrige Zustand während der Dauer des Aufsichtsverfahrens entfällt und keine unmittelbare Gefahr einer Wiederholung besteht.
Art. 126 Nach Abs. 1 kann die Aufsichtsbehörde alle Massnahmen anordnen, die für die direkte Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands notwendig erscheinen. Sie verfügt über ein weites Ermessen bei der Auswahl der geeigneten und notwendigen Massnahmen, aber auch beim Entscheid, ob überhaupt eine Aufsichtsmassnahme anzuordnen ist. Abs. 2 listet – nicht abschliessend – die am häufigsten vorkommenden Massnahmen auf.
Hingegen liegt es nach Abs. 3 nicht im Ermessen der Aufsichtsbehörde, ob der administrative Entzug einer Bewilligung angeordnet wird. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt oder werden nachträglich Tatsachen festgestellt, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen, muss die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zwingend entziehen. Abs. 3 umfasst im Übrigen alle Arten von Bewilligungen, also die BAB, die verschiedenen Bewilligungen zum Ausüben eines Berufs unter Aufsicht und die Betriebsbewilligung.
Art. 127 Art. 127 unterscheidet zwischen den Personen, die einen nach Bundesrecht bewilligungspflichtigen Beruf ausüben, und den übrigen Personen, die den Berufspflichten unterstehen. Zur zweiten Gruppe gehören auch Personen, die einen vom Bundesrecht geregelten Beruf nicht in eigener fachlicher Verantwortung, sondern unter fachlicher Aufsicht ausüben.
Abs. 2 setzt für eine Disziplinarmassnahme die Verletzung einer Bewilligungspflicht oder einer Berufspflicht dieses Erlasses – einschliesslich der aufgrund der Verweise in Art. 113 und 114 anwendbaren bundesrechtlichen Berufspflichten – oder der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung voraus. Er übernimmt im Wesentlichen die Disziplinarmassnahmen des Bundesrechts, einschliesslich des Bussenrahmens bis Fr. 20'000.–. Allerdings wird auf den Verweis als eigenständige Massnahme verzichtet, da sich dieser nicht klar von der Verwarnung abgrenzen lässt.
Ebenfalls nicht übernommen wird die Einschränkung im Bundesrecht, wonach bei einem Verstoss gegen die Fortbildungspflicht nur Verwarnung, Verweis oder Busse zulässig sind, nicht aber ein Berufsverbot bzw. ein Entzug der BAB. In der Regel folgt diese Begrenzung bereits aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Bei einem krassen Verstoss gegen die Fortbildungspflicht sollte jedoch zumindest ein befristetes Berufsverbot ausgesprochen werden können, da in solchen Fällen eine erhebliche Gefährdung der Patientinnen und Patienten vorliegen kann.
Im Weiteren sieht Abs. 2 Bst. c den disziplinarischen Entzug der BAB vor, statt wie das Bundesrecht die Anordnung eines Berufsverbots. Im kantonalen Recht kann kein schweizweit geltendes Berufsverbot verankert werden.
Bst. d ist eine Disziplinarmassnahme, die auf die bewilligungsfreie Berufsausübung nach Art. 80 und die bewilligungsfreie Assistenztätigkeit nach Art. 88 Bst. d ausgerichtet ist. In diesen Fällen muss ein kantonal geltendes Berufsverbot ausgesprochen werden, da keine Bewilligung entzogen werden kann. Als mildere Massnahme kann die bewilligungsfreie Tätigkeit disziplinarisch der Bewilligungspflicht unterstellt werden, um eine engere Kontrolle zu ermöglichen.
Art. 128 Zum Begriff des Rechtsträgers kann auf die Erläuterungen zu Art. 92 verwiesen werden. Es wird hier bewusst nicht der Begriff der Trägerschaft verwendet, da bei mehrstufigen Verhältnissen mehrere Ebenen als Trägerschaft bezeichnet werden können. Als Rechtsträger gilt diejenige Ebene, die direkt für den Betrieb zuständig ist. In diesem Sinn ist z.B. der Spitalverbund HOCH Rechtsträger des Kantonsspitals, während der Kanton die Trägerschaft des Spitalverbundes bildet.
Die Schliessung des Betriebs nach Abs. 1 Bst. c zielt auf Betriebe ab, die keine Betriebsbewilligung brauchen. Sie kann aber auch gegenüber Betrieben angeordnet werden, die zwar eine Betriebsbewilligung bräuchten, aber entweder nie eine gelöst haben oder denen die Betriebsbewilligung bereits früher entzogen wurde. Der Entzug und die Schliessung können gleichzeitig angeordnet werden, z.B. wenn aufgrund des Verhaltens des Betreibers befürchtet werden muss, dass er den Betrieb trotz Entzugs der Betriebsbewilligung weiterführen wird.
Das Tätigkeitsverbot zielt auf Betriebe mit einem ausserkantonalen Standort ab. Diesen Betrieben kann lediglich die Tätigkeit im Kanton St.Gallen verboten werden.
Der Entzug der Betriebsbewilligung oder eine Schliessung des Betriebs wirkt nicht umfassend in die Zukunft. Der Rechtsträger kann jederzeit ein Gesuch für einen neuen Betrieb – z.B. an einem neuen Standort oder mit einer neuen Leitung – einreichen. Mit dem Betriebsverbot nach Bst. d wird dem Rechtsträger selbst verboten, weiterhin einen Betrieb zu führen. Dadurch können Gesuche dieses Rechtsträgers um eine neue Betriebsbewilligung gestützt auf das rechtskräftige Betriebsverbot ohne weiteres abgewiesen werden.
Art. 129 Bei Personen, die einen nach Bundesrecht bewilligungspflichtigen Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, sind die Verjährungsbestimmungen der jeweiligen Bundesgesetze (Art. 46 MedBG, Art. 22 GesBG, Art. 33 PsyG) direkt anwendbar. Sie sind in allen drei Bundesgesetzen gleich formuliert.
Für die übrigen Personen, die aufgrund des GesG dem Disziplinarrecht unterstehen, richtet sich die Verjährung der disziplinarischen Verfolgung sachgemäss nach Art. 22 GesBG.
Art. 130 Das aufsichtsrechtliche Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VRP. Dementsprechend gelten die Bestimmungen von Art. 12 VRP über die Ermittlung des Sachverhalts und die dort genannten Beweismittel. Zur Verdeutlichung werden einzelne Befugnisse, die auch aus Art. 12 VRP hergeleitet werden könnten, in der Praxis aber regelmässig zu Diskussionen Anlass geben, in Art. 130 ausdrücklich geregelt:
– Bst. a: Die aufsichtsrechtliche Kontrolle von Geschäftsräumen muss nicht vorgängig angekündigt werden. Damit wird der Grundsatz des VRP relativiert, wonach ein unangemeldeter
Augenschein nur ausnahmsweise zulässig ist.61 Hingegen ist die aufsichtsrechtliche Kontrolle in Anwesenheit der betroffenen Person durchzuführen bzw. eine Kontrolle ohne diese Person ist nur ausnahmsweise zulässig.
Der Zutritt kann mit Hilfe der Polizei erzwungen werden. Die Polizei ist nach Art. 12 Abs. 1 Bst. d des Polizeigesetzes (sGS 451.1; abgekürzt PG) verpflichtet, die Aufsichtsbehörde zu unterstützen.
Bei anderen Räumlichkeiten als den Geschäftsräumen muss eine Kontrolle direkt auf Art. 12 VRP abgestellt werden. Dementsprechend muss die Kontrolle dieser Räumlichkeiten vorgängig angekündigt werden. Auch beim Augenschein nach Art. 12 VRP besteht eine Duldungspflicht.62
– Bst. b: Nach Art. 110 Abs. 1 Bst. e gelten die Schweigepflicht und das Berufsgeheimnis nicht, wenn die Aufsichtsbehörde in einem Aufsichtsverfahren geschützte Informationen oder Unterlagen herausverlangt. Dementsprechend kann die Aufsichtsbehörde bei einer Kontrolle vor Ort Einsicht in Patientendokumentationen nehmen und deren Herausgabe verlangen.
– Bst. c: Die Aufsichtsbehörde kann zur Beweissicherung Gegenstände und Unterlagen beschlagnahmen. Die Wirkung dieser prozessualen Beschlagnahme ist auf die Dauer des Aufsichtsverfahrens und das allfällige anschliessende Rechtsmittelverfahren beschränkt. Eine darüberhinausgehende, materiellrechtliche Beschlagnahme richtet sich nach Art. 126 Abs. 2 Bst. b.
Abs. 2 begründet nicht bloss eine Obliegenheit, sondern eine Pflicht der vom Aufsichtsverfahren betroffenen Person oder des Betriebs, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht kann nötigenfalls mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB durchgesetzt werden.
Dritte haben eine Mitwirkungspflicht, soweit sie Herrschaft über ein Beweismittel haben. Damit sind Personen gemeint, die im Besitz eines Beweismittels sind, z.B. eine Urkunde in ihrem Besitz haben. Die Mitwirkungspflicht nach Abs. 2 gilt aber auch für Personen mit übergeordneter «Herrschaft», z.B. die Eigentümerin einer Praxisliegenschaft, die eine Inspektion der vermieteten Praxis nicht durch ein Betretungsverbot verhindern kann. Im Weiteren gilt die Mitwirkungspflicht für Personen, welche die «Herrschaft» über Daten haben, z.B. der Betreiber einer Datenbank, in der Patientendokumentationen abgespeichert sind.
Die Mitwirkungspflicht nach Abs. 2 wird durch die Verweigerungsrechte nach Art. 163 und 166 ZPO eingeschränkt. Der gezielte Verweis auf zwei bestimmte Artikel der ZPO stellt klar, dass im Aufsichtsverfahren das Beweisrecht der ZPO nicht umfassend angewendet werden soll.63 Insbesondere gilt das umfassende Verweigerungsrecht Dritter nach Art. 165 ZPO nicht und auch Art. 164 ZPO über die Folgen einer unberechtigten Verweigerung der Mitwirkung durch eine Partei ist im Aufsichtsverfahren nicht anwendbar.
Zudem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass gegenüber der Aufsichtsbehörde die Schweigepflicht und das Berufsgeheimnis nicht geltend gemacht werden können (vgl. Art. 110 Abs. 1
Vgl. dazu B. Märkli, in: Rizvi / Schindler / Cavelti (Hrsg.), Praxiskommentar VRP, Zürich / St.Gallen 2020, N 52 zu Art. 12–13. Vgl. B. Märkli, a.a.O., N 50 zu Art. 12–13. Vgl. demgegenüber zur sachgemässen Anwendung der ZPO im Bereich der Sachverhaltsermittlung nach Art. 12 VRP B. Märkli, a.a.O., N 3 und 45 zu Art. 12–13.
Bst. e), weshalb Art. 163 Abs. 1 Bst. b und Art. 166 Abs. 1 Bst. b ZPO nur anwendbar sind, wenn die Geheimhaltungsverpflichtung eines Berufs ausserhalb des Gesundheitswesens betroffen ist.
Die Stellung einer Person, die als Zeugin oder Zeuge befragt werden soll, richtet sich nach Art. 13 VRP.
Art. 131 Keine Anmerkungen.
Art. 132 Die Aufsichtsbehörde kann nicht nur Disziplinarmassnahmen, sondern auch Aufsichtsmassnahmen im Sinn von Art. 126 veröffentlichen, insbesondere den administrativen Entzug einer Bewilligung, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit notwendig ist. Insbesondere ist eine Veröffentlichung zulässig, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass die Adressatin oder der Adressat der Verfügung gegen die angeordnete Massnahme verstossen wird.
Die Veröffentlichung ist ausdrücklich anzuordnen, entweder in der Verfügung, in der die Massnahme angeordnet wird, oder in einer separaten Verfügung, damit die betroffene Person gegen die Veröffentlichung ein Rechtsmittel erheben kann. Wird ein aufsichtsrechtlicher Entscheid nicht zum Schutz der Allgemeinheit veröffentlicht, sondern gestützt auf Art. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes (sGS 140.2; abgekürzt OeffG) bekannt gegeben, weil ein anderes legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, muss die Bekanntgabe nicht durch Verfügung angeordnet werden. Es geht bei der Bekanntgabe nach Art. 4 OeffG um Entscheide in Aufsichts- oder Disziplinarverfahren, die mediale Aufmerksamkeit erlangt hatten und bei denen die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran, über den Ausgang des Verfahrens informiert zu werden.
3.1.7 Anbau von Hanf
Art. 133 bis 135 Die Bestimmungen wurden (abgesehen von redaktionellen Anpassungen im Zusammenhang mit der sprachlichen Gleichbehandlung der Geschlechter) unverändert aus Art. 54quater bis 54sexies des geltenden Gesundheitsgesetzes übernommen, mit Ausnahme des Verweises in Art.
54quinquies auf die Strafbestimmung von Art. 55 Bst. d des geltenden Gesundheitsgesetzes. Diese sehr allgemein gehaltene Strafbestimmung ist im neuen Gesundheitsgesetz nicht mehr enthalten.
3.1.8 Organisation und Verfahren
Art. 136 Die Aufgaben der Amtsärztinnen und Amtsärzte sind in verschiedenen bestehenden Gesetzen und Verordnungen ausserhalb des Gesundheitsgesetzes geregelt. Die Amtsärztinnen und Amtsärzte haben nicht mehr wie bisher direkt aufgrund des Gesundheitsgesetzes gesundheitspolizeiliche Aufsichts- und Vollzugsbefugnisse (vgl. vorn Abschnitt 2.8.7). Die Regierung kann ihnen aber durch Verordnung neue Aufgaben im Bereich der Gesundheitspolizei zuweisen, einschliesslich der damit verbundenen Aufsichts- und Vollzugsbefugnisse.
Abs. 2 übernimmt im Wesentlichen Art. 3 Abs. 1 Bst. abis des geltenden Gesundheitsgesetzes. Der Kanton ist verpflichtet, die amtsärztliche Tätigkeit flächendeckend für den ganzen Kanton sicherzustellen. Das zuständige Departement hat daher dafür zu sorgen, dass Amtsärztinnen und Amtsärzte in der erforderlichen Anzahl vorhanden sind.
Eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt ist grundsätzlich berechtigt, im ganzen Kanton amtsärztliche Befugnisse auszuüben, solange das zuständige Departement den örtlichen Zuständigkeitsbereich nicht eingeschränkt hat. Auch soll das zuständige Departement wie bisher den sachlichen
Zuständigkeitsbereich einschränken können, indem eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt z.B. nur zu Legalinspektionen beim aussergewöhnlichen Todesfall berechtigt wird. Satz 2 bestimmt daher neu ausdrücklich, dass das zuständige Departement den örtlichen und/oder den sachlichen Zuständigkeitsbereich einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes einschränken kann.
Aus Abs. 2 ergibt sich auch, dass das zuständige Departement die Amtsärztinnen und Amtsärzte entweder in einem Arbeitsverhältnis anstellen oder sie – wie bisher – zur Amtsperson im Nebenamt ernennen kann.
Nach Abs. 3 kann das zuständige Departement öffentlich-rechtliche oder private Einrichtungen und Betriebe mit der Durchführung von amtsärztlichen Aufgaben beauftragen. «Beauftragen» meint den Abschluss einer Leistungsvereinbarung im Sinn eines Rechtsgeschäfts, dem beide Seiten zustimmen müssen, und nicht die einseitige hoheitliche Zuweisung von Aufgaben durch das zuständige Departement. Eine entsprechende Leistungsvereinbarung hat allerdings nicht zur Folge, dass die amtsärztlichen Kompetenzen direkt auf die Einrichtung oder den Betrieb übergehen. Die Mitarbeitenden der Einrichtung oder des Betriebs müssen weiterhin vom Departement zur Amtsärztin oder zum Amtsarzt im Nebenamt ernannt werden. Hingegen ist es Aufgabe der beauftragten Einrichtung oder des beauftragten Betriebs, die amtsärztliche Versorgung durch seine Mitarbeitenden zu planen und sicherzustellen.
Art. 137 Die Kantonszahnärztin oder der Kantonzahnarzt hat in erster Linie eine beratende Funktion. Die Regierung kann aber der Kantonszahnärztin oder dem Kantonzahnarzt gestützt auf Abs. 3 durch Verordnung Aufsichts- und/oder Vollzugsaufgaben im Bereich des Gesundheitswesens zuweisen, insbesondere im Bereich der BAB oder im Bereich der Aufsicht über zahnärztliche Gesundheitsfachpersonen und Betriebe. Wird die Funktion der Kantonszahnärztin oder des Kantonzahnarztes im Nebenamt ausgeübt, sind mit einer solchen Zuweisung von Aufsichts- und/oder Vollzugsaufgaben auch die hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnisse eingeräumt.
Nach Abs. 2 ist das zuständige Departement zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Funktion der Kantonszahnärztin oder des Kantonzahnarztes weiterhin im Nebenamt zu besetzen. Es kann die Aufgaben der Kantonszahnärztin oder des Kantonzahnarztes auch durch eigene Mitarbeitende im Anstellungsverhältnis erledigen lassen. Das zuständige Departement darf die Funktion der Kantonszahnärztin oder des Kantonzahnarztes aber nicht einfach unbesetzt lassen und damit faktisch abschaffen.
Art. 138 Art. 138 verpflichtet das zuständige Departement, eine Präventivmedizinerin oder einen Präventivmediziner zu benennen und dieser Person die fachliche Leitung der Tätigkeiten des Kantons im Bereich der Gesundheitsvorsorge zu übertragen.
Art. 139 Nach Art. 43bis Abs. 1 Bst. b VRP können Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Staates mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden, wenn nicht der Weiterzug an die Verwaltungsrekurskommission, ans Versicherungsgericht oder an die Regierung offensteht. Unter den Begriff der Verwaltungsbehörde des Staates fallen auch spezialgesetzlich bezeichnete Behörden wie die nebenamtlichen Amtsärztinnen und Amtsärzte. Da diese vor allem in Bereichen verfügen, die nicht vom Gesundheitsgesetz geregelt werden (vgl. vorn Abschnitt 2.8.7), stellt Art. 139 klar, dass der Rekurs bei demjenigen Departement einzureichen ist, in dessen Geschäftsbereich die Streitsache materiell liegt.
Die Anordnung einer FU durch eine nebenamtliche Amtsärztin oder einen nebenamtlichen Amtsarzt ist aufgrund von Art. 43bis Abs. 1 Ingress i.V.m. Art. 41ter VRP mit Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission anzufechten.
Art. 140 Nebenamtliche Amtsärztinnen und Amtsärzte sowie die nebenamtliche Kantonszahnärztin oder der nebenamtliche Kantonszahnarzt stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis im Sinn des Personalgesetzes (sGS 143.1; abgekürzt PersG) zum Staat. Nach Art. 2 Abs. 3 PersG i.V.m. Art. 2 der Personalverordnung (sGS 143.11; abgekürzt PersV) gelten nur einzelne Bestimmungen des Personalgesetzes für nebenamtlich tätige Personen. Die Bestimmungen, welche die personalrechtliche «Aufsicht» des Arbeitgebers regeln, zählen nicht dazu.
Art. 140 Abs. 1 unterstellt die nebenamtlichen Amtsärztinnen und Amtsärzte sowie die nebenamtliche Kantonszahnärztin und den nebenamtlichen Kantonszahnarzt der Aufsicht des Departementes, von dem sie ernannt werden, und erklärt Art. 71 PersG für sachgemäss anwendbar. Das zuständige Departement kann also bei einer Pflichtverletzung eine Ermahnung oder Beanstandung aussprechen. Bei einer schweren Pflichtverletzung kann das zuständige Departement die fehlbare Person des Amtes entheben.
Art. 141 Keine Anmerkungen.
Art. 142 Die ursprüngliche Fassung des geltenden Gesundheitsgesetzes verpflichtete den Gemeinderat, eine kommunale Gesundheitskommission zu wählen.64 Diese Verpflichtung wurde beim Erlass des Einführungsgesetzes zum LMG im Jahr 1995 gestrichen, da die Aufgaben der Gemeinde im Bereich der Lebensmittelpolizei auf den Kanton übergingen und es nicht mehr als notwendig erachtet wurde, den Gemeinden eine Gesundheitskommission vorzuschreiben. Allerdings wurde schon damals in der Botschaft zum EG-LMG ausgeführt, dass im Rahmen einer Revision des Gesundheitsgesetzes zu prüfen sein werde, in welcher Form die Stellung der bisherigen Ortskoordinatoren im Gesetz zu verankern sei (vgl. ABl 1995, 2014).
Art. 142 übernimmt also die früheren Ortskoordinatoren, weist ihnen aber neue Aufgaben zu. Die für Gesundheitsfragen zuständigen Stellen der politischen Gemeinden dienen in erster Linie als Kontaktstelle zu den mit dem Gesundheitswesen befassten Departementen, Ämtern und Dienststellen des Kantons. Die politische Gemeinde kann frei entscheiden, wo sie die Kontaktstelle innerhalb ihrer Verwaltung oder innerhalb ihrer Behördenstruktur ansiedeln will. Um die Umsetzung von Art. 10 nGesG sicherzustellen, hat die politische Gemeinde ihre für Gesundheitsfragen zuständige Stelle bei allen Geschäften anzuhören, die einen Einfluss auf die Gesundheit der Bevölkerung haben können.
Art. 143 Art. 143 übernimmt unverändert den bisherigen Art. 35 GesG. Nach Art. 13 Abs. 2 Bst. i des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz [SR 810.21]) muss bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen eine unabhängige Instanz der – nur ausnahmsweise zulässigen – Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen zustimmen. Die Kantone haben die unabhängige Instanz zu bezeichnen und das Verfahren zu regeln (Art. 13 Abs. 4 Transplantationsgesetz).
Das Verfahren richtet sich nach dem VRP, Rechtsmittelinstanz ist die Verwaltungsrekurskommission (vgl. Art. 41ter VRP).
Vgl. Art. 14 und 15 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979, nGS 15–33.
Art. 144 In der Lehre wird die Hilfeleistung, die eine Verwaltungsbehörde zugunsten einer anderen Verwaltungsbehörde leistet, als Amtshilfe bezeichnet, während unter Rechtshilfe die Unterstützung zwischen Gerichten verstanden wird. Das VRP verwendet allerdings für beide Formen den Begriff «Rechtshilfe» (vgl. Art. 5 VRP). Art. 144 verwendet demgegenüber bewusst den Doppelbegriff «Amts- und Rechtshilfe», um anzuzeigen, dass es sich um eine eigenständige Informationsberechtigung neben Art. 5 VRP handelt.
Art. 144 gibt der Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde nicht nur das Recht, einer anderen Verwaltungsbehörde des Gesundheitswesens oder einem Krankenversicherer auf deren Gesuch hin Informationen zur Verfügung zu stellen, sondern sie darf diese Stellen auch von sich aus informieren. Art. 144 geht diesbezüglich über Art. 5 VRP hinaus, der nur die Rechtshilfe auf Gesuch hin regelt. Jedoch begründet Art. 144 keine eigentliche Informationspflicht der Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde, sondern es liegt in deren Ermessen, ob und welche der in Abs. 1 genannten Stellen aktiv informiert werden.
Das Auskunftsrecht nach Art. 144 gilt nur gegenüber Verwaltungsbehörden des Gesundheitswesens, nicht aber gegenüber Gerichten. Gerichte und Verwaltungsbehörden ausserhalb des Gesundheitswesens können aber bei der Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 5 VRP ein Gesuch um Rechtshilfe stellen (vgl. Art. 144 Abs. 2). Allerdings gilt Art. 5 VRP nur im innerkantonalen Verhältnis. Die Amts- oder Rechtshilfe an ausserkantonale Gerichte und an ausserkantonale Verwaltungsbehörden ausserhalb des Gesundheitswesens erfordert eine Grundlage in einem Bundesgesetz, soweit sich der Informationsanspruch bzw. die Informationsberechtigung nicht auf eine interkantonale Vereinbarung oder direkt auf Art. 44 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) abstützen lässt.
Abs. 3 hält im Sinn eines Hinweises fest, dass sich die Amts- und Rechtshilfe bei Bewilligungen und Disziplinarmassnahmen, die auf Bundesrecht beruhen, nach der Bundesgesetzgebung richtet (vgl. insb. Art. 42 und 44 MedBG, Art. 18 und 20 GesBG, Art. 29 und 31 PsyG). Der Anwendungsbereich von Art. 144 beschränkt sich im Ergebnis somit auf die kantonalrechtlich geregelten Gesundheitsberufe und auf Betriebsbewilligungen. Ergänzend ist anzumerken, dass die OKP-Zulassungen nicht im GesG geregelt sind, sondern auf dem KVG beruhen, so dass sich die Amts- und Rechtshilfe in diesem Bereich nach Art. 32 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; abgekürzt ATSG) richtet.
3.1.9 Schlussbestimmungen
Art. 145 Der Bussenrahmen bei Verstössen gegen das Rauchverbot auf öffentlichen Kinderspielplätzen entspricht dem Bussenrahmen des Bundesrechts für die bundesrechtlich geregelten Rauchverbote (vgl. Art. 5 BSP). Dieser Bussenrahmen ist auch bei Verstössen gegen Art. 15 angemessen.
Der Bussenrahmen nach Abs. 2 entspricht dem Bussenrahmen für Disziplinarbussen nach Art. 127 Abs. 2 Bst. b. Dies ist angezeigt, weil die Missachtung der Überweisungspflicht je nachdem, ob die fehlbare Person bereits der gesundheitspolizeilichen Aufsicht unterstellt wurde (vgl. Art. 124 Abs. 2 Bst. a), mit strafrechtlicher Busse nach Art. 145 Abs. 2 oder eben mit einer Disziplinarbusse nach Art. 127 Abs. 2 Bst. b zu ahnden ist.
Eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 80 Abs. 3 oder Art. 88 Bst. d ist primär disziplinarisch zu ahnden (vgl. Abs. 3 letzter Satzteil). Allerdings unterstehen nicht alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Gesundheitswesen der gesundheitspolizeilichen Aufsicht. Insbesondere unterstehen Betriebe ohne Sitz oder Standort im Kanton nicht von Gesetzes wegen der gesundheitspolizeilichen Aufsicht, selbst wenn sie von einem ausserkantonalen Standort aus medizinische Leistungen im Kanton erbringen (vgl. aber die Ausnahmen für Betriebe nach Art. 91 Abs. 3 und für die gestützt auf Art. 124 Abs. 2 Bst. c der Aufsicht unterstellten Betriebe). Obwohl der Bussenrahmen der Disziplinarbusse für Betriebe bei Fr. 100'000.– liegt (vgl. Art. 127 Abs. 1 Bst. b), erscheint für die Verletzung von Meldepflichten ein strafrechtlicher Bussenrahmen von Fr. 20'000.– als ausreichend. Der deutlich höhere disziplinarrechtliche Bussenrahmen ist für schwere Verstösse gegen Betriebspflichten bestimmt.
Art. 146 bis Art. 150 Art. 146 bis Art. 150 enthalten die Übergangsbestimmungen, mit denen das Verhältnis zwischen altrechtlichen, bestehenden Rechtspositionen und der Rechtslage gemäss dem neuen Gesundheitsgesetz geregelt werden.
Art. 146 bestimmt, dass sich Beitragsansprüche aus einer laufenden Leistungsvereinbarung bis zum Ablauf dieser Leistungsvereinbarung nach dem Gesundheitsgesetz vom 1. Juli 1980 in der Fassung vor Vollzugsbeginn des vorliegenden Erlasses richten, sofern in der Leistungsvereinbarung nichts anderes vereinbart wurde. Als Ablauf gilt sowohl das Erlöschen einer befristeten Leistungsvereinbarung infolge Eintritts des Endtermins als auch die Beendigung einer Leistungsvereinbarung durch Kündigung.
Beitragsansprüche, die durch Verfügung gewährt wurden, gelten grundsätzlich weiter, da eine rechtskräftige Beitragsverfügung bei einer Revision des gesetzlichen Beitragstatbestands nicht einfach dahinfällt. Eine solche Beitragsverfügung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf einer Verfügung erfüllt sind, was höchstens auf mehrjährig zugesicherte Beiträge zutreffen könnte.
Art. 147 Abs. 1 betrifft Personen, die bisher keine BAB benötigten, da sie ihren (kantonal geregelten) Beruf unselbständig ausübten. Ihnen wird eine Übergangsfrist für den Erwerb der BAB nach Art. 74 Abs. 1 eingeräumt. Da diese Personen schon bisher die Voraussetzungen für eine BAB erfüllen mussten (vgl. Art. 7 Abs. 2 VBG) und sie somit keine fachlichen Qualifikationen nachholen müssen, reicht eine Übergangsfrist von einem Jahr.
Der Beruf muss nicht während des ganzen Jahres vor Vollzugsbeginn des neuen Gesundheitsgesetzes ausgeübt worden sein. Es genügt eine kurze Zeit, die allerdings nachgewiesen werden muss. Hingegen muss der Beruf zwingend im Jahr vor Vollzugsbeginn ausgeübt worden sein. Wer die berufliche Tätigkeit mehr als ein Jahr vor Vollzugsbeginn unterbrochen oder beendet hatte, muss sofort ab Vollzugsbeginn des neuen Gesundheitsgesetzes eine BAB lösen bzw. sobald sie oder er wieder zu arbeiten beginnt.
Art. 147 Abs. 2 bestimmt, dass altrechtliche BAB mit Vollzugsbeginn des neuen Gesundheitsgesetzes erlöschen. Damit soll vermieden werden, dass eine nicht mehr bewilligungspflichtige Tätigkeit sowohl bewilligungslos als auch von Personen mit einer BAB ausgeübt wird. Allerdings gelten zahlreiche Ausnahmen. Zunächst gilt Art. 147 Abs. 2 grundsätzlich nicht für bestehende BAB, die gestützt auf Bundesrecht erteilt wurden. Ausgenommen sind nach Art. 147 Abs. 2 Bst. a auch BAB für Berufe, die im Zeitpunkt der Erteilung noch kantonal geregelt waren, bei Vollzugsbeginn des neuen Gesundheitsgesetzes aber schon dem Bundesrecht unterstanden. Bei diesen Berufen richtete sich die Weitergeltung der altrechtlichen BAB jeweils nach dem Übergangsrecht der neu anwendbaren Bundesgesetze, so dass Art. 147 Abs. 2 Bst. a lediglich informativen Charakter hat. Im Weiteren gelten altrechtliche BAB für kantonal geregelte Berufe weiter, wenn der Beruf auch nach dem neuen Gesundheitsgesetz bewilligungspflichtig ist (vgl. Art. 147 Abs. 2 Bst. b). Dies betrifft Medizinische Masseurinnen/Medizinische Masseure und Podologinnen/Podologen.
Eine weitere, differenzierte Ausnahmeregelung gilt für BAB für den Beruf als KAM-Therapeutin/KAM-Therapeut. Nach dem neuen Gesundheitsgesetz ist dieser Beruf nicht mehr bewilligungspflichtig, weshalb die entsprechenden BAB nicht mehr weitergelten müssen. Bewilligungspflichtig bleibt allerdings der Beruf der Naturheilpraktikerin/des Naturheilpraktikers. Diesen Personen wurde bisher eine KAM-BAB erteilt. Dabei ist zwischen zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden: – Wurde die KAM-BAB aufgrund eines eidgenössischen Diploms als Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker ausgestellt, gilt die KAM-BAB weiter und wird zukünftig als BAB für den Beruf der Naturheilpraktikerin/des Naturheilpraktikers anerkannt. – Wurden einer Person, die nicht über ein eidgenössisches Diplom als Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker verfügt, vor Vollzugsbeginn des neuen Gesundheitsgesetzes eine Anzahl KAM-Methoden bewilligt, die nach dem neuen Gesundheitsgesetz eine BAB als Naturheilpraktikerin/Naturheilpraktiker erfordert, erlischt die bestehende KAM-BAB fünf Jahre nach Vollzugsbeginn des neuen Gesundheitsgesetzes. Die betroffene Person erhält also fünf Jahre Zeit, das eidgenössische Diplom zu erwerben. Diese Regelung gilt sowohl für KAM- BAB, bei denen die Befähigung für die bewilligten Methoden durch Einzelnachweise – insbesondere EMR-Anerkennungen – belegt wurde, als auch für KAM-BAB, die auf dem Zertifikat der OdA AM über den Abschluss der Module M1–M6 der Ausbildung zur eidgenössisch diplomierten Naturheilpraktikerin/zum eidgenössisch diplomierten Naturheilpraktiker beruhen. Dieses Zertifikat entspricht nicht dem eidgenössischen Diplom, für welches zusätzlich das Modul 7 (Berufspraxis) absolviert werden muss.
Art. 147 Abs. 3 regelt den Spezialfall, dass in einer altrechtlichen BAB eine individuelle Sonderberechtigung enthalten ist. So verfügen einzelne KAM-Therapeutinnen/Therapeuten über spezielle heilmittelrechtliche Anwendungs- oder Abgabeberechtigungen oder spezielle Berechtigungen im Bereich Injektionen oder Blutentnahmen. Zudem enthalten zahlreiche BAB für Dentalhygiene eine besondere Bewilligung für Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien. Solche individuelle Sonderberechtigungen gelten trotz Erlöschen der BAB zeitlich unbefristet weiter.
Art. 148 Nach dem bisherigen Recht benötigten Betriebe der Dentalhygiene und Augenoptikgeschäfte keine Betriebsbewilligung, wenn sie als Einzelunternehmen geführt wurden und alle Dentalhygienikerinnen und -hygieniker bzw. alle Augenoptikerinnen/-optiker und Optometristinnen/Optometristen über eine BAB verfügten (vgl. Art. 21 VEG). Solche Betriebe dürfen noch während eines Jahres ab Vollzugsbeginn des neuen Gesundheitsgesetzes ohne Betriebsbewilligung nach Art. 90 dieses Erlasses weiterbetrieben werden, wenn sie im Jahr vor Vollzugsbeginn betrieben worden sind. Auch hier gilt, dass der Betrieb zwar zwingend im Jahr vor Vollzugsbeginn betrieben worden sein muss, nicht aber während des ganzen Jahres (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 147 Abs. 1).
Art. 149 Keine Anmerkungen.
Art. 150 Abs. 1: Keine Anmerkungen.
Gesuche um Entbindung vom Berufsgeheimnis, die vor Vollzugsbeginn des neuen Gesundheitsgesetzes eingereicht wurden, werden formell und materiell nach dem neuen Gesundheitsgesetz beurteilt. In materieller Hinsicht sind insbesondere die neuen Ausnahmetatbestände in Art. 110 zu beachten. In formeller Hinsicht wirkt sich das neue Gesundheitsgesetz vor allem auf die Zuständigkeit aus. Entbindungsverfahren, für die nach bisherigem Recht der Gesundheitsrat zuständig war, werden von der neu für die Entbindungsverfahren zuständigen Stelle des Kantons weitergeführt und beurteilt. Die zuständige Stelle ist noch durch Verordnung festzulegen.
3.2 Drittänderungen
3.2.1 Volksschulgesetz
Die Änderung in Art. 1 Abs. 1bis Bst. c bezweckt, dass die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes über die Gesundheitsvorsorge in der öffentlichen Volksschule auch für anerkannte private Sonderschulen gelten.
3.2.2 Universitätsgesetz
Im Universitätsgesetz werden alle Bestimmungen gestrichen, welche die Ausbildung in Humanmedizin betreffen. Insbesondere werden die Lehre und Forschung im Bereich der Humanmedizin aus dem gesetzlichen Aufgabenbereich der HSG gestrichen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. b) und die School of Medicine aufgehoben (vgl. Streichung von Art. 38).
3.2.3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
Die Geltung des EG-BFAP ist an die Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 202265 gebunden (vgl. nGS 2024-050, Abschnitt IV). Dieses wiederum ist nur während der Dauer von acht Jahren, d.h. bis 30. Juni 2032 gültig.
Die Regierung hatte bereits in der Botschaft zum EG-BFAP angekündigt, dass die Bestimmungen über die Ausbildungsverpflichtung ins neue Gesundheitsgesetz übernommen und dort dauerhaft verankert würden. Dementsprechend wird die Ausbildung von nicht-universitären Gesundheitsberufen neu in Art. 35 ff. des neuen Gesundheitsgesetz geregelt und die entsprechenden Bestimmungen des EG-BFAP werden aufgehoben. In diesem Zusammenhang ist der Saldo aus den bisherigen Ersatzabgaben nach Art. 4 f. EG-BFAP in die analoge Spezialfinanzierung nach Art. 38 des neuen Gesundheitsgesetzes zu übertragen, was durch Einfügen einer Übergangsbestimmung zum GesG im EG-BFAP umgesetzt wird.
3.2.4 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung
Mit Erlass des Tabakproduktegesetzes führte der Bundesgesetzgeber auch im eidgenössischen Lebensmittelgesetz die Möglichkeit von Testkäufen ein (vgl. Art. 14a LMG). Im EG-LMG wird daher eine analoge Bestimmung zu Art. 21 Abs. 3 des neuen Gesundheitsgesetzes eingefügt.
3.2.5 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung
Mit der Anpassung von Art. 24 Abs. 1 Ingress SPFG soll die Möglichkeit zur Ausrichtung zusätzlicher kantonaler Beiträge, die bisher auf Spitäler mit Standort im Kanton beschränkt war, auf alle Spitäler ausgeweitet werden, die auf der Spitalliste des Kantons stehen. Diese Ausweitung macht v.a. mit Blick auf die gemeinsame Spitalplanung der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und St.Gallen Sinn. Im Vordergrund stehen Beiträge an ambulante und tagesklinische Leistungen in der Psychiatrie. Damit wäre es z.B. möglich, entsprechende Beiträge an die Psychiatrische Klinik in Herisau auszurichten, zumal sich der Kanton Appenzell Ausserrhoden bereits heute an der Behandlung seiner Patientinnen und Patienten in der Psychiatrie St.Gallen beteiligt. Die zusätzlichen kantonalen Beiträge werden aber nur an die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton gewährt. Der Kanton leistet keine Beiträge an die Behandlung von Patientinnen und Patienten ohne Wohnsitz im Kanton.
65 SR 811.22.
Nach Art. 23 Abs. 2 Bst. c des neuen Gesundheitsgesetzes können integrierte Versorgungsmodelle ausserhalb des Geltungsbereichs des SPFG finanziell unterstützt werden. Da integrierte Versorgungsmodelle sektorübergreifend ausgelegt sind, ist im Geltungsbereich des SPFG eine Beschränkung auf Versorgungsmodelle der Psychiatrie hinfällig, weshalb Art. 24 Abs. 1 Bst. c SPFG entsprechend angepasst wird.
Neu können nach Art. 24 Abs. 1 Bst. f SPFG zusätzliche kantonale Beiträge an Versorgungsangebote geleistet werden, welche die stationäre Spitalversorgung entlasten.
Der Grundsatz, wonach zusätzliche kantonale Beiträge nur an versorgungspolitisch sinnvolle Leistungen gewährt werden, bleibt bestehen. Er soll neu für alle Beiträge nach Abs. 1 Bst. a–f gelten und wird deshalb in Abs. 2 Ziff. 3 geregelt. Alternativ hierzu sind zusätzliche kantonale Beiträge zulässig, wenn die Versorgungskette verbessert wird.
3.2.6 Gesetz über den Spitalverbund
Die Änderungen in Art. 6 GSV setzen Art. 121 und 122 des neuen Gesundheitsgesetzes für den Spitalverbund um. Zu inhaltlichen Bedeutung kann daher auf die Erläuterungen zu Art. 121 und 122 verwiesen werden.
3.2.7 Gesetz über den Psychiatrieverbund
Die Änderungen in Art. 7 GPV setzen Art. 121 des neuen Gesundheitsgesetzes für den Psychiatrieverbund um.
Da im Psychiatrieverbund die Geschäftsleitung alle Aufgaben erfüllt, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind (vgl. Art. 8 Bst. d GPV), ist davon auszugehen, dass die Geschäftsleitung im Sinn von Art. 122 Abs. 3 des neuen Gesundheitsgesetzes zur Regelung der Videoüberwachung zuständig ist.
3.2.8 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung
Art. 18 des neuen Gesundheitsgesetzes regelt die Unterstützung von Programmen zur Früherkennung von Krankheiten umfassend. Zudem regelt das neue Gesundheitsgesetz in Art. 62 Abs. 1 Bst. b den Bezug von Daten zur Durchführung von Früherkennungsprogrammen generell. Es gibt daher keinen Grund, ein einzelnes Früherkennungsprogramm wie das Mammographie-Screening-Programm speziell zu regeln. Zudem sollte der Kanton nicht durch Gesetz verbindlich verpflichtet werden, ein einzelnes, bestimmtes Früherkennungsprogramm zu unterstützen, sondern die Unterstützungswürdigkeit von solchen Programmen sollte vom zuständigen Departement laufend neu beurteilt werden können.
Art. 16bis und 16ter EG-KVG sind daher aufzuheben.
3.2.9 Gesetz über die Pflegefinanzierung
Vorbemerkung zu Art. 2 und 4 Die Änderungen in den genannten Bestimmungen sind weitgehend redaktioneller Natur und dienen teilweise der Anpassung an die Terminologie im neuen Gesundheitsgesetz. Allerdings ist der Begriff des Pflegeheims im Gesundheitsgesetz weiterhin enger gefasst und schliesst Betriebe, die der Gesetzgebung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung66, der Volksschulgesetzgebung67 oder der Suchtgesetzgebung68 unterstehen aus,
66 sGS 381.4. 67 sGS 213.1. 68 sGS 311.2.
selbst wenn solche Betriebe auf der Pflegeheimliste aufgeführt sein können und dann vom PFG erfasst sind (vgl. Art. 6 Bst. c nGesG vs. Art. 2 Abs. 1 Bst. a PFG).
Art. 2 Bst. b wird aufgehoben, da es keine eigenständige OKP-Zulassung von Tages- und Nachtstrukturen gibt. Tages- und Nachtstrukturen werden entweder als Teil eines Pflegeheims zugelassen oder aber über eine Zulassung nach Art. 51 KVV als Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex-Betrieb).
Art. 4b Nach Art. 39 Abs. 3 KVG gelten die Voraussetzungen für die Zulassung von Spitälern sinngemäss auch für Pflegeheime. Dementsprechend müssen Pflegeheime, die ihre Leistungen zulasten der OKP abrechnen, auf einer Pflegeheimliste aufgeführt sein. Der Verweis in Abs. 1 auf die Vorgaben des Krankenversicherungsrechts verdeutlicht u.a., dass die Pflegeheimliste periodisch überprüft werden muss (vgl. Art. 58a Abs. 2 KVV).
Die Pflegeheimliste wird im Amtsblatt veröffentlicht, was mit der Regelung für die Spitallisten übereinstimmt (vgl. Art. 9 Abs. 1 SPFG). Nach Eintritt der Rechtskraft (Beschwerderecht nach Art. 53 KVG) werden die Pflegeheimliste wie auch die Spitallisten als rechtsetzender Erlass der Regierung gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes (sGS 140.3) zudem in der Gesetzessammlung veröffentlicht.
Art. 6 Der Einschub des Begriffs «wenigstens» soll der Regierung ermöglichen, flexibel auf veränderte Rahmenbedingungen reagieren zu können.
Art. 10b Hintergrund der Änderung ist eine geplante Anpassung des IT-Systems der Sozialversicherungsanstalt (SVA). Die Änderung soll es ermöglichen, zukünftig auf einen formellen, schriftlichen Antrag der versicherten Person verzichten zu können. Als Antrag soll das erstmalige Einreichen einer Rechnung im Sinn von Art. 5 PFV gelten, die das Pflegeheim für die versicherte Person bei der SVA einreicht.
Wie bereits vorn in Abschnitt 2.4.2 ausgeführt, soll im Bereich der ambulanten Pflegefinanzierung das vom VSGP gemeinsam mit den Fachverbänden entwickelte neue Spitex-Abgeltungsmodell umgesetzt werden. Dieses sieht einen Wechsel von Höchstansätzen zu Normkosten vor. Zu den Einzelheiten des neuen Abgeltungsmodells wird auf die Ausführungen in Abschnitt 2.4.2.b verwiesen.
Der Systemwechsel erfordert eine umfassende Überarbeitung der bisherigen Art. 12 bis 17 PFG. Insbesondere werden zum besseren Verständnis der neuen Regelung die Gesetzessystematik neu geordnet und einzelne Bestimmungen redaktionell vereinfacht. Zudem werden Art. 12 und 17 PFG ins Gesundheitsgesetz verschoben (vgl. Art. 29 und 34 des neuen Gesundheitsgesetzes).
Art. 17a Art. 17a zeigt den Grundsatz auf, nach welchem die Kosten der ambulanten Pflege verteilt werden. Es handelt sich dabei um eine rein deklaratorische Bestimmung, da der Kostenteiler durch Art. 25a KVG vorgegeben ist.
Art. 17b Art. 17b entspricht inhaltlich dem bisherigen Art. 15 PFG, stellt jedoch klar, dass sich der Anteil der versicherten Person nicht nach dem Betrag berechnet, den der Spitex-Betrieb dem Krankenversicherer in Rechnung stellt, sondern nach dem Beitrag, den der Krankenversicherer an die erbrachten Pflegeleistungen leistet.
Abs. 1 und Abs. 2 sehen eine doppelte Begrenzung vor. Abs. 2 statuiert eine absolute Obergrenze je Pflegetag von 20 Prozent des höchsten Stundensatzes für Beiträge der OKP an die ambulante Pflege. Dieser beträgt aktuell Fr. 76.90 (vgl. Art. 7a Abs. 1 Bst. a KLV). Die versicherte Person leistet also an die ambulanten Pflegekosten höchstens einen Anteil von Fr. 15.38 (=20 Prozent von Fr. 76.90) je Pflegetag. Allerdings beziehen die pflegebedürftigen Personen in zahlreichen Fällen je Pflegetag keine ganze Stunde Pflegeleistungen und/oder Pflegeleistungen, die nicht zum höchsten Stundenansatz verrechnet werden dürfen. Liegt der Beitrag, den die OKP an die Pflegeleistungen eines Pflegetags zu leisten hat, unter Fr. 76.90, so richtet sich der Anteil der versicherten Person nach Abs. 1 und beträgt dann 20 Prozent des Beitrags des Krankenversicherers. Bezieht also eine versicherte Person an einem Pflegetag z.B. ein halbe Stunde Pflegeleistungen nach Art. 7a Abs. 1 Bst. b KLV, an die der Krankenversicherer einen Beitrag von Fr. 31.50 (= Fr. 63.–/Std. x 0.5 [da nur halbe Stunde]) zu leisten hat, beträgt der Anteil der versicherten Person für diesen Pflegetag nur Fr. 6.30.
Abs. 3 hält neu ausdrücklich fest, dass die versicherte Person neben ihrem Anteil an den Pflegekosten die krankenversicherungsrechtliche Franchise und den Selbstbehalt zu bezahlen hat.
Abs. 4 entspricht dem bisherigen Art. 15 Abs. 3 PFG.
Art. 17c Das PFG unterscheidet neu zwischen den Restkosten, die sich nach den Normkosten berechnen und das flächendeckend notwendige Versorgungsniveau abdecken (vgl. Art. 17d und 17e), sowie den Abgeltungen für Zusatzleistungen, die das flächendeckend notwendige Versorgungsniveau übersteigen. Mit Abgeltungen für Zusatzleistungen sind die Abgeltungen nach Art. 17g PFG gemeint, nicht die Beiträge für nicht-pflegerische Leistungen nach Art. 34 des neuen Gesundheitsgesetzes.
Restkosten und Abgeltungen für Zusatzleistungen bilden zusammen den Anteil, den die zuständige politische Gemeinde an die Kosten ambulanten Pflege zu leisten hat. Die Abgeltungen für Zusatzleistungen zählen aber nicht zur Restkostenfinanzierung im Sinn von Art. 25 Abs. 5 KVG.
Art. 17d und 17e Mit der Regelung in Art. 17d und 17e wird der Wechsel von Höchstansätzen zu Normkosten umgesetzt. Die von der politischen Gemeinde nach Art. 17c zu tragenden Restkosten bemessen sich nach den Normkosten für die Pflegeleistung abzüglich des Anteils der versicherten Person und des Beitrags der OKP. Die Abgeltungen für Zusatzleistungen nach Art. 17g gelten nicht als Restkostenentschädigung im Sinn von Art. 25a Abs. 5 KVG, sondern als eigenständige Abgeltungen des kantonalen Rechts. Die krankenversicherungsrechtliche Franchise und der Selbstbehalt der versicherten Person sind bei der Berechnung der Restkosten ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
Die Normkosten können gemäss Art. 17e Abs. 2 nach unterschiedlichen Versorgungsniveaus abgestuft werden bzw. den damit verbundenen Unterschieden in den Personalanforderungen, Anfahrtszeiten und Betriebszeiten. Sie sind auf die Kosten auszurichten, die den Spitex-Betrieben für das Erbringen der Pflegeleistungen eines Versorgungsniveaus notwendigerweise entstehen. Die Definition der Versorgungsniveaus und die konkreten Normkosten wird die Regierung nach Anhörung der politischen Gemeinden durch Verordnung regeln.
Art. 17f Ergänzend zur Datenlieferungspflicht nach Art. 26 des neuen Gesundheitsgesetzes verpflichtet Art. 17f PFG die Leistungserbringer eine Kostenrechnung zu führen und die Daten der Kostenrechnung jährlich dem zuständigen Departement einzureichen.
Nach Abs. 3 kann die Regierung Ausnahmen von der Pflicht zum Führen einer Kostenrechnung festlegen. Insbesondere ist vorgesehen, «Einpersonen-Spitex-Betriebe» von dieser Pflicht zu befreien, da diese auch von der Datenlieferungspflicht nach Art. 26 des neuen Gesundheitsgesetzes befreit werden sollen (vgl. Erläuterungen zu Art. 26 Abs. 3).
Art. 17g Als abgeltungsberechtigte Zusatzleistungen, die nicht durch die Normkosten abgedeckt sind, kommen die verbindliche Bereitschaft, alle Klientinnen und Klienten in einer Gemeinde unabhängig von der Dauer des Anfahrtswegs zur Patientin oder zum Patienten zu betreuen, sowie erweiterte Betriebszeiten – insbesondere das Gewährleisten von Wochenend- und Nachteinsätzen – in Frage. Ebenfalls als Zusatzleistung im Sinn von Art. 17g kommt das Erbringen von Pflegeleistungen in Frage, das spezialisiertes bzw. höher qualifiziertes Personal erfordert, soweit die Zusatzleistung nicht als Zusatzaufwand im Sinn von Art. 30 des neuen Gesundheitsgesetzes vom Kanton abgegolten wird (spezialisierte Langzeitpflege). Die abgeltungsberechtigten Zusatzleistungen und die Höhe der Abgeltungen sollen ebenfalls vom Kanton festgelegt werden.
Während alle Leistungserbringer aufgrund von Art. 25a Abs. 5 KVG einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung der Restkosten im Sinn von Art. 17d haben – sofern sie über eine OKP- Zulassung nach Art. 49 oder 51 KVV für den Kanton St.Gallen verfügen –, besteht im Bereich der Zusatzleistungen lediglich ein bedingter Anspruch auf Abgeltungen. Die Regierung kann die Abgeltung auf Leistungserbringer beschränken, die über eine Leistungsvereinbarung mit der politischen Gemeinde verfügen (Abs. 3). Wird keine entsprechende Beschränkung in die Verordnung aufgenommen, haben alle Leistungserbringer aufgrund von Abs. 1 Anspruch auf Abgeltung der von ihnen erbrachten Zusatzleistungen, soweit es sich um abgeltungsberechtigte Zusatzleistungen im Sinn von Art. 17g Abs. 2 handelt.
Art. 17h Art. 17h ermöglicht den politischen Gemeinden, sich an einem Pilotprojekt nach Art. 59b KVG zu beteiligen und hierfür eine von Art. 17d bis 17g abweichende Finanzierung zu vereinbaren.
Art. 17i Art. 17i übernimmt die bisherige Regelung von Art. 13 PFG und stellt klar, dass es sich dabei nicht nur um eine Ordnungsbestimmung betreffend Rechnungsmodalitäten geht, sondern um eine zwingende Tarifschutzbestimmung. Ein Missachten von Art. 17i kann nach Art. 124 f. des neuen Gesundheitsgesetzes oder nach Art. 16 Bst. d GesBG disziplinarisch geahndet werden
3.2.10 Sozialhilfegesetz
Die Langzeitpflege von betagten, pflegebedürftigen Menschen wird neu einheitlich – d.h. für die stationäre und die ambulante Langzeitpflege – im Gesundheitsgesetz geregelt (vgl. Art. 26 bis 33 des neuen Gesundheitsgesetzes), worauf im neuen Art. 28a SHG hingewiesen wird. Dementsprechend können die bisherigen Bestimmungen des SHG über die stationäre Langzeitpflege zum grössten Teil aufgehoben werden. Im SHG verbleiben die Bestimmungen über die stationäre Sozialhilfe für Opfer häuslicher Gewalt und deren Kinder und von nicht pflegebedürftigen Erwachsenen. Die Einrichtungen für Menschen mit Behinderung bleiben wie bisher grundsätzlich im BehG geregelt. Zudem bleiben die Einrichtungen zur Betreuung und Behandlung suchtgefährdeter und suchtkranker Menschen im SuG geregelt und die Sonderschulen im VSG (vgl. zum Ganzen Art. 39 Abs. 2 SHG und vorn Abschnitt 2.7.2.e).
Art. 45bis wird um einen Abs. 2 ergänzt, der dem zuständigen Departement die Aufgabe erteilt, Planungsgrundlagen zur Förderung der integrierten Angebotsgestaltung zu erstellen, vgl. hierzu Abschnitt 2.4.2.b.
3.2.11 Veterinärgesetz
Art. 1 Wie vorn in Abschnitt 1.2.3 dargestellt, regelt das Gesundheitsgesetz ausschliesslich die Humanmedizin. Da das Ausüben des Berufs der Tierärztin oder des Tierarztes in eigener fachlicher Verantwortung heute im Wesentlichen im MedBG geregelt ist, wird der bisherige Bst. a aufgehoben und durch einen systematisch richtig eingeordneten Bst. b Ziff. 5 ersetzt. Bst. a hingegen betrifft neu die Betriebsbewilligung für tierärztliche Betriebe, die ausschliesslich durch kantonales Recht geregelt wird.
Anders als im Bereich der Humanmedizin setzt Art. 36 MedBG für die Erteilung einer BAB als Tierärztin oder Tierarzt keinen Weiterbildungstitel voraus, sondern es genügt das eidgenössische oder ein anerkanntes ausländisches Diplom, das mit Abschluss des universitären Studiums erworben wird. Dementsprechend gibt es im Bereich der Veterinärmedizin keine Personen, die in der Weiterbildung zum Facharzttitel sind, weshalb kein Bedarf nach einer Assistenzbewilligung besteht. Die «Hilfspersonen» werden in Art. 1 daher nicht mehr erwähnt (vgl. aber Art. 12g zur Praktikumstätigkeit).
Art. 1a Als tierärztlicher Betrieb gilt, wer eine oder mehrere Tierärztinnen oder Tierärzte beschäftigt. Es genügt allerdings nicht, wenn diese Personen eine Ausbildung als Tierärztin oder Tierarzt haben, sondern sie müssen diesen Beruf im Rahmen ihrer Tätigkeit für den entsprechenden Betrieb ausüben. Dementsprechend gilt etwa ein Heilmittelproduzent, bei dem Tierärztinnen oder Tierärzte beschäftigt sind, nicht als tierärztlicher Betrieb.
Der Begriff der Telemedizin entspricht im Wesentlichen der Definition in Art. 6 Bst. h GesG, so dass auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung verwiesen werden kann. Allerdings wird der Begriff der Telemedizin im Veterinärgesetz nur im Zusammenhang mit tierärztlichen Betrieben verwendet, weshalb in Art. 1a die therapeutischen Dienstleistungen nicht genannt werden.
Art. 8a Wie oben erwähnt ist das Ausüben des Berufs der Tierärztin oder des Tierarztes in eigener fachlicher Verantwortung heute im Wesentlichen im MedBG geregelt. Dementsprechend verweist Art. 8a Abs. 1 für die Bewilligungspflicht und die Bewilligungsvoraussetzungen auf das MedBG. Auch allfällige Einschränkungen und Auflagen zur BAB richten sich abschliessend nach dem Bundesrecht, nämlich nach 37 MedBG.
Hinsichtlich Gültigkeitsdauer der BAB verweisen Abs. 2 Bst. b und c auf die entsprechenden Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes. Somit gilt, dass die BAB für Tierärztinnen und Tierärzte grundsätzlich auf unbefristete Dauer ausgestellt wird. Im Einzelfall kann die BAB jedoch gestützt auf den Vorbehalt in Art. 77 Abs. 1 Satz 2 GesG und Art. 72 Abs. 2 GesG i.V.m. Art. 37 MedBG befristet werden. Zudem erlischt die BAB von Gesetzes wegen, sobald die Tierärztin oder der Tierarzt das 70. Altersjahr vollendet hat. Eine allfällige Verlängerung richtet sich nach Art. 78 Abs. 2 und 3 GesG, wobei die Übergangsbestimmung von Art. 147 Abs. 4 GesG auf Verlängerungen, die bei Vollzugsbeginn des GesG bereits laufen, sachgemäss angewendet wird.
Art. 12a Art. 12a übernimmt inhaltlich die Regelung von Art. 80 GesG. Es kann daher auf die Erläuterungen zu Art. 80 GesG verwiesen werden.
Art. 12b und 12c Art. 12b ermöglicht Personen mit einem ausländischen Diplom, welche die Voraussetzungen für eine BAB nicht erfüllen, das Ausüben des Berufs als Tierärztin oder Tierarzt unter fachlicher Aufsicht.
Die Bestimmung ist vorab für Personen mit einem nicht anerkennbaren ausländischen Diplom gedacht, denen eine dauerhafte Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht ermöglicht werden soll, ähnlich der Bewilligung für Spitalärztinnen und -ärzte nach Art. 81 Bst. b GesG. Grundsätzlich können aber auch Personen mit einem anerkennbaren ausländischen Diplom, die sich im Anerkennungsverfahren befinden, eine Bewilligung nach Art. 12b erhalten. Diese erfüllt dann die Funktion einer Überbrückungsbewilligung (vgl. dazu Art. 81 Bst. c GesG). Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die betroffene Person im Medizinalberuferegister eingetragen ist, was voraussetzt, dass sie über ein ausländisches Diplom verfügt, welches sie im Ausstellungsstaat zur Ausübung des Berufs der Tierärztin oder des Tierarztes unter fachlicher Aufsicht berechtigt (vgl. Art. 33a Abs. 2 Bst. a MedBG).
Die Bewilligung nach Art. 12b wird im Unterschied zur BAB für eine befristete Dauer erteilt (vgl. Art. 12c Abs. 1). Die Länge der Bewilligungsdauer wird nicht durch Verordnung, sondern entsprechend den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls von der Vollzugsbehörde festgelegt, die auch darüber entscheidet, ob eine ablaufende Bewilligung erneuert bzw. verlängert wird. Allerdings kann die Regierung die Anzahl der Verlängerungen durch Verordnung begrenzen oder eine maximale Gesamtdauer der Bewilligungen festlegen. Zudem besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung nach Art. 12b (vgl. die Formulierung in Art. 12b Abs. 2 «kann»).
Die Bewilligung nach Art. 12b berechtigt zum Ausüben des Berufs unter der fachlichen Aufsicht einer Tierärztin oder eines Tierarztes, die oder der über eine BAB verfügt (vgl. Art. 12e Abs. 1). Die Regierung kann zusätzliche fachliche Qualifikationen neben der BAB vorschreiben (vgl. Art. 12b Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Bst. e GesG).
Art. 12d Die Vollzugsbehörde kann die Bewilligung für das Ausüben des Berufs der Tierärztin oder des Tierarztes unter Aufsicht mit Einschränkungen und Auflagen verbinden (vgl. Art. 72 Abs. 1 GesG) und die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann auf eine erteilte Bewilligung verzichten (vgl. Art. 73 GesG).
Art. 12d enthält bewusst keinen Verweis auf Art. 78 GesG über das Erlöschen der Bewilligung infolge Erreichens der Altersgrenze. Die Bewilligung nach Art. 12b wird immer auf befristete Dauer erteilt, so dass die Vollzugsbehörde jeweils im Rahmen der Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung entscheiden kann, ob diese über das vollendete 70. Altersjahr der Tierärztin oder des Tierarztes hinaus gültig sein soll.
Art. 12e Die fachliche Aufsicht muss zwingend von einer Person ausgeübt werden, die über eine BAB als Tierärztin oder Tierarzt verfügt. Beim notwendigen Umfang der fachlichen Aufsicht kann anders als im Anwendungsbereich von Art. 87 GesG nicht nach dem Ausbildungsstand der beaufsichtigten Person unterschieden werden, da alle betroffenen Personen über ein ausländisches Diplom als Tierärztin oder Tierarzt verfügen. Es ist jedoch zulässig, den Umfang der Aufsicht mit zunehmender Berufserfahrung der beaufsichtigten Person zu reduzieren. Hingegen ist wäre es nicht zulässig, auf eine Aufsicht ganz zu verzichten. Die Bewilligungsbehörde kann den Umfang der fachlichen Aufsicht in der Bewilligung nach Art. 12b umschreiben oder entsprechende Richtlinien erlassen.
Das korrekte Ausüben der fachlichen Aufsicht ist im Übrigen eine Berufspflicht der mit der Fachaufsicht betrauten Person. Es handelt sich dabei um eine kantonalrechtliche Präzisierung der Berufspflicht aus Art. 40 Bst. a MedBG. Die Verletzung der Fachaufsicht kann disziplinarisch geahndet werden. Damit klar ist, wer für die fachliche Aufsicht zuständig ist, wird durch Verordnung vorgeschrieben werden, dass die Fachaufsicht in der Bewilligung nach Art. 12b namentlich zu bezeichnen ist.
Abs. 2 übernimmt die Regelung von Art. 88 Bst. c GesG.
Art. 12f Art. 12f entspricht Art. 89 GesG, so dass auf die Erläuterungen zu Art. 89 GesG verwiesen werden kann. Der Begriff der Telemedizin ist in Art. 1a Abs. 1 definiert und zwar gleichlautend zu Art. 6 Bst. h GesG.
Art. 12g Art. 12g bestimmt gleich wie Art. 82 GesG, dass eine Praktikumstätigkeit nicht als Ausüben des Berufs der Tierärztin oder des Tierarztes gilt. Der Begriff der Praktikumstätigkeit bzw. des Praktikums wird dabei nicht inhaltlich definiert, sondern über die Höchstdauer der Tätigkeit begrenzt. Zudem schreibt Bst. b vor, dass die Praktikantin oder der Praktikant ständig von einer ausgebildeten Tierärztin oder einem ausgebildeten Tierarzt angeleitet und fachlich beaufsichtigt wird. Der Praktikant oder die Praktikantin soll keine Tätigkeiten selbständig ausüben dürfen, sondern hauptsächlich zuschauen und/oder Tätigkeiten nur unter direkter Aufsicht ausüben.
Art. 12h Die Berufspflichten nach Art. 12h gelten für alle Personen, die den Beruf der Tierärztin oder des Tierarztes ausüben, unabhängig davon, ob sie den Beruf in eigener fachlicher Verantwortung oder unter fachlicher Aufsicht ausüben. Art. 12h Abs. 1 ist in Bezug auf das Ausüben des Berufs in eigener fachlicher Verantwortung ein unechter Verweis, da die Berufspflichten aus Art. 40 MedBG aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts sowieso gelten.
Wie bereits erwähnt, gilt die Verpflichtung zum korrekten Ausüben der Fachaufsicht als kantonalrechtliche Präzisierung der Berufspflicht aus Art. 40 Bst. a MedBG (vgl. vorn Erläuterungen zu Art. 12e).
Nach Abs. 2 Bst. b kann die Regierung durch Verordnung ergänzende Vorschriften zur Berufshaftpflichtversicherung machen, insbesondere zur Deckungssumme und zum Selbstbehalt. Für Personen, die ihren Beruf im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausüben, wird die Berufshaftpflichtversicherung in der Regel von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber abgeschlossen. Die Verordnungskompetenz nach Abs. 2 Bst. b beinhaltet daher implizit auch die Ermächtigung, bei der Deckungssumme zwischen Einzelversicherung und «Betriebsversicherung» zu unterscheiden bzw. bei Betriebsversicherungen eine höhere Deckungssumme zu verlangen.
Art. 12i Art. 12i überlässt die Organisation des Notfalldienstes primär der Selbstorganisation durch die Tierärztinnen und Tierärzte. Ergänzend bestimmt Abs. 2, dass die Regierung den Notfalldienst durch Verordnung regeln kann, wenn es an einer zweckmässigen Organisation fehlt, d.h. die Selbstorganisation durch die Tierärztinnen und Tierärzte nicht zu einem befriedigenden Notfalldienst führt. Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichtes B 2023/225 vom 8. Januar 2025 steht jedoch fest, dass die Regierung keine Ersatzabgabe für das Nichtleisten des Notfalldienstes auf dem Verordnungsweg einführen könnte.
Die Regierung kann alternativ – statt den Notfalldienst selbst zu regeln – eine Standesorganisation der Tierärztinnen und Tierärzte bezeichnen, die für die zweckmässige Organisation des Notfalldienstes zuständig ist.
Art. 12j und 12k Das Heilmittelrecht richtet sich auch in der Tiermedizin nach der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung und ergänzend nach den heilmittelrechtlichen Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes. Dementsprechend kann auf die Erläuterungen zu Art. 94 ff. GesG verwiesen werden.
Betreffend Selbstdispensation wird der Grundsatz aus Art. 23 Abs. 1 Bst. b HMV neu auf Gesetzesstufe verankert.
Art. 12l und 12m Das bisherige Recht kennt keine Betriebsbewilligungspflicht für tierärztliche Betriebe (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 VEG). Neu statuiert Art. 12l eine Bewilligungspflicht für tierärztliche Betriebe mit Sitz oder Betriebsstandort im Kanton, die Leistungen mittels Telemedizin erbringen. Bei Betrieben der Telemedizin können die Vollzugsbehörden in den Kantonen praktisch nicht feststellen, ab welchem Standort die telemedizinischen Leistungen tatsächlich erbracht werden, d.h. wo die Tierärztinnen und Tierärzte tatsächlich arbeiten (am Standort des Betriebs oder im Homeoffice am Wohnort in einem Drittkanton oder sogar im Ausland). Art. 12m stellt sicher, dass zumindest die Tierärztinnen und Tierärzte, die in einem st.gallischen Betrieb der Telemedizin tätig sind, in allen Kantonen, in denen sie für den Betrieb tätig sind, zur Ausübung des Berufs berechtigt sind.
Art. 12n Die Betriebspflichten gelten nicht nur für Betriebe mit Sitz oder Standort im Kanton St.Gallen, sondern auch für Betriebe, die tierärztliche Leistungen im Kanton ab einem Standort ausserhalb des Kantons erbringen. Anders als in der Humanmedizin kommen in der Veterinärmedizin – insbesondere im Bereich der Grosstiere – «Hausbesuche» häufig vor, so dass auch ausserkantonalen Tierarztpraxen im Kanton St.Gallen tätig sein werden.
Art. 12o Art. 12o entspricht Art. 117 GesG. Dementsprechend kann auf die Erläuterungen zu Art. 117 GesG verwiesen werden.
Art. 12p Art. 12p verweist für die gesundheitspolizeiliche Aufsicht auf die entsprechenden Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes – d.h. auf Art. 124 ff. GesG –, die sachgemäss angewendet werden. Dementsprechend unterstehen alle Personen und Betriebe, für welche die Berufs- oder Betriebspflichten des VetG gelten, der gesundheitspolizeilichen Aufsicht (vgl. Art. 124 Abs. 1 GesG) und es sind die Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen des GesG anwendbar. Ausgenommen ist Art. 132 GesG über die Veröffentlichung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen, auf die im Bereich der Veterinärmedizin verzichtet wird.
Bei Tierärztinnen und Tierärzten, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, sind die Disziplinarmassnahmen des MedBG unmittelbar anwendbar (vgl. dazu Art. 127 Abs. 1 GesG).
Art. 12q Art. 12q entspricht im Wesentlichen Art. 144 GesG. Allerdings ist Art. 12q nur auf Tierärztinnen und Tierärzte anwendbar, die unter fachlicher Aufsicht tätig sind. Bei Personen, die den Beruf der Tierärztin oder des Tierarztes in eigener fachlicher Verantwortung ausüben und dementsprechenden eine BAB benötigen, richtet sich die Amts- und Rechtshilfe nach der Bundesgesetzgebung, insbesondere nach Art. 42 und 44 MedBG.
Art. 19 Redaktionelle Anpassung.
Verzicht auf Strafbestimmungen Verstösse gegen die Bewilligungspflichten nach Art. 8a und 12b sowie die Meldepflicht nach Art. 12a Abs. 2 werden nach dem Veterinärgesetz – gleich wie im GesG – primär durch Disziplinarmassnahmen, insbesondere mit Disziplinarbussen geahndet. Da im Veterinärrecht alle Personen oder Betriebe, die solche Verstösse begehen können, der gesundheitspolizeilichen Aufsicht bzw. dem Disziplinarrecht unterstehen, sind keine zusätzlichen Strafbestimmungen notwendig. Dementsprechend wird der Gliederungstitel nach Art. 23 angepasst.
3.2.12 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
Art. 41quater Mit der Änderung in Art. 41quater Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 wird sichergestellt, dass Disziplinarmassnahmen gegen alle Personen, die der gesundheitspolizeilichen Aufsicht nach Art. 124 des neuen Gesundheitsgesetzes oder nach Art. 12p des Veterinärgesetzes vom 15. Juni 197169 unterstehen, bei der VRK angefochten werden können. Es handelt sich dabei lediglich um eine Präzisierung des Wortlauts von Art. 41quater Abs. 1 Bst. a Ziff. 2, da die Lehre schon bisher davon ausging, dass nicht nur Medizinalpersonen im Sinn des MedBG, sondern sämtliche in Gesetz oder Verordnung aufgezählten Berufe des Gesundheitswesens erfasst.70
Disziplinarmassnahmen, die gestützt auf Art. 128 GesG oder Art. 12p VetG gegenüber Betrieben ausgesprochen werden, sind hingegen weiterhin direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar.
3.2.13 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung
Art. 47 Abs. 2 EG-StPO wird an die seit dem 1. Februar 2020 geltende Fassung von Art. 321 StGB angepasst. Hilfspersonen der in Art. 321 aufgelisteten Gesundheitsfachpersonen sollen weiterhin kein eigenes Anzeigerecht haben (vgl. dazu auch 110 Abs. 3 des neuen Gesundheitsgesetzes, der den Hilfspersonen kein Recht zugesteht, selbständig ein Gesuch um Entbindung von der Schweigepflicht oder vom Berufsgeheimnis zu stellen).
3.3 Geplanter Vollzugsbeginn
Der Vollzugsbeginn des neuen Gesundheitsgesetzes und der Drittänderungen sollen von der Regierung festgelegt werden. Es wird voraussichtlich einen gestaffelten Vollzugsbeginn brauchen. Der Grossteil des neuen Gesundheitsgesetzes soll auf den 1. Januar 2028 in Vollzug gesetzt werden. Die Meldepflicht nach Art. 21 Abs. 2 Bst. d für Tabakverkaufsstellen erfordert sowohl auf Seiten der Verwaltung als auch auf Seiten der Betriebe eine gewisse Vorlaufzeit für die organisatorischen Vorbereitungen, so dass diese Bestimmung auf einen späteren Zeitpunkt in Vollzug gesetzt werden wird.
Ebenso wird bei den neuen Betriebsbewilligungspflichten für öffentliche Einrichtungen der Vollzugsbeginn aufzuschieben sein, da hier eine Koordination mit dem Erlass der Spitallisten angestrebt wird.
69 sGS 643.1. 70 Vgl. U. Gmünder, in: Rizvi / Schindler / Cavelti (Hrsg.), Praxiskommentar VRP, Zürich / St.Gallen 2020, N 9 zu Art. 41quater.
Die Bestimmungen zum Medical Master werden allenfalls vor dem 1. Januar 2028 in Vollzug gesetzt werden, damit die Kooperationsvereinbarung, die im Frühling 2027 – allenfalls bedingt – abgeschlossen werden soll, möglichst schnell eine verbindliche gesetzliche Grundlage erhält. Hingegen werden die Bestimmungen des Universitätsgesetzes, die bisher den JMM regelten, erst auf den Zeitpunkt aufgehoben, zu dem der Medical Master startet, also voraussichtlich auf Mitte des Jahres 2030.
4 Personelle und finanzielle Auswirkungen
4.1 Allgemeines
Das neue Gesundheitsgesetz führt aus heutiger Sicht zu einem Personalmehraufwand von 300 bis 500 Stellenprozenten. Zwar fallen im Bereich der kantonalrechtlichen Berufsausübungs- und Betriebsbewilligungen künftig mehrere Bewilligungskategorien weg und der Bewilligungsprozess wird mit einer neuen IT-Lösung vereinfacht. Auf der anderen Seite werden jedoch künftig alle Pflegeheime und Spitex-Betriebe der Bewilligungspflicht und kantonalen Aufsicht unterstellt und es gilt neu auch für die öffentlichen und alle privaten Spitäler eine Betriebsbewilligungspflicht. Auch müssen bei Betrieben, die künftig keine Betriebsbewilligungen mehr benötigen, weiterhin OKP-Zulassungen erteilt werden, womit der aufwändigere Teil der Betriebszulassungen bestehen bleibt. Ferner ist im Bereich der Kantonsapotheke aufgrund der Anwendungs- und Abgabebewilligungen für Personen, die neu keine BAB mehr benötigen, mit Mehraufwand zu rechnen. Der Personalmehraufwand fällt damit vorwiegend im Dienst für Pflege und Entwicklung, dem Rechtsdienst des Gesundheitsdepartementes und der Kantonsapotheke an. Dieser zusätzliche Personalbedarf entspricht einem zusätzlichen jährlichen Personalaufwand von rund 360'000 bis 600'000 Franken, der dem Kantonsrat als ein über das ordentliche Personalbudget hinausgehender Niveaueffekt beantragt werden soll.
Direkte finanzielle Auswirkungen des neuen Gesundheitsgesetzes ergeben sich primär aus der neu vorgesehenen Förderung von integrierten Versorgungsmodellen und Digital Health gemäss Art. 23 nGesG. In Anlehnung an den Kanton Aargau, der die Entwicklung und Pilotierung neuer Versorgungsmodelle ebenfalls unterstützt71 und für eine Vierjahresperiode (Aufgaben- und Finanzplan [AFP] 2024–2027) 3,5 Mio. Franken reserviert hat, soll im Kanton St.Gallen ein jährlicher Betrag von 1,0 Mio. Franken je Jahr als Kreditrahmen vorgesehen werden. Dieser umfasst auch Beiträge an ungedeckte Kosten von integrierten Versorgungsmodellen. Die finanziellen Auswirkungen des vorliegenden Gesetzesentwurfs werden im AFP 2027–2029 berücksichtigt.
Ein weiterer Mehraufwand ergibt sich aus Art. 57 Abs. 2 nGesG, der Beiträge an Vorhalteleistungen im Zusammenhang mit dem Gesundheits- und Rettungswesen in besonderen und ausserordentlichen Lagen (GRAL) gesetzlich verankert. Zu beachten ist indes, dass das Gesundheitsdepartement bereits heute Beiträge in Zusammenhang mit GRAL ausrichtet und im Rahmen des Budgets 2026 – leicht höher als in den Vorjahren – ein Betrag von rund 380'000 Franken vorgesehen ist.
Weitere finanzielle Wirkungen löst das neue Gesundheitsgesetz nicht aus; die weiteren Fördertatbestände in Art. 9, 17, 18, 25, 30 und 54, sowie Art. 55 bis 57 sind bereits im geltenden Recht enthalten, wie folgende Übersicht über die vom Gesundheitsdepartement jährlich ausgerichteten Staatsbeiträge zeigt (Basis Budget 2025, aufgeführt sind alle Beiträge ab Fr. 20'000.–, die von der vorliegenden Gesetzesrevision einschliesslich Drittänderungen tangiert sind):
www.ag.ch/de/verwaltung/dgs/gesundheit/gesundheitsversorgung/pilotprojekte-in-der-gesundheitsversorgung.
Empfänger und Zweck Betrag in Fr. Geltende Grundlage Grundlage nGesG Gesundheitsvorsorge AIDS-Hilfe St.Gallen: Übertra- 416'700 Art. 21 Abs. 2 GesG Art. 9 Abs. 2 Bst. b gung öffentlicher Aufgaben der und Art. 25 Abs. 1 HIV-, AIDS- und STI-Prävention Bst. c
Lungenliga St.Gallen – Appenzell: 75'600 Art. 52 Abs. 2 GesG Art. 9 Abs. 2 Bst. b Beitrag an Durchführung von Auf- und Art. 58 gaben zur Prävention und Bekämpfung der Tuberkulose St.Gallische Rheumaliga: Be- 20'000 Art. 18 Abs. 2 GesG Art. 9 Abs. 2 Bst. b kämpfung von rheumatischen Erkrankungen Krebsliga Ostschweiz: Führung 320'000 Art. 16bis EG-KVG Art. 18 Abs. 2 des Mammographie-Screening- Programms Krebsliga Ostschweiz: Aufbau 380'000 Art. 21 Abs. 2 GesG Art. 18 Abs. 2 des Darmkrebs-Screening-Programms Gesundheitsversorgung Tox Info Suisse: Betrieb Notruf- 106'900 Leistungsvereinbarung mit Art. 25 Abs. 1 Bst. a nummer 145 (u.a.) GDK Krebsliga Ostschweiz: Palliativer 300'000 Art. 21a GesG und Art. 25 Abs. 1 Bst. b Brückendienst und Unterstützung Art. 40 Abs. 1 Bst. a, c und Art. 30 Abs. 2 von Leistungen im Bereich der SHG stationären Langzeitpflege Palliative Ostschweiz: Koordina- 35'000 Art. 21a GesG Art. 25 Abs. 1 Bst. b tion und Förderung palliativer Leistungen Schweizerische Patientenorgani- 22'000 Art. 18 Abs. 2 GesG Art. 25 Abs. 1 Bst. c sation (SPO): Beratung von Patientinnen und Patienten Verein Altea: Beitrag an Plattform 37'700 Art. 18 Abs. 2 GesG Art. 25 Abs. 1 Bst. c Long Covid Aus- und Weiterbildung OdA Gesundheit Soziales: Bei- 210'000 Art. 19 Abs. 2 GesG Art. 40 Abs. 3 trag an die Unterstützung und Förderung der Berufsbildung im Gesundheits- und Sozialbereich (höher Grundbildung und höhere Berufsbildung) Samariterverband SG/FL: Bei- 25'000 Art. 19 Abs. 2 GesG Art. 40 Abs. 1 träge zur Durchführung von Nothelferkursen usw. Psychiatrie SG: Nachwuchssiche- 50'000 Art. 19 Abs. 2 GesG Art. 40 Abs. 1 rung im psychiatrieärztlichen Bereich HOCH Health Ostschweiz; Förde- 2'025’000 Art. 19 Abs. 2 GesG Art. 39 Abs. 2 Bst. b rung der Hausarztmedizin (Curriculum Hausarztmedizin Ostschweiz) Langzeitpflege Klinik für Infektiologie: Infektions- 50'000 Art. 40 Abs. 1 Bst. a und c Art. 40 Abs. 1 prävention und -kontrolle für Pfle- SHG nGesG und Art. 40 geheime Abs. 1 Bst. a und c SHG
Empfänger und Zweck Betrag in Fr. Geltende Grundlage Grundlage nGesG Hospizbetriebe St.Gallen und 950'000 Art. 30b Abs. 2 und 4 SHG Art. 25 Abs. 1 Bst. b Werdenberg: Beiträge an Koordi- und Art. 30 Abs. 2−3 nationsleistungen, Leistungen im Bereich der spezialisierten Langzeitpflege, Deckung Debitorenverluste Verschiedene Institutionen: Un- 3'300'000 Art. 30b Abs. 2 SHG Art. 30 Abs. 2 terstützung von Angeboten im Bereich der spezialisierten Langzeitpflege Rettung und Notfalldienst Rettung St.Gallen: Betrieb Sani- 1'420'000 Gemeinwirtschaftliche Leis- Art. 55 Abs. 2 und 3 tätsnotrufzentrale tungen (GWL) auf Basis KVG i.V m. SPFG und GSV Alpine Rettung Schweiz 80'000 Art. 18bis Abs. 2 GesG Art. 56 Sicherheitsverbund Region Wil: 30'500 Art. 21bis Abs. 1 Bst. b Art. 57 Abs. 2 Bst. b Wechselladebehälter GesG Kantonale Ärztegesellschaft: 250'000 Art. 50sexies Abs. 1 GesG Art. 54 Organisation Notfalldienst
Tabelle 4: Vom Gesundheitsdepartement jährlich ausgerichtete Staatsbeiträge
4.2 Finanzielle Auswirkungen des Medical Masters
Wie erwähnt (vgl. Abschnitt 2.5.2) ist das von der Regierung am 18. März 2025 lancierte Projekt «Weiterführung des Medical Masters in St.Gallen» noch nicht abgeschlossen. Nach dem gegenwärtigen Stand der Abklärungen wird eine bilaterale Kooperation zwischen einerseits der UZH und anderseits den bisher beteiligten st.gallischen Spitälern, der Psychiatrie St.Gallen sowie der Ärzteschaft als sinnvoll und machbar eingestuft. Zum gegenwärtigen Stand des Projekts können die finanziellen Auswirkungen des Medical Masters bzw. der angedachten Nachfolgelösung für den JMM erst grob abgeschätzt werden. Die Kostenschätzungen werden im weiteren Verlauf des Projekts verfeinert werden. Allerdings werden die Kosten des Medical Masters auch im Zeitpunkt der Beratungen der vorliegenden Vorlage noch nicht verbindlich feststehen, da der Kooperationsvertrag mit der UZH frühestens im März 2027 unterschriftsbereit sein wird. Dem Kantonsrat werden die Kosten des Medical Masters aber im Rahmen des ordentlichen Budgetverfahrens zur Genehmigung unterbreitet werden, voraussichtlich mit dem Budget für das Jahr 2030.
Gemäss dem gegenwärtigen Stand des Projekts bzw. der Abklärungen werden dem Kanton St.Gallen aus dem Medical Master folgende Kosten entstehen (in Fr.): – Leitung, Administration, Raummieten UZH Medical Campus Ostschweiz 1'640'000.– – Kosten von drei Professuren ad personam 1'200'000.– – Kosten von zwei ordentlichen Professuren 1'120'000.– – UZH-Overhead-Kosten 380'000.– – Total jährliche Kosten 4'340'000.–
Die Kosten für den eigentlichen Lehrbetrieb werden durch die UZH getragen, da die Studierenden des Medical Masters künftig an der UZH immatrikuliert sein werden. Dementsprechend wird die UZH auch alle Beiträge gemäss Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (sGS 217.81; abgekürzt IUV) – ab dem Herbstsemester 2026 jährlich Fr. 48'400.– je Studierende/Studierender mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich – erhalten. Der Kanton St.Gallen wird für den geschätzten Anteil st.gallischer Studierender am Medical Master IUV-Beiträge von 2,9 Mio. Franken – bzw. bei
einem Ausbau des Medical Masters auf 100 Plätze 5,5 Mio. Franken – an die UZH bezahlen müssen. Die IUV-Beiträge gehören aber nicht zu den direkten Kosten des Medical Master, da sie auch dann anfallen, wenn der Medical Master nicht realisiert wird und die st.gallischen Studierenden ihr Medizinstudium am Studienstandort Zürich der UZH oder einer anderen Universität mit medizinischer Fakultät absolvieren.
Ebenfalls nicht zu den direkten Kosten des Medical Master gehört die geplante Erhöhung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Art. 3 Bst. b SPFG um rund 700'000 Franken bzw. bei einem Ausbau des Medical Masters auf 100 Plätze um rund 1,75 Mio. Franken für die Abgeltung von Lehrleistungen der st.gallischen Spitäler.
5 Vernehmlassungsverfahren
Die Vernehmlassung zur Totalrevision des Gesundheitsgesetzes dauerte vom 12. September 2025 bis 16. Januar 2026. Grosse Beachtung fand der vorgeschlagene Art. 18 zur Impfpflicht, wozu rund 3'000 Stellungnahmen, meist von Einzelpersonen, eingereicht wurden. Zur gesamten Vorlage gingen insgesamt 94 Stellungnahmen ein. Von Seiten der politischen Parteien nahmen auf kantonaler Ebene die EDU, FDP, GLP, Grüne, die Mitte, SP und SVP an der Vernehmlassung teil. Die Mitte Sarganserland sowie die SVP Toggenburg und Flawil reichten zusätzliche Stellungnahmen ein. Seitens Gemeinden äusserten sich der VSGP, die Region Sarganserland Werdenberg, der Verein Region Zürichsee-Linth, zwei einzelne Gemeinden und im Weiteren der Verband St. Galler Volksschulträger (SGV) zur Vorlage. Von den Branchenverbänden übermittelten der Pflegeheim-Verband Curaviva St.Gallen, der Spitex-Verband St.Gallen/ Appenzell, der Verband der privaten Spitex-Organisationen (ASPS), der Verband der Behinderteneinrichtungen (Insos) und der Krankenkassenverband prio.swiss Stellungnahmen. Von den Berufsorganisationen nahmen zwanzig Verbände an der Vernehmlassung teil, darunter die kantonale Ärztegesellschaft, der Apothekerverband St.Gallen/Appenzell, der Dachverband Komplementärmedizin und der Berufsverband der Pflegefachpersonen (SBK). Seitens Leistungserbringer beteiligten sich der Spitalverbund HOCH, das Ostschweizer Kinderspital, die Hirslanden Klinik Stephanshorn, die Thurklinik, die Kliniken Valens, die Psychiatrie und die Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste St.Gallen, die IG Trägerschaften Heime Stadt St.Gallen sowie die Ärzte- bzw. Gesundheitsnetzwerke medix säntis und Medbase. Zusätzlich nutzten die Departemente, einzelne Ämter, die Staatskanzlei, die Gerichte und rund 30 weitere Organisationen, darunter die Fachhochschule OST, die Sozialversicherungsanstalt, der kantonale Seniorinnenrat und Seniorenrat und LGBTIQA-Dachverbände das Vernehmlassungsverfahren.
Mit Ausnahme der Bestimmungen zur Impfpflicht fand die Vernehmlassungsvorlage insgesamt breite Unterstützung und wurde wiederholt als gute Grundlage für eine zukunftsgerichtete Gesundheitspolitik bezeichnet. Zustimmung erfuhren insbesondere die stärkere Gewichtung der Gesundheitsvorsorge mit klaren Zuständigkeitsregelungen von Kanton, Gemeinden und Schulträgern, die Förderung integrierter und digitaler Versorgungsmodelle, die Integration der stationären und ambulanten Langzeitpflege als zentraler Bestandteil des Gesundheitswesens einschliesslich der bereits erfolgten Zusammenführung der Zuständigkeiten im Gesundheitsdepartement, die gesetzliche Verankerung der Patientenrechte sowie die gesamthafte Modernisierung mit einem zeitgemässen Gesundheitsverständnis. Mehrfach kritisch beurteilt wurde der aus der Vorlage resultierende Personalmehraufwand.
Nachfolgend werden die am häufigsten genannten Anpassungsvorschläge aus der Vernehmlassung und deren Berücksichtigung in der Vorlage erläutert (in der Reihenfolge des Gesetzesentwurfs).
5.1 Aufgenommene Anliegen aus der Vernehmlassung
– Begriffsdefinitionen (Art. 6) Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, darunter insbesondere Branchenverbände, äusserten Bedenken hinsichtlich der Klarheit und Angemessenheit der Begriffsdefinition «Pflegeheim». Dieses Anliegen wurde insofern aufgenommen, als im neuen Gesundheitsgesetz grundsätzlich als Pflegeheim gilt, wer Leistungen der stationären Betreuung und Pflege erbringt. Damit wird die bisherige, vom Sozialhilfegesetz übernommene Fokussierung auf betagte Menschen aufgehoben. Klargestellt wird des Weiteren, dass die in anderen Erlassenen geregelten Behinderteninstitutionen, Sonderschulinternate und Einrichtungen der stationären Suchthilfe keine Pflegeheime nach Gesundheitsgesetz darstellen, dies auch wenn sie stationäre Pflegeleistungen erbringen. Demgegenüber können intermediäre Angebote wie betreutes Wohnen zu den Pflegeheimen zählen, sofern sie im Rahmen sogenannter Flex-Plätze über Wohneinheiten verfügen, die bei steigendem Pflegebedarf einer Person in einen Pflegeheimplatz (mit stationärer statt ambulanter Finanzierung) umgewandelt werden. Nicht aufgenommen wurde hingegen das Anliegen, den Begriff «Pflegeheim» nicht mehr zu verwenden, da dieser nach wie vor der gebräuchlichen Terminologie in der Branche entspricht und auch im KVG verwendet wird.
Auf Hinweis der SVP und der Ärztegesellschaft wurde ferner der Begriff der «Telemedizin» angepasst, um die Technologieoffenheit sicherzustellen.
Auf die Aufnahme weiterer von einzelnen Vernehmlassungsteilnehmerinnen und-teilnehmern geforderten Begriffsdefinitionen wurde hingegen verzichtet, da es sich um Begriffe mit einer juristisch klaren Bedeutung handelt (Gesundheitspolizei), der Begriff aus dem Gesetzestext direkt hervorgeht (Palliative Care), der Begriff nicht im Gesetz vorkommt (Betreutes Wohnen, Tagesstrukturen, Demenz) oder eine Begriffsdefinition im Gesetz nicht zweckmässig wäre, sondern die Beschreibung in der Botschaft vorzuziehen ist (integrierte Versorgungsmodelle).
– Impfpflicht Aufgrund der breiten Ablehnung oder mindestens Infragestellung des im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagenen Art. 18 zur Impfpflicht von einer Mehrheit der Parteien spricht sich die Regierung dafür aus, auf die Bestimmung und die damit zusammenhängende Bussenregelung in den Strafbestimmungen zu verzichten. Zwar ist sie weiterhin der Ansicht, dass eine Ausführungsbestimmung zu Art. 22 EpG fachlich richtig gewesen wäre, um bei erheblicher Gefahr und für gefährdete Bevölkerungsgruppen ein Obligatorium anordnen und umsetzen zu können, so wie dies auch andere Kantone in ihrer Gesundheitsgesetzgebung vorsehen. Um allerdings die gesamte Vorlage nicht zu gefährden, sowie mit Blick auf die aus heutiger Sicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass die Bestimmung zur Anwendung käme, hält sie den Regelungsverzicht für opportun. Mit diesem Schritt hält die Regierung auch weiterhin am Grundsatz der Freiwilligkeit öffentlicher Impfungen gemäss geltendem Art. 52 Abs. 3 GesG fest. Nicht angepasst wird zudem die Bestimmung zur obligatorischen Impfkontrolle im Rahmen der Vorsorgemassnahmen in der öffentlichen Volksschule (Art. 15 Abs. 1 Bst. d nGesG). Diese wird durch Art. 21 Abs. 1 Bst. b EpG vom Bund vorgeschrieben.
– Krebsregister (Art. 19, neu) Die Krebsliga Ostschweiz wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass internationale Richtlinien zu Qualitätskontrollen von Krebsfrüherkennungsprogrammen die Auswertung von Daten des Krebsregisters verlangen. Das KRG sehe zudem vor, dass die Kantone die Bekanntgabe von Krebsregisterdaten an die Früherkennungsprogramme gesetzlich einführen können. Der Hinweis ist zutreffend, weshalb mit dem neuen Art. 19 nGesG eine Bestimmung zum Krebsregister eingefügt wurde.
– Aus- und Weiterbildung von medizinischem Fachpersonal (Art. 40) Seitens der Mitte, Curaviva, Spitex-Verband und Lungenliga Ost wurde eingewendet, dass in Art. 25 Abs. 1 Bst. b des Vernehmlassungsentwurfs eine grundsätzliche Ausnahmeregelung für Pflegeberufe, die nach dem EG-BFAP gefördert werden, nicht korrekt sei, da das EG- BFAP auf acht Jahre befristet ist. Das Anliegen wurde aufgenommen (neu in Art. 40 Abs. 1 nGesG) und die Ausnahmebestimmung gestrichen. Um eine doppelte Förderung des Bereichs zu vermeiden, wird aber festgehalten, dass eine Förderung über das Gesundheitsgesetz ausgeschlossen ist, solange das EG-BFAP in Kraft ist.
– Wasserrettung (Art. 55 und 56) Das Sicherheits- und Justizdepartement sowie die Schweizerische Lebensrettungsgesellschaft (SLRG) wiesen in ihren Stellungnahmen auf eine Regelungslücke im Bereich der Wasserrettung hin. Während die Seerettung durch Art. 13 der Schifffahrtsverordnung abgedeckt ist, fehlt eine Regelung für die Fliesswasserrettung sowie für Rettungseinsätze bei Hochwasserereignissen. Trotzdem halten Rettungsorganisationen wie die Sektion SLRG Mittelrheintal Einsatzmittel bereit und tragen die Kosten der Grundbereitschaft. Die Regierung teilt die Ansicht, dass die Regelungslücke zu schliessen ist und es grundsätzlich möglich werden soll, Beiträge neben der Berg- und Luftrettung auch an die Wasserrettung auszurichten. Art. 55 und 56 nGesG wurden entsprechend angepasst.
– Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht (Art. 80, 84, 88) Die SP, der SBK, der Spitalverbund HOCH und die Kliniken Valens äusserten sich kritisch zur Bewilligungspflicht der Tätigkeiten unter Aufsicht. Selbst wenn die Bewilligungspflicht durch eine Meldepflicht ersetzt wird, befürchten die Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer insbesondere mit Blick auf die Spitäler und die grosse Anzahl betroffener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen hohen administrativen Aufwand. Die Regierung anerkennt die Problematik und lockert die Vorgaben für die bewilligungsfreie Berufsausübung nach Art. 80 nGesG und die Assistenztätigkeit nach Art. 84 nGesG dahingehend, dass auch auf die Meldepflicht verzichtet werden kann.
– Patientenaufklärung zu Kosten (Art. 102) Die Pflicht zur Aufklärung der Patientinnen und Patienten über die Kosten einer Behandlung gemäss Art. 98 Abs. 1 Bst. e des Vernehmlassungsentwurfs wurde von der SVP, der Ärztegesellschaft und dem SBK abgelehnt bzw. als nicht umsetzbar erachtet. Dem Einwand wurde Rechnung getragen und die Bestimmung gestrichen.
– Amtsarztzwang (Art. 136) Von Seiten Grüne, SP, SVP, Ärztegesellschaft, Psychiatrie St. Gallen und SBK wurde die Möglichkeit, Psychiaterinnen und Psychiater zu amtsärztlichen Tätigkeiten im Bereich der FU verpflichten zu können, abgelehnt bzw. kritisch beurteilt. Es besteht insbesondere die Sorge, dass ein solcher Amtsarztzwang die Attraktivität einer Niederlassung für Fachärztinnen und Fachärzte der Psychiatrie beeinträchtigen könnte. Die Regierung kann diese Bedenken nachvollziehen. Zudem zeichnet sich ab, dass – im Rahmen eines ersten Nachtrags zum neuen Gesundheitsgesetz – der Amtsarztdienst in naher Zukunft grundlegend reformiert wird. Vor diesem Hintergrund hat sich die Regierung dafür ausgesprochen, Art. 132 Abs. 3 des Vernehmlassungsentwurfs zu streichen.
– VRK als erste Rechtsmittelinstanz (Drittänderung Art. 41 und 42 VRP) Der Vernehmlassungsentwurf sah vor, der VRK eine umfassende Zuständigkeit als erste Rechtsmittelinstanz im Bereich des Gesundheitspolizeirechts einzuräumen. Dies hätte unabhängig davon gegolten, ob eine Verfügung des Gesundheitsdepartementes oder eine Verfügung eines Amtes oder einer Dienststelle angefochten wird. Hierzu wurde eine Erweiterung von Art. 41 und 41quater VRP vorgeschlagen. Daneben sollte das Versicherungsgericht erste
Rechtsmittelinstanz bei Streitigkeiten über Abgeltungen für Zusatzleistungen nach Art. 17g nPFG sein (analog zu Streitigkeiten im Bereich der Restkosten nach Art. 17d und 17e nPFG), wozu Art. 42 VRP ergänzt wurde. Die VRK und das Verwaltungsgericht lehnten die Anpassungen ab und plädierten dafür, den Rechtsmittelweg im Rahmen der anstehenden Totalrevision VRP zu klären. Die Regierung ist mit diesem Vorgehen einverstanden und verzichtet auf die vorgeschlagenen Anpassungen, mit Ausnahme der Erweiterung von Art. 41quater Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 auf alle Personen, die der gesundheitspolizeilichen Aufsicht unterstehen, sowie einer redaktionellen Anpassung von Art. 43bis Abs. 1 Bst. b, die wegen des Wegfalls des Gesundheitsrates notwendig wird.
5.2 Nicht aufgenommene Anliegen aus der Vernehmlassung
– Aufgabenteilung in der Gesundheitsvorsorge (Art. 7ff. und 142) Die vorgeschlagene Aufgabenteilung zwischen Kanton, Gemeinden und Schulträgern wurde vorab in zwei Punkten kritisch beurteilt. Zum einen standen die Mitte, die SVP und der VSGP der nach Art. 10 nGesG an die Gemeinde übertragenen Aufgabe, gesundheitsförderliche Lebenswelten für die Bevölkerung zu schaffen, kritisch bis ablehnend gegenüber. Aus ihrer Sicht gehört diese Aufgabe in den autonomen Verantwortungsbereich der Gemeinden und muss nicht durch das Gesundheitsgesetz vorgeschrieben werden. Zum anderen äusserten VSGP und SGV die Ansicht, dass bei der Gesundheitsvorsorge in der Schule, der Kanton als Regulierungs- und Aufsichtsinstanz auch die Kosten der Vorsorgemassnahmen übernehmen muss und Art. 16 nGesG entsprechend abzulehnen ist. Auch die FDP stellte die vollständige Übertragung auf die Gemeinden in Frage; die Gesundheitsvorsorge sei primär die Verantwortung der Eltern. Die Regierung lehnt Anpassungen in beiden Bereichen ab. In Bezug auf die gesundheitsförderlichen Lebenswelten bleibt die Gemeindeautonomie gewahrt, da wie in Abschnitt 2.2.2.a) ausgeführt, die Gemeinden festlegen, ob und welche Massnahmen getroffen werden. Hinsichtlich der Aufgabenteilung und Kostenübernahme in der schulischen Gesundheitsvorsorge wird die bisherige, allerdings nur auf Verordnungsstufe geregelte Praxis fortgeführt.
Aufgrund der Eingabe des VSGP wurde demgegenüber Art. 142 nGesG zu den kommunalen Gesundheitskontaktstellen dahingehend gelockert, dass die Kontaktstelle nicht zwingend innerhalb der Verwaltung bezeichnet werden muss.
– Rauchverbot auf Spielplätzen (Art. 21 Abs. 2 Bst. e) Das Rauchverbot auf Kinderspielplätzen nach. Art. 21 Abs. 2 Bst. e wurde von der Mitte, EDU, GLP, Grüne und SP begrüsst, wobei sich die letzteren drei Parteien – zusammen mit dem SBK und medix säntis – für eine Ausweitung insbesondere auf Sportplätze aussprachen, um auch Jugendliche zu erreichen. Die Regierung kann dieses Anliegen nachvollziehen, spricht sich aufgrund der kritisch bis ablehnenden Haltung von SVP und VSGP zu Art. 21 Abs. 2 Bst. e jedoch gegen eine noch umfassendere Ausweitung der Bestimmung aus.
– Gesundheits- und Notfallzentren (Art. 24) Die Bestimmung zu den Gesundheits‑ und Notfallzentren (GNZ) löste neben Kritik an der Formulierung insbesondere hinsichtlich der Standortfestlegung ablehnende Rückmeldungen aus. Auf der einen Seite sahen die SVP, medix säntis und Medbase die Festschreibung von konkreten Standorten im Gesetz kritisch und künftigen Entwicklungen und Innovationen abträglich. Auf der anderen Seite lehnten Grüne, EDU und der SBK die Kompetenz des Kantonsrats ab, den Verzicht auf GNZ in einzelnen Wahlkreisen beschliessen zu können. Die Regierung anerkennt die Einwände, wonach der Art. 24 nGesG im Einzelnen umständlich formuliert ist. Da die Bestimmung allerdings erst 2024 im Rahmen der Neuorganisation der Spitalverbunde ins Gesundheitsgesetz eingefügt wurde, ist sie der Ansicht, dass die Wiederaufnahme der Diskussionen zu den GNZ zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht wäre und die Bestimmung deshalb unverändert ins neue Gesundheitsgesetz übernommen werden soll.
– Nicht-pflegerische Leistungen der Hilfe zu Hause (Art. 34) Die GLP und SP, die Fachvereinigung Altersarbeit St.Gallen und darin vertretene Organisationen (Spitex-Verband, SRK, Pro Senectute), der Haushilfe- und Entlastungsdienst (HED) Stadt St.Gallen, die Frauenzentrale, die Beratungsstelle für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität (Fapla) sowie die Lungenliga erachteten in ihren Stellungnahmen die Kann-Formulierung in Art. 34 nGesG in Bezug auf die Unterstützung von Hilfe zu Hause als nicht ausreichend. Vielmehr seien die Gemeinden zu verpflichten, ein ausreichendes Angebot an nicht-pflegerischer Hilfe und Betreuung zu Hause sowie auch Entlastungsdienste für Angehörige sicherzustellen und dies mit Beiträgen zu unterstützen. Dies sei Voraussetzung, dass die Pflege zu Hause sichergestellt werden könne. Die Regierung stimmt mit den Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern überein, dass die nicht-pflegerische Unterstützung Teil einer umfassenden Gesundheits- und Alterspolitik ist. Sie ist aber der Ansicht, dass es weiterhin den Gemeinden überlassen sein soll, den Leistungsumfang und die Unterstützung abgestimmt auf die Verhältnisse vor Ort zu bestimmen. Die Regierung stimmt auch nicht mit dem Kritikpunkt überein, dass die aufzuhebenden Art. 12 und 17 PFG weitergehen als Art. 34 nGesG. Art. 17 PFG gibt nur vor, dass die Gemeinde Beiträge für nicht-pflegerische Leistungen auf Grundlage von Leistungsvereinbarungen auszurichten haben, enthält aber keine Verpflichtung für solche Beiträge.
– Nachwuchsförderung (Art. 39 Abs. 1 Bst. b) Seitens SP und SVP, Ärztegesellschaft, Apothekerverband, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Spitalverbund HOCH, Kliniken Valen sowie Psychiatrie St.Gallen wurde die Beitragsausrichtung für die Nachwuchsförderung allein im Bereich der Hausarztmedizin als zu eng erachtet (Art. 25 Abs. 1 Bst. c in Vernehmlassungsentwurf). Der Begriff Hausarztmedizin sei durch Grundversorgung zu ersetzen oder mit anderen Bereichen wie insbesondere die Pädiatrie und Psychiatrie zu ergänzen. Die Regierung anerkennt grundsätzlich, dass es auch in anderen Bereichen Bedarf für die Nachwuchsförderung geben kann. Allerdings hat sie mit dem Art. 39 Abs. 1 Bst. b nGesG lediglich beabsichtigt, die bisherigen Beiträge von rund 2 Mio. Franken an das bestehende Weiterbildungsprogramm «Curriculum Hausarztmedizin Ostschweiz» gesetzlich zu verankern. Würde die Nachwuchsförderung auf weitere Berufe ausgedehnt, hiesse das in der Konsequenz entweder einen tieferen Beitrag für die Hausarztmedizin oder eine Ausdehnung des Beitragsvolumens. Vor dem Hintergrund der laufenden Anstrengungen zur Entlastung des Staatshaushalts, aber auch mit Blick auf die bestehende Nachwuchsförderung über andere Kanäle – so werden über gemeinwirtschaftliche Leistungen (GWL) an die Listenspitäler Assistenzarztstellen in den Bereichen Pädiatrie und Psychiatrie aktuell mit 32'000 bzw. 26’500 Franken je Jahr oder mit insgesamt rund 3,3 Mio. Franken (Budget 2026) unterstützt – sieht die Regierung von einer Ausweitung des Beitragstatbestands ab.
– Ausbildung nicht-universitäre Gesundheitsberufe (Art. 35 bis 38 sowie Art. 41 und 42) Die aus dem EG-BFAP übernommenen Bestimmungen zur Ausbildung von Gesundheitsberufen löste seitens ASPS und Insos kritische Bemerkungen zur Ausbildungsverpflichtung und Ersatzabgabe aus. Diese seien u.a. für Spitex-Betriebe mit Angehörigenpflege differenziert auszugestalten. Bei Behinderteneinrichtungen sei zu berücksichtigen, dass die Ausbildung im Pflegebereich aufgrund der eingeschränkten Lernfelder gegebenenfalls nicht attraktiv sei. ASPS und Spitex-Verband sprachen sich dafür aus, die Ersatzabgabe nicht an Ausbildungsverbunde, sondern an die ausbildenden Betriebe zurückfliessen zu lassen. Auch hier erachtet die Regierung eine Wiederaufnahme der erst 2024 geführten Diskussionen als verfrüht und spricht sich für eine unveränderte Übernahme der Bestimmungen aus.
– Ungedeckte Rettungskosten und FU-Transporte (Art. 55 und 57) Die Mitte, der VSGP, der Spitalverbund HOCH und der Rettungsdienst Regio 144 forderten eine gesetzliche Regelung von ungedeckten Rettungskosten, die entstehen, wenn bei Einsätzen die Patientin oder der Patient nicht angetroffen wird oder diese die Hilfeleistung verweigern. Darüber hinaus erachteten es Mitte, HOCH und die Regio 144 als angezeigt, im Rahmen der Vorsorge für grosse Schadensereignisse auch Beiträge an die Organisation der sanitätsdienstlichen Einsatzleitung (Pikettdienst) auszurichten. Die Regierung ist der Ansicht, dass diese zwei Themen nicht gesetzlich geregelt werden müssen, sondern über die Leistungsvereinbarung mit den Rettungsdiensten festgelegt werden können.
In Zusammenhang mit der sanitätsdienstlichen Rettung und den damit verbundenen Transporten forderte die Kantonspolizei, die FU-Transporte ausdrücklich den sanitätsdienstlichen Rettungen zuzuordnen. Das Anliegen wurde nicht aufgenommen, da FU-Transporte oft keine sanitätsdienstlichen Rettungen sind, sondern von der Polizei durchgeführt werden. Diese Aufgabe ist durch Art. 12 Bst. d PG abgedeckt.
– Berufsausübungsbewilligung (Art. 74) Die Reduktion der Anzahl Berufe, für die eine kantonale BAB gelöst werden muss, wird mehrheitlich, namentlich auch von den betroffenen Berufsverbänden, begrüsst. Abweichend äusserten sich der Verband Swiss Dental Hygienists sowie der Drogistenverband, welche an der bisherigen Praxis festhalten möchten. Die GLP und die OdA Komplementär-Therapie wiesen auf die Problemstellung hin, dass Leistungserbringer, die neu keine BAB mehr haben, bei einem Umsatz ab 100’0000 Franken künftig nicht mehr von der Mehrwertsteuerpflicht befreit sind (gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 des eidgenössischen Mehrwertsteuergesetzes [SR 641.20]). Die Regierung anerkennt die steuerrechtliche Problematik, ist jedoch der Ansicht, dass diese weder auf kantonaler Ebene noch im Rahmen einer gesundheitspolizeilichen Regelung zu lösen ist.
– Betriebsbewilligung (Art. 90) Bei den Betriebsbewilligungen wurde von den Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern vorab die neu vorgeschlagene Bewilligungspflicht für öffentliche Betriebe kommentiert. Im Bereich der Pflegeheime und Spitex-Betriebe sind die Meinungen geteilt: GLP, Spitex-Verband und Seniorinnen- und Seniorenrat sowie die Stadt Gossau und die Gemeinde Kaltbrunn begrüssen die Bewilligungspflicht, da damit Qualitätsstandards sichergestellt würden. Demgegenüber stehen die Mitte, der VSGP, Curaviva und medix säntis der Bewilligung von öffentlichen Betrieben kritisch bis ablehnend gegenüber und erachten sie als unnötig. Die Regierung hält an ihrer Haltung fest, dass die Komplexität der Betriebe und die Vulnerabilität der Leistungsnutzenden im Bereich der Langzeitpflege die Bewilligungspflicht rechtfertigen.
Im Bereich der Bewilligung von Spitälern wurde von HOCH, den Kliniken Valens und der Hirslanden Klinik Stephanshorn die Frage aufgeworfen, ob die Bewilligungspflicht nicht stärker mit den Leistungsaufträgen gekoppelt bzw. für Listenspitäler die Bewilligungspflicht nicht durch eine Meldepflicht ersetzt werden könnte. Die Regierung anerkennt das Problem, dass sich Angaben, die für eine Betriebsbewilligung und für einen Leistungsauftrag gemacht werden müssen, teilweise überschneiden, was dem Ziel widerspricht, die administrative Belastung von Unternehmen zu reduzieren. Auf der anderen Seite verfolgen Betriebsbewilligung und Leistungsauftrag unterschiedliche Ziele − bei der Betriebsbewilligung geht es um die Gewährleistung der Patientensicherheit, bei den Leistungsaufträgen um die Bestellung der benötigten Leistungen – und unterliegen die beiden Instrumente unterschiedlichen Rechtsmitteln. Die Regierung spricht sie daher dafür aus, an der Betriebsbewilligung festzuhalten, aber die organisatorische und inhaltliche Koordination von Bewilligung und Leistungsauftrag zu optimieren.
– Festlegung Normkosten und Abgeltung für Zusatzleistungen ambulante Pflege (Art. 17e und Die Bestimmungen im PFG zur künftigen Abgeltung der ambulanten Pflegeleistungen werden im Grundsatz von der Mehrheit begrüsst. Mitte, SP und Spitex-Verband fordern bei der Festlegung der Normkosten durch die Regierung in Art. 17e Abs. 2 nPFG zusätzlich die Anhörung der betroffenen Verbände. Gleichzeitig sei die Festlegung der abgeltungsberechtigten Zusatzleistungen und deren Abgeltung durch die Regierung nach Art. 17g Abs. 2 nPFG zu streichen. Die von den Gemeinden geforderten Zusatzleistungen seien sehr individuell, weshalb deren Abgeltung ohne Vorgaben der Regierung möglich sein solle. Die Regierung sieht keinen Anpassungsbedarf. Zum einen erachtet sie es als ausreichend, wenn die Gemeinden – analog zum stationären Bereich – als Restkostenfinanzierer bei der Normkostenfestlegung angehört werden. Zum anderen wurde die Kompetenz, die Zusatzleistungen festzulegen, auf Wunsch der Gemeinden der Regierung zugewiesen.
– Suizidhilfe (neu) Im Zusammenhang mit Art. 120 nGesG zur Sterbebegleitung forderten die GLP, der Seniorinnen- und Seniorenrat und die Freidenker-Vereinigung eine gesetzliche Verankerung der Suizidhilfe mindestens in Pflegeheimen. Die Mitte sprach sich demgegenüber dafür aus, das Nichtbestehen einer Pflicht für Sterbehilfe explizit zu erwähnen. Die Regierung lehnt gesetzliche Bestimmungen zur Sterbehilfe ab. Sie hält sich dabei einerseits an die im Jahr 2023 aktualisierten Empfehlungen der kantonalen Fachkommission für Altersfragen, die sich in Bezug auf eine kantonale Regelung der Suizidhilfe neutral verhält und die Pflegeheime stattdessen auffordert, sich mit der Frage nach dem Umgang mit Sterbehilfeorganisationen auseinanderzusetzen, eine Haltung zu entwickeln, Leitlinien oder Regeln für die Einrichtung zu erstellen sowie Mitarbeitende, Bewohnende und Angehörige darüber zu informieren. Massgeblich ist anderseits eine schriftliche Kurzumfrage, die im Rahmen der Erarbeitung dieser Vorlage durch das Amt für Soziales im Juni 2023 bei den Pflegeheimen im Kanton durchgeführt wurde. Aus der Umfrage ging hervor, dass 78 Prozent der Pflegeheime der Ansicht sind, dass die heutige Rechtslage im Kanton im Bereich der Suizidhilfe ausreichend sei. Ein Grossteil der Institutionen hat die Suizidhilfe intern geregelt, dies entweder in einem separaten Konzept (43 Prozent), im Betriebskonzept oder der Hausordnung (19 Prozent) oder in den Verträgen mit den Bewohnenden (12 Prozent). Insgesamt erlauben 58 Prozent der Pflegeheime Suizidhilfe in ihren Räumlichkeiten. An der Umfrage nahmen 76 Pflegeheime teil, was einer Rücklaufquote von 70 Prozent entspricht. – Verbot Konversionsmassnahmen (neu) GLP, Grüne, SP, die queeren Ostschweizer Organisationen und Schweizer LGBTIQA-Dachverbände sowie die Fachstelle für Aids- und Sexualfragen St.Gallen-Appenzell forderten in ihren Stellungnahmen eine Regelung des Verbots von Konversionsmassnahmen im Gesundheitsgesetz analog zu anderen Kantonen. Dauer und Ausgang der Entwicklungen auf Bundesebene seien unklar. Die Regierung bekräftigt ihre klare Haltung zugunsten eines Verbots von Konversionsmassnahmen. Sie ist jedoch weiterhin der Auffassung, dass für eine rechtlich saubere und kohärente Lösung die laufenden Abklärungen auf Bundesebene abzuwarten sind.
6 Erlass von Verordnungsrecht
Nach Art. 5 Abs. 1bis des Staatsverwaltungsgesetzes (sGS 140.1; abgekürzt StVG) unterbreitet die Regierung dem Kantonsrat bei Entwürfen mit Gesetzesrang im Rahmen der Botschaft auch die Grundzüge des vorgesehenen zugehörigen Verordnungsrechts, wenn die Verordnung von erheblicher Bedeutung ist. Verschiedene für das vorliegende Gesetz nötige Verordnungsbestimmungen sind von erheblicher Bedeutung. Die vorliegende Botschaft enthält bei der Kommentierung der einzelnen Gesetzesartikel und im allgemeinen Teil verschiedene Hinweise auf
die geplanten Ausführungsbestimmungen. Die Regierung wird dem Kantonsrat bzw. der vorberatenden Kommission auf die Kommissionssitzungen hin eine detaillierte Zusammenstellung der durch Verordnung zu regelnden Bereiche und der geplanten Verordnungsbestimmungen zukommen lassen.
7 Sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter
Der Kantonsrat hat in der Septembersession 2022 den Bericht der Redaktionskommission «Sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter in Erlassen» (82.22.06) zur Kenntnis genommen. Demnach soll die Umsetzung der sprachlichen Gleichbehandlung künftig nicht nur in allen Entwürfen neuer bzw. totalrevidierter Erlasse, sondern grundsätzlich auch in allen Änderungen bisheriger Erlasse erfolgen. Aus gewichtigen Gründen kann von dieser Umsetzung Abstand genommen werden, was in der Botschaft zu begründen ist.
Im neuen Gesundheitsgesetz wird die sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter umgesetzt. In wenigen Erlassen, die im Rahmen dieser Vorlage durch eine Drittänderung geändert werden, ist die sprachliche Gleichbehandlung noch nicht umgesetzt. Dies gilt insbesondere für das VRP. Eine Anpassung zur Umsetzung der sprachlichen Gleichbehandlung wäre allerdings relativ umfassend und aufwändig und würde den Umfang des vorliegenden, ohnehin schon komplexen Erlasses nochmals deutlich erhöhen. Beim VRP steht zudem eine Totalrevision bevor, in deren Rahmen die sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter umgesetzt werden wird. Daher erweist sich vorliegend die Umsetzung mit Blick auf die Erlasse, die durch eine Drittänderung geändert werden, als unverhältnismässig. Folglich wird darauf verzichtet.
Eine Ausnahme stellt die Änderung von Art. 47 EG-StPO dar. Da im EG-StPO die sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter weit überwiegend bereits umgesetzt ist, wird dies auch im Rahmen der materiell ohnehin erforderlichen Änderung von Art. 47 EG-StPO nachgeführt. Ähnliches gilt für das Veterinärgesetz, in dem zahlreiche neue Bestimmungen eingefügt, aber nur wenige bestehende Bestimmungen an die sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter angepasst werden mussten.
8 Referendum und Vollzug
Gemäss Art. 7 des Gesetzes über Referendum und Initiative (sGS 125.1; abgekürzt RIG) unterstehen Gesetze und Beschlüsse des Kantonsrates, die während wenigstens zehn Jahren wiederkehrende neue Jahresausgaben von 300'000 bis 1'500'000 Franken zur Folge haben, dem fakultativen Finanzreferendum. Der vorliegende Entwurf hat für den Kanton wiederkehrende neue Jahresausgaben in der Höhe von rund 1,38 Mio. Franken (1,0 Mio. Franken für die Förderung von integrierten Versorgungsmodellen und Digital Health sowie Fr. 380'000.– für GRAL- Vorhalteleistungen)72 zur Folge und untersteht damit dem fakultativen Finanzreferendum. Zugleich untersteht der vorliegende Nachtrag nach Art. 49 Abs. 1 Bst. a KV i.V.m. Art. 5 RIG dem fakultativen Gesetzesreferendum.
Die mit dem Medical Master verbundenen Kosten zählen nicht zu den finanzreferendumsrechtlich relevanten Kosten. Der Medical Master wird zwar zu direkten Kosten von jährlich Fr. 4'340'000.– und zu einer Erhöhung der jährlichen GWL-Leistungen um mindestens Fr. 700'000.– führen (vgl. Abschnitt 4.2), insgesamt also zu direkten und indirekten Kosten von Fr. 5'040'000.–. Dem stehen die Beiträge für den bisherigen JMM gegenüber, die im AFP 2027–2029 auf rund 6,0 Mio. Franken geschätzt und im aktuellen Leistungsauftrag JMM für die
Der für den Vollzug des Gesundheitsgesetzes notwendige, zusätzliche jährliche Personalaufwand von rund 360'000 bis 600'000 Franken (vgl. Abschnitt 4.1) gilt nicht als wiederkehrende neue Jahresausgabe im Sinn von Art. 7 RIG.
Jahre 2023–202673 auf jährlich Fr. 5'198'600.– festgelegt wurden. Der Medical Master hat somit nach aktuellem Planungsstand keine zusätzlichen bzw. neuen wiederkehrenden Kosten zur Folge.
9 Antrag
Wir beantragen Ihnen, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, auf das Gesundheitsgesetz einzutreten.
Im Namen der Regierung
Beat Tinner Präsident
Dr. Benedikt van Spyk Staatssekretär
Kantonsratsbeschluss über das Budget 2023 (33.23.03).
Kantonsrat St.Gallen 22.26.17
Gesundheitsgesetz
Entwurf der Regierung vom 19. Mai 2026
Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 19. Mai 202674 Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung von Art. 15 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 200175
als Gesetz:
I. I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck
1 Dieser Erlass bezweckt die Förderung, den Erhalt und die Wiederherstellung der Gesundheit
von Einzelpersonen und der gesamten Bevölkerung, unter Beachtung der Würde, Freiheit, Integrität und Verschiedenheit der Menschen.
Art. 2 Grundsätze 1 Dieser Erlass beruht auf der Überzeugung, dass die Gesundheit ein elementares Gut ist,
das zu schützen ist.
2 Jede Person trägt im Umfang ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten Verantwortung für die
eigene Gesundheit.
3 Das öffentliche Gesundheitswesen unterstützt die Selbstverantwortung, strebt den Ausgleich
gesundheitlicher Ungleichheit an und sorgt für eine ausreichende Gesundheitskompetenz der Bevölkerung.
4 Massnahmen nach diesem Erlass weisen eine hohe Qualität und Wirtschaftlichkeit auf und
erfolgen unter Einhaltung der ortsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen.
74 ABl 2026-●●. 75 sGS 111.1.
Art. 3 Zugang zur Gesundheitsversorgung Kanton und politische Gemeinden setzen sich dafür ein, dass alle Einwohnerinnen und Einwohner ungeachtet ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation Zugang zu einer ausreichenden Gesundheitsversorgung haben.
Art. 4 Palliative Care Menschen mit einer lebensbedrohlichen oder chronisch fortschreitenden, unheilbaren Krankheit haben Anrecht auf eine ganzheitliche Behandlung und Betreuung mittels medizinischer, therapeutischer, pflegerischer, psychologischer, sozialer und spiritueller Palliativmassnahmen.
Art. 5 Gegenstand 1 Dieser Erlass hat Regelungen im Bereich der Gesundheit von Menschen zum Gegenstand.
Die Gesundheit von Tieren und die Veterinärmedizin sind Gegenstand anderer Erlasse.76
2 Ungeachtet dieser Trennung anerkennt der Kanton die wechselseitige Abhängigkeit der Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt und fördert die Gesundheit auf der Basis eines integrierten Ansatzes.
Art. 6 Begriffe
1 In diesem Erlass bedeuten:
a) Gesundheit: Zustand des körperlichen, psychischen und sozialen Wohlergehens; b) Listenspital: Betrieb, der auf einer Spitalliste im Sinn von Art. 8 des Gesetzes über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31. Januar 201277 aufgeführt ist; c) Pflegeheim: Betrieb, der Leistungen der stationären Betreuung und Pflege erbringt. Ausgenommen sind Betriebe, die der Gesetzgebung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung78, der Volksschulgesetzgebung79 oder der Suchtgesetzgebung80 unterstehen; d) Spitex-Leistung: Pflegeleistung im Sinn des eidgenössischen Krankenversicherungsrechts, die ambulant erbracht wird; e) Spitex-Betrieb: juristische oder natürliche Person, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Spitex-Leistungen erbringt; f) spezialisierte Langzeitpflege: stationäre oder ambulante: 1. Langzeitpflege in Gerontopsychiatrie; 2. Schwerst- und komplexe Langzeitpflege; 3. spezialisierte palliative Langzeitpflege; 4. Pflege in weiteren Bereichen der spezialisierten Langzeitpflege. Die Regierung bezeichnet die Bereiche durch Verordnung; g) Gesundheitsfachperson: Person, die einen Beruf des Gesundheitswesens in eigener fachlicher Verantwortung oder unter fachlicher Aufsicht ausübt, für dessen Ausübung in eigener
Insb. eidgenössisches Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005, SR 455, eidgenössisches Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966, SR 916.40, und Veterinärgesetz vom 15. Juni 1971, sGS 643.1. 77 sGS 320.1. 78 sGS 381.4. 79 sGS 213.1. 80 sGS 311.2.
fachlicher Verantwortung dieser Erlass oder die Bundesgesetzgebung81 eine Bewilligung des Kantons St.Gallen vorschreibt. Ausgenommen sind Tierärztinnen und Tierärzte; h) Telemedizin: einzelfallbezogene Diagnostik oder Behandlung von Krankheiten und Verletzungen, bei der Kommunikationstechnologien eingesetzt werden, um eine medizinische oder therapeutische Dienstleistung über eine räumliche Distanz hinweg zu erbringen.
II. Gesundheitsvorsorge 1. Allgemeines Art. 7 Begriff
1 Die Gesundheitsvorsorge umfasst:
a) Gesundheitsförderung und -beratung; b) Prävention; c) Früherkennung von Krankheiten.
2 Suchtprävention und Suchthilfe richten sich nach dem Suchtgesetz vom 14. Januar 199982,
soweit der vorliegende Erlass keine besonderen Bestimmungen enthält.
Art. 8 Aufgabenteilung a) Grundsatz 1 Die Gesundheitsvorsorge ist eine gemeinsame Aufgabe des Kantons, der politischen Gemeinden und der Träger der öffentlichen Volksschule.
Art. 9 b) Kanton
1 Der Kanton:
a) unterstützt die Behörden von Kanton und Gemeinden sowie Organisationen und Fachpersonen darin, die Gesundheitsvorsorge in die Erfüllung ihrer Aufgaben zu integrieren; b) befähigt Einzelpersonen, Personengruppen oder die ganze Bevölkerung, kompetent für die eigene Gesundheit zu sorgen; c) fördert Massnahmen, die Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ein gesundes Aufwachsen ermöglichen; d) fördert die Gesundheit der Bevölkerung. Er legt dabei den Schwerpunkt auf die ältere Bevölkerung und das selbständige Leben im Alter.
2 Er kann hierzu:
a) kantonale Programme zur Gesundheitsvorsorge entwickeln und durchführen; b) Dritte bei der Entwicklung und Durchführung von Massnahmen der Gesundheitsvorsorge unterstützen; c) sich an nationalen Programmen zur Gesundheitsvorsorge beteiligen; d) Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangebote bereitstellen; e) Aktivitäten von Bund, Kanton und Gemeinden im Bereich der Gesundheitsvorsorge koordinieren und vernetzen.
Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (SR 811.11; abgekürzt MedBG), Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (SR 811.21; abgekürzt GesBG) und Bundesgesetz über die Psychologieberufe vom 18. März 2011 (SR 935.81; abgekürzt PsyG). 82 sGS 311.2.
Art. 10 c) politische Gemeinde Die politische Gemeinde: a) schafft gesundheitsförderliche Lebenswelten für ihre Bevölkerung; b) unterstützt die Durchführung der kantonalen Massnahmen der Gesundheitsvorsorge, soweit nicht der Schulträger zuständig ist.
Art. 11 Gesundheitsvorsorgeplan Das zuständige Departement erlässt einen mehrjährigen Gesundheitsvorsorgeplan.
Der Gesundheitsvorsorgeplan: a) legt die Themen und Ziele der kantonalen Massnahmen im Bereich der Gesundheitsvorsorge fest; b) stellt die Koordination mit nationalen Strategien und Programmen im Bereich der Gesundheitsvorsorge sicher; c) zeigt die Finanzierung der geplanten Massnahmen des Kantons auf; d) erstattet Bericht, welche Massnahmen des vorhergehenden Gesundheitsvorsorgeplans umgesetzt wurden und ob die mit ihnen angestrebten Ziele erreicht wurden.
3 Die politischen Gemeinden werden zu den geplanten Themen und Zielen angehört.
2 Gesundheitsvorsorge in der öffentlichen Volksschule
Art. 12 Aufgabenteilung a) Kanton 1 Die Regierung regelt die Gesundheitsvorsorge in der öffentlichen Volksschule83 (schulische
Gesundheitsvorsorge) durch Verordnung. Vorbehalten bleiben Art. 15 und 16 dieses Erlasses.
Art. 13 b) kantonale Schulgesundheitskommission
1 Die kantonale Schulgesundheitskommission:
a) berät den Kanton in Fragen der schulischen Gesundheitsvorsorge; b) kann der zuständigen Stelle des Kantons Vorschläge für den Vollzug der schulischen Gesundheitsvorsorge unterbreiten und Durchführungsmassnahmen empfehlen; c) gibt zuhanden der Schulträger eine Empfehlung über die Preise von obligatorischen Vorsorgemassnahmen ab.
2 Die Mitglieder der Schulgesundheitskommission werden von der Regierung gewählt.
3 Die Regierung regelt Grösse und Zusammensetzung der Schulgesundheitskommission sowie
Amtsdauer und Wahlverfahren durch Verordnung.
Art. 14 c) Schulträger 1 Der Schulträger sorgt für die Durchführung der schulischen Gesundheitsvorsorge.
2 Er bestimmt im Rahmen der kantonalen Vorgaben die Organisation des Schulgesundheitsdienstes.
Art. 1 Abs. 1 und 1bis des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983, sGS 213.1.
Art. 15 Obligatorische Vorsorgemassnahmen Folgende Vorsorgemassnahmen sind für die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volksschule obligatorisch: a) jährliche Zahnuntersuchung; b) Zahnprophylaxe; c) periodische Untersuchung des Gesundheitszustands; d) Impfkontrolle.
Die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge sorgt dafür, dass das Kind unter elterlicher Sorge an den obligatorischen Vorsorgemassnahmen teilnimmt. Vorbehalten bleiben die höchstpersönlichen Rechte des Kindes nach Art. 19c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 190784.
3 Die Teilnahme an weiteren Vorsorgemassnahmen, insbesondere an Behandlungen und Impfungen, ist freiwillig.
Art. 16 Kosten der Vorsorgemassnahmen 1 Der Schulträger trägt die Kosten der obligatorischen Vorsorgemassnahmen, die vom Schulgesundheitsdienst durchgeführt werden.
2 Hat der Schulträger keinen Schulgesundheitsdienst, übernimmt er die Kosten, die der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge aus der Durchführung der obligatorischen Vorsorgemassnahme durch eine selbstgewählte Gesundheitsfachperson entstehen.
3 Der Schulträger kann die Kosten weiterer Vorsorgemassnahmen übernehmen.
3 Weitere Bereiche der Gesundheitsvorsorge
Art. 17 Impfungen
1 Der Kanton kann Impfungen fördern und durchführen sowie sich an nationalen Impfprogrammen
beteiligen.
2 Er kann Beiträge an Impfprogramme gewähren, die von Dritten durchgeführt werden.
Art. 18 Früherkennung 1 Der Kanton kann Programme zur Früherkennung von Krankheiten durchführen.
2 Er kann Programme zur Früherkennung durch Beiträge unterstützen, wenn die Früherkennung
einer Krankheit nicht von Dritten kostendeckend angeboten werden kann.
3 Er kann sich an nationalen Programmen beteiligen.
Art. 19 Krebsregister
1 Der Kanton führt das kantonale Krebsregister nach dem Bundesgesetz über die Registrierung
von Krebserkrankungen vom 18. März 201685.
Die zuständige Stelle des Kantons kann Dritte mit der Führung des Krebsregisters beauftragen.
Das kantonale Krebsregister gibt Programmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen auf Anfrage folgende für die Qualitätssicherung erforderlichen Daten bekannt: a) Name und Vorname von Personen, die am Programm zur Früherkennung teilgenommen haben, bei denen die Krebserkrankung aber nicht im Rahmen dieses Programm diagnostiziert wurde; b) Versichertennummer nach Art. 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 194686; c) Geburtsdatum; d) Geschlecht; e) diagnostische Daten zur Krebserkrankung; f) Daten zur Erstbehandlung; g) Todesdatum.
Art. 20 Naturbäder 1 Die Regierung erlässt durch Verordnung gesundheitspolizeiliche Vorschriften für öffentlich zugängliche Naturbäder.
Art. 21 Schutz vor den schädlichen Auswirkungen von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten 1 Die Abgabe von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten, die Werbung für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten sowie der Schutz vor dem Passivrauchen richten sich nach der Bundesgesetzgebung87.
2 In Verschärfung der bundesrechtlichen Regelung gilt:
a) Raucherlokale88 sind nicht zulässig. b) Der Zutritt zum Rauchzimmer89 ist Personen unter 18 Jahren verboten. Das Zutrittsalter ist am Eingang deutlich anzuschreiben. c) Im Rauchzimmer sind Ausschankvorrichtungen verboten. d) Wer Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten verkauft, meldet ihre oder seine Verkaufsstellen der zuständigen Stelle des Kantons. e) Auf öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen ist das Rauchen von Tabakprodukten sowie die Verwendung von Tabakprodukten zum Erhitzen und von elektronischen Zigaretten90 verboten.
3 Die zuständige Stelle des Kantons kann anerkannte Fachorganisationen mit Testkäufen nach
Art. 24 des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten vom 1. Oktober 202191 beauftragen. Die Kosten werden der Spezialfinanzierung nach Art. 14 des Suchtgesetzes vom 14. Januar 199992 (Alkoholzehntel) belastet.
86 SR 831.10. Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten vom 1. Oktober 2021, SR 818.32, und Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008, SR 818.31, sowie die zugehörigen eidgenössischen Verordnungen. Art. 3 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008, SR 818.31. 89 Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008, SR 818.31. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008, SR 818.31. 91 SR 818.32. 92 sGS 311.2.
Art. 22 Aus- und Weiterbildungen in der Gesundheitsvorsorge Der Kanton bietet Aus- und Weiterbildungen an, in denen Grundkenntnisse in der Gesundheitsvorsorge vermittelt werden.
Er kann Beiträge an Aus- und Weiterbildungen gewähren, die von Dritten durchgeführt werden.
Die Regierung kann durch Verordnung Mitarbeitende in Betrieben und Einrichtungen des Gesundheits-, Sozial- oder Bildungswesens verpflichten, an den Aus- und Weiterbildungen teilzunehmen.
III. Gesundheitsversorgung 1. Neue Versorgungsansätze Art. 23 Förderung von integrierten Versorgungsmodellen und von digitalen Diensten
1 Der Kanton fördert die Entwicklung und Verbreitung von integrierten Versorgungsmodellen
und digitalen Diensten im Gesundheitswesen.
2 Er kann hierfür Dritten Beiträge gewähren insbesondere an:
a) die Entwicklung von integrierten Versorgungsmodellen; b) Pilotprojekte, in denen integrierte Versorgungsmodelle erprobt werden; c) die ungedeckten Kosten von integrierten Versorgungsmodellen, die an einem Betriebsstandort im Kanton betrieben werden. Ausgenommen sind Beiträge an Dritte, die Beiträge nach Art. 24 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31. Januar 201293 erhalten; d) die Entwicklung und Umsetzung von überbetrieblichen Massnahmen zur Gewährleistung von Interoperabilität und Informationssicherheit.
3 Die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger beteiligt sich bei einem Beitrag nach
Abs. 2 Bst. a, b oder d dieser Bestimmung wenigstens zur Hälfte an den Kosten der Massnahme, die durch den Beitrag unterstützt wird.
4 Ein Beitrag nach Abs. 2 Bst. a, b oder d dieser Bestimmung wird nur an die Kosten von Massnahmen gewährt, welche die Digitalisierung mitumfassen.
2. Ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung Art. 24 Gesundheits- oder Notfallzentren 1 Zur Sicherstellung der Gesundheits- und Notfallversorgung in den Regionen bestehen Gesundheits- oder Notfallzentren in Wattwil, Flawil, Rorschach und Altstätten oder jeweils in einer anderen politischen Gemeinde des entsprechenden Wahlkreises.
2 Als Gesundheits- oder Notfallzentren gelten Gesundheitszentren, Notfallzentren sowie Gesundheits- und Notfallzentren.
3 Die Gesundheits- oder Notfallzentren stellen in den Regionen versorgungspolitisch notwendige Leistungen im Bereich der ambulanten und kurzstationären Gesundheits- und Notfallversorgung sicher.
93 sGS 320.1.
Sie werden durch private oder öffentliche Leistungserbringer betrieben, wobei private Trägerschaften angemessen zu berücksichtigen sind. Soweit das Angebot nicht hinreichend sichergestellt ist, kann die Regierung den Spitalverbund zum Betrieb verpflichten.
Der Kantonsrat kann beschliessen, dass in den Wahlkreisen nach Abs. 1 dieser Bestimmung auf den Betrieb von Gesundheits- oder Notfallzentren allenfalls verzichtet wird.
Art. 25 Unterstützung der ambulanten und stationären Gesundheitsversorgung
1 Der Kanton kann Beiträge an Dritte leisten:
a) für das Erbringen von medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen, wenn die Leistungen im öffentlichen Interesse sind und ohne staatliche Unterstützung nicht angeboten werden. Ausgenommen sind Beiträge an Dritte, die Beiträge nach Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31. Januar 201294 erhalten; b) für Massnahmen im Bereich der palliativen Medizin, Pflege und Begleitung. Ausgenommen sind Beiträge an den Zusatzaufwand von Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern für die spezialisierte Langzeitpflege; c) die als gemeinnützige Organisation die Interessen von Patientinnen und Patienten vertreten und diese in medizinischen, therapeutischen, pflegerischen sowie in rechtlichen oder sozialen Fragen beraten und unterstützen.
2 Der Kanton leistet den Mindestbeitrag nach Art. 23a Abs. 3 des Bundesgesetzes über das
elektronische Patientendossier vom 19. Juni 201595.
3 Langzeitpflege
Art. 26 Planung a) Angebotsplanung und Datenlieferung 1 Die Angebotsplanung legt Art, Leistungsumfang und Einzugsgebiet der benötigten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer fest. Sie ist auf Prognosewerte des zuständigen Departementes abgestimmt.
2 Pflegeheime und Spitex-Betriebe geben der zuständigen Stelle des Kantons diejenigen Daten
bekannt, die für die Angebotsplanung sowie für die Berechnung der Höchstansätze, Normkosten und Abgeltungen für Zusatzleistungen nach dem Gesetz über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 201196 benötigt werden, soweit der Kanton die Daten nicht beim Bundesamt für Statistik beziehen kann97.
3 Die Regierung legt die benötigten Daten und die Modalitäten der Datenlieferung durch Verordnung fest. Sie kann kleine Spitex-Betriebe von der Datenlieferungspflicht ausnehmen.
4 Sie kann eine Datenlieferungspflicht für Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten festlegen, wenn diese für das Erreichen eines Zwecks nach Abs. 2 dieser Bestimmung erforderlich sind.
94 sGS 320.1. 95 SR 816.1. 96 sGS 331.2. 97 Art. 30b Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995, SR 832.101.
Art. 27 b) Zuständigkeit Die politische Gemeinde erstellt die Angebotsplanung für das Grundangebot an: a) Plätzen in Pflegeheimen; b) Spitex-Leistungen.
Der Kanton erstellt die Angebotsplanung für die spezialisierte Langzeitpflege.
Art. 28 c) Koordinationspflicht 1 Die politischen Gemeinden koordinieren ihre Angebotsplanung.
Die Regierung kann durch Verordnung Planungsregionen festlegen.
Art. 29 Bereitstellen der Versorgungsleistungen a) Grundangebot
1 Die politische Gemeinde sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an:
a) Plätzen in Pflegeheimen; b) Spitex-Leistungen.
2 Ausgenommen sind Angebote der spezialisierten Langzeitpflege.
3 Sie kann die Versorgungsleistungen:
a) selbständig oder gemeinsam mit anderen Gemeinden erbringen; b) durch Dritte erbringen lassen.
Art. 30 b) spezialisierte Langzeitpflege 1. Förderpflicht und Beiträge 1 Der Kanton fördert das Angebot an stationärer und ambulanter spezialisierter Langzeitpflege.
2 Er schliesst mit den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern, die für ein bedarfsgerechtes Angebot benötigt werden, Leistungsvereinbarungen ab und gewährt ihnen Beiträge an den Zusatzaufwand, insbesondere für: a) spezialisierte personenzentrierte Pflege- und Betreuungsinterventionen; b) anspruchsgruppenspezifische Kommunikation und Entscheidungsfindung; c) interprofessionelle Zusammenarbeit und Koordination; d) strukturelle und organisatorische Voraussetzungen zur Stabilisierung komplexer Pflege- und Betreuungssituationen.
3 Die Regierung legt die Höhe der Beiträge durch Verordnung fest. Sie kann für Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer der spezialisierten palliativen Langzeitpflege zusätzliche Beiträge zur Deckung von Debitorenverlusten vorsehen.
Art. 31 2. Überprüfung der Zuweisung von Patientinnen und Patienten
1 Die zuständige Stelle des Kantons kann die Zuweisung von Patientinnen oder Patienten in die
spezialisierte Langzeitpflege überprüfen.
2 Die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer gibt der zuständigen Stelle des Kantons
alle Daten bekannt, die für die Überprüfung der Zuweisung benötigt werden, einschliesslich
besonders schützenswerte Personendaten im Sinn der Datenschutzgesetzgebung und Daten, die durch die Schweigepflicht oder das Berufsgeheimnis nach Art. 109 dieses Erlasses geschützt sind.
Die zuständige Stelle des Kantons löscht die besonders schütztenswerte Personendaten und Daten, die durch die Schweigepflicht oder das Berufsgeheimnis geschützt sind, sobald die Überprüfung der Zuweisung abgeschlossen ist.
Art. 32 Finanzierung Die Finanzierung der Pflegeleistungen richtet sich nach dem Gesetz über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 201198.
Art. 33 Weitere Aufgaben und Leistungen a) des Kantons
1 Der Kanton:
a) sorgt für Beratung und Information in den Bereichen Spitex und Pflegeheime; b) fördert die Zusammenarbeit zwischen Gemeinden, Spitex-Betrieben und Pflegeheimen.
Art. 34 b) der politischen Gemeinde 1 Die politische Gemeinde kann nicht-pflegerische Leistungen der Hilfe zu Hause durch Beiträge unterstützen, insbesondere: a) die stellvertretende Haushaltsführung; b) die sozial-begleitende Unterstützung; c) die Betreuung von Kindern.
2 Sie kann ergänzende Dienstleistungen erbringen oder durch Beiträge unterstützen.
4. Ausbildung in Medizinalberufen und in Gesundheitsberufen a) Kantonale Bedarfsplanung und Ausbildungsverpflichtung der Betriebe im Bereich der nicht-universitären Gesundheitsberufe Art. 35 Bedarfsplanung
1 Das zuständige Departement legt gestützt auf die Angebotsplanung der Langzeitpflege und
die Spitalplanung den Bedarf im Kanton an Ausbildungsplätzen für die praktische Ausbildung von nicht-universitären Gesundheitsberufen fest. Es berücksichtigt dabei die bestehenden und die geplanten Bildungs- und Studienplätze.
2 Die Regierung bestimmt die nicht-universitären Gesundheitsberufe durch Verordnung.
Art. 36 Ausbildungsverpflichtung a) Grundsatz
1 Listenspitäler, Betriebe, die auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt sind, sowie Spitex-
Betriebe, die der Bewilligungspflicht nach Art. 90 Abs. 1 Bst. g dieses Erlasses unterstehen,
98 sGS 331.2.
stellen Ausbildungsplätze für die praktische Ausbildung von nicht-universitären Gesundheitsberufen zur Verfügung, wenn sie einen Betriebsstandort im Kanton haben.
2 Sie bieten die Ausbildungsplätze am eigenen Betriebsstandort im Kanton oder in einem Ausbildungsverbund an. Der Ausbildungsverbund umfasst wenigstens zwei Betriebe und bietet die Ausbildungsplätze an einem Betriebsstandort im Kanton an.
Die zuständige Stelle des Kantons bestimmt durch Verfügung oder Leistungsauftrag die Mindestanzahl Ausbildungswochen, die ein Betrieb im Kanton erbringen muss.
Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Insbesondere: a) bestimmt sie die Kriterien, nach denen die Mindestanzahl Ausbildungswochen festgelegt wird. Sie kann für Listenspitäler, für Betriebe, die auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt sind, und für Spitex-Betriebe unterschiedliche Kriterien erlassen; b) sorgt sie dafür, dass die Summe der nach Abs. 3 dieser Bestimmung festgelegten Ausbildungswochen den Bedarf an Ausbildungsplätzen nach Art. 35 dieses Erlasses nicht übersteigt; c) kann sie vorsehen, dass die erbrachten Ausbildungswochen je nach Beruf unterschiedlich gewichtet werden; d) kann sie vorsehen, dass Ausbildungswochen, die von einem Ausbildungsverbund erbracht werden, höher gewichtet werden; e) kann sie Betriebe, die Leistungen der spezialisierten palliativen Langzeitpflege stationär oder ambulant erbringen, sowie Geburtshäuser von der Ausbildungsverpflichtung ausnehmen.
Art. 37 b) Ersatzabgabe 1. Abgabepflicht 1 Erfüllt ein Betrieb seine Ausbildungsverpflichtung nicht, leistet er eine Ersatzabgabe.
2 Er ist von der Ersatzabgabe befreit, wenn er nachweist, dass er die Ausbildungsverpflichtung
unverschuldet nicht erfüllt hat.
Art. 38 2. Höhe und Verwendungszweck der Ersatzabgabe
1 Die Ersatzabgabe beträgt höchstens das Doppelte der ungedeckten Kosten, die dem Betrieb
entstanden wären, wenn er die fehlenden Ausbildungswochen erbracht hätte.
2 Der Ertrag aus den Ersatzabgaben wird zweckgebunden für Beiträge nach Art. 41 dieses Erlasses an Ausbildungsverbunde verwendet.
3 Im Übrigen regelt die Regierung die Ersatzabgabe durch Verordnung. Sie kann die Ersatzabgabe je nach Beruf unterschiedlich hoch ansetzen.
b) Finanzielle Unterstützung durch den Kanton Art. 39 Beiträge an die Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten
1 Der Kanton kann Beiträge leisten:
a) an die Ausbildung in Humanmedizin auf Masterstufe (Medical Master), die von einer Hochschule in Zusammenarbeit mit Spitälern, psychiatrischen Kliniken, Rehabilitationskliniken
und Arztpraxen an Standorten im Kanton St.Gallen durchgeführt wird. Die Beiträge werden an die Hochschule oder an deren Trägerschaft geleistet; b) an den Spitalverbund für die Nachwuchsförderung im Bereich der Hausarztmedizin.
Die Regierung regelt: a) die Beiträge und die Zusammenarbeit nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung durch eine Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule oder deren Trägerschaft. Sie kann den Spitalverbund, den Psychiatrieverbund und das Ostschweizer Kinderspital ermächtigen, Einzelheiten der Zusammenarbeit direkt mit der Hochschule zu regeln; b) die Beiträge an die Nachwuchsförderung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung durch eine Leistungsvereinbarung mit dem Spitalverbund.
3 Sie kann den Spitalverbund und den Psychiatrieverbund zur Zusammenarbeit nach Abs. 1
Bst. a dieser Bestimmung verpflichten.
Art. 40 Beiträge an die Aus- und Weiterbildung von weiteren Gesundheitsberufen 1 Der Kanton kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an Dritte leisten für die Aus-
und Weiterbildung von medizinischem, therapeutischem oder pflegerischem Fach- oder Hilfspersonal.
2 Für Ausbildungen, an die der Kanton Beiträge nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 24. November 202499 ausrichten kann, werden während der Geltung des EG-BFAP keine Beiträge nach Abs. 1 dieser Bestimmung gewährt.
3 Er gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite den für die Gesundheitsberufe zuständigen Organisationen der Arbeitswelt Beiträge an die Umsetzung des Berufsbildungsrechts100.
Art. 41 Beiträge an Ausbildungsverbunde a) Voraussetzungen 1 Der Kanton kann einem Ausbildungsverbund nach Art. 36 Abs. 2 dieses Erlasses einen Beitrag gewähren, wenn: a) dem Ausbildungsverbund wenigstens zwei Betriebe angeschlossen sind und alle Betriebe unterschiedlichen Trägerschaften gehören; b) wenigstens ein Betrieb, der dem Ausbildungsverbund angeschlossen ist, seine Ausbildungsverpflichtung nicht an eigenen Betriebsstandorten im Kanton erfüllen kann; c) alle Betriebe, die dem Ausbildungsverbund angeschlossen sind, ihre Ausbildungsverpflichtungen erfüllen.
Art. 42 b) Beitragshöhe, Beitragszweck und Rückforderung von Beiträgen 1 Der Beitrag beträgt jährlich höchstens Fr. 3'500.– je Ausbildungsplatz Pflege, der vom Ausbildungsverbund an einem Betriebsstandort im Kanton angeboten wird.
2 Der Ausbildungsverbund verwendet den Beitrag für den Aufbau und den Betrieb des Ausbildungsverbunds.
99 sGS 312.2; abgekürzt EG-BFAP. 100 Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002, SR 412.10, sowie eidgenössische und kantonale Ausführungserlasse.
Die zuständige Stelle des Kantons fordert einen Beitrag, der gestützt auf diese Bestimmung oder gestützt auf Art. 8 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 24. November 2024101 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses gewährt wurde, durch Verfügung ganz oder teilweise zurück, wenn: a) der Ausbildungsverbund im Gesuch falsche Angaben zur Beitragsberechtigung gemacht hat; b) die am Ausbildungsverbund angeschlossenen Betriebe ihre Ausbildungsverpflichtung nicht erfüllen; c) der Beitrag zweckwidrig verwendet wird.
Der Anspruch auf Rückforderung verjährt innert drei Jahren, nachdem die zuständige Stelle des Kantons vom Rückforderungsgrund Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Auszahlung des Beitrags.
5 Hat ein Organ oder eine Hilfsperson des Ausbildungsverbunds durch ihr oder sein Verhalten
eine strafbare Handlung begangen, verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
5 Ambulanter Notfalldienst
Art. 43 Dienstpflicht a) Grundsatz 1 Wer eine Berufsausübungsbewilligung nach dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006102 hat und die bewilligungspflichtige Tätigkeit im Kanton ausübt, leistet Notfalldienst.
2 Die Dienstpflicht wird im Rahmen des Notfalldienstes erfüllt, der von der Standesorganisation
organisiert wird.
3 Der Umfang des Notfalldienstes, den eine dienstpflichtige Person leistet, richtet sich nach
dem Pensum ihrer bewilligungspflichtigen Tätigkeit im Kanton.
Art. 44 b) Ausnahmen
1 Von der Dienstpflicht ausgenommen sind:
a) Amtsärztinnen und Amtsärzte; b) Ärztinnen und Ärzte, die gleichwertigen Notfalldienst leisten: 1. in einem Betrieb mit einer Notfallaufnahme, der auf einer Spitalliste im Sinn von Art. 8 des Gesetzes über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31. Januar 2012103 aufgeführt ist; 2. für eine andere Organisation an einem Betriebsstandort, der durch eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton zum Betrieb eines Notfalldienstes verpflichtet ist. c) Tierärztinnen und Tierärzte; d) weitere von der Regierung bezeichnete universitäre Medizinalberufe.
101 sGS 312.2. 102 SR 811.11. 103 sGS 320.1.
Art. 45 c) Beginn und Ende Die Dienstpflicht beginnt mit Eintritt der Rechtskraft der Berufsausübungsbewilligung.
2 Sie endet mit der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit im Kanton, spätestens aber mit Erreichen
des Referenzalters nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946104.
Art. 46 Dispensation von der persönlichen Erfüllung der Dienstpflicht
1 Dienstpflichtige, die aus fachlichen oder aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht für den
Notfalldienst geeignet sind, werden auf Gesuch oder von Amtes wegen von der persönlichen Erfüllung der Dienstpflicht dispensiert.
2 Die Dispensation entbindet nicht von der Pflicht, die Ersatzabgabe nach Art. 47 ff. dieses Erlasses zu bezahlen.
Art. 47 Ersatzabgabe a) Grundsatz 1 Wer die Dienstpflicht nicht erfüllt, bezahlt eine Ersatzabgabe.
2 Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 5'000.– je Jahr, höchstens aber 2,5 Prozent des AHV-pflichtigen
Jahreseinkommens aus der bewilligungspflichtigen Tätigkeit im Kalenderjahr, für das die Ersatzabgabe verlangt wird.
Art. 48 b) Kürzungen
1 Die Ersatzabgabe wird anteilsmässig gekürzt, wenn die abgabepflichtige Person:
a) nicht während des ganzen Kalenderjahrs notfalldienstpflichtig ist; b) die Dienstpflicht nur während eines Teils des Kalenderjahrs nicht erfüllt; c) auch in einem anderen Kanton eine bewilligungspflichtige Tätigkeit im Sinn des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006105 ausübt; d) ihre Dienstpflicht wegen krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit ganz oder teilweise nicht erfüllt.
Art. 49 c) Veranlagung 1. Pauschalveranlagung
1 Die zuständige Organisation zieht bei der abgabepflichtigen Person im Kalenderjahr, für das
die Ersatzabgabe geschuldet ist, die Pauschale nach Art. 47 Abs. 2 dieses Erlasses ein.
2 Sie kann die Pauschale auf Fr. 3'000.– kürzen, wenn die abgabepflichtige Person glaubhaft
macht, dass ihr AHV-pflichtiges Jahreseinkommen aus der bewilligungspflichtigen Tätigkeit höchstens Fr. 120'000.– betrug.
3 Die Pauschale nach Abs. 1 oder 2 dieser Bestimmung wird anteilsmässig gekürzt, wenn die
abgabepflichtige Person Kürzungsgründe nach Art. 48 dieses Erlasses nachweist.
Art. 50 2. ordentliche Veranlagung Die abgabepflichtige Person kann verlangen, dass die Ersatzabgabe aufgrund ihres AHV-pflichtigen Jahreseinkommens veranlagt wird.
Sie weist die Höhe ihres AHV-pflichtigen Jahreseinkommens durch eine rechtskräftige Steuerveranlagung oder die steuerrechtlichen Lohnausweise nach. Ganz oder teilweise selbständig erwerbstätige Personen weisen das AHV-pflichtige Jahreseinkommen durch die Beitragsverfü-
3 Das Gesuch um ordentliche Veranlagung kann innert drei Jahren ab Rechtskraft der Steuerveranlagung eingereicht werden. Bei ganz oder teilweise selbständig erwerbstätigen Personen ist die Rechtskraft der Beitragsverfügung nach der AHV-Gesetzgebung107 massgebend. Nach unbenutztem Ablauf der Frist verwirkt der Anspruch auf eine ordentliche Veranlagung der Ersatzabgabe für das betroffene Kalenderjahr.
Art. 51 d) Verwendung und Rechenschaftspflicht
1 Die Ersatzabgabe wird ausschliesslich zur Organisation und Durchführung des Notfalldienstes
verwendet.
2 Die Standesorganisation legt gegenüber dem zuständigen Departement jährlich Rechenschaft
über die Einnahmen und die Verwendung der Ersatzabgaben ab.
Art. 52 Organisation a) Grundsatz
1 Die Standesorganisation organisiert den Notfalldienst für den von ihr vertretenen universitären
Medizinalberuf. Als Standesorganisation gilt ein Berufsverband, der den ganzen Kanton abdeckt oder überkantonal organisiert ist.
2 Sie kann den Notfalldienst nach Regionen oder Berufsrichtungen gliedern und die Organisation und Durchführung des Notfalldienstes sowie die Verwendung der Ersatzabgabe ihren regionalen Organisationen übertragen.
3 Die Standesorganisationen und die Listenspitäler sorgen für eine Koordination zwischen dem
ambulanten Notfalldienst und der stationären Notfallversorgung.
Art. 53 b) Vollzugszuständigkeiten
1 Die Standesorganisation:
a) entscheidet über die Dispensation von der persönlichen Erfüllung der Dienstpflicht; b) veranlagt und bezieht die Ersatzabgabe.
2 Sie kann den Entscheid über die Dispensation von der Erfüllung der persönlichen Dienstpflicht
sowie die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe ihren regionalen Organisationen übertragen.
Art. 9 AHVG und Art. 25 der eidgenössischen Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947, SR 831.101. 107 Art. 9 AHVG und Art. 25 der eidgenössischen Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947, SR 831.101.
Die zuständige Organisation ist berechtigt, im Bereich ihrer Vollzugszuständigkeit durch Verfügung zu handeln.
4 Verfügungen der zuständigen Organisation können mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden.
Art. 54 Beiträge des Kantons Der Kanton kann der Standesorganisation einen jährlichen Beitrag an die Organisation und Durchführung des Notfalldienstes gewähren.
Er kann der Standesorganisation Beiträge gewähren: a) an die Entwicklung von neuen Modellen der ambulanten Notfallversorgung; b) für Pilotprojekte, in denen Modelle der ambulanten Notfallversorgung erprobt werden; c) die Entwicklung und Umsetzung von Massnahmen zur Koordination zwischen dem Notfalldienst und der stationären Notfallversorgung.
6 Rettungswesen
Art. 55 Rettungswesen a) sanitätsdienstliche Rettung 1 Der Kanton stellt die sanitätsdienstliche Rettung sicher. Ausgenommen sind die Wasserrettung, die Bergrettung und die Rettung aus der Luft.
2 Er betreibt eine Sanitätsnotrufzentrale, die den ganzen Kanton einschliesslich der Gewässer
abdeckt.
3 Die zuständige Stelle des Kantons kann Dritte mit der Erledigung von Aufgaben nach Abs. 1
und 2 dieser Bestimmung beauftragen.
Art. 56 b) Beiträge an Rettungsorganisationen
1 Der Kanton kann Beiträge an Organisationen ausrichten, die Leistungen im Bereich der
Wasserrettung, der Bergrettung oder der Rettung aus der Luft erbringen. Ausgenommen ist die Seerettung, soweit die Ufergemeinden zuständig sind.108
Art. 57 c) bei grossen Schadenereignissen
1 Der Kanton trifft Vorsorge für die medizinische Versorgung, die psychologische Betreuung
und die sanitätsdienstliche Rettung bei grossen Schadenereignissen.
2 Er kann im Rahmen der Vorsorge Beiträge ausrichten, insbesondere:
a) an Dritte für die Organisation der psychologischen Betreuung; b) an Träger von Feuerwehren, die sanitätsdienstliche Einsatzmittel für grosse Schadenereignisse bereithalten.
3 Er sorgt für Bau, Betrieb und Unterhalt von geschützten Sanitätsstellen und geschützten
Spitälern und trägt die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Kosten.
Art. 13 der Schifffahrtsverordnung vom 25. April 1980, sGS 714.11.
Er kann Schutzdienstpflichtige und Laien für die Unterstützung des Pflegepersonals ausbilden und einsetzen.
7. Übertragbare Krankheiten Art. 58 Beauftragung von Dritten 1 Die zuständige Stelle des Kantons kann Dritte mit der Durchführung von Massnahmen zur Abwehr und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beauftragen.
Art. 59 Beizug der politischen Gemeinden Die zuständige Stelle des Kantons kann die Gemeinden zum Vollzug der Epidemiengesetzgebung des Bundes beiziehen.
2 Die Regierung bezeichnet durch Verordnung die Aufgaben, zu denen die Gemeinden beigezogen werden können.
3 Der Kanton leistet einen Beitrag an die Kosten, die der Gemeinde aus der Erledigung der
zugewiesenen Aufgabe entstehen.
IV. Forschung und Gesundheitsdaten Art. 60 Forschung
1 Der Kanton kann selbständig oder zusammen mit Dritten anwendungsorientierte Forschung
im Bereich Gesundheit betreiben.
2 Er kann Dritten Beiträge für die anwendungsorientierte Forschung gewähren. Ausgenommen
sind Dritte, die für ihre Forschungstätigkeit Kantonsbeiträge für gemeinwirtschaftliche Leistungen nach dem Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31. Januar 2012109 erhalten.
Art. 61 Gesundheitsdaten
1 Der Kanton kann Gesundheitsdaten zu statistischen Zwecken auswerten aus:
a) Vorsorgemassnahmen der schulischen Gesundheitsvorsorge nach Art. 15 dieses Erlasses; b) Impfprogrammen nach Art. 17 dieses Erlasses; c) Programmen zur Früherkennung von Krankheiten nach Art. 18 dieses Erlasses.
2 Vorbehalten bleiben:
a) das Datenschutzgesetz vom 20. Januar 2009110; b) das Statistikgesetz vom 16. November 2010111; c) die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 über das Amtsgeheimnis und das Berufsgeheimnis112.
109 sGS 320.1. 110 sGS 142.1. 111 sGS 146.1. Art. 320 und 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.
Art. 62 Einwohnerdatenplattform Das zuständige Departement kann Daten aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform113 abrufen für: a) die Durchführung eines Impfprogramms nach Art. 17 dieses Erlasses; b) die Durchführung eines Programms zur Früherkennung von Krankheiten nach Art. 18 dieses Erlasses; c) die Führung des Krebsregisters nach Art. 19 dieses Erlasses.
Der Zugriff ist auf Daten beschränkt, die für eine Tätigkeit nach Abs. 1 dieser Bestimmung unentbehrlich sind und die nur mit unverhältnismässigem Aufwand auf andere Weise beschafft werden können.
3 Das zuständige Departement kann Dritten, die in seinem Auftrag eine Tätigkeit nach Abs. 1
dieser Bestimmung ausüben, das Abrufverfahren auf die Einwohnerdatenplattform erlauben.
V. Rechte der Patientinnen und Patienten Art. 63 Geltungsbereich
1 Die Rechte der Patientinnen und Patienten gelten gegenüber:
a) Gesundheitsfachpersonen; b) Drogistinnen und Drogisten; c) Dentalhygienikerinnen und Dentalhygienikern; d) Logopädinnen und Logopäden, soweit diese Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen; e) Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern.
2 Sie gelten auch gegenüber Betrieben, die Leistungen durch Personen nach Abs. 1 dieser
Bestimmung erbringen.
Art. 64 Patientendokumentation a) Einsicht
1 Die Einsicht der Patientin oder des Patienten und von Dritten in die Patientendokumentation
richtet sich nach dem anwendbaren Datenschutzrecht. Einschränkungen aufgrund der Schweigepflicht nach Art. 109 dieses Erlasses oder des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937114 bleiben vorbehalten.
2 Gegenüber einem Betrieb mit einer öffentlich-rechtlichen Trägerschaft nach dem Recht des
Kantons St.Gallen richtet sich die Einsicht nach dem kantonalen Datenschutzgesetz vom 20. Januar 2009115.
3 Die Aufnahme eines privaten Betriebs auf die Spitalliste oder auf die Pflegeheimliste begründet keine Anwendbarkeit des kantonalen Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009116. Dasselbe gilt für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen einem Spitex-Betrieb und einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
113 Art. 16 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt vom 29. Januar 2013, sGS 453.1. 114 SR 311.0. 115 sGS 142.1. 116 sGS 142.1.
Art. 65 b) Herausgabe Die Patientin oder der Patient kann verlangen, dass ihr oder ihm eine Kopie der Patientendokumentation herausgegeben wird. Sie oder er kann verlangen, dass die Herausgabe in einem gängigen elektronischen Format erfolgt.
Wird die Patientendokumentation in elektronischer Form geführt, kann die Patientin oder der Patient zudem verlangen, dass eine Kopie davon einer anderen Leistungserbringerin oder einem anderen Leistungserbringer zur Verfügung gestellt wird.
3 Die Daten werden einmalig kostenlos herausgegeben oder übertragen. Die Regierung kann
durch Verordnung Ausnahmen vom Grundsatz der Kostenlosigkeit vorsehen. Art. 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020117 bleibt vorbehalten.
Art. 66 c) unrichtige Daten
1 Der Anspruch auf Berichtigung von unrichtigen Daten richtet sich nach dem anwendbaren
Datenschutzgesetz118. Vorbehalten bleibt Art. 103 Abs. 3 dieses Erlasses.
Art. 67 Zwangsmassnahmen a) Zwangsbehandlung 1 Eine Zwangsbehandlung ist nur zulässig, wenn sie in diesem Erlass, in einem anderen kantonalen Gesetz oder in der Bundesgesetzgebung ausdrücklich vorgesehen ist.
Art. 68 b) Einschränkung der Bewegungsfreiheit
1 Spitäler, psychiatrische Kliniken und Rehabilitationskliniken können die Bewegungsfreiheit
einer Patientin oder eines Patienten einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und die Massnahme dazu dient: a) eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der Patientin oder des Patienten oder von Dritten abzuwenden oder b) eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen.
2 Sie legen schriftlich fest, welche Ärztinnen oder Ärzte die entsprechende Anordnung treffen
dürfen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sachgemäss nach Art. 384 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907119.
Art. 69 Ausdehnung einer Operation
1 Die Ausdehnung einer Operation über das mit der Patientin oder dem Patienten vereinbarte
Mass hinaus ist zulässig, wenn: a) damit eine ernsthafte Gefährdung der Gesundheit oder ein schwerwiegender medizinischer Nachteil vermieden wird und b) sie nicht vorhersehbar war und aus Sicht der Patientin oder des Patienten dringlich ist und c) sie dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
117 SR 235.1. Art. 32 Abs. 1 des eidgenössischen Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020, SR 235.1, und Art. 20 Abs. 1 des kantonalen Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009, sGS 142.1. 119 SR 210.
Art. 70 Einbezug in Lehrveranstaltungen Urteilsfähige Patientinnen und Patienten werden nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung in Lehrveranstaltungen einbezogen und nachdem sie über Zweck und Art des Einbezugs in die Lehrveranstaltung informiert wurden. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, auch nachdem die Lehrveranstaltung begonnen hat.
2 Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten stimmt die gesetzliche Vertretung zu.
Der klinische Unterricht im Rahmen der Behandlung gilt nicht als Lehrveranstaltung.
Art. 71 Obduktion
1 Eine Obduktion ist zulässig, wenn sie im Spital durchgeführt wird und:
a) zur Sicherung der medizinischen Qualität dient, insbesondere zur Bestätigung einer Diagnose, oder b) für die medizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten notwendig ist.
2 Die Patientin oder der Patient sowie nach Eintritt des Todes die nach Art. 378 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907120 vertretungsberechtigte Person kann die Obduktion untersagen.
3 Vorbehalten bleibt die Anordnung der Obduktion:
a) nach den Bestimmungen des anwendbaren Strafprozessrechts durch die zuständige schweizerische Strafverfolgungsbehörde; b) durch das zuständige Departement, wenn Verdacht auf eine übertragbare Krankheit besteht.
VI. Gesundheitspolizei 1. Bewilligungen a) Allgemeine Grundsätze Art. 72 Einschränkungen und Auflagen
1 Die Bewilligungsbehörde kann zur Sicherung von gesundheitspolizeilichen Interessen eine
Bewilligung in fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art einschränken oder mit Auflagen verbinden.
2 Bei den Berufsausübungsbewilligungen des Bundesrechts richtet sich die Zulässigkeit von
Einschränkungen und Auflagen nach der Bundesgesetzgebung 121.
Art. 73 Verzicht auf die Bewilligung
1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann schriftlich auf ihre oder seine
Bewilligung verzichten.
120 SR 210. Art. 37 MedBG, Art. 13 GesBG, Art. 25 PsyG.
b) Bewilligungspflichtige Berufe i. Ausüben eines Berufs in eigener fachlicher Verantwortung Art. 74 Bewilligungspflicht a) sachlicher Umfang Eine Berufsausübungsbewilligung benötigt, wer: a) einen der folgenden Berufe in eigener fachlicher Verantwortung ausübt: 1. Medizinische Masseurin oder Medizinischer Masseur; 2. Podologin oder Podologe; b) in eigener fachlicher Verantwortung naturheilpraktische Tätigkeiten ausübt, die in ihrer Gesamtheit durch ein eidgenössisches Diplom geregelt sind.
Eine Berufsausübungsbewilligung benötigt auch, wer einen nach Bundesrecht bewilligungspflichtigen Beruf122 ausübt.
Art. 75 b) Erweiterungen 1 Die Regierung kann einen Beruf für höchstens fünf Jahre durch Verordnung der Bewilligungspflicht unterstellen, wenn eine mit dem Beruf verbundene Tätigkeit die Gesundheit von Patientinnen oder Patienten erheblich gefährden kann.
Art. 76 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Eine Berufsausübungsbewilligung erhält, wer:
a) für den Beruf fachlich genügend qualifiziert ist; b) vertrauenswürdig ist; c) physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; d) über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
2 Die Regierung legt durch Verordnung die notwendigen fachlichen Qualifikationen für die
Berufe nach Art. 74 Abs. 1 oder Art. 75 dieses Erlasses fest.
3 Die Bewilligungsvoraussetzungen für die nach Bundesrecht bewilligungspflichtigen Berufe
richten sich nach der Bundesgesetzgebung123.
Art. 77 Gültigkeitsdauer der Berufsausübungsbewilligung a) Grundsatz 1 Die Berufsausübungsbewilligung wird auf unbefristete Dauer erteilt. Vorbehalten ist eine zeitliche Einschränkung nach Art. 72 dieses Erlasses.
2 Die Regierung kann durch Verordnung die Berufsausübungsbewilligung für einzelne Berufe
befristen.
Art. 78 b) Erlöschen von Gesetzes wegen
1 Die Berufsausübungsbewilligung erlischt von Gesetzes wegen, sobald die Inhaberin oder der
Inhaber das 70. Altersjahr vollendet hat.
Art. 34 MedBG, Art. 11 GesBG, Art. 22 PsyG. Art. 34 MedBG, Art. 11 GesBG, Art. 22 PsyG.
Sie wird auf Gesuch befristet verlängert, wenn die Inhaberin oder der Inhaber nachweist, dass sie oder er weiterhin physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet.
Die Anforderungen an die fachliche Qualifikation richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt galten, als die zu verlängernde Berufsausübungsbewilligung erteilt worden war.
Art. 79 Verbotene Tätigkeiten und Tätigkeiten mit Vorbehalt einer Berufsausübungsbewilligung 1 Die Regierung kann durch Verordnung einzelne Tätigkeiten, welche die Gesundheit von Patientinnen oder Patienten erheblich gefährden können, verbieten oder Personen mit einer Berufsausübungsbewilligung vorbehalten.
ii. Ausüben eines Berufs unter fachlicher Aufsicht Art. 80 Bewilligungsfreie Berufsausübung
1 Eine Gesundheitsfachperson darf ihren Beruf bewilligungsfrei ausüben, wenn sie:
a) den Beruf unter fachlicher Aufsicht ausübt; b) die Voraussetzungen für eine Berufsausübungsbewilligung für diesen Beruf erfüllt.
2 Sie übt ihren Beruf unter der unmittelbaren fachlichen Aufsicht einer Person (Fachaufsicht)
aus, die über eine Berufsausübungsbewilligung für den entsprechenden Beruf verfügt.
3 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet Gesundheitsfachpersonen, die ihren Beruf
unter fachlicher Aufsicht ausüben, der zuständigen Stelle des Kantons. Die Regierung kann durch Verordnung einen Beruf ganz oder teilweise von der Meldepflicht ausnehmen.
Art. 81 Bewilligungspflichtige Berufsausübung 1 Wer einen Beruf nach Art. 74 oder Art. 75 dieses Erlasses unter fachlicher Aufsicht ausübt
und die Voraussetzungen für die Berufsausübungsbewilligung nicht erfüllt, benötigt: a) eine Assistenzbewilligung; b) eine Bewilligung als Spitalärztin oder Spitalarzt unter fachlicher Aufsicht; c) eine Überbrückungsbewilligung.
Art. 82 Praktikumstätigkeit
1 Eine Praktikumstätigkeit gilt nicht als Ausüben eines Berufs, wenn:
a) das Praktikum nicht länger als vier Monate dauert; b) die Praktikantin oder der Praktikant ständig von einer Person angeleitet und fachlich beaufsichtigt wird, die über eine Berufsausübungsbewilligung oder eine Bewilligung nach Art. 81 dieses Erlasses verfügt oder ihren Beruf gestützt auf Art. 80 dieses Erlasses bewilligungsfrei ausübt.
Art. 83 Bewilligungsvoraussetzungen a) allgemein
1 Eine Bewilligung zum Ausüben des Berufs unter fachlicher Aufsicht erhält, wer:
a) für das Ausüben des Berufs unter Aufsicht fachlich genügend qualifiziert ist; b) vertrauenswürdig ist;
c) physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung unter Aufsicht bietet; d) über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt; e) von einer Person unmittelbar fachlich beaufsichtigt wird (Fachaufsicht), die über eine Berufsausübungsbewilligung für den entsprechenden Beruf verfügt. Die Regierung kann durch Verordnung zusätzliche fachliche Qualifikationen vorschreiben.
Art. 84 b) zusätzliche Voraussetzungen 1. für die Assistenzbewilligung
1 Eine Assistenzbewilligung erhält, wer:
a) in der Ausbildung zum Beruf ist, der unter fachlicher Aufsicht ausgeübt wird; b) in der Weiterbildung zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel ist, der Voraussetzung für die Berufsausübungsbewilligung ist.
2 Die Bewilligungsbehörde kann die Weiterbildung zu einem ausländischen Weiterbildungstitel
der Weiterbildung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung gleichstellen.
3 Einer Person, die als Ärztin oder als Arzt im Register nach Art. 51 des Bundesgesetzes über
die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006124 eingetragen ist, aber weder ein eidgenössisches noch ein anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, kann die Bewilligung für eine ausserordentliche Assistenz erteilt werden.
Art. 85 2. für die Bewilligung als Spitalärztin oder Spitalarzt unter fachlicher Aufsicht
1 Eine Bewilligung als Spitalärztin oder Spitalarzt unter fachlicher Aufsicht erhält, wer:
a) in einem Spital, einer psychiatrischen Klinik oder einer Rehabilitationsklinik als angestellte Ärztin oder als angestellter Arzt tätig ist; b) über ein eidgenössisches oder ein anerkanntes ausländisches Diplom als Ärztin oder Arzt verfügt; c) wenigstens zwei Vollzeitjahre in der Schweiz als Assistenzärztin oder Assistenzarzt tätig gewesen ist.
Art. 86 3. für die Überbrückungsbewilligung
1 Eine Überbrückungsbewilligung kann erhalten, wer:
a) über einen ausländischen Bildungsabschluss oder Weiterbildungstitel für einen Beruf nach Art. 74 oder Art. 75 dieses Erlasses verfügt; b) bei der zuständigen schweizerischen Stelle das Gesuch um Anerkennung des ausländischen Bildungsabschlusses oder Weiterbildungstitels eingereicht hat und wenn dieses Gesuch nicht offensichtlich aussichtslos ist.
2 Die Überbrückungsbewilligung wird für höchstens zwei Jahre erteilt. Eine Verlängerung ist
ausgeschlossen.
Art. 87 Fachaufsicht 1 Die Fachaufsicht überwacht die Tätigkeiten der Person unter ihrer fachlichen Aufsicht.
124 SR 811.11.
Der Umfang der fachlichen Aufsicht richtet sich nach dem Ausbildungsstand der beaufsichtigten Person und nach dem Gefährdungspotenzial des Berufs.
3 Die Fachaufsicht trägt die Verantwortung dafür, dass der Person unter ihrer fachlichen Aufsicht nur Tätigkeiten übertragen werden, für welche die Person genügend qualifiziert ist.
Art. 88 Ergänzende Bestimmungen Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Bestimmungen. Sie: a) regelt die Gültigkeitsdauer der Bewilligungen nach Art. 81 Abs. 1 Bst. a und b dieses Erlasses. Sie kann für Bewilligungen nach Art. 81 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses die Anzahl der Verlängerungen begrenzen oder eine maximale Gesamtdauer der Bewilligungen festlegen; b) legt für die Assistenzbewilligungen und das bewilligungsfreie Ausüben einer Assistenztätigkeit die notwendigen fachlichen Qualifikationen fest; c) bestimmt, wie viele Personen eine Fachaufsicht gleichzeitig beaufsichtigen darf; d) kann Berufe von der Bewilligungspflicht nach Art. 84 dieses Erlasses ausnehmen und anstelle der Assistenzbewilligung eine Meldepflicht der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers vorsehen. Sie legt die Höchstdauer der meldepflichtigen Ausübung des Berufs fest; e) kann Berufe von der Meldepflicht nach Bst. d dieser Bestimmung ausnehmen; f) legt fest, innert welcher Frist die Meldepflichten dieses Erlasses oder des zugehörigen Verordnungsrechts erfüllt werden.
iii. Gemeinsame Bestimmungen Art. 89 Örtlicher Umfang der Bewilligungspflicht
1 Eine Berufsausübungsbewilligung oder eine Bewilligung für das Ausüben eines Berufs unter
fachlicher Aufsicht benötigt, wer: a) den Beruf unter physischer Anwesenheit im Kanton ausübt oder b) für einen Betrieb mit Sitz oder Betriebsstandort im Kanton tätig ist, der hauptsächlich telemedizinische Leistungen erbringt.
c) Bewilligungspflichtige Betriebe Art. 90 Bewilligungspflicht a) sachlicher Umfang
1 Eine Betriebsbewilligung benötigen:
a) Spitäler, psychiatrische Kliniken und Rehabilitationskliniken; b) Medizinische Laboratorien; c) Betriebe der Dentalhygiene; d) Augenoptikgeschäfte; e) Betriebe, die hauptsächlich telemedizinische Leistungen erbringen; f) Pflegeheime mit mehr als fünf Plätzen auf der kantonalen Pflegeheimliste; g) Spitex-Betriebe. Ausgenommen sind natürliche Personen, die Spitex-Leistungen als selbständig Erwerbende erbringen und keine Angestellten beschäftigen, sowie juristische Personen, die nur eine Arbeitnehmerin oder nur einen Arbeitnehmer beschäftigen; h) Rettungsdienste.
2 Andere Betriebe, in denen Personen einen bewilligungspflichtigen Beruf ausüben, benötigen
eine Betriebsbewilligung, wenn der Betrieb in einem Bereich mit einem besonders hohen medizinischen Gefährdungspotenzial tätig ist. Die Regierung legt die Bereiche durch Verordnung fest.
Art. 91 b) örtlicher Umfang Betriebe benötigen eine Betriebsbewilligung, wenn sie ihren Sitz oder einen Betriebsstandort im Kanton haben.
Betreibt ein Rechtsträger mehrere Betriebsstandorte im Kanton, benötigt er für jeden Standort eine Betriebsbewilligung.
Spitex-Betriebe und Betriebe der Dentalhygiene benötigen auch dann eine Betriebsbewilligung, wenn sie von einem ausserkantonalen Betriebsstandort aus Leistungen im Kanton erbringen.
Für Betriebe nach Art. 90 Abs. 2 dieses Erlasses und für Rettungsdienste legt die Regierung den örtlichen Umfang der Bewilligungspflicht durch Verordnung fest.
Art. 92 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Betriebsbewilligung wird dem Rechtsträger des Betriebs erteilt, wenn der Betrieb:
a) eine zweckmässige Betriebsorganisation hat, insbesondere eine qualifizierte Leitung und genügend Fachpersonal sowie eine klare Organisationsstruktur; b) für jede im Betrieb beschäftigte Gesundheitsfachperson nachweist, dass diese in allen Kantonen, in denen sie für den Betrieb tätig ist, zur Ausübung des Berufs berechtigt ist; c) über eine zweckmässige Infrastruktur verfügt, insbesondere über auf das Leistungsangebot ausgerichtete Räumlichkeiten und die notwendigen technischen Einrichtungen; d) über eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung verfügt; e) ein zweckmässiges und angemessenes Qualitätsmanagementsystem betreibt.
2 Die Regierung legt die Einzelheiten der Bewilligungsvoraussetzungen durch Verordnung fest.
Art. 93 Gültigkeitsdauer der Betriebsbewilligung 1 Die Betriebsbewilligung wird für längstens zehn Jahre erteilt. Die Regierung kann durch Verordnung kürzere Höchstdauern für einzelne Betriebsarten festlegen.
d) Heilmittelrechtliche Bewilligungen Art. 94 Grundsätze 1 Bewilligungen im Bereich des Heilmittelrechts richten sich nach der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung125.
2 Die Regierung regelt die Bewilligungsvoraussetzungen durch Verordnung, soweit die eidgenössische Heilmittelgesetzgebung dem Kanton eine entsprechende Kompetenz einräumt. Sie orientiert sich dabei an den Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 92 dieses Erlasses.
3 Die allgemeinen Grundsätze nach Art. 72 f. dieses Erlasses sind auf heilmittelrechtliche Bewilligungen anwendbar, soweit die eidgenössische Heilmittelgesetzgebung keine abweichende Regelung enthält.
125 Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) vom 15. Dezember 2000, SR 812.21, und zugehörige Verordnungen.
Art. 95 Selbstdispensation Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen Arzneimittel an ihre Patientinnen und Patienten abgeben (Selbstdispensation).
Die Regierung regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und den Umfang der Abgabeberechtigung durch Verordnung.
Art. 96 Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel 1 Die Regierung bestimmt im Rahmen von Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Arzneimittel
und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000126 durch Verordnung die Berufe, deren Angehörige berechtigt sind, verschreibungspflichtige Arzneimittel anzuwenden.
2 Sie legt die Arzneimittel fest, die Personen nach Abs. 1 dieser Bestimmung anwenden dürfen.
Art. 97 Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel 1 Die Regierung bestimmt im Rahmen von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Arzneimittel
und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000127 durch Verordnung die Ausbildungen, die zur Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln berechtigen.
2 Sie legt die Arzneimittel fest, welche die Personen mit einer Ausbildung nach Abs. 1 dieser
Bestimmung abgeben dürfen.
Art. 98 Anwendungs- oder Abgabebewilligung
1 Personen, die nach Art. 96 oder Art. 97 dieses Erlasses Arzneimittel anwenden oder abgeben
und für diese Tätigkeit keine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Erlass benötigen, benötigen eine Anwendungs- oder Abgabebewilligung.
2 Die Regierung regelt die Bewilligungsvoraussetzungen durch Verordnung.
Art. 99 Besondere Befugnisse der Apothekerinnen und Apotheker 1 Die Regierung regelt durch Verordnung die Tätigkeiten, die von Apothekerinnen und Apothekern zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur Verhütung von Krankheiten erbracht werden dürfen128 und keine ärztliche Anordnung erfordern.
2 Sie legt die Arzneimittel fest, die Apothekerinnen und Apotheker ohne ärztliche Verschreibung
anwenden dürfen.
Art. 100 Heilmittelrechtliche Berufs- und Betriebspflichten 1 Die Regierung regelt durch Verordnung die Berufs- und Betriebspflichten, die im Heilmittelbereich zusätzlich zu den Berufs- und Betriebspflichten nach Art. 101 ff. dieses Erlasses gelten.
126 SR 812.21. 127 SR 812.21. Art. 9 Bst. f des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe, SR 811.11.
Sie kann insbesondere Einschränkungen erlassen für: a) die Werbung für Arzneimittel und für Betriebe, die Arzneimittel abgeben; b) die Art, den Ort und die Form der Arzneimittelabgabe.
2 Berufs- und Betriebspflichten
a) Berufspflichten Art. 101 Geltungsbereich Die Berufspflichten dieses Erlasses gelten für: a) Gesundheitsfachpersonen; b) Drogistinnen und Drogisten; c) Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker; d) Logopädinnen und Logopäden, soweit diese Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen; e) Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter.
Art. 102 Aufklärungspflicht
1 Die Patientinnen und Patienten werden in verständlicher Form aufgeklärt über:
a) die geplanten Untersuchungen; b) die Diagnose und die vorgeschlagene Behandlung; c) Alternativen zur vorgeschlagenen Behandlung; d) den erwarteten Behandlungserfolg sowie Risiken und Nebenwirkungen der Behandlung.
2 Bei der Aufklärung werden die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt.
3 Ist eine vorgängige Aufklärung nicht möglich, wird sie nachgeholt, sobald der Hinderungsgrund weggefallen ist.
Art. 103 Patientendokumentation a) Dokumentationspflicht und Inhalt 1 Wer den Berufspflichten dieses Erlasses untersteht, führt für jede Patientin und jeden Patienten eine Patientendokumentation. Ausgenommen sind Apothekerinnen und Apotheker sowie Drogistinnen und Drogisten, soweit Angehörige dieser Berufe nicht verschreibungspflichtige Heilmittel abgeben oder Mittel und Gegenstände, auf welche die eidgenössische Heilmittelgesetzgebung129 nicht anwendbar ist.
2 Die Patientendokumentation gibt Auskunft über Inhalt und Datum der:
a) Untersuchung; b) Diagnose; c) Aufklärung; d) vorgeschlagenen und der durchgeführten Behandlungen, einschliesslich der verschriebenen oder abgegebenen Heilmittel; e) Pflegemassnahmen; f) angeordneten und der durchgeführten Zwangsmassnahmen.
129 Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) vom 15. Dezember 2000, SR 812.21, und zugehörige Verordnungen.
Sie wird aktuell, fortlaufend und in deutscher Sprache geführt. Unrichtige Daten werden nicht gelöscht, sondern durch eine Ergänzung berichtigt.
Art. 104 b) Aufbewahrungspflicht 1. Grundsatz
1 Die Patientendokumentation wird während der Dauer des Behandlungsverhältnisses und
zehn Jahre darüber hinaus aufbewahrt. Vorbehalten sind längere Aufbewahrungsfristen des Bundesrechts.130
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist darf die Patientendokumentation vernichtet werden. Für öffentliche Organe bleibt die Anbietepflicht nach Art. 11 ff. des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011131 vorbehalten.
3 Personen, die ihre Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis ausüben, unterstehen nicht der
Aufbewahrungspflicht.
Art. 105 2. bei Aufgabe der beruflichen Tätigkeit 1 Gibt die zur Aufbewahrung verpflichtete Person während der laufenden Aufbewahrungsfrist
ihre berufliche Tätigkeit auf, kann sie die Patientendokumentation: a) der Patientin oder dem Patienten übergeben; b) mit Zustimmung der Patientin oder des Patienten an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger übergeben.
2 Die Aufbewahrungspflicht nach diesem Erlass erlischt mit der Übergabe der Patientendokumentation an die Patientin oder den Patienten, spätestens aber sechs Monate, nachdem die Patientin oder der Patient von der zur Aufbewahrung verpflichteten Person über die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit informiert wurde.
3 Bei der Übergabe der Patientendokumentation an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger
geht die laufende Aufbewahrungspflicht auf die Nachfolgerin oder den Nachfolger über.
Art. 106 c) Form der Aufbewahrung
1 Die Patientendokumentation wird in einer Form aufbewahrt, welche die Anforderungen des
anwendbaren Datenschutzrechts an Schutz und Sicherheit der Daten erfüllt.
2 Die zur Aufbewahrung verpflichtete Person sorgt dafür, dass während der Dauer einer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist eine ordnungsgemässe Einsicht in die Patientendokumentation und deren Herausgabe auch im Fall ihres Todes oder Konkurses möglich ist.
Vgl. insbesondere Art. 40 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) vom 15. Dezember 2000, SR 812.21, Art. 35 des eidgenössischen Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004, SR 810.21, und Art. 5 der Verordnung des EDI über den Umgang mit geschlossenen radioaktiven Quellen in der Medizin vom 26. April 2017, SR 814.501.512. 131 sGS 147.1.
Art. 107 Amtliche Aufbewahrung a) Grundsatz Die zuständige Stelle des Kantons kann die amtliche Aufbewahrung verfügen, wenn: a) der Schutz oder die Sicherheit einer Patientendokumentation gefährdet ist; b) wegen Todes oder Konkurses der zur Aufbewahrung verpflichteten Person die Einsicht in eine Patientendokumentation oder deren Herausgabe nicht mehr gewährleistet ist.
Die amtliche Aufbewahrung wird befristet. Nach Ablauf der Frist werden die Patientendokumentationen vernichtet. Es besteht keine Anbietepflicht nach Art. 11 ff. des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011132.
Art. 108 b) Kosten
1 Die Kosten der amtlichen Aufbewahrung werden der zur Aufbewahrung verpflichteten Person
auferlegt.
2 Wird die amtliche Aufbewahrung wegen Todes der zur Aufbewahrung verpflichteten Person
verfügt, können die Kosten den Erbinnen und Erben auferlegt werden, soweit diese die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben.
3 Können die Kosten weder der zur Aufbewahrung verpflichteten Person noch den Erbinnen
und Erben auferlegt werden, bezahlt die Patientin oder der Patient für die Einsicht in die Patientendokumentation oder deren Herausgabe eine Gebühr.
Art. 109 Schweigepflicht und Berufsgeheimnis a) Grundsatz 1 Personen, die den Berufspflichten dieses Erlasses unterstehen, und ihre Hilfspersonen bewahren Stillschweigen über Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden sind oder die sie in Ausübung ihres Berufs wahrgenommen haben.
Art. 110 b) Ausnahmen
1 Die Schweigepflicht und das Berufsgeheimnis gelten nicht, wenn:
a) die Patientin oder der Patient der Bekanntgabe eines Geheimnisses vorgängig zugestimmt hat; b) die zuständige Stelle des Kantons die zur Geheimhaltung verpflichtete Person auf deren Gesuch hin schriftlich von der Schweigepflicht oder vom Berufsgeheimnis entbunden hat; c) ein gesetzliches Melderecht, eine gesetzliche Melde- oder Auskunftspflicht oder eine gesetzliche Zeugnispflicht die Bekanntgabe eines Geheimnisses erlaubt; d) die zuständige schweizerische Strafverfolgungsbehörde zur Abklärung eines aussergewöhnlichen Todesfalls die Herausgabe von Unterlagen anordnet; e) in einem gesundheitspolizeilichen Aufsichtsverfahren nach diesem Erlass die Aufsichtsbehörde geschützte Informationen oder Unterlagen herausverlangt, unabhängig davon, ob sie die Herausgabe gegenüber derjenigen Person anordnet, gegen die sich das Aufsichtsverfahren richtet, oder gegenüber einer Drittperson; f) eine zur Geheimhaltung verpflichtete Person bei der gesundheitspolizeilichen Aufsichtsbehörde eine Aufsichtsanzeige einreicht;
132 sGS 147.1.
g) eine zur Geheimhaltung verpflichtete Person beim Kanton ein Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache nach Art. 9c Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998133 einreicht und hierfür das Behandlungsverhältnis offenlegt. Die Ausnahme von der Schweigepflicht oder vom Berufsgeheimnis gilt auch für das daran anschliessende Geltendmachen der uneinbringlichen Kosten und die dafür notwendigen Nachweise.
2 Bei der Offenlegung von Informationen wird das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet. Insbesondere werden nur Informationen offengelegt, die zum Erreichen des Zwecks der Ausnahmebestimmung notwendig sind.
Hilfspersonen sind nicht berechtigt, selbständig ein Gesuch um Entbindung von der Schweigepflicht oder vom Berufsgeheimnis zu stellen.
Art. 111 c) Kosten des Entbindungsverfahrens
1 Die zuständige Stelle des Kantons kann der zur Geheimhaltung verpflichteten Person die
Kosten des Entbindungsverfahrens auferlegen, wenn die Entbindung von der Schweigepflicht oder vom Berufsgeheimnis: a) hauptsächlich den Interessen der zur Geheimhaltung verpflichteten Person oder ihres Arbeitgebers dient und b) die zur Geheimhaltung verpflichtete Person die Notwendigkeit einer amtlichen Entbindung hätte verhindern können oder das Entbindungsverfahren einen grossen Aufwand verursacht.
2 Sie kann die amtlichen Kosten Dritten auferlegen, wenn diese sich am Verfahren beteiligt haben und mit ihren Interessen unterliegen. Amtlichen Stellen werden keine Kosten auferlegt.
Art. 112 Verzicht auf lebenserhaltende Massnahmen 1 Wer den Beruf der Ärztin oder des Arztes in eigener fachlicher Verantwortung ausübt, darf bei
einer nicht urteilsfähigen Patientin oder einem nicht urteilsfähigen Patienten die Behandlung einschränken oder einstellen, wenn: a) die Patientin oder der Patient an einer schweren Gesundheitsschädigung leidet, die zum Tod führen wird; b) der irreversible Verlauf durch eine ärztliche Zweitmeinung bestätigt wurde; c) ein Hinausschieben des Todes das Leiden der Patientin oder des Patienten in unzumutbarer Weise verlängert; d) die nach Art. 378 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907134 vertretungsberechtigte Person der Einschränkung oder dem Einstellen der Behandlung zugestimmt hat.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Weisungen der Patientin oder des Patienten in einer Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907135.
133 sGS 381.1. 134 SR 210. 135 SR 210.
Art. 113 Zusätzliche Berufspflichten des Bundesrechts a) für das Ausüben eines kantonalrechtlich geregelten Berufs Zusätzlich zu den Berufspflichten dieses Erlasses gelten die Berufspflichten nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016136 für: a) Gesundheitsfachpersonen, die einen Beruf nach Art. 74 Abs. 1 oder Art. 75 dieses Erlasses ausüben; b) Drogistinnen und Drogisten; c) Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker; d) Logopädinnen und Logopäden, soweit diese Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen; e) Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter.
2 Auf Personen nach Abs. 1 dieser Bestimmung, die ihren Beruf unter fachlicher Aufsicht ausüben, wird Art. 16 des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016137 sachgemäss angewendet.
Art. 114 b) für das Ausüben eines bundesrechtlich geregelten Berufs unter fachlicher Aufsicht 1 Zusätzlich zu den Berufspflichten dieses Erlasses gelten für Personen, die einen nach Bundesrecht bewilligungspflichtigen Beruf unter fachlicher Aufsicht ausüben, sachgemäss die Berufspflichten, die das Bundesrecht für den entsprechenden Beruf vorsieht.
2 Die Beistandspflicht nach Art. 40 Bst. g des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006138 gilt nicht für Personen, welche die Voraussetzungen für eine Assistenzbewilligung erfüllen.
Art. 115 c) ergänzende Vorschriften 1 Die Regierung kann durch Verordnung ergänzende Vorschriften erlassen:
a) zu den Anforderungen an die Fortbildung139; b) zur Berufshaftpflichtversicherung140, insbesondere zur Deckungssumme und zum Selbstbehalt.
b) Betriebspflichten Art. 116 Geltungsbereich
1 Die Betriebspflichten gelten für:
a) Betriebe, die eine Betriebsbewilligung nach diesem Erlass benötigen; b) Betriebe mit Sitz oder Standort im Kanton, die keine Betriebsbewilligung nach diesem Erlass benötigen und eine oder mehrere Personen beschäftigen, die: 1. den Berufspflichten dieses Erlasses unterstehen oder 2. in einem anderen Kanton gesundheitspolizeilichen Berufspflichten unterstehen.
136 SR 811.21. 137 SR 811.21. 138 SR 811.11. Art. 40 Bst. b MedBG, Art. 16 Bst. b GesBG und Art. 27 Bst. b PsyG. Art. 40 Bst. h MedBG, Art. 16 Bst. g GesBG und Art. 27 Bst. f PsyG.
Art. 117 Grundsätze Der Betrieb sorgt dafür, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Berufspflichten erfüllen.
2 Er beschäftigt eine Gesundheitsfachperson nur, wenn diese über eine Berufsausübungsbewilligung oder eine Bewilligung nach Art. 81 dieses Erlasses für den ausgeübten Beruf verfügt oder berechtigt ist, den Beruf bewilligungsfrei unter Aufsicht auszuüben.
Er sorgt dafür, dass die Meldepflichten nach Art. 80 Abs. 3 und Art. 88 Bst. d dieses Erlasses erfüllt werden.
Art. 118 Führen der Patientendokumentation 1 Mit Zustimmung der Patientin oder des Patienten kann der Betrieb Patientendokumentationen,
die von seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für diese Patientin oder diesen Patienten geführt werden, zusammenlegen.
2 Er stellt sicher, dass:
a) die Patientendokumentation jederzeit im Umfang der Zusammenlegung vollständig ist; b) erkennbar ist, von wem die Eintragungen in der zusammengelegten Patientendokumentation stammen.
Art. 119 Aufbewahren der Patientendokumentation
1 Der Betrieb bewahrt die Patientendokumentationen auf, die von seinen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern geführt werden. Die Aufbewahrungsfrist und die Rechtslage nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist richten sich nach Art. 104 dieses Erlasses.
2 Stellt der zur Aufbewahrung verpflichtete Betrieb seine Tätigkeit ein, wird Art. 105 dieses Erlasses sachgemäss angewendet.
3 Die Form der Aufbewahrung und die amtliche Aufbewahrung richten sich sachgemäss nach
Art. 106 ff. dieses Erlasses.
Art. 120 Sterbebegleitung
1 Spitäler, psychiatrische Kliniken, Rehabilitationskliniken, Pflegeheime und Rettungsdienste
schaffen Bedingungen, die Patientinnen und Patienten ein Sterben in Ruhe und Würde erlauben.
2 Sie ermöglichen den Angehörigen und anderen Bezugspersonen die Begleitung der sterbenden Patientin oder des sterbenden Patienten und ein würdevolles Abschiednehmen.
Art. 121 Besondere Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Einrichtungen a) Regelung der Behandlungs- und Pflegeverhältnisse 1 Die Trägerschaft einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, in der Patientinnen und Patienten behandelt oder gepflegt werden, regelt im Gründungserlass die Rechtsnatur und den Inhalt der Behandlungs- oder Pflegeverhältnisse.
2 Sie kann das oberste Leitungsorgan der Einrichtung ermächtigen, Rechtsnatur und Inhalt der
Behandlungs- oder Pflegeverhältnisse zur regeln.
Die Trägerschaft oder das oberste Leitungsorgan der Einrichtung kann die Behandlungs- oder Pflegeverhältnisse dem Bundesprivatrecht unterstellen.
Art. 122 b) Videoüberwachung Die öffentlich-rechtliche Einrichtung, in der Patientinnen und Patienten behandelt oder gepflegt werden, darf zum Schutz von Personen und Sachen ihre Betriebsgebäude und das Betriebsgelände mit Video überwachen.
2 Sie setzt die Videoüberwachung verhältnismässig ein und macht sie für die betroffenen Personen erkennbar.
3 Das zuständige Leitungsorgan der Einrichtung regelt die Einzelheiten der Videoüberwachung
durch Reglement.
3 Pflichten von Personen und Betrieben ohne Berufs- oder Betriebspflichten
Art. 123 Überweisungspflicht 1 Personen und Betriebe, die gewerbsmässig Krankheiten, Verletzungen oder andere körperliche oder psychische Gesundheitsstörungen abklären oder behandeln und nicht in den Geltungsbereich von Art. 101 oder Art. 116 dieses Erlasses fallen, überweisen Patientinnen und Patienten, deren Zustand ärztliche Abklärung oder Behandlung erfordert, an eine Ärztin oder an einen Arzt.
2 Sie führen die Abklärung oder Behandlung nur weiter:
a) nachdem die Patientin oder der Patient sie über das Resultat der ärztlichen Abklärungen informiert hat; b) wenn die Ärztin oder der Arzt der weiteren Abklärung oder Behandlung durch eine nichtärztliche Person zustimmt oder wenn die Patientin oder der Patient schriftlich und ausdrücklich erklärt, dass sie oder er auf eine ärztliche Behandlung verzichtet.
4 Gesundheitspolizeiliche Aufsicht
Art. 124 Geltungsbereich 1 Der gesundheitspolizeilichen Aufsicht unterstehen Personen und Betriebe, für welche die Berufs- oder Betriebspflichten dieses Erlasses gelten.
2 Die zuständige Stelle des Kantons kann eine Person oder einen Betrieb durch Verfügung der
Aufsicht unterstellen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass: a) die Person oder der Betrieb die Überweisungspflicht nach Art. 123 dieses Erlasses verletzt; b) in den Betriebsräumlichkeiten bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden; c) der Betrieb als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber die Meldepflicht nach Art. 80 Abs. 3 oder Art. 88 Bst. d dieses Erlasses missachtet.
3 Die Verfügung nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann nicht selbständig angefochten werden.
Art. 125 Inhalt und Zweck der Aufsicht Die Aufsicht sorgt für die Durchsetzung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften dieses Erlasses und seiner Ausführungsbestimmungen sowie der damit verbundenen Bundesgesetzgebung.
Sie stellt insbesondere sicher, dass die: a) gesundheitspolizeilichen Bewilligungs- und Meldepflichten eingehalten werden; b) erteilten Bewilligungen, insbesondere Bedingungen und Auflagen, eingehalten werden und die Bewilligungsvoraussetzungen dauerhaft erfüllt sind; c) gesundheitspolizeilichen Berufs- und Betriebspflichten erfüllt werden; d) Überweisungspflicht nach Art. 123 dieses Erlasses eingehalten wird.
Art. 126 Aufsichtsmassnahmen a) Grundsatz 1 Die Aufsichtsbehörde trifft die zum Erreichen des Aufsichtszwecks notwendigen Massnahmen.
2 Sie kann insbesondere:
a) bei einem Verstoss gegen die Überweisungspflicht nach Art. 123 dieses Erlasses der fehlbaren Person oder dem fehlbaren Betrieb das gewerbsmässige Abklären oder Behandeln von Krankheiten, Verletzungen oder anderen körperlichen oder psychischen Gesundheitsstörungen befristet oder unbefristet verbieten; b) Gegenstände, die rechtswidrig verwendet werden oder die Gesundheit gefährden, beschlagnahmen und vernichten oder verwerten; c) die Benützung von Räumlichkeiten und Einrichtungen verbieten.
3 Sie entzieht eine Bewilligung administrativ, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung
nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen.
Art. 127 b) Disziplinarmassnahmen im Besonderen 1. gegen Personen 1 Disziplinarmassnahmen gegen eine Person, die einen nach Bundesrecht bewilligungspflichtigen Beruf ausübt, richten sich nach dem Bundesrecht141.
2 Verletzt eine andere Person eine Bewilligungspflicht oder eine Berufspflicht dieses Erlasses
oder der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung142, kann die Aufsichtsbehörde: a) eine Verwarnung aussprechen; b) eine Busse bis zu Fr. 20'000.– verhängen; c) die Bewilligung zur Ausübung des Berufs in eigener fachlicher Verantwortung oder unter fachlicher Aufsicht disziplinarisch entziehen; d) eine nach Art. 80 oder nach Art. 88 Bst. d dieses Erlasses bewilligungsfreie Berufsausübung verbieten oder der Bewilligungspflicht unterstellen.
3 Die Busse kann zusätzlich zu einem Entzug der Bewilligung oder zum Verbot der bewilligungsfreien Berufsausübung angeordnet werden.
Art. 43 MedBG, Art. 19 GesBG, Art. 30 PsyG. 142 Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) vom 15. Dezember 2000, SR 812.21, und zugehörige Verordnungen.
Art. 128 2. gegen Betriebe Verletzt ein Betrieb eine Bewilligungspflicht oder eine Betriebspflicht dieses Erlasses, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Rechtsträger folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a) eine Verwarnung; b) eine Busse bis zu Fr. 100'000.–; c) den Entzug der Betriebsbewilligung, die Schliessung des Betriebs oder ein Tätigkeitsverbot im Kanton; d) das Verbot, einen Betrieb zu führen, der den Betriebspflichten untersteht.
2 Die Busse kann zusätzlich zu einem Entzug der Betriebsbewilligung, einer Schliessung des
Betriebs, einem Tätigkeitsverbot oder einem Betriebsverbot angeordnet werden.
Art. 129 Verjährung der disziplinarischen Verfolgung 1 Die disziplinarische Verfolgung von Personen, die keinen nach Bundesrecht bewilligungspflichtigen Beruf ausüben, und von Betrieben verjährt sachgemäss nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016143.
Art. 130 Verfahren a) Sachverhaltsermittlung 1 Die Aufsichtsbehörde ermittelt den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen.
Sie ist insbesondere berechtigt: a) die Geschäftsräume von Personen und Betrieben, die der Aufsicht unterstehen, ohne vorgängige Ankündigung zu betreten und darin Gegenstände und Unterlagen zu kontrollieren. Der Zutritt kann mit Hilfe der Polizei erzwungen werden; b) Einsicht in Patientendokumentationen zu nehmen und deren Herausgabe zu verlangen. Die Herausgabe kann auch gegenüber Dritten, die Zugriff auf die Patientendokumentation haben, angeordnet werden; c) zur Beweissicherung Gegenstände und Unterlagen zu beschlagnahmen.
2 Die Person oder der Betrieb, gegen die oder den sich das Aufsichtsverfahren richtet, sowie
Dritte, welche die Herrschaft über ein Beweismittel haben, sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Vorbehalten sind die Verweigerungsrechte nach Art. 163 und 166 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008144.
3 Die medizinische Untersuchung einer Person ist nur mit deren Zustimmung zulässig. Verweigert die Person, gegen die sich das Aufsichtsverfahren richtet, die Zustimmung, wird dies bei der Beweiswürdigung berücksichtigt.
Art. 131 b) Stellung der Anzeigerin oder des Anzeigers
1 Die Person, die eine aufsichtsrechtliche Anzeige einreicht, gilt nicht als Verfahrensbeteiligte
und kann keine Verfahrensrechte ausüben.
2 Sie wird in geeigneter Form über den Ausgang des Aufsichtsverfahrens informiert.
Art. 132 Veröffentlichung Die Aufsichtsbehörde kann folgende Massnahmen veröffentlichen, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit notwendig ist: a) den Entzug einer Bewilligung; b) die Schliessung eines Betriebs; c) das Verbot nach Art. 126 Abs. 2 Bst. a dieses Erlasses; d) das Verbot nach Art. 127 Abs. 2 Bst. d dieses Erlasses.
Die Veröffentlichung wird durch Verfügung angeordnet. Ausgenommen ist die Bekanntgabe eines aufsichtsrechtlichen Entscheids gestützt auf Art. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 18. November 2014145.
VII. Anbau von Hanf Art. 133 Meldepflicht 1 Der Anbau von Hanf ist meldepflichtig. Ausgenommen sind Anpflanzungen von weniger als
zehn Pflanzen.
2 Die Meldung wird der zuständigen Behörde vor der Aussaat oder Aufzucht erstattet.
Art. 134 Kontrollbefugnisse und Massnahmen 1 Die Kontrollorgane können jederzeit und ohne Voranmeldung Proben erheben sowie in Bestell- und Lieferscheine, Buchhaltungen, Anbau- und Abnahmeverträge und weitere Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Hanfanbau stehen, Einsicht nehmen.
2 Unabhängig von einem Strafverfahren wegen Verstössen gegen das eidgenössische Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951146 kann die zuständige Behörde den angepflanzten Hanf bei einer Verletzung der Meldepflicht: a) beschlagnahmen; b) vernichten, wenn keine oder keine sofortige gesetzeskonforme Verwertung möglich ist.
Art. 135 Verordnungsrecht 1 Die Regierung regelt durch Verordnung:
a) die für Meldungen, Kontrollen und Massnahmen zuständigen Behörden; b) den Inhalt der Meldung. Diese umfasst namentlich Sorte der Pflanze, Herkunft des Saatguts, zu erwartender THC-Gehalt, Ort und Grösse der Anbaufläche, verantwortliche Produzentin oder verantwortlicher Produzent, Verwendungszweck sowie Abnehmerinnen und Abnehmer; c) den Austausch von Informationen über Hanfanpflanzungen zwischen den zuständigen Behörden und den Strafverfolgungsbehörden.
145 sGS 140.2. 146 SR 812.121.
VIII. Organisation und Verfahren Art. 136 Kanton a) Amtsärztinnen und Amtsärzte Die Amtsärztinnen und Amtsärzte erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch Gesetz zugewiesen werden. Die Regierung kann ihnen durch Verordnung weitere Aufsichts- und Vollzugsaufgaben im Bereich der Gesundheitspolizei zuweisen.
2 Das zuständige Departement ernennt oder beschäftigt Amtsärztinnen und Amtsärzte in der
erforderlichen Anzahl. Es kann die Zuständigkeit einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes örtlich oder sachlich einschränken.
Das zuständige Departement kann öffentlich-rechtliche oder private Einrichtungen und Betriebe mit der Durchführung von amtsärztlichen Aufgaben beauftragen.
Art. 137 b) Kantonszahnärztin oder Kantonzahnarzt 1 Die Kantonszahnärztin oder der Kantonzahnarzt berät die Kantonsverwaltung und die Schulträger in zahnärztlichen Fragen.
2 Das zuständige Departement kann die Funktion der Kantonszahnärztin oder des Kantonzahnarztes im Nebenamt besetzen.
3 Die Regierung kann der Kantonszahnärztin oder dem Kantonszahnarzt durch Verordnung
Aufsichts- und Vollzugsaufgaben im Bereich des Gesundheitswesens zuweisen.
Art. 138 c) Präventivmedizinerin oder Präventivmediziner 1 Die Präventivmedizinerin oder der Präventivmediziner leitet in fachlicher Hinsicht die Tätigkeiten des Kantons im Bereich der Gesundheitsvorsorge.
Art. 139 d) gemeinsame Bestimmungen 1. Zuständigkeit für die Behandlung von Rekursen
1 Der Rekurs gegen die Verfügung einer nebenamtlichen Amtsärztin oder eines nebenamtlichen
Amtsarztes wird vom Departement beurteilt, in dessen Geschäftsbereich die Streitsache liegt.
Art. 140 2. Aufsicht
1 Nebenamtliche Amtsärztinnen und Amtsärzte sowie die nebenamtliche Kantonszahnärztin
oder der nebenamtliche Kantonszahnarzt unterstehen der Aufsicht des Departementes, von dem sie ernannt werden.
2 Auf Pflichtverletzungen ist Art. 71 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011147 sachgemäss
anwendbar. Bei einer schweren Pflichtverletzung kann das zuständige Departement die fehlbare Person des Amtes entheben.
3 Die aufsichtsrechtliche Massnahme des zuständigen Departementes kann mit Beschwerde
beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
147 sGS 143.1.
Art. 141 3. Entschädigung und Amtsdauer Die Regierung regelt die Entschädigung und die Amtsdauer von nebenamtlichen Amtsärztinnen und Amtsärzten sowie der nebenamtlichen Kantonszahnärztin oder des nebenamtlichen Kantonzahnarztes durch Verordnung.
Art. 142 Politische Gemeinde Die politische Gemeinde bezeichnet eine für Gesundheitsfragen zuständige Stelle als Kontaktstelle zum Kanton.
Sie hört diese Stelle bei Geschäften an, die einen Einfluss auf die Gesundheit der Bevölkerung haben können.
Art. 143 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für die Zustimmung zur Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen nach dem eidgenössischen Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 2004148 zuständig.
Art. 144 Amts- und Rechtshilfe
1 Die Bewilligungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde kann kantonale, eidgenössische oder
ausländische Verwaltungsbehörden des Gesundheitswesens sowie schweizerische Krankenversicherer über Einschränkungen, den Entzug oder das Erlöschen einer Bewilligung sowie über Disziplinarmassnahmen informieren, wenn diese die Information für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
2 Im Übrigen richtet sich die Amts- und Rechtshilfe nach Art. 5 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965149.
3 Die Amts- und Rechtshilfe richtet sich bei Bewilligungen und Disziplinarmassnahmen, die auf
Bundesrecht beruhen, nach der Bundesgesetzgebung.
IX. Schlussbestimmungen Art. 145 Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis Fr. 1'000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) als Inhaberin oder Inhaber der elterlichen Sorge nicht dafür sorgt, dass das Kind unter elterlicher Sorge an den obligatorischen Vorsorgemassnahmen nach Art. 15 Abs. 1 dieses Erlasses teilnimmt; b) gegen das Rauchverbot auf öffentlichen Kinderspielplätzen nach Art. 21 Abs. 2 Bst. e dieses Erlasses verstösst.
2 Mit Busse bis Fr. 20'000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Überweisungspflicht nach Art. 123 dieses Erlasses verstösst.
Mit Busse bis Fr. 20'000.– wird die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bestraft, die oder der vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Meldepflicht nach Art. 80 Abs. 3 oder Art. 88 Bst. d dieses Erlasses verstösst und nicht der gesundheitspolizeilichen Aufsicht untersteht.
Art. 146 Übergangsbestimmungen a) Beitragsansprüche aus laufenden Leistungsvereinbarungen Beitragsansprüche von Dritten, die in einer gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 1. Juli 1980 abgeschlossenen und bei Vollzugsbeginn des vorliegenden Erlasses noch laufenden Leistungsvereinbarung geregelt sind, richten sich bis zum Ablauf dieser Leistungsvereinbarung nach dem Gesundheitsgesetz vom 1. Juli 1980 in der Fassung vor Vollzugsbeginn des vorliegenden Erlasses, sofern in der Leistungsvereinbarung nichts anderes vereinbart wurde.
Art. 147 b) Berufsausübungsbewilligungen 1 Wer der Bewilligungspflicht nach Art. 74 Abs. 1 dieses Erlasses untersteht und den bewilligungspflichtigen Beruf im Jahr vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses zu Recht ohne Berufsausübungsbewilligung ausgeübt hat, darf diesen Beruf noch während eines Jahres ab Vollzugsbeginn ohne Berufsausübungsbewilligung ausüben.
2 Berufsausübungsbewilligungen, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses gestützt auf kantonales Recht erteilt wurden, erlöschen mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses. Ausgenommen sind Berufsausübungsbewilligungen für: a) einen Beruf, der bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bundesrechtlich geregelt war; b) einen Beruf, der nach Art. 74 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses bewilligungspflichtig ist; c) den Beruf als Therapeutin/Therapeut der Komplementär- und Alternativmedizin, wenn: 1. die fachliche Befähigung durch ein eidgenössisches Diplom als Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker nachgewiesen wurde oder 2. die Gesamtheit der vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses bewilligten Methoden eine Bewilligung nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses erfordert. Die bestehende Berufsausübungsbewilligung erlischt in diesem Fall fünf Jahre nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
3 Enthält eine Berufsausübungsbewilligung, die nach Abs. 1 dieser Bestimmung mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses erlischt, eine individuelle heilmittelrechtliche Anwendungs- oder Abgabebewilligung, eine Ausnahme von den verbotenen Tätigkeiten nach Art. 53 der Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege vom 21. Juni 2011 oder eine besondere Berechtigung, die über die normale Berechtigung zur Berufsausübung hinaus geht, gilt die Anwendungs- oder Abgabeberechtigung, die Ausnahme oder die besondere Berechtigung weiter, soweit dieser Erlass oder das zugehörige Verordnungsrecht keine grosszügigere Regelung enthält.
4 Bei einer Person, die das 70. Altersjahr erreicht hat und vor Vollzugsbeginn des vorliegenden
Erlasses bei der zuständigen Behörde einen genügenden Nachweis nach Art. 10 der Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege vom 21. Juni 2011 oder nach Art. 9 der Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 21. Juni 2011 eingereicht hat, erlischt die Berufsausübungsbewilligung auf den Zeitpunkt, an dem der Nachweis gemäss bisherigem Recht hätte erneuert werden müssen. Vorbehalten bleiben weitere Verlängerungen der Berufsausübungsbewilligung nach Art. 78 des vorliegenden Erlasses.
Art. 148 c) Betriebsbewilligungen Betriebe der Dentalhygiene und Augenoptikgeschäfte, die im Jahr vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses zu Recht ohne Betriebsbewilligung betrieben worden sind, dürfen noch während eines Jahres ab Vollzugsbeginn ohne Betriebsbewilligung nach Art. 90 dieses Erlasses betrieben werden.
Art. 149 d) amtliche Aufbewahrung einer Patientendokumentation Die amtliche Aufbewahrung einer Patientendokumentation, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses verfügt oder ausgeführt wurde, endet zwei Jahre nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses. Art. 107 Abs. 2 Satz 2 und 3 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.
Art. 150 e) hängige Verfahren 1 Aufsichts- und Disziplinarverfahren, die vor Vollzugsbeginn des vorliegenden Erlasses gegenüber der betroffenen Person oder dem betroffenen Betrieb eröffnet wurden, werden materiell nach dem Gesundheitsgesetz vom 1. Juli 1980 in der Fassung vor Vollzugsbeginn des vorliegenden Erlasses beurteilt, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist. Das Verfahren und die Verjährung richten sich nach Art. 129 ff. des vorliegenden Erlasses und nach Art. 41quater Abs. 1
Ziff. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965150 in der Fassung ab
Vollzugsbeginn des vorliegenden Erlasses.
2 Gesuche um Entbindung vom Berufsgeheimnis, die vor Vollzugsbeginn des vorliegenden Erlasses eingereicht wurden, werden nach dem vorliegenden Erlass beurteilt.
II.
1 Der Erlass «Volksschulgesetz vom 13. Januar 1983»151 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für die öffentliche Volksschule.
1bis Für die anerkannten privaten Sonderschulen als Teil der öffentlichen Volksschule gelten:
a) die Bestimmungen dieses Gesetzes über die sonderpädagogischen Massnahmen; b) bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die sonderpädagogischen Massnahmen sachgemäss die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.; c) die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom ●●152 über die Gesundheitsvorsorge in der öffentlichen Volksschule.
2 Für den Privatunterricht regelt dieses Gesetz die Aufsicht des Kantons.
2 Der Erlass «Universitätsgesetz vom 14. November 2023»153 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Aufgaben
1 Die Universität lehrt und forscht:
a) in Wirtschafts-, Rechts-, Sozial-, Kultur- und Politikwissenschaften, Informatik sowie in ergänzenden Wissenschaften; b) in Kooperation mit anderen Hochschulen in Humanmedizin.
Sie bleibt ihren Absolventinnen und Absolventen lebenslang verbunden.
Art. 30 Zusammensetzung
1 Der erweiterten Universitätsleitung gehören an:
a) die Mitglieder des Rektorates; b) die Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen, der School of Medicine und der Executive School; c) je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppierungen der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden, der Studierenden und Doktorierenden sowie des akademisch-wissenschaftlichen und des administrativ-technischen Personals.
Art. 38 wird aufgehoben.
Art. 51 b) Beschränkung
1 Die Zahl der Studierenden kann generell oder für einzelne Studienprogramme beschränkt
werden, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind: a) Die Aufnahmekapazität ist erschöpft. b) Ein ordnungsgemässes Studium ist nicht mehr sichergestellt. c) Die finanziellen Mittel für eine Erhöhung der Aufnahmekapazität sind nicht vorhanden. d) Andere Massnahmen stehen nicht zur Verfügung.
2 Zulassungsbeschränkungen im Bereich der Humanmedizin setzen zudem die Koordination
mit anderen Hochschulen voraus.
3 Unabhängig von Zulassungsbeschränkungen nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung kann der
Universitätsrat den Anteil der ausländischen Studierenden ohne Niederlassungsbewilligung und ohne schweizerische Hochschulzugangsberechtigung im Verhältnis zur Zahl der immatrikulierten Studierenden generell beschränken.
4 Bei sämtlichen Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienbewerberinnen und -bewerber über die Zulassung. Die Eignung wird vor Aufnahme des Studiums durch ein vom Universitätsrat festgelegtes Eignungsverfahren und nach Studienbeginn durch Vorprüfungen abgeklärt.
153 sGS 217.1.
Art. 63 c) Gebühren Die Universität kann Gebühren erheben für: a) die Immatrikulation; b) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen; c) Prüfungen; d) besondere Leistungen der Universität.
Gebühren nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung betragen höchstens Fr. 6'300.– je Studienjahr.
Der Universitätsrat kann Gebühren nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung vorsehen für: a) ausländische Studierende, die zur Zeit der Erlangung des anerkannten Maturitätszeugnisses oder gleichwertigen Ausweises ihren zivilrechtlichen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein hatten oder ihren damaligen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein nicht nachweisen können, von höchstens Fr. 16'200.– je Studienjahr; b) Studierende, welche die ordentliche Studienzeit überschreiten oder für die keine Beiträge aufgrund der Interkantonalen Universitätsvereinbarung154 geleistet werden, von höchstens Fr. 16'200.– je Studienjahr.
4 Er kann im Rahmen der Vorgaben nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung für Studierende der
Humanmedizin eine von den anderen Studiengängen abweichende Regelung der Gebühren vorsehen.
5 Nicht unter diese Bestimmung fallen Kosten für Lehrveranstaltungen der Weiterbildung.
3 Der Erlass «Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im
Bereich der Pflege vom 24. November 2025»155 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Begriffe
1 In diesem Erlass bedeuten:
a) Ausbildungsplatz Pflege: Arbeitsplatz für die praktische Ausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF oder zur Pflegefachfrau FH oder zum Pflegefachmann FH; b) Ausbildungsplätze: Ausbildungsplätze Pflege und Arbeitsplätze für die praktische Ausbildung von weiteren nicht-universitären Gesundheitsberufen. Die Regierung bestimmt die weiteren nicht-universitären Gesundheitsberufe durch Verordnung; c) Ausbildungsverbund: organisatorischer Zusammenschluss von wenigstens zwei Betrieben, die gemeinsam Ausbildungsplätze anbieten; d) Studierende: Personen, die sich in der Ausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF oder zur Pflegefachfrau FH oder zum Pflegefachmann FH befinden; e) Pflegefachperson: Pflegefachfrau HF oder Pflegefachmann HF und Pflegefachfrau FH oder Pflegefachmann FH; f) Listenspital: Betrieb, der auf einer Spitalliste im Sinn von Art. 8 des Gesetzes über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31. Januar 2012 aufgeführt ist. Ausgenommen sind Geburtshäuser; g) Pflegeheim: Betrieb, der auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt ist. Ausgenommen sind Sterbehospiz-Einrichtungen; h) Spitex-Betrieb: Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause.
SGS 217.81. 155 sGS 312.2.
Art. 2 bis 5 sowie 8 und 9 werden aufgehoben.
Art. 17 Rückforderung von Beiträgen Ein Beitrag, der gestützt auf diesen Erlass gewährt wurde, wird ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn: a) die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger im Gesuch falsche Angaben zur Beitragsberechtigung gemacht hat; b) eine Massnahme, die durch den Beitrag unterstützt werden sollte, nicht vollständig oder nicht richtig umgesetzt wird; c) die an einem Ausbildungsverbund angeschlossenen Betriebe ihre Ausbildungsverpflichtungen nicht erfüllen; d) der Beitrag zweckwidrig verwendet wird; e) die Ausbildung abgebrochen wird. Die Ausbildungsbeiträge, die für den Zeitraum: 1. nach Abbruch der Ausbildung ausbezahlt wurden, werden vollständig zurückgefordert; 2. bis zum Abbruch der Ausbildung ausbezahlt wurden, werden zur Hälfte zurückgefordert; f) eine Studierende oder ein Studierender nach Abschluss der Ausbildung nicht während den zwei dem Ausbildungsabschluss folgenden Jahren lückenlos als Pflegefachperson in der Schweiz tätig war. Je Monat, in dem eine Studierende oder ein Studierender während dieser zwei Jahre nicht als Pflegefachperson in der Schweiz tätig war, wird ein Vierundzwanzigstel der insgesamt ausbezahlten Ausbildungsbeiträge zurückgefordert.
2 Die zuständige Stelle des Kantons verfügt die Rückforderung. Sie kann auf eine Rückforderung verzichten, wenn diese bei der Beitragsempfängerin oder dem Beitragsempfänger zu einer grossen Härte führen würde oder der Studierende oder die Studierende aus zwingenden Gründen nicht in der Schweiz als Pflegefachperson tätig war.
3 Der Anspruch auf Rückforderung verjährt innert drei Jahren, nachdem die zuständige Stelle
des Kantons vom Rückforderungsgrund Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Auszahlung des Beitrags.
4 Hat die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger durch ihr oder sein Verhalten eine
strafbare Handlung begangen, verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
Art. 18 (neu) Übergangsbestimmung des Gesundheitsgesetzes vom ●●
1 Der Saldo der Spezialfinanzierung nach Art. 5 Abs. 2 dieses Erlasses in der Fassung
vor Vollzugsbeginn des Gesundheitsgesetzes vom ●●156 wird mit dessen Vollzugsbeginn auf die Spezialfinanzierung nach Art. 38 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom ●●157 übertragen.
156 sGS ●●. 157 sGS ●●.
4 Der Erlass «Einführungsgesetz zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung vom 9. Juni
1996»158 wird wie folgt geändert:
Art. 1bis (neu) Alkoholtestkäufe Die zuständige Stelle des Kantons kann anerkannte Fachorganisationen mit Alkoholtestkäufen nach Art. 14a des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014159 beauftragen. Die Kosten werden der Spezialfinanzierung nach Art. 14 des Suchtgesetzes vom 14. Januar 1999160 (Alkoholzehntel) belastet.
5 Der Erlass «Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31. Januar 2012»161 wird
wie folgt geändert:
Art. 24 Zusätzliche kantonale Beiträge 1 Wo kostendeckende Vergütungssysteme fehlen, können den Spitälern auf der Spitalliste
des Kantons und weiteren Leistungserbringern mit Standort im Kanton St.Gallen Beiträge an die ungedeckten KostenBehandlungskosten von Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton gewährt werden für: a) versorgungspolitisch notwendige ambulante Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; b) versorgungspolitisch notwendige ambulante oder stationäre Pflichtleistungen der Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung; c) Leistungen innovativer oder integrierter Versorgungsmodelle der Psychiatrie; d) Nichtpflichtleistungen im Rahmen neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden; e) Sicherstellung der regionalen Notfallversorgung.; f) Versorgungsangebote zur Entlastung der stationären Spitalversorgung.
2 Beiträge können gewährt werden, wenn:
1. die Leistung wirtschaftlich erbracht wird; 2. die ungedeckten Kosten nicht durch Gewinne aus Zusatzleistungen gedeckt werden können.; 3. die Leistung versorgungspolitisch sinnvoll ist oder die Versorgungskette verbessert wird.
3 Die Gewährung von Beiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
6 Der Erlass «Gesetz über den Spitalverbund vom 22. September 2002»162 wird wie folgt geändert:
Art. 6 b) Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat regelt Organisation und Firma des Spitalverbundes sowie Rechtsnatur
und Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem Spitalverbund und seinen Benützerinnen und Benützern durch Statut. Dieses bedarf der Genehmigung der Regierung.
158 sGS 315.1. 159 SR 817.0. 160 sGS 311.2. 161 sGS 320.1. 162 sGS 320.2.
Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte des Spitalverbundes, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Insbesondere: a) hat er die Oberleitung der Anstalt und erteilt er die nötigen Weisungen; b) gestaltet er das Rechnungswesen, die interne Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung; c) stellt er der Regierung Antrag über die Verteilung des Gewinns oder Verlusts der konsolidierten Jahresrechnung und bestimmt er über die Verwendung eines dem Spitalverbund verbleibenden Gewinnes; d) erstellt er den Geschäftsbericht; e) wählt er den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung; f) hat er die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, des Statutes, der Reglemente und der Weisungen; g) legt er die Tarife für die Leistungen des Spitalverbundes fest; h) ist er verantwortlich für die Umsetzung der Eigentümerstrategie und berichtet er der Regierung wenigstens einmal je Amtsdauer über die Erreichung der Vorgaben der Eigentümerstrategie; i) legt er unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Kantonsrates die Spitalstandorte fest; j) beschliesst er über die Gründung von Gesellschaften und die Beteiligung an Unternehmen; k) genehmigt er Beschlüsse der Spitalanlagengesellschaft nach Art. 17octies dieses Erlasses.; l) regelt er die Videoüberwachung für die Betriebe des Spitalverbundes, sofern er nicht die Geschäftsleitung für zuständig erklärt.
7 Der Erlass «Gesetz über den Psychiatrieverbund vom 25. Januar 2011»163 wird wie folgt geändert:
Art. 7 b) Zuständigkeit
1 Der Verwaltungsrat:
a) erlässt das Statut des Psychiatrieverbundes. Dieses regelt insbesondere: 1. die Organisation des Psychiatrieverbundes sowie Rechtsnatur und Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem Psychiatrieverbund und seinen Benützerinnen und Benützern; 2. Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsleitung; 3. den Ort der Geschäftsstelle des Verwaltungsrates; b) organisiert Rechnungswesen und interne Finanzkontrolle; c) … d) erlässt die Tarife für die Leistungen des Psychiatrieverbundes, soweit es sich nicht um Tarife zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung handelt; e) wählt die Geschäftsleitung und deren Vorsitzende oder Vorsitzenden; f) beaufsichtigt die Geschäftsleitung; g) schliesst Vereinbarungen mit Dritten ab, soweit nicht nach dem Statut die Geschäftsleitung zuständig ist; h) erlässt Weisungen über die Leitung des Psychiatrieverbundes; i) sorgt für Qualitätssicherung und Controlling; k) sorgt für die Finanzplanung; l) beschliesst über Budget und Jahresrechnung; m) beantragt der Regierung Gewinn- und Verlustverteilung und beschliesst über die Verwendung eines dem Psychiatrieverbund verbleibenden Gewinns; n) beschliesst über den Geschäftsbericht.
163 sGS 320.5.
8 Der Erlass «Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung
vom 9. November 1995»164 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Departement Das zuständige Departement vollzieht die Bundes- und die kantonale Gesetzgebung über die Krankenversicherung, soweit dieses Gesetz sowie das Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31. Januar 2012165 oder das Gesundheitsgesetz vom ●●166 keine andere Zuständigkeit vorsehen.
Art. 16bis und 16ter werden aufgehoben.
9 Der Erlass «Gesetz über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011»167 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Leistungserbringer
1 Leistungserbringer sind:
a) Pflegeheime, soweit sie auf einer Pflegeheimliste nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e in Verbindung mit Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994168 mit Angabe der zugelassenen Plätze und der Pflegestufen aufgeführt sindPflegeheime. Als Pflegeheim gilt ein Betrieb, der auf einer Pflegeheimliste nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e in Verbindung mit Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994169 aufgeführt ist; b) Tages- und Nachtstrukturen, soweit sie nach Art. 38 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994170 zugelassen sind; c) Spitex-Betriebe nach Art. 6 Bst. e des Gesundheitsgesetzes vom ●●171 und Pflegefachpersonen sowie Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause, soweit sie von der zuständigen kantonalen Behörde nach Art. 51 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995172im Kanton als Leistungserbringer zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind.
2 Erbringen ausserkantonale Leistungserbringer Pflegeleistungen sowie Leistungen der Akut-
und Übergangspflege für versicherte Personen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen, werden für die Finanzierung höchstens die für die Leistungserbringer im Kanton St.Gallen geltenden Kostenansätze angewendet. Vorbehalten bleibt Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994173.
164 sGS 331.11. 165 sGS 320.1. 166 sGS ●●. 167 sGS 331.2. 168 SR 832.10; abgekürzt KVG. 169 SR 832.10; abgekürzt KVG. 170 SR 832.10; abgekürzt KVG. 171 sGS ●●. 172 SR 832.102; abgekürzt KVV. 173 SR 832.10; abgekürzt KVG.
Art. 4 Zuständige politische Gemeinde Als zuständige politische Gemeinde nach diesem Erlass gilt die politische Gemeinde, in der die versicherte Person beim erstmaligen Heimeintritt wohnte oder beim Bezug von Leistungen einer Organisation der Hilfe und Pflege zu HauseSpitex-Leistungen wohnt. Der Eintritt in ein Pflegeheim oder die Nutzung eines Angebots des betreuten Wohnens nach Art. 4ter des Ergänzungsleistungsgesetzes vom 22. September 1991174 begründet keine neue Zuständigkeit.
Die versicherte Person reicht dem Pflegeheim beim erstmaligen Heimeintritt eine Wohnsitzbescheinigung der politischen Gemeinde ein, in der sie beim Heimeintritt wohnte.
Nutzt die versicherte Person ein Angebot des betreuten Wohnens nach Art. 4ter des Ergänzungsleistungsgesetzes vom 22. September 1991175, reicht sie der Gemeindezweigstelle eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde ein, aus der sie zuzieht.
Art. 4b (neu) Kantonale Pflegeheimliste 1 Die Regierung erlässt nach den Vorgaben des Krankenversicherungsrechts des Bun-
2 Die kantonale Pflegeheimliste wird im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 6 b) Festlegung von Pflegekosten 1 Die Regierung legt nach Anhörung der politischen Gemeinden durch Verordnung die Höchstansätze der Pflegekosten in Franken je Pflegebedarf und Tag fest. Die Höchstansätze sind so ausgestaltet, dass die im Kanton anrechenbaren Kosten gedeckt sind.
1bis Die Regierung überprüft die Höchstansätze wenigstens alle drei Jahre.
2 Die Regierung kann durch Verordnung den für die Ermittlung der Pflegekosten anrechenbaren
Aufwand der Leistungserbringer festlegen. Als anrechenbar gilt der Aufwand, der für eine wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche Leistungserbringung erforderlich ist.
Art. 10b b) zuständige politische Gemeinde 1. Feststellung 1 Die Sozialversicherungsanstalt stellt die zuständige politische Gemeinde fest.
2 Sie zeigt der politischen Gemeinde innert 60 Tagen seit Eingang des Antrags der versicherten
Person auf Leistung des Pflegekostenbeitrags die Zuständigkeit an. Sie kann die Zuständigkeit in begründeten Ausnahmefällen nachträglich anzeigen.
Art. 12 bis 17 werden aufgehoben.
174 sGS 351.5. 175 sGS 351.5. Art. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR 832.10, und Art. 58a ff. der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995, SR 832.101. 177 Art. 39 Abs. 1 Bst. e in Verbindung mit Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR 832.10.
Art. 17a (neu) Kosten der ambulanten Pflege a) Kostenträger Die Kosten der ambulanten Pflege werden von der versicherten Person, von der politischen Gemeinde und von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung getragen.
Der Beitrag der Krankenpflegeversicherung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung178.
Art. 17b (neu) b) Anteil der versicherten Person Der Anteil der versicherten Person beträgt je Pflegetag 20 Prozent des Beitrags, den die obligatorische Krankenpflegeversicherung an die erbrachten Pflegeleistungen leistet. Vorbehalten bleibt Abs. 2 dieser Bestimmung.
2 Er beträgt je Pflegetag höchstens 20 Prozent des höchsten Stundensatzes für Beiträge
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die ambulante Pflege179.
3 Vorbehalten bleiben die Franchise und der Selbstbehalt nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994180
4 Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr leisten keinen Anteil an die
Pflegekosten.
Art. 17c (neu) c) Anteil der zuständigen politischen Gemeinde 1 Die zuständige politische Gemeinde trägt die Restkosten und die Abgeltungen für Zusatzleistungen.
2 Sie vergütet ihren Anteil dem Leistungserbringer.
Art. 17d (neu) Restkosten a) Grundsatz
1 Die Restkosten bemessen sich nach den Normkosten für die Pflegeleistung abzüglich
des Anteils der versicherten Person und des Beitrags der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.181
Art. 17e (neu) b) Normkosten 1 Die Regierung legt die Normkosten nach Anhörung der politischen Gemeinden fest.
2 Sie kann die Normkosten nach dem Versorgungsniveau der erbrachten Pflegeleistungen
abstufen. Das Versorgungsniveau bemisst sich nach: a) der fachlichen Qualifikation des eingesetzten Personals; b) der Dauer des Anfahrtswegs zur Patientin oder zum Patienten; c) den Betriebszeiten des Leistungserbringers.
178 SR 832. Art. 7a Abs. 1 Bst. a KLV. 180 SR 832.10. Art. 25a KVG.
Die Normkosten bemessen sich nach den Kosten, die den Leistungserbringern eines Versorgungsniveaus für das Erbringen der Pflegeleistungen notwendigerweise entstehen.
Art. 17f (neu) c) Kostenrechnung 1 Die Leistungserbringer führen eine Kostenrechnung.
Sie reichen die Daten der Kostenrechnung jährlich dem zuständigen Departement ein.
Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Sie kann Ausnahmen von der Pflicht zum Führen einer Kostenrechnung festlegen.
Art. 17g (neu) Abgeltung für Zusatzleistungen
1 Erbringt der Leistungserbringer Zusatzleistungen, die über dem durch die Normkosten
abgegoltenen Versorgungsniveau liegen, erhält er von der politischen Gemeinde neben den Restkosten eine Abgeltung.
2 Die Regierung legt die abgeltungsberechtigten Zusatzleistungen und die Höhe der Abgeltungen nach Anhörung der politischen Gemeinden durch Verordnung fest.
3 Sie kann die Abgeltung auf Leistungserbringer beschränken, die über eine Leistungsvereinbarung mit der politischen Gemeinde verfügen.
Art. 17h (neu) Alternative Entschädigungsmodelle
1 Die zuständige politische Gemeinde kann zur Umsetzung eines Pilotprojekts nach
Art. 59b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994182 mit einem oder mehreren Leistungserbringern eine von Art. 17d bis 17g dieses Erlasses abweichende Finanzierung vereinbaren.
2 Sie holt vorgängig die Zustimmung des zuständigen Departementes ein.
Art. 17i (neu) Tarifschutz 1 Der Leistungserbringer verrechnet gegenüber der versicherten Person höchstens folgende Pflegekosten: a) den Anteil der versicherten Person nach Art. 17b dieses Erlasses; b) weitere Pflegekosten in der Höhe des Beitrags der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, soweit er diese nicht direkt gegenüber dem Krankenversicherer abrechnen kann.
2 Er weist auf jeder Rechnung auch alle nicht-pflegerischen Leistungen aus, die er während der Abrechnungsperiode gegenüber der versicherten Person erbracht hat.
3 Ein Verstoss gegen Abs. 1 oder Abs. 2 dieser Bestimmung gilt als Verstoss gegen die
Berufs- und Betriebspflichten des Gesundheitsgesetzes vom ●●183.
182 SR 832.10; abgekürzt KVG. 183 sGS ●●.
10. Der Erlass «Sozialhilfegesetz vom 27. September 1998»184 wird wie folgt geändert:
Art. 28 wird aufgehoben.
Art. 28a (neu) Anwendbarkeit des Gesundheitsgesetzes vom ●●
1 Für stationäre Einrichtungen für Betagte und spezialisierte Pflegeeinrichtungen gelten
die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom ●●185 zur Langzeitpflege.
Art. 29, 30a, 30b und 32 bis 34 werden aufgehoben.
Art. 35 Fachkommission für Altersfragen a) Aufgaben 1 Das zuständige Departement setzt eine Fachkommission für Altersfragen ein. Vertreten sind
insbesondere politische Gemeinden, Leistungsanbietende sowie weitere öffentliche und private Organisationen im Altersbereich und stationäre Einrichtungen für Betagte.
2 Die Fachkommission für Altersfragen:
a) berät die zuständigen Stellen von Kanton und politischen Gemeinden in Angelegenheiten der ambulanten und stationären Betagtenbetreuung; b) berät die zuständigen Stellen von Kanton und politischen Gemeinden in der Koordination der Tätigkeit öffentlicher und privater Institutionen im Bereich einer ganzheitlichen Alterspolitik; c) erarbeitet Richtlinien zu den Qualitätsanforderungen an Pflege und Betreuung nach Art. 30a dieses Erlasses.
Art. 35a wird aufgehoben.
Art. 39 Grundsatz
1 Die politische Gemeinde sorgt im Einzelfall für die Unterbringung von Kindern, Jugendlichen
und Erwachsenen, die der stationären Sozialhilfe bedürfen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht186, über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung187, über die Suchthilfe188 und des Volksschulgesetzes zu den sonderpädagogischen Massnahmen189 sowie des Gesundheitsgesetzes vom ●●190 zur Langzeitpflege.
184 sGS 381.1. 185 sGS ●●. 186 sGS 912.5. 187 sGS 381.4. 188 sGS 311.2. 189 sGS 213.1. 190 sGS ●●.
Art. 45bis Integrierte Angebotsgestaltung Die Regierung kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an befristete Pilotprojekte ausrichten, die der Weiterentwicklung im Bereich der integrierten Angebotsgestaltung von Angeboten für betagte Menschen dienen, unter Einbezug ambulanter, teilstationärer und stationärer Leistungserbringer dienen.
2 Das zuständige Departement erstellt Planungsgrundlagen zur Förderung der integrierten Angebotsgestaltung.
11 Der Erlass «Veterinärgesetz vom 15. Juni 1971»191 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt:
a) die Berufsausübung des Tierarztes und seiner Hilfspersonendie Bewilligung für tierärztliche Betriebe und die Aufsicht über diese Betriebe; b) in Ausführung und Ergänzung des Bundesrechts192: 1. die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen; 2. den Viehhandel; 3. die Fleischhygiene; 4. die Entsorgung tierischer Abfälle.; 5. die Berufsausübung der Tierärztin oder des Tierarztes sowie die Aufsicht über diesen Beruf. c) …
2 Die besondere Gesetzgebung über die Tierzucht193 und über das Halten von Hunden194 bleibt
vorbehalten.
Art. 1a (neu) Begriffe
1 Als tierärztlicher Betrieb gilt ein Betrieb, in dem eine oder mehrere Personen den Beruf
der Tierärztin oder des Tierarztes ausüben.
2 Als Telemedizin gilt die einzelfallbezogene Diagnostik oder Behandlung von Krankheiten und Verletzungen, bei der Kommunikationstechnologien eingesetzt werden, um die medizinische Dienstleistung über eine räumliche Distanz hinweg zu erbringen.
Art. 3 b) Departement
1 Dem zuständigen Departement195 obliegen:
a) die Bezeichnung der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte sowie der Bieneninspektoren Bieneninspektorinnen und -inspektoren in der erforderlichen Anzahl und die Bestimmung ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit; abis) … b) …
191 sGS 643.1. BG über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992, SR 817.0; eidg Tierseuchengesetz, SR 916.40; BG über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006, SR 811.11. 193 sGS 641. 194 sGS 456. Gesundheitsdepartement; Art. 26bis Bst. m GeschR, sGS 141.3.
c) die Erteilung und der Entzug von Viehhandelspatenten.
Gliederungstitel nach Art. 8. II. Tierärzte und ihr HilfspersonalVeterinärmedizin
Gliederungstitel nach Gliederungstitel «II. Tierärzte und ihr Hilfspersonal». 1. Tierärzte mit eigener Praxis oder leitender Stellung1. Tierärztinnen und Tierärzte
Gliederungstitel nach Gliederungstitel «1. Tierärzte mit eigener Praxis oder leitender Stellung» (neu). a) Ausüben des Berufs in eigener fachlicher Verantwortung
Art. 8a (neu) Berufsausübungsbewilligung 1 Die Bewilligungspflicht und die Bewilligungsvoraussetzungen für das Ausüben des Berufs der Tierärztin oder des Tierarztes in eigener fachlicher Verantwortung sowie die Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung und Auflagen zur Berufsausübungsbewilligung richten sich nach dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006196.
2 Ergänzend werden folgende Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom ●●197 sachgemäss angewendet:
a) Art. 73 über den Verzicht auf die Berufsausübungsbewilligung; b) Art. 77 Abs. 1 über die Gültigkeitsdauer der Berufsausübungsbewilligung; c) Art. 78 über das Erlöschen der Berufsausübungsbewilligung infolge Erreichens der Altersgrenze sowie die zugehörige Übergangsbestimmung von Art. 147 Abs. 4.
Gliederungstitel nach Art. 11. 2. Assistenten, Stellvertreter und andereb) Ausüben des Berufs unter fachlicher Aufsicht
Art. 12a (neu) Meldepflichtige Berufsausübung
1 Die Tierärztin oder der Tierarzt benötigt keine Berufsausübungsbewilligung, wenn sie
oder er die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 36 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006198 erfüllt und den Beruf unter fachlicher Aufsicht ausübt.
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet Personen, die den Beruf der Tierärztin
oder des Tierarztes unter fachlicher Aufsicht ausüben, der zuständigen Stelle des Kantons. Die Regierung legt durch Verordnung fest, innert welcher Frist die Meldepflicht erfüllt wird.
196 SR 811.11. 197 sGS ●●. 198 SR 811.11.
Art. 12b (neu) Bewilligungspflichtige Berufsausübung a) Bewilligungspflicht Wer die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 36 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006199 nicht erfüllt und den Beruf der Tierärztin oder des Tierarztes unter fachlicher Aufsicht ausübt, benötigt eine Bewilligung.
2 Eine Bewilligung zum Ausüben des Berufs als Tierärztin oder Tierarzt unter fachlicher
Aufsicht kann erhalten, wer als Tierärztin oder Tierarzt im Register nach Art. 51 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006200 eingetragen ist.
Zusätzlich gelten die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 83 des Gesundheitsgesetzes vom ●●201.
Art. 12c (neu) b) Gültigkeitsdauer der Bewilligung 1 Die Bewilligung wird für eine befristete Dauer erteilt. Sie kann verlängert werden.
2 Die Regierung kann durch Verordnung die Anzahl der Verlängerungen begrenzen oder
eine maximale Gesamtdauer der Bewilligungen festlegen.
Art. 12d (neu) c) Anwendbarkeit des Gesundheitsgesetzes vom ●● 1 Ergänzend sind folgende Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom ●●202 anwendbar: a) Art. 72 Abs. 1 über Einschränkungen und Auflagen; b) Art. 73 über den Verzicht auf die Bewilligung.
Art. 12e (neu) Fachliche Aufsicht 1 Wer die fachliche Aufsicht ausübt, benötigt eine Berufsausübungsbewilligung als Tierärztin oder Tierarzt.
2 Die Regierung bestimmt durch Verordnung, wie viele Personen eine fachliche Aufsicht
gleichzeitig beaufsichtigen darf.
Gliederungstitel nach Art. 12e (neu). c) gemeinsame Bestimmungen
Art. 12f (neu) Örtlicher Umfang der Bewilligungspflicht
1 Eine Berufsausübungsbewilligung oder eine Bewilligung für das Ausüben des Berufs
unter fachlicher Aufsicht benötigt, wer: a) den Beruf der Tierärztin oder des Tierarztes unter physischer Anwesenheit im Kanton ausübt oder b) für einen tierärztlichen Betrieb mit Sitz oder Betriebsstandort im Kanton tätig ist, der hauptsächlich telemedizinische Leistungen erbringt.
2 Abs. 1 dieser Bestimmung gilt sachgemäss für die Meldepflicht der Arbeitgeberin oder
des Arbeitgebers nach Art. 12a Abs. 2 dieses Erlasses.
Art. 12g (neu) Praktikumstätigkeit Eine Praktikumstätigkeit gilt nicht als Ausüben des Berufs der Tierärztin oder des Tierarztes, wenn: a) das Praktikum nicht länger als vier Monate dauert; b) die Praktikantin oder der Praktikant ständig von einer Person angeleitet und fachlich beaufsichtigt wird, die über eine Berufsausübungsbewilligung als Tierärztin oder Tierarzt oder eine Bewilligung nach Art. 12b dieses Erlasses verfügt oder ihren Beruf gestützt auf Art. 12a dieses Erlasses ausübt.
Art. 12h (neu) Berufspflichten 1 Für Personen, die den Beruf der Tierärztin oder des Tierarztes ausüben, gelten die Berufspflichten nach Art. 40 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006203.
2 Die Regierung kann durch Verordnung ergänzende Vorschriften erlassen:
a) zu den Anforderungen an die Fortbildung204; b) zur Berufshaftpflichtversicherung205, insbesondere zur Deckungssumme und zum Selbstbehalt.
Art. 12i (neu) Notfalldienst
1 Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung sorgen für eine
zweckmässige Organisation des Notfalldienstes.
2 Fehlt es an einer zweckmässigen Organisation des Notfalldienstes, regelt die Regierung den Notfalldienst durch Verordnung oder sie bezeichnet eine Standesorganisation, die für die zweckmässige Organisation des Notfalldienstes zuständig ist.
3 Wer Notfalldienst leistet, wählt seinen Aufenthaltsort so, dass der Dienst gewährleistet
ist, und stellt sicher, innert angemessener Frist erreichbar und einsatzbereit zu sein.
Art. 12j (neu) Heilmittelrecht a) Grundsatz
1 Bewilligungen im Bereich des Heilmittelrechts richten sich nach der eidgenössischen
Heilmittelgesetzgebung206.
2 Ergänzend sind die heilmittelrechtlichen Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom
●●207 sachgemäss anwendbar.
203 SR 811.11. Art. 40 Bst. b MedBG. 205 Art. 40 Bst. h MedBG. Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) vom 15. Dezember 2000, SR 812.21, und zugehörige Verordnungen. Art. 94 ff. GesG, sGS ●●.
Art. 12k (neu) b) Selbstdispensation Tierärztinnen und Tierärzte dürfen für Tiere oder Tierbestände, die von ihnen betreut werden, Arzneimittel an die Tierhalterin oder den Tierhalter abgeben (Selbstdispensation).
Die Regierung regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und den Umfang der Abgabeberechtigung durch Verordnung.
Gliederungstitel nach Art. 12k (neu). 2. Tierärztliche Betriebe
Art. 12l (neu) Betriebsbewilligung a) Bewilligungspflicht 1 Tierärztliche Betriebe mit Sitz oder Betriebsstandort im Kanton, die Leistungen hauptsächlich mittels Telemedizin erbringen, benötigen eine Betriebsbewilligung.
Art. 12m (neu) b) Bewilligungsvoraussetzungen und Gültigkeitsdauer
1 Die Betriebsbewilligung wird dem Rechtsträger des Betriebs erteilt, wenn der Betrieb
für alle im Betrieb beschäftigten Tierärztinnen und Tierärzte nachweist, dass diese in allen Kantonen, in denen sie für den Betrieb tätig sind, zur Ausübung des Berufs berechtigt sind.
2 Die Betriebsbewilligung wird für längstens zehn Jahre erteilt.
Art. 12n (neu) Betriebspflichten a) Geltungsbereich
1 Die Betriebspflichten gelten für tierärztliche Betriebe:
a) mit Sitz oder Standort im Kanton; b) die ab einem ausserkantonalen Standort tierärztliche Leistungen im Kanton erbringen.
Art. 12o (neu) b) Grundsätze
1 Der tierärztliche Betrieb sorgt dafür, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre
Berufspflichten erfüllen.
2 Er beschäftigt Tierärztinnen und Tierärzte nur, wenn diese über eine Berufsausübungsbewilligung oder eine Bewilligung nach Art. 12b dieses Erlasses verfügen oder nach Art. 12a dieses Erlasses berechtigt sind, den Beruf der Tierärztin oder des Tierarztes unter Aufsicht auszuüben.
3 Er sorgt dafür, dass die Meldepflicht nach Art. 12a Abs. 2 dieses Erlasses erfüllt wird.
Gliederungstitel nach Art. 12o (neu) 3. Gesundheitspolizeiliche Aufsicht
Art. 12p (neu) Aufsicht Die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über die Tierärztinnen und Tierärzte sowie die tierärztlichen Betriebe richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom ●●208 über die gesundheitspolizeiliche Aufsicht.
Ausgenommen ist Art. 132 des Gesundheitsgesetzes vom ●●209 über die Veröffentlichung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen.
Art. 12q (neu) Amts- und Rechtshilfe Die Bewilligungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde kann kantonale, eidgenössische oder ausländische Verwaltungsbehörden, die für den Vollzug des Gesundheits- oder des Veterinärrechts zuständig sind, über Einschränkungen, den Entzug oder das Erlöschen einer Bewilligung sowie über Disziplinarmassnahmen informieren, wenn diese die Information für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
2 Im Übrigen richtet sich die Amts- und Rechtshilfe nach Art. 5 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965210.
3 Die Amts- und Rechtshilfe richtet sich bei Bewilligungen und Disziplinarmassnahmen,
die auf Bundesrecht beruhen, nach der Bundesgesetzgebung.
Art. 19 b) Mittel
1 Der Tierseuchenkasse fliessen folgende Mittel zu:
a) jährliche Beiträge: 1. der Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter (je Grossvieheinheit, Bienenvolk oder 100 Kilogramm Speise- und Besatzfische) für alle Tiergattungen, für die der Kanton aufgrund der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von Tierseuchen211 Kosten übernimmt und Entschädigungen leistet; 2. der politischen Gemeinden; 3. des Kantons. b) … c) die Entsorgungsgebühren für Schlachtabfälle, die über öffentliche Sammelstellen entsorgt werden; d) die Bussen wegen Widerhandlungen gegen Vorschriften über die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie über die Fleischhygiene; e) die Zinsen der Tierseuchenkasse. Der Zinssatz wird von der Regierung durch Verordnung festgesetzt.
2 Die Regierung legt die jährlichen Beiträge der Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter nach
Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 dieser Bestimmung fest. Sie senkt bzw. erhöht die Beiträge, wenn das Vermögen der Tierseuchenkasse beim Abschluss eines Rechnungsjahres den Bestand von 5 Mio. Franken überschreitet bzw. von 2 Mio. Franken unterschreitet.
208 sGS ●●. 209 sGS ●●. 210 sGS 951.1. 211 SR 916.4.
Die jährlichen Beiträge der politischen Gemeinden nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 dieser Bestimmung entsprechen der Hälfte der Summe der jährlichen Beiträge der Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 dieser Bestimmung. Sie bemessen sich je zur Hälfte nach der Zahl der Einwohner und der Grossvieheinheiten.
Die jährlichen Beiträge des Kantons nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 dieser Bestimmung entsprechen der Summe der jährlichen Beiträge der Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 dieser Bestimmung.
Gliederungstitel nach Art. 23. V. Rechtsschutz und Strafbestimmungen
12. Der Erlass «Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 »212 wird wie folgt geändert:
Art. 41quater 3. als Rekursgericht in besonderen Fällen
1 Bei der Verwaltungsrekurskommission können mit Rekurs angefochten werden:
a) Verfügungen der Departemente in folgenden Angelegenheiten: 1. Erteilung und Verweigerung von Bewilligungen zur Berufsausübung; 2. Disziplinarmassnahmen gegen Medizinalpersonen Personen, die der gesundheitspolizeilichen Aufsicht nach Art. 124 des Gesundheitsgesetzes vom ●●213 oder nach Art. 12p des Veterinärgesetzes vom 15. Juni 1971214 unterstehen; 3. … abis) Verfügungen der Departemente, der Staatskanzlei und der Leiterin oder des Leiters der Parlamentsdienste betreffend Auskunftserteilung sowie Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 18. November 2014215; b) Verfügungen und Entscheide, für welche die Regierung, wenn nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, durch Verordnung die Möglichkeit des Weiterzugs an die Verwaltungsrekurskommission vorsieht.
Art. 43bis e) Departement 1 Sofern nicht der Weiterzug an die Verwaltungsrekurskommission, an das Versicherungsgericht oder an die Regierung offensteht, können mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden: a) Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt, ausgenommen des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung und des Kooperationsgremiums der E‑Government St.Gallen (eGovSG); b) Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden des Staates, ausgenommen des Bildungsrates, des Universitätsrates, und des Rates der Pädagogischen Hochschule St.Gallen und des Gesundheitsrates.
2 Der Vorsteher des zuständigen Departementes:
a) kann für die Bearbeitung von Rekursverfahren allgemeine oder einzelfallbezogene Weisungen erteilen; b) beurteilt die Rekursgründe nach Art. 46 dieses Gesetzes;
212 sGS 951.1. 213 sGS ●●. 214 sGS 643.1. 215 sGS 140.2.
c) kann an Verhandlungen oder Beweiserhebungen teilnehmen, wenn: 1. eine Praxisänderung in Betracht gezogen wird; 2. sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; 3. Fälle von grosser Tragweite zu entscheiden sind, welche erhebliche Auswirkungen auf öffentliche oder private Interessen haben; d) nimmt im Beschwerdeverfahren Stellung.
Die Regierung erlässt durch Verordnung Vorschriften für die einheitliche Bearbeitung von Rekursverfahren, namentlich zur Einforderung und Höhe von Kostenvorschüssen, zur Höhe von Entscheidgebühren, zur Zusprache und Höhe von ausseramtlichen Entschädigungen, zu Fristen, verfahrensleitenden Anordnungen, Führung von Fallstatistiken sowie zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften über den Ausstand nach Art. 7 dieses Gesetzes.
13. Der Erlass «Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010»216 wird wie folgt geändert:
Art. 47 Anzeigerecht217
1 Behörden und Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden218 sind berechtigt, Anzeige zu
erstatten, wenn sie Kenntnis von einer von Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung erhalten.
2 Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und HebammenÄrztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und
Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Hebammen, Psychologinnen und Psychologen, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Optometristinnen und Optometristen, Osteopathinnen und Osteopathen sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Berufsgeheimnis berechtigt, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen.
3 Vorbehalten bleiben Mitteilungspflichten aufgrund anderer Gesetze.
III. Der Erlass «Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 1979»219 wird aufgehoben.
IV. 1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
2. Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.220
216 sGS 962.1. 217 Art. 301 und Art. 302 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, SR 312.0. Art. 110 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, SR 311.0. 219 sGS 311.1. Art. 5 und 7 RIG, sGS 125.1.