RPW 2011/2 S. 230
Eierhandel
Rubrum
Schlussbericht vom 14. April 2011 in Sachen Vorabklärung gemäss Art. 26 KG betreffend Eierhandel wegen allenfalls unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG und allenfalls unzulässiger Verhaltensweise gemäss Art. 7 KG.
A
Sachverhalt
A.1 Gegenstand der Vorabklärung
1. Am 12. September 2008 ging die Anzeige der Futtermittelproduzentin Egli AG (Egli) beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) ein. Egli beschwerte sich darüber, dass sie im Rahmen einer "Vereinbarung Qualitätssicherung Futter" einen finanziellen Beitrag an die Eierhändlerin Lüchinger + Schmid AG (L+S) zu entrichten habe. Diese "Vereinbarung Qualitätssicherung Futter" sehe im Wesentlichen vor, dass L+S den mit ihr vertraglich verbundenen Eierproduzenten empfehlen würde, ihre Futtermittel unter anderem bei Egli zu beziehen. Als Gegenleistung für die Empfehlung von L+S habe Egli einen vom Geflügelbestand abhängigen Beitrag von Fr. […] pro Legehenne zu bezahlen. Die Eierproduzenten blieben bei ihrer Wahl der Futtermittelproduzenten jedoch grundsätzlich frei.1
2. Egli führt aus, dass der Migros-Genossenschaftsbund (Migros) im Jahr 2006 seine Eierbelieferungsverträge neu ausgeschrieben habe, wobei die Schweiz in eine Plattform Ost und eine Plattform West aufgeteilt worden sei. L+S habe dabei den Zuschlag für die Plattform Ost, Frigemo AG (auch bekannt als EiCO AG; Frigemo) für die Plattform West erhalten. Im Anschluss an diese Neuausschreibung sei Egli nach Kloten zu L+S eingeladen worden. Dort sei Egli darüber informiert worden, dass eine Weiterführung der Zusammenarbeit nur erfolge, falls sie einen Beitrag von Fr. […] pro Legehenne bezahle. Dabei würden jene Legehennen gezählt, welche mit Futtermittel von Egli gefüttert und deren Eier an L+S geliefert werden. Zudem müsse ein jährlicher Sockelbeitrag von Fr. […] geleistet werden. Gemäss Egli sei die Qualitätssicherung an diesem Gespräch nicht thematisiert worden. L+S habe die Erhöhung des Beitrags pro Legehenne unter anderem durch den knapp kalkulierten Eierpreis begründet, den Migros an L+S entrichte. Nur durch diesen zusätzlichen Beitrag sei L+S in der Lage, den Migros-Belieferungsvertrag kostendeckend zu erfüllen. Egli sei darauf hingewiesen worden, dass eine Weigerung diese Konditionen zu akzeptieren zur Kündigung des bestehenden Vertragsverhältnisses führen würde. Da Egli diesen Bedingungen nicht zustimmte, habe L+S das Vertragsverhältnis gekündigt und Egli sei auf der Internetseite von L+S nicht mehr als "empfohlener und zertifizierter Futtermittelproduzent" aufgeführt worden.2
3. Am 23. Februar 2010 reichte L+S beim Sekretariat ein Schreiben ein, welches sie ihren Eierproduzenten hat zukommen lassen. Darin schreibt L+S, dass Eierproduzenten, welche Produktionsmittel von nicht empfohlenen Produktionsmittelproduzenten (Junghennen- und Futtermittelproduzenten) beziehen würden, dies melden müssten, damit L+S ein Audit betreffend Qualität in die Wege leiten könne.3
4. Gemäss Egli werde dieses Audit betreffend Qualität dann durchgeführt, wenn die mit L+S in einem Vertragsverhältnis stehenden Eierproduzenten andere als die von L+S empfohlenen Produktionsmittelproduzenten berücksichtigen würden. In diesem Falle würden diese Produktionsmittelproduzenten angeschrieben und zu einem eintägigen Qualitätsaudit sowie regelmässigen Kontrollen während des Jahres eingeladen. Die Kosten
1 Anzeige Egli vom 11. September 2008, S. 3, Ziff. 4.
2 Anzeige Egli vom 11. September 2008, S. 3 f., Ziff. 5 sowie www.luechinger-schmid.ch/htm/de/05-qualitaet/produktionsmittel.php, zuletzt besucht am 14. April 2011.
3 Schreiben L+S vom 23. Februar 2010.
dafür würden sich einschliesslich Vor- und Nachbearbeitung auf einmalige Fr. […] für das eintägige Audit und Fr. […] für den Unterhalt des Qualitätssystems (ca. 12 Mann-Jahrestage) belaufen.4 Zu tragen seien diese Kosten von den Produktionsmittelproduzenten.5 Es werden somit neben den variablen Kosten zusätzlich noch diese Kosten für das Audit und ein Sockelbeitrag für den Unterhalt des Qualitätssystems während des Jahres verrechnet.
5. Am 9. August 2010 ging beim Sekretariat ein weiteres Schreiben von Egli ein. Darin führt Egli aus, dass sie […] Eierproduzenten mit Futtermitteln beliefere, welche anschliessend ihre Eier an L+S ausliefere. Da Egli bei L+S nicht als "empfohlener Futtermittellieferant" geführt werde, habe nun L+S um einen Termin für die Durchführung eines eintägigen Audits nachgefragt. Egli habe sich geweigert die Kosten für dieses eintägige Audit und die damit verbundenen jährlichen Unterhaltskosten zu bezahlen und habe dies L+S mit Schreiben vom 26. Juli 2010 mitgeteilt. Egli führt gegenüber L+S unter anderem aus, dass ihr Unternehmen kontinuierlich durch professionelle Auditoren der Schweizerischen Qualitätsgesellschaft (SQS) nach ISO 9001:2008 sowie durch die eidgenössische Forschungsanstalt Agroscope Liebfeld-Posieux nach dem SwissFeedProductionStandard (SFPS) überprüft werde. Diese Zertifikate würden insbesondere von Bell AG, Coop AG, Migros, Ei AG usw. als Feed Safety Nachweis akzeptiert.6
6. Ergänzend dazu reichte Egli am 6. September 2010 ein Schreiben von L+S an Egli vom 17. August 2010 ein. Darin erklärt L+S, dass grundsätzlich jeder ihrer liefernden Eierproduzenten bei seinen Produktionsmittelproduzenten die definierten Qualitätsanforderungen mittels Audit überprüfen lassen müsse. Um den Aufwand eines solchen Vorgehens zu minimieren, würde L+S die Prüfung der Qualitätsanforderungen betreffend Produktionsmittel an deren Stelle durchführen. Die ihnen angeschlossenen Produzenten von Produktionsmitteln seien in der Vergangenheit bereit gewesen und seien auch weiterhin bereit, die durch die Kontrolle entstehenden Kosten aus Gründen der Effizienz zu übernehmen, da diese eigentlich durch sie selbst zu tragen wären. Ein erfolgreiches Audit von L+S führe zudem zur Auflistung als empfohlener Produktionsmittelproduzent auf der Internetseite von L+S.7
7. Am 1. Oktober 2010 gelangte Egli mit einer weiteren Eingabe an das Sekretariat. Darin erwähnt Egli einen Eierproduzenten, welcher bei ihr zum Zeitpunkt des Schreibens die Futtermittel bezogen und die Eier anschliessend an L+S geliefert habe. Nachdem Egli eine notwendige Zertifizierung nicht zulasse, gehe nun L+S auf die Vertragspartner los, welche die Futtermittel noch bei unabhängigen Mühlen beziehen würden. Egli geht davon aus, dass die im Schreiben von L+S vom 16. September 2010 an Herrn Hunkeler implizit erhaltene Kündigungsandrohung dazu führe, dass sich der oben erwähnte Eierproduzent dem für ihn existenziellen Druck der L+S beugen und bei Egli in Zukunft keine Futtermittel mehr beziehen werde. Ebenso müsse Egli davon ausgehen, dass auch andere noch bei ihr Futtermittel beziehende Eierproduzenten, welche mit L+S vertraglich verbunden sind, zum Wechsel der Futtermittelproduzenten gezwungen würden. […].8
8. Mit Schreiben vom 22. November 2010 übermittelte Egli den Schriftenwechsel zwischen Herrn Hunkeler und L+S. Daraus geht hervor, dass L+S den Vertrag mit Herrn Hunkeler ordentlich per 30. April 2011 gekündigt hat, weil sich Egli nicht unter Kostenfolgen von L+Szertifizieren lassen wollte und Herr Hunkeler sich nicht von Egli abgewandt habe.9
9. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 informierte L+S das Sekretariat, dass die neuen Verträge mit den Futtermittelproduzenten keine volumenbezogenen Beitragszahlungen der Futtermittelproduzenten mehr vorsehen würden. Die Futtermittelproduzenten würden nur noch bezüglich Qualität und der sich daraus ableitenden Rahmenbedingungen verpflichtet.10
10. Parallel zur Anzeige von Egli ging am 10. September 2009 eine Anzeige eines weiteren Produktionsmittelproduzenten beim Sekretariat ein. [...]. Mit Vertrag vom […] musste sich […] gegenüber L+S verpflichten, […], einen Preis von Fr. […] zu bezahlen. Gemäss […] flossen die Hälfte dieser Beiträge anschliessend direkt an die Eierproduzenten und die andere Hälfte in einen Marktstützungsfonds.11 Es ist jedoch aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, ob dieser Marktstützungsfonds auch realisiert wurde.
11. [Beschreibung der zweiten Anzeige des Produktionsmittelproduzenten].12
12. Diese erneute Erhöhung sei von […] nicht mehr akzeptiert worden, was L+S zum Anlass genommen habe, das Vertragsverhältnis per […] zu kündigen. […].13
13. In der vorliegenden Vorabklärung sind zwei Verhaltensweisen zu prüfen: Einerseits stellt sich die Frage, ob die Beiträge für Qualitätskontrollen, die L+S von den Produktionsmittelproduzenten bis Dezember 2010 forderte, missbräuchliche Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens darstellen. Andererseits ist zu klären, ob die Verträge zwischen L+S und den Eierproduzenten als unzulässige Wettbewerbsabreden zu qualifizieren sind.
A.2 Parteien
14. L+S gehört zur Eierschmid Holding AG in Kloten/ZH, welche daneben noch drei weitere Tochterunternehmen besitzt: Proei AG in Landquart sowie Orofrais SA und Labeye SA in Echallens. Des Weiteren hält L+S an der Farmco AG eine Mehrheitsbeteiligung von 70% und an den beiden Unternehmen Bouwhuis und Hosberg AG Minderheitsbeteiligungen.14 L+S erwirtschaftete im Jahr
4 Schreiben Egli vom 5. August 2010. 5 Schreiben Egli vom 5. August 2010.
6 Schreiben Egli vom 6. September 2010, Beilage: Schreiben Egli an L+S vom 30. August 2010.
7 Schreiben Egli vom 6. September 2010, Beilage: Schreiben L+S an Egli vom 17. August 2010. 8 Schreiben Egli vom 1. Oktober 2010.
9 Schreiben Egli vom 22. November 2010, Beilagen. 10 Schreiben L+S vom 13. Dezember 2010.
11 Anzeige […] vom 9. September 2009, S. 7, Ziff. 11.
12 Anzeige […] vom 9. September 2009, S. 7 f., Ziff. 11-13.
13 Anzeige […] vom 9. September 2009, S. 9, Ziff. 14. 14 Siehe www.luechinger-schmid.ch/htm/de/01-unternehmen/recht liche-struktur.php, zuletzt besucht am 14. April 2011.
2009 einen Umsatz von Fr. 183 Mio. Sie beschäftigt sich gemäss ihrem statutarischen Zweck mit der Produktion von Nahrungsmitteln aller Art. Im vorliegenden Verfahren ist jedoch ausschliesslich ihre Tätigkeit als Händlerin von Eiern und Eiprodukten von Interesse.
15. Egli, Futtermittelproduzentin, hat ihren Sitz in Nebikon/LU. Sie bietet Ernährungskonzepte für diverse Nutztiere wie Schweine, Geflügel und Rindvieh an.15
16. [Beschreibung der Tätigkeiten des zweiten Produktionsmittelproduzenten].
A.3 Verfahren
17. Das Sekretariat hat im Jahr 2001 eine Marktbeobachtung betreffend die "Integration der vertragsgebundenen Eierproduzenten" durchgeführt und kam zum Schluss, dass Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die Integrationsverträge in der gegebenen Form gegen das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) verstossen könnten. Die Integrationsverträge sahen vor, dass Eierproduzenten einen Integrationsbeitrag erhielten, wenn diese Futtermittel und Junghennen bei vorgegebenen Integrationspartnern bezogen. Integrationspartner waren die von den Eierhändlern empfohlenen Produzenten.
18. Nachdem jedoch zwei von drei Eierhändlern (L+S und Frigemo) dem Sekretariat die Überarbeitung der Verträge und die Qualitätssicherung mit anderen Instrumenten als den Integrationsverträgen zusicherten und die Eierproduzenten des dritten Eierhändlers (Ei AG) bereits zur Zeit des Verfahrens frei waren, die Lieferanten von Produktionsmitteln selber zu wählen, ohne dafür Nachteile in Kauf nehmen zu müssen, bestanden keine Anhaltspunkte mehr für ein möglicherweise kartellrechtswidriges Verhalten. Das Sekretariat betrachtete den Fall damit als abgeschlossen.
19. Mit Schreiben vom 11. September 2008 hat Egli Anzeige gegen L+S eingereicht (vgl. Rz 1 ff.). Daraufhin eröffnete das Sekretariat am 8. Oktober 2008 eine Vorabklärung betreffend Verträge zwischen Eierhändlern und Eierproduzenten / Zahlungen von Produktionsmittellieferanten an Eierhändler. Gleichentags wurden Fragebogen an die Migros, an Frigemo und an L+S versandt. Am 10. September 2009 ging beim Sekretariat eine Anzeige von […] gegen L+S ein (vgl. Rz 10 ff.). Am 23. September 2009 wurde L+S mittels Fragebogen befragt, welchen sie mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 beantwortet hat.
20. Am 20. April 2010 wurden 18 Eierproduzenten, am 3. Juni 2010 10 Futtermittel- und 6 Junghennenproduzenten und am 17. Juni 2010 6 Eierhändler angeschrieben und befragt. Dabei wurden die zu befragenden Betriebe schweizweit möglichst repräsentativ gewählt.
21. Neben L+S wurden 6 weitere Eierhändler angeschrieben. Ein Eierhändler weigerte sich die deutsche Version des Fragebogens zu beantworten. Auf eine Übersetzung des Fragebogens verzichtete das Sekretariat. Die restlichen Antworten zu den Fragebogen gingen fristgerecht ein.
22. Von den 18 befragten Eierproduzenten haben 9 innerhalb der vorgegebenen Frist geantwortet. An 9 Eierproduzenten wurden Erinnerungsschreiben mit erstreckter Frist von 14 Tagen zur Beantwortung versandt. Bei zwei Eierproduzenten verstrich die erstreckte Frist ungenutzt. Beide Eierhändler äusserten Bedenken betreffend Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Trotz Hinweis des Sekretariats auf die Pflicht zur Wahrung der Amtsgeheimnisse, beantworteten die beiden Eierproduzenten den Fragebogen nicht, weshalb sie gemahnt wurden. Schliesslich erliess das Sekretariat am 7. Dezember 2010 Auskunftsverfügungen gegen die säumigen Eierproduzenten. Ihre Antworten gingen am 19. bzw. 20. Dezember 2010 ein. Daneben hat ein Eierproduzent mitgeteilt, seinen Betrieb verkauft zu haben.
23. Von den 10 angeschriebenen Futtermittelproduzenten antworteten 9 fristgerecht. Einer dieser Futterhändler teilte mit, dass er bis Oktober 2010 sein Werk auf ein Nahrungsmittelwerk umstellen würde und deshalb den Fragebogen nicht beantworten könne. Zwei weitere Produzenten teilten mit, dass sie nicht mehr im Bereich der Produktion für Junghennenfuttermittel tätig seien.
24. Von den 6 angeschriebenen Junghennenproduzenten antworteten 5 fristgerecht. GZH fragte am 2. Juli 2010 um eine Fristerstreckung nach, welche am 6. Juli 2010 gewährt wurde; die Antworten von GZH gingen anschliessend fristgerecht am 19. Juli 2010 ein.
25. Mit Schreiben vom 14. März 2011 hat L+S dem Sekretariat zur Kenntnis gebracht, dass sie inskünftig auf die Erhebung von Qualitätsbeiträgen verzichtet und die Qualitätssicherung auslagert.16
26. Im Laufe der Vorabklärung reichten sowohl Egli als auch L+S laufend ergänzende Unterlagen ein.
B
Erwägungen
B.1 Einleitung
27. Einerseits wird in dieser Vorabklärung geprüft, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass L+S ihre allenfalls marktbeherrschende oder kollektiv marktbeherrschende Stellung zusammen mit Frigemo und Ei AG missbraucht hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob L+S gegenüber den Produktionsmittellieferanten unangemessene Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG erzwingt oder von ihren Vertragspartnern die Annahme oder die Erbringung von zusätzlichen Leistungen durch an den Vertrag gekoppelte Bedingungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG verlangt.
28. Andererseits wird geprüft, ob die Verträge zwischen Eierproduzenten und Eierhändlern als unzulässige Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 KG zu qualifizieren sind und ob es diese L+S allenfalls ermöglichen, von den Produktionsmittellieferanten die Bezahlung von Beiträgen für die Qualitätskontrollen durchzusetzen.
29. Dabei werden einige der zur Produktion von Eiern notwendigen Verarbeitungsstufen näher zu prüfen sein. Basis dafür bildet das von den Parteien eingereichte Datenmaterial, die Antworten zu den versandten Fragebogen sowie öffentlich zugängliche Informationen.
15 Siehe www.egli-muehlen.ch, zuletzt besucht am 14. April 2011. 16 Schreiben L+S vom 14. März 2011.
30. Es wird im Sinne von Art. 7 KG insbesondere zu prüfen sein, ob sich L+S durch diese Beiträge für die Sicherstellung der Qualität ungerechtfertigt bereichern könnte (Ausbeutung der Produktionsmittelproduzenten) oder ob es sich allenfalls um eine gezielte Verdrängung von Produktionsmittelproduzenten vom Markt handeln könnte.
31. Bei der Prüfung gemäss Art. 5 KG ist zu untersuchen, ob es sich bei der Absprache zwischen L+S und den Eierproduzenten allenfalls um eine unzulässige vertikale Abrede gemäss Art. 5 Abs. 4 KG handeln könnte.
B.2 Geltungsbereich
32. Das KG gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
33. Als Unternehmen gelten alle selbständigen Einheiten, die sich als Produzenten von Gütern und Dienstleistungen am Wirtschaftsprozess beteiligen und im konkreten Fall als Anbieter oder Nachfrager auftreten (Art. 2 Abs. 1bis KG). Sowohl L+S als auch Egli und […] sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
34. Die Prüfung des Missbrauchs einer Einzel- und allenfalls kollektiven Marktbeherrschung erfolgt unter dem Blickwinkel von Art. 4 Abs. 2 KG i. V. m. Art. 7 KG (Rz 83 ff.). Die marktbeherrschende Stellung stellt eine qualifizierte Form von Marktmacht dar. Wird nachstehend somit die Marktbeherrschung bejaht, wird damit auch die Ausübung von Marktmacht festgestellt. Falls eine marktbeherrschende Stellung verneint werden sollte, wird die Prüfung der Marktmacht obsolet, da in diesem Fall kein kartellrechtsrelevantes Verhalten im Sinne von Art. 7 KG vorliegt.17
35. Auf die Frage, ob L+S mit ihren Eierproduzenten Wettbewerbsabreden nach Art. 5 KG treffen, wird nachstehend unter Rz 122 ff. eingegangen.
B.3 Vorbehaltene Vorschriften
36. Dem KG sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben (Art. 3 Abs. 2 KG).
37. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 und 2 KG wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
B.4 Relevanter Markt
38. Um festzustellen, ob ein möglicherweise kartellrechtswidriges Verhalten von Eierhändlern vorliegt, sind vorab die relevanten Märkte abzugrenzen.
39. Die Marktabgrenzungen erfolgen immer ausgehend vom Nachfragenden (d. h. der Marktgegenseite), welcher durch sein Verhalten die Substituierbarkeit auf dem jeweiligen Markt bestimmt.
B.4.1 Sachlich relevante Märkte
40. Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und Dienstleistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden18.
41. Bevor jedoch die einzelnen sachlich relevanten Märkte abgegrenzt werden, sollen vorab einige relevante Informationen zum gesamten Eiermarkt aufgeführt werden.
17 Vgl. RPW 2004/3, 678 Rz 11, Markt für Schlachtschweine – Teil A; Botschaft vom 23. November 1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG), BBl 1195 I 468, 547 ff.; Jürg Borer, in: Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz,2011, Art. 2 N 14.
18 Vgl. Art. 11 Abs. 3 let. a der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [VKU; SR 251.4], der hier analog zur Anwendung gelangt.
Futtermittel-Produzenten Junghennen-Produzenten
Detailhandel
Eier für Direktvertrieb Eier für Handel
Händler
Eier aus Import
Endkonsumenten
Eierproduktion
Produktionsmittelherstellung
Eierhandel
Abbildung 1: Marktstruktur auf dem Eiermarkt
42. Abbildung 1 zeigt die verschiedenen Marktstufen des Eiermarktes: Auf der untersten Stufe stehen die Produktionsmittelproduzenten gefolgt von den Eierproduzenten und den Eierhändlern. In der Vorabklärung sind hauptsächlich die drei Stufen der Produktionsmittelproduzenten, der Eierproduzenten und der Eierhändler von Interesse, wobei die Detailhändler die vorgelagerten Marktstufen zu disziplinieren imstande sind.
43. Der überwiegende Anteil der Eier erreicht die Endkonsumenten via Eier- und Detailhändler.19 In kleinerem Umfang werden Endkonsumenten jedoch auch direkt von den Eierproduzenten beliefert. Es handelt sich dabei beispielsweise um Lieferungen direkt ab Hof oder um regionale Lieferungen an Restaurants, Krankenhäuser oder Altersheime. Zudem liefern Eierproduzenten zu einem kleinen Teil direkt an Detailhändler, etwa im Rahmen des Labels "Aus der Region. Für die Region." der Migros. Des Weiteren bieten Detailhändler den Endkunden auch direkt importierte Eier an.
44. Die Produktionsmittelproduzenten beliefern die Eierproduzenten mit den zur Eierproduktion notwendigen Produktionsmitteln. Aus der nachfolgenden Abbildung sind Mengen und Marktanteile von ausländischen und inländischen Schaleneiern und Eiprodukten ersichtlich.
19 Schreiben L+S vom 14. Oktober 2009, Beilage 4, "Marktanteile Eiervermarktungsfirmen".
CH-Eiprodukte
2% (30 Mio.)
CH-Schaleneier
47% (688 Mio.)
Import-Eiprodukte
16% (231 Mio.)
Import-Schaleneier; verarbeitet zu
Eiprodukten
18% (270 Mio.)
Import-Schaleneier
17% (256 Mio.)
Quelle: Aviforum, www.aviforum.ch
Abbildung 2: Menge Import- und Inlandeier als Eiprodukte bzw. Schaleneier im Jahr 2009
45. In Abbildung 2 sind die importierten sowie die in der Schweiz produzierten Eier aufgeführt. Diese kommen sowohl in Form von Schaleneiern als auch in bereits verarbeiteter Form als Eiprodukte auf den Schweizer Markt. Prozentual werden mehr Eier bzw. Eiprodukte in die Schweiz importiert (51.3 %) als in der Schweiz direkt produziert (48.7 %).20 Schaleneier werden mehrheitlich in der Schweiz produziert (72.9 %).21
46. Schweizer essen rund 1.5 Mrd. Stück Eier pro Jahr. Knapp zwei Drittel dieser Eier sind Schaleneier. Anders sieht es bei Eiern aus, welche zu Produkten wie Teigwaren, Zopf oder Backwaren aller Art weiterverarbeitet werden: Nur ca. 5 % der Verarbeitungseier sind aus der Schweiz, die restlichen ca. 95 % werden importiert.22 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a der Verordnung der EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV; SR 817.022.21) muss das Produktionsland eines Rohstoffes erst dann deklariert werden, wenn der Anteil dieses Rohstoffes am Enderzeugnis mehr als 50 Massenprozent beträgt.23 Dies dürfte mit ein Grund sein, weshalb die Konsumenten beim Kauf von Eiprodukten weniger auf die Herkunft schauen können als bei Schaleneiern und deshalb weniger Produkte kaufen, welche mit Schweizer Eiern produziert wurden.
47. Die 718 Mio. in der Schweiz produzierten Eier werden zu ca. 96 % als Schaleneier weitervertrieben. Die restlichen ca. 4 % werden zu Eiprodukten verarbeitet.
48. Tabelle 1 zeigt die Entwicklung betreffend die Herkunft und die Art der in der Schweiz konsumierten Eier über die letzten drei Jahre. Es wird ersichtlich, dass sich die Mengen über die entsprechenden Jahre verhältnismässig nur marginal bewegt haben.
20 Die beiden Marktanteile berechnen sich als Summe der importieren Eier bzw. Eiprodukte (256 Mio. + 270 Mio. + 231 Mio.) und der in der Schweiz produzierten (688 Mio. + 30 Mio.) im Verhältnis zu der Gesamtmenge an Eiern und Eiprodukten (1.475 Mrd.).
21 Prozentualer Anteil der importierten Schaleneier (256 Mio.) und der in der Schweiz produzierten Schaleneier (688 Mio.), wobei insgesamt 944 Mio. Schaleneier in der Schweiz gehandelt werden.
22 Siehe www.lid.ch/de/medien/mediendienst/artikel/infoarticle/22950/, zuletzt besucht am 14. April 2011, eingerahmter Kasten.
23 Siehe auch www.lid.ch/de/medien/mediendienst/artikel/infoarticle/ 22950/ zuletzt besucht am 14. April 2011.
Tabelle 1: Eierkonsum und Herkunft der Eier24 (in Mio.)
2007 2008 2009
Herkunft der Eier (Mio Stk.):
o aus Inland (Schaleneier)
o aus Inland (Eiprodukte)
o aus Import (Schaleneier)
o aus Import (Verarbeitungseier)
o aus Import (Eiprodukte) Eierverbrauch insgesamt:
649.5
19.7 247.6 267.9 265.2 1‘450
654.4
31.1 254.5 262.3 249.7 1‘452
689.0
29.4 256.1 269.8 230.7 1‘475
Anteil der Inlandproduktion (%):
o am Gesamteierverbrauch
o am Schaleneierverbrauch
46.2 72.4
47.2 72.0
48.7 72.9
49. Nachfolgend werden die sachlich relevanten Märkte abgegrenzt.
B.4.1.1 Markt für den industriellen Handel mit Eiern
50. Auf dem Markt für den industriellen Handel mit Eiern stehen sich Eierhändler auf der Angebotsseite und grössere Abnehmer wie Detailhändler auf der Nachfrageseite gegenüber. Die Eierhändler beschaffen die Eier bei Eierproduzenten im In- und Ausland. In der Regel beziehen die Eierhändler die Eier von inländischen Betrieben. In kleinerem Umfang werden von den Eierhändlern auch Eier importiert. Meistens werden die Eierhändler von wenigen, tendenziell grossen Eierproduzenten beliefert. Die Betriebe dürfen gemäss Art. 2 der Höchstbestandsverordnung vom 26. November 2003 (HBV; SR 916.344) jedoch maximal 18‘000 Legehennenplätze unterhalten. Für Eierhändler sind es hauptsächlich Effizienzgründe, weshalb sie die Anzahl Lieferanten von Eiern minimieren wollen. Sie müssen grösstenteils die Eier bei den Eierproduzenten abholen. Zudem wird die Durchsetzung gegebener Qualitätsanforderungen tendenziell vereinfacht. Nach dem Abholen bei den Produzenten werden die Eier von den Eierhändlern weiterverarbeitet (Kontrolle, Beschriftung etc.).
51. Die Marktgegenseite der Eierhändler auf dem Absatzmarkt sind grössere Abnehmer von Eiern. Dies können neben Detailhändlern auch Spitäler, kleinere Dorfläden, Altersheime oder sonstige Abnehmer grösserer nachgefragter Mengen sein, welche auf Eier mit garantierter Qualität angewiesen sind.
52. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Eierproduzenten ihre Eier in kleinem Umfang direkt an die Endkonsumenten absetzen.25 Dies tun sie oftmals an Abnehmer in der Region.26 Solche kleineren Eierverkäufer, bei welchen der Verkauf von Eiern an Konsumenten nicht als Haupterwerb angesehen werden kann und die auch nicht über die notwendigen Einrichtungen verfügen, können – wie aus den nachfolgenden Ausführungen ersichtlich wird – nicht dem Markt für den industriellen Handel mit Eiern zugerechnet werden.
53. Neben der direkten Belieferung an inländische Betriebe können die Eierhändler die Eier auch exportieren. Der Export von Eiern nimmt jedoch absatzseitig nur eine untergeordnete Rolle ein.27
54. Die Verarbeitungsindustrie verwendet die Eier als Vorleistung zur Produktion von Fertigprodukten (beispielsweise Backwaren). Ein Grund für die hohe Importrate in der Verarbeitungsindustrie dürfte unter anderem darin liegen, dass die importierten Eier einen tieferen Preis haben. Zudem hat der Endkonsument erst ab einem vordefinierten Anteils des Produktegewichts die Möglichkeit, die Herkunft der Eier zu erfahren. Somit kann oft kaum in Erfahrung gebracht werden, woher die in den Produkten enthaltenen Eier stammen.28
55. Den Antworten der Eierhändler und -produzenten ist zu entnehmen, dass kommerziell hauptsächlich der Absatzkanal über die Detailhändler von Bedeutung ist. Die Detailhändler werden konzentriert von wenigen Unternehmen beliefert. Um Detailhändlern beliefern zu können, müssen die Händler eine kritische Grösse erreichen, welche Eierproduzenten, die Eier nur im Nebenerwerb vertreiben, nicht erreichen.
56. Die Hauptaktivität der Eierhändler ist die Beschaffung der Eier sowie die Sicherstellung der von den Detailhändlern und sonstigen Abnehmern von Eiern vorgegebenen Qualitätsanforderungen. Weiter beinhaltet die Tätigkeit unter anderem die Sortierung, die Verpackung, die Preisauszeichnung, die Etikettierung, die Bestellungsabwicklung, die Lieferlogistik und die Garantie der Liefersicherheit. Die Händler in diesem Markt unterscheiden sich von kleineren Verkäufern von Eiern auch
24 Aviforum, Geflügelwirtschaft in Zahlen (aktualisiert 3/10), März 2010; abrufbar unter: www.aviforum.ch/downloads/MB_11_10.pdf, zuletzt besucht am 14. April 2011.
25 Vgl. insbesondere die Antworten zu den Fragebogen der Eierproduzenten […] (ca. 30 % Direktvermarktung) oder die Antworten […] (ca. 25 % Direktvermarktung).
26 Vgl. beispielsweise die Antwort zu den Fragebogen der Eierproduzenten von […], der ca. 10 % direkt vermarktet und dies grösstenteils an regionale Bäckereien, Restaurants oder diverse kleinere Haushalte.
27 Vgl. beispielsweise die Antworten zu den Fragebogen der Eierhändler […].
28 Vgl. auch Rz 46.
dahingehend, dass diese neben den bereits genannten Tätigkeiten die Eier grösstenteils von ihren Zulieferanten abholen und diese ihren Abnehmern liefern. Diese Eierhändler verfügen zudem über Infrastruktur, welche ihnen die Verarbeitung von grossen Mengen von Eiern ermöglicht. Ohne diese Einrichtungen könnten beispielsweise grosse Detailhändler wie Migros oder Coop nicht effizient bedient werden.
57. Nach dem Zusammenführen der Eier aus verschiedenen Produktionsstätten führen die Eierhändler einen sogenannten Veredelungsprozess durch. Zur Sicherstellung der Qualität der Eier benötigen die Eierhändler sowohl von den Eierproduzenten wie auch von den Produktionsmittelproduzenten verschiedene Informationen wie beispielsweise Elterntiere, Brüterei, Aufzucht, Legehennen und Futtermittel, an Hennen verabreichte Medikamente usw. Im Weiteren bieten die Eierhändler Beratungstätigkeiten für Eier-, Futtermittel- und Junghennenproduzenten an.
58. Es kann somit ein Markt für den industriellen Handel mit Eiern abgegrenzt werden, dessen Aktivität neben der Vermarktung der Eier auch diverse Veredelungsprozesse beinhaltet. Die Marktgegenseiten sind absatzseitig grosse Abnehmer von veredelten Eiern und beschaffungsseitig grössere Eierproduzenten.
B.4.1.2 Markt für die Eierproduktion
59. Auf dem Markt für die Eierproduktion stehen sich Eierproduzenten als Anbieter und Eierhändler als Nachfrager gegenüber. Eierproduzenten produzieren unter Einhaltung diverser Vorgaben Eier unterschiedlicher Art: In der Schweiz werden dabei insbesondere die drei Kategorien Bio-Freilandhaltung, Freilandhaltung und Bodenhaltung unterschieden, wobei Bio-Freilandhaltung die höchsten und Bodenhaltung die niedrigsten Qualitätsanforderungen erfüllt. Die Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen kann die Aufgabe der Eierhändler sein.
60. Die Eierproduzenten sind bei der Eierproduktion für das Wohlergehen der Tiere verantwortlich, insbesondere für die richtige Fütterung wie auch die artgerechte Haltung. Die Qualitätskontrolle sowie die Rückverfolgbarkeit der Eier erfordert eine genaue Buchführung.
61. Auf der Absatzseite stehen den Eierproduzenten verschiedene Abnehmer von Eiern gegenüber. So können die Eierproduzenten die Eier entweder über die Eierhändler absetzen oder direkt an Detailhändler oder kleinere Abnehmer wie beispielsweise Bäckereien, Altersheime, Spitäler, betriebseigene Hofläden sowie Endkonsumenten vertreiben.29 Exporte durch Eierproduzenten finden in nur kleinem Umfang statt.
62. Nachgefragt werden bei den Eierproduzenten Eier aus verschiedenen Kategorien (Bio-Freilandhaltung, Freilandhaltung und Bodenhaltung). Die Eierproduzenten produzieren die Eier unter Einhaltung vordefinierter Qualitätsanforderungen.
63. Es kann somit ein Markt für die Eierproduktion abgegrenzt werden. Diesem Markt nachgelagert sind die Eierhändler und sonstigen Abnehmer von Eiern und vorgelagert die Produktionsmittelproduzenten. Grundsätzlich wäre es denkbar, jede Kategorie von Eiern einem separaten Markt zuzuordnen. Da jedoch vorliegend die Zahlungen der Produktionsmittelproduzenten an die Eierhändler nicht von der Eierkategorie abhängt, kann diese Frage für den Zweck der vorliegenden Vorabklärung offen gelassen werden.
B.4.1.3 Markt für die Produktion von Futtermittel
für Junghennen
64. Auf dem Markt für die Produktion von Futtermittel für Junghennen stehen die Futtermittelproduzenten absatzseitig den Eierproduzenten wie auch Junghennenproduzenten und beschaffungsseitig den Produzenten von Zutaten für die Produktion von Futtermittel gegenüber. Futtermittelproduzenten stellen Nutztiernahrung unterschiedlichster Art her. Dabei werden in der Regel Futtermittel für verschiedene Tierarten hergestellt wie beispielsweise Junghennen, Schweine, Rindvieh, Schafe, Ziegen, Pferde oder Kaninchen.30
65. Die Futtermittelproduzenten beschaffen die zur Produktion notwendigen Zutaten von unterschiedlichen Quellen. Danach verarbeiten sie die eingekauften Inhaltsstoffe unter hygienischen Bedingungen zu Futtermitteln für die unterschiedlichen Tierarten weiter. Anschliessend werden diese Futtermittel gelagert und den jeweiligen Abnehmern geliefert. Die Qualität der Futtermittel ist entscheidend, da sie bei Nutztieren nachweislich wichtig für die Qualität derer Tierprodukte ist. Dies ist nicht zuletzt auch bei der Qualität von Eiern festzustellen.
66. Die Futtermittelproduzenten vertreiben meist nicht nur Futtermittel für eine Tierart (wie beispielsweise Junghennen), sondern auch für diverse andere Tiere. Sie dürften somit mit relativ geringem Aufwand imstande sein, die Produktion umzustellen und die Nachfrage nach Futtermitteln für Junghennen zu substituieren.31 Zudem steht den Futtermittelproduzenten auch offen, ihr Produkt ins Ausland zu exportieren.32
67. Im vorliegenden Fall beliefern sie sowohl die Eierproduzenten als auch die Junghennenproduzenten mit Futtermitteln. Das Futtermittel für Junghennen ist für die Eier- und Junghennenproduzenten nicht mit anderen Futtermitteln substituierbar.
68. Es ist somit von einem Markt für Futtermittel für Junghennen auszugehen. Diesem Markt nachgelagert sind die Halter von Junghennen. Vorgelagert sind Hersteller von Inhaltsstoffen für Futtermittel.
29 Vgl. auch Rz 52.
30 Vgl. beispielsweise www.ufa.ch, zuletzt besucht 14. April 2011.
31 Die Futtermittel Anteile für Grossvieh, Schweine, Geflügel und sonstige Tierarten des Jahres 2009 können auf der Internetseite der Vereinigung Schweizerischer Futtermittelfabrikanten (VSF) eingesehen werden: www.vsfmills.ch/VSF/Futtermittel/Mischfutter/Produktion.aspx, zuletzt besucht am 14. April 2011.
32 Auf der Seite der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) sind die allfälligen Handelshemmnisse, welche beim Export von Futtermitteln für Junghennen gegeben wären. Diese sind jedoch nicht vorhanden (siehe http://xtares.admin.ch, Tarifnummer 2309.9089, zuletzt besucht am 14. April 2011). Aus den Fragebogen geht zudem hervor, dass Transportkosten zumindest schweizweit keine bedeutende Rolle spielen.
B.4.1.4 Markt für die Produktion von Junghennen
für die Legelinie
69. Auf dem Markt für die Produktion von Junghennen für die Legelinie stehen sich Geflügelzüchter auf der Angebotsseite und Eierproduzenten auf der Nachfrageseite gegenüber. Geflügelzüchter beschäftigen sich mit der Aufzucht von Geflügel wie beispielsweise Hühnern, Truten oder Gänsen. Ein Teil davon betrifft die Zucht von Junghennen. Diese können wiederum in zwei Kategorien aufgeteilt werden: Junghennen für die Eierproduktion (Legelinie) und Junghennen für die Mast (Mastlinie).33 Bei der Aufzucht von Junghennen gelten dieselben Haltungsvorschriften wie bei der Eierproduktion der Eierproduzenten. So dürfen Ställe nicht mehr als 18‘000 Legehennenplätze unterhalten.34 Es müssen ebenso hohe Qualitätsanforderungen sichergestellt werden, welche gleich wie bei Futtermitteln von den Eierhändlern überwacht werden können.
70. Eierproduzenten fragen bei den Geflügelzüchtern Junghennen nach. Dabei sind sie zur Eierproduktion auf Junghennen in einem bestimmten Alter und in bestimmter Qualität angewiesen. Junghennen gezüchtet für die Eierproduktion (Legelinie), sind für die Marktgegenseite in diesem Markt nicht oder nur bedingt mit Junghennen für die Mast (Mastlinie) austauschbar. Die Tiere sind für die jeweilige Verwendung so konditioniert, dass sie untereinander nicht substituierbar sind.35 Masthühner wachsen innerhalb von fünf Wochen von einem 40 Gramm-Küken zu einem zwei Kilogramm schweren Masthuhn heran. Um ein Kilogramm Körpergewicht zuzulegen, frisst ein Masthuhn rund 1.8 Kilogramm Futter.36
71. Es ist folglich von einem Markt für die Produktion von Junghennen der Legelinie auszugehen. Aufgrund der fehlenden Substituierbarkeit muss für die Produktion von Junghennen für die Mastlinie ein separater Markt abgegrenzt werden. Dem Markt für die Produktion von Junghennen der Legelinie nachgelagert sind die Produzenten von Eiern, vorgelagert sind die Produzenten von Futtermitteln für Junghennen.
B.4.2 Räumlich relevante Märkte
72. Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
B.4.2.1 Markt für den industriellen Handel von Eiern
73. Die Marktgegenseite, sprich die Detailhändler und grosse Nachfrager von Eiern fragen Eier grundsätzlich schweizweit nach. Die grossen Detailhändler unterhalten ihre Verkaufsstellen flächendeckend schweizweit. Die befragten Akteure sehen in einer schweizweiten Auslieferung am ehesten die Transportkosten als Hindernis.37 Diese Faktoren deuten darauf hin, dass beim industriellen Handel von Eiern von einem nationalen Markt auszugehen ist.
74. Für eine engere räumliche Marktabgrenzung würde eventuell sprechen, dass Eier vorwiegend regional vermarktet werden. So hat beispielsweise Migros als grosser Detailhändler und auch grosse Nachfragerin die
Schweiz in eine Plattform Ost und in eine Plattform West aufgeteilt. Sie fragt die Eier der Eierhändler somit nicht mehr national nach. Frigemo als grosser Eierhändler bezieht Eier von diversen Eierproduzenten aus 17 Kantonen.38 Auch aus den Eierlieferantenlisten von Hosberg AG, Rüti, Eier Hungerbühler AG, Flawil und F&F AG, Dagmersellen geht hervor, dass diese schweizweit oder zumindest aus diversen Kantonen der Schweiz beliefert werden. Es besteht neben der Belieferung der drei grossen Eierhändler (L+S, Frigemo und Ei AG) auch die Möglichkeit, Eier bei kleineren Eierhändlern abzusetzen. Zudem ist auch unerheblich, wo Eierhändler ihren Geschäftssitz haben. Massgeblich ist einzig der Lieferort und dies ist unabhängig von einer Einteilung in die Plattformen Ost oder West, der von der Migros gewünschte Anlieferort.
75. Obwohl die drei grössten industriell produzierenden Eierhändler von einer Schweiz ausgehen, welche in die Plattformen Ost und West aufgeteilt ist, kann eher von einem nationalen Markt für den industriellen Handel mit Eiern ausgegangen werden. Gestützt wird diese Einschätzung auch von den befragten Eierproduzenten. Ein Grossteil sieht eine nationale Auslieferung als eher unproblematisch.39 Somit stehen die drei grössten industriell produzierenden Eierhändler national in Konkurrenz zu den jeweils anderen industriell produzierenden Eierhändlern (L+S, Frigemo, Ei AG, Hosberg AG, Hungerbühler AG, F&F AG). Würde ein industriell produzierender Eierhändler in seinem Gebiet einen zu hohen Preis setzen, so bestünde für die anderen Eierhändler ein Anreiz, das Gebiet des betreffenden Eierhändlers auch zu beliefern.
76. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist nachfolgend somit von einem nationalen Markt für den industriellen Handel mit Eiern auszugehen.
B.4.2.2 Markt für die Eierproduktion
77. Die Eierhändler, die Verarbeitungsindustrie sowie die Endkonsumenten als Marktgegenseite der Eierproduzenten fragen grundsätzlich Eier innerhalb der ganzen Schweiz nach. Gemäss der Antworten zu den versandten Fragebogen gibt es kaum Gründe, die gegen den schweizweiten Vertrieb von Eiern sprechen würden.40 Die Tatsache, dass Eierproduzenten einen Teil ihrer Produktion oft eher kommunal resp. regional vertreiben, ist wohl eher darauf zurück zu führen, dass sie in diesem
33 Siehe www.landwirtschaft.ch/de/wissen/tiere/gefluegelhaltung/geflue gelarten/huhn/?type=0, zuletzt besucht am 14. April 2011.
34 Vgl. betreffend die diesbezüglichen Vorschriften Rz 50.
35 Siehe www.beobachter.ch/archiv/inhaltsverzeichnisse/artikel/eierpro duktion-ein-fleissig-volk-von-huehnern/, zuletzt besucht am 14. April 2011.
36 Siehe www.landwirtschaft.ch/de/wissen/tiere/gefluegelhaltung/geflue gelarten/huhn/?type=0, zuletzt besucht am 14. April 2011.
37 Vgl. insbesondere die Antworten zu den Fragebogen der Eierhändler […].
38 Vgl. Antwort zum Fragebogen des Eierhändlers […].
39 Vgl. insbesondere die Antworten zu den Fragebogen der Eierproduzenten […].
40 Vgl. insbesondere die Antworten zu den Fragebogen der Eierproduzenten […].
Gebiet eine genügend grosse Nachfrage für ihre angebotenen Eier vorfinden und die Vermarktung in einem kleinen Gebiet und für einen kleinen Teil ihrer Produktion ohne grösseren Aufwand machbar ist.
78. Es kann somit ein räumlich relevanter Markt für die gesamte Schweiz abgegrenzt werden.
B.4.2.3 Markt für die Produktion von Futtermittel
für Junghennen
79. Wie oben ausgeführt, stehen den Produzenten von Futtermitteln für Junghennen die Eierproduzenten auf der Absatzseite gegenüber. Diese fragen Futtermittel grundsätzlich in der ganzen Schweiz nach. Gegen eine nationale Abgrenzung des Marktes könnten allenfalls die Kosten sprechen, die bei einer schweizweiten Auslieferung der Futtermittel anfallen. Die Befragung der Futtermittelproduzenten hat jedoch gezeigt, dass das Futter für Junghennen national nachgefragt und geliefert wird.41
80. Der räumlich relevante Markt für die Produktion von Futtermittel für Junghennen umfasst somit die gesamte Schweiz. Die Frage, ob der Markt allenfalls sogar international abgegrenzt werden könnte, kann an dieser Stelle offen gelassen werden.
B.4.2.4 Markt für die Produktion von Junghennen
für die Legelinie
81. Die Marktgegenseite der Junghennenproduzenten für die Produktion von Junghennen für die Legelinie sind Eierproduzenten. Junghennen werden grundsätzlich schweizweit nachgefragt. Das Tierschutzgesetz verlangt jedoch einen schonenden Umgang mit den Tieren und Transportzeiten von höchstens 6 Stunden (Art. 15 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 [TSchG; SR 455]).
82. Im Rahmen der vorliegenden Vorabklärung konnte nicht abschliessend geklärt werden, ob ein nationaler Markt für die Junghennenproduktion für die Legelinie abgegrenzt werden kann, da aufgrund der Tierschutzvorschriften die maximalen Transportzeiten zu beachten sind. Unter Berücksichtigung der Verkehrssituation ist der Lieferradius beschränkt. Eine abschliessende räumliche Marktabgrenzung kann jedoch für den Zweck des vorliegenden Verfahrens offen gelassen werden.
B.5 Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen
83. Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen Art. 7 Abs. 1 KG.
B.5.1 Marktbeherrschende Stellung
84. Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG).
85. Vorliegend stellt sich die Frage, ob L+S im Markt für den industriellen Handel von Eiern42 eine marktbeherrschende oder allenfalls kollektiv marktbeherrschende
Stellung zusammen mit Frigemo und Ei AG einnimmt. Dazu soll nachfolgend die Marktstellung geprüft werden.
B.5.1.1 Marktstellung (Einzelmarktbeherrschung)
86. Ein Unternehmen kann sich auf dem relevanten Markt nur unabhängig verhalten, wenn es sich nicht genügender aktueller bzw. potenzieller Konkurrenz ausgesetzt sieht. In der vorliegenden Vorabklärung ist die Frage, ob sich L+S von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig verhalten kann. Da L+Slediglich auf den Märkten für den industriellen Handel von Eiern (als Anbieter) und für Eierproduktion (als Nachfrager) tätig ist, wird die aktuelle und potenzielle Konkurrenz auf diesen Märkten geprüft.
B.5.1.1.1. Markt für den industriellen Handel von
Eiern
I. Aktuelle Konkurrenz
87. Aus Tabelle 1 sind die Marktanteile der Akteure auf dem gesamten Markt für den Eierhandel ersichtlich:
41 Vgl. insbesondere die Antworten zu den Fragebogen der Futtermittelproduzenten […].
42 Für die Abgrenzung dieses Marktes wird auf Rz 50 ff. (sachlich relevanter Markt) und Rz 73 ff. (räumlich relevanter Markt) verwiesen.
Tabelle 2: Geschätzte Marktanteile im Markt für den Eierhandel
Eierhändler Marktanteil Eierhandel [%]
Marktanteil industrieller Eierhandel [%]
Direktvermarktung 34.6 -
L+S 17.7 27.1
Frigemo 17.3 26.5
Ei AG 16.7 25.5
Hosberg AG 6.3 9.6
Hungerbühler 4.8 7.3
F & F AG 2.6 4.0
Quelle: Aviforum, www.aviforum.ch
88. Die drei grössten Eierhändler L+S, Frigemo und Ei AG kommen im Markt für den industriellen Handel von Eiern auf einen konsolidierten Marktanteil von nahezu 80 %. Die drei grössten Eierhändler beliefern die grossen Detailhändler in der Schweiz. Aufgrund ihrer Unternehmensgrösse können sie die Kosten für Logistik und Qualitätskontrolle tiefer halten als kleinere Eierhändler. Insbesondere die Detailhändler als nachfragende Marktgegenseite der Eierhändler haben ein grosses Interesse daran, ihre Nachfrage nach Eiern auf möglichst wenige Eierhändler zu konzentrieren, welche die gewünschten Dienstleistungen (Logistik, Qualitätssicherung etc.) erbringen können. Das Verhältnis von Lieferung an Detailhändler und Direktlieferung dürfte in etwa bei 2:143 liegen.
89. Solange die drei grossen Anbieter von Eiern die grossen Detailhändler im Land beliefern können, ist nicht damit zu rechnen, dass sich deren gemeinsamer Marktanteil von 80 % wesentlich verändern wird.
90. Wie aufgezeigt wurde, sind neben L+S noch zwei weitere grosse Eierhändler im Markt für den industriellen Handel von Eiern aktiv. Diese vermögen aufgrund ihrer Grösse einen disziplinierenden Einfluss auf L+S auszuüben, weshalb sich diese nicht unabhängig im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG verhalten kann.
II. Potenzielle Konkurrenz
91. Im Markt für den industriellen Eierhandel sind neben dem Wissen über die Qualitätserfordernisse auf allen Stufen der Eierproduktion, dem Wissen betreffend Tierschutzgesetz und den Hygieneanforderungen auch sonst relativ hohe Investitionen vor einem allfälligen Markteintritt erforderlich. So müssen die Eier bei den Produzenten eingesammelt werden, das Gewicht der Eier muss bestimmt werden, qualitativ unbrauchbare Eier müssen erkannt und aussortiert werden und die Eier müssen mit allen relevanten Daten gekennzeichnet werden. Letztlich müssen die Eier auch noch verpackt und an die Kunden ausgeliefert werden. Einige der Eierhändler verarbeiten die Eier zusätzlich noch zu Eiprodukten, was ebenfalls eine entsprechende Infrastruktur voraussetzt.
92. Dies alles erfordert eine industrielle Produktion mit entsprechender Infrastruktur. Weiter erfordert eine effiziente Produktion in diesem Markt die Belieferung eines Detailhändlers oder eines grossen Abnehmers. Die Hürden, um von einem Detailhändler berücksichtigt zu werden und in der Folge auch eine gewisse Unternehmensgrösse zu erreichen, sind in diesem Markt relativ hoch.
93. Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass Markteintritte kurzbis mittelfristig eher unwahrscheinlich sind. Deshalb geht neben der Disziplinierung von L+S durch die heute bereits tätigen Eierhändler keine weitere disziplinierende Wirkung von potenzieller Konkurrenz aus.
III. Zwischenergebnis
94. Aufgrund genügender aktueller Konkurrenz nimmt L+S im Markt für den industriellen Handel mit Eiern keine einzelmarktbeherrschende Stellung ein.
B.5.1.2 Markt für die Eierproduktion
95. Auf dem Markt für die Eierproduktion stellt sich die Frage, ob L+S auf der Nachfrageseite eine marktbeherrschende Stellung einnimmt.
I. Aktuelle Konkurrenz
96. Grundsätzlich können Eierproduzenten bei allen Eierhändlern Eier absetzen. Neben L+S fragen noch Frigemo und die Ei AG als grosse Eierhändler Eier bei Eierproduzenten nach. Hierbei müssen die Eierhändler die von den Detailhändlern nachgefragten Kontingente bedienen. Daher stehen die Eierhändler als Nachfrager von Eiern in gegenseitiger Konkurrenz. Einem Eierproduzenten, der heute L+S beliefert, steht es somit grundsätzlich offen, seine Eier auch an einen anderen Eierhändler zu liefern oder in den Direktverkauf einzusteigen. Die Befragung der Marktteilnehmer hat auch keine
43 Siehe www.aviforum.ch/downloads/Statistiken_2009_Grafiken.pdf, "Marktanteil 2008, Eiervermarktungsfirmen", zuletzt besucht am 14. April 2011.
Anhaltspunkte ergeben, wonach den Eierproduzenten der Zugang zu Eierhändlern verwehrt sei, zumal auch der Transport von Eiern im Gebiet der Schweiz mit vergleichbar geringen Kosten verbunden sei.44 Die drei grossen Eihändler L+S, Frigemo und Ei AG verfolgen hierbei im Rahmen der Qualitätssicherung unterschiedliche Strategien. Während L+S und Frigemo bereits in einem frühen Produktionsstadium Qualitätskontrollen durchführen und entsprechende Beiträge für die Sicherstellung der Qualität erheben, werden solche Beiträge von Ei AG nicht erhoben.
97. Eierhändler werden somit durch die Eierproduzenten dahingehend diszipliniert, dass schlechte Konditionen für Eierproduzenten diese dazu bewegen dürften, ihre Eier beim konkurrierenden Eierhändler abzuliefern. Im Rahmen der Analyse kann allerdings offen gelassen werden, inwieweit diese L+S zu disziplinieren vermögen.
II. Potenzielle Konkurrenz
98. Wie in Rz 91 ff. ausgeführt, ist es eher unwahrscheinlich, dass kurzbis mittelfristig ein Markteintritt eines weiteren grossen Eierhändlers in den Markt für den industriellen Handel von Eiern erfolgt. Nicht ausgeschlossen werden können Markteintritte kleinerer Eierhändler als Nachfrager im Markt für die Eierproduktion. Ob diese jedoch potenziell einen disziplinierenden Einfluss auf L+S auszuüben vermögen ist unklar.45
III. Zwischenergebnis
99. Aufgrund ausreichender aktueller Konkurrenz bestehen derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass L+S im Markt für die Eierproduktion als Nachfrager eine marktbeherrschende Stellung einnimmt.
B.5.2 Marktstellung (kollektive Marktbeherrschung)
100. Das schweizerische Kartellgesetz sieht in Art. 4 Abs. 2 KG explizit vor, dass mehrere Unternehmen gemeinsamen eine marktbeherrschende Stellung einnehmen können (kollektive Marktbeherrschung). Die WEKO hatte sich bereits mehrmals zum Bestehen einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung zu äussern.46
101. Im Markt für die Produktion von Eiern verrechnen von den drei grossen Eierhändlern ausschliesslich L+S und Frigemo Beiträge für die Qualitätskontrollen. Ei AG sieht von solchen Beiträgen ab. Damit verfolgt die Ei AG im Markt für die Eierproduktion eine grundlegend andere Strategie als die beiden anderen grossen Eierhändler. Es müsste somit vorwiegend eine kollektive Marktbeherrschung von L+S und Frigemo im Bezug auf den Markt für die Eierproduktion geprüft werden, wobei sich diese beiden Eierhändler wiederum dadurch unterscheiden, dass Frigemo vertikal in den Futtermittelproduzenten UFA integriert ist. Die Anreize von Frigemo dürften deshalb von jenen von L+S differieren. Die drei grossen Unternehmen sind somit unterschiedlich aufgestellt im Markt für den industriellen Handel mit Eiern.
102. Des Weiteren kommen die beiden Unternehmen (L+S und Frigemo) zusammen nur auf einen konsolidierten Marktanteil von ca. 54 % (siehe Tabelle 2), weshalb eine kollektive Marktbeherrschung unwahrscheinlich erscheint. Aus den oben genannten Gründen erübrigt
sich eine vertiefte Analyse der kollektiven Marktbeherrschung auf diesem Markt.
103. Auf dem Markt für den industriellen Handel von Eiern nehmen die drei Eierhändler L+S, Frigemo und Ei AG einen hohen Marktanteil ein. Die starke Stellung, der Detailhändler gegenüber den Eierhändlern erschwert jedoch eine kollektiv marktbeherrschende Stellung der drei grossen Eierhändler. Die starke Nachfragemacht der Detailhändler zeigt sich auch auf vergleichbaren Märkten.
B.5.2.1 Zwischenergebnis
104. Das Vorliegen einer kollektiven Marktbeherrschung der drei grossen Eierhändler (L+S, Frigemo und Ei AG) gegenüber den Detailhändlern ist unwahrscheinlich. Wie sich auch auf vergleichbaren Märkten in Vergangenheit gezeigt hat, ist davon auszugehen, dass die Detailhändler kaum bereit sind, überhöhte Eierpreise zu bezahlen. Diese Erkenntnis gilt unabhängig davon, ob auf dem Markt für den Detailhandel Wettbewerb herrscht oder nicht.
105. Eine kollektive Marktbeherrschung der Eierhändler gegenüber den Eierproduzenten ist unwahrscheinlich, da die Ei AG keine Beiträge für die Sicherstellung der Qualität verrechnet und Frigemo vertikal mit dem Futtermittellproduzenten UFA integriert ist. Durch die ungenügenden Symmetrien, die fehlende Markttransparenz und die unterschiedlichen Strategien der drei Unternehmen wird somit ein gleichförmiges, paralleles Verhalten der drei Eierhändler stark erschwert.
106. Die Prüfung des Vorliegens einer marktbeherrschenden Stellung hat gezeigt, dass L+S weder über eine alleinige noch über eine kollektive Marktbeherrschung (zusammen mit Frigemo und Ei AG) verfügt. Dies wurde sowohl im Verhältnis zu den Detailhändlern als auch zu den Eierproduzenten betrachtet.
B.5.3 Unzulässige Verhaltensweisen
B.5.3.1 Preismechanismus auf den einzelnen Stufen des Eierhandels
107. Nachfolgend wird die Preisbildung auf den unterschiedlichen Marktstufen des Eierhandels (siehe Abbildung 1) grafisch und in Worten erklärt. Die Erklärungen sind für das Verständnis im nächsten Kapitel von Bedeutung.
108. Die nachfolgenden Abläufe sind grundsätzlich nicht davon abhängig, ob im Detailhandelsmarkt Wettbewerb herrscht oder nicht. Unabhängig von der Intensität des zugrunde liegenden Wettbewerbs würde von den Detailhändlern der notwendige Marktdruck auf der Stufe Eierhandel ausgeübt.
44 Vgl. insbesondere die Antworten zu den Fragebogen der Eierproduzenten […]. 45 Vgl. Rz 96.
46 Zuletzt in RPW 2010/3, 528 ff. Rz 224 ff., France Télécom SA/Sunrise Communications AG; vgl. auch RPW 2008/3, 450 ff. Rz 252 ff., Heineken/Eichhof, m. w. H.; RPW 2008/1, 204 f. Rz 637 ff., Migros/Denner, m. w. H.
109. Die kollektive Marktbeherrschung der Eierhändler gegenüber den Detailhändlern ist somit als äusserst unwahrscheinlich zu erachten. Zudem können Detailhändler grundsätzlich zwischen den Eierhändlern substituieren, was ihre Position gegenüber den Eierhändlern zusätzlich stärkt. Unter der Voraussetzung, dass der Marktdruck der Detailhändler auf die Eierhändler gross genug ist und die Eierhändler gegenüber den Eierproduzenten grundsätzlich im Wettbewerb stehen, ist davon auszugehen, dass sowohl der Eierpreis, welchen die Detailhändler den Eierhändlern bezahlen als auch der Eierpreis, welcher den Konsumenten verrechnet wird, tendenziell einem Konkurrenzpreisniveau entspricht. Wäre der von einem Eierhändler verrechnete Preis zu hoch, so könnten die Detailhändler auf einen oder mehrere andere Eierhändler ausweichen. Auch für die Eierhändler besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Eier bei zu tiefen Preisen der Detailhändler anderweitig abzusetzen.
110. Werden somit in einem ersten Schritt nur diese beiden Stufen betrachtet, so sorgt der Wettbewerbsdruck der Detailhändler auf die Eierhändler dafür, dass der Preis ungefähr den Gesamtkosten der Produktion eines Eis (inklusive angemessener Gewinnmarge) entsprechen dürfte.
111. Es stellt sich nun die Frage nach der Einordnung der Beiträge für die Qualitätssicherung und somit nach der Zusammensetzung des Preises auf den dem Eierhandel vorgelagerten Marktstufen. Ausgehend davon, dass die von den Detailhändlern geforderte Qualitätskontrolle bei der Eierproduktion sichergestellt werden muss, so ist es aus volkswirtschaftlicher Sicht unerheblich, wer diese Qualitätskontrolle durchführt. Wird dieser Beitrag bei den Produktionsmittelproduzenten erhoben, so werden diese die erhöhten Kosten ganz oder teilweise den Eierproduzenten auferlegen und diese wiederum ganz oder teilweise den Eierhändlern. Die Eierhändler bezahlen somit einen um die Qualitätsbeiträge höheren Preis pro Ei an die Eierproduzenten.
112. In Abbildung 3 werden die Preismechanismen auf den unterschiedlichen Stufen der Eierproduktion dargestellt. Bei der Betrachtung dieser Abbildung wird klar, dass es irrelevant ist, ob die Qualitätskontrolle von den
Eierhändlern oder von einem externen Unternehmen durchgeführt wird. Die Kosten der Qualitätssicherstellung kQ, die den Produktionsmittelproduzenten auferlegt werden, würden sich somit am Ende der Produktionskette nur dann beim Konsumenten in einem höheren Preis pro Ei wiederspiegeln, wenn es den Eierhändlern gelingen würde, gegenüber Detailhändlern höhere Preise resp. eine höhere Marge durchzusetzen. Dies erscheint allerdings nach derzeitigem Kenntnisstand eben gerade nicht möglich, da die Detailhändler gegenüber den Eierhändlern eine ausreichend starke Position einnehmen.
113. Nachfolgend werden die Anreize von L+S unabhängig vom Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung analysiert.
B.5.3.2 Wirkungen der Anreize von L+S
114. Im Nachfolgenden soll die Frage geklärt werden, ob L+S unabhängig vom Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung Anreize hätte, Produktionsmittelproduzenten (Futtermittel- resp. Junghennenproduzenten) aus den jeweiligen Märkten zu verdrängen resp. diese auszubeuten.
115. Es sei festgehalten, dass bisher auf der Marktstufe der Produktionsmittelproduzenten keine gezielte Verdrängung von Marktteilnehmern beobachtet wurde. Angenommen, L+S würde die auferlegten Beiträge für die Sicherstellung der Qualität bei den Produktionsmittelproduzenten so hoch ansetzen, dass diese ihre anfallenden Kosten nicht mehr decken könnten, so würden diese auf andere Gebiete ausweichen (Futtermittelproduzenten zu Futter für andere Tierrassen und Junghennenproduzenten zur Mastlinie) oder die Produktion ganz aufgeben. Konsequenz daraus wäre, dass die Konzentration auf den beiden Märkten zunehmen würde, was tendenziell zu einer Erhöhung der Preise für Futtermittel und Junghennen führen würde. Dies wiederum kann nicht im Interesse von L+S sein, da sie auf der nachgelagerten Marktstufe konkurrenzfähig bleiben muss.
116. Als weiteres Szenario wäre möglich, dass L+S sich in Vergangenheit mit diesen Beiträgen für die Qualitätskontrollen so stark bereichert hätte, dass sie die höheren Preise nach Marktaustritten von Produktionsmittelproduzenten mit den eingefahrenen überdurchschnittlich ho
Eierproduzenten
Eierhändler
Junghennenproduzenten Futtermittelproduzenten
kQ kQ
pF=kf+kQ pJH=kjh+kQ
pEP=kep+pF+pJH
Detailhändler
pEH=keh+pEP pF,pJH,pEP,pEH: Endpreise kF,kJH,kEP,kEH: Produktionskosten kQ: Kosten der Qualität
Abbildung 3: Preismechanismus auf dem Gebiet von Eiern
hen Gewinnen der Vergangenheit kompensieren könnte. Dieses Szenario wäre jedoch mit sehr viel Unsicherheit behaftet, da es für L+S äusserst schwierig abzuschätzen wäre, wie lange sie diese höheren Preise zukünftig bezahlen müsste. Des Weiteren ist Frigemo als Konkurrent von L+S mit dem Futtermittellieferanten UFA vertikal integriert. Es muss deshalb im Interesse von L+S sein, dass UFA mit möglichst vielen anderen Unternehmen im Wettbewerb steht und es kann ebenso nicht im Interesse von L+S sein, wenn die ihr angeschlossenen Eierproduzenten zukünftig ihre Futtermittel vom vorgelagerten Unternehmen ihres direkten Konkurrenten (Frigemo) zu überhöhten Preisen beziehen müssen.
117. Obige Analyse wird zudem durch die Tatsache untermauert, dass L+S mit Schreiben vom 14. März 201147 dem Sekretariat zur Kenntnis gebracht hat, zukünftig nur noch die geforderte Qualität zu definieren, die Kontrollen jedoch dritten Unternehmen zu überlassen. Daraus lässt sich ableiten, dass L+S mit den Beiträgen für die Qualitätskontrolle kaum eine Ausbeutungs- bzw. eine Verdrängungsabsicht verfolgte.
118. Gegeben es fanden keine Verdrängungen statt, so könnten die Beiträge eventuell noch zur Umverteilung von Margen von den Produktionsmittel- oder Eierproduzenten zu den Eierhändlern geführt haben. Da wir jedoch von Wettbewerb auf der Stufe der Produktionsmittelproduzenten ausgehen, werden die Preise der Produktionsmittelproduzenten bereits bei den Produktionskosten plus einer angemessenen Marge liegen. Ein Abschöpfen dieser Margen durch L+S würde somit kurzbis mittelfristig tendenziell zu Marktaustritten von Produktionsmittelproduzenten führen, was wie ausgeführt nicht im Interesse von L+S sein könnte.
B.5.4 Fazit
119. Die drei grössten Eierhändler L+S, Frigemo und Ei AG vereinen zusammen beinahe 80 % Marktanteil auf dem schweizweiten Markt für den industriellen Handel mit Eiern. Trotz allem gibt es zu wenig Indizien dafür, dass sich L+S alleine bzw. die drei grossen industriellen Eierhändler gemeinsam in genügendem Ausmass unabhängig verhalten können, um als marktbeherrschend qualifiziert zu werden. Art. 7 KG erfordert das kumulative Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung sowie eines Missbrauchs.
120. Ausgehend davon, dass auf keiner Marktstufe ein Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, sind die Beiträge für die Sicherstellung der Qualität grundsätzlich unproblematisch, da diese jeweils von der nachgelagerten Stufe durch einen höheren Preis bezahlt werden. Gegeben diese Qualität wird vom Endkunden nachgefragt und von den Detailhändlern definiert, so ist es unerheblich, ob die hierfür notwendigen Qualitätskontrollen von den Eierhändlern oder von einem unabhängigen Unternehmen durchgeführt werden.
121. Zur Vollständigkeit der Analyse wurde im Anschluss an die Prüfung der Marktbeherrschung zudem verifiziert, ob ein Missbrauch von L+S – unabhängig vom Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung – mit deren Anreizen überhaupt kompatibel wäre. Die resultierende Ergebnisse zeigen, dass L+S sowohl im Falle einer Verdrängung als auch im Falle einer Ausbeutung von Produktionsmittelproduzenten gegen die eigenen Interessen handeln würde.
B.6 Unzulässige Wettbewerbsabrede zwischen L+S und Eierproduzenten
B.6.1 Wettbewerbsabrede
122. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG). Eine Wettbewerbsabrede definiert sich daher durch zwei Tatbestandselemente: a) ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der an der Abrede beteiligten Unternehmen und b) die Abrede bezweckt oder bewirkt eine Wettbewerbsbeschränkung. Unzulässig sind gemäss Art. 5 Abs. 1 KG Abreden, die den Wettbewerb auf dem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen.
123. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Vertrag zwischen L+S und Eierproduzenten über die Abnahme von Eiern. Dieser Vertrag enthält unter anderem auch Vorschriften über die Produktionsmittel. Es handelt sich dabei folglich um eine rechtlich erzwingbare Vereinbarung. Diese stellt ein "bewusstes oder gewolltes Zusammenwirken der an der Abrede beteiligten Parteien" dar.48 Das erste Tatbestandselement der Wettbewerbsabrede ist somit erfüllt.
124. Neben dem Element des bewussten und gewollten Zusammenwirkens der an einer Abrede beteiligten Unternehmen ist zudem erforderlich, dass eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt wird. Eine tatsächliche Beeinflussung des Marktes ist jedoch nicht notwendig. Bezwecken in diesem Sinne bedeutet, dass die Abrede oder die abgestimmte Verhaltensweise objektiv geeignet sein muss, eine Wettbewerbsbeschränkung herbeizuführen. Unwesentlich sind dabei die Vorstellungen der beteiligten Unternehmen. Bewirkt wird eine Wettbewerbsbeschränkung dann, wenn tatsächlich eine Beeinflussung auf dem relevanten Markt stattfindet. Nicht erforderlich ist jedoch, dass die Wirkung bereits eingetreten ist. Es genügt, wenn diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft eintreten kann.49 Mit anderen Worten muss die Wettbewerbsabrede kausal für die Wettbewerbsbeschränkung sein.50 Die getroffenen Vereinbarungen betreffend Produktionsmittel schränkt die Eierproduzenten bei der Herstellung der Eier ein. Folglich wird mit der Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung zumindest bewirkt, wenn auch nicht zwangsläufig bezweckt.
47 Schreiben L+S vom 14. März 2011. 48 THOMAS NYDEGGER/WERNER NADIG, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 1 N 78 f., m. w. H. 49 ROLAND KÖCHLI/PHILIPPE M. REICH, in: Stämpflis Handkommentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2001, Art. 4 N 24 f. 50 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (N 68) Art. 4 Abs. 1 KG.
125. Es kann somit festgehalten werden, dass es sich bei der Vereinbarung zwischen L+S und den Eierproduzenten um eine Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG handelt.
B.6.1.1 Vertikale Abrede
126. Bei L+S als Eierhändler und den Eierproduzenten handelt es sich um Unternehmen, die verschiedenen Marktstufen (Produktion und Distribution) angehören. Es ist daher zu prüfen, ob die Vereinbarung den Tatbestand einer vertikalen Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG erfüllt.51
127. Da die Verträge zwischen L+S und den Eierproduzenten weder die Festsetzung von Mindest- oder Festpreisen noch die Zuweisung von Gebieten beinhalten, greift der Vermutungstatbestand von Art. 5 Abs. 4 KG nicht (vgl. auch Ziff. 10 (1) VertBek).
B.6.2 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Abrede
128. Da die Vermutung von Art. 5 Abs. 4 KG nicht greift, gilt es zu prüfen, ob die Abrede zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG führt und ob die Wettbewerbsbeeinträchtigung allenfalls aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz (Art. 5 Abs. 2 KG) gerechtfertigt sein kann.
129. Bei der Prüfung der Frage, ob eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung vorliegt, sind sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien zu berücksichtigen. Die Abwägung dieser beiden Kriterien hat einzelfallweise in einer Gesamtbeurteilung zu erfolgen. Dabei kann eine qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung trotz quantitativ geringfügiger Auswirkungen erheblich sein. Umgekehrt kann eine Beeinträchtigung mit quantitativ beträchtlichen Auswirkungen den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen, auch wenn sie qualitativ nicht schwerwiegend ist.52
130. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob die Eierproduzenten, welche L+S beliefern, bei der Wahl der Produktionsmittelproduzenten eingeschränkt werden. In ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2009 führt L+S aus, dass die Eierproduzenten bei der Wahl der Produktionsmittelproduzenten frei seien. Allerdings würden aufgrund der langjährigen Partnerschaft zwischen L+S und den Eierproduzenten, die meisten Produzenten der Empfehlung von L+S folgen. Diejenigen, die der Empfehlung nicht folgen würden, hätten keine Nachteile.53 Diese Aussage ist insofern widersprüchlich, als dass im von L+S in derselben Eingabe beigelegten "Rahmenvertrag für Eierlieferungen" in Ziff. 8.1 festgehalten wird, dass die für die Eierproduktion notwendigen Produktionsmittel, insbesondere Tiere und Futtermittel, bei L+S nahestehenden Unternehmen beschafft werden.54 Ziff. 8.2 definiert, was unter "L+S nahestehende Unternehmen" zu verstehen ist: "L+S hat bei ausgewählten Produktionsmittelproduzenten (Futtermühlen und Aufzuchtbetriebe) Qualitäten, Serviceleistungen und Preise überprüft und kann diese empfehlen. […]."55 Aus einem Schreiben von L+S vom Februar 2010, welches Egli dem Sekretariat hat zukommen lassen, geht hervor, dass die Eierproduzenten den Futtermittelproduzenten grundsätzlich frei wählen können. Entscheiden sie sich jedoch für einen Produktionsmittelproduzenten, welcher von L+S noch nicht geprüft
wurde, muss eine Qualitätsprüfung erfolgen, bevor L+S für diesen Produktionsmittelproduzenten die Freigabe erteilt. Abbildung 4 verdeutlicht wie vorgegangen wird, wenn Eierproduzenten Produktionsmittel von L+S nicht nahestehenden Unternehmen (d. h. nicht auf der Internetseite von L+S empfohlene Lieferanten) beziehen wollen:
51 Vgl. auch die Bekanntmachung der WEKO vom 28. Juni 2010 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden (Vertikalbekanntmachung, VertBek), abrufbar unter www.WEKO.admin.ch/dokumentation/01007/index.html?lang=de. 52 Ziff. 12 (1) VertBek.
53 Schreiben L+S vom 9. Oktober 2009, 1.
54 "Die für die Eierproduktion notwendigen Produktionsmittel, insbesondere Tiere und Futter, beschafft der Produzent bei L+S nahestehenden Unternehmen", Schreiben L+S vom 9. Oktober 2009, Beilage 6.
55 Schreiben L+S vom 9. Oktober 2009, Beilage 6.
Abbildung 4: Qualitätszirkel (Quelle: Schreiben L+S vom 23. Februar 2010, Beilage)
131. Die an L+S liefernden Eierproduzenten sind somit in der Auswahl ihrer Produktionsmittelproduzenten grundsätzlich frei. Allerdings muss der von ihnen gewählte Produktionsmittelproduzent von L+S genehmigt werden. Dies führt zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf den Produktionsmittelmärkten (Markt für die Produktion von Futtermittel für Junghennen und Markt für Junghennenproduktion für die Legelinie).
132. Ziff. 12 (2) VertBek führt Tatbestände auf, die als qualitativ schwerwiegende Abreden zu qualifizieren sind. Die Einschränkung von Lieferanten fällt nicht darunter. Die vorliegende Abrede zwischen L+S und den Eierproduzenten ist in qualitativer Hinsicht somit nicht als schwerwiegend zu qualifizieren.
133. Abreden sind in quantitativer Hinsicht unerheblich, wenn sie kaum oder gar keinen Einfluss auf den Markt auszuüben vermögen.56 Die quantitative Erheblichkeit lässt sich unter anderem anhand der Marktanteile und Umsätze der beteiligten Unternehmen bzw. der Marktgegenseite beurteilen.57 Insbesondere durch die Grösse von L+S ist es durchaus denkbar, dass die Abrede als quantitativ erheblich zu qualifizieren ist.
134. Wie bereits erwähnt, müssen bei der Beurteilung ob es sich um eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung handelt, sowohl die qualitativen als auch die quantitativen Elemente berücksichtigt werden.58 Qualitativ ist die Abrede zwischen L+S und den Eierproduzenten nicht als erheblich zu qualifizieren. Ob das quantitative Element ausreicht, dass die Abrede als erheblich zu qualifizieren ist, kann vorliegend offenbleiben, da sich die Abrede aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lässt.59
B.6.3 Rechtfertigung aus Effizienzgründen
135. Gemäss Ziff. 16 (2) VertBek gelten Abreden in der Regel ohne Einzelfallprüfung als gerechtfertigt, wenn der Anteil des Anbieters an dem relevanten Markt, auf dem er die Vertragswaren oder -dienstleistungen anbietet, und der Anteil des Abnehmers an dem relevanten Markt, auf dem er die Vertragswaren und -dienstleistungen bezieht, jeweils nicht mehr als 30 % beträgt. Davon ausgenommen sind Abreden nach Ziffer 12 (2) VertBek und Abreden, die sich mit anderen kumulativ auf den Markt auswirken und den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen.
136. Aufgrund der Struktur des Eiermarktes erreichen die einzelnen Eierproduzenten keine 30 % Marktanteil im Markt für die Produktion von Eiern. L+S erreicht gemäss Tabelle 2 einen Marktanteil auf dem Markt für die Beschaffung von Eiern nahe 30 %. Zudem ist davon auszugehen, dass die Absprache kumulative Marktauswirkungen hat.
137. Den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende Abreden, die von Ziff. 16 (2) VertBek nicht erfasst werden, unterliegen einer Einzelfallprüfung. Ein Rechtfertigungsgrund liegt vor, wenn eine Abrede die wirtschaftliche Effizienz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG erhöht und die Wettbewerbsbeeinträchtigung dazu notwendig ist (vgl. Ziff. 16 (3) VertBek). Gemäss Art. 5 Abs. 2 KG sind
56 RPW 2009/2, 153 Rz 75, Sécateurs et cisailles. 57 PATRIK DUCREY, in: Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, von Büren/Marbach/Ducrey (Hrsg.), 2008, Rz 1400. 58 Vgl. Rz 132.
59 Vgl. nachfolgend Rz 135 ff.
Wettbewerbsabreden durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie a) notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und b) den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen. Für die Rechtfertigung einer erheblichen Wettbewerbsabrede müssen demnach folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Vorliegen einer effizienzsteigernden Wirkung, Notwendigkeit der Wettbewerbsabrede zur Erzielung der Effizienzwirkung sowie fehlende Möglichkeit zur Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs.
138. Ziff. 16 (4) VertBek listet beispielhaft auf, welche Rechtfertigungsgründe gestützt auf Art. 5 Abs. 2 KG von den Unternehmen geltend gemacht werden können. Darunter fällt auch die Sicherung der Einheitlichkeit der Qualität der Vertragsprodukte (Ziff. 16 (4) b VertBek).
139. Aus der Eingabe von L+S vom 9. Oktober 2009 ist ersichtlich, dass die von den Produktionsmittelproduzenten früher zu bezahlenden (fixe und volumenabhängige) Beiträge im Rahmen der Qualitätsvereinbarungen zu leisten waren. Auch die heute zu leistenden Beiträge sind gemäss L+S mit der Qualitätssicherung verbunden.60
140. Daneben muss die Wettbewerbsabrede zur Erreichung des Effizienzziels notwendig sein. Dies kann bejaht werden, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt werden:61
- Die Abrede muss geeignet sein, den Effizienzgrund zu erreichen.
- Es darf kein zur Erreichung des Effizienzziels gleich geeignetes, aber milderes Mittel zur Verfügung stehen.
- Die Wettbewerbsabrede darf den Wettbewerb im Verhältnis zum angestrebten Effizienzziel nicht überproportional beeinträchtigen.
141. Die Eierhändler, so auch L+S, müssen ihren Kunden die geforderte Qualität der Eier garantieren können. Die geforderte Qualität der Eier betrifft nicht nur die Produktion der Eier selbst, sondern auch die Qualität der Produktionsmittel sowie die Möglichkeit der Rückverfolgbarkeit der Produktion. L+S muss somit garantieren können, dass die für die Eierproduktion verwendeten Futtermittel und Junghennen den geforderten Qualitätsansprüchen genügen. Insofern ist die Abrede geeignet, den Effizienzgrund zu erreichen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob ein milderes Mittel zur Verfügung stehen würde, welches ebenfalls geeignet wäre, das Effizienzziel zu erreichen. Denkbar wäre beispielsweise, dass die Eierproduzenten oder externe Unternehmen die Qualitätssicherung der Produktionsmittel übernehmen. Dabei müssten die Eierhändler die Massnahmen zur Qualitätssicherung wiederum ebenfalls überprüfen. Zudem wären auch diesbezüglich vertragliche Vereinbarungen notwendig, welche vermutlich etwas weniger einschneidend, jedoch ebenfalls als Wettbewerbsabreden zu qualifizieren wären, da sie ebenfalls die Wahlfreiheit der Eierproduzenten bei ihren Produktionsmittelproduzenten
einschränken würden. Ei AG zeigt, dass dasselbe Ziel mit etwas milderen Mitteln erreicht werden könnte. Wie aber bereits oben erwähnt, stellt L+S gemäss Schreiben vom 14. März 201162 ihr Qualitätssystem auch im Sinne der Ei AG um. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Abrede zwischen L+S und den Eierproduzenten den Wettbewerb nicht überproportional beeinträchtigt. Denn wie bereits erwähnt, haben die Eierproduzenten weiterhin eine gewisse Freiheit in der Wahl ihrer Produktionsmittelproduzenten.63
142. Wie bereits bei der Analyse zur marktbeherrschenden Stellung (siehe Abschnitt B.5.1) festgestellt, geht von den Detailhändlern ein genügend hoher Marktdruck aus, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Eierhändler bei den Detailhändlern überhöhte Preise durchsetzen können. Die Eierhändler können zudem kein Interesse daran haben, Eierproduzenten aus dem Markt zu drängen, da sie aus Gründen der effizienten Abwicklung auf grosse Eierproduzenten angewiesen sind und zudem ihre Lieferkontingente bei den Detailhändlern erfüllen müssen. Ein Hinausdrängen von grossen Eierproduzenten hätte für die Eierhändler in einem nächsten Schritt zur Folge, dass diese die Nachfrage nach Eiern nicht mehr wie gewünscht aus wenigen Händen beziehen könnten, sondern auf andere, kleinere Eierproduzenten ausweichen müssten.
143. Wiederum vorausgesetzt, dass die von den Detailhändlern und letztendlich von den Konsumenten geforderte Qualität durch die Eierhändler oder ein drittes, externes Unternehmen sichergestellt werden muss, so kann dies durch ein vertikales Abkommen zwischen den Eierhändlern und den Eierproduzenten betreffend Qualität effizient sichergestellt werden. Die Eierhändler sind zudem zur Sicherstellung der Transparenz beim Konsumenten auf verschiedene Informationen (Legedatum, Elterntiere, Brüterei, Aufzucht usw.) angewiesen. Nur so verfügt der Konsument beim Kauf von Eiprodukten über die für seine Kaufentscheidung notwendigen Informationen. Ein transparenter Markt kann die Effizienz erhöhen.
144. Folglich kann die von L+S und den Eierproduzenten getroffene Wettbewerbsabrede betreffend die Produktionsmittelproduzenten, falls sie überhaupt als erheblich zu qualifizieren ist, aus Gründen der wirtschaftlichen Effizient gerechtfertigt werden.
B.6.4 Ergebnis
145. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vereinbarungen zwischen L+S und den Eierproduzenten betreffend die Produktionsmittelproduzenten keine unzulässige Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 KG darstellen.
60 Schreiben L+S vom 13. Dezember 2010. 61 PATRIK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 5 N 332 ff., m. w. H. 62 Schreiben L+S vom 14. März 2011.
63 Vgl. Rz 129 f.
Schlussfolgerungen
Das Sekretariat der Wettbewerbskommission, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und die vorangehenden Erwägungen,
1. stellt fest, dass zur Zeit keine genügenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 5 oder Art. 7 KG vorliegt;
2. beschliesst, die Vorabklärung ohne Folgen einzustellen;
3. teilt den Parteien die Einstellung der Vorabklärung mit.