RPW 2012/3 S. 669

Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 26. Juni 2012

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 26. Juni 2012

A

Sachverhalt

1. Am 4. Juni 2012 ist beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) eine gemeinsame Meldung der Tamedia AG (nachfolgend: Tamedia) und Gérard Paratte (nachfolgend: GP) über ein Zusammenschlussvorhaben eingegangen.1 Danach beabsichtigt Tamedia 20 % des Aktienkapitals der ImmoStreet.ch S.A. (nachfolgend: ImmoStreet) von GP zu erwerben.

A.1 Verfahrensbeteiligte und Vorhaben

A.1.1 Verfahrensbeteiligte

2. Tamedia ist die Muttergesellschaft eines Medienunternehmens, das insbesondere in den Bereichen Print- und Online-Medien tätig ist. Die Tamedia-Gruppe ist Herausgeberin verschiedener Zeitungen und Zeitschriften sowie Betreiberin elektronischer Medien. Sie ist auch im Bereich Zeitungsdruck tätig. Die Tamedia-Gruppe ist schwergewichtig in der Schweiz tätig.2

3. GP ist eine natürliche Person, die – abgesehen von der Beteiligung an ImmoStreet – noch die […] kontrolliert. Indirekt über […] kontrolliert GP zudem noch deren Tochtergesellschaft […]. […] sind im Bereich der Entwicklung und des Vertriebs von Hard- und Software tätig. Unter anderem entwickeln und vertreiben sie Software für Immobilienmakler.3 […] ist für den technischen Betrieb der Immobilienplattform von ImmoStreet zuständig. Es ist vorgesehen, dass dies auch in Zukunft für die Zeit der gemeinsamen Kontrolle durch GP und Tamedia der Fall sein soll.4

4. ImmoStreet betreibt unter dem Domain-Namen «immostreet.ch» einen Online-Marktplatz für Immobilien. Sowohl Private als auch Unternehmen können auf immostreet.ch Rubrikanzeigen für die Vermietung und den Verkauf von Immobilien platzieren. Daneben vermittelt ImmoStreet für […] Lizenzen für Immobilienmakler-Software an Dritte.5

5. La Sélection ImmoStreet Sàrl (nachfolgend: SIS) mit Sitz in Lausanne ist eine 100 %-Tochtergesellschaft von ImmoStreet, die das Print-Magazin «La Sélection ImmoStreet» in einer französisch- und einer deutschsprachigen Ausgabe herausgibt. Das Magazin enthält praktisch ausschliesslich Rubrikanzeigen für Immobilien. Nur in geringem Umfang enthält es andere Print-Firmenwerbung, die in der Regel einen engen Bezug zum Thema Immobilien hat. Daneben hat es jeweils noch kurze redaktionelle Beiträge zum Thema Immobilien. Diese belegen nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Magazins (ca. zwei bis drei Seiten pro Ausgabe von rund 80 Seiten [Deutschschweiz] oder 100 Seiten [Westschweiz]). Gemäss Typologie der Schweizer Presse handelt es sich bei diesem Magazin um einen Special-Interest-Titel in der Unterkategorie Immobilien-Presse.6

A.1.2 Vorhaben

6. Mit dem Aktienerwerb durch Tamedia sind gemäss Meldung Kontrollrechte für Tamedia verbunden, so dass nach Vollzug der Transaktion Tamedia und GP ImmoStreet gemeinsam kontrollieren werden. Formelle Käuferin ist die homegate AG (nachfolgend: homegate), die von Tamedia alleine kontrolliert wird und somit zur Tamedia-Gruppe gehört. Die Zürcher Kantonalbank hält gemäss Meldung an homegate eine Minderheitsbeteiligung von 10 %, mit der keine Kontrollrechte verbunden sind.7

7. Nach Angaben in der Meldung ist geplant, dass Tamedia bis im Jahr 2016 die restlichen 80 % des Aktienkapitals von ImmoStreet und damit die alleinige Kontrolle über ImmoStreet übernehmen wird. Dieser zweite Teil der Transaktion ist jedoch explizit nicht Gegenstand der Meldung.8

A.2 Verfahren

8. Am 25. April 2012 ging beim Sekretariat ein Meldungsentwurf zum vorliegenden Zusammenschlussvorhaben ein. Mit Schreiben vom 8. Mai 2012 nahm das Sekretariat zum Meldungsentwurf Stellung.

1 Meldung vom 1. Juni 2012; nachfolgend: Meldung. 2 Vgl. Meldung, Rz 3. 3 Vgl. Meldung, Rz 7. 4 Vgl. Meldung, Rz 8. 5 Vgl. Meldung, Rz 13. 6 Vgl. Meldung, Rz 14. 7 Vgl. Meldung, Rz 20. 8 Vgl. Meldung, Rz 22.

9. Mit Schreiben vom 1. Juni 2012, eingelangt am 4. Juni 2012, reichten Tamedia und GP die Meldung gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) ein. Es wird beantragt, das Zusammenschlussvorhaben als unbedenklich zu beurteilen und auf ein Prüfungsverfahren gemäss Art. 33 KG zu verzichten.

10. Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 bestätigte das Sekretariat den Eingang und die Vollständigkeit der Meldung.

11. Gemäss Art. 20 Abs. 1 VKU beginnt die Frist von einem Monat für die Einleitung des Prüfungsverfahrens am Tag nach Eingang der vollständigen Meldung, im vorliegenden Fall daher am 5. Juni 2012, und endet am 5. Juli 2012.

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

12. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.1.1 Unternehmen

13. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG).

14. Das Kartellgesetz folgt einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise: Es sollen wirtschaftliche Tatsachen aus wirtschaftlicher Sicht und unabhängig von ihrer rechtlichen Struktur erfasst werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Konzern als eine einzige „wirtschaftliche Unternehmenseinheit“ zu betrachten, womit wohl gemeint ist, dass der Konzern als Ganzes den Unternehmensbegriff von Art. 2 Abs. 1bis KG erfüllt.9

15. Demzufolge liegen bei Tamedia Konzernstrukturen vor, welche als Ganzes den Unternehmensbegriff von Art. 2 Abs. 1bis KG erfüllen (nachfolgend wird daher grundsätzlich unter Tamedia jeweils der Konzern verstanden). GP erfüllt als natürliche Person den obligationenrechtlichen Konzernbegriff10 nicht. Inwiefern auch bei GP eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden ist und GP zusammen mit ImmoStreet und SIS einerseits sowie […] und […] andererseits als wirtschaftliche Einheit zu betrachten ist, kann vorliegend offen bleiben: Zum Einen erfüllt GP den Unternehmensbegriff so oder anders.11 Zum Anderen spielt es im vorliegenden Verfahren keine Rolle, ob ImmoStreet zusammen mit SIS selbständig, d.h. ohne GP, eine wirtschaftliche Einheit und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG bilden oder aber als Unternehmensteil von GP im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VKU zu qualifizieren sind.

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss

16. Als Unternehmenszusammenschluss gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG). Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG hat damit grundsätzlich immer eine Änderung von Kontrollverhältnissen an einem oder mehreren Unternehmen (Zielunternehmen) zum Gegenstand.12

B.1.2.1 Änderung der Kontrollverhältnisse

17. Die Kontrollverhältnisse ändern sich vorliegend insofern, als dass ImmoStreet nach Vollzug des Vorhabens nicht mehr alleine durch GP sondern durch Tamedia und GP gemeinsam kontrolliert werden soll.

18. Gemeinsame Kontrolle besteht, wenn zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Möglichkeit haben, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens auszuüben. Gemeinsame Kontrolle liegt somit vor, wenn die kontrollierenden Unternehmen strategische geschäftspolitische Entscheidungen, d.h. Entscheidungen über Budget, Geschäftsplan, grössere Investitionen und die Besetzung der Unternehmensleitung gemeinsam treffen, wobei nicht unbedingt eine einstimmige Beschlussfassung für alle diese Rechte gleichzeitig bestehen muss. Die Praxis der Wettbewerbskommission nimmt dabei Bezug auf die entsprechende Praxis der EU-Kommission.13

19. Eine gemeinsame Kontrolle liegt dann vor, wenn die Muttergesellschaften bei allen wichtigen Entscheidungen, die das Gemeinschaftsunternehmen betreffen, Übereinstimmung erzielen müssen. Dort wo bei zwei vorhandenen Muttergesellschaften ungleiche Beteiligungsverhältnisse gegeben sind oder es mehr als zwei Muttergesellschaften gibt, kann dies unter anderem dann vorliegen, wenn die Minderheitsgesellschafter zusätzliche Rechte haben, die es ihnen ermöglichen, gegen Entscheidungen, die für das strategische Wirtschaftsverhalten des Gemeinschaftsunternehmens wesentlich sind, ein Veto einzulegen. Diese Vetorechte müssen sich allerdings auf strategische geschäftspolitische Entscheidungen in dem Gemeinschaftsunternehmen beziehen. Sie müssen über das hinausgehen, was in der Regel Minderheitsgesellschaftern an Vetorechten

9 Vgl. Urteil des BVGer RPW 2010/2 336 E. 4.1, Publigroupe/WEKO.

10 Vgl. Art. 663e Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (Obligationenrecht, OR; SR 220).

11 Vgl. RPW 2000/2, 237 Rz 11, Rätia Energie AG.

12 Vgl. RPW 2011/4, 670 Rz 34, Fluxys/Swissgas/Transitgas. 13 Vgl. zum Ganzen RPW 2012/1, 148 Rz 32, NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN.

eingeräumt wird, um ihre finanziellen Interessen als Kapitalgeber des Gemeinschaftsunternehmens zu schützen. Ein Vetorecht beispielsweise, mit dem ein Verkauf oder eine Abwicklung des Gemeinschaftsunternehmens verhindert werden kann, gibt dem Minderheitsgesellschafter noch keine gemeinsame Kontrolle.14

20. Die Kontrollrechte ergeben sich gemäss Meldung aus dem Aktionärbindungsvertrag zwischen GP und homegate.15 […]

21. Aufgrund der gemeldeten Angaben ist von gemeinsamer Kontrolle von Tamedia und GP über ImmoStreet im Sinne der zitierten Praxis auszugehen.

B.1.2.2 Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen

22. Ein Vorgang, durch den zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Kontrolle über ein Unternehmen erlangen, das sie bisher nicht gemeinsam kontrollierten, stellt einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG dar, wenn das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt (Art. 2 Abs. 1 VKU).

23. Gemäss Praxis der Wettbewerbskommission liegt der Vollfunktionscharakter eines Gemeinschaftsunternehmens im Sinne von Art. 2 Abs.1 VKU unter folgenden Voraussetzungen vor:16

• Das Gemeinschaftsunternehmen muss als Nachfrager oder Anbieter am Markt auftreten.

• Das Gemeinschaftsunternehmen tritt als selbständige wirtschaftliche Einheit auf. Es muss somit in der Lage sein, eine eigene Geschäftspolitik verfolgen zu können.

• Das Gemeinschaftsunternehmen ist auf Dauer angelegt, d.h. es ist dazu bestimmt und in der Lage, seine Tätigkeiten zeitlich unbegrenzt, zumindest aber langfristig auszuüben.

• Das Gemeinschaftsunternehmen muss über ein sich dem Tagesgeschäft widmendes Management und ausreichende Ressourcen wie finanzielle Mittel, Personal, materielle und immaterielle Vermögenswerte verfügen.

24. Aufgrund der Angaben in der Meldung ist davon auszugehen, dass ImmoStreet ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen ist.17

B.1.2.3 Beteiligte Unternehmen

25. Bei der Erlangung der Kontrolle gelten sowohl die kontrollierenden als auch die kontrollierten Unternehmen als beteiligte Unternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU). Ist Gegenstand eines Zusammenschlusses ein Teil eines Unternehmens, so gilt dieser Teil als beteiligtes Unternehmen (Art. 3 Abs. 2 VKU).

26. Als beteiligte Unternehmen sind damit Tamedia, GP und ImmoStreet zu bezeichnen.

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

27. In den hier zu beurteilenden Märkten sind keine Vorschriften ersichtlich, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

B.3 Meldepflicht

28. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).

Tamedia GP ImmoStreet insgesamt

Schweiz 1‘105 […] […] […]

Weltweit 1‘105 […] […] […]

Tabelle 1: Umsatz der beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr 2011 (in Mio. CHF)

29. Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, sind die Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG vorliegend nicht erreicht. Gemäss Art. 9 Abs. 4 KG besteht jedoch ungeachtet des Erreichens dieser Umsatzschwellen eine Meldepflicht, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat und der Zusammenschluss diesen oder einen solchen Markt betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.

14 Vgl. RPW 2012/1, 148 Rz 34, NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN. 15 Vgl. Meldung, Rz 21.

16 Vgl. RPW 2011/4, 671 Rz 48, Fluxys/Swissgas/Transitgas. 17 Vgl. Meldung, Rz 13 ff. und 32.

30. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 hat die Wettbewerbskommission in einem Verfahren nach Kartellgesetz festgestellt, dass die Edipresse-Gruppe auf dem Markt für überregionale Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz und dem Markt für regionale Tageszeitungen der Regionen Genf und Lausanne marktbeherrschend ist.18 Seit dem Erwerb der Aktienmehrheit an PPSR und der damit verbundenen Übernahme des schweizerischen Geschäfts der Edipresse-Gruppe durch Tamedia19 entfaltet die rechtskräftige Feststellung der Marktbeherrschung auf den oben genannten Märkten auch Wirkung auf die ganze Tamedia-Gruppe.

31. Praxisgemäss ist davon auszugehen, dass der Zusammenschluss Märkte betrifft, die dem Markt für überregionale Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz und dem Markt für regionale Tageszeitungen der Region Genf und Lausanne benachbart sind. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 KG erfüllt und das vorliegende Zusammenschlussvorhaben erweist sich als meldepflichtig.

B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung

32. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

33. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

B.4.1 Relevante Märkte

34. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

35. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

36. ImmoStreet betreibt einen Online-Marktplatz für den Verkauf und die Vermietung von Immobilien.20 Damit ist ImmoStreet im Bereich der Rubrikanzeigen tätig. Entsprechend tangiert die geplante Transaktion in erster Linie die Werbe- und Nutzermärkte für Rubrikanzeigen.

37. Die Parteien machen in diesem Zusammenhang geltend, dass ImmoStreet mit dem Unternehmen «car4you», das einen Online-Marktplatz für Fahrzeuge betreibt, vergleichbar sei. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben entspreche in Bezug auf die relevanten Märkte weitgehend dem Verfahren Tamedia/car4you. Es seien somit im Wesentlichen die gleichen Märkte relevant, wie sie im damaligen Verfahren in Absprache mit dem Sekretariat der WEKO dargestellt worden seien.

Dementsprechend werden in der Meldung die nachfolgenden Märkte aufgeführt:

- Werbemärkte Rubrikanzeigen

- Nutzermärkte Rubrikanzeigen

- Märkte für Online-Firmenwerbung

- Märkte für Print-Firmenwerbung.

38. Grundsätzlich ist anzumerken, dass Marktabgrenzungen der juristischen Erfassung eines ökonomischen Sachverhalts dienen. Daher sind Marktabgrenzungen grundsätzlich im Einzelfall im Hinblick auf die zu untersuchenden Sachverhaltselemente vorzunehmen. Im Einzelfall kann sich daher eine Abweichung von bisherigen Marktabgrenzungen rechtfertigen, wobei der Grundsatz des Willkürverbots zu berücksichtigen ist.

39. Hinsichtlich des von den Parteien angeführten «car4you» Entscheids, der auf dem PPSR-Entscheid21 basiert, ist festzuhalten, dass dieser auf einer erleichterten Meldung basiert, welche dazu geführt hat, dass die Beurteilung des damaligen Zusammenschlussvorhabens auf einer weiteren Marktabgrenzung beruhte, da aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse auf eine engere Marktabgrenzung verzichtet werden konnte. Dies hat für weitere Zusammenschlussvorhaben allerdings keine präjudizierende Wirkung.

40. Soweit es um spezialisierte Immobilien-Rubrikanzeigen geht, ist nach der Praxis der Wettbewerbskommission eine engere Marktabgrenzung vorzunehmen. Im Homegate-Entscheid22 hat die Wettbewerbskommission einen Markt für Online-Immobilieninserate sowie einen Markt für Print-Immobilieninserate abgegrenzt. Dies wurde damit begründet, dass sich Immobilieninserate von ihrem Inhalt her wesentlich von den übrigen Rubrikinseraten unterscheiden. Weder aus Sicht der Inserenten, welche ein Immobilienobjekt zur Miete beziehungsweise zum Kauf ausschreiben wollen, noch aus Sicht der potenziellen Mieter/Käufer ist ein Immobilieninserat mit einem sonstigen Rubrikinserat austauschbar. Zwischen den unterschiedlichen Rubriken bestehen keine substitutiven Beziehungen.23

41. Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens werden daher die nachfolgenden Märkte abgegrenzt.

18 Vgl. RPW 1998/1, 61 Rz 96, Le Temps.

19 Vgl. RPW 2009/3, 245 ff., Tamedia/PPSR.

20 Meldung, Rz, 37.

21 RPW 2009/3, 262 ff. Rz 131 ff., Tamedia/PPSR. 22 RPW 2005/2, 314 ff. Rz 36 ff., Tamedia AG/Edipresse SA/Homegate AG. 23 vgl. RPW 2005/2, 315 Rz 37, Tamedia AG/Edipresse SA/Homegate AG.

B.4.1.1 Werbemärkte für Immobilien-Rubrikanzeigen

42. Der Werbemarkt für Immobilien-Rubrikanzeigen umfasst auf der Angebotsseite den Betreiber einer Online-Plattform für Rubrikanzeigen oder den Herausgeber eines Print-Mediums und auf der Nachfrageseite Inserenten von Immobilienangeboten, die Immobilien zur Miete oder zum Kauf anbieten. Nicht zu diesen Märkten gehören Anzeigen für Ferienwohnungen, die möbliert tage- oder wochenweise gemietet werden. Diese gehören vielmehr in den Bereich des Reise-/Ferienmarktes, da sie eine Alternative zu Hotelübernachtungen darstellen.24

43. Gemäss konstanter Praxis der WEKO und der REKO/WEF werden Print- und Online-Rubrikanzeigen im gleichen Markt zusammengefasst.25 Den Parteien ist beizupflichten, dass für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens eine differenzierte Betrachtung der Print- und Online-Rubrikanzeigen nicht notwendig ist.

44. In räumlicher Hinsicht sind gemäss Praxis der WEKO sowohl sprachregionale Märkte abzugrenzen als auch Marktabgrenzungen nach Wirtschaftsgebieten vorzunehmen. Im Bereich Immobilien-Rubrikanzeigen nehmen Online-Plattformen eine wichtige Position ein. Diese sind grundsätzlich in der ganzen Schweiz zugänglich. Im vorliegend zu beurteilenden Zusammenschlussvorhaben geht es vorwiegend darum die Wettbewerbseffekte im Online-Bereich zu prüfen. In diesem Zusammenhang werden Print-Immobilien-Inserate als mögliche Substitute in die Analyse mit einbezogen. Die Parteien machen geltend, dass sich das Ausmass der Nutzung von ImmoStreet in den einzelnen Grossräumen nicht wesentlich vom Ausmass der Nutzung in den entsprechenden Sprachregionen unterscheidet.26 Aus diesem Grund rechtfertigt es sich im vorliegend zu beurteilenden Zusammenschlussvorhaben auf eine weitere Unterteilung der räumlich relevanten Märkte im Hinblick auf Wirtschaftsgebiete zu verzichten. Daher werden für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens in räumlicher Hinsicht sprachregional ein Werbemarkt für Inserenten in (Print-/Online-)Immobilien-Rubrikanzeigen in der deutschsprachigen Schweiz, ein Werbemarkt für Inserenten in (Print-/Online-)Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz und ein Werbemarkt für Inserenten in (Print-/Online-)Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz abgegrenzt.

B.4.1.2 Nutzermärkte für Immobilien-Rubrikanzeigen

45. Der Nutzermarkt für Immobilien-Rubrikanzeigen umfasst auf der Angebotsseite den Betreiber einer Online-Plattform für Rubrikanzeigen oder den Herausgeber eines Print-Mediums und auf der Nachfrageseite Leser von Print-Inseraten bzw. Nutzer von Online-Plattformen, über welche Immobilien zur Miete oder zum Kauf angeboten werden.

46. Für die weitere Marktabgrenzung kann auf die vorangehenden Ausführungen zu den Werbemärkten verwiesen werden (vgl. Rz 42 ff.). Aus diesem Grund werden für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens ein Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-)Immobilien-Rubrikanzeigen in der deutschsprachigen Schweiz, ein Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-)Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz und ein Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-)Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz abgegrenzt.

B.4.1.3 Märkte für Online-Firmenwerbung

47. Nach Praxis der Wettbewerbskommission ist im Bereich der Online-Werbung zwischen dynamischen und statischen Werbeformen zu unterscheiden.27 Zudem unterscheidet die Praxis der Wettbewerbskommission im Bereich Online-Firmenwerbung zwischen der Vermittlung und der Bereitstellung von Werbeflächen. Nach Angaben der Zusammenschlussparteien ist ImmoStreet nicht in den Märkten für die Vermittlung von Werbeflächen tätig. In den Märkten für die Bereitstellung von Werbeflächen ist ImmoStreet nach Angaben der Zusammenschlussparteien ausschliesslich im Bereich der Bannerwerbung, also der statischen Werbeform, tätig.

48. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens ausschliesslich einen Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen abzugrenzen. Dieser ist gemäss den vorangehenden Ausführungen (vgl. Rz 42 ff.) sprachregional abzugrenzen.

B.4.1.4 Märkte für Print-Firmenwerbung

49. Der sachlich relevante Markt für Print-Firmenwerbung umfasst auf der Anbieterseite den Herausgeber eines Print-Mediums und auf der Nachfrageseite Werbetreibende. Nach Praxis der WEKO wird ein Markt für nationale Printwerbung und lokale/regionale Printfirmenwerbung unterteilt. In Analogie zu den Lesermärkten bilden die so genannten Special-Interest-Titel auch je eigene Werbemärkte, da sich diese an ein spezielles Publikum mit dem vom Titel abgedeckten Interesse richten.28

50. Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens ist gestützt auf die Praxis der Wettbewerbskommission hinsichtlich der sachlichen Marktabgrenzung bei Special-Interest-Titeln von der WEMF-Klassifikation auszugehen.29 Der Print-Titel «La Selection ImmoStreet» ist der Kategorie Immobilien-Presse (3344) zuzuordnen.

51. In räumlicher Hinsicht ist gemäss analoger Anwendung der Praxis der WEKO betreffend Lesermärkte30 im Hinblick auf die Märkte für Print-Firmenwerbung bei Special-Interest-Titel eine sprachregionale Abgrenzung

24 Vgl. Meldung, Rz 51. 25 RPW 2011/3 411 Rz 6, Tamedia/car4you; RPW 2009/3 262 Rz 104, Tamedia/PPSR; RPW 2006/2 382 E 8.3.2, Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten. 26 Meldung, Rz. 47.

27 Vgl. RPW 2012/1, 142 Rz 45, Tamedia/Langenthaler Tagblatt.

28 Vgl. RPW 2009/3 266 Rz 162 f., Tamedia/PPSR; RPW 2009/3 255 Rz 79 Tamedia/PPSR.

29 Vgl. RPW 2009/3 266 Rz 162 f., Tamedia/PPSR; RPW 2009/3 255 Rz 79 Tamedia/PPSR. 30 RPW 2009/3 256 Rz 85 Tamedia/PPSR.

vorzunehmen. «La Selection ImmoStreet» wird nur in deutscher und französischer Sprache angeboten. Daher wird für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens je ein Markt für Print-Firmenwerbung in der Immobilienpresse in der deutschsprachigen Schweiz und in der französischsprachigen Schweiz abgegrenzt.

B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten

52. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder

mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

53. Im Rahmen der vorliegenden Prüfung wurden die Marktanteile in den einzelnen Märkten von den Zusammenschlussparteien wie folgt angegeben:

Markt Tamedia ImmoStreet Betroffen

Werbemarkt für Inserenten in (Print-/Online-)Immobilien-Rubrikanzeigen in der deutschsprachigen Schweiz

[10-20] % [10-20] % Ja

Werbemarkt für Inserenten in (Print-/Online-)Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

[10-20] % [10-20] % Ja

Werbemarkt für Inserenten in (Print-/Online-)Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

[0-10] % [0-10] % Nein

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-)Immobilien-Rubrikanzeigen in der deutschsprachigen Schweiz

[10-20] % [0-10] % Ja

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-)Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

[20-30] % [0-10] % Ja

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-)Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

[10-20] % [0-10] % Nein

Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen in der deutschsprachigen Schweiz [30-40] % [0-10] % Ja

Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen in der französischsprachigen Schweiz

[30-40] % [0-10] % Ja

Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen in der italienischsprachigen Schweiz

[0-10] % [0-10] % Nein

Markt für Print-Firmenwerbung in der Immobilien-Presse in der deutschsprachigen Schweiz. [0-10] % [0-10] % Nein

Markt für Print-Firmenwerbung in der Immobilien-Presse in der französischsprachigen Schweiz. [0-10] % [10-20] % Nein

Tabelle 2: Marktanteile von Tamedia und ImmoStreet in den relevanten Märkten

54. Hieraus ergeben sich als betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU der Werbemarkt für Inserenten in (Print-/Online-)Immobilien-Rubrikanzeigen in der deutschsprachigen Schweiz, der Markt für Inserenten in (Print-/Online-)Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz, der Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-)Immobilien-Rubrikanzeigen in der deutschsprachigen Schweiz, der Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-)Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz, der Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen in der deutschsprachigen Schweiz und der Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen in der französischsprachigen Schweiz als betroffene Märkte.

B.4.2.1 Aktueller Wettbewerb

55. Nachfolgend wird eine Analyse der aktuellen Wettbewerbssituation vorgenommen. Hierbei werden in einem ersten Schritt die Marktanteilsentwicklungen kritisch gewürdigt und anschliessend das Marktumfeld kurz analysiert.

56. Bei den betroffenen Märkten handelt es sich durchwegs um Märkte im Online-Bereich. Diese zeichnen sich durch einen ständigen technologischen Wandel aus, der in der Regel auch eine sehr dynamische Entwicklung der Marktanteile nach sich zieht. Daher ist in diesen Märkten zu berücksichtigen, dass selbst hohe Marktanteile nicht zwingend eine marktbeherrschende Stellung nach sich ziehen müssen.

B.4.2.1.1. Werbemarkt für Inserenten in (Print-/Online-)Immobilien-Rubrikanzeigen in der deutschsprachigen Schweiz

57. Die Marktanteilsentwicklung in den letzten drei Jahren präsentiert sich nach Angaben der Zusammenschlussparteien wie folgt:

Gesamtmarkt

Parteien Wettbewerber

Tamedia ImmoStreet Scout 24 Schweiz AG home.ch NZZ AG

2011

# Inserate […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 % [10-20] % [10-20] % [10-20] % [10-20] % [10-20] %

2010

# Inserate […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 % [10-20] % [10-20] % [10-20] % [0-10] % [10-20] %

2009

# Inserate […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 % [10-20] % [10-20] % [10-20] % [0-10] % [10-20] %

Tabelle 3: Marktanteile im Werbemarkt für Inserenten in (Print-/Online-)Immobilien Rubrikanzeigen in der deutschsprachigen Schweiz

58. Die Marktanteile von Tamedia und ImmoStreet waren in den letzten drei Jahre relativ konstant bzw. sind leicht gesunken. Innerhalb von zwei Jahren ist es zudem home.ch gelungen auf einen relativ hohen Marktanteil von [10-20] % zu gelangen. Damit hat home.ch – gezählt an der Anzahl Inserate – einen ähnlichen Marktanteil wie ImmoStreet erreicht.

59. Neben der Anzahl Inserate ist allerdings ebenfalls die Reputation der Website im Internet zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wurden zudem der Page-Rank sowie die Nutzerzahlen von Net-Metrix zur Beurteilung der Wettbewerbssituation herangezogen.

60. Der Page-Rank31, welcher im Internet eine Art Reputationsmass einer Website darstellt, weist folgendes Ranking auf:

31 Der Page-Rank bewertet die Anzahl Links, welche auf eine Webseite zeigen auf einer Skala von 1 bis 10. Er wird als Bekanntheitsgrad einer Webseite angesehen und spiegelt die Wiederauffindbarkeit der Webseite über Suchmaschinen wieder. Der Page-Rank für einzelne Webseiten kann unter http://pr.comlex.de/ abgerufen werden.

Webseite Page-Rank (Max. 10)

www.immostreet.ch 5

www.homegate.ch 7

www.nzzdomizil.ch 6

www.home.ch 5

www.immoscout24.ch 6

www.osthome.ch 5

www.piazza.ch 6

www.newhome.ch 5

www.remax.ch 5

www.swissclick.ch 5

www.spg.ch 4

Tabelle 4: Page-Rank wichtiger konkurrierender Webseiten

61. In den Net-Metrix-Daten32 werden für einzelne Webseiten die «Unique Visitors» (unterschiedliche Besucher einer Seite) und die «Page-Views» (Anzahl besuchter

Seiten) aufgelistet. Sie zeigen daher die Nutzungsfrequenz einer Webseite an. Den Net-Metrix-Daten lassen sich die nachfolgenden Zahlen entnehmen:

Website Unique Visitors Page-Views

www.homegate.ch 1'182'000 4'878'828

www.immostreet.ch 239'000 594'212

www.immoscout24.ch 1'093'000 3'582'596

www.home.ch 316'000 595'370

www.newhome.ch 312'000 939'793

Tabelle 5: Unique-Visitors und Page-Views per April 2012

62. Die Analyse aufgrund des Page-Ranks und der Net-Metrix-Daten bestätigen, dass sich www.home.ch innerhalb von kurzer Zeit eine mit ImmoStreet vergleichbare Marktstellung erarbeitet hat. Dies deutet auf relativ intensiven aktuellen und möglichen potenziellen Wettbewerb in diesem Markt hin. Es bestehen daher keine Anzeichen, dass sich durch eine Kombination von Tamedia und ImmoStreet eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken würde, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden könnte.

B.4.2.1.2. Werbemarkt für Inserenten in (Print-/Online-)Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

63. Die Marktanteilsentwicklung in den letzten drei Jahren präsentiert sich nach Angaben der Zusammenschlussparteien wie folgt:

32 Net-Metrix-Daten sind abrufbar unter: http://netreport.wemf. ch/classic/suche_alpha.html.

Gesamtmarkt

Parteien Wettbewerber

Tamedia ImmoStreet Scout 24 Schweiz AG home.ch newhome.ch

2011

# Inserate […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 % [10-20] % [10-20] % [10-20] % [10-20] % [0-10] %

2010

# Inserate […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 % [10-20] % [10-20] % [10-20] % [0-10] % [0-10] %

2009

# Inserate […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 % [10-20] % [10-20] % [10-20] % [0-10] % [0-10] %

Tabelle 6: Marktanteile im Werbemarkt für Inserenten in (Print-/Online-)Immobilien Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

64. Für die weitergehende Analyse kann auf Rz 62 verwiesen werden. Es bestehen daher keine Anzeichen, dass sich durch eine Kombination von Tamedia und ImmoStreet eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken würde, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden könnte.

B.4.2.1.3. Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-)Immobilien-Rubrikanzeigen in der deutschsprachigen Schweiz

65. Die Marktanteilsentwicklung in den letzten drei Jahren präsentiert sich nach Angaben der Zusammenschlussparteien wie folgt:

Gesamtmarkt

Parteien Wettbewerber

Tamedia ImmoStreet Scout 24 Schweiz AG

REMAX Switzerland NZZ AG

2011

# Nutzer […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 % [10-20] % [0-10] % [10-20] % [0-10] % [0-10] %

2010

# Nutzer […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 % [10-20] % [0-10] % [10-20] % [0-10] % [0-10] %

2009

# Nutzer […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 % [10-20] % [0-10] % [0-10] % [10-20] % [0-10] %

Tabelle 7: Marktanteile im Markt für Nutzer/Leser in (Print-/Online-)Immobilien Rubrikanzeigen in der deutschsprachigen Schweiz

66. Für die Analyse kann auf die Ausführungen in Rz 62 verwiesen werden, die analog anwendbar sind. Es bestehen daher keine Anzeichen, dass sich durch eine Kombination von Tamedia und ImmoStreet eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken würde, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden könnte.

B.4.2.1.4. Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-)Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

67. Die Marktanteilsentwicklung in den letzten drei Jahren präsentiert sich nach Angaben der Zusammenschlussparteien wie folgt:

Gesamtmarkt

Parteien Wettbewerber

Tamedia ImmoStreet

SPG Commercial Property

Consultants

Scout24 Schweiz Ag

Swissclick

AG

2011

# Nutzer […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 % [20-30] % [0-10] % [10-20] % [10-20] % [0-10] %

2010

# Nutzer […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 % [20-30] % [0-10] % [10-20] % [0-10] % [0-10] %

2009

# Nutzer […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 % [20-30] % [0-10] % [10-20] % [0-10] % [0-10] %

Tabelle 8: Marktanteile im Markt für Nutzer/Leser in (Print-/Online-)Immobilien Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

68. Für die Analyse kann auf die Ausführungen in Rz 62 verwiesen werden, die analog anwendbar sind. Es bestehen daher keine Anzeichen, dass sich durch eine Kombination von Tamedia und ImmoStreet eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken würde, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden könnte.

B.4.2.1.5. Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen in der deutschsprachigen Schweiz

69. Die Marktanteilsentwicklung in den letzten drei Jahren präsentiert sich nach Angaben der Zusammenschlussparteien wie folgt:

Gesamtmarkt

Parteien Wettbewerber

Tamedia ImmoStreet Swisscom Ringier MSN Microsoft

2011

Tsd. CHF […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 % [30-40] % [0-10] % [10-20] % [10-20] % [10-20] %

2010

Tsd. CHF […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 % [20-30] % [0-10] % [10-20] % [10-20] % [0-10] %

2009

Tsd. CHF […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 % [20-30] % [0-10] % [10-20] % [0-10] % [10-20] %

Tabelle 9: Marktanteile im Markt für Nutzer/Leser in (Print-/Online-)Immobilien Rubrikanzeigen in der deutschsprachigen Schweiz

70. Auf dem Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen in der deutschsprachigen Schweiz verfügt ImmoStreet nur über einen vernachlässigbar kleinen Umsatz. Daher kann davon ausgegangen werden, dass es in diesem Markt zu keinen bzw. nur geringfügigen Marktanteilsadditionen kommt. Tamedia verfügt im Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen in der deutschsprachigen Schweiz über einen Marktanteil von ca. [30-40] %. Die wichtigsten Konkurrenten haben

jeweils einen Marktanteil von [10-20] %, wobei die Marktanteile von Tamedia sowie MSN Microsoft in den letzten Jahren Schwankungen aufweisen. Dies deutet auf ein recht dynamisches Marktumfeld hin.

71. Daher bestehen keine Anhaltspunkte, dass durch das Zusammenschlussvorhaben eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärket würde.

B.4.2.1.6. Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen in der französischsprachigen Schweiz

72. Die Marktanteilsentwicklung in den letzten drei Jahren präsentiert sich nach Angaben der Zusammenschlussparteien wie folgt:

Gesamtmarkt

Parteien Wettbewerber

Tamedia ImmoStreet Swisscom Ringier MSN Microsoft

2011

Tsd. CHF […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 % [30-40] % [0-10] % [10-20] % [0-10] % [20-30] %

2010

Tsd. CHF […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 % [20-30] % [0-10] % [10-20] % [0-10] % [10-20] %

2009

Tsd. CHF […] […] […] […] […] […]

MA (%) 100 % [20-30] % [0-10] % [10-20] % [0-10] % [10-20] %

Tabelle 10: Marktanteile im Markt für Nutzer/Leser in (Print-/Online-)Immobilien Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

73. Auf dem Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen in der französischsprachigen Schweiz verfügt ImmoStreet nur über einen vernachlässigbar kleinen Umsatz. Daher kann davon ausgegangen werden, dass es in diesem Markt zu keinen bzw. nur geringfügigen Marktanteilsadditionen kommt. Tamedia verfügt im Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen in der französischsprachigen Schweiz über einen Marktanteil von ca. [30-40] %. Die wichtigsten Konkurrenten haben jeweils einen Marktanteil von [0-20] %, wobei die Marktanteile von Tamedia sowie Swisscom und MSN Microsoft in den letzten Jahren Schwankungen aufweisen. Dies deutet auf ein recht dynamisches Marktumfeld hin.

74. Daher bestehen keine Anhaltspunkte, dass durch das Zusammenschlussvorhaben eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärket würde

B.5 Nebenabreden

75. Zu prüfen ist zudem, ob das Vertragswerk der Parteien Wettbewerbsabreden enthält, die mit dem Zusammenschlussvorhaben unmittelbar verbunden sind. Abreden, die die kumulativen Bedingungen der Notwendigkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs erfüllen, sind als Nebenabreden zu bezeichnen. Abreden, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen und somit keine Nebenabreden in diesem Sinne darstellen, erfahren keine Legalisierung durch den fusionskontrollrechtlichen Kommissionsentscheid. Sie unterliegen gegebenenfalls einer separaten Prüfung gemäss Art. 5 KG im Rahmen eines entsprechenden kartellgesetzlichen Verfahrens.33

76. In der Meldung werden die Bestimmungen betreffend Fortführung der Geschäfte bis zum Vollzugstermin gemäss Ziff. 14 des Aktienkaufvertrages zwischen GP und homegate als Nebenabreden geltend gemacht.34 In

der Meldung wird ausserdem auf ein Konkurrenz- und Abwerbeverbot hingewiesen, welches frühestens […] in Kraft trete, falls […]. Das Konkurrenz- und Abwerbeverbot wird im vorliegenden Zusammenschlussverfahren explizit noch nicht als Nebenabrede geltend gemacht.35

77. Nach der Praxis der Wettbewerbskommission ist eine Vereinbarung, wonach bis zur Vollendung eines Zusammenschlusses keine wesentlichen Änderungen am Geschäft des Zielunternehmens vorgenommen werden dürfen, als mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig zu erachten. Die Wettbewerbskommission hat dabei aber festgehalten, dass es den Parteien im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle nach Kartellgesetz ohnehin nicht frei steht, den Verfahrensgegenstand während der Dauer des Verfahrens zu verändern.36

B.6 Ergebnis

78. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den vorgenannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

33 RPW 2012/1, 139 Rz 16, Tamedia/Langenthaler Tagblatt. 34 Vgl. Meldung, Rz 24.

35 Vgl. Meldung, Rz 25. 36 RPW 2012/1, 140 Rz 32 f., Tamedia/Langenthaler Tagblatt.