RPW 2001/2 S. 338
Glaxo Wellcome PLC/SmithKline Beecham PLC
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 al. 2 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 cpv. 2 e art. 32 cpv. 1 LCart
Am 29. Juni 2000 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über dieses Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die neu zu gründende englische Gesellschaft Glaxo SmithKline PLC (GSK), sämtliche Aktien der beiden Unternehmen Glaxo Wellcome PLC (GW) und SmithKline Beecham PLC (SB) zu erwerben und den bisherigen Aktionären der beiden Gesellschaften Aktien der neuen Gesellschaft auszugeben.
Die internationalen Gesellschaften sind beide im Pharmabereich tätig, von Forschung bis Verkauf. SB bietet auch Impfstoffe und Gesundheitspflegeprodukte an (Zahnpasta, Mundwasser etc., Marke "Odol"). Die schweizerischen Tochtergesellschaften sind praktisch reine Verkaufsorganisationen für die Produkte der Muttergesellschaft (marginale F- + E-Aktivitäten), wobei sie über den Grosshandel vertreiben.
Übersicht
Mit "Consumer Healthcare" fasst SB sehr kleine Märkte zusammen, auf denen in der Regel keine signifikanten Marktanteile eine nähere Prüfung nahelegen. Einzig bei "oral care" findet sich SB fast allein mit der Marke Odol als Mundwasser und als Mundspray. Ob diese beiden Produkte tatsächlich je einen relevanten Markt bilden, ist sehr zweifelhaft (Zahnpasten, Bonbons, Kaugummis usw.), kann aber offenbleiben. Weder kommt es zu Marktanteilsadditionen, noch gibt es Marktzutrittsschranken wie bei den Pharmazeutika, noch spielen die Märkte in der Volkswirtschaft oder im neuen Unternehmen eine bedeutende Rolle. Zudem weisen drei andere Unternehmen im zusammengefassten Markt "oral care" deutlich höhere Marktanteile auf.
Die Vorprüfung hat ergeben, dass es bei den hier massgebenden 58 Pharma-Märkten nach ATC-Klassifikation Stufe 3 in einem Fall zu Marktanteilsadditionen auf 20 oder mehr Prozent kommt. Dazu gibt es 16 Märkte, in denen ein Unternehmen schon vor dem Zusammenschluss einen Marktanteil von 30% oder mehr aufweist; Marktanteilsadditionen ergeben sich auf keinem dieser 16 Märkte. In zwei weitern Fällen sind beide Kriterien (20% und 30%) erfüllt. Somit sind 19 Pharmamärkte betroffen, von denen zwei in der Schweiz problematisch sind, nämlich die Märkte D06D (topische Produkte gegen Virusinfektionen) und J05B (antivirale Mittel exkl. HIV). In allen übrigen betroffenen Märkten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt.
Topische Produkte gegen Virusinfektionen D06D (Behandlung von Viruserkrankungen an der Hautoberfläche, Hauptindikation: herpes labialis)
GW (Zovirax) und SB (Famvir) führen je ein Produkt. In den Absatzkanälen ergänzen sich Zovirax und Famvir jeweils auf [85%-95%]. Zovirax verliert zwar Marktanteile, die aber Famvir kompensiert. Dieses Produkt aber fällt mit dem Zusammenschluss als Konkurrent weg. Die nächsten Konkurrenten sind verschwindend klein und einige verlieren Marktanteile. Die EU hat festgestellt, dass der Markteintritt von Generica den Marktanteil von Zovirax nicht unbedingt tangieren muss. Eine ausgesprochene Markenpflege trägt hier für Zovirax Früchte.
Auf diesem Markt liegt offensichtlich ein wettbewerbliches Problem. Die Parteien haben aber in rechtsverbindlicher Form die Zusicherung gemacht, dass sie
?? für das Gebiet der Schweiz im Markt D06D eine Auslizenzierung entweder der Produkte von SmithKline Beecham oder GlaxoWellcome dergestalt vornehmen, dass es nicht zu einer Marktanteilsaddition kommt und ein Dritter in einer Weise auf dem Markt auftreten kann, welche einen funktionierenden Wettbewerb gewährleistet;
?? die Auslizenzierung innerhalb der von der EU gesetzten Fristen vornehmen werden;
?? dem Sekretariat der WEKO den Abschluss des Lizenzvertrages unverzüglich zur Kenntnis bringen werden;
?? den im Rahmen der Vereinbarungen mit der EU-Kommission vorgesehenen Trustee nach den Regelungen und Zusicherungen, welche der EU-Kommission abgegeben wurden, auch für die schweizerischen Märkte D06D und J05B beauftragen werden, einen Käufer beziehungsweise einen Lizenznehmer zu suchen und einen entsprechenden Vertrag mit einem Dritten abzuschliessen.
Mit der Auslizenzierung entfällt die Marktanteilsaddition, womit der Zusammenschluss nicht mehr Ursache der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ist. Die Zusicherung ist gestützt auf Artikel 10 KG verfügungsweise als Auflage aufzuerlegen.
Die Wettbewerbskommission weist die am Zusammenschluss beteiligten Firmen darauf hin, dass sie trotz Fristablaufs eine Prüfung beschliessen und Massnahmen zur Wiederherstellung des wirksamen Wettbewerbs treffen könnte, wenn der Auflage in schwerwiegender Weise zuwidergehandelt werden sollte (Art. 37 f. KG). Zudem wären in diesem Fall Sanktionen nach Artikel 51 und 55 KG möglich.
Antivirale Mittel exklusive HIV J05B
GSK wird nach der Fusion addiert [75%-85%] Marktanteil haben. Dieser wird mit Zovirax, Valtrex und Famvir erwirtschaftet. Roche hält [5%-15%], zwei weitere Konkurrenten [je unter 5%]. Verschiebungen zeigen sich einzig im Spital-Absatzkanal (Behandlung schwerer Herpes-Erkrankungen). Der Marktanteil von GW ist seit 1995 um gut 14% gefallen, derjenige von SB von 0% auf 11% gestiegen. Roche steigerte sich um gut 3% (neues Produkt 1999), zwei weitere traten 1997 und 1998 neu auf.
Gesamthaft ist also der Marktanteil der Zusammenschlussfirmen seit 1995 um 3% gefallen - was etwa in der Grössenordnung dessen liegt, was ein neues Medikament im Jahr der Markteinführung als Marktanteil erreichen kann. Generica können einzig Zovirax Konkurrenz machen; Zovirax verlor 55%, Generica gewannen 2%. Die Generica-Konkurrenz ist offensichtlich unbedeutend und richtet sich gegen eine ältere Medikamentengeneration.
Das wettbewerbliche Problem auf diesem Markt ist offensichtlich. Die am Zusammenschluss beteiligten Firmen haben aber für diesen Markt dieselbe Zusicherung abgegeben wie für den Markt D06D. Mit der Auslizenzierung ist auch hier der Zusammenschluss nicht Ursache der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. In gleicher Weise wie dort ist auch hier die Zusicherung verfügungsweise aufzuerlegen und auf Artikel 37 f. KG beziehungsweise Artikel 51 und 55 KG hinzuweisen.
Ergebnis
Mit der Auflage für die beiden Märkte D06D und J05B entfallen die Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken würde. Der Zusammenschluss ist daher unter der genannten Auflage zuzulassen.
Kosten
Gestützt auf die Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz (KG-Gebührenverordnung; SR 251.2) ist unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht (Art. 2 KG-Gebührenverordnung). Als Verursacher gelten im vorliegenden Fall die Verfügungsadressaten.
Im Verfahren der Vorprüfung entfällt die Gebührenpflicht nur, wenn die Vorprüfung keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ergibt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KG-Gebührenverordnung). Da die Anhaltspunkte nur dank der Auflage entfallen, ist die Gebührenpflicht der Verfügungsadressaten gegeben.
(...)
Dispositiv
Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die Wettbewerbskommission:
1.
Der Zusammenschluss wird unter folgender Auflage zugelassen:
a) Die Fusionspartner nehmen für das Territorium der Schweiz eine Auslizenzierung in den Märkten D06D und J05B entweder der Produkte von SmithKline Beecham oder Glaxo Wellcome dergestalt vor, dass es nicht zu einer Marktanteilsaddition kommt und ein Dritter in einer Weise auf dem Markt auftreten kann, welche einen funktionierenden Wettbewerb gewährleistet.
b) Die vertragliche Auslizenzierung erfolgt auf jeden Fall innerhalb der im Rahmen der EU gesetzten Frist. Einstweilen wird eine Frist bis zum 17. Februar 2001 gewährt, mit der Möglichkeit der Fristverlängerung, sollte bis zu diesem Zeitpunkt eine Auslizenzierung auf der europäischen Ebene noch nicht erfolgt sein.
c) Die Beteiligten melden dem Sekretariat der Wettbewerbskommission unverzüglich schriftlich, sobald die Auslizenzierung durch den Abschluss eines Vertrages erfolgt ist.
d) Falls bis Ablauf der verlängerten Frist keine Auslizenzierung für die Schweiz erfolgt, wird ein Treuhänder auf Kosten der Parteien ernannt und mit der Auslizenzierung für die Schweiz beauftragt. Das Verfahren zur Ernennung und die Umschreibung des Auftrages richten sich nach dem im Anhang zur Verfügung der EU-Kommission vom 8. Mai 2000 festgehaltenen Vorgehen (Appointment of a Trustee, Trustee's mandate, Interim Position and Miscellaneous). Anwendbar ist schweizerisches Recht.
2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung können mit Sanktionen gemäss Artikel 51 beziehungsweise 55 KG belegt werden.
3. [Kosten]
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5.
[Eröffnung]
Vollzugsbemerkung: Die Zusammenschlusspartner haben mittlerweile in Befolgung von Ziff. 1 c) des Dispositivs der obigen Verfügung den Vollzug der Auflagen dem Sekretariat der Wettbewerbskommission nachgewiesen. Die zuständige Kammer nahm davon gestützt auf einen Bericht des Sekretariates zustimmend Kenntnis.