RPW 2002/4 S. 642

Weitere

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart

Considérants

1. Die Wettbewerbskommission (Weko) hat am 4. Oktober 2002 die vollständige Meldung über das Zusammenschlussvorhaben Deutsche Post AG (DPAG) - DHL International Ltd. (DHL) erhalten.

29 DPC 2002/2, p. 308 ss.

2. Der Zusammenschluss wird aus folgenden Gründen keine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.

a. Die beteiligten Unternehmen sind seit dem ersten Beteiligungserwerb von DPAG an DHL von 1998 nicht auf denselben Märkten tätig, so dass keine Marktanteilsadditionen aus dem Zusammenschluss beziehungsweise Wechsel von der gemeinsamen zur alleinigen Kontrolle von DPAG über DHL resultieren.

b. Vom Kontrollwechsel ist nicht zu erwarten, dass sich etwas an der aktuellen oder potenziellen Konkurrenzsituation in der Schweiz ändern wird.

3. Die Wettbewerbskommission hat das Zusammenschlussvorhaben mit Mitteilung gemäss Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 23. Oktober 2002 für unbedenklich erachtet.