RPW 2002/4 S. 614

RWE Solutions AG und Schott Glaskontor GmbH
(RWE Solar GmbH)

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart

Mitteilung nach Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 15. Oktober 2002

I. ZUSAMMENSCHLUSSVORHABEN

Erwägungen

1. Am 17. September 2002 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend Weko) von der RWE Solutions AG (nachfolgend RWE Solutions) die vollständige Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Das Zusammenschlussvorhaben ist am 16. September 2002 bei der Europäischen Kommission in Brüssel ebenfalls vollständig gemeldet worden (Formblatt CO). Da auf europäischer Ebene keine betroffenen Märkte im Sinne der Definition in Abschnitt III des Formblatts CO zur Anmeldung eines Zusammenschlusses vorliegen, wurden den meldenden Parteien Befreiungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission vom 1. März 1998 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen gewährt.

2. RWE Solutions und Schott Glaskontor GmbH (nachfolgend Schott Glaskontor) beabsichtigen die paritätische Übernahme der gemeinsamen Kontrolle über die RWE Solar GmbH (nachfolgend RWE Solar) mit Sitz in Alzenau (D). RWE Solar dient den anmeldenden Unternehmen als künftige Joint Venture Gesellschaft (JV-Gesellschaft). RWE Solutions und Schott Glaskontor wollen auf diesem Weg ihre Aktivitäten auf dem Gebiet der Photovoltaik zusammenführen und gemeinsam weltweit auf dem Wachstumsmarkt "Solartechnik" auftreten.

3. Die Parteien bringen vor, dass durch die Zusammenlegung von Know-how im Bereich der terrestrischen Photovoltaik das GU in der Lage sei, bessere Produkte zu erzeugen. Das Know-how von Schott Glas ermögliche eine Erhöhung des Wirkungsgrades photovoltaischer Elemente. Die Produktqualität sei im Wettbewerb auf den weltweiten Photovoltaikmärkten ein wichtiger Faktor.

4. RWE Solutions ist die Führungsgesellschaft des Unternehmensbereichs Industrieservices im Kerngeschäftsfeld "Strom" des RWE-Konzerns. RWE Solutions bietet integrierte Gesamtlösungen im Bereich der technischen Infrastruktur für Energien und Medien an. Die Dienstleistungen von RWE Solutions umfassen die Errichtung und ganzheitliche Betreuung von Anlagen der Versorgungswirtschaft (Beratung und Konzeption sowie deren Finanzierung und Optimierung).

5. Die Geschäftsbereiche von RWE Solutions gliedern sich in Energieanlagen (Industrielösungen und nukleare Dienstleistungen), Versorgungsnetze (Energieversorgungslösungen und Kommunikationstechnik), energietechnische Systeme (Transformatoren, Stromversorgung, Solartechnik, Mechatronics) und energietechnische Dienstleistungen.

6. RWE Solutions ist eine 100%ige Tochter der RWE AG, Essen (D). Die RWE AG ist die Holding-Gesellschaft des RWE-Konzerns. Der RWE-Konzern ist in den Geschäftsbereichen Strom, Naturgas, Wasser und Umweltdienstleistungen tätig und zudem in den Bereichen Mineralöl und Drucksysteme.

7. Schott Glaskontor ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Schott Glas in Mainz (D). Schott Glas ist einer der führenden Marktteilnehmer auf dem Gebiet der Spezialglasherstellung für eine Vielzahl von Anwendungsgebieten und Marktsektoren. Schott Glaskontor führt selber kein operatives Geschäft, sondern beschränkt sich künftig auf das Halten der Beteiligungen an RWE Schott Solar.

8. Schott Glas ist ein Stiftungsunternehmen aus der Unternehmensgruppe der Carl-Zeiss-Stiftung. Das Unternehmen produziert und vertreibt weltweit Glasprodukte für verschiedenste Anwendungen. Schott Glas bringt unter anderem Know-how (Entwicklung und Produktion von Dünnglastechnologien) sowie ihre sämtlichen Anteile an der USamerikanischen Gesellschaft Schott Applied Power Corporation Inc. (SAPC), Rocklin (Kalifornien, USA) ein, die in Nord- und Mittelamerika Solarenergiesysteme vertreibt.

9. RWE Solar ist bereits heute in der Entwicklung, der Produktion und dem Vertrieb von Solarprodukten tätig (die JV-Gesellschaft soll weltweit die Firma RWE SCHOTT Solar GmbH führen). Sie befasst sich mit den Bereichen Forschung und Entwicklung sowie mit der Produktion und dem Vertrieb von terrestrischen Solarprodukten (Solarwafer, -zellen, -module, -systeme und damit verbundene Anlagetechniken) im Bereich terrestrischer Photovoltaik (photovoltaische Energieerzeugung auf der Erde). Noch vor dem Vollzug des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens wird RWE Solar den Geschäftsbereich orbitale Photovoltaik (photovoltaische Energieerzeugung im Weltraum) abspalten und auf eine 100%ige Tochtergesellschaft von RWE Solutions übertragen.

II. MELDEPFLICHT

10. Beim Zusammenschluss handelt es sich um ein GU im Sinne von Artikel 2 VKU, nachdem RWE Solar auf Dauer angelegt ist und alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt.

11. Die Meldepflicht ist unbestritten, da die Jahresumsätze der am Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die Umsatzschwellen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a 1. Halbsatz KG (CHF 2 Mia. Umsatz) sowie die Schwelle von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b KG (CHF 100 Mio. Umsatz in der Schweiz) erreichten. An der Meldepflicht ändert die Tatsache nichts, dass die (alternative) Schwelle von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a 2. Halbsatz KG, das heisst CHF 500 Mio. Umsatz in der Schweiz, nicht erreicht wird.

III. BEURTEILUNG DES ZUSAMMENSCHLUSSVORHABENS

1. Relevante Märkte

1.1 Sachlich relevanter Markt

12. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

13. Die Unternehmen sind in der Schweiz auf folgenden Märkten tätig:

14. RWE Solutions:

Die Tätigkeiten der gesamten RWE-Gruppe (ausser der RWE Solar) in der Schweiz umfasst Märkte, welche für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlusses nicht relevant sind (Planung und Errichtung von Mobilfunkstandorten, Dateninformations- und -übertragungstechnik, Vertrieb von Druckmaschinen sowie Energiebereich).

15. Schott Glaskontor:

Schott Glaskontor beschränkt sich auf das Halten der Beteiligung an RWE Schott Solar.

16. Schott Glas:

Gewisse Unternehmen von Schott Glas sind in der Schweiz in verschiedenen Bereichen aktiv. Die entsprechenden Märkte sind jedoch insoweit nicht relevant, als es sich bei ihnen weder um solche handelt, in denen das geplante GU tätig sein wird noch um solche, die dem GU vor- oder nachgelagert oder benachbart sind.

Einzige Ausnahme ist die Produktion von Glasrohren und Flachglas für Klima- und Luftgeräte durch Schott Schweiz, weil solche Produkte teilweise auch in Sonnenkollektoren eingebaut werden. In diesen Märkten, die dem Bereich der terrestrischen Photovoltaik zum Teil vorgelagert sind, ergeben sich allenfalls Synergien zu den Tätigkeiten von RWE Solar. Der auf die Schott Schweiz AG entfallende Marktanteil liegt hier nach Einschätzung der Unternehmen allerdings deutlich unter 10%.

17. RWE Solar:

In der Schweiz ist RWE-Solar lediglich als Lieferant von Solarmodulen tätig. Der entsprechende Umsatz in der Schweiz ist gering (Marktanteil weniger als 5%).

1.2 Räumlich relevanter Markt

18. Der Markt für die Produkte von RWE-Solar ist weltweit abzugrenzen (vgl. Meldung CO vom 16. September 2002 mit Verweis auf die

Praxis der EG-Wettbewerbsbehörden). Damit dürfte der Marktanteil von RWE-Solar noch tiefer liegen als vorstehend dargelegt.

2. Keine betroffenen Märkte

19. Gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt. Diese Märkte werden hier als (vom Zusammenschluss) betroffene Märkte bezeichnet. Wo diese Schwellenwerte nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In einem solchen Fall erübrigt sich in der Regel die Prüfung gemäss Artikel 10 KG.

20. Die vorangehenden Darlegungen zeigen, dass die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den schweizerischen Markt marginal sind. Er führt zu keinen betroffenen Märkten im Sinne des vorangehend erwähnten VKU-Artikels.

21. Das GU muss sich weltweit mit verschiedenen Konkurrenten im Bereich Solartechnologie auseinandersetzen. Der schweizerische PV-Markt weist ebenfalls viele Wettbewerber auf. Teilnehmer in diesem Markt sind Unternehmen wie Kyocera, BP/Solarex, Astropower, Solarfabrik, Photowatt und Isophoton mit Marktanteilen von zwischen fünf und zwanzig Prozent (vgl. RPW 2001/2, S. 334, Erw. 11). Es werden sich aufgrund von Innovationen aller Voraussicht nach immer wieder Marktanteilsverschiebungen ergeben (vgl. RPW 2002/2, S. 313 f.). Produktverbesserungen prägen den Wachstumsmarkt im Bereich Solartechnologie und sind eine Grundvoraussetzungen, um sich dort behaupten zu können. Angesichts des bestehenden Marktanteils und des regen Wettbewerbs kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zusammenschluss zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt.

22. Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf eine Bedenklichkeit des gemeldeten Zusammenschlussvorhabens schliessen lassen. Die Auswirkungen auf den schweizerischen Märkten brauchen nicht weiter geprüft zu werden.

IV. ERGEBNIS

23. Die vorläufige Prüfung (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 KG) ergibt nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken könnte. Aufgrund der vorläufigen Prüfung kommt die Wettbewerbskommission zum Schluss, dass der Zusammenschluss nicht der Prüfung nach Artikel 10 KG unterliegt.