RPW 2003/4 S. 774

EdF - EDFT

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme vom 25. August 2003

A.

Sachverhalt

1. Am 5. August 2003 hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Demnach beabsichtigt die Electricité de France (EdF), den Anteil der SA Louis Dreyfus et Cie (LD) von 12,3% an der EDF Traiding Limited (EDFT) zu übernehmen.

2. EDFT ist im Grosshandel von Strom, Erdgas und anderen nicht erneuerbaren Energien tätig. Zum Zeitpunkt der Meldung des Zusammenschlussvorhabens hält EdF 87,7% des Kapitals und 75,2% der Stimmen an EDFT, LD 12,3% des Kapitals und 24,8% der Stimmen. Weiter besteht zwischen EDFT und LD ein Aktionärsbindungsvertrag.

3. EdF ist hauptsächlich im Elektrizitätsbereich tätig und befindet sich zu 100% im Eigentum des französischen Staates. EdF ist das grösste Stromversorgungsunternehmen Frankreichs.

4. EdF kontrolliert gemeinsam mit dem Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke (OEW) die Energie Baden-Württemberg AG (EnBW). EnBW besitzt 100% an der EnAlpine Wallis AG und 60% an der EnergieDienst Holding AG. EdF ist weiter mit 20% an der Motor-Columbus AG beteiligt, welche 56,7% an der Atel Aare-Tessin AG für Elektrizität (Atel) hält. Weiter ist EdF je zu 50% an den beiden Gesellschaften Société des Forces Motrices du Châtelot und Electricité d'Emosson SA beteiligt.

5. Das Zusammenschlussvorhaben wurde am 23. Juli 2003 der EU-Kommission gemeldet.

B.

Erwägungen

B.1 Meldepflichtiger Unternehmenszusammenschluss

a) Unternehmenszusammenschluss

6. Aufgrund eines Aktionärbindungsvertrages, welcher am 18. Juli 2001 modifiziert wurde, üben EdF und LD bisher die gemeinsame Kontrolle über EDFT aus.

7. Gemäss Artikel 9 Buchstabe d des erwähnten Aktionärsvertrages hat LD das Recht, auf den 13. Dezember 2003 den Vertrag aufzulösen und ihren Anteil für €?€€ [...] an EdF zu verkaufen (Put-Option). Am 2. Juni 2003 informierte LD die EDF darüber, dass sie von diesem Recht Gebrauch macht.

8. Nach Vollzug der Transaktion wird EdF 100% an EDFT halten und die alleinige Kontrolle über EDFT ausüben.

9. Es handelt sich daher um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b KG.

b) Meldepflicht

10. EdF erwirtschaftete in der Schweiz im Jahr 2002 einen Umsatz von rund CHF [...] Mio. (€ [...] Mio., Wechselkurs 1 € = CHF 1,467).

11. EDFT erwirtschaftete 2002 in der Schweiz einen Umsatz von rund CHF [...] Mio. (€ [...] Mio., Wechselkurs 1 € = CHF 1,467). Darin nicht enthalten ist der Umsatz aus Verkäufen an Unternehmen der EdF-Gruppe.

12. Die Umsatzschwellen gemäss Artikel 9 Absatz 1 KG sind damit erfüllt. Es handelt sich um ein meldepflichtiges Zusammenschlussvorhaben.

B.2 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens

13. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

14. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

B.2.1 Relevante Märkte

a) Sachlich relevante Märkte

15. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

16. Praxisgemäss werden im Bereich Elektrizität folgende Märkte abgegrenzt: Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Versorgung und Handel (RPW 2002/2, S. 351, Ziff. 23). Relevant sind im vorliegenden Fall die Märkte Stromerzeugung, -versorgung und -handel.

17. Im Bereich Gas lässt sich unter anderem ein Markt für Gasgrosshandel abgrenzen (RPW 2003/1, S. 173).

18. Nach Ansicht der Parteien ist nicht ein Markt für Stromhandel abzugrenzen sondern ein weiter gefasster Markt für Handel von Energieprodukten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Strom ist für die Nachfrageseite nicht durch andere Energieformen substituierbar (RPW 2001/2, S. 271, Ziff. 98 ff., mit Verweis auf die EU-Rechtsprechung). Auch die Angebotsseite spricht nicht für eine weiter gefasste Marktabgrenzung. So sind auf dem Stromhandelsmarkt auffallend viele Elektrizitätsunternehmen tätig, welche über stromspezifisches Know-how verfügen. Da es im vorliegenden Fall auch bei der Abgrenzung eines Stromhandelsmarktes zu keiner Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung kommt, kann jedoch auf detaillierte Ausführungen verzichtet werden.

b) Räumlich relevante Märkte

19. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

20. Im Bereich Stromproduktion, -handel und Gasgrosshandel wird für das hier zu beurteilende Zusammenschlussvorhaben von einem nationalen Markt ausgegangen. Die exakte räumliche Marktabgrenzung kann indes offen bleiben.

21. Im Bereich Stromversorgung ist von regionalen und lokalen Märkten auszugehen, welche jeweils einzelfallspezifisch zu bestimmen sind und nicht grösser sind als das jeweilige Verteilnetz.

B.2.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten

22. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

a) Stromerzeugung

23. Als die bedeutendsten Unternehmen der Stromerzeugung hat die Wettbewerbskommission im Zusammenschlussvorhaben NOK-Watt folgende Firmen beziehungsweise Verbünde ausgemacht: Axpo-Gruppe, Atel, BKW Energie AG (BKW), Swisspower-Verbund und Energie Ouest Suisse (EOS) (RPW 2002/2, S. 352, Ziff. 31). Bezüglich dieser besitzt EdF einzig an Atel eine Minderheitsbeteiligung.

24. In der Schweiz ist EdF ansonsten über die EnBW-Tochterunternehmen EnAlpine und Energiedienst Holding AG tätig. EnAlpine verfügte im Jahr 2002 mit einem Produktionsvolumen von [...] TWh über einen Anteil von rund [0%-10%] an der schweizerischen Stromproduktion. Die Energiedienste Holding AG erzeugte im Jahr 2002 Strom im Umfang von [...] TWh, was einem Anteil von rund [0%-10%] entspricht.

25. EDFT ist im Bereich der Stromerzeugung nicht tätig. Entsprechend kommt es zu keinen Marktanteilsadditionen.

26. Aufgrund der äusserst geringen Marktanteile und des Fehlens von Marktanteilsadditionen begründet oder verstärkt das Zusammenschlussvorhaben auf dem Markt für Stromproduktion keine beherrschende Stellung. An diesem Umstand ändert sich auch nichts, wenn man die Produktionskapazitäten von EdF im Ausland unter dem Blickwinkel der potenziellen Konkurrenz berücksichtigt (EdF hat aufgrund von langfristigen Lieferverträgen mit Elektrizitätsunternehmen - u.a. Atel, NOK, EOS - im Jahr 2002 Elektrizität im Umfang von rund [...] TWh in die Schweiz geliefert).

b) Stromversorgung

27. EdF ist in der Schweiz über EnBW in der Stromversorgung tätig. Die EnBW-Tochter EnAlpine verkaufte im Jahr 2002 in der Schweiz Elektrizität im Umfang von [...] TWh, hievon [...] im Kanton Wallis. Die EnBW-Tocher Energiedienst Holding AG setzte im Jahr 2002 in der Region Laufenburg [...] GWh Elektrizität ab.

28. Marktanteilsadditionen finden im vorliegenden Fall nicht statt.

29. Da ein Stromversorgungsunternehmen in seinem Versorgungsgebiet oftmals das einzige tätige Unternehmen ist, kommt bei der Beurteilung eines Zusammenschlussvorhabens hinsichtlich des Marktes für Stromversorgung der Veränderung der potenziellen Konkurrenz grosse Bedeutung zu (vgl. RPW 2002/2, S. 353, Ziff. 40 ff.).

30. Als potenzielle Konkurrenten sind dabei insbesondere diejenigen Unternehmen zu betrachten, welche bereits heute in der Stromversorgung in der Schweiz tätig sind. Zu erwähnen sind im vorliegenden Fall namentlich die Unternehmen der Axpo-Gruppe und des Swisspower-Verbunds, die EOS und deren Aktionärsunternehmen sowie die BKW (vgl. RPW 2002/2, S. 353, Ziff. 43). Da EDFT im Bereich Stromversorgung nicht tätig ist, kommt ihr als potenzieller Konkurrent kaum eine Bedeutung zu. Die potenzielle Konkurrenz wird durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben daher - wenn überhaupt - nur äusserst geringfügig gemindert.

31. Auf den Märkten für Stromversorgung wird demnach - unabhängig von der räumlichen Marktabgrenzung - keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.

c) Stromhandel

32. EdF verfügt im Stromhandel über einen Marktanteil von [0%- 10%], EDFT über einen solchen von [0%-10%]. Nach dem Zusammenschluss wird EdF demnach über einen Marktanteil von [0%-20%] verfügen. Dieser Marktanteil verbleibt zu gering, als dass eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt werden könnte.

d) Gasgrosshandel

33. Im Gasgrosshandel ist EdF einzig über EnBW tätig und dies in äusserst geringem Ausmass. Gemäss Angaben der Parteien entfiel im Jahr 2002 auf EnBW mit einem Volumen von [...] TWh ein Marktanteil von [0%-10%]. Zu Marktanteilsadditionen kommt es nicht.

34. Auf dem Markt für Gasgrosshandel begründet oder verstärkt das Zusammenschlussvorhaben daher keine beherrschende Stellung.

B.2.3 Ergebnis

35. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Artikel 10 KG sind daher nicht gegeben.