RPW 2008/3 S. 413

RESUN AG

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 11. Juli 2008

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 11. Juli 2008

Erwägungen

1. Am 11. Juni 2008 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigen die BKW FMB Energie AG (nachfolgend BKW), Nordostschweizerische Kraftwerke AG (nachfolgend NOK) und Centralschweizerische Kraftwerke AG (CKW) in einem ersten Schritt die Gründung der Planungsgesellschaft RESUN AG (nachfolgend RESUN) für die zukünftigen Kernkraftwerke Mühleberg 2 (KKM2) und Beznau 3 (KKB3). In einem zweiten Schritt sollen für den Bau der beiden Kernkraftwerke zwei Projektgesellschaften KKM2 und KKB3 gegründet werden, welche nach Inbetriebnahme der beiden Kernkraftwerke in die Betriebsgesellschaften KKM2 und KKB3 umgewandelt werden. Gemäss Praxis der Wettbewerbskommission (RPW 2006/3, S. 476, Rz. 48) ist die zukünftige Gründung der beiden Projekt- und Betriebsgesellschaften bereits meldefähig, womit die Gründung von RESUN und den zukünftigen Projekt- und Betriebsgesellschaften gemeinsam beurteilt werden kann.

2. Die Wettbewerbskommission hat im Elektrizitätsbereich bis anhin folgende, sachlich relevanten Märkte abgegrenzt: Stromproduktion, -übertragung, -verteilung, -versorgung, -handel (RPW 2006/3, S. 476, Rz. 64 ff. m.w.H.). Die Gründung von RESUN und den Projekt- und Betriebsgesellschaften hat allerdings keinen Einfluss auf die Stellung der Zusammenschlussparteien in den Märkten für Stromübertragung, -verteilung, - versorgung und –handel. Aus diesem Grund wird nicht näher auf diese Märkte eingegangen, obwohl davon auszugehen ist, dass es sich um betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU handelt. Hingegen ist das Zusammenschlussvorhaben geeignet, Auswirkungen auf dem Markt für Stromproduktion zu zeitigen, weshalb dieser Markt genauer untersucht wird.

3. RESUN und die Projektgesellschaften treten zudem auf einem Absatz- und Beschaffungsmarkt für Totalunternehmerleistungen/Generalunternehmerleistungen im Bereich der Erstellung von Stromproduktionsanlagen bzw. Kernkraftwerken auf. Die Betriebsgesellschaften treten auf einem Markt für den Betrieb von Produktionsanlagen auf. Die genaue Marktabgrenzung dieser Märkte kann jedoch offen gelassen werden, da es sich in allen möglichen Hypothesen nicht um betroffene Märkte i.S. von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU handelt.

4. Betreffend den Markt für Stromproduktion verneinte die Wettbewerbskommission anlässlich der Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens Atel/EOS-Aktiven eine kollektive Marktbeherrschung der grossen Schweizer Stromproduzenten Atel/EOS, Axpo-Gruppe, BKW-Gruppe und ewz auf dem Markt für Stromproduktion (RPW 2006/3, S. 476, Rz. 93 ff.). Bei jedem weiteren Konzentrationsprozess oder sonstigen Veränderungen der Wettbewerbsituation auf dem Markt für Stromproduktion ist jedoch erneut zu überprüfen, ob die Bedingungen für eine kollektive Marktbeherrschung erfüllt sind.

5. Für die Beurteilung des Vorliegens einer kollektiven Marktbeherrschung sind folgende Kriterien heranzuziehen: (1) Marktkonzentration/Marktteilnehmer, (2) Markttransparenz, (3) Marktstabilität, (4) Interessen-, Produkt- und Kostensymmetrie, (5) Stellung der Marktgegenseite, (6) Verflechtungen, (7) Substitutionswettbewerb und (8) Sanktionen.

6. Die Kriterien Marktstabilität, Stellung der Marktgegenseite, Substitutionswettbewerb und Sanktionen erfahren durch die Erstellung der zwei Partnerwerke KKM2 und KKB3 keine Veränderungen. Die Kriterien der Interessen-, Produkt- und Kostensymmetrie, der Markttransparenz und der Verflechtungen stellten schon bei der letzten Prüfung der Wettbewerbskommission Anhaltspunkte für eine allfällig kollektive Marktbeherrschung auf dem Markt für Stromproduktion dar. Diese Anhaltspunkte werden durch die vorliegend geplanten Partnerkraftwerke verstärkt. Demgegenüber konnten diese Anhaltspunkte bei der letzten Beurteilung u.a. durch die niedrige Marktkonzentration entkräftet werden, welche wahrscheinlich zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der beiden Kernkraftwerke KKM2 und KKB3 (frühestens im Jahr 2028) aufgrund einer möglichen weiteren räumlichen Marktabgrenzung und/oder dem Markteintritt (ausländischer) Stromproduzenten noch niedriger sein wird. Aus diesen Gründen ist auch vorliegend die Begründung einer kollektiven Marktbeherrschung durch die Erstellung der beiden Partnerkraftwerke zu verneinen. Die vorläufige Prüfung hat somit keine Anhaltspunkte für die Verstärkung oder Begründung einer (kollektiv) marktbeherrschenden Stellung ergeben.