RPW 2021/4 S. 922
EFMS/Goldman Sachs/Parexel
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 8. November 2021
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 9. November 2021
Erwägungen
1. Am 11. Oktober 2021 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigen EQT Fund Management S.à.r.l. (nachfolgend: EFMS) als Fondsmanager für und im Namen der Unternehmen, die den Investmentfonds EQT IX (nachfolgend: EQT IX) bilden, und The Goldman Sachs Group, Inc. (nachfolgend: Goldman Sachs) die gemeinsame Kontrolle über Parexel International Corporation (nachfolgend: Parexel) zu erwerben.
2. EMFS/EQT IX ist ein EQT-Investmentfonds (zusammen mit den anderen EQT-Fonds: EQT [nachfolgend: EQT]), der Investitionen vor allem in Europa, mit Schwerpunkt Nordeuropa, anstrebt.1
3. Goldman Sachs ist ein globales Investmentbanking-, Wertpapier- und Vermögensverwaltungsunternehmen, das weltweit eine Reihe von Bank-, Wertpapier- und Vermögensverwaltungsdienstleistungen für einen umfangreichen und diversifizierten Kundenstamm anbietet, zu dem Unternehmen, Finanzinstitute, Regierungen und vermögende Privatpersonen gehören.2
4. EMFS/EQT IX und Goldman Sachs sind die meldenden/übernehmenden Unternehmen. Sie planen, gemeinsam indirekt die Kontrolle über Parexel zu erwerben. Parexel ist ein globales Unternehmen für klinische Forschung. Es ist im Bereich biopharmazeutische Outsourcing-Dienstleistungen tätig und bietet den biopharmazeutischen Unternehmen der Welt eine umfassende Palette von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der klinischen Forschung der Phasen I-IV, der Beratung in Bezug auf Zulassung und Marktzugang sowie der strategischen Beratung an. Parexel ist damit ein umfassender Partner für die klinische Entwicklung von Pharma- und Biotech-Unternehmen.3 Parexel hat zwei Tochtergesellschaften in der Schweiz.4
5. Das Zusammenschlussvorhaben besteht aus dem indirekten Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über Parexel durch EFMS, die als Fondsmanager für und im Namen der Unternehmen handelt, welche den Investmentfonds EQT IX bilden, und durch Goldman Sachs (über Fonds, die von Goldman Sachs & Co. LLC, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von Goldman Sachs, verwaltet werden). Dazu wird Phoenix Newco, Inc. (nachfolgend: Newco), eine 100%-ige Tochtergesellschaft des gemeinsam kontrollierten Unternehmens Phoenix Parentco, Inc. (nachfolgend: Parentco), mit der obersten Muttergesellschaft von Parexel fusionieren. EFMS/EQT IX und Goldman Sachs werden ca. […] bzw. [...] der Anteile des Zielunternehmens Parexel vom Veräusserer erwerben. Diese Aufteilung kann durch Investitionen des Parexel-Managements, das die Möglichkeit hat, in Parexel zu reinvestieren, geringfügig beeinflusst werden. Diese potenziellen Reinvestitionen werden aber die gemeinsame Kontrolle von EFMS und Goldman Sachs über Parexel nicht beeinträchtigen, da dem Management von Parexel keine strategischen Vetorechte eingeräumt werden.5 Nach Abschluss der Transaktion wird Parexel allein von Newco und damit im Ergebnis von EFMS und Goldman Sachs gemeinsam kontrolliert werden.6
6. Das Term Sheet für eine Investitions- und Aktionärsvereinbarung zwischen EFMS und Goldman Sachs legt die Governance von Parexel nach dem Vollzug des Zusammenschlussvorhabens fest. Beide Unternehmen haben Anspruch auf die gleiche Anzahl Vertreter im Verwaltungsrat der Newco. Weiter wird für die Ernennung oder Abberufung des CEO und der Mitglieder des Verwaltungsrats jeweils die Zustimmung von EFMS und Goldman Sachs erforderlich sein.7 EFMS und Goldman Sachs werden derart indirekt auch die massgeblichen strategischen Geschäftsentscheide treffen8 und in der Lage sein, einen bestimmenden Einfluss auf Parexel auszuüben. Sie erwerben daher die gemeinsame Kontrolle im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VKU9 erwerben.10
1 Für weitergehende Informationen vgl. Meldung, Rz 6 ff. sowie Short Form CO, Rz 11.
2 Für diese sowie weitergehende Informationen zu den Unternehmen vgl. Meldung, Rz 3 sowie 17 ff. 3 Meldung, Rz 26. 4 Meldung, Rz 29. 5 Vgl. detaillierter Meldung, Rz 39 ff. 6 Short Form CO, Rz 58. 7 Meldung, Rz 46. 8 Short Form CO, Rz 62 ff.
9 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4).
10 Vgl. auch Meldung, Rz 46 ff. sowie ausführlich Short Form CO, 3.1.6.
7. Parexel ist derzeit ein wirtschaftlich eigenständiges Unternehmen, das weder von Verkäufen an EFMS/EQT noch an Goldman Sachs abhängig ist, und es ist beabsichtigt, dass Parexel auch in Zukunft wirtschaftlich völlig unabhängig bleibt. Die Anforderungen an ein Vollfunktionsunternehmen geben vorliegend keinen Anlass für weitere Ausführungen.11 Es handelt sich somit um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG12.
8. Für EFMS ist das Zusammenschlussvorhaben eine reine Finanzinvestition, die den Zielen von EQT IX als Investmentfonds entspricht. Das Unternehmen wird unabhängig von allen anderen EQT-Investitionen betrieben werden. Auch für Goldman Sachs stellt das Zusammenschlussvorhaben eine reine Finanzinvestition dar. Goldman Sachs erwartet keine industriellen Synergien aus dem Zusammenschlussvorhaben.13
9. Dieses Zusammenschlussvorhaben wurde auch bei der Europäischen Kommission (nachfolgend: EU-Kommission; Case No. M.10418) sowie bei den Wettbewerbsbehörden in […] angemeldet.14 Aktuell sind ausschliesslich noch die Freigabe durch die EU-Kommission [Freigabe am 3. November 2021]15 sowie […] ausstehend.
10. Die nachfolgende Tabelle zeigt, dass die Schwellenwerte gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a und Bst. b KG in casu erfüllt sind. Folglich ist das Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig.16
Beteiligte Unternehmen
Weltweite Umsätze
CHF17 in Mio.
Schweizweite Umsätze
CHF in Mio.
EQT (2020) […] […]
Goldman Sachs (201918) […] […]
Parexel (2020) […] […]
Total >2'000
Umsätze der beteiligten Unternehmen weltweit und in der Schweiz im letzten Geschäftsjahr bzw. 2019
(Quelle: Angaben der Parteien)
11. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
12. Mit der Meldung beschränkt sich die nachfolgende Analyse auf Tätigkeiten von Parexel mit Bezug zur Schweiz sowie auf die Aktivitäten der kontrollierenden Gesellschaften, die in die gleichen Märkte fallen wie die entsprechenden Aktivitäten von Parexel, sowie auf mögliche vertikale Beziehungen, die sich aus dem Zusammenschlussvorhaben ergeben.
13. Parexel bietet eine umfassende Palette von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der klinischen Forschung der Phasen I-IV, der Beratung in Bezug auf Zulassung und Marktzugang sowie der strategischen Beratung und ist damit ein umfassender Partner für die klinische Entwicklung von Pharma- und Biotech-Unternehmen. Parexel besitzt keine eigenen Labore und bietet daher keine eigenständigen Labordienstleistungen an. Die Dienstleistungen von Parexel können ein Molekül von der Entdeckung über die klinische Erprobung bis hin zu einer behördlich zugelassenen Behandlung führen, welche für die Vermarktung auf globaler Ebene bereit ist. Gemäss den Parteien ist Parexel damit im Bereich der biopharmazeutischen Outsourcing-Dienstleistungen tätig. Sie unterteilen die Aktivitäten von Parexel in die folgenden zwei Segmente:
a. Klinische Lösungen: Parexel arbeitet in einer Vielzahl von Geschäftsmodellen, um den Kundenbedürfnissen gerecht zu werden, darunter Full-Service-End-to-End-Support, hybride Ansätze, die funktionale Dienstleistungen kombinieren und Full-Service-Angebote (FSP). Es gibt eine Reihe von Dienstleistungen innerhalb der klinischen Gruppe, einschliesslich Early Phase Trials, Lieferung von Phase II-IV Studien und Versorgung und Logistik von klinischen Studien.
b. Beratung: Parexel bietet eine Reihe von Beratungsleistungen an, darunter Beratung zu regulatorischen Fragen, Beratung zu Zugang und Real World Evidence, medizinische Kommunikation und Strategieberatung durch eine unabhängig betriebene Tochtergesellschaft.19
11 Vgl. Meldung, Rz 44.
12 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).
13 Meldung, Rz 49 f. sowie Meldung, Rz 98. 14 Meldung, Rz 5.
15 Nachträgliche Ergänzung der Redaktion vom 14.12.2021. 16 Vgl. Meldung, Rz 52 ff.
17 Umrechnung nach Jahresmittel der Devisenkurse 2019 und 2020 gemäss Publikation der Kursliste auf der Webseite der Schweizerischen Nationalbank: 1 EUR = 1.1125 (2019) und 1.0705 (2020).
18 Die Erfassung der Umsatzdaten auf Länderebene nach Portfoliounternehmen ist ein mehrmonatiger Prozess und ist für 2020 noch nicht abgeschlossen.
19 Meldung, Rz 67 sowie Short Form CO, Rz 94 ff.
14. In Zusammenhang mit den vorliegend interessierenden Tätigkeiten gehen die Parteien in Anlehnung an einen Präzedenzfall der EU-Kommission20 sowie eine frühere Vorprüfung21, in welchen die Marktabgrenzungen letztlich indes offengelassen werden konnten, von folgenden relevanten Märkten aus:
• Markt für die Erbringung von Dienstleistungen von Auftragsforschungsinstituten («contract research organisation/CRO»/«AFI-Dienstleistungen»), wobei ein hypothetisch engeres Segment bestehend aus Dienstleistungen nur für klinische Studien von den Parteien erwogen wird22: AFI-Dienstleistungen beziehen sich auf Produktentwicklungsdienste, die von Unternehmen des Gesundheitswesens in Anspruch genommen werden, um den klinischen Entwicklungsprozess und andere Prozesse von klinischen Erstversuchen an Menschen bis zum Monitoring nach der Markteinführung auszulagern. Sie reichen von Aufgaben zur Arzneimittelentdeckung bis hin zu klinischen Forschungsstudien. Räumlich kann für die Zwecke der vorliegenden Vorprüfung von einem Markt EWR plus Schweiz ausgegangen werden.23
• Markt für die Erbringung von Real-World-Evidence (RWE)-Dienstleistungen: Nach Angaben der Europäischen Kommission bezieht sich RWE auf Beobachtungsstudien, die auf Daten über tatsächliche Patientenerfahrungen und die tatsächliche Verwendung eines Produkts in der "realen" klinischen Praxis basieren. Solche Studien helfen Gesundheitsunternehmen, viele verschiedene Aspekte ihres Geschäfts zu analysieren, einschliesslich der kommerziellen Aspekte von Behandlungen, der medizinischen Aspekte von Behandlungen, des Spielraums für F+E und der Investitionsprioritäten.24 Die EU-Kommission hielt fest, dass es einen Unterschied gibt zwischen
o primären und sekundären RWE-Daten,
o der Erhebung und Bereitstellung von RWE-Daten sowie
o der Bereitstellung von RWE-Studien.25
Bereits in früheren Entscheiden hatte die EU-Kommission potentielle Teilmärkte für die Erhebung und Bereitstellung von RWE-Daten (vorgelagerter Markt) sowie für die Bereitstellung von RWE-Studien (nachgelagerter Markt) analysiert.26 Räumlich gehen die Parteien von einem nationalen oder aber einem den EWR plus Schweiz umfassenden Markt aus.27
• Markt für die Erbringung von Marketingdienstleistungen im Gesundheitswesen: Aus Sicht der Europäischen Kommission handelt es sich bei Marketingdienstleistungen im Gesundheitswesen um Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen des Gesundheitswesens in verschiedenen logistischen Marketingfragen, wie z. B. die Bereitstellung von physischen und elektronischen Mailings, die Unterstützung von Website-Betreibern, die Optimierung von Marketingstrategien für einzelne Gesundheitsprodukte usw. Die Dienstleistungen können direkt von Marketingunternehmen für die Gesundheitsunternehmen erbracht werden (Direktmarketing-Dienstleistungen) oder projektbezogen oder über einen längeren Zeitraum an Dritte ausgelagert werden (CSO-
Dienstleistungen, z. B. ausgelagerter Aussendienst, der Gesundheitsunternehmen bei der Optimierung ihrer Marketingstrategien für einzelne Gesundheitsprodukte unterstützt, u. a. durch den Einsatz von Aussendienstmitarbeitern, Nurse Educators und wissenschaftlich-medizinischer Kommunikation). Räumlich gehen die Parteien von einem nationalen Markt aus.28
• Markt für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen im Gesundheitswesen: Die Europäische Kommission hat einen Markt für Unternehmensberatungsdienste identifiziert und ein mögliches Marktteilsegment der Beratungsdienste für Gesundheitsunternehmen in Betracht gezogen. Nach Ansicht der Europäischen Kommission beziehen sich Beratungsdienstleistungen im Gesundheitswesen auf die Erbringung von Analyse- und Beratungsdienstleistungen für Unternehmen des Gesundheitswesens, die darauf abzielen, die Produktentwicklungsaktivitäten und technologischen Fähigkeiten zu verbessern, die Betriebskosten zu senken und die Geschäftsstrategien und Geschäftsmodelle der Unternehmen zu stärken.29 Räumlich gehen die Parteien von einem nationalen oder aber einem den EWR plus Schweiz umfassenden Markt aus.30
15. Unabhängig von den Marktdefinitionen, die letztlich zum Zwecke der Vorprüfung angenommen werden könnten, gibt das Zusammenschlussvorhaben gemäss Meldung keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken. Keine der derzeit von EQT und Goldman Sachs kontrollierten Portfolio-Gesellschaften sei in demselben Geschäftsfeld tätig wie die Zielgesellschaft (Parexel).31 Horizontale Beziehungen zwischen den Geschäftstätigkeiten der beteiligten Unternehmen bestehen somit keine, so dass keine betroffenen Märkte mit Marktanteilsadditionen denkbar sind. Weiter führe das Zusammenschlussvorhaben lediglich zu zufälligen geringfügigen vertikalen Beziehungen zwischen Parexel auf der
20 EU-KOMM, COMP/M.8061 vom 12.12.20216, Rz 8 ff, IMS Health/ Quintiles. 21 RPW 2020/4b, 2016 Rz 13, Kohlberg/Mubadala/Partners Group/Pioneer UK Midco 1 Limited.
22 Bereits für die Zwecke eines früheren Zusammenschlussvorhaben hat die WEKO einen Markt für AFI-Dienstleistungen sowie ein potentiell engeres Segment von Dienstleistungen für klinische Studien betrachtet (vgl. RPW 2020/4b, 2016 Rz 13, Kohlberg/Mubadala/Partners Group/Pioneer UK Midco 1 Limited). S.a. EU-KOMM, COMP/M.8061 vom 12.12.20216, Rz 39–43, IMS Health/Quintiles.
23 So bereits RPW 2020/4b, 2016 Rz 13, Kohlberg/Mubadala/Partners Group/Pioneer UK Midco 1 Limited. Die Marktabgrenzung konnte damals wie heute letztlich offengelassen werden. 24 EU-KOMM, COMP/M.8061 vom 12.12.20216, Rz 27, IMS Health/ Quintiles. 25 EU-KOMM, COMP/M.8061 vom 12.12.20216, Rz 36, IMS Health/ Quintiles. 26 EU-KOMM, COMP/M.8061 vom 12.12.20216, Rz 31, IMS Health/ Quintiles unter Verweis auf EU-KOMM, COMP/M.7337, IMS Health/ Cegedim Business. 27 Meldung, Rz 84 und 96 f.
28 Meldung, Rz 88 und 96 f. 29 EU-KOMM, COMP/M.8061 vom 12.12.20216, Rz 20 f., IMS Health/ Quintiles. 30 Vgl. Meldung, Rz 92 und 96 f.
31 Meldung, Rz 57, 64, 99 und 101 ff.
einen Seite und einigen der Portfoliounternehmen von EQT und Goldman Sachs auf der anderen Seite.32 Parexel schätzt die eigenen Marktanteile auch bei Annahme der in Anlehnung an die Erwägungen der EU-Kommission engstmöglichen Marktabgrenzungen auf [0-5 %] bis maximal ca. [0-10 %].33 Auch EQT und Goldman Sachs versichern, dass sie bei keiner der denkbaren Marktdefinitionen auf Marktanteile von 30 % oder mehr in Märkten mit allenfalls relevanten Berührungspunkten zu den Tätigkeiten von Parexel kommen (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU i.V.m. Rz 9 der Mitteilung des Sekretariats der WEKO, Praxis zur Meldung und Beurteilung von Zusammenschlüssen).34
16. Folglich können die genauen Marktabgrenzungen damit auch vorliegend offengelassen werden. Das Zusammenschlussvorhaben führt weder zu betroffenen Märkten mit Anteilsaddition («horizontal betroffene Märkte») noch zu meldenden betroffenen Märkten ohne Marktanteilsaddition («vertikal betroffene Märkte») im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU.
17. Allenfalls enthaltene Nebenabreden werden der WEKO nicht zur Prüfung unterbreitet. Sie sind damit nicht Gegenstand der vorliegenden Vorprüfung und erfahren keine Legalisierung durch den fusionskontrollrechtlichen Entscheid der WEKO bzw. der Kammer für Unternehmenszusammenschlüsse.35
18. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
32 In der Meldung werden die Geschäftstätigkeiten derjenigen Portfoliogesellschaften der meldenden Unternehmen dargestellt, zu denen geringfügige/gelegentliche tatsächliche oder (mehrheitlich) potenzielle Lieferanten-/Kundenbeziehungen ausgemacht werden konnten (vgl. Meldung, Rz 110 ff.).
33 Vgl. die Schätzungen für die einzelnen Teilmärkte Meldung, Rz 96.
34 Meldung, Rz 57 ff. Vgl. darüber hinaus die weitergehenden Ausführungen in Meldung, Rz 129 ff.
35 Vgl. auch Merkblatt und Formular der Wettbewerbskommission, Meldung eines Zusammenschluss-vorhabens, vom 21.10.2014, <https://www.weko.admin.ch/weko/de/home/dienstleistungen/mel-defor mulare.html>, sowie statt vieler RPW 2019/4, 1187 Rz 17 f., Spital STS AG/Medbase AG.