Bauzonenplan

Piano d'utilizzazione · Kaisten · Abrogato il 11 mar 2026

Documento

Numero
1992-002582
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Kaisten
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
GR
Adottato
22 set 1992
In vigore dal
22 set 1992
Abrogato
11 mar 2026

Carta

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File

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Testo

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

22. September 1992

Me/ek

(6095) Gemeinde Kaisten; Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bauund Nutzungsordnung; Genehmigung mit Ergänzung; Aenderung des kantonalen Gesamtplanes Baugebiet/Kulturland

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 20. Juli 1992 Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Hans Schneider, Zeiningen. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Eintreten ist unbestritten. Martin Christen-Reber, Spreitenbach, beantragt, folgende Fassung des Antrages 1.1 zu verabschieden: "Der Bauzonenplan vom 29. Juni 1990, mit Ausnahme der Waldfläche innerhalb der Industriezone. Die Gemeinde sei anzuweisen, die Industriezone Ciba-Geigy um das bestehende Waldareal (Stand 29. Juni 1990) zu reduzieren." Hier unterbricht der Präsident die Sitzung zur Mittagspause. In der Nachmittagssitzung fährt der Rat weiter mit der Behandlung dieses Geschäftes. Nach kurzer Diskussion wird der Antrag Christen in der Abstimmung mit grosser Mehrheit, bei 19 befürwortenden Stimmen, abgelehnt. In der abschliessenden Gesamtabstimmung wird mit 99 gegen 6 Stimmen beschlossen:

Es werden folgende Vorlagen der Gemeinde Kaisten im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG genehmigt: 1.1 Der Bauzonenplan vom 29. Juni 1990. 1.2 Der Kulturlandplan vom 29. Juni 1990, bereinigt durch die Einspracheentscheide des Regierungsrates.

1.3 Die Bau- und Nutzungsordnung vom 29. Juni 1990, bereinigt durch die Einspracheentscheide des Regierungsrates, mit folgender Ergänzung: a) § 85 Abs. 2 BNO wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, zu prüfen, ob lärmvorbelastete Teile von Nutzungszonen gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV (Erhöhung der Empfindlichkeitsstufe) bestehen und diese soweit nötig im ordentlichen Verfahren festzulegen. b) Es wird festgestellt, dass .5 73 Abs. 1 BNO (Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer) nur im Rahmen der übergeordneten Gesetze, insbesondere Art. 18c des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) angewandt werden kann. 2. Der kantonale Gesamtplan Baugebiet/Kulturland ist gemäss dem neuen Bauzonenplan zu ändern.

Protokollauszug an - Regierungsrat - Staatskanzlei (RS) Präsident:

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Staatsschreiber: i.V.