RPW 1998/3 S. 392
Bell AG/SEG-Poulets AG
Rubrum
Prüfungsverfahren; Art. 33 KG.
Procédure d’examen; art. 33 LCart.
Procedura d’esame; art. 33 LCart.
Verfügung der Wettbewerbskommission (Kammer Produktemärkte) vom 7. September 1998 betreffend das Zusammenschlussvorhaben Bell AG – SEG Poulets AG
1 Das Vorhaben und die Parteien
1. Am 14. April 1998 erhielt die Wettbewerbskommission die vollständige Meldung bezüglich des erwähnten Zusammenschlussvorhabens. Demgemäss beabsichtigt die Bell AG (nachfolgend Bell) mit Sitz in Basel, eine Tochtergesellschaft der Coop Gruppe, die SEG Poulets AG (nachfolgend SEG) mit Sitz in Zell (LU) mittels Aktienkauf zu erwerben.
2. Bell produziert und handelt mit Fleischwaren. Zu ihr gehört eine Reihe von Tochtergesellschaften. Im Rahmen des beabsichtigten Zusammenschlussvorhabens sind insbesondere die Geflügel- & und Wild-Import AG (nachfolgend GWI), Basel, mit ihren Tochtergesellschaften Gallap AG mit Sitz in Bern und dem Geflügelschlachthof Favorit AG mit Sitz in Kappelen, zu erwähnen.
3. Die SEG produziert und handelt mit Fleischwaren, wobei ihre Hauptgeschäftstätigkeit in der Geflügelschlachtung liegt. Das Aktienkapital der SEG Poulets AG befindet sich im Besitze von vier SEG-Genossenschaften und der SEG-Suisse.
2 Allgemeines
2.1 Unternehmen
4. Das Kartellgesetz gilt gemäss Art. 2 KG für Unternehmen, die sich als Anbieter oder als Nachfrager von Gütern und Dienstleistungen selbständig am Wirtschaftsprozess beteiligen (vgl. BBI 1995 I 533; Botschaft). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche zu qualifizieren.
2.2 Der Zusammenschluss
5. Mittels Erwerb der Aktienmehrheit erlangt die Bell- bzw. die Coop Gruppe die Kontrolle über die SEG-Poulets AG. Somit handelt es sich um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne des Kartellgesetzes.
2.3 Die Meldepflicht
6. Beteiligte Unternehmen sind die Bell Gruppe und die SEG Poulets AG. Zum Umsatz der beteiligten Unternehmen gehören nebst Umsätzen aus eigener Geschäftstätigkeit auch solche von Mutterunternehmen. Im vorliegenden Fall wären die konsolidierten Umsätze der Coop Gruppe massgebend. Deren Ermittlung erübrigt sich indes, da die Bell Gruppe alleine bereits die Schwellenwerte von Art. 9 KG übersteigt.
7. Die SEG Poulets AG ihrerseits erwirtschaftete in der gleichen Zeitperiode einen Umsatz, welcher ebenfalls über den Schwellenwerten gemäss Art. 9 KG liegt.
8. Angesichts dieser Umsatzzahlen ist das Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig.
3 Das Verfahren
9. Am 14. April 1998 erhielt die Wettbewerbskommission die vollständige Meldung betreffend des erwähnten Zusammenschlussvorhabens.
10. Am 4. Mai 1998 entschied die Kammer Produktemärkte der Wettbewerbskommission, das Zusammenschlussvorhaben einer vertieften Prüfung im Sinne von Art. 33 KG zu unterziehen.
11. Im Rahmen der Prüfung wurden neben den Parteien die Konkurrenten verschiedener Marktstufen sowie diverse Ämter und Interessenvereinigungen befragt.
12. Der im Rahmen der Vorprüfung durch das Sekretariat der Wettbewerbskommission abgefasste Bericht wurde der Bell AG zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Mai 1998 hat sich diese hierzu vernehmen lassen.
13. Am 13. Juli 1998 wurde der Bell und der SEG AG die vorläufige Beurteilung der Wettbewerbskommission zur Stellungnahme zugestellt. Die Parteien haben sich innert Frist hierzu vernehmen lassen. Auf die Stellungnahmen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
14. Am 31. August 1998 fand zwischen Vertretern der Bell AG und der Coop Schweiz sowie drei Mitgliedern der Kammer Produktemärkte und drei Mitgliedern des Sekretariates der Wettbewerbskommission eine Anhörung statt. Die Vertreter von Bell und Coop erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt zu den bisherigen Abklärungen bzw. Beurteilungen der Wettbewerbskommission darzulegen sowie allfällige Bedingungen bzw. Auflagen für den Zusammenschluss vorzuschlagen.
4 Wettbewerbsrechtliche Prüfung
4.1 Der betroffene Markt
15. Vom Zusammenschluss betroffen werden gemäss Artikel 11 Absatz 1 litera d VKU nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt.
16. Zur Ermittlung der betroffenen Märkte sind die relevanten Märkte sachlich und räumlich abzugrenzen.
4.1.1 Sachlich relevanter Markt
17. Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgegebenen Verwendungszweckes als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a VKU).
18. Aufgrund der Ermittlungen des Sekretariates der Wettbewerbskommission hat sich ergeben, dass der Schweizerische Geflügelmarkt in vier Segmente beziehungsweise relevante Märkte unterteilt werden kann. Es sind dies:
• die Geflügelmast
• die Geflügelschlachtung und Zerlegung
• die Herstellung von Geflügelprodukten
• der Vertrieb von Geflügel oder Geflügelprodukten
19. Durch den Zusammenschluss direkt betroffen ist an sich nur der Markt der Geflügelschlachtung und Zerlegung, wobei der Zusammenschluss – wie nachfolgend noch dargelegt wird – auch Auswirkungen auf andere Märkte hat. Auf der Stufe Geflügelmast sind Bauern tätig, welche in der Regel durch langfristige Verträge an Geflügelschlachthöfe gebunden sind. Die Schlachtung und Zerlegung des Geflügels erfolgt durch Geflügelschlachthöfe, welche ausschliesslich im Geflügelsegment des Fleischmarktes tätig sind. Die Herstellung und der Vertrieb von Geflügelprodukten an Detailisten und Grossverteiler (z.B. panierte Pouletschnitzel, Chicken Nuggets, etc. ..) erfolgt grösstenteils durch die Grosshändler. Der Vertrieb von Geflügel oder Geflügelprodukten erfolgt zur Hauptsache durch Grossverteiler und Detailisten.
20. Zum Schutze der inländischen Geflügelproduktion vor billigen Importen, ist der Import von Geflügel an den Bezug einer Inlandleistung gebunden (vgl. Geflügelverordnung; VEG; SR 916.335; Art. 5 und 7 VEG): pro Einheit importiertes Geflügel muss der Importeur ein gewisses Quantum an Inlandleistung beziehen; gegenwärtig muss pro Kilogramm importiertes Geflügelfleisch 0.68 Kg Inlandleistung bezogen werden. Dadurch erklärt sich auch, dass Grosshändler zugleich auch immer Importeure sind. Eine weitere agrargesetzliche Besonderheit besteht darin, dass gemäss Art. 6 Abs. 3 VEG nur Schlachthöfe zur Lieferung von Inlandleistung berechtigt sind. Ein Grosshändler/Importeur kann demgemäss nicht - zumindest nicht in derselben Rechtspersönlichkeit - als Geflügelschlächter auftreten.
21. Sowohl die SEG als auch die Favorit AG sind Geflügelschlachthöfe, die Huhn und Truten schlachten. In der Regel schlachten auch die übrigen Schlachthöfe Huhn und Truten. Eine diesbezügliche Unterscheidung erübrigt sich daher. Grundlage für die Marktabgrenzung ist daher die Schlachtung von inländischem Geflügel.
22. Marktgegenseite auf der Absatzebene sind die Nachfrager nach geschlachtetem und zerlegtem Geflügel. Marktgegenseite auf der Beschaffungsseite sind die Mäster, welche die Aufzucht des inländischen Geflügels besorgen und Absatzkanäle nachfragen. Die Nachfrager nach geschlachtetem Geflügel sind schweizerische Grosshändler/Importeure. Diese Kombination ergibt sich aus den unter RZ 20 dargelegten gesetzlichen Grundlagen. Grosshändler, welche nur Inlandleistung vertreiben, gibt es keine. Bei den durch langfristige Verträge an die Geflügelschlachthöfe gebundenen Mästern, welche die andere Kategorie der Marktgegenseite darstellen, fällt auf, dass diese jeweilen ausschlieslich für einen Schlachthof produzieren.
23. Sachlich relevanter Markt ist derjenige der Schlachtung von inländischem Geflügel. Die an sich nur indirekt vom Zusammenschluss betroffenen, der Schlachtung vor- oder nachgelagerten Märkte, müssen in der Prüfung – sofern erforderlich – aber ebenfalls miteinbezogen werden.
4.1.2 Räumlich relevanter Markt
24. Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlich relevanten Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 lit. b VKU).
25. Ohne agrargesetzliche Einflüsse könnte davon ausgegangen werden, dass die Geflügelschlachtung grenzüberschreitende Dimensionen hätte. Aufgrund der erwähnten Importrestriktionen und dem statuierten Bezug von Inlandleistung ist jedoch von einem auf die Schweiz räumlich begrenzten Markt auszugehen. Die Marktgegenseite in Form der Grosshändler/Importeure fragt die Inlandleistung (Inlandgeflügel) regelmässig bei den über die gesamte Schweiz verteilten Schlachthöfen nach. Analog verhält es sich bezüglich der Mäster, welche ihre Hühner und Truten an die Schlachthöfe liefern und damit sozusagen Absatzkanäle nachfragen. In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, ob schweizerisches Geflügel nicht auch in ausländischen Schlachthöfen geschlachtet werden könnte. Die Geflügelverordnung würde solch einem Vorgehen grundsätzlich nicht entgegenstehen, was das Bundesamt für Landwirtschaft mit Schreiben vom 4. Juni 1998 bestätigte. Gleich verhält es sich unter veterinärrechtlichen Aspekten. Das Bundesamt für Veterinärwesen räumt diesbezüglich allerdings ein, dass der ausländische Schlachtbetrieb den schweizerischen Hygieneanforderungen genügen müsse. Aufgrund der einschlägigen EU-Gesetzgebung dürfte dies allerdings kein Problem darstellen (vgl. Schreiben des Bundesamtes für Veterinärwesen vom 4. Juni 1998). Mit Schreiben vom 3. Juni 1998 führte die Oberzolldirektion auf Anfrage aus, dass eine Schlachtung von inländischem Geflügel im Ausland als passiver Veredelungsverkehr gelten würde, welcher von den Zollbehörden nur dann bewilligt wird, wenn
ein wirtschaftliches Erfordernis vorliegt und keine namhaften inländischen Interessen tangiert werden. Dies will heissen, dass bei dieser Abwägung die Interessen der schweizerischen Wirtschaft zu berücksichtigen sind. Recherchen des Sekretariates der Wettbewerbskommission (nachträgliche Anfrage bei der Oberzolldirektion) haben ergeben, dass eine Bewilligung für eine Schlachtung im Ausland im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs bis anhin nicht erteilt wurde und aus den erwähnten Gründen wahrscheinlich auch nicht erteilt werden würde. Aus diesem Grunde erhellt, dass eine Schlachtung von Inlandleistung im Ausland wahrscheinlich ausser Betracht fällt. Gegen die Schlachtung im Ausland sprechen aber auch „Imagegründe“. Mit ihr sind lange Transporte von Lebendgeflügel verbunden, die sich negativ auf das Produkteimage auswirken. Demgemäss muss für die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes für die Schlachtung von Geflügel vom Gebiet der Schweiz ausgegangen werden. Diese Schlussfolgerung wird im übrigen auch dadurch bestätigt, dass bis anhin noch kein Unternehmer versuchte, die in der Schweiz gemästeten Poulets (Inlandleistung) im Ausland schlachten zu lassen.
4.1.3 Ergebnis
26. Die Schlachtung von inländischem Geflügel stellt in casu den direkt betroffenen sachlich relevanten Markt dar. Für die Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse auf diesem Markt spielen aber auch die Verhältnisse auf dem vorgelagerten Beschaffungsmarkt (Mast) und auf den nachgelagerten Absatzmärkten für Geflügel (Weiterverarbeitung und Handel) beziehungsweise die Beziehungen zwischen diesen Märkten eine wichtige Rolle. Die Bestimmung der Geflügelverordnung, welche Importkontingente an den Bezug von Inlandgeflügel bindet (im Verhältnis 1 zu 0.68 Einheiten; vgl. RZ 20), hat zur Folge, dass in- und ausländisches Geflügel für die Grosshändler/Importeure faktisch nicht substitutiven, sondern komplementären Charakter hat (theoretisch gesehen handelt es sich um Kuppelprodukte im Verhältnis 1 zu 0,68).
4.2 Voraussichtliche Wettbewerbsverhältnisse nach dem Zusammenschluss
4.2.1 Markt für die Schlachtung von inländischem Geflügel sowie vor- und nachgelagerte Märkte
4.2.1.1 Marktvolumen, Marktanteile und Wettbewerber (aktuelle Konkurrenz)
27. Nachfolgend werden die Marktverhältnisse auf dem Markt für die Schlachtung von inländischem Geflügel sowie auf den vor– und nachgelagerten Märkten dargestellt. Auf eine exakte Angabe der Marktanteilszahlen muss hingegen verzichtet werden (Geschäftsgeheimnis). Nachstehende Tabelle führt die wichtigsten Wettbewerber
auf der Stufe Schlachtung auf, wobei die jeweilige Zugehörigkeit (nach dem Zusammenschluss) angegeben ist.
Wettbewerber auf Stufe Schlachtung:
Schlachthof Zugehörigkeit Marktanteil Optigal Migros SEG-Poulets AG Bell (Coop) 30% - 40% Favorit AG GWI/Bell (Coop) unter 10% Frifag OBI “ Kneuss unabhängig “ Frei Emmen unabhängig “ Lenherr unabhängig “ Direktvermarkter unabhängig “
28. Die gesamte Inlandschlachtleistung (100%) betrug im Jahre 1997 rund 40'504 Tonnen.
29. Nach einem allfälligen Zusammenschluss von Bell und SEG würde auf der Stufe Schlachtung ein neuer Marktteilnehmer mit einem Anteil von rund 40-50% entstehen. Mit der Integration würde die Coop-Gruppe auf der Stufe Schlachtung somit eine marktanteilsmässig beinahe gleich starke Stellung wie die Optigal (Migros) erzielen. Zusammen würden Migros und Coop auf dieser Stufe ein Marktanteil von rund 80-90% erreichen und damit einen bedeutenden Teil der Inlandleistung kontrollieren. Weil die Mäster durch langfristige Verträge an die verschiedenen Geflügelschlachthöfe gebunden sind und ausschliesslich an ihre Vertragspartner liefern, gilt das hievor Gesagte sinngemäss auch für diese Stufe.
30. Auf der Stufe Importeure/Grosshändler (nachgelagert zur Stufe Schlachtung) gestaltet sich die Wettbewerbssituation wie folgt:
Importeur/Grosshändler Zugehörigkeit Marktanteil
Migros MGB zwischen 30-40% Bell/GWI Coop zwischen 20-30% Bischofberger unabhängig unter 10% Sodedis unabhängig unter 10% Casic unabhängig unter 10% Agrifrance unabhängig unter 10% Gehag unabhängig unter 10% Lenherr unabhängig unter 10% Poloplus unabhängig unter 10% Übrige (inkl. Direktvermarkter) unabhängig zwischen 10-15%
31. Diese Darstellung zeigt, dass Migros und Coop auch auf der Stufe Grosshandel/Import führende Stellungen einnehmen (zusammengezählt kommen diese Unternehmen auf einen Marktanteil von rund 50-70%).
32. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die bis anhin unabhängige SEG der wichtigste Lieferant für die unabhängigen Grosshändler/Importeure ist (die diesbezügliche Verkaufsmenge ist der Wettbewerbskommission bekannt). Das übrige Produktionsvolumen gelangt bereits heute in den Coop/Bell Kanal. Optigal liefert demgegenüber nur einen geringen Teil ihres Schlachtvolumens an Abnehmer ausserhalb der Migros.
33. Auf der Stufe Detailhandel (Import und Inlandleistung) sind folgende Verhältnisse auszumachen:
Unternehmen Tonnen (1997) Marktanteil Migros Geschäftsgeheimnis zwischen 50-60% Coop “ zwischen 20-30% Privatmetzgereien “ unter 10% übriger Detailhandel “ zwischen 10-15% Direktvermarkter “ unter 10%
34. Das Totalvolumen im Detailhandel belief sich im Jahre 1997 auf rund 40'800 Tonnen. Im Bereich Gastronomie und Industrie wurden rund 44'300 Tonnen umgesetzt, wobei Bell/GWI bezüglich Gastro-Direktlieferungen einen Marktanteil von rund 15-25% aufweist. Welche zusätzlichen Mengen indirekt von Bell/GWI über andere (unabhängige) Händler in den Gastrosektor gelangen, konnte nicht exakt eruiert werden. Nach Schätzungen dürfte sich diese „Indirektlieferungen“ auf ca. 10-15% belaufen. Unter diesem Aspekt gilt es noch hinzuzufügen, dass Optigal/Migros praktisch nur die eigenen Gastrobetriebe beliefert. Die Verhältnisse im Gastrosektor relativieren somit den Marktanteilsunterschied auf der Stufe Detailhandel.
35. Aus dem bisher Dargelegten ergibt sich, dass Coop (im Falle des Zusammenschlusses) und Migros als einzige Unternehmen über geschlossene Produktionsketten verfügen.
36. Bezüglich der Entwicklung des schweizerischen Geflügelmarktes ergibt sich, gemessen an den letzten fünf Jahren folgendes Zahlenbild (in Tonnen; Quelle: Bundesamt für Landwirtschaft):
Jahr: 1993 1994 1995 1996 1997 Inlandleistung:
34197 35998 38013 38506 40504
Importe: 39668 28269 38113 43369 41494 Total: 73865 64267 76126 81875 81998
Zu präzisieren ist, dass die angeführten Inlandleistungen im Vergleich zu den Importen jeweils ganze Poulets erfassen (somit auch Teile welche nicht zu Fleischprodukten verarbeitet werden können). Diese Darstellung zeigt, dass der Gesamtmarkt (Import und Inlandleistung) eine geringe Wachstumsrate aufweist. Befragungen haben im übrigen ergeben, dass der Geflügelmarkt als gesättigt gilt.
4.2.1.2 Potentielle Konkurrenz
(s. RZ 43)
4.2.1.3 Nachfragebedingungen / Stellung der Marktgegenseite
(s. RZ 47)
4.2.2 kollektive Marktbeherrschung
37. In Branchenkreisen wurde sinngemäss die Befürchtung geäussert, dass eine Integration der SEG in die Coop/Bell Gruppe zu einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung von Migros und Coop in der Geflügelschlachtung führen könnte. Aufgrund der oben dargestellten Konstellation (Marktvolumina, Marktanteile, Wettbewerber) drängt sich im vorliegenden Zusammenschlussfall die Fragestellung der kollektiven Marktbeherrschung in der Tat in den Vordergrund. Demgegenüber dürfte sich angesichts der Marktstellung von Migros (Optigal) aus dem Zusammenschluss Bell-SEG keine marktbeherrschende Stellung der Coop/Bell Gruppe (für sich alleine genommen) ergeben.
38. Art. 4 Abs. 2 KG sieht eine marktbeherrschende Stellung als gegeben, wenn einzelne oder mehrere Unternehmen auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten. Das Kartellgesetz ist im Hinblick auf eine kollektive Marktbeherrschung deutlicher als die einschlägige EU-Gesetzgebung, indem es explizit anerkennt, dass eine marktbeherrschende Stellung durch mehrere Unternehmen begründet werden kann. Kollektive Marktbeherrschung bedingt, dass sich die betreffenden zwei (Duopol) oder mehr Unternehmen (Oligopol) parallel, bzw. de facto kooperativ verhalten. In der ökonomischen Literatur wird in diesem Zusammenhang von Kollusion oder von kollusivem Verhalten gesprochen. Im vorliegenden Verfahren ist vor diesem Hintergrund insbesondere zu prüfen, ob durch den fraglichen Zusammenschluss auf der Seite von Coop ein Potential für kollusives Verhalten im Sinne einer kollektiven Marktbeherrschung zwischen Migros und Coop begründet oder verstärkt werden könnte. Unter diesem Aspekt ist darauf hinzuweisen, dass die Frage nach einer allfälligen kollektiven Marktbeherrschung eine zukunftsgerichtete Betrachtungsweise verlangt.
39. Um die Möglichkeit, Wahrscheinlichkeit und Nachhaltigkeit einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung von Migros und Coop klären zu können, bedarf es einer Gesamtbetrachtung der Wettbewerbsbedingungen und des Wettbewerbsgeschehens auf dem betroffenen Markt sowie auf den vor- und nachgelagerten Beschaffungs- und Absatzmärkten. Es muss geprüft werden, ob Anreize zu kollusivem Verhalten gegeben sind, und ob ein solches Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit stabil, bzw. dauerhaft sein wird. Folgende Kriterien müssen hierfür herangezogen werden (vgl. Briones, Oligopolistic Dominance, ECLR, 6, 1995, pp. 234-347 und Entscheid der EU-Kommission i.S. Nestlé/Perrier vom 22. Juli 1992, Fall Nr. IV/M. 190 sowie Rechtssprechung des Bundeskartellamtes in „Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle; Checkliste des Bundeskartellamtes“; 1990, S. 24 ff.):
• Erheblichkeit der Marktanteile
• Symmetrie (des Duopols oder Oligopols)
• Verflechtungen
• Marktzutrittsschranken
• Substitutionswettbewerb und ausländische Wettbewerber
• Marktstellung der Marktgegenseite
• Marktphase und Gütereigenschaften
4.2.2.1 Marktanteilsbetrachtungen
40. Die Marktanteilsbetrachtung (vgl. RZ 27) ergibt, dass Coop nach dem Zusammenschluss (incl. Favorit AG) in der Schlachtung einen Marktanteil von rund 35-50% aufweisen wird, während der Anteil von Migros um 40-50% liegt. Die Bell AG trägt in diesem Zusammenhang vor, dass die Favorit AG trotz einer Mehrheitsbeteiligung der GWI als nicht der Bell/Coop Gruppe zugehörig qualifiziert werden dürfe (die entsprechenden Gründe hierfür stellen Geschäftsgeheimnisse dar). Ausschlaggebend ist jedoch, dass die GWI eine Aktienmehrheit hält und die Favorit AG einen beträchtlichen Anteil ihres Umsatzes (die Umsatzzahlen sind der Wettbewerbskommission bekannt) mit Betrieben der Coop Gruppe tätigt. Es ist somit von einer rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Favorit AG von der Bell AG auszugehen. Neben Migros sowie Coop und Favorit gibt es nur noch eine kleine Anzahl von Anbietern auf der Stufe Schlachtung, mit – im Vergleich zu SEG und Optigal – geringen Marktanteilen. Insgesamt verkörpern diese unabhängigen Schlachthöfe einen Marktanteil von 10-20%. Alles in allem ergibt sich eine oligopolistische Marktstruktur mit zwei grossen und einer geringen Zahl von kleinen Anbietern. Aufgrund der grossen Marktanteilsunterschiede kann man durchaus von einem faktischen Duopol sprechen. Hinzuzufügen ist übrigens, dass sich in den letzten Jahren kaum mehr grosse Marktanteilsverschiebungen ergeben haben.
4.2.2.2 Symmetrie des Duopols
41. Vor dem Zusammenschluss verfügt nur Migros, nachher auch Coop über eine vertikal integrierte Wertschöpfungskette von der vertraglich gebundenen Mast über die Schlachtung und Weiterverarbeitung bis hin zum Grosshandel/Import und zum Detailvertrieb. Damit entsteht durch den Zusammenschluss eine produktive Ähnlichkeit zwischen Migros und Coop, der kein vergleichbar integriertes Unternehmen gegenübersteht (vgl. die verschiedenen Marktanteilsangaben in RZ 27, 30 und 33). Aufgrund der nachfolgend aufgeführten Kriterien, insbesondere aber der vorhandenen Überkapazitäten (RZ 43), des agrarpolitischen Schutzes (RZ 45) und homogener Produkteigenschaften (RZ 48) muss ebenfalls auf Symmetrie in der gesamten Leistungserstellung (Prozesse und Kosten) von Migros und Coop im Geflügelbereich geschlossen werden. Bezüglich der vertikal integrierten Produktion kann somit von einem symmetrischen Duopol gesprochen werden. Selbst wenn nur die Stufe Schlachtung betrachtet wird, verstärkt der fragliche Zusammenschluss die Symmetrie zwischen Optigal und der um SEG erweiterten Bell AG
4.2.2.3 Verflechtungen
42. Auf die Verflechtungen zwischen Bell/Coop und Favorit wird bereits in RZ 40 hingewiesen. Eine personelle oder kapitalmässige Verflechtung zwischen Migros und Coop ist demgegenüber nicht gegeben.
4.2.2.4 Marktzutrittsschranken (und potentielle Konkurrenz)
43. Die Errichtung eines Schlachthofes ist mit hohen Investitionskosten für Gebäude und Einrichtungen verbunden, welche spezifisch der Geflügelschlachtung dienen und nicht noch für andere Zwecke eingesetzt werden können. Diese irreversiblen Investitionen stellen als sog. „versunkene Kosten“ (sunk costs) eine erhebliche Marktzutrittsschranke dar. Viele spezifische Investitionen ergeben sich übrigens aus gesetzlichen Auflagen. So muss ein Schlachthof, um den Hygieneanforderungen zu genügen, verschiedene Hygiene-Zonen aufweisen, was mit erheblichem baulichen Mehraufwand verbunden ist. Nicht zu vernachlässigen sind auch Emmissionsbestimmungen, welche einer Realisierung eines Bauvorhabens entgegenstehen können oder zumindest zu einer Verteuerung des Projektes führen. Die Tatsache, dass auf Stufe Schlachtung bereits „zwei Grosse“ agieren, welche eigenen Angaben zufolge über Reserve- oder Überkapazitäten verfügen, stellt eine weitere, strategische Marktzutrittsschranke dar. Marktneulinge sehen angesichts dieser Umstände kein genügendes Potential, um in der Schlachtung mit Erfolg tätig zu werden. Dasselbe gilt für bereits im Markt tätige Kleinunternehmen, die Ihren Marktanteil ausdehnen möchten. (In der industriellen Ökonomie gelten Überkapazitäten oder „Vorhaltekapazitäten“ als eines der wirksamsten Drohpotentiale eingesessener Unternehmen gegenüber Marktneulingen). Diese Marktzutrittsschranken bei der Schlachtung lassen durchaus bereits den Schluss zu, dass Optigal und Bell/SEG keinen wirksamen potentiellen Wettbewerb zu gewärtigen haben. Dieser Schluss wird durch den Umstand verstärkt, dass Migros und Coop auch als Abnehmer von Schlachtgeflügel eine dominierende Rolle spielen (vgl. RZ 29 und 32). In diesem Zusammenhang bringt die SEG in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 1998 sinngemäss vor, dass kleinere Schlachthöfe prozentual gesehen mit geringeren Kosten für Hygiene und Umweltauflagen zu rechnen hätten. Recherchen beim Bundesamt für Veterinärwesen und kantonalen Baudepartementen haben demgegenüber ergeben, dass Hygiene- und Umweltauflagen für alle Schlachthöfe in gleichem Masse gelten. Dies ergibt sich aus veterinärgesetzlichen Grundlagen und dem im Umweltschutzgesetz statuierten Verursacherprinzip. Auf der Stufe Mast existieren ebenfalls erhebliche Marktzutrittsschranken hinsichtlich der Rekrutierung
von Mästern sowie Zurverfügungstellung von Mastinfrastruktur. Wie bereits dargelegt, dürfen Mäster nur an ihren Vertragsschlachthof liefern. Ein unabhängiger Schlachthof müsste also zwei Marktzutrittsschranken zu bewältigen haben. Einerseits müsste er mehr Mäster rekrutieren, andererseits müsste er hohe Investitionskosten für einen Neu- oder Umbau vornehmen, damit er die zusätzlichen Mengen verarbeiten könnte. Des weiteren existiert zum heutigen Zeitpunkt noch eine strategische Marktzutrittsschranke, da zur Zeit Überkapazität herrscht. Mit der Abwesenheit von potentieller Konkurrenz in der Konstellation der Märkte nach dem Zusammenschluss fehlt auch ein wichtiges Element für wirksamen Wettbewerb auch unter den aktuellen Konkurrenten. Darauf wird bei der Gesamtwürdigung weiter eingegangen.
4.2.2.5 Substitutionswettbewerb
44. Substitutionswettbewerb könnte von Waren oder Dienstleistungen ausgehen, die aus der Sicht der Nachfrager zwar nicht marktgleichwertig mit denen des betroffenen Marktes sind, sie aber doch in eingeschränktem Umfang oder unter bestimmten Bedingungen (funktional) ersetzen können (Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle, Checkliste des Bundeskartellamtes; a.a.o. S. 17). Die Schlachtung von Geflügel lässt sich aus der Sicht der abnehmenden Händler und Weiterverarbeitungsbetriebe offensichtlich durch nichts ersetzen. Somit gibt es auf dem betroffenen Markt der Schlachtung keinerlei Substitutionswettbewerb. Dass sich in den nachgelagerten Märkten für Kunden (Konsumenten, Gastronomie) Geflügel durch anderes Fleisch, Fisch oder weitere Nahrungsmittel substituieren lässt, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine wichtige Rolle, schlägt sich aber in der Preiselastizität der Gesamtnachfrage der Endabnehmer nach Geflügel und Geflügeprodukten sowie – daraus abgeleitet – in den Preiselastizitäten der Nachfrager auf den Zwischenstufen (Händler, Weiterverarbeiter) nieder.
4.2.2.6 Ausländische Wettbewerber und internationale Verhältnisse
45. Wie unter RZ 24ff (räumlicher Markt) bereits dargelegt, nehmen ausländische Wettbewerber auf der Stufe Schlachtung am inländischen Marktgeschehen aus regulatorischen und marketingmässigen Gründen (Image) nicht teil und stellen ebensowenig eine potentielle Konkurrenz dar, die eine gewisse Disziplinierungswirkung auf die aktuellen Marktteilnehmer entfalten könnte. Die Umgehung der schweizerischen Schlachtung durch den Import von geschlachtetem ausländischen Geflügel ist – wie vorne verschiedentlich erwähnt – nicht möglich, bzw. rationiert. Da für eine Einheit importierten Geflügels 0.68 Einheiten inländischen Geflügels zu übernehmen sind, ist die inländische Schlachtung indirekt vor ausländischer Konkurrenz geschützt. Dieser Schutz gilt sowohl bezüglich Menge als auch bezüglich Preis. Mikroökonomisch betrachtet führt dies dazu, dass in- und ausländisches Schlachtgeflügel für die Händler/Importeure praktisch vollkommene Komplemente darstellen. Solange die Preise importierten Geflügels niedriger sind als diejenigen von Inlandgeflügel (was bis dato stets der Fall war) werden die Händler/Importeure in- und ausländisches Geflügel in der Regel immer im Verhältnis 0.68 zu 1 Einheiten nachfragen. An diesem praktisch fixen Abnahmeverhältnis dürfte selbst eine stark ansteigende Konsumentenpräferenz für ausländische Ware kaum etwas ändern.
46. Unter diesem Aspekt machen sowohl die Bell als auch die SEG geltend, dass von einer baldigen Annäherung der Schweiz an die EU ausgegangen werden müsse, bei welcher die heute geltenden agrargesetzlichen Grenzschutzbestimmungen (Verpflichtung zum Bezug von Inlandleistung) fallen würden. Dieses Szenario würde die Gefahr eines kollusiven Duopols beseitigen. Die Fakten und insbesondere das AP 2002 Paket sowie der Entwurf für eine neue Geflügelverordnung sprechen allerdings eine andere Sprache. Der Grenzschutz und die Verpflichtung zum Bezug von Inlandleistung werden demgemäss aufrechterhalten. Abklärungen beim Bundesamt für Aussenwirtschaft haben zudem ergeben, dass die gegenwärtige Regelung WTOkonform ist und im Rahmen der GATT Uruguay-Runde kein Abbau dieser Verpflichtung zum Bezug von Inlandleistung vorgesehen ist. Auch im Rahmen der bilateralen Verhandlungen mit der EU werden Geflügelmarkt und die Importrestriktionen nicht tangiert. Die Beurteilung des Zusammenschlusses muss daher auf der Basis eines längeren Fortbestandes der heutigen Geflügelmarktordnung erfolgen.
4.2.2.7 Nachfragemacht der Marktgegenseite
47. Auf der Seite der Mäster ist keine Marktmacht gegeben, weil diese praktisch atomistisch strukturiert sind. Auf der Seite der Abnehmer von Schlachtware könnten nur die Grossverteiler eine gewisse Macht ausüben. Hier fallen aber in der Schweiz wiederum Migros und Coop in Betracht: Im Grosshandel/Import erreichen Migros zwischen 30-40% und Coop zwischen 20-30% Marktanteile (RZ 30), im Detailhandel beträgt der Marktanteil der Migros zwischen 30-40%, derjenige von Coop zwischen 20-30% (RZ 33). Die Differenz im Detailhandel (im Vergleich zum Grosshandel) erklärt sich dadurch, dass die Gastronomie in wesentlichem Masse von der Coop-Gruppe (bzw. vor dem Zusammenschluss von SEG) beliefert wird. Aus diesem Grund sind an sich nur die Daten auf Stufe Grosshandel/Import für die Beurteilung der Nachfragemacht relevant. In die Absatzkanäle der Grossverteiler Migros und Coop gehen somit mehr als die Hälfte der Inlandleistung. Nach der Integration von SEG wird Coop 35-50% der Schlachtleistung kontrollieren und davon gegen 20-30% über eigene Kanäle absetzen. Die Migros kontrolliert zwischen 40-50% der Schlachtleistung und setzt zwischen 30-40% über eigene Kanäle ab. Zusammen kontrollieren diese beiden Grossverteiler 80-90% der Schlachtung und setzen zwischen 50-70% auch gleich über die eigenen Kanäle ab. Dass angesichts dieser Marktanteilsarithmetik keine weiteren Marktteilnehmer auf der Nachfrageseite über eine Machtposition verfügen können, liegt auf der Hand. Besonders problematisch erscheint überdies, dass Coop mit der Integration von SEG in die Coop Gruppe zum wichtigsten Geflügellieferanten der eigenen Konkurrenz auf der Detailhandelsstufe wird. Auf Seiten der Migros verlassen demgegenüber nur ein geringer Anteil des Schalchtvolumens die eigenen Vertriebskanäle und werden somit an direkte oder indirekte Konkurrenten im Handel geliefert.
4.2.2.8 Marktphase, Gütereigenschaften und Preiselastizität
48. Der Geflügelmarkt weist ein geringes Wachstum auf (vgl. Ziff. 36). Was die Produkte bzw. die Produktion anbelangt, Hühner und Truten, bzw. die Schlachtung dieses Geflügels, ist anzufügen, dass sie sich durch eine hohe Homogenität und niedrige Innovation auszeichnen. Diese Produkteeigenschaften spielen für die Beurteilung einer kollektiven Marktbeherrschung eine wichtige Rolle, indem sie (unter Umständen, vgl. hinten) die Wahrscheinlichkeit eines kollusiven Duopols (oder Oligopols) erhöhen.
49. Hinzuzufügen ist, dass die einzelbetriebliche Nachfrage nach einem homogenen Gut (die Nachfrage bei einem einzelnen Anbieter) in der Regel sehr preiselastisch ist. Eine kleine Preiserhöhung eines Anbieters kann zur Folge haben, dass viele Kunden zur Konkurrenz abwandern, und die Absatzmenge des betreffenden Anbieters sehr stark abnimmt. (Dies kann übrigens selbst dann der Fall sein, wenn die Gesamtnachfrage - die Nachfrage bei der gesamten Branche - sehr preisunelastisch ist). Dementsprechend könnten mit Preissenkungen Marktanteile gewonnen werden. Allerdings fragen die Konsumenten von Migros und Coop in der Regel ein Güterbündel und nicht einzelne Produkte nach (vgl. RPW 1997/3 S. 366; RZ 11), was die Preiselastizität nach einem einzelnen homogenen Gut dieses Bündels erheblich
reduzieren kann. Kohärent mit dieser Schlussfolgerung ist im übrigen die diesbezügliche Aussage der Coop Schweiz (vgl. Schreiben vom 7. August 1998), wonach der Konsument seine Kaufentscheidung aufgrund der Gesamtleistung eines Detailhändlers trifft (vgl. auch die ähnliche Aussage von Migros; Schreiben vom 12. August 1998). Daraus muss gefolgert werden, dass mit einem Preiskrieg beim Geflügel sehr wenig Marktanteile gewonnen werden können. Vielmehr riskiert die Unternehmung Ertragsausfälle. Diese Mechanik ist selbstverständlich den Anbietern bekannt und ergibt offensichtlich Anreize, auf „Preiskriege“ zu verzichten, bzw. sich stillschweigend kollusiv zu verhalten.
4.2.2.9 Zusammenfassung der Kriterien betreffend kollektiver Marktbeherrschung
50. Die skizzierten Einzelkriterien sprechen für die Vermutung, dass mit der Integration von SEG in die Coop Gruppe im betroffenen Markt der Geflügelschlachtung ein faktisches Duopol von Migros und Coop entsteht. Zieht man zudem die Zusammenhänge mit den vor- und nachgelagerten Märkten (oder Produktionsstufen der Wertschöpfungskette Geflügel) in Betracht, dann sprechen dieselben Einzelkriterien zudem dafür, dass mit dem Zusammenschluss die ganze Wertschöpfungskette weiter vertikal integriert und damit ein faktisches Duopol integrierter Wertschöpfungsketten geschaffen wird. Zugleich begründet der Zusammenschluss überdies ein faktisches Duopson in der Nachfrage nach Inlandgeflügel. Die aktuellen Konkurrenten sind zu klein, um für die Marktgegenseiten (En-gros und Detailhandel einerseits, Mäster andererseits) eine valable Alternative darstellen zu können.
51. Die faktischen Duopolisten gewinnen mit dem Zusammenschluss an Symmetrie bezüglich Struktur und Grösse, während den verbleibenden, nicht vertikal integrierten und sehr kleinen Schlachthöfen schon heute nurmehr die Rolle von Nischenanbietern zukommt. Aufgrund von erheblichen Marktzutrittsschranken ist weder mit der Ausdehnung der Produktion dieser kleinen Anbieter noch mit dem Zutritt neuer Konkurrenten zu rechnen. Damit ist wirksame potentielle Konkurrenz so gut wie ausgeschlossen. Angesichts der Marktsättigung und der allseitig vorhandenen Überkapazitäten ist ohnehin kein Marktpotential für potentielle Konkurrenten gegeben. Vielmehr verfügen Migros und Coop mit ihren eigenen Überkapazitäten über ein wirksames strategisches Drohpotential gegenüber allfälligen potentiellen Konkurrenten.
52. Auch von Seiten des Auslands droht den faktischen Duopolisten keine Konkurrenz in der Schlachtung. Schlachtungen von inländischem Geflügel im Ausland sind mit gesetzlichen, administrativen und betriebswirtschaftlichen Hindernissen verbunden. Die Schlachtung im
Inland kann überdies nicht mittels Importen umgangen werden, da diese gesetzlich rationiert, bzw. an die Inlandleistung geknüpft sind.
53. Auf den Marktgegenseiten des betroffenen Marktes sind neben den faktischen Duopolisten selber keinerlei Akteure mit Gegenmachtpotential vorhanden. Die Beschaffungsseite (Mäster) ist praktisch atomistisch strukturiert. Auf der Absatzseite (Grosshandel /Import und Detaihandel) kontrollieren die Duopolisten weit mehr als die Hälfte des Marktvolumens. Mit der Integration von SEG in die Coop Gruppe wird Coop zudem Hauptlieferant von Schlachtgeflügel an die kleinen, unabhängigen Händler, die dadurch gewissermassen in Abhängigkeit der Hauptkonkurrenz gelangen.
54. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass nach dem Zusammenschluss Migros und Coop über das Potential verfügen werden, sich in der Geflügelschlachtung und den nachgelagerten Märkten von sämtlichen anderen verbleibenden Drittkonkurrenten unabhägig zu verhalten. Den beiden Duopolisten kommt die Rolle der Marktführerschaft zu.
55. Somit stellt sich die Frage, ob Migros und Coop nach dem Zusammenschluss Anreize zu kollusivem Verhalten haben werden, bzw. eine kollektive Marktbeherrschung im Sinne des KG dieser zwei Unternehmen gegeben sein wird, oder ob ein wirksamer Wettbewerb zwischen den faktischen Duopolisten zu erwarten ist. Aus den nachfolgenden Gründen ergibt sich, dass von einer kollektiven Marktbeherrschung ausgegangen werden muss:
56. Wie dargelegt, sind Migros und Coop die einzigen Wettbewerber, welche über eine vollintegrierte Wertschöpfungskette verfügen. Zudem weisen sie vergleichbare Grösse (Marktanteile auf den verschiedenen Stufen) und Strukturen auf. Es ist anzunehmen, dass sie aus diesen Gründen ebenfalls sehr ähnliche Kostenstrukturen aufweisen müssen. Hinzu kommt eine grosse Produkte- und Prozesshomogenität im Bereich des Geflügels und eine hohe Markttransparenz. All dies sind erste Voraussetzungen für kollusive strategische Interaktionen der Duopolisten.
57. Ein Preiswettbewerb im Geflügelmarkt unter den Duopolisten dürfte aus diesen Gründen durchschaubar und – infolge der voraussehbaren Gegenreaktionen – auf Dauer für beide Seiten verlustbringend sein. Positiv könnte für die Duopolisten einzig die daraus resultierende Marktverdrängung der restlichen Geflügelschlächter sein. Dies wäre aber angesichts der niedrigen Marktanteile dieser Drittbewerber und der hohen Marktanteile der Duopolisten zumindest vorübergehend mit massiven Ertragsausfällen verbunden. Aufgrund der festgestellten Symmetrien müssten beide Grossanbieter mit vergleichbaren Verlusten rechnen.
58. Gegen einen anhaltenden Preiswettbewerb im Geflügelmarkt zwischen Migros und Coop spricht zudem das vorne skizzierte Sortimentskonzept. In der Regel wird der Nachfrager nach Geflügel nicht bloss dieses kaufen. Vielmehr wird er ein ganzes Güterbündel, welches aus verschiedenen Produkten besteht, nachfragen. Das Sortimentskonzeptmodell reduziert somit die Preiselastizität der einzelbetrieblichen Nachfrage nach Geflügel. Damit wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass im Geflügelsektor der Grossverteiler zeitlich befristete Aktionen durchgeführt werden, um die Attraktivität der betreffenden Sortimente (Fleisch, Lebensmittel) zu erhöhen.
59. Aus all diesen Gründen ist nicht mit einem dauerhaften wirksamen Preiswettbewerb im Geflügelmarkt unter den Duopolisten zu rechnen. Vielmehr ergeben sich Anreize zu preislich kollusivem Verhalten, wobei die Frage der Rolle der Preisführerschaft im vorliegenden Zusammenhang offen gelassen werden kann. Die Duopolisten haben ein gemeinsames Interesse an Preisstabilität auf einem hohen Niveau.
60. Diese Darlegung zeigt, dass der Zusammenschluss Bell-SEG mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einem kollusiven Duopol im Sinne einer kollektiven Marktbeherrschung von Migros und Coop in der Geflügelschlachtung und in nachgelagerten Stufen der Wertschöpfung im Bereich der Geflügelmärkte führen wird.
61. Insbesondere aufgrund der hohen Marktzutrittsschranken bei der Schlachtung sowie der niedrigen Innovationsrate muss auch Nachhaltigkeit dieses kollusiven Duopols angenommen werden.
62. Es stellt sich somit schliesslich noch die Frage, ob durch die kollektiv marktbeherrschende Stellung von Migros und Coop der wirksame Wettbewerb beseitigt wird.
4.2.3 Beseitigung wirksamen Wettbewerbs
63. Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG fordert, dass durch die marktbeherrschende Stellung der wirksame Wettbewerb beseitigt werden kann. Laut Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. November 1994 „dürfte eine Beseitigung wirksamen Wettbewerbs nur in seltenen Fällen hinreichend voraussehbar sein. Eine solche Voraussehbarkeit setzt in der Regel sehr hohe Marktzutrittsschranken voraus, welche das zusammengeschlossene Unternehmen vor neuen Marktteilnehmern schützt. In der Praxis ist daher zu erwarten, dass eine Verweigerung der Genehmigung in der Hauptsache für Zusammenschlüsse zu erwägen sein wird, bei denen der schweizerische Markt wegen privater oder staatlicher Regulierungen vom Weltmarkt abgeschottet ist ...... .“ (BBI 1995 I 584).
64. Vorliegender Fall ist exemplarisch für einen staatlich regulierten Markt. Aufgrund der agrargesetzlichen Grundlagen besteht eine
Verpflichtung zum Bezug von Inlandleistung, was Abhängigkeiten der Importeure und Händler zu den Betreibern von Geflügelschlachthöfen schafft. Ausländische Mitbewerber sind (vgl. RZ 45) keine auszumachen, weshalb die Schweiz – und nur die Schweiz – den räumlich relevanten Markt darstellt. Die Beurteilung, ob die entstehende kollektiv marktbeherrschende Stellung der Grossverteiler tatsächlich auch dazu ausgenützt wird, um den wirksamen Wettbewerb zu beseitigen, kann nur zukunftsgerichtet erfolgen. Die Erwägung der Möglichkeit und der Wahrscheinlichkeit eines entsprechenden kollusiven Verhaltens muss genügen.
65. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Zusammenschluss von Bell und SEG in einer ersten Phase besonders auf Detailhandelsstufe zwischen Migros und Coop prokompetitive Wirkungen entfalten könnte. Die Wettbewerbskommission anerkennt, dass der Zusammenschluss eine Wettbewerbshandlung ist, mit der Coop ihre Stellung gegenüber Migros verbessern will. Mit zunehmender produktiver Symmetrie der Schlachthöfe Bell/SEG und Optigal und der gesamten Geflügelwertschöpfungsketten von Coop und Migros ergibt sich aber eine erhebliche Gefahr kollusiven Verhaltens, welches über kurz oder lang zu einem reduzierten Preiswettbewerb auf sämtlichen Stufen führen dürfte.
66. Besonders problematisch erscheint in diesem Zusammenhang, dass in einer möglicherweise prokompetitiven Anfangsphase weitere Marktteilnehmer aus dem Markt ausscheiden oder in noch engere Abhängigkeit von Bell/SEG oder Optigal bzw. von Coop und Migros geraten können. Dies deshalb, weil aufgrund der gesetzlichen Importrestriktionen Coop und Migros 80-90% der Inlandleistung und somit auch der Importe kontrollieren. Im Schweizerischen Geflügelmarkt erreichen die unabhängigen Importeure zwar einen Marktanteil von 25-35%, wobei diese aber auf den Bezug von Inlandleistung (insbesondere von SEG) angewiesen sind. Diese Importeure sind wiederum direkte Konkurrenten von Bell/GWI (Coop) in der Belieferung der Gastronomie, der Industrie und des übrigen Detailhandels. Es liegt somit auf der Hand, dass Bell/SEG nach dem Zusammenschluss Mengen und Konditionen von Konkurrenten bestimmen können.
67. Obwohl sich Migros und Coop im Bereich Geflügel voraussichtlich auch inskünftig die Absatzmengen streitig machen dürften (Wettbewerb über Qualtität, Produkte- und Unternehmensimage), werden sie dabei einen längerdauernden Preiswettbewerb vermeiden. Somit ist die Beseitung des wirksamen Wettbewerbs anzunehmen. Hinzuzufügen ist, dass ohne die dargelegten Importrestriktionen wohl kaum von einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung von Migros und Coop und der damit zusammenhängenden Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs ausgegangen werden könnte.
4.3 Ergebnis
68. Aufgrund der Erwägungen geht die Wettbewerbskommission davon aus, dass der Zusammenschluss eine kollektiv marktbeherrschende Stellung von Bell und Optigal auf der Stufe Schlachtung begründet, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann.
4.3.1.1 Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt (Art. 10 Abs. 2 lit. b KG)?
69. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern der Zusammenschluss eine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt hervorruft. Im übrigen haben die Parteien bis dato eine solche auch nicht geltend gemacht.
4.4 Auflagen oder Bedingungen
70. Gemäss Art. 10 Abs. 2 KG kann die Wettbewerbskommission den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt und keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt. Nachfolgend ist demnach noch zu prüfen, ob Auflagen oder Bedingungen auszumachen sind, mit welchen die kartellgesetzlichen Bedenken gegenüber dem Zusammenschluss ausgeräumt werden könnten.
71. Im Rahmen der am 31. August 1998 durchgeführten Anhörung hat die Bell AG als Auflage unter anderem vorgeschlagen, dass die GWI ihre Beteiligung an der Favorit AG veräussert. Aus dem Sachverhalt wird ersichtlich, dass die von der Coop-Gruppe abhängige Favorit AG auf der Stufe Schlachtung als drittstärkste Kraft auftritt. Die Favorit AG gilt in Branchenkreisen als etablierter Geflügelschlachtbetrieb, welcher auch über ein gewisses Expansionspotential verfügt. Mit dem Leistungspotential der unabhängigen Geflügelschlachthöfe würde sich unter Zurechnung des Marktanteils der Favorit AG eine „dritte Kraft“ zu Optigal und SEG bilden können, welche zur Zeit einen Marktanteil von rund 20-30% erreicht. Unter diesen Voraussetzungen anerkennt die Wettbewerbskommission die vollständige Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung der GWI an der Favorit AG als strukturelle Veränderung, die geeignet ist, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken gegenüber dem Zusammenschluss Bell/SEG auszuräumen.
72. Voraussetzung ist allerdings, dass die Loslösung vor dem Vollzug erfolgt. Die Anordnung ist struktureller Natur. Sie bezweckt, dass ein verbleibendes Potential dritter (unabhängiger) Schlächter auf dem Markt erhalten bleibt, welches grundsätzlich in der Lage ist, der Gefahr eines kollusiven Duopols entgegenzuwirken. Damit diese Anordnung auch tatsächlich in erwähntem Sinne wirkt, darf zwischen Vollzug des Zusammenschlusses und Eintritt bzw. Wirkung der Anordnung keine zeitliche Lücke bestehen. Im Lichte der wettbewerbsrechtlichen Optik muss die Anordnung folglich vor dem Vollzug und damit als Bedingung ausgestaltet werden.
73. Mit Schreiben vom 2. September 1998 hat die Bell AG erklärt, dass sie bereit ist, sich (bzw. ihre Tochter die GWI) von der Favorit AG „zu lösen“. Allerdings macht die Bell AG unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip und anderer Gründe (Geschäftsgeheimnis) geltend, dass diese Massnahme nur in Form einer Auflage angeordnet werden dürfe. Ohne auf die fallspezifische Konstellation eintreten zu wollen (Geschäftsgeheimnis) sei in diesem Zusammenhang lediglich erwähnt, dass auch eine Auflage zeitlich limitiert sein muss.
74. In Abwägung der vorerwähnten Gründe kommt die Wettbewerbskommission somit zum Schluss, dass der Vollzug des Zusammenschluss nur unter der Bedingung bewilligt werden kann, wenn die Bell AG die Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft GWI an der Favorit AG vollumfänglich veräussert und der Käufer weder der Coopnoch der Migros-Gruppe angehört.
5 Kosten
75. Gestützt auf die Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz (KG-Gebührenverordnung; SR 251.2) ist unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht (Art. 2 KG-Gebührenverordnung). Als Verursacher gilt in casu die Bell AG.
76. Gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 KG Gebührenverordnung bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand; es gilt ein Stundenansatz von Fr. 130.--. Die Gebühr kann je nach wirtschaftlicher Bedeutung des Gegenstandes um höchstens die Hälfte erhöht oder vermindert werden (Art. 4 Abs. 3 KG-Gebührenverordnung).
77. In vorliegendem Fall sind keine Gründe auszumachen, welche für eine Erhöhung oder Verminderung der Gebühr sprechen. Der Zeitaufwand bemisst sich auf XXX Stunden was eine Gebühr von Fr. XXX zu Lasten der Bell AG ergibt.
78. Nebst dem Aufwand nach Art. 4 KG-Gebührenverordnung hat der Gebührenpflichtige die Auslagen der Wettbewerbskommission zu erstatten (Art. 5 Abs. 1 KG Gebührenverordnung), welche sich auf Fr. XXX belaufen.
6
Dispositiv
Gestützt auf den Sachverhalt und die Erwägungen verfügt die Kommission:
1.
Der Vollzug des Zusammenschlusses wird unter der Bedingung zugelassen, dass die Bell AG die Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft, Geflügel und Wildimport AG, an der Favorit
AG vollumfänglich veräussert und der Käufer weder der Coopnoch der Migros-Gruppe angehört.
2.
Die in Ziff. 1 des Dispositivs erwähnte Loslösung von der Favorit AG hat vor dem Vollzug des Zusammenschlusses zu erfolgen.
3. Kosten
4. Rechtsmittelbelehrung