RPW 1998/2 S. 278
UBS/SBV
Rubrum
Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10, 32 Abs. 1 und 33 KG.
Examen; art. 4 al. 3, art. 10, 32 al. 1 et 33 LCart.
Esame; art. 4 cpv. 3, art. 10, 32 cpv. 1 e 33 LCart.
Verfügung der Wettbewerbskommission vom 20. April 1998 bezüglich des Zusammenschlussvorhabens UBS/SBV und vom 6. Juli 1998 bezüglich der Kosten des Verfahrens bis zum 30.6.1998
1 Das Vorhaben und die Parteien
1. Am 12.1.1998 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach haben die Verwaltungsräte der UBS (Schweizerische Bankgesellschaft) (mit Sitz in Zürich) (im folgenden „SBG“) und des Schweizerischen Bankvereins (mit Sitz in Basel) (im folgenden: „SBV“, zusammen mit der SBG: die „Parteien“) eine Fusion (im folgenden: der „Zusammenschluss“) ihrer beiden Unternehmen zur neuen UBS AG (im folgenden: „UBS“) beschlossen, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Aktionäre an den ausserordentlichen Generalversammlungen am 3. und 4. Februar 1998 und durch die diversen Aufsichts- und Wettbewerbsbehörden.
2. Sowohl SBG wie auch SBV dürfen als weltweit tätige Universalbanken kontinentaleuropäischen Zuschnitts als bekannt vorausgesetzt werden.
2 Unterstellung unter das Kartellgesetz (KG) und Meldepflicht
2.1 Geltungsbereich (Unternehmen, Unternehmenszusammenschluss) (Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 3 KG)
3. Nach Art. 2 KG gilt das Gesetz für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die sich u.a. an Unternehemnszusammenschlüssen beteiligen. Laut Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Botschaft) vom 23. November 1994 erstreckt sich der Geltungsbereich des Gesetzes auf diejenigen Marktteilnehmer, die sich als Anbieter oder als Nachfrager von Gütern und Dienstleistungen selbständig am Wirtschaftsprozess beteiligen. Diese Marktteilnehmer sind Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes (vgl. BBl 1995 I 533). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
4. Als Unternehmenszusammenschluss gilt die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen sowie jeder Vorgang, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erhalten. Die Durchführung des hier geprüften Unternehmenszusammenschlusses soll durch eine doppelte Annexion (Art. 748 OR) der Parteien durch die neu UBS erfolgen. Es handelt sich hierbei um einen usammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG.
2.2 Vorbehalt von Artikel 3 Absatz 1 KG
5. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KG ist dieses Gesetz nicht anwendbar, wenn (staatliche) Vorschriften bestehen, welche „auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen,“ weil sie: „a) eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen [oder] b) einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.“
6. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine solchen Vorschriften. Der Vorbehalt von Artikel 3 Absatz 1 KG wurde von den
Parteien
auch nicht geltend gemacht.
2.3 Meldepflicht (Art. 9 KG)
7. Die Parteien weisen je Bilanzsummen von mehreren hundert Mrd. CHF auf. Zehn Prozent davon gemäss Art. 9 Abs. 3 KG belaufen sich je auf mehr als das Zwanzigfache des Schwellenwertes von 2 Mrd. CHF nach Art. 9 Abs. 1 lit. a KG und auf das Mehrhundertfache des je beteiligte Bank zu erreichenden Betrages von 100 Mio. CHF gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b KG.
8. Angesichts dieser Zahlen erübrigt sich eine Ausscheidung von Forderungen gegenüber Kunden und Banken in der Schweiz gemäss Art. 9 Abs. 3 2ter Satz KG. Der Zusammenschluss ist zweifellos meldepflichtig.
3 Das Verfahren
9. Im Vorprüfungsverfahren wurden zur Erfassung der Problemmärkte insbesondere die Parteien, die Credit Suisse, Kantonalbanken, Regionalbanken sowie der Verband der Raiffeisenkassen befragt; dabei wurden insbesondere die Bereiche Kapitalmarkt, traditionelles Banksparen, Hypothekarkredite, Firmenkredite sowie weitere Spezialgeschäfte der beiden Parteien wie die Goldverarbeitung sowie deren wesentlichste Beteiligungen an andern Unternehmungen geprüft.
10. An ihrer Sitzung vom 2. Februar 1998 hat die Wettbewerbskommission gestützt auf Art. 10 Abs. 1 KG und einen Antrag des Sekretariates das Vorliegen von Anhaltspunkten für die Schaffung einer marktbeherrschenden Stellung durch den beabsichtigten Zusammenschluss für verschiedene Märkte in der Schweiz bejaht und die Eröffnung eines Prüfungsverfahrens gemäss Art. 10 und 33ff. KG beschlossen. Zudem entschied sie, dass der Vollzug des Zusammenschlusses, soweit das Geschäft in der Schweiz betroffen war, weiterhin aufgeschoben blieb.
11. Dies wurde den Parteien mit Schreiben an ihre Anwälte vom 4. Februar 1998 mitgeteilt.
12. Am 12. und 23. Februar wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt die Eröffnung eines Prüfungsverfahrens veröffentlicht; aufgrund dieser Veröffentlichung gingen diverse Stellungnahmen insbesondere von Privatpersonen ein. Auch diverse Studien externer Experten wurden dem Sekretariat zuhanden der Kommission zugestellt.
13. In der zweiten Hälfte Februar wurden erneut neben den Parteien zahlreiche Banken (national tätige Banken, Kantonalbanken, Regionalbanken in den nun definierten Problemregionen), Versicherungen, Pensionskassen, der Verband der Raiffeisenkassen, die Schweizer Börse, Kundengruppen im Bereich Firmenkredite wie auch kotierte Gesellschaften um umfangreiche zusätzliche Auskünfte ersucht.
14. Des weiteren wurden von den Parteien und deren Anwälten zahlreiche Stellungnahmen und Studien zu einzelnen Sachfragen, der Frage der relevanten Märkte und deren Abgrenzung wie auch zur Methode der Informationsbeschaffung durch das Sekretariat eingereicht.
15. Am 25. März fand eine erste Aussprache zwischen den Parteien, Vertretern der Kommission und dem Sekretariat statt, an welcher ebenfalls die Umschreibung der Problemmärkte und mögliche Auflagen angesprochen wurden.
16. Am 6. April und am 20. April diskutierte die Kommission die vorläufige Beurteilung des Sekretariats. Am 20. April fand sodann eine zweite Anhörung der Parteien mit vertiefter Diskussion von möglichen Bedingungen und Auflagen aufgrund der nun definierten Problemmärkte statt.
17. Die vorläufige Beurteilung der Kommission wurde den Parteien am 21. April zugestellt; sie haben dazu mit Schreiben vom 8. Mai Stellung genommen.
18. Am 29. April sicherten die Vertreter der UBS einer Delegation von Kommission und Sekretariat zu, ein Paket von Auflagen gemäss dem hinten (4.2.2.7) abgedruckten Text einzuhalten bzw. zu realisieren. Aufgrund dieser Zusicherung beschloss die Kommission an ihrer Sitzung vom 4. Mai, den Zusammenschluss unter Auflagen zuzulassen.
4 Beurteilung nach Prüfung (Art. 10 KG)
4.1 Die betroffenen Märkte
19. Nach Artikel 11 Absatz 1 lit. d der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) sind vom Zusammenschluss diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte betroffen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen alleine 30% oder mehr beträgt. Wo diese Schwellenwerte nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
20. Nach Angaben der beteiligten Unternehmen und nach Überprüfung durch das Sekretariat sind die vorerwähnten Schwellenwerte in folgenden sachlichen und räumlichen Märkten überschritten:
A. Der Hypothekarkreditmarkt
4.1.1 SACHLICH RELEVANTER MARKT
21. Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren oder Dienstleistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a VKU).
22. Hypothekarkredite sind Kredite, denen ein Grundpfand als Sicherheit dient. Allgemein unterscheidet man zwischen direkten und indirekten Hypotheken. Dient ein als Faustpfand bei der Bank hinterlegter Pfandtitel als Sicherheit, so spricht man vom indirekten Hypothekargeschäft. Beim direkten Hypothekargeschäft ist der Grundpfandtitel nicht als Faustpfand hinterlegt, sondern Eigentum der Bank. Hinsichtlich der für diese Beurteilung massgeblichen Eigenschaften und des vorgesehenen Verwendungszwecks sind direkte und indirekte Hypothekarkredite jedoch austauschbar und gehören somit zum selben sachlich relevanten Markt.
23. Abgrenzungsprobleme ergeben sich bezüglich der Frage, ob hypothekarisch gesicherte Firmenkredite dem gleichen Markt zuzuordnen seien wie gewöhnliche Hypothekarkredite. Die Frage ist jedoch für den Markt der Hypothekarkredite von geringer Bedeutung, ergibt sich doch aus der Banken-Statistik der Schweizerischen Nationalbank (Statistik 24, Zeilen 9 und 10, S. A86ff.), dass die hypothekarisch gedeckten Forderungen gegenüber Firmenkunden im Verhältnis zu den Hypothekardarlehen rund 7% ausmachen. Die Verzerrungen, welche sich aus der unterschiedlichen Erfassung der ersteren bei verschiedenen Banken allenfalls ergeben können, sind deshalb für die hier verfolgten Zwecke vernachlässigbar. Im übrigen handelt es sich bei hypothekarisch gesicherten Firmenkrediten zumindest teilweise um den gleichen Kredittyp wie die Hypothekarkredite an natürliche Personen. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass sich die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den Hypothekarkrediten für diese unterschiedlichen Kundengruppen kaum unterscheiden.
4.1.2 RÄUMLICH RELEVANTE MÄRKTE
24. Für die geographische Abgrenzung der Märkte ist von Art. 11 Abs. 3 VKU auszugehen. Danach umfasst der räumlich relevante Markt das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Leistungen nachfragt.
25. Die Wettbewerbskommission hat in ihren bisherigen Entscheiden die Märkte für Hypothekarkredite regional, höchstens kantonal abgegrenzt.(Vgl. Credit Suisse Group / Winterthur Versicherungen, RPW 4/1997, 524ff. Rz 13, 17; s. auch Valiant Holding / Bank in Langnau, RPW 4/1997, 515ff, Rz 14, 21, wo die Kommission von einer regionalen Marktabgrenzung für die „einfachen“ Bankdienstleistungen ausging, aber darauf hinwies, dass die zunehmende Mobilität der
Konsumenten und die Optionen Bancomat und EFT-POS eine Erweiterung des [regional umschriebenen] Marktes nahelegen).
26. Die Marktgegenseite fragt Hypothekarkredite und insbesondere solche für Erstobjekte (also nicht für Zweitobjekte wie Ferienwohnungen und dergleichen) in einem begrenzten Gebiet nach, welches sich auf die nähere Umgebung der Grundsicherheit oder die Umgebung des Wohn- oder Arbeitssitzes der Marktgegenseite erstreckt. Diese Hypothese wird durch das Ergebnis von Erhebungen des Sekretariats bestätigt, wonach die Geschäftsbanken Hypothekarkredite (v.a. für Erstobjekte) fast ausschliesslich in regional begrenzten Gebieten gewähren. So ergaben die Befragungen u.a., dass Filialen von Banken neue Hypothekarkredite (Hypothekarkredite an „neue“ Kunden und für neu belehnte Objekte) überwiegend (mehr als 90%) in einem regional begrenzten Gebiet gewähren.
27. Diese regionale Beschränkung des Angebots und der Nachfrage hat zwei Gründe: Einerseits spielt der Kundenkontakt im Hypothekarkreditwesen eine wichtige Rolle, andererseits erfordert diese Geschäftstätigkeit Kenntnisse der lokalen und regionalen Immobilienmärkte. Dies wiederum setzt eine regionale Präsenz bzw. eine Kundennähe insbesondere in der Phase vor Abschluss des Kreditvertrages voraus, welche ortsfremde Anbieter nicht aufweisen können.
28. Auch eine Studie aus dem Jahr 1993 gelangt zur Schlussfolgerung, „dass Wettbewerb auf dem Hypothekarkreditmarkt in erster Linie auf lokalen bzw. regionalen Märkten stattfindet“ (Peter Sohre/Bernd Schips/Franz Jaeger, Hypothekarkreditmarkt, Eine Untersuchung der Wettbewerbssituation in der Schweiz, Chur/Zürich 1993,
29. Für die räumliche Marktabgrenzung scheint es deshalb richtig, in einem ersten Schritt von kantonalen Märkten auszugehen. Dies erstens, weil die Bildung von noch kleineren Wirtschaftsräumen nur in seltenen Fällen (z.B. Oberaargau, Seeland, Zweiteilung des Wallis) sinnvoll erscheint, zweitens aufgrund der auf das Kantonsgebiet begrenzten Präsenz der jeweiligen Kantonalbank, und drittens weil bezüglich kantonaler Märkte recht zuverlässige Daten erhältlich sind. Auf diese Weise können Gebiete (räumliche Märkte) ermittelt werden, für welche der Zusammenschluss schon aufgrund der Strukturdaten (Marktanteile der Zusammenschlusspartner) nicht mehr weiter geprüft zu werden braucht.
30. In einem weiteren Schritt wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Wirtschaftsräume nicht unbedingt entlang der Kantonsgrenzen verlaufen (so für den Wirtschaftsraum SO / Oberaargau / Seeland) bzw. solche Wirtschaftsräume sich teilweise nur auf ein begrenztes Gebiet innerhalb eines Kantons (so im Wallis aufgrund der
Sprachgrenze) oder auf mehrere Kantone (beide Basel, SG / AI / AR) erstrecken.
31. In ihrer Meldung gehen die Parteien – abweichend von der bisherigen Praxis der Kommission - von nationalen Märkten für Hypothekarkredite aus. Sie berufen sich dabei auf die ständige Praxis der EU-Kommission (Bank Austria/Creditanstalt, IV/M.873, Rz 23; Dresdner Bank/Kleinwort Benson, IV/M. 611, Rz 11; Deutsche Bank/Banco de Madrid, IV/M.341, Rz 8; sowie andere).
32. Die Frage, ob die Hypothekarmärkte regional oder national abzugrenzen seien, kann letztlich offengelassen werden, da, wie hinten zu zeigen ist, auch bei der (oben Ziff. 26 – 31 dargelegten) engstmöglichen räumlichen Marktabgrenzung keine wettbewerbsrechtlich problematischen marktbeherrschenden Positionen entstehen.
B. Der Markt für Firmenkredite
4.1.3 SACHLICH RELEVANTER MARKT
33. Im Bereich der Firmenfinanzierung unterscheiden die Parteien zwischen dem Markt für Kredite an inländische Firmen und den Kreditprodukten für multinationale Kunden. Kreditprodukte für multinationale Unternehmen müssen nach den Parteien von Kreditprodukten an nationale Unternehmen unterschieden werden, da erstere andere Finanzierungsprodukte und -dienstleistungen nachfragen als letztere.
34. Da sie im Markt für multinationale Firmenkunden keine Marktanteile gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU erreichen, beschränken die
Parteien
ihre Ausführungen auf die inländischen Firmenfinanzierungen. Dieser Markt umfasst nach ihrer Auffassung die gedeckten und ungedeckten Firmenkredite sowie das Finanzierungsleasing und das Factoring. Die Parteien stützen sich bei dieser Marktabgrenzung auf folgende Argumente:
• Gemäss den Aussagen der Parteien hängt die Natur des Produkts „Firmenkredite“ nicht von der Personal- oder Realsicherheit ab, da ihre Berücksichtigung nur eines von vielen Elementen zur Einschätzung der Kreditfähigkeit des Firmenkunden darstellt.
• Die Parteien zitieren den Fall GECC/Bank Aufina, um darzulegen, dass das Investitionsgüterleasing und das Immobilienleasing aufgrund der Angebotsumstellungsflexibilität und ihrer funktionellen Austauschbarkeit dem gleichen Markt angehören wie die Firmenkredite.
• Auch das Factoring ist gemäss den Parteien ein Substitutionsprodukt zu einem Firmenkredit, da es einem Unternehmen erlaube, seine Forderungen zu benutzen, um zu Liquidität zu kommen.
35. Im Fall Credit Suisse Group / Winterthur Versicherungen hat die Wettbewerbskommission sachlich einen eigenständigen Markt für Firmenkredite erwähnt (RPW 1997/4, S. 526 Ziff. 13). Sie hat jedoch auf eine genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Markt verzichtet, da aus dem Zusammenschluss im Bereich der Kredite keine wesentliche Verstärkung der Marktstellung resultierte (Rz 24, 38).
36. Als Firmenkredite werden die für eine bestimmte Dauer gewährten Vorschüsse oder Darlehen (Investitionskredite) sowie die Kontokorrentkredite (Betriebskredite), welche von Banken an im Handelsregister eingetragene Unternehmen gewährt werden, bezeichnet (Max Lüscher/Alfred Salathe/Marcel Baeriswyl, Les affaires de crédit des banques, éd. par la Commission suisse pour les examens professionnels de banque, 2ème éd., Bâle 1997, Kap. 2, S. 4).
37. Folgende Schlüsse können anhand dieser Definition gezogen werden:
• Marktgegenseite der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind im vorliegenden Fall all jene im Handelsregister eingetragenen Unternehmen, welche Firmenkredite nachfragen. Der Firmenkredit unterscheidet sich insofern von Kleinkrediten, die in erster Linie an Privatpersonen gewährt werden (siehe Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG), SR 221.214.1).
• Firmenkredite sind wie erwähnt die zeitlich befristeten Vorschüsse oder Darlehen (Investitionskredite) einerseits sowie die Kontokorrentkredite andererseits. Sie umfassen somit sowohl diejenigen Mittel, welche einem Unternehmen erlauben, seine Produktionsstätten zu finanzieren, als auch die Mittel zur Bezahlung seiner täglichen Betriebskosten. Diese weite Definition scheint auch insofern richtig, als Unternehmen sowohl Investitionsals auch Kontokorrentkredite benötigen, und ihnen das eine ohne das andere nichts nützt. Entsprechend beziehen die Banken bei einer Analyse der Finanzierungsbedürfnisse eines (potentiellen) Kunden die Bedürfnisse nach beiden Arten von Krediten in Betracht und bieten auch beide Produkte an. Deshalb können Kontokorrentkredite und Investitionskredite als Ganzes bezeichnet werden.
• Investitionskredite werden einem Unternehmen entweder auf einen Schlag gewährt (Festkredit), oder in den Bedürfnissen des Unternehmens entsprechenden Raten, deren Modalitäten vertraglich festgelegt werden (revolvierender Kredit). Diese Unterscheidung scheint aber aus der Sicht der Marktdefinition nicht relevant. Es
wird im folgenden auch nicht zwischen kurz-, mittel- und langfristigen Firmenkrediten unterschieden. Es spielt weiter keine Rolle, weshalb ein Unternehmen einen Kreditantrag stellt. Ebenso sind die Deckung, die juristische Form des Unternehmens und die Tätigkeit des Kunden hier nicht relevant, da dadurch nur die Kreditkonditionen beeinflusst werden, nicht aber die Eigenschaften der Firmenkredite.
• Die von den Banken vorgenommene Einschätzung der Kreditfähigkeit des Firmenkunden beruht hauptsächlich auf zwei Kriterien: Einer qualitativen Prüfung (Marktstellung, Produkt, Image, Management, etc.) und einer quantitativen Prüfung (finanzielle Mittel, Jahresberichte, Bilanzen, etc.). Die Einschätzung führt dann zu einem Ergebnis (pricing). Die Tendenz zur standardisierten Analyse der Firmenkredite sowie die Berücksichtigung des Kundenrisikos beeinträchtigen die Eigenschaften des Produkts Firmenkredite nicht. Die Frage, ob allenfalls eine Unterteilung der Firmenkredite nach Risikogruppen vorgenommen werden müsste, kann hier offen bleiben, da die Wettbewerbsverhältnisse in allen Risikogruppen ähnlich sind und deshalb die Unterteilung keinerlei Einfluss auf die Resultate der Prüfung hätte.
• Es gilt jedoch die von einer Hypothek gedeckten Firmenkredite von den Hypothekardarlehen zum Kauf von Immobilien zu unterscheiden; letztere können nicht als Firmenkredite im obigen Sinne bezeichnet werden und gehören zum Markt für Hypothekarkredite.
38. Bei der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes muss auch die Frage nach der Substituierbarkeit der Firmenkredite durch andere Produkte mit ähnlichen Eigenschaften und ähnlichem Verwendungszweck gestellt werden. Es müssen folglich diejenigen Waren in die Umschreibung des relevanten Marktes miteinbezogen werden, die es der Marktgegenseite erlauben würden, Firmenkredite zu ersetzen. Diesbezüglich sind insbesondere das Leasinggeschäft, das Factoring oder das Vermitteln von Risikokapital zu nennen.
39. Will ein Unternehmer ein Objekt mit Hilfe des Finanzierungsleasings finanzieren, so wendet er sich entweder direkt an einen Leasinggeber oder aber an seine Bank, die sich an eine ihr nahestehende Leasinggesellschaft wendet und für ihren Kunden einen Antrag stellt. In beiden Fällen wird der Gläubiger den Antrag im Hinblick auf die finanziellen Mittel des Leasingnehmers und auf die Verwirklichungsmöglichkeiten des Projekts überprüfen. Ein Antrag für ein Finanzierungsleasing unterscheidet sich folglich nicht gross von einem Firmenkreditantrag. Die Einschätzungskriterien sind in beiden Fällen ähnlich. Mit anderen Worten können Unternehmen, die keine Firmenkredite zugesprochen erhielten, kaum erfolgreich einen Antrag auf Finanzierungsleasing stellen.
40. Die Austauschbarkeit von zwei nach Beschaffenheit und Verwendungszweck ähnlichen Dienstleistungen mag bezweifelt werden, wenn diese Güter über längere Zeit grössere Preisunterschiede aufweisen. Da die Zinszahlungen beim Leasing generell höher sind als bei einem gewöhnlichen Kredit, spricht die fehlende Kreuzpreiselastizität gegen eine Bejahung der Substituierbarkeit beider Produkte. Zudem ist das Anwendungsgebiet des Finanzierungsleasings beschränkter als das der Firmenkredite. Die Anpassungsfähigkeit ist beim Finanzierungsleasing nicht die gleiche wie bei Kontokorrentkrediten mit von den momentanen Finanzierungsbedürfnissen abhängigen Überziehungslimiten. Betriebskapital, Lohnauszahlungen oder Käufe von in eine Sache integrierten Gütern können nicht mittels Leasing finanziert werden. Seine funktionale Substituierbarkeit für Firmenkredite ist folglich nur teilweise gegeben.
41. Zwar kann Immobilienleasing eine Alternative für den Kauf einer Immobilie mittels einer konventionellen Hypothek sein. In diesen Fällen handelt es sich jedoch um einen Hypothekarkredit und nicht um ein Firmenkredit, welcher substituiert wird. Der Aspekt des Immobilienleasings ist folglich allenfalls bei der Analyse des Hypothekarmarktes mit einzubeziehen.
42. Angesichts seiner erwähnten Eigenschaften und seines Verwendungszweckes scheint zweifelhaft, ob das Finanzierungsleasing ein vollwertiges Substitutionsprodukt für Firmenkredite ist.
43. Das Factoring ist dadurch charakterisiert, dass ein Spezialinstitut (factor) die Forderungen, welche Firmen gegenüber ihren Kunden haben, aufkauft. Der Factor bezahlt die erworbenen Forderungen bei deren Fälligkeit, unter Abzug einer Kommission, oder sofort unter Diskontierung und Abzug der Kommission. Gegen eine Kommission kann auch das Delkredererisiko vom Factor übernommen werden. Hingegen trägt der Zedent die Risiken eventueller Warenmängel und des Nichtbestehens der Forderung. Er übernimmt auch die Verantwortung für die Sachübergabe. Das Factoring erlaubt es, im Rahmen der existierenden und zukünftigen Forderungen die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens vorzufinanzieren. Die spezifischen Eigenschaften des Factoring (der aleatorische Charakter, hohe Kosten, von der Existenz abtretbarer Forderungen abhängig) und der gegenwärtige Verwendungszweck des Factorings (Bilanzerleichterung, Abnahme der Eintreibung ausstehender Forderungen und Abnahme des Zahlungsrisikos) lassen es als zweifelhaft erscheinen, ob das Factoring als Substitutionsprodukt für Firmenkredite zu betrachten ist.
44. Der Begriff des Bereitstellens von Risikokapital umfasst die Gewährung von partizipativen Darlehen oder die zeitlich limitierte Beteiligung sowie Managementhilfen für Unternehmen mit ungenügender Kapitalbasis (Lüscher et. al., op. cit., Kap. 12 S. 2ff.). Risikokapital wird hauptsächlich jungen und innovativen Firmen gewährt, die hohes technisches Know-how aufweisen und Produkte anbieten, welchen eine überdurchschnittliche Erfolgschance im Markt eingeräumt wird. Risikokapitalgesellschaften gibt es in der Schweiz zur Zeit nur wenige. Diese verfügen auch über sehr wenig Mittel und steigen deshalb nur bei beschränkten Risiken und guten Erfolgsaussichten ein (J.- P. Chenaux, Les banques ne prêtent-elles qu’aux riches?, Lausanne 1996, S. 15). Zudem unterscheidet sich die Finanzierung durch Risikokapital von einer Finanzierung durch Firmenkredite, da im ersten Fall die Risikokapitalgesellschaft Teilhaber des unterstützten Unternehmens wird. Aus diesen Gründen ist auch das Risikokapital schwerlich als Substitutionsprodukt für Firmenkredite zu bezeichnen.
45. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der sachlich relevante Markt der Firmenkredite zeitlich begrenzte Vorschüsse und Darlehen (Investitionskredite) sowie die Kontokorrentkredite (Betriebskredite) umfasst. Ob das Investitionsgüterleasing, das Factoring sowie die Vermittlung von Risikokapital als Substitutionsprodukte bezeichnet werden können und somit in die Umschreibung des relevanten Marktes aufzunehmen sind, kann letztlich offen gelassen werden, nachdem die Parteien einem Bündel von Massnahmen zugestimmt haben, welche es erlauben, die Bedenken der Kommission auf den sachlich engstmöglich definierten Märkten für Firmenkredite auszuräumen.
4.1.4 RÄUMLICH RELEVANTER MARKT
46. Allgemein ist festzustellen, dass das räumliche Nachfrageverhalten von Unternehmen, welche Firmenkredite von Banken in Anspruch nehmen, stark von den spezifischen Bedürfnissen der einzelnen Nachfrager abhängt.
47. Im Fall Credit Suisse Group/Winterthur hat sich die Wettbewerbskommission für eine enge Abgrenzung des Marktes für Firmenkredite ausgesprochen („Aus der Sicht der Nachfrager für Bankendienstleistungen sind diese [d.h. die in Rz 13 definierten Bankdienstleistungen, insbesondere auch die Firmenkredite, Anm. d. Verf.] regional, höchstens aber kantonal begrenzt substituierbar“, RPW 4/1997, S. 527 Ziff. 17).
48. Die Parteien machen geltend, dass der räumlich relevante Markt nur national sein kann. Sie stützen sich dabei auf folgende Argumente: (A.) Die Praxis der europäischen Kommission; (B.) die Tatsache, dass Produkte und Konditionen in der ganzen Schweiz einheitlich seien; (C.) die Rolle der ausländischen Banken in grenznahen Gebieten und (D.) die Vereinheitlichung der internen Richtlinien für die Analyse der Firmenkredite und deren Gewährung bei den gesamtschweizerisch operierenden Banken.
49. (A). Wenn auch das Schweizer Kartellgesetz zweifellos durch das europäische Wettbewerbsrecht beeinflusst ist, bedeutet dies doch nicht, dass die Wettbewerbskommission nicht, wo sachlich gerechtfertigt, von der Praxis der EU-Behörden abweichen kann und soll. Im übrigen hat die EU-Kommission im Fall Bank Austria/Creditanstalt (IV/M.873) die Frage gar nicht gestellt, ob durch den Zusammenschluss Wettbewerbsbehinderungen auf einzelnen nationalen Märkten entstünden. Sie hat vielmehr auf eine genaue Marktabgrenzung verzichtet, da der Zusammenschluss nach Vollzug einiger ausgehandelter Verkäufe durch die neue Bank weder eine marktbeherrschende Stellung begründet noch eine solche verstärkt wurde. Der betreffende Fall ist folglich für dieses Verfahren unerheblich.
50. (B.) Betreffend des Arguments der einheitlichen Produkte und Konditionen berufen sich die Parteien auf den Fall Migros/Globus (RPW 1997/3, S. 364ff.). Doch können die dort verwendeten Argumente für den Markt der Firmenkredite nicht herangezogen werden. Im Fall Migros/Globus hat die Wettbewerbskommission den relevanten Markt regional abgegrenzt, konnte die Vorprüfung jedoch auf der Basis einer nationalen Marktabgrenzung durchführen, da in der ganzen Schweiz homogene Wettbewerbsbedingungen vorlagen und eine regionale Abgrenzung somit zu keinen anderen Resultaten geführt hätte (a.a.O., S. 369 Ziff. 25f.).
51. Die Argumentation bezüglich der Märkte für Detailhandelsprodukte kann aber nicht unbesehen auf Finanzdienstleistungsmärkte übertragen werden. Der wesentliche Unterschied zwischen Finanzdienstleistungsmärkten und Detailhandel liegt darin, dass die Kunden ihren Bedarf an Gütern des Detailhandels problemlos fallweise ausserhalb ihres regionalen Marktes und abwechslungsweise bei verschiedenen Anbietern decken können. Die Kreditbeziehung ist im Gegensatz dazu auf Dauer angelegt und verbindet die Parteien entsprechend über längere Zeit miteinander. Im Detailhandel müssen - im Gegensatz zum Firmenkreditmarkt, wo insbesondere die Kenntnis der wirtschaftlichen Lage des Kreditsuchenden in seinem geographischen und sachlichen Tätigkeitsbereich einen zentralen Aspekt bildet - auch keine Informationsunvollkommenheiten überwunden werden. Die aktuelle und noch mehr die potentielle Konkurrenz, die von den Anbietern aus anderen Regionen ausgeht, ist vor allem wegen der fehlenden vorgängigen Informationsbeschaffung seitens der Anbieter bei Transaktionen im Detailhandel viel grösser als im Markt für Firmenkredite. Dies führt im Detailhandelsmarkt – im Gegensatz zum
Firmenkreditmarkt – zu einer Situation, in der sich die Anbieter regional nicht in wesentlichem Umfang unabhängig von ihren Konkurrenten in anderen Regionen verhalten können.
52. Die Bedeutung des Kundenkontaktes, der Prüfung der Bonität des Kunden und der Wirtschaftslage in seiner Region und seiner Branche sowie die Tatsache, dass Firmenkredite, wie die Befragungen durch das Sekretariat der Wettbewerbskommission ergeben haben, zum grössten Teil in einem begrenzten Gebiet gewährt werden, sprechen insgesamt für eine regionale Abgrenzung der Firmenkreditmärkte.
53. (C.) Die Präsenz von ausländischen Bankinstituten in grenznahen Gebieten ist kein genügender Grund, um den Markt nicht regional abzugrenzen. Es sei in Erinnerung gerufen, dass die Abgrenzung des relevanten Marktes aus der Sicht der Marktgegenseite vorzunehmen ist (Art. 11 Abs. 3 lit. b VKU), was hier heisst: Aus Sicht der kreditsuchenden Unternehmen. Die Frage, für welche Unternehmen überhaupt von einem Einfluss der Auslandbanken ausgegangen werden kann, wird in den Kapiteln über den aktuellen Wettbewerb und über die Marktzutrittsschranken vertieft. Wo aufgrund der Grenznähe einer Unternehmung ein ausländisches Institut ausnahmsweise als Konkurrent betrachtet werden kann, wäre dies allenfalls in der Marktanteilsberechnung in der betreffenden Region zu berücksichtigen.
54. (D.) Die Vereinheitlichung der Richtlinien für die Gewährung und Zentralisierung der Bearbeitung von Firmenkrediten sind ebenfalls kein Grund, um den Markt national abzugrenzen; er handelt sich hier vielmehr um Entscheide zum Zwecke der Kostenreduktion bei der Kreditadministration und der besseren Risikoerfassung. Auch hier sei daran erinnert, dass die Marktabgrenzung aus der Sicht der Nachfrager zu definieren ist und somit von den Bedürfnissen und Verhaltensweisen der Unternehmen (Marktgegenseite) abhängt. Zudem ist diese Zentralisierung der Kreditvergabeentscheide hauptsächlich bei Grossbanken und erst ab einem gewissen Betrag üblich. Die Kantonal- und Regionalbanken, die Raiffeisenbanken, die Migrosbank und die Coop Bank gewähren ihren Filialen eigene Kompetenzen in Sachen Firmenkredite.
55. Wie schon mehrmals erwähnt, variiert das räumliche Nachfrageverhalten bezüglich Firmenkrediten stark von Nachfrager zu Nachfrager und hängt von deren Bedürfnissen ab. Die Befragungen des Sekretariats haben ergeben, dass viele Unternehmen Wert auf die unmittelbare Nähe des Kreditgebers legen. Vor allem die KMU scheinen in einer direkten Beziehung mit ihrer Bank stehen zu wollen. Ihre spezifischen Bedürfnisse (täglicher Kontakt mit der Bank, Bargeldgeschäfte) führen dazu, dass sie dort Kredite nachsuchen, wo auch ihr Tätigkeitsfeld liegt. Weiter ist ihr Verhalten von einer allfälligen Sprachgrenze beeinflusst. Die Unternehmen ziehen es vor, Bankbeziehungen in einem bekannten Umfeld und in der eigenen Sprache zu führen.
56. Schliesslich ist anzufügen, dass auch die greifbaren Studien zum Thema der Firmenkredite sich hauptsächlich auf streng abgegrenzte kantonale Gebiete beschränken (J.-P. Chenaux, Les banques ne prêtent-elles qu’aux riches?, Lausanne 1996, S. 15; I. Wermeille/J.-P. Rudolf/A. Schneiter, Le financement du développement endogène dans l’Arc jurassien, Neuenburg 1996). Rechtsvergleichend ist darauf hinzuweisen, dass in den USA, welche eine reiche Praxis in bezug auf die wettbewerbliche Beurteilung von Bankenzusammenschlüssen aufweisen, die Behörden die Märkte im Bereich des Retail- und Firmenkundengeschäfts ebenfalls regional abgrenzen (vlg. dazu Rhoades, Competition and bank mergers: directions for analysis from available evidence, The Antitrust Bulletin, Summer 1996, 344ff.). Auf eine regionale Marktabgrenzung für Retail-Bankdienstleistungen auch durch die deutschen Kartellbehörden kann etwa aus der (zusammenfassend) publizierten Entscheidung betreffend des Zusammenschlusses Bayrische Vereinsbank AG - Bayrische Hypotheken- und Wechselbank AG (WuW 11/1997, 883) geschlossen werden.
57. Die enge Abgrenzung des Marktes für Firmenkredite ist nicht nur die Folge des Nachfrageverhaltens, sondern entspricht letztlich auch dem Verhalten der Banken. Im Firmenkundengeschäft begrenzen die Banken ihre Angebote auf spezielle Wirtschaftszonen. Bei den Regionalbanken handelt es sich meistens um das Gebiet, in welchem die Bank ihren Sitz hat. Kantonalbanken grenzen ihr Tätigkeitsgebiet meistens auf das Kantonsgebiet ein, so wie es in manchen Fällen die kantonale Gesetzgebung vorsieht (siehe Ziffer 106). Was die Grossbanken betrifft, so beschränkt sich der (räumliche) Geschäftsbereich ihrer Filialen auf Zonen, die teilweise regional oder kantonal festgelegt werden. Die Firmenkredite der meisten Banken (speziell was die erste Kontaktaufnahme betrifft) werden durch die dem Firmenkunden am nächsten gelegene Filiale geführt. Mit diesem Vorgehen kann die Bank lokalen Bedürfnissen entsprechen und so auch die mit den Firmenkrediten verbundenen Risiken verkleinern. Angesichts dieser Feststellung ist auch nicht erstaunlich, dass die Banken bei Kreditanfragen von Unternehmen anderer Geschäftsgebiete und anderer Kantone zurückhaltend reagieren. Dies haben die Antworten auf die entsprechenden Fragen des Sekretariats ergeben.
58. Es muss aber nochmals betont werden, dass das Verhalten eines Firmenkunden von seiner Grösse, seiner Finanzlage und seinem Tätigkeitsbereich abhängt. Diese drei Elemente bilden ein Ganzes. Grössere Unternehmen sind meist über die Kantonsgrenzen, gar Landesgrenzen hinaus tätig. Da ihre finanziellen Bedürfnisse grösser und vielfältiger sind als diejenigen der KMU, wenden sie sich auch an Bankinstitute, die eine breite Palette von Dienstleistungen anbieten. Für solche Unternehmenstypen spielt die Nähe der Bank eine weitaus kleinere Rolle.
4.1.5 RÜCKWIRKUNG AUF DIE SACHLICH RELEVANTEN MÄRKTE
59. Es bleibt nun noch die Grenze angemessen festzulegen, unterhalb welcher die Märkte für Firmenkredite regional und kantonal definiert werden müssen. Die Wettbewerbskommission hat diese Limite bei CHF 2 Millionen angesetzt. Dazu ist festzuhalten, dass selbstverständlich jeder derart festgelegten Grenze ein aleatorisches Element anhaftet und der real vorliegenden Vielfalt der Geschäftswelt nicht Rechnung trägt. Man könnte auch Argumente finden, warum die Grenze bei CHF 1,5 Mio. oder bei CHF 3 Mio. festzulegen sei. Mit Blick auf das angestrebte Ziel (die Berechnung der Marktanteile) ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auch eine leicht höhere oder tiefere Festlegung der Grenzen zu keinen wesentlich abweichenden Resultaten führen würde. Folgende Gründe haben die Kommission dazu bewogen, die Grenze bei CHF 2 Mio. anzusetzen:
60. Dieser Betrag entspricht der Grenze, ab welcher die Mehrzahl der Regionalbanken selten mehr Firmenkredite vergeben. Da die Regionalbanken hauptsächlich regional tätig sind, ist dies auch ein Indiz dafür, dass die Nachfrage unter diesem Betrag hauptsächlich regional oder kantonal ist.
61. Umgekehrt werden die ausländischen Institute im Markt für Firmenkredite erst bei Kreditbeträgen von mehr als CHF 2 Mio. aktiv. Dabei handeln die Auslandbanken hauptsächlich mit international oder zumindest national etablierten Firmen, welche bezüglich ihrer Kreditbeziehungen nicht regional beschränkt sind.
62. Die Abklärungen des Sekretariats ergaben zusätzlich, dass eine der Parteien die Verwaltung von Firmenkrediten ab CHF 2 Mio. zentralisiert vornimmt.
63. Rechtsvergleichend ist darauf hinzuweisen, dass in den USA, welche eine reiche Praxis in bezug auf die wettbewerbliche Beurteilung von Bankenzusammenschlüssen insbesondere auch mit Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen aufweisen, die Behörden die Grenze für die „small businesses“, welche für die Befriedigung ihrer Kreditbedürfnisse lokal beschränkt sind, bei 1 Mio. US$ ansetzen (Guerin-Calvert: Current merger policy: banking and ATM network mergers, in: The Antitrust Bulletin, Summer 1996, 307, Fn 17.). Dies entspricht zur Zeit umgerechnet einem Betrag von rund 1,5 Mio. CHF.
64. Angesichts dieser Argumente scheint es der Kommission richtig, den Markt für Firmenkredite unter CHF 2 Mio. regional bzw. kantonal abzugrenzen. Im vorliegenden Fall beschränkt sich somit die Untersuchung auf diesen spezifischen Markt, da bei höheren Kreditsummen ausgeschlossen werden kann, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird.
65. Letztlich kann aber offenbleiben, ob die gewählte Marktabgrenzung unter jedem Gesichtspunkt die zutreffendste ist, da die Parteien mit ihren Zusagen die Bedenken der Kommission bezüglich der von ihr so definierten Märkte auszuräumen vermögen.
4.2 Marktstellung
4.2.1 Hypothekarkreditmarkt
4.2.1.1 Marktvolumen, Marktanteile und Wettbewerber
66. Es hat sich gezeigt, dass in Märkten, in denen die neue UBS Marktanteile von unter 30% erreicht, jeweils mindestens zwei ähnlich starke Konkurrenten - Credit Suisse und die jeweilige Kantonalbank - sowie Regionalbanken und Raiffeisenbanken tätig sind. Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich deshalb in einem ersten Schritt auf Kantone und Regionen, in denen die neue UBS Marktanteilszahlen von über 30% erzielen wird. Dies sind die Kantone AR, BS, GE, NE, SO, (Ober- und Unter-)VS, TI.
67. In sämtlichen oben aufgeführten räumlich relevanten Märkten steht die neue UBS mit mehreren Mitbewerbern in Konkurrenz. Im Vordergrund steht dabei - mit Ausnahme von Solothurn - jeweils die Kantonalbank.
68. In den Wirtschaftsräumen St. Gallen, Basel, Genf und Neuenburg (als räumlich relevante Märkte) kann davon ausgegangen werden, dass die Kantonalbanken etwa gleich starke Konkurrenten sein werden wie die neue UBS. Hinzu kommt, dass die Kantonalbanken über einen komparativen Vorteil gegenüber den Grossbanken verfügen, weil die Kantonalbanken in der Regel für die Finanzierung der Hypotheken einen proportional höheren Anteil von konventionellen Spargeldern ausweisen als die Grossbanken (Spargelder stellen die günstigste Refinanzierungsquelle für Hypothekarkredite dar).
69. In den Gebieten, in denen die Kantonalbanken, gemessen an ihren Marktanteilen, eine wesentlich schwächere Stellung haben, wie dies im Tessin, im deutsch- und französischsprachigen Wallis sowie in Solothurn der Fall ist, sind die Raiffeisenbanken (TI 14%, VS de/fr 20%, SO 25%) entsprechend stärker vertreten. Auch die Raiffeisenbanken weisen in der Regel einen hohen Anteil von Spargeldern und Kassenscheinen als Verbindlichkeiten aus, so dass bei ihnen ebenfalls
von relativ günstigen Refinanzierungskosten und daher von einer starken Wettbewerbsposition im Markt für Hypothekarkredite ausgegangen werden kann.
70. Als weitere Konkurrentin ist in sämtlichen Märkten die Credit Suisse zu erwähnen. Ihr Marktanteil ist – ausser im Tessin, wo sie mit ca. 20% die zweitstärkste Marktteilnehmerin ist – in den jeweiligen Hypothekarkreditmärkten eher bescheiden. Dennoch muss angesichts ihrer bedeutenden Grösse angenommen werden, dass sie ihre Anteile bei entsprechenden Profitaussichten auch in diesen Märkten erhöhen könnte.
71. Weitere Wettbewerber sind die Regionalbanken sowie die Migrosbank und die Coop Bank. Die beiden letztgenannten Institute haben in den Hypothekarkreditmärkten relativ bescheidene Marktanteile. Ihre Bedeutung zeigt sich jedoch auch darin, dass sie anlässlich von Hypothekarzins(senkungs-)runden regelmässig eine Vorreiterrolle einnehmen und auf die anderen Banken einen eigentlichen Zinssenkungsdruck ausüben.
72. Wenn auch der Zusammenschluss zur UBS zu beachtlichen Marktanteilsadditionen führt, zeigen somit obenstehende Ausführungen, dass beträchtliche aktuelle Konkurrenz funktioniert und ein Wettbewerbsdruck auf die Grossbanken besteht.
4.2.1.2 Markteintritte und potentieller Wettbewerb
73. Im Markt für Hypothekarkredite wurden in den letzten Jahren keine nennenswerten Markteintritte beobachtet. Dies dürfte daran liegen, dass die Schweiz als „over-banked“ gilt, was bedeutet, dass Überkapazitäten vorhanden sind. Solche Gegebenheiten ziehen in der Regel keine neuen Marktteilnehmer an.
74. Als potentielle Konkurrenten sind in erster Linie Finanzdienstleistungsunternehmen des Nichtbankensektors in Betracht zu ziehen, die gleiche Produkte selektiv schon heute anbieten.
75. Im Vordergrund stehen dabei Versicherungen und Pensionskassen. Diese betreiben das Hypothekarkreditgeschäft in erster Linie als Anlagegeschäft und zwar in dem Sinne, dass sie die ihnen zufliessenden und überschüssigen Mittel (Prämieneinnahmen) in der Form von Hypothekarkrediten anlegen.
76. Pensionskassen und Versicherungen erweitern ihr Hypothekarkreditvolumen insbesondere während Marktsituationen, in denen diese Anlageform besonders rentabel ist. Dies ist während Zinsinversionsphasen, wenn also die kurzfristigen Zinssätze höher sind als die langfristigen, der Fall. Die Hypotheken sind in solchen Phasen in der Regel höher verzinslich (oder „teurer“) als bei normalen Zinsstrukturen (wenn kurzfristige Zinsen tiefer sind als langfristige). Das Gewähren von Hypotheken stellt deshalb bei inversen Zinsstrukturen für Pensionskassen und Versicherer eine - im Vergleich zu anderen Anlageformen - attraktive Anlagemöglichkeit dar.
77. Hypotheken wären allerdings auch dann möglicherweise eine rentable Anlagemöglichkeit für Pensionskassen und Versicherer, wenn damit über den Erträgen vergleichbarer Anlagen liegende Renditen erzielt werden könnten. Sollte sich deshalb bei normalen Zinsstrukturen eine Marktsituation ergeben, in der eine Überrendite erwirtschaftet werden kann, könnte dies deshalb bedeuten, dass es für Versicherungen und Pensionskassen ebenfalls attraktiver würde, Hypotheken zu gewähren. Unter diesen Umständen wäre deshalb damit zu rechnen, dass sie die Geschäftstätigkeit mit Hypotheken aufnehmen (bzw. diese wieder vermehrt verfolgen) würden.
4.2.1.3 Schlussfolgerung: Keine Beseitigung wirksamen Wettbewerbs auf den Hypothekarkreditmärkten (Art. 10 Abs. 2 lit. a KG)
78. Angesichts des beschriebenen Wettbewerbsumfeldes dürfte ausgeschlossen werden können, dass sich die UBS in wesentlichem Umfang unabhängig von den anderen Marktteilnehmern verhalten kann und mithin dass der Zusammenschluss eine individuell marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann.
79. Auch ein koordiniertes Verhalten der neuen UBS und der jeweiligen Kantonalbank, welche insbesondere in den Kantonen NE und GE einen gemeinsamen Marktanteil von jeweils über 80% erreichen, scheint aufgrund der Konkurrenzsituation nicht möglich. Sowohl die weiteren national tätigen Konkurrenten CS, Coop Bank und Migrosbank wie auch die oben beschriebene potentielle Konkurrenz stehen der Möglichkeit einer alleinigen oder einer kollektiven marktbeherrschenden Stellung entgegen.
4.2.2 Der Markt für Firmenkredite
4.2.2.1 Marktvolumen, Marktanteile und Wettbewerber
80. Über die Marktanteile im Bereich der Firmenkredite gibt es keine Statistiken oder Studien mit präzisen Zahlenangaben. Die Wettbewerbskommission hat nicht zuletzt aus diesem Grund den Markt für Firmenkredite in einem ersten Schritt kantonal abgegrenzt. Mit den dazu erhältlichen Angaben (Statistiken der SNB, zugestellte Zahlen der Parteien, der CS, der Regional- und Kantonalbanken, usw.) konnte sie die Marktanteile der Parteien und ihrer Konkurrenten in den Kantonen zuverlässig abschätzen und so die unproblematischen Regionen ausscheiden. Vertieft geprüft wurde im folgenden nur die
Situation in denjenigen Kantonen, in welchen die neue UBS auf deutlich über 30% Marktanteil gelangt.
81. Die Ermittlungen des Sekretariats haben ergeben, dass der Kanton Appenzell Ausserrhoden (AR), in welchem die UBS aufgrund der Übernahme der Kantonalbank eine dominierende Position (rund 90 % Marktanteil) innehat, nicht als räumlich relevanter Markt betrachtet werden kann. Vielmehr gehört AR zum Wirtschaftsraum Sankt Gallen. So ist die St. Galler Kantonalbank aus einer Niederlassung in Herisau heraus in beiden Appenzell tätig und betrachtet AR und AI als gänzlich zu ihrem Einzugsgebiet gehörend. Weiter ist die Appenzell-Innerrhodische Kantonalbank mit zunehmender Tendenz im Kanton AR tätig. Die Einheit des Wirtschaftsraums St. Gallen widerspiegelt sich auch in den von den Parteien gelieferten Angaben über die (geographischen) Tätigkeitsbereiche ihrer in diesem Gebiet gelegenen Bankfilialen.
82. Die Ermittlungen des Sekretariats haben ergeben, dass der Kanton Basel-Stadt (BS) zusammen mit Basel-Landschaft (BL) und - in allerdings für die hier verfolgten Zwecke vernachlässigbarem Ausmass - gewissen Teilen der Kantone Aargau und Solothurn zum Wirtschaftsraum Basel zu zählen sind. So gewährt die Basler Kantonalbank (BS) Firmenkredite in BL, und die Basellandschaftliche Kantonalbank gewährt Firmenkredite im Kanton BS. Auch sind die Marktanteile der Grossbanken in beiden Kantonen in etwa dieselben. Insgesamt kann deshalb von einem räumlichen Markt Basel (BS und BL) ausgegangen werden.
83. Der Kanton Genf ist aufgrund der Ermittlungen des Sekretariats als separater räumlich relevanten Markt zu betrachten. So gewährt beispielsweise die Genfer Kantonalbank [91-95%] ihrer Firmenkredite im Kanton Genf. Dasselbe gilt grundsätzlich für den Kanton Neuenburg.
84. Aufgrund der Kriterien zur Marktabgrenzung schien es der Wettbewerbskommission zunächst zweckmässig, das Tessin in zwei räumlich relevante Märkte aufzuteilen. Dies insbesondere aufgrund geographischer Gegebenheiten, die diesen Kanton in den Sopra- und Sottoceneri teilen. Allerdings zeigten die erhobenen Marktanteile, dass die beiden Gebiete nicht separat beurteilt werden müssen, da die Marktanteile der bedeutenden Finanzinstitute im Sotto- und Sopraceneri ungefähr gleich verteilt sind. Man kann somit vom gesamten Kanton als einem relevanten Markt ausgehen. Eine Ausweitung kommt aufgrund der geographischen und sprachlichen Sondersituation des Kantons TI nicht in Frage.
85. Aufgrund der dargelegten Überlegungen zur räumlichen Marktabgrenzung geht die Wettbewerbskommission davon aus, dass
der Kanton Wallis in zwei räumlich unterschiedliche Märkte aufzuteilen ist. Das Hauptargument ist das Vorhandensein einer sprachlichen Barriere. Zudem sind die Marktanteile der bedeutendsten Finanzinstitute im Ober- und im Unterwallis unterschiedlich gross, so dass auch nicht von einheitlichen Wettbewerbsbedingungen ausgegangen werden kann. Somit bildet der französischsprachige Teil des Wallis einen eigenen räumlichen Markt. An seiner westlichen Grenze dürfte er sich indes in gewissem Ausmass mit dem angrenzenden Kanton Waadt überschneiden. Das Oberwallis bildet aufgrund seiner speziellen geographischen Lage klar einen separaten Markt.
86. Aufgrund der dargelegten Überlegungen zur räumlichen Marktabgrenzung geht die Wettbewerbskommission davon aus, dass der Kanton Solothurn und das Seeland (Biel, Lyss, Büren an der Aare) und der Oberaargau (Herzogenbuchsee, Huttwil, Langenthal, Wangen) zum selben Wirtschaftsraum gehören und einen räumlich relevanten Markt bilden.
87. Die geprüften Märkte entsprechen somit entweder den Kantonsterritorien (GE, NE, TI) oder den zwecks Definition von der Realität entsprechenden Wirtschaftszonen in einem zweiten Schritt bereinigten Kantonsgebieten (BS-BL, AI-AR-SG, SO-Seeland-Oberaargau, VS-dt., VS-fr.). Die Schätzungen der Marktanteile der neuen UBS und ihrer wichtigsten Konkurrenten basieren auf den gewährten Kreditvolumen und ergeben folgendes Bild:
Region KB CS SBG SBV UBS Andere
AI-AR-SG [36-40] (KBSG)
[6-10] [26-30] [6-10] [36-40] [10-15] (inkl. KBAI) BL-BS [21-25] (KBBS)
[21-25] [16-20] [16-20] [31-35] [20-25] (inkl. KBBL) GE [31-35] [21-25] [16-20] [11-15] [26-30] [6-10]
NE [31-35] [21-25] [16-20] [11-15] [26-30] [6-10]
SO/ Seeland Oberaargau
[6-10] (KBBE)
[16-20] [16-20] [36-40] [56-60] [6-10]
TI [11-15] [31-35] [21-25] [11-15] [31-35] [11-15]
VS (dt.) [16-20] [21-25] [31-35] [11-15] [46-50] [6-10]
VS (fr.) [31-35] [21-25] [15-20] [6-10] [26-30] [6-10]
∅CH 28 18 17 16 33 21
88. Aus diesen Zahlen kann folgendes herausgelesen werden:
• Zur Zeit gibt es vier Anbieter mit jeweils mindestens 10% Marktanteil. Aus den Antworten der Fragebogen liest sich heraus, dass der Wettbewerb zur Zeit nach Auffassung sowohl der Beteiligten als auch der Kunden wirksam ist. Alle wichtigen Marktteilnehmer könnten zusätzliche Marktanteile im Bereiche der Firmenkredite absorbieren.
• Nach der Fusion wird es drei wichtige Anbieter geben. Der schwächste dieser drei Anbieter wird jeweils mindestens 15% Marktanteil haben. Die beiden stärkeren Anbieter werden in den meisten Fällen die neue UBS und die entsprechende Kantonalbank sein.
• Die übrigen Konkurrenten (Regionalbanken, Migrosbank, Coop Bank, Raiffeisenbanken) werden gemeinsam Marktanteile zwischen 5 und 15% aufweisen.
89. Aus obiger Tabelle erhellt, dass es zwei Markttypen geben wird: Die meisten werden dadurch gekennzeichnet sein, dass zwei wichtige Marktteilnehmer etwa gleich grosse Marktanteile aufweisen werden (BS-BL, AI-AR-SG, GE, NE, TI, VS (fr.); anschliessend Markt Typ A genannt). In anderen Märkten hingegen wird die neue UBS Marktanteile aufweisen, die beträchtlich höher liegen als diejenigen der Mitbewerber (SO-Seeland-Oberaargau und Oberwallis; anschliessend Markt Typ B genannt).
90. Die wichtigsten Konkurrenten der neuen UBS sind starke und erfolgreiche Banken. Die Kantonalbanken sind auf jedem der untersuchten Märkte - oft sogar sehr stark - vertreten. Sie kennen den Wirtschaftsstandort ihres Kantons ausgesprochen gut. Auch verfügen sie meist über unbegrenzte Garantien des Kantons, was ihnen bei der Beschaffung von Spargeldern einen nicht zu vernachlässigenden Vorteil gegenüber den Grossbanken einbringt (In der Schweiz verfügen alle Kantonalbanken über die Staatsgarantie, mit Ausnahme der Genfer Kantonalbank mit nur einer begrenzten Garantie und der Waadtländer Kantonalbank ohne jegliche Garantie; siehe dazu: Die Banken in der Schweiz, SNB, Zürich 1997.). Nur in den Kantonen Solothurn und Appenzell Ausserrhoden besteht keine Kantonalbank mehr.
91. Die Credit Suisse Group (CS) ist durch ihre Tochtergesellschaften auf den gleichen Märkten wie die Parteien tätig (Retail Banking, Private Banking, Asset Management, Corporate und Investment Banking). Auf dem Markt für Firmenkredite liegt die CS nach dem Zusammenschluss generell an dritter Stelle. Ihre finanzielle Kapazität würde ihr aber problemlos erlauben, ihre Markstellung auszubauen.
92. Hinzu kommt der Wettbewerbsdruck, welcher von den Regionalbanken, den Raiffeisenbanken, der Migrosbank und der Coop Bank ausgeht. In gewissen Gebieten sind gewisse Regionalbanken echte Alternativen, insbesondere auch für Firmenkredite unter CHF 2 Millionen. Die Raiffeisenbanken sind in den analysierten Regionen mit total über 400 Filialen vertreten. Die Migrosbank ist ausser in Neuenburg in allen untersuchten Gebieten anwesend. Auch die Coop Bank ist in allen Märkten zu finden. Da die räumlichen Märkte ineinander übergehen, gibt es immer einen „grenzüberschreitenden“ Wettbewerb, der innerhalb der untersuchten Märkte insbesondere in den Randregionen spürbar ist.
93. Dagegen hat die Untersuchung des Sekretariats ergeben, dass ausländische Banken im Markt für Firmenkredite unter CHF 2 Mio. sehr selten präsent sind. Sie konzentrieren sich zudem hauptsächlich auf die Regionen Genf, Basel, Zürich und Lugano.
4.2.2.2 Markteintritte, Produktneueinführungen und potentieller Wettbewerb
94. Bezüglich der potentiellen Konkurrenz ist zu fragen, ob neue, unter wettbewerblichen Gesichtspunkten bedeutende Institute wirkungsvoll in die analysierten Märkte vorstossen und so die Marktmacht der neuen UBS und deren allfälligen Missbrauch beschränken könnten. Dabei müssen nicht nur die Eintrittsmöglichkeiten im Markt für Firmenkredite in Betracht gezogen werden, sondern es muss auch die Frage gestellt werden, ob es den potentiellen Wettbewerbern möglich wäre, dies innert relativ kurzer Frist und mit solchem Mitteleinsatz zu tun, um Preiserhöhungen bzw. die Aufrechterhaltung von überhöhten Preisen rasch und effektiv zu verhindern.
95. Folglich müssen die Frist, innert welcher ein Marktzutritt möglich scheint, die Wahrscheinlichkeit dieses Zutritts und das Volumen, mit welchem die Konkurrenten eintreten müssten bzw. könnten, untersucht werden.
a) Zutrittsfristen
96. Die möglichen potentiellen Konkurrenten sind vor allem die Kantonalbanken (insbesondere diejenigen, die in einem an die untersuchten Gebiete angrenzenden Kanton tätig sind), die Post, ausländische Banken, Regionalbanken, die Leasinggesellschaften und die Risikokapitalgesellschaften.
97. Die Kantonalbanken verfügen schon über spezifische Kenntnisse in Sachen Firmenkredite und auch über die notwendige interne Organisation. Sie müssten kein zusätzliches Personal ausbilden. Sie müssten jedoch die Wirtschaftsräume der Nachbarkantone kennen
lernen. Es gilt jedoch anzufügen, dass die Kantonalbanken sehr stark im Bereich der KMU tätig sind. Sie kennen somit die mit diesen Krediten verbundene Probleme. Sie wären folglich in der Lage, innert relativ kurzer Frist (weniger als 2 Jahre) in einem räumlich benachbarten Markt für Firmenkredite unter CHF 2 Mio. einzusteigen.
98. Die Post bietet ihren Kunden schon heute eine gewisse Anzahl von Finanzprodukten an; sie beschränkt sich zurzeit jedoch auf die passiven Finanzgeschäfte (Sparkonten, Anlagefonds). Ihre engmaschige Präsenz auf dem gesamten schweizerischen Territorium stellt eine günstige Voraussetzung dar, um als Konkurrent in den Markt für Firmenkredite an KMUs einzutreten. Das Personal der Post hat jedoch nicht genügende Kenntnisse, um Firmenkredite zu vergeben. Die Post müsste also qualifizierte Personen anstellen, um in diesem Bereich tätig zu werden. Auch müssten die entsprechenden zentralen Organisationseinheiten aufgebaut werden. Weiter müssten die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, was eine Revision des Postgesetzes (PG; SR 783.0) voraussetzt. Deshalb würde sich die benötigte Zeit, um in das Firmenkreditgeschäft einzusteigen, wahrscheinlich auf mehr als 2-3 Jahre belaufen.
99. Die in der Schweiz vertretenen ausländischen Banken sind vor allem im Markt des Private Banking tätig. Diejenigen, die auf dem Markt für Firmenkredite tätig sind, gewähren solche meist in Beträgen weit über 2 Mio. Dies hängt vor allem mit der Kundschaft dieser Institute zusammen, die hauptsächlich aus Grossunternehmen besteht. Räumlich sind die ausländischen Banken in erster Linie in den grossen Industriezentren präsent. Sie sind folglich in etwas anderen Märkten als potentielle Wettbewerber zu betrachten, bräuchten jedoch vermutlich 2-3 Jahre um im untersuchten Markt eintreten zu können, da ein entsprechendes Beziehungsnetz aufzubauen wäre und die Kenntnis eines ganz anderen Marktes als den der Grosskredite zur Zeit weitgehend fehlt.
100. Wie oben erwähnt, sind die räumlich relevanten Märkte für Firmenkredite unter CHF 2 Mio. hauptsächlich regional oder kantonal abzugrenzen. Es ist den Regionalbanken grundsätzlich möglich, in benachbarte regionale Märkte vorzustossen. Die Gründung von neuen Regionalbanken scheint angesichts der Entwicklung der letzten Jahre sehr unwahrscheinlich. Die bestehenden Regionalbanken dagegen könnten in (durch ihre Grösse) beschränktem Umfang relativ rasch in einen „benachbarten“ Markt eintreten.
101. Die Leasinggesellschaften haben den Vorteil, die mit den Krediten verbundenen Risiken gut zu kennen, da der Firmenkreditnehmer ähnliche Bedingungen erfüllen muss wie der Leasingnehmer. Angesichts ihrer Tätigkeit in einem benachbarten Markt könnten Leasinggesellschaften in zwei oder drei Jahren auf dem Markt für Firmenkredite tätig werden. Dies erhellt auch aus der Tatsache, dass im Bereich der Konsumfinanzierungen diverse Institute sowohl Leasing wie auch traditionelle Konsumkredite anbieten.
102. Die Risikokapitalgesellschaften sind auf dem Schweizer Markt zu unbedeutend, um als potentielle oder aktuelle Konkurrenz effektiv disziplinierende Wirkungen entfalten zu können.
b) Zutrittswahrscheinlichkeit
103. Die Zutrittswahrscheinlichkeit wird im folgenden nur noch für diejenigen potentiellen Wettbewerber geprüft, mit deren Marktzutritt innert einer Frist von 2 bis 3 Jahren gerechnet werden könnte.
104. Die Wahrscheinlichkeit von Marktzutritten ist abhängig von den Gewinnaussichten, den Aussichten, im Markt auch längerfristig erfolgreich verbleiben zu können und den Kosten, die bei einem erfolglosen Zutrittsversuch anfallen.
105. Spezifisch mit Bezug auf die Banken ist auch zu fragen, ob sie die Kapazitäten und insbesondere die Eigenmittelbasis haben, um kurzfristig insbesondere das Kreditgeschäft auszudehnen und neue geographische Märkte zu erschliessen.
106. Die Mehrzahl der befragten Kantonal- und Regionalbanken haben erwähnt, dass sie die finanziellen Kapazitäten hätten, um zusätzliche Marktanteile im Bereich der Firmenkredite zu erwerben. Es kann im Allgemeinen festgehalten werden, dass die Eigenmittelsituation den Kantonal- und vielen Regionalbanken eine substantielle Ausdehnung der Marktanteile erlauben würde.
107. Bezüglich der Ausdehnung in andere Kantone ist aber festzuhalten, dass die Kantonalbankengesetze oder die Statuten der Kantonalbanken die Tätigkeitsgebiete der Kantonalbanken limitieren. Im Prinzip ist deren Tätigkeitsgebiet auf das Kantonsgebiet beschränkt, auch wenn die Bank Darlehen an Debitoren gewähren kann, die ausserhalb des Kantons (Schweiz oder Ausland) ihren Wohnsitz haben:
Gemäss Art. 3 der Loi sur la Banque Cantonale de Genève, „la banque déploie principalement son activité dans le canton de Genève et sa région“ Abs. 1). „Elle est habilitée à exercer son activité ailleurs en Suisse et à l’étranger“ (Abs. 2).
Und Art. 5 der Loi cantonale sur la Banque Cantonale Vaudoise sieht folgendes vor : „La Banque exerce son activité principalement dans le Canton de Vaud. Dans l’intérêt de l’économie
vaudoise, elle est habilitée à exercer son activité ailleurs en Suisse et à l’étranger.“ (ebenso Art. 3 der Statuten der BCV).
Art. 11 der Loi sur la Banque Cantonale Neuchâteloise hält etwas strenger fest, dass „La Banque consent des prêts ou avances de fonds à des débiteurs ayant leur domicile ou un siège juridique dans le canton. Des exceptions à cette règle peuvent être faite en faveur de débiteurs domiciliés hors du canton, en Suisse ou à l’étranger dans l’intérêt de l’économie du canton ou de la Suisse. Ces exceptions ne doivent pas porter préjudice aux demandes de crédits provenant du canton.“
Art. 8 der Loi sur la Banque Cantonale du Jura verlangt, dass „Dans les domaine des crédits, la Banque exerce essentiellement son activité sur le territoire du canton du Jura“ (Abs. 1). „Il lui est possible de traiter des affaires avec le reste de la Suisse et l’étranger, pour autant qu’il en résulte, pour elle, aucun risque particulier et que les besoins en argent et en crédits du Canton n’en soient pas lésés“ (Art. 2).
Art. 2 der Statuten der Berner Kantonalbank hält fest: „Der Hauptmarkt der Bank ist der Kanton Bern. Die Bank kann Dienstleistungen auch in andern Kantonen anbieten“.
108. Es bestehen somit für die Kantonalbanken weder auf Bundesnoch auf Kantonsebene absolute gesetzliche Verbote, ausserhalb ihres traditionellen Tätigkeitsgebietes (d.h. in andern Kantonen) tätig zu werden. Doch nach den vom Sekretariat eingeholten Informationen gewähren Kantonalbanken hauptsächlich Firmenkredite an Kunden, die ihren Sitz im Kanton haben. Davon gibt es natürlich Ausnahmen, da die Märkte wie auch die Tätigkeitsgebiete der Kunden nicht streng auf einen Kanton beschränkt sind.
109. Diese grenzüberschreitenden Tätigkeiten sind aber eher selten. Vor allem scheinen die Kantonalbanken nicht gewillt zu sein, sich auf ihrem jeweiligen (Kantons-)Gebiet zu konkurrenzieren. Dieses Verhalten ändert sich aber in jenen Kantonen, welche keine Kantonalbank mehr besitzen (SO, AR). In diesen Fällen sind die Kantonalbanken durchaus bereit, in das „Nachbarterritorium“ vorzudringen.
110. Als expansionshemmender Faktor ist für diejenigen Kantonalbanken mit Staatsgarantie (und das sind alle hier interessierenden Kantonalbanken) das Risiko für die Steuerzahler mit zu veranschlagen. Womöglich wären diese nicht bereit, die Risiken, die mit der Expansion ihrer Kantonalbank in anderer Kantone verbunden wären, zu tragen.
111. Auslandsbanken könnten im Markt für Firmenkredite unter CHF 2 Mio. tätig werden (dies ist im Tessin, in Genf, Basel und in Zürich vereinzelt auch geschehen), doch scheint ein solcher Eintritt in grossem Umfang wenig wahrscheinlich, da Auslandbanken bevorzugt mit Grossunternehmen oder mit Tochtergesellschaften von in ihrem Herkunftsland tätigen Konzernen geschäften. Es gibt auch Beispiele ausländischer Banken, die sich nach einem Zutrittsversuch wieder aus dem schweizerischen Markt für (kleinere) Firmenkredite zurückgezogen haben.
112. Auf bestimmte, in der Regel räumlich sehr beschränkte Gebiete konzentriert, könnten die Regionalbanken nur mit beschränkten Mitteln in einen benachbarten Markt eintreten. Die kürzlich (BZ vom 31. 3. 1998, S. 6) bekannt gewordenen Überlegungen der Valiant Holding, neue Filialen in Lyss, Burgdorf und Konolfingen zu eröffnen, zeigen, dass ein Zutritt möglich ist. Aufgrund der Entwicklung der letzten Jahre ist eine solche Möglichkeit jedoch kritisch zu beurteilen.
113. Bezüglich Leasinggesellschaften sei festgehalten, dass die wichtigsten in den Händen von Gross- oder Kantonalbanken sind. Folglich ist kaum anzunehmen, dass sie ihre Muttergesellschaften konkurrenzieren würden, sollten letztere wegen eingeschränktem Wettbewerb grössere Profite realisieren können.
114. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund einer Bewertung des Know-hows und der gegenwärtigen Tätigkeiten als potentielle Konkurrenten auf einem kantonalen Markt für Firmenkredite insbesondere Kantonalbanken benachbarter Kantone sowie Regionalbanken, welche nur in einem Teil einer als problematisch betrachteten Region oder unmittelbar daran anschliessend tätig sind, in Frage kommen. Der Marktzutritt der Leasinggesellschaften bzw. von Auslandbanken scheint dagegen aufgrund des oben Aufgeführten a priori eher unwahrscheinlich.
115. Was die Marktzutrittswahrscheinlichkeit eben dieser Kantonal- und Regionalbanken betrifft, ist jedoch zu beachten, dass die folgenden, bankgeschäftspezifischen Gründe die Wahrscheinlichkeit eines solchen Marktzutritts als eher gering erscheinen lassen:
116. Erstens gilt es festzuhalten, dass eine Bank, welche den Eintritt in einen bisher von ihr nicht bearbeiteten räumlichen Markt erwägt, ihren Entscheid nicht auf die Profitaussichten in einem einzelnen Produktemarkt (wie z.B. Firmenkredite) abstützt. Sie wird im Gegenteil die Frage analysieren, ob sie für den gesamten Bereich der Dienstleistungen im Retailbanking die Möglichkeit sieht, sich als neue Bank im angepeilten Markt zu etablieren. Sie wird sich m.a.W. insbesondere auch fragen, ob sie in diesem Markt mit dem Zufluss von Spargeldern rechnen kann, und die Chancen abschätzen, dass eine genügende
Anzahl von Bankkunden ihre (primäre) Bankbeziehung zum neuen Institut wechseln werden.
117. Dies liegt einerseits daran, dass - wie in der Befragung insbesondere die Regional- und Kantonalbanken betont haben - eine Expansion im Kreditbereich durch entsprechendes Wachstum der Passivseite der Bankbilanz, also durch Einlagen, getragen werden muss. Vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren aufgrund aggressiver Expansionsstrategien erlittenen Verluste verschiedener Regional- und Kantonalbanken haben diese Vorbehalte durchaus Glaubwürdigkeit.
118. Dies heisst natürlich nicht, dass das Wachstum des Geschäftsvolumens in einem neuen räumlichen Markt in den diversen Sparten absolut parallel erfolgen muss, um eine neue Bank zum Marktzutritt zu bewegen. Da insbesondere Regionalbanken im jetzigen Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben eher einen Überschuss an Passivgeldern aufweisen, ist es durchaus möglich, dass eine Bank den Marktzutritt über die Gewährung von Krediten angehen würde. Doch wird sie das Bestreben haben, nach einem solchen Marktzutritt auch das Passivgeschäft und das indifferente Geschäft in einem neuen geographischen Markt auszubauen. Dies wird durch die Aussagen von Regionalbanken und Kantonalbanken, also jener Banken, deren Marktzutritt als am wahrscheinlichsten beurteilt wird, bestätigt. Eine solche Bank wird deshalb die Opportunität eines Marktzutritts unter Einbezug der Erfolgsaussichten als Universalbank, nicht als spezialisierter Kreditgeber, würdigen.
119. Dies ist ein Grund dafür, dass insbesondere die USamerikanischen Bankaufsichtsbehörden - anders als die Wettbewerbsbehörden - ihren Marktanteilsberechnungen sogenannte „cluster markets“, also sachliche Märkte, welche ein ganzes Bündel von (Basis-)Bankdienstleistungen umfassen, und nicht einzelne Produktemärkte zugrunde legen. Diese auf einen Entscheid des amerikanischen Supreme Court aus dem Jahre 1963 zurückgehende Praxis geht von der Einsicht aus, dass die diversen Bankdienstleistungen nicht je einzeln angeboten und nachgefragt werden (können). Dies hat sich durch die seither auch in der Schweiz angebotenen Möglichkeiten, Bankgeschäfte schriftlich oder elektronisch zu erledigen, nicht geändert. Zahlungsaufträge, Bancomat und Telefone-Banking sind Ergänzungen zur, nicht Ersatz für die traditionelle Bankfiliale.
120. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass in einem ersten Schritt zur Bestimmung einer allfälligen wettbewerblicher Problematik eines Zusammenschlusses von den einzelnen Bankprodukten auszugehen ist. Eine marktbeherrschende Position, welche wirksamen Wettbewerb auszuschliessen ermöglicht und demzufolge die Möglichkeit der Festsetzung von nicht vom Wettbewerb beschränkten
Preisen eröffnet, kann sich durchaus in einem einzelnen Bankproduktesegment ergeben. Dies insbesondere deshalb, weil die diversen (Basis-)Bankdienstleistungen wie Zahlungsverkehr, Kontokorrent- und Transaktionskonten sowie diverse Sparformen unter sich nicht austauschbar sind.
121. Dieser Ansatz ermöglicht auch, allfällige spezialisierte Anbieter nur eines Bankprodukts zu berücksichtigen, während die Verwendung des „cluster market approach“ von Beginn weg verhindert, dass solche Anbieter überhaupt in die Überlegungen einbezogen werden (s. zur Kritik an und Relativierung der Methode der cluster markets Kwast/Starr-McCluer/Wolken: Market definition and the analysis of antitrust in banking, The Antitrust Bulletin, Winter 1997, 975). Für die Frage der Marktzutrittswahrscheinlichkeit der potentiellen Konkurrenz ist dann freilich aufgrund obiger Überlegungen von cluster markets im Bereich der Retail-Bankdienstleistungen auszugehen.
122. Die Tatsache, dass in benachbarten Regionen Kantonal- und Regionalbanken mit dem notwendigen Know-how vorhanden sind, welche – entsprechende Anreize vorausgesetzt - in einen unter dem Aspekt der Konzentration als problematisch erkannten Bankenmarkt einzudringen vermöchten, ist somit nur unter den folgenden Voraussetzungen bei der potentiellen Konkurrenz zu veranschlagen:
123. Eine Analyse müsste ergeben, dass eine solche neu eintretende Bank nicht nur in einem spezifischen Produkt wie den Firmenkrediten wegen der überhöhten Preise eine Gewinnmöglichkeit sehen würde, sondern die Möglichkeit, sich als Retailbank zu etablieren, als realistisch einschätzen würde. Es müsste mithin auch die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der neuen Bank Spareinlagen in nennenswertem Umfang zufliessen und Gesamt-Bankbeziehungen angetragen würden. Dies wiederum ist jedoch in räumlichen Märkten, in welchen bloss mit Bezug auf ein Produkt, also einen sachlichen Markt, eine potentiell marktbeherrschende Stellung oder eine Oligopolsituation entsteht, während für die übrigen Dienstleistungen des Retail Banking-clusters - Zahlungsverkehr, Sparkonten, Devisengeschäfte etc. - wegen des Vorhandenseins spezialisierter Anbieter oder wegen anderer räumlicher Marktabgrenzung von kompetitiven Verhältnissen ausgegangen werden muss, nur mit Zurückhaltung anzunehmen.
124. Dies führt zum Resultat, dass die Marktzutrittsschranken für einen Produktmarkt bankgeschäftsinhärent als relativ hoch zu beurteilen sind, weil sich die Zutrittsschranken der einzelnen Bankgeschäfte des clusters sozusagen kumulieren. Konkret heisst dies: Zu den hohen Informationskosten der Bank, welche einen Eintritt in den Markt für Firmenkredite für eine ausserkantonale Bank als relativ unattraktiv erscheinen lassen, kommen die Schwierigkeiten, sich einen Anteil am
Kuchen der vorhandenen Spargelder zu erkämpfen, und Bankkunden trotz der damit verbunden Kosten dazu zu bewegen, ihre Depots von einer im Markt etablierten Bank zu sich zu verschieben. Eine zentrale Rolle kommt dabei wie erwähnt (und auch von den befragten Banken bestätigt) dem Produkt Spareinlagen, also der Passivgeldbeschaffung, zu.
125. Die Marktzutrittsschranken werden durch folgende Überlegung, welche ebenfalls in die Analyse der Marktzutrittsopportunität einer zutrittswilligen Bank einfliessen wird - noch verstärkt: Aus der Sicht des Bankkunden besteht relativ wenig Anreiz, wegen (massvoll) überhöhter Preise für ein einzelnes Bankprodukt die Bankbeziehung zu wechseln. Für diesen bestehen hohe Kosten des Wechsels seiner Bankbeziehung („switching costs“; ebenso: Rhoades: Have barriers to entry in retail commercial banking disappeared?, The Antitrust Bulletin, Winter 1997, 1005ff.) Dies aus folgenden Gründen:
126. Erstens ist es für einen Bankkunden aufwendig, einen Preisvergleich durchzuführen. Es genügt nicht, dass die Zinsen für ein Produkt zu einem bestimmten Zeitpunkt verglichen werden; der Bankkunde muss die Zinsen zumindest über einen gewissen Zeitraum analysieren. Schon die Beschaffung dieser Informationen ist aufwendig. Im Bereich der Firmenkredite, wo keine einheitlichen und publizierten Zinssätze als Referenz herangezogen werden können, gilt dies umso mehr.
127. Weiter muss der Kunde die unterschiedlichen Angebote gegeneinander abwägen: Etwas höherer Zinssatz bei den Krediten, dafür ebenfalls höhere Zinsen bei den Sparkonten und einen tieferen „Bodensatz“ auf dem Kontokorrentkonto, damit die Überweisungen kostenlos erfolgen, versus ein halbes Prozent tieferer Kreditzins, dafür keine Verzinsung des Kontokorrents oder aber Belastung jeder Zahlung mit 60 Rp. etc. Angesichts dieses Aufwandes - oder anders ausgedrückt: angesichts der hohen Informationskosten auf seiten des Bankkunden - bedarf es schon eines relativ bedeutenden Anlasses bzw. einer grossen möglichen finanziellen Verbesserung, um die Option „Wechsel der Bankbeziehung“ überhaupt ernsthaft zu prüfen.
128. Zweitens ist es für den Kunden in der Regel nicht möglich, seine Bankbeziehung nur bezüglich des zu teuren Produktes zu wechseln. Insbesondere wird der Kunde einen Kredit nur erhalten, wenn er auch Kontenbeziehungen und Depots zur neuen Bank verschiebt. Dies hat wiederum Kosten des Wechsels (switching costs) zur Folge: Abänderung aller direct deposit Aufträge, Verfassen neuer Dauer-Zahlungsaufträge an die Bank, Bestellen neuer Karten für Bargeldbezug und bargeldlose Zahlungen (ec-Karten), Neudruck des Briefpapiers etc. Zudem wird die Bank dem Kunden für die Saldierung der Konten ebenfalls Gebühren verrechnen.
129. Diese Informationsbeschaffungskosten sowie die effektiven switching costs wird der Bankkunde alsdann in Relation setzen zu den möglichen Ersparnissen, welche er bei einem Wechsel realisieren kann. Hier ist festzuhalten, dass diese für den einzelnen Bankkunden relativ klein sind. So beläuft sich die mögliche Ersparnis bei einem um ein halbes Prozent tieferen Kreditzins auf einem Firmenkredit von CHF 200'000.- auf CHF 1000 pro Jahr.
130. Diese relativ grossen Hürden für den Bankkunden, seine Bankbeziehung zu wechseln, wird ein potentieller Konkurrent bei seinen Überlegungen und der Evaluation seiner Chancen als neuer und zusätzlicher Anbieter von Bankdienstleistungen in einem neuen geographischen Markt mit einbeziehen müssen. Sie wirken sich als zusätzliche Marktzutrittsschranke aus.
131. Dies führt dazu, dass die Wahrscheinlichkeit von Marktzutritten aufgrund nachlassender Wettbewerbsintensität auf einem speziellen Produktmarkt insbesondere mit Bezug auf Kantonalbanken aus benachbarten Kantonen – welche sowieso nur mit Zurückhaltung im Gebiet einer anderen Kantonalbank tätig werden – wie auch von Regionalbanken äusserst skeptisch beurteilt werden muss.
4.2.2.3 Nachfragebedingungen bzw. Stellung der Marktgegenseite
132. Die Marktstruktur bei Firmenkrediten unter CHF 2 Mio. ist durch eine grosse Anzahl von Kreditnehmern aller Branchen und unterschiedlichster Grösse gekennzeichnet. Alle sind potentielle Kreditnehmer.
133. Oben wurde jedoch gezeigt, dass - obschon man sicherlich bei Firmenkunden von einer besseren Information über die Bankbeziehung ausgehen kann als im Retail Banking - die Beschaffung von Vergleichszahlen insbesondere für das hier im Zentrum der Überlegungen stehende Produkt Firmenkredite speziell schwierig und entsprechend zeitaufwendig ist.
134. Bezüglich switching costs haben die Parteien unter Berufung auf Sarasin, Das Firmenkundengeschäft Schweizer Filialbanken, Bern 1997, 128, die Auffassung vertreten, diese seien gering. Oben wurde jedoch gezeigt, dass dies nicht zutrifft, wenn man die switching costs ins Verhältnis setzt zu den möglichen Ersparnissen bei Erhalt eines günstigeren Kredits.
135. Die Parteien haben auch geltend gemacht, dass gute Risiken problemlos Kredit erhalten würden und auch ihre Bankbeziehung wechseln könnten, während die schlechten Risiken tatsächlich kaum
einen neuen Kreditgeber finden würden, was aber in der Natur ihrer finanziellen Lage begründet sei und schon heute gelte, also keine Folge des Zusammenschlusses sei.
136. Daraus abzuleiten, dass der Wettbewerb für die guten Risiken so oder so spiele, für die schlechten Risiken aber mit oder ohne Zusammenschluss kein Angebot bestehe und der Zusammenschluss somit an der Wettbewerbssituation nichts ändere, wäre jedoch zu kurz geschlossen. Die Aufteilung der Firmenkredite in objektiv gute und objektiv schlechte (was letztlich zu einer Annahme zweier relevanten Märkte führen müsste) scheint im Ansatz verfehlt. In Realität bestehen nicht nur eindeutig gute und eindeutig schlechte Risiken; die Mehrzahl der Firmen wird sich auf einem Kontinuum irgendwo zwischen eher gut und eher schlecht bewegen, und entsprechend müss(t)en auch die Zinssätze variieren. Gerade da geht es jedoch darum, dass mittels Wettbewerb (der Einschätzungen) wie auch durch aufgrund des Konkurrenzdruckes periodisch vorgenommene Re-evaluationen sichergestellt wird, dass Kredite zu gerade noch vertretbaren Konditionen gewährt werden, und nicht - aufgrund der Gewissheit, dass kein Konkurrent günstigere Bedingungen gewähren wird - mit übergrossen Sicherheitsmargen gerechnet werden kann.
137. In dieser Frage ist der Markt für Firmenkredite zu unterscheiden vom Markt für Konsumkredite: Im letzteren verlangen die meisten Marktteilnehmer einen einheitlichen Zinssatz, und deshalb nehmen die günstigeren Kreditinstitute eine gewisse Gruppe von Kreditsuchenden, welche ein zu hohes Risiko darstellen, nicht mehr an. Im Bereich der Firmenkredite wird der Zinssatz aber von allen Instituten abhängig von u.a. der Bonität des Kreditsuchenden individuell festgelegt.
138. Auch der Bedarf nach spezialisierten Finanzdienstleistungen beeinflusst die Beziehung einer Unternehmung zu ihrer Bank: Je mehr Bankdienstleistungen ein Unternehmen benötigt, desto schwieriger wird es, die Bank zu wechseln. Das Unternehmen wird abwägen müssen, ob die (finanziellen) Vorteile eines Wechsels die Nachteile überwiegen. Dabei kann wohl verallgemeinernd festgehalten werden, dass je grösser und je mehr exportorientiert eine Unternehmung ist, desto vielfältiger ihre Bedürfnisse und Ansprüche an eine Bank sind.
139. Aus obiger Feststellung ergibt sich namentlich, dass dort, wo der individuelle Anreiz zum Wechsel des Bankinstituts aufgrund der Höhe des Firmenkredits die - wie oben Ziff. 124ff. dargestellt - bestehenden hohen finanziellen Hürden überwiegen würden, durch die zusätzlichen Abhängigkeiten neue Schranken entstehen.
4.2.2.4 Zwischenergebnis
140. Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die potentielle Konkurrenz auf den diversen regionalen Märkten für Firmenkredite als gering zu beurteilen ist. Auch der Druck der Marktgegenseite ist wie ausgeführt gering zu veranschlagen. Die wettbewerbliche Beurteilung des Zusammenschlusses auf diesen Märkten hängt demzufolge von der Einschätzung der aktuellen Wettbewerbssituation und der Auswirkungen des Zusammenschlusses darauf ab. Hierzu können folgende Überlegungen angestellt werden:
141. Durch den Zusammenschluss wird die neue UBS in zwei Markttypen einen Anteil von mehr als 30% haben: Erstens in den Märkten des Typs A (Ziff. 89), wo sich zwei Akteure von ungefähr gleicher Kraft gegenüber stehen. Zweitens in den B-Märkten (Ziff. 89), wo die neue Bank ihre unmittelbaren Konkurrenten bezüglich Marktanteil deutlich übertreffen wird. In beiden Fällen werden mehrere kleine Wettbewerber bestehen (Regionalbanken, Migrosbank und Coop Bank, Raiffeisenbanken).
142. Konkurrenzieren sich zwei etwa gleich starke Unternehmen tatsächlich, kann sich keines der beiden in wesentlichem Umfang vom anderen unabhängig verhalten. Eine alleinige marktbeherrschende Stellung der UBS kann somit ausgeschlossen werden. Dies gilt aber nur, wenn sich diese Unternehmen – wie gesagt – tatsächlich konkurrenzieren. Die Parteien und die Kantonalbanken wie auch CS sind sich dieser gegenseitigen Abhängigkeit bewusst. Ein Anreiz zu gleichgerichtetem Verhalten, welches zur kollektiven Marktbeherrschung führen könnte, ist daher vorhanden und ist für die A-Märkte in der Folge zu prüfen.
143. Auch auf den B-Märkten kann trotz der führenden Marktstellung der neuen UBS eine marktbeherrschende Stellung angesichts der Kraft und Bedeutung der aktuellen grossen Konkurrenten (CS, jeweilige Kantonalbank) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Angesichts der gleichgerichteten Interessenlagen von UBS, CS und jeweiliger Kantonalbank auch auf diesen Märkten ist jedoch ebenfalls die Frage der kollektiven Marktbeherrschung zu erörtern und zu fragen, ob eine solche den wirksamen Wettbewerb zu beseitigen erlauben würde.
4.2.2.5 Kollektive Marktbeherrschung auf den Märkten für Firmenkredite bis zu CHF 2 Mio. (Art. 10 Abs. 2 lit. a KG)?
144. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KG ist eine marktbeherrschende Stellung dann zu bejahen, wenn „einzelne oder mehrere Unternehmen (...) auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten“. „Unabhängig verhalten will sagen, dass ein (oder mehrere) Unternehmen die Produktepreise ohne Rücksicht auf Mitbewerber festlegen können, entweder weil keine Mitbewerber vorhanden sind oder mit deren Gleichverhalten gerechnet werden kann [...].“ (B. Schmidhauser in Homburger et. al., Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Zürich 1997, Art. 4 Rz. 66).
145. Faktoren, welche die Annahme einer kollektiven Marktbeherrschung stützen, sind im Prinzip folgende: hohe Marktkonzentration, ähnliche und zeitlich wenig variierende Marktanteile, ähnliche Kostenstruktur, hohe Eintrittsschranken, hoher Grad an Homogenität der Produkte/Dienstleistungen, schwache Nachfrageelastizität, gesättigter Markt und stagnierende Nachfrage, Markttransparenz (siehe dazu Kantzenbach “Kollektive Marktbeherrschung: Neue Industrieökonomik und Erfahrungen aus der europäischen Fusionskontrolle“, Baden-Baden 1996; L. Philips, Competition policy: a game-theoretic perspective, Cambridge 1995; J. Briones, Oligopolistic dominance, is there a common approach in different jurisdictions?, in European Law Review, vol 16/1995).
146. Gemäss Art. 10 Abs. 2 KG können Zusammenschlüsse untersagt oder mit Bedingungen und Auflagen zugelassen werden, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann. Folgende Gründe könnten allenfalls auf eine solche Schlussfolgerung hindeuten:
147. In all den untersuchten Märkten für Firmenkredite finden sich nach der Fusion zwei Marktteilnehmer - die neue UBS und die jeweilige Kantonalbank (bzw. im Tessin und im deutschsprachigen Wallis die CS) - mit einem ähnlich grossen Marktanteil von je 30 bis 40 Prozent. Als einziger weiterer Marktteilnehmer mit einem Anteil von 10 bis 15, vereinzelt bis zu 20 Prozent verbleibt die CS (bzw. im Tessin und im deutschsprachigen Wallis die jeweilige Kantonalbank). Nur im Wirtschaftsraum Solothurn/Seeland/Oberaargau dominiert die neue UBS den verbleibenden zweiten grossen Konkurrenten, die CS. Weitere Konkurrenten weisen entweder vernachlässigbar kleine Marktanteile auf oder sind nur in einem geringen Teil des geographisch relevanten Marktes überhaupt vertreten.
148. Die folgenden Argumente könnten zusätzlich tendenziell für die Annahme einer oligopolistischen Marktbeherrschung (kollusives Monopol) mit Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs ins Feld geführt werden:
149. Erstens würden die beiden grössten Marktteilnehmer über ähnliche Marktanteile (je 30 bis 40%) verfügen; die Analyse der Anteile über die vergangenen Jahre zeigt auch, dass diese relativ stabil blieben, was für einen Dienstleistungsmarkt mit auf Dauer angelegten Beziehungen charakteristisch sein dürfte.
150. Zweitens sind die Kostenstrukturen bei den auf das Schweizer Geschäft konzentrierten Universalbanken (bzw. der diesbezüglichen Einheiten der Grossbanken) auch angesichts ähnlicher Filialnetze vergleichbar. Dafür spricht auch die in den veröffentlichten Zahlen der Grossbanken nachvollziehbare Entwicklung der Rentabilität des Retailgeschäfts. Davon auszunehmen sind wohl die Raiffeisenkassen, welche sich historisch insbesondere durch Beschränkung des Sortiments der angebotenen Dienstleistungen abheben, wenn sich auch diese Unterscheidung mehr und mehr verwischt. Ebenfalls nur bedingt richtig ist diese Aussage bezüglich der Regionalbanken: Publizierte Zahlen über Ausfallraten bei den Firmenkrediten zeigen, dass diese für Regionalbanken im Schnitt signifikant tiefer liegen als etwa für Grossbanken.
151. Drittens sind die Eintrittsschranken für die möglichen potentiellen Konkurrenten, d.h. sowohl für benachbarte Kantonalwie auch für Regionalbanken, wie oben ausgeführt hoch. Diese werden noch verstärkt durch die aus Sicht der Kunden fehlende Markttransparenz (hohe Informationsbeschaffungskosten), insbesondere weil ein Firmenkredit in der Regel auf Druck der Bank hin mit der Verschiebung der gesamten Bankbeziehung zur kreditgebenden Bank verbunden ist.
152. Viertens besteht auf Seite der Kunden aufgrund der gegenwärtigen Marktsituation – soweit eine verallgemeinernde Aussage zulässig ist – kaum Nachfrageelastizität, weil insbesondere eine Unternehmung, welche bei ihrer Hausbank keinen Kredit erhält (oder nur einen zu unannehmbar hohen Zinskonditionen), nach Aussagen insbesondere aus Gewerbekreisen Mühe haben wird, überhaupt eine andere Bankbeziehung zu etablieren. Diese fehlende Flexibilität wird zusätzlich durch die relativ hohen switching costs verstärkt.
153. Fünftens handelt es sich beim Markt für Dienstleistungen und insbesondere Kredite an Firmenkunden um einen nur bescheiden - wenn überhaupt - wachsenden Markt; zwar ist die Nachfrage nach Firmenkrediten über die Jahre schwankend und insbesondere von den konjunkturellen Aussichten abhängig. Doch weist er - insbesondere im Vergleich mit den andern Sparten des Bankgeschäfts - bescheidene Wachstumsraten auf.
154. Sechstens besteht aus der Sicht der Banken durchaus Markttransparenz, indem bei den neuen Kreditgesuchen, bei welchen normalerweise mehrere Offerten eingeholt werden, aufgrund der Abschlussrate der Verträge sofort ersichtlich wird, wenn eine Bank mit ihren Konditionen stets höher liegt als die Konkurrenz.
155. Siebtens ist darauf hinzuweisen, dass die drei grössten Wettbewerber mit jeweils 85 bis 90 Prozent Marktanteil (UBS, KB, CS) bezüglich der Firmenkredite an KMUs eine im wesentlichen identische Interessenlage aufweisen. Alle Grossbanken (inkl. Kantonalbanken) beklagen im Bereich der Firmenkredite nach eigenem Bekunden ungenügende Renditen. Dies zeigt sich auch daran, dass alle drei Grossbanken in den vergangenen Jahren eine radikale Neubewertung der Firmenkunden nach ähnlichen Kriterien vorgenommen haben. Nachdem die Grossbanken wie auch Kantonalbanken unter einem Druck der Anleger und der Öffentlichkeit stehen, verbesserte Eigenmittelrenditen zu erzielen, ist davon auszugehen, dass diese Möglichkeit bei nachlassendem Konkurrenzdruck genutzt würde.
156. Das folgende Rechnungsbeispiel zeigt, wie schon aus einer geringfügigen Erhöhung der Kreditzinsen eine massive Renditeverbesserung resultiert: Aus einer Zinserhöhung um ein halbes Prozent, welcher, der Kunde aufgrund seiner Marktstellung (Kosten der Informationsbeschaffung und des Wechsels) in der Regel nicht ausweichen kann, resultiert für die Bank bei einer Eigenmittelunterlegung von 8% eine Erhöhung der Eigenkapitalrendite um mehr als 6% [0.5/8x100)]. Dies stellt mindestens eine Verdoppelung der Rendite im diesem Geschäftsbereich dar. Sollte die Möglichkeit zu einer solchen – nicht durch erhöhte Kosten gerechtfertigten – Zinserhöhung und somit zu einer Renditeverbesserung ausgenutzt werden können, ohne dass die Marktgegenseite wirksame Massnahmen treffen oder ausweichen kann, ist dies als Indiz für das Fehlen bzw. die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs zu werten.
157. Vor dem Hintergrund dieser wettbewerbserschwerenden Randbedingungen besteht Grund zur Vermutung, dass die Verstärkung der oligopolistischen Strukturen in der Schweizer Bankwirtschaft zu einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung im Markt für Firmenkredite führen wird. Daran werden auch die in jedem der definierten Problemmärkte verbleibenden kleinen Konkurrenten (Raiffeisen, Migrosbank, Coop Bank, Regionalbanken) angesichts der gewaltigen Marktanteilsunterschiede innert angemessener Frist kaum etwas ändern können.
158. Auch dies kann wiederum durch ein Rechenbeispiel erhärtet werden: Aufgrund einer Umfrage bei Regionalbanken (insbesondere in den Problemmärkten) haben diese bekanntgegeben, wieviel freie Eigenmittel sie aufweisen; sie haben auch geschätzt, um wieviel sie diese in den kommenden zwei Jahren realistischerweise erhöhen könnten. In keinem Fall könnte eine Regionalbank das Volumen der Ausleihungen in zwei Jahren um mehr als 50% steigern. Hier würden Regionalbanken insbesondere auch an personelle Schranken stossen. Selbst wenn man jedoch hypothetisch von einer Erhöhung der Firmenkredite aller Regionalbanken und Raiffeisenkassen in den betroffenen Kantonen um 50% innert zweier Jahre ausgeht, würde deren Marktanteil nur von 10 bis 15 auf 15 bis 20 Prozent ansteigen. Die Kapazitäten zur Absorption weiterer Marktanteile durch die Gesamtheit der Konkurrenz ausserhalb der Gross- und Kantonalbanken sind somit relativ eng begrenzt.
159. Dass ein Rückgang der Marktanteile von 90 auf 85 Prozent niemals genügt, um den im obigen (Ziff. 156) Rechenbeispiel erwähnten Zinsaufschlag um ½ Prozent auf den verbleibenden 85% als unattraktiv erscheinen zu lassen, ist offensichtlich. Selbst bei Unterstellung einer Eigenmittelrendite bei den Firmenkrediten von offenbar nur von Regionalbanken erreichten 6% wäre der Verlust von 5% Marktanteil durch die Verbesserung der Eigenmittelrendite um weitere 6% auf den übrigen 85% selbst dann noch kompensiert, wenn man davon ausgeht, dass der Rückgang der Ausleihungen keinerlei Kosteneinsparungen mit sich bringt. Geht man von einer prozentualen Einsparung auch bei den Kosten der Kreditadministration etc. aus, würde erst ein absolut unrealistischer Rückgang der kombinierten Marktanteile von 90 auf 45 Prozent eine solche Zinserhöhung unrentabel machen. Dies wiederum würde die Erhöhung der Firmenkredite durch jeden Konkurrenten in den Problemkantonen um 450 Prozent bedingen.
160. Die CS, welche mit ihrer unbestritten grossen Finanzkraft – trotz ihrer in den Problemkantonen z.T. relativ geringen Marktanteile – als einzige als disziplinierende Kraft betrachtet werden könnte, hat wie gezeigt keinerlei Anreiz, als solche aufzutreten, sondern ein gleichgelagertes Interesse an höheren Renditen im Bereich der Firmenkredite. Es wäre deshalb unrealistisch zu erwarten, dass gerade von der CS jener Druck auf die beiden Grossen im Markt ausgehen wird, welcher diese von einer aufgrund der Abschwächung des Wettbewerbs vorgenommenen Erhöhung der Zinsen für Firmenkredite abhalten würde.
161. Aufgrund obiger Überlegungen könnte man zum Schluss gelangen, dass der Zusammenschluss auf den Märkten für Firmenkredite eine (kollektiv) marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch welche wirksamer Wettbewerb beseitigt werden könnte. Dies wurde von den Parteien bestritten. Letztlich kann die Berechtigung dieser Schlussfolgerung jedoch offen bleiben, da die Auflagen, deren Umsetzung die Parteien zugesichert haben, geeignet sind, die wettbewerblichen Bedenken der Kommission am Zusammenschluss auszuräumen.
4.2.2.6 Schlussfolgerung für die analysierten Firmenkreditmärkte
162. Zusammenfassend ist somit die Wettbewerbskommission zur vorläufigen Beurteilung gelangt, dass für acht untersuchte Märkte, welche das Territorium von zehn Kantonen sowie Teile eines elften umfassen, der Zusammenschluss im Produktesegment der Firmenkredite unter 2 Mio. Fr. möglicherweise zu einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung führen könnte, welche den wirksamen Wettbewerb auszuschliessen erlauben würde. Die Frage konnte jedoch offengelassen werden, nachdem die Parteien die Umsetzung von Auflagen (vgl. sogleich unten Ziff. 163) zugesichert haben und die Bedenken der Wettbewerbskommission beseitigt werden konnten.
4.2.2.7 Zusagen der Parteien
163. Aufgrund vorstehender Überlegungen hat die Wettbewerbskommission den Parteien ihre Bedenken mitgeteilt, wonach der Zusammenschluss auf den Märkten für Firmenkredite möglicherweise eine kollektiv marktbeherrschende Stellung begründet, welche eine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs zur Folge haben könnte. In der Absicht, die Bedenken der Wettbewerbskommission auszuräumen, haben die Parteien nachstehende Zusagen abgegeben:
I Verkauf von Bankstellen, Tochterbanken und der Bosslab SA
1. Die UBS AG beauftragt eine der Wettbewerbskommission genehme Treuhandgesellschaft (der Beauftragte) mit der Vorbereitung und der Durchführung des Verkaufs von Bankstellen. Dafür gelten die folgenden Bestimmungen:
a) Der Beauftragte erstellt gemeinsam mit der UBS AG eine Liste von 35 Bankstellen, mit allfälligen abhängigen Geschäftsstellen, gelegen in Agglomerationen in allen 3 Hauptsprachregionen und unter Berücksichtigung der wettbewerbsrechtlich heiklen Regionen. Diese müssen eine starke Position im Retailgeschäft mit Schweizer Kunden einnehmen.
b) Ziel ist es, etwa 25 Bankstellen als Paket möglichst an einen Käufer mit Interesse am Retailgeschäft in der Schweiz zu veräussern.
c) Der Verkauf wird über ein Auktionsverfahren geführt. Die Angebotspräsentation beginnt spätestens Anfang August 1998. Verträge sind bis 31. März 1999 abzuschliessen.
d) Der Vertrag mit dem Beauftragten unterliegt der Genehmigung der Wettbewerbskommission. Er regelt insbesondere die Informationspflichten gegenüber der Wettbewerbskommission und deren Genehmigungsrechte.
e) Falls kein Verkauf bis zum 31. März 1999 zustande kommt, kann die Wettbewerbskommission die UBS AG von diesen Pflichten entbinden, sofern der Beauftragte dies ihr beantragt.
2. Die UBS AG bzw. der SBV ist verpflichtet, die Banca della Svizzera Italiana bis zum 31. März 1999 zu verkaufen.
3. Die UBS AG ist verpflichtet, die SoBa Solothurner Bank unter Berücksichtigung der vertraglichen Abmachungen mit dem Kanton Solothurn an einen am Retailgeschäft interessierten Käufer zu verkaufen oder ihre Beteiligung einer Gruppe von Aktionären oder dem Publikum abzutreten. Diese Verpflichtung ist innert 5 Jahren nach Vollzug der Fusion zu erfüllen.
4. Die UBS AG ist verpflichtet, die Bosslab SA an den Erwerber von Bankstellen (Ziff. 1), an den Erwerber einer Tochterbank (Ziff. 2 und 3) oder an einen neutralen Dritten zu verkaufen.
II Gemeinschaftswerke der Bankwirtschaft
Die UBS AG ist verpflichtet, sich an den Trägern der Gemeinschaftswerke (Telekurs Holding AG, SEGA Schweizerische Effekten Giro AG, Intersettle Swiss Corporation For International Securities Settlement und SECB Swiss Euro Clearing Bank) weiterhin zu beteiligen und durch diese Firmen betriebene Gemeinschaftswerke zu unterstützen.
Dafür gelten die folgenden Bestimmungen:
a) Als Aktionärin erfüllt die UBS AG die ihrer jeweiligen Beteiligungsquote an Kapital und Stimmen entsprechenden finanziellen Verpflichtungen. Als Benützerin einzelner Gemeinschaftswerke (Dienstleistungen/Produkte, zur Zeit insbesondere DTA, LSV, LSV (Euro), Paynet, Bancomat, ec-Direct, CASH) erfüllt sie die für die Benützer gültigen Bestimmungen.
b) Die UBS AG reduziert ihren Aktienanteil an den Trägern der Gemeinschaftswerke auf höchstens 1/3 durch Verkauf an interessierte bestehende oder neue Aktionäre. Die CS-Group oder ihre Tochtergesellschaften sind als Käufer ausgeschlossen.
c) Diese Verpflichtungen gelten nur solange und nur insoweit, als sich alle wesentlichen Banken und Bankengruppen in der Schweiz anteilmässig an den Trägern der Gemeinschaftswerke beteiligen und die einzelnen Dienstleistungen/Produkte nutzen.
d) Diese Verpflichtungen gelten für 5 Jahre ab Vollzug der Fusion. Sie können von der Wettbewerbskommission unter Berücksichtigung der dannzumaligen Wettbewerbsverhältnisse durch Verfügung um höchstens fünf Jahre verlängert werden.
III Beibehaltung von kumulierenden KMU-Krediten
Die UBS AG ist verpflichtet, diejenigen benützten gesicherten oder ungesicherten kommerziellen Kredite an Geschäftskunden (ohne Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen), die sich wegen der Fusion kumulieren, weil vor der Fusion sowohl die SBG wie auch der SBV Kredite ausstehend hatten, die zusammen aber weniger als CHF 4 Mio. betragen, bis zum 31.12.2004 unter den für die jeweilige zutreffende Risikoklasse jeweils von der UBS AG angewandten Zins- und anderen Bedingungen weiterzuführen. Die Zuordnung der Kreditnehmer zu einer Risikoklasse erfolgt durch die UBS AG und das durch die UBS AG definierte System der Risikoklassen, welches durch die bankengesetzliche Revisionsstelle überprüft wird, und das ohne Einschränkung zur Anwendung kommt.
Diese Pflicht gilt nicht:
- wo ein Kredit am 31.3.1998 bereits ganz oder teilweise fällig gestellt war oder aufgrund einer am 31.3.1998 bestehenden festen Vertragsabmachung vor dem 31.12.1998 fällig wird,
- falls die Risikosituation eines Schuldners sich bei Vollzug der Fusion so darstellt oder sich zu irgend einem Zeitpunkt so verschlechtert, dass er in die Risikoklasse 11 (von 14) oder höher eingestuft werden muss,
- falls sich bei gesicherten Krediten der Wert der Sicherheit (bzw. der Deckungsgrad, wenn Zinsen etc. nicht geleistet werden) um mehr als 15% verschlechtert. In diesem Fall dürfen die Kredite nur entsprechend der Abnahme der Sicherheit reduziert bzw. fällig gestellt werden,
- falls der Schuldner die für eine Risikobeurteilung erforderlichen Informationen und Auskünfte vorenthalten hat oder vorenthält, bei einem Wechsel des Firmeninhabers,
- falls die Erfüllung bankengesetzlicher Sorgfaltspflichten eine Kündigung verlangen.
Die Wettbewerbskommission entbindet die UBS AG von dieser Pflicht, falls sich die Wettbewerbsverhältnisse auf dem Markt für KMU-Kredite ändern.
4.2.2.8 Beurteilung der Zusagen
164. Aufgrund des Verkaufes eines Pakets von Bankstellen kann der Verlust eines Wettbewerbers durch den Marktzutritt eines neuen Wettbewerbers von Format bzw. durch die Stärkung eines bisherigen kleinen Wettbewerbers auf nationaler Ebene zumindest teilweise kompensiert werden. Durch den Verkauf der SoBa und der BSI werden in zwei der als wettbewerbsrechtlich besonders problematisch und konzentriert eingeschätzten Märkten je ein neuer Wettbewerber in den Markt eintreten. Mit dem Einbezug der Bosslab AG können allfällige Probleme eines neuen Konkurrenten bezüglich Informatik-Plattform für den Betrieb des Retailgeschäfts in der Schweiz behoben werden.
165. Bei der Beurteilung der Auflagen bezüglich der Gemeinschaftswerke (Abschnitt II) ist zu beachten, dass diese von den Schweizer Banken gegründet wurden, um eine gemeinsame Branchen– und Netzinfrastruktur zu betreiben und den Banken gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Durch ein Ausscheiden der UBS oder sogar beider Grossbanken aus diesen Gemeinschaftswerken würden nicht nur die Kosten für deren Benützung, welche von den verbleibenden kleinen Konkurrenten zu tragen wären, massiv teurer, sondern es ist sogar fraglich, ob diese in der Lage wären, diese Infrastruktur auf die Länge allein zu tragen und zu modernisieren.
Aufgrund des Mitwirkens der neuen UBS in den verschiedenen Branchenverbänden und –dienstleistungsorganisationen der Schweizer Banken (Abschnitt II) kann verhindert werden, dass diese Dienstleistungen, auf deren Angebot insbesondere auch die kleineren Wettbewerber angewiesen sind, durch ein Ausscheiden der grossen Banken für deren Konkurrenten wesentlich verteuert oder sogar nicht mehr finanzierbar würden. Diese Massnahme stärkt die Wettbewerbsstellung der kleinen Konkurrenten. Notwendige Strukturanpassung werden wegen der Befristung der Massnahme nicht verunmöglicht.
166. Mit der Auflage bezüglich der kumulierten Firmenkredite (Abschnitt III) wird verhindert, dass die neue UBS eine marktbeherrschende Stellung im Verhältnis zu diesen plötzlich von einer einzigen Bank abhängigen Kunden insofern missbraucht, als diese bloss aufgrund des fusionsbedingten höheren Individualrisikos einen solchen Kredit ganz oder teilweise kündigt. Zugleich wird eine unerwünschte Strukturerhaltung oder gar die erzwungene Anhäufung von Verlusten vermieden, indem der UBS erlaubt ist, solche Firmenkredite entsprechend den auch für andere Unternehmen angewandten Kriterien in Risikoklassen einzuteilen und entsprechende Zinssätze anzuwenden. Zudem ist auch diese Massnahme befristet.
4.2.2.9 Schlussfolgerung
167. Die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens UBS/SBV hat ergeben, dass der Zusammenschluss mit den genannten Auflagen i.S. von Art. 10. Abs. 2 KG zugelassen werden kann, dies unter ausdrücklichem Verweis auf Art 38 Abs. 1 lit. c und Art. 51 KG.
5 Kosten
168. Gestützt auf die Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz (KG-Gebührenverordnung, KG-GebV; SR 251.2) ist u.a. gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht (Art. 2 KG-GebV). Als Verursacher gelten im vorliegenden Fall die Parteien und die UBS als deren Rechtsnachfolger.
169. Im Zusammenschlussverfahren entfällt die Gebührenpflicht nur, wenn in der Vorprüfung festgestellt wird, dass keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegen (Art. 3 Abs. 2 lit. c KG-GebV). Da die zitierte Ausnahmebestimmung im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, ist die Gebührenpflicht der Parteien und der UBS zu bejahen.
170. Gestützt auf die Übergangsbestimmungen von Art. 9 KG-GebV gilt bei Verwaltungsverfahren, die beim Inkrafttreten der Verordnung, d.h. am 1. April 1998, noch nicht abgeschlossen waren, für die Bemessung der Gebühr und der Auslagen bezüglich des vor Inkrafttreten erfolgten Teils das bisherige Recht.
171. Als bisheriges Recht gilt die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (SR 172.041). Nach Art. 13 dieser Verordnung kann die Wettbewerbskommission für den Erlass von Verfügungen Verfahrenskosten erheben.
172. Derjenige Teil der Aufwendungen, der vor dem 1. April 1998 erfolgt ist, beläuft sich auf ungefähr 50% der gesamten Aufwendungen. Derjenige Teil, welcher nach dem 1. April erfolgt ist, beläuft sich per 30.6.1998 auf [ ] Stunden.
173. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren kann die verfügende Behörde von den Parteien eine Spruchgebühr von 200 – 5000 Franken fordern. Wäre das Verfahren vor dem 1. April 1998 abgeschossen worden, hätte die Wettbewerbskommission angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls eine Spruchgebühr von 5000 Franken festgesetzt. Für den vor dem 1.4.1998 erfolgten Teil wird den Parteien und der UBS somit eine Gebühr von [ Franken] auferlegt.
174. Gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 KG-GebV bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand; es gilt ein Stundenansatz von 130 Franken. Die Gebühr kann je nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes um höchstens die Hälfte erhöht oder vermindert werden.
175. Die Wettbewerbskommission ist im vorliegenden Fall der Auffassung, dass eine Erhöhung der Gebühr um die Hälfte gerechtfertigt ist. Der Zusammenschluss ist nicht nur bezüglich der Dimension des entstehenden Unternehmens, welches eine der weltweit grössten Banken und in der Schweiz die absolut dominierende Bank entstehen lässt, singulär. Auch mit Bezug auf die Bedeutung für die schweizerische Wirtschaft dürfte es sich um den bisher wichtigsten Zusammenschluss handeln. Für die bis am 30.6.1998 aufgewendete Zeit von [ ] Stunden wird der Ansatz von 130 Franken daher um 50 % auf 195 Franken erhöht. Die Gebühr für den nach dem 1.4.1998 erfolgten Teil der Aufwendungen beläuft sich demnach auf [ ] Franken.
176. Neben dem Aufwand nach Art. 4 KG-GebV hat der Gebührenpflichtige die auslagen der Wettbewerbskommission zu erstatten (Art. 5 Abs. 1 KG-GebV). Diese belaufen sich für die Zeit nach dem 1.4.1998 auf [ ] Franken.
177. Die Rechnungsstellung für nach dem 30.6.1998 im Rahmen der Umsetzung der Auflagen anfallenden Aufwand und Auslagen bleibt ausdrücklich vorbehalten. Nach Abschluss der Umsetzung der Auflagen wird eine Schlussabrechnung erstellt und der Saldo der UBS in Rechnung gestellt werden.
6
Dispositiv
Gestützt auf den Sachverhalt und die Erwägungen verfügt die Kommission:
1.
Der Zusammenschluss wird unter den folgenden Auflagen zugelassen:
......[vgl. oben Rz 163]
2.
Die Verfahrenskosten von insgesamt [ ] bestehend aus einer Gebühr von [ ] Franken plus [ ] Franken sowie Auslagen von [ ] Franken, werden den Parteien zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt, bzw. nach Vollzug der Zusammenschlusses der neuen UBS AG als deren Rechtsnachfolgerin. Die Rechnungsstellung für die nach dem 30.6.1998 auflaufenden Kosten bleibt vorbehalten.
3. [Rechtsmittelbelehrung]