RPW 2002/2 S. 348
NOK/Watt
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung nach Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 3. Mai 2002
A
Sachverhalt
1.
Am 3. Mai 2002 hat die Wettbewerbskommission die vollständige Meldung über das folgende Zusammenschlussvorhaben erhalten.
2.
Die Nordostschweizerischen Kraftwerke, Baden (NOK), und E.ON Energie AG (E.ON) haben im Aktienkaufvertrag vom 19./25. April 2002 die Übertragung der von E.ON gehaltenen Anteile an der Watt AG, Dietikon (Watt), auf die NOK vereinbart. Als Folge davon wird NOK neu 80% an Watt halten.
3.
Gegenwärtig halten NOK 55,5%, E.ON 24,5% und Credit Suisse Group (CS) 20% an Watt. Dabei üben NOK und E.ON aufgrund vertraglicher Vereinbarungen die gemeinsame Kontrolle über Watt aus (vgl. RPW 2001/4, S. 713 f., Ziff. 10, und RPW 1997/4, S. 562, Ziff. 23).
4.
Die NOK werden zu 100% von der Axpo Holding gehalten. Neben den NOK besteht als Tochtergesellschaft der Axpo Holding die Handels- und Verkaufsgesellschaft Axpo. Die Axpo-Gruppe ist in den Bereichen Stromproduktion, -übertragung und -verteilung sowie im Stromhandel und bei Ingenieurdienstleistungen tätig. Die Axpo Holding befindet sich in Besitz der Kantone Zürich, Aargau, Schaffhausen, Glarus und Zug sowie der AEW Energie AG, des Elektrizitätswerks des Kantons Thurgau, der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich und St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke AG.
5.
Watt ist eine reine Holdinggesellschaft, welche Mehrheitsbeteiligungen an der Elektrizitätsgesellschaft Laufenburg AG (EGL), den Centralschweizerischen Kraftwerken (CKW), den Kraftübertragungswerken Rheinfelden AG (KWR) und an der Aktiengesellschaft Kraftwerk Laufenburg (KWL) hält. EGL wiederum hält 21,25% des Aktienkapitals an Rätia Energie AG (Rätia) und kontrolliert diese gemeinsam mit dem Kanton Graubünden und der Aare Tessin AG (Atel) (vgl. RPW 2000/2, S. 235 ff.).
6.
E.ON ist die Führungsgesellschaft des E.ON-Konzerns für die Bereiche Strom, Wasser und Gas. Daneben ist der E.ON-Konzern unter anderem in den Bereichen Öl, Chemie und Telekommunikation tätig. Der E.ON-Konzern bezeichnet sich selbst als eines der grössten privaten Energiedienstleistungsunternehmen und die grösste Spezialitätenchemiegruppe der Welt. E.ON besitzt eine 20%-Beteiligung an der
BKW Energie AG (BKW) und delegiert zwei Mitglieder in den 16 Mitglieder umfassenden BKW-Verwaltungsrat und ein Mitglied in den sieben Mitglieder umfassenden BKW-Verwaltungsratsausschuss.
7.
Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ist in der EU ebenfalls meldepflichtig.
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
8.
Das Kartellgesetz (KG) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 1 KG).
B.1.1 Unternehmen
9.
Als Unternehmen gelten alle selbstständigen Einheiten, welche im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit - sei es als Anbieter oder Nachfrager - als Produzenten von Gütern oder Dienstleistungen auftreten. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
10.
Als Unternehmenszusammenschluss gilt unter anderem jeder Vorgang, durch den ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen erhält (vgl. Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG).
11.
Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen entsenden bisher NOK und E.ON je vier Mitglieder in den Verwaltungsrat, sowie CS ein Mitglied. Weiter ist vereinbart, dass der Verwaltungsrat in folgenden Angelegenheiten mit einer qualifizierten Mehrheit von 80% entscheidet:
?? Genehmigung der Einnahmen- und Ausgabenbudgets
?? Genehmigung aller Massnahmen, die über den üblichen Geschäftsgang oder den bisherigen Geschäftsgegenstand hinausgehen
?? Personalentscheidungen, insbesondere Besetzung der Organe und Geschäftsführungen der Tochtergesellschaften der Watt sowie Leitungsfunktionen
?? Erwerb und Veräusserung von Beteiligungen der Watt-Gruppe
?? Gewinnverwendung und Feststellung des Jahresabschlusses der Watt
?? Ausübung des Stimmrechts in den General- und Hauptversammlungen der Tochtergesellschaften der Watt
12. [...]
13.
Aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarungen üben NOK und E.ON bisher die gemeinsame Kontrolle über Watt aus. Den NOK ist es
ohne Zustimmung von E.ON nicht möglich, Entscheidungen über in Ziffer 11 genannte Angelegenheiten zu fällen.
14.
Nach Umsetzung des vorliegenden Vorhabens werden die NOK 80% an Watt halten und ohne Zustimmung des verbleibenden Minderheitsaktionärs CS die oben beschriebenen Entscheidungen treffen können. Demnach üben die NOK künftig die alleinige Kontrolle über die Watt-Gruppe aus.
15.
Beim vorliegenden Vorhaben handelt es sich demnach um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b KG.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
16.
In den zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Artikel 3 Absatz 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
B.3 Meldepflicht
17.
Weltweit erzielten NOK, Axpo und Axpo-Holding im Geschäftsjahr 2000/2001 einen Umsatz von CHF 1'996,5 Mio. Die Watt-Gruppe (EGL, KWR, KWL, CKW, Watt Deutschland) erzielte im Geschäftsjahr 2000/2001 weltweit einen Umsatz von CHF 2'478,3 Mio.
18.
In der Schweiz erzielten NOK, Axpo und Axpo-Holding im Geschäftsjahr 2000/2001 einen Umsatz von CHF 1'610,4 Mio. Die Watt-Gruppe (EGL, KWL, KWR, CKW) erzielte in der Schweiz im Geschäftsjahr 2000/2001 einen Umsatz von CHF 829,15 Mio.
19.
Die Umsatzschwellen gemäss Artikel 9 Absatz 1 KG sind demnach erreicht.
B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens
20.
Vorab ist anzumerken, dass die Wettbewerbskommission in früheren vorläufigen Prüfungen den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über Watt durch die Bayernwerk AG, die Energie Baden-Württemberg AG und die NOK (RPW 1997/4, S. 558) sowie den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über Watt durch E.ON und NOK (RPW 2001/4, S. 72 ff.) zu beurteilen hatte. Dabei ist sie jeweils zum Schluss gekommen, dass keine Anhaltspunkte für eine Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung bestehen und daher auf die Einleitung einer Prüfung zu verzichten ist.
21.
Durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben kommt es zu keiner Addition von Marktanteilen, da die NOK, welche künftig die alleinige Kontrolle über Watt ausüben würden, bereits heute zusammen mit E.ON die gemeinsame Kontrolle über Watt ausüben. Allerdings wird sich durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben voraussichtlich das Geschäftsgebaren von Watt verändern. E.ON hatte als in der Schweiz nicht aktives Unternehmen (ausser indirekt über das
Engagement bei der BKW) andere Interessen als die in der schweizerischen Elektrizitätswirtschaft etablierten NOK. Aufgrund dieser unterschiedlichen Interessenlagen ergab sich eine Geschäftspolitik der Watt, welche sich von derjenigen der NOK in gewissen Aspekten unterschied. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang, dass es die Watt-Gruppe war, welche unter anderem die Durchleitungsverweigerung der Freiburger Elektrizitätswerke bei der Wettbewerbskommission als Missbrauch im Sinne von Artikel 7 KG anzeigte (vgl. RPW 2001/2, S. 255 ff.).
B.4.1 Relevante Märkte
22.
Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
23.
Betreffend des hier zu beurteilenden Zusammenschlussvorhabens ist von folgenden sachlichen Märkten auszugehen (s. RPW 2000/2, S. 235 ff., Ziff. 32 ff.; RPW 2001/4, S. 708 f., Ziff. 11-19):
?? Stromerzeugung
?? Stromübertragung
?? Stromverteilung
?? Stromversorgung
?? Stromhandel
24.
Die Frage, ob in diesen sachlichen Märkten weitergehende Unterteilungen (etwa nach Art der Stromproduktion oder nach Kundengruppen) geboten sind, kann für den vorliegenden Fall offen bleiben.
25.
Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
26.
Bezüglich den Markt für Stromerzeugung wird für das hier zu beurteilende Zusammenschlussvorhaben von einer nationalen respektive regionalen Ausdehnung ausgegangen (RPW 2000/2, S. 235 ff., Ziff. 35).
27.
Der Markt für Stromübertragung ist räumlich einzelfallspezifisch abzugrenzen. Betreffend das hier zu beurteilende Vorhaben ist insbesondere der Markt für die Übertragung von Elektrizität zwischen Deutschland und der Schweiz von Bedeutung (s. auch RPW 1997/4, S. 558 ff., Ziff. 57 und Ziff. 66).
28.
Die räumlichen Dimensionen der Märkte für Stromverteilung und Stromversorgung bestimmen sich momentan durch die geografische Ausdehnung der entsprechenden Verteilnetze (RPW 2001/2, S. 241, Ziff. 39).
29.
Der Markt für Stromhandel wird für das hier zu beurteilende Zusammenschlussvorhaben national abgegrenzt.
B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
B.4.2.a Stromerzeugung
30.
Durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben erlangt NOK die alleinige Kontrolle über zusätzliche 11%-13% (11,2% im Geschäftsjahr 2000/2001) der gesamtschweizerischen Strom-Nettoproduktion.
31.
Die gesamtschweizerische Nettoproduktion (in KWh) verteilt sich danach wie folgt auf die bedeutendsten Unternehmen:
Axpo-Gruppe mit Watt Rätia Atel BKW Swisspower EOS
34,5%-38% 3,5% 10%-13% 10%-13% mind. 12%-13% 6%-7%
Axpo-Gruppe: Inkl. an der Axpo beteiligte Kantonsweke (insbesondere AEW Energie AG) Rätia: Gemeinsam durch Atel, EGL und den Kanton Graubünden kontrolliert Swisspower: Verbund mit u.a. EWZ, IWB, EWB, Städtische Werke Schaffhausen, Wasserwerke Zug
32.
Die Wettbewerbskommission hat in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 1997 festgestellt, dass der Anstieg des Anteils an der gesamtschweizerisch produzierten Elektrizität von 23,4% auf 37,3% als Folge der gemeinsamen Kontrolle über Watt durch die Bayernwerk AG, die Energie Baden-Württemberg AG und NOK keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt (RPW 1997/4, S. 569, Ziff. 61). Es sind keine Veränderungen der Marktbedingungen oder -verhältnisse ersichtlich, welche zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten.
33.
Hieraus ergibt sich, dass mit dem Zusammenschlussvorhaben im Bereich Stromerzeugung bei einer nationalen Marktabgrenzung keine beherrschende Stellung geschaffen oder verstärkt wird. Ebenfalls keine beherrschende Stellung würde bei einer regionalen Marktabgrenzung begründet oder verstärkt (vgl. RPW 1997/4, S. 569, Ziff. 60).
B.4.2.b Stromübertragung
34.
Auf dem Markt für Stromübertragung zwischen der Schweiz und Deutschland verfügt NOK nach dem Zusammenschluss über einen Anteil von 87,5%. Bisher entfielen 56,8% auf die Watt-Gruppe (EGL) und 30,7% auf die Axpo-Gruppe.
35.
Die Wettbewerbskommission hat in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 1997 festgestellt, dass die Addition von Durchleitungskapazitäten auf 89% auf diesem Markt als Folge der gemeinsamen Kontrolle über Watt durch die Bayernwerk AG, die Energie Baden-Württemberg AG und NOK keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt (RPW 1997/4, S. 570 f., Ziff. 66-73). Es sind keine Veränderungen der Marktverhältnisse oder -bedingungen ersichtlich, welche zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten.
36.
Demzufolge begründet oder verstärkt das vorliegenden Zusammenschlussvorhaben ebenfalls keine beherrschende Stellung.
B.4.2.c Stromverteilung
37.
Im Bereich der Stromverteilung sind NOK beziehungsweise die mit NOK finanziell verbundenen Unternehmen in anderen räumlichen Märkten tätig als die betreffenden Unternehmen der Watt (CKW). Entsprechend kommt es zu keinen Marktanteilsadditionen.
38.
Potenzielle Konkurrenz ist unter anderem aufgrund der restriktiven Bewilligungspraxis für den Bau von Stromverteilnetzen kaum möglich (vgl. RPW 2001/2, S. 275 f., Ziff. 121 f.).
39.
Einzig im Grenzgebiet zwischen dem Verteilnetz der CKW und demjenigen der AEW Energie AG wäre es denkbar, dass CKW mittels Investitionen als Konkurrent zur Axpo-Gruppe auftreten könnte. Der Wegfall dieser Möglichkeit allein ist jedoch nicht geeignet, eine mögliche beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken, insbesondere da diese Möglichkeit bis anhin keine ernsthafte Rolle gespielt haben dürfte.
B.4.2.d Stromversorgung
40.
Betreffend Stromversorgung sind die an der Axpo beteiligten Kantonswerke und die CKW in den räumlichen Märkten ihrer jeweiligen Verteilnetze in der heutigen Situation als marktbeherrschend anzusehen.
41.
Da die Unternehmen der Axpo-Gruppe in anderen räumlichen Märkten tätig sind als die CKW, kommt es zu keinen Marktanteilsadditionen. Die Situation bezüglich aktueller Konkurrenz wird daher durch das Zusammenschlussvorhaben nicht verändert.
42.
Es stellt sich die Frage, ob das Zusammenschlussvorhaben den potenziellen Wettbewerb massgeblich beeinträchtigt. Dies ist im Hinblick auf die künftige Entwicklung der Stromversorgungsmärkte von Bedeutung, insbesondere bezüglich eines Inkrafttretens des Elektrizitätsmarktgesetzes (EMG). Würde durch das Zusammenschlussvorhaben die potenzielle Konkurrenz entscheidend geschwächt, würde hierdurch das Erreichen der Zielsetzung des EMG bereits vor dessen möglichen Inkrafttreten verunmöglicht.
43.
Als potenzielle Konkurrenten sind insbesondere diejenigen Unternehmen zu betrachten, welche bereits heute in der Stromversorgung in der Schweiz tätig sind.
44.
Durch das Zusammenschlussvorhaben erlangen die NOK die alleinige Kontrolle über Unternehmen, welche 12%-13% (13,4% im Geschäftsjahr 2000/2001) der gesamtschweizerischen Stromversorgung abdecken.
45.
Die gesamtschweizerische Stromversorgung würde sich nach dem vorliegenden Zusammenschlussvorhaben wie folgt auf die bedeutendsten Unternehmen verteilen:
Axpo-Gruppe mit Watt Rätia Atel BKW Swisspower EOS
38%-41% 9,5% 7% 12% mind. 12%-13% 8,5%-10%
Axpo-Gruppe: Inkl. Stromversorgung der an der Axpo beteiligten Kantonswerke EOS: Inkl. deren Aktionäre wie EEF, ENSA, Romande Energie u.a.
46.
Zu beachten ist, dass BKW mit dem Minderheitsaktionär E.ON ein starkes deutsches Elektrizitätsunternehmen im Rücken hat und Atel über Motor Columbus finanziell mit der Electricité de France, dem Marktleader in Frankreich, verbunden ist.
47.
Aufgrund dessen ergibt sich, dass durch das Zusammenschlussvorhaben der potenzielle Wettbewerb nicht in einem solchen Umfang geschwächt wird, dass eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird.
B.4.2.e Stromhandel
48.
Im Stromhandel sind sowohl EGL wie auch die Axpo-Gruppe tätig. Ungeachtet der exakten Marktanteile begründet oder verstärkt das Zusammenschlussvorhaben in diesem Markt jedoch keine beherrschende Stellung, da insbesondere mit Atel und BKW genügend aktuelle Konkurrenz besteht und Eintrittsschranken in diesen Markt tendenziell gering sein dürften.
B.5 Kollektive Marktbeherrschung
49.
Wie eingangs erwähnt (siehe Rz. 21), führte Watt bisher teilweise eine von der Axpo verschiedene Geschäftspolitik. Durch die alleinige Kontrolle durch die Axpo wird dies voraussichtlich wegfallen. Es stellt sich die Frage, ob hierdurch in den Bereichen Stromproduktion und -versorgung möglicherweise eine kollektive Marktbeherrschung begründet wird beziehungsweise in einem geöffneten Markt eine kollektive Beherrschung zur Folge haben könnte.
50.
Gemäss Praxis der Wettbewerbskommission sind zur Beurteilung einer kollektiven Marktbeherrschung unter anderem folgende Kriterien heranzuziehen (RPW 1998/2, S. 244, Ziff. 138 ff., RPW 1998/3, S. 401, Ziff. 39, mit weiteren Verweisen):
?? Erheblichkeit der Marktanteile
?? Symmetrie
?? Verflechtungen
?? Marktzutrittschranken
?? Substitutionswettbewerb
?? Marktphase und Gütereigenschaften
51.
Bei Elektrizität handelt es sich ohne Zweifel um ein homogenes Gut, obwohl zurzeit gewisse Bestrebungen zu erkennen sind, Produktdifferenzierungen vorzunehmen ("Ökostrom"). Weiter charakterisiert sich der Markt durch eine tendenziell hohe Transparenz. Diese würde nach Inkrafttreten des EMG noch verstärkt, da die zugehörige Verordnung die Unternehmen verpflichtet, für die Vorbereitung und die Durchführung von Massnahmen zur Verhinderung und Beseitigung von Versorgungsengpässe zusammenzuarbeiten (Art. 13 Abs. 1). Markttransparenz und Gütereigenschaft sind einer kollektiven Marktbeherrschung daher tendenziell förderlich.
52.
Weiter ist zu beachten, dass Verflechtungen zwischen den Unternehmen bestehen, insbesondere sind bei grossen Produktionsanlagen üblicherweise mehrere Unternehmen beteiligt. Dies ist kollusivem Verhalten ebenfalls förderlich.
53.
Ausser bezüglich Wärmeerzeugung lässt sich Elektrizität funktional in der Praxis kaum ersetzen. Im Übrigen ist das Ersetzen üblicherweise mit hohen "Switching Costs" verbunden. Substitutionswettbewerb durch Waren oder Dienstleistungen, welche aus der Sicht der Nachfrager zwar nicht marktgleichwertig mit denen des betroffenen Marktes sind, sie aber doch in eingeschränktem Umfang oder unter bestimmten Bedingungen (funktional) ersetzen können (RPW 1998/3, S. 404, Ziff. 45), ist daher kaum zu erwarten.
54.
Ein Marktzutritt in den Bereich Elektrizität ist üblicherweise - ausser für reine Wiederverkäufer oder Händler - mit hohen irreversiblen Kosten verbunden. Zutritte sind daher nur von bestehenden ausländischen Elektrizitätsunternehmen zu erwarten, welche jedoch teilweise bereits mit inländischen Unternehmen verbunden sind (BKW - E.ON und Atel - EdF).
55.
Trotz dieser Umstände ist das Entstehen oder Verstärken einer kollektiven marktbeherrschenden Stellung durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben zu verneinen. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Gründen.
56.
Gegen eine kollektive Marktbeherrschung spricht die weiterhin hohe Zahl der Unternehmen (5), welche über ernstzunehmende
Marktvolumen verfügen. So hat die EU erst einmal auf eine kollektive Marktbeherrschung durch drei Unternehmen erkannt (Airtours/First Choice, IV/M.1524 von 1999) und noch nie durch eine grössere Zahl von Unternehmen.
57.
Weiter sind die Marktanteile dieser fünf Unternehmen bei einer gesamtschweizerischen Betrachtung (siehe Rz. 31 und 45) unterschiedlich. Die diesbezügliche Symmetrie der Unternehmen ist daher eher gering.
58.
Weiter ist entscheidend, inwieweit durch das vorliegende Vorhaben eine kollektive Marktbeherrschung entsteht oder verstärkt wird. Dabei ist zu beachten, dass sich durch das vorliegende Vorhaben E.ON bei Watt zurückzieht. Hierdurch verschwindet die Verflechtung, welche aus der gleichzeitigen Beteiligung von E.ON bei BKW und Watt herrührte.
59.
Die Begründung oder Verstärkung einer kollektiven Marktbeherrschung durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ist daher zu verneinen. Bei einem weiteren Konzentrationsprozess wäre die Frage einer kollektiven Marktbeherrschung aufgrund der in Randziffern 51-54 genannten Umständen jedoch genau zu prüfen.
IV. Ergebnis
60.
Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Artikel 10 KG sind daher nicht gegeben.