RPW 2005/2 S. 406

Swisscom/Belgacom

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart

Kurzbericht vom 23. Mai 2005

Sachverhalt

1. Am 20. April 2005 hat die Wettbewerbskommission die vollständige Meldung eines Zusammenschlussvorhaben zwischen Swisscom Fixnet AG (Swisscom Fixnet) und Belgacom SA, Brüssel (Belgacom), erhalten. Belgacom und Swisscom Fixnet beabsichtigen, ihr internationales Carrier-Geschäft in ein Joint Venture einzubringen. Das Zusammenschlussvorhaben beinhaltet die Übernahme einer gemeinsamen Kontrolle über Belgacom International Carrier Services SA (BICS) durch Belgacom und Swisscom Fixnet.

2. Swisscom Fixnet ist als Tochtergesellschaft der Swisscom AG insbesondere in den Bereichen Festnetztelefonie und Internet tätig. Über ihre Gruppengesellschaften bietet Swisscom AG mit Dienstleistungen und Produkten für die mobile, die netzgebundene und die Internet Protokoll basierte Sprach- und Datenkommunikation an.

3. Belgacom ist die etablierte Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen in Belgien. Belgacom verfügt insbesondere über Aktivitäten im Bereich Festnetz-, Mobiltelefonie sowie Breitbanddaten- und Internetdiensten.

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

4. Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs. 1 KG).

B.1.1 Unternehmen

5. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1 bis KG). Belgacom ist als Unternehmen in dem Sinne zu qualifizieren.

6. Swisscom Fixnet betreffend ist festzuhalten, dass diese als hundertprozentige Tochtergesellschaft der Swisscom AG mit jener personell verflochten ist und dass strategische Geschäftentscheide im Einklang mit der Swisscom AG getroffen werden. Augrund der fehlenden wirtschaftlichen Selbstständigkeit ist die Swisscom AG als Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 bis KG anzusehen (Swisscom ADSL, RPW 2004/2, S. 407, Rz. 55 ff.; Beschwerde hängig vor Rekurskommission für Wettbewerbsfragen). Nachfolgend werden die beiden Gesellschaften undifferenziert als Swisscom bezeichnet.

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

7. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Solche Vorschriften wurden von den Parteien auch nicht vorgebracht.

B.3 Unternehmenszusammenschluss

8. Als Unternehmenszusammenschluss gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG). Ein Vorgang, durch den zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Kontrolle über ein Unternehmen erlangen, das sie bisher nicht gemeinsam kontrollierten, stellt einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b KG des Gesetzes dar, wenn das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt (Art. 2 Abs. 2 Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, VKU; SR 251.4).

9. BICS, im jetzigen Zeitpunkt zu 100% eine Tochtergesellschaft von Belgacom, wurde zur Auslagerung des internationalen Carrier-Geschäfts gegründet. Mit dem Zusammenschlussvorhaben ist vorgesehen, dass Swisscom unter Einbringung ihrer internationalen Wholesale-Aktivitäten [...]% des Aktienkapitals von BICS übernimmt. Die restlichen [...]% des Aktienkapitals sollen von Belgacom gehalten werden. Im Rahmen einer Joint Venture Vereinbarung zwischen Belgacom und Swisscom müssen gewisse strategische geschäftspolitische Entscheide von den beiden Vertragsparteien gemeinsam gefällt werden. Gemäss Joint Venture Vereinbarung haben Vertreter von beiden Vertragsparteien Einsitz in den Verwaltungsrat, wobei für gewisse Geschäftsentscheide qualifizierte Mehrheiten notwendig sind. BICS ist im Übrigen darauf angelegt, auf Dauer die Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit zu erfüllen.

10. Das Vorhaben ist aufgrund der beschriebenen Eigenschaften als Gemeinschaftsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 VKU und damit als Unternehmenszusammenschluss gemäss Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b KG zu qualifizieren.

B.4 Meldepflicht

11. Eine Meldepflicht eines Zusammenschlussvorhabens kann sich durch Erreichen der Umsatzschwellen in Artikel 9 Absatz 1 KG ergeben. Gemäss Artikel 9 Absatz 1 müssen unter anderem mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens CHF 100 Mio. erzielen. Die

beteiligten Unternehmen bestimmen sich vorliegend nach Massgabe von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b VKU. In diesem Fall erreicht nur Swisscom in der Schweiz einen Umsatz von CHF 100 Mio., nicht jedoch BICS (kein Umsatz, da 2004 gegründet) und Belgacom (rund CHF [...] Mio.), womit die Umsatzschwellen von Artikel 9 Absatz 1 KG nicht erreicht sind.

12. Die Meldepflicht besteht allerdings ungeachtet der Artikel 9 Absätze 1-3 KG, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist (Art. 9 Abs. 4 KG).

13. Die Wettbewerbskommission hat rechtskräftig festgestellt, dass die Telecom PTT (heute: Swisscom) auf dem schweizerischen Telefoniemarkt als marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 KG gilt (RPW 1997/2, S. 174). Gestützt auf Artikel 9 Absatz 4 KG wurde in der Folge in verschiedenen Fällen das Bestehen einer Meldepflicht bejaht (u.a. RPW 1998/3, S. 412, RPW 2003/1, S. 204; letztmals Zusammenschluss Swisscom/Cinetrade, RPW 2005/2, S. 363). Vorliegendes Zusammenschlussvorhaben betrifft das internationale Carrier-Geschäft, mithin Märkte, welche dem schweizerischen Telefoniemarkt vorgelagert respektive benachbart sind.

14. Der Zusammenschluss ist deshalb gestützt auf Artikel 9 Absatz 4 KG meldepflichtig. Von einer sich aus Artikel 9 Absatz 4 KG ergebenden Meldepflicht gehen im Übrigen auch die meldenden Unternehmen aus.

B.5 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens in vorläufiger Prüfung

15. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

16. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

B.5.1 Relevanter Markt

B.5.1.a Sachlich relevante Märkte

17. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

18. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft das internationale Carrier-Geschäft. Beim internationalen Carrier-Geschäft handelt es sich vereinfacht ausgedrückt um Datenübertragungsdienste (Transitdienste), welche die Zusammenschaltung von (Anschluss-)Netzen

verschiedener Ländern ermöglichen. Nachfrager respektive Marktgegenseite sind hauptsächlich Fernmeldedienstanbieter (FDA), welche unter anderem mittels der nachgefragten Transitdienste ihrerseits den Endkunden Dienste anbieten (z.B. Sprachtelefonie). Beim internationalen Carrier-Geschäft handelt es sich mithin um internationale Wholesale-Dienste.

19. In Anlehnung an die Praxis der Europäischen Kommission (BT/AT&T, Entscheidung EU-Kommission vom 30.3.1999; BT/AT&T/Japan Telecom, Entscheidung EU-Kommission vom 19.3.1999) und der von den meldenden Unternehmen vorgenommenen Marktabgrenzung folgend kann von den nachfolgenden sachlich relevanten Märkten ausgegangen werden. Abhängig von den Eigenschaften der Dienstleistungen werden im internationalen Carrier-Geschäft verschiedene Geschäftssegmente unterschieden. Auf diese Unterscheidungen kann auch bei der Abgrenzung des relevanten Marktes zurückgegriffen werden:

- International Wholesale Voice Services, worunter die Vermittlung von internationalen Telefongesprächen zwischen verschiedenen FDA verstanden werden kann.

- International Wholesale Transmission Capacity beinhaltet Übermittlungskapazitäten mit skalierten Bandbreiten (auch: internationale Mietleitungen).

- International Wholesale Internet Connectivity, worunter Übermittlungskapazitäten mit skalierten Bandbreiten für den Transport mittels Internet Protocol (IP)-Technologie verstanden werden kann.

- International Wholesale Switched Data Communication Services, kann einerseits als Vermittlung gewisser Signale zwischen Mobilfunkanbietern oder andererseits als die packetweise Übermittlung von Daten basierend auf verschiedenen Protokollen verstanden werden.

20. Die Tendenz zur Konvergenz in Diensten und Netzwerken sowie die sich verstärkende Tendenz, alle Daten via IP zu übertragen, könnten eher für eine weitere Marktabgrenzung sprechen. Demgegenüber könnte gefragt werden, ob beispielsweise gewisse spezielle Dienstleistungen oder die Datenübertragung zwischen zwei Ländern oder gewisse Strecken einen eigenen relevanten Markt darstellen (vgl. GUAL, Market Definition in the Telecoms Industry, erstellt für die Europäische Kommission, September 2002, S. 27).

21. Im Ergebnis kann jedoch eine definitive Abgrenzung der relevanten Märkte offen gelassen werden und von den vier vorstehend erwähnten Bereichen als relevante Märkte ausgegangen werden. Unabhängig von der vorgenommenen Marktabgrenzung lässt sich feststellen, dass genügend Konkurrenz respektive Indikatoren für das Vorliegen von Wettbewerb bestehen.

B.5.1.b Räumlich relevante Märkte

22. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU). Die sachlich relevanten Märkte, von denen vorliegend ausgegangen wird, sind per definitionem international. Die in Frage stehenden International Carrier Services werden international angeboten und nachgefragt.

B.5.2 Voraussichtliche Stellung in den Märkten

23. Als betroffene, einer eingehenden Analyse zu unterziehenden Märkte werden diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte bezeichnet, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

24. Die nachfolgenden Angaben zu den Marktanteilen zeigen, dass keine vom Zusammenschluss betroffenen Märkte im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU vorliegen. Die von den meldenden Unternehmen gemachten Angaben zu den Marktanteilen in Prozent aus dem Jahr 2004 beruhen auf verschiedenen Quellen (u.a. Markforschungsinstitute, interne Angaben der beteiligten Unternehmen, Schätzungen).

Swisscom Belgacom Kumuliert

International Wholesale Voice Services [0-10]% [0-10]% [0-20]%

International Wholesale Transmission Capacity

[0-10]% [0-10]% [0-20]%

International Wholesale Internet Connectivity

[0-10]% [0-10]% [0-20]%

International Wholesale Switched Data Communication Services

[0-10]% [0-10]% [0-20]%

25. In allen Märkten bestehen mehrere starke Wettbewerber. Bei den Konkurrenten handelt es sich vor allem um gewichtige Akteure wie MCI Worldcom, AT&T, Cable & Wireless, Level 3, Deutsche Telekom (u.a. mit T-Systems), British Telecom und France Telecom.

26. Nach der Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte und einem stark ansteigenden Aufkommen der Datenflüsse (u.a. Internet, Mobiltelefonie) bauten verschiedene Anbieter und Konsortien in erheblichem Masse pan-europäische und interkontinentale Netzwerke (u.a. atlantische Unterseekabel). Bei diesen Netzwerken handelt es sich in der Regel um leistungsfähige Glasfasernetzwerke mit hohen möglichen Übertragungsraten. Die verschiedenen Infrastrukturen führten zu Wettbewerbsdruck und Preiswettbewerb, sowie in gewissen Fällen zu Überkapazitäten und Preiszerfall.

27. Das Zusammenschlussvorhaben von Swisscom und Belgacom steht denn auch vor dem Hintergrund, im internationalen Carrier-Geschäft eine notwendige Grösse respektive entsprechende Geschäftsvolumen zu erreichen.

B.5.3 Ergebnis

28. Aus den genannten Gründen ergibt die vorläufige Prüfung keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Artikel 10 KG sind daher nicht gegeben.