RPW 2024/1 S. 99

SwissZinc AG

Rubrum

Diese Beurteilung erfolgt im Rahmen einer Beratung nach Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).

1 Ausgangslage und Fragestellung

Erwägungen

1. Die SwissZinc AG plant den Bau einer Aufbereitungsanlage zur Rückgewinnung von Zink und anderen Metallen aus Hydroxidschlamm aus Kehrichtverbrennungsanlagen (nachfolgend: KVA).1 Hydroxidschlamm entsteht bei der sauren Wäsche von Flugasche. Die revidierte Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen2 verpflichtet die KVA, ab 1. Januar 20263 Metalle aus dieser Flugasche, welche bei der Verbrennung von Abfällen entsteht, zurückzugewinnen (Art. 32 Abs. 2 Bst. g VVEA i.V.m. Art. 54 Abs. 3 VVEA). Die Hydroxidschlämme werden derzeit von Unternehmen, die auf die Entsorgung von Sonderabfall spezialisiert sind (Chiresa AG, Spaltag AG, Air Mercury AG und Sova Veolia), an Verwertungsanlagen im Ausland exportiert, welche die Metalle aus den Hydroxidschlämmen zurückgewinnen.4

2. Die SwissZinc AG reichte im Frühjahr 2019 beim Sekretariat eine Meldung für ein Widerspruchsverfahren im Sinne von Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG ein. Das Sekretariat eröffnete innerhalb der fünfmonatigen Frist am 8. Oktober 2019 eine Vorabklärung (Art. 26 KG).5 Im Rahmen der Vorabklärung kam das Sekretariat zum Schluss, dass Anhaltspunkte für potentiell unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen und formulierte entsprechend Anregungen. Zudem unterbreitete das Sekretariat der SwissZinc AG Empfehlungen, falls die SwissZinc AG eine marktbeherrschende Stellung erreichen sollte.6

3. In der vorliegenden Beratungsanfrage bringt die SwissZinc AG vor, dass die SwissZinc AG als Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausgestattet werde. Damit liege eine vorbehaltene Vorschrift nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b KG vor und das Kartellgesetz komme auf die Tätigkeiten der SwissZinc AG nicht zur Anwendung.

4. Die SwissZinc AG ersucht das Sekretariat im Rahmen der Beratung, unter Berücksichtigung ihrer rechtlichen Ausführungen (vgl. Rz 6 f.) nochmals zu prüfen, ob das Kartellgesetz auf die Tätigkeiten der SwissZinc AG anwendbar ist oder ob eine vorbehaltene Vorschrift i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst. b KG vorliegt.

2 Vorabklärung und Vorbringen der SwissZinc AG in der Beratungsanfrage

5. Im Rahmen der Vorabklärung 22-0498: SwissZinc AG kam das Sekretariat zum Schluss, dass Hydroxidschlamm Sonderabfall ist und zur Kategorie der übrigen Abfälle gehört. Entsprechend seien die Inhaberinnen und Inhaber von Hydroxidschlamm zur Entsorgung verpflichtet und es bestehe kein gesetzlich vorgesehenes Monopol des Staates. Das Sekretariat stützte sich dabei

auf die umweltrechtliche Literatur.7 Im Rahmen der Vorabklärung ging auch die SwissZinc AG in ihren Eingaben davon aus, dass es sich bei Hydroxidschlamm um übrigen Abfall handelt, machte sie doch geltend, der Bundesrat erkläre gestützt auf Art. 31c Abs. 3 USG8 die ganze Schweiz zum Einzugsgebiet der SwissZinc-Anlage.9

6. In der Beratungsanfrage wird nunmehr vorgebracht, das Sekretariat habe in der Vorabklärung fälschlicherweise angenommen, dass die von der SwissZinc AG zu verarbeitenden Hydroxidschlämme der Kategorie der übrigen Abfälle nach Art. 31c USG zuzurechnen seien.10 Die SwissZinc AG stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei Hydroxidschlamm aus KVA um Siedlungsabfall handle. Begründet wird dies damit, dass sämtliche Stufen der Siedlungsabfallentsorgung, mithin auch die Verwertung von Hydroxidschlamm aus KVA, dem kantonalen Entsorgungsmonopol nach Art. 31b USG unterstehen würden. Die SwissZinc AG verweist diesbezüglich einerseits auf einen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 1999 und andererseits auf die Verwaltungspraxis des Bundesamts für Umwelt (nachfolgend: BAFU), konkret auf zwei Schreiben sowie die Vollzugshilfe zur VVEA betreffend Rückgewinnung von Metallen aus den Flugaschen von KVA.11

7. Die Qualifikation von Hydroxidschlamm aus KVA als Siedlungsabfall hat gemäss der SwissZinc AG zur Folge, dass die Kantone zur Entsorgung verpflichtet sind und Einzugsgebiete festlegen müssen.12 Zudem bringt die SwissZinc AG vor, dass mit dem Bau der SwissZinc-Anlage eine Entsorgungsmöglichkeit für Hydroxidschlamm aus KVA im Inland geschaffen werde, die eine Entsorgung im Ausland grundsätzlich ausschliesse (Art. 30 Abs. 3 USG). Das Exportverbot für Siedlungsabfall nach Art. 17 Bst. c Ziff. 1 VeVA13 müsse auch auf Hydroxidschlamm angewendet werden.14 Gemäss den

1 Beratungsanfrage, Rz 1.

2 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600).

3 Ursprünglich war geplant, die Pflicht zur Metallrückgewinnung aus der Flugasche bereits ab dem 1. Januar 2021 einzuführen. Der Bundesrat hat am 11. Dezember 2020 entschieden, die Übergangsfrist in Art. 54 Abs. 3 VVEA bis zum 1. Januar 2026 zu verlängern (vgl. Beilage 1 der Beratungsanfrage). 4 RPW 2020/4a, 1542 Rz 11, SwissZinc AG. 5 RPW 2020/4a, 1542 Rz 6 f., SwissZinc AG. 6 RPW 2020/4a, 1573 Rz 247, SwissZinc AG. 7 RPW 2020/4a, 1555 Rz 110, SwissZinc AG. 8 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 9 RPW 2020/4a, 1555 Rz 107, SwissZinc AG. 10 Beratungsanfrage, Rz 3. 11 Beratungsanfrage, Rz 21 ff.

12 Beratungsanfrage, Rz 27 ff., insb. Rz 30.

13 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610).

14 Beratungsanfrage, Rz 31 ff.

Ausführungen der SwissZinc AG führen die Festlegung von Einzugsgebieten und das Exportverbot dazu, dass die Kantone – unter Vorbehalt des Baus einer zusätzlichen Anlage – verpflichtet sind, den Hydroxidschlamm aus KVA der SwissZinc-Anlage zuzuweisen.15 Damit werde ein rechtliches Monopol der SwissZinc AG geschaffen, das andere Anbieterinnen von der Entsorgungstätigkeit ausschliesse.16

8. Nachfolgend sind diese Vorbringen der SwissZinc AG zu prüfen. In Kapitel 3 werden die rechtlichen Grundlagen zu den vorbehaltenen Vorschriften nach Art. 3 Abs. 1 KG und zur Entsorgungspflicht bei Abfällen gemäss Art. 31b USG (Entsorgung der Siedlungsabfälle) und Art. 31c USG (Entsorgung der übrigen Abfälle) dargelegt. Anschliessend wird in Kapitel 4 geprüft, ob Hydroxidschlamm als Siedlungsabfall oder als übriger Abfall qualifiziert wird. Das Sekretariat kommt dabei wie bis anhin zum Schluss, dass es sich bei Hydroxidschlamm aus KVA um übrigen Abfall handelt. Schliesslich wird in Kapitel 5 aufgezeigt, dass auf dem Markt für die Entsorgung von Hydroxidschlamm auch nach dem Bau der SwissZinc-Anlage Wettbewerb herrscht, da Hydroxidschlamm weiterhin ins Ausland exportiert werden darf und die Kantone nicht verpflichtet sind, Einzugsgebiete festzulegen.

3 Rechtliche Grundlagen

3.1 Vorbehaltene Vorschriften nach Art. 3 Abs. 1 KG

9. Dem KG sind gemäss Art. 3 Abs. 1 KG Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen oder die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.

10. Mit Art. 3 Abs. 1 KG sieht der Gesetzgeber vor, dass wegen Marktversagens oder sozial unerwünschten Verteilungen der Markt als Regelsystem der Wirtschaftsbeziehungen durch die «sichtbare Hand des Rechts» ersetzt wird, allerdings nur so weit, als die staatlichen Vorschriften auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen. Das Prüfprogramm umfasst demnach zwei Punkte: Es ist erstens zu prüfen, ob staatliche Marktregulierungen den Wettbewerb in einem bestimmten Bereich ausschliessen, und gegebenenfalls zweitens, inwieweit sie dies tun.17

11. Dem Wortlaut, dem gesetzgeberischen Willen und dem Zweck entsprechend sowie in verfassungskonformer Auslegung ist dem Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG nur in restriktiver Weise Geltung zu verschaffen. Ein Ausschluss ist deshalb einzig gestützt auf eine klare gesetzliche Grundlage möglich, die ein wettbewerbsbehinderndes Verhalten verordnet oder zulässt. Sofern und soweit die vorbehaltenen Vorschriften Raum für Wettbewerb lassen, bleibt das KG anwendbar.18 Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG nimmt die Tätigkeiten von Unternehmen, die mit besonderen Rechten ausgestattet sind, nicht zum vornherein integral vom Kartellgesetz aus. Vielmehr sind nur die Monopolbereiche ausgenommen, für die der Wettbewerb gesetzlich ausgeschlossen ist. Auf Tätigkeiten, die ausserhalb des monopolistisch regulierten Bereiches liegen, sind die Bestimmungen des Kartellgesetzes anwendbar.19

12. Die SwissZinc AG stützt sich bei der Begründung für eine vorbehaltene Vorschrift i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst. b KG auf Art. 31b USG sowie auf Art. 30 Abs. 3 USG resp. Art. 17 Bst. c Ziff. 1 VeVA (vgl. Rz 6 f.). Es ist daher zu prüfen, ob die vorgenannten umweltrechtlichen Vorschriften den Wettbewerb auf dem Markt für die Entsorgung von Hydroxidschlamm ausschliessen. Ergänzungshalber ist anzumerken, dass Art. 3 Abs. 1 KG nur bei echter Normenkollision einschlägig ist, also dann, wenn die andere Norm den gleichen Sachverhalt unter gleichen Gesichtspunkten unterschiedlich beurteilt. Umweltrecht verfolgt in der Regel andere Ziele als das Kartellrecht, so dass es zu Normenkumulation kommt. Bei Spannungen ist im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise beide Rechtsnormen verwirklicht werden können.20

3.2 Entsorgungspflicht bei Abfällen

3.2.1 Art. 31b USG: Entsorgung der Siedlungsabfälle

13. Gemäss Art. 31b Abs. 1 USG obliegt die Entsorgung von Siedlungsabfällen, Abfällen aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Abfällen, deren Inhaberin resp. Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, grundsätzlich den Kantonen. Die Kantone können die Entsorgung den Gemeinden oder anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften übertragen oder Private mit der Ausführung betrauen.21 Für Abfälle, die nach besonderen Vorschriften des Bundes von der Inhaberin resp. dem Inhaber verwertet oder von Dritten zurückgenommen werden müssen, richtet sich die Entsorgungspflicht nach Art. 31c USG (Art. 31b Abs. 1 Satz 2 USG).

14. Art. 31b Abs. 2 USG hält weiter fest, dass die Kantone für diese Abfälle Einzugsgebiete festlegen und für einen wirtschaftlichen Betrieb der Abfallanlagen sorgen. Die Kantone sind bei Siedlungsabfällen in jedem Fall verpflichtet, Einzugsgebiete festzulegen, welche das gesamte Kantonsgebiet lückenlos abdecken.22 Einzugsgebiete ordnen bestimmte Abfälle aus bestimmten Gebieten einer bestimmten Abfallanlage zu. Die Einzugsgebiete für Siedlungsabfälle sichern einerseits die Versorgungsbasis der belieferten Entsorgungsanlage und schaffen andererseits Entsorgungssicherheit zugunsten der Abfallinhaberinnen und Abfallinhaber im betreffenden Gebiet.23

15 Beratungsanfrage, Rz 38.

16 Beratungsanfrage, Rz 40. 17 BGE 141 II 66 E. 2.2.1. 18 BGE 141 II 66 E. 2.2.3. 19 MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2. Aufl. 2021, Art. 3 Abs. 1 KG N 23, vgl. auch BGE 138 I 378 E. 9.4. 20 ANDREAS HEINEMANN, Nachhaltigkeitsvereinbarungen, sic! 2021, 213-227, 220 f., vgl. auch BGE 141 II 66 E. 2.2.4. 21 Botschaft vom 7. Juni 1993 zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz; BBI 1993 II 1445, 1494. 22 PIERRE TSCHANNEN, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Vereinigung für Umweltrecht (VUR)/Helen Keller (Hrsg.), 2. Aufl. 2004, Art. 31b USG N. 21 f.; HANS-PETER FAHRNI, Abfallplanung und Entsorgungspflicht, URP 1999, 16–34, 21. 23 TSCHANNEN (Fn 22), Art. 31b USG N. 20; in gleichem Sinne FAHRNI (Fn 22), 22 f.

15. Schliesslich sind die Inhaberinnen und Inhaber von Siedlungsabfällen dazu verpflichtet, ihre Abfälle den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen und Sammelstellen zu übergeben (Art. 31b Abs. 3 USG).

16. Für die vorgenannten Abfälle besteht folglich ein kantonales Entsorgungsmonopol, da die Kantone für diese Abfälle Einzugsgebiete festlegen müssen (Art. 31b Abs. 2 USG) und für die Inhaberinnen und Inhaber dieser Abfälle eine Abgabepflicht besteht (Art. 31b Abs. 3 USG). Der Kanton als Träger des Monopols ist dazu verpflichtet, die Siedlungsabfälle zu entsorgen, dabei können auch Marktelemente eingeführt werden. Sowohl im Bereich der Sammlung als auch bei der Behandlung der Abfälle ist es möglich, dass Private ausgelagerte Vollzugsaufgaben übernehmen. Mittels geeigneter Auflagen kann den spezifischen öffentlichen Interessen (insbesondere was die flächendeckende Entsorgung betrifft) Rechnung getragen werden.24

17. Gemäss Bundesgericht ist das kantonale Entsorgungsmonopol für Siedlungsabfall mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar.25 Es erscheint überwiegend als Polizeimonopol und rechtfertigt sich aus umweltschützerischen, organisatorischen und teils auch finanziellen Gründen. Aus Gründen des Umweltschutzes drängt sich eine Monopolisierung auf, weil ein obligatorisch zu benutzender öffentlicher Entsorgungsdienst am ehesten Gewähr bietet, dass Siedlungsabfälle nicht in polizeiwidriger Weise beseitigt werden.26

18. Die Entsorgungspflicht des Kantons gemäss Art. 31b USG erfasst Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Abfälle, deren Inhaberin resp. Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist. Als Siedlungsabfälle gelten gemäss Art. 3 Bst. a VVEA Abfälle aus Haushalten sowie Abfälle aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen und der öffentlichen Verwaltung, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind (unspezifische Betriebsabfälle).

3.2.2 Art. 31c USG: Entsorgung der übrigen Abfälle

19. Gemäss Art. 31c Abs. 1 USG müssen übrige Abfälle von den Inhaberinnen und Inhabern entsorgt werden, wobei diese auch Dritte mit der Entsorgung der Abfälle beauftragen können. Die Errichtung eines staatlichen Entsorgungsmonopols im Sinne eines Service public ist bei übrigen Abfällen weder erforderlich noch sinnvoll.27

20. Soweit nötig, erleichtern die Kantone gemäss Art. 31c Abs. 2 USG die Entsorgung von übrigen Abfällen mit geeigneten Massnahmen. Insbesondere können die Kantone Einzugsgebiete festlegen. Die Kantone haben hinsichtlich der übrigen Abfälle nur eine beschränkte Verantwortung. Sie sind nicht gehalten, im Rahmen einer Planung Standorte für Abfallanlagen verbindlich vorzugeben. Es sind die Abfallinhaberinnen und Abfallinhaber, denen die Entscheide über Bau, Finanzierung und Betrieb der erforderlichen Abfallanlagen obliegen. Die Aufgabe der Kantone besteht nur darin, dafür zu sorgen, dass solche Entsorgungsanlagen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, namentlich im Bereich des Umweltschutzes, genügen. Das Festlegen von Einzugsgebieten für übrige Abfälle ist eine subsidiäre Aufgabe der Kantone, die nach Bedarf wahrzunehmen ist; namentlich wenn andernfalls eine umweltverträgliche Entsorgung nicht gesichert erscheint.28

21. Schliesslich statuiert Art. 31c Abs. 3 USG, dass der Bundesrat Einzugsgebiete festlegen kann, falls die Entsorgung von übrigen Abfällen gesamtschweizerisch nur wenige Einzugsgebiete erfordert.

22. Unter die Entsorgung von übrigen Abfällen nach Art. 31c USG fallen sämtliche Abfälle, die nicht nach Art. 31b USG (vgl. Rz 18) entsorgt werden. Darunter fallen insbesondere unspezifische Betriebsabfälle, sofern diese aus Unternehmen mit 250 oder mehr Vollzeitstellen stammen, sowie alle spezifischen Betriebsabfälle.

23. Spezifische Betriebsabfälle sind Abfälle aus Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs-, Verwaltungs-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieben, die der spezifischen Geschäftstätigkeit eines Betriebs entstammen. Darunter fallen beispielsweise Produktionsrückstände aus der Kunststoff- und Metallverarbeitung und Bauabfälle, aber auch Verbrennungsrückstände aus KVA29. Solche Abfälle fallen regelmässig in grossen Mengen an und weisen ein relativ hohes Verwertungspotenzial auf, weshalb das Entsorgungsmonopol zur Durchsetzung der Entsorgungspflicht nicht erforderlich ist.30

4 Entsorgung von Hydroxidschlamm

4.1 Auffassung des Sekretariats

24. Für die Auslegung des Begriffs «Siedlungsabfall» ist vom Wortlaut auszugehen. Siedlungsabfall umfasst gemäss dem Wortsinn Abfall, der aus Haushalten stammt (vgl. auch Art. 3 Bst. a VVEA). Ob Siedlungsabfall vorliegt oder nicht, entscheidet sich primär anhand der Herkunft und/oder der Zusammensetzung der Abfälle.31

25. Siedlungsabfälle fallen fortwährend bei einer unübersehbaren Vielzahl von Inhaberinnen und Inhabern (z.B. in Haushalten) in kleinen Mengeneinheiten an und sie sind in der Zusammensetzung uneinheitlich und heterogen. Mit Art. 31b USG soll sichergestellt werden, dass diese Abfälle vom Gemeinwesen im Rahmen eines Service public flächendeckend sowie umweltgerecht, zuverlässig und wirtschaftlich entsorgt werden.32

24 FAHRNI (Fn 22), 23; vgl. auch Urteil des BVGer B-5194/2020 vom 10. November 2023 E. 9.4.2. 25 BGE 125 II 508 E. 5b; BGE 123 II 359 E. 5b.

26 Urteil des BVGer B-5194/2020 vom 10. November 2023 E. 9.4.1. 27 TSCHANNEN (Fn 22), Art. 31c USG N 10.

28 Urteil des BGer 1C_139/2017 vom 6. Februar 2018 E. 4.5, BGE 126 II 26 E. 3c.

29 Vgl. auch TSCHANNEN (Fn 22), Art. 31c USG N 8. 30 JOHANNES REICH, Abgrenzung von rechtlichem Monopol und Wettbewerb im Abfallmarkt, URP 2014, 321-350, 348. 31 CHRISTOPH JÄGER/ANDREAS BÜHLER, Schweizerisches Umweltrecht, 2016, Rz 532, mit Verweis auf BGE 138 II 111 E. 4.2. 32 TSCHANNEN (Fn 22), Art. 31b USG N 2, FAHRNI (Fn 22), 22.

26. Hydroxidschlamm hingegen stammt aus einer überschaubaren Anzahl von Anlagen, welche Flugasche aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen und übrigen Abfällen sauer waschen. Hydroxidschlamm weist ein relativ hohes Verwertungspotenzial auf, fällt in grösseren Mengen an, ist homogen und unterscheidet sich von der Qualität und der Zusammensetzung her erheblich von Siedlungsabfall. Es handelt sich beim Hydroxidschlamm um spezifischen Betriebsabfall aus den genannten Anlagen (vgl. Rz 22 f.). Die Herkunft und die Zusammensetzung von Hydroxidschlamm sprechen somit gegen die Auffassung der SwissZinc AG, dass Hydroxidschlamm Siedlungsabfall ist. Nach dem Wortlaut gehört Hydroxidschlamm deshalb in die Kategorie des übrigen Abfalls. Zudem handelt es sich bei Hydroxidschlamm um Sonderabfall gemäss Art. 30f Abs. 1 USG i.V.m. Art. 3 Bst. c VVEA und Art. 2 VeVA.

27. Auch der Zweck von Art. 31b USG führt zum Schluss, dass Hydroxidschlamm nicht Siedlungsabfall ist, sondern übriger Abfall nach Art. 31c USG sein muss. Das kantonale Entsorgungsmonopol gemäss Art. 31b USG ist überwiegend polizeilich motiviert und bezweckt, dass Siedlungsabfälle durch einen flächendeckenden und umweltverträglichen Entsorgungsdienst beseitigt werden (vgl. Rz 17 und 25).

28. Für die Entsorgung von Hydroxidschlamm sind keine Gründe ersichtlich, die eine Monopolisierung rechtfertigen würden. Wie bereits ausgeführt, stammt Hydroxidschlamm aus den Anlagen, welche die Flugaschenwäsche durchführen. Ein flächendeckendes Entsorgungssystem, wie es die Kantone für Abfall aus Haushalten sowie unspezifischen Betriebsabfall aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen und der Verwaltung aufbauen mussten, ist für Hydroxidschlamm weder erforderlich noch sinnvoll. Mit den Verwertungsanlagen im Ausland sowie den auf Sonderabfall spezialisierten Unternehmen sind genügend Entsorgungsmöglichkeiten für Hydroxidschlamm vorhanden, die dem Stand der Technik entsprechen.33 Diese bestehenden Entsorgungssysteme sind umweltverträglich und bieten ausreichende Entsorgungssicherheit. Sie stehen den Inhaberinnen und Inhaber von Hydroxidschlämmen auch nach der Inbetriebnahme der SwissZinc-Anlage offen (vgl. Kapitel 5.2). Der durchschnittliche Preis für die Entsorgung einer Tonne Flugasche liegt beim Export des Hydroxidschlamms ins Ausland etwas tiefer als bei der Entsorgung des Hydroxidschlamms bei der SwissZinc AG.34 Nach dem Gesagten drängt sich ein staatlich organisierter Entsorgungsdienst für Hydroxidschlamm weder aus umweltschützerischen, finanziellen noch aus organisatorischen Gründen auf. Insgesamt sind daher keine Gründe für die Schaffung eines kantonalen Entsorgungsmonopols für Hydroxidschlamm ersichtlich.

29. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Entsorgung von Hydroxidschlamm nach Art. 31c USG zu erfolgen hat. Die Entsorgungspflicht von Hydroxidschlamm obliegt folglich den Inhaberinnen und Inhabern. Die Kantone tragen nur eine subsidiäre Verantwortung für die Entsorgung.

4.2 Literatur und Rechtsprechung

30. Die Auffassung des Sekretariats, dass Hydroxidschlamm übriger Abfall nach Art. 31c USG darstellt,

entspricht der geltenden umweltrechtlichen Literatur und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

31. TSCHANNEN ordnet die Rückstände aus KVA explizit als übrige Abfälle ein.35 Das Sekretariat stützte sich bereits in der Vorabklärung auf die Aussage von Tschannen. Inwiefern die zitierte Literatur – wie von der SwissZinc AG in der Beratungsanfrage vorgebracht36 – überholt sein soll, ist nicht ersichtlich und führt die SwissZinc AG in der Beratungsanfrage auch nicht näher aus. REICH hält mit Verweis auf Tschannen ebenfalls fest, dass Verbrennungsrückstände aus KVA spezifische Betriebsabfälle seien und folgert, dass der Einbezug solcher Abfälle in das Entsorgungsmonopol verfassungswidrig wäre.37 Abweichende Meinungen in der Literatur konnte das Sekretariat nicht ausfindig machen.

32. Die SwissZinc AG stützt sich in der Beratungsanfrage auf einen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 1999 (BGE 126 II 26 E. 3d), welcher festhalte, dass die Verfestigung von Filterstäuben aus der Rauchgasreinigung und Schlämmen aus der Abgaswäsche von KVA zwecks späterer Ablagerung auf einer Deponie als Entsorgung von Siedlungsabfällen zu qualifizieren sei.38 In zwei neueren Entscheiden hält das Bundesgericht demgegenüber explizit fest, dass für die Entsorgung von Sonderabfällen, worunter auch die Flugasche falle, Art. 31c USG einen Freiraum für privatwirtschaftliche Tätigkeiten lasse.39 In BGE 131 II 271 konnte sich die Beschwerdeführerin, welche auf den Export von Flugasche aus Rückständen der Kehrichtverbrennung spezialisiert ist, auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) stützen. Das Bundesgericht bejahte für die Flugasche die Konkurrenzsituation zwischen der Endlagerung in Reststoffdeponien in der Schweiz und in Untertagedeponien im Ausland.40 Was für Flugasche gilt, muss erst recht für Hydroxidschlamm gelten. Wenn unbehandelte Flugasche, welche aus der Verbrennung von Siedlungsabfall und übrigem Abfall entsteht, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der privatwirtschaftlichen Entsorgung unterliegt, muss dies auch für Hydroxidschlamm gelten, der aus der sauren Wäsche von Flugasche resultiert.

4.3 Verwaltungspraxis des BAFU

33. Die SwissZinc AG stützt ihr Hauptargument, wonach Hydroxidschlamm aus KVA als Siedlungsabfall zu qualifizieren sei, auf einen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 1999 (vgl. Rz 32) und auf die Verwaltungspraxis des BAFU.

33 RPW 2020/4a, 1555 Rz 108 und 1567 Rz 201, SwissZinc AG. 34 RPW 2020/4a, 1554 Rz 95 ff., SwissZinc AG. 35 TSCHANNEN (Fn 22), Art. 31c USG N 8. 36 Beratungsanfrage, Rz 17. 37 REICH (Rz 30), 348. 38 Beratungsanfrage, Rz 22. 39 BGE 131 II 271 E. 9.2.1, bestätigt in BGE 148 II 387 E.3.2.4. 40 BGE 131 II 271 E. 9.2.1.

34. Das BAFU hielt im Schreiben vom 3. Juni 2021 an die Abfallfachstellenleiterinnen und -leiter41 und in der Vollzugshilfe zur VVEA42 fest, dass die Rückstände aus der thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen – sowohl die entstehenden Schlacken als auch behandelte und unbehandelte Rückstände der Rauchgasreinigungsstufen einer KVA – als Siedlungsabfälle gälten. Die Kantone seien mit dem Entsorgungsmonopol (Art. 31b Abs. 1 Satz 1 USG) befugt und verpflichtet, die Siedlungsabfälle zu entsorgen. Die Entsorgungspflicht des Gemeinwesens umfasse die Pflicht, die Siedlungsabfälle der Verwertung oder Ablagerung zuzuführen oder zuführen zu lassen und auch die hierzu erforderlichen Sammlungen, Transporte, Zwischenlagerungen und Behandlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen (Art. 7 Abs. 6bis USG). Die thermische Behandlung des Kehrichts in der KVA sei die Vorstufe der Entsorgung, sie müsse anschliessend der Verwertung oder der Ablagerung (Endstufen der Entsorgung) zugeführt werden. Alle diese Tätigkeiten seien bei Siedlungsabfällen den Kantonen vorbehalten.

35. Im Schreiben vom 2. August 202343 informierte das BAFU die SwissZinc AG, dass es das von der SwissZinc AG beantragte Exportverbot für Hydroxidschlamm nicht unterstütze. Das BAFU hielt jedoch fest, dass die Kantone die Möglichkeit hätten, gestützt auf Art. 31b Abs. 2 USG Einzugsgebiete zu definieren. Die SwissZinc AG folgert aus der genannten rechtlichen Grundlage, dass das BAFU Hydroxidschlamm aus KVA als Siedlungsabfall qualifiziert.44

36. Unter Berücksichtigung der beiden Schreiben und der Vollzugshilfe scheint das BAFU entgegen der Meinung des Sekretariats davon auszugehen, dass der gesamte Hydroxidschlamm aus KVA oder zumindest der Teil, bei dem am Anfang der Entsorgungskette Siedlungsabfall steht, begrifflich Siedlungsabfall ist. Aus den folgenden Gründen kann das Sekretariat der Argumentation des BAFU betreffend Begrifflichkeit nicht folgen:

37. Das BAFU geht von der Prämisse aus, dass Siedlungsabfall über den gesamten Entsorgungsweg Siedlungsabfall bleibt und der Kanton die Entsorgungspflicht trägt. Bei 73,8 % der Abfälle, welche im Jahr 2022 in Schweizer KVA verbrannt wurden, handelte es sich um Siedlungsabfälle aus der Schweiz und Liechtenstein. Entsprechend wurden in den Schweizer KVA auch übrige Abfälle, z.B. Bauabfälle, Industrie- und Gewerbeabfälle und Klärschlämme, verbrannt.45 Wenn das BAFU davon ausgeht, dass Siedlungsabfälle über den gesamten Entsorgungsweg Siedlungsabfälle bleiben, müssten die Rückstände aus der Verbrennung von übrigen Abfällen über den gesamten Entsorgungsweg übrige Abfälle bleiben. Falls das BAFU demgegenüber bei allen Rückständen aus der thermischen Verbrennung in KVA, unabhängig davon, ob Siedlungsabfall oder übriger Abfall verbrannt wurde, von einer umfassenden Entsorgungspflicht der Kantone ausgeht (dies geht aus den Schreiben und der Vollzugshilfe nicht eindeutig hervor), widerspräche dies seiner eigenen Logik, dass die Entsorgungspflicht über alle Stufen am Anfang des Entsorgungswegs bestimmt wird.

38. Das Sekretariat stimmt dem BAFU zu, dass die Entsorgung von Abfällen alle Stufen der Entsorgung bis zur

Verwertung oder Ablagerung umfasst (Art. 7 Abs. 6bis USG). Aus der Systematik des Gesetzes folgt, dass in Art. 31b und Art. 31c USG die Entsorgungspflicht bei Abfällen geregelt wird. Entgegen der Ansicht des BAFU kann aus Art. 7 Abs. 6bis USG jedoch nicht geschlossen werden, dass die Entsorgungspflicht für Abfälle über alle Stufen der Entsorgung beim gleichen Subjekt verbleibt. Die Entsorgungspflicht muss auf dem Entsorgungsweg bei jeder Stufe neu beurteilt werden; insbesondere die thermische Behandlung von Abfällen in der KVA führt zu einer chemischen Veränderung des Abfalls (vgl. Art. 7 Abs. 6bis Satz 2 USG). Art. 31c Abs. 1 USG verdeutlicht, dass die Entsorgungspflicht nicht bei der Inhaberin resp. beim Inhaber verbleibt, welche resp. welcher die Entsorgungskette in Gang setzte. Vielmehr können auf jeder Entsorgungsstufe neue Abfälle entstehen, welche die jeweilige Inhaberin resp. den jeweiligen Inhaber entsorgungspflichtig werden lassen.46 Es steht ausser Frage, dass die Inhaberin resp. der Inhaber von übrigem Abfall der Entsorgungspflicht mit der Abgabe der Abfälle bei einer KVA nachkommt und für die Flugaschenwäsche und die Ablagerung der Rückstände aus der Verbrennung nicht mehr zuständig ist. Übertragen auf Siedlungsabfall bedeutet dies, dass die Entsorgungspflicht nach der thermischen Behandlung von Siedlungsabfall nicht zwangsläufig beim Kanton verbleiben muss, sondern auf die Inhaberinnen und Inhaber der Abfälle übergehen kann und für den Fall von Hydroxidschlamm auch übergeht (Art. 31c USG).

39. Schliesslich ist festzuhalten, dass Art. 32 Abs. 2 Bst. g VVEA die Inhaberinnen und Inhaber von KVA zur Metallrückgewinnung aus Flugasche verpflichtet. Die Metallrückgewinnung umfasst die Flugaschenwäsche und die stoffliche Verwertung.47 Es besteht somit eine gesetzliche Verwertungspflicht für Flugasche und Hydroxidschlamm. Das heisst, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass Hydroxidschlamm als Siedlungsabfall zu qualifizieren wäre, läge die Entsorgungspflicht also nicht beim Kanton, sondern bei den Inhaberinnen und Inhabern der Abfälle. Für Siedlungsabfälle, die nach besonderen Vorschriften des Bundes von der Inhaberin resp. vom Inhaber verwertet werden müssen, gilt nämlich eine Ausnahme vom kantonalen Entsorgungsmonopol. Für solche Abfälle richtet sich die Entsorgungspflicht nach Art. 31c USG (Art. 31b Abs. 1 Satz 2 USG).

41 Beratungsanfrage, Beilage 1. 42 Beratungsanfrage, Beilage 2. 43 Beratungsanfrage, Beilage 3. 44 Beratungsanfrage, Rz 25.

45 Die Schweizer KVA verbrannten im Jahr 2022 insgesamt 3,853 Mio. Tonnen Abfälle, wovon 2,843 Mio. Tonnen Siedlungsabfälle aus der Schweiz und aus Liechtenstein waren (Vgl. BAFU, Abfallmengen und Recycling 2022 im Überblick, <https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/ home/themen/abfall/zustand/daten.html> (25.1.2024)). 46 TSCHANNEN (Fn 22), Art. 31c USG N 13. 47 Beratungsanfrage, Beilage 2, S. 14.

4.4 Zwischenfazit

40. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl der Wortlaut als auch der Zweck der umweltrechtlichen Normen zeigen, dass Hydroxidschlamm als übriger Abfall nach Art. 31c USG zu qualifizieren ist, dahingehend kein kantonales Entsorgungsmonopol besteht, die Kantone subsidiäre Verantwortung tragen und die Entsorgung des Hydroxidschlamms deren Inhaberinnen und Inhabern obliegt. Dies wird in der Lehre und vom Bundesgericht bestätigt. Die gegenteilige Auffassung des BAFU überzeugt nicht. Im nachfolgenden Kapitel wird aufgezeigt, dass zwischen dem Sekretariat und dem BAFU – trotz der begrifflichen Differenz – Konsens besteht, dass auf dem Markt für die Entsorgung von Hydroxidschlamm Wettbewerb möglich ist.

5 Wettbewerb auf dem Markt für die Entsorgung von Hydroxidschlamm

41. Wie bereits festgehalten, bringt die SwissZinc AG vor, dass Hydroxidschlamm in die Kategorie des Siedlungsabfalls falle und der Kanton folglich verpflichtet sei, Einzugsgebiete festzulegen. Da der Export für Siedlungsabfall und damit auch für Hydroxidschlamm aus KVA eingeschränkt sei, seien die Kantone unter dem Vorbehalt des Baus einer zusätzlichen Anlage in der Schweiz verpflichtet, die Hydroxidschlämme der geplanten SwissZinc-Anlage zuzuweisen (vgl. Rz 6 f.). Nachfolgend ist auf die beiden geltend gemachten Einschränkungen des Wettbewerbs auf dem Markt für die Entsorgung von Hydroxidschlamm (Einzugsgebiete und Exportverbot) einzugehen.

5.1 Einzugsgebiete

42. Das Sekretariat ist der Ansicht, dass sich die Entsorgung von Hydroxidschlamm aus KVA nach Art. 31c USG richtet. Die Entsorgungspflicht obliegt somit den Inhaberinnen und Inhabern des Hydroxidschlamms. Soweit nötig, erleichtern die Kantone gemäss Art. 31c Abs. 2 USG die Entsorgung von Hydroxidschlamm mit geeigneten Massnahmen, beispielsweise können die Kantone Einzugsgebiete festlegen. Das Festlegen von Einzugsgebieten ist bei Hydroxidschlamm somit keine zwingende, sondern eine subsidiäre Aufgabe der Kantone, die nach Bedarf wahrzunehmen ist, beispielsweise wenn die Inhaberinnen und Inhaber von Hydroxidschlamm keine umweltverträgliche Entsorgung sicherstellen können (vgl. Rz 20). Vorliegend sind keine sachlichen Gründe für ein Einschreiten der Kantone ersichtlich. Die bestehenden Entsorgungssysteme für Hydroxidschlamm sind umweltverträglich und bieten ausreichende Entsorgungssicherheit für deren Inhaberinnen und Inhaber (vgl. Rz 28).

43. Das BAFU geht anders als das Sekretariat davon aus, dass der gesamte oder zumindest ein Teil des Hydroxidschlamms aus KVA Siedlungsabfall ist (vgl. Rz 36). Gemäss Art. 31b Abs. 2 USG sind die Kantone für Siedlungsabfälle in jedem Fall verpflichtet, Einzugsgebiete festzulegen, die das gesamte Kantonsgebiet lückenlos abdecken (vgl. Rz 14).48 Obwohl das BAFU davon ausgeht, dass Hydroxidschlamm Siedlungsabfall ist, geht es nicht so weit und spricht im Schreiben vom 2. August 2023 an die SwissZinc AG bloss von der «Möglichkeit»49 der Kantone, Einzugsgebiete festzulegen. Dies scheint

auch mit der aktuellen Praxis zu korrespondieren, zumindest ist nicht ersichtlich, dass die Kantone derzeit zwingend und flächendeckend Einzugsgebiete für Rückstände aus der thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen festlegen. Sofern die Kantone nicht zwingend Einzugsgebiete festlegen müssen und die Kantone von dieser «Möglichkeit» keinen Gebrauch machen, bleibt auch gemäss der Auslegung des BAFU Raum für Wettbewerb bestehen.

44. Das Sekretariat und das BAFU sind sich einig, dass die Kantone nicht zwingend Einzugsgebiete für Hydroxidschlamm aus KVA festlegen müssen, was Raum für Wettbewerb schafft. Überdies sind nach Ansicht des Sekretariats keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, dass die Kantone ohne Berücksichtigung der Interessen der Abfallinhaberinnen und Abfallinhaber Einzugsgebiete festlegen.

5.2 Export von Hydroxidschlamm

45. In der Beratungsanfrage wird vorgebracht, der Bau der Swiss-Zinc-Anlage schaffe eine Entsorgungsmöglichkeit für Hydroxidschlamm aus KVA im Inland, die eine Entsorgung im Ausland grundsätzlich ausschliesse (Art. 30 Abs. 3 USG). Die SwissZinc AG stützt ihre Ausführungen darauf, dass das Exportverbot für Siedlungsabfall nach Art. 17 Bst. c Ziff. 1 VeVA auch auf Hydroxidschlamm angewendet werden müsse (vgl. Rz 7).

46. Abfälle sollen gemäss Art. 30 Abs. 3 USG umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden. Mit der Inbetriebnahme der SwissZinc-Anlage ist eine umweltverträgliche Verwertung von Hydroxidschlamm im Inland möglich50; ob sie auch sinnvoll ist, bedarf einer näheren Prüfung (vgl. Rz 47 ff.). Gemäss dem Bundesgericht gilt der Grundsatz der Inlandentsorgung von Abfällen nicht absolut. Das Bundesgericht erachtete es in einem Vergabeverfahren für die Entsorgung von Rauchgasreinigungsrückständen als vertretbar, auch Angebote zur Submission zuzulassen, die den Export dieser Abfälle vorsehen.51

47. Der Begriff «sinnvoll» ist unbestimmt und wird auf Verordnungsstufe konkretisiert. Die Voraussetzungen für die Ausfuhr von Abfällen sind in Art. 17 VeVA festgehalten. Gemäss Art. 17 Bst. c Ziff. 1 VeVA wird die Ausfuhr von Siedlungsabfällen, Kehrichtschlacke, Abfällen aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung ebenso wie die Ausfuhr von brennbaren, vermischten Bauabfällen ausser im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nur bewilligt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine Entsorgung in der Schweiz nicht möglich ist.

48 TSCHANNEN (Fn 22), Art. 31b USG N 21 f. 49 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das BAFU im gleichen Satz auf Art. 31b Abs. 2 USG verweist, der die Kantone verpflichtet, für Siedlungsabfälle in jedem Fall Einzugsgebiete festzulegen (vgl. Rz 14). Dieser Verweis ist mit der Aussage, dass die Kantone bloss die «Möglichkeit» hätten, Einzugsgebiete festzulegen, nicht kongruent. Dies spricht wiederum dafür, dass Hydroxidschlamm nicht Siedlungsabfall sein kann (vgl. Kapitel 4.3). 50 RPW 2020/4a, 1548 Rz 45 und 1567 Rz 201, SwissZinc AG. 51 Urteil des BGer 2P.264/2004 vom 9. Februar 2005 E. 2.2.

48. Das Sekretariat geht davon aus, dass Hydroxidschlamm unter die Kategorie der übrigen Abfälle fällt (vgl. Rz 40). Entsprechend ist Art. 17 Bst. c Ziff. 1 VeVA auf Hydroxidschlamm aus KVA nicht anwendbar. M.a.W. ist der Export von Hydroxidschlamm auch nach dem Bau der SwissZinc-Anlage möglich.

49. Gemäss BAFU ist Hydroxidschlamm aus KVA grundsätzlich oder zumindest teilweise Siedlungsabfall (vgl. Rz 36). Nichtsdestotrotz kommt das BAFU im Schreiben vom 2. August 2023 zum Schluss, dass der Export von Hydroxidschlamm auch nach der Errichtung der SwissZinc-Anlage weiterhin möglich ist. So führte das BAFU aus, dass aus den Materialien zur VeVA, insbesondere des erläuternden Berichts von 2007, hervorgehe, dass sich die Ausfuhrbeschränkung in Art. 17 VeVA auf brennbare und vermischte Massenabfälle beschränke, weil deren Entsorgung aus Sicherheits- und Gesundheitsgründen unbedingt in der Schweiz sichergestellt werden müsste. Mit Art. 17 VeVA habe der Bundesrat auch verhindern wollen, dass die Schweiz bei der thermischen Verwertung der gesammelten Siedlungsabfälle von Drittländern abhängig werde. Wären diese Drittländer plötzlich nicht mehr dazu bereit, diese Abfälle zu verwerten, könnte dies schnell zu gravierenden Zuständen im Schweizer Abfallwesen führen.52

50. Aus dem Schreiben vom 2. August 2023 geht weiter hervor, dass die SwissZinc AG dem BAFU vorschlug, in Art. 17 VeVA ein Exportverbot für Hydroxidschlamm aus KVA vorzusehen. Dies zeigt, dass selbst die SwissZinc AG davon ausgeht, dass der Export von Hydroxidschlamm ohne Anpassung der VeVA weiterhin möglich sein wird. Das BAFU hat den Vorschlag der SwissZinc AG für ein Exportverbot für Hydroxidschlamm aus KVA geprüft. Abgesehen davon, dass die Materialien kein Exportverbot für Hydroxidschlamm vorsehen (vgl. Rz 49), hätte ein Exportverbot gemäss BAFU auch längerfristig unerwünschte Folgen, weshalb das BAFU weiterhin davon absehe, ein solches einzuführen. Bezüglich der negativen Folgen verweist das BAFU auf Wettbewerbs- und Innovationshemmnisse, die Behinderung des Recyclings bestimmter Arten getrennt gesammelter Siedlungsabfälle (z.B. gemischter Kunststoff) oder das Risiko eines Entsorgungsnotstandes bei einer Havarie.

51. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch in der Schweiz neue Wettbewerber in den Markt für die Entsorgung von Hydroxidschlamm eintreten könnten. Diesem potenziellen Wettbewerb in der Schweiz würde die SwissZinc AG auch dann gegenüberstehen, wenn der Export von Hydroxidschlamm ausgeschlossen wäre. Käme das Kartellgesetz nicht zur Anwendung, würden Markteintritte potentieller Wettbewerber im Keim erstickt.

52. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Sekretariat und das BAFU übereinstimmend davon ausgehen, dass der Export von Hydroxidschlamm ins Ausland auch nach der Errichtung der SwissZinc-Anlage weiterhin möglich ist. Die SwissZinc AG tritt somit in Konkurrenz zu den bereits bestehenden Verwertungsanlagen im Ausland und potentiellen Wettbewerbern im In- und Ausland.

5.3 Zwischenfazit

53. Nach dem Gesagten ändert die Errichtung der SwissZinc-Anlage nichts daran, dass im Markt für die Entsorgung von Hydroxidschlamm Wettbewerb möglich ist. Das Sekretariat gelangt – in Übereinstimmung mit dem BAFU – zum Schluss, dass für Hydroxidschlamm kein Exportverbot gilt und die Kantone nicht zwingend Einzugsgebiete für Hydroxidschlamm aus KVA festlegen müssen, was Raum für Wettbewerb schafft. Damit tritt die SwissZinc AG in Konkurrenz zu den Verwertungsanlagen im Ausland, die dem Stand der Technik entsprechen.

6 Ergebnis: Keine vorbehaltenen Vorschriften

54. Die von der SwissZinc AG vorgebrachten umweltrechtlichen Vorschriften – Art. 31b USG sowie Art. 30 Abs. 3 USG und Art. 17 Bst. c Ziff. 1 VeVA – schliessen den Wettbewerb auf dem Markt für die Entsorgung von Hydroxidschlamm nicht aus. Hydroxidschlamm ist übriger Abfall. Die Verantwortung für die Entsorgung trägt der Inhaber oder die Inhaberin des Hydroxidschlammes. Es besteht kein Bedarf, für Hydroxidschlamm Einzugsgebiete festzulegen und der Export ins Ausland bleibt auch nach der Errichtung der SwissZinc-Anlage möglich. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft neue Wettbewerber im In- oder Ausland in den Markt für die Entsorgung von Hydroxidschlamm eintreten. Damit werden der SwissZinc AG keine besonderen Rechte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b KG eingeräumt und das Kartellgesetz gelangt auf die Tätigkeiten der SwissZinc AG vollumfänglich zur Anwendung.

52 Beratungsanfrage, Beilage 3. 53 Beratungsanfrage, Beilage 3.