RPW 2012/4 S. 857
Hilcona/Gastro Star
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 25. Juni 2012
A
Sachverhalt
1. Am 25. Mai 2012 hat die Wettbewerbskommission (WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Hilcona AG (nachfolgend: Hilcona) den Erwerb der alleinigen Kontrolle über die Gastro Star AG (nachfolgend: Gastro Star).
2. Hilcona mit Sitz in Schaan (FL) produziert und vertreibt Convenience-Gerichte sowohl für Privathaushalte als auch für die Gastronomie. Sie hat Tochtergesellschaften in der Schweiz, Deutschland und Frankreich. Seit 2011 untersteht sie der gemeinsamen Kontrolle der Bell AG (nachfolgend: Bell, 49 % der Aktien) sowie der Toni Hilti Familien-Treuhandschaft (nachfolgend: Treuhandschaft, 51 % der Aktien). Dieser Zusammenschluss wurde am 4. Februar 2011 der WEKO gemeldet und als unbedenklich erachtet (vgl. RPW 2011, 285 ff). Bell produziert und vertreibt Fleischwaren, Seafood, Geflügel und Convenience-Gerichte, während die Geschäftsaktivitäten der Treuhandschaft sich auf diejenigen von Hilcona beschränken.
3. Bell wiederum wird von der Coop Genossenschaft (nachfolgend: Coop) kontrolliert. Letztere betreibt insbesondere Super- und Verbrauchermärkte, ist aber in einer Reihe weiterer Sektoren tätig. So verfügt sie beispielsweise über Tankstellen und Restaurants und hat eigene Produktionsbetriebe.
4. Die zu übernehmende Gastro Star mit Sitz in Dällikon (CH), deren Aktien von insgesamt vier natürlichen Personen gehalten werden, produziert und vertreibt küchenfertige Salate, Früchte und Gemüse an Grossverteiler, die Systemgastronomie, Grossverbraucher und Weiterverarbeiter. Des Weiteren erbringt sie in geringerem Ausmass auch Logistik- und Labordienstleistungen (2011: CHF [...]). Auch ihre einzige 100-prozentige Tochtergesellschaft, die schwarz viva AG (nachfolgend: schwarz viva), ist insbesondere im Bereich der Produktion und des Vertriebs küchenfertiger Salate, Früchte und Gemüse tätig.
5. Ziel des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens ist es gemäss den Parteien, die bestehende Zusammenarbeit zwischen der Hilcona und der Gastro Star – vor dem Hintergrund der zunehmenden Öffnung der Schweizer Märkte im Bereich Frischprodukte – zu vertiefen und Synergien zwischen den beiden Unternehmen zu optimieren.
6. Am 4. Juni 2012 wurden Fragebögen an neun Abnehmer von Convenience-Produkten verschickt, wovon acht antworteten. Ebenfalls am 4. Juni 2012 sowie einige Tage später wurden Fragebögen an 17 Produzenten von gekühlten Convenience-Produkten im Allgemeinen und an Produzenten von gekühlten, küchenfertigen Salaten, Früchten und Gemüsen und von Salatsaucen im Speziellen verschickt, wovon schliesslich 12 antworteten. Zudem wurden drei weitere Produzenten von gekühlten, küchenfertigen Salaten, Früchten und Gemüsen telefonisch befragt.
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
7. Vor Vollzug des Zusammenschlussvorhabens gründet Hilcona eine Schweizer Akquisitionsgesellschaft in Form einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft, welche hernach sämtliche Aktien der Gastro Star übernimmt. Der Vollzug des Zusammenschlusses erfolgt innerhalb von zehn Tagen nach Erfüllung sämtlicher Vollzugsbedingungen, u.a. der Freigabe der Transaktion durch die WEKO. Da Hilcona von den vier Aktionären der Gastro Star sämtliche Aktien an dieser Gesellschaft aufkauft, ist das vorliegende Zusammenschlussvorhaben als ein Zusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG und Art. 1 Bst. a VKU zu qualifizieren.
B.2 Meldepflicht
8. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens CHF 2 Mrd. oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens CHF 500 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens CHF 100 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).
9. Wie aus nachfolgender Tabelle ersichtlich ist, erzielten die beteiligten Unternehmen 2011 einen gemeinsamen weltweiten Umsatz von über CHF 2 Mia. und einen Umsatz in der Schweiz von jeweils mehr als CHF 100 Mio. Die Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1 KG sind damit erreicht, weshalb das Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig ist.
Tabelle 1: Umsätze der betroffenen Unternehmen 2011, in Mio. CHF
Unternehmen Weltweiter Umsatz Umsatz in der Schweiz
Hilcona (inkl. Coop-Gruppe) […] [> 100]
Gastro Star […] [> 100]
Kumuliert [> 2‘000] [> 500]
B.3 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens
10. Gemäss Art. 10 Abs. 2 KG kann die Wettbewerbskommission den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a) eine marktbeherrschende Stellung, durch die
wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b) keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse
in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
11. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KG gelten einzelne oder mehrere Unternehmen als marktbeherrschend, wenn sie auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.
12. Unternehmen sehen sich in ihren Verhaltensspielräumen durch ihre aktuellen und potenziellen Konkurrenten beschränkt. Die voraussichtliche Marktstellung der Parteien nach dem Zusammenschluss ergibt sich folglich daraus, ob nach Realisierung ihres Vorhabens genügend aktuelle und potenzielle Konkurrenten verbleiben, die das Verhalten der Parteien nach dem Zusammenschluss disziplinieren werden.
13. Hierzu sind vorab die relevanten Märkte in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen.
B.3.1 Relevante Märkte
B.3.1.1 Sachlich relevante Märkte
14. Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszweckes als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
15. Gemäss Praxis der Wettbewerbskommission sind Convenience-Produkte „Fertigprodukte resp. –gerichte, die weitgehend verzehrfertig sind und allenfalls noch aufgetaut oder aufgewärmt werden müssen. Sie können ungekühlt, gekühlt oder tiefgekühlt sein.“1
16. In Übereinstimmung mit ihrer vorhergehenden Praxis2 werden in der nachfolgenden Analyse sechs Märkte für Convenience-Produkte unterschieden. Diese unterscheiden sich erstens dadurch, ob in den Detailhandelskanal oder den Horeka-Kanal geliefert wird, und zweitens, ob es sich um ungekühlte, gekühlte oder tiefgekühlte Convenience-Produkte handelt. Schliesslich kann aber offen gelassen werden, ob diese Märkte allenfalls, enger oder weiter abgegrenzt werden sollten, z. B. dahingehend, dass der Markt für gekühlte Convenience-Produkte für den Detailhandelskanal weiter in einen Markt für gekühlte, küchenfertige Salate, Früchte und Gemüse unterteilt werden sollte, da sich das Ergebnis der Analyse dadurch nicht verändert.
17. Dem Markt für Convenience-Produkte nachgelagert ist der Detailhandel. Aus Konsumentensicht besteht dieser in sachlicher Hinsicht aus einem Sortiment, „welcher aus einer Vielzahl von Produktgruppen gebildet wird, die gemeinsam den täglichen Bedarf der Konsumenten abdecken“ (vgl. Coop/Carrefour, RPW 2008/4, 598 Rz 55). Dieses Konzept des «One-Stop-Shopping» wird auch von der Europäischen Kommission angewandt.3
B.3.1.2 Räumlich relevante Märkte
18. Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
19. Im Rahmen des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens wurden klassische Detailhändler als auch Betreiber von Convenience-Shops zu ihren Importen von gekühlten Convenience-Produkten im Allgemeinen und von gekühlten, küchenfertigen Salaten, Früchten und Gemüsen im Speziellen befragt. Dabei ergab sich, dass die Mehrheit der Befragten 2011 keine oder nur einen relativ kleinen Anteil der von ihnen angebotenen gekühlten Convenience-Produkte importierten (vgl. Tabelle 2). Ausnahmen hiervon sind die Discounter Aldi und Lidl mit Importquoten für 2011 für diese Produktgruppe von [40– 60] % und [60–80] %. Coop importierte 2011 rund [0– 20] % aus dem Ausland, […] hiervon von Hilcona in Liechtenstein.
1 Bell/Toni Hilti Treuhandschaft/Hilcona, RPW 2011/2, 286, Rz 20; Bischofszell/Weisenhorn, RPW 2010/1, 185 Rz 16.
2 Bischofszell Nahrungsmittel AG/Weisenhorn Food Specialities GmbH, RPW 2010/1, 185 Rz 18 ff sowie Bell/Toni Hilti Treuhandschaft/Hilcona, RPW 2011/2, 286, Rz 19 ff. 3 Rewe/Meinl EU IV/M.1221; Rewe/Billa EU IV/M.803; Ahold/Superdiplo EU Comp/M.2161; Carrefour/Promodes EU IV/M.1684.
20. Zu einem deutlich geringeren Anteil werden in der Regel gekühlte, küchenfertige Salate, Früchte und Gemüse importiert. So gab die Mehrheit der Befragten an, 2011 keine Importe in diesem Bereich zu tätigen. Die höchste Importquote weist Coop mit [20–40] % auf, wobei [...] hiervon auf Importe aus Liechtenstein (von Hilcona) und […] auf solche aus Thailand (von der HPW AG, nachfolgend: HPW) entfallen. Die nächsthöchsten Importquoten haben Aldi und Lidl, welche 2011 [0–20] % resp. [20–40] % ihrer angebotenen gekühlten, küchenfertigen Salate, Früchte und Gemüse aus dem Ausland bezogen haben.
Tabelle 2: Importquoten von in der Schweiz tätigen Detailhändlern für gekühlte Convenience-Produkte und gekühlte, küchenfertige Salate, Früchte und Gemüse, 2011
Detailhändler Importquote [in %] bei …
gekühlten Convenience-Produkten
gekühlten, küchenfertigen Salaten, Früchten und Gemüsen
Coop [0–20] [20–40]
Lidl [60–80] [20–40]
Aldi [40–60] [0–20]
Denner [20–40] [0–20]
Migros4 [0–20] [0–20]
Selecta [0–20] [0–20]
Valora [0–20] [0–20]
Volg [0–20] [0–20]
Quelle: Angaben der Parteien und Erhebungen des Sekretariats der WEKO.
21. Somit bestätigt sich im Wesentlichen das Bild aus der Befragung beim Zusammenschlussvorhaben Bell/Toni Hilti Treuhandschaft/Hilcona (RPW 2011/2, 287, Rz 23–25). Während international tätige Discounter gekühlte Convenience-Produkte sowohl aus dem In- als auch dem Ausland beziehen, scheint ein Import dieser Produkte für die meisten weiteren befragten Detailhändler (inkl. Convenience-Shop-Betreiber) deutlich weniger attraktiv zu sein, was insbesondere auf die besonderen Erfordernisse an die Logistik zurückzuführen sein dürfte, u.a. die relativ kurzen Haltbarkeiten vieler gekühlter Convenience-Produkte. Letzteres dürfte insbesondere für gekühlte, küchenfertige Salate, Früchte und Gemüse zutreffen, die oft nur wenige Tage haltbar sind.
22. Gemäss den Parteien sollte der Markt für gekühlte Convenience-Produkte räumlich mindestens die Schweiz und ihre Nachbarländer umfassen. Begründet wird dies insbesondere mit dem grenzüberschreitenden Bezug solcher Produkte durch internationale Discounter. Auch führen die Parteien eine Reihe ausländischer Lieferanten Coops für gekühlte Convenience-Produkte an.
23. Dem ist anzumerken, dass die weiteren in der Schweiz tätigen Detailhändler in der Regel (vgl. Rz 19 und Tabelle 2) einen deutlich geringeren Anteil an gekühlten Convenience-Produkten aus dem Ausland importieren und nicht oder nicht im selben Ausmass wie die beiden genannten Discounter auch in anderen Ländern als Detailhändler tätig sind.
24. Nachfolgend wird deshalb, trotz der Einwände durch die Parteien, als engstmögliche Marktabgrenzung bei gekühlten Convenience-Produkten für den Detailhandelskanal resp. den Horekakanal in Übereinstimmung mit Bell/Toni Hilti Treuhandschaft/Hilcona (RPW 2011/2, 287, Rz 25) jeweils von einem schweizweiten Markt ausgegangen. Schliesslich kann die genaue räumliche Marktabgrenzung dieser Märkte aber offen gelassen werden, da dies das Ergebnis der Analyse nicht verändert.
25. Die Märkte für ungekühlte sowie für tiefgekühlte Convenience-Produkte werden in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis der Wettbewerbskommission (RPW 2011/2, 287 Rz 26; RPW 2010/1, 186 Rz 25) europaweit abgegrenzt. Schliesslich kann aber die genaue räumliche Marktabgrenzung für diese Märkte offen gelassen, da diese das Ergebnis der Analyse nicht verändert.
4 Nur MGB ohne Globus und Horeka-Kanal.
26. Wie u.a. in Bischofszell/Weisenhorn beschrieben, ist der Detailhandelsmarkt lokal. Gemäss Migros/Denner (RPW 2008/1, 156 f, Rz 239 ff) betragen die Marktradien je nach Grösse des Super- resp. Hypermarkts zwischen 10 und 20 Minuten. Bei homogenen Bedingungen kann sich die Wettbewerbsbehörde gemäss Coop/Carrefour (RPW 2008/4, 606, Rz 112) dabei auf die nationale Ebene konzentrieren.
B.3.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen
Märkten
27. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene
Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
28. Im Markt für gekühlte Convenience-Produkte für den Detailhandel verfügt Coop 2011, wie nachfolgende Tabelle 2 aufzeigt, über einen Marktanteil von [20–30] % und Gastro Star über einen solchen von [0–10] %, was einen kumulierten Marktanteil von [20–30] % ergibt. Somit handelt es sich um einen vom Zusammenschluss betroffenen Markt. Bei den weiteren Convenience-Märkten handelt es sich nicht um betroffene Märkte. Als zweiter betroffener Markt ist der den Convenience-Märkten nachgelagerte Lebensmittel-Detailhandelsmarkt zu erwähnen, bei dem Coop über einen Marktanteil von > 30 % verfügt, bei dem es aber zu keiner Marktanteilsaddition kommt. Deshalb wird nachfolgend lediglich der Markt für gekühlte Convenience-Produkte für den Detailhandel einer eingehenderen Prüfung unterzogen.
Tabelle 3: Marktanteile in den verschiedenen schweizweiten Convenience-Märkten, 2011 [%]
Produktemärkte5 Coop-Gruppe Gastro Star kumuliert
Convenience-Produkte für Detailhandel [10–20] [0–10] [10–20]
- ungekühlt [0–10] [0–10] [0–10]
- gekühlt6 [20–30] [0–10] [20–30]
- tiefgekühlt [0–10] [0–10] [0–10]
Convenience-Produkte für Gastronomie [0–10] [0–10] [0–10]
- ungekühlt [0–10] [0–10] [0–10]
- gekühlt [0–10] [0–10] [0–10]
- tiefgekühlt [0–10] [0–10] [0–10]
Lebensmittel-Detailhandel > 30 % – > 30 %
Quelle: Angaben der Parteien ( grau: betroffene Märkte).
Markt für gekühlte Convenience-Produkte für den Detailhandel
29. Durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben werden Hilcona (inkl. Coop) und Gastro Star mit einem kumulierten Marktanteil 2011 von [20–30] % zum grössten Anbieter von gekühlten Convenience-Produkten im schweizerischen Detailhandelskanal. Zweitgrösster Anbieter in diesem Markt ist die Migros-Gruppe (Produktionsbetrieb u.a. in Bischofszell, vgl. Bischofszell/Weisenhorn, RPW 2010/1 184 ff) mit einem Marktanteil von schätzungsweise [10–20] %. Daneben gibt es eine Reihe mittlerer und kleinerer Anbieter, so [die Fresh and Frozen Food AG, die Orior-Gruppe, die Prodague SA und die Spavetti AG mit Marktanteilen von jeweils 0– 10 %]. Weitere schweizerische Anbieter von gekühlten Convenience-Produkten sind u.a. die Ospelt Food AG und die Gautschi Spezialitäten AG. Auch gekühlte Convenience-Produkte ausländischer Hersteller sind im
schweizerischen Detailhandel zu finden, v.a. bei Aldi und Lidl. Es handelt sich gemäss Eingaben der Discounter aber meistens um Convenience-Produkte mit langer Resthaltbarkeit.
30. Ein Teilbereich des Marktes für gekühlte Convenience-Produkte für den Detailhandelskanal ist derjenige für gekühlte, küchenfertige Salate, Früchte und Gemüse
5 Die Parteien schätzen den schweizerischen Gesamtmarkt für Convenience-Produkte für den Detailhandel für 2011, gerechnet zu Produzentenpreisen, auf CHF […] Mio. (davon CHF […] Mio. ungekühlt, CHF […] Mio. gekühlt und CHF […] Mio. tiefgekühlt), denjenigen bezüglich den Horeka-Kanal auf CHF […] Mio. (davon CHF […] Mio. ungekühlt und je CHF […] Mio. gekühlt und tiefgekühlt).
6 Für die genauen Produktkategorien, welche für die Gesamtmarktschätzung durch die Parteien berücksichtigt wurden, vgl. Bell/Toni Hilti Treuhandschaft/Hilcona (RPW 2011/2, 288, Fn 8).
für den Detailhandelskanal. Würde dieser als eigenständiger sachlich relevanter Markt abgegrenzt, so wäre Gastro Star wahrscheinlich die Nummer eins in diesem Markt. So erwirtschaftete Gastro Star 2011 mit gekühlten, küchenfertigen Salaten, Früchten und Gemüsen im Detailhandelskanal einen Umsatz von CHF […] Mio. Bei einem grob geschätzten Gesamtmarkt von rund CHF 300 Mio.7 hätte Gastro Star damit einen Marktanteil von rund [20–30] %. Auch die Coop-Gruppe ist in diesem Bereich tätig. So lieferten die zur Coop-Gruppe hinzuzuzählenden Unternehmen Hilcona AG (FL) und die Bell Schweiz AG gekühlte, küchenfertige Salate, Früchte und Gemüse im Wert von CHF […] Mio. an die Coop-Gruppe, allerdings liegen dem Sekretariat der WEKO
(nachfolgend: Sekretariat) keine Zahlen dazu vor, welcher Anteil hiervon auf den Detailhandelskanal entfällt.
31. Zu den wichtigsten Wettbewerbern der Zusammenschlussparteien bei gekühlten, küchenfertigen Salaten, Früchten und Gemüsen im Detailhandelskanal gehören, wie aus Tabelle 4 ersichtlich, die Kellermann.ch AG mit einem Gesamtumsatz (inkl. Gastronomiekanal) im Jahr 2011 von über CHF […] Mio., die Prodague SA mit einem solchen von CHF […] Mio. und die Spavetti AG mit einem solchen von über CHF […] Mio. Ebenfalls Umsätze von über CHF […] Mio. im Jahr 2011 erwirtschafteten die Josef Müller Gemüse AG und Jean-Luc Gruber aus Pailly. Daneben sind eine Reihe v.a. kleinerer Produzenten in diesem Bereich tätig.
Tabelle 4: Umsätze in der Schweiz mit gekühlten, küchenfertigen Salaten, Früchten und Gemüsen, 2011 verschiedener Produzenten (Retail und Grosshandel)
Produzent Umsatz mit gekühlten, küchenfertigen Salate, Früchte und Gemüsen, 2011 [CHF Mio.]8
Hauptabnehmer, in Klammer Umsatz
mit diesen 2011
[CHF Mio.]9
Coop inkl. Bell und Hilcona (CH/FL)
[…] mindestens: DH und G […]
Gastro Star […] DH
[…]10 DH und G (ohne Logistikleistungen)
[…]
[…]
[…]
Migros-Produktionsbetriebe k. A. k. A.
Kellermann.ch AG > […] DH und G [...]
Prodague SA […] DH; […] total […]
Jean-Luc Gruber, Pailly […] DH und G […]
Josef Müller Gemüse AG […] DH und G […]
Spavetti AG […] DH; […] total […]
Bonatura AG k. A. […]
Brunner AG […] mindestens […]
Eisberg Schweiz AG […] mindestens […]
Frey Gemüse AG […] […]
Frigemo AG […] […]
7 Diese Schätzung des Sekretariats stützt sich auf folgende Informationen. […]. Des Weiteren wird der schweizweite Markt für geschnittene Früchte von einem Wettbewerber der Zusammenschlussparteien für 2011 auf CHF 23 Mio. geschätzt.
8 Teilweise Gesamtumsatz des Unternehmens, d.h. inklusive weitere Geschäftsfelder nebst gekühlten, küchenfertigen Salaten, Früchten
und Gemüsen wie beispielsweise nicht gekühltes, ganzes Gemüse und Logistikleistungen. 9 Liste nicht vollständig.
10 Gastro Star erzielte 2011 einen Gesamtumsatz (inkl. Logistikleistungen) von rund CHF 110 Mio. Vgl. „Hilcona AG übernimmt die Gastro Star AG“, 9. Mai 2012, publiziert auf der Hilcona-Homepage unter der Rubrik „Angebote für Medienschaffende“, http://www.hilcona.com/ index.php?TPL=113&x270_id=255.
Produzent Umsatz mit gekühlten, küchenfertigen Salate, Früchte und Gemüsen, 2011 [CHF Mio.]8
Hauptabnehmer, in Klammer Umsatz mit diesen 2011 [CHF Mio.]9
HPW AG […] […]
INTER BON Sagl […] mindestens […]
SCHWAB Gemüse und Früchte GmbH
[…] mindestens […]
Gesamtmarkt Ca. 300
Quelle: Angaben der Parteien und Erhebungen des Sekretariats. Abkürzungen: DH: Detailhandelskanal; G: Gastronomiekanal.
32. Die meisten dieser Produzenten sind auf die Produktion und den Vertrieb von gekühlten, küchenfertigen Salaten, Früchten und Gemüsen spezialisiert und stellen keine weiteren Convenience-Produkte her. Sie erzielen dabei oftmals mehr als die Hälfte ihres gesamten Umsatzes mit einem einzigen Detailhändler. Dies gilt beispielsweise, wie aus Tabelle 4 ersichtlich, für […]. Dies könnte u.a. darauf zurückzuführen sein, dass für die Belieferung von Ultrafrisch-Produkten ein gewisses Mindestvolumen beim einzelnen Abnehmer erforderlich ist, damit die Logistikkosten nicht zu sehr ins Gewicht fallen. Diese oftmals hohe Abhängigkeit von Migros oder Coop ist somit vermutungsweise auf die spezielle Erfordernisse der Frische des Produkts und der damit häufigen Belieferung der Kunden zurückzuführen und nicht auf mangelnde Initiative zur Kundendiversifikation.
33. Der Zusammenschluss könnte bewirken, dass die Coop-Gruppe (inkl. Hilcona) bestehende Lieferanten von gekühlten, küchenfertigen Salaten, Früchten und Gemüsen durch Lieferungen von Gastro Star ersetzt. […]. Allenfalls könnte der Zusammenschluss auch bewirken, dass das Volumen von Gastro Star bei der Migros-Gruppe (im Detailhandels- und/oder Gastronomiekanal) zurückgehen wird, was neue Absatzkanäle für Konkurrenten von Gastro Star eröffnen könnte.
Auswirkungen auf den Detailhandel
34. Durch das Zusammenschlussvorhaben geht für die Detailhändler ein potenzieller, unabhängiger Lieferant für gekühlte, küchenfertige Salate, Früchte und Gemüse verloren. Gemäss Erhebungen des Sekretariats beziehen die befragten Detailhändler ihre küchenfertigen Salate, Früchte und Gemüse mit einer Ausnahme von jeweils […] bis […] unterschiedlichen Produzenten.11
35. Gastro Star erzielte 2011 mit fast CHF […] Mio. annähernd [60–80] % ihres Umsatzes mit der Coop-Gruppe, davon CHF […] Mio. mit Coop-Retail. Die Lieferungen an weitere Detailhändler betrugen dabei lediglich CHF […] Mio., wovon CHF […] Mio. auf […] entfielen.12 Im Horeka-Kanal erzielte Gastro Star 2011 einen Umsatz von CHF […] Mio., wovon CHF […] Mio. mit […] und CHF […] Mio. mit […]. Schliesslich erreichte sie mit Logistikleistungen 2011, wie bereits in Rz 4 geschildert, einen Umsatz von CHF […] Mio.
36. Fünf der acht Detailhändler, welche geantwortet haben, haben angegeben, dass sie keine Auswirkungen auf ihr Unternehmen durch das Zusammenschlussvorhaben erwarten. Dies ist vermutlich insbesondere darauf zurückzuführen, dass Gastro Star mit Ausnahme der Coop-Gruppe andere Detailhändler nicht oder nur in einem relativ geringen Ausmass beliefert. […] machten darauf aufmerksam, dass der Zusammenschluss eine Konzentration des Marktes bewirkt, während […] anmerkte, dass […]. Insgesamt scheint das vorliegende Zusammenschlussvorhaben somit wenig spürbare Auswirkungen auf die Detailhändler zu haben.
Auswirkungen auf Produzenten von Convenience-Produkten insb. von Salaten, Früchten und Gemüsen
37. Das Sekretariat befragte beim vorliegenden Zusammenschlussvorhaben, wie in Rz 6 erwähnt, sowohl Produzenten von gekühlten Convenience-Produkten im Allgemeinen als auch Produzenten von gekühlten, küchenfertigen Salaten, Früchten und Gemüsen und von Salatsaucen im Speziellen.
38. Die wichtigsten Lieferanten der Coop-Gruppe für gekühlte, schnittfertige Salate, Früchte und Gemüse sind neben der Coop-Gruppe inkl. Hilcona selbst und neben Gastro Star, wie aus Tabelle 4 ersichtlich, […] mit einem Umsatz 2011 mit Coop von CHF […] Mio. und […] mit einem solchen von […] Mio. […].
39. Dabei zeigte sich, dass Produzenten von gekühlten, küchenfertigen Salaten, Früchten und Gemüsen die Auswirkungen auf ihr Unternehmen durchschnittlich deutlich negativer bewerteten als diejenigen Hersteller von gekühlten Convenience-Produkten, welche nicht im Bereich der Produktion von gekühlten, küchenfertigen Salaten, Früchten und Gemüsen tätig sind. […].
11 Die einzige Ausnahme ist […]. 12 Angaben gemäss den Parteien. […].
40. Von Herstellern, die nicht im Bereich gekühlte, küchenfertige Salate, Früchte und Gemüse tätig sind, kamen sehr unterschiedliche Reaktionen bezüglich die Auswirkungen des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens auf ihr Unternehmen. So reichten diese von Bedenken bezüglich die steigende Marktmacht der Zusammenschlussparteien über keine zu erwartenden Auswirkungen bis hin zu Chancen in anderen Kanälen durch das Zusammenschlussvorhaben.
41. Schliesslich äusserten mehrere vom Sekretariat befragte Marktteilnehmer Bedenken bezüglich das Zusammenschlussvorhaben aufgrund der von Gastro Star erbrachten Logistik-Dienstleistungen. Gastro Star hat im letzten Jahrzehnt eine nationale Logistikplattform für ultrafrische Convenience-Produkte (Haltbarkeit von 2–4 Tagen) entwickelt, welches auch von anderen Wettbewerbern benutzt wird für die Belieferung von Coop als auch weiteren nicht zu Coop gehörenden Betrieben. […].
42. Allerdings haben bereits mehrere Lieferanten von Migros eine ähnliche Plattform aufgebaut, die allenfalls auch erweitert werden könnte. Auch könnte vor dem Hintergrund des grossen Volumens der Migros eine neue Plattform entstehen, die an die Effizienz derjenigen von Gastro Star herankommen könnte. Deshalb ist davon auszugehen, dass keine gewichtigen Argumente gegen das Zusammenschlussvorhaben aufgrund der Logistikplattform von Gastro Star vorliegen.
C Nebenabreden – Konkurrenzverbote
43. Die bisherigen Aktionäre der Gastro Star werden nach Vollzug dieses Zusammenschlussvorhabens weiterhin als Arbeitnehmer der Gastro Star tätig sein, und zwar mit unbefristeten Einzelarbeitsverträgen resp. mit Arbeitsverträgen mit einer Dauer von […]. Für die Zeit nach einer allfälligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde zwischen den Vertragsparteien im Aktienkaufvertrag ein Konkurrenzverbot vereinbart. Demnach verpflichten sich die bisherigen Aktionäre der Gastro Star, […] jeglicher konkurrenzierender Tätigkeit der Gesellschaften der Gastro Star (oder einer nahestehenden Person) zu enthalten.
44. Im Entscheid ISS/Edelweissfm13 hat die WEKO ihre Praxis zu den Konkurrenzverboten nach der EU-Bekanntmachung14 gerichtet. Demnach sind Konkurrenzverbote im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen nicht als Wettbewerbsabreden zu qualifizieren, wenn sie unmittelbar mit dem Zusammenschluss verbunden sind und räumlich, sachlich, zeitlich und persönlich notwendig sind, um den Aufbau des Kundenstamms und/oder des Know-hows nach einem vollzogenen Zusammenschlussvorhaben sicherzustellen.15
45. Die in Rz 43 beschriebenen, […] dauernden Konkurrenzverbote […]. Es ist also nicht voraussehbar, zu welchem Zeitpunkt diese Konkurrenzverbote zu laufen beginnen. Somit kann die WEKO auch nicht beurteilen, ob das Konkurrenzverbot tatsächlich unmittelbar mit dem Zusammenschluss verbunden ist. Auf eine Überprüfung der Zulässigkeit dieser Konkurrenzverbote im Rahmen der vorliegenden Analyse wurde deshalb verzichtet.
D Schlussfolgerung
46. Eine allfällige Umsatzeinbusse bei der Coop-Gruppe könnten Produzenten von gekühlten, küchenfertigen Salaten, Früchten und Gemüsen allenfalls durch die Zunahme ihrer Belieferungen in anderen Absatzkanälen ausgleichen.
47. Allenfalls könnte die von Gastro Star angebotene Logistik-Plattform, welche bis anhin auch von weiteren Produzenten genutzt worden ist, durch den Zusammenschluss für andere Produzenten resp. Abnehmer eingeschränkt werden resp. an Attraktivität verlieren. Allerdings ist davon auszugehen, dass eine gleichwertige Plattform von anderen Produzenten resp. Abnehmern aufgebaut oder eine bestehende Plattform erweitert werden kann.
48. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
13 RPW 2006/4, 690 Rz 41f, ISS/Edelweissfm; siehe auch RPW 2010/3, 505 Rz 65, France Télécom SA/Sunrise Communications AG.
14 Vgl. Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, ABl 2005/C 56/03, Rz 18 (nachfolgend EU-Bekanntmachung).
15 Vgl. EU-Bekanntmachung (Fn 14), Rz 12 und 19.