RPW 2002/3 S. 491
Richner AG/Vicom Baubedarf AG
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung nach Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 16. Mai 2002
I. ZUSAMMENSCHLUSSVORHABEN
1. Am 16. Mai 2002 hat die Wettbewerbskommission (Weko) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Richner AG (Richner), von der Vigier Holding (Vigier) 100% der Vicom-Aktien durch Kauf zu übernehmen.
2. Richner ist ein Grosshandelsunternehmen im Bereich Baubedarf und verfügt über verschiedene Ausstellungs-, Verkaufs- und Lagerstandorte. Sie ist vor allem in den Bereichen Baumaterial, Baukeramik und Sanitärprodukte tätig. Ihre Geschäftstätigkeit konzentriert sich im Baumaterialbereich auf die Kantone Aargau und Freiburg, im Sanitärbereich auf die nördliche Deutschschweiz und Freiburg und im Baukeramikbereich auf die nördliche Deutschschweiz, Freiburg und die Zentralschweiz. Richner wird seit Dezember 2000 von der Cement Roadstone Holding plc (CRH) mit Sitz in Dublin kontrolliert. CRH ist eine vor allem im Bereich Rohmaterialien, Baumaterialien und Vertrieb international tätige Gruppe und ist in Dublin, London und New York kotiert.
3. Vicom ist ein Grosshandelsunternehmen im Bereich Baubedarf. Vicom entstand 1998 aus einem Zusammenschluss zwischen Gustav Hunziker AG, AGB Solothurn AG und Marti + Gaspani AG. Sie verfügt über sieben Verkaufsstellen. Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens konzentriert sich auf die Nordwestschweiz, insbesondere auf die Gebiete um Bern und Solothurn. Vicom ist vor allem in den Bereichen Baumaterial, Holz , Sanitärprodukte und Baukeramik tätig. Vicom wird zu 100% von der Vigier kontrolliert. Vigier ist ein Konzern mit Sitz in
Lauterbach (SO), dessen Tätigkeit sich auf die Gewinnung und Entsorgung von Kies, Beton und Zement, die Herstellung von Zement und Betonwaren und den Handel von Betonwaren und Baumaterial erstreckt.
II. MELDEPFLICHT
4. Der von beiden Unternehmen (CRH und Vicom) weltweit erzielte Umsatz übersteigt CHF 2'000 Mio. (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und beide Unternehmen erzielen in der Schweiz je einen Umsatz von über CHF 100 Mio. (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG). Damit erfüllt dieses Zusammenschlussvorhaben das Aufgreifkriterium von Artikel 9 Absatz 1 Kartellgesetz (KG; SR 251).
III. BEURTEILUNG DES ZUSAMMENSCHLUSSVORHABENS
1. Relevante Märkte
1.1 Sachlich relevanter Markt
5. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
6. Gestützt auf die Praxis der Wettbewerbskommission (Gétaz Romang/Miauton, RPW 2000/1, S. 56 ff.) können im vorliegenden Fall folgende sachlich relevanten Märkte unterschieden werden, auf welchen die beteiligten Unternehmen tätig sind:
?? Baumaterial
Dieser Produktmarkt umfasst Baumaterialien wie Zement, Betonwaren, Putze/Verputzträger, Bausteine, Ziegel, Isolationen, Bauplatten, Kanalisationsmaterial, Tiefbaumaterialien, Gartenbauartikel und so weiter.
?? Holz
Dieser Produktmarkt umfasst verschiedene Holzprodukte unterschiedlicher Verarbeitungsstufen wie Massivholz, Türen, Parkett und so weiter.
?? Sanitär (sichtbar)
Der Produktmarkt Sanitär beinhaltet einerseits "sichtbare Sanitärprodukte", andererseits "Sanitärprodukte in der Mauer". Richner und Vicom sind nur als Grosshändler im Bereich "sichtbare Sanitärprodukte" tätig. Der Grosshandelsmarkt für "sichtbare Teile" umfasst Sanitärprodukte wie Bäder, Küchen und Waschküchen.
?? Baukeramik
Dieser Produktmarkt umfasst alle Arten von Keramikplatten für die Boden- und Wandanwendung sowie die zur Verlegung von Baukeramik notwendigen Hilfsstoffe.
?? Werkzeuge/Bekleidung
Dieser Produktmarkt umfasst Werkzeuge, elektrische Kleinmaschinen und Arbeitsbekleidung.
1.2 Räumlich relevanter Markt
7. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
8. In Bezug auf die räumliche Marktabgrenzung kann der Handel mit Baubedarfsgütern in Verrechnungs- (Transitgeschäfte) und Lagergeschäfte unterteilt werden.
9. Beim Verrechnungsgeschäft werden die Produkte direkt vom Hersteller an die Kunden der Grosshändler geliefert. Der Grossist koordiniert die Lieferung und stellt diese in Rechnung. Es handelt sich dabei zumeist um grössere Lieferungen. Da sich bei den Verrechnungsgeschäften die Tätigkeit der Grosshändler auf Vermittlungs-, Koordinations-, Finanzierungs- oder Delkrederefunktionen beschränkt, können die Grossisten diese unabhängig vom Lieferort von überall in der Schweiz her ausüben. Für den hier vorliegenden Fall kann demnach in Bezug auf die Verrechnungsgeschäfte der erwähnten sachlichen Märkte von einem räumlichen Markt Schweiz ausgegangen werden.
10. Bei Lagergeschäften liefern Grossisten ihre Produkte an ihre Kunden beziehungsweise die Kunden holen diese beim Grossisten ab. Lagergeschäfte werden vor allem dann getätigt, wenn es sich um kleinere Liefermengen handelt. In Bezug auf die hier vorliegenden sachlich relevanten Märkte hat die Wettbewerbskommission im Entscheid Gétaz Romang/Miauton (RPW 2000/1, S. 58) einen separaten räumlich relevanten Markt für die Romandie angenommen. Für die sich im aktuellen Fall stellende räumliche Marktabgrenzung kann in Übereinstimmung mit der Praxis von regionalen Märkten mit ähnlicher Dimension wie die Romandie ausgegangen werden. Die Faktoren, welche eine regionale Marktabgrenzung beeinflussen können, variieren von Fall zu Fall:
?? Ausgangspunkt der Lieferung beziehungsweise Abholung der sachlich relevanten Produkte sind die Auslieferungs- und Abhollager der Grossisten. Die verschiedenen Grossisten haben ihre Lager an unterschiedlichen Orten. Zudem unterhalten einzelne Grossisten zum Teil für die verschiedenen Gütergruppen unterschiedliche Lager.
?? Der Auslieferungsbeziehungsweise Abholradius ist von mehreren Faktoren abhängig, so zum Beispiel von der Distanz zu den Mitbewerbern, von der Dichte des eigenen Netzes, vom Verkehrsnetz, von den Transportkosten, von der Qualität und den Preisen der Produkte, von der Grösse der Baustelle und so weiter. Der Bezugsradius kann somit von wenigen Kilometern bis zu 50-60 Kilometern betragen. Die Kriterien, welche den Bezug beeinflussen, sind somit je nach Gegebenheiten auf Seiten der Marktgegenseite (Baustelle, auf welcher das Baugewerbe tätig ist) unterschiedlich.
11. Da es nur im Grossraum Bern sowie Luzern zu Überschneidungen im Auslieferungsgebiet kommt, werden nachgängig nur diese Regionen untersucht.
2. Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
12. Gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt (diese Märkte werden hier als vom Zusammenschluss "betroffene Märkte" bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
13. Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, in welchen Bereichen betroffene Märkte bestehen. Dabei können für die Verrechnungsgeschäfte die Bereiche Sanitär und Baukeramik vernachlässigt werden, da in diesen Bereichen fast nur Lagergeschäfte getätigt werden.
14. Zudem kann in Bezug auf die Lagergeschäfte auf eine Analyse des Bereichs Werkzeuge/Bekleidung verzichtet werden, da die beteiligten Unternehmen darin nur am Rande tätig sind.
Richner Vicom Gemeinsam
Verrechnungsgeschäfte Schweiz:
Baumaterial 0%-10% 0%-10% 0%-10%
Holz 0%-10% 0%-10% 0%-10%
Lagergeschäfte Grossraum Bern:
Baumaterial - 10%-20% 10%-20%
Holz - 10%-20% 10%-20%
Sanitär 0%-10% 10%-20% 20%-30%
Baukeramik - 20%-30% 20%-30%
Lagergeschäfte Grossraum Luzern:
Baumaterial - - -
Holz - - -
Sanitär 0%-10% - 0%-10%
Baukeramik 0%-10% 0%-10% 10%-20%
2.1 Aktuelle Konkurrenz
15. Wie die oben stehende Tabelle zeigt, ist einzig der Sanitärmarkt im Grossraum Bern betroffen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU. Einen Überblick über die aktuelle Konkurrenz auf dem Sanitärmarkt im Grossraum Bern zeigt folgende Tabelle:
Wettbewerber Marktanteile im Sanitärmarkt im Grossraum Bern
Richner 0%-10%
Vicom 10%-20%
Sabag 10%-20%
Sanitas Troesch 40%-50%
Übrige 0%-10%
16. Im Grossraum Bern ist Sanitas Troesch klarer Marktführer. Zudem erklären Konkurrenten der beteiligten Unternehmen, dass im Sanitärmarkt ausgeprägter Wettbewerb herrscht und dass sie keine wettbewerbsschädigenden Folgen aufgrund des Zusammenschlusses erwarten, da es nur zu geringen Marktanteilsadditionen kommt. Ausserhalb des Grosshandelsverbandes der sanitären Branche sind zusätzlich einige Sanitärfachhändler und Baumärkte (Do it, Migros, Jumbo etc.) vorhanden.
17. Obwohl im hier vorliegenden Fall aktuelle Konkurrenz besteht, kann durch die Reduzierung der grossen Konkurrenten von vier auf drei nicht ohne weitere Begründung davon ausgegangen werden, dass diese Konzentration als offensichtlich unbedenklich einzustufen ist.
2.2 Potenzielle Konkurrenz
18. Alle anderen Unternehmen in der Schweiz im Bereich Sanitär müssen als potenzielle Konkurrenten betrachtet werden, da sie über das nötige Know-how und den Zugang zu den Beschaffungsmärkten verfügen (Gétaz Romang/Miauton, RPW 2000/1, S. 61). Zu denken ist hierbei insbesondere an Gétaz Romang, welche in der Romandie im Sanitärbereich über eine sehr starke Stellung verfügt und in anderen Bereichen der Deutschschweiz auch schon tätig ist. Dies erlaubt es, den Vorgang trotzdem als offensichtlich unbedenklich einzustufen.
IV. ERGEBNIS
19. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung des Zusammenschlusses nach Artikel 10 KG sind daher nicht gegeben.