RPW 2008/3 S. 416
Swisscom AG/Verizon Switzerland
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 21. April 2008
A
SACHVERHALT
1.
Am 19. März 2008 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über vorliegendes Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Verizon Switzerland AG (Verizon) einen Teil ihrer Verträge im Bereich "Global Telecommunication Services (GTS)", das für die Betreuung dieser Verträge zuständige Personal sowie einige weitere damit zusammenhängende Aktiven (zusammen nachfolgend: Unternehmensteil) auf die Swisscom AG (Swisscom) zu übertragen.
2.
Unter dem Begriff Global Telecommunication Services (GTS) versteht man die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für Unternehmen mit Niederlassungen in verschiedenen Ländern oder auch verschiedenen Kontinenten (sog. Multinational Corporations; MNC) (vgl. Swisscom/Infonet Schweiz AG, RPW 2007/4, S. 601 ff., Rz. 4). Im vorliegenden Fall sollen GTS-Verträge derjenigen MNC übertragen werden, welche in der Schweiz oder in Liechtenstein domiziliert sind.
3.
[...]
A.1 Beteiligte Unternehmen und Zusammenschlussvorhaben
4.
Swisscom ist als Muttergesellschaft einer Telekommunikationsgruppe insbesondere in den Bereichen Festnetztelefonie, Mobiltelefonie, IT und Internet tätig. Auf eine ausführlichere Beschreibung des Unternehmens wird verzichtet, da Swisscom der Wettbewerbskommission aus anderen Verfahren bekannt ist.
5.
Die Verizon Switzerland AG ist die schweizerische Tochtergesellschaft der in den USA domizilierten Verizon-Gruppe. Verizon ist ein global tätiges Telekommunikationsunternehmen, welches weltweit Telekommunikationslösungen anbietet. Vor der Akquisition des Telekommunikationsanbieters MCI im Jahre 2005 war Verizon nicht im Bereich GTS tätig, wohingegen heute Verizon ausserhalb der USA in erster Linie als GTS-Anbieterin aktiv ist.
6.
Zur Übertragung vorgesehen sind GTS-Verträge von rund [...] Kunden, die einen Umsatz von rund CHF [...] generieren. [...]. Der vorliegende Zusammenschluss bezieht sich strikte auf den Bereich GTS. Alle Verträge, welche primär nationale Telekommunikationsdienstleistungen betreffen, werden nicht übertragen, sondern verbleiben vollumfänglich bei Verizon. Zudem erfolgen die Vertragsübergänge nur mit Zustimmung des jeweiligen GTS-Kunden.
7.
Neben den GTS-Verträgen übernimmt Swisscom von Verizon auch das Personal, welches bisher für die Betreuung der Verträge zuständig war. Hierbei handelt es sich um ca. [...] Personen. Darüber hinaus sollen in geringem Umfang gewisse Mobilien und Verträge auf Swisscom übertragen werden, welche in Zusammenhang mit der Betreuung der zu übertragenden GTS-Verträge stehen.
A.2 Ziele des Zusammenschlussvorhabens
8. [...].
9. [...].
10. [...].
11. [...].
12. [...].
13.
Die durch das Zusammenschlussvorhaben zu übertragenden GTS-Verträge [...] sollen in Zukunft primär von Swisscom betreut werden, um zu vermeiden, dass sowohl Swisscom (für Neukunden) als auch Verizon (für die bestehenden Kunden) [...] je ein Verkaufs- und Betreuungsteam aufrechterhalten müssen und damit Synergien aufgrund von Doppelspurigkeit verloren gehen.
14.
Die Parteien hoffen, dass sie sich hinter den stark positionierten Konkurrenten BT Global Services und Orange Business Services im Bereich GTS etablieren können.
B
ERWÄGUNGEN
B.1 Geltungsbereich
15.
Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
B.1.1 Unternehmen
16.
Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Sowohl Verizon als auch Swisscom sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
17.
Als Unternehmenszusammenschluss gilt jeder Vorgang, namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (vgl. Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG). Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen oder Teile von einem solchen, wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des andern Unternehmens auszuüben (vgl. Art. 1 Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenzusammenschlüssen, SR 251.4; VKU).
B.1.2.1 Unternehmensteil
18.
Im Fall "Teilerwerb der Hallwag AG durch die Büchler Grafino AG" (RPW 2001/1, S. 136 ff.) wurden die Verlagsrechte zweier Zeitschriften und die dazugehörigen Aktiven (Infrastruktur, Verträge und Arbeitsverhältnisse) als Unternehmensteil qualifiziert.
19.
Aus Sicht der EU-Kommission umfasst der Begriff Unternehmensteil eine oder mehrere getrennte Rechtspersonen, Geschäftsbereiche des Veräusserers (z.B. Abteilung oder Einheit) oder besondere Vermögenswerte, die als solche ein Geschäft darstellen, dem ein Umsatz auf dem Markt eindeutig zugeordnet werden kann (vgl. Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Ziff. 24 ff.). Zusätzlich wird von einigen Autoren eine gewisse marktstrategische Eigenständigkeit gefordert, damit dem Unternehmensteil ein eigenständiger Umsatz zugerechnet werden könne (vgl. J. BORER, Kartellgesetz, Zürich 2005, Art. 4 N. 30; S. VENTURI, Art. 4 Abs. 3 N. 18, in: TERCIER/BOVET (Hrsg.), Commentaire Romand – Droit de la concurrence, Genf/Basel/München 2002). Ein Unternehmensteil i.S. des Kartellgesetzes liegt i.d.R. vor, wenn die gesamte Abteilung auf ein anderes Unternehmen übertragen wird. Dazu gehören nebst technischer Infrastruktur weitere Aktiven wie Büromöbel u.Ä., der Übergang verschiedener Verträge (Mietverträge u.Ä.) und Übergang der Arbeitsverhältnisse (vgl. R. JACOBS, Kartellrechtliche Rahmenbedingungen des IT-Outsourcing, in: ICT: Rechtspraxis I, S. 271 ff., S. 275).
20.
Im vorliegenden Fall sollen durch Swisscom einerseits die Kundenverträge [...] übernommen werden, sowie andererseits das vormals für die Betreuung dieser Kunden zuständige Personal von Verizon und allenfalls gewisse Mobilien und Verträge, die im Zusammenhang mit der Betreuung dieser Kunden stehen. Im Entwurf des asset purchase agreements vom 5. März 2008 werden nebst den Kundendaten und den Kundenverträgen auch eine Liste zusätzlicher zu übertragende Objekte (nachfolgend weitere Objekte) aufgelistet, wobei unterschieden wird zwischen "books and records" (Geschäftsbücher und damit zusammenhängende Unterlagen) und "know-how" (Software, Bedienungsanleitungen u.Ä.). Gemäss Angaben der Parteien ist mit den zu übertragenden Verträgen ein jährlicher Umsatz von CHF [...] verbunden.
21.
Die zu übertragenden Verträge [...] und die damit verbundenen Übergänge von Mobilien und weiteren Verträgen sind somit als Unternehmensteil zu qualifizieren.
B.1.2.2 Kontrollerwerb
22.
Die Parteien haben ein Asset purchase Agreement abgeschlossen, in welchem festgehalten wird, dass als Kaufs- bzw. Verkaufsobjekte die Kundenverträge und die Verträge des zu übertragenden Personals sowie zusätzliche zu übertragende Objekte von Verizon an Swisscom übergehen. Durch diese Transaktion erwirbt somit Swisscom die alleinige Kontrolle über die betreffenden Objekte bzw. den betreffenden Unternehmensteil.
B.1.2.3 Ergebnis
23.
Beim Kontrollerwerb durch Swisscom über die bestimmten GTS-Verträge [...], Arbeitsverträge und weiterer Objekte von Verizon handelt es sich aus vorgenannten Gründen um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
24.
In den vorliegend zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, insbesondere grundsätzlich auch keine fernmelderechtlichen Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen (vgl. Urteil BGer 2A.276/2006 vom 12. Juli 2006 und Urteil 2A.503/2000 vom 3. Oktober 2001, E. 6.c.). Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde vom meldenden Unternehmen im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
B.3 Meldepflicht
25.
Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens CHF 2 Mrd. oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens CHF 500 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens CHF 100 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).
26.
Entsprechend Art. 9 Abs. 1 KG muss ein geplanter Unternehmenszusammenschluss vor seinem Vollzug der Wettbewerbskommission gemeldet werden. Üblicherweise erfolgt eine Meldung nach Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, wobei eine Meldung auch vorher eingereicht werden kann, sofern die Parteien in rechtsgenüglicher Weise den Nachweis ihres Transaktionswillens in Form einer Grundsatz- oder Rahmenvereinbarung (sog. "Letter of intent") erbringen können (vgl. P.M. REICH, in: BAKER&MCKENZIE (Hrsg.), Kartellgesetz, 2007, Art. 9 N. 32).
27.
Vorliegend haben die Parteien einen "Letter of intent“ unterzeichnet, worin die wesentlichen Punkte [...] des Asset Purchase Agreement festgehalten sind und woraus der Wille der Parteien, den Zusammenschluss zu vollziehen, ersichtlich wird. Somit ist vorliegender Zusammenschluss meldefähig.
28.
Die schweiz- und weltweiten Umsätze der Zusammenschlussparteien im Jahr 2007 sind in folgender Tabelle aufgeführt:
Umsatz weltweit (in Mio. CHF) Umsatz Schweiz (in Mio. CHF)
Swisscom 11’089 [...]
Unternehmensteil von Verizon [...] [...]
Kumuliert [...] [...]
29.
Wie daraus ersichtlich ist, haben die Zusammenschlussparteien im Jahr 2007 zwar einen kumulierten weltweiten Umsatz von über CHF 2 Mrd. und einen kumulierten Umsatz in der Schweiz von über CHF 500 Mio. erzielt. Der Unternehmensteil erzielte jedoch keinen Umsatz von über CHF 100 Mio. in der Schweiz, weshalb die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG nicht erreicht werden. Das Zusammenschlussvorhaben ist somit aufgrund von Art. 9 Abs. 1 KG nicht meldepflichtig.
30.
Die Meldepflicht besteht allerdings ungeachtet der Art. 9 Abs. 1-3 KG, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist (vgl. Art. 9 Abs. 4 KG).
31.
Die Wettbewerbskommission hat rechtskräftig festgestellt, dass die Telecom PTT (heute: Swisscom) auf dem schweizerischen Telefoniemarkt als marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG gilt (vgl. RPW 1997/2, S. 174). Dazu ist festzuhalten, dass sich die marktbeherrschende Stellung gemäss den entsprechenden Erwägungen auf das Netz und die Dienste bezogen hat (RPW 1997/2, S. 167, Rz. 38). Vorliegendes Zusammenschlussvorhaben bezieht sich auf den Markt für GTS und somit auf einen Markt, welcher dem schweizerischen Telefoniemarkt (Netz und Dienste) nachgelagert resp. benachbart ist (vgl. Swisscom/Infonet Schweiz AG, RPW 2007/4, S. 601 ff., Rz. 17).
32.
Der Zusammenschluss ist deshalb aufgrund von Art. 9 Abs. 4 KG meldepflichtig. Von einer sich aus Art. 9 Abs. 4 KG ergebenden Meldepflicht geht auch das meldende Unternehmen aus.
B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens nach erfolgter vorläufiger Prüfung
33.
Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
34.
Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
B.4.1 Relevante Märkte
B.4.1.1 Sachlich relevante Märkte
35.
Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
36.
Marktgegenseite sind bei vorliegendem Zusammenschlussvorhaben multinational tätige Unternehmen (MNC). [...] mit Hauptsitz in der Schweiz oder Liechtenstein, welche hauptsächlich an der Schweizer Börse kotiert sind. Diese MNC [...] müssen weiter ein grosses Bedürfnis nach Telekommunikationsleistungen ausserhalb der Schweiz oder Liechtenstein haben (nachfolgend internationale Komponente). Zudem müssen sie Bedürfnisse nach entwickelten oder standardisierten technischen Lösungen haben [...].
B.4.1.1.1. GTS
37.
Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Markt für GTS. Die WEKO hat im Fall Swisscom/Infonet Schweiz AG in Anlehnung an die Praxis der EU-Kommission (MCIWorldCom/Sprint vom 28. Juni 2000 [Case No. COMP/M.1741], BT/Infonet vom 25. Januar 2005 [Case No. COMP/M.3641] und Verizon/MCI vom 7. Oktober 2005 [Case No. COMP/M.3752]) GTS definiert als Telekommunikationsdienstleistungen mit dem primären Zweck, eine Vielzahl von sich in verschiedenen Ländern befindlichen Niederlassungen eines Geschäftskunden zu verbinden (RPW 2007/4, S. 601 ff., Rz. 22). Gewöhnlich fragen MNCs, welche in verschiedenen Ländern vertreten sind, diese Art Dienstleistungen nach. Bei den zu erbringenden Dienstleistungen handelt es sich um über blossen Telefon- und Faxverkehr hinausgehende, auf den Kunden zugeschnittene Lösungen für Sprach- und Datenverkehr, virtuelle private Netzwerke oder Ähnliches. Zweckentsprechend sind Nachfrager dieser Dienstleistung vorwiegend multinational tätige Unternehmen (MNC) mit entsprechender Niederlassungsstruktur.
38.
In den obengenannten Entscheiden wurde GTS als einheitlicher Markt abgegrenzt. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass die verschiedenen Dienstleistungen als Bündel, welche individuell auf den jeweiligen Kunden zugeschnitten sind, erbracht werden und der sachlich relevante Markt deshalb nicht bezogen auf die einzelnen Dienstleistungen abgegrenzt werden könne. Darin enthalten ist auch die nationale Komponente von GTS, welche durch nationale Telekommunikationsanbieter erbracht wird. Die zentrale Leistung eines GTS-Anbieters besteht gerade darin, in den diversen Ländern
Netzwerkkapazitäten und die dafür notwendige Hard- und Software bereitzustellen, die verschiedenen Netze und Komponenten aufeinander abzustimmen und miteinander zu verbinden sowie das gesamte System zu betreiben.
39.
Für das vorliegend zu beurteilende Zusammenschlussvorhaben wird in Anlehnung an die schweizerische und europäische Rechtsprechung ein sachlich relevanter Markt abgegrenzt, welcher GTS umfasst.
B.4.1.1.2. Nationale Telekommunikationsdienstleistungen für MNC
40.
Nebst dem Markt für GTS wird auch der Markt für Geschäftskunden für nationale Telekommunikationsdienstleistungen von vorliegendem Zusammenschlussvorhaben tangiert. [...] wird auch hier ausgegangen von den vorbestimmten [...] Geschäftskunden, welche jedoch neben den GTS-Dienstleistungen teilweise auch nationale Telekommunikationsdienstleistungen ([...]) nachfragen. Dazu gehören Telefonverbindungen, die von einem Festnetz- oder einem Mobilfunkanschluss ausgehen. Diese Anrufe sind firmenintern oder extern, gehen ins In- oder Ausland, auf ein Fest- oder ein Mobilfunknetz.
41.
Da sich für das geplante Zusammenschlussvorhaben nur Überschneidungen des Tätigkeitsgebietes von Swisscom und Verizon in Bezug auf die nationale Komponente bzw. die entsprechende Infrastruktur ergeben und der vorliegende Zusammenschluss [...] Kunden betrifft, welche zu mindestens [...] GTS erfragen, wird auf die Abgrenzung möglicher weiterer relevanter Märkte im Rahmen dieser Beurteilung verzichtet.
B.4.1.2 Räumlich relevante Märkte
42.
Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
B.4.1.2.1. GTS
43.
Ausgegangen wird in diesem Fall von MNC [...], welche unter [...] für die internationale Komponente von GTS ausgeben und in der Schweiz oder in Liechtenstein ihren Hauptsitz haben (vgl. [...]) und GTS nachfragen. Für die MNC ist grundsätzlich irrelevant, in welchem Land bzw. von welchem Kontinent aus die GTS erbracht werden, solange der Anbieter in der Lage ist, alle Niederlassungen der MNC miteinander zu verbinden und die benötigten Dienstleistungen am Ort der Niederlassungen zu erbringen. Insofern können sowohl schweizerische Unternehmen mit ausländischen Anbietern, wie auch ausländische Nachfrager mit schweizerischen Anbietern GTS-Verträge abschliessen.
44.
Die WEKO hat in ihrem Entscheid Swisscom/Infonet Schweiz AG entsprechend der Praxis der EU-Kommission (vgl. Rz. 37) die Frage der räumlichen Abgrenzung offengelassen, hat sich jedoch für einen internationalen Markt ausgesprochen, auch wenn vereinzelte GTS-Anbieter sich auf gewisse regionale Märkte spezialisiert haben. Insgesamt sei von einem internationalen Markt auszugehen, weil die meisten GTS-Anbieter über ein internationales Kundenportfolio verfügen und grundsätzlich die GTS weltweit erbringen können (vgl. RPW 2007/4, S. 601 ff., Rz. 26 ff.).
45.
Auch eine engere Marktabgrenzung auf einen beispielsweise europaweiten Markt würde im Übrigen nichts an der Unbedenklichkeit des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens auf dem Markt für GTS ändern.
B.4.1.2.2. Nationale Telekommunikationsdienstleistungen für MNC
46.
Typischerweise kann von den [...] zu übertragenden Kunden ausgegangen werden, welche Telefondienstleistungen ([...]) in der Schweiz nachfragen.
47.
Vorliegend ist aufgrund der diesbezüglichen nationalen Dimension von einem räumlich relevanten Markt auszugehen, welcher das ganze Gebiet der Schweiz umfasst.
B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den Märkten
48.
Auf die Beschreibung möglicher betroffener Märkte bspw. in den Bereichen Festnetztelefonie, Mobilfunk oder Breitbandinternet wird verzichtet, da diese Märkte für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht von Bedeutung sind und der Wettbewerbskommission im Übrigen aus anderen Fällen bekannt sind. Wie nachfolgend zu zeigen ist, liegt im Bereich der GTS, also dem Gegenstand des hier zu beurteilenden Vorhabens, kein betroffener Markt vor, womit sich eine vertiefte Analyse erübrigt.
B.4.2.1 GTS
49.
Wie in den Rz. 43 ff. dargelegt, ist von einem weltweiten GTS-Markt auszugehen, weshalb an dieser Stelle geprüft wird, inwiefern sich vorliegender Zusammenschluss auf diesen Markt auswirken könnte.
50.
Der Umsatz, den Swisscom mit GTS und verwandten Aktivitäten im Geschäftsjahr 2007 erwirtschaftet hat, beträgt insgesamt ca. [...], wobei dieser Betrag auch die zu übertragenden GTS-Verträge von Verizon berücksichtigt. Dieser Umsatz ist in Relation zum Gesamtmarktvolumen des internationalen GTS-Marktes zu setzen, wobei zu beachten ist, dass hierzu unterschiedliche Schätzungen bestehen.
51.
Einerseits wird im OVUM Report 2005 von einem Gesamtmarktvolumen von rund CHF 120-144 Mrd. ausgegangen, wobei der Anteil der multinationalen Ausgaben bei CHF 42-48 Mrd. liegen soll. Die im OVUM Report 2005 aufgeführten Zahlen geben allerdings nur eine beschränkte Sichtweise wieder, weil als Grundlage nicht alle GTS-Anbieter miteinbezogen wurden, sondern nur einige der grössten GTS-Anbieter (AT&T, BT, Equant [heute: Orange Business Services], Global Crossing, MCI [heute: Verizon], NTT, SingTel und T-Systems). Dies lässt darauf schliessen, dass das Gesamtmarktvolumen im Bereich GTS noch höher ist. Die Grösse des zusätzlichen Volumens ist jedoch unbekannt und im vorliegenden Fall auch nicht relevant, da auch mit vorliegenden Zahlen aufgezeigt werden kann, dass das Zusammenschlussvorhaben unbedenklich ist. Beruhend auf vorgenannten Zahlen ergibt sich ein Marktanteil von rund [...].
52.
Eine andere Zahl liefert der OVUM Report 2005, wobei auch hier die in Rz. 33 erwähnten Ungenauigkeiten in Bezug auf das Gesamtmarktvolumen zu beachten sind. Gemäss diesen Angaben wurde ein Gesamtmarktvolumen von umgerechnet ca. CHF 64,8 Mrd. plus der Umsatz von Swisscom von [...], total rund CHF [...] errechnet. Setzt man den Umsatz von Swisscom inklusive dem zu erwerbenden Unternehmensteil von Verizon in Relation zu diesem Gesamtmarktvolumen, resultiert vorliegend ein Marktanteil von Swisscom von rund [...].
53.
Nebst diesem niedrigen Marktanteil gilt zu beachten, dass der Bereich GTS ein tendenziell kompetitiver Markt ist. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass aus Sicht der MNC irrelevant ist, in welchem Land der Vertrag mit einem GTS-Anbieter zustande kommt, solange die nachgefragten Dienstleistungen an den für die MNC relevanten Orten erbracht werden können. Zudem ist ein Wechsel des GTS-Anbieters für den Kunden nicht mit grossen finanziellen Einbussen verbunden (vgl. BT/Infonet, a.a.O., Rz. 16).
54.
Beim GTS-Markt handelt es sich tendenziell um "bidding markets“. Dies ist eine Art Vergabeverfahren, wobei die Nachfrager in einer ersten Phase Offerten verschiedener GTS-Anbieter einholen. Daraufhin werden zwischen 3 bis 5 Anbieter ausgewählt, welche in einer zweiten Phase zu Preisverhandlungen eingeladen werden (vgl. MCIWorldCom/Sprint, a.a.O., Rz. 78 ff.). In der Regel bewerben sich somit die GTS-Anbieter um den Zugschlag im Rahmen von Ausschreibungen durch die nachfragenden MNC. Dieses Vorgehen führt zu Konkurrenzdruck zwischen den unterschiedlichen GTS-Anbietern.
55.
Für die MNCs ist es überdies möglich, Teilleistungen bei unterschiedlichen Anbietern zu beziehen. Für ein MNC kann es sogar von Vorteil sein, verschiedene Bedürfnisse von verschiedenen Anbietern abdecken zu lassen, da damit ein Wechsel im Falle von Preiserhöhungen, Leistungsnachlass o.Ä. zu diesem GTS-Anbieter vereinfacht wird. Damit verstärkt sich die Verhandlungsposition der MNC gegenüber den GTS-Anbietern und sie sind vermehrt in der Lage, diese Position entsprechend zu nutzen.
56.
Zudem ist zu beachten, dass sich die MNCs aufgrund ihres hohen Verkehrsvolumens im Unterschied zu einzelnen privaten Endkunden in einer Position befinden, in der sie gegenüber den GTS-Anbietern über eine gewisse Gegenmacht verfügen. Der relativ starken Position der MNCs entsprechend ist denn [...] auch vorgesehen, dass der Kundenwunsch bei der Wahl des Vertragspartners ausschlaggebend ist. Im Übrigen besteht gerade für MNCs auch die Möglichkeit der Nachfrage von einzelnen Teilleistungen, was den Wettbewerbsdruck aufgrund von Ausweichmöglichkeiten für einzelne Dienstleistungen ebenfalls erhöhen kann.
57.
Der GTS-Markt differenziert zwischen Anbietern, die alleine globale GTS-Dienstleistungen erbringen können und solchen, welche zwar globale GTS-Dienstleistungen anbieten, nicht jedoch über die nötige Netzinfrastruktur verfügen und sich darum in die Netze Dritter einmieten oder –kaufen müssen. Swisscom kann alleine keine GTS-Leistungen erbringen, sondern ist dafür auf einen internationalen Partner angewiesen. Insofern ist Swisscom auch dadurch diszipliniert, dass sie auf internationale Partner angewiesen ist, um überhaupt gegen Konkurrenten in Wettbewerb treten zu können.
58.
Aus obenerwähnten Gründen ist somit ersichtlich, dass der Erwerb des Unternehmensteils von Verizon durch Swisscom im Markt für GTS nicht zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt.
B.4.2.2 Nationale Telekommunikationsdienstleistungen für MNC
59.
Gemäss Schätzungen von Swisscom werden in der Schweiz [...] Anschlüsse von Geschäftskunden genutzt. Weiter schätzt Swisscom, dass rund [...] dieser Anschlüsse direkt oder indirekt auf der Infrastruktur von Swisscom beruhen dürften (ca. [...]); [...] entfallen auf die Infrastruktur Dritter (ca. [...]), wobei die grössten Anbieter zurzeit Sunrise, Colt und Cablecom seien. Rund [...] (ca. [...]) von den ca. [...] Anschlüssen von Swisscom werden von alternativen Anbietern bei Swisscom als Wholesale-Angebot eingekauft und dann in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weiterverkauft oder darauf beruhend eigene Dienstleistungen angeboten. Daraus ergibt sich, dass Swisscom ca. [...] (ca. [...]) aller Anschlüsse selbst anbietet, etwa [...] ([...]) der Anschlüsse zwar auf einem Wholesale-Angebot der Swisscom beruhen, jedoch von Dritten verkauft werden und die restlichen [...] (ca. [...]) der Anschlüsse vollständig auf der Infrastruktur Dritter basiert.
60.
Die obengenannten Schätzungen beziehen sich auf Geschäftskunden, weshalb darin auch kleine und mittlere Unternehmen enthalten sind, welche in der Regel kein GTS nachfragen. Sogenannte Mikrounternehmen (bis neun Mitarbeitende) dürften im Bereich Telekommunikation entsprechend den Parteiangaben nicht eigentliche Geschäftskundenprodukte beziehen. Dementsprechend sind vorwiegend kleine, mittlere und grosse Unternehmen als Geschäftskunden zu bezeichnen. Gemäss den publizierten Zahlen des Bundesamtes für Statistik (www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/06/02/bla nk/key/01/groesse.html) sind rund 90 % Mikrounternehmen, welche nicht als eigentliche Geschäftskunden im vorliegend interessierenden Sinne anzusehen sind und ca. 10 % KMU und grössere Unternehmen. Diese 10 % (rund 37'000 Unternehmen) spalten sich auf in ca. 5'500 mittlere (mehr als 50 Arbeitnehmer) und rund 1'000 grosse Unternehmen (mehr als 250 Arbeitnehmer). Die kleineren Unternehmen (10-49 Arbeitnehmer) werden ausser Acht gelassen, [...].
61.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass rund [...] ([...] Unternehmen) der Geschäftskunden als mittlere und grössere Unternehmen und damit als mögliche Nachfrager von GTS einzustufen sind. Tendenziell ist jedoch entsprechend der von den Parteien gemachten Angaben die Anzahl aktueller und potenzieller GTS-Kunden deutlich niedriger, da der grösste Teil der mittleren und grossen Geschäftskunden nicht oder nur marginal im Ausland tätig ist und damit auch kein GTS nachfragt.
62.
Geht man von der Annahme aus, dass diese [...] mittlere und grössere Unternehmen deutlich grössere Telekom-Bedürfnisse haben und deshalb auch deutlich mehr als [...] der [...] Anschlüsse nachfragen, kann aufgrund grober Schätzungen angenommen werden, dass rund [...] (ca. [...]) der Anschlüsse von mittleren und grossen Geschäftskunden genutzt werden.
63.
Zu berücksichtigen gilt, dass die alternativen Infrastrukturanbieter praktisch ausschliesslich die Standorte der grossen Kunden erschlossen haben, wohingegen Swisscom aufgrund der Grundversorgungspflicht auch alle kleinen Geschäftskunden erschlossen hat. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Mehrheit der [...] Anschlüsse der alternativen Infrastrukturanbieter von mittleren und grossen Geschäftskunden genutzt werden. Bei den Swisscom-Anschlüssen ergeben sich entsprechend obigen Ausführungen folgende Zahlen: Ca. [...] ([...]) Anschlüsse basieren auf der Swisscom Infrastruktur und werden von Swisscom verkauft; etwa [...] ([...]) Anschlüsse basieren zwar auf der Infrastruktur von Swisscom, werden jedoch von Dritten via Wholesale-Angebot benutzt.
64.
Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass gerade für die Erschliessung grösserer Geschäftskunden abhängig vom zu erwartenden Verkehrsvolumen und Umsatz situationsabhängig auch das Verlegen eigener Glasfaser in Frage kommt (RPW 2004/4, S. 1248 ff., Rz. 53 ff.).
65.
Gestützt auf die von den Parteien gemachten Schätzungen und Angaben ergibt sich mit Bezug auf die Anschlüsse der mittleren und grossen Geschäftskunden folgendes Bild:
Anschlüsse Anteil in %
Swisscom [...] [...]
Dritte via Wholesale [...] [...]
Alternative Infrastruktur [...] [...]
Total [...] [...]
66.
Die drahtgebundenen Zugänge sind ein Vorprodukt, welches von den GTS-Anbietern eingekauft bzw. von Swisscom und anderen Infrastrukturinhabern angeboten wird. Der weitaus grösste Teil der Standorte wird via Nutzung eines solchen Wholesale-Angebots erschlossen. GTS selbst aber wird von internationalen GTS-Anbietern wie BT Global Services oder Orange Business Services angeboten.
67.
Im vorliegend zu beurteilenden Zusammenschlussvorhaben ist weiter von Bedeutung, dass es sich um [...] Kunden handelt, welche nur teilweise [...] nationale Telekommunikationsdienstleistungen beziehen. Diese [...] Kunden machen einen Anteil von rund [...] der von den Parteien geschätzten möglichen GTS-Nachfragern aus und kann in vorliegendem Fall als vernachlässigbar betrachtet werden.
68.
Die Parteien betonen jedoch, dass vorliegende Transaktion strikte auf den Bereich GTS beschränkt sei, und alle Kunden, welche nicht an Swisscom übertragen werden, von Verizon weiterhin unabhängig betreut würden. Zudem würde keine schweizerische Infrastruktur (Netzwerk oder Anschlüsse) von Verizon an Swisscom übertragen. Im Bereich der nationalen Telekom-Dienstleistungen würden Swisscom und Verizon weiterhin vollkommen unabhängig voneinander agieren.
B.4.3 Ergebnis
69.
Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.