RPW 2013/4 S. 675

BLS AG/BLS Cargo AG

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 25. November 2013

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 26. November 2013

A

Sachverhalt

1. Am 31. Oktober 2013 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) (nachfolgend: Meldung) erhalten.1 Gemäss Meldung hat die BLS AG (nachfolgend: BLS) den Aktionärbindungsvertrag (nachfolgend: ABV) mit DB Schweiz Holding AG (nachfolgend: DB Holding) für die gemeinsame Kontrolle über die BLS Cargo AG (nachfolgend: BLS Cargo) am 21. Mai 2013 per Ende November 2013 gekündigt. Gemäss Meldung geht aufgrund der Kündigung die gemeinsame Kontrolle der BLS und DB Holding über die BLS Cargo in die alleinige Kontrolle von BLS über.2

A.1 Vorhaben und involvierte Unternehmen

A.1.1 Das Vorhaben

2. BLS Cargo steht seit dem Jahr 2008 unter der gemeinsamen Kontrolle der BLS und der DB Holding (vormals: Railion Deutschland AG). Die gemeinsame Kontrolle wurde durch einen ABV begründet, […]. Namentlich handelt es sich um […]:

[…]3

3. […]

4. […]4

5. […]5

6. […]6

7. […]7

8. Die Aktienanteile an der BLS Cargo würden durch den vorliegend gemeldeten Zusammenschlussvorgang unverändert bleiben. BLS bleibe weiterhin Mehrheitsaktionärin mit 52 %, während die DB Holding weiterhin 45 % halte und die restlichen 3 % unverändert bei der IMT-Dienst AG verblieben. Der Übergang der Kontrolle von gemeinsamer auf alleinige erfolge demnach einzig durch die Auflösung des ABV und den darin enthaltenen Bestimmungen über die Beschlüsse des Verwaltungsrates.8

9. Somit erfolgt mit diesem Zusammenschlussvorhaben im Wesentlichen die Wiederherstellung der Kontrollverhältnisse vor dem Zusammenschluss im Jahr 2008, bei dem die DB Holding gemeinsame Kontrolle an der BLS Cargo erwarb.

10. Die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) weist vorliegend ausdrücklich darauf hin, dass sie das Zusammenschlussvorhaben unter dem Vorbehalt beurteilt, dass der Kontrollwechsel wie von der Meldung beschrieben stattfindet. Nicht geprüft wird zudem die Frage der zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit der Erlangung der alleinigen Kontrolle.

A.1.2 Die involvierten Unternehmen

A.1.2.1 BLS-Gruppe

A.1.2.1.1. BLS

11. Konzernmuttergesellschaft der BLS-Gruppe ist die BLS. BLS ist rechtlich selbständig und privatwirtschaftlich ausgerichtet. Das Aktionariat von BLS setzt sich aus folgenden Gruppen zusammen: Kanton Bern mit 55,75 %, die Schweizerische Eidgenossenschaft mit 21,7 %, juristische Personen und Private mit 13,95 % sowie übrige Kantone und Gemeinden mit 8,6 %.9 Nachfolgend bezeichnet BLS sowohl die BLS AG als auch die BLS-Gruppe.

12. Die BLS präsentiert sich mit ihrem Internetauftritt als Nummer Zwei im Schweizer Bahngeschäft. Mit der Berner S-Bahn betreibt die BLS das zweitgrösste S-Bahn-Netz der Schweiz. Dazu gehören die S-Bahn Bern, einige Regio- und Regio-Express-Linien. Zudem betreibt die BLS im Emmental ein ausgedehntes Busnetz sowie im Berner Oberland die Schifffahrt auf dem Thuner- und Brienzersee. Und am Lötschberg bietet die BLS ganzjährig die Dienstleistung Autoverlad auf der Nord-Süd-Achse an: Autoverlad durch den Lötschberg und während der Ferienzeiten Verladeangebote Kandersteg – Lötschberg – Simplon – Iselle. Im Bereich Güterverkehr nimmt die BLS überregionale Tätigkeiten wahr. Im Bereich Infrastruktur unterhält die BLS ein Streckennetz und betreibt den NEAT-Basistunnel am Lötschberg. Für Wartung und Umbau von Rollmaterial sowie für die Durchführung von Aufträgen Dritter verfügt die BLS über eigene Werkstätten. Schliesslich betreibt die BLS an den von ihr bedienten Bahnhöfen rund 30 Reisezentren.10

1 Vgl. Meldung vom 31. Oktober 2013. 2 Vgl. Meldung, Rz 1. 3 Vgl. Meldung, Rz 39. 4 Vgl. Meldung, Rz 42. 5 Vgl. Meldung, Rz 43. 6 Vgl. Meldung, Rz 48. 7 Vgl. Meldung, Rz 45. 8 Vgl. Meldung, Rz 40.

9 Vgl. Profil 2013 – Ein Kurzporträt der BLS, S 5, <http://www.bls.ch/d/ unternehmen/blsag.php > (1.11.2013); Meldung, Rz 12.

10 Vgl. Profil 2013 – Ein Kurzporträt der BLS, S 4, <http://www.bls.ch/d/ unternehmen/blsag.php > (1.11.2013); Meldung, Rz 13 f.

13. Gemäss Meldung bietet die BLS-Gruppe keine Speditionsdienstleistungen, keine Operateurdienstleistungen und keine Terminalleistungen an. Weiter gibt die Meldung an, dass die BLS-Gruppe auch keine Vermietung von Ladeeinheiten11 anbietet.12 Zu etwaigen Tätigkeiten von BLS im Bereich Terminalleistungen ist auf das Gemeinschaftsunternehmen RAlpin AG (nachfolgend: Ralpin) hinzuweisen (vgl. Abschnitt 7). Es stellt sich die Frage, ob BLS mit dem Gemeinschaftsunternehmen Ralpin Terminalleistungen anbietet: Ralpin gibt auf ihrer Internetseite unter der Rubrik Kontakt und Öffnungszeiten die Standorte „Ralpin Terminal Freiburg“, „Ralpin Terminal Basel Kleinhüningen“ und „Ralpin Terminal Novara13„ an. Diese Frage kann für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben allerdings offen gelassen werden, da keine Anhaltspunkte bestehen, dass das gemeldete Vorhaben für Terminalleistungen Strukturänderungen (oder Verlust potenzieller Konkurrenz) bewirkt.

A.1.2.2 BLS Cargo14

14. Die BLS Cargo ist auf den Gütertransport innerhalb und durch die Schweiz spezialisiert. Schwerpunkt ist der Alpentransit mit internationalen Ganzzügen über die Lötschberg/Simplon- und die Gotthard-Route. Hier bietet die BLS Cargo Züge im unbegleiteten kombinierten Verkehr, im begleiteten kombinierten Verkehr („Rollende Autobahn“) sowie im konventionellen Verkehr an. Ein weiteres, wichtiges Standbein sind Ganzzugtransporte innerhalb der Schweiz, hauptsächlich von Mineralöl, Kohle, Bau- und Ausbruchmaterial.

15. Die BLS ist mit einem Aktienanteil von 52 % an der BLS Cargo beteiligt. Weitere Partner sind die DB Schenker Rail Deutschland AG beziehungsweise DB Holding mit 45 % und die IMT AG (italienische Ambrogio-Gruppe) mit 3 %.

A.1.2.2.1 BLS Netz AG15

16. Die BLS Netz AG betreibt, unterhält und baut das Eisenbahnnetz der BLS. Dieses Eisenbahnnetz ist 436 Kilometer lang. Zum Schienennetz von BLS gehört auch die Lötschbergachse. Diese umfasst auch den 2007 in Betrieb genommenen 34,6 Kilometer langen Lötschberg-Basistunnel und die 60 Kilometer lange Bergstrecke.

17. Bei der BLS Netz AG handelt es sich um ein Tochterunternehmen der BLS (Beteiligung 33,4 %). Die BLS Netz AG ist konzernmässig in die BLS-Gruppe eingebunden.

A.1.2.2.2 Busland AG16

18. Die Busland AG erbringt Dienstleistungen im öffentlichen Linienverkehr. Im Emmental deckt die Busland AG ein über 200 Kilometer langes Busstreckennetz auf 18 Buslinien ab.

19. Bei der Busland AG handelt es sich um eine Tochtergesellschaft von BLS. Die Busland AG ist konzernmässig in die BLS-Gruppe eingebunden.

A.1.2.2.3 KPZ Fahrbahn AG17

20. Die Gesellschaft bezweckt das Anbieten von Knowhow und Expertenleistungen im Bereich Fahrbahn und Interaktion. Beispielsweise betrifft das Dienstleistungsangebot der KPZ Fahrbahn AG die Themenkreise Technologie, Assetmanagement, Ausbildung, Sicherheit oder Anschlussgleise.

21. Die KPZ Fahrbahn AG ist ein Gemeinschaftsunternehmen der BLS und der Schweizerischen Südostbahn AG SOB.

A.1.2.2.4 BLS Cargo Italia S.r.l.18

22. Mit der BLS Cargo Italia S.r.l. (100%-Beteiligung der BLS Cargo) ist die BLS an den bedeutenden Schweizer Grenzorten präsent. BLS Cargo Italia S.r.l. erbringt Serviceleistungen für die Züge der BLS.

A.1.2.2.5 BLS Cargo Deutschland GmbH19

23. Mit der BLS Cargo Deutschland GmbH (100%- Beteiligung der BLS Cargo) ist die BLS an den bedeutenden Schweizer Grenzorten präsent. BLS Cargo Deutschland GmbH erbringt Serviceleistungen für die Züge der BLS.

A.1.2.2.6 RAlpin AG20

24. Ralpin bezweckt die Entwicklung, den Betrieb und die Vermarktung der rollenden Landstrasse (nachfolgend: Rola) im alpenquerenden Verkehr im Auftrag des Bundes.21

25. Gemäss Internetauftritt von Ralpin versteht sich die Rola als Ergänzungsangebot zu Wagenladungen für Massengüter, zu Wechselbrücken und Containern.22 Sie eigne sich besonders für zeitkritische Sendungen, Just in time-Lieferungen und für heikle und wertvolle Güter, die eine kontinuierliche Begleitung erforderten. Ralpin befördere Strassenfahrzeuge mit allen Arten von Gütern, chemischen Produkten, Hightech-Komponenten, Ersatzteilen, verderblichen Lebensmitteln und Luftfracht. Praktisch jeder auf europäischen Strassen zugelassene Lastwagen könne auf der Rola transportiert werden.

26. An Ralpin sind gemäss Meldung die BLS, Hupac Intermodal SA (nachfolgend: Hupac) und SBB Cargo23 mit je zu 30 % und Trenitalia zu 10 % beteiligt. BLS, Hupac und SBB Cargo üben dabei über einen Aktionärbindungsvertrag gemeinsame Kontrolle über Ralpin aus.

11 Bei Ladeeinheiten wird grundsätzlich zwischen Container, Wechselbehälter, Sattelanhänger oder ganzen Lastwagen unterschieden. 12 Vgl. Meldung, Rz 58.

13 Ralpin – Terminals, <http://www.ralpin.com/?pageID=13&lng=de> (6.11.2013).

14 Vgl. Tochtergesellschaften der BLS, <http://www.bls.ch/d/unterneh men/blsag-toechter.php> (1.11.2013); Meldung, Rz 16 ff. und Rz 24.

15 Vgl. Profil 2013 – Ein Kurzporträt der BLS, S 4, <http://www.bls.ch/d/ unternehmen/blsag.php > (1.11.2013); Meldung, Rz 25.

16 Vgl. Tochtergesellschaften der BLS, <http://www.bls.ch/d/unterneh men/blsag-toechter.php> (1.11.2013); Meldung, Rz 26.

17 Vgl. Kompetenzzentrum Fahrbahn – Über uns, <http://www.kpzfahrbahn.ch/fahrbahn/ueber-uns/kompetenzzentrum_fahrbahn.html> (1.11.2013); Meldung, Rz 27. 18 Vgl. Meldung, Rz 28. 19 Vgl. Meldung, Rz 29. 20 Vgl. Meldung, Rz 30.

21 Die Rola ist ein Angebot im Güterverkehr, bei dem komplette Lastwagen auf die Schiene (Niederflureisenbahnwagen) verladen werden, <http://www.voev.ch/oV-Glossar_liste.html?letter=R> (1.11.2013).

22 Vgl. Was ist die Rola – Was bringt die Rola, <http://www.ralpin. com/itool3/frontend/de/start/Die-Rola__6/> (1.11.2013).

23 Bei SBB Cargo handelt es sich um eine Division der SBB AG (nachfolgend: SBB) (vgl. Eine SBB für vier Märkte <http://www.sbb.ch/sbbkonzern/ueber-die-sbb/organisation.html> (11.11.2013)).

A.1.2.3 Deutsche Bahn-Gruppe

A.1.2.3.1 Deutsche Bahn AG24

27. Die Deutsche Bahn AG (nachfolgend: DB AG) ist seit ihrer Gründung 1994 eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht. Die DB AG ist eine der Konzernmuttergesellschaften der Deutschen Bahn-Gruppe.

28. Das Geschäftsportfolio der Deutschen Bahn-Gruppe ist im Wesentlichen in neun Geschäftsfelder strukturiert. Seit dem Jahr 2008 führt die DB AG die Geschäftsfelder DB Netze Fahrweg, DB Netze Energie und DB Netze Personenbahnhöfe direkt. Die übrigen sechs Geschäftsfelder sind unter der Führung von 100-prozentigen Tochtergesellschaft DB Mobility Logistics AG gebündelt. Die DB AG und die DB Mobility Logistics AG haben in der Deutschen Bahn-Gruppe beide die Funktion einer konzernleitenden Management-Holding.

29. Zusammengefasst betreffen die Tätigkeiten der Deutschen Bahn-Gruppe die Bereiche nationaler und grenzüberschreitender Fernverkehr, Personennahverkehrsaktivitäten ausserhalb Deutschlands, europaweite Aktivitäten im Schienengüterverkehr, Regionalverkehrsnetz in Ballungsräumen und in der Fläche, weltweite Lieferketten, Infrastrukturleistungen, Energieversorgung, Ingenieurdienstleistungen und Servicedienstleistungen.

A.1.2.3.2 DB Schweiz Holding AG25

30. Unter der Firma DB Holding AG besteht eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht. Die DB Holding gehört zur Deutsche Bahn-Gruppe. An BLS Cargo hält die DB Holding 45 % der Aktien. Die DB Holding bezweckt den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und Veräusserung von Beteiligungen an anderen Unternehmen und von anderen direkten und indirekten Investments in andere Gesellschaften und Unternehmen, unabhängig von Forum und Zweck, insbesondere im Bereich des Personen- und Güterverkehrs (einschliesslich Logistik) im In- und Ausland.

A.2 Das Verfahren

31. Gemäss Artikel 20 VKU beginnt die Frist von einem Monat für die Einleitung des Prüfungsverfahrens am 1. November 2013 und endet am 1. Dezember 2013 (Art. 20 Abs. 1 VKU). Da der 1. Dezember 2013 auf einen Sonntag fällt, verlängert sich die Frist bis am 2. Dezember 2013 (Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

32. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.1.1 Unternehmen

33. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die BLS-Gruppe ist ein Unternehmen gemäss Artikel 2 Absatz 1bis KG.

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss

34. Als Unternehmenszusammenschluss gilt

a. die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;

b. jeder Vorgang wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 KG).

35. Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen, wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des andern Unternehmens auszuüben. Mittel zur Kontrolle können, einzeln oder in Kombination, insbesondere sein:

a. Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;

b. Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren.

36. Wie bereits erwähnt, ist mit dem vorliegenden Zusammenschlussvorhaben ein Übergang der gemeinsamen Kontrolle über BLS Cargo durch BLS und DB Holding in alleinige Kontrolle durch BLS vorgesehen. Für eine detaillierte Beschreibung der technischen Einzelheiten kann auf Abschnitt A.1.1 verwiesen werden.

B.1.3 Beteiligte Unternehmen

37. Bei der Erlangung der Kontrolle gelten sowohl die kontrollierenden als auch die kontrollierten Unternehmen als beteiligte Unternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU). Ist Gegenstand eines Zusammenschlusses ein Teil eines Unternehmens, so gilt dieser Teil als beteiligtes Unternehmen (Art. 3 Abs. 2 VKU).

38. Aufgrund der von der Meldung angegebenen Änderung in den Kontrollverhältnissen bei BLS Cargo gelten die BLS-Gruppe und BLS Cargo als beteiligte Unternehmen gemäss Artikel 3 VKU.

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

39. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Artikel 3 Absatz 1 KG wurde auch nicht geltend gemacht.

24 Vgl. «Deutsche Bahn – Konzern», <http://www.deutschebahn.com/ de/konzern/geschaeftsfelder/> (1.11.2013).

25 Vgl. Meldung, Rz 34 f.

B.3 Meldepflicht

40. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:

a. die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und

b. mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 KG).

41. Gemäss Meldung betrug der im Geschäftsjahr 2012 in der Schweiz erzielte Umsatz der BLS-Gruppe 860,1 Millionen Franken. Für den im Geschäftsjahr 2012 in der Schweiz erzielte Umsatz von BLS Cargo gibt die Meldung 106 Millionen Franken an.26

42. Somit sind die Umsatzschwellen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b KG erreicht. Das Zusammenschlussvorhaben ist meldepflichtig.

B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung

43. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

44. Eine marktbeherrschende Stellung einzelner oder mehrerer Unternehmen besteht, wenn diese auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG).

45. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

B.4.1 Relevante Märkte

46. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

47. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

48. Eisenbahnverkehrsunternehmen weisen in der Regel unterschiedliche Tätigkeiten auf. Zudem bieten Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht nur Produkte und Dienstleistungen an, sondern beschaffen Produkte und Dienstleistungen bei Dritten in unterschiedlicher Hinsicht. Demzufolge bieten sich bei Zusammenschlussvorhaben, an denen Eisenbahnverkehrsunternehmen beteiligt sind,

unterschiedliche Bereiche für abzugrenzende Märkte an (nicht abschliessend):

- Gütertransport: Marktabgrenzung beziehungsweise Beurteilung von Zusammenschlussvorhaben anhand von Verkehrszweigen und Verkehrsarten ohne intermodale Substituierbarkeit für das Gebiet der Schweiz (letztlich offen gelassen).27

- Personentransport: Personenverkehrsdienstleistungen auf der Strasse im Regionalverkehr und Personenverkehrsdienstleistungen auf der Schiene im Regionalverkehr, jeweils im Tätigkeitsgebiet der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (letztlich offen gelassen; für den Bereich Fernverkehr bislang keine Marktabgrenzung).28

- Infrastruktur (angebots- und beschaffungsseitig): Bau und Betrieb von Eisenbahninfrastruktur in den betroffenen Gebieten und Regionen sowie Benutzung von Eisenbahninfrastruktur im Tätigkeitsgebiet beziehungsweise Infrastrukturgebiet, das die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen anderen Unternehmen zur Benutzung überliessen (Marktabgrenzung letztlich offen gelassen).29

- Werkstattleistungen: Unterteilung in Betriebsunterhalt (light maintenance), Instandhaltung (heavy maintenance) und Umbau (refurbishment) nach Regionen, höchstens national, für Rangierlokomotiven und Dienstfahrzeugen und national bei Kesselwagen.30

- Beschaffung von Rollmaterial: Beschaffung von Reisewagen und Zugsystemen (je unterteilt in Fern-, Regional- und Stadtbahnen), Beschaffung von Lokomotiven, Beschaffung von Güterwagen.31

- Vermietung von Eisenbahngüterwagen (bislang keine Marktabgrenzung): Ohne Anspruch auf Vollständigkeit könnten etwa folgende Typen von Eisenbahngüterwagen unterschieden werden: offene Wagen; offene Schüttgutwagen; gedeckte Schüttgutwagen; gedeckte Güterwagen; gedeckte, grossräumige Schiebewandwagen; Flachwagen mit 2 Radsätzen; Drehgestellflachwagen mit 4 Radsätzen; Drehgestellflachwagen mit 6 Radsätzen; Drehgestellflachwagen für Coiltransporte; Drehgestellflachwagen für den Transport von Blechtafeln; Drehgestellflachwagen mit Niederbindeeinrichtungen; Wagen mit öffnungsfähigem Dach; Behälterwagen für Druckluftentladung; Schienentiefladewagen mit Sondereinrichtungen

26 Vgl. Meldung, Rz 53 f. 27 RPW 2008/4, 706 f. Rz 35 ff., 710 Rz 72, BLS AG/Railion Deutschland AG. 28 RPW 2008/4, 707 f. Rz 46 ff., 710 Rz 73, BLS AG/Railion Deutschland AG. 29 RPW 2008/4, 708 f. Rz 54 ff., 710 Rz 74 f., BLS AG/Railion Deutschland AG. 30 RPW 2008/4, 709 f. Rz 59 ff., 710 Rz 76, BLS AG/Railion Deutschland AG. 31 RPW 2008/4, 709 f. Rz 65 ff., 710 Rz 76, BLS AG/Railion Deutschland AG.

(z. B. Möglichkeit der hydraulischen Höhen- und Seitenverschiebung der Ladung); Schienentiefladewagen ohne Sondereinrichtungen; Wagen für Kfz-Transporte; Wagen für kombinierten Verkehr.

- Vermietung von Ladeeinheiten (bislang keine Marktabgrenzung): Bei Ladeeinheiten können grundsätzlich Container, Wechselbehälter, Sattelanhänger oder ganze Lastwagen voneinander unterschieden werden.32

- Reisen/Touristik: Unterteilung in einen Veranstalter- und in einen Vertriebsmarkt, beide bezogen auf das Gebiet der Schweiz. Weitere Unterteilungen wie beispielsweise ein separater Geschäftsreisemarkt sind nicht auszuschliessen.33 Zudem stellt sich die Frage, ob der Online-Vertrieb von Reisen einen separaten Markt darstellt.

- Speditionsleistungen:34 Spedition für Transporte auf der Schiene innerhalb der Schweiz; Spedition für Transporte auf der Schiene im Import-/Exportverkehr, Spedition für Transporte auf der Schiene im Transitverkehr; Spedition für Transporte auf der Schiene und der Strasse innerhalb der Schweiz; Spedition für Transporte auf der Schiene und der Strasse im Import /Exportverkehr; Spedition für Transporte auf der Schiene und der Strasse im Transitverkehr.35

- Operateurleistungen: Operateurleistung für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger für das Gebiet der Schweiz (Binnenverkehr); Operateurleistung für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger im Import-/Exportverkehr; Operateurleistung für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger im Transitverkehr; Operateurleistung für begleiteten kombinierten Verkehr innerhalb der Schweiz (Binnenverkehr); Operateurleistung für begleiteten kombinierten Verkehr im Import-/Exportverkehr; Operateurleistung für begleiteten kombinierten Verkehr im Transitverkehr.

- Terminalleistungen (bislang keine Marktabgrenzung):36 Terminalleistungen (wie beispielsweise Beladen, Entladen, Umladen oder Lagerhaltung) für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger für Schiene/Schiene; Terminalleistungen für Güter (z. B. Bulkgüter wie Flüssigkeiten oder unverpackte Waren) für Schiene/Schiene; Terminalleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger für Schiene/Strasse; Terminalleistungen für Güter (z. B. Bulkgüter wie Flüssigkeiten oder unverpackte Waren) für Schiene/Strasse.

49. Diese Liste von möglichen Aktivitäten ist nicht abschliessend. In anderen Fällen können je nach Tätigkeiten der am Zusammenschlussvorhaben involvierten Unternehmen und dem Zusammenschlussvorhaben selber zusätzliche oder andere Bereiche in Betracht gezogen werden.

50. Zudem können in anderen Fällen die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und ihre Tätigkeiten andere Marktabgrenzungen erforderlich machen.

51. Wie bereits erwähnt, stellt das vorliegende Zusammenschlussvorhaben im Wesentlichen die Kontrollverhältnisse bei BLS Cargo wieder her, welche vor dem Kontrollwechsel im Jahr 2008 (alleinige Kontrolle zu gemeinsamer Kontrolle durch BLS und DB Holding) bestanden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass durch dieses Zusammenschlussvorhaben keine aktuelle oder potenzielle Konkurrenz in den Tätigkeitsbereichen der BLS-Gruppe «verloren geht». Somit steht aufgrund des geplanten Vorhabens für die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens der Bereich Gütertransport im Vordergrund; der Bereich, auf den sich das Zusammenschlussvorhaben direkt bezieht.

B.4.1.1 Bereich Gütertransport

52. Für die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens BLS AG/Railion Deutschland AG ging die WEKO von einer Definition der sachlich relevanten Märkte anhand von Verkehrszweigen und Verkehrsarten aus.37 Tabelle 1 stellt die entsprechenden Märkte dar. Allerdings liess die WEKO eine abschliessende Abgrenzung in die mit Tabelle 1 dargestellten 9 Segmente offen.38 Obwohl die WEKO für die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens BLS AG/Railion Deutschland AG nur den schienengebundenen Transport berücksichtigte, liess sie die Frage des intermodalen Wettbewerbs letztlich offen.

53. In räumlicher Hinsicht erachtet die WEKO für Dienstleistungen im Güterverkehr das Gebiet der Schweiz als relevant. Im vorliegenden Fall kann somit für alle Kombinationen von Verkehrszweigen und Verkehrsarten als räumlich relevanter Markt das Gebiet der Schweiz gelten.39

32 Ladeeinheiten können nach verschiedenen Unterscheidungsmerkmalen wie Eigenschaft der zu befördernden Güter (z. B. Flüssiggas oder Schüttgut) oder Kapazität/Grösse unterschieden werden (Vgl. auch KOMM, ABl. 2010 C 60/1, Rz 75, TLP/Ermewa.). 33 RPW 2006/4, 694 Rz 15 ff., Hotelplan-Travelhouse.

34 Speditionsleistungen können als Organisation von Gütertransporten (möglicherweise einschliesslich Aktivitäten wie Zollabfertigung, Lagerwesen oder Bodenabfertigung) im Auftrag von Kunden entsprechend derer Bedürfnisse bezeichnet werden (vgl. KOMM, ABl. 2010 C 213/16, Rz 19, Geodis/Giraud m. w. H.; KOMM, ABl. 2009 C 185/3, Rz 12, Deutsche Bahn/PCC Logistics m. w. H.).

35 Vgl. RPW 2013/2, 183 Rz 200 ff., Verfügung vom 10. Dezember 2012 in Sachen Abrede im Speditionsbereich; In Bezug auf das Unterscheidungsmerkmal Typ der zu befördernden Güter ist zu erwähnen, dass die EU-Kommission sogar die Spedition von Getreideprodukten auf der Schiene als eigenständigen Markt abgrenzt (KOMM, ABl. 2010 C 60/1, Rz 45 ff., TLP/Ermewa). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in anderen Fällen zusätzliche oder andere Bereiche für eine Beurteilung in Betracht gezogen werden können (wie beispielsweise verschiedene Märkte für Speditionsleistungen auf der Strasse).

36 Bei Terminalleistungen bestehen verschiedene Unterscheidungsmerkmale (vgl. KOMM, ABl. 2009 C 185/3, Rz 33 ff., Deutsche Bahn/PCC Logistics; KOMM, ABl. 2008 C 186/6, Rz 10 ff., Eurogate/APMM). 37 RPW 2008/4, 706 f. Rz 35 ff., BLS AG/Railion Deutschland AG. 38 RPW 2008/4, 707 Rz 43, BLS AG/Railion Deutschland AG. 39 RPW 2008/4, 710 Rz. 72, BLS AG/Railion Deutschland AG. Vgl. auch: KOMM, ABl. 2010 C 213/16, Rz 16, Geodis/Giraud; KOMM, ABl. 2010 C 60/1, Rz 69 ff., TLP/Ermewa; KOMM, ABl. 2009 C 185/3, Rz 29 ff., Deutsche Bahn/PCC Logistics; KOMM, ABl. 2008 C 137/6, Rz 57 ff., Deutsche Bahn/Transfesa.

Tabelle 1: Verkehrszweige-Verkehrsarten-Matrix

Verkehrsarten

Binnenverkehr Import-/Exportverkehr Transitverkehr

Verkehrszweige

Einzelwagenladungsverkehr auf der Schiene

Einzelwagenladungsverkehr auf der Schiene im Binnenverkehr

Einzelwagenladungsverkehr auf der Schiene im Import-/Exportverkehr

Einzelwagenladungsverkehr auf der Schiene im Transitverkehr

Ganzzüge im Wagenladungsverkehr auf der Schiene

Ganzzüge im Wagenladungsverkehr auf der Schiene im Binnenverkehr

Ganzzüge im Wagenladungsverkehr auf der Schiene im Import-/Exportverkehr

Ganzzüge im Wagenladungsverkehr auf der Schiene im Transitverkehr

Kombinierter Verkehr auf der Schiene

Kombinierter Verkehr auf der Schiene im Binnenverkehr

Kombinierter Verkehr auf der Schiene im Import-/Exportverkehr

Kombinierter Verkehr auf der Schiene im Transitverkehr

54. Zum besseren Verständnis werden an dieser Stelle kurz die in Tabelle 1 verwendeten Begriffe beschrieben. Als Einzelwagenladungsverkehr definiert das Bundesamt für Verkehr BAV (nachfolgend: BAV) den Transport von Gütern in einzelnen Eisenbahnwagen oder kleinen Wagengruppen (weniger als ein Zug).40 Die Wagen werden bei Bedarf einzeln rangiert. Der kombinierte Verkehr ist gemäss BAV die multimodale (durch mehrere Verkehrsträger) Beförderung von Gütern in Ladeeinheiten (Container, Wechselbehälter, Sattelauflieger): Durch den Übergang der Ladeeinheit zwischen den Transportmitteln ohne Wechsel des Transportgefässes wird ein Gesamtbeförderungsvorgang in einer durchgehenden Transportkette erreicht. Gemäss BAV unterscheidet man zwischen Begleitetem Kombiniertem Verkehr (nachfolgend: BKV) und Unbegleitetem Kombiniertem Verkehr (nachfolgend: UKV). BKV ist die Beförderung eines von seinem Fahrer begleiteten Motorfahrzeugs mit einem anderen Verkehrsträger (z. B. Fähre oder Bahn). Als UKV definiert das BAV die Beförderung eines von seinem Fahrer nicht begleiteten Motorfahrzeuges mit einem anderen Verkehrsträger (z. B. Fähre oder Bahn) oder Beförderung von Containern und Wechselbehältern mit mehreren Verkehrsträgern (z. B. Strasse-Schiene oder Rheinschiff-Schiene).

55. Wie aus Tabelle 1 ersichtlich ist, umfasst die Marktabgrenzung anhand von Verkehrszweigen und Verkehrsarten den Schienenverkehr. Demgegenüber geht die Meldung unter Bezug auf frühere Fälle der WEKO und der Progtrans-Studie von einem sachlich relevanten Markt aus, der Gütertransportverkehr auf der Schiene und auf der Strasse umfasse.41 Die Meldung betont, dass in der Progtrans-Studie die Märkte nicht nach kartellrechtlichen Gründen abgegrenzt worden seien. Vielmehr seien einzelne Geschäftsbereiche als Teilmärkte betrachtet worden, welche aus der Optik der Marktgegenseite, das heisse nach den Grundsätzen von Artikel 11 Absatz 3 VKU, keine eigenständigen Märkte darstellen würden.42 Weiter verweist die Meldung auf die Fallpraxis der Europäischen Kommission (nachfolgend: EU-Kommission), wonach gemäss EU-Kommission die Frage der Substituierbarkeit zwischen Schiene, Strasse und allenfalls Wasserwegen nicht abschliessend hätte beurteilt werden müssen. Namentlich in den jüngeren Fällen SNCF/Trenitalia und Rhenus/Whincanton International hätte die EU-Kommission bestätigt, „dass der Gütertransport auf der Strasse ein Substitut des Gütertransports auf der Schiene“ darstelle beziehungsweise „nur von Fall zu Fall“ eine weitere Segmentierung vorgenommen würde.43

56. Dieser Auffassung der Meldung, dass der sachlich relevante Markt Gütertransportverkehr auf der Schiene und auf der Strasse umfasse, ist nicht zu folgen. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die WEKO in früheren Fällen ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Grad der Substituierbarkeit zwischen Schiene und Strasse von verschiedenen Kriterien abhängig ist. Allerdings hat eine verfeinerte Abgrenzung in den früheren Fällen zu keinem anderen Ergebnis geführt.44 Weiter gilt es in Bezug auf die Progtrans-Studie festzuhalten, dass die Progtrans-Studie selber angibt: „Für die Betrachtung des Wettbewerbs im Schienengüterverkehrsmarkt ist es wichtig, Teilmärkte voneinander abzugrenzen und die Analyse für die jeweiligen Segmente durchzuführen.“ „Eine zusätzliche Differenzierung nach Gutarten ist nur dann vorgesehen wenn sie für die Beurteilung des Wettbewerbs in einzelnen Teilmärkten von Bedeutung ist. Hierzu kann die Einteilung der Güterarten nach den 10

40 Vgl. BAV – Glossar, <www.bav.admin.ch/glossar/index.html?lang =de> (1.11.2013).

41 Vgl. Meldung, Rz 74 ff. Vgl. auch RPW 2004/2, 335 Rz 19 f., ASTAG Preisempfehlungen/Kalkulationshilfen (inkl. Dieselpreisempfehlung); RPW 2006/2, 244 Rz 21 f., BLS Lötschbergbahn AG (BLS) – Regionalverkehr Mittelland AG (RM); Studie der ProgTrans AG: „Situation des Schienengüterverkehrs der Schweiz – Analyse der Märkte und des Marktzugangs“ vom 17. Januar 2007 im Auftrag des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK (nachfolgend: Progtrans-Studie; Beilage 11). 42 Vgl. Meldung, Rz 75.

43 Vgl. Meldung, Rz 71 ff. mit Hinweise auf: KOMM, ABl. 1998 C 58/6, Stinnes/BTL; KOMM, ABl. 1998 C 192/4, Dan Transport/Inter Forward; ABl. 2002 C 81/18, Deutsche Bahn/ECT International/United Depots/JV; KOMM, ABl. C 258/4, SNCF/Trenitalia; KOMM, Entscheidung vom 22.12.2011, M.6396, Rhenus/Wincanton International.

44 Vgl. RPW 2004/2, 335 f. Rz 19 ff., ASTAG Preisempfehlungen/Kalkulationshilfen (inkl. Dieselpreisempfehlung); RPW 2006/2, 244 Rz 21 f., BLS Lötschbergbahn AG (BLS) – Regionalverkehr Mittelland AG (RM).

„NST/R-Abteilungen“, also gemäss der üblichen Nomenklatur für Güterarten der Verkehrsstatistik, herangezogen werden.45“46 Somit folgt entgegen der Meinung der Meldung aus der Progtrans-Studie, dass die Markt- und Wettbewerbsanalyse im vorliegenden Fall eine Unterteilung anhand von Verkehrszweigen und Verkehrsarten sowie einer Trennung von Schiene und Strasse bedingt.

57. Zudem ist mit Blick auf die Vorgehensweise der EU-Kommission auf die verschiedenen Unterscheidungsmerkmale beim Gütertransport hinzuweisen:47

a. Nach Transportart wie beispielsweise Lufttransport, Transport auf Wasserwegen oder terrestrischer Transport.48

b. Bei terrestrischem Transport nach Transport auf der Schiene, Transport auf der Strasse, Transport auf Wasserwegen und kombiniertem Transport.49

c. Nach Verkehrsstrom beziehungsweise Ausgangs- und Bestimmungsort: Binnenverkehr, Import-/Exportverkehr und Transitverkehr.50

d. Nach Eigentum der für den Transport verwendeten Eisenbahnwagen: Die Leistung beinhaltet entweder die Traktion von Eisenbahnwagen im Eigentum der Kundschaft oder die Leistung beinhaltet die Bereitstellung von Traktion und Eisenbahnwagen.51

e. Nach Beförderung von Einzelwagenladungen, Beförderung von Ganzzügen, Beförderung von auf Eisenbahnwagen verladenen Motorfahrzeugen oder Beförderung von auf Eisenbahnwagen verladenen Ladeeinheiten (wie Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger).52

f. Nach Eigenschaft der zu befördernden Güter.

58. Schliesslich ist in Bezug auf die von der Meldung jüngeren Entscheide der EU-Kommission zu ergänzen, dass diese nicht die Substituierbarkeit zwischen Schiene und Strasse bestätigt. Beim Fall SNCF/Trenitalia handelt es sich um einen Zusammenschluss zum Betrieb der „Autoroute Ferroviaire Alpine“, mit der SNCF und Trenitalia zwischen Frankreich und Italien den Schienentransport von Lastwagen, Sattelschlepper oder Zisternenwagen mit gefährlichen Gütern anbieten. Somit betrifft der Zusammenschluss spezifisch den begleiteten kombinierten Verkehr auf einer bestimmten Strecke. Daher hielt die EU-Kommission fest, dass „quatre modes différents de transport par lesquels les marchandises peuvent croiser l'Alpes seront ouverts aux clients, à savoir le transport par la route, le transport par rail conventionnel, le transport combiné (combinant le rail avec un autre mode de transport) et l'Autoroute Ferroviaire Alpine.“ In Bezug auf diese spezifische Fragestellung gelangte die EU-Kommission zum Schluss „que le marché de référence dans lequel l'entreprise commune sera active est celui du transport de marchandises par voie terrestre, tout mode de transport confondu“.53

59. Das Vorbringen der Meldung, wonach wegen dem in jüngster Vergangenheit ergangenem Entscheid der EU-Kommission im Fall Rhenus/Wincanton International eine weitere Segmentierung von Transporten auf dem Land-, See- und Luftweg nur von Fall zu Fall vorgenommen werde, ist ebenfalls zu berichtigen. Für das Zusammenschlussvorhaben Rhenus/Wincanton International hielt die EU-Kommission fest: „Im Rahmen dieser Entscheidung kann die genaue Definition des Produktmarkts offen bleiben, da keine wettbewerblichen Einschränkungen zu erwarten sind.“54

60. Vorangehende Ausführungen und die Berücksichtigung dieser Unterscheidungsmerkmale führen daher im Wesentlichen zu sachlich relevanten Märkten anhand von Verkehrszweigen und Verkehrsarten, wie sie in der Verkehrszweige-Verkehrsarten-Matrix in Tabelle 1 dargestellt sind. Als räumlich relevanter Markt kann für alle Kombinationen von Verkehrszweigen und Verkehrsarten das Gebiet der Schweiz gelten.

B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten

61. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

B.4.2.1 Feststellung der betroffenen Märkte anhand der Marktanteile der beteiligten Unternehmen

B.4.2.1.1 Ganzzüge im Wagenladungsverkehr auf der Schiene im Binnenverkehr, im Import-/Exportverkehr und im Transitverkehr

62. Für diese Märkte gibt die Meldung für die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die in Tabelle 2 enthaltenen Marktanteile an.55

45 NST/R = Nomenclature uniforme des marchandises pour les Statistiques de Transport.

46 Progtrans-Studie (Meldung, Beilage 11), Abschnitt 2.1 Definitionen und Abgrenzungen.

47 Vgl. auch: KOMM, ABl. 2010 C 60/1, Rz 36 ff., TLP/Ermewa; KOMM, ABl. 2009 C 185/3, Rz 12 ff. und 18 ff., Deutsche Bahn/PCC Logistics; KOMM, ABl. 2008 C 137/6, Rz 30 und Rz 35, Deutsche Bahn/Transfesa.

48 Vgl. auch: KOMM, ABl. 2010 C 213/16, Rz 9, Geodis/Giraud; KOMM, ABl. 2010 C 60/1, Rz 66, TLP/Ermewa; KOMM, ABl. 2009 C 185/3, Rz 19, Deutsche Bahn/PCC Logistics; KOMM, ABl. 2008 C 137/6, Rz 31, Deutsche Bahn/Transfesa.

49 Vgl. auch: KOMM, ABl. 2010 C 213/16, Rz 9 und Rz 12, Geodis/Giraud; KOMM, ABl. 2010 C 60/1, Rz 66 f., TLP/Ermewa; KOMM, ABl. 2009 C 185/3, Rz 18, Rz 20 f., Deutsche Bahn/PCC Logistics; KOMM, ABl. 2008 C 137/6, Rz 32, Deutsche Bahn/Transfesa.

50 Vgl. auch: KOMM, ABl. 2010 C 213/16, Rz 11, Geodis/Giraud; KOMM, ABl. 2009 C 185/3, Rz 18 ff., Deutsche Bahn/PCC Logistics; KOMM, ABl. 2008 C 137/6, Rz 33, Deutsche Bahn/Transfesa.

51 Vgl. auch: KOMM, ABl. 2010 C 60/1, Rz 66, TLP/Ermewa.

52 Vgl. auch: KOMM, ABl. 2010 C 60/1, Rz 67, TLP/Ermewa; KOMM, ABl. 2009 C 185/3, Rz 23 ff., Deutsche Bahn/PCC Logistics; KOMM, ABl. 2008 C 137/6, Rz 33, Deutsche Bahn/Transfesa. 53 KOMM, ABl. C 258/4, Rz 19 ff., SNCF/Trenitalia. 54 KOMM, Entscheidung vom 22.12.2011, M.6396, Rz 27, Rhenus/Wincanton International. 55 Vgl. Meldung, Rz 127 ff.

Tabelle 2: Marktanteile in den Jahren 2010 bis 2012 im Bereich Ganzzüge im Wagenladungsverkehr (für das Jahr 2012 geschätzt)

Verkehrsart Unternehmen Marktanteil

2010 2011 2012

Binnenverkehr BLS Cargo 5-10 % 0-5 % 0-5 %

Import/Export BLS Cargo 0-5 % 0-5 % 0-5 %

Transitverkehr BLS Cargo 40-45 % 50-55 % 45-50 %

63. Aus Tabelle 2 ist ersichtlich, dass die Märkte Ganzzüge im Wagenladungsverkehr auf der Schiene im Binnenverkehr und Ganzzüge im Wagenladungsverkehr auf der Schiene im Import/Exportverkehr keine betroffene Märkte gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU darstellen.

64. Demgegenüber stellt der Markt Ganzzüge im Wagenladungsverkehr auf der Schiene im Transitverkehr ein betroffener Markt gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU dar.

B.4.2.1.2 Einzelwagenladungsverkehr auf der Schiene im Binnenverkehr, im Import /Exportverkehr und im Transitverkehr

65. Gemäss Meldung sei die BLS-Gruppe im Bereich Einzelwagenladungsverkehr nicht tätig.56 Somit handelt es sich bei den Märkten Einzelwagenladungsverkehr auf der Schiene im Binnenverkehr, Einzelwagenladungsverkehr auf der Schiene im Import-/Exportverkehr und Einzelwagenladungsverkehr auf der Schiene im Transitverkehr nicht um betroffene Märkte gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU.

B.4.2.1.3 Kombinierter Verkehr auf der Schiene im Binnenverkehr, im Import /Exportverkehr und im Transitverkehr

66. Für diese Märkte gibt die Meldung für die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die in Tabelle 3 enthaltenen Marktanteile an.57

Tabelle 3: Marktanteile in den Jahren 2010 bis 2012 im Bereich Ganzzüge im Wagenladungsverkehr (für das Jahr 2012 geschätzt)

Verkehrsart Unternehmen Marktanteil

2010 2011 2012

Binnenverkehr BLS Cargo 0 % 0 % 0 %

Import/Export BLS Cargo 0-5 % 0-5 % 5-15 %

Transitverkehr BLS Cargo 45-55 % 45-55 % 45-55 %

67. Aus Tabelle 2 ist ersichtlich, dass die Märkte Kombinierter Verkehr auf der Schiene im Binnenverkehr und Kombinierter Verkehr auf der Schiene im Import/Exportverkehr keine betroffenen Märkte gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU darstellen.

68. Demgegenüber stellt der Markt Kombinierter Verkehr auf der Schiene im Transitverkehr einen betroffenen Markt gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU dar.

B.4.2.2 Aktuelle und potenzielle Konkurrenz auf den vorliegend betroffenen Märkten

69. Es liegen zwei betroffene Märkte im Sinne der VKU vor: Ganzzüge im Wagenladungsverkehr auf der Schiene im Transitverkehr und Kombinierter Verkehr auf der Schiene im Transitverkehr. Für diese betroffenen Märkte gilt es die aktuelle und die potenzielle Konkurrenz zu beurteilen.

70. Beide betroffenen Märkten beziehen sich auf die Verkehrsart Transitverkehr. Als Transitverkehr bezeichnet das BAV den die Schweiz querenden Verkehr mit Quelle und Ziel ausserhalb der Schweiz. Gemäss BAV ist der Transitverkehr abzugrenzen vom Export-, Import-

und Binnenverkehr mit Ziel oder Quelle in der Schweiz.58 Gemäss Meldung befördert BLS Cargo im Transitverkehr Züge im Auftrag von Bahnen wie Deutsche Bahn oder Trenitalia und führt direkte Kundenaufträge aus (vor allem im Kombinierten Verkehr wie z. B. für Ambrogio).59

71. Eine Übersicht der Marktanteile im Gütertransport auf der Schiene gibt die Meldung mit den Angaben, welche in Tabelle 4 enthalten sind. Es handelt sich dabei um Schätzungen. Diese Übersicht entspricht nicht den abgegrenzten Märkten. Sie stellt eine Betrachtung über alle Verkehrszweige und Verkehrsarten zusammen dar.

56 Vgl. Meldung, Rz 138. 57 Vgl. Meldung, Rz 139 ff.

58 Vgl. BAV – Glossar, <http://www.bav.admin.ch/glossar/index.html? lang=de> (8.11.2013).

59 Vgl. Meldung, Rz 102.

Tabelle 4: Marktanteile im Gütertransport auf der Schiene

Unternehmen Marktanteil Eintritt/Weitere Bemerkungen

SBB Cargo AG (inkl. SBB Cargo International)

70 % Staatsbahn

BLS Cargo 25 % seit 2001

Deutsche Bahn-Gruppe < 1 % DB Schweiz Holding, Railion Deutschland seit 2005, Railion Schweiz GmbH seit 2006, vormals Brunner Railway Services GmbH

Crossrail AG 1-3 % seit 2004

Rail4Chem (Veolia Konzern) < 1 % seit 2005

TX Logistik GmbH Schweiz < 1 % seit 2004

Rail Traction Services (Switzerland) AG

< 1 % seit 2006

Swiss Rail Traffic < 1 % seit 2008

B.4.2.2.1 Ganzzüge im Wagenladungsverkehr auf der Schiene im Transitverkehr in der Schweiz

I. Aktueller Wettbewerb

72. Beim Wagenladungsverkehr erfolgt der Transport der Güter in den Eisenbahnwagen.60 Die Marktanteile im Wagenladungsverkehr mit Ganzzügen auf der Schiene im Transitverkehr schätzt die Meldung folgendermassen.

Tabelle 5: Marktanteile bei Ganzzügen im Wagenladungsverkehr auf der Schiene im Transitverkehr

Unternehmen 2010 2011 2012

BLS Cargo 40-45 % 50-55 % 45-50 %

SBB Cargo 50-55 % 40-45 % 50-55 %

Railion Deutschland 0 % 0 % 0 %

Andere (Crossrail, Rail4Chem, …)

0-5 % 0-5 % 0-5 %

73. Die Werte in Tabelle 5 zeigen, dass BLS Cargo und SBB Cargo die marktanteilsstärksten Unternehmen sind. Diese zwei Unternehmen haben sich in den letzten drei Jahren als marktanteilsstärkste Unternehmen abgewechselt. Weitere Eisenbahnverkehrsunternehmen sind in diesem Markt tätig, aber ihr gemeinsamer Marktanteil beschränkt sich auf 0-5 %.

74. Als Markteintritte in den letzten fünf Jahren nennt die Meldung folgende Eisenbahnverkehrsunternehmen. Diese Markteintritte sind in diesem Zeitpunkt im Vergleich zu BLS Cargo und SBB Cargo als „kleine“ Eisenbahnverkehrsunternehmen zu bezeichnen.

Tabelle 6: Markteintritte der letzten fünf Jahre

Unternehmen Zeitpunkt Markteintritt

Swiss Rail Traffic Mai 2008

Transalpin Eisenbahn AG April 2011

II. Potenzieller Wettbewerb

75. Die Meldung erachtet Markteintritte in den nächsten Jahren als sehr wahrscheinlich, mit Ausnahme im Bereich des Einzelwagenladungsverkehrs. Allerdings bestünden keine Kenntnisse über konkrete bestehende Markteintritte. Die Meldung nennt in dieser Hinsicht keine konkrete Unternehmen, die neu in den Markt eintreten

oder eintreten könnten.61 Zudem zeigen Tabelle 5 und Tabelle 6, dass die in der Vergangenheit erfolgten Markteintritte in einer Grössenordnung erfolgten, die im

60 Progtrans-Studie (Meldung, Beilage 11), Abschnitt 2.1 Definitionen und Abgrenzungen.

61 Vgl. Meldung, Rz 154.

Vergleich zu den etablierten Eisenbahnverkehrsunternehmen als sehr gering einzustufen sind. Deshalb und weil keine konkreten Eisenbahnverkehrsunternehmen bekannt sind, die für einen Markteintritt in Frage kommen, ist nicht von nennenswerten etwaigen Markteintritten auszugehen.

76. Zu etwaigen Markteintrittsschranken verweist die Meldung auf die Progtrans-Studie, wonach keine Markteintrittsschranken bestünden: „Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es hinsichtlich des Zugangs zu eisenbahnspezifischen Einrichtungen und Dienstleistungen keine Marktzutrittsbarrieren gibt.“62

77. Zusätzlich zum Zugang zu eisenbahnspezifischen Einrichtungen und Dienstleistungen sind aus wettbewerbsrechtlicher Sicht die Kosten für einen Markteintritt zu berücksichtigen. Die Markteintrittskosten würden sich gemäss Meldung aus einer Netzzugangsbewilligungsgebühr in Höhe von 800-3000 Franken und einer Sicherheitsbescheinigung in Höhe von 300 5000 Franken zusammensetzen. Als Zeitraum, um diese Dokumente zu erhalten, geht die Meldung von insgesamt zwei bis drei Monaten aus. Lokomotiven, Lokführer und Rangierleistungen könnten von Vermietungsgesellschaften angemietet werden. Für einzelne Linien lägen die Kosten eines Markteintritts bei schätzungsweise einer bis fünf Millionen Franken.63

III. Zwischenergebnis

78. BLS Cargo ist bei Ganzzügen im Wagenladungsverkehr auf der Schiene im Transitverkehr in der Schweiz eine der grössten Anbieterinnen. Als Konkurrenz zu BLS Cargo kann nur SBB Cargo genannt werden. Allerdings besteht mit SBB Cargo in Bezug auf die Frage nach einer Einzelmarktbeherrschung genügend aktuelle Konkurrenz. Die potenzielle Konkurrenz ist eher als gering einzustufen. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss bei Ganzzügen im Wagenladungsverkehr auf der Schiene im Transitverkehr für das Gebiet der Schweiz eine (einzel)marktbeherrschende Stellung von BLS gemäss Artikel 10 Absatz 1 KG begründet oder verstärkt.

B.4.2.2.2 Kombinierter Verkehr auf der Schiene im Transitverkehr in der Schweiz

I. Aktueller Wettbewerb

79. Beim Kombinierten Verkehr handelt es sich um eine multimodale Beförderung von Gütern: Beim Gütertransportkommen mehrere Verkehrsträger zum Einsatz. Der Transport erfolgt in Ladeeinheiten wie beispielsweise Container, Wechselbehälter oder Sattelauflieger. Durch den Übergang der Ladeeinheit zwischen den Transportmitteln ohne Wechsel des Transportgefässes wird ein Gesamtbeförderungsvorgang in einer durchgehenden Transportkette erreicht.64 Im Kombinierten Verkehr auf der Schiene im Transitverkehr schätzt die Meldung folgende Marktanteile.

Tabelle 7: Marktanteile bei Ganzzügen im Wagenladungsverkehr auf der Schiene im Transitverkehr

Unternehmen 2010 2011 2012

BLS Cargo 45-55 % 45-55 % 45-55 %

SBB Cargo 30-40 % 30-40 % 30-40 %

Railion Deutschland 0 % 0 % 0 %

Andere (Crossrail, Rail4Chem, …)

20-30 % 20-30 % 20-30 %

80. Die Werte in Tabelle 5 zeigen, dass es sich bei BLS Cargo um das marktanteilsstärkste Eisenbahnverkehrsunternehmen handelt. Zudem war diese Marktstellung von BLS Cargo in den letzten drei Jahren stabil. In Marktanteilen gemessen zweitgrösstes Eisenbahnverkehrsunternehmen ist SBB Cargo. Der Vorsprung von BLS Cargo gegenüber SBB Cargo beträgt in Marktanteilen gemessen 15 %. Weitere Eisenbahnverkehrsunternehmen halten einen gemeinsamen Marktanteil von 20-30 %.

81. In Bezug auf Markteintritte beim Kombinierten Verkehr auf der Schiene im Transitverkehr macht die Meldung die gleichen Angaben wie bei Ganzzügen im Wagenladungsverkehr auf der Schiene im Transitverkehr. Diesbezüglich kann somit auf die Randziffern 75 bis 76 verwiesen werden.

II. Potenzieller Wettbewerb

82. Zum potenziellen Wettbewerb macht die Meldung beim Kombinierten Verkehr auf der Schiene im Transitverkehr die gleichen Angaben wie bei Ganzzügen im Wagenladungsverkehr auf der Schiene im Transitverkehr. Diesbezüglich kann somit auf Randziffer 75 bis 76 verwiesen werden.

III. Zwischenergebnis

83. BLS Cargo ist beim Kombinierten Verkehr auf der Schiene im Transitverkehr in der Schweiz die grösste Anbieterin. Als Konkurrenz zu BLS Cargo kann nur SBB Cargo genannt werden. Allerdings besteht mit SBB Cargo in Bezug auf die Frage nach einer Einzelmarktbeherrschung genügend aktuelle Konkurrenz. Die potenzielle Konkurrenz ist eher als gering einzustufen. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss beim Kombinierten Verkehr auf der Schiene im Transitverkehr in der Schweiz eine (einzel)marktbeherrschende Stellung von BLS gemäss Artikel 10 Absatz 1 KG begründet oder verstärkt.

62 Vgl. Meldung, Rz 158, Beilage 11, Abschnitt 3.5 Eisenbahnspezifische Einrichtungen und Dienstleistungen. 63 Vgl. Meldung, Rz 155 ff.

64 Vgl. BAV – Glossar, <http://www.bav.admin.ch/glossar/index.html? lang=de> (8.11.2013).

B.4.2.2.3 Etwaige kollektive Marktbeherrschung

84. Ein Zusammenschluss kann allenfalls eine kollektiv marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken. Auch in einem solchen Fall kann die WEKO den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen oder Auflagen zulassen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 10 Absatz 2 KG gegeben sind.65

85. Die Situation zu den betroffenen Märkten Ganzzüge im Wagenladungsverkehr auf der Schiene im Transitverkehr in der Schweiz und Kombinierter Verkehr auf der Schiene im Transitverkehr in der Schweiz spricht auch die Frage nach einer etwaigen kollektiven marktbeherrschenden Stellung zwischen BLS und SBB auf diesen Märkten an.

86. Vor Umsetzung des gemeldeten Zusammenschlussvorhabens sind die BLS-Gruppe und die Deutsche Bahn-Gruppe (nur) über das Gemeinschaftsunternehmen BLS Cargo miteinander verbunden.

87. Gleichzeitig arbeitet die Deutsche Bahn-Gruppe gemäss Meldung intensiv mit SBB Cargo zusammen.66 SBB Cargo und die Deutsche Bahn-Gruppe (mit DB Schenker Rail67) sind in die Allianz Xrail eingebunden. Bei Xrail handelt es sich um eine Kooperation von sieben europäischen Güterbahnen zur Vereinheitlichung von Produktionsstandards.68 Des Weiteren hat DB Schenker Rail auf den Fahrplanwechsel 2013/14 einen grossen Auftrag für Traktions- und Betriebsleistungen durch die Schweiz von BLS Cargo an SBB Cargo übertragen.69

88. Mit der Aufkündigung des Aktionärbindungsvertrages zwischen der BLS-Gruppe und der Deutschen Bahn-Gruppe findet somit im Rahmen des gemeldeten Zusammenschlussvorhabens eine Auflösung einer der Berührungspunkte zwischen der BLS-Gruppe und der SBB-Gruppe statt.

89. Zudem besteht vor Umsetzung des gemeldeten Zusammenschlussvorhabens eine Doppelrolle der Deutschen Bahn-Gruppe: sie ist Kundin im Bereich Gütertransport und verfügt gleichzeitig über Mitkontrolle an BLS Cargo. Mit Umsetzung des gemeldeten Zusammenschlussvorhabens kommt es zu einer Auflösung dieser vertikalen Verbundenheit.70

90. Damit braucht vorliegend nicht untersucht zu werden, ob die gemeinsamen Marktanteile der BLS-Gruppe und der SBB-Gruppe in genannten Märkten eine etwaige kollektive Marktbeherrschung implizieren. Falls eine solche Marktbeherrschung besteht, hat sie bereits vor dem gemeldeten Zusammenschlussvorhaben bestanden und wird nicht durch den zu beurteilenden Zusammenschluss begründet oder verstärkt im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 KG.71

B.4.3 Ergebnis

91. Aufgrund der Angaben der Meldung steht beim gemeldeten Zusammenschlussvorhaben der Bereich Gütertransport im Vordergrund. In diesem Bereich liegen zwei betroffene Märkte vor: Ganzzüge im Wagenladungsverkehr auf der Schiene im Transitverkehr in der Schweiz und Kombinierter Verkehr auf der Schiene im Transitverkehr in der Schweiz.

92. Auf beiden Märkten besteht mit der SBB-Gruppe genügend aktuelle Konkurrenz. Die potenzielle Konkurrenz ist auf beiden Märkten als gering einzustufen.

93. Wegen der gemeinsamen Marktanteile stellt sich die Frage nach einer etwaigen kollektiv marktbeherrschenden Stellung der BLS-Gruppe und der SBB-Gruppe. Aufgrund des gemeldeten Zusammenschlussvorhabens bestehen allerdings keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine etwaige kollektive Marktbeherrschung begründet oder verstärkt.

94. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Artikel 10 KG sind daher nicht gegeben.

65 Vgl. RPW 2010/3, 528 Rz 224, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 66 Vgl. Meldung, Rz 4.

67 Bei DB Schenker Rail handelt es sich um ein Geschäftsfeld der Deutschen Bahn-Gruppe im Bereich Schienengüterverkehrsleistungen. Die Deutsche Bahn-Gruppe bearbeitet dieses Geschäftsfeld mit mehreren Tochtergesellschaften in verschiedenen europäischen Ländern. (vgl. DB Konzern – DB Schenker Rail, <http://www1.deutschebahn. com/ecm2-db-de/ir/db_konzern/geschaeftsfelder/schenkerrail.html> (6.11.2013)). 68 Vgl. Xrail als Zusammenschluss mehrerer Güterbahnen, <http://www.sbbcargo.com/de/angebot/transportleistungen/xrail.html> (6.11.2013).

69 Vgl. Antwort Bundesrat auf Interpellation Nr. 13.3293: SBB Cargo und DB Schenker Rail. Nichtkostendeckendes Angebot? vom 15. April 2013.

70 Vgl. auch RPW 2009/4, 440 Rz 417, Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia.

71 Vgl. RPW 2011/4, 678 Rz 115, Fluxys/Swissgas/Transitgas; RPW 2012/3, 699 Rz 63, GIM/Fluxys/Swissgas/FluxSwiss/Transitgas.