Bau- und Nutzungsordnung

Hendschiken

Documento

Numero
4198
Comune
Hendschiken
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
5 mar 2025
In vigore dal
5 mar 2025

Carta

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Testo

Gemeinde Hendschiken Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland

Hmton Aargau Rpartement ^au, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) gemäss § 15 Baugesetz

Mitwirkungsbericht vom 22. August 2023 Vorprüfungsbericht vom 11. Juli 2023

Öffentliche Auflage vom 1. September 2023 bis 2. Oktober 2023 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 29. Mai 2024

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I

Vizeammann:

Gemeindeschreiber:

Susanne Hofmann

Tobias Matter ad interim

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Genehmigung:

I 1

Genehmigung durch den Regierungsrat

RRB Nr. Slo’ib-OOoQò'ù vom S . Im Auftrag der Staatskanziei Aarau, den 'icßÖ Abteilung Raumentwicklung BVU

Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

BNO I Gemeinde Hendschiken

2

Inhaltsverzeichnis

1

Art. 1

Art. 2 2

Geltungsbereich, übergeordnetes Recht

6

Geltungsbereich

6

Übergeordnetes Recht

6

Raumplanung

6

Art. 3 Bauzonen- und Kulturlandplan

6

2.1

Erschliessungs- und Gestaltungspläne

6

Art. 4

Art. 5 Gestaltungsplanpflicht

6

Gestaltungsplangebiet «Trottenhof»

7

2.2

Weitere Planungsinstrumente

7

Art. 6 Weitere Planungsinstrumente

7

3

Zonenvorschriften

9

3.1

Bauzonen

9

Art. 7 Bauzonen

Art. 8 Dorfzone

9 10

Art. 9 Wohnzone W2

Art. 10 Wohn- und Arbeitszone WA2

Art. 11 Wohn- und Arbeitszone WA3 Horner

Art. 12 Arbeitszone

133 altri articoli

Art. 13 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

13 14

3.2

Landwirtschaftszone

14

Art. 14 Landwirtschaftszone

Art. 15 Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 16 Speziallandwirtschaftszone Bühl

14 15 15

Art. 17 Speziallandwirtschaftszone Landi Maiengrün

15

3.3

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

16

Art. 18 Rekultivierungszonen

16

3.4

Schutzzonen

17

Art. 19 Naturschutzzone im Kulturland

17

3.5

Überlagerte Schutzzonen

18

Art. 20 Landschaftsschutzzone

18

Art. 21 Naturschutzzone Wald

18

11 11 12

BNO I Gemeinde Hendschiken

Art. 22 Gewässerraumzone (Überlagerte Zone)

Art. 23 Abstand für Bauten und Anlagen

Art. 24 Freihaltezone Hochwasser (Überlagerte Zone)

Art. 25 Grund- und Quellwasserschutzzonen

3.6

Schutzobjekte

Art. 26 Naturobjekte

Art. 27 Fördergebiete Hochstamm-Obstgärten

Art. 28 Bauten und Objekte mit Substanz- und Volumenschutz

Art. 29

Art. 30 Kulturobjekte

4

Widerherstellungspflicht

Baubegriffe, Messweisen und Nutzungsziffern

3

19 20 20 21 21 21 22 22 23 23 24

4.1

Nutzungsziffern

Art. 31

Art. 32 Ausnützungsziffer

Art. 33 Ausnutzungsbonus

4.2

Abstände

Art. 34 Strassenabstand bei Gemeindestrassen

Art. 35 Strassenabstand

Art. 36

Art. 37 Abstand gegenüber dem Kulturland

4.3

Arealüberbauung

Art. 38 Arealüberbauung

24 24 24 24 24 24 25 25 25 25 25

Bauvorschriften

27

5

Ausnützungszuschlag bei Wintergärten

Abgrabungen beim Gebäude

5.1

Baureife und Erschliessung

Art. 39 Sicherheits- und Schutzvorkehrungen

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 40 Allgemeine Anforderungen

Art. 41 Energieeffizienz

27 27 27 27 27

5.3

Wohnhygiene

28

Art. 42

Art. 43 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume, Ausrichtung der Wohnungen 28

Geländer, Brüstungen und Handläufe

Art. 44 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

5.4

Ausstattung

28 28 29

BNO I Gemeinde Hendschiken

4

Art. 45 Parkfelder

29

Art. 46

Art. 47 Mobilitätskonzept

29

Garagenvorplätze

30

Art. 48

Art. 49 Ein- und Ausfahrten, Zufahrten

30

Begrünung Strassenräume

30

Art. 50 Spielgeräte, Kinderwagen, Mobilitätshilfen

31

Art. 51

Art. 52 Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen

31 31

6

Gestaltung öffentlicher Raum

Schutzvorschriften

32

6.1

Ortsbild- und Denkmalpflege

32

Art. 53 Allgemeine Anforderungen

32

Art. 54

Art. 55 Umgebungsgestaltung

32

Dachgestaltung

33

6.2

Umweltschutz

33

Art. 56 Einwirkungen

33

Art. 57 Materialablagerungen

34

Art. 58 Siedlungsränder

34

Art. 59 Lichtemissionen

34

Art. 60 Mobilfunkantennen

34

Vollzug und Verfahren

36

7 7.1

Zuständigkeit

36

Art. 61 Zuständigkeit

36

7.2

Gebühren

36

Art. 62 Gebührenreglement

36

7.3

Vollzugsrichtlinien

36

Art. 63 Vollzugsrichtlinien Naturschutz

36

8

Schluss- und Übergangsbestimmungen

37

8.1

Inkrafttreten

37

Art. 64 Inkrafttreten

37

8.2

Übergangsbestimmungen

37

Art. 65 Übergangsbestimmung

37

8.3

Aufhebung bisherigen Rechts

37

Art. 66 Aufhebung bisherigen Rechts

37

BNO I Gemeinde Hendschiken

5

Anhang:

39 Anhang 1 : Verzeichnis der kantonalen und kommunalen Schutzobjekte (Inventar Nr. gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2020)

Anhang 2: Verzeichnis der Objekte unter kommunalem Naturschutz (Inventar Nr. gemäss Inventar der schutzwürdigen Natur- und Kulturobjekte 2021 )

41

Anhang 3: Schemaskizzen (Informationsinhalt) (Messweise Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss BNO § 7)

42

BNO I Gemeinde Hendschiken

6

1 Geltungsbereich, übergeordnetes Recht

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommu­ nale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und An­ lagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide blei­ ben Vorbehalten.

2 Raumplanung

Art. 3 Bauzonen- und

Kulturlandplan

Der Bauzonen-ZKulturlandplan zeigt das Baugebiet und das Kulturland, deren Zoneneinteilung und die kommunalen Schutzobjekte.

2.1

Erschliessungs- und Gestaltungspläne

Art. 4 Gestaltungsplanpflicht

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräfti­ ger Gestaltungsplan vorliegt.

BNO I Gemeinde Hendschiken

7

Art. 5 Gestaltungsplangebiet

«Trottenhof»

1 Für das Gestaltungsgebiet Trottenhof gelten die nachfolgen­ den Zielvorgaben:

Gemeinsame Erschliessung des gesamten Gebietes über eine Zufahrt sowie gemeinsame unterirdische Parkierung für die Bewohner. Die Schaffung einer hohen Wohnqualität mit einer überwiegend begrünten Umgebung am Ortseingang und einer charakteristischen Strassenraumgestal­ tung längs der Hauptstrasse.

Die Gebäudeabmessungen müssen sich nach dem benachbarten Mehrfamilienhaus, resp. nach den be­ nachbarten Bauernhäusern auf den Parzellen 204, 176 und 188 richten. Die minimale Ausnützungsziffer beträgt 0.5.

Bezüglich ökologischer Ausgleichsflächen im Aus­ senraum und hitzeangepasster Siedlungsentwick­ lung gelten erhöhte Anforderungen im Vergleich mit der Regelbauweise.

Für Neubauten gilt als Minimalanforderung der Minergie Standard oder eine energetisch gleichwertige Lösung. 2 Auf einen Gestaltungsplan kann verzichtet werden, wenn die Zielvorgaben eingehalten werden und die Baueingabe auf einem Überbauungskonzept beruht, welches für das ganze Gebiet gilt und das Überbauungskonzept in einem qualifizier­ ten Wettbewerbsverfahren in angemessener Qualität und Tiefe unter Einbezug des Gemeinderates entwickelt wurde und eine Gesamtwirkung beinhaltet.

2.2

Weitere Planungsinstrumente

Art. 6 Weitere

Planungsinstrumente

Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. 2 Das Leitbild räumliche Entwicklung zeigt die erwünschte räumliche Entwicklung auf.

BNO I Gemeinde Hendschiken

8

3 Der behördenverbindliche Gesamtplan Verkehr dient zur Beurteilung der verkehrsplanerischen Aspekte von Bauvorha­ ben und Massnahmen,

* Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Ge­ meinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundei­ gentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurtei­ lung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernut­ zungsplanung.

9

BNO I Gemeinde Hendschiken

3 Zonenvorschriften 3.1

Bauzonen

Art. 7 Bauzonen

Bauzonen

1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

£ KQ)

I

Grenzabstände

C

0) ■o

o

3

3 ICO

0>

»

c

£ :O

3

C C

■D (0

Z

max

D

0.6*

Wohnzone

W2

0.45

Wohn- und Arbeits­ zone 2

WA2

0.6

Dorfzone

Wohn- und Arbeits­ zone 3 Horner

WA3

0.6

0.9*

gross

.■§

i

(9

ü

min

0)

klein

I

C

£•c £

« Ä

•ö 3 c w

's

§ §

UJ

E

c N

III

Art. 8 4m

Art. 8

Abs. 6

8m*

13.5m*

8m

4m

25m

7.5m

11m

6m

4m

9m

11.5m

III

Art. 9

Art. 10 5m

11m

14.5m

III

Art. 11 16m

IV

Art. 12

Art. 13 III

Art. 13 Arbeitszone

Al

Art. 12 Zone f. öffentliche

Bauten und Anlagen

ÖBA

Art. 13

Art. 13

Art. 13 2 Die mit * bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als

Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3 Bei der Ermittlung der Fassadenhöhe ist folgendes zu be­ achten:

Für Gebäude mit Schrägdächern gilt die Fassaden­ höhe traufseitig, sofern es sich nicht um ein Ge­ bäude mit Attikageschoss handelt. Für Gebäude mit Attikageschoss^ am Hang gilt die Fassadenhöhe talseitig.

1 Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 Lärmschutzverordnung (LSV) 2 Definition Attikageschosse siehe § 25 BauV Schemaskizzen zur Fassaden- und Gesamthöhe vgl. An­ hang 3 der BNO

10

BNO I Gemeinde Hendschiken

Wird eine Brüstung erstellt, wird diese zur Bestim­ mung der Fassadenhöhe angerechnet und die Fas­ sadenhöhe erhöht sich um 1 m.

Wenn das massgebende Terrain gleich oder flacher 10% ist, gilt für das Gebäude mit an der Fassadenli­ nie hochgezogenem Attikageschoss dort eine 2 m grössere Fassadenhöhe. * Wo nachfolgend nichts Anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.

® In der Dorfzone, in den Wohn- und Arbeitszonen sowie in der Arbeitszone darf das gewerblich genutzte 1. Vollgeschoss eine Geschosshöhe von maximal 4.5 m aufweisen.

Art. 8 Dorfzone

1 Die Dorfzone D bezweckt die Erhaltung der baulichen Ein­ heit und Eigenart des wertvollen Ortskerns. Dieser wird durch viele gut erhaltene Bauernhäuser geprägt. 2 Bauten. Umbauten, Umgebungsgestaltung und Reklamen haben sich insbesondere in Bezug auf Gebäude- und Dach­ form, Stellung, Art und Bepflanzung der Umgebungsgestaltung sowie Material- und Farbwahl dem bestehenden Dorfbild an­ zupassen. 3 Die Dorfzone ist für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, höchstens mässig störendes Gewerbe und Landwirtschaftsbe­ triebe bestimmt. Die zulässige Verkaufsnutzung beträgt maximal 500 m^ Ver­ kaufsfläche pro Laden.

Abbrüche

® Der Abbruch von Bauten, Gebäudeteilen und Anlagen sowie bauliche Eingriffe in Bestandteile der Umgebungsgestaltung sind bewilligungspflichtig. Siewerden bewilligt, wenn das Orts­ bild nicht beeinträchtigt wird oder die Erstellung von Ersatzbau­ ten gesichert ist.

Neubauten

® Die Gebäudeabmessungen richten sich nach den Nachbar­ bauten, mit denen die Neubauten ein gutes Gesamtbild erge­ ben müssen.

Fassaden-und Dachgestaltung

Fassaden und Dachänderungen sind bewilligungspflichtig, inklusive Änderungen bezüglich Farbgebung und Materialien.

Solaranlagen

® Solaranlagen sind sorgfältig in die Dachlandschaft und in die Fassaden einzupassen. Der ruhige Gesamteindruck einer Dachlandschaft sowie der Fassaden ist, unter Einbezug aller Dachauf- bzw. Einbauten, durch eine rücksichtsvolle

BNO I Gemeinde Hendschiken

11

Dimensionierung und Anordnung sowie durch eine unauffällige Materialisierung zu erhalten. Als Dachform ist nur ein Satteldach mit beidseitiger Neigung von 30° bis 45° zulässig. Ausnahmsweise sind extensiv be­ grünte Flachdächer auf untergeordneten, eingeschossigen Bauten mit einer maximalen Gebäudefläche von 50 m^ zuläs­ sig. Einzelne Dachaufbauten und -einschnitte sowie einzelne Dachflächenfenster sind bei guter Eingliederung und Gestal­ tung gestattet.

''° Als Bedachungsmaterial sind für Hauptgebäude Ziegel zu verwenden. Vorgärten

Die strassenseitigen und zwischen den Bauten liegenden Freiräume sind zu gestalten. Pflanz- und Ziergärten, Vorplätze, Bäume, Baumgruppen sind die wesentlichen Gestaltungsele­ mente Parkfelder für Motorfahrzeuge und Garagenvorplätze sind sorgfältig einzufügen.

Aussenantennen, Parabolspiegel

Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, soweit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Al­ ternativlösungen möglich sind.

Generationengerechtes Wohnungsangebot

Bei Bauvorhaben mit 10 oder mehr Wohneinheiten (Neuund Umbauten, Erneuerungen usw.) hat das Spektrum der an­ gebotenen Wohnungen und zugehörigen Einrichtungen zu ei­ nem angemessenen Anteil die Bedürfnisse verschiedener Ge­ nerationen abzudecken namentlich in Bezug auf Wohnungs­ mix und -ausstattung, interne Erschliessung sowie Gemein­ schafts- und Aussenräume.

Beratung

Bauvorhaben, die einen wesentlichen Einfluss auf das Orts­ bild haben, sind im Stadium der Projektidee oder Vorprojekt dem Gemeinderat anzuzeigen. Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht Stellungnahmen von Fachper­ sonen bei. Die anfallenden Kosten dieser Beratung teilen sich der Bauherr und Gemeinderat zu gleichen Teilen.

Art. 9 Wohnzone W2

1 Die Wohnzone }N2 dient dem Wohnen. Kleinbetriebe (Ge­ werbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt.

Art. 10 Wohn- und Arbeitszone

WA2

1 Die Wohn- und Arbeitszone WA2 ist für Wohnen, Kleinbe­ triebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig.

12

BNO I Gemeinde Hendschiken

2 Neue freistehende Einfamilienhäuser sind nur zulässig, wenn dies von der bestehenden Siedlungsstruktur her zweck­ mässig ist. 3 Die zulässige Verkaufsnutzung beträgt maximal 300 m^ Ver­ kaufsfläche pro Laden.

Art. 11 Wohn- und Arbeitszone

WA3 Horner

Die Wohn- und Arbeitszone WA3 Horner bezweckt, das un­ ternutzte Areal so zu entwickeln, dass eine Überbauung mit hoher Nutzungsdichte und -Vielfalt entsteht.

2 Zulässig sind höchstens mässig störendes Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte, öf­ fentliche Bauten sowie das Wohnen. Für Verkaufsnutzungen beträgt die zulässige Verkaufsfläche pro Gebäude im Maxi­ mum 300 m^, für Autogaragen und dergleichen im Maximum 500 m2. Reine Lagergebäude sind unzulässig. 3 Die Erschliessung, Nutzung und Überbauung ist in einem qualifizierten Dialogverfahren unter Einbezug des Gemeinde­ rates und der kommunalen und kantonalen Fachstellen zu er­ mitteln (wie zum Beispiel einer Testplanung). Gestützt auf die Testplanung muss ein behördenverbindlicher Entwicklungs­ richtplan erstellt werden. Basierend auf der Testplanung und dem Entwicklungsrichtplan ist ein Gestaltungsplan zu erstel­ len.

* Für das Dialogverfahren, den Entwicklungsrichtplan und den Gestaltungsplan gelten folgende Zielvorgaben:

- Der Lärmschutz ist mithilfe planerischer, baulicher und ge­ stalterischer Massnahmen sicherzustellen. Die Lärm­ schutzmassnahmen sollen zu einer guten Gestaltung bei­ tragen. - Die Sicherstellung einer Aufwertung des Siedlungs- und Freiraums im Bereich der Strasse ist durch planerische, bauliche und gestalterische Massnahmen zu erreichen. - Bezüglich ökologischer Ausgleichsflachen im Aussenraum und hitzeangepasster Siedlungsentwicklung gelten er­ höhte Anforderungen im Vergleich mit der Regelbauweise. Die öffentlich zugänglichen Freiräume, Bauten und Anla­ gen wie Plätze, Vorplätze, Parkierungsanlagen, Strassen und Wege sind nutzerfreundlich und attraktiv zu gestalten.

- Für Neubauten gilt als Minimalanforderung der MinergieStandard oder eine energetisch gleichwertige Lösung.

BNO I Gemeinde Hendschiken

13

- Es ist im Rahmen des Gestaltungsplanes ein Mobilitäts­ konzept vgl. § 46 BNO zu erarbeiten.

- Die Bewohner- und Beschäftigtenparkplätze sind in Tiefga­ ragen anzuordnen. - Die Erschliessung für den motorisierten Personenverkehr soll von der Industriestrasse her erfolgen. ® Teilgestaltungspläne auf Grundlage des Dialogverfahrens und des Entwicklungsrichtplanes sind möglich. Der Gemeinde­ rat bestimmt die in die Teilgestaltungsplane einzubeziehenden Flächen.

Art. 12 Arbeitszone

In der Arbeitszone A sind Bauten und Anlagen für gewerbli­ che und industrielle Nutzung sowie für Dienstleistungsbetriebe zulässig. Es sind nicht störend, mässig störende sowie stark störende Betriebe zulässig. 2 Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebun­ denes Personal gestattet. 3 Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der be­ trieblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten Interes­ sen, des Ortsbildes sowie der Strassen- und Parkierungsver­ hältnisse die Baumasse (ausgenommen die maximale Ge­ samthöhe). '* Der Grenzabstand beträgt 4 m. Gegenüber den angrenzen­ den Bauzonen muss der Grenzabstand mindestens folgende Masse aufweisen:

für Bauten bis zu 7 m Gesamthöhe: 5 m für 1 m Mehrhöhe: 1 m Mehrabstand

® Neue Betriebe und die Erweiterung bestehender Betriebe sollen möglichst bodensparend konzipiert werden. Der Ge­ meinderat kann bei Baueingaben verlangen, dass Optimierun­ gen zugunsten des haushälterischen Umgangs mit dem Boden vorgenommen werden, soweit dies technisch möglich, wirt­ schaftlich tragbar und verhältnismässig ist. ® Mit der Baueingabe ist ein detaillierter Umgebungsplan ein­ zureichen. Fünfzehn Prozent der anrechenbaren Grundstücks­ fläche, insbesondere längs der Strassen sowie beim Eingangs­ bereich zum Gewerbe sind als naturnahe Grünflächen auszu­ bilden. Die Grünflächenziffer von 15 Prozent kann auf 13 Pro­ zent reduziert werden, wenn zusätzlich mindestens zwei Bäume mit einer Kronenbreite von mindestens 7 m gepflanzt werden. Dachbegrünungen und begrünte Abstellflächen

14

BNO I Gemeinde Hendschiken

werden hingegen nicht zu der minimal auszuweisenden Grün­ fläche angerechnet.

Die Gebäude am Bauzonenrand gegen die Bahnlinie sowie Abstellplätze und Ablagerungen sind mit Hecken und Bäumen zweckmässig abzuschirmen.

8 Die zulässige Verkaufsnutzung beträgt maximal 300 m^ Ver­ kaufsfläche pro Laden. Für Autogaragen und dergleichen im Maximum 500 m^, inklusive Ausstellungsflächen. Die Ver­ kaufsfläche von insgesamt 3'000 m^ gemäss Richtplan darf nicht überschritten werden.

Art. 13 Zone für öffentliche Bauten

und Anlagen

i Die Zone für Öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

2 Die Zone OeBA-Bahnhof dient ausschliesslich der Erstel­ lung und dem Betrieb von Park- und Halteplätzen für den MIV im Sinne eines Park & Rails. 3 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Ge­ genüber angrenzenden Bauzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neu­ esten Stand der Technik zu erstellen.

3.2

Landwirtschaftszone

Art. 14 Landwirtschaftszone

1 Die Landwirtschaftszone LW ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Aus­ gleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwie­ genden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entge­ genstehen.

BNO I Gemeinde Hendschiken

15

Art. 15 Bauten in der

Landwirtschaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtli­ cher betroffener Interessen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflan­ zung gut in die Landschaft einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Üb­ rigen werden Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeili­ chen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grund­ stücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamt­ höhe, mindestens aber 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung.

Art. 16 Speziallandwirtschaftszone

i Die Speziallandwirtschaftszone SLW Bühl ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der boden­ unabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinaus­ gehenden Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen. 2 In der Speziallandwirtschaftszone Bühl sind Bauten und An­ lagen für Tierhaltungsbetriebe zulässig. Darunter fallen na­ mentlich solche, welche der Testbetrieb für die Herstellung von Futtermittel und für Versuchstätigkeiten benötigt. 3 Die Bauvorschriften richten sich nach § 15 dieser Bau- und Nutzungsordnung. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzver­ ordnung.

Art. 17 Speziallandwirtschaftszone

Landl Maiengrun

1 Die Speziallandwirtschaftszone SLW Landi Maiengrün dient Agrarmarkt. Der Markt ist ausschliesslich für die in einer landwirtschaftlichen Produktionsgemeinschaft zusammenge­ schlossenen Betriebe zugänglich. 2 Zusätzlich zu den Nutzungen gemäss § 14 BNO sind ein Verkaufsraum, ein Büro mit zugehörigen Nebenräumen für die Betriebsleitung, Lager und Kühlräume für landwirtschaftliche Produkte, Geräte, Maschinen, Gebindelager und Umlade­ räume der Produktionsgemeinschaft zulässig.

16

BNO I Gemeinde Hendschiken

8 Die bestehenden Gebäudevolumen dürfen nicht erweitert werden. Die Erschliessung (inkl. Umlad- und Abstellplätzen) erfolgt ausschliesslich ab der Kantonsstrasse K390 innerhalb der landwirtschaftlichen Spezialzone Landi Maiengrün.

8 Gegen die angrenzende Landwirtschaftszone wurde ein Obstgarten mit 18 Bäumen (004) gepflanzt. Diese sind zu er­ halten und zu pflegen. Abgehende Bäume sind zu ersetzen. 8 In allfälligen weiteren Baugesuchen ist nebst den Bauten und Anlagen auch die Umgebungsgestaltung über die ganze Zone auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus. 7 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

8 Die Speziallandwirtschaftszone Landi Maiengrün ist an den bestehenden Betrieb und an die Eigentümerin Genossenschaft Landi Maiengrün gebunden. Bei Aufgabe oder Veräusserung des Betriebs verbunden mit einer Nutzungsänderung müssen die Bestimmungen der Landwirtschaftszone zur Anwendung gelangen und die Speziallandwirtschaftszone ist formell aufzu­ heben.

3.3

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 18 Rekultivierungszonen

1 Die Rekultivierungszone dient der Wiederauffüllung der Are­ ale Rebhübel und Steinhof. Diese sollen so hergerichtet wer­ den, dass durch die Auffüllung die Moränenlandschaft ihre ur­ sprüngliche Form wieder erreicht sowie die Flächen wiederum landwirtschaftlich genutzt werden können. Die Rekultivierung für das Gebiet Rebhübel und Steinhof richtet sich nach der Rekultivierungsplanung.8

® Auffüllbewilligung 22. August 2017 Kanton Aargau, Zustimmung Baugesuch Kanton Aargau 03.10.2017

17

BNO I Gemeinde Hendschiken

3.4

Schutzzonen

Art. 19 Naturschutzzone im

Kulturland

Die Naturschutzzonen NSZ dienen der Erhaltung und Ent­ wicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainver­ änderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch. Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln. Mulchen und Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 3 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist ins­ besondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feu­ ern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durch­ führung von Festen und sportlichen Veranstaltungen. Bauten. Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.

® Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirt­ schaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgel­ tung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende An­ forderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. ® Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Zone

Magerwiese / Trockenstand­ ort

Bezeichnung im Plan

Schutzziel (erhalten/fördern)

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

M

Erhaltung und Förderung der typischen, auf einen Lebensraum mit nährstoffar­ men. trockenen Bedingungen angewie­ senen Pflanzen und Tierarten.

Artenreiche Magerwiese (hoher Anteil Mager­ keitszeiger), bei fehlendem Bewirtschaftungsver­ trag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli oder auch zweiter Schnitt erforderlich). Schnittgut ist abzuführen.

18

BNO I Gemeinde Hendschiken

3.5

Überlagerte Schutzzonen

Art. 20 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone LSZ ist der Landwirtschafts­ zone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unver­ bauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ih­ rer Eigenart/der Freihaltung im Interesse der Siedlungstren­ nung. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich, unter Vorbehalt nachste­ hender Einschränkungen, nach der Landwirtschaftszone. Von den im Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bau­ ten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Auf­ schüttungen, Ablagerungen) verboten. 3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideund Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen, usw.), die der Bewirt­ schaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Inte­ ressen entgegenstehen.

Art. 21 Naturschutzzone Wald

■' Die Naturschutzzone Wald W dient der Erhaltung und För­ derung seltener Waldgesellschaften und besonderer Wald­ strukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldei­ gentum sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV)).

3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen be­ stehen, sollen standortheimische Laubhölzer einen minimalen Anteil von mindestens 80% und Exoten einen maximalen An­ teil von 5% einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften sind

19

BNO I Gemeinde Hendschiken

nur standorteinheimische Baumarten (keine Exoten) zu för­ dern. * Ausprägung / Bezeichnung

Schutzziele

Pflegemassnahmen, Nut­ zungseinschränkung

Bezeichnung im Nutzungs­ plan

Naturschutzzone Wald

Schutz, Erhalt und Förde­ rung des Lebensraums

auf Absatz 2 und 3 abge­ stimmte Bewirtschaftung

N

Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätzliche Pflegemassnahmen bzw. Nutzungsein­ schränkungen: Ausprägung / Bezeichnung

Schutzziele

Pflegemassnahmen, Nutzungs­ einschränkung

Bezeichnung im Nut­ zungsplan

Amphibienlaichgebiet F01

Erhaltung von gut besonn­ ten Kleingewässern und Kleinstrukturen als Lebens­ raum für Pionieramphibien.

Periodische Pflege der Gewässer und ihrer Umgebung, so dass eine lichte Bestockung bestehen bleibt und die Verlandung der Weiher gebremst wird.

F01

Aufschichtung des anfallenden Materials auf einzelne Haufen durchsetzt mit Ästen. Nachverdichtung der Gewässer bei permanentem Trockenfallen.

Art. 22 Gewässerraumzone

(Überlagerte Zone)

Als Gewässerraumzone wird gemäss § 127 Abs. 1 BauG das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewäs­ serraumzone® ist den Grundnutzungszonen überlagert und dient der Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Ge­ wässers, dem Hochwasserschutz und der Gewässernutzung.

2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässig­ keit von Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die Bewirt­ schaftung® nach den Bestimmungen des übergeordneten Rechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegeta­ tion ist geschützt. Innerhalb der Gewässerraumzone sind aus­ schliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.

'* seltene Waldgesellschaften vgl. Kap. 5 der Publikation "die Waldstandorte des Kantons Aargau", her­ ausgegeben vom Finanzdepartement AG, Abteilung Wald, 2002, zu finden unter www.ag.ch/bvu/Wald/Grundlagen/Publikationen 5 Gewässerraum vgl. § 127 BauG 6 Gebot der extensiven Gestaltung und Bewirtschaftung (wie keine Dünger und Pflanzenschutzmittel) vgl.

Art. 41c eidg. Gewässerschutzverordnung

7 Beschaffenheit Gewässerbett und seine Ufer sowie Erhaltung der Ufergehölze vgl. § 117 BauG

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Art. 23 Abstand für Bauten und

Anlagen

1 Bei den im Kulturlandplan dargestellten offenen Fliessge­ wässern ausserhalb der Bauzonen mit einer Gerinnesohlen­ breite von weniger als 2 m beträgt der Abstand für Bauten und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle mindestens 6 m, sofern diese nicht gestützt auf Art. 41c Gewässerschutzverordnung (GSchV) innerhalb des Gewässerraums erstellt werden dürfen.

Art. 24 Freihaltezone Hochwasser

(überlagerte Zone)

i Die Überlagerte Freihaltezone Hochwasser FHZ dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwas­ serrückhalt.

2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachste­ hender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Ausnahmen abge­ sehen sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. 3 Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine üben/viegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen der Besitzstandsga­ rantie erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen.

® Der Neubau von Bauten und Anlagen ist nur ausnahms­ weise zulässig, wenn: - erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert wer­ den können, - keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder ge­ schaffen werden können, - der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden, - die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und - keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind.

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® In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutz­ massnahmen nach den Absätzen 3 und 4 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwas­ ser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betrof­ fen. ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebe­ nenfalls zu erhöhen.

Art. 25 Grund-und

Quellwasserschutzzonen

i Die der Trinkwasserversorgung dienenden Quellen- und Grundwasserfassungen mit den dazugehörigen rechtskräfti­ gen Schutzzonen sind als Orientierungsinhalt im Plan einge­ tragen. Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnah­ men sind in den Schutzzonenregiementen® festgelegt.

3.6

Schutzobjekte

Art. 26 Naturobjekte

Die im Bauzonen-ZKulturlandplan bezeichneten und im An­ hang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2 Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturob­ jekte

Bezeichnung im Bauzonen-/ Kul­ turlandplan

Schutzziele

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkun­ gen

Hecken, Feldund Uferge­ hölze

H

Brut- und Nahrungsbiotop

Struktur erhalten

Gliederung der Landschaft

periodisch zurückschneiden / verjüngen

Trittstein, Vernetzungselement

im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen

Windschutz

Artenreichtum Geschützter Waldrand

WR01, WR02

Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) Einen vorgelagerten Krautsaum von 3 m Breite nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern)

Einzel­ bäume, Baumreihen

B

Siedlungs-Zlandschaftsprägendes Natu­ relement

Kulturrelikt

Pflege auf lange Lebensdauer

Freistehender Baum; bei natürlichem Abgang ersetzen

® Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Bühl, verfügt am 08. Mai 2012 Schutzzonenreglement für die Quellfassung Tieffurt der Gemeinde Dottikon, verfügt am 12. Oktober 1999 (ragt in das Gemeindegebiet Hendschiken), Grundwasserfassung Brunnmatten & Grundacker Konzes­ sion 2022 ausgelaufen

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Weiher

Kein Einfangen und Aussefzen von Tieren

G

Nutzung und Pflege gemäss Vertrag der Ge­ meinde mit dem Fischereiverein Lenzburg

Art. 27 Fördergebiete HochstammObstgärten

Der Gemeinderat entscheidet von Amts wegen oder auf Er­ suchen der Eigentümer, ob ein Hochstamm-Obstgarten, der in der separaten Beilage 1 Fördergebiete Hochstamm-Obstgär­ ten und im Orientierungsinhalt des Kulturlandplanes aufgeführt ist, unter Schutz zu stellen ist, und bestimmt den Schutzum­ fang.

2 Er kann vorsorgliche Massnahmen verfügen, solange die Unterschutzstellung nicht erfolgt ist. 3 Will er aufgrund fachlich ausgewiesener Vorabklärungen von einer Unterschutzstellung absehen, fordert er vor seinem Entscheid die Landschaftskommission oder eine ausgewie­ sene Fachperson zur Stellungnahme auf.

* Die vom Gemeinderat unter Schutz gestellten HochstammObstgärten von kommunaler Bedeutung sind als Orientie­ rungsinhalt und in der separaten Beilage 1 Fördergebiete Hochstamm-Obstgärten im Bauzonen- und Kulturlandplan zu vermerken.

Art. 28 Bauten und Objekte

mit Substanz- und Volumenschutz

Die im Bauzonen-ZKulturlandplan pink bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Gebäude sind von kulturgeschichtli­ chem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ih­ rer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Die Gebäude dürfen aus- und umgebaut werden und es sind Anbauten sowie die Errichtung zusätzlicher Kellerräume möglich, soweit dies mit dem Schutz­ ziel vereinbar ist.

2 Die im Bauzonen-ZKulturlandplan violett bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Gebäude sind für das Ortsbild von be­ sonderem Wert. Sie sind nach Möglichkeit zu erhalten. Bei Um­ bauten ist die Struktur der Bauten zu erhalten. Bei Einhaltung der Schutzziele sind Anbauten und die Errichtung zusätzlicher Kellerräume zulässig. Bei Ersatzbauten sind die Gebäudestel­ lung, die volumetrische Erscheinung und die Dachform zu übernehmen. Die architektonische Gestaltung muss den be­ stehenden Siedlungscharakter unterstützen. Zusätzlich zu den formulierten baulichen Massnahmen ist ein Abbruch nur

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möglich, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen (z.B. für Massnahmen zur Optimierung des Verkehrsablaufs, des ÖV, der Verkehrssicherheit und des Fuss- und Radver­ kehrs) kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3 Für das Objekt (Volumenschutz) mit der Gebäude-Nummer 96 auf der Parzelle Nr. 182 ist für Baugesuche eine Zustim­ mung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erforder­ lich. Die Bestimmungen von Abs. 2 vorstehend sind nur so weit anwendbar, als sie mit dem Bundesrecht (Art. 23 ff. RPG) ver­ einbar sind.

* Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt er­ fordern, unterschritten, so setzen Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus. ® Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvor­ schriften. Beratung

® Der Gemeinderat zieht auf Kosten der Gemeinde die ent­ sprechenden kantonalen Amtsstellen und/oder ausgewiesene Fachpersonen bei und gewährleistet die Mitwirkung der Bau­ herrschaft. Bauvorhaben sind im Stadium der Projektidee an­ zuzeigen.

Art. 29 Kulturobjekte

1 Die im Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind ge­ schützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.

Art. 30 Widerherstellungspflicht

Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verän­ dert, beeinträchtigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet.

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4 Baubegriffe, Messweisen und Nut­ zungsziffern 4.1

Nutzungsziffern

Art. 31 Ausnützungsziffer

An die Ausnützungsziffer werden Räume in Dach-, Attikaund Untergeschossen nicht angerechnet.

Art. 32 Ausnützungszuschiag bei

Wintergärten

Zur Förderung des energiesparenden Bauens können von unbeheizten Wintergärten von der anrechenbaren Geschoss­ fläche 10 m^ in Abzug gebracht werden.

Art. 33 Ausnutzungsbonus

In Dorf-, Wohn- und Gewerbezone und in den Wohnzonen W2 gilt eine um 0.05 erhöhte Ausnützungsziffer, wenn in Ein­ familien- und Reihenhäusern neue, altersgerechte Einlieger­ wohnungen mit separatem Zugang erstellt werden. Es gelten die Anforderungen für hindernisfreies Bauen im Sinne von § 37 BauV.

4.2 Abstände

Art. 34 Strassenabstand bei

Gemeindestrassen

Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenab­ stand, unter Vorbehalt der einzuhaltenden Sichtzonen, für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden. 2 Der Gemeinderat kann Parkfelder bei Strassen ohne Geh­ weg bis an die Strassengrenze bewilligen, sofern die Fahrbahn eine genügende Breite für den massgebenden Begegnungsfall aufweist.

3 Erfordern die Geländeverhältnisse Stützmauern über 1.8 m Höhe, müssen diese zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe gegenüber Gemeindestrassen zurückversetzt werden.

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Art. 35 Strassenabstand®

Für Privatstrassen im Gemeingebrauch gelten die gleichen Abstände wie für die Gemeindestrassen.

Art. 36 Abstand gegenüber dem

Kulturland

Gegenüber der Kulturlandgrenze ist für Gebäude ein Min­ destabstand von 4 m einzuhalten, für Klein- und Anbauten 2 m.

2 Dieser Grenzabstand kann durch einen, mit dem Bauge­ such einzureichenden Dienstbarkeitsvertrag bis auf 2 m redu­ ziert werden, soweit die Erstellung der Bauten zu keinen nen­ nenswerten Auswirkungen auf das Kulturland führt. In diesem Fall sind Parzellen, die von der Bauzone in das Kulturland hin­ einreichen, auf der Kulturlandgrenze zu parzellieren.

Art. 37 Abgrabungen beim

Gebäude

Abgrabungen beim Gebäude dürfen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen. Der Gemeinderat kann bei Zu­ fahrten zu Garagen in begründeten Fällen unter Wahrung einer sorgfältigen Gestaltung eine grössere Abgrabung bewilligen.

4.3

Arealüberbauung

Art. 38 Arealüberbauung

Arealüberbauungen sind in der Zone W2 und WA2 zulässig.

2 Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zu­ sammenhängende, anrechenbare Landfläche mindestens 2’000 m^ aufweist. Bestehende Bauten können miteinbezogen werden, sofern die Überbauung als Ganzes den Anforderun­ gen genügt.

3 Es gelten folgende Erleichterungen gegenüber der zonen­ gemässen Grundordnung: a) Die Ausnützungsziffer kann um 15% erhöht werden.

b) Arealinterne Gebäude- und Grenzabstände können re­ duziert werden, auch bei Mehrfamilienhäusern.

® Abstände von Gemeinde- und Kantonsstrassen siehe § 111 BauG (für Bauten: 4 m gegenüber Gemein­ destrassen, 6 m gegenüber Kantonsstrassen)

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c) Die zonengemässen Gebäudelängen können über­ schritten werden. Im Übrigen gilt für Arealüberbauungen § 39 BauV.

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5 Bauvorschriften 5.1

Baureife und Erschliessung

Art. 39 Sicherheits- und

Schutzvorkehrungen

Baustellen, Gerüste, Materialablagerungen, aufgebrochene Strassen, Gräben usw. sind an Orten mit Verkehr kenntlich zu machen, nötigenfalls abzusperren und zu signalisieren.

2 Öffentliche Einrichtungen wie Teile der Versorgungsbe­ triebe (Hydranten, Schächte, Leitungen u. dgl.) und Bäume auf öffentlichem Grund sind im Bereich von Bauplätzen angemes­ sen zu schützen 3 Der Gemeinderat kann jederzeit Bauarbeiten einstellen las­ sen, bei denen die nötigen Sicherheits- und Schutzvorkehren nicht getroffen wurden.

Der Gemeinderat kann Weisungen zur Lärm- und Staubbe­ kämpfung bei Baustellen erlassen.

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 40 Allgemeine Anforderungen

i Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schut­ zes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren.

2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr­ schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und be­ sondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegende öf­ fentliche Interessen erfordern.

Art. 41 Energieeffizienz

1 Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Ab­ wärme zur Verfügung, ist ein Anschluss namentlich unter den Gesichtspunkten der technischen Machbarkeit und des länger­ fristigen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag zu prü­ fen.

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5.3 Wohnhygiene

Art. 42 Raummasse,

Fenstergrösse, Nebenräume, Ausrichtung der Wohnungen

1 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausge­ nommen Klein- und Dachwohnungen). 2 Für Umbauten gelten ebenfalls die in § 36a BauV geregelten Masse. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat jedoch Ausnahmen bewilligen.

3 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Ver­ hältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpas­ sung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orien­ tierte Wohnungen sind nicht zulässig.

Art. 43 Geländer, Brüstungen und

Handläufe

Für die Bemessung und Ausführung von Geländern, Brüs­ tungen und Handläufen ist die SIA-Norm 358 verbindlich ■'°.

Art. 44 Bezug von Wohnungen

und Arbeitsräumen

1 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Ar­ beitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist. die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht er­ füllt sind.

Bei Gewerbe- und Industriebetrieben sind auch die SUVA-Vorschriften zu beachten.

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5.4

Ausstattung

Art. 45 Parkfelder

1 Parkierungsanlagen sollen zusammengefasst sowie überbauungs- und verkehrsgerecht angeordnet werden. 2 Parkfelder sind sorgfältig zu gestalten und in der Regel zu begrünen (wie z.B. mit Rasengittersteinen, Hecken, Sträu­ chern, Bäumen). 8 Der Gemeinderat kann bei Mehrfamilienhäusern verlangen, dass die Parkfelder (exklusive Besucher- und Kundenpark­ plätze) in unterirdischen Sammelgaragen zusammengefasst werden.

Art. 46 Mobilitätskonzept

1 Im Rahmen der Erarbeitung des Gestaltungsplan Horner ist für das gestaltungsplanpflichtige Gebiet ein Mobilitätskonzept zu erarbeiten. 2 Das Mobilitätskonzept zeigt auf. wie die Mobilität aller Nut­ zungsgruppen mit dem öffentlichen Verkehr, dem Fuss- und Radverkehr sowie einem effizienten Einsatz des Motorfahr­ zeugs in Bezug zu ihrem räumlichen Umfeld zu bewältigen ist. 8 Im Mobilitätskonzept werden insbesondere die zu erreichen­ den Ziele, die maximal zulässige Parkfelderzahl für den MIV und die Minimalanforderungen an die Abstellplätze für den Radverkehr definiert.

Im Mobilitätskonzept zu prüfen sind insbesondere die nach­ stehenden Massnahmen:

monetäre Parkraumbewirtschaftung mit verkehrs­ wirksamer Gebührenhöhe (ohne Bewohner) Bedarfsgerechtes CarSharing-Angebot

Informationen und Anreize zum Benützen des öffent­ lichen Verkehrs und des Fuss- und Radverkehrs (zum Beispiel Ökobonus) Monitoring/Controlling: Massnahmen, sofern Ziele nicht erreicht werden; Zuständigkeit

die

8 Die zum Erreichen der Ziele erforderlichen Massnahmen sind umzusetzen. Das Mobilitätskonzept ist Gegenstand der

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Überprüfung in der Sondernutzungsplanung und im Baubewil­ ligungsverfahren. ® Die Verpflichtung zum Monitoring/Controlling ist vor Baube­ ginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

'' Zeigt das Monitoring/Controlling wiederholt auf, dass die an­ visierten Ziele nicht erreicht wurden, kann der Gemeinderat verlangen, dass bestehende Massnahmen verschärft und wei­ tere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit hin geprüft und bei Eignung umgesetzt werden. Alternativ ist der fehlende Parkplatzbestand real nachzuweisen oder eine entsprechende Ersatzabgabe zu entrichten.

Art. 47 Garagenvorplätze

Gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen muss der Gara­ genvorplatz vom Fahrbahnrand beziehungsweise hinteren Ab­ schluss des Gehwegs gemessen, eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. Bei Altbauten kann der Gemeinderat Abwei­ chungen bewilligen.

2 Garagenvorplätze, Parkfelder und Zufahrten sind so zu er­ stellen, dass kein Abwasser auf die Strasse fliessen kann.

Art. 48 Ein- und Ausfahrten,

Zufahrten^''

1 Sämtliche Ein- und Ausfahrten auf Gemeinde- und Pri­ vatstrassen sind so anzulegen, dass durch ihre Benutzung der Verkehr weder gefährdet noch behindert wird. 2 Zufahrten dürfen auf einer Länge von 5 m, gemessen ab Strassen- bzw. Gehweglinie, höchstens 5% Neigung gegen­ über dem bestehenden Strassengefälle aufweisen. Für die Neigung von gedeckten Rampen gilt die Norm SN 40 291 des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfach­ leute (VSS) als Richtlinie.

Art. 49 Begrünung Strassenräume

i Die Strassenräume sollen mit Grünflächen und Bäumen ge­ staltet werden. Optische Aufweitungen für Zufahrten und Park­ felder sind möglichst klein zu halten.

Für die Gestaltung von Grundstückzufahrten gilt als Richtlinie die VSS-Norm SN 40 050 «Grundstück­ zufahrten» vom 31. August 2019.

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2 Bei Gebäuden mit Wohnungen im ersten Vollgeschoss (Erd­ geschoss) ist im Minimum die Hälfte des Vorlandes zwischen Strassenrand und Fassadenflucht als Grünraum zu gestalten. Parkfelder zählen nicht dazu, auch wenn sie begrünt werden. 3 In speziellen Situationen sind Abweichungen möglich, na­ mentlich dort, wo grössere Vorplätze typisch sind. Die Kronenbreite kann an den Grünraum angerechnet wer­ den, sofern eine ausreichend grosse Baumscheibe von min­ destens 10 m2 zur Verfügung steht.

Art. 50

Spielgeräte. Kinderwagen. Mobilitätshilfen

Spiei-, Aufenthalts- und Erholungsflächen

■' In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zu­ gängliche und abschliessbare Abstellräume für Spielgeräte, Kinderwagen, Mobilitätshilfen (Rollatoren, elektrische Antriebe für Rollstühle) usw. vorzusehen.

Art. 51 Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spiel- und Er­

holungsanlagen gesamthaft mindestens 15% der anrechenba­ ren Geschossfläche zu betragen. 2 Der Spielflächenanteil richtet sich nach der Bewohnerstruk­ tur. Die Spielplätze sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Alters­ gruppen entsprechend auszugestalten. 3 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.

Art. 52 Gestaltung öffentlicher

Raum

Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öf­ fentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheits­ bedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Alters­ gruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einseh­ bar, hell und beleuchtet zu gestalten.

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6 Schutzvorschriften 6.1

Ortsbild- und Denkmalpflege

Art. 53 Allgemeine Anforderungen

i Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach den Kriterien gemäss § 15e BauV.

2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a) Zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben. Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Mo­ delle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes, usw.) verlangen:

b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten:

c) In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnli­ chen Bauten eine Begutachtung verlangen: d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anla­ gen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch mög­ lich und wirtschaftlich tragbar ist: e) Die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchti­ gung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 54 Umgebungsgestaltung

Die Umgebungsgestaltung bildet einen Bestandteil des Bau­ projektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Versiegelte Flä­ chen sind auf das nötige zu beschränken. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, entsprechende Aufla­ gen in der Baubewilligung.

2 Stützmauern, Sichtschutz- und Lärmschutzwände dürfen nur mit ruhigem Erscheinungsbild ausgeführt werden. Sie sind zu bepflanzen und um das dazu notwendige Mass von der Grenze zurückzusetzen. Wo möglich, sind anstelle von Stütz­ mauern mit einheimischen, standortgerechten Wildpflanzen bepflanzte Böschungen zu erstellen.

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3 Die Umgebungsarbeiten inklusive Bepflanzung sind sofort nach Fertigstellung der Bauten auszuführen und müssen spä­ testens 1 Jahr nach Bezug der Baute abgeschlossen sein.

Art. 55 Dachgestaitung^2

1 Die Gestaltung der Dächer bedarf insbesondere an land­ schaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Be­ reich von geschützten Objekten besonderer Sorgfalt. 2 Flachdächer sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen ausgestaltet werden bei einer Grundfläche von mehr als 40 m^ in allen Zonen extensiv oder intensiv zu begrünen. Kombinati­ onen mit Solaranlagen und Regenwassernutzungen sind zu­ gelassen.

3 Für Dachdurchbrüche gilt § 24 Abs. 1 bis BauV mit folgenden weitergehenden Einschränkungen Dachdurchbrüche dürfen pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als die Hälfte der Fassadenlänge.

Dacheinschnitte dürfen pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als ein Drittel der Fassadenlänge Alle Dachdurchbrüche müssen in Grösse, Form und Material gut in das Dach integriert werden und mit den darunterliegenden Fassaden harmonisieren.

6.2

Umweltschutz

Art. 56 Einwirkungen

1 Alle Personen sind verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwir­ kungen auf das Eigentum des Nachbarn und die weitere Um­ gebung zu enthalten.

2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsge­ brauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Er­ schütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Es sind alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Mass­ nahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung

Für Dachgeschosse und Dachdurchbruche gilt § 24 BauV.

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möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieb­ lich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 57 Materiaiabiagerungen

1 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in der Arbeitszone bewilligt werden 2 Der Gemeinderat kann über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäu­ nung verlangen.

Art. 58 Siedlungsränder

1 Die Gestaltung der Aussenräume am Siedlungsrand ist auf die angrenzende Landschaft abzustimmen. 2 Bei Baueingaben am Bauzonenrand sind gegenüber dem Kulturland einheimische, standortgerechte Bäume und Sträu­ cher zu pflanzen. 3 Stützmauern sind zu vermeiden. Wo solche notwendig sind, sind sie zusätzlich zu den Vorschriften von § 54 Abs. 2 ab 10 m Länge und 1.5 m Höhe zu gliedern.

Die Materialisierung sowie die Farbgebung der Bauten und Anlagen am Siedlungsrand sind auf die Umgebung abzustim­ men.

Art. 59 Lichtemissionen

1 Aussenbeleuchtungen, die keinem objektiven Sicherheits­ zweck dienen, sind von 22.00 bis 6.00 Uhr auszuschalten. 2 Die in Abs. 1 festgelegten Vorschriften gelten auch für neue Leuchtreklamen. Ausgenommen ist das Gebiet Horner. 3 Exzessive Beleuchtungsanlagen wie Skybeamer und Ob­ jektstrahlungen sind nicht zulässig. Beleuchtungen direkt in den Naturraum sind zu vermeiden.

Art. 60 Mobilfunkantennen

1 Antennenanlagen und zugehörige Einrichtungen sind in Be­ zug auf die Anordnung und Farbgebung möglichst unauffällig in das Fassaden- und Dachbild zu integrieren. 2 Die optisch wahrnehmbaren Antennenstandorte der ver­ schiedenen Mobilfunkbetreiber sind zu koordinieren.

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BNO 1 Gemeinde Hendschiken

3 Mobilfunkantennen, welche als solche erkennbar sind, dürfen

in erster Priorität in der Arbeitszone in zweiter Priorität in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, die für technische Zwecke reserviert sind

in dritter Priorität im übrigen Wohngebiet erstellt werden. Im übrigen Wohngebiet kann eine als solche erkennbare Mobilfunkantennen nur erstellt werden, wenn ihre Erstellung in der Arbeitszone nicht möglich ist. Zudem kann im übrigen Wohngebiet eine als solche erkennbare Mobilfunkan­ tenne nur erstellt werden, wenn sie vorwiegend die Versorgung dieses Gebietes bezweckt.

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7 Vollzug und Verfahren 7.1

Zuständigkeit

Art. 61 Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funk­ tion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

2 Zur fachlichen Beratung bezüglich des Naturschutzes und zur Aufsicht der Schutzzonen und -Objekte setzt der Gemein­ derat eine Landschaftskommission ein. Aufgaben und Kompe­ tenzen dieser Kommission werden in einem Pflichtenheft fest­ gehalten.

7.2

Gebühren

Art. 62 Gebührenreglement

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskos­ ten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen. Ex­ pertisen, usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

7.3

Vollzugsrichtiinien

Art. 63 Vollzugsrichtlinien

Naturschutz

1 Der Gemeinderat kann Richtlinien für die Pflege, den Unter­ halt und die Entwicklung der Naturschutzzonen und -Objekte erlassen.

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BNO I Gemeinde Hendschiken

8 Schluss- und Übergangsbestimmun­ gen 8.1

Inkrafttreten

Art. 64 Inkrafttreten

Die ailgemeine Nutzungsplanung, bestehend aus der Bauund Nutzungsordnung inkl. Anhang, dem Bauzonenplan und dem Kulturlandplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

8.2

Übergangsbestimmungen

Art. 65 Übergangsbestimmung

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nut­ zungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

8.3

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 66 Aufhebung bisherigen

Rechts

1 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgeho­ ben: a) der Bauzonenplan vom 21. Juni 2006, genehmigt am 2. Mai 2007 mit den seitherigen Änderungen;

b) der Kulturlandplan vom 21. Juni 2006, genehmigt am 2. Mai 2007 mit den seitherigen Änderungen;

c) die Bau- und Nutzungsordnung vom 21. Juni 2006, ge­ nehmigt am 2. Mai 2007 mit der seitherigen Änderung. Von der Gemeindeversammlung beschlossen

Am 29. Mai 2024.

vom Regierungsrat genehmigt

am

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Anhang:

Anhang 1: Verzeichnis der kantonalen und kommunalen Schutzobjekte (Inventar Nr. gemäss Bauinventar der kantona­ len Denkmalpflege 2020)

Anhang 2: Verzeichnis der Objekte unter kommunalem Natur­ schutz (Inventar Nr. gemäss Inventar der schutzwürdigen Natur- und Kulturobjekte 2020)

Anhang 3: Schemaskizzen (Informationsinhalt) (Messweise Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss BNO § 7)

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BNO I Gemeinde Hendschiken | Anhang 1

Anhang 1

Verzeichnis der kantonalen und kommunalen Schutzobjekte (Inventar Nr. gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2020)

I Vers. Nr. | Parz. Nr? Inventar Nr. | Objekt I Zone I Schutz Kantonale Denkmalschutzobjekte (Informationsinhalt) DSI-HEK 001 I Strohdachhaus | LW | Kant. Denkmalschutz 105 371 Kommunale Schutzobjekte gemäss § 28 Schmittengässli HEK902 D Substanzschutz für Wohnteil; 10/11 Wohnhaus mit angebauter 938 Scheune Volumenschutz für Scheune HEK903 Bauernhaus D Substanzschutz für Wohnteil; 14/15 937 Volumenschutz für Scheune HEK904 Wohnhaus D Substanzschutz 19 935 Scheune zu Objekt HEK904 D Volumenschutz 20/21 935 D HEK905 Alte Schmitte Substanzschutz für Wohnteil; 23/24 64 Volumenschutz für Scheune Dintikerstrasse HEK906 nKleinbauemhaus D Substanzschutz für Wohnteil; 34 83 Volumenschutz für Scheune Wohnhaus HEK908 D Volumenschutz 157 59 HEK920 Transformatorenstation D Substanzschutz 143 73 D Wohnhaus Volumenschutz 58 75 53 Bauernhaus D 167 Volumenschutz D Volumenschutz Bauernhaus 137 36 Dottikerstrasse HEK9Ö1 |“iBauernhaus D Substanzschutz für Wohnteil; 8/9 939 Volumenschutz für Scheune HEK909 Steinspeicher Substanzschutz D 61 925 29/30 Bauernhaus Volumenschutz 63/62 Hauptstrasse HEK910 Wohnhaus D Substanzschutz 83 908 Substanzschutz HEK911 Wohnhaus D 77 189 HEK912 Bauernhaus D Substanzschutz für Wohnteil; 88 204 Volumenschutz für Scheune Bauernhaus D Substanzschutz für Wohnteil; 82 HEK924 909 Volumenschutz für Scheune D Wohnhaus Volumenschutz 198 912 Wohnhaus D Volumenschutz 67 195 Wohnhaus Volumenschutz D 122 924 Volumenschutz Wohnhaus D 63 198 Am Bach HEK907 Bauernhaus LW Substanzschutz 50/51 152 Scheune Eichhofstrasse I 1134 I Bauernhaus (Armenhaus) | LW | Substanzschutz für Wohnteil | 1 HEK918 Industriestrasse [1351 I Bahnhof HEK921 I WA3 I Substanzschutz Othmarsingerstrasse I Substanzschutz für Wohnten | 85 7907 I Wohnhaus HEK914 Schwaresterstrasse HEK925 D Substanzschutz für Wohnteil; 98 181 Bäuerlicher Vielzweckbau Volumenschutz für Scheune Bauernhaus LW Volumenschutz für Wohnteil 96 182 Ballyweg Bauernhaus W2 Volumenschutz 7 1001

nie

40

BNO I Gemeinde Hendschiken | Anhang 1

Schulweg

I D I Wohnhaus Kulturobjekte gemäss § 29 Grenzsteine Grenzstein (16./17. Jh.?) HEK922A Gemeindegrenze zu Dottikon osti. Eichhof Grenzstein (19. Jh.) HEK922B Gemeindegrenze zu Dotti­ kon. Äschenried Grenzstein (1596?) HEK922C Gemeindegrenze zu Dotti­ kon, östli. Seckmatten HEK922D Grenzstein (16./17. Jh.?) Gemeindegrenze zu Villmergen, südi. Leistnagel Brunnen I LW K04 I Steinbrunnen

I Volumenschutz

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I 199

1338

[2658739/1248385

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41

BNO I Gemeinde Hendschiken 1 Anhang 2

Anhang 2

Verzeichnis der Objekte unter kommunalem Landschaftsschutz (Inventar Nr. gemäss Inventar der schutzwürdigen Natur- und Kulturobjekte 2021) Objekt I Parz. Nr. I Koordinaten

Inventar Nr. Magerwiesen § 19 BNO (Beschlussinhalt) MOI I Magerwiese & Hecke I 2657578/1249433 Hecken § 26 BNO (Beschlussinhalt) HOI Hecke am Krebsbach 2658820/1248362 H02 Hecke, Einzeibäume und Sträucher 2658728/1248113 H03 Hecke mit Einzelbäumen________ 2658822 /1247643 H04 Hecke 2658655/1247663 H05 Hecke, mehrere Einzelbäume 2658335/1247710 H06 Hecke 2658939/1249252 H09 Hecke 2659541/1248638 H10 Hecke 2659646/1248322 Einzelbäume § 26 BNO (Beschlussinhalt) B08 Einzelbaum auf dem Schulhausplatz 2658776 /1248630 B29 Einzelbäume in Heckenform 2659646/1249248 Weiher § 26 BNO (Beschlussinhalt) G03 Mertelacherweiher (Führwehrwei­ 2658726/1248356 her) inkl. Hecke

11303

113,118 425 397, 412 386 377,1132 964 952 1162

185 753 150

42

BNO I Gemeinde Hendschiken | Anhang 3

Schemaskizzen (informationsinhalt) (Messweise Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss BNO § 7)

Anhang 3

Referenzbeispiel Wohn- und Arbeitszone 2 Schemaskizze Gebäudeprofil Gesamthöhe maximal 11.5m Fassadenhöhe maximal 9.5m Dachneigung maximal 45° Zone WA2, Satteldach

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BNO I Gemeinde Hendschiken | Anhang 3

43

Bei der Ermittlung der Fassadenhöhe ist folgendes zu beachten: Für Gebäude mit Schrägdächern gilt die Fassadenhöhe traufseitig, sofern es sich nicht um ein Gebäude mit Attikageschoss’ ^ handelt.

Wenn das massgebende Terrain steiler als 10% ist erhöht sich die Fassadenhöhe um 0.50 m

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” Definition Attikageschosse siehe § 25 BauV

44

BNO I Gemeinde Hendschiken 1 Anhang 3

Für Gebäude mit Attikageschoss am Hang gilt die Fassadenhöhe talseitig. Wird eine Brüstung erstellt, wird diese zur Bestimmung der Fassadenhöhe angerechnet und die Fassadenhöhe erhöht sich um 1 m. o s

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I Wenn das massgebende Terrain gleich oder flacher 10% ist, gilt für Gebäude mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss dort eine 2 m grössere Fassadenhöhe,

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Bau- und Nutzungsordnung, Hendschiken | Lexipedia